Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1953, st and bei der Y.___ AG als Bau- und Montageleiter
seit Juni 2006 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, wobei der letzte Arbeitstag am 6. Mai 2010 gewesen war (Urk. 6/6), als er sich unter Hinweis auf Diabetes und Depression am 1 9. Oktober 2010 bei der Inva li den versicherung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 6/2). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab, zog Akten de s
Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/12) und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 1 0. Juni 2013 erstattet wurde (Urk. 6/55) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/60; Urk. 6/ 68) und weiteren medizinischen Abklärungen holte die IV-Stelle schliesslich ein weiteres psychi a trisches Gutachten ein, das am 7. November 2014
erstattet wurde (Urk. 6/104) . Daraufhin verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2015 einen Rentena nspruch (Urk. 6/109 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 2 2. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm
nach Ablauf der einjährigen Wartezeit ab Mai 2011 eine ganze, eventuell eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei das Verfahren an die IV-Stelle zurückzuweisen, um ein ergänzendes Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Februar 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das psychiatrische Gutachten vom 7. November 2014, davon aus, dass keine psychiatrische Diagnose mit Au s wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und verneinte daher einen Ren ten an spruch (S. 2 unten f.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, da s
Gut achten thematisiere die Abgrenzungsfrage zum Vorliegen einer endogenen depressiven Störung, die durch ein äusserliches Ereignis (Diabetes) nur ausgelöst wurde, nicht (Urk. 1 S. 4 oben). Die Häufung von Suchtkrankheit und depressi ven Erkrankungen in der Familie sei ein starkes Indiz dafür, dass eine genetisch bedingte Prädisposition für Depressionserkrankungen vorliegen könne (S.
5 oben) . In das Gutachten hätten diese Tatsachen nicht einfliessen können, da
sich der Beschwerdeführer nicht öffnen könne und fortwährend bagatellisiere (S. 5 Mitte). Der behan delnde Psychiater habe ihn mehrere Monate stationär und seither ambulant be treut. Dieser habe ihn über eine längere Zeit beobachtet. Es sei daher davon auszugehen, dass dieser eher in der Lage sei, hinter seine Maske zu schauen, seine Sturheit und das Bagatellisieren und so weiter zu durch schauen. Selbst ihm gegenüber habe er nur Bruchstücke erzählt (S. 6 oben). Im Übrigen sei nicht einleuchtend, weshalb der Gutachter ein unklares Beschwerde bild
diagnostizier
e. Es seien neue Abklärungen nötig, um festzustellen, ob die De pression entgegen der Annahme des Gutachters eben nicht doch als eigen ständige Krankheit zu betrachten sei. Die Depression wäre dann (nicht mehr) eine reaktive Begleiter scheinung zum Diabetes, sondern ein davon losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität. Abzuklären sei insbesondere auch, ob nicht eine genetisch bedingte Prädisposition anzunehmen sei. Diesfalls wäre weiter zu prüfen, ob die Depression im konkreten Fall durch den Bruch in sei nem Leben ausgelöst, sich aber dann zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt verselbständigt habe (S.
6 unten f.). Der Quer- und Längs schnittverlauf der Er krankung beinhalte viele Hinweise darauf, dass eben gerade kein syndromales Krankheitsbild vo rliege (S. 7 oben). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch a uf eine Invalidenrente, und ob in die sem Zusammenhang auf das Gutachten (Urk. 6/104) abgestellt werden kann. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und seit 2012 für Endokrinologie-Diabetologie, führte zu dem im Bericht vom 4. Februar 2011 (Urk. 6/16 /1-5) diagnostizierten Diabetes mellitus Typ
1 (Ziff.
1.1) aus, dass die Diabetes einstellung von Anfang an hervorragend gewesen sei (Ziff. 1.4). Weiter hielt sie fest, dass hinsichtlich der Arbeit in grossen Höhen die Gefahr von Hypoglykä mien zu beachten sei. Eine andere Tätigkeit, ohne Arbeit in grossen Höhen, wäre jedoch ohne Probleme möglich (Ziff. 1.7). Die Fahrtaug lichkeit sei zu beja hen (vgl. S. 5). 3. 2
Dr. med.
A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 1 0. Juni 2013 (Urk. 6/55) als Diag nose eine anhaltende, gegenwärtig leichtgradige, depressive Reaktion auf schwere Be las tung (Diabetes-Erkrankung), nicht näher bezeichnet (ICD-10 F43.9; S. 8 Ziff. 5 .1) . Dazu führte er aus, insgesamt sei eine depressive Reaktion auf eine der art schwere und den Lebensalltag einschränkende Diagnose wie Diabetes nicht un gewöhnlich und durchaus normalpsychologisch erklärbar. Ungewöhnlich sei die augenscheinliche Schwere der Überzeugung des Beschwerdeführers, mit den neu en Lebensumständen nicht zurechtkommen zu können (S. 10 unten f. Ziff. 6.1). In zwischen könne von einer überdauernden (chronischen) Symptomatik ausge gangen werden, wobei das aktuelle depressive Zustandsbild einem leichten Ausmass entspreche (und nicht als optimal behandelt zu beurteilen sei). Mög licherweise werde der Beschwerdeführ er erst von beruflichen Integrationsmass nahmen profitieren können, wenn eine intensive Behandlung vorgeschaltet werd
e. Diese sollte in einer ersten Phase optimalerweise stationär stattfinden. Grad und Ausmass der Auswirkungen der psychopathologischen Symptome auf den Alltag des Beschwerdeführers würde auf eine Chronifizierung der depressi ven Symptomatik hinweisen, weshalb von einer Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit (in der angestammten Tätigkeit) im Umfang von geschätzt 20 % aus zugehen sei (S. 11 oben Ziff. 6.1).
Aufgrund der chronifizierten Symptomatik der Anpassungsstörung sei die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Pro jekt leiter beim Seilbahnbau in der freien Wirtschaft aus rein psychiatrischer Sicht zirka 20 % eingeschränkt. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit könne ent spre chend den vorliegenden Berichten auf etwa Mitte 2009 datiert werden. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit bis zur Optimierung der psy chia tri schen Therapie dauern werde (S. 12 Ziff. 6.2). Es sei nicht davon auszuge hen, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beeinträchtigt sei. Es bestehe eine psychische Störung mit einer psychophysischen Belastbarkeits minderung
mit rascher Erschöpfung und Minderung der konzentrativen
Aus dauerbe last barkeit . Es bestehe ein chronifizierter Krankheitsverlauf mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Für
z eitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anfor de rung en an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sei medizinisch-theo retisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre ein 100 % Pensum möglich (S. 12 Ziff. 6.3). 3.3
Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Diabetologie und Endokrinologie, führte im Bericht vom 1 9. Dezember 2013 (Urk. 6/81) aus, der Beschwerdeführer spritze sich oft zu viel Insulin, weil er enorme Angst habe, hohe Blutzucker zu haben (S. 1). Aktuell seien die Blut zucker stabil, aber sie seien immer noch eher knapp eingestellt (S. 1 unten). Sie schreibe als Diabetologin nur sehr selten einen Patienten aus diabetologischer Sicht arbeitsunfähig (S. 2 oben) . Die enge Einstellung des Diabetes sei gefähr lich. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer wieder zu viel Insulin spritze und erneut eine schwere Unterzuckerung mit Bewusstlosigkeit erleide, bleibe be stehen. Somit wären sämtliche Arbeiten in der Höhe, im Strassenverkehr oder an Maschinen ausgeschlossen. Zusammenfassend halte sie fest, dass der Beschwer deführer an einer schweren Depression und einem Typ 1 Diabetes mellitus leide, den er zwanghaft versuche, gut einzustellen, wobei er die Gefahr von (schwe ren) Unterzuckerung en in Kauf nehmen müsse. In Anbetracht der Kombination dieser beiden Diagnosen sei der Beschwerdeführe r nicht arbeitsfähig (S. 2) . 3. 4
Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 7. November 2014 (Urk. 6/104) keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39
lit . E Ziff. 1). Als psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen und sozialem Rückzugsverhalten (DSM-IV 309.5) sowie eine Per sönlichkeitsakzentuierung mit leistungsorientieren und zwang haft-rigiden An teilen (ICD-10 Z73.1; S.
39 lit . E Ziff.
2). Dazu hielt er unter anderem fest, der Beschwerdeführer h ab e in der Exploration seine Unfähigkeit, einem anderen Beruf nachzugehen, betont, da er in einem solc hen nie so perfekt werden könne wie in der Tätigkeit des Seilbahnbauers. Der soziale Rückzug geschehe aus Scham infolge der Er krankung und des Verlusts seiner Arbeit. Der Beschwerdeführer habe ein wenig offenes, eingeengtes und stark vorurteil be haftetes, rigides Weltbild mit sonderli chen moralischen und ethnischen Vorstell ungen. In seiner Grundstruktur sei er durch das Erleben der Krankheit und den Verlust der Arbeit extrem narzisstisch gekränkt aufgetreten. Er sehe sich nicht mehr als vollständigen Menschen, der nun seinen Wert seit der Erkrankung und der Kündigung verloren habe. Damit sei das Störungsbild des Beschwer de füh rers als maladaptive Verarbeitung der Erkrankung zu bezeichnen und ge mäss internationaler Klassifikationen als neurotische Verarbeitungsstörung zu klassi fizieren, wie es durch den behan delnde n
Psychiater
Dr. med. D.___ mit der Diagnose einer Anpassungs störung erfolgt sei. Der behandelnde Psychiater habe seine Einschätzung bei ei nem Telefonat mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst vom 2 6. Juli 2012 er gänzt, indem er zusätzlich eine Persönlichkeitsstörung an ge n o m men habe . Der diagnosti sche n Einschätzung des behandelnden Psy chia ters sei bis zu jenem Zeitpunkt aus gutachterlicher Sicht bis auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu folgen. Eine solche könne nicht an genommen werden, da sich prämorbid keine Hinweise darauf ergeben würden (S. 31 oben).
Der behandelnde Psychiater berichte ausserdem von abnormen Persönlichkeits eigenschaften des Beschwerdeführers mit Perfektionismus bis Starrheit, über mässiger Gewissenhaftigkeit bis zu zwanghaftem Denken und Verhalten sowie moralische und ethnische Vorstellungen mit rigiden Strukturen. Da diese Ei gen schaften jedoch im Vorleben des Beschwerdeführers nie psychiatrisch auf fällig gewesen seien, könne diagnostisch nur von einer Akzentuierung der Per sön lich keit aus gutachterlicher Sicht gesprochen werden (S. 32 oben).
Die vorgutachterlichen Stellungnahmen von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E.
3.2) w ü rden vollumfän glich geteilt (S.
32 Mitte
ff.). Die von der Rechtsver treterin des Beschwerdeführers vorgetragenen Kritikpunkte zur Diagnostik und Bewertung mit Forderung bildgebender Diagnostik zum Vorgutachten seien hingegen me dizinisch nicht nachvollziehbar und überdies unsachl ich. Der Vor gut achter be schreibe nachvollziehbar, dass er keine Hinweise auf eine hirnor ganische
We sensänderung des Exploranden X.___ habe
- was auch vom Berichterstatter uneingeschränkt bestätigt werde
- und habe die Entwicklung des Krankheitsbil des schlüssig und nachvollziehba r erklärt . Insgesamt seien aus gutachterlicher Sicht die Diagnosen des Sanatoriums
E.___ in sich wider sprüchlich, gemäss den vorliegenden psychopathologischen Dokumentationen nicht nachvollzieh bar und auf der Grundlage einer internationalen psychia tri schen Klassifikation nicht korrekt. Auf diese Diagnosen könne aus gutach te r licher Sicht daher nicht abgestellt werden (S. 33 ff.).
Bei der Exploration habe der Beschwerdeführer weiterhin beklagt, dass er nicht mehr arbeiten könne, weil der Diabetes mellitus die Ausübung seiner Tätigkeit al s Seilbahnbauer verhindere. Nur wenn der Diabetes nicht mehr bestehe, könne er wieder arbeiten. Eine andere Arbeit könne er nicht machen, weil er diese nicht gut genug ausführen könne. Die von Dr. D.___ und Dr. A.___ in ihren Berichten aufgeführten psychopathologischen Symptome seien unverän dert fortbestehend. Die gebotenen affektiven Symptome mit dysphorisch -mür rischem Affekt und subjektiv empfundener Antriebsstörung seien diagnostisch als Begleitsymptom e der maladaptiven Verarbeitung /Anpassungsstörung der Diag nose der Diabeteserkrankung aktuell fortbestehend. In der Schwere würden die affektiven Symptome nicht die erforderliche Intensität erreichen, um gemäss einer internationalen Klassifikation als depressive Störung eingestuft zu werden. Auch der geschilderte Lebensvollzug lasse eine solche Störung nicht erkennen. Ein solches auf der Verhaltensebene bestehendes Erkrankungsbild sei daher korrekt klassifikatorisch unter dem Kapitel einer neurotischen Belastungsstö rung zu klassifizieren (Kapitel F4 des ICD-10). Daher werde
gutachterlicherseits die
Erstdiagnose von
Dr. D.___ einer Anpassungsstörung gestützt. Gemäss ICD-10 dürfe bei Auftreten zusätzlicher depressiver Symptome bei einer solchen Er krankung allfällig über einen Zeitraum von zwei Jahren eine Anpassungs störung diagnostiziert werden (F43.21).
Da aber das Störungsbild fortbestehe, habe man sich zur diagnostischen Einordnung dann des DSM-IV zu bedienen, der das Krankheitsbild einer chronischen Anpassungsstörung kenne und definiere (S. 35 unten) .
Gemäss DSM-IV (Saß et a l ., 1996) seien die Symptome des Beschwerdeführers einer chronischen Anpassungsstörung (sechs Monate oder länger) zuzuordnen. Während der ICD-10 eine auf maximal zwei Jahre zeitlich begrenzte Definition einer Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen kenne, gebe es für die chronische Anpassungsstörung gemäss DSM-IV 309 keine zeitliche Begrenzung (S. 36 oben) .
Beim Beschwerdeführer sei somit von einer chronischen Anpassungsstörung gemäss DSM-IV 309 auszugehen, die sich auf d er Grundlage einer Persönlich keits akzentuierung mit zwanghaften und leistungsorientierten Zügen (ICD-10 Z73.1) entwickelt habe. Eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor, da der Beschwerdeführer diesbezüglich vor dem Auftreten des Diabetes mellitus infolge der genannten Eigenschaften psychiatrisch nie auffällig gewesen sei (S.
36 unten
lit D).
Bewerte man die bestehende chronische Anpassungsstörung als sogenanntes „ syndromales Krankheitsbild“ gemäss der PÄUSBONOG-Rechtsprechung, dann seien die Komorbidität beziehungsweise der Komorbiditätsgrad anhand der so genannten Foerster-Kriterien zu überprüfen (S. 37 Mitte
lit . D). Die Beurteilung der Überwindbarkeit der psychischen Symptome dieses syndromalen Krank heits bil des sei primär juristische Aufgabe. Aus rein psychiatrisch-versicherungs mässi ger Sicht sei diese als gegeben anzusehen, da die vom Bundesgericht ge for derte Diskussion der Foerster-Kriterien in überwiegendem Masse nicht erfüllt seien (S. 38 unten
lit . D).
Aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht liege seit Antragsstel lung keine mittel- oder langfristige Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % vor . Aus medizinischer Sicht sei eine intensivierte Psychotherapie mit Ref raiming der sonderlichen Wertvorstellungen des Beschwerdeführers notwendig (S. 40 lit . G) . Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer unverzüglich wieder ein gegliedert werden. Die „Sturheit“ des Beschwerdeführers infolge seiner Persön lichkeitsakzentuierung lasse vermuten, dass sich der Beschwerdeführer wieder eingliedernden beruflichen Massnahmen widersetzen w e rd e (S. 40 lit . H). 4. 4. 1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gutach ten von Prof . C.___
(vorstehend E. 3. 4) die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medi zinischen Situation Rechnung trägt. So machte
Prof.
C.___ darauf aufmerk sam, dass
die von Dr. D.___ und Dr. A.___ in ihren Bericht en auf ge führten psychopathologisc hen Symptome unverändert und die gebotenen affek ti ven Symptome mit dysphorisch -mürrischem Affekt und subjektiv empfun dener Antriebsstörung diagnostisch als Begleitsymptome der maladaptiven Ver arbei tung/ Anpassungsstörung der Diagnose der Diabeteserkrankung aktuell fortbe stehend seien. Weiter führte er in nachvollziehbarer Weise aus, dass die affe k tiven Symptome in der Schwere nicht die erforderliche Intensität erreichen würden, um gemäss einer internationalen Klassifikation als depressive Störung eingestuft zu werden. Auch der geschilderte Lebensvollzug lasse eine solche Störung nicht erkennen. Zudem zeigte Dr. C.___ in differenzierter Weise auf, weshalb die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht vorliege und auf die Diagnosen der Ärzte des Sanatorium s
E.___ nicht abgestellt werden könne, da diese in sich widersprüchlich und gemäss den vorliegenden psychopatholo gischen Dokumentationen nicht nachvollziehbar und auf der Grundlage einer internationalen psychiatrischen Klassifikation nicht korrekt seien. In nachvoll ziehbarer Weise führte er weiter aus, dass der ICD-10 eine auf maximal zwei Jahre zeitlich begrenzte Definition einer Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen kenne, es hingegen für die chronische Anpassungsstörung
gemäss DMS-IV keine zeitliche Begrenzung gebe .
Die Beurteilung durch Prof.
C.___ leuchtet in der Darlegung der medi zini schen Zustände sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein. Ins besondere vermag die obengenannte Verneinung der Diagnos en einer Persön lichkeitsstörung und einer Depression sowie die kritische Auseinandersetzung mit den Diagnosen des Sanatorium s
E.___ entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers z u überzeugen. Die Beurteilung durch Prof.
C.___
ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend, womit das Gutachten die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1. 4) vollumfänglich erfüllt und für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4. 2
Eine unterschiedliche Schwerebeurteilung einer Symptomatik durch Gutachter und behandelnde Ärzte ergibt sich indessen aus deren unterschiedlicher auf tragsrechtlicher Situation. Denn bei behandelnden Ärzten gehört die Beurtei lung der Auswirkungen von Krankheitssymptomen auf die Arbeitsfähigkeit zum therapeutischen Auftrag. Sie müssen daher ihre Beurteilung - soweit medizi nisch nur vertretbar - mit der Selbsteinschätzung des Patienten in Einklang bringen können und gegebenenfalls - aus Rücksicht auf das für den Therapie erfolg wichtige Vertrauensverhältnis - bei der Bewertung der krankheitsbeding ten Funktionseinschränkungen dessen Einschätzung folgen. Demgegenüber hat der von einem Sozialversicherungsträger oder von einem Gericht beauftragte Gutachter die Krankheits- bzw. Behinderungsüberzeugung des Exploranden zwar auch in seine Beurteilung einzubeziehen, ist aber verpflichtet, die Schwere der (von ihm selbst klinisch festgestellten oder von anderen - insbesondere be han deln den - Ärzten berichteten) Symptomatik aufgrund aller aktenkundigen Infor mationen über Defizite und Ressourcen des Exploranden zu validieren.
Wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauf trag ist es rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E.
8.4). Solches liegt hier nicht vor, berücksichtigt Prof. C.___ doch sämtliche vom
Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung geklagten Beschwerden so wie die von den behande lnden Ärzten erhobenen Befunde. 4.3
Im Weiteren trifft es zwar zu, dass das psychiatrische Gutachten von Prof. C.___
(vorstehend E.
3. 4)
wie jedes Administrativgutachten im Sozial ver sicherungsverfahren auf einer Momentaufnahme beruht
(Urk. 1 S. 6), wäh rend der behandelnde Psychiater
Dr. D.___ den Beschwerdeführer seit län gerer Zeit behandelt . Es ist aber Wesensmerkmal einer jeden Begutachtung, dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Berichte behandelnder Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweiswert abträglich wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2012 vom 2 1. November 2012 E. 3.2.1). Zudem verschaffen die schwierige Abgrenzung zu invaliditätsfremden Faktoren sowie die auf die IV-spezifischen Tatfragen zugeschnittenen Schlussfolgerungen dem psychiatrischen Gutachten einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte, insbesondere denjenigen von Dr. D.___, welche aus therapeutischen Zusammenhängen heraus erstattet wurden (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen).
D ie Anpassungsstörung stellt definitionsgemäss ein ledig lich vorübergehendes Leiden dar beziehungsweise bildet
keine hinreichend ausgeprägte Psycho pa tho logie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krank heitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 3 0. April 2014 E. 3. 2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_153/2012 vom 1 5. Oktober 2012 E. 4.3). Ob sich an dieser Rechtsprechung mit BGE 141 V 281 im Ergebnis etwas geändert hat, kann offenbleiben. Denn bei einer Anpassungsstörung handelt es sich aus inva lidenversicherungsrechtlicher Sicht um keinen Anwendungsfall der vom Gut ach ter zitierten PÄUSBONOG-Rechtsprechung, kommt diese doch nur bei funk tionellen Körperbeschwerdesyndromen zum Zug (siehe zum Ganzen der bereits erwähnte BGE 141 V 281). An dieser Rechtsprechung dürfte sich mit BGE 141 V 281 im Ergebnis nichts geändert haben. 4. 4
In Bezug auf die Diagnose der Persönlichkeitsakzentuierung mit leistungsorien tieren und zwanghaft-rigiden Anteilen (ICD-10 Z73.1) ist zu bemerken, dass es sich dabei um eine Z-Kodierung handelt. Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei Diagnosen aus der sogenannten Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Systems um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inan spruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" an ge geben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A-Y klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bun des gerichts 8C_663/2010 vom 1 5. November
2010 E.
5.2.4 mit weiteren Hin weise n). Die akzentuierten Persönlichkeitszüge können folglich nicht als in va lidi sie rende Krankheit angesehen werden. 4. 5
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Anpassungsstörung und zu den Z- Kodierungen
sowie angesichts der Aufgabenteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsunfähig keit (BGE 140 V 193; vgl. auch Urk. 1 S. 4) ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass in psychiatrischer Hinsicht gestützt auf die Beurteilung durch Prof. Dr. C.___
keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwer deführer geforderte Anordnung eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entschei dende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d). 4. 6
In somatischer Hinsicht lässt sich den medizinischen Akten entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im Jahr 2008 erstmals ein Diabetes mellitus Typ 1 diag nostiziert wurde (vgl. Urk. 6/16/1-5 Ziff. 1.4).
Rechtsprechungsgemäss ist davon auszugehen, dass mit einem adäquat behan delten, gut eingestellten Diabetes mellitus in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit verbunden ist (vgl. dazu Urteile des Bundesgericht s I 22/05
vom 6. Juni 2006, E.
5.1, I 432/05
vom 1 3. März 2006, E. 2.2,
I 797/04 vom 2 0. April 2005, E. 2.2). Anders als bei einem entgleisten Diabetes, der eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bewirken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 22/05 vom 6. Juni 2006), ergibt sich eine Einschränkung allenfalls aus dem Risiko einer plötzlichen Unterzu cke rung (Hypoglykämie), weshalb gewisse Berufe wegen Fremd- oder Eigenge fähr dung, wie d as Arbeit en an Maschinen, mit Fahrzeugen oder sonstigem hohem Gefahrenpotential nicht als geeignet erscheinen. Das gilt zudem für Tätigkeiten, bei denen sich der Diabetiker nicht um seine Stoffwechselkontrolle kümmern kann.
Aus den Akten geht hervor, dass die Diabeteseinstellung von Anfang an grund sätzlich hervorragend gewesen sei (vgl. vorstehend E.
3.1) . Im Ver lauf stellte sich hingegen
heraus, dass der Beschwerdeführer - möglicherweise auch mit den psychiatrischen Befunden zusammenhängend
- aus Angst vor ho hem Blut zucker teilweise zu viel Insulin spritz t e, so dass
eher von einer zu engen Ein stellung des Diabetes auszugehen ist, was das Risiko der Unterzuckerung des Diabetes wiederum erhöht (vgl. vorstehend E. 3.3).
In Anbetracht der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers ist die Ein schätzung der entsprechenden Fachärzte, wonach der Beschwerdeführer auf grun d der Gefahr einer Hypoglykämie keiner Tätigkeit in grossen Höhen nach gehen sollte, nachvollziehbar. Weiter ist e ine adäquate Behandlung mit der Möglich keit der Stoffwechselkontrolle, Planbarkeit des Tagesablaufes, der Selbststeue rung des Stoffwechsels sowie der möglicherweise unregelmässigen Essenszeiten und stark wechselnden körperlichen Belastungen wohl nur sehr schwer mit der Tätigkeit als Seilbahnbauer
zu vereinbaren.
Da dem Beschwer deführer nach wie vor eine Fahrtauglichkeit attestiert wird (vgl. vorstehend E.
3.1, so auch Urk. 6/94 S.
5), ist demgegenüber jedoch von keiner weitergehenden Einschränkung aus zugehen. Etwas anderes ergibt sich auch aus den Akten nicht .
Nach dem Gesagten ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass de r Beschwerdeführer aus somatischer Sicht aufgrund des Diabe tes in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer der Einschränkungen durch die Diabeteserkrankung angepassten Tätigkeit ist hin gegen von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen . 5. 5.1
Zu prüfen sind sodann die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beein trächtigung. 5.2
Zunächst ist zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann. 5. 3
Die Definition der Erwerbsunfähigkeit in Art. 7 ATSG setzt einen ausgegliche nen Arbeitsmarkt voraus (vgl. E.
1.2).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeits marktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi cherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits be zeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür ver langten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Ein zelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähig keit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.
4b; ZAK 1991 S.
321 E.
3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht über mäs si ge Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaft lich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Ar beitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundes gerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 5. 4
Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein inva liditätsfremder Faktor (AHI 1999 S.
240 unten sowie Urteil des Bundesgerichts I
97/00 vom 2 9. August 2002 E.
1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbs fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbst eingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Ist die Resterwerbsfähigkeit in diesem Sinne wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt vollständige Erwerbs unfähigkeit vor, die zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermö gen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung entsprechender Stellen ergibt sich vielmehr aus den Einzel fallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend erscheinen. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer verbleibender Aktivität, sodann namentlich auch an den absehbaren Um stellungs
- und Einarbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Kri te rien wie der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertig kei ten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich abzuschätzen ist (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.1 mit Hinweisen). 5. 5
Der Beschwerdeführer stand in dem für die ge richtliche Beurteilung massge benden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu BGE 121 V 362 E.
1b mit Hinweis) drei Monate vor seinem 62. Geburtstag und war daher nicht leicht vermittel bar . Die ihm verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug somit noch 3 . 25 Jahre. Dennoch bestehen für den Be schwerdeführer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Einerseits ist der Beschwerdeführer nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig. Andererseits sind die be stehende n Einschränkung en
aufgrund des Diabetes in Bezug auf zumutbare Tätigkeiten nicht derart massiv, dass von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutba ren Einsatzmöglichkeiten auszugehen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 824/02 vom 1 6. Juni 2004 E.
2.2.2 mit Hinweisen).
Tätigkeiten mit einem sol chen, wenig eingeschränkte n Anforderungsprofil, sind auf dem ausgeglichenen Arb e itsmarkt ausreichend vorhanden.
Der Beschwerdeführer war nach dem Abschluss seiner Lehre zum Elektromon teur
seit 1975 mehrheitlich als Seilbahnmonteur, später als Gruppenleiter, Chef monteur und Montageleiter tätig und arbeitete zweitweise auch im Aus land (vgl. Urk. 6/104 S. 23 lit . B Ziff. 1.3) . Die Anforderungen seiner letzten Tätigkeit als Montageleiter umfassten unter anderem spezifische Fachkenntnisse, Füh rungs eigenschaften, Arbeitssi cherheit, technische Fertigkeiten, Selbstständigkeit, Teamfähigkeit, Schwindel freiheit, Genauigkeit, Belastbarkeit, Planen und Orga ni sieren sowie körperliche Konstitution (Urk. 6 / 6 / 5 unten). Aufgrund dieser viel seitig einsetzbaren berufli chen Fähigkeiten ist dem Beschwerdeführer ein Um s tellungs
- und Einarbei tungsaufwand auch in seinem fortgeschrittenen Alter noc h zumutbar.
Insgesamt besteht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durch aus die entsprechende Nachfrage nach den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasste n Tätigkeiten. 6 . 6 .1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen aufgrund des Einkommensvergleichs vorzunehmen. Da ein Rentenan spruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs - mithin der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 1 9. Oktober 2010 (vgl. Urk. 6/2) - eintritt, würde ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens ab 1. April 2011 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2011, abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich einzig vor, dass der von der Be schwerdegegnerin lediglich intern vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 6/57) zu Unrecht nicht in die Verfügung eingeflossen sei und sich daraus mindestens ein Anspruch auf eine halbe Rente ergeben hätte (Urk. 1 S. 10 lit . m).
Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Diabetes in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsf ähig ist (vgl. vorstehend E. 4.6), in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) einen Einkommensvergleich hätte durch führen müssen. 6 .2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 6 .3
In einem internen Einkommensvergleich ging die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt erzielten Verdienst gemäss Arbeitgeberfragebogen in der Höhe von Fr. 100‘716.-- aus und hielt des Wei teren fest, da der Monatslohn seit dem Jahr 2006 der gleiche sei, könne davon ausgegangen werden, dass dieser weiterhin ausbezahlt worden wäre und des halb
keine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorzunehmen sei (vgl. Urk. 6/57) .
Dem Auszug aus dem i ndividuellen Konto (IK; Urk. 6/8) lässt sich diesbezüglich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren schwan ken de Einkommen hatte. Da die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der ver sicherten Person erzielbaren Einkommens so konkret wie möglich zu geschehen hat, rechtfertigt es sich daher, für den Validenlohn auf den während einer län ge ren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bun des gerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.) . Der Beschwerde führer erzielte in den Jahren 2005 bis 2009 durchschnittlich ein Einkommen in der Höhe von Fr. 96‘883.-- (Fr. 94‘250.-- + Fr. 98‘491.-- + Fr. 103‘206.-- + Fr. 91‘443 + Fr. 97‘025.-- / 5).
Dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers aus wirtschaft lichen Gründ en keine Lohnerhöhungen gewährt haben soll, lässt sich dem Arbeitgeberbericht (Urk. 6/6) entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/57) nicht entnehmen. Bei der Entwicklung des Valideneinkommens sind die Teuerung und die reale Einkommensentwicklung gr undsätzlich zu berück sichtigen. Die Beschwerdegegnerin verkennt dabei, dass im Falle einer über mehrere Jahre andauernden Lohnstagnation, es sich nach einer gewissen Zeit rechtfertigt, bei der Bestimmung des Valideneinkommens die vom Bun desamt für Statistik ermittelte Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U66/02 vom 2. November 2004 E.
4.1.1 : Abstellen auf Nomi nallohnentwicklung, nachdem es fünf Jahre lang zu keinen Lohnan passun g en mehr gekommen war). 6 .4
Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung
von 0.8 % für das Jahr 2010 und von 1.0 % für das Jahr 2011 ein Valideneinkommen von rund Fr. 9 8 ‘ 635 .-- (Fr. 96‘883 x 1.008 x 1.010) für das Jahr 2011. 6 .5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Be i der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, an statt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 („Monatlicher Bruttolohn [ Zent ral wert ] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Ver sicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E.
5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („Monat licher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich ] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zu sammen") angezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 vom
25. Februar
2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4). 6 .6
Bei der Festlegung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin in ihrer internen Berechnung
zu Recht auf Tabellenlöhne gemäss LSE ab (vgl. Urk. 6/57). A ngesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsange passten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer auch bei der Berücksichtigung seiner Diabeteserkrankung eine breite Palette von Tätigkeiten offen (vgl. vor stehend E.
5.5) .
Angesichts der Grundausbildung als Elektromonteur sowie der weitreichenden Berufs- und Fachkenntnisse als Montageleiter im Seilbahnbau rechtfertigt es sich vorliegend zur Fest setzung des Invalideneinkommens - im Gegensatz zur internen Berechnung der Beschwerdegegnerin -
auf das Anfor de rungsniveau 3 abzustellen (vgl. vorstehend E. 6 .5) . Das Anforderungsniveau 4, welches einfache und repetitive Tätigkeiten umfasst und keine Berufspraxis voraussetzt, ist unter den gegebenen Umständ en nicht in Betracht zu ziehen.
Nach dem Gesagten betrug das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt er zielte Einkommen pro Monat Fr. 5‘909.-- auf der Basis eine r 40-Stundenwo che
(LSE 2010, S. 26, TA1, Total, Niveau 3), mithin Fr. 70‘908.-- im Jahr (Fr. 5‘909.-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentli chen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden im Jahr 20 11 (Die Volkswirtschaft 3/4 - 2015, S. 88, Tabelle B 9.2, Total) und der Nominallohnentwicklung von 1,0 %
(Die Volkswirtschaft 3/4 – 2015, S. 89, Tabelle B 10.2, Nominal Total) errechnet sich für das Jahr 20 11 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 74 ‘ 661 .-- (Fr. 70‘908 .-- / 40 x 41, 7 x 1,0 10) .
6.7
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürze n. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann . Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 6.8
Zu dem von der Beschwerdegegnerin in ihrer internen Berechnung (Urk. 6/57)
als lohnmindernder Faktor berücksichtigte n fortgeschrittene n Alter des Beschwer de führers ist zu bemerken, dass d as fortgeschrittene Alter
als abzugsrelevanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen ist (Urteil 9C_334/2013 vom 2 4. Juli 2013 E. 3). Der Beschwerdefüh rer ist gelernter Elektromonteur und war zuletzt als Chefmonteur im Seilbahn bau tätig. Das jahrzehntelange Arbeiten i n einem dem Baugewerbe verwandten Bereich sowie die dadurch gewonnene vielseitige Erfahrung zeichnen den Be schwerdeführer als Facharbeiter aus, welcher über ein solides berufliches Rüst zeug verfügt. Damit dürfte die Integration in den Arbeitsmarkt trotz des fortge schrittenen Alters nicht wesentlich erschwert sein (so auch in E. 5.5), weshalb sich ein Abzug unter diesem Titel nicht rechtfertigen lässt.
Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen durch die Diabeteserkrankung bestehen vorliegend hingegen Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im entsprechenden Anforderungsniveau möglicherweise
mit einem geringeren Lohn
begnügen müssen wird . Demgegen über ist der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit
jedoch nicht weiter ein geschränkt und in einem Vollzeitpensum arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt sich daher höchstens ein Abzug von 10 % .
Nach dem Gesagten resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höh e von rund Fr. 67‘195.-- (Fr. 74 ‘ 661 .-- x 0.9). 6.9
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 98‘635.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 67‘195.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 31‘440.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 32 % . Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit keine Rente der Invaliden versicherung zu.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Manuela Schiller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 0. Juni 2013 erstattet wurde (Urk. 6/55) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/60; Urk. 6/ 68) und weiteren medizinischen Abklärungen holte die IV-Stelle schliesslich ein weiteres psychi a trisches Gutachten ein, das am 7. November 2014
erstattet wurde (Urk. 6/104) . Daraufhin verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2015 einen Rentena nspruch (Urk. 6/109 = Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbs fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbst eingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Ist die Resterwerbsfähigkeit in diesem Sinne wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt vollständige Erwerbs unfähigkeit vor, die zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermö gen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung entsprechender Stellen ergibt sich vielmehr aus den Einzel fallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend erscheinen. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer verbleibender Aktivität, sodann namentlich auch an den absehbaren Um stellungs
- und Einarbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Kri te rien wie der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertig kei ten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich abzuschätzen ist (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.1 mit Hinweisen). 5. 5
Der Beschwerdeführer stand in dem für die ge richtliche Beurteilung massge benden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu BGE 121 V 362 E.
1b mit Hinweis) drei Monate vor seinem 62. Geburtstag und war daher nicht leicht vermittel bar . Die ihm verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug somit noch 3 . 25 Jahre. Dennoch bestehen für den Be schwerdeführer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Einerseits ist der Beschwerdeführer nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig. Andererseits sind die be stehende n Einschränkung en
aufgrund des Diabetes in Bezug auf zumutbare Tätigkeiten nicht derart massiv, dass von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutba ren Einsatzmöglichkeiten auszugehen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 824/02 vom 1 6. Juni 2004 E.
E. 1.008 x 1.010) für das Jahr 2011. 6 .5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Be i der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, an statt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 („Monatlicher Bruttolohn [ Zent ral wert ] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Ver sicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E.
5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („Monat licher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich ] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zu sammen") angezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 vom
25. Februar
2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4). 6 .6
Bei der Festlegung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin in ihrer internen Berechnung
zu Recht auf Tabellenlöhne gemäss LSE ab (vgl. Urk. 6/57). A ngesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsange passten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer auch bei der Berücksichtigung seiner Diabeteserkrankung eine breite Palette von Tätigkeiten offen (vgl. vor stehend E.
5.5) .
Angesichts der Grundausbildung als Elektromonteur sowie der weitreichenden Berufs- und Fachkenntnisse als Montageleiter im Seilbahnbau rechtfertigt es sich vorliegend zur Fest setzung des Invalideneinkommens - im Gegensatz zur internen Berechnung der Beschwerdegegnerin -
auf das Anfor de rungsniveau 3 abzustellen (vgl. vorstehend E. 6 .5) . Das Anforderungsniveau 4, welches einfache und repetitive Tätigkeiten umfasst und keine Berufspraxis voraussetzt, ist unter den gegebenen Umständ en nicht in Betracht zu ziehen.
Nach dem Gesagten betrug das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt er zielte Einkommen pro Monat Fr. 5‘909.-- auf der Basis eine r 40-Stundenwo che
(LSE 2010, S. 26, TA1, Total, Niveau 3), mithin Fr. 70‘908.-- im Jahr (Fr. 5‘909.-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentli chen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden im Jahr 20
E. 2 3. Februar 2015 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das psychiatrische Gutachten vom 7. November 2014, davon aus, dass keine psychiatrische Diagnose mit Au s wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und verneinte daher einen Ren ten an spruch (S. 2 unten f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, da s
Gut achten thematisiere die Abgrenzungsfrage zum Vorliegen einer endogenen depressiven Störung, die durch ein äusserliches Ereignis (Diabetes) nur ausgelöst wurde, nicht (Urk. 1 S. 4 oben). Die Häufung von Suchtkrankheit und depressi ven Erkrankungen in der Familie sei ein starkes Indiz dafür, dass eine genetisch bedingte Prädisposition für Depressionserkrankungen vorliegen könne (S.
E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Tätigkeiten mit einem sol chen, wenig eingeschränkte n Anforderungsprofil, sind auf dem ausgeglichenen Arb e itsmarkt ausreichend vorhanden.
Der Beschwerdeführer war nach dem Abschluss seiner Lehre zum Elektromon teur
seit 1975 mehrheitlich als Seilbahnmonteur, später als Gruppenleiter, Chef monteur und Montageleiter tätig und arbeitete zweitweise auch im Aus land (vgl. Urk. 6/104 S. 23 lit . B Ziff. 1.3) . Die Anforderungen seiner letzten Tätigkeit als Montageleiter umfassten unter anderem spezifische Fachkenntnisse, Füh rungs eigenschaften, Arbeitssi cherheit, technische Fertigkeiten, Selbstständigkeit, Teamfähigkeit, Schwindel freiheit, Genauigkeit, Belastbarkeit, Planen und Orga ni sieren sowie körperliche Konstitution (Urk. 6 / 6 / 5 unten). Aufgrund dieser viel seitig einsetzbaren berufli chen Fähigkeiten ist dem Beschwerdeführer ein Um s tellungs
- und Einarbei tungsaufwand auch in seinem fortgeschrittenen Alter noc h zumutbar.
Insgesamt besteht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durch aus die entsprechende Nachfrage nach den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasste n Tätigkeiten. 6 . 6 .1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen aufgrund des Einkommensvergleichs vorzunehmen. Da ein Rentenan spruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs - mithin der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 1 9. Oktober 2010 (vgl. Urk. 6/2) - eintritt, würde ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens ab 1. April 2011 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2011, abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich einzig vor, dass der von der Be schwerdegegnerin lediglich intern vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 6/57) zu Unrecht nicht in die Verfügung eingeflossen sei und sich daraus mindestens ein Anspruch auf eine halbe Rente ergeben hätte (Urk. 1 S. 10 lit . m).
Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Diabetes in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsf ähig ist (vgl. vorstehend E. 4.6), in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) einen Einkommensvergleich hätte durch führen müssen. 6 .2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 6 .3
In einem internen Einkommensvergleich ging die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt erzielten Verdienst gemäss Arbeitgeberfragebogen in der Höhe von Fr. 100‘716.-- aus und hielt des Wei teren fest, da der Monatslohn seit dem Jahr 2006 der gleiche sei, könne davon ausgegangen werden, dass dieser weiterhin ausbezahlt worden wäre und des halb
keine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorzunehmen sei (vgl. Urk. 6/57) .
Dem Auszug aus dem i ndividuellen Konto (IK; Urk. 6/8) lässt sich diesbezüglich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren schwan ken de Einkommen hatte. Da die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der ver sicherten Person erzielbaren Einkommens so konkret wie möglich zu geschehen hat, rechtfertigt es sich daher, für den Validenlohn auf den während einer län ge ren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bun des gerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.) . Der Beschwerde führer erzielte in den Jahren 2005 bis 2009 durchschnittlich ein Einkommen in der Höhe von Fr. 96‘883.-- (Fr. 94‘250.-- + Fr. 98‘491.-- + Fr. 103‘206.-- + Fr. 91‘443 + Fr. 97‘025.-- / 5).
Dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers aus wirtschaft lichen Gründ en keine Lohnerhöhungen gewährt haben soll, lässt sich dem Arbeitgeberbericht (Urk. 6/6) entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/57) nicht entnehmen. Bei der Entwicklung des Valideneinkommens sind die Teuerung und die reale Einkommensentwicklung gr undsätzlich zu berück sichtigen. Die Beschwerdegegnerin verkennt dabei, dass im Falle einer über mehrere Jahre andauernden Lohnstagnation, es sich nach einer gewissen Zeit rechtfertigt, bei der Bestimmung des Valideneinkommens die vom Bun desamt für Statistik ermittelte Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U66/02 vom 2. November 2004 E.
4.1.1 : Abstellen auf Nomi nallohnentwicklung, nachdem es fünf Jahre lang zu keinen Lohnan passun g en mehr gekommen war). 6 .4
Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung
von 0.8 % für das Jahr 2010 und von 1.0 % für das Jahr 2011 ein Valideneinkommen von rund Fr.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch a uf eine Invalidenrente, und ob in die sem Zusammenhang auf das Gutachten (Urk. 6/104) abgestellt werden kann. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und seit 2012 für Endokrinologie-Diabetologie, führte zu dem im Bericht vom 4. Februar 2011 (Urk. 6/16 /1-5) diagnostizierten Diabetes mellitus Typ
1 (Ziff.
1.1) aus, dass die Diabetes einstellung von Anfang an hervorragend gewesen sei (Ziff. 1.4). Weiter hielt sie fest, dass hinsichtlich der Arbeit in grossen Höhen die Gefahr von Hypoglykä mien zu beachten sei. Eine andere Tätigkeit, ohne Arbeit in grossen Höhen, wäre jedoch ohne Probleme möglich (Ziff. 1.7). Die Fahrtaug lichkeit sei zu beja hen (vgl. S. 5). 3. 2
Dr. med.
A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 1 0. Juni 2013 (Urk. 6/55) als Diag nose eine anhaltende, gegenwärtig leichtgradige, depressive Reaktion auf schwere Be las tung (Diabetes-Erkrankung), nicht näher bezeichnet (ICD-10 F43.9; S. 8 Ziff. 5 .1) . Dazu führte er aus, insgesamt sei eine depressive Reaktion auf eine der art schwere und den Lebensalltag einschränkende Diagnose wie Diabetes nicht un gewöhnlich und durchaus normalpsychologisch erklärbar. Ungewöhnlich sei die augenscheinliche Schwere der Überzeugung des Beschwerdeführers, mit den neu en Lebensumständen nicht zurechtkommen zu können (S. 10 unten f. Ziff. 6.1). In zwischen könne von einer überdauernden (chronischen) Symptomatik ausge gangen werden, wobei das aktuelle depressive Zustandsbild einem leichten Ausmass entspreche (und nicht als optimal behandelt zu beurteilen sei). Mög licherweise werde der Beschwerdeführ er erst von beruflichen Integrationsmass nahmen profitieren können, wenn eine intensive Behandlung vorgeschaltet werd
e. Diese sollte in einer ersten Phase optimalerweise stationär stattfinden. Grad und Ausmass der Auswirkungen der psychopathologischen Symptome auf den Alltag des Beschwerdeführers würde auf eine Chronifizierung der depressi ven Symptomatik hinweisen, weshalb von einer Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit (in der angestammten Tätigkeit) im Umfang von geschätzt 20 % aus zugehen sei (S. 11 oben Ziff. 6.1).
Aufgrund der chronifizierten Symptomatik der Anpassungsstörung sei die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Pro jekt leiter beim Seilbahnbau in der freien Wirtschaft aus rein psychiatrischer Sicht zirka 20 % eingeschränkt. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit könne ent spre chend den vorliegenden Berichten auf etwa Mitte 2009 datiert werden. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit bis zur Optimierung der psy chia tri schen Therapie dauern werde (S. 12 Ziff. 6.2). Es sei nicht davon auszuge hen, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beeinträchtigt sei. Es bestehe eine psychische Störung mit einer psychophysischen Belastbarkeits minderung
mit rascher Erschöpfung und Minderung der konzentrativen
Aus dauerbe last barkeit . Es bestehe ein chronifizierter Krankheitsverlauf mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Für
z eitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anfor de rung en an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sei medizinisch-theo retisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre ein 100 % Pensum möglich (S. 12 Ziff. 6.3). 3.3
Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Diabetologie und Endokrinologie, führte im Bericht vom 1 9. Dezember 2013 (Urk. 6/81) aus, der Beschwerdeführer spritze sich oft zu viel Insulin, weil er enorme Angst habe, hohe Blutzucker zu haben (S. 1). Aktuell seien die Blut zucker stabil, aber sie seien immer noch eher knapp eingestellt (S. 1 unten). Sie schreibe als Diabetologin nur sehr selten einen Patienten aus diabetologischer Sicht arbeitsunfähig (S. 2 oben) . Die enge Einstellung des Diabetes sei gefähr lich. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer wieder zu viel Insulin spritze und erneut eine schwere Unterzuckerung mit Bewusstlosigkeit erleide, bleibe be stehen. Somit wären sämtliche Arbeiten in der Höhe, im Strassenverkehr oder an Maschinen ausgeschlossen. Zusammenfassend halte sie fest, dass der Beschwer deführer an einer schweren Depression und einem Typ 1 Diabetes mellitus leide, den er zwanghaft versuche, gut einzustellen, wobei er die Gefahr von (schwe ren) Unterzuckerung en in Kauf nehmen müsse. In Anbetracht der Kombination dieser beiden Diagnosen sei der Beschwerdeführe r nicht arbeitsfähig (S. 2) . 3. 4
Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 7. November 2014 (Urk. 6/104) keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39
lit . E Ziff. 1). Als psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen und sozialem Rückzugsverhalten (DSM-IV 309.5) sowie eine Per sönlichkeitsakzentuierung mit leistungsorientieren und zwang haft-rigiden An teilen (ICD-10 Z73.1; S.
39 lit . E Ziff.
2). Dazu hielt er unter anderem fest, der Beschwerdeführer h ab e in der Exploration seine Unfähigkeit, einem anderen Beruf nachzugehen, betont, da er in einem solc hen nie so perfekt werden könne wie in der Tätigkeit des Seilbahnbauers. Der soziale Rückzug geschehe aus Scham infolge der Er krankung und des Verlusts seiner Arbeit. Der Beschwerdeführer habe ein wenig offenes, eingeengtes und stark vorurteil be haftetes, rigides Weltbild mit sonderli chen moralischen und ethnischen Vorstell ungen. In seiner Grundstruktur sei er durch das Erleben der Krankheit und den Verlust der Arbeit extrem narzisstisch gekränkt aufgetreten. Er sehe sich nicht mehr als vollständigen Menschen, der nun seinen Wert seit der Erkrankung und der Kündigung verloren habe. Damit sei das Störungsbild des Beschwer de füh rers als maladaptive Verarbeitung der Erkrankung zu bezeichnen und ge mäss internationaler Klassifikationen als neurotische Verarbeitungsstörung zu klassi fizieren, wie es durch den behan delnde n
Psychiater
Dr. med. D.___ mit der Diagnose einer Anpassungs störung erfolgt sei. Der behandelnde Psychiater habe seine Einschätzung bei ei nem Telefonat mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst vom 2 6. Juli 2012 er gänzt, indem er zusätzlich eine Persönlichkeitsstörung an ge n o m men habe . Der diagnosti sche n Einschätzung des behandelnden Psy chia ters sei bis zu jenem Zeitpunkt aus gutachterlicher Sicht bis auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu folgen. Eine solche könne nicht an genommen werden, da sich prämorbid keine Hinweise darauf ergeben würden (S. 31 oben).
Der behandelnde Psychiater berichte ausserdem von abnormen Persönlichkeits eigenschaften des Beschwerdeführers mit Perfektionismus bis Starrheit, über mässiger Gewissenhaftigkeit bis zu zwanghaftem Denken und Verhalten sowie moralische und ethnische Vorstellungen mit rigiden Strukturen. Da diese Ei gen schaften jedoch im Vorleben des Beschwerdeführers nie psychiatrisch auf fällig gewesen seien, könne diagnostisch nur von einer Akzentuierung der Per sön lich keit aus gutachterlicher Sicht gesprochen werden (S. 32 oben).
Die vorgutachterlichen Stellungnahmen von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E.
3.2) w ü rden vollumfän glich geteilt (S.
32 Mitte
ff.). Die von der Rechtsver treterin des Beschwerdeführers vorgetragenen Kritikpunkte zur Diagnostik und Bewertung mit Forderung bildgebender Diagnostik zum Vorgutachten seien hingegen me dizinisch nicht nachvollziehbar und überdies unsachl ich. Der Vor gut achter be schreibe nachvollziehbar, dass er keine Hinweise auf eine hirnor ganische
We sensänderung des Exploranden X.___ habe
- was auch vom Berichterstatter uneingeschränkt bestätigt werde
- und habe die Entwicklung des Krankheitsbil des schlüssig und nachvollziehba r erklärt . Insgesamt seien aus gutachterlicher Sicht die Diagnosen des Sanatoriums
E.___ in sich wider sprüchlich, gemäss den vorliegenden psychopathologischen Dokumentationen nicht nachvollzieh bar und auf der Grundlage einer internationalen psychia tri schen Klassifikation nicht korrekt. Auf diese Diagnosen könne aus gutach te r licher Sicht daher nicht abgestellt werden (S. 33 ff.).
Bei der Exploration habe der Beschwerdeführer weiterhin beklagt, dass er nicht mehr arbeiten könne, weil der Diabetes mellitus die Ausübung seiner Tätigkeit al s Seilbahnbauer verhindere. Nur wenn der Diabetes nicht mehr bestehe, könne er wieder arbeiten. Eine andere Arbeit könne er nicht machen, weil er diese nicht gut genug ausführen könne. Die von Dr. D.___ und Dr. A.___ in ihren Berichten aufgeführten psychopathologischen Symptome seien unverän dert fortbestehend. Die gebotenen affektiven Symptome mit dysphorisch -mür rischem Affekt und subjektiv empfundener Antriebsstörung seien diagnostisch als Begleitsymptom e der maladaptiven Verarbeitung /Anpassungsstörung der Diag nose der Diabeteserkrankung aktuell fortbestehend. In der Schwere würden die affektiven Symptome nicht die erforderliche Intensität erreichen, um gemäss einer internationalen Klassifikation als depressive Störung eingestuft zu werden. Auch der geschilderte Lebensvollzug lasse eine solche Störung nicht erkennen. Ein solches auf der Verhaltensebene bestehendes Erkrankungsbild sei daher korrekt klassifikatorisch unter dem Kapitel einer neurotischen Belastungsstö rung zu klassifizieren (Kapitel F4 des ICD-10). Daher werde
gutachterlicherseits die
Erstdiagnose von
Dr. D.___ einer Anpassungsstörung gestützt. Gemäss ICD-10 dürfe bei Auftreten zusätzlicher depressiver Symptome bei einer solchen Er krankung allfällig über einen Zeitraum von zwei Jahren eine Anpassungs störung diagnostiziert werden (F43.21).
Da aber das Störungsbild fortbestehe, habe man sich zur diagnostischen Einordnung dann des DSM-IV zu bedienen, der das Krankheitsbild einer chronischen Anpassungsstörung kenne und definiere (S. 35 unten) .
Gemäss DSM-IV (Saß et a l ., 1996) seien die Symptome des Beschwerdeführers einer chronischen Anpassungsstörung (sechs Monate oder länger) zuzuordnen. Während der ICD-10 eine auf maximal zwei Jahre zeitlich begrenzte Definition einer Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen kenne, gebe es für die chronische Anpassungsstörung gemäss DSM-IV 309 keine zeitliche Begrenzung (S. 36 oben) .
Beim Beschwerdeführer sei somit von einer chronischen Anpassungsstörung gemäss DSM-IV 309 auszugehen, die sich auf d er Grundlage einer Persönlich keits akzentuierung mit zwanghaften und leistungsorientierten Zügen (ICD-10 Z73.1) entwickelt habe. Eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor, da der Beschwerdeführer diesbezüglich vor dem Auftreten des Diabetes mellitus infolge der genannten Eigenschaften psychiatrisch nie auffällig gewesen sei (S.
36 unten
lit D).
Bewerte man die bestehende chronische Anpassungsstörung als sogenanntes „ syndromales Krankheitsbild“ gemäss der PÄUSBONOG-Rechtsprechung, dann seien die Komorbidität beziehungsweise der Komorbiditätsgrad anhand der so genannten Foerster-Kriterien zu überprüfen (S. 37 Mitte
lit . D). Die Beurteilung der Überwindbarkeit der psychischen Symptome dieses syndromalen Krank heits bil des sei primär juristische Aufgabe. Aus rein psychiatrisch-versicherungs mässi ger Sicht sei diese als gegeben anzusehen, da die vom Bundesgericht ge for derte Diskussion der Foerster-Kriterien in überwiegendem Masse nicht erfüllt seien (S. 38 unten
lit . D).
Aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht liege seit Antragsstel lung keine mittel- oder langfristige Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % vor . Aus medizinischer Sicht sei eine intensivierte Psychotherapie mit Ref raiming der sonderlichen Wertvorstellungen des Beschwerdeführers notwendig (S. 40 lit . G) . Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer unverzüglich wieder ein gegliedert werden. Die „Sturheit“ des Beschwerdeführers infolge seiner Persön lichkeitsakzentuierung lasse vermuten, dass sich der Beschwerdeführer wieder eingliedernden beruflichen Massnahmen widersetzen w e rd e (S. 40 lit . H). 4. 4. 1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gutach ten von Prof . C.___
(vorstehend E. 3. 4) die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medi zinischen Situation Rechnung trägt. So machte
Prof.
C.___ darauf aufmerk sam, dass
die von Dr. D.___ und Dr. A.___ in ihren Bericht en auf ge führten psychopathologisc hen Symptome unverändert und die gebotenen affek ti ven Symptome mit dysphorisch -mürrischem Affekt und subjektiv empfun dener Antriebsstörung diagnostisch als Begleitsymptome der maladaptiven Ver arbei tung/ Anpassungsstörung der Diagnose der Diabeteserkrankung aktuell fortbe stehend seien. Weiter führte er in nachvollziehbarer Weise aus, dass die affe k tiven Symptome in der Schwere nicht die erforderliche Intensität erreichen würden, um gemäss einer internationalen Klassifikation als depressive Störung eingestuft zu werden. Auch der geschilderte Lebensvollzug lasse eine solche Störung nicht erkennen. Zudem zeigte Dr. C.___ in differenzierter Weise auf, weshalb die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht vorliege und auf die Diagnosen der Ärzte des Sanatorium s
E.___ nicht abgestellt werden könne, da diese in sich widersprüchlich und gemäss den vorliegenden psychopatholo gischen Dokumentationen nicht nachvollziehbar und auf der Grundlage einer internationalen psychiatrischen Klassifikation nicht korrekt seien. In nachvoll ziehbarer Weise führte er weiter aus, dass der ICD-10 eine auf maximal zwei Jahre zeitlich begrenzte Definition einer Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen kenne, es hingegen für die chronische Anpassungsstörung
gemäss DMS-IV keine zeitliche Begrenzung gebe .
Die Beurteilung durch Prof.
C.___ leuchtet in der Darlegung der medi zini schen Zustände sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein. Ins besondere vermag die obengenannte Verneinung der Diagnos en einer Persön lichkeitsstörung und einer Depression sowie die kritische Auseinandersetzung mit den Diagnosen des Sanatorium s
E.___ entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers z u überzeugen. Die Beurteilung durch Prof.
C.___
ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend, womit das Gutachten die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1. 4) vollumfänglich erfüllt und für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4. 2
Eine unterschiedliche Schwerebeurteilung einer Symptomatik durch Gutachter und behandelnde Ärzte ergibt sich indessen aus deren unterschiedlicher auf tragsrechtlicher Situation. Denn bei behandelnden Ärzten gehört die Beurtei lung der Auswirkungen von Krankheitssymptomen auf die Arbeitsfähigkeit zum therapeutischen Auftrag. Sie müssen daher ihre Beurteilung - soweit medizi nisch nur vertretbar - mit der Selbsteinschätzung des Patienten in Einklang bringen können und gegebenenfalls - aus Rücksicht auf das für den Therapie erfolg wichtige Vertrauensverhältnis - bei der Bewertung der krankheitsbeding ten Funktionseinschränkungen dessen Einschätzung folgen. Demgegenüber hat der von einem Sozialversicherungsträger oder von einem Gericht beauftragte Gutachter die Krankheits- bzw. Behinderungsüberzeugung des Exploranden zwar auch in seine Beurteilung einzubeziehen, ist aber verpflichtet, die Schwere der (von ihm selbst klinisch festgestellten oder von anderen - insbesondere be han deln den - Ärzten berichteten) Symptomatik aufgrund aller aktenkundigen Infor mationen über Defizite und Ressourcen des Exploranden zu validieren.
Wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauf trag ist es rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E.
8.4). Solches liegt hier nicht vor, berücksichtigt Prof. C.___ doch sämtliche vom
Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung geklagten Beschwerden so wie die von den behande lnden Ärzten erhobenen Befunde. 4.3
Im Weiteren trifft es zwar zu, dass das psychiatrische Gutachten von Prof. C.___
(vorstehend E.
3. 4)
wie jedes Administrativgutachten im Sozial ver sicherungsverfahren auf einer Momentaufnahme beruht
(Urk. 1 S. 6), wäh rend der behandelnde Psychiater
Dr. D.___ den Beschwerdeführer seit län gerer Zeit behandelt . Es ist aber Wesensmerkmal einer jeden Begutachtung, dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Berichte behandelnder Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweiswert abträglich wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2012 vom 2 1. November 2012 E. 3.2.1). Zudem verschaffen die schwierige Abgrenzung zu invaliditätsfremden Faktoren sowie die auf die IV-spezifischen Tatfragen zugeschnittenen Schlussfolgerungen dem psychiatrischen Gutachten einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte, insbesondere denjenigen von Dr. D.___, welche aus therapeutischen Zusammenhängen heraus erstattet wurden (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen).
D ie Anpassungsstörung stellt definitionsgemäss ein ledig lich vorübergehendes Leiden dar beziehungsweise bildet
keine hinreichend ausgeprägte Psycho pa tho logie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krank heitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 3 0. April 2014 E. 3. 2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_153/2012 vom 1 5. Oktober 2012 E. 4.3). Ob sich an dieser Rechtsprechung mit BGE 141 V 281 im Ergebnis etwas geändert hat, kann offenbleiben. Denn bei einer Anpassungsstörung handelt es sich aus inva lidenversicherungsrechtlicher Sicht um keinen Anwendungsfall der vom Gut ach ter zitierten PÄUSBONOG-Rechtsprechung, kommt diese doch nur bei funk tionellen Körperbeschwerdesyndromen zum Zug (siehe zum Ganzen der bereits erwähnte BGE 141 V 281). An dieser Rechtsprechung dürfte sich mit BGE 141 V 281 im Ergebnis nichts geändert haben. 4. 4
In Bezug auf die Diagnose der Persönlichkeitsakzentuierung mit leistungsorien tieren und zwanghaft-rigiden Anteilen (ICD-10 Z73.1) ist zu bemerken, dass es sich dabei um eine Z-Kodierung handelt. Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei Diagnosen aus der sogenannten Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Systems um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inan spruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" an ge geben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A-Y klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bun des gerichts 8C_663/2010 vom 1 5. November
2010 E.
5.2.4 mit weiteren Hin weise n). Die akzentuierten Persönlichkeitszüge können folglich nicht als in va lidi sie rende Krankheit angesehen werden. 4. 5
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Anpassungsstörung und zu den Z- Kodierungen
sowie angesichts der Aufgabenteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsunfähig keit (BGE 140 V 193; vgl. auch Urk. 1 S. 4) ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass in psychiatrischer Hinsicht gestützt auf die Beurteilung durch Prof. Dr. C.___
keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwer deführer geforderte Anordnung eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entschei dende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d). 4.
E. 5 oben) . In das Gutachten hätten diese Tatsachen nicht einfliessen können, da
sich der Beschwerdeführer nicht öffnen könne und fortwährend bagatellisiere (S. 5 Mitte). Der behan delnde Psychiater habe ihn mehrere Monate stationär und seither ambulant be treut. Dieser habe ihn über eine längere Zeit beobachtet. Es sei daher davon auszugehen, dass dieser eher in der Lage sei, hinter seine Maske zu schauen, seine Sturheit und das Bagatellisieren und so weiter zu durch schauen. Selbst ihm gegenüber habe er nur Bruchstücke erzählt (S. 6 oben). Im Übrigen sei nicht einleuchtend, weshalb der Gutachter ein unklares Beschwerde bild
diagnostizier
e. Es seien neue Abklärungen nötig, um festzustellen, ob die De pression entgegen der Annahme des Gutachters eben nicht doch als eigen ständige Krankheit zu betrachten sei. Die Depression wäre dann (nicht mehr) eine reaktive Begleiter scheinung zum Diabetes, sondern ein davon losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität. Abzuklären sei insbesondere auch, ob nicht eine genetisch bedingte Prädisposition anzunehmen sei. Diesfalls wäre weiter zu prüfen, ob die Depression im konkreten Fall durch den Bruch in sei nem Leben ausgelöst, sich aber dann zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt verselbständigt habe (S.
E. 5.1 Zu prüfen sind sodann die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beein trächtigung.
E. 5.2 Zunächst ist zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann. 5. 3
Die Definition der Erwerbsunfähigkeit in Art.
E. 6 In somatischer Hinsicht lässt sich den medizinischen Akten entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im Jahr 2008 erstmals ein Diabetes mellitus Typ 1 diag nostiziert wurde (vgl. Urk. 6/16/1-5 Ziff. 1.4).
Rechtsprechungsgemäss ist davon auszugehen, dass mit einem adäquat behan delten, gut eingestellten Diabetes mellitus in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit verbunden ist (vgl. dazu Urteile des Bundesgericht s I 22/05
vom 6. Juni 2006, E.
5.1, I 432/05
vom 1 3. März 2006, E. 2.2,
I 797/04 vom 2 0. April 2005, E. 2.2). Anders als bei einem entgleisten Diabetes, der eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bewirken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 22/05 vom 6. Juni 2006), ergibt sich eine Einschränkung allenfalls aus dem Risiko einer plötzlichen Unterzu cke rung (Hypoglykämie), weshalb gewisse Berufe wegen Fremd- oder Eigenge fähr dung, wie d as Arbeit en an Maschinen, mit Fahrzeugen oder sonstigem hohem Gefahrenpotential nicht als geeignet erscheinen. Das gilt zudem für Tätigkeiten, bei denen sich der Diabetiker nicht um seine Stoffwechselkontrolle kümmern kann.
Aus den Akten geht hervor, dass die Diabeteseinstellung von Anfang an grund sätzlich hervorragend gewesen sei (vgl. vorstehend E.
3.1) . Im Ver lauf stellte sich hingegen
heraus, dass der Beschwerdeführer - möglicherweise auch mit den psychiatrischen Befunden zusammenhängend
- aus Angst vor ho hem Blut zucker teilweise zu viel Insulin spritz t e, so dass
eher von einer zu engen Ein stellung des Diabetes auszugehen ist, was das Risiko der Unterzuckerung des Diabetes wiederum erhöht (vgl. vorstehend E. 3.3).
In Anbetracht der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers ist die Ein schätzung der entsprechenden Fachärzte, wonach der Beschwerdeführer auf grun d der Gefahr einer Hypoglykämie keiner Tätigkeit in grossen Höhen nach gehen sollte, nachvollziehbar. Weiter ist e ine adäquate Behandlung mit der Möglich keit der Stoffwechselkontrolle, Planbarkeit des Tagesablaufes, der Selbststeue rung des Stoffwechsels sowie der möglicherweise unregelmässigen Essenszeiten und stark wechselnden körperlichen Belastungen wohl nur sehr schwer mit der Tätigkeit als Seilbahnbauer
zu vereinbaren.
Da dem Beschwer deführer nach wie vor eine Fahrtauglichkeit attestiert wird (vgl. vorstehend E.
3.1, so auch Urk. 6/94 S.
5), ist demgegenüber jedoch von keiner weitergehenden Einschränkung aus zugehen. Etwas anderes ergibt sich auch aus den Akten nicht .
Nach dem Gesagten ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass de r Beschwerdeführer aus somatischer Sicht aufgrund des Diabe tes in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer der Einschränkungen durch die Diabeteserkrankung angepassten Tätigkeit ist hin gegen von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen . 5.
E. 6.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürze n. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann . Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
E. 6.8 Zu dem von der Beschwerdegegnerin in ihrer internen Berechnung (Urk. 6/57)
als lohnmindernder Faktor berücksichtigte n fortgeschrittene n Alter des Beschwer de führers ist zu bemerken, dass d as fortgeschrittene Alter
als abzugsrelevanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen ist (Urteil 9C_334/2013 vom 2 4. Juli 2013 E. 3). Der Beschwerdefüh rer ist gelernter Elektromonteur und war zuletzt als Chefmonteur im Seilbahn bau tätig. Das jahrzehntelange Arbeiten i n einem dem Baugewerbe verwandten Bereich sowie die dadurch gewonnene vielseitige Erfahrung zeichnen den Be schwerdeführer als Facharbeiter aus, welcher über ein solides berufliches Rüst zeug verfügt. Damit dürfte die Integration in den Arbeitsmarkt trotz des fortge schrittenen Alters nicht wesentlich erschwert sein (so auch in E. 5.5), weshalb sich ein Abzug unter diesem Titel nicht rechtfertigen lässt.
Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen durch die Diabeteserkrankung bestehen vorliegend hingegen Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im entsprechenden Anforderungsniveau möglicherweise
mit einem geringeren Lohn
begnügen müssen wird . Demgegen über ist der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit
jedoch nicht weiter ein geschränkt und in einem Vollzeitpensum arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt sich daher höchstens ein Abzug von 10 % .
Nach dem Gesagten resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höh e von rund Fr. 67‘195.-- (Fr. 74 ‘ 661 .-- x 0.9).
E. 6.9 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 98‘635.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 67‘195.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 31‘440.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 32 % . Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit keine Rente der Invaliden versicherung zu.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Manuela Schiller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
E. 7 ATSG setzt einen ausgegliche nen Arbeitsmarkt voraus (vgl. E.
1.2).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeits marktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi cherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits be zeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür ver langten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Ein zelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähig keit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.
4b; ZAK 1991 S.
321 E.
3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht über mäs si ge Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaft lich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Ar beitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundes gerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 5. 4
Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein inva liditätsfremder Faktor (AHI 1999 S.
240 unten sowie Urteil des Bundesgerichts I
97/00 vom 2 9. August 2002 E.
E. 9 8 ‘ 635 .-- (Fr. 96‘883 x
E. 11 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 74 ‘ 661 .-- (Fr. 70‘908 .-- / 40 x 41, 7 x 1,0 10) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00097 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom
22. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller Anwaltsbüro Delphinstrasse Delphinstrasse 5, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1953, st and bei der Y.___ AG als Bau- und Montageleiter
seit Juni 2006 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, wobei der letzte Arbeitstag am 6. Mai 2010 gewesen war (Urk. 6/6), als er sich unter Hinweis auf Diabetes und Depression am 1 9. Oktober 2010 bei der Inva li den versicherung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 6/2). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab, zog Akten de s
Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/12) und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 1 0. Juni 2013 erstattet wurde (Urk. 6/55) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/60; Urk. 6/ 68) und weiteren medizinischen Abklärungen holte die IV-Stelle schliesslich ein weiteres psychi a trisches Gutachten ein, das am 7. November 2014
erstattet wurde (Urk. 6/104) . Daraufhin verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2015 einen Rentena nspruch (Urk. 6/109 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 2 2. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm
nach Ablauf der einjährigen Wartezeit ab Mai 2011 eine ganze, eventuell eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei das Verfahren an die IV-Stelle zurückzuweisen, um ein ergänzendes Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Februar 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das psychiatrische Gutachten vom 7. November 2014, davon aus, dass keine psychiatrische Diagnose mit Au s wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und verneinte daher einen Ren ten an spruch (S. 2 unten f.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, da s
Gut achten thematisiere die Abgrenzungsfrage zum Vorliegen einer endogenen depressiven Störung, die durch ein äusserliches Ereignis (Diabetes) nur ausgelöst wurde, nicht (Urk. 1 S. 4 oben). Die Häufung von Suchtkrankheit und depressi ven Erkrankungen in der Familie sei ein starkes Indiz dafür, dass eine genetisch bedingte Prädisposition für Depressionserkrankungen vorliegen könne (S.
5 oben) . In das Gutachten hätten diese Tatsachen nicht einfliessen können, da
sich der Beschwerdeführer nicht öffnen könne und fortwährend bagatellisiere (S. 5 Mitte). Der behan delnde Psychiater habe ihn mehrere Monate stationär und seither ambulant be treut. Dieser habe ihn über eine längere Zeit beobachtet. Es sei daher davon auszugehen, dass dieser eher in der Lage sei, hinter seine Maske zu schauen, seine Sturheit und das Bagatellisieren und so weiter zu durch schauen. Selbst ihm gegenüber habe er nur Bruchstücke erzählt (S. 6 oben). Im Übrigen sei nicht einleuchtend, weshalb der Gutachter ein unklares Beschwerde bild
diagnostizier
e. Es seien neue Abklärungen nötig, um festzustellen, ob die De pression entgegen der Annahme des Gutachters eben nicht doch als eigen ständige Krankheit zu betrachten sei. Die Depression wäre dann (nicht mehr) eine reaktive Begleiter scheinung zum Diabetes, sondern ein davon losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität. Abzuklären sei insbesondere auch, ob nicht eine genetisch bedingte Prädisposition anzunehmen sei. Diesfalls wäre weiter zu prüfen, ob die Depression im konkreten Fall durch den Bruch in sei nem Leben ausgelöst, sich aber dann zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt verselbständigt habe (S.
6 unten f.). Der Quer- und Längs schnittverlauf der Er krankung beinhalte viele Hinweise darauf, dass eben gerade kein syndromales Krankheitsbild vo rliege (S. 7 oben). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch a uf eine Invalidenrente, und ob in die sem Zusammenhang auf das Gutachten (Urk. 6/104) abgestellt werden kann. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und seit 2012 für Endokrinologie-Diabetologie, führte zu dem im Bericht vom 4. Februar 2011 (Urk. 6/16 /1-5) diagnostizierten Diabetes mellitus Typ
1 (Ziff.
1.1) aus, dass die Diabetes einstellung von Anfang an hervorragend gewesen sei (Ziff. 1.4). Weiter hielt sie fest, dass hinsichtlich der Arbeit in grossen Höhen die Gefahr von Hypoglykä mien zu beachten sei. Eine andere Tätigkeit, ohne Arbeit in grossen Höhen, wäre jedoch ohne Probleme möglich (Ziff. 1.7). Die Fahrtaug lichkeit sei zu beja hen (vgl. S. 5). 3. 2
Dr. med.
A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 1 0. Juni 2013 (Urk. 6/55) als Diag nose eine anhaltende, gegenwärtig leichtgradige, depressive Reaktion auf schwere Be las tung (Diabetes-Erkrankung), nicht näher bezeichnet (ICD-10 F43.9; S. 8 Ziff. 5 .1) . Dazu führte er aus, insgesamt sei eine depressive Reaktion auf eine der art schwere und den Lebensalltag einschränkende Diagnose wie Diabetes nicht un gewöhnlich und durchaus normalpsychologisch erklärbar. Ungewöhnlich sei die augenscheinliche Schwere der Überzeugung des Beschwerdeführers, mit den neu en Lebensumständen nicht zurechtkommen zu können (S. 10 unten f. Ziff. 6.1). In zwischen könne von einer überdauernden (chronischen) Symptomatik ausge gangen werden, wobei das aktuelle depressive Zustandsbild einem leichten Ausmass entspreche (und nicht als optimal behandelt zu beurteilen sei). Mög licherweise werde der Beschwerdeführ er erst von beruflichen Integrationsmass nahmen profitieren können, wenn eine intensive Behandlung vorgeschaltet werd
e. Diese sollte in einer ersten Phase optimalerweise stationär stattfinden. Grad und Ausmass der Auswirkungen der psychopathologischen Symptome auf den Alltag des Beschwerdeführers würde auf eine Chronifizierung der depressi ven Symptomatik hinweisen, weshalb von einer Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit (in der angestammten Tätigkeit) im Umfang von geschätzt 20 % aus zugehen sei (S. 11 oben Ziff. 6.1).
Aufgrund der chronifizierten Symptomatik der Anpassungsstörung sei die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Pro jekt leiter beim Seilbahnbau in der freien Wirtschaft aus rein psychiatrischer Sicht zirka 20 % eingeschränkt. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit könne ent spre chend den vorliegenden Berichten auf etwa Mitte 2009 datiert werden. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit bis zur Optimierung der psy chia tri schen Therapie dauern werde (S. 12 Ziff. 6.2). Es sei nicht davon auszuge hen, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beeinträchtigt sei. Es bestehe eine psychische Störung mit einer psychophysischen Belastbarkeits minderung
mit rascher Erschöpfung und Minderung der konzentrativen
Aus dauerbe last barkeit . Es bestehe ein chronifizierter Krankheitsverlauf mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Für
z eitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anfor de rung en an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sei medizinisch-theo retisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre ein 100 % Pensum möglich (S. 12 Ziff. 6.3). 3.3
Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Diabetologie und Endokrinologie, führte im Bericht vom 1 9. Dezember 2013 (Urk. 6/81) aus, der Beschwerdeführer spritze sich oft zu viel Insulin, weil er enorme Angst habe, hohe Blutzucker zu haben (S. 1). Aktuell seien die Blut zucker stabil, aber sie seien immer noch eher knapp eingestellt (S. 1 unten). Sie schreibe als Diabetologin nur sehr selten einen Patienten aus diabetologischer Sicht arbeitsunfähig (S. 2 oben) . Die enge Einstellung des Diabetes sei gefähr lich. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer wieder zu viel Insulin spritze und erneut eine schwere Unterzuckerung mit Bewusstlosigkeit erleide, bleibe be stehen. Somit wären sämtliche Arbeiten in der Höhe, im Strassenverkehr oder an Maschinen ausgeschlossen. Zusammenfassend halte sie fest, dass der Beschwer deführer an einer schweren Depression und einem Typ 1 Diabetes mellitus leide, den er zwanghaft versuche, gut einzustellen, wobei er die Gefahr von (schwe ren) Unterzuckerung en in Kauf nehmen müsse. In Anbetracht der Kombination dieser beiden Diagnosen sei der Beschwerdeführe r nicht arbeitsfähig (S. 2) . 3. 4
Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 7. November 2014 (Urk. 6/104) keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39
lit . E Ziff. 1). Als psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen und sozialem Rückzugsverhalten (DSM-IV 309.5) sowie eine Per sönlichkeitsakzentuierung mit leistungsorientieren und zwang haft-rigiden An teilen (ICD-10 Z73.1; S.
39 lit . E Ziff.
2). Dazu hielt er unter anderem fest, der Beschwerdeführer h ab e in der Exploration seine Unfähigkeit, einem anderen Beruf nachzugehen, betont, da er in einem solc hen nie so perfekt werden könne wie in der Tätigkeit des Seilbahnbauers. Der soziale Rückzug geschehe aus Scham infolge der Er krankung und des Verlusts seiner Arbeit. Der Beschwerdeführer habe ein wenig offenes, eingeengtes und stark vorurteil be haftetes, rigides Weltbild mit sonderli chen moralischen und ethnischen Vorstell ungen. In seiner Grundstruktur sei er durch das Erleben der Krankheit und den Verlust der Arbeit extrem narzisstisch gekränkt aufgetreten. Er sehe sich nicht mehr als vollständigen Menschen, der nun seinen Wert seit der Erkrankung und der Kündigung verloren habe. Damit sei das Störungsbild des Beschwer de füh rers als maladaptive Verarbeitung der Erkrankung zu bezeichnen und ge mäss internationaler Klassifikationen als neurotische Verarbeitungsstörung zu klassi fizieren, wie es durch den behan delnde n
Psychiater
Dr. med. D.___ mit der Diagnose einer Anpassungs störung erfolgt sei. Der behandelnde Psychiater habe seine Einschätzung bei ei nem Telefonat mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst vom 2 6. Juli 2012 er gänzt, indem er zusätzlich eine Persönlichkeitsstörung an ge n o m men habe . Der diagnosti sche n Einschätzung des behandelnden Psy chia ters sei bis zu jenem Zeitpunkt aus gutachterlicher Sicht bis auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu folgen. Eine solche könne nicht an genommen werden, da sich prämorbid keine Hinweise darauf ergeben würden (S. 31 oben).
Der behandelnde Psychiater berichte ausserdem von abnormen Persönlichkeits eigenschaften des Beschwerdeführers mit Perfektionismus bis Starrheit, über mässiger Gewissenhaftigkeit bis zu zwanghaftem Denken und Verhalten sowie moralische und ethnische Vorstellungen mit rigiden Strukturen. Da diese Ei gen schaften jedoch im Vorleben des Beschwerdeführers nie psychiatrisch auf fällig gewesen seien, könne diagnostisch nur von einer Akzentuierung der Per sön lich keit aus gutachterlicher Sicht gesprochen werden (S. 32 oben).
Die vorgutachterlichen Stellungnahmen von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E.
3.2) w ü rden vollumfän glich geteilt (S.
32 Mitte
ff.). Die von der Rechtsver treterin des Beschwerdeführers vorgetragenen Kritikpunkte zur Diagnostik und Bewertung mit Forderung bildgebender Diagnostik zum Vorgutachten seien hingegen me dizinisch nicht nachvollziehbar und überdies unsachl ich. Der Vor gut achter be schreibe nachvollziehbar, dass er keine Hinweise auf eine hirnor ganische
We sensänderung des Exploranden X.___ habe
- was auch vom Berichterstatter uneingeschränkt bestätigt werde
- und habe die Entwicklung des Krankheitsbil des schlüssig und nachvollziehba r erklärt . Insgesamt seien aus gutachterlicher Sicht die Diagnosen des Sanatoriums
E.___ in sich wider sprüchlich, gemäss den vorliegenden psychopathologischen Dokumentationen nicht nachvollzieh bar und auf der Grundlage einer internationalen psychia tri schen Klassifikation nicht korrekt. Auf diese Diagnosen könne aus gutach te r licher Sicht daher nicht abgestellt werden (S. 33 ff.).
Bei der Exploration habe der Beschwerdeführer weiterhin beklagt, dass er nicht mehr arbeiten könne, weil der Diabetes mellitus die Ausübung seiner Tätigkeit al s Seilbahnbauer verhindere. Nur wenn der Diabetes nicht mehr bestehe, könne er wieder arbeiten. Eine andere Arbeit könne er nicht machen, weil er diese nicht gut genug ausführen könne. Die von Dr. D.___ und Dr. A.___ in ihren Berichten aufgeführten psychopathologischen Symptome seien unverän dert fortbestehend. Die gebotenen affektiven Symptome mit dysphorisch -mür rischem Affekt und subjektiv empfundener Antriebsstörung seien diagnostisch als Begleitsymptom e der maladaptiven Verarbeitung /Anpassungsstörung der Diag nose der Diabeteserkrankung aktuell fortbestehend. In der Schwere würden die affektiven Symptome nicht die erforderliche Intensität erreichen, um gemäss einer internationalen Klassifikation als depressive Störung eingestuft zu werden. Auch der geschilderte Lebensvollzug lasse eine solche Störung nicht erkennen. Ein solches auf der Verhaltensebene bestehendes Erkrankungsbild sei daher korrekt klassifikatorisch unter dem Kapitel einer neurotischen Belastungsstö rung zu klassifizieren (Kapitel F4 des ICD-10). Daher werde
gutachterlicherseits die
Erstdiagnose von
Dr. D.___ einer Anpassungsstörung gestützt. Gemäss ICD-10 dürfe bei Auftreten zusätzlicher depressiver Symptome bei einer solchen Er krankung allfällig über einen Zeitraum von zwei Jahren eine Anpassungs störung diagnostiziert werden (F43.21).
Da aber das Störungsbild fortbestehe, habe man sich zur diagnostischen Einordnung dann des DSM-IV zu bedienen, der das Krankheitsbild einer chronischen Anpassungsstörung kenne und definiere (S. 35 unten) .
Gemäss DSM-IV (Saß et a l ., 1996) seien die Symptome des Beschwerdeführers einer chronischen Anpassungsstörung (sechs Monate oder länger) zuzuordnen. Während der ICD-10 eine auf maximal zwei Jahre zeitlich begrenzte Definition einer Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen kenne, gebe es für die chronische Anpassungsstörung gemäss DSM-IV 309 keine zeitliche Begrenzung (S. 36 oben) .
Beim Beschwerdeführer sei somit von einer chronischen Anpassungsstörung gemäss DSM-IV 309 auszugehen, die sich auf d er Grundlage einer Persönlich keits akzentuierung mit zwanghaften und leistungsorientierten Zügen (ICD-10 Z73.1) entwickelt habe. Eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor, da der Beschwerdeführer diesbezüglich vor dem Auftreten des Diabetes mellitus infolge der genannten Eigenschaften psychiatrisch nie auffällig gewesen sei (S.
36 unten
lit D).
Bewerte man die bestehende chronische Anpassungsstörung als sogenanntes „ syndromales Krankheitsbild“ gemäss der PÄUSBONOG-Rechtsprechung, dann seien die Komorbidität beziehungsweise der Komorbiditätsgrad anhand der so genannten Foerster-Kriterien zu überprüfen (S. 37 Mitte
lit . D). Die Beurteilung der Überwindbarkeit der psychischen Symptome dieses syndromalen Krank heits bil des sei primär juristische Aufgabe. Aus rein psychiatrisch-versicherungs mässi ger Sicht sei diese als gegeben anzusehen, da die vom Bundesgericht ge for derte Diskussion der Foerster-Kriterien in überwiegendem Masse nicht erfüllt seien (S. 38 unten
lit . D).
Aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht liege seit Antragsstel lung keine mittel- oder langfristige Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % vor . Aus medizinischer Sicht sei eine intensivierte Psychotherapie mit Ref raiming der sonderlichen Wertvorstellungen des Beschwerdeführers notwendig (S. 40 lit . G) . Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer unverzüglich wieder ein gegliedert werden. Die „Sturheit“ des Beschwerdeführers infolge seiner Persön lichkeitsakzentuierung lasse vermuten, dass sich der Beschwerdeführer wieder eingliedernden beruflichen Massnahmen widersetzen w e rd e (S. 40 lit . H). 4. 4. 1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gutach ten von Prof . C.___
(vorstehend E. 3. 4) die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medi zinischen Situation Rechnung trägt. So machte
Prof.
C.___ darauf aufmerk sam, dass
die von Dr. D.___ und Dr. A.___ in ihren Bericht en auf ge führten psychopathologisc hen Symptome unverändert und die gebotenen affek ti ven Symptome mit dysphorisch -mürrischem Affekt und subjektiv empfun dener Antriebsstörung diagnostisch als Begleitsymptome der maladaptiven Ver arbei tung/ Anpassungsstörung der Diagnose der Diabeteserkrankung aktuell fortbe stehend seien. Weiter führte er in nachvollziehbarer Weise aus, dass die affe k tiven Symptome in der Schwere nicht die erforderliche Intensität erreichen würden, um gemäss einer internationalen Klassifikation als depressive Störung eingestuft zu werden. Auch der geschilderte Lebensvollzug lasse eine solche Störung nicht erkennen. Zudem zeigte Dr. C.___ in differenzierter Weise auf, weshalb die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht vorliege und auf die Diagnosen der Ärzte des Sanatorium s
E.___ nicht abgestellt werden könne, da diese in sich widersprüchlich und gemäss den vorliegenden psychopatholo gischen Dokumentationen nicht nachvollziehbar und auf der Grundlage einer internationalen psychiatrischen Klassifikation nicht korrekt seien. In nachvoll ziehbarer Weise führte er weiter aus, dass der ICD-10 eine auf maximal zwei Jahre zeitlich begrenzte Definition einer Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen kenne, es hingegen für die chronische Anpassungsstörung
gemäss DMS-IV keine zeitliche Begrenzung gebe .
Die Beurteilung durch Prof.
C.___ leuchtet in der Darlegung der medi zini schen Zustände sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein. Ins besondere vermag die obengenannte Verneinung der Diagnos en einer Persön lichkeitsstörung und einer Depression sowie die kritische Auseinandersetzung mit den Diagnosen des Sanatorium s
E.___ entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers z u überzeugen. Die Beurteilung durch Prof.
C.___
ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend, womit das Gutachten die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1. 4) vollumfänglich erfüllt und für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4. 2
Eine unterschiedliche Schwerebeurteilung einer Symptomatik durch Gutachter und behandelnde Ärzte ergibt sich indessen aus deren unterschiedlicher auf tragsrechtlicher Situation. Denn bei behandelnden Ärzten gehört die Beurtei lung der Auswirkungen von Krankheitssymptomen auf die Arbeitsfähigkeit zum therapeutischen Auftrag. Sie müssen daher ihre Beurteilung - soweit medizi nisch nur vertretbar - mit der Selbsteinschätzung des Patienten in Einklang bringen können und gegebenenfalls - aus Rücksicht auf das für den Therapie erfolg wichtige Vertrauensverhältnis - bei der Bewertung der krankheitsbeding ten Funktionseinschränkungen dessen Einschätzung folgen. Demgegenüber hat der von einem Sozialversicherungsträger oder von einem Gericht beauftragte Gutachter die Krankheits- bzw. Behinderungsüberzeugung des Exploranden zwar auch in seine Beurteilung einzubeziehen, ist aber verpflichtet, die Schwere der (von ihm selbst klinisch festgestellten oder von anderen - insbesondere be han deln den - Ärzten berichteten) Symptomatik aufgrund aller aktenkundigen Infor mationen über Defizite und Ressourcen des Exploranden zu validieren.
Wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauf trag ist es rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E.
8.4). Solches liegt hier nicht vor, berücksichtigt Prof. C.___ doch sämtliche vom
Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung geklagten Beschwerden so wie die von den behande lnden Ärzten erhobenen Befunde. 4.3
Im Weiteren trifft es zwar zu, dass das psychiatrische Gutachten von Prof. C.___
(vorstehend E.
3. 4)
wie jedes Administrativgutachten im Sozial ver sicherungsverfahren auf einer Momentaufnahme beruht
(Urk. 1 S. 6), wäh rend der behandelnde Psychiater
Dr. D.___ den Beschwerdeführer seit län gerer Zeit behandelt . Es ist aber Wesensmerkmal einer jeden Begutachtung, dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Berichte behandelnder Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweiswert abträglich wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2012 vom 2 1. November 2012 E. 3.2.1). Zudem verschaffen die schwierige Abgrenzung zu invaliditätsfremden Faktoren sowie die auf die IV-spezifischen Tatfragen zugeschnittenen Schlussfolgerungen dem psychiatrischen Gutachten einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte, insbesondere denjenigen von Dr. D.___, welche aus therapeutischen Zusammenhängen heraus erstattet wurden (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen).
D ie Anpassungsstörung stellt definitionsgemäss ein ledig lich vorübergehendes Leiden dar beziehungsweise bildet
keine hinreichend ausgeprägte Psycho pa tho logie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krank heitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 3 0. April 2014 E. 3. 2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_153/2012 vom 1 5. Oktober 2012 E. 4.3). Ob sich an dieser Rechtsprechung mit BGE 141 V 281 im Ergebnis etwas geändert hat, kann offenbleiben. Denn bei einer Anpassungsstörung handelt es sich aus inva lidenversicherungsrechtlicher Sicht um keinen Anwendungsfall der vom Gut ach ter zitierten PÄUSBONOG-Rechtsprechung, kommt diese doch nur bei funk tionellen Körperbeschwerdesyndromen zum Zug (siehe zum Ganzen der bereits erwähnte BGE 141 V 281). An dieser Rechtsprechung dürfte sich mit BGE 141 V 281 im Ergebnis nichts geändert haben. 4. 4
In Bezug auf die Diagnose der Persönlichkeitsakzentuierung mit leistungsorien tieren und zwanghaft-rigiden Anteilen (ICD-10 Z73.1) ist zu bemerken, dass es sich dabei um eine Z-Kodierung handelt. Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei Diagnosen aus der sogenannten Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Systems um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inan spruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" an ge geben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A-Y klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bun des gerichts 8C_663/2010 vom 1 5. November
2010 E.
5.2.4 mit weiteren Hin weise n). Die akzentuierten Persönlichkeitszüge können folglich nicht als in va lidi sie rende Krankheit angesehen werden. 4. 5
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Anpassungsstörung und zu den Z- Kodierungen
sowie angesichts der Aufgabenteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsunfähig keit (BGE 140 V 193; vgl. auch Urk. 1 S. 4) ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass in psychiatrischer Hinsicht gestützt auf die Beurteilung durch Prof. Dr. C.___
keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwer deführer geforderte Anordnung eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entschei dende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d). 4. 6
In somatischer Hinsicht lässt sich den medizinischen Akten entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im Jahr 2008 erstmals ein Diabetes mellitus Typ 1 diag nostiziert wurde (vgl. Urk. 6/16/1-5 Ziff. 1.4).
Rechtsprechungsgemäss ist davon auszugehen, dass mit einem adäquat behan delten, gut eingestellten Diabetes mellitus in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit verbunden ist (vgl. dazu Urteile des Bundesgericht s I 22/05
vom 6. Juni 2006, E.
5.1, I 432/05
vom 1 3. März 2006, E. 2.2,
I 797/04 vom 2 0. April 2005, E. 2.2). Anders als bei einem entgleisten Diabetes, der eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bewirken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 22/05 vom 6. Juni 2006), ergibt sich eine Einschränkung allenfalls aus dem Risiko einer plötzlichen Unterzu cke rung (Hypoglykämie), weshalb gewisse Berufe wegen Fremd- oder Eigenge fähr dung, wie d as Arbeit en an Maschinen, mit Fahrzeugen oder sonstigem hohem Gefahrenpotential nicht als geeignet erscheinen. Das gilt zudem für Tätigkeiten, bei denen sich der Diabetiker nicht um seine Stoffwechselkontrolle kümmern kann.
Aus den Akten geht hervor, dass die Diabeteseinstellung von Anfang an grund sätzlich hervorragend gewesen sei (vgl. vorstehend E.
3.1) . Im Ver lauf stellte sich hingegen
heraus, dass der Beschwerdeführer - möglicherweise auch mit den psychiatrischen Befunden zusammenhängend
- aus Angst vor ho hem Blut zucker teilweise zu viel Insulin spritz t e, so dass
eher von einer zu engen Ein stellung des Diabetes auszugehen ist, was das Risiko der Unterzuckerung des Diabetes wiederum erhöht (vgl. vorstehend E. 3.3).
In Anbetracht der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers ist die Ein schätzung der entsprechenden Fachärzte, wonach der Beschwerdeführer auf grun d der Gefahr einer Hypoglykämie keiner Tätigkeit in grossen Höhen nach gehen sollte, nachvollziehbar. Weiter ist e ine adäquate Behandlung mit der Möglich keit der Stoffwechselkontrolle, Planbarkeit des Tagesablaufes, der Selbststeue rung des Stoffwechsels sowie der möglicherweise unregelmässigen Essenszeiten und stark wechselnden körperlichen Belastungen wohl nur sehr schwer mit der Tätigkeit als Seilbahnbauer
zu vereinbaren.
Da dem Beschwer deführer nach wie vor eine Fahrtauglichkeit attestiert wird (vgl. vorstehend E.
3.1, so auch Urk. 6/94 S.
5), ist demgegenüber jedoch von keiner weitergehenden Einschränkung aus zugehen. Etwas anderes ergibt sich auch aus den Akten nicht .
Nach dem Gesagten ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass de r Beschwerdeführer aus somatischer Sicht aufgrund des Diabe tes in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer der Einschränkungen durch die Diabeteserkrankung angepassten Tätigkeit ist hin gegen von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen . 5. 5.1
Zu prüfen sind sodann die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beein trächtigung. 5.2
Zunächst ist zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann. 5. 3
Die Definition der Erwerbsunfähigkeit in Art. 7 ATSG setzt einen ausgegliche nen Arbeitsmarkt voraus (vgl. E.
1.2).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeits marktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi cherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits be zeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür ver langten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Ein zelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähig keit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.
4b; ZAK 1991 S.
321 E.
3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht über mäs si ge Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaft lich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Ar beitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundes gerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 5. 4
Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein inva liditätsfremder Faktor (AHI 1999 S.
240 unten sowie Urteil des Bundesgerichts I
97/00 vom 2 9. August 2002 E.
1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbs fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbst eingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Ist die Resterwerbsfähigkeit in diesem Sinne wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt vollständige Erwerbs unfähigkeit vor, die zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermö gen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung entsprechender Stellen ergibt sich vielmehr aus den Einzel fallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend erscheinen. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer verbleibender Aktivität, sodann namentlich auch an den absehbaren Um stellungs
- und Einarbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Kri te rien wie der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertig kei ten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich abzuschätzen ist (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.1 mit Hinweisen). 5. 5
Der Beschwerdeführer stand in dem für die ge richtliche Beurteilung massge benden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu BGE 121 V 362 E.
1b mit Hinweis) drei Monate vor seinem 62. Geburtstag und war daher nicht leicht vermittel bar . Die ihm verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug somit noch 3 . 25 Jahre. Dennoch bestehen für den Be schwerdeführer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Einerseits ist der Beschwerdeführer nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig. Andererseits sind die be stehende n Einschränkung en
aufgrund des Diabetes in Bezug auf zumutbare Tätigkeiten nicht derart massiv, dass von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutba ren Einsatzmöglichkeiten auszugehen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 824/02 vom 1 6. Juni 2004 E.
2.2.2 mit Hinweisen).
Tätigkeiten mit einem sol chen, wenig eingeschränkte n Anforderungsprofil, sind auf dem ausgeglichenen Arb e itsmarkt ausreichend vorhanden.
Der Beschwerdeführer war nach dem Abschluss seiner Lehre zum Elektromon teur
seit 1975 mehrheitlich als Seilbahnmonteur, später als Gruppenleiter, Chef monteur und Montageleiter tätig und arbeitete zweitweise auch im Aus land (vgl. Urk. 6/104 S. 23 lit . B Ziff. 1.3) . Die Anforderungen seiner letzten Tätigkeit als Montageleiter umfassten unter anderem spezifische Fachkenntnisse, Füh rungs eigenschaften, Arbeitssi cherheit, technische Fertigkeiten, Selbstständigkeit, Teamfähigkeit, Schwindel freiheit, Genauigkeit, Belastbarkeit, Planen und Orga ni sieren sowie körperliche Konstitution (Urk. 6 / 6 / 5 unten). Aufgrund dieser viel seitig einsetzbaren berufli chen Fähigkeiten ist dem Beschwerdeführer ein Um s tellungs
- und Einarbei tungsaufwand auch in seinem fortgeschrittenen Alter noc h zumutbar.
Insgesamt besteht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durch aus die entsprechende Nachfrage nach den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasste n Tätigkeiten. 6 . 6 .1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen aufgrund des Einkommensvergleichs vorzunehmen. Da ein Rentenan spruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs - mithin der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 1 9. Oktober 2010 (vgl. Urk. 6/2) - eintritt, würde ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens ab 1. April 2011 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2011, abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich einzig vor, dass der von der Be schwerdegegnerin lediglich intern vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 6/57) zu Unrecht nicht in die Verfügung eingeflossen sei und sich daraus mindestens ein Anspruch auf eine halbe Rente ergeben hätte (Urk. 1 S. 10 lit . m).
Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Diabetes in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsf ähig ist (vgl. vorstehend E. 4.6), in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) einen Einkommensvergleich hätte durch führen müssen. 6 .2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 6 .3
In einem internen Einkommensvergleich ging die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt erzielten Verdienst gemäss Arbeitgeberfragebogen in der Höhe von Fr. 100‘716.-- aus und hielt des Wei teren fest, da der Monatslohn seit dem Jahr 2006 der gleiche sei, könne davon ausgegangen werden, dass dieser weiterhin ausbezahlt worden wäre und des halb
keine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorzunehmen sei (vgl. Urk. 6/57) .
Dem Auszug aus dem i ndividuellen Konto (IK; Urk. 6/8) lässt sich diesbezüglich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren schwan ken de Einkommen hatte. Da die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der ver sicherten Person erzielbaren Einkommens so konkret wie möglich zu geschehen hat, rechtfertigt es sich daher, für den Validenlohn auf den während einer län ge ren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bun des gerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.) . Der Beschwerde führer erzielte in den Jahren 2005 bis 2009 durchschnittlich ein Einkommen in der Höhe von Fr. 96‘883.-- (Fr. 94‘250.-- + Fr. 98‘491.-- + Fr. 103‘206.-- + Fr. 91‘443 + Fr. 97‘025.-- / 5).
Dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers aus wirtschaft lichen Gründ en keine Lohnerhöhungen gewährt haben soll, lässt sich dem Arbeitgeberbericht (Urk. 6/6) entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/57) nicht entnehmen. Bei der Entwicklung des Valideneinkommens sind die Teuerung und die reale Einkommensentwicklung gr undsätzlich zu berück sichtigen. Die Beschwerdegegnerin verkennt dabei, dass im Falle einer über mehrere Jahre andauernden Lohnstagnation, es sich nach einer gewissen Zeit rechtfertigt, bei der Bestimmung des Valideneinkommens die vom Bun desamt für Statistik ermittelte Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U66/02 vom 2. November 2004 E.
4.1.1 : Abstellen auf Nomi nallohnentwicklung, nachdem es fünf Jahre lang zu keinen Lohnan passun g en mehr gekommen war). 6 .4
Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung
von 0.8 % für das Jahr 2010 und von 1.0 % für das Jahr 2011 ein Valideneinkommen von rund Fr. 9 8 ‘ 635 .-- (Fr. 96‘883 x 1.008 x 1.010) für das Jahr 2011. 6 .5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Be i der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, an statt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 („Monatlicher Bruttolohn [ Zent ral wert ] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Ver sicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E.
5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („Monat licher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich ] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zu sammen") angezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 vom
25. Februar
2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4). 6 .6
Bei der Festlegung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin in ihrer internen Berechnung
zu Recht auf Tabellenlöhne gemäss LSE ab (vgl. Urk. 6/57). A ngesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsange passten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer auch bei der Berücksichtigung seiner Diabeteserkrankung eine breite Palette von Tätigkeiten offen (vgl. vor stehend E.
5.5) .
Angesichts der Grundausbildung als Elektromonteur sowie der weitreichenden Berufs- und Fachkenntnisse als Montageleiter im Seilbahnbau rechtfertigt es sich vorliegend zur Fest setzung des Invalideneinkommens - im Gegensatz zur internen Berechnung der Beschwerdegegnerin -
auf das Anfor de rungsniveau 3 abzustellen (vgl. vorstehend E. 6 .5) . Das Anforderungsniveau 4, welches einfache und repetitive Tätigkeiten umfasst und keine Berufspraxis voraussetzt, ist unter den gegebenen Umständ en nicht in Betracht zu ziehen.
Nach dem Gesagten betrug das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt er zielte Einkommen pro Monat Fr. 5‘909.-- auf der Basis eine r 40-Stundenwo che
(LSE 2010, S. 26, TA1, Total, Niveau 3), mithin Fr. 70‘908.-- im Jahr (Fr. 5‘909.-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentli chen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden im Jahr 20 11 (Die Volkswirtschaft 3/4 - 2015, S. 88, Tabelle B 9.2, Total) und der Nominallohnentwicklung von 1,0 %
(Die Volkswirtschaft 3/4 – 2015, S. 89, Tabelle B 10.2, Nominal Total) errechnet sich für das Jahr 20 11 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 74 ‘ 661 .-- (Fr. 70‘908 .-- / 40 x 41, 7 x 1,0 10) .
6.7
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürze n. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann . Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 6.8
Zu dem von der Beschwerdegegnerin in ihrer internen Berechnung (Urk. 6/57)
als lohnmindernder Faktor berücksichtigte n fortgeschrittene n Alter des Beschwer de führers ist zu bemerken, dass d as fortgeschrittene Alter
als abzugsrelevanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen ist (Urteil 9C_334/2013 vom 2 4. Juli 2013 E. 3). Der Beschwerdefüh rer ist gelernter Elektromonteur und war zuletzt als Chefmonteur im Seilbahn bau tätig. Das jahrzehntelange Arbeiten i n einem dem Baugewerbe verwandten Bereich sowie die dadurch gewonnene vielseitige Erfahrung zeichnen den Be schwerdeführer als Facharbeiter aus, welcher über ein solides berufliches Rüst zeug verfügt. Damit dürfte die Integration in den Arbeitsmarkt trotz des fortge schrittenen Alters nicht wesentlich erschwert sein (so auch in E. 5.5), weshalb sich ein Abzug unter diesem Titel nicht rechtfertigen lässt.
Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen durch die Diabeteserkrankung bestehen vorliegend hingegen Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im entsprechenden Anforderungsniveau möglicherweise
mit einem geringeren Lohn
begnügen müssen wird . Demgegen über ist der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit
jedoch nicht weiter ein geschränkt und in einem Vollzeitpensum arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt sich daher höchstens ein Abzug von 10 % .
Nach dem Gesagten resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höh e von rund Fr. 67‘195.-- (Fr. 74 ‘ 661 .-- x 0.9). 6.9
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 98‘635.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 67‘195.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 31‘440.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 32 % . Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit keine Rente der Invaliden versicherung zu.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Manuela Schiller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager