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IV.2015.00079

Befugnis des vorleistungspflichtigen Sozialversicherers, die von der versicherten Person unterlassene Anmeldung bei der IV-Stelle aus eigenem Recht vorzunehmen

Zürich SozVersG · 2015-02-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

bzw. von den Behandlung skosten der Versicherten vom 5. bis 1 1. November 2012

im Spital Y.___ haben konnte , nachdem sie von deren Eltern , denen

vom

Spital Y.___

am 2 3. Januar 2014 Rechnung gestellt wor den war ( Urk. 7/3) , i nformiert worden war , dass die Beschwerdeführ erin als vorleistungspflichtige Krankenversicher ung

rechtspre chungsgemäss

befugt war , sich aufgrund der mutmasslich nicht fristgerechten Anmeldung seitens der Eltern der Versicherten aus eigenem Recht bei der Beschwerdegegnerin anzumelden und dies

mit Eingabe vom 1 6. April 2014 ( Urk. 7/18)

– d ieses Schreiben ist als Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin zu qualifizieren – fristgerecht innert der zwölf Monate, nachdem sie vom anspruchsbegründenden Sachverhalt Kenntn is erhalten hatte , getan hat, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2015 daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie

den Anspruch von X.___ (sel.) auf Kostengutsprache für medizinische Mass nahmen materiell prüfe

und danach ü ber den Leistungsanspruch

neu verfüge, dass die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4 00.-- daher der Beschwerdegegnerin aufz uerlegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ), dass Krankenkassen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen wird und dass besondere Verhältnisse, welche eine Abweichung hi e von rechtfertigen würden, nicht vorliegen (BGE 112 V 356 E. 6 und 107 V 230 E. 3), erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch von X.___ (sel.) auf medizinische Massnahmen

neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Z.__ und A.___ - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung, IVG), dass die Leistung jedoch für einen längeren Zeitraum nachgezahlt wird, wenn die ver sicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht ( Art. 48 Abs.

E. 2 IVG), dass der vorleistungspflichtige Sozialversicherer befugt ist, die von der versicherten Person unterlassene Anmeldung aus eigenem Recht vorzunehmen , und dass das Anmelderecht demnach neben den in Art. 66 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung genannten Berechtig t en auch dem im Verhältnis zur Invalidenversicherung vorleistungspflichtigen Träger zusteht ( BGE 135 V 106 E. 6.3.2), dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2015 fälschlicherweise davon ausging, dass das Spital Y.___

am 3 1. Januar 2013 der Beschwerdeführerin Rechnung für die Behandlungskosten der Versicherten gestellt hatte , aus dem Schreiben des Spitals Y.___ vom 1 7. November 2014 aber klar hervorgeht, dass die betreffende Rechnung der unzuständigen Sanitas zugestellt w orden war ( Urk. 7/28) , dass die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten damit erst Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt bzw. von den Behandlung skosten der Versicherten vom 5. bis 1 1. November 2012

im Spital Y.___ haben konnte , nachdem sie von deren Eltern , denen

vom

Spital Y.___

am 2 3. Januar 2014 Rechnung gestellt wor den war ( Urk. 7/3) , i nformiert worden war , dass die Beschwerdeführ erin als vorleistungspflichtige Krankenversicher ung

rechtspre chungsgemäss

befugt war , sich aufgrund der mutmasslich nicht fristgerechten Anmeldung seitens der Eltern der Versicherten aus eigenem Recht bei der Beschwerdegegnerin anzumelden und dies

mit Eingabe vom 1 6. April 2014 ( Urk. 7/18)

– d ieses Schreiben ist als Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin zu qualifizieren – fristgerecht innert der zwölf Monate, nachdem sie vom anspruchsbegründenden Sachverhalt Kenntn is erhalten hatte , getan hat, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2015 daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie

den Anspruch von X.___ (sel.) auf Kostengutsprache für medizinische Mass nahmen materiell prüfe

und danach ü ber den Leistungsanspruch

neu verfüge, dass die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00079 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

27. Februar 2015 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Rechtsanwältin Maria Londis Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Januar 2015

einen Anspruch der Eltern von X.___ (sel.) auf Kostengutsprache für medizini sche Massnahmen verneint hatte ( Urk. 2 ), nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 5. Januar 2015 , mit der die Beschwerdeführerin beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Leistungen für die Geburtsgebrechen Nr. 247, 313, 494, 497 und 498 vom 5. b is 1 1. November 2012 zu übernehmen, und erklärte, dass sie hiermit

vo rsorglich ausdrücklich von ihrem direkten Anmelderecht Gebrauch mache, sofern ihre bisherigen Handlungen nicht als Ausübung d er IV-Anmel dung beurteilt würden ( Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende

Beschwerdeantwort der Beschwer degegnerin vom 1 2. Februar 2015 ( Urk. 6)

und in die übrigen Verfahrensakten ( Urk. 7/1-39) , in Erwägung, dass die Versicherte am 5. November 2012 als Frühgeburt zur Welt kam und nach einer Intensivbehandlung in der Klinik für Neonatologie des Spitals Y.___ am 1 1. November 2012 verstarb ( vgl. Geburts- und Todesurkunde vom 1 9. November 2012, Urk. 7/2 , und

IV-Bericht für Neugeborene des Spitals Y.___ vom 6. März 2014, Urk. 7/22), dass das Spital Y.___ am 3 1. Januar 2013 der Sanitas Krankenversicherung (nachfolgend: Sanitas ) Rechnung für die Behandlungskosten der Versicherten stellte, worauf hin die Sanitas am 2 3. Mai 2013 eine Kostenübernahme ablehnte, da diese nicht bei ihr versichert gewesen sei (vgl. Schreiben des Spitals Y.___ vom 17. November 2014, Urk. 7/28), dass alle weiteren Abklärungen de s Spitals Y.___ betreffend Kostenträger offenbar erfolglos blieben, weshalb am 2 3. Januar 2014 eine Rechnungsstellung an die Eltern der Versicherten erfolgte ( vgl. Urk. 7/3 und Schreiben des Spitals Y.___ vom 1 7. November 2014, Urk. 7/28 ), dass die Eltern der Versicherten diese Rechnung des Spitals Y.___ daraufhin der Beschwerde führerin als zuständiger Krankenversicherung

weiterleiteten (vgl. Urk. 7/10 und Urk. 7/17 ), dass die Eltern die Versicherte

am 2 5. Februar 2014

( Eingangsdatum ) bei der Beschwerdegegnerin anmeldeten ( Urk. 7/1) und die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 8. und 1 6. April 2014 an die Beschwerdegegnerin gelangte (Urk. 7/15 und Urk. 7/18) und beide Kostengutsprache für die Behandlung im

Spital Y.___ vom 5. bis 1 1. November 2012 beantragte n, in weiterer Erwägung, dass der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war, erlischt ( Art. 24 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), dass die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt wird, die der Geltendmachung vorangehen, wenn eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung , auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entste hung geltend macht ( Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung, IVG), dass die Leistung jedoch für einen längeren Zeitraum nachgezahlt wird, wenn die ver sicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht ( Art. 48 Abs. 2 IVG), dass der vorleistungspflichtige Sozialversicherer befugt ist, die von der versicherten Person unterlassene Anmeldung aus eigenem Recht vorzunehmen , und dass das Anmelderecht demnach neben den in Art. 66 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung genannten Berechtig t en auch dem im Verhältnis zur Invalidenversicherung vorleistungspflichtigen Träger zusteht ( BGE 135 V 106 E. 6.3.2), dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2015 fälschlicherweise davon ausging, dass das Spital Y.___

am 3 1. Januar 2013 der Beschwerdeführerin Rechnung für die Behandlungskosten der Versicherten gestellt hatte , aus dem Schreiben des Spitals Y.___ vom 1 7. November 2014 aber klar hervorgeht, dass die betreffende Rechnung der unzuständigen Sanitas zugestellt w orden war ( Urk. 7/28) , dass die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten damit erst Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt bzw. von den Behandlung skosten der Versicherten vom 5. bis 1 1. November 2012

im Spital Y.___ haben konnte , nachdem sie von deren Eltern , denen

vom

Spital Y.___

am 2 3. Januar 2014 Rechnung gestellt wor den war ( Urk. 7/3) , i nformiert worden war , dass die Beschwerdeführ erin als vorleistungspflichtige Krankenversicher ung

rechtspre chungsgemäss

befugt war , sich aufgrund der mutmasslich nicht fristgerechten Anmeldung seitens der Eltern der Versicherten aus eigenem Recht bei der Beschwerdegegnerin anzumelden und dies

mit Eingabe vom 1 6. April 2014 ( Urk. 7/18)

– d ieses Schreiben ist als Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin zu qualifizieren – fristgerecht innert der zwölf Monate, nachdem sie vom anspruchsbegründenden Sachverhalt Kenntn is erhalten hatte , getan hat, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2015 daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie

den Anspruch von X.___ (sel.) auf Kostengutsprache für medizinische Mass nahmen materiell prüfe

und danach ü ber den Leistungsanspruch

neu verfüge, dass die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4 00.-- daher der Beschwerdegegnerin aufz uerlegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ), dass Krankenkassen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen wird und dass besondere Verhältnisse, welche eine Abweichung hi e von rechtfertigen würden, nicht vorliegen (BGE 112 V 356 E. 6 und 107 V 230 E. 3), erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch von X.___ (sel.) auf medizinische Massnahmen

neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Z.__ und A.___ - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl