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IV.2015.00078

Weitgehend Abstellen auf MEDAS-Gutachten (geltend gemachte Verschlechterung erst nach Verfügungserlass), aber befristete Rentenzusprache; teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-08-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1955, war seit 1996 als Ausrüsterin bei der Y.___ AG in einem Pensum von 100 %

tätig und meldete sich unter Hinweis auf eine Darm- und Gallensteinoperation mit Komplikationen und Beschwerden seit dem 2. Januar 2012 am 8. Mai 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 5.4 und 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ein Gutachten ein, das von den Ärzten d er MEDAS Z.___

am 2 6. August 2014 erstattet wurde (Urk. 8/44), und wies das Leistungsbegehren

- nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/47, Urk. 8/58) - mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 ab (Urk. 8/63= Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 1 9. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere gut achterliche Sachverhaltsabklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Februar 2015 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht holte einen zusätzlichen Arztbericht ein, der am 9. April 2015 erstat tet wurde (Urk. 11). Dazu nahm der Gutachter der MEDAS Z.___ am 1 9. Mai 2015 Stellung (Urk. 14). Die

Beschwerdegegnerin äusserte sich am 3. Juli 2015 ein weiteres Mal (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).

Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.3

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2012 in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt. Gemäss Gutachten sei sie nach Ablauf der Wartezeit generell zu 30 % eingeschränkt . Die ursprüngliche Tätigkeit als Ausrüsterin gelte als angepasste Tätigkeit, damit betrage der Invaliditätsgrad 30 % (S. 2). Aus einem neuen Arzt bericht vom August 2014 gehe nichts Neues hervor (S. 2 f.).

In ihrer ergänzenden Eingabe vom 3. Juli 2015 führte sie aus, mit den aktuell vorliegenden Arztberichten sei eine zumindest

vorübergehende Verschlechte rung glaubhaft gemacht, die jedoch erst nach Erlass der angefochtenen Verfü gung eingetreten sei (Urk. 16 S. 1 unten). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich unter anderem auf den Standpunkt (Urk. 1), a uf das MEDAS Gutachten könne nicht abgestellt werden. Sämtliche anderen Ärzte seien von einer weit höheren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (S. 8 Ziff. 21). Auch sei ihr Zustand nicht stabil (S. 8 f. Ziff. 22) . Sie sei zudem weder Büroangestellte noch Versandmitarbeiterin, sondern Ausrüsterin, was eine vor wiegend stehende Tätigkeit sei; mit dieser Arbeit nicht vereinbar sei der unvor hergesehene Gang zur Toilette (S. 11 f. Ziff. 26) . S eit Erstellung des MEDAS-Gutachtens habe sich ihr Zustand vers chlechtert, auch der psychische (S. 14 f. Ziff. 32).

Es sei weiter abzuklären, ob ein selbständiges psychisches Leiden im Sinne einer somatoformen S chmerzstörung vorliege (S. 15 f. Ziff. 34). Schliess lich leide sie auch an Arthrosebeschwerden in den Knien, was von der Beschwer degegnerin zu Unrecht nicht berücksichtig worden sei (S. 16 Ziff. 36). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit und allenfalls dem Invaliditätsgrad verhält. 3. 3.1

Vom 2. bis 1 0. Januar 2012 weilte die Beschwerdeführerin stationär im Spital A.___, wo wegen einer rezidivierenden Sigmadivertikulitis mit ausgedehnten Adhäsionen am 3. Januar 2012 eine laparaskopische Sigmaresektion mit ausge dehnter Adhäsiolyse vorgenommen wurde (Urk. 3/1).

Vom 1 2. Januar bis 8. Februar 2012 weilte die Beschwerdeführerin wiederum stationär im Spital A.___, wo laut Austrittsbericht (Urk. 8/3/2-7 = Urk. 3/2)

die folgende n initialen Diagnosen gestellt wurden (S. 1 Mitte): - Cholezystitis bei Cholezystolithiasis - ischiämisierende Verwachsungen im rechten Unterbauch mit Ileus bei - Status nach laparoskopischer Sigmaresektion mit ausgedehnter Adhäsi olyse am 3. Januar 2012 bei rezidivierender Sigmadivertikulitis mit ausgedehnten Adhäsionen und Status nach multiplen abdomina len Voreingriffen

Am 1 6. Januar 2012 wurden eine offene Cholezystektomie, eine Relapar a tomie und eine Ileocoekalresektion vorgenommen (S. 1 unten Ziff. 1-3), am 2 6. Januar 2012 eine computertomografische Abszessdrainage (S. 1 unten Ziff.

4) und am 3 0. Januar 2012 eine Spreizung und Nahtentfernung bei sekundärem Wundin fekt (S. 1 unten Ziff. 7). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, seit Oktober 2010 Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/24/7-11 Ziff. 3.1), nannte

in seinem Bericht vom 2 3. März 2012 (Urk. 8/3/1)

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit chronische Schmerzen mit/ bei (Ziff. 1.1): - Beckenbodenschmerzen bei klinischem Verdacht auf Analfissur - entzündlichem Konglomerattumor im Bereich der enterocutanen Fistel mit passagerer Subileussymptomatik - Ileozökalresektion am 1 8. Januar 2012 - Bildung einer enterocutanen Fistel nach Ileozökalresektion - Kolonteilresektion mit Divertikulose am 4. Januar 2012 - offene Cholezystektomie Januar 2012 mit anämisierender Nachblutung - ESBL (Extended

Spectrum

Betalaktamase) - Status nach Débridement Analfissur vom 3. September 2012

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach arthroskopischer subacromialer Dekompression mit Bursektomie und Acromioplastik Schulter rechts am 2. Februar 2011 bei subacromialem Impin gement (Ziff. 1.2).

Weiter führte er aus, die Patientin leide an rezidivierenden Bauchschmerzen; diese seien grundsätzlich rückläufig, der Verbandwechsel müsse aber täglich weitergeführt werden (Ziff. 2). Die Patientin sei s eit dem 2. Januar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 5); es bestehe zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit (Ziff. 6). 3.3

Ab dem 6. August 2012 weilte die Beschwerdeführerin stationär im C.___, worüber provisorisch am 9. August 2012 berichtet wurde (Urk. 8/15).

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

vom 6. bis 1 9. August 2012 attes tiert (S. 1 unten).

Unter anderem wurde ausgeführt, ein MRI des Abdomens vom 7. August 2012 zeige schwerste postoperative Veränderungen im Bereich der Ileocoecalregion sowie im Bereich des Sigmas (S. 3 Mitte). 3.4

Dr. med. D.___, Leitender Arzt, Klinik für Viszeralchirurgie, C.___, berich tete am 6. September 2012 über ein am 3. September 2012 erfolgtes Débridement einer Analfissur (Urk. 8/31/36-37; vgl. Urk. 8/31/40-41) .

In seinem ebenfalls am 6. September 2012 verfassten Bericht an den behandeln den Arzt führte er unter anderem aus, ein MRI vom 7. August 2012 zeige im Bereich des Unterbauch s deutliche postoperative Veränderungen, welche am ehesten ausgeprägten Verwachsungen entsprächen (Urk. 8/31/38-39 S. 1 unten) .

Dr. B.___ bestätigte in einem Zeugnis vom 1 9. September 2012, dass es für die Patientin aus medizinischen Gründen nicht möglich sei, die öffentlichen Ver kehrsmittel ohne Begleitung zu benutzen (Urk. 8/18). 3.5

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastro enterologie, berichtete am 2 6. Oktober 2012 über seine vertrauensärztliche Untersuchung im Auftrag des Taggeldversicherers (Urk. 8/19 = Urk. 8/24/26-28) . Er nannte die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 2): - chronisches perianales Schmerzsyndrom - chronisches Abdominalschmerzsyndrom

Er führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe seit dem 1. Oktober 2012 die Tätigkeit

in der angestammten Arbeitsposition wieder zu 20 % aufge nommen . Sie müsse Post sortieren und Drucksachen verpacken . Die Arbeit könne sitzend oder stehend durchgeführt werden. Die Arbeit werde aktuell erst nachmittags durchgeführt, da die Patientin am Morgen jeweils über mehrere Stunden bis zu 5 Stuhle ntleerungen durchführ en müsse, was d anach jeweils zu den beschriebenen Schmerzen führe (S. 2 Mitte).

Die Arbeit erscheine für die Patientin im Zusammenhang mit den Beschwerden geeignet zu sein, da sie sowohl sitzend wie auch stehend verrichtet werden könne. Die Arbeitsfähigkeit von 20 % sollte nur langsam gesteigert werden (S. 2 unten) . Es sei damit zu r echnen, dass nach dem Januar 2013 die Arbeit auf 40 % gesteigert werden könne, später allenfalls auf 50 % und bei günstigem Verlauf ev entuell sogar auf 100 % (S. 2 f.). 3.6

Am 3 1. Oktober 2012 berichteten Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) und eine Assis tenzärztin, C.___, über die Untersuchung vom Vortag (Urk. 8/24/24-25) und führten unter anderem aus, die Patientin berichte über anhaltende perianale Schmerzen; sie arbeite seit dem 1. Oktober 2012 wieder zu 20 % (S. 1 unten). Bertreffend Procedere sahen sie weiterhin die Einstellung der Analgesie durch die Schmerztherapie im Hause vor (S. 2 oben). 3.7

Vom 7. August bis 5. Dezember 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Schmerz zentrum des C.___ ambulant behandelt, worüber am 3 1. Dezember 2012 berichtet wurde (Urk. 8/24/20-22) . Dabei wurden als Diagnose chronische peri anale sowie abdominale Schmerzen genannt (S. 1 Mitte). Empfohlen wurde eine psychiatrische

Evaluation und eine stationäre psychosomatische Rehabilitation (S. 2 Mitte). 3.8

Am 2 8. Februar 2013 erfolgte im C.___ eine Koloskopie, über die am 1. März 2012 berichtet wurde (Urk. 8/24/16-17). Im Bericht vom 1 8. März 2013 (Urk. 8/24/14-15) wurde ausgeführt, die Gastroskopie und Koloskopie vom 2 8. Februar 2013 hätten unauffällige Schleimhautverhältnisse gezeigt (S. 1 un ten) . 3.9

Dr. E.___ (vorstehend E. 3.5) teilte dem Taggeldversicherer am 2. April 2013 mit, er teile die Meinung des Hausarztes Dr. B.___, wonach die Arbeitsfähigkeit

von 20 % aktuell die oberste Grenze sei (Urk. 3/3) . 3.10

Am 4. April 2013 berichtete Dr. med. F.___, Facharzt für

Gastroen tero logie und Innere Medizin, über seine Untersuchung vom Vortag (Urk. 8/24/12-13) . Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - chronische Proctalgie - Status nach chronischer Analfissur, Debridierung September 2012 - chronische Abdominalschmerzen bei Status nach multiplen Abdominal eingriffen

Er führte unter anderem aus, im klinischen Untersuch könne er keine Ursache für die analen Schmerzen detektieren; aufgrund der aktuellen Befunde würde er von funktionellen Beschwerden im Sinne einer chronischen Proctalgie ausgehen (S. 1 unten). Eine Behandlung in einer spezialisierten Schmerzklinik sei sicher angebracht (S. 2 oben). 3.11

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) führte in seinem Bericht vom 1 3. Mai 2013 (Urk. 8/24/7-11) unter anderem aus, die Patientin leide täglich an starken abdo minalen Schmerzen, welche trotz hochdosierten Opiaten nicht im Griff seien (Ziff. 3.4). Er attestierte für die zulet zt ausgeübte Tätigkeit im Büro eine Arbeits unfähigkeit von 100 % vom 3. Januar bis 7. Oktober 2012, von 80 % vom 8. Oktober 2012 bis 2 0. Januar 2013 und von 70 % seit dem 2 1. Januar 2013 (Ziff. 2). 3.12

Vom 1 0. bis 3 0. Mai 2013 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Reha clinic G.___, worüber am 2 9. Mai 2013 berichtet wurde (Urk. 8/31/31-32) . Dabei wurde unter anderem ausgeführt, die Zuweisung sei in deutlich dekondi tioniertem Allgemeinzustand bei persistierenden abdominellen Beschwerden er folgt (S. 1 unten). Der Hauptfokus habe auf der Therapie des muskulo-ske lettalen Systems gelegen. An der abdominalen Problematik - deren baldmög lich ste interdisziplinäre Abklärung durch einen Gastroenterologen empfohlen werde - habe sich nichts geändert (S. 2 oben). Die Patientin sei in gutem Allge meinzustand entlassen worden (S. 2 Mitte). 3.13

Ein CT des Abdomens am 5. Juni 2013 ergab eine voluminöse Narbenhernie im Mittelbauch und eine kleine Narbenhernie im Oberbauch (Urk. 8/31/24). 3.14

Vom 1 6. Juni bis 3 1. Juli 2013 weilte die Beschwerdeführerin stationär im P.___ -10) am 1 7. Juni 2013 eine Narbenhernienoperation mit Bauchwandrekonstruktion (S. 1 unten Ziff.

1) erfolgte, dies mit Revisionen am 2 8. Juni, 3. und 5. Juli (S. 1 unten Ziff. 2-4) und einer Sekundärnaht der Bauchwand am 2 6. Juli 2013 (S. 2 oben Ziff. 6).

Attestiert wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

vom 1 6. Juni 2013 bis 1 5. August 2013 (S. 4 oben). 3.15

Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, P.___, führte in seinem Bericht vom 1 4. November 2013 (Urk. 8/31/1-6) unter anderem aus, die Be schwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, mit ab gebrochen em Arbeitsversuch, seit dem 1. Januar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6) . Die Patientin sei für die Postverteilung in einer Druckerei verantwortlich gewesen. W egen den starken abdominalen Beschwerden und Beschwerden im Bereich der linken Schulter sei sie nicht mehr fähig, diese Arbeit durchzuführen. Aufgrund der komplizierten Verläufe nach multiplen Abdominaleingriffen und des chro nischen Schmerzsyndroms betrachte er die Patientin als zu 100 % arbeitsunfä hig (Ziff. 1.7).

Rein sitzende Tätigkeit en bezeichnete Dr. I.___ als zumutbar (Urk. 8/31/5). 3.16

Am 2 6. August 2014 erstatteten die Ärzte der MEDAS Z.___ ein i nterdisziplinä res Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/44), dies nach Untersuchungen am 7. und 9. Mai sowie 1 8. Juni 2014 (S. 1) .

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähig keit in angestammter Tätigkeit (S. 18, S. 21 lit. E): - Abdominalbeschwerden - bei Status nach laparaskopischer Sigmaresektion mit ausgedehnter Adhäsiolyse nach gynäkologischen Voreingriffen und Appendektomie am 3. Januar 2012 - bei rezidivierenden Sigmadivertikulitiden - bei Status nach offener Cholezystektomie bei symptomatischer Cholezystolithiasis, mit postoperativer schwerer Nachblutung aus der Arteria cystica, Entzündung i leozökal mit nachfolgender Ileozökalre sektion, Abszessbildung in der Gallenblasenloge - bei Status nach Ausbildung einer enterkutanen Fistel im Bereich der Laparatomienarbe (…), Pankreasfistel - Status nach chronischer Analfissur mit Débridements und Status nach zweimaliger Botox-Injektion, aktuell reizlos - Status nach grosser Narbenhernienoperation mit Bauch decken re kon struk tion, ausgedehnter Adhäsiolyse und Netzplastik am 1 7. Juni 2013 mit nachfolgender Wundheilungsstörung im Sinne von Serombildung

Als Untersuchungsbefunde führten die Gutachter unter anderem aus, die am 1 9. Mai 2014 durchgeführte Magen-Dünndarm-Passage sei unauffällig gewe sen; zusammen mit der unauffälligen Kolonoskopie zeige sich als o kein sicheres Passagehindernis. Dies bedeute natürlich nicht, dass keine Verwachsungen da seien, dass es krankhafte Schmerzen geben könne, ebenfalls seien natürlich häufige Stuhlfrequenzen nicht ganz ausgeschlossen (S. 17 oben).

In ihrer Beurteilung führten die Gutachter unter anderem aus, die initiale Annahme von schweren postoperativen Veränderungen im rechten Unterbauch respektive Sigmabereich habe sich in der Kolonoskopie nicht bestätigt (S. 17 Mitte).

Aus

abdominalchirurgischer und unfallchirurgischer Sicht sei die Versicherte aktuell mit Sicherheit in einer Anstellung mit leichter und passager mittel schwerer Belastung zu 70 % arbeitsfähig; e s finde sich kein entsprechendes Korrelat, um eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 30 % zu rechtfertigen (S. 18 oben) .

Auch in einer Verweistätigkeit mit ähnlicher Belastung wie Büroangestellte s ei die Arbeitsfähigkeit mit 70 % zu beziffern (S. 18 unten). Die Arbeitsfähigkeit l iege angestammt und angepasst bei 70 %, wobei der Gang zur Toilette gewähr leistet sein müsse (S . 21 unten).

Retrospektiv lasse sich eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit

von 100 % nicht begründen. Aus gutachterlicher Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 3. Januar bis zur Kolonoskopie vom 7. September 2012 (mit Nachweis eines unauffälligen Bef undes im Kolon) gerechtfertigt. E s sei anzunehmen, dass danach eventuell schon Beschwerden seitens der Narbenhernien bestanden hät ten, daher seien nur leichte Arbeiten bis zur Operation der Narbenhernie im Juni 2013 als zumutbar anzusehen, gefolgt von einer mindestens dreimonatigen (vollen) Arbeitsunfähigk eit bei wieder etwas erschwertem postoperativen Ver lauf. Ab

Ende September 2013 sei die Versicherte mindestens 70 % arbeitsfähig bei zumutbarer voller Anwesenheit (S. 22 oben). 3.17

Dr. B.___

(vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Bericht vom 2 8. August 2014 (Urk. 8/57

= Urk. 3/5)

folgende Diagnosen: - Status nach laparaskopischer Sigmaresektion am 3. Januar 2012 - Status nach Cholezystektomie am 1 6. Januar 2012 bei Cholezystitis - Status nach Relaparatomie bei Blutung aus dem Leberbett am 1 6. Januar 2012 - Status nach Laparatomie mit ausgedehnter Adhäsiolyse, Rekonstruk tion Bauchwand, Weichteilkorrekturen Bauchwand am 1 7. Juni 2013 - Status nach Débridement Analfissur vom 3. September 2012

Er führte aus, bei einer weiteren CT- U ntersuchung (vgl. Urk. 3/7) hätten sich erneute Adhäsionen und eine f lüssigkeitsgefüllte Strukturalteration von 6 x 8 x 2.3 cm gezeigt. Dies sei vom Radiologen und Gynäkologen als Schmerzursache identifiziert worden . Es sei zu bedenken, dass die Patientin vor der neuen Ope ration (wohl vom Juni 2013) diesen Befund noch nicht gehabt habe und weder vor noch nach der Operation länger beschwerdefrei gewesen sei. 3.18

Ein CT des Abdomens am 1 7. Dezember 2014 ergab als Befunde eine leichte Grössenzunahme des Seroms zwischen Dünndarm und ventraler Abdominal wand, einen Zustand nach Sigmaresektion, Cholezystektomie und Hysterekto mie, sowie einen Verdacht auf kompensierte pyelo u rethrale Abgangsstenosen (Urk. 3/8).

Im Bericht vom 2 9. Dezember 2014 (Urk. 3/9) wurde ausgeführt, die am 1 7. Dezember 2014 gesehene Flüssigkeitskollektion median der Bauchdecke habe sich sonografisch nicht sicher darstellen lassen; auch eine Punktion sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht möglich gewesen (S. 1 unten). 3.19

Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) erstattete - auf Ersuchen des Gerichts (vgl. Urk. 9-10) - a m 9. April 201 5

einen Bericht (Urk. 11). Darin nannte er als Diag nose eine rezidivierende Sigmadivertikulitis und erwähnte nebst den beiden Operationen vom Januar 2012 und derjenigen vom Juni 2013 eine am 9. März

2015 im C.___ erfolgte Abszessausräumung mit Bauchwand- und partieller Netzexzision bei chronischem Netzinfekt mit Abszess subfaszial (S. 1 Ziff. 1).

Er berichtete, es sei der Spontanverlauf der computertomografisch gefundenen Flüssigkeitskollektion unterhalb der

Bauchwandfaszie abgewartet worden. Nach Anstieg der Infektparameter sei im Februar 2015 eine CT-gesteuerte Punktion erfolgt und im März 2015 der chronische Netzinfekt ausgeräumt worden (S. 1 f. Ziff. 2/3).

Angesichts der sehr langen und komplikationsträchtigen Vorgeschichte seien die Schmerzen sicher multifaktoriell bedingt. Wieviele der Beschwerden vom chronischen Netzinfekt herkämen, werde sich erst im Verlauf der nächsten Monate zeigen (S. 2 Ziff. 4).

Aktuell sei die Patientin aufgrund der offenen Wundbehandlung mit der im März 2015 durchgeführten Operation nicht arbeitsfähig. Nach erfolgter Wund heilung müsse die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt werden (S. 2 Ziff. 5). 3.20

Auf Ersuchen des Gerichts (vgl. Urk.

12) nahm am 1 9. Mai 2015 der MEDAS-Gutachter Dr. med. J.___, Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin, Stellung (Urk. 14).

Er führte unter anderem aus, bei seiner Untersuchung am 1 8. Juni 2014 sei das Abdomen leicht druckdolent gewesen mit normalen Darmgeräuschen. Es hätten sich keine manifesten, klinischen Zeichen eines chronischen Bauchwandinfektes gefunden: keine Bauchwand-Zellulitis, keine Sinusöffnungen und Fistelbildun gen. Der begutachtende Chirurg und Internist hätten ebenfalls reizlose Wund verhältnisse im Bereich der Operationsnarbe festgestellt (S. 2 Mitte).

B auchlückenverschlüsse mit Netz- (Mesh -) Implantationen würden in der moder nen Chirurgie der Bauchdeckenrekonstruktion eingesetzt. Mesh-Infektio nen stellten ein bekanntes Problem der Hernienchirurgie dar und würden laut Literaturangaben bei 1-16 % von operierten Patienten festgestellt. Netzimplan tation werde lebenslänglich als ein Risikofaktor für lokale Infektionen angese hen. Das Zeitintervall zwischen Mesh-Implantation und Notwendigkeit einer Reoperation infolge Lokalinfekts betrage laut Literaturangaben zirka 17 Monate und könne zwischen 7 und 49 Monaten variieren (S. 2).

Der Zeitpunkt von klinisch manifester Infektaktiv ierung sei bei der Versicherten mit chronischer abdominaler Schmerzsymptomatik retrospektiv schwer zu beurteilen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung (Mai/Juni 2014) hätten sich weder klinisch noch labormässig Zeichen ei nes Bauchwandinfektes gefunden (S.

2 unten). 3.21

Die Beschwerdegegnerin führte in einer Stellungnahme vom 3. Juli 2015 (Urk.

16) gestützt auf eine entsprechende RAD-Beurteilung (vgl. Urk.

17) aus, mit den aktuellen Arztberichten sei eine - zumindest vorübergehende - Ver schlechterung glaubhaft gemacht. Diese sei jedoch erst nach Verfügungserlass eingetreten. Weitere Abklärungen seien im Rahmen eines Revisionsgesuches durchzuführen (S. 1 unten). 4. 4.1

Die medizinischen Akten vermitteln ein klares und übereinstimmendes Bild der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin: Im Verfügungszeitpunkt (Dezember 2014) und danach dominierte eine Darm- und Bauchproblematik (Sigmadivertikulitis, Sigmaresektion, Bauchdeckenrekonstruktion, Abszessbil dung und -ausräumung). Als nicht mehr akut erscheinen (nach erfolgter Cholezystektomie) die Gallenblasenproblematik und diejenige einer Analfissur.

Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, es seien zu Unrecht eine psychische Problematik sowie Kniebeschwerden unberücksichtigt geblieben (vorstehend E.

2.2), findet in den Akten keine Stütze. In den von den viszeralchirurgischen und gastroenterologischen Spezialärzten und vom seit 2010 zuständigen Haus arzt angeführten Bef unden und gestellten Diagnosen wurde nichts Derartiges erwähnt, insbesondere auch nicht vom Hausarzt in seinem nach Vorliegen des Gutachtens im August 2014 erstatteten Ber icht (vorstehend E. 3.17). 4.2

Das MEDAS-Gutachten stellt eine überzeugende schlüssige Beurteilung dieser gesundheitlichen Situation dar, so dass, zumal es alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.2) vollumfänglich erfüllt, grundsätzlich darauf abzustellen ist.

Dies gilt namentlich für die ab September 2013 attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % für leichte und gelegentliche mittelschwere Tätigkeiten mit der Möglich keit zum Toilettengang.

Der beschwerdeweise erhobene Einwand, von behandelnder Seite werde eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert (vorstehend E. 2.2), vermag daran nichts zu ändern, denn be handelnde Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrecht lichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren; i hre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen des halb kaum je die materiellen Anforderungen, welche die Rechtsprechung für Gutachten entwickelt hat (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 4.3

Die Angaben im Gutachten zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sind in einem Punkt erläuterungsbedürftig : Die Gutachter führten aus, die ab Januar 2012 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit sei (lediglich) „bis zur Kolonoskopie vom 07.09.2012 gerechtfertigt, damals mit Nachweis eines unauffälligen Befunds im Kolon“ (Urk. 8/44 S. 22 oben). I n den Akten finde t sich jedoch kein Bericht über eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Untersuchung. Auch in der Aktenanalyse im Gutachten (S. 5 ff.) wurde kein Bericht über eine am 7. September 2012 erfolgte Darmuntersuchung erwähnt (S. 6 Mitte, S. 10 unten) .

F ür die von den Gutachtern verwendete Info rmation liegt somit kein originaler Bericht vor. Dennoch ist sie dokumentiert, und zwar im Bericht der Ärztinnen des Schmerzzentrums des C.___ vom 3 1. Dezember 2012 (vorstehend E. 3.7), wo zum Verlauf unter anderem ausgeführt wurde, in einer am 7. September 2012 durchgeführten Kolonoskopie sei eine reizlose Schleimhaut gefunden worden; differentialdiagnostisch müsse (auch) an eine funktionelle gastrointestinale Problematik gedacht werden (Urk. 8/24/20-23 S. 2 unten). Auf diese Angabe nahmen die Gutachter im Rahmen ihrer Beurteilung Bezug (Urk. 8/44 S. 16 Mitte).

Somit kann die im Gutachten erfolgte Datierung der vollständigen Arbeitsun fähig keit bis 7. September 2012 übernommen werden, zumal die mit Originalbe richten dokumentierten Untersuchungen im Februar 2013 weiterhin unauffällige Verhältnisse ergaben (vorstehend E. 3.8). 4.4

Für die Zeit von September 2012 bis Ende September 2013 nannten die Gutach ter keine bezifferte Arbeitsfähigkeit, sondern führten lediglich aus, es sei anzu nehmen, dass eventuell schon Beschwerden seitens der Narbenhernien bestan den hätten, daher seien bis zur Operation der Narbenhernie im Juni 2013 nur leichte Arbeiten als zumutbar anzusehen (Urk. 8/44 S. 22 oben).

Da das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) per

1. Januar 2013 als bestanden zu erachten ist, stellt sich die Frage, ob ab Januar 2013 (bis und mit September 2013) eine anspruchsbegründende Invalidität bestanden haben könnte. Sie kann nicht gestützt a uf die unbezifferte retrospektive Einschätzung seitens der Gutacht er beantwortet werden.

Als sachgerechter erscheint, diesbezüglich auf die echtzeitlichen Angaben des Vertrauensarztes des Taggeldversicherers abzustellen. Dieser erachtete die angestammte Tätigkeit als auch leidensangepasst

und attestierte dafür eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (vorstehend E. 3.5), dies auch im April 2013 (vorste hend E. 3.9).

Somit ist für die Zeit von Januar bis September 2013 eine Arbeitsunfähigkeit und damit gleichzeitig ein Invaliditätsgrad von 80 % ausgewiesen, womit der Beschwerdeführerin eine entsprechend befristete ganze Rente zusteht. 4.5

Die Beschwerdeführerin hat ferner geltend gemacht, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Zeitpunkt der Begutachtung verschlechtert (vorstehend E.

2.2).

Die Abklärungen des Gerichts haben ergeben, dass die im August 2014 neu fest gestellte Flüssigkeitskollektion unter der Bauchdecke (vorstehend E. 3. 17) er st im Februar 2015 Entzündungszeichen aufwies und sodann im März 2015 als chronischer Netzinfekt identifiziert und ausgeräumt wurde (vorstehend E.

3.19). Zu diesem Verlauf führte der vom Gericht konsultierte MEDAS-Gutachter aus, im Begutachtungszeitpunkt im Juni 2014 habe (noch) kein Bauch wandinfekt vorgelegen; die Latenzzeit zwischen Netzimplantation und nachfolgender Infektion betrage zirka 17 Monate, mit Werten zwischen 7 und 49 Monaten (vorstehend E. 3.20).

Zwischen der Implantation im Juni 2013 und der im Februar 2015 einsetzenden Entzündung lagen rund 20 Monate, was mit den eben erwähnten Ausführungen vollständig vereinbar ist. Daraus folgt, dass sich der Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin tatsächlich nach der Begutachtung verschlechtert hat, dies aber - mit der im Februar 2015 aufgetretenen Entzündung - erst nach Erlass der im Dezember 2014 ergangenen Verfügung. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (vorstehend E. 3.21), ist dies somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern im Rahmen eines Revisionsgesuchs gel tend zu machen (vgl. vorstehend E. 1.3) . 4.6

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin eine von Januar bis September 2013 befristete ganze Rente zusteht. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der teilweise obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. Nach Einsicht in die Honorarnote vom 1 9. Januar 2015 (Urk.

5) ist sie beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 2 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Dezember 2014 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 3 0. September 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzah lungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zess entschädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1955, war seit 1996 als Ausrüsterin bei der Y.___ AG in einem Pensum von 100 %

tätig und meldete sich unter Hinweis auf eine Darm- und Gallensteinoperation mit Komplikationen und Beschwerden seit dem 2. Januar 2012 am 8. Mai 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 5.4 und 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ein Gutachten ein, das von den Ärzten d er MEDAS Z.___

am 2 6. August 2014 erstattet wurde (Urk. 8/44), und wies das Leistungsbegehren

- nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/47, Urk. 8/58) - mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 ab (Urk. 8/63= Urk. 2) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.3 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 9. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere gut achterliche Sachverhaltsabklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Februar 2015 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht holte einen zusätzlichen Arztbericht ein, der am 9. April 2015 erstat tet wurde (Urk. 11). Dazu nahm der Gutachter der MEDAS Z.___ am 1 9. Mai 2015 Stellung (Urk. 14). Die

Beschwerdegegnerin äusserte sich am 3. Juli 2015 ein weiteres Mal (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).

Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2012 in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt. Gemäss Gutachten sei sie nach Ablauf der Wartezeit generell zu 30 % eingeschränkt . Die ursprüngliche Tätigkeit als Ausrüsterin gelte als angepasste Tätigkeit, damit betrage der Invaliditätsgrad 30 % (S. 2). Aus einem neuen Arzt bericht vom August 2014 gehe nichts Neues hervor (S. 2 f.).

In ihrer ergänzenden Eingabe vom 3. Juli 2015 führte sie aus, mit den aktuell vorliegenden Arztberichten sei eine zumindest

vorübergehende Verschlechte rung glaubhaft gemacht, die jedoch erst nach Erlass der angefochtenen Verfü gung eingetreten sei (Urk. 16 S. 1 unten).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich unter anderem auf den Standpunkt (Urk. 1), a uf das MEDAS Gutachten könne nicht abgestellt werden. Sämtliche anderen Ärzte seien von einer weit höheren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (S. 8 Ziff. 21). Auch sei ihr Zustand nicht stabil (S. 8 f. Ziff. 22) . Sie sei zudem weder Büroangestellte noch Versandmitarbeiterin, sondern Ausrüsterin, was eine vor wiegend stehende Tätigkeit sei; mit dieser Arbeit nicht vereinbar sei der unvor hergesehene Gang zur Toilette (S. 11 f. Ziff. 26) . S eit Erstellung des MEDAS-Gutachtens habe sich ihr Zustand vers chlechtert, auch der psychische (S. 14 f. Ziff. 32).

Es sei weiter abzuklären, ob ein selbständiges psychisches Leiden im Sinne einer somatoformen S chmerzstörung vorliege (S. 15 f. Ziff. 34). Schliess lich leide sie auch an Arthrosebeschwerden in den Knien, was von der Beschwer degegnerin zu Unrecht nicht berücksichtig worden sei (S. 16 Ziff. 36).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit und allenfalls dem Invaliditätsgrad verhält.

E. 3 1. Dezember 2012 berichtet wurde (Urk. 8/24/20-22) . Dabei wurden als Diagnose chronische peri anale sowie abdominale Schmerzen genannt (S. 1 Mitte). Empfohlen wurde eine psychiatrische

Evaluation und eine stationäre psychosomatische Rehabilitation (S. 2 Mitte).

E. 3.1 Vom 2. bis 1 0. Januar 2012 weilte die Beschwerdeführerin stationär im Spital A.___, wo wegen einer rezidivierenden Sigmadivertikulitis mit ausgedehnten Adhäsionen am 3. Januar 2012 eine laparaskopische Sigmaresektion mit ausge dehnter Adhäsiolyse vorgenommen wurde (Urk. 3/1).

Vom 1 2. Januar bis 8. Februar 2012 weilte die Beschwerdeführerin wiederum stationär im Spital A.___, wo laut Austrittsbericht (Urk. 8/3/2-7 = Urk. 3/2)

die folgende n initialen Diagnosen gestellt wurden (S. 1 Mitte): - Cholezystitis bei Cholezystolithiasis - ischiämisierende Verwachsungen im rechten Unterbauch mit Ileus bei - Status nach laparoskopischer Sigmaresektion mit ausgedehnter Adhäsi olyse am 3. Januar 2012 bei rezidivierender Sigmadivertikulitis mit ausgedehnten Adhäsionen und Status nach multiplen abdomina len Voreingriffen

Am 1 6. Januar 2012 wurden eine offene Cholezystektomie, eine Relapar a tomie und eine Ileocoekalresektion vorgenommen (S. 1 unten Ziff. 1-3), am 2 6. Januar 2012 eine computertomografische Abszessdrainage (S. 1 unten Ziff.

4) und am 3 0. Januar 2012 eine Spreizung und Nahtentfernung bei sekundärem Wundin fekt (S. 1 unten Ziff. 7).

E. 3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, seit Oktober 2010 Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/24/7-11 Ziff. 3.1), nannte

in seinem Bericht vom 2 3. März 2012 (Urk. 8/3/1)

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit chronische Schmerzen mit/ bei (Ziff. 1.1): - Beckenbodenschmerzen bei klinischem Verdacht auf Analfissur - entzündlichem Konglomerattumor im Bereich der enterocutanen Fistel mit passagerer Subileussymptomatik - Ileozökalresektion am 1 8. Januar 2012 - Bildung einer enterocutanen Fistel nach Ileozökalresektion - Kolonteilresektion mit Divertikulose am 4. Januar 2012 - offene Cholezystektomie Januar 2012 mit anämisierender Nachblutung - ESBL (Extended

Spectrum

Betalaktamase) - Status nach Débridement Analfissur vom 3. September 2012

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach arthroskopischer subacromialer Dekompression mit Bursektomie und Acromioplastik Schulter rechts am 2. Februar 2011 bei subacromialem Impin gement (Ziff. 1.2).

Weiter führte er aus, die Patientin leide an rezidivierenden Bauchschmerzen; diese seien grundsätzlich rückläufig, der Verbandwechsel müsse aber täglich weitergeführt werden (Ziff. 2). Die Patientin sei s eit dem 2. Januar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 5); es bestehe zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit (Ziff. 6).

E. 3.3 Ab dem 6. August 2012 weilte die Beschwerdeführerin stationär im C.___, worüber provisorisch am 9. August 2012 berichtet wurde (Urk. 8/15).

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

vom 6. bis 1 9. August 2012 attes tiert (S. 1 unten).

Unter anderem wurde ausgeführt, ein MRI des Abdomens vom 7. August 2012 zeige schwerste postoperative Veränderungen im Bereich der Ileocoecalregion sowie im Bereich des Sigmas (S. 3 Mitte).

E. 3.4 Dr. med. D.___, Leitender Arzt, Klinik für Viszeralchirurgie, C.___, berich tete am 6. September 2012 über ein am 3. September 2012 erfolgtes Débridement einer Analfissur (Urk. 8/31/36-37; vgl. Urk. 8/31/40-41) .

In seinem ebenfalls am 6. September 2012 verfassten Bericht an den behandeln den Arzt führte er unter anderem aus, ein MRI vom 7. August 2012 zeige im Bereich des Unterbauch s deutliche postoperative Veränderungen, welche am ehesten ausgeprägten Verwachsungen entsprächen (Urk. 8/31/38-39 S. 1 unten) .

Dr. B.___ bestätigte in einem Zeugnis vom 1 9. September 2012, dass es für die Patientin aus medizinischen Gründen nicht möglich sei, die öffentlichen Ver kehrsmittel ohne Begleitung zu benutzen (Urk. 8/18).

E. 3.5 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastro enterologie, berichtete am 2 6. Oktober 2012 über seine vertrauensärztliche Untersuchung im Auftrag des Taggeldversicherers (Urk. 8/19 = Urk. 8/24/26-28) . Er nannte die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 2): - chronisches perianales Schmerzsyndrom - chronisches Abdominalschmerzsyndrom

Er führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe seit dem 1. Oktober 2012 die Tätigkeit

in der angestammten Arbeitsposition wieder zu 20 % aufge nommen . Sie müsse Post sortieren und Drucksachen verpacken . Die Arbeit könne sitzend oder stehend durchgeführt werden. Die Arbeit werde aktuell erst nachmittags durchgeführt, da die Patientin am Morgen jeweils über mehrere Stunden bis zu 5 Stuhle ntleerungen durchführ en müsse, was d anach jeweils zu den beschriebenen Schmerzen führe (S. 2 Mitte).

Die Arbeit erscheine für die Patientin im Zusammenhang mit den Beschwerden geeignet zu sein, da sie sowohl sitzend wie auch stehend verrichtet werden könne. Die Arbeitsfähigkeit von 20 % sollte nur langsam gesteigert werden (S. 2 unten) . Es sei damit zu r echnen, dass nach dem Januar 2013 die Arbeit auf 40 % gesteigert werden könne, später allenfalls auf 50 % und bei günstigem Verlauf ev entuell sogar auf 100 % (S. 2 f.).

E. 3.6 Am 3 1. Oktober 2012 berichteten Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) und eine Assis tenzärztin, C.___, über die Untersuchung vom Vortag (Urk. 8/24/24-25) und führten unter anderem aus, die Patientin berichte über anhaltende perianale Schmerzen; sie arbeite seit dem 1. Oktober 2012 wieder zu 20 % (S. 1 unten). Bertreffend Procedere sahen sie weiterhin die Einstellung der Analgesie durch die Schmerztherapie im Hause vor (S. 2 oben).

E. 3.7 Vom 7. August bis 5. Dezember 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Schmerz zentrum des C.___ ambulant behandelt, worüber am

E. 3.8 Am 2 8. Februar 2013 erfolgte im C.___ eine Koloskopie, über die am 1. März 2012 berichtet wurde (Urk. 8/24/16-17). Im Bericht vom 1 8. März 2013 (Urk. 8/24/14-15) wurde ausgeführt, die Gastroskopie und Koloskopie vom 2 8. Februar 2013 hätten unauffällige Schleimhautverhältnisse gezeigt (S. 1 un ten) .

E. 3.9 Dr. E.___ (vorstehend E. 3.5) teilte dem Taggeldversicherer am 2. April 2013 mit, er teile die Meinung des Hausarztes Dr. B.___, wonach die Arbeitsfähigkeit

von 20 % aktuell die oberste Grenze sei (Urk. 3/3) .

E. 3.10 Am 4. April 2013 berichtete Dr. med. F.___, Facharzt für

Gastroen tero logie und Innere Medizin, über seine Untersuchung vom Vortag (Urk. 8/24/12-13) . Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - chronische Proctalgie - Status nach chronischer Analfissur, Debridierung September 2012 - chronische Abdominalschmerzen bei Status nach multiplen Abdominal eingriffen

Er führte unter anderem aus, im klinischen Untersuch könne er keine Ursache für die analen Schmerzen detektieren; aufgrund der aktuellen Befunde würde er von funktionellen Beschwerden im Sinne einer chronischen Proctalgie ausgehen (S. 1 unten). Eine Behandlung in einer spezialisierten Schmerzklinik sei sicher angebracht (S. 2 oben).

E. 3.11 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) führte in seinem Bericht vom 1 3. Mai 2013 (Urk. 8/24/7-11) unter anderem aus, die Patientin leide täglich an starken abdo minalen Schmerzen, welche trotz hochdosierten Opiaten nicht im Griff seien (Ziff. 3.4). Er attestierte für die zulet zt ausgeübte Tätigkeit im Büro eine Arbeits unfähigkeit von 100 % vom 3. Januar bis 7. Oktober 2012, von 80 % vom 8. Oktober 2012 bis 2 0. Januar 2013 und von 70 % seit dem 2 1. Januar 2013 (Ziff. 2).

E. 3.12 Vom 1 0. bis 3 0. Mai 2013 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Reha clinic G.___, worüber am 2 9. Mai 2013 berichtet wurde (Urk. 8/31/31-32) . Dabei wurde unter anderem ausgeführt, die Zuweisung sei in deutlich dekondi tioniertem Allgemeinzustand bei persistierenden abdominellen Beschwerden er folgt (S. 1 unten). Der Hauptfokus habe auf der Therapie des muskulo-ske lettalen Systems gelegen. An der abdominalen Problematik - deren baldmög lich ste interdisziplinäre Abklärung durch einen Gastroenterologen empfohlen werde - habe sich nichts geändert (S. 2 oben). Die Patientin sei in gutem Allge meinzustand entlassen worden (S. 2 Mitte).

E. 3.13 Ein CT des Abdomens am 5. Juni 2013 ergab eine voluminöse Narbenhernie im Mittelbauch und eine kleine Narbenhernie im Oberbauch (Urk. 8/31/24).

E. 3.14 Vom 1 6. Juni bis 3 1. Juli 2013 weilte die Beschwerdeführerin stationär im P.___ -10) am 1 7. Juni 2013 eine Narbenhernienoperation mit Bauchwandrekonstruktion (S. 1 unten Ziff.

1) erfolgte, dies mit Revisionen am 2 8. Juni, 3. und 5. Juli (S. 1 unten Ziff. 2-4) und einer Sekundärnaht der Bauchwand am 2 6. Juli 2013 (S. 2 oben Ziff. 6).

Attestiert wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

vom 1 6. Juni 2013 bis 1 5. August 2013 (S. 4 oben).

E. 3.15 Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, P.___, führte in seinem Bericht vom 1 4. November 2013 (Urk. 8/31/1-6) unter anderem aus, die Be schwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, mit ab gebrochen em Arbeitsversuch, seit dem 1. Januar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6) . Die Patientin sei für die Postverteilung in einer Druckerei verantwortlich gewesen. W egen den starken abdominalen Beschwerden und Beschwerden im Bereich der linken Schulter sei sie nicht mehr fähig, diese Arbeit durchzuführen. Aufgrund der komplizierten Verläufe nach multiplen Abdominaleingriffen und des chro nischen Schmerzsyndroms betrachte er die Patientin als zu 100 % arbeitsunfä hig (Ziff. 1.7).

Rein sitzende Tätigkeit en bezeichnete Dr. I.___ als zumutbar (Urk. 8/31/5).

E. 3.16 Am 2 6. August 2014 erstatteten die Ärzte der MEDAS Z.___ ein i nterdisziplinä res Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/44), dies nach Untersuchungen am 7. und 9. Mai sowie 1 8. Juni 2014 (S. 1) .

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähig keit in angestammter Tätigkeit (S. 18, S. 21 lit. E): - Abdominalbeschwerden - bei Status nach laparaskopischer Sigmaresektion mit ausgedehnter Adhäsiolyse nach gynäkologischen Voreingriffen und Appendektomie am 3. Januar 2012 - bei rezidivierenden Sigmadivertikulitiden - bei Status nach offener Cholezystektomie bei symptomatischer Cholezystolithiasis, mit postoperativer schwerer Nachblutung aus der Arteria cystica, Entzündung i leozökal mit nachfolgender Ileozökalre sektion, Abszessbildung in der Gallenblasenloge - bei Status nach Ausbildung einer enterkutanen Fistel im Bereich der Laparatomienarbe (…), Pankreasfistel - Status nach chronischer Analfissur mit Débridements und Status nach zweimaliger Botox-Injektion, aktuell reizlos - Status nach grosser Narbenhernienoperation mit Bauch decken re kon struk tion, ausgedehnter Adhäsiolyse und Netzplastik am 1 7. Juni 2013 mit nachfolgender Wundheilungsstörung im Sinne von Serombildung

Als Untersuchungsbefunde führten die Gutachter unter anderem aus, die am 1 9. Mai 2014 durchgeführte Magen-Dünndarm-Passage sei unauffällig gewe sen; zusammen mit der unauffälligen Kolonoskopie zeige sich als o kein sicheres Passagehindernis. Dies bedeute natürlich nicht, dass keine Verwachsungen da seien, dass es krankhafte Schmerzen geben könne, ebenfalls seien natürlich häufige Stuhlfrequenzen nicht ganz ausgeschlossen (S. 17 oben).

In ihrer Beurteilung führten die Gutachter unter anderem aus, die initiale Annahme von schweren postoperativen Veränderungen im rechten Unterbauch respektive Sigmabereich habe sich in der Kolonoskopie nicht bestätigt (S. 17 Mitte).

Aus

abdominalchirurgischer und unfallchirurgischer Sicht sei die Versicherte aktuell mit Sicherheit in einer Anstellung mit leichter und passager mittel schwerer Belastung zu 70 % arbeitsfähig; e s finde sich kein entsprechendes Korrelat, um eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 30 % zu rechtfertigen (S. 18 oben) .

Auch in einer Verweistätigkeit mit ähnlicher Belastung wie Büroangestellte s ei die Arbeitsfähigkeit mit 70 % zu beziffern (S. 18 unten). Die Arbeitsfähigkeit l iege angestammt und angepasst bei 70 %, wobei der Gang zur Toilette gewähr leistet sein müsse (S . 21 unten).

Retrospektiv lasse sich eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit

von 100 % nicht begründen. Aus gutachterlicher Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 3. Januar bis zur Kolonoskopie vom 7. September 2012 (mit Nachweis eines unauffälligen Bef undes im Kolon) gerechtfertigt. E s sei anzunehmen, dass danach eventuell schon Beschwerden seitens der Narbenhernien bestanden hät ten, daher seien nur leichte Arbeiten bis zur Operation der Narbenhernie im Juni 2013 als zumutbar anzusehen, gefolgt von einer mindestens dreimonatigen (vollen) Arbeitsunfähigk eit bei wieder etwas erschwertem postoperativen Ver lauf. Ab

Ende September 2013 sei die Versicherte mindestens 70 % arbeitsfähig bei zumutbarer voller Anwesenheit (S. 22 oben).

E. 3.17 Dr. B.___

(vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Bericht vom 2 8. August 2014 (Urk. 8/57

= Urk. 3/5)

folgende Diagnosen: - Status nach laparaskopischer Sigmaresektion am 3. Januar 2012 - Status nach Cholezystektomie am 1 6. Januar 2012 bei Cholezystitis - Status nach Relaparatomie bei Blutung aus dem Leberbett am 1 6. Januar 2012 - Status nach Laparatomie mit ausgedehnter Adhäsiolyse, Rekonstruk tion Bauchwand, Weichteilkorrekturen Bauchwand am 1 7. Juni 2013 - Status nach Débridement Analfissur vom 3. September 2012

Er führte aus, bei einer weiteren CT- U ntersuchung (vgl. Urk. 3/7) hätten sich erneute Adhäsionen und eine f lüssigkeitsgefüllte Strukturalteration von 6 x 8 x 2.3 cm gezeigt. Dies sei vom Radiologen und Gynäkologen als Schmerzursache identifiziert worden . Es sei zu bedenken, dass die Patientin vor der neuen Ope ration (wohl vom Juni 2013) diesen Befund noch nicht gehabt habe und weder vor noch nach der Operation länger beschwerdefrei gewesen sei.

E. 3.18 Ein CT des Abdomens am 1 7. Dezember 2014 ergab als Befunde eine leichte Grössenzunahme des Seroms zwischen Dünndarm und ventraler Abdominal wand, einen Zustand nach Sigmaresektion, Cholezystektomie und Hysterekto mie, sowie einen Verdacht auf kompensierte pyelo u rethrale Abgangsstenosen (Urk. 3/8).

Im Bericht vom 2 9. Dezember 2014 (Urk. 3/9) wurde ausgeführt, die am 1 7. Dezember 2014 gesehene Flüssigkeitskollektion median der Bauchdecke habe sich sonografisch nicht sicher darstellen lassen; auch eine Punktion sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht möglich gewesen (S. 1 unten).

E. 3.19 Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) erstattete - auf Ersuchen des Gerichts (vgl. Urk. 9-10) - a m 9. April 201

E. 3.20 Auf Ersuchen des Gerichts (vgl. Urk.

12) nahm am 1 9. Mai 2015 der MEDAS-Gutachter Dr. med. J.___, Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin, Stellung (Urk. 14).

Er führte unter anderem aus, bei seiner Untersuchung am 1 8. Juni 2014 sei das Abdomen leicht druckdolent gewesen mit normalen Darmgeräuschen. Es hätten sich keine manifesten, klinischen Zeichen eines chronischen Bauchwandinfektes gefunden: keine Bauchwand-Zellulitis, keine Sinusöffnungen und Fistelbildun gen. Der begutachtende Chirurg und Internist hätten ebenfalls reizlose Wund verhältnisse im Bereich der Operationsnarbe festgestellt (S. 2 Mitte).

B auchlückenverschlüsse mit Netz- (Mesh -) Implantationen würden in der moder nen Chirurgie der Bauchdeckenrekonstruktion eingesetzt. Mesh-Infektio nen stellten ein bekanntes Problem der Hernienchirurgie dar und würden laut Literaturangaben bei 1-16 % von operierten Patienten festgestellt. Netzimplan tation werde lebenslänglich als ein Risikofaktor für lokale Infektionen angese hen. Das Zeitintervall zwischen Mesh-Implantation und Notwendigkeit einer Reoperation infolge Lokalinfekts betrage laut Literaturangaben zirka 17 Monate und könne zwischen 7 und 49 Monaten variieren (S. 2).

Der Zeitpunkt von klinisch manifester Infektaktiv ierung sei bei der Versicherten mit chronischer abdominaler Schmerzsymptomatik retrospektiv schwer zu beurteilen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung (Mai/Juni 2014) hätten sich weder klinisch noch labormässig Zeichen ei nes Bauchwandinfektes gefunden (S.

2 unten).

E. 3.21 Die Beschwerdegegnerin führte in einer Stellungnahme vom 3. Juli 2015 (Urk.

16) gestützt auf eine entsprechende RAD-Beurteilung (vgl. Urk.

17) aus, mit den aktuellen Arztberichten sei eine - zumindest vorübergehende - Ver schlechterung glaubhaft gemacht. Diese sei jedoch erst nach Verfügungserlass eingetreten. Weitere Abklärungen seien im Rahmen eines Revisionsgesuches durchzuführen (S. 1 unten). 4. 4.1

Die medizinischen Akten vermitteln ein klares und übereinstimmendes Bild der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin: Im Verfügungszeitpunkt (Dezember 2014) und danach dominierte eine Darm- und Bauchproblematik (Sigmadivertikulitis, Sigmaresektion, Bauchdeckenrekonstruktion, Abszessbil dung und -ausräumung). Als nicht mehr akut erscheinen (nach erfolgter Cholezystektomie) die Gallenblasenproblematik und diejenige einer Analfissur.

Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, es seien zu Unrecht eine psychische Problematik sowie Kniebeschwerden unberücksichtigt geblieben (vorstehend E.

2.2), findet in den Akten keine Stütze. In den von den viszeralchirurgischen und gastroenterologischen Spezialärzten und vom seit 2010 zuständigen Haus arzt angeführten Bef unden und gestellten Diagnosen wurde nichts Derartiges erwähnt, insbesondere auch nicht vom Hausarzt in seinem nach Vorliegen des Gutachtens im August 2014 erstatteten Ber icht (vorstehend E. 3.17). 4.2

Das MEDAS-Gutachten stellt eine überzeugende schlüssige Beurteilung dieser gesundheitlichen Situation dar, so dass, zumal es alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.2) vollumfänglich erfüllt, grundsätzlich darauf abzustellen ist.

Dies gilt namentlich für die ab September 2013 attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % für leichte und gelegentliche mittelschwere Tätigkeiten mit der Möglich keit zum Toilettengang.

Der beschwerdeweise erhobene Einwand, von behandelnder Seite werde eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert (vorstehend E. 2.2), vermag daran nichts zu ändern, denn be handelnde Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrecht lichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren; i hre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen des halb kaum je die materiellen Anforderungen, welche die Rechtsprechung für Gutachten entwickelt hat (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 4.3

Die Angaben im Gutachten zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sind in einem Punkt erläuterungsbedürftig : Die Gutachter führten aus, die ab Januar 2012 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit sei (lediglich) „bis zur Kolonoskopie vom 07.09.2012 gerechtfertigt, damals mit Nachweis eines unauffälligen Befunds im Kolon“ (Urk. 8/44 S. 22 oben). I n den Akten finde t sich jedoch kein Bericht über eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Untersuchung. Auch in der Aktenanalyse im Gutachten (S. 5 ff.) wurde kein Bericht über eine am 7. September 2012 erfolgte Darmuntersuchung erwähnt (S. 6 Mitte, S. 10 unten) .

F ür die von den Gutachtern verwendete Info rmation liegt somit kein originaler Bericht vor. Dennoch ist sie dokumentiert, und zwar im Bericht der Ärztinnen des Schmerzzentrums des C.___ vom 3 1. Dezember 2012 (vorstehend E. 3.7), wo zum Verlauf unter anderem ausgeführt wurde, in einer am 7. September 2012 durchgeführten Kolonoskopie sei eine reizlose Schleimhaut gefunden worden; differentialdiagnostisch müsse (auch) an eine funktionelle gastrointestinale Problematik gedacht werden (Urk. 8/24/20-23 S. 2 unten). Auf diese Angabe nahmen die Gutachter im Rahmen ihrer Beurteilung Bezug (Urk. 8/44 S. 16 Mitte).

Somit kann die im Gutachten erfolgte Datierung der vollständigen Arbeitsun fähig keit bis 7. September 2012 übernommen werden, zumal die mit Originalbe richten dokumentierten Untersuchungen im Februar 2013 weiterhin unauffällige Verhältnisse ergaben (vorstehend E. 3.8). 4.4

Für die Zeit von September 2012 bis Ende September 2013 nannten die Gutach ter keine bezifferte Arbeitsfähigkeit, sondern führten lediglich aus, es sei anzu nehmen, dass eventuell schon Beschwerden seitens der Narbenhernien bestan den hätten, daher seien bis zur Operation der Narbenhernie im Juni 2013 nur leichte Arbeiten als zumutbar anzusehen (Urk. 8/44 S. 22 oben).

Da das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) per

1. Januar 2013 als bestanden zu erachten ist, stellt sich die Frage, ob ab Januar 2013 (bis und mit September 2013) eine anspruchsbegründende Invalidität bestanden haben könnte. Sie kann nicht gestützt a uf die unbezifferte retrospektive Einschätzung seitens der Gutacht er beantwortet werden.

Als sachgerechter erscheint, diesbezüglich auf die echtzeitlichen Angaben des Vertrauensarztes des Taggeldversicherers abzustellen. Dieser erachtete die angestammte Tätigkeit als auch leidensangepasst

und attestierte dafür eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (vorstehend E. 3.5), dies auch im April 2013 (vorste hend E. 3.9).

Somit ist für die Zeit von Januar bis September 2013 eine Arbeitsunfähigkeit und damit gleichzeitig ein Invaliditätsgrad von 80 % ausgewiesen, womit der Beschwerdeführerin eine entsprechend befristete ganze Rente zusteht. 4.5

Die Beschwerdeführerin hat ferner geltend gemacht, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Zeitpunkt der Begutachtung verschlechtert (vorstehend E.

2.2).

Die Abklärungen des Gerichts haben ergeben, dass die im August 2014 neu fest gestellte Flüssigkeitskollektion unter der Bauchdecke (vorstehend E. 3. 17) er st im Februar 2015 Entzündungszeichen aufwies und sodann im März 2015 als chronischer Netzinfekt identifiziert und ausgeräumt wurde (vorstehend E.

3.19). Zu diesem Verlauf führte der vom Gericht konsultierte MEDAS-Gutachter aus, im Begutachtungszeitpunkt im Juni 2014 habe (noch) kein Bauch wandinfekt vorgelegen; die Latenzzeit zwischen Netzimplantation und nachfolgender Infektion betrage zirka 17 Monate, mit Werten zwischen 7 und 49 Monaten (vorstehend E. 3.20).

Zwischen der Implantation im Juni 2013 und der im Februar 2015 einsetzenden Entzündung lagen rund 20 Monate, was mit den eben erwähnten Ausführungen vollständig vereinbar ist. Daraus folgt, dass sich der Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin tatsächlich nach der Begutachtung verschlechtert hat, dies aber - mit der im Februar 2015 aufgetretenen Entzündung - erst nach Erlass der im Dezember 2014 ergangenen Verfügung. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (vorstehend E. 3.21), ist dies somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern im Rahmen eines Revisionsgesuchs gel tend zu machen (vgl. vorstehend E. 1.3) . 4.6

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin eine von Januar bis September 2013 befristete ganze Rente zusteht. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

E. 5 einen Bericht (Urk. 11). Darin nannte er als Diag nose eine rezidivierende Sigmadivertikulitis und erwähnte nebst den beiden Operationen vom Januar 2012 und derjenigen vom Juni 2013 eine am 9. März

2015 im C.___ erfolgte Abszessausräumung mit Bauchwand- und partieller Netzexzision bei chronischem Netzinfekt mit Abszess subfaszial (S. 1 Ziff. 1).

Er berichtete, es sei der Spontanverlauf der computertomografisch gefundenen Flüssigkeitskollektion unterhalb der

Bauchwandfaszie abgewartet worden. Nach Anstieg der Infektparameter sei im Februar 2015 eine CT-gesteuerte Punktion erfolgt und im März 2015 der chronische Netzinfekt ausgeräumt worden (S. 1 f. Ziff. 2/3).

Angesichts der sehr langen und komplikationsträchtigen Vorgeschichte seien die Schmerzen sicher multifaktoriell bedingt. Wieviele der Beschwerden vom chronischen Netzinfekt herkämen, werde sich erst im Verlauf der nächsten Monate zeigen (S. 2 Ziff. 4).

Aktuell sei die Patientin aufgrund der offenen Wundbehandlung mit der im März 2015 durchgeführten Operation nicht arbeitsfähig. Nach erfolgter Wund heilung müsse die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt werden (S. 2 Ziff. 5).

E. 5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Der teilweise obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. Nach Einsicht in die Honorarnote vom 1 9. Januar 2015 (Urk.

5) ist sie beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 2 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr.

E. 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Dezember 2014 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 3 0. September 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzah lungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zess entschädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00078 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil

vom

21. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger Zeltweg Rechtsanwälte Zeltweg 11, Postfach 722, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1955, war seit 1996 als Ausrüsterin bei der Y.___ AG in einem Pensum von 100 %

tätig und meldete sich unter Hinweis auf eine Darm- und Gallensteinoperation mit Komplikationen und Beschwerden seit dem 2. Januar 2012 am 8. Mai 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 5.4 und 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ein Gutachten ein, das von den Ärzten d er MEDAS Z.___

am 2 6. August 2014 erstattet wurde (Urk. 8/44), und wies das Leistungsbegehren

- nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/47, Urk. 8/58) - mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 ab (Urk. 8/63= Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 1 9. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere gut achterliche Sachverhaltsabklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Februar 2015 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht holte einen zusätzlichen Arztbericht ein, der am 9. April 2015 erstat tet wurde (Urk. 11). Dazu nahm der Gutachter der MEDAS Z.___ am 1 9. Mai 2015 Stellung (Urk. 14). Die

Beschwerdegegnerin äusserte sich am 3. Juli 2015 ein weiteres Mal (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).

Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.3

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2012 in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt. Gemäss Gutachten sei sie nach Ablauf der Wartezeit generell zu 30 % eingeschränkt . Die ursprüngliche Tätigkeit als Ausrüsterin gelte als angepasste Tätigkeit, damit betrage der Invaliditätsgrad 30 % (S. 2). Aus einem neuen Arzt bericht vom August 2014 gehe nichts Neues hervor (S. 2 f.).

In ihrer ergänzenden Eingabe vom 3. Juli 2015 führte sie aus, mit den aktuell vorliegenden Arztberichten sei eine zumindest

vorübergehende Verschlechte rung glaubhaft gemacht, die jedoch erst nach Erlass der angefochtenen Verfü gung eingetreten sei (Urk. 16 S. 1 unten). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich unter anderem auf den Standpunkt (Urk. 1), a uf das MEDAS Gutachten könne nicht abgestellt werden. Sämtliche anderen Ärzte seien von einer weit höheren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (S. 8 Ziff. 21). Auch sei ihr Zustand nicht stabil (S. 8 f. Ziff. 22) . Sie sei zudem weder Büroangestellte noch Versandmitarbeiterin, sondern Ausrüsterin, was eine vor wiegend stehende Tätigkeit sei; mit dieser Arbeit nicht vereinbar sei der unvor hergesehene Gang zur Toilette (S. 11 f. Ziff. 26) . S eit Erstellung des MEDAS-Gutachtens habe sich ihr Zustand vers chlechtert, auch der psychische (S. 14 f. Ziff. 32).

Es sei weiter abzuklären, ob ein selbständiges psychisches Leiden im Sinne einer somatoformen S chmerzstörung vorliege (S. 15 f. Ziff. 34). Schliess lich leide sie auch an Arthrosebeschwerden in den Knien, was von der Beschwer degegnerin zu Unrecht nicht berücksichtig worden sei (S. 16 Ziff. 36). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit und allenfalls dem Invaliditätsgrad verhält. 3. 3.1

Vom 2. bis 1 0. Januar 2012 weilte die Beschwerdeführerin stationär im Spital A.___, wo wegen einer rezidivierenden Sigmadivertikulitis mit ausgedehnten Adhäsionen am 3. Januar 2012 eine laparaskopische Sigmaresektion mit ausge dehnter Adhäsiolyse vorgenommen wurde (Urk. 3/1).

Vom 1 2. Januar bis 8. Februar 2012 weilte die Beschwerdeführerin wiederum stationär im Spital A.___, wo laut Austrittsbericht (Urk. 8/3/2-7 = Urk. 3/2)

die folgende n initialen Diagnosen gestellt wurden (S. 1 Mitte): - Cholezystitis bei Cholezystolithiasis - ischiämisierende Verwachsungen im rechten Unterbauch mit Ileus bei - Status nach laparoskopischer Sigmaresektion mit ausgedehnter Adhäsi olyse am 3. Januar 2012 bei rezidivierender Sigmadivertikulitis mit ausgedehnten Adhäsionen und Status nach multiplen abdomina len Voreingriffen

Am 1 6. Januar 2012 wurden eine offene Cholezystektomie, eine Relapar a tomie und eine Ileocoekalresektion vorgenommen (S. 1 unten Ziff. 1-3), am 2 6. Januar 2012 eine computertomografische Abszessdrainage (S. 1 unten Ziff.

4) und am 3 0. Januar 2012 eine Spreizung und Nahtentfernung bei sekundärem Wundin fekt (S. 1 unten Ziff. 7). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, seit Oktober 2010 Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/24/7-11 Ziff. 3.1), nannte

in seinem Bericht vom 2 3. März 2012 (Urk. 8/3/1)

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit chronische Schmerzen mit/ bei (Ziff. 1.1): - Beckenbodenschmerzen bei klinischem Verdacht auf Analfissur - entzündlichem Konglomerattumor im Bereich der enterocutanen Fistel mit passagerer Subileussymptomatik - Ileozökalresektion am 1 8. Januar 2012 - Bildung einer enterocutanen Fistel nach Ileozökalresektion - Kolonteilresektion mit Divertikulose am 4. Januar 2012 - offene Cholezystektomie Januar 2012 mit anämisierender Nachblutung - ESBL (Extended

Spectrum

Betalaktamase) - Status nach Débridement Analfissur vom 3. September 2012

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach arthroskopischer subacromialer Dekompression mit Bursektomie und Acromioplastik Schulter rechts am 2. Februar 2011 bei subacromialem Impin gement (Ziff. 1.2).

Weiter führte er aus, die Patientin leide an rezidivierenden Bauchschmerzen; diese seien grundsätzlich rückläufig, der Verbandwechsel müsse aber täglich weitergeführt werden (Ziff. 2). Die Patientin sei s eit dem 2. Januar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 5); es bestehe zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit (Ziff. 6). 3.3

Ab dem 6. August 2012 weilte die Beschwerdeführerin stationär im C.___, worüber provisorisch am 9. August 2012 berichtet wurde (Urk. 8/15).

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

vom 6. bis 1 9. August 2012 attes tiert (S. 1 unten).

Unter anderem wurde ausgeführt, ein MRI des Abdomens vom 7. August 2012 zeige schwerste postoperative Veränderungen im Bereich der Ileocoecalregion sowie im Bereich des Sigmas (S. 3 Mitte). 3.4

Dr. med. D.___, Leitender Arzt, Klinik für Viszeralchirurgie, C.___, berich tete am 6. September 2012 über ein am 3. September 2012 erfolgtes Débridement einer Analfissur (Urk. 8/31/36-37; vgl. Urk. 8/31/40-41) .

In seinem ebenfalls am 6. September 2012 verfassten Bericht an den behandeln den Arzt führte er unter anderem aus, ein MRI vom 7. August 2012 zeige im Bereich des Unterbauch s deutliche postoperative Veränderungen, welche am ehesten ausgeprägten Verwachsungen entsprächen (Urk. 8/31/38-39 S. 1 unten) .

Dr. B.___ bestätigte in einem Zeugnis vom 1 9. September 2012, dass es für die Patientin aus medizinischen Gründen nicht möglich sei, die öffentlichen Ver kehrsmittel ohne Begleitung zu benutzen (Urk. 8/18). 3.5

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastro enterologie, berichtete am 2 6. Oktober 2012 über seine vertrauensärztliche Untersuchung im Auftrag des Taggeldversicherers (Urk. 8/19 = Urk. 8/24/26-28) . Er nannte die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 2): - chronisches perianales Schmerzsyndrom - chronisches Abdominalschmerzsyndrom

Er führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe seit dem 1. Oktober 2012 die Tätigkeit

in der angestammten Arbeitsposition wieder zu 20 % aufge nommen . Sie müsse Post sortieren und Drucksachen verpacken . Die Arbeit könne sitzend oder stehend durchgeführt werden. Die Arbeit werde aktuell erst nachmittags durchgeführt, da die Patientin am Morgen jeweils über mehrere Stunden bis zu 5 Stuhle ntleerungen durchführ en müsse, was d anach jeweils zu den beschriebenen Schmerzen führe (S. 2 Mitte).

Die Arbeit erscheine für die Patientin im Zusammenhang mit den Beschwerden geeignet zu sein, da sie sowohl sitzend wie auch stehend verrichtet werden könne. Die Arbeitsfähigkeit von 20 % sollte nur langsam gesteigert werden (S. 2 unten) . Es sei damit zu r echnen, dass nach dem Januar 2013 die Arbeit auf 40 % gesteigert werden könne, später allenfalls auf 50 % und bei günstigem Verlauf ev entuell sogar auf 100 % (S. 2 f.). 3.6

Am 3 1. Oktober 2012 berichteten Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) und eine Assis tenzärztin, C.___, über die Untersuchung vom Vortag (Urk. 8/24/24-25) und führten unter anderem aus, die Patientin berichte über anhaltende perianale Schmerzen; sie arbeite seit dem 1. Oktober 2012 wieder zu 20 % (S. 1 unten). Bertreffend Procedere sahen sie weiterhin die Einstellung der Analgesie durch die Schmerztherapie im Hause vor (S. 2 oben). 3.7

Vom 7. August bis 5. Dezember 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Schmerz zentrum des C.___ ambulant behandelt, worüber am 3 1. Dezember 2012 berichtet wurde (Urk. 8/24/20-22) . Dabei wurden als Diagnose chronische peri anale sowie abdominale Schmerzen genannt (S. 1 Mitte). Empfohlen wurde eine psychiatrische

Evaluation und eine stationäre psychosomatische Rehabilitation (S. 2 Mitte). 3.8

Am 2 8. Februar 2013 erfolgte im C.___ eine Koloskopie, über die am 1. März 2012 berichtet wurde (Urk. 8/24/16-17). Im Bericht vom 1 8. März 2013 (Urk. 8/24/14-15) wurde ausgeführt, die Gastroskopie und Koloskopie vom 2 8. Februar 2013 hätten unauffällige Schleimhautverhältnisse gezeigt (S. 1 un ten) . 3.9

Dr. E.___ (vorstehend E. 3.5) teilte dem Taggeldversicherer am 2. April 2013 mit, er teile die Meinung des Hausarztes Dr. B.___, wonach die Arbeitsfähigkeit

von 20 % aktuell die oberste Grenze sei (Urk. 3/3) . 3.10

Am 4. April 2013 berichtete Dr. med. F.___, Facharzt für

Gastroen tero logie und Innere Medizin, über seine Untersuchung vom Vortag (Urk. 8/24/12-13) . Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - chronische Proctalgie - Status nach chronischer Analfissur, Debridierung September 2012 - chronische Abdominalschmerzen bei Status nach multiplen Abdominal eingriffen

Er führte unter anderem aus, im klinischen Untersuch könne er keine Ursache für die analen Schmerzen detektieren; aufgrund der aktuellen Befunde würde er von funktionellen Beschwerden im Sinne einer chronischen Proctalgie ausgehen (S. 1 unten). Eine Behandlung in einer spezialisierten Schmerzklinik sei sicher angebracht (S. 2 oben). 3.11

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) führte in seinem Bericht vom 1 3. Mai 2013 (Urk. 8/24/7-11) unter anderem aus, die Patientin leide täglich an starken abdo minalen Schmerzen, welche trotz hochdosierten Opiaten nicht im Griff seien (Ziff. 3.4). Er attestierte für die zulet zt ausgeübte Tätigkeit im Büro eine Arbeits unfähigkeit von 100 % vom 3. Januar bis 7. Oktober 2012, von 80 % vom 8. Oktober 2012 bis 2 0. Januar 2013 und von 70 % seit dem 2 1. Januar 2013 (Ziff. 2). 3.12

Vom 1 0. bis 3 0. Mai 2013 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Reha clinic G.___, worüber am 2 9. Mai 2013 berichtet wurde (Urk. 8/31/31-32) . Dabei wurde unter anderem ausgeführt, die Zuweisung sei in deutlich dekondi tioniertem Allgemeinzustand bei persistierenden abdominellen Beschwerden er folgt (S. 1 unten). Der Hauptfokus habe auf der Therapie des muskulo-ske lettalen Systems gelegen. An der abdominalen Problematik - deren baldmög lich ste interdisziplinäre Abklärung durch einen Gastroenterologen empfohlen werde - habe sich nichts geändert (S. 2 oben). Die Patientin sei in gutem Allge meinzustand entlassen worden (S. 2 Mitte). 3.13

Ein CT des Abdomens am 5. Juni 2013 ergab eine voluminöse Narbenhernie im Mittelbauch und eine kleine Narbenhernie im Oberbauch (Urk. 8/31/24). 3.14

Vom 1 6. Juni bis 3 1. Juli 2013 weilte die Beschwerdeführerin stationär im P.___ -10) am 1 7. Juni 2013 eine Narbenhernienoperation mit Bauchwandrekonstruktion (S. 1 unten Ziff.

1) erfolgte, dies mit Revisionen am 2 8. Juni, 3. und 5. Juli (S. 1 unten Ziff. 2-4) und einer Sekundärnaht der Bauchwand am 2 6. Juli 2013 (S. 2 oben Ziff. 6).

Attestiert wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

vom 1 6. Juni 2013 bis 1 5. August 2013 (S. 4 oben). 3.15

Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, P.___, führte in seinem Bericht vom 1 4. November 2013 (Urk. 8/31/1-6) unter anderem aus, die Be schwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, mit ab gebrochen em Arbeitsversuch, seit dem 1. Januar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6) . Die Patientin sei für die Postverteilung in einer Druckerei verantwortlich gewesen. W egen den starken abdominalen Beschwerden und Beschwerden im Bereich der linken Schulter sei sie nicht mehr fähig, diese Arbeit durchzuführen. Aufgrund der komplizierten Verläufe nach multiplen Abdominaleingriffen und des chro nischen Schmerzsyndroms betrachte er die Patientin als zu 100 % arbeitsunfä hig (Ziff. 1.7).

Rein sitzende Tätigkeit en bezeichnete Dr. I.___ als zumutbar (Urk. 8/31/5). 3.16

Am 2 6. August 2014 erstatteten die Ärzte der MEDAS Z.___ ein i nterdisziplinä res Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/44), dies nach Untersuchungen am 7. und 9. Mai sowie 1 8. Juni 2014 (S. 1) .

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähig keit in angestammter Tätigkeit (S. 18, S. 21 lit. E): - Abdominalbeschwerden - bei Status nach laparaskopischer Sigmaresektion mit ausgedehnter Adhäsiolyse nach gynäkologischen Voreingriffen und Appendektomie am 3. Januar 2012 - bei rezidivierenden Sigmadivertikulitiden - bei Status nach offener Cholezystektomie bei symptomatischer Cholezystolithiasis, mit postoperativer schwerer Nachblutung aus der Arteria cystica, Entzündung i leozökal mit nachfolgender Ileozökalre sektion, Abszessbildung in der Gallenblasenloge - bei Status nach Ausbildung einer enterkutanen Fistel im Bereich der Laparatomienarbe (…), Pankreasfistel - Status nach chronischer Analfissur mit Débridements und Status nach zweimaliger Botox-Injektion, aktuell reizlos - Status nach grosser Narbenhernienoperation mit Bauch decken re kon struk tion, ausgedehnter Adhäsiolyse und Netzplastik am 1 7. Juni 2013 mit nachfolgender Wundheilungsstörung im Sinne von Serombildung

Als Untersuchungsbefunde führten die Gutachter unter anderem aus, die am 1 9. Mai 2014 durchgeführte Magen-Dünndarm-Passage sei unauffällig gewe sen; zusammen mit der unauffälligen Kolonoskopie zeige sich als o kein sicheres Passagehindernis. Dies bedeute natürlich nicht, dass keine Verwachsungen da seien, dass es krankhafte Schmerzen geben könne, ebenfalls seien natürlich häufige Stuhlfrequenzen nicht ganz ausgeschlossen (S. 17 oben).

In ihrer Beurteilung führten die Gutachter unter anderem aus, die initiale Annahme von schweren postoperativen Veränderungen im rechten Unterbauch respektive Sigmabereich habe sich in der Kolonoskopie nicht bestätigt (S. 17 Mitte).

Aus

abdominalchirurgischer und unfallchirurgischer Sicht sei die Versicherte aktuell mit Sicherheit in einer Anstellung mit leichter und passager mittel schwerer Belastung zu 70 % arbeitsfähig; e s finde sich kein entsprechendes Korrelat, um eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 30 % zu rechtfertigen (S. 18 oben) .

Auch in einer Verweistätigkeit mit ähnlicher Belastung wie Büroangestellte s ei die Arbeitsfähigkeit mit 70 % zu beziffern (S. 18 unten). Die Arbeitsfähigkeit l iege angestammt und angepasst bei 70 %, wobei der Gang zur Toilette gewähr leistet sein müsse (S . 21 unten).

Retrospektiv lasse sich eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit

von 100 % nicht begründen. Aus gutachterlicher Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 3. Januar bis zur Kolonoskopie vom 7. September 2012 (mit Nachweis eines unauffälligen Bef undes im Kolon) gerechtfertigt. E s sei anzunehmen, dass danach eventuell schon Beschwerden seitens der Narbenhernien bestanden hät ten, daher seien nur leichte Arbeiten bis zur Operation der Narbenhernie im Juni 2013 als zumutbar anzusehen, gefolgt von einer mindestens dreimonatigen (vollen) Arbeitsunfähigk eit bei wieder etwas erschwertem postoperativen Ver lauf. Ab

Ende September 2013 sei die Versicherte mindestens 70 % arbeitsfähig bei zumutbarer voller Anwesenheit (S. 22 oben). 3.17

Dr. B.___

(vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Bericht vom 2 8. August 2014 (Urk. 8/57

= Urk. 3/5)

folgende Diagnosen: - Status nach laparaskopischer Sigmaresektion am 3. Januar 2012 - Status nach Cholezystektomie am 1 6. Januar 2012 bei Cholezystitis - Status nach Relaparatomie bei Blutung aus dem Leberbett am 1 6. Januar 2012 - Status nach Laparatomie mit ausgedehnter Adhäsiolyse, Rekonstruk tion Bauchwand, Weichteilkorrekturen Bauchwand am 1 7. Juni 2013 - Status nach Débridement Analfissur vom 3. September 2012

Er führte aus, bei einer weiteren CT- U ntersuchung (vgl. Urk. 3/7) hätten sich erneute Adhäsionen und eine f lüssigkeitsgefüllte Strukturalteration von 6 x 8 x 2.3 cm gezeigt. Dies sei vom Radiologen und Gynäkologen als Schmerzursache identifiziert worden . Es sei zu bedenken, dass die Patientin vor der neuen Ope ration (wohl vom Juni 2013) diesen Befund noch nicht gehabt habe und weder vor noch nach der Operation länger beschwerdefrei gewesen sei. 3.18

Ein CT des Abdomens am 1 7. Dezember 2014 ergab als Befunde eine leichte Grössenzunahme des Seroms zwischen Dünndarm und ventraler Abdominal wand, einen Zustand nach Sigmaresektion, Cholezystektomie und Hysterekto mie, sowie einen Verdacht auf kompensierte pyelo u rethrale Abgangsstenosen (Urk. 3/8).

Im Bericht vom 2 9. Dezember 2014 (Urk. 3/9) wurde ausgeführt, die am 1 7. Dezember 2014 gesehene Flüssigkeitskollektion median der Bauchdecke habe sich sonografisch nicht sicher darstellen lassen; auch eine Punktion sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht möglich gewesen (S. 1 unten). 3.19

Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) erstattete - auf Ersuchen des Gerichts (vgl. Urk. 9-10) - a m 9. April 201 5

einen Bericht (Urk. 11). Darin nannte er als Diag nose eine rezidivierende Sigmadivertikulitis und erwähnte nebst den beiden Operationen vom Januar 2012 und derjenigen vom Juni 2013 eine am 9. März

2015 im C.___ erfolgte Abszessausräumung mit Bauchwand- und partieller Netzexzision bei chronischem Netzinfekt mit Abszess subfaszial (S. 1 Ziff. 1).

Er berichtete, es sei der Spontanverlauf der computertomografisch gefundenen Flüssigkeitskollektion unterhalb der

Bauchwandfaszie abgewartet worden. Nach Anstieg der Infektparameter sei im Februar 2015 eine CT-gesteuerte Punktion erfolgt und im März 2015 der chronische Netzinfekt ausgeräumt worden (S. 1 f. Ziff. 2/3).

Angesichts der sehr langen und komplikationsträchtigen Vorgeschichte seien die Schmerzen sicher multifaktoriell bedingt. Wieviele der Beschwerden vom chronischen Netzinfekt herkämen, werde sich erst im Verlauf der nächsten Monate zeigen (S. 2 Ziff. 4).

Aktuell sei die Patientin aufgrund der offenen Wundbehandlung mit der im März 2015 durchgeführten Operation nicht arbeitsfähig. Nach erfolgter Wund heilung müsse die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt werden (S. 2 Ziff. 5). 3.20

Auf Ersuchen des Gerichts (vgl. Urk.

12) nahm am 1 9. Mai 2015 der MEDAS-Gutachter Dr. med. J.___, Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin, Stellung (Urk. 14).

Er führte unter anderem aus, bei seiner Untersuchung am 1 8. Juni 2014 sei das Abdomen leicht druckdolent gewesen mit normalen Darmgeräuschen. Es hätten sich keine manifesten, klinischen Zeichen eines chronischen Bauchwandinfektes gefunden: keine Bauchwand-Zellulitis, keine Sinusöffnungen und Fistelbildun gen. Der begutachtende Chirurg und Internist hätten ebenfalls reizlose Wund verhältnisse im Bereich der Operationsnarbe festgestellt (S. 2 Mitte).

B auchlückenverschlüsse mit Netz- (Mesh -) Implantationen würden in der moder nen Chirurgie der Bauchdeckenrekonstruktion eingesetzt. Mesh-Infektio nen stellten ein bekanntes Problem der Hernienchirurgie dar und würden laut Literaturangaben bei 1-16 % von operierten Patienten festgestellt. Netzimplan tation werde lebenslänglich als ein Risikofaktor für lokale Infektionen angese hen. Das Zeitintervall zwischen Mesh-Implantation und Notwendigkeit einer Reoperation infolge Lokalinfekts betrage laut Literaturangaben zirka 17 Monate und könne zwischen 7 und 49 Monaten variieren (S. 2).

Der Zeitpunkt von klinisch manifester Infektaktiv ierung sei bei der Versicherten mit chronischer abdominaler Schmerzsymptomatik retrospektiv schwer zu beurteilen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung (Mai/Juni 2014) hätten sich weder klinisch noch labormässig Zeichen ei nes Bauchwandinfektes gefunden (S.

2 unten). 3.21

Die Beschwerdegegnerin führte in einer Stellungnahme vom 3. Juli 2015 (Urk.

16) gestützt auf eine entsprechende RAD-Beurteilung (vgl. Urk.

17) aus, mit den aktuellen Arztberichten sei eine - zumindest vorübergehende - Ver schlechterung glaubhaft gemacht. Diese sei jedoch erst nach Verfügungserlass eingetreten. Weitere Abklärungen seien im Rahmen eines Revisionsgesuches durchzuführen (S. 1 unten). 4. 4.1

Die medizinischen Akten vermitteln ein klares und übereinstimmendes Bild der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin: Im Verfügungszeitpunkt (Dezember 2014) und danach dominierte eine Darm- und Bauchproblematik (Sigmadivertikulitis, Sigmaresektion, Bauchdeckenrekonstruktion, Abszessbil dung und -ausräumung). Als nicht mehr akut erscheinen (nach erfolgter Cholezystektomie) die Gallenblasenproblematik und diejenige einer Analfissur.

Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, es seien zu Unrecht eine psychische Problematik sowie Kniebeschwerden unberücksichtigt geblieben (vorstehend E.

2.2), findet in den Akten keine Stütze. In den von den viszeralchirurgischen und gastroenterologischen Spezialärzten und vom seit 2010 zuständigen Haus arzt angeführten Bef unden und gestellten Diagnosen wurde nichts Derartiges erwähnt, insbesondere auch nicht vom Hausarzt in seinem nach Vorliegen des Gutachtens im August 2014 erstatteten Ber icht (vorstehend E. 3.17). 4.2

Das MEDAS-Gutachten stellt eine überzeugende schlüssige Beurteilung dieser gesundheitlichen Situation dar, so dass, zumal es alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.2) vollumfänglich erfüllt, grundsätzlich darauf abzustellen ist.

Dies gilt namentlich für die ab September 2013 attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % für leichte und gelegentliche mittelschwere Tätigkeiten mit der Möglich keit zum Toilettengang.

Der beschwerdeweise erhobene Einwand, von behandelnder Seite werde eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert (vorstehend E. 2.2), vermag daran nichts zu ändern, denn be handelnde Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrecht lichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren; i hre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen des halb kaum je die materiellen Anforderungen, welche die Rechtsprechung für Gutachten entwickelt hat (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 4.3

Die Angaben im Gutachten zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sind in einem Punkt erläuterungsbedürftig : Die Gutachter führten aus, die ab Januar 2012 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit sei (lediglich) „bis zur Kolonoskopie vom 07.09.2012 gerechtfertigt, damals mit Nachweis eines unauffälligen Befunds im Kolon“ (Urk. 8/44 S. 22 oben). I n den Akten finde t sich jedoch kein Bericht über eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Untersuchung. Auch in der Aktenanalyse im Gutachten (S. 5 ff.) wurde kein Bericht über eine am 7. September 2012 erfolgte Darmuntersuchung erwähnt (S. 6 Mitte, S. 10 unten) .

F ür die von den Gutachtern verwendete Info rmation liegt somit kein originaler Bericht vor. Dennoch ist sie dokumentiert, und zwar im Bericht der Ärztinnen des Schmerzzentrums des C.___ vom 3 1. Dezember 2012 (vorstehend E. 3.7), wo zum Verlauf unter anderem ausgeführt wurde, in einer am 7. September 2012 durchgeführten Kolonoskopie sei eine reizlose Schleimhaut gefunden worden; differentialdiagnostisch müsse (auch) an eine funktionelle gastrointestinale Problematik gedacht werden (Urk. 8/24/20-23 S. 2 unten). Auf diese Angabe nahmen die Gutachter im Rahmen ihrer Beurteilung Bezug (Urk. 8/44 S. 16 Mitte).

Somit kann die im Gutachten erfolgte Datierung der vollständigen Arbeitsun fähig keit bis 7. September 2012 übernommen werden, zumal die mit Originalbe richten dokumentierten Untersuchungen im Februar 2013 weiterhin unauffällige Verhältnisse ergaben (vorstehend E. 3.8). 4.4

Für die Zeit von September 2012 bis Ende September 2013 nannten die Gutach ter keine bezifferte Arbeitsfähigkeit, sondern führten lediglich aus, es sei anzu nehmen, dass eventuell schon Beschwerden seitens der Narbenhernien bestan den hätten, daher seien bis zur Operation der Narbenhernie im Juni 2013 nur leichte Arbeiten als zumutbar anzusehen (Urk. 8/44 S. 22 oben).

Da das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) per

1. Januar 2013 als bestanden zu erachten ist, stellt sich die Frage, ob ab Januar 2013 (bis und mit September 2013) eine anspruchsbegründende Invalidität bestanden haben könnte. Sie kann nicht gestützt a uf die unbezifferte retrospektive Einschätzung seitens der Gutacht er beantwortet werden.

Als sachgerechter erscheint, diesbezüglich auf die echtzeitlichen Angaben des Vertrauensarztes des Taggeldversicherers abzustellen. Dieser erachtete die angestammte Tätigkeit als auch leidensangepasst

und attestierte dafür eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (vorstehend E. 3.5), dies auch im April 2013 (vorste hend E. 3.9).

Somit ist für die Zeit von Januar bis September 2013 eine Arbeitsunfähigkeit und damit gleichzeitig ein Invaliditätsgrad von 80 % ausgewiesen, womit der Beschwerdeführerin eine entsprechend befristete ganze Rente zusteht. 4.5

Die Beschwerdeführerin hat ferner geltend gemacht, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Zeitpunkt der Begutachtung verschlechtert (vorstehend E.

2.2).

Die Abklärungen des Gerichts haben ergeben, dass die im August 2014 neu fest gestellte Flüssigkeitskollektion unter der Bauchdecke (vorstehend E. 3. 17) er st im Februar 2015 Entzündungszeichen aufwies und sodann im März 2015 als chronischer Netzinfekt identifiziert und ausgeräumt wurde (vorstehend E.

3.19). Zu diesem Verlauf führte der vom Gericht konsultierte MEDAS-Gutachter aus, im Begutachtungszeitpunkt im Juni 2014 habe (noch) kein Bauch wandinfekt vorgelegen; die Latenzzeit zwischen Netzimplantation und nachfolgender Infektion betrage zirka 17 Monate, mit Werten zwischen 7 und 49 Monaten (vorstehend E. 3.20).

Zwischen der Implantation im Juni 2013 und der im Februar 2015 einsetzenden Entzündung lagen rund 20 Monate, was mit den eben erwähnten Ausführungen vollständig vereinbar ist. Daraus folgt, dass sich der Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin tatsächlich nach der Begutachtung verschlechtert hat, dies aber - mit der im Februar 2015 aufgetretenen Entzündung - erst nach Erlass der im Dezember 2014 ergangenen Verfügung. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (vorstehend E. 3.21), ist dies somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern im Rahmen eines Revisionsgesuchs gel tend zu machen (vgl. vorstehend E. 1.3) . 4.6

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin eine von Januar bis September 2013 befristete ganze Rente zusteht. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der teilweise obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. Nach Einsicht in die Honorarnote vom 1 9. Januar 2015 (Urk.

5) ist sie beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 2 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Dezember 2014 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 3 0. September 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzah lungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zess entschädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher