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IV.2015.00076

Betätigungsvergleich, Wiederaufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit einem höheren Arbeitspensum als von ärztlicher Seite attestiert, Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-09-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1962, war als Polier bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe rufsunfälle n versichert, als er am 4. Februar 1990 verunfallte (Urk. 6/13/11 Ziff. 1 und 3-6).

Der Versicherte machte sich nach dem Unfall selbständig und betreibt seit 1991 ein eigenes Baugeschäft (Urk. 6/11 S. 1). Mit Verfügung vom 1 6. April 1992 (Urk. 6/10/8-10) sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente bei einer Erwerbs unfähigkeit von 50 % und eine Integritätsentschädigung zu. Mit Verfügung vom 3 0. Juli 1993 (Urk. 6/18, Urk. 6/17) sprach die Ausgleichskasse des Kan tons A.___ dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. April 1991

eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, bestätigte zuletzt mit Mitteilung vom 2 4. Juni 2010 (Urk. 6/81), dass weiterhin Anspr uch auf eine halbe Rente bestehe . Im August 2011 wurde letz t malig eine Revision eingeleitet (Urk. 6/89). Mit Verfügung vom 2 7. November 2012 (Urk. 6/118) stellte die

IV Stelle die I nvalidenrente per 1. April 2011 ein . Dagegen erhob

d er Versi cherte am 1 5. Januar 2013 Beschwerde

(Urk. 6/129/3-11).

Mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2012 (Urk. 6/123) forderte die IV-Stelle vom Versicherten für ab dem 1. April 2011 zu Unrecht ausgerichtete n

Renten leistun gen

Fr. 22‘880.-- zurück . Am 2 4. Januar 2013 erhob der Versicherte auch dage gen

Beschwerde (Urk. 6/130/3-5).

Mit Urteil vom 1 9. April 2013 (Verfahren Nr. IV.2013.00048) hiess das hiesige Gericht die Beschwerde vom 1 5. Januar 2013

in dem Sinne gut, als es

die Ver fügung vom 2 7. November 2012 wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Versicherten aufhob und die Sache auch zu weiteren medizinischen Abklä rungen an die IV-Stelle zurück wies

(Urk. 6/139 S. 10 f.

E. 6.1, Dispositiv Ziff. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 6. Mai 2013 wurde das Verfahren betreffend Rück forderung zu viel ausgerichteter Renten sistiert

(Verfahren Nr. IV.2013.00080, Urk. 6/142 S. 4 Dispositiv Ziff. 1). 1.3

Die IV-Stelle veranlasste

daraufhin ein polydisziplinäres Gutachten, das am 1 4. Januar

2014 versandt wurde (Urk. 6/164), und eine Abklärung für Selbstän digerwerbende (Abklärungsbericht vom 4. April 2014, Urk. 6/180). Am 2 1. Mai 2014 (Urk. 6/183) stellte sie dem Versicherten d en Vorbescheid (Urk. 6/182) zu, wogegen dieser am 1. September 2014 Einwände vorbrachte (Urk. 6/191). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte weiterhin A nspr uch auf eine halbe Rente ha be . Eine Erhöhung der Rente lehnte sie ab. Des Weiteren verzichtete sie in der Verfügung auf die Rückforderung der bereits ausbezahlten Renten von Fr. 22‘880 .-- (Urk. 6/198, Urk. 6/197 = Urk. 2).

Mit Urteil vom 1 6. Dezember 2014 nahm das hiesige Gericht das sistierte Ver fahren IV.2013.00080 wieder auf und hob in Gutheissung der Beschwerde vom 2 4. Januar 2013 die angefochtene Verfügung vom 1 4. Dezember 2012 auf (Urk. 6/199 S. 4 Dispositiv Ziff. 1). 2.

Der Versicherte erhob am 1 9. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, soweit ihm nur eine halbe Rente zugesprochen werde, und es sei ihm mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar 2015 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Um fangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemes sungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewich teten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Ver wertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil den die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spra che entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten an spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers

auf eine halbe Rente . Eine Erhöhung der Rente lehnte sie ab. Die Beschwerdegegnerin

wies in der Verfügung ein Valideneinkommen von Fr. 88‘114.-- und ein Invali dene inkommen von Fr. 42‘840.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 51 % aus (Urk. 2, Verfügungsteil S. 1). 2. 2

Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde (Urk. 1) den

vorge nommenen Einkommensvergleich. Er macht e geltend,

es bestünden noch immer erhebliche Schwierigkeiten, das Valideneinkommen zu bestimmen . Genauso bestünden Schwierigkeiten, das Invalideneinkommen zu bestimmen (S.

4 Ziff. 5). D er Invaliditätsgrad hätte

daher mittels eines Betätigungsvergleichs ermittelt werden müssen. Gemäss ständiger Praxis sei die allgemeine M ethode des Einkommensvergleichs nur dann anwendbar, wenn sich die beiden hypo thetischen Vergleichseinkommen zuverlässig ermitteln oder schätzen liessen . Es liege ein aktueller Betätigungsvergleich vor. Die Beschwerdegegnerin

habe den Invaliditätsgrad aber gleichwohl mittels Einkommensvergleich ermittelt (S. 7 Ziff. 1 1). Selbst mit den von der Beschwerdegegnerin angenommenen Zahlen würde b ei einem Betätigungsvergleich ein Invaliditätsgrad von 61.25 % resul tieren (S. 9 Ziff. 15).

Es bleibe offen, wie die Beschwerdegegnerin auf ein Valideneinkommen von Fr. 88‘113.-- gekommen sei (S. 12 Ziff. 23). 2.3

S trittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente hat.

3. 3.1

Der Beschwerdeführer hatte sich beim Unfall vom 4. Februar 1990 (Urk. 6/13/11 Ziff. 3-6) unter anderem eine Fraktur des zwölften Brustwirbelkörpers zugezo gen (Urk. 6/23 Ziff. 3).

Die SUVA stellte in der Verfügung vom 1 6. April 1992 darauf ab, dass der Beschwerdeführer in seiner Erwerbsfähigkeit zu 50 %

eingeschränkt sei

(Urk. 6/10/9 oben). 3.2

Der langjährige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Fach arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, ging in einem Bericht v om 2 5. November 2011 davon aus, dass sich die jetzige Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % wohl nicht werde halten lasse n . In der Summe aller Faktoren beurteile er den Patienten mit heutigem Datum nicht mehr als zu 50 %, sondern nur noch als zu 25 % erwerbsfähig (Urk. 6/97 Ziff. 1.11). 3.3

Die Beschwerdegegnerin holte i m Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 9. April 2013 (Urk. 6/139)

bei der Medizinischen Abklärungsstelle (Medas

C.___) ein p olydisziplinäres Gutachten ein, das gestützt auf Untersuchun gen vom 5. und 6. November 2013 und einer polydisziplinären Besprechung vom

7. November 2013 am 1 4. Januar 2014 versandt wurde (Urk. 6/164).

Die Gutachter stellten folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumut baren Arbeitsfähigkeit (S. 60 Ziff. 7.1.1): - chronische thorakolumbale Schmerzen - Status nach BWK 12-Kompressionsfraktur mit Gibbus 15 - Deck plattenimpressionen BWK 10, 11 und LWK 1 - Wirbelsäulen-Fehlstatik, S-Skoliose der Brustwirbelsäule - Anschluss-Segment instabilität LWK 1/2 - Facettengelenksarthrosen L2-S1 - Discushernien

mediorec essal L4/5 und L5/S1

Die Gutachter der Medas

C.___

gaben zum Verlauf an, der Besch werde führer habe sein eigenes Baugeschäft aufbauen und dort zu 50 % als Maurer polier arbeiten können. Mit dem reduzierten Arbeitspensum sei es ihm möglich gewesen, längere Arbeitspausen einzulegen. 2010 sei er aufgrund der starken Schmerzen gezwungen gewesen, seine Tätigkeit als selbständiger Maurer bezie hungsweise Bauführer zu reduzieren und im Jahr 2011 niederzulegen . Aus finanziellen Gründen habe er ab Anfang 2013 wieder als selbständiger Maurer beziehungsweise als Bauleiter zu arbeiten begonnen, mit einem reduzierten Pensum zwischen 30 und 40 % . In der Zeit zwischen dem Unfall und 2010 habe er immer wieder über Schmerzexacerbationen und eine Verschlechterung seines Zustandes geklagt (S. 61 f.

Ziff. 7.2.2).

Der Beschwerdeführer gebe an, dass er als Selbständiger seine Arbeitszeit indi viduell nach Schmerzen gestalten könne. Er sei daher in der Lage, seine Tätig keit in einem begrenzten Pensum von 30 bis maximal 50 % zu leisten. E r müsse die Existenz seiner Familie sichern. Im Gespräch neige er eher zu einer Über schätzung seines Leistungsvermögens (S. 64 Ziff. 7.2.4).

Ab Frühjahr 1991 bis 2011 sei er als selbständiger Bauführer beziehungsweise Maurerpolier mit einem Pensum von 30-50 % tätig gewesen . Nach einer Unter brechung wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes habe er die selbständige Arbeit als Maurerpolier im April 2013 mit einem Pensum von 30-40 % wieder aufgenommen (S. 64 Ziff. 8.1).

Polydisziplinär sei die orthopädische Beurteilung führend. Die polydisziplinär ermittelte Arbeitsfähigkeit liege für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei 30 %

bezogen auf ein Pensum von 100 % (S. 65 Ziff. 8.1.1). Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Rentenbestätigung vom Juni 2010 verschlechtert (S.

65 Ziff. 8.1.2). Auch in einer voll adaptierten Tätigkeit bestehe eine dauer hafte Einschränkung des Leistungsvermögens. Die maximale tägliche Arbeitszeit liege insofern bei insgesamt fünf Stunden, in der der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von Pausen vier Stunden arbeiten könne. Für eine adaptierte Tätigkeit werde somit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Pensum von 100 % ausgegangen (S. 65 Ziff. 8.2.1). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt am 1 6. Januar 2014 (Urk. 6/181 S. 2 f.) zum Gutach ten der Medas

C.___ fest, aus orthopädischer Sicht bestehe in der ange stammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht sei Juni 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Das in der angestammten Tätigkeit jetzt noch geleistete Pensum von 60-70 % sei nicht leidensadaptiert und auf Dauer nicht zu leisten. Das Gutach ten beruhe auf eigenen Untersuchungen, erscheine schlüssig und umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Beschwerdeführers. Es werde empfohlen, auf das Gutachten ab zu stellen. Ab November 2013, Zeitpunkt der Begutachtung, gelte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und ab Juni 2010 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Davor gelte die bisher angenommene Arbeitsfähigkeit. 3.5

Am 3. April 2014 wurde eine Abklärung für Sel bständigerwerbende durchge führt. Die Abklärungsperson hielt im B ericht vom 4. April 2014 (Urk. 6/180)

fest, der Beschwerdeführer habe seine Erwerbstätigkeit 2010 aufgegeben, da es körperlich einfach nicht mehr gegangen sei (S. 1 Ziff. 1). Sein Magazin habe er weitervermietet. Es handle sich um eine Scheune, die auf de m Bauernhof seines Vaters stehe . In der Scheune habe er auch noch eine Schreinerei eingerichtet. Für ein Mietverhältnis mit einer Dauer von fünf Jahre n sei eine Gesamtsumme von Fr. 24‘000.-- vereinbart worden. Die Mieteinnahmen von Fr. 24‘000.-- im Jahr 2010 hätten also für eine Mietda uer von fünf Jahren ab dem Jahr 2007 gegolten (S. 2 f. Ziff. 3.3). Eine weiter e Firma, die sich in seinem Magazin ein gemietet habe, habe auch gleich seinen Wagenpark genutzt und dafür eine Miete von Fr. 12‘000.-- pro Jahr bezahlt. Die ganzen Mieteinnahmen habe er stets in den Geschäftsabschlüssen aufgeführt . Er habe nur dank der Mietein n ahmen noch etwas Geld erhalten (S. 3).

Der Beschwerdeführer sei jetzt nur noch in einem kleinen Ra hmen und Umfang erwerbstätig . Er arbeite am Vormittag zwischen zwei und vier Stunden pro Tag. Er erledige so viel, wie es seine jeweilige gesundheitliche Situation zulasse (S. 3 unten). Bei der Arbeit habe immer auch eine Überlastung bestanden. Wie sehr sich dies auf die Einkünfte ausgewirkt habe, könne er auch nicht sagen. Eine genaue Begründung, wie die bisher erzielten Einkünfte zu Stande gekommen seien, könne er nicht abgeben (S. 4).

Die Abklärungsperson führte sodann einen Betätigungsvergleich durch.

Sie ging von einer

wöchentliche n Arbeitszeit des Beschwerdeführers von

zirka 10 bis 20 Stunden aus .

Als Aufgabenbereich e wurden

„ Bauarbeiten “ und „ administrative Arbeiten “ unterschieden. Die Bauarbeiten würden körperliche Arbeiten, stehend, gehend, bückend, streckend, tragend, hantierend beinhalten . Die administrati ven Arbeiten wurden mit sitzend, schreibend, telefonierend, abrechnend, kalku lierend umschrieben. Die Bauarbeiten hätten einen Anteil von 90 %, die admi nistrativen Arbeiten einen solchen von 10 %

der anfallenden Arbeiten . Die Abklärungsperson veranschlagte für die Bauarbeiten einen Ausfall von zi rka 50 bis 75 % und gewichtet von zirka 45 bis 67.5 % . Für d ie administrativen Arbeiten wurde ein A usfall von zirka 50 % und gewichtet von zirka 5 %

ver anschlagt, was eine Erwerbsunfähigkeit von total 50 - 72.5 %

ergab (45

- 67.5 % + 5 %, S. 4).

Die Abklärungsperson führte sodann einen Einkommensvergleich durch. Unter dem Titel „ Betriebswirtschaftliche Interpretation der Geschäftsabschlüsse “

ver wies sie auf ein im Feststellungsblatt vom 2 7. Dezember 2011 ausgewiesenes Valideneinkommen von Fr. 85‘862.--, das an die seitherige Nominallohnent wicklung angepasst worden war (S. 7 oben) . Die Abklärungsperson hielt sodann fest, der Beschwerdeführer habe bei der Abklärung vor Ort angegeben, dass er noch zwischen zwei bis vier Stunden pro Tag (durchschnittlich drei Stunden pro Tag) als selbständiger Bauarbeiter tätig sei. Dies ergebe eine durchschnittliche Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche, was einem Pensum von rund 35 % entspreche. Damit wäre ein Einkommen von Fr. 30‘840.-- pro Jahr möglich (3 5 % von Fr. 88‘113.-- pro Jahr, S. 8 oben).

4. 4.1

Der Ausrichtung einer halben Invalidenr ente (zuletzt bestätigt

mit Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Juni 2010, Urk. 6/81) lag zugrunde, dass der

Beschwerdeführerin

im eigenen Betrieb als Maurerpolier über Jahre

ein Pensum von 50 % bei freier Zeiteinteilung

verrichten konnte.

Die Gutachter der Medas

C.___ und der RAD der Beschwerdegegnerin kamen für den weiteren Verlauf zum Ergebnis, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers seit Juni 2010 verschlechtert hat. Der Beschwer deführer gab gegenüber den Gutachtern der Medas

C.___ denn auch an, dass er seine Erwerbstätigkeit

2010 reduzieren und danach zwis chenzeitlich ganz aufgegeben musste (E. 3.3 und 3.4 hiervor). Revisionsweise ist es somit ab Juni 2010

zu eine r Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeits- und Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers gekommen. 4.2

Der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 4. April 2014 beinhaltet einen aktuellen Betätigungsvergleich (E. 3.5) . Die verwendeten Zahlen

beziehen sich aber auf die Wiederaufnahme der s elbständigen Tätigkeit im April 201 3. Für die Zeit davor, in der der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hat te, ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Ein kommensvergleichs zu bestimmen . 4.3

Zunächst ist das Valideneinkommen zu bestimmen.

Die Beschwerdegegnerin wies im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 6. April 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 77‘761.-- aus, das sie anhand der Tabellenlöhne LSE 2002 (TA7,

Ziff. 11 Tätigkeiten im Baugewerbe) ermit telte, wobei sie zudem einen Karrierezuschlag von 10 % berücksichtigte (Urk. 6/62 S. 6 Ziff. 7). Das E inkommen ist an die seitherige Nominallohnent wicklung anzupassen . Somit ergibt sich für das Jahr 2010 ein Valideneinkom men von Fr. 86‘491.-- (Fr. 77‘761.--: 1‘933 x 2‘150; Nominallohnindex 2002: Fr. 1‘933.--, 2010: Fr. 2‘150.--, die Volkswirtschaft, 12-2008, S. 95 Tabelle B10.3, die Volkswirtschaft, 6-2012, S. 95 Tabelle B10.3). Dass der Beschwerde führer im Gesundheitsfall als Selbständigerwerbender ein höheres Einkommen erzielt hätte, wie er geltend machte (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 24), ist nicht erstellt. Namentlich bestehen keine

ausreichenden Anhaltspunkte dafür, wie sich der Betrieb des Beschwerdeführers ohne den Unfall von 1990 entwickelt hätte.

Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, d ass der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Geschäftszahlen

einzig im Jahr 2010 die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten

Mieteinnahmen von Fr. 12‘000.-- erzielte (vgl. Urk. 6/88 S. 3). In der Bilanz - und Erfolgsrechnung 2011 finden sich di e Einnahmen nicht mehr (Urk. 6/192 S. 3). Sie sind daher ab 2011 nicht mehr anzurechnen . Für das Jahr 2010 ergibt sich ein

E inkommen von

Fr. 25‘947.-- (30 % von Fr. 86‘491.--) zuzüglich Mieteinnahmen von Fr. 12‘000.--. Stellt man das resultierende Invalideneinkommen von Fr. 37‘947.-- (Fr. 25‘947.-- + Fr. 12‘000.--) dem Valideneinkommen von Fr. 86‘491.

gegen über, ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 48‘544.-- und

ein

Invalidi t äts grad von rund 56 % . Für das Jahr 2010 besteht daher unverändert Anspruch auf eine halbe Rente. 4.4

Die polydisziplinäre Abklärung durch die Gutachter der Medas

C.___ ergab,

dass in der

selbständige n

Tätigkeit als Maurerpolier lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % besteht (E. 3.3) . Bis zur Wiederaufnahme der selb ständigen Tätigkeit ist demnach von eine r Erwerbseinbusse

von 70 % auszuge hen. Dies erweist sich als grosszügige Berechnung zugunsten des Beschwerde führers. Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Pensum von 35 %

liegt über der von ärztlicher Seite attestierten zumutbaren Arbeitsfähigkeit und erweist sich für die Zeit, in der der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachging, als zu hoch . 4.5

Die Beschwerdegegnerin führte am 3. April 2014 eine Abklärung an Ort und Stelle nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) durch. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort ist für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung einer Behinderung im Haushalt (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011, E. 2). Dies hat auch für eine Abklärung für Selbständigerwerbende zu gelten.

Der Abklärungsbericht vom 4. April 2014 beinhaltet, wie erwähnt, einen

Betäti gungsvergleich . Darin werden die Bereiche

„ Bauarbeiten “ und „ administrative Arbeiten “ unterschieden (E. 3.5). Die Abklärungsperson stellte nach den Anga ben des Beschwerdeführers auf ein wöchentliches Arbeitspensum von zirka 10 bis 20 Stunden und für den Bereich Bauarbeiten auf einen Ausfall von 50 - 75 % ab. Die entsprechend

für den Bereich Bauarbeiten resultierende Arbeits fähigkeit von 25 - 50 %

liegt üb er der im Gutachten der Medas

C.___

attestierten Arbeitsfähigkeit von 30 % (E. 3.3). Mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ist jedoch vom effektiv geleisteten höheren Arbeitspensum aus zugehen. So gab der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern der Medas

C.___ an, dass er vereinzelt ein Pensum bis 40 %

oder gar bis 50 % leisten könn e (E. 3.3 hiervor). Da er mit dem effektiven Arbeitspensum tendenziell ein höheres Einkommen erzielen wird, erweist sich der im Betätigungsvergleich ermittelte Ausf all mit einer Bandbreite von 50

- 75 % als sachgerecht . Gewich tet ergibt sich für den Bereich „ Bauarbeiten “ ein Ausfall von 45 - 67.5 %. Für den Bereich „ administrative Arbeiten “ ergibt sich gewichtet ein Ausfall von 5 % und damit total ein Wert von 50 - 72.5 % . Stellt man auf den Durchschnitt von 61.25 % (50 % + 72.5 % = 122.5 % x 0.5) ab, resultiert

ab April 2013 ein Inva liditätsgrad von 61.25 % .

4 .6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 70 %

Anspruch auf eine g anze und mit der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit

im April 2013 bei einem Invalidi tätsgrad von rund 61 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Durchführung einer öffent liche n Verhandlung (Urk. 1 S. 2) . 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Die Prozessentschädigung ist beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2014 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bis 3 1. Dezember 2010 Anspruch auf eine halbe, ab 1. Januar 2011 bis 3 1. März 2013 auf eine ganze und ab

1. April 2013 auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 4. Januar

2014 versandt wurde (Urk. 6/164), und eine Abklärung für Selbstän digerwerbende (Abklärungsbericht vom 4. April 2014, Urk. 6/180). Am 2 1. Mai 2014 (Urk. 6/183) stellte sie dem Versicherten d en Vorbescheid (Urk. 6/182) zu, wogegen dieser am 1. September 2014 Einwände vorbrachte (Urk. 6/191). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte weiterhin A nspr uch auf eine halbe Rente ha be . Eine Erhöhung der Rente lehnte sie ab. Des Weiteren verzichtete sie in der Verfügung auf die Rückforderung der bereits ausbezahlten Renten von Fr. 22‘880 .-- (Urk. 6/198, Urk. 6/197 = Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs.

E. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Um fangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemes sungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewich teten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Ver wertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers

auf eine halbe Rente . Eine Erhöhung der Rente lehnte sie ab. Die Beschwerdegegnerin

wies in der Verfügung ein Valideneinkommen von Fr. 88‘114.-- und ein Invali dene inkommen von Fr. 42‘840.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 51 % aus (Urk. 2, Verfügungsteil S. 1). 2. 2

Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde (Urk. 1) den

vorge nommenen Einkommensvergleich. Er macht e geltend,

es bestünden noch immer erhebliche Schwierigkeiten, das Valideneinkommen zu bestimmen . Genauso bestünden Schwierigkeiten, das Invalideneinkommen zu bestimmen (S.

E. 2.3 S trittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente hat.

3. 3.1

Der Beschwerdeführer hatte sich beim Unfall vom 4. Februar 1990 (Urk. 6/13/11 Ziff. 3-6) unter anderem eine Fraktur des zwölften Brustwirbelkörpers zugezo gen (Urk. 6/23 Ziff. 3).

Die SUVA stellte in der Verfügung vom 1 6. April 1992 darauf ab, dass der Beschwerdeführer in seiner Erwerbsfähigkeit zu 50 %

eingeschränkt sei

(Urk. 6/10/9 oben). 3.2

Der langjährige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Fach arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, ging in einem Bericht v om 2 5. November 2011 davon aus, dass sich die jetzige Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % wohl nicht werde halten lasse n . In der Summe aller Faktoren beurteile er den Patienten mit heutigem Datum nicht mehr als zu 50 %, sondern nur noch als zu 25 % erwerbsfähig (Urk. 6/97 Ziff. 1.11). 3.3

Die Beschwerdegegnerin holte i m Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 9. April 2013 (Urk. 6/139)

bei der Medizinischen Abklärungsstelle (Medas

C.___) ein p olydisziplinäres Gutachten ein, das gestützt auf Untersuchun gen vom 5. und 6. November 2013 und einer polydisziplinären Besprechung vom

7. November 2013 am 1 4. Januar 2014 versandt wurde (Urk. 6/164).

Die Gutachter stellten folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumut baren Arbeitsfähigkeit (S. 60 Ziff. 7.1.1): - chronische thorakolumbale Schmerzen - Status nach BWK 12-Kompressionsfraktur mit Gibbus 15 - Deck plattenimpressionen BWK 10, 11 und LWK 1 - Wirbelsäulen-Fehlstatik, S-Skoliose der Brustwirbelsäule - Anschluss-Segment instabilität LWK 1/2 - Facettengelenksarthrosen L2-S1 - Discushernien

mediorec essal L4/5 und L5/S1

Die Gutachter der Medas

C.___

gaben zum Verlauf an, der Besch werde führer habe sein eigenes Baugeschäft aufbauen und dort zu 50 % als Maurer polier arbeiten können. Mit dem reduzierten Arbeitspensum sei es ihm möglich gewesen, längere Arbeitspausen einzulegen. 2010 sei er aufgrund der starken Schmerzen gezwungen gewesen, seine Tätigkeit als selbständiger Maurer bezie hungsweise Bauführer zu reduzieren und im Jahr 2011 niederzulegen . Aus finanziellen Gründen habe er ab Anfang 2013 wieder als selbständiger Maurer beziehungsweise als Bauleiter zu arbeiten begonnen, mit einem reduzierten Pensum zwischen 30 und 40 % . In der Zeit zwischen dem Unfall und 2010 habe er immer wieder über Schmerzexacerbationen und eine Verschlechterung seines Zustandes geklagt (S. 61 f.

Ziff. 7.2.2).

Der Beschwerdeführer gebe an, dass er als Selbständiger seine Arbeitszeit indi viduell nach Schmerzen gestalten könne. Er sei daher in der Lage, seine Tätig keit in einem begrenzten Pensum von 30 bis maximal 50 % zu leisten. E r müsse die Existenz seiner Familie sichern. Im Gespräch neige er eher zu einer Über schätzung seines Leistungsvermögens (S. 64 Ziff. 7.2.4).

Ab Frühjahr 1991 bis 2011 sei er als selbständiger Bauführer beziehungsweise Maurerpolier mit einem Pensum von 30-50 % tätig gewesen . Nach einer Unter brechung wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes habe er die selbständige Arbeit als Maurerpolier im April 2013 mit einem Pensum von 30-40 % wieder aufgenommen (S. 64 Ziff. 8.1).

Polydisziplinär sei die orthopädische Beurteilung führend. Die polydisziplinär ermittelte Arbeitsfähigkeit liege für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei 30 %

bezogen auf ein Pensum von 100 % (S. 65 Ziff. 8.1.1). Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Rentenbestätigung vom Juni 2010 verschlechtert (S.

65 Ziff. 8.1.2). Auch in einer voll adaptierten Tätigkeit bestehe eine dauer hafte Einschränkung des Leistungsvermögens. Die maximale tägliche Arbeitszeit liege insofern bei insgesamt fünf Stunden, in der der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von Pausen vier Stunden arbeiten könne. Für eine adaptierte Tätigkeit werde somit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Pensum von 100 % ausgegangen (S. 65 Ziff. 8.2.1). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt am 1 6. Januar 2014 (Urk. 6/181 S. 2 f.) zum Gutach ten der Medas

C.___ fest, aus orthopädischer Sicht bestehe in der ange stammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht sei Juni 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Das in der angestammten Tätigkeit jetzt noch geleistete Pensum von 60-70 % sei nicht leidensadaptiert und auf Dauer nicht zu leisten. Das Gutach ten beruhe auf eigenen Untersuchungen, erscheine schlüssig und umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Beschwerdeführers. Es werde empfohlen, auf das Gutachten ab zu stellen. Ab November 2013, Zeitpunkt der Begutachtung, gelte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und ab Juni 2010 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Davor gelte die bisher angenommene Arbeitsfähigkeit. 3.5

Am 3. April 2014 wurde eine Abklärung für Sel bständigerwerbende durchge führt. Die Abklärungsperson hielt im B ericht vom 4. April 2014 (Urk. 6/180)

fest, der Beschwerdeführer habe seine Erwerbstätigkeit 2010 aufgegeben, da es körperlich einfach nicht mehr gegangen sei (S. 1 Ziff. 1). Sein Magazin habe er weitervermietet. Es handle sich um eine Scheune, die auf de m Bauernhof seines Vaters stehe . In der Scheune habe er auch noch eine Schreinerei eingerichtet. Für ein Mietverhältnis mit einer Dauer von fünf Jahre n sei eine Gesamtsumme von Fr. 24‘000.-- vereinbart worden. Die Mieteinnahmen von Fr. 24‘000.-- im Jahr 2010 hätten also für eine Mietda uer von fünf Jahren ab dem Jahr 2007 gegolten (S. 2 f. Ziff. 3.3). Eine weiter e Firma, die sich in seinem Magazin ein gemietet habe, habe auch gleich seinen Wagenpark genutzt und dafür eine Miete von Fr. 12‘000.-- pro Jahr bezahlt. Die ganzen Mieteinnahmen habe er stets in den Geschäftsabschlüssen aufgeführt . Er habe nur dank der Mietein n ahmen noch etwas Geld erhalten (S. 3).

Der Beschwerdeführer sei jetzt nur noch in einem kleinen Ra hmen und Umfang erwerbstätig . Er arbeite am Vormittag zwischen zwei und vier Stunden pro Tag. Er erledige so viel, wie es seine jeweilige gesundheitliche Situation zulasse (S. 3 unten). Bei der Arbeit habe immer auch eine Überlastung bestanden. Wie sehr sich dies auf die Einkünfte ausgewirkt habe, könne er auch nicht sagen. Eine genaue Begründung, wie die bisher erzielten Einkünfte zu Stande gekommen seien, könne er nicht abgeben (S. 4).

Die Abklärungsperson führte sodann einen Betätigungsvergleich durch.

Sie ging von einer

wöchentliche n Arbeitszeit des Beschwerdeführers von

zirka 10 bis 20 Stunden aus .

Als Aufgabenbereich e wurden

„ Bauarbeiten “ und „ administrative Arbeiten “ unterschieden. Die Bauarbeiten würden körperliche Arbeiten, stehend, gehend, bückend, streckend, tragend, hantierend beinhalten . Die administrati ven Arbeiten wurden mit sitzend, schreibend, telefonierend, abrechnend, kalku lierend umschrieben. Die Bauarbeiten hätten einen Anteil von 90 %, die admi nistrativen Arbeiten einen solchen von 10 %

der anfallenden Arbeiten . Die Abklärungsperson veranschlagte für die Bauarbeiten einen Ausfall von zi rka 50 bis 75 % und gewichtet von zirka 45 bis 67.5 % . Für d ie administrativen Arbeiten wurde ein A usfall von zirka 50 % und gewichtet von zirka 5 %

ver anschlagt, was eine Erwerbsunfähigkeit von total 50 - 72.5 %

ergab (45

- 67.5 % + 5 %, S. 4).

Die Abklärungsperson führte sodann einen Einkommensvergleich durch. Unter dem Titel „ Betriebswirtschaftliche Interpretation der Geschäftsabschlüsse “

ver wies sie auf ein im Feststellungsblatt vom 2 7. Dezember 2011 ausgewiesenes Valideneinkommen von Fr. 85‘862.--, das an die seitherige Nominallohnent wicklung angepasst worden war (S. 7 oben) . Die Abklärungsperson hielt sodann fest, der Beschwerdeführer habe bei der Abklärung vor Ort angegeben, dass er noch zwischen zwei bis vier Stunden pro Tag (durchschnittlich drei Stunden pro Tag) als selbständiger Bauarbeiter tätig sei. Dies ergebe eine durchschnittliche Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche, was einem Pensum von rund 35 % entspreche. Damit wäre ein Einkommen von Fr. 30‘840.-- pro Jahr möglich (3 5 % von Fr. 88‘113.-- pro Jahr, S. 8 oben).

E. 4 Ziff. 5). D er Invaliditätsgrad hätte

daher mittels eines Betätigungsvergleichs ermittelt werden müssen. Gemäss ständiger Praxis sei die allgemeine M ethode des Einkommensvergleichs nur dann anwendbar, wenn sich die beiden hypo thetischen Vergleichseinkommen zuverlässig ermitteln oder schätzen liessen . Es liege ein aktueller Betätigungsvergleich vor. Die Beschwerdegegnerin

habe den Invaliditätsgrad aber gleichwohl mittels Einkommensvergleich ermittelt (S. 7 Ziff. 1 1). Selbst mit den von der Beschwerdegegnerin angenommenen Zahlen würde b ei einem Betätigungsvergleich ein Invaliditätsgrad von 61.25 % resul tieren (S. 9 Ziff. 15).

Es bleibe offen, wie die Beschwerdegegnerin auf ein Valideneinkommen von Fr. 88‘113.-- gekommen sei (S. 12 Ziff. 23).

E. 4.1 Der Ausrichtung einer halben Invalidenr ente (zuletzt bestätigt

mit Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Juni 2010, Urk. 6/81) lag zugrunde, dass der

Beschwerdeführerin

im eigenen Betrieb als Maurerpolier über Jahre

ein Pensum von 50 % bei freier Zeiteinteilung

verrichten konnte.

Die Gutachter der Medas

C.___ und der RAD der Beschwerdegegnerin kamen für den weiteren Verlauf zum Ergebnis, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers seit Juni 2010 verschlechtert hat. Der Beschwer deführer gab gegenüber den Gutachtern der Medas

C.___ denn auch an, dass er seine Erwerbstätigkeit

2010 reduzieren und danach zwis chenzeitlich ganz aufgegeben musste (E. 3.3 und 3.4 hiervor). Revisionsweise ist es somit ab Juni 2010

zu eine r Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeits- und Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers gekommen.

E. 4.2 Der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 4. April 2014 beinhaltet einen aktuellen Betätigungsvergleich (E. 3.5) . Die verwendeten Zahlen

beziehen sich aber auf die Wiederaufnahme der s elbständigen Tätigkeit im April 201 3. Für die Zeit davor, in der der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hat te, ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Ein kommensvergleichs zu bestimmen .

E. 4.3 Zunächst ist das Valideneinkommen zu bestimmen.

Die Beschwerdegegnerin wies im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 6. April 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 77‘761.-- aus, das sie anhand der Tabellenlöhne LSE 2002 (TA7,

Ziff. 11 Tätigkeiten im Baugewerbe) ermit telte, wobei sie zudem einen Karrierezuschlag von 10 % berücksichtigte (Urk. 6/62 S. 6 Ziff.

E. 4.4 Die polydisziplinäre Abklärung durch die Gutachter der Medas

C.___ ergab,

dass in der

selbständige n

Tätigkeit als Maurerpolier lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % besteht (E. 3.3) . Bis zur Wiederaufnahme der selb ständigen Tätigkeit ist demnach von eine r Erwerbseinbusse

von 70 % auszuge hen. Dies erweist sich als grosszügige Berechnung zugunsten des Beschwerde führers. Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Pensum von 35 %

liegt über der von ärztlicher Seite attestierten zumutbaren Arbeitsfähigkeit und erweist sich für die Zeit, in der der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachging, als zu hoch .

E. 4.5 Die Beschwerdegegnerin führte am 3. April 2014 eine Abklärung an Ort und Stelle nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) durch. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort ist für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung einer Behinderung im Haushalt (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011, E. 2). Dies hat auch für eine Abklärung für Selbständigerwerbende zu gelten.

Der Abklärungsbericht vom 4. April 2014 beinhaltet, wie erwähnt, einen

Betäti gungsvergleich . Darin werden die Bereiche

„ Bauarbeiten “ und „ administrative Arbeiten “ unterschieden (E. 3.5). Die Abklärungsperson stellte nach den Anga ben des Beschwerdeführers auf ein wöchentliches Arbeitspensum von zirka 10 bis 20 Stunden und für den Bereich Bauarbeiten auf einen Ausfall von 50 - 75 % ab. Die entsprechend

für den Bereich Bauarbeiten resultierende Arbeits fähigkeit von 25 - 50 %

liegt üb er der im Gutachten der Medas

C.___

attestierten Arbeitsfähigkeit von 30 % (E. 3.3). Mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ist jedoch vom effektiv geleisteten höheren Arbeitspensum aus zugehen. So gab der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern der Medas

C.___ an, dass er vereinzelt ein Pensum bis 40 %

oder gar bis 50 % leisten könn e (E. 3.3 hiervor). Da er mit dem effektiven Arbeitspensum tendenziell ein höheres Einkommen erzielen wird, erweist sich der im Betätigungsvergleich ermittelte Ausf all mit einer Bandbreite von 50

- 75 % als sachgerecht . Gewich tet ergibt sich für den Bereich „ Bauarbeiten “ ein Ausfall von 45 - 67.5 %. Für den Bereich „ administrative Arbeiten “ ergibt sich gewichtet ein Ausfall von 5 % und damit total ein Wert von 50 - 72.5 % . Stellt man auf den Durchschnitt von 61.25 % (50 % + 72.5 % = 122.5 % x 0.5) ab, resultiert

ab April 2013 ein Inva liditätsgrad von 61.25 % .

4 .6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 70 %

Anspruch auf eine g anze und mit der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit

im April 2013 bei einem Invalidi tätsgrad von rund 61 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Durchführung einer öffent liche n Verhandlung (Urk. 1 S. 2) . 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Die Prozessentschädigung ist beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2014 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bis 3 1. Dezember 2010 Anspruch auf eine halbe, ab 1. Januar 2011 bis 3 1. März 2013 auf eine ganze und ab

1. April 2013 auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 7 ). Das E inkommen ist an die seitherige Nominallohnent wicklung anzupassen . Somit ergibt sich für das Jahr 2010 ein Valideneinkom men von Fr. 86‘491.-- (Fr. 77‘761.--: 1‘933 x 2‘150; Nominallohnindex 2002: Fr. 1‘933.--, 2010: Fr. 2‘150.--, die Volkswirtschaft, 12-2008, S. 95 Tabelle B10.3, die Volkswirtschaft, 6-2012, S. 95 Tabelle B10.3). Dass der Beschwerde führer im Gesundheitsfall als Selbständigerwerbender ein höheres Einkommen erzielt hätte, wie er geltend machte (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 24), ist nicht erstellt. Namentlich bestehen keine

ausreichenden Anhaltspunkte dafür, wie sich der Betrieb des Beschwerdeführers ohne den Unfall von 1990 entwickelt hätte.

Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, d ass der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Geschäftszahlen

einzig im Jahr 2010 die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten

Mieteinnahmen von Fr. 12‘000.-- erzielte (vgl. Urk. 6/88 S. 3). In der Bilanz - und Erfolgsrechnung 2011 finden sich di e Einnahmen nicht mehr (Urk. 6/192 S. 3). Sie sind daher ab 2011 nicht mehr anzurechnen . Für das Jahr 2010 ergibt sich ein

E inkommen von

Fr. 25‘947.-- (30 % von Fr. 86‘491.--) zuzüglich Mieteinnahmen von Fr. 12‘000.--. Stellt man das resultierende Invalideneinkommen von Fr. 37‘947.-- (Fr. 25‘947.-- + Fr. 12‘000.--) dem Valideneinkommen von Fr. 86‘491.

gegen über, ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 48‘544.-- und

ein

Invalidi t äts grad von rund 56 % . Für das Jahr 2010 besteht daher unverändert Anspruch auf eine halbe Rente.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1962, war als Polier bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe rufsunfälle n versichert, als er am
  2. Februar 1990 verunfallte ( Urk.  6/13/11 Ziff.  1 und 3-6).      Der Versicherte machte sich nach dem Unfall selbständig und betreibt seit 1991 ein eigenes Baugeschäft ( Urk.  6/11 S. 1). Mit Verfügung vom 1
  3. April 1992 ( Urk.  6/10/8-10) sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente bei einer Erwerbs unfähigkeit von 50  % und eine Integritätsentschädigung zu. Mit Verfügung vom 3
  4. Juli 1993 ( Urk.  6/18, Urk.  6/17) sprach die Ausgleichskasse des Kan tons A.___ dem Versicherten rückwirkend ab dem
  5. April 1991 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. 1.2      Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, bestätigte zuletzt mit Mitteilung vom 2
  6. Juni 2010 ( Urk.  6/81), dass weiterhin Anspr uch auf eine halbe Rente bestehe . Im August 2011 wurde letz t malig eine Revision eingeleitet ( Urk.  6/89). Mit Verfügung vom 2
  7. November 2012 ( Urk.  6/118) stellte die IV Stelle die I nvalidenrente per
  8. April 2011 ein . Dagegen erhob d er Versi cherte am 1
  9. Januar 2013 Beschwerde ( Urk.  6/129/3-11).      Mit Verfügung vom 1
  10. Dezember 2012 ( Urk.  6/123) forderte die IV-Stelle vom Versicherten für ab dem
  11. April 2011 zu Unrecht ausgerichtete n Renten leistun gen Fr.  22‘880.-- zurück . Am 2
  12. Januar 2013 erhob der Versicherte auch dage gen Beschwerde ( Urk.  6/130/3-5).      Mit Urteil vom 1
  13. April 2013 (Verfahren Nr. IV.2013.00048) hiess das hiesige Gericht die Beschwerde vom 1
  14. Januar 2013 in dem Sinne gut, als es die Ver fügung vom 2
  15. November 2012 wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Versicherten aufhob und die Sache auch zu weiteren medizinischen Abklä rungen an die IV-Stelle zurück wies ( Urk.  6/139 S. 10 f. E. 6.1, Dispositiv Ziff.  1). Mit Gerichtsverfügung vom
  16. Mai 2013 wurde das Verfahren betreffend Rück forderung zu viel ausgerichteter Renten sistiert (Verfahren Nr. IV.2013.00080, Urk.  6/142 S. 4 Dispositiv Ziff.  1). 1.3      Die IV-Stelle veranlasste daraufhin ein polydisziplinäres Gutachten, das am 1
  17. Januar 2014 versandt wurde ( Urk.  6/164) , und eine Abklärung für Selbstän digerwerbende (Abklärungsbericht vom
  18. April 2014, Urk.  6/180). Am 2
  19. Mai 2014 ( Urk.  6/183) stellte sie dem Versicherten d en Vorbescheid ( Urk.  6/182) zu, wogegen dieser am
  20. September 2014 Einwände vorbrachte ( Urk.  6/191). Mit Verfügung vom
  21. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte weiterhin A nspr uch auf eine halbe Rente ha be . Eine Erhöhung der Rente lehnte sie ab. Des Weiteren verzichtete sie in der Verfügung auf die Rückforderung der bereits ausbezahlten Renten von Fr.  22‘880 .-- ( Urk.  6/198, Urk.  6/197 = Urk.  2 ).      Mit Urteil vom 1
  22. Dezember 2014 nahm das hiesige Gericht das sistierte Ver fahren IV.2013.00080 wieder auf und hob in Gutheissung der Beschwerde vom 2
  23. Januar 2013 die angefochtene Verfügung vom 1
  24. Dezember 2012 auf ( Urk.  6/199 S. 4 Dispositiv Ziff.  1).
  25. Der Versicherte erhob am 1
  26. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom
  27. Dezember 2014 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben, soweit ihm nur eine halbe Rente zugesprochen werde , und es sei ihm mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten ( Urk.  1 S. 2).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
  28. Februar 2015 ( Urk.  5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
  29. April 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  7). Das Gericht zieht in Erwägung:
  30. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3      Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode ( Art.  28a Abs.  2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Um fangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemes sungsverfahren ; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewich teten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).      Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Ver wertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
  31. 4      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  32. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil den die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spra che entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten an spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.   3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
  33. 2.1      Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit der angefochtenen Verfügung vom
  34. Dezember 2014 ( Urk.  2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente . Eine Erhöhung der Rente lehnte sie ab. Die Beschwerdegegnerin wies in der Verfügung ein Valideneinkommen von Fr.  88‘114.-- und ein Invali dene inkommen von Fr.  42‘840.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 51  % aus ( Urk.  2, Verfügungsteil S. 1 ).
  35. 2      Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde (Urk. 1) den vorge nommenen Einkommensvergleich. Er macht e geltend, es bestünden noch immer erhebliche Schwierigkeiten, das Valideneinkommen zu bestimmen . Genauso bestünden Schwierigkeiten, das Invalideneinkommen zu bestimmen ( S.   4 Ziff.  5). D er Invaliditätsgrad hätte daher mittels eines Betätigungsvergleichs ermittelt werden müssen. Gemäss ständiger Praxis sei die allgemeine M ethode des Einkommensvergleichs nur dann anwendbar, wenn sich die beiden hypo thetischen Vergleichseinkommen zuverlässig ermitteln oder schätzen liessen . Es liege ein aktueller Betätigungsvergleich vor. Die Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad aber gleichwohl mittels Einkommensvergleich ermittelt (S. 7 Ziff.  1 1). Selbst mit den von der Beschwerdegegnerin angenommenen Zahlen würde b ei einem Betätigungsvergleich ein Invaliditätsgrad von 61.25  % resul tieren (S. 9 Ziff.  15).      Es bleibe offen, wie die Beschwerdegegnerin auf ein Valideneinkommen von Fr.  88‘113.-- gekommen sei (S. 12 Ziff.  23). 2.3      S trittig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente hat.
  36. 3.1      Der Beschwerdeführer hatte sich beim Unfall vom
  37. Februar 1990 ( Urk.  6/13/11 Ziff.  3-6) unter anderem eine Fraktur des zwölften Brustwirbelkörpers zugezo gen ( Urk.  6/23 Ziff.  3).      Die SUVA stellte in der Verfügung vom 1
  38. April 1992 darauf ab , dass der Beschwerdeführer in seiner Erwerbsfähigkeit zu 50  % eingeschränkt sei ( Urk.  6/10/9 oben). 3.2      Der langjährige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr.  med. B.___ , Fach arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, ging in einem Bericht v om 2
  39. November 2011 davon aus, dass sich die jetzige Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50  % wohl nicht werde halten lasse n . In der Summe aller Faktoren beurteile er den Patienten mit heutigem Datum nicht mehr als zu 50  % , sondern nur noch als zu 25  % erwerbsfähig ( Urk.  6/97 Ziff.  1.11). 3.3      Die Beschwerdegegnerin holte i m Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 1
  40. April 2013 ( Urk.  6/139) bei der Medizinischen Abklärungsstelle ( Medas C.___ ) ein p olydisziplinäres Gutachten ein, das gestützt auf Untersuchun gen vom
  41. und
  42. November 2013 und einer polydisziplinären Besprechung vom
  43. November 2013 am 1
  44. Januar 2014 versandt wurde ( Urk.  6/164).      Die Gutachter stellten folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumut baren Arbeitsfähigkeit (S. 60 Ziff.  7.1.1): - chronische thorakolumbale Schmerzen - Status nach BWK 12-Kompressionsfraktur mit Gibbus 15 - Deck plattenimpressionen BWK 10, 11 und LWK 1 - Wirbelsäulen-Fehlstatik, S-Skoliose der Brustwirbelsäule - Anschluss-Segment instabilität LWK 1/2 - Facettengelenksarthrosen L2-S1 - Discushernien mediorec essal L4/5 und L5/S1      Die Gutachter der Medas C.___ gaben zum Verlauf an , der Besch werde führer habe sein eigenes Baugeschäft aufbauen und dort zu 50  % als Maurer polier arbeiten können. Mit dem reduzierten Arbeitspensum sei es ihm möglich gewesen, längere Arbeitspausen einzulegen. 2010 sei er aufgrund der starken Schmerzen gezwungen gewesen, seine Tätigkeit als selbständiger Maurer bezie hungsweise Bauführer zu reduzieren und im Jahr 2011 niederzulegen . Aus finanziellen Gründen habe er ab Anfang 2013 wieder als selbständiger Maurer beziehungsweise als Bauleiter zu arbeiten begonnen, mit einem reduzierten Pensum zwischen 30 und 40  % . In der Zeit zwischen dem Unfall und 2010 habe er immer wieder über Schmerzexacerbationen und eine Verschlechterung seines Zustandes geklagt (S. 61 f. Ziff.  7.2.2).      Der Beschwerdeführer gebe an, dass er als Selbständiger seine Arbeitszeit indi viduell nach Schmerzen gestalten könne. Er sei daher in der Lage, seine Tätig keit in einem begrenzten Pensum von 30 bis maximal 50  % zu leisten. E r müsse die Existenz seiner Familie sichern. Im Gespräch neige er eher zu einer Über schätzung seines Leistungsvermögens (S. 64 Ziff.  7.2.4).      Ab Frühjahr 1991 bis 2011 sei er als selbständiger Bauführer beziehungsweise Maurerpolier mit einem Pensum von 30-50  % tätig gewesen . Nach einer Unter brechung wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes habe er die selbständige Arbeit als Maurerpolier im April 2013 mit einem Pensum von 30-40  % wieder aufgenommen (S. 64 Ziff.  8.1).      Polydisziplinär sei die orthopädische Beurteilung führend. Die polydisziplinär ermittelte Arbeitsfähigkeit liege für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei 30  % bezogen auf ein Pensum von 100  % (S. 65 Ziff.  8.1.1). Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Rentenbestätigung vom Juni 2010 verschlechtert (S.   65 Ziff.  8.1.2). Auch in einer voll adaptierten Tätigkeit bestehe eine dauer hafte Einschränkung des Leistungsvermögens. Die maximale tägliche Arbeitszeit liege insofern bei insgesamt fünf Stunden, in der der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von Pausen vier Stunden arbeiten könne. Für eine adaptierte Tätigkeit werde somit von einer Arbeitsfähigkeit von 50  % bezogen auf ein Pensum von 100  % ausgegangen (S. 65 Ziff.  8.2.1). 3.4      Dr.  med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin , hielt am 1
  45. Januar 2014 ( Urk.  6/181 S. 2 f.) zum Gutach ten der Medas C.___ fest, aus orthopädischer Sicht bestehe in der ange stammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70  % . In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht sei Juni 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 50  % . Das in der angestammten Tätigkeit jetzt noch geleistete Pensum von 60-70  % sei nicht leidensadaptiert und auf Dauer nicht zu leisten. Das Gutach ten beruhe auf eigenen Untersuchungen, erscheine schlüssig und umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Beschwerdeführers. Es werde empfohlen, auf das Gutachten ab zu stellen. Ab November 2013, Zeitpunkt der Begutachtung, gelte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30  % und ab Juni 2010 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50  % . Davor gelte die bisher angenommene Arbeitsfähigkeit. 3.5      Am
  46. April 2014 wurde eine Abklärung für Sel bständigerwerbende durchge führt. Die Abklärungsperson hielt im B ericht vom
  47. April 2014 ( Urk.  6/180) fest , der Beschwerdeführer habe seine Erwerbstätigkeit 2010 aufgegeben, da es körperlich einfach nicht mehr gegangen sei (S. 1 Ziff.  1). Sein Magazin habe er weitervermietet. Es handle sich um eine Scheune, die auf de m Bauernhof seines Vaters stehe . In der Scheune habe er auch noch eine Schreinerei eingerichtet. Für ein Mietverhältnis mit einer Dauer von fünf Jahre n sei eine Gesamtsumme von Fr.  24‘000.-- vereinbart worden. Die Mieteinnahmen von Fr.  24‘000.-- im Jahr 2010 hätten also für eine Mietda uer von fünf Jahren ab dem Jahr 2007 gegolten (S. 2 f. Ziff.  3.3). Eine weiter e Firma, die sich in seinem Magazin ein gemietet habe, habe auch gleich seinen Wagenpark genutzt und dafür eine Miete von Fr.  12‘000.-- pro Jahr bezahlt. Die ganzen Mieteinnahmen habe er stets in den Geschäftsabschlüssen aufgeführt . Er habe nur dank der Mietein n ahmen noch etwas Geld erhalten (S. 3).      Der Beschwerdeführer sei jetzt nur noch in einem kleinen Ra hmen und Umfang erwerbstätig . Er arbeite am Vormittag zwischen zwei und vier Stunden pro Tag. Er erledige so viel, wie es seine jeweilige gesundheitliche Situation zulasse (S. 3 unten ). Bei der Arbeit habe immer auch eine Überlastung bestanden. Wie sehr sich dies auf die Einkünfte ausgewirkt habe, könne er auch nicht sagen. Eine genaue Begründung, wie die bisher erzielten Einkünfte zu Stande gekommen seien, könne er nicht abgeben (S. 4).      Die Abklärungsperson führte sodann einen Betätigungsvergleich durch. Sie ging von einer wöchentliche n Arbeitszeit des Beschwerdeführers von zirka 10 bis 20 Stunden aus . Als Aufgabenbereich e wurden „ Bauarbeiten “ und „ administrative Arbeiten “ unterschieden. Die Bauarbeiten würden körperliche Arbeiten, stehend, gehend, bückend, streckend, tragend, hantierend beinhalten . Die administrati ven Arbeiten wurden mit sitzend, schreibend, telefonierend, abrechnend, kalku lierend umschrieben. Die Bauarbeiten hätten einen Anteil von 90  % , die admi nistrativen Arbeiten einen solchen von 10  % der anfallenden Arbeiten . Die Abklärungsperson veranschlagte für die Bauarbeiten einen Ausfall von zi rka 50 bis 75  % und gewichtet von zirka 45 bis 67.5 % . Für d ie administrativen Arbeiten wurde ein A usfall von zirka 50  % und gewichtet von zirka 5  % ver anschlagt, was eine Erwerbsunfähigkeit von total 50 - 72.5  % ergab (45 - 67.5  % + 5  %, S. 4).      Die Abklärungsperson führte sodann einen Einkommensvergleich durch. Unter dem Titel „ Betriebswirtschaftliche Interpretation der Geschäftsabschlüsse “ ver wies sie auf ein im Feststellungsblatt vom 2
  48. Dezember 2011 ausgewiesenes Valideneinkommen von Fr.  85‘862.-- , das an die seitherige Nominallohnent wicklung angepasst worden war (S. 7 oben) . Die Abklärungsperson hielt sodann fest , der Beschwerdeführer habe bei der Abklärung vor Ort angegeben, dass er noch zwischen zwei bis vier Stunden pro Tag (durchschnittlich drei Stunden pro Tag) als selbständiger Bauarbeiter tätig sei. Dies ergebe eine durchschnittliche Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche, was einem Pensum von rund 35  % entspreche. Damit wäre ein Einkommen von Fr.  30‘840.-- pro Jahr möglich (3 5  % von Fr.  88‘113.-- pro Jahr , S. 8 oben ).
  49. 4.1      Der Ausrichtung einer halben Invalidenr ente ( zuletzt bestätigt mit Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2
  50. Juni 2010, Urk.  6/81) lag zugrunde , dass der Beschwerdeführerin im eigenen Betrieb als Maurerpolier über Jahre ein Pensum von 50  % bei freier Zeiteinteilung verrichten konnte.      Die Gutachter der Medas C.___ und der RAD der Beschwerdegegnerin kamen für den weiteren Verlauf zum Ergebnis , dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers seit Juni 2010 verschlechtert hat. Der Beschwer deführer gab gegenüber den Gutachtern der Medas C.___ denn auch an, dass er seine Erwerbstätigkeit 2010 reduzieren und danach zwis chenzeitlich ganz aufgegeben musste (E. 3.3 und 3.4 hiervor ). Revisionsweise ist es somit ab Juni 2010 zu eine r Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeits- und Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers gekommen. 4.2      Der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom
  51. April 2014 beinhaltet einen aktuellen Betätigungsvergleich (E. 3.5) . Die verwendeten Zahlen beziehen sich aber auf die Wiederaufnahme der s elbständigen Tätigkeit im April 201
  52. Für die Zeit davor , in der der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hat te , ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Ein kommensvergleichs zu bestimmen . 4.3      Zunächst ist das Valideneinkommen zu bestimmen.      Die Beschwerdegegnerin wies im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom
  53. April 2004 ein Valideneinkommen von Fr.  77‘761.-- aus, das sie anhand der Tabellenlöhne LSE 2002 ( TA7, Ziff.  11 Tätigkeiten im Baugewerbe ) ermit telte , wobei sie zudem einen Karrierezuschlag von 10  % berücksichtigte ( Urk.  6/62 S. 6 Ziff.  7 ). Das E inkommen ist an die seitherige Nominallohnent wicklung anzupassen . Somit ergibt sich für das Jahr 2010 ein Valideneinkom men von Fr.  86‘491.-- ( Fr.  77‘761.--: 1‘933 x 2‘150; Nominallohnindex 2002: Fr.  1‘933.--, 2010: Fr.  2‘150.--, die Volkswirtschaft, 12-2008, S. 95 Tabelle B10.3, die Volkswirtschaft, 6-2012, S. 95 Tabelle B10.3). Dass der Beschwerde führer im Gesundheitsfall als Selbständigerwerbender ein höheres Einkommen erzielt hätte , wie er geltend machte ( Urk.  1 S. 12 f. Ziff.  24), ist nicht erstellt. Namentlich bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür , wie sich der Betrieb des Beschwerdeführers ohne den Unfall von 1990 entwickelt hätte.      Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, d ass der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Geschäftszahlen einzig im Jahr 2010 die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Mieteinnahmen von Fr.  12‘000.-- erzielte (vgl. Urk.  6/88 S. 3). In der Bilanz - und Erfolgsrechnung 2011 finden sich di e Einnahmen nicht mehr ( Urk.  6/192 S. 3). Sie sind daher ab 2011 nicht mehr anzurechnen . Für das Jahr 2010 ergibt sich ein E inkommen von Fr.  25‘947.-- (30  % von Fr.  86‘491.--) zuzüglich Mieteinnahmen von Fr.  12‘000.--. Stellt man das resultierende Invalideneinkommen von Fr.  37‘947.-- ( Fr.  25‘947.-- + Fr.  12‘000.--) dem Valideneinkommen von Fr.  86‘491. gegen über, ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr.  48‘544.-- und ein Invalidi t äts grad von rund 56  % . Für das Jahr 2010 besteht daher unverändert Anspruch auf eine halbe Rente. 4.4      Die polydisziplinäre Abklärung durch die Gutachter der Medas C.___ ergab, dass in der selbständige n Tätigkeit als Maurerpolier lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 30  % besteht (E. 3.3) . Bis zur Wiederaufnahme der selb ständigen Tätigkeit ist demnach von eine r Erwerbseinbusse von 70  % auszuge hen. Dies erweist sich als grosszügige Berechnung zugunsten des Beschwerde führers. Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Pensum von 35  % liegt über der von ärztlicher Seite attestierten zumutbaren Arbeitsfähigkeit und erweist sich für die Zeit, in der der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachging , als zu hoch . 4.5      Die Beschwerdegegnerin führte am
  54. April 2014 eine Abklärung an Ort und Stelle nach Art.  69 Abs.  2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) durch. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort ist für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung einer Behinderung im Haushalt (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom
  55. September 2011, E. 2). Dies hat auch für eine Abklärung für Selbständigerwerbende zu gelten.      Der Abklärungsbericht vom
  56. April 2014 beinhaltet , wie erwähnt, einen Betäti gungsvergleich . Darin werden die Bereiche „ Bauarbeiten “ und „ administrative Arbeiten “ unterschieden ( E. 3.5 ). Die Abklärungsperson stellte nach den Anga ben des Beschwerdeführers auf ein wöchentliches Arbeitspensum von zirka 10 bis 20 Stunden und für den Bereich Bauarbeiten auf einen Ausfall von 50 - 75  % ab. Die entsprechend für den Bereich Bauarbeiten resultierende Arbeits fähigkeit von 25 - 50  % liegt üb er der im Gutachten der Medas C.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 30  % (E. 3.3). Mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ist jedoch vom effektiv geleisteten höheren Arbeitspensum aus zugehen. So gab der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern der Medas C.___ an , dass er vereinzelt ein Pensum bis 40  % oder gar bis 50  % leisten könn e (E. 3.3 hiervor). Da er mit dem effektiven Arbeitspensum tendenziell ein höheres Einkommen erzielen wird , erweist sich der im Betätigungsvergleich ermittelte Ausf all mit einer Bandbreite von 50 - 75  % als sachgerecht . Gewich tet ergibt sich für den Bereich „ Bauarbeiten “ ein Ausfall von 45 - 67.5  %. Für den Bereich „ administrative Arbeiten “ ergibt sich gewichtet ein Ausfall von 5  % und damit total ein Wert von 50 - 72.5  % . Stellt man auf den Durchschnitt von 61.25  % ( 50  % + 72.5  % = 122.5  % x 0.5) ab , resultiert ab April 2013 ein Inva liditätsgrad von 61.25  % . 4 .6      Zusammenfassend ist festzuhalten , dass der Beschwerdeführer ab
  57. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 70  % Anspruch auf eine g anze und mit der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit im April 2013 bei einem Invalidi tätsgrad von rund 61  % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.      Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Durchführung einer öffent liche n Verhandlung ( Urk.  1 S. 2) .
  58. 5.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr.  700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2      Nach §  34 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ).      Die Prozessentschädigung ist beim praxisgemässen Ansatz von Fr.  220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr.  2‘500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  59. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
  60. Dezember 2014 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bis 3
  61. Dezember 2010 Anspruch auf eine halbe , ab
  62. Januar 2011 bis 3
  63. März 2013 auf eine ganze und ab
  64. April 2013 auf eine Dreiviertelsrente hat.
  65. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  66. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  2'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  67. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  68. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  69. Juli bis und mit 1
  70. August sowie vom 1
  71. Dezember bis und mit dem
  72. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00076 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

7. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis

Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1962, war als Polier bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe rufsunfälle n versichert, als er am 4. Februar 1990 verunfallte (Urk. 6/13/11 Ziff. 1 und 3-6).

Der Versicherte machte sich nach dem Unfall selbständig und betreibt seit 1991 ein eigenes Baugeschäft (Urk. 6/11 S. 1). Mit Verfügung vom 1 6. April 1992 (Urk. 6/10/8-10) sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente bei einer Erwerbs unfähigkeit von 50 % und eine Integritätsentschädigung zu. Mit Verfügung vom 3 0. Juli 1993 (Urk. 6/18, Urk. 6/17) sprach die Ausgleichskasse des Kan tons A.___ dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. April 1991

eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, bestätigte zuletzt mit Mitteilung vom 2 4. Juni 2010 (Urk. 6/81), dass weiterhin Anspr uch auf eine halbe Rente bestehe . Im August 2011 wurde letz t malig eine Revision eingeleitet (Urk. 6/89). Mit Verfügung vom 2 7. November 2012 (Urk. 6/118) stellte die

IV Stelle die I nvalidenrente per 1. April 2011 ein . Dagegen erhob

d er Versi cherte am 1 5. Januar 2013 Beschwerde

(Urk. 6/129/3-11).

Mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2012 (Urk. 6/123) forderte die IV-Stelle vom Versicherten für ab dem 1. April 2011 zu Unrecht ausgerichtete n

Renten leistun gen

Fr. 22‘880.-- zurück . Am 2 4. Januar 2013 erhob der Versicherte auch dage gen

Beschwerde (Urk. 6/130/3-5).

Mit Urteil vom 1 9. April 2013 (Verfahren Nr. IV.2013.00048) hiess das hiesige Gericht die Beschwerde vom 1 5. Januar 2013

in dem Sinne gut, als es

die Ver fügung vom 2 7. November 2012 wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Versicherten aufhob und die Sache auch zu weiteren medizinischen Abklä rungen an die IV-Stelle zurück wies

(Urk. 6/139 S. 10 f.

E. 6.1, Dispositiv Ziff. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 6. Mai 2013 wurde das Verfahren betreffend Rück forderung zu viel ausgerichteter Renten sistiert

(Verfahren Nr. IV.2013.00080, Urk. 6/142 S. 4 Dispositiv Ziff. 1). 1.3

Die IV-Stelle veranlasste

daraufhin ein polydisziplinäres Gutachten, das am 1 4. Januar

2014 versandt wurde (Urk. 6/164), und eine Abklärung für Selbstän digerwerbende (Abklärungsbericht vom 4. April 2014, Urk. 6/180). Am 2 1. Mai 2014 (Urk. 6/183) stellte sie dem Versicherten d en Vorbescheid (Urk. 6/182) zu, wogegen dieser am 1. September 2014 Einwände vorbrachte (Urk. 6/191). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte weiterhin A nspr uch auf eine halbe Rente ha be . Eine Erhöhung der Rente lehnte sie ab. Des Weiteren verzichtete sie in der Verfügung auf die Rückforderung der bereits ausbezahlten Renten von Fr. 22‘880 .-- (Urk. 6/198, Urk. 6/197 = Urk. 2).

Mit Urteil vom 1 6. Dezember 2014 nahm das hiesige Gericht das sistierte Ver fahren IV.2013.00080 wieder auf und hob in Gutheissung der Beschwerde vom 2 4. Januar 2013 die angefochtene Verfügung vom 1 4. Dezember 2012 auf (Urk. 6/199 S. 4 Dispositiv Ziff. 1). 2.

Der Versicherte erhob am 1 9. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, soweit ihm nur eine halbe Rente zugesprochen werde, und es sei ihm mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar 2015 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Um fangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemes sungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewich teten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Ver wertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil den die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spra che entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten an spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers

auf eine halbe Rente . Eine Erhöhung der Rente lehnte sie ab. Die Beschwerdegegnerin

wies in der Verfügung ein Valideneinkommen von Fr. 88‘114.-- und ein Invali dene inkommen von Fr. 42‘840.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 51 % aus (Urk. 2, Verfügungsteil S. 1). 2. 2

Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde (Urk. 1) den

vorge nommenen Einkommensvergleich. Er macht e geltend,

es bestünden noch immer erhebliche Schwierigkeiten, das Valideneinkommen zu bestimmen . Genauso bestünden Schwierigkeiten, das Invalideneinkommen zu bestimmen (S.

4 Ziff. 5). D er Invaliditätsgrad hätte

daher mittels eines Betätigungsvergleichs ermittelt werden müssen. Gemäss ständiger Praxis sei die allgemeine M ethode des Einkommensvergleichs nur dann anwendbar, wenn sich die beiden hypo thetischen Vergleichseinkommen zuverlässig ermitteln oder schätzen liessen . Es liege ein aktueller Betätigungsvergleich vor. Die Beschwerdegegnerin

habe den Invaliditätsgrad aber gleichwohl mittels Einkommensvergleich ermittelt (S. 7 Ziff. 1 1). Selbst mit den von der Beschwerdegegnerin angenommenen Zahlen würde b ei einem Betätigungsvergleich ein Invaliditätsgrad von 61.25 % resul tieren (S. 9 Ziff. 15).

Es bleibe offen, wie die Beschwerdegegnerin auf ein Valideneinkommen von Fr. 88‘113.-- gekommen sei (S. 12 Ziff. 23). 2.3

S trittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente hat.

3. 3.1

Der Beschwerdeführer hatte sich beim Unfall vom 4. Februar 1990 (Urk. 6/13/11 Ziff. 3-6) unter anderem eine Fraktur des zwölften Brustwirbelkörpers zugezo gen (Urk. 6/23 Ziff. 3).

Die SUVA stellte in der Verfügung vom 1 6. April 1992 darauf ab, dass der Beschwerdeführer in seiner Erwerbsfähigkeit zu 50 %

eingeschränkt sei

(Urk. 6/10/9 oben). 3.2

Der langjährige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Fach arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, ging in einem Bericht v om 2 5. November 2011 davon aus, dass sich die jetzige Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % wohl nicht werde halten lasse n . In der Summe aller Faktoren beurteile er den Patienten mit heutigem Datum nicht mehr als zu 50 %, sondern nur noch als zu 25 % erwerbsfähig (Urk. 6/97 Ziff. 1.11). 3.3

Die Beschwerdegegnerin holte i m Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 9. April 2013 (Urk. 6/139)

bei der Medizinischen Abklärungsstelle (Medas

C.___) ein p olydisziplinäres Gutachten ein, das gestützt auf Untersuchun gen vom 5. und 6. November 2013 und einer polydisziplinären Besprechung vom

7. November 2013 am 1 4. Januar 2014 versandt wurde (Urk. 6/164).

Die Gutachter stellten folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumut baren Arbeitsfähigkeit (S. 60 Ziff. 7.1.1): - chronische thorakolumbale Schmerzen - Status nach BWK 12-Kompressionsfraktur mit Gibbus 15 - Deck plattenimpressionen BWK 10, 11 und LWK 1 - Wirbelsäulen-Fehlstatik, S-Skoliose der Brustwirbelsäule - Anschluss-Segment instabilität LWK 1/2 - Facettengelenksarthrosen L2-S1 - Discushernien

mediorec essal L4/5 und L5/S1

Die Gutachter der Medas

C.___

gaben zum Verlauf an, der Besch werde führer habe sein eigenes Baugeschäft aufbauen und dort zu 50 % als Maurer polier arbeiten können. Mit dem reduzierten Arbeitspensum sei es ihm möglich gewesen, längere Arbeitspausen einzulegen. 2010 sei er aufgrund der starken Schmerzen gezwungen gewesen, seine Tätigkeit als selbständiger Maurer bezie hungsweise Bauführer zu reduzieren und im Jahr 2011 niederzulegen . Aus finanziellen Gründen habe er ab Anfang 2013 wieder als selbständiger Maurer beziehungsweise als Bauleiter zu arbeiten begonnen, mit einem reduzierten Pensum zwischen 30 und 40 % . In der Zeit zwischen dem Unfall und 2010 habe er immer wieder über Schmerzexacerbationen und eine Verschlechterung seines Zustandes geklagt (S. 61 f.

Ziff. 7.2.2).

Der Beschwerdeführer gebe an, dass er als Selbständiger seine Arbeitszeit indi viduell nach Schmerzen gestalten könne. Er sei daher in der Lage, seine Tätig keit in einem begrenzten Pensum von 30 bis maximal 50 % zu leisten. E r müsse die Existenz seiner Familie sichern. Im Gespräch neige er eher zu einer Über schätzung seines Leistungsvermögens (S. 64 Ziff. 7.2.4).

Ab Frühjahr 1991 bis 2011 sei er als selbständiger Bauführer beziehungsweise Maurerpolier mit einem Pensum von 30-50 % tätig gewesen . Nach einer Unter brechung wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes habe er die selbständige Arbeit als Maurerpolier im April 2013 mit einem Pensum von 30-40 % wieder aufgenommen (S. 64 Ziff. 8.1).

Polydisziplinär sei die orthopädische Beurteilung führend. Die polydisziplinär ermittelte Arbeitsfähigkeit liege für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei 30 %

bezogen auf ein Pensum von 100 % (S. 65 Ziff. 8.1.1). Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Rentenbestätigung vom Juni 2010 verschlechtert (S.

65 Ziff. 8.1.2). Auch in einer voll adaptierten Tätigkeit bestehe eine dauer hafte Einschränkung des Leistungsvermögens. Die maximale tägliche Arbeitszeit liege insofern bei insgesamt fünf Stunden, in der der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von Pausen vier Stunden arbeiten könne. Für eine adaptierte Tätigkeit werde somit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Pensum von 100 % ausgegangen (S. 65 Ziff. 8.2.1). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt am 1 6. Januar 2014 (Urk. 6/181 S. 2 f.) zum Gutach ten der Medas

C.___ fest, aus orthopädischer Sicht bestehe in der ange stammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht sei Juni 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Das in der angestammten Tätigkeit jetzt noch geleistete Pensum von 60-70 % sei nicht leidensadaptiert und auf Dauer nicht zu leisten. Das Gutach ten beruhe auf eigenen Untersuchungen, erscheine schlüssig und umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Beschwerdeführers. Es werde empfohlen, auf das Gutachten ab zu stellen. Ab November 2013, Zeitpunkt der Begutachtung, gelte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und ab Juni 2010 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Davor gelte die bisher angenommene Arbeitsfähigkeit. 3.5

Am 3. April 2014 wurde eine Abklärung für Sel bständigerwerbende durchge führt. Die Abklärungsperson hielt im B ericht vom 4. April 2014 (Urk. 6/180)

fest, der Beschwerdeführer habe seine Erwerbstätigkeit 2010 aufgegeben, da es körperlich einfach nicht mehr gegangen sei (S. 1 Ziff. 1). Sein Magazin habe er weitervermietet. Es handle sich um eine Scheune, die auf de m Bauernhof seines Vaters stehe . In der Scheune habe er auch noch eine Schreinerei eingerichtet. Für ein Mietverhältnis mit einer Dauer von fünf Jahre n sei eine Gesamtsumme von Fr. 24‘000.-- vereinbart worden. Die Mieteinnahmen von Fr. 24‘000.-- im Jahr 2010 hätten also für eine Mietda uer von fünf Jahren ab dem Jahr 2007 gegolten (S. 2 f. Ziff. 3.3). Eine weiter e Firma, die sich in seinem Magazin ein gemietet habe, habe auch gleich seinen Wagenpark genutzt und dafür eine Miete von Fr. 12‘000.-- pro Jahr bezahlt. Die ganzen Mieteinnahmen habe er stets in den Geschäftsabschlüssen aufgeführt . Er habe nur dank der Mietein n ahmen noch etwas Geld erhalten (S. 3).

Der Beschwerdeführer sei jetzt nur noch in einem kleinen Ra hmen und Umfang erwerbstätig . Er arbeite am Vormittag zwischen zwei und vier Stunden pro Tag. Er erledige so viel, wie es seine jeweilige gesundheitliche Situation zulasse (S. 3 unten). Bei der Arbeit habe immer auch eine Überlastung bestanden. Wie sehr sich dies auf die Einkünfte ausgewirkt habe, könne er auch nicht sagen. Eine genaue Begründung, wie die bisher erzielten Einkünfte zu Stande gekommen seien, könne er nicht abgeben (S. 4).

Die Abklärungsperson führte sodann einen Betätigungsvergleich durch.

Sie ging von einer

wöchentliche n Arbeitszeit des Beschwerdeführers von

zirka 10 bis 20 Stunden aus .

Als Aufgabenbereich e wurden

„ Bauarbeiten “ und „ administrative Arbeiten “ unterschieden. Die Bauarbeiten würden körperliche Arbeiten, stehend, gehend, bückend, streckend, tragend, hantierend beinhalten . Die administrati ven Arbeiten wurden mit sitzend, schreibend, telefonierend, abrechnend, kalku lierend umschrieben. Die Bauarbeiten hätten einen Anteil von 90 %, die admi nistrativen Arbeiten einen solchen von 10 %

der anfallenden Arbeiten . Die Abklärungsperson veranschlagte für die Bauarbeiten einen Ausfall von zi rka 50 bis 75 % und gewichtet von zirka 45 bis 67.5 % . Für d ie administrativen Arbeiten wurde ein A usfall von zirka 50 % und gewichtet von zirka 5 %

ver anschlagt, was eine Erwerbsunfähigkeit von total 50 - 72.5 %

ergab (45

- 67.5 % + 5 %, S. 4).

Die Abklärungsperson führte sodann einen Einkommensvergleich durch. Unter dem Titel „ Betriebswirtschaftliche Interpretation der Geschäftsabschlüsse “

ver wies sie auf ein im Feststellungsblatt vom 2 7. Dezember 2011 ausgewiesenes Valideneinkommen von Fr. 85‘862.--, das an die seitherige Nominallohnent wicklung angepasst worden war (S. 7 oben) . Die Abklärungsperson hielt sodann fest, der Beschwerdeführer habe bei der Abklärung vor Ort angegeben, dass er noch zwischen zwei bis vier Stunden pro Tag (durchschnittlich drei Stunden pro Tag) als selbständiger Bauarbeiter tätig sei. Dies ergebe eine durchschnittliche Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche, was einem Pensum von rund 35 % entspreche. Damit wäre ein Einkommen von Fr. 30‘840.-- pro Jahr möglich (3 5 % von Fr. 88‘113.-- pro Jahr, S. 8 oben).

4. 4.1

Der Ausrichtung einer halben Invalidenr ente (zuletzt bestätigt

mit Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Juni 2010, Urk. 6/81) lag zugrunde, dass der

Beschwerdeführerin

im eigenen Betrieb als Maurerpolier über Jahre

ein Pensum von 50 % bei freier Zeiteinteilung

verrichten konnte.

Die Gutachter der Medas

C.___ und der RAD der Beschwerdegegnerin kamen für den weiteren Verlauf zum Ergebnis, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers seit Juni 2010 verschlechtert hat. Der Beschwer deführer gab gegenüber den Gutachtern der Medas

C.___ denn auch an, dass er seine Erwerbstätigkeit

2010 reduzieren und danach zwis chenzeitlich ganz aufgegeben musste (E. 3.3 und 3.4 hiervor). Revisionsweise ist es somit ab Juni 2010

zu eine r Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeits- und Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers gekommen. 4.2

Der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 4. April 2014 beinhaltet einen aktuellen Betätigungsvergleich (E. 3.5) . Die verwendeten Zahlen

beziehen sich aber auf die Wiederaufnahme der s elbständigen Tätigkeit im April 201 3. Für die Zeit davor, in der der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hat te, ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Ein kommensvergleichs zu bestimmen . 4.3

Zunächst ist das Valideneinkommen zu bestimmen.

Die Beschwerdegegnerin wies im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 6. April 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 77‘761.-- aus, das sie anhand der Tabellenlöhne LSE 2002 (TA7,

Ziff. 11 Tätigkeiten im Baugewerbe) ermit telte, wobei sie zudem einen Karrierezuschlag von 10 % berücksichtigte (Urk. 6/62 S. 6 Ziff. 7). Das E inkommen ist an die seitherige Nominallohnent wicklung anzupassen . Somit ergibt sich für das Jahr 2010 ein Valideneinkom men von Fr. 86‘491.-- (Fr. 77‘761.--: 1‘933 x 2‘150; Nominallohnindex 2002: Fr. 1‘933.--, 2010: Fr. 2‘150.--, die Volkswirtschaft, 12-2008, S. 95 Tabelle B10.3, die Volkswirtschaft, 6-2012, S. 95 Tabelle B10.3). Dass der Beschwerde führer im Gesundheitsfall als Selbständigerwerbender ein höheres Einkommen erzielt hätte, wie er geltend machte (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 24), ist nicht erstellt. Namentlich bestehen keine

ausreichenden Anhaltspunkte dafür, wie sich der Betrieb des Beschwerdeführers ohne den Unfall von 1990 entwickelt hätte.

Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, d ass der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Geschäftszahlen

einzig im Jahr 2010 die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten

Mieteinnahmen von Fr. 12‘000.-- erzielte (vgl. Urk. 6/88 S. 3). In der Bilanz - und Erfolgsrechnung 2011 finden sich di e Einnahmen nicht mehr (Urk. 6/192 S. 3). Sie sind daher ab 2011 nicht mehr anzurechnen . Für das Jahr 2010 ergibt sich ein

E inkommen von

Fr. 25‘947.-- (30 % von Fr. 86‘491.--) zuzüglich Mieteinnahmen von Fr. 12‘000.--. Stellt man das resultierende Invalideneinkommen von Fr. 37‘947.-- (Fr. 25‘947.-- + Fr. 12‘000.--) dem Valideneinkommen von Fr. 86‘491.

gegen über, ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 48‘544.-- und

ein

Invalidi t äts grad von rund 56 % . Für das Jahr 2010 besteht daher unverändert Anspruch auf eine halbe Rente. 4.4

Die polydisziplinäre Abklärung durch die Gutachter der Medas

C.___ ergab,

dass in der

selbständige n

Tätigkeit als Maurerpolier lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % besteht (E. 3.3) . Bis zur Wiederaufnahme der selb ständigen Tätigkeit ist demnach von eine r Erwerbseinbusse

von 70 % auszuge hen. Dies erweist sich als grosszügige Berechnung zugunsten des Beschwerde führers. Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Pensum von 35 %

liegt über der von ärztlicher Seite attestierten zumutbaren Arbeitsfähigkeit und erweist sich für die Zeit, in der der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachging, als zu hoch . 4.5

Die Beschwerdegegnerin führte am 3. April 2014 eine Abklärung an Ort und Stelle nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) durch. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort ist für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung einer Behinderung im Haushalt (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011, E. 2). Dies hat auch für eine Abklärung für Selbständigerwerbende zu gelten.

Der Abklärungsbericht vom 4. April 2014 beinhaltet, wie erwähnt, einen

Betäti gungsvergleich . Darin werden die Bereiche

„ Bauarbeiten “ und „ administrative Arbeiten “ unterschieden (E. 3.5). Die Abklärungsperson stellte nach den Anga ben des Beschwerdeführers auf ein wöchentliches Arbeitspensum von zirka 10 bis 20 Stunden und für den Bereich Bauarbeiten auf einen Ausfall von 50 - 75 % ab. Die entsprechend

für den Bereich Bauarbeiten resultierende Arbeits fähigkeit von 25 - 50 %

liegt üb er der im Gutachten der Medas

C.___

attestierten Arbeitsfähigkeit von 30 % (E. 3.3). Mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ist jedoch vom effektiv geleisteten höheren Arbeitspensum aus zugehen. So gab der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern der Medas

C.___ an, dass er vereinzelt ein Pensum bis 40 %

oder gar bis 50 % leisten könn e (E. 3.3 hiervor). Da er mit dem effektiven Arbeitspensum tendenziell ein höheres Einkommen erzielen wird, erweist sich der im Betätigungsvergleich ermittelte Ausf all mit einer Bandbreite von 50

- 75 % als sachgerecht . Gewich tet ergibt sich für den Bereich „ Bauarbeiten “ ein Ausfall von 45 - 67.5 %. Für den Bereich „ administrative Arbeiten “ ergibt sich gewichtet ein Ausfall von 5 % und damit total ein Wert von 50 - 72.5 % . Stellt man auf den Durchschnitt von 61.25 % (50 % + 72.5 % = 122.5 % x 0.5) ab, resultiert

ab April 2013 ein Inva liditätsgrad von 61.25 % .

4 .6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 70 %

Anspruch auf eine g anze und mit der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit

im April 2013 bei einem Invalidi tätsgrad von rund 61 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Durchführung einer öffent liche n Verhandlung (Urk. 1 S. 2) . 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Die Prozessentschädigung ist beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2014 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bis 3 1. Dezember 2010 Anspruch auf eine halbe, ab 1. Januar 2011 bis 3 1. März 2013 auf eine ganze und ab

1. April 2013 auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger