Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 30. Juli 1993 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Y.___
X.___ ab dem 1. April 1991 eine halbe Rente zu (Urk. 7/18, Urk. 7/17).
Anlässlich einer im August 2011 eingeleiteten Revision (Urk. 7/88) hob die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
die ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 27. November 2012 rückwirkend per 1. April 2011 auf, wobei sie dem Versicherten zudem eine Verletzung seiner Meldepflicht vorwarf (Urk. 7/117). In der Folge forderte die IV-Stelle vom Versicherten m it Verfügung vom 14. Dezember 2012 für die ihm in der Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 ausgerichtete Invalidenrente mit zugehörigen Kinderrenten total Fr. 22‘880.-- zurück (Urk. 7/122 = Urk. 2). 2.
2.1
Gegen die Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 7/117) erhob der Versi cherte am 15. Januar 2013 Beschwerde beim hiesigen Gericht. Mit Urteil vom 19. April 2013 (Prozess Nr. IV.2013.00048, Urk. 15) hob das Gericht die Verfü gung vom 27. November 2012 auf und wies die Sache wegen Verletzung des Anspruchs des Versicherten auf rechtliches Gehör und zur ergänzenden Abklä rung des medizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurück. 2.2
Gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2012 (Urk.
2) betreffend Rückforde rung der in der Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 ausgerichteten IV Rente erhob der Versicherte am 24. Januar 2013 ebenfalls Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember 2012 beantragte (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).
Mit Gerichtsverfügung vom 6. Mai 2013 wurde das vorliegende Verfahren sistiert, bis die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerde führers ab dem 1. April 2011 neu entschieden hat (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1). 2.3
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf der Basis einer halben Rente eine
Rentenn achzahlung in Höhe von Fr. 83‘642.--
zu (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S.
563 E. 2a; vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
Fehlt ein formeller Wiedererwägungsentscheid, so liegt seitens der Verwaltung ein Antrag vor, wie zu entscheiden sei. Eine Erledigung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit fällt ausser Betracht. Vielmehr ist materiell in der Sache zu entscheiden. 1.2
Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 2.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die offene
Rückforderung der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 22‘880.-- (Urk. 2). 3.
3.1
Die Rückforderung
basiert auf der Verfügung vom 27. November 2012, mit wel cher die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers per 1. April 2011 aufgehoben hatte (Urk. 7/117). Mit Urteil vom 19. April 2013 hob das hiesige Gericht die Verfügung vom 27. November 2012 auf und wies die Sache an die Besc hwerdegegnerin zurück (Urk. 15 S. 12 Dispositiv Ziff. 1). Die Verfügung ist demnach nicht in Rechtskraft erwachsen. 3.2
Am 1. Dezember 2014 verfügte die Beschwerdegegnerin neu (Urk. 13). Dabei ermittelte sie auf der Basis eines halben Rentenanspruchs, wie vor der Renten auf hebung, eine N achzahlung zu Gunsten des Beschwerdeführers in Höhe von
Fr. 104‘213.--, die den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 3 0. November 2014 betrifft,
inklusive Verzugszins von Fr. 3‘058 .-- . In der weiteren Berechnung zog sie
die bereits ausgerichteten
Fr. 22‘880.-- von der Nachzahlung ab und berück sichtigte zudem die Rente für den Monat Dezember 201 4. Gesamthaft ermittelte
sie eine Nachzahlung in Höhe von Fr. 83‘642.-- (Fr. 104‘213.-- - Fr. 22 ‘ 880.-- + Fr. 2‘309.--
= Fr. 83‘642.--). 3.3
Da der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens für den streitigen Zeitraum vom 1. April 2011 bis 3 1. Januar 2012 zumindest Anspruch auf eine halbe Rente hat, ist die Verfügung vom 1 4. Dezember 2012 betreffend Rückforderung in Gutheissung der Beschwerde vom 2 4. Januar 2013 aufzuheben. 4. 4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Vorl iegend sind die Kos ten auf Fr. 4 00.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin auf zuerlegen. 4.2
Unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer im Urteil vom 1 9. April 2013 bereits zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (Urk. 15 S. 11, E.
7.2) ist er für die geringfügigen
Aufwendungen im vorliegenden
Verfahren
zusätzlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen. Das Gericht beschliesst: Das mit Gerichtsverfügung vom 6. Mai 2013 sistierte Verfahren wird wieder aufgenommen. und erkennt sodann : 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. Dezember 2012 betreffend Rückforderung von
Fr. 22‘880.-- aufgehoben . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 30. Juli 1993 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Y.___
X.___ ab dem 1. April 1991 eine halbe Rente zu (Urk. 7/18, Urk. 7/17).
Anlässlich einer im August 2011 eingeleiteten Revision (Urk. 7/88) hob die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
die ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 27. November 2012 rückwirkend per 1. April 2011 auf, wobei sie dem Versicherten zudem eine Verletzung seiner Meldepflicht vorwarf (Urk. 7/117). In der Folge forderte die IV-Stelle vom Versicherten m it Verfügung vom 14. Dezember 2012 für die ihm in der Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 ausgerichtete Invalidenrente mit zugehörigen Kinderrenten total Fr. 22‘880.-- zurück (Urk. 7/122 = Urk. 2).
E. 1.1 Nach Art. 53 Abs.
E. 1.2 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 2.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die offene
Rückforderung der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 22‘880.-- (Urk. 2).
E. 2.1 Gegen die Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 7/117) erhob der Versi cherte am 15. Januar 2013 Beschwerde beim hiesigen Gericht. Mit Urteil vom 19. April 2013 (Prozess Nr. IV.2013.00048, Urk. 15) hob das Gericht die Verfü gung vom 27. November 2012 auf und wies die Sache wegen Verletzung des Anspruchs des Versicherten auf rechtliches Gehör und zur ergänzenden Abklä rung des medizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurück.
E. 2.2 Gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2012 (Urk.
2) betreffend Rückforde rung der in der Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 ausgerichteten IV Rente erhob der Versicherte am 24. Januar 2013 ebenfalls Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember 2012 beantragte (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).
Mit Gerichtsverfügung vom 6. Mai 2013 wurde das vorliegende Verfahren sistiert, bis die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerde führers ab dem 1. April 2011 neu entschieden hat (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1).
E. 2.3 Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf der Basis einer halben Rente eine
Rentenn achzahlung in Höhe von Fr. 83‘642.--
zu (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S.
563 E. 2a; vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
Fehlt ein formeller Wiedererwägungsentscheid, so liegt seitens der Verwaltung ein Antrag vor, wie zu entscheiden sei. Eine Erledigung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit fällt ausser Betracht. Vielmehr ist materiell in der Sache zu entscheiden.
E. 3.1 Die Rückforderung
basiert auf der Verfügung vom 27. November 2012, mit wel cher die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers per 1. April 2011 aufgehoben hatte (Urk. 7/117). Mit Urteil vom 19. April 2013 hob das hiesige Gericht die Verfügung vom 27. November 2012 auf und wies die Sache an die Besc hwerdegegnerin zurück (Urk. 15 S. 12 Dispositiv Ziff. 1). Die Verfügung ist demnach nicht in Rechtskraft erwachsen.
E. 3.2 Am 1. Dezember 2014 verfügte die Beschwerdegegnerin neu (Urk. 13). Dabei ermittelte sie auf der Basis eines halben Rentenanspruchs, wie vor der Renten auf hebung, eine N achzahlung zu Gunsten des Beschwerdeführers in Höhe von
Fr. 104‘213.--, die den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 3 0. November 2014 betrifft,
inklusive Verzugszins von Fr. 3‘058 .-- . In der weiteren Berechnung zog sie
die bereits ausgerichteten
Fr. 22‘880.-- von der Nachzahlung ab und berück sichtigte zudem die Rente für den Monat Dezember 201 4. Gesamthaft ermittelte
sie eine Nachzahlung in Höhe von Fr. 83‘642.-- (Fr. 104‘213.-- - Fr. 22 ‘ 880.-- + Fr. 2‘309.--
= Fr. 83‘642.--).
E. 3.3 Da der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens für den streitigen Zeitraum vom 1. April 2011 bis 3 1. Januar 2012 zumindest Anspruch auf eine halbe Rente hat, ist die Verfügung vom 1 4. Dezember 2012 betreffend Rückforderung in Gutheissung der Beschwerde vom 2 4. Januar 2013 aufzuheben.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Vorl iegend sind die Kos ten auf Fr.
E. 4.2 Unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer im Urteil vom 1 9. April 2013 bereits zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (Urk. 15 S. 11, E.
7.2) ist er für die geringfügigen
Aufwendungen im vorliegenden
Verfahren
zusätzlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen. Das Gericht beschliesst: Das mit Gerichtsverfügung vom 6. Mai 2013 sistierte Verfahren wird wieder aufgenommen. und erkennt sodann : 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. Dezember 2012 betreffend Rückforderung von
Fr. 22‘880.-- aufgehoben . 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00080 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
16. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis
Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 30. Juli 1993 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Y.___
X.___ ab dem 1. April 1991 eine halbe Rente zu (Urk. 7/18, Urk. 7/17).
Anlässlich einer im August 2011 eingeleiteten Revision (Urk. 7/88) hob die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
die ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 27. November 2012 rückwirkend per 1. April 2011 auf, wobei sie dem Versicherten zudem eine Verletzung seiner Meldepflicht vorwarf (Urk. 7/117). In der Folge forderte die IV-Stelle vom Versicherten m it Verfügung vom 14. Dezember 2012 für die ihm in der Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 ausgerichtete Invalidenrente mit zugehörigen Kinderrenten total Fr. 22‘880.-- zurück (Urk. 7/122 = Urk. 2). 2.
2.1
Gegen die Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 7/117) erhob der Versi cherte am 15. Januar 2013 Beschwerde beim hiesigen Gericht. Mit Urteil vom 19. April 2013 (Prozess Nr. IV.2013.00048, Urk. 15) hob das Gericht die Verfü gung vom 27. November 2012 auf und wies die Sache wegen Verletzung des Anspruchs des Versicherten auf rechtliches Gehör und zur ergänzenden Abklä rung des medizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurück. 2.2
Gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2012 (Urk.
2) betreffend Rückforde rung der in der Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 ausgerichteten IV Rente erhob der Versicherte am 24. Januar 2013 ebenfalls Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember 2012 beantragte (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).
Mit Gerichtsverfügung vom 6. Mai 2013 wurde das vorliegende Verfahren sistiert, bis die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerde führers ab dem 1. April 2011 neu entschieden hat (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1). 2.3
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf der Basis einer halben Rente eine
Rentenn achzahlung in Höhe von Fr. 83‘642.--
zu (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S.
563 E. 2a; vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
Fehlt ein formeller Wiedererwägungsentscheid, so liegt seitens der Verwaltung ein Antrag vor, wie zu entscheiden sei. Eine Erledigung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit fällt ausser Betracht. Vielmehr ist materiell in der Sache zu entscheiden. 1.2
Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 2.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die offene
Rückforderung der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 22‘880.-- (Urk. 2). 3.
3.1
Die Rückforderung
basiert auf der Verfügung vom 27. November 2012, mit wel cher die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers per 1. April 2011 aufgehoben hatte (Urk. 7/117). Mit Urteil vom 19. April 2013 hob das hiesige Gericht die Verfügung vom 27. November 2012 auf und wies die Sache an die Besc hwerdegegnerin zurück (Urk. 15 S. 12 Dispositiv Ziff. 1). Die Verfügung ist demnach nicht in Rechtskraft erwachsen. 3.2
Am 1. Dezember 2014 verfügte die Beschwerdegegnerin neu (Urk. 13). Dabei ermittelte sie auf der Basis eines halben Rentenanspruchs, wie vor der Renten auf hebung, eine N achzahlung zu Gunsten des Beschwerdeführers in Höhe von
Fr. 104‘213.--, die den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 3 0. November 2014 betrifft,
inklusive Verzugszins von Fr. 3‘058 .-- . In der weiteren Berechnung zog sie
die bereits ausgerichteten
Fr. 22‘880.-- von der Nachzahlung ab und berück sichtigte zudem die Rente für den Monat Dezember 201 4. Gesamthaft ermittelte
sie eine Nachzahlung in Höhe von Fr. 83‘642.-- (Fr. 104‘213.-- - Fr. 22 ‘ 880.-- + Fr. 2‘309.--
= Fr. 83‘642.--). 3.3
Da der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens für den streitigen Zeitraum vom 1. April 2011 bis 3 1. Januar 2012 zumindest Anspruch auf eine halbe Rente hat, ist die Verfügung vom 1 4. Dezember 2012 betreffend Rückforderung in Gutheissung der Beschwerde vom 2 4. Januar 2013 aufzuheben. 4. 4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Vorl iegend sind die Kos ten auf Fr. 4 00.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin auf zuerlegen. 4.2
Unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer im Urteil vom 1 9. April 2013 bereits zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (Urk. 15 S. 11, E.
7.2) ist er für die geringfügigen
Aufwendungen im vorliegenden
Verfahren
zusätzlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen. Das Gericht beschliesst: Das mit Gerichtsverfügung vom 6. Mai 2013 sistierte Verfahren wird wieder aufgenommen. und erkennt sodann : 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. Dezember 2012 betreffend Rückforderung von
Fr. 22‘880.-- aufgehoben . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger