Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1977, Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1997 und 2010) ,
arbeitete vom 1. September 2005
bis zur Kündigung durch d i e Arbeitgeberin per Ende Mai 2014 als Gastronomie mitarbeiterin im Alterszentrum Y.___
in
Z.___
in einem Teilzeit pensum (80 % ; Urk. 13/3, Urk. 13/10, Urk. 13/21 , Urk. 13/27 S. 5 ). 1.2
Am 19 . Oktober 2013 (Urk. 1 3 / 10 ) meldete sich die Versicherte
– nach erfolgter Früh erfassung (vgl. dazu Urk. 13/3 , Urk. 13/7 ) - unter Hinweis auf Schulter be schwerden ( generelle Hyper laxi tät mit instabilen Schultern beidseits und starken Schmerzen in der Schul ter rechts seit März 2013 ) bei der In validen versiche rung zum Leistungs be zug an . Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich,
IV- Stelle, holte einen Aus zug aus dem indi viduellen Konto (Urk. 1 3 / 14 ), medizini sche Berichte (Urk. 13/16-17 , Urk. 13/23 , Urk. 13/30-31 ) und
Auskünfte der Ar beit geberin (Urk. 1 3 / 21 , Urk. 13/24 ) ein. Ferner zog sie das von der BVK veran lasste ver trauensärztliche Gutachten des Dr. med. A.___ , Facharzt für Allge meine Medizin FMH, vom 1 2. April 2014 (Urk. 13/27/2-13) bei. Am 7. Mai 2014 (Urk. 13/32) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruf lichen Einglie derungsmassnahmen möglich seien. In der Folge holte sie weitere medizinische Berichte (Urk. 13/35-36) ein. Mit Vorbescheid vom 21 . Oktober 2014 (Urk. 1 3 / 43 ) stellte sie die Ab weisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wo gegen die Versicherte Ein wand er hob
(Urk. 1 3 / 44 ). Mit Ver fügung vom 1. Dezem ber 2014 (Urk. 2) ver neinte die IV-Stelle d en Anspruch auf eine Rente. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1
5. Juli 201 5 (Urk. 1 , vgl. dazu auch Urk. 7 ) Beschwerde und be an tragte, die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2014 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 23 . März 201 5 (Urk. 1 2 ) beantragte die IV-Stelle, die Be schwerde sei teilweise gut zuheissen und die Angelegenheit zu weiteren Abklä rungen des medizinischen Sachverhalts und der Einschränkungen der Beschwer de führerin an sie zurückzuweisen. Am 2 6. März 2015 (Urk. 14) wurde die Be schwer de führerin zur Stellungnahme dazu aufgefordert, ob sie sich dem Antrag der Be schwerde gegnerin auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen anschliessen könne. Am 7. April 2015 (Urk. 16) teilte sie den Verzicht auf eine
Stellung nah me mit , was der Be schwerde gegnerin
am 1 5 . April 201 5
(Urk. 1 8 ) zur Kennt nis gebracht wurde. 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 201 4 (Urk. 2) dafür, dass bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität vorliege, da sie g emäss den medizinischen Abkläru n g en in ihrer angestammten Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiterin unter Vermeidung von schweren manuellen Tätig keiten und Arbeiten über Schulterhöhe zu 100 % arbeitsfähig sei.
In der Vernehmlassung vom 2 3. März 2015 (Urk. 12) führte sie demgegenüber neu
aus, die medizinischen Unterlagen seien insofern ungenügend, als daraus nicht abschliessend hervorgehe, ob aus dem diag nostizierten Gesundheits scha den
für die angestammte Tätigkeit als Service ange stellte sowie allenfalls für eine an gepasste Tätigkeit dauerhaft eine Arbeits un fä higkeit resultiere . Zwar sei Dr. A.___ im BVK-Gutachten vom 1 2. April 2014 zum Schluss gekommen, dass ( aus da maliger Sicht ) keine anhaltende Berufs unfä higkeit für die ausgeführte Tätigkeit bestehe un d die Be schwerde führerin eine leichte Tätigkeit als Servicefach an ge stellte wie bis her voraus sichtlich in einigen Wochen wieder aufnehm en könne. Aufgrund von weiteren , erst nach dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersu ch ung einge ga ngenen me dizinischen Unterlagen bestünden jedoch Hinweise dafür, dass sich die im Gut achten gestellte Prognose zur Arbeitsfähigkeit nicht wie voraus gesagt ver wirklicht habe. Deshalb bestehe z usätzlicher Abklärungs be darf . Für die Be urteilung könne nicht ausschliesslich auf das BVK-Gutachten ab ge stützt wer den. 2.2
D ie Beschwerdeführerin hielt fest (Urk. 7 S.
3 ff. Ziff. 5 ), das Gutachten von Dr. A.___
vom 1 2. April 2014 sei vor der Beurteilung durch de n Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) vom 1 6. Mai 2014 erstellt worden. Soweit die IV-Stelle nun ent gegen der spezialärztlichen Beurteilung ihres RAD-Arztes von einer Arbeits fähig keit im Umfang von 100 % ausgehe, widerspreche sie sich selbst. Die Diskre pan zen hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bei noch nicht abge schlosse ner Therapie würden bei Abstellen auf das Gutachten des Allgemeinprak tikers
Dr. A.___ nicht hinreichend aus dem Weg geräumt. Abgesehen davon könne das Gutachten auch inhaltlich nicht ver wertet werden, da es sich nicht mit den Vorakten auseinandersetze, welche gegen teilige Beur teilungen beinhalteten. Sei ner Einschätzung, dass ein e leichte Tätig keit als Serviceange stellte wie bisher ausgeführt in voraus sicht lich ein igen Woche n wieder aufge nommen werden könne , könne nicht gefolgt werden, zumal die angestammte Tä tigkeit als Service an gestellte in der Gastro nomie des Alterszentrums Y.___ nicht als „leicht“ be urteilt werden könne. Dass Dr. A.___ der Ansicht sei, die ange stammte Tätigkeit sei leicht und könne ohne schwere manuelle Tätigkeiten (He ben und Tragen von schweren Lasten) oder Arbeiten über Schulterhöhe ausgeübt werden, könne nicht nachvollzogen wer den. Ent sprechende Abklärungen über den bisherigen Arbeits platz seien denn auch weder von ihm noch von der Be schwerdegegnerin vorge nom men worden.
Zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 23. März 2015 (Urk. 12) liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen (Urk. 16). 3. 3. 1
Im Bericht vom 2 2. Januar 2014 (Urk. 13/18/1-2) nannte
der behandelnde Dr.
med. B.___ , Orthopädie/Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, folgen de Diagnosen: 1.
Zervikobrachialgie rechts mehr als links mit chronischer Schmerzent wicklung -
leichtes zervikoradikuläres Reiz- und partielles sensibles Ausfall syn drom C6 rechtsbetont (Diagnose Dr. C.___ ) -
Magnetresonanztomographie (MRI) Halswirbelsäule (HWS) vom 8. Okto ber 2013: ossär degenerativ bedingte Einengung des Neuro foramens HWK 5/6 rechts, HWK 6/7 beidseits, HWK 6/7 links medi olaterale Diskushernie 2.
leichtes Sulcus
ulnaris -Syndrom rechts 3. habituelle Schulter-Instabilität bei Hyperlaxität
multidirektional rechts mehr als links -
Status nach offenen Operationen in der D.___ vor Jahren -
Status nach Limbus Refixation rechts 2008 4. anamnestisch Sturz aus 4.5 m Höhe im April 2013
Dr. B.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor seit Juli 2013 als Serviceangestellte zu 100 % arbeitsunfähig. Sie könne im jetzigen Zustand keine Servicearbeiten ausführen. Sie sei stark eingeschränkt in der Rotation und im Heben des Armes. Diese Bewegungen führten zu Beschwerden, Instabilitäten und Exazerbationen, auch der Zervikobrachialgie . Es seien weniger arm be las ten de Tätigkeiten indiziert. Hinsichtlich der unteren Extremitäten sei die Be schwer de führerin voll einsatzfähig. 3.2
Die behandelnde Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, Neuro an gio lo gie , EMG, EEG , evozierte Potentiale, diagnostizierte im Bericht vom 11. Febru ar 2014 (Urk. 13/23) ein leichtes z erviko radikuläres Reiz- und partiel les sensibles Ausfallsyndrom C6 rechts seit circa Mitte 201 3. Es bestehe des Weiteren eine bekannte Schulter in stabili tät rechts bei einem Status nach Limbus Refixation und früher eine m Status nach offener Operation sowie einem Status nach einem Sturz aus 5.5 m Höhe im April 2013 beim Reparieren eines Storens.
Dr. C.___ machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit, da sie die Be schwerde führerin seit September 2013 nicht mehr gesehen habe. Sie em pfehle, bei den weiter behandelnden Neurologen und Orthopäden in einigen Monaten weitere Ver laufsberichte einzuholen. 3.3
Dr. med. E.___ , Leitender Arzt, Neurologie, Klinik F.___ , Muskulo - Skelettal Zentrum Neurologie , diagnostizierte im Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 13/31) ein zervikoradikuläres Reizsyndrom C7 rechts mit/bei einer osteo disko gen bedingten foraminalen Stenose C6/7 rechts, osteodiskogene
forami nale Stenosen C5/6 rechts und C6/C7 links, vermutlich asymptomatisch, eine habitu elle Schulterinstabilität bei einer Hyperlaxität multidirektional rechts mehr als links mit/bei Status nach offenen Operationen in der D.___ vor Jahren, Sta tus nach Limbus Refixation rechts 2008, und anamnestisch einen Sturz aus 4.5 m Höhe im April 2013.
Dr. E.___
hielt fest, dass die Beschwerdeführerin eine Zervikobrachialgie rechts beschreibe, welche von der Semiologie her bei Ausstrahlung in die Finger II und III am ehest en C7 rechts entspreche . Klinisch neurologisch lasse sich die Brachialgie bei Rotation nach rechts aus Reklination provozieren. Senso moto rische Defizite fänden sich nicht. In einem MRI der HWS vom Oktober letzten Jahres hätten sich mässige Diskusprotrusionen und Unko vertebral ar t h rosen
i n den Segmenten C5/C6 und C6/C7 beidseits gezeigt, wobei der Haupt befund eine foraminale Stenose C6/7 rechts darstelle. Dadurch könnte die Zer vikobrachialgie rechts erklärt werden, weshalb in diagnostischer und therapeutischer Absicht eine foraminale Infiltration C6/7 rechts geplant worden sei. 3. 4
Im Gutachten vom 1 2. April 2014 (Urk. 13/27/2-13) diagnostizierte Dr. A.___ eine
Z ervikobrachialgie rechts bei degenerativen Veränderungen der Hals wirbel säule und anamnestisch einen Sturz aus 4.5 Metern Höhe im April 2013 , eine habi tu elle Schulterinstabilität bei Hyperlaxität multidirektional rechts mehr als links mit/ bei einem Status nach offenen Operationen in der D.___ vor Jahren und einem Status nach Limbusrefixation rechts hier in der Schweiz im Jahr 2008, ein leichtes Sul c us
ulnaris -Syndrom rechts und einen Status nach leichter An passungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) im Rah men eines Arbeitskonfliktes.
Dr. A.___ hielt weiter fest (S. 11) , eine leichte Tätigkeit als Ser vice an gestellte wie sie die Beschwerdeführerin bisher ausgeführt habe, könne vor aus sichtlich in eini gen Wochen wieder aufgenommen werden. Wegen der seit Jahren bestehenden Schulterinstabilität rechts betont könne die Be schwer de führerin schwere manu elle Tätigkeiten oder Arbeiten über Schulterhöhe nicht aus führen. Gegenwärtig würden weitere Behandlungsmöglichkeiten der noch be stehenden Nacken- und Schulterblattschmerzen rechts an einer ortho pädi schen Fachklinik geprüft. Sicher sei die physikalische Behandlung der ver spannten paravertebralen Muskulatur auf Höhe des Schulterblattes indiziert. 3.5
In seiner Stellungnahme vom 1 6. Mai 2014 (Urk. 13/42 S. 4) hielt RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fest, be i der Be schwer de führerin sei ein somatischer Gesundheitsschaden, ein schliesslich einer sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungs fähig keit , aus ge wiesen (vgl. die aufgeführten Diagnosen in E.
3.1 hie vor ). Der Gesund heits schaden sei stabil, wobei eine weiterführende Diagnostik und Therapie in Form einer periradikulären Infiltration geplant sei. Die Ein schätzung, wonach die Be sch werdeführerin ab 1 0. Juli 2013 zu 100 % arbeits unfähig sein soll, sei vorerst bis auf weiteres nachvollzie h bar. Für eine ange passte Tätigkeit lägen keine kon kreten prozentualen Angaben vor. Lediglich Dr. B.___ habe aus ge führt, dass „wenig armbelastende Tätigkeiten indi ziert“ seien, was zweifelslos plausibel sei. Eine abschliessende versicherungsme dizinische Stellung nahme sei je doch ange sichts einer noch nicht abgeschlosse nen medizinischen Phase (Diagnostik und/ oder Therapie) im Moment noch nicht möglich. Es seien weitere Verlaufs be richte bei der Klinik F.___ (Neurologie) und beim Hausarzt Dr. med. H.___ , Facharzt Allgemeinmedizin FMH, einzuho len und es seien die Ärzte zur Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu befra gen. 3. 6
A m 2. Juli 2014 (Urk. 13/35) berichtete
der behandelnde Hausarzt Dr. H.___ , dass die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2014 bei Dr. B.___ in Behandlung ge wesen sei und in der Zwischenzeit eine Wurzelinfiltration C7 be ziehungsweise C6-C7 rechts in der Klinik F.___ durchgeführt worden sei. Daraufhin hätten
sich die Halsbeschwerden teilweise gebesser t, allerdings bestünde n noch Parä s the sien im Bereich der Nervenwurzel C6-C 7. Im Monat Juni habe er die Be schwer de führerin erneut gesehen und die Beschwerden im Trapezius bereich rechts seien
noch vorhanden gewesen, weshalb eine lokale Physiothera pie not wen dig sei. Di e Beschwerdeführerin sei auch noch wegen psychiatrischer Be schwerden bei Dr.
med. I.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Be handlung. Von psy chia trischer Seite her fühle sie sich aktuell stabil, sie schlafe gut und die Stim mung sei besser. Es seien weitere psychiatrische Sit zungen vor ge sehen be zieh ungs weise eine Gesprächstherapie bei Dr. I.___ so wie eine Be handlung in der Klinik F.___ bei Dr. E.___ , wo allenfalls auch andere Infiltrationen durchgeführt würden.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte er aus, die Beschwerdeführerin sei in eine r angepassten Tätigkeit theoretisch zu 50 % arbeitsfähig, sofern sie nichts Schweres heben beziehungsweise tragen oder Arbeiten über Schulterhöhe erle di ge n müss e.
F ür die genauere Beurteilung sei sicherlich auch die Meinung des behandelnden Ortho päden, Dr. B.___ , sowie der Kollegen der Klinik F.___ von Be deutung. 3. 7
Am 1 5. Juli 2014 (Urk. 13/36) führte Dr. E.___ aus, er habe die Be schwer de führerin einmalig am 3. April 2014 in seiner Sprechstunde beurteilt. Am 7. Mai 2014 sei dann die empfohlene Wurzelinfiltration C7 r echts erfolgt, welche keinen Effekt gezeigt habe. Noch ausstehend sei jetzt die Wurzel infiltra tion C6 rechts bei dokumentierter osteodiskogener
foraminaler Stenose C5/6 rechts. Eine Beur t eilung der Arbeitsfähigkeit sei allerdings nicht Gegen stand de r Konsultation gewesen, so dass eine solche in einem dafür vorgesehenen Institut vorzunehmen sei. 4.
4.1
Wie erwähnt hielt Dr. A.___
i n seinem Gutachten vom 1 2. April 20 14 (E.
3.4 hie vor ), welches von der beruflichen Vorsorge in Auftrag gegeben w o rde n war , fest, aus heutiger Sicht be stehe keine anhaltende Berufsunfähigkeit für die aus geführte Tätig keit als Gastro nomie mitarbeiterin ; eine leichte Tätig keit als Service an gestellte wie bisher ausgeführt könne voraus sicht lich in einigen Wochen wieder aufgenommen werden (Urk. 13/27 S. 10 f.) . Daraus erhellt, dass Dr. A.___
seine Einschätzung betreffend Wieder er lan gung der Arbeits fähig keit prognos tisch
ab g ab , ohne zu wissen, ob sich seine güns tige Prognose de nn tatsächlich auch ver wirk lichen würde ; für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann deshalb nicht auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 1 2. A pril 2014 abgestellt werden . Wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 2 3. März 2015 (Urk. 12) zu Recht ausführte, bestehen aufgrund weiterer, nach dem Zeitpunkt der gutach ter lichen Untersuchung eingegangen er medizinischer Berichte Hinweise dafür, dass sich die im Gutachten aufgestellte n Prognosen zur Arbeitsfähigkeit nicht wie vor gesehen verwirklicht ha ben . Ferner er achtete Dr. G.___ eine ab schliessende ver sicherungsmedizinische Stellung nahme angesichts der noch nicht abgeschlosse nen medizinischen Phase (Diagnostik und/oder Therapie) selbst Mitte Mai 2014 und damit
nach der Begutachtung durch Dr. A.___
als noch nicht möglich (vgl. da zu Stellungnahme vom 1 6. Mai 2014 [E.
3.5 hie vor ]) . Hinzu kommt, dass Dr. A.___ als Allgemein mediziner nicht über die n ot wendigen Fachkenntnisse für eine solche Beur teilung verfügt. S einer Beurteilung , wonach die Be schwer de führerin in ih rer bisherigen Tätigkeit als Gastro nomie mit arbeiterin nicht berufs un fähig sein soll, stehen d ie fachärztlichen Einschätzungen sowohl von Dr. B.___ (E.
3.1 hie vor ) als auch von RAD-Arzt Dr. G.___
(E. 3.5 hievor ) ent gegen . So erach tete RAD-Arzt eine 100%ige Arbeits un fähig keit ab 1 0. Juli 2013 bis auf weite res als nachvollziehbar (E. 3.5 hievor ) . 4.2
Nicht abgestellt werden kann auf den Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. H.___ vom 2. Juli 2014 (E.
3. 6
hievor ), wonach die Beschwerdeführerin in einer ange passten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sein soll, sofern sie nichts Schwe res heben oder tragen und auch keine Arbeiten über Schulterhöhe erl edi gen müss e. Dr. H.___ als Facharzt für Allgemeinmedizin verfügt ebenfalls nicht über die not wendigen ortho pädischen, rheumatologischen oder neurologischen Fachkennt nisse . So führte er denn auch aus , dass für eine genauere Beurteilung die Meinungen des behandelnden Orthopäden und der Kollegen in der Klinik F.___ von Be deutung sei en .
Der behandeln de Ortho päde
Dr. B.___ (E. 3. 1 hievor )
hielt zwar fest, dass die Be schwer de führerin nach wie vor seit Juli 2013 als Serviceangestellte zu 100 % arbeits unfähig beziehungsweise in der Rotation und im Heben des Armes stark ein ge schränkt sei, eine Einschätzung
darüber , inwiefern die Be schwerde führerin auch in behinderungsangepassten Tätigkeiten eingeschr änkt ist, gab er indes keine ab.
Schliesslich machten auch d ie weiteren behandelnden Fach ä rzte Dr. C.___ und Dr. E.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (E. 3. 2 , E. 3.3, E. 3. 7
hievor ). 4. 3
Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu Urk. 12) davon aus zu gehen, dass sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen insofern als un ge nügend
er weisen , als daraus nicht abschliessend hervorgeht, ob aus dem bei der Be schwer de führerin diagnostizierten Gesundheitsschaden für die ange stammte Tätig keit als Serviceangestellte beziehungsweise für eine angepasste Tätigkeit dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit resultiert. 4. 4
D ie Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ent sprechender fachmedizinischer Begutachtung de r Beschwerdeführer in
und B eur tei lung ihrer Arbeitsfähigkeit sowohl in bisheriger als auch in be hinderungs an gepasster Tätigkeit, nötigenfalls
- mit Blick darauf, dass sich die Be schwerde füh rerin in psychiatrischer Behandlung befindet (E.
3.5 hievor ) –
unter Ein schluss eine r psychiatrische n Beurteilung sowie eine r Abklärung in Haushalt und Beruf, über den Renten an spruch neu verfüge. 5 .
5 .1
Bei diesem Verfahrensausgang sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin die auf Fr. 700.-- festzusetzenden Kosten des nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG kosten pflich tigen Verfahrens aufzuerlegen. 5 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Be schwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist die Prozess ent schädi gung auf Fr. 1‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
1. Dezember 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Ab klärungen im Sinne der Erwä gungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1500 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 201 4 (Urk. 2) dafür, dass bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität vorliege, da sie g emäss den medizinischen Abkläru n g en in ihrer angestammten Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiterin unter Vermeidung von schweren manuellen Tätig keiten und Arbeiten über Schulterhöhe zu 100 % arbeitsfähig sei.
In der Vernehmlassung vom 2 3. März 2015 (Urk. 12) führte sie demgegenüber neu
aus, die medizinischen Unterlagen seien insofern ungenügend, als daraus nicht abschliessend hervorgehe, ob aus dem diag nostizierten Gesundheits scha den
für die angestammte Tätigkeit als Service ange stellte sowie allenfalls für eine an gepasste Tätigkeit dauerhaft eine Arbeits un fä higkeit resultiere . Zwar sei Dr. A.___ im BVK-Gutachten vom 1 2. April 2014 zum Schluss gekommen, dass ( aus da maliger Sicht ) keine anhaltende Berufs unfä higkeit für die ausgeführte Tätigkeit bestehe un d die Be schwerde führerin eine leichte Tätigkeit als Servicefach an ge stellte wie bis her voraus sichtlich in einigen Wochen wieder aufnehm en könne. Aufgrund von weiteren , erst nach dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersu ch ung einge ga ngenen me dizinischen Unterlagen bestünden jedoch Hinweise dafür, dass sich die im Gut achten gestellte Prognose zur Arbeitsfähigkeit nicht wie voraus gesagt ver wirklicht habe. Deshalb bestehe z usätzlicher Abklärungs be darf . Für die Be urteilung könne nicht ausschliesslich auf das BVK-Gutachten ab ge stützt wer den. 2.2
D ie Beschwerdeführerin hielt fest (Urk. 7 S.
3 ff. Ziff. 5 ), das Gutachten von Dr. A.___
vom 1 2. April 2014 sei vor der Beurteilung durch de n Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) vom 1 6. Mai 2014 erstellt worden. Soweit die IV-Stelle nun ent gegen der spezialärztlichen Beurteilung ihres RAD-Arztes von einer Arbeits fähig keit im Umfang von 100 % ausgehe, widerspreche sie sich selbst. Die Diskre pan zen hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bei noch nicht abge schlosse ner Therapie würden bei Abstellen auf das Gutachten des Allgemeinprak tikers
Dr. A.___ nicht hinreichend aus dem Weg geräumt. Abgesehen davon könne das Gutachten auch inhaltlich nicht ver wertet werden, da es sich nicht mit den Vorakten auseinandersetze, welche gegen teilige Beur teilungen beinhalteten. Sei ner Einschätzung, dass ein e leichte Tätig keit als Serviceange stellte wie bisher ausgeführt in voraus sicht lich ein igen Woche n wieder aufge nommen werden könne , könne nicht gefolgt werden, zumal die angestammte Tä tigkeit als Service an gestellte in der Gastro nomie des Alterszentrums Y.___ nicht als „leicht“ be urteilt werden könne. Dass Dr. A.___ der Ansicht sei, die ange stammte Tätigkeit sei leicht und könne ohne schwere manuelle Tätigkeiten (He ben und Tragen von schweren Lasten) oder Arbeiten über Schulterhöhe ausgeübt werden, könne nicht nachvollzogen wer den. Ent sprechende Abklärungen über den bisherigen Arbeits platz seien denn auch weder von ihm noch von der Be schwerdegegnerin vorge nom men worden.
Zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 23. März 2015 (Urk. 12) liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen (Urk. 16). 3. 3. 1
Im Bericht vom 2 2. Januar 2014 (Urk. 13/18/1-2) nannte
der behandelnde Dr.
med. B.___ , Orthopädie/Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, folgen de Diagnosen: 1.
Zervikobrachialgie rechts mehr als links mit chronischer Schmerzent wicklung -
leichtes zervikoradikuläres Reiz- und partielles sensibles Ausfall syn drom C6 rechtsbetont (Diagnose Dr. C.___ ) -
Magnetresonanztomographie (MRI) Halswirbelsäule (HWS) vom 8. Okto ber 2013: ossär degenerativ bedingte Einengung des Neuro foramens HWK 5/6 rechts, HWK 6/7 beidseits, HWK 6/7 links medi olaterale Diskushernie 2.
leichtes Sulcus
ulnaris -Syndrom rechts 3. habituelle Schulter-Instabilität bei Hyperlaxität
multidirektional rechts mehr als links -
Status nach offenen Operationen in der D.___ vor Jahren -
Status nach Limbus Refixation rechts 2008 4. anamnestisch Sturz aus 4.5 m Höhe im April 2013
Dr. B.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor seit Juli 2013 als Serviceangestellte zu 100 % arbeitsunfähig. Sie könne im jetzigen Zustand keine Servicearbeiten ausführen. Sie sei stark eingeschränkt in der Rotation und im Heben des Armes. Diese Bewegungen führten zu Beschwerden, Instabilitäten und Exazerbationen, auch der Zervikobrachialgie . Es seien weniger arm be las ten de Tätigkeiten indiziert. Hinsichtlich der unteren Extremitäten sei die Be schwer de führerin voll einsatzfähig. 3.2
Die behandelnde Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, Neuro an gio lo gie , EMG, EEG , evozierte Potentiale, diagnostizierte im Bericht vom 11. Febru ar 2014 (Urk. 13/23) ein leichtes z erviko radikuläres Reiz- und partiel les sensibles Ausfallsyndrom C6 rechts seit circa Mitte 201 3. Es bestehe des Weiteren eine bekannte Schulter in stabili tät rechts bei einem Status nach Limbus Refixation und früher eine m Status nach offener Operation sowie einem Status nach einem Sturz aus 5.5 m Höhe im April 2013 beim Reparieren eines Storens.
Dr. C.___ machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit, da sie die Be schwerde führerin seit September 2013 nicht mehr gesehen habe. Sie em pfehle, bei den weiter behandelnden Neurologen und Orthopäden in einigen Monaten weitere Ver laufsberichte einzuholen. 3.3
Dr. med. E.___ , Leitender Arzt, Neurologie, Klinik F.___ , Muskulo - Skelettal Zentrum Neurologie , diagnostizierte im Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 13/31) ein zervikoradikuläres Reizsyndrom C7 rechts mit/bei einer osteo disko gen bedingten foraminalen Stenose C6/7 rechts, osteodiskogene
forami nale Stenosen C5/6 rechts und C6/C7 links, vermutlich asymptomatisch, eine habitu elle Schulterinstabilität bei einer Hyperlaxität multidirektional rechts mehr als links mit/bei Status nach offenen Operationen in der D.___ vor Jahren, Sta tus nach Limbus Refixation rechts 2008, und anamnestisch einen Sturz aus 4.5 m Höhe im April 2013.
Dr. E.___
hielt fest, dass die Beschwerdeführerin eine Zervikobrachialgie rechts beschreibe, welche von der Semiologie her bei Ausstrahlung in die Finger II und III am ehest en C7 rechts entspreche . Klinisch neurologisch lasse sich die Brachialgie bei Rotation nach rechts aus Reklination provozieren. Senso moto rische Defizite fänden sich nicht. In einem MRI der HWS vom Oktober letzten Jahres hätten sich mässige Diskusprotrusionen und Unko vertebral ar t h rosen
i n den Segmenten C5/C6 und C6/C7 beidseits gezeigt, wobei der Haupt befund eine foraminale Stenose C6/7 rechts darstelle. Dadurch könnte die Zer vikobrachialgie rechts erklärt werden, weshalb in diagnostischer und therapeutischer Absicht eine foraminale Infiltration C6/7 rechts geplant worden sei. 3. 4
Im Gutachten vom 1 2. April 2014 (Urk. 13/27/2-13) diagnostizierte Dr. A.___ eine
Z ervikobrachialgie rechts bei degenerativen Veränderungen der Hals wirbel säule und anamnestisch einen Sturz aus 4.5 Metern Höhe im April 2013 , eine habi tu elle Schulterinstabilität bei Hyperlaxität multidirektional rechts mehr als links mit/ bei einem Status nach offenen Operationen in der D.___ vor Jahren und einem Status nach Limbusrefixation rechts hier in der Schweiz im Jahr 2008, ein leichtes Sul c us
ulnaris -Syndrom rechts und einen Status nach leichter An passungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) im Rah men eines Arbeitskonfliktes.
Dr. A.___ hielt weiter fest (S. 11) , eine leichte Tätigkeit als Ser vice an gestellte wie sie die Beschwerdeführerin bisher ausgeführt habe, könne vor aus sichtlich in eini gen Wochen wieder aufgenommen werden. Wegen der seit Jahren bestehenden Schulterinstabilität rechts betont könne die Be schwer de führerin schwere manu elle Tätigkeiten oder Arbeiten über Schulterhöhe nicht aus führen. Gegenwärtig würden weitere Behandlungsmöglichkeiten der noch be stehenden Nacken- und Schulterblattschmerzen rechts an einer ortho pädi schen Fachklinik geprüft. Sicher sei die physikalische Behandlung der ver spannten paravertebralen Muskulatur auf Höhe des Schulterblattes indiziert. 3.5
In seiner Stellungnahme vom 1 6. Mai 2014 (Urk. 13/42 S. 4) hielt RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fest, be i der Be schwer de führerin sei ein somatischer Gesundheitsschaden, ein schliesslich einer sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungs fähig keit , aus ge wiesen (vgl. die aufgeführten Diagnosen in E.
3.1 hie vor ). Der Gesund heits schaden sei stabil, wobei eine weiterführende Diagnostik und Therapie in Form einer periradikulären Infiltration geplant sei. Die Ein schätzung, wonach die Be sch werdeführerin ab 1 0. Juli 2013 zu 100 % arbeits unfähig sein soll, sei vorerst bis auf weiteres nachvollzie h bar. Für eine ange passte Tätigkeit lägen keine kon kreten prozentualen Angaben vor. Lediglich Dr. B.___ habe aus ge führt, dass „wenig armbelastende Tätigkeiten indi ziert“ seien, was zweifelslos plausibel sei. Eine abschliessende versicherungsme dizinische Stellung nahme sei je doch ange sichts einer noch nicht abgeschlosse nen medizinischen Phase (Diagnostik und/ oder Therapie) im Moment noch nicht möglich. Es seien weitere Verlaufs be richte bei der Klinik F.___ (Neurologie) und beim Hausarzt Dr. med. H.___ , Facharzt Allgemeinmedizin FMH, einzuho len und es seien die Ärzte zur Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu befra gen. 3. 6
A m 2. Juli 2014 (Urk. 13/35) berichtete
der behandelnde Hausarzt Dr. H.___ , dass die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2014 bei Dr. B.___ in Behandlung ge wesen sei und in der Zwischenzeit eine Wurzelinfiltration C7 be ziehungsweise C6-C7 rechts in der Klinik F.___ durchgeführt worden sei. Daraufhin hätten
sich die Halsbeschwerden teilweise gebesser t, allerdings bestünde n noch Parä s the sien im Bereich der Nervenwurzel C6-C 7. Im Monat Juni habe er die Be schwer de führerin erneut gesehen und die Beschwerden im Trapezius bereich rechts seien
noch vorhanden gewesen, weshalb eine lokale Physiothera pie not wen dig sei. Di e Beschwerdeführerin sei auch noch wegen psychiatrischer Be schwerden bei Dr.
med. I.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Be handlung. Von psy chia trischer Seite her fühle sie sich aktuell stabil, sie schlafe gut und die Stim mung sei besser. Es seien weitere psychiatrische Sit zungen vor ge sehen be zieh ungs weise eine Gesprächstherapie bei Dr. I.___ so wie eine Be handlung in der Klinik F.___ bei Dr. E.___ , wo allenfalls auch andere Infiltrationen durchgeführt würden.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte er aus, die Beschwerdeführerin sei in eine r angepassten Tätigkeit theoretisch zu 50 % arbeitsfähig, sofern sie nichts Schweres heben beziehungsweise tragen oder Arbeiten über Schulterhöhe erle di ge n müss e.
F ür die genauere Beurteilung sei sicherlich auch die Meinung des behandelnden Ortho päden, Dr. B.___ , sowie der Kollegen der Klinik F.___ von Be deutung. 3. 7
Am 1 5. Juli 2014 (Urk. 13/36) führte Dr. E.___ aus, er habe die Be schwer de führerin einmalig am 3. April 2014 in seiner Sprechstunde beurteilt. Am 7. Mai 2014 sei dann die empfohlene Wurzelinfiltration C7 r echts erfolgt, welche keinen Effekt gezeigt habe. Noch ausstehend sei jetzt die Wurzel infiltra tion C6 rechts bei dokumentierter osteodiskogener
foraminaler Stenose C5/6 rechts. Eine Beur t eilung der Arbeitsfähigkeit sei allerdings nicht Gegen stand de r Konsultation gewesen, so dass eine solche in einem dafür vorgesehenen Institut vorzunehmen sei. 4.
4.1
Wie erwähnt hielt Dr. A.___
i n seinem Gutachten vom 1 2. April 20
E. 5 ).
E. 10 ) meldete sich die Versicherte
– nach erfolgter Früh erfassung (vgl. dazu Urk. 13/3 , Urk. 13/7 ) - unter Hinweis auf Schulter be schwerden ( generelle Hyper laxi tät mit instabilen Schultern beidseits und starken Schmerzen in der Schul ter rechts seit März 2013 ) bei der In validen versiche rung zum Leistungs be zug an . Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich,
IV- Stelle, holte einen Aus zug aus dem indi viduellen Konto (Urk. 1 3 /
E. 14 (E.
3.4 hie vor ), welches von der beruflichen Vorsorge in Auftrag gegeben w o rde n war , fest, aus heutiger Sicht be stehe keine anhaltende Berufsunfähigkeit für die aus geführte Tätig keit als Gastro nomie mitarbeiterin ; eine leichte Tätig keit als Service an gestellte wie bisher ausgeführt könne voraus sicht lich in einigen Wochen wieder aufgenommen werden (Urk. 13/27 S. 10 f.) . Daraus erhellt, dass Dr. A.___
seine Einschätzung betreffend Wieder er lan gung der Arbeits fähig keit prognos tisch
ab g ab , ohne zu wissen, ob sich seine güns tige Prognose de nn tatsächlich auch ver wirk lichen würde ; für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann deshalb nicht auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 1 2. A pril 2014 abgestellt werden . Wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 2 3. März 2015 (Urk. 12) zu Recht ausführte, bestehen aufgrund weiterer, nach dem Zeitpunkt der gutach ter lichen Untersuchung eingegangen er medizinischer Berichte Hinweise dafür, dass sich die im Gutachten aufgestellte n Prognosen zur Arbeitsfähigkeit nicht wie vor gesehen verwirklicht ha ben . Ferner er achtete Dr. G.___ eine ab schliessende ver sicherungsmedizinische Stellung nahme angesichts der noch nicht abgeschlosse nen medizinischen Phase (Diagnostik und/oder Therapie) selbst Mitte Mai 2014 und damit
nach der Begutachtung durch Dr. A.___
als noch nicht möglich (vgl. da zu Stellungnahme vom 1 6. Mai 2014 [E.
3.5 hie vor ]) . Hinzu kommt, dass Dr. A.___ als Allgemein mediziner nicht über die n ot wendigen Fachkenntnisse für eine solche Beur teilung verfügt. S einer Beurteilung , wonach die Be schwer de führerin in ih rer bisherigen Tätigkeit als Gastro nomie mit arbeiterin nicht berufs un fähig sein soll, stehen d ie fachärztlichen Einschätzungen sowohl von Dr. B.___ (E.
3.1 hie vor ) als auch von RAD-Arzt Dr. G.___
(E. 3.5 hievor ) ent gegen . So erach tete RAD-Arzt eine 100%ige Arbeits un fähig keit ab 1 0. Juli 2013 bis auf weite res als nachvollziehbar (E. 3.5 hievor ) . 4.2
Nicht abgestellt werden kann auf den Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. H.___ vom 2. Juli 2014 (E.
3. 6
hievor ), wonach die Beschwerdeführerin in einer ange passten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sein soll, sofern sie nichts Schwe res heben oder tragen und auch keine Arbeiten über Schulterhöhe erl edi gen müss e. Dr. H.___ als Facharzt für Allgemeinmedizin verfügt ebenfalls nicht über die not wendigen ortho pädischen, rheumatologischen oder neurologischen Fachkennt nisse . So führte er denn auch aus , dass für eine genauere Beurteilung die Meinungen des behandelnden Orthopäden und der Kollegen in der Klinik F.___ von Be deutung sei en .
Der behandeln de Ortho päde
Dr. B.___ (E. 3. 1 hievor )
hielt zwar fest, dass die Be schwer de führerin nach wie vor seit Juli 2013 als Serviceangestellte zu 100 % arbeits unfähig beziehungsweise in der Rotation und im Heben des Armes stark ein ge schränkt sei, eine Einschätzung
darüber , inwiefern die Be schwerde führerin auch in behinderungsangepassten Tätigkeiten eingeschr änkt ist, gab er indes keine ab.
Schliesslich machten auch d ie weiteren behandelnden Fach ä rzte Dr. C.___ und Dr. E.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (E. 3. 2 , E. 3.3, E. 3. 7
hievor ). 4. 3
Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu Urk. 12) davon aus zu gehen, dass sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen insofern als un ge nügend
er weisen , als daraus nicht abschliessend hervorgeht, ob aus dem bei der Be schwer de führerin diagnostizierten Gesundheitsschaden für die ange stammte Tätig keit als Serviceangestellte beziehungsweise für eine angepasste Tätigkeit dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit resultiert. 4. 4
D ie Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ent sprechender fachmedizinischer Begutachtung de r Beschwerdeführer in
und B eur tei lung ihrer Arbeitsfähigkeit sowohl in bisheriger als auch in be hinderungs an gepasster Tätigkeit, nötigenfalls
- mit Blick darauf, dass sich die Be schwerde füh rerin in psychiatrischer Behandlung befindet (E.
3.5 hievor ) –
unter Ein schluss eine r psychiatrische n Beurteilung sowie eine r Abklärung in Haushalt und Beruf, über den Renten an spruch neu verfüge. 5 .
5 .1
Bei diesem Verfahrensausgang sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin die auf Fr. 700.-- festzusetzenden Kosten des nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG kosten pflich tigen Verfahrens aufzuerlegen. 5 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Be schwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist die Prozess ent schädi gung auf Fr. 1‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
1. Dezember 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Ab klärungen im Sinne der Erwä gungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1500 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00072 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
28. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1977, Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1997 und 2010) ,
arbeitete vom 1. September 2005
bis zur Kündigung durch d i e Arbeitgeberin per Ende Mai 2014 als Gastronomie mitarbeiterin im Alterszentrum Y.___
in
Z.___
in einem Teilzeit pensum (80 % ; Urk. 13/3, Urk. 13/10, Urk. 13/21 , Urk. 13/27 S. 5 ). 1.2
Am 19 . Oktober 2013 (Urk. 1 3 / 10 ) meldete sich die Versicherte
– nach erfolgter Früh erfassung (vgl. dazu Urk. 13/3 , Urk. 13/7 ) - unter Hinweis auf Schulter be schwerden ( generelle Hyper laxi tät mit instabilen Schultern beidseits und starken Schmerzen in der Schul ter rechts seit März 2013 ) bei der In validen versiche rung zum Leistungs be zug an . Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich,
IV- Stelle, holte einen Aus zug aus dem indi viduellen Konto (Urk. 1 3 / 14 ), medizini sche Berichte (Urk. 13/16-17 , Urk. 13/23 , Urk. 13/30-31 ) und
Auskünfte der Ar beit geberin (Urk. 1 3 / 21 , Urk. 13/24 ) ein. Ferner zog sie das von der BVK veran lasste ver trauensärztliche Gutachten des Dr. med. A.___ , Facharzt für Allge meine Medizin FMH, vom 1 2. April 2014 (Urk. 13/27/2-13) bei. Am 7. Mai 2014 (Urk. 13/32) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruf lichen Einglie derungsmassnahmen möglich seien. In der Folge holte sie weitere medizinische Berichte (Urk. 13/35-36) ein. Mit Vorbescheid vom 21 . Oktober 2014 (Urk. 1 3 / 43 ) stellte sie die Ab weisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wo gegen die Versicherte Ein wand er hob
(Urk. 1 3 / 44 ). Mit Ver fügung vom 1. Dezem ber 2014 (Urk. 2) ver neinte die IV-Stelle d en Anspruch auf eine Rente. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1
5. Juli 201 5 (Urk. 1 , vgl. dazu auch Urk. 7 ) Beschwerde und be an tragte, die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2014 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 23 . März 201 5 (Urk. 1 2 ) beantragte die IV-Stelle, die Be schwerde sei teilweise gut zuheissen und die Angelegenheit zu weiteren Abklä rungen des medizinischen Sachverhalts und der Einschränkungen der Beschwer de führerin an sie zurückzuweisen. Am 2 6. März 2015 (Urk. 14) wurde die Be schwer de führerin zur Stellungnahme dazu aufgefordert, ob sie sich dem Antrag der Be schwerde gegnerin auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen anschliessen könne. Am 7. April 2015 (Urk. 16) teilte sie den Verzicht auf eine
Stellung nah me mit , was der Be schwerde gegnerin
am 1 5 . April 201 5
(Urk. 1 8 ) zur Kennt nis gebracht wurde. 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 201 4 (Urk. 2) dafür, dass bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität vorliege, da sie g emäss den medizinischen Abkläru n g en in ihrer angestammten Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiterin unter Vermeidung von schweren manuellen Tätig keiten und Arbeiten über Schulterhöhe zu 100 % arbeitsfähig sei.
In der Vernehmlassung vom 2 3. März 2015 (Urk. 12) führte sie demgegenüber neu
aus, die medizinischen Unterlagen seien insofern ungenügend, als daraus nicht abschliessend hervorgehe, ob aus dem diag nostizierten Gesundheits scha den
für die angestammte Tätigkeit als Service ange stellte sowie allenfalls für eine an gepasste Tätigkeit dauerhaft eine Arbeits un fä higkeit resultiere . Zwar sei Dr. A.___ im BVK-Gutachten vom 1 2. April 2014 zum Schluss gekommen, dass ( aus da maliger Sicht ) keine anhaltende Berufs unfä higkeit für die ausgeführte Tätigkeit bestehe un d die Be schwerde führerin eine leichte Tätigkeit als Servicefach an ge stellte wie bis her voraus sichtlich in einigen Wochen wieder aufnehm en könne. Aufgrund von weiteren , erst nach dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersu ch ung einge ga ngenen me dizinischen Unterlagen bestünden jedoch Hinweise dafür, dass sich die im Gut achten gestellte Prognose zur Arbeitsfähigkeit nicht wie voraus gesagt ver wirklicht habe. Deshalb bestehe z usätzlicher Abklärungs be darf . Für die Be urteilung könne nicht ausschliesslich auf das BVK-Gutachten ab ge stützt wer den. 2.2
D ie Beschwerdeführerin hielt fest (Urk. 7 S.
3 ff. Ziff. 5 ), das Gutachten von Dr. A.___
vom 1 2. April 2014 sei vor der Beurteilung durch de n Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) vom 1 6. Mai 2014 erstellt worden. Soweit die IV-Stelle nun ent gegen der spezialärztlichen Beurteilung ihres RAD-Arztes von einer Arbeits fähig keit im Umfang von 100 % ausgehe, widerspreche sie sich selbst. Die Diskre pan zen hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bei noch nicht abge schlosse ner Therapie würden bei Abstellen auf das Gutachten des Allgemeinprak tikers
Dr. A.___ nicht hinreichend aus dem Weg geräumt. Abgesehen davon könne das Gutachten auch inhaltlich nicht ver wertet werden, da es sich nicht mit den Vorakten auseinandersetze, welche gegen teilige Beur teilungen beinhalteten. Sei ner Einschätzung, dass ein e leichte Tätig keit als Serviceange stellte wie bisher ausgeführt in voraus sicht lich ein igen Woche n wieder aufge nommen werden könne , könne nicht gefolgt werden, zumal die angestammte Tä tigkeit als Service an gestellte in der Gastro nomie des Alterszentrums Y.___ nicht als „leicht“ be urteilt werden könne. Dass Dr. A.___ der Ansicht sei, die ange stammte Tätigkeit sei leicht und könne ohne schwere manuelle Tätigkeiten (He ben und Tragen von schweren Lasten) oder Arbeiten über Schulterhöhe ausgeübt werden, könne nicht nachvollzogen wer den. Ent sprechende Abklärungen über den bisherigen Arbeits platz seien denn auch weder von ihm noch von der Be schwerdegegnerin vorge nom men worden.
Zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 23. März 2015 (Urk. 12) liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen (Urk. 16). 3. 3. 1
Im Bericht vom 2 2. Januar 2014 (Urk. 13/18/1-2) nannte
der behandelnde Dr.
med. B.___ , Orthopädie/Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, folgen de Diagnosen: 1.
Zervikobrachialgie rechts mehr als links mit chronischer Schmerzent wicklung -
leichtes zervikoradikuläres Reiz- und partielles sensibles Ausfall syn drom C6 rechtsbetont (Diagnose Dr. C.___ ) -
Magnetresonanztomographie (MRI) Halswirbelsäule (HWS) vom 8. Okto ber 2013: ossär degenerativ bedingte Einengung des Neuro foramens HWK 5/6 rechts, HWK 6/7 beidseits, HWK 6/7 links medi olaterale Diskushernie 2.
leichtes Sulcus
ulnaris -Syndrom rechts 3. habituelle Schulter-Instabilität bei Hyperlaxität
multidirektional rechts mehr als links -
Status nach offenen Operationen in der D.___ vor Jahren -
Status nach Limbus Refixation rechts 2008 4. anamnestisch Sturz aus 4.5 m Höhe im April 2013
Dr. B.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor seit Juli 2013 als Serviceangestellte zu 100 % arbeitsunfähig. Sie könne im jetzigen Zustand keine Servicearbeiten ausführen. Sie sei stark eingeschränkt in der Rotation und im Heben des Armes. Diese Bewegungen führten zu Beschwerden, Instabilitäten und Exazerbationen, auch der Zervikobrachialgie . Es seien weniger arm be las ten de Tätigkeiten indiziert. Hinsichtlich der unteren Extremitäten sei die Be schwer de führerin voll einsatzfähig. 3.2
Die behandelnde Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, Neuro an gio lo gie , EMG, EEG , evozierte Potentiale, diagnostizierte im Bericht vom 11. Febru ar 2014 (Urk. 13/23) ein leichtes z erviko radikuläres Reiz- und partiel les sensibles Ausfallsyndrom C6 rechts seit circa Mitte 201 3. Es bestehe des Weiteren eine bekannte Schulter in stabili tät rechts bei einem Status nach Limbus Refixation und früher eine m Status nach offener Operation sowie einem Status nach einem Sturz aus 5.5 m Höhe im April 2013 beim Reparieren eines Storens.
Dr. C.___ machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit, da sie die Be schwerde führerin seit September 2013 nicht mehr gesehen habe. Sie em pfehle, bei den weiter behandelnden Neurologen und Orthopäden in einigen Monaten weitere Ver laufsberichte einzuholen. 3.3
Dr. med. E.___ , Leitender Arzt, Neurologie, Klinik F.___ , Muskulo - Skelettal Zentrum Neurologie , diagnostizierte im Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 13/31) ein zervikoradikuläres Reizsyndrom C7 rechts mit/bei einer osteo disko gen bedingten foraminalen Stenose C6/7 rechts, osteodiskogene
forami nale Stenosen C5/6 rechts und C6/C7 links, vermutlich asymptomatisch, eine habitu elle Schulterinstabilität bei einer Hyperlaxität multidirektional rechts mehr als links mit/bei Status nach offenen Operationen in der D.___ vor Jahren, Sta tus nach Limbus Refixation rechts 2008, und anamnestisch einen Sturz aus 4.5 m Höhe im April 2013.
Dr. E.___
hielt fest, dass die Beschwerdeführerin eine Zervikobrachialgie rechts beschreibe, welche von der Semiologie her bei Ausstrahlung in die Finger II und III am ehest en C7 rechts entspreche . Klinisch neurologisch lasse sich die Brachialgie bei Rotation nach rechts aus Reklination provozieren. Senso moto rische Defizite fänden sich nicht. In einem MRI der HWS vom Oktober letzten Jahres hätten sich mässige Diskusprotrusionen und Unko vertebral ar t h rosen
i n den Segmenten C5/C6 und C6/C7 beidseits gezeigt, wobei der Haupt befund eine foraminale Stenose C6/7 rechts darstelle. Dadurch könnte die Zer vikobrachialgie rechts erklärt werden, weshalb in diagnostischer und therapeutischer Absicht eine foraminale Infiltration C6/7 rechts geplant worden sei. 3. 4
Im Gutachten vom 1 2. April 2014 (Urk. 13/27/2-13) diagnostizierte Dr. A.___ eine
Z ervikobrachialgie rechts bei degenerativen Veränderungen der Hals wirbel säule und anamnestisch einen Sturz aus 4.5 Metern Höhe im April 2013 , eine habi tu elle Schulterinstabilität bei Hyperlaxität multidirektional rechts mehr als links mit/ bei einem Status nach offenen Operationen in der D.___ vor Jahren und einem Status nach Limbusrefixation rechts hier in der Schweiz im Jahr 2008, ein leichtes Sul c us
ulnaris -Syndrom rechts und einen Status nach leichter An passungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) im Rah men eines Arbeitskonfliktes.
Dr. A.___ hielt weiter fest (S. 11) , eine leichte Tätigkeit als Ser vice an gestellte wie sie die Beschwerdeführerin bisher ausgeführt habe, könne vor aus sichtlich in eini gen Wochen wieder aufgenommen werden. Wegen der seit Jahren bestehenden Schulterinstabilität rechts betont könne die Be schwer de führerin schwere manu elle Tätigkeiten oder Arbeiten über Schulterhöhe nicht aus führen. Gegenwärtig würden weitere Behandlungsmöglichkeiten der noch be stehenden Nacken- und Schulterblattschmerzen rechts an einer ortho pädi schen Fachklinik geprüft. Sicher sei die physikalische Behandlung der ver spannten paravertebralen Muskulatur auf Höhe des Schulterblattes indiziert. 3.5
In seiner Stellungnahme vom 1 6. Mai 2014 (Urk. 13/42 S. 4) hielt RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fest, be i der Be schwer de führerin sei ein somatischer Gesundheitsschaden, ein schliesslich einer sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungs fähig keit , aus ge wiesen (vgl. die aufgeführten Diagnosen in E.
3.1 hie vor ). Der Gesund heits schaden sei stabil, wobei eine weiterführende Diagnostik und Therapie in Form einer periradikulären Infiltration geplant sei. Die Ein schätzung, wonach die Be sch werdeführerin ab 1 0. Juli 2013 zu 100 % arbeits unfähig sein soll, sei vorerst bis auf weiteres nachvollzie h bar. Für eine ange passte Tätigkeit lägen keine kon kreten prozentualen Angaben vor. Lediglich Dr. B.___ habe aus ge führt, dass „wenig armbelastende Tätigkeiten indi ziert“ seien, was zweifelslos plausibel sei. Eine abschliessende versicherungsme dizinische Stellung nahme sei je doch ange sichts einer noch nicht abgeschlosse nen medizinischen Phase (Diagnostik und/ oder Therapie) im Moment noch nicht möglich. Es seien weitere Verlaufs be richte bei der Klinik F.___ (Neurologie) und beim Hausarzt Dr. med. H.___ , Facharzt Allgemeinmedizin FMH, einzuho len und es seien die Ärzte zur Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu befra gen. 3. 6
A m 2. Juli 2014 (Urk. 13/35) berichtete
der behandelnde Hausarzt Dr. H.___ , dass die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2014 bei Dr. B.___ in Behandlung ge wesen sei und in der Zwischenzeit eine Wurzelinfiltration C7 be ziehungsweise C6-C7 rechts in der Klinik F.___ durchgeführt worden sei. Daraufhin hätten
sich die Halsbeschwerden teilweise gebesser t, allerdings bestünde n noch Parä s the sien im Bereich der Nervenwurzel C6-C 7. Im Monat Juni habe er die Be schwer de führerin erneut gesehen und die Beschwerden im Trapezius bereich rechts seien
noch vorhanden gewesen, weshalb eine lokale Physiothera pie not wen dig sei. Di e Beschwerdeführerin sei auch noch wegen psychiatrischer Be schwerden bei Dr.
med. I.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Be handlung. Von psy chia trischer Seite her fühle sie sich aktuell stabil, sie schlafe gut und die Stim mung sei besser. Es seien weitere psychiatrische Sit zungen vor ge sehen be zieh ungs weise eine Gesprächstherapie bei Dr. I.___ so wie eine Be handlung in der Klinik F.___ bei Dr. E.___ , wo allenfalls auch andere Infiltrationen durchgeführt würden.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte er aus, die Beschwerdeführerin sei in eine r angepassten Tätigkeit theoretisch zu 50 % arbeitsfähig, sofern sie nichts Schweres heben beziehungsweise tragen oder Arbeiten über Schulterhöhe erle di ge n müss e.
F ür die genauere Beurteilung sei sicherlich auch die Meinung des behandelnden Ortho päden, Dr. B.___ , sowie der Kollegen der Klinik F.___ von Be deutung. 3. 7
Am 1 5. Juli 2014 (Urk. 13/36) führte Dr. E.___ aus, er habe die Be schwer de führerin einmalig am 3. April 2014 in seiner Sprechstunde beurteilt. Am 7. Mai 2014 sei dann die empfohlene Wurzelinfiltration C7 r echts erfolgt, welche keinen Effekt gezeigt habe. Noch ausstehend sei jetzt die Wurzel infiltra tion C6 rechts bei dokumentierter osteodiskogener
foraminaler Stenose C5/6 rechts. Eine Beur t eilung der Arbeitsfähigkeit sei allerdings nicht Gegen stand de r Konsultation gewesen, so dass eine solche in einem dafür vorgesehenen Institut vorzunehmen sei. 4.
4.1
Wie erwähnt hielt Dr. A.___
i n seinem Gutachten vom 1 2. April 20 14 (E.
3.4 hie vor ), welches von der beruflichen Vorsorge in Auftrag gegeben w o rde n war , fest, aus heutiger Sicht be stehe keine anhaltende Berufsunfähigkeit für die aus geführte Tätig keit als Gastro nomie mitarbeiterin ; eine leichte Tätig keit als Service an gestellte wie bisher ausgeführt könne voraus sicht lich in einigen Wochen wieder aufgenommen werden (Urk. 13/27 S. 10 f.) . Daraus erhellt, dass Dr. A.___
seine Einschätzung betreffend Wieder er lan gung der Arbeits fähig keit prognos tisch
ab g ab , ohne zu wissen, ob sich seine güns tige Prognose de nn tatsächlich auch ver wirk lichen würde ; für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann deshalb nicht auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 1 2. A pril 2014 abgestellt werden . Wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 2 3. März 2015 (Urk. 12) zu Recht ausführte, bestehen aufgrund weiterer, nach dem Zeitpunkt der gutach ter lichen Untersuchung eingegangen er medizinischer Berichte Hinweise dafür, dass sich die im Gutachten aufgestellte n Prognosen zur Arbeitsfähigkeit nicht wie vor gesehen verwirklicht ha ben . Ferner er achtete Dr. G.___ eine ab schliessende ver sicherungsmedizinische Stellung nahme angesichts der noch nicht abgeschlosse nen medizinischen Phase (Diagnostik und/oder Therapie) selbst Mitte Mai 2014 und damit
nach der Begutachtung durch Dr. A.___
als noch nicht möglich (vgl. da zu Stellungnahme vom 1 6. Mai 2014 [E.
3.5 hie vor ]) . Hinzu kommt, dass Dr. A.___ als Allgemein mediziner nicht über die n ot wendigen Fachkenntnisse für eine solche Beur teilung verfügt. S einer Beurteilung , wonach die Be schwer de führerin in ih rer bisherigen Tätigkeit als Gastro nomie mit arbeiterin nicht berufs un fähig sein soll, stehen d ie fachärztlichen Einschätzungen sowohl von Dr. B.___ (E.
3.1 hie vor ) als auch von RAD-Arzt Dr. G.___
(E. 3.5 hievor ) ent gegen . So erach tete RAD-Arzt eine 100%ige Arbeits un fähig keit ab 1 0. Juli 2013 bis auf weite res als nachvollziehbar (E. 3.5 hievor ) . 4.2
Nicht abgestellt werden kann auf den Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. H.___ vom 2. Juli 2014 (E.
3. 6
hievor ), wonach die Beschwerdeführerin in einer ange passten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sein soll, sofern sie nichts Schwe res heben oder tragen und auch keine Arbeiten über Schulterhöhe erl edi gen müss e. Dr. H.___ als Facharzt für Allgemeinmedizin verfügt ebenfalls nicht über die not wendigen ortho pädischen, rheumatologischen oder neurologischen Fachkennt nisse . So führte er denn auch aus , dass für eine genauere Beurteilung die Meinungen des behandelnden Orthopäden und der Kollegen in der Klinik F.___ von Be deutung sei en .
Der behandeln de Ortho päde
Dr. B.___ (E. 3. 1 hievor )
hielt zwar fest, dass die Be schwer de führerin nach wie vor seit Juli 2013 als Serviceangestellte zu 100 % arbeits unfähig beziehungsweise in der Rotation und im Heben des Armes stark ein ge schränkt sei, eine Einschätzung
darüber , inwiefern die Be schwerde führerin auch in behinderungsangepassten Tätigkeiten eingeschr änkt ist, gab er indes keine ab.
Schliesslich machten auch d ie weiteren behandelnden Fach ä rzte Dr. C.___ und Dr. E.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (E. 3. 2 , E. 3.3, E. 3. 7
hievor ). 4. 3
Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu Urk. 12) davon aus zu gehen, dass sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen insofern als un ge nügend
er weisen , als daraus nicht abschliessend hervorgeht, ob aus dem bei der Be schwer de führerin diagnostizierten Gesundheitsschaden für die ange stammte Tätig keit als Serviceangestellte beziehungsweise für eine angepasste Tätigkeit dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit resultiert. 4. 4
D ie Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ent sprechender fachmedizinischer Begutachtung de r Beschwerdeführer in
und B eur tei lung ihrer Arbeitsfähigkeit sowohl in bisheriger als auch in be hinderungs an gepasster Tätigkeit, nötigenfalls
- mit Blick darauf, dass sich die Be schwerde füh rerin in psychiatrischer Behandlung befindet (E.
3.5 hievor ) –
unter Ein schluss eine r psychiatrische n Beurteilung sowie eine r Abklärung in Haushalt und Beruf, über den Renten an spruch neu verfüge. 5 .
5 .1
Bei diesem Verfahrensausgang sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin die auf Fr. 700.-- festzusetzenden Kosten des nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG kosten pflich tigen Verfahrens aufzuerlegen. 5 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Be schwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist die Prozess ent schädi gung auf Fr. 1‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
1. Dezember 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Ab klärungen im Sinne der Erwä gungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1500 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich