Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1965, begann in seinem Heimatland Y.___
die Lehre zum Elektromonteur, welche Ausbildung er jedoch nicht beendete (Urk. 15/5).
Er war in der Schweiz als Hilfsarbeiter im Elektro - und Gipsereibereich
tätig (vgl. Urk. 15/32 ), zuletzt seit Mai 1991 als Hilfsmonteur bei der
Z.___ AG (Urk. 15/ 1 ).
Im N ovember 1995 meldete sich X.___
unter Hinweis auf einen Bandscheibenschaden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 15/1). Nach getätigten Abklärungen in medizinischer (Urk. 15/3 und Urk.
15/9) und erwerblicher Hin sicht (Urk. 15/4) sowie einer durchgeführten Eingliederungsabklärung (Urk. 15/5) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Sep tember 1996 mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 eine ganze Rente der Invaliden versicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 15/13 ; zuzüglich Ehegatten- und Kinderrenten ). Dieser Anspruch auf eine ganze Rente wurde in der Folge im Rahmen verschied ener Revisionsverfahren bestätigt (Verfügung vom 22. April 1997 [Urk. 15/20], Mitteilungen vom 28. Juli 2000 [Urk. 15/ 3 8] und vom 25. November 2002 [Urk. 15/45]).
Am 1 0. Dezember 2007 leitete die IV-Stelle abermals ein Revisionsverfahren in die Wege (Urk. 15/49), im Rahmen dessen sie den Versicherten nach Einholung eine s hausärztlichen Berichts (Urk. 15/53) durch Dr. med. A.___ , Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Gutachten vo m 29. August 2008, Urk. 15/58), PD Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie , (Gutachten vom 6. April 2009; Urk. 15/65) sowie Prof.
Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Neurologie , (Gu tachten vom 2 4. Juni 2009; Urk. 15/72) begutachten liess. Gestützt auf die so getäti gten Abklärungen teilte die IV- Stelle dem Versicherten am 23. Juli 2009 mit, dass weiterhin Anspruch auf di e bisherige Rente bestehe (Urk. 15/76).
Ende 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein und ve ran lasste eine polydisziplinäre Untersuchung des Versicherten durch die Medizini sche Abklärungsstelle D.___ ( M edas
D.___ , vgl. Mitteilung en vom 21. Novem ber 2012
[ Urk. 15/81 ] und vom 4. Janu ar 2013
[ Urk. 15/86 ] ). Gestützt auf das entsprechende Gutachten ( vom 26. April 2013; Urk. 15/87) sowie nach durchgeführtem Standortgespräch ( „Eingliederung aus Rente“ ; Urk. 15/93) und Auferlegung einer Schadenminderungspflicht ( am 28. Februar 2014; in Form von Bereitschaft zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen sowie der Durchführung einer medizinischen Trainingstherapie; Urk. 15/94) stellte die IV-Stelle dem Vers icherten mit Vorbescheid vom 9. April 2014 die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Entscheide sowie die Ein stellung der bisher ausgeri chteten Rente in Aussicht (Urk. 15/ 100) .
D aran hielt sie nach erhobenem
Einwand durch den Versicherten (vom 3 0. Mai 2014; Urk. 15/109) sowie nach begonnenen , in der Folge jedoch wieder eingestellten beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl.
Urk. 15/ 126 ff . , in s bes. Urk. 15/131) mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 fest und hob die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 15/134 = Urk. 2 ). 2.
Gegen diese Verfügung erhebt X.___ hierorts mit Eingabe vom 14. Januar 2015 (Urk. 1), verbessert durch Ei ngabe vom 24. Januar 2015 (Urk. 6), Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Ver fügung sowie Weiterausrichtung der bis anhin ausbezahlten ganzen Invaliden rente au ch nach dem 1. Februar 2015; in verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsver beiständung
durch Rechtsanw älti n Chri stine Fleisch (Urk. 6 S.
4); mit Eingabe vom 23. Februar 2015 beantragt er zudem die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 10).
Mit Vernehmlassung vom 6. März 2015 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Mit Gerichtsverfügung v om 15. Juni 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Christine Fleisch zur unentgeltlichen Rechts vertreterin bestellt; gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, zur Beschwerdeantwort der Beschwerdege gnerin Stellung zu nehmen (Urk. 16). Mit Eingabe vom 29. September 2015 liess sich der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist vernehmen (Urk. 21). Die Verwaltung verzichtete am
27. Oktober 2015 auf Stellungnahme (Urk. 23), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1 .2
Die IV-Stelle kann nach Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
( IVG ) auf for mell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Fest stellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zwei fellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermes senszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststel lung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfä higkeitsschätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünfti ger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein ein ziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2012 vom 23. November 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). 1 .3
Wird eine Rente revisionsweise (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf – oder herab ge setzt, so tritt die Revisionsverfügung an Stelle der zu revidierenden Ver fü gung. Dasselbe gilt auch dann, wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konfor mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein kom mensvergleichs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108). Dies bedeutet aber auch, dass selbst dann, wenn nachträglich auf den Wegen der Wieder
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 .4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 .2
Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht von einer zweifellosen Unric htigkeit der Rentenzusprache beziehungsweise der diese bestätigenden Verfügungen beziehungsweise Mitteilung en auszugehen sei . Alsdann habe sich der psychi sche Gesundheitszustand gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten der Medas seit der Begutachtung durch Dr. B.___ im Jahr 2009 nicht verändert, weshalb auch kein Revisionstatbestand gegeben sei . Schliesslich erweise sich auch die Mitteilung vom 1. Dezember 2014 über den Abschluss der Eingliederungsmass nahmen nicht als rechtens (Urk. 6).
E. 3 . 1 . 1
In seinem orthopädischen Gutachten vom 29. August 2008 hatte
Dr. med. A.___
gestützt auf seine Untersuchung en des Beschwerdeführers vom 2. Juli und 2 6. August 2008 folgende Diagnosen gestellt ( Urk. 15/58 S. 15) : - Invalidisi erende Schmerzen lumbovertebral und der linken unteren Extre mität (ICD-10 M54.9) mit: - Hyposensibilität ganze linke Körperseite - Fuss-/ Zehenheberschwäche links - o hne morphologisches Korrelat im MRI
Er gab im Wesentlichen an, aus orthopädischer Sicht sei das Schmerzsyndrom des Exploranden nicht erklärbar, man müsse hier an eine Schmerzverarbei tungsstörung oder an etwas anderes aus dem psychiatrischen Formenkreis den ken. Initial habe sicher eine Diskushernie links bestanden, welche sich aber zurückgebildet habe, während die Schmerzsituation trotz fehlendem morpholo gische m Korrelat unverändert geblieben sei. Aus orthopädischer Sicht sei der Versicherte für jede Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig. Zum jetzigen Zeitpunkt sei jedoch wegen der Unfähigkeit, seinen Rücken normal zu gebrauchen, sowie wegen der Situation an der rechten Hand (aktuelle Fräsenverletzung ) an eine Arbeit nicht zu denken. Eine psychiatrische Begutachtung sei dringend ange zeigt ( Urk. 15/58, insbes. S. 1
E. 3.2 hievor ) - wiedererwägungsweise auf die bisherige Rentenzusprache zurückgekommen. Vorliegend ist daher ent sprechend dem Vorgehen der Verwaltung zunächst die zweifellose Unrichtigkeit der bisherigen Leistungsausrichtung zu prüfen. Zuletzt hatte die Verwaltung dem Beschwerdeführer nach eingehenden medizinischen Abklärungen m it Mit teilung vom
23. Juli 2009 ( Urk. 15/76) den weiteren Anspruch auf die bisherige ( ganze) Invalidenrente bestätigt . Damit trat die ser
Entscheid an die Stelle der bisherigen Verfügungen bzw. Mitteilungen, welche auch bei einem Rückkom menstitel (Wiedererwägung oder Revision) hinsichtlich der Mitteilung vom
23. Juli 2009
nicht wieder aufleb t en ( vgl. E. 1 .3 hievor unter Hinweis auf BGE 140 V 514 E. 5.2). Zu prüfen ist demnach die zweifellose Unrichtigkeit ( nur ) der Mitteilung vom
23. Juli 2009 beziehungsweise ,
ob die damalige Einschätzung des medizinischen Sachverhalts als zweifellos unrichtig zu bezeichnen ist.
E. 4 f.) . 3 . 1 . 2
Dr. B.___
hatte i n seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. April 2009 aus ge führt , es sei anzunehmen , dass die Beschwerden, die der Versicherte zeige, dem psychiatrischen Formenkreis zuzuordnen seien. M it Blick auf die neben der massive n körperliche n Schonhaltung beklagte Hypästhesie der linken Körper hälfte sowie der extrem starken Schmerzüberempfindlichkeit der linken Halb seite sei – bevor einer sichere psychiatrische Diagnose gestellt werden könne – eine neurologische Untersuchung zwecks Ausschluss einer neurologischen Krankheit angezeigt . Ausgehend von der Annahme, dass die psychiatrische Genese zutreffe, sei von einer schweren chronischen Konversionsstörung (ICD 10 F44.6 und F44.4) auszugehen, wobei anzunehmen sei , dass in einem gewissen Masse auch e ine Aggravation bestehe ( ICD-10 F68.0). Dabei könne jedoch nicht genau differenziert werden , was Konversion und was Aggravation sei , jedoch sei die chronische Konversionsstörung der entscheidende Faktor bei der Arbeitsunfähigkeit . Der Versicherte sei – sollte nicht eine neurologische Ursache gefunden werden – bisher und weiterhin aus psychiatri s chen Gründen auf Dauer in jeglicher Tätigkeit zu 100
% arbeitsunfähig ; die psychiatrische Erkrankung reiche als Begrü ndung völlig aus ( Urk. 15/65 S. 6 ff.). 3. 1 . 3
In seinem neurologischen Gutachten vom 24. Juni 2009 hatte Prof. Dr .
C.___
gestützt auf seine Untersuchung vom 15. Juni 2009 zusam menfassend ausgeführt , dass zur Zeit kein Hinweis für eine organische Verursa chung der angegebenen Beschwerden vorhanden sei, sondern das s viel mehr - in Übereinstimmung mit den Gutachten des Orthopäden A.___ und des Psychiaters B.___
- keine klinisch relevante und die Arbeitsfähigkeit beein trächtigende organische Erkrankung der Wirbelsäule bzw . lumbaler Wur zeln bestehe. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei sogar anzunehmen, dass auch schon früher, bereits bei der Zusprechung der IV-Rente, keine wirklich relevante organische Läsion in einem IV-relevanten Ausmass vorhanden gewe sen sei. Prof. Dr. C.___ diagnostizierte eine ch r onische Konversionsstö rung (ICD- 10 F44.6, F44.4) sowie wahrscheinlich Aggravation (ICD - 10 F68.0) und gab an, aus neurologischer und wirbelsäulentechnischer Sicht bestehe keine Reduktion der Arbeitsfähigkeit im früheren Beruf eines Elektromonteurs. Ob aus neurologischer Sicht aufgrund des Statu s nach Fräsenverletzung an der r echten Hand Einschränkungen bestünden, könne zur Zeit nicht endgültig beurteilt werden ; eine IV-relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von Seiten der rechten Hand erscheine unwahrscheinlich , die angegebene Sensibilitätsstörung an den zwei Tastfingern der rechten Hand müsste für eine schlüssige Beurtei lung durch eine sensible Neurographie objektiv untersucht werden ( Urk. 15/72 S. 15 ff). 3. 1 .4
RAD- Ärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Chirurgie, hielt in ihrer Stellung nahme vom 20. Juli 2009 zusammenfassend fest, dass nie wirklich eine über zeugende Objektivierung der angegebenen Beschwerden durch die bildgebende Untersuchung vorgelegen habe; auch hätten die klinischen Untersuchungsbe funde in den vergangenen Jahren Charakteristika aufgewiesen, wie sie bei einer Schädigung lumbaler Wurzeln nicht vorkämen. A ufgrund der psychiatrischen Begutachtung durch
Dr. B.___ und Bestätigung durch Prof .
C.___
sei von einer chronischen Konversionsstörung auszugehen, welche seit Jahren die Arbeitsfähigkeit einschränke. Abschliessend könne man von einem stationären Gesundheitszustand und fortbestehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht ausgehen ( Urk. 15/75 S. 5). 3. 2
D er nunmehr angefo chtene n Verfügung vom 3. Dezember 2014 liegt in medi zini scher Hinsicht im W esentlichen das polydisziplinäre (internistisch e , neuro logisch e , orthopädisch e und psychiatrische ) Gutachten der Medas
D.___
vom 26. April 2013 zugrunde . Darin stellten die zuständigen Fachärzte ( Dr. med. F.___ , Fachärztin und Oberärztin Klinik für Neurologie, Dr.
med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie , sowie Dr. med. I.___ , Facharzt für Innere Medizin) folgende Diagnosen ( Urk. 15/87 S. 28) :
mit Einschränkung d er zumutbaren Arbeitsfähigkeit: - Neuropathisches Schmerzsyndrom Digitus II rechts mit Bewegungsein schränkung P I P unbekannten Ausmasses bei Status nach Schneidever letzung mit Kondylenfraktur und möglicher Nervenaffektion (ICD-10 G62.9)
ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit: - Status nach Diskusaspiration L4/5 (ICD-10 M51.2) - Leichte Adipositas (BMI 33.3kg/m 2 ) (ICD-10 E66.00) - Chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Aus strahlung in die linke untere Extremität ohne Anhalt für organisches Korrelat (ICD-10 R52) - Verdacht auf Morbus Meulengracht (ICD-10 E80.4) - Sensibles algogenes
Hem isyndrom (ICD-10 R20.1).
Aufgrund einer am 21. Februar 2013 durchgeführten interdisziplinären Bespre chung führten die Ärzte in ihrer polydisziplinäre n Beurteilung an, neurologi sch er - und
orthopädischerseits bestehe für die angestammte Tätigkeit des Elektromonteurs wegen der im Juli 2008 erlittenen Handverletzung eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da der Spitzgriff der dominanten Hand aufgrund der Verletzung von Daumen und Zeigefinger rechts einge schränkt sei. Demgegenüber bestehe internistischer- und psychiatrischerseits keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit bestehe die vollständige Einschränkung seit etwa
Oktober 2008 (10 Wochen nach der erlittenen Verletzung); seither könne jedoch eine angepasste Tätigkeit vollschichtig ausgeübt werden ( Urk. 15/87 S. 30).
Mit Blick auf den Gesundheitszustand anlässlich der letzten Revision (vom 23. Juli 2009) führten die Ärzte aus, auch heute bestehe aus polydisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Wirbelsäule. Hingegen müssten wegen der (damals bereits bestehenden , jedoch in der Beurteilung soweit ersichtlich nicht berücksichtig t en) Verletzung an der rechten Hand qua litative Anpassungen vorgenommen werden; neu wäre aufgrund dieser Ver letzung eine Tätigkeit als Elektromonteur nicht mehr möglich. Eine Ver besse rung des Gesundheitszustandes an der rechten Hand könne zwar durch Beüben des betroffenen Fingers geringfügig gebessert werden, doch ergebe sich daraus keine Änderung der Arbeitsfähigkeit als Elektromonteur. In psychiatri scher Hinsicht liege ein im Wesentlicher unveränderter Gesundheitszustand vor, mit hin eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts unter Berücksichti gung der aktuellen Rechtsprechung ( Urk. 15/87 S. 31 f.).
E. 4.1 Die Verwaltung ist
- nachdem gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Medas
D.___
vom 26. April 2013 von einem bezogen auf den zuletzt hauptsächlich limitierenden psychischen Gesundheitszustand unveränderten Sachverhalt auszugehen war (vgl. dazu E.
E. 4.2 Wie aus der Stellungnahme der RAD Ärztin ersichtlich ist (vgl. E. 3.1 .4
hievor ) , stützte sich die Mitteilung vom
23. Juli 2009
zur Hauptsache auf die fachärztli che Beurteilung von Dr. B.___ , wonach aus psychiatrischer Sicht von einer vollständigen Ar beitsunfähigkeit auszugehen sei. Dabei stand – nachdem den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden kein hinreichendes objektivier bares somatisches Korr elat zugeordnet werden konnte -
die Konversionsstörung im Vordergrund.
Zu bemerken ist dies bezüglich jedoch, dass das damalige Eidgenössische Versi cherungsgericht
i n Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung bereits in seinem Urteil vom 12. März 2004 fest gehalten hatte ,
dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begrün dung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht genüg t en; vielmehr müsse im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechts gleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse. Dabei bestehe eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Fol gen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sei. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, könnten den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfüge. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliege, ent scheide sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund stehe die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein könnten auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbil dung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen würden, desto eher seien – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen ( „alte“ Schmerzrechtspre chung
BGE 130 V 352).
Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Grundsätze wurden in der Folge bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von weiteren , dem nämlichen Syndromenkomplex zugehörigen Beschwerdebildern analog angewendet, unter anderem auch bei der dissoziativen bzw.
Konver sionsstörung (vgl. etwa Urteil e des Bundesgerichts I 70/07 vom 1 4. April 2008 E.
E. 4.3 Wie die Verwaltung im angefochtenen Entscheid zu Recht geltend machte, war die fragliche Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 2 3. Juli 2009 demnach bereits anzuwenden , weshalb die bei fehlenden ob jektiven Befunden
gestützt auf die - damals neu diagnostizierte - Konversionsstörung attestierte Arbeits un fähigkeit unter Berücksichtigung der Schmerzrechtsprechung hätte
beurteilt werden müssen. Die Üb erwindbarkei tsprüfung erfolgte jedoch entgegen dieser klaren Rechtspraxis nicht, v ielmehr
stellte die Beschw erd egegnerin ihren Entscheid direkt
auf die Ang a ben namentlich von Dr. B.___
ab (vgl. E. 3. 1 .4 hievor ).
Jed och hätte eine solche
Prüf ung - wie die Verwaltung im angefochte nen Entscheid zu Recht ausführte
(vgl. Urk. 2 S. 5) -
zur Überwindbarkeit geführt , nachdem beim Beschwerdeführer weder eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorlag noch die übrigen rechtsprechungsgemässen Krit erien in einem Umfang und Ausprägung gegeben waren , als dass von der ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit hätte ausgegangen werden müssen .
Letzteres wird soweit ersichtlich auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 21 ). N achdem in somatischer Hinsicht ein veränderter Gesundheitszustand (Besser ung der Bandscheiben problematik sowie neu aufgetretene Handverletzung) und somit ein Revisions grund
vorlag ,
waren die Verhältnisse umfassend zu prüfen .
M it Blick auf die Angaben von
Dr. A.___ und Prof.
Dr. C.___
war zu schliessen, dass
jedenfalls in angepasster Tätigkeit - auch in somatischer Hinsicht eine voll ständige Arbeitsfähigkeit bestanden hat , was zu einem rentenaus schliessen den Einkommen geführt hätte (vgl. E. 5 hienach ) . Demnach ist
von einer zweifel lo sen Unrichtigkeit dieser
Leistungszusprache auszugehen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.4) .
E. 4.4 Eine Aufhebung oder Herabsetzung des bisherigen Rentenanspruchs auf dem Weg einer Wiedererwägung setzt voraus, dass auch seither keine Invalidität eingetreten ist ( vgl. statt vieler
Urteil des Bundesgerichts I 859/05 vom 1 0. Mai 2006 E . 2.3) . Es bleibt daher zu prüfen, ob die Leistungsaufhebung gestützt auf das Gutachten der Medas
D.___
gerechtfertigt erscheint (vgl. E. 1.3 hievor ) .
E. 4.5 Das polydisziplinäre Gutachten der Medas
D.___ vom 26. April 2013
(Urk. 15/87) v ermag
die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1 .4). Die Gutachter tätigten sorg fältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie unter Bezugnahme auf die Vorakten . Die Gut achter legten die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situa tion einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen schlüssig. Dem Gutachten kommt somit volle Beweis kraft zu , was - soweit ersichtlich -
auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 21 S. 12) .
Damit ist gestützt dar auf davon auszugehen , dass der
Beschwerdeführer zwar als (Hilfs- ) Elektromonteur infolge der Einschränkungen an der dominanten rechten Hand nicht mehr arbeitsfähig, in einer leidensangepassten Tätig keit ohne feinmotorisches Handling, die keinen Faustschluss und auch kein
bimanuales Arbeiten erforder t (vgl. Urk. 15/87 S. 30 f . ) , jedoch zu 100
% arbeitsfähig ist .
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festgestellten Arbeits un fähigkeit.
E. 5 Stunden im Jahr 2014 (vgl. Tabelle Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen gemäss Bundesamt für Statistik [online abruf bar] ) sowie der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2013 in der Höhe von 0.8 % und im Jahr 2014 von 0,7
% für Männer (vgl. Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und Reallöhne, Bundesamt für Sta tistik [online abrufbar] ) zu einem hypothetische n
Valideneinkommen von rund Fr. 68‘ 621 . -- pro Jahr .
Für das Invalideneinkommen wäre d er Zentralwert des Total s der
einfachen Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art für Männer massgebend, wel cher im Jahr 2012 im privaten Sektor Fr. 5‘210.-- betrug ( vgl. wiederum LSE 2012, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1), was
wiederum unter Berück sichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszei t von allgemein 41.7 Stunden im Jahr 2014 sowie der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2013 in der Höhe von 0.8 % und im Jahr 2014 von 0,7
% für Männer ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 66‘158.-- für das Jahr 2014 erg äbe (Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.008 x 1.007).
Auch bei dieser Gegenüberstellung resultierte selbst bei einem kaum gerechtfer tigten maximalen behinderungsbedingten Abzug von 25
%, was zu einem Inva lideneinkommen von Fr.
49‘619.-- führte, ein Invaliditätsgrad von gerundet 28 % und somit kein Rentenanspruch ( [ Fr. 68‘
E. 6 2
A us den Akten ist ersichtlich , dass die IV-Stelle dieser Pflicht nachgelebt und Eingliederungsbemühungen
an die H and genommen
hat . So sprach sie
dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen in Form von Beratung und Beglei tung bei der Stellensuche in Form von Assessment und Suche Trainingsplatz durch Ingeus
zu (Urk. 15/126 ; vgl. auch entsprechende vom Beschwerdeführer unterschriebene Zielvereinbarung mit den darin konkret aufgeführten Mass nahmen wie Assessmentphase mit Überprüfung Bewerbungsdossier, Erhebung Eingliederungspotential, Besprechung Vorgehensweise, Suchstrategie (1.), Suche nach Trainingsarbeitsplatz (2.) und Unterstützung bei der Stellensuche (3.) [Urk. 15/128]).
Dass die Eingliederungsbemühungen
bereits in der ersten ( Assessment -)P hase wieder eingestellt wurde n , ist dabei nicht zu beanstanden , ergab sich doch während des Asses s ments , dass sich der Versicherte
subjektiv
nicht eingliederungsfähig fühlte und nicht auf die Findung von Jobzielen
hatte einlas s en können ( Urk. 15/130 so ausdrücklich
Asse s smentbericht S. 2 , vgl. auch Urk. 15/132, Verlaufsprot okoll Eingliederungsberatung S. 3 f. ).
Ausdruck der tatsächlich nicht gegebenen subjektiven Eingliederungsfähigkeit ist denn auch, dass
der Beschwerdeführer – der mehrfach auf die Folgen einer allfälligen Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht worden war (vgl. Schreiben vom 2 8. Februar 2014 [Urk. 15/94]
und vom 19. Juni 2014 [Urk. 15/114]; vgl. auch Hinweis in der unterschriebenen Zielvereinbarung [Urk. 15/128]) -
im Bewusst sein um die
damit verbundenen Folgen den Abbruch der Massnahme selber verlangt hatt e unter Hinweis darauf, dass er für den Erhalt der Rente vor Sozi alversicherungsgericht gehen möchte , was er so mit seinem (damaligen) Anwalt abgesprochen habe ( vgl. wiederum Urk. 15/132, Verlaufsprotokoll Eingliede rungsberatung S. 3 f. ) . E ntsprechend
hatte er auch nicht innert angemessener Frist gegen die Mitteilung vom 1. Dezember 2014 (betreffend Abschluss der Eingliederungsmassnahmen ; Urk. 15/131 ) opponiert .
Jedoch stellt
die subjektive Eingliederungsfähigkeit - die Eingliederungsbereitschaft - g rundsätzlich Vor aussetzung für Eingliederungsmassnahmen dar und machen Eingliede rungs leistungen ohne die Eingliederungsbereitschaft keinen Sinn
( vgl. etwa Meyer / Reich muth , Rechtsprechu ng des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., S. 1
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bezog mit Wirkung ab
1. Oktober 1995 - also während knapp 20 Jahren - eine Invalidenrente. Damit fällt er unter den vom Bundesge richt besonders geschützten Personenkreis, bei welchem die Beschwerdegegne rin vor der Rentenanpassung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliede rung zu prüfen respektive diesbezüglich Hilfeleistungen anzubieten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011).
E. 8 5) . Der Vorhalt , die Verwaltung habe es unterlassen, den sich nach lang jähriger Arbeitsabstinenz vom aktiven Arbeitsleben hilflos fühlenden Beschwer deführer hinreichend zu unterstützen ( Urk. 21 S.
E. 13 f. ) , überzeugt vor diesem Hintergrund nicht ,
hatten doch die mit der Zielvereinbarung einvernehmlich vereinbarten Eingliederungsziele und - massnahmen (vgl. wiederum Urk. 15/128) gerade solche Hilfeleistungen zum Gegenstand , wobei den Beschwerdeführer auch eine Mitwirkungspflicht trifft.
7.
Zusammenfassend hat die Verwaltung die Rente des Versicherten zu Recht auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats eing e stellt. Folg lich erweist sich die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8 .
8 .1
Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen, zufolge der ih m gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf §
E. 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 8 .2
De r unentgeltlichen Rechtsvertreter in de s Beschwerdeführer s , Rechtsanwältin Christine Fleisch , steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorarnote vom
8. März 2016 ( Urk. 25 )
machte sie einen Aufwand von 11 Stunden und 10 Minuten sowie Barauslagen von Fr.
45.50 geltend (Urk. 25-26 ) . Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache nicht angemessen, da der Beschwerdeführer selbst eine hinreichende Beschwerde eingereicht hat ( Urk. 6). Zudem hat das Gericht die Rechtsvertreterin mit Gerichtsverfügung vom 1 5. Juni 2015 auf die massgeben den Grundlagen betreffend die Wiedererwägung und die einschlägige Recht sprechung im Falle der unterbliebenen Prüfung der Überwindbarkeitsrechtspre chung (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013) hingewiesen und in Aussicht gestellt, dass unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird ( Urk. 16). Die Rechtsvertreterin hat sich in der Replik vom 2 9. September 2015 ( Urk. 21) hiezu überhaupt nicht geäussert; ihre Ausführungen zu den hier gar nicht mehr relevanten Entscheiden aus den Jahren 1996 und 1997 wie auch zu den Revisionsvoraussetzungen gehen weitgehend am Prozessthema vorbei. Die Replik erweist sich daher - abgesehen von den Ausführungen zu den Ein gliederungsmassnahmen ( Urk.
E. 21 S. 12-14) - als unnötig und ist daher im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung nicht vollumfänglich zu entschä digen ( § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; in BGE 129 V 27 nicht publizierte E. 3.2 des Urteils B 53/02 ). Ebenso wenig hat das Gericht für den Kontakt mit im Verfahren nicht beteiligten Dritten (Sozialdienst) ein zustehen. Die Rechnungstellung wird nicht entschädigt ( §
E. 22 Abs. 2 der Verord nung über die Anwaltsgebühren).
Angesichts de s
notwendigen Kontaktes mit dem Klienten, de r
zu studierenden knapp 150 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa dreiseitigen Eingabe zur Substantiierung der Bedürftigkeit ( Urk.
10) und der zu entschädigenden drei Seiten der Replik ( Urk. 21), des notwendigen Kontaktes mit dem Kunden sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Christine Fleisch bei Anwendung des gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 2 2 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 1 ‘ 5 0 0 . --
(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00061 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil
vom
17. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1965, begann in seinem Heimatland Y.___
die Lehre zum Elektromonteur, welche Ausbildung er jedoch nicht beendete (Urk. 15/5).
Er war in der Schweiz als Hilfsarbeiter im Elektro - und Gipsereibereich
tätig (vgl. Urk. 15/32 ), zuletzt seit Mai 1991 als Hilfsmonteur bei der
Z.___ AG (Urk. 15/ 1 ).
Im N ovember 1995 meldete sich X.___
unter Hinweis auf einen Bandscheibenschaden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 15/1). Nach getätigten Abklärungen in medizinischer (Urk. 15/3 und Urk.
15/9) und erwerblicher Hin sicht (Urk. 15/4) sowie einer durchgeführten Eingliederungsabklärung (Urk. 15/5) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Sep tember 1996 mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 eine ganze Rente der Invaliden versicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 15/13 ; zuzüglich Ehegatten- und Kinderrenten ). Dieser Anspruch auf eine ganze Rente wurde in der Folge im Rahmen verschied ener Revisionsverfahren bestätigt (Verfügung vom 22. April 1997 [Urk. 15/20], Mitteilungen vom 28. Juli 2000 [Urk. 15/ 3 8] und vom 25. November 2002 [Urk. 15/45]).
Am 1 0. Dezember 2007 leitete die IV-Stelle abermals ein Revisionsverfahren in die Wege (Urk. 15/49), im Rahmen dessen sie den Versicherten nach Einholung eine s hausärztlichen Berichts (Urk. 15/53) durch Dr. med. A.___ , Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Gutachten vo m 29. August 2008, Urk. 15/58), PD Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie , (Gutachten vom 6. April 2009; Urk. 15/65) sowie Prof.
Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Neurologie , (Gu tachten vom 2 4. Juni 2009; Urk. 15/72) begutachten liess. Gestützt auf die so getäti gten Abklärungen teilte die IV- Stelle dem Versicherten am 23. Juli 2009 mit, dass weiterhin Anspruch auf di e bisherige Rente bestehe (Urk. 15/76).
Ende 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein und ve ran lasste eine polydisziplinäre Untersuchung des Versicherten durch die Medizini sche Abklärungsstelle D.___ ( M edas
D.___ , vgl. Mitteilung en vom 21. Novem ber 2012
[ Urk. 15/81 ] und vom 4. Janu ar 2013
[ Urk. 15/86 ] ). Gestützt auf das entsprechende Gutachten ( vom 26. April 2013; Urk. 15/87) sowie nach durchgeführtem Standortgespräch ( „Eingliederung aus Rente“ ; Urk. 15/93) und Auferlegung einer Schadenminderungspflicht ( am 28. Februar 2014; in Form von Bereitschaft zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen sowie der Durchführung einer medizinischen Trainingstherapie; Urk. 15/94) stellte die IV-Stelle dem Vers icherten mit Vorbescheid vom 9. April 2014 die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Entscheide sowie die Ein stellung der bisher ausgeri chteten Rente in Aussicht (Urk. 15/ 100) .
D aran hielt sie nach erhobenem
Einwand durch den Versicherten (vom 3 0. Mai 2014; Urk. 15/109) sowie nach begonnenen , in der Folge jedoch wieder eingestellten beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl.
Urk. 15/ 126 ff . , in s bes. Urk. 15/131) mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 fest und hob die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 15/134 = Urk. 2 ). 2.
Gegen diese Verfügung erhebt X.___ hierorts mit Eingabe vom 14. Januar 2015 (Urk. 1), verbessert durch Ei ngabe vom 24. Januar 2015 (Urk. 6), Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Ver fügung sowie Weiterausrichtung der bis anhin ausbezahlten ganzen Invaliden rente au ch nach dem 1. Februar 2015; in verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsver beiständung
durch Rechtsanw älti n Chri stine Fleisch (Urk. 6 S.
4); mit Eingabe vom 23. Februar 2015 beantragt er zudem die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 10).
Mit Vernehmlassung vom 6. März 2015 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Mit Gerichtsverfügung v om 15. Juni 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Christine Fleisch zur unentgeltlichen Rechts vertreterin bestellt; gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, zur Beschwerdeantwort der Beschwerdege gnerin Stellung zu nehmen (Urk. 16). Mit Eingabe vom 29. September 2015 liess sich der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist vernehmen (Urk. 21). Die Verwaltung verzichtete am
27. Oktober 2015 auf Stellungnahme (Urk. 23), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1 .2
Die IV-Stelle kann nach Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
( IVG ) auf for mell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Fest stellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zwei fellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermes senszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststel lung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfä higkeitsschätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünfti ger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein ein ziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2012 vom 23. November 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). 1 .3
Wird eine Rente revisionsweise (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf – oder herab ge setzt, so tritt die Revisionsverfügung an Stelle der zu revidierenden Ver fü gung. Dasselbe gilt auch dann, wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konfor mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein kom mensvergleichs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108). Dies bedeutet aber auch, dass selbst dann, wenn nachträglich auf den Wegen der Wieder erwägung oder der Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen wird, die ursprüngliche Verfügung von der Revisionsverfügung konsumiert bleibt und daher nicht wieder auflebt, sondern deren Schicksal teilt. Vorbehalten bleiben dabei lediglich jene seltenen Fälle, in denen die Revisionsverfügung nichtig ist. Somit ist bei einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisionsverfügung der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurtei len, ohne dass zunächst geprüft werden müsste, ob auch bezüglich der ursprünglichen Verfügung ein Rückkommenstitel gegeben wäre (vgl. BGE 140 V 514 E. 5.2). 1 .4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 . 2 .1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die rente nzusprechende Verfügung vom 19. September 1996 so wie sämtli che darauffolgenden Bescheide (Verfügung vom 2 2. April 1997 sowie Mittei lunge n vom 28. Juli 2000 und vom 25. November 2002) mangels unzureichen der Abklärung des Sachverhalts bzw . unklarer Aktenlage zweifellos unrichtig gewesen seien. Auch sei die Mitteilung vom 23. Juli 2009 zweifellos unrichtig, da sie in psychiatrischer Hinsicht - bezogen auf die diagnostizierte Konver sionsstörung -
nicht nachvollziehbar und überdies die anwendbare ( Überwind barkeits -) Rechtsprechung nicht angewendet worden sei. Gemäss dem eingehol ten Gutachten der Medas
D.___ vom 26. April 2013 bestehe in angepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Der Einkommensver gleich ergebe einen Invaliditätsgrad von nurmehr noch 10
% , weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. Berufliche Massnahmen seien geprüft , jedoch abgebrochen wor den ( Urk. 2). 2 .2
Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht von einer zweifellosen Unric htigkeit der Rentenzusprache beziehungsweise der diese bestätigenden Verfügungen beziehungsweise Mitteilung en auszugehen sei . Alsdann habe sich der psychi sche Gesundheitszustand gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten der Medas seit der Begutachtung durch Dr. B.___ im Jahr 2009 nicht verändert, weshalb auch kein Revisionstatbestand gegeben sei . Schliesslich erweise sich auch die Mitteilung vom 1. Dezember 2014 über den Abschluss der Eingliederungsmass nahmen nicht als rechtens (Urk. 6). 3 . 3 .1
Anknüpfungspunkt im vorliegenden Verfahren bildet d ie letzte
Mitteilung vom
23. Juli 2009 (vgl. zur Mitteilung als zeitlicher Referenzpunkt analog einer ordentlichen Verfügung etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_771/200 9 vom 10. September 2010 E. 2.2). Diese
beruhte auf den umfassenden fach med izini schen
Einschätzungen der Dres . A.___ , B.___ und C.___ : 3 . 1 . 1
In seinem orthopädischen Gutachten vom 29. August 2008 hatte
Dr. med. A.___
gestützt auf seine Untersuchung en des Beschwerdeführers vom 2. Juli und 2 6. August 2008 folgende Diagnosen gestellt ( Urk. 15/58 S. 15) : - Invalidisi erende Schmerzen lumbovertebral und der linken unteren Extre mität (ICD-10 M54.9) mit: - Hyposensibilität ganze linke Körperseite - Fuss-/ Zehenheberschwäche links - o hne morphologisches Korrelat im MRI
Er gab im Wesentlichen an, aus orthopädischer Sicht sei das Schmerzsyndrom des Exploranden nicht erklärbar, man müsse hier an eine Schmerzverarbei tungsstörung oder an etwas anderes aus dem psychiatrischen Formenkreis den ken. Initial habe sicher eine Diskushernie links bestanden, welche sich aber zurückgebildet habe, während die Schmerzsituation trotz fehlendem morpholo gische m Korrelat unverändert geblieben sei. Aus orthopädischer Sicht sei der Versicherte für jede Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig. Zum jetzigen Zeitpunkt sei jedoch wegen der Unfähigkeit, seinen Rücken normal zu gebrauchen, sowie wegen der Situation an der rechten Hand (aktuelle Fräsenverletzung ) an eine Arbeit nicht zu denken. Eine psychiatrische Begutachtung sei dringend ange zeigt ( Urk. 15/58, insbes. S. 1 4 f.) . 3 . 1 . 2
Dr. B.___
hatte i n seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. April 2009 aus ge führt , es sei anzunehmen , dass die Beschwerden, die der Versicherte zeige, dem psychiatrischen Formenkreis zuzuordnen seien. M it Blick auf die neben der massive n körperliche n Schonhaltung beklagte Hypästhesie der linken Körper hälfte sowie der extrem starken Schmerzüberempfindlichkeit der linken Halb seite sei – bevor einer sichere psychiatrische Diagnose gestellt werden könne – eine neurologische Untersuchung zwecks Ausschluss einer neurologischen Krankheit angezeigt . Ausgehend von der Annahme, dass die psychiatrische Genese zutreffe, sei von einer schweren chronischen Konversionsstörung (ICD 10 F44.6 und F44.4) auszugehen, wobei anzunehmen sei , dass in einem gewissen Masse auch e ine Aggravation bestehe ( ICD-10 F68.0). Dabei könne jedoch nicht genau differenziert werden , was Konversion und was Aggravation sei , jedoch sei die chronische Konversionsstörung der entscheidende Faktor bei der Arbeitsunfähigkeit . Der Versicherte sei – sollte nicht eine neurologische Ursache gefunden werden – bisher und weiterhin aus psychiatri s chen Gründen auf Dauer in jeglicher Tätigkeit zu 100
% arbeitsunfähig ; die psychiatrische Erkrankung reiche als Begrü ndung völlig aus ( Urk. 15/65 S. 6 ff.). 3. 1 . 3
In seinem neurologischen Gutachten vom 24. Juni 2009 hatte Prof. Dr .
C.___
gestützt auf seine Untersuchung vom 15. Juni 2009 zusam menfassend ausgeführt , dass zur Zeit kein Hinweis für eine organische Verursa chung der angegebenen Beschwerden vorhanden sei, sondern das s viel mehr - in Übereinstimmung mit den Gutachten des Orthopäden A.___ und des Psychiaters B.___
- keine klinisch relevante und die Arbeitsfähigkeit beein trächtigende organische Erkrankung der Wirbelsäule bzw . lumbaler Wur zeln bestehe. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei sogar anzunehmen, dass auch schon früher, bereits bei der Zusprechung der IV-Rente, keine wirklich relevante organische Läsion in einem IV-relevanten Ausmass vorhanden gewe sen sei. Prof. Dr. C.___ diagnostizierte eine ch r onische Konversionsstö rung (ICD- 10 F44.6, F44.4) sowie wahrscheinlich Aggravation (ICD - 10 F68.0) und gab an, aus neurologischer und wirbelsäulentechnischer Sicht bestehe keine Reduktion der Arbeitsfähigkeit im früheren Beruf eines Elektromonteurs. Ob aus neurologischer Sicht aufgrund des Statu s nach Fräsenverletzung an der r echten Hand Einschränkungen bestünden, könne zur Zeit nicht endgültig beurteilt werden ; eine IV-relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von Seiten der rechten Hand erscheine unwahrscheinlich , die angegebene Sensibilitätsstörung an den zwei Tastfingern der rechten Hand müsste für eine schlüssige Beurtei lung durch eine sensible Neurographie objektiv untersucht werden ( Urk. 15/72 S. 15 ff). 3. 1 .4
RAD- Ärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Chirurgie, hielt in ihrer Stellung nahme vom 20. Juli 2009 zusammenfassend fest, dass nie wirklich eine über zeugende Objektivierung der angegebenen Beschwerden durch die bildgebende Untersuchung vorgelegen habe; auch hätten die klinischen Untersuchungsbe funde in den vergangenen Jahren Charakteristika aufgewiesen, wie sie bei einer Schädigung lumbaler Wurzeln nicht vorkämen. A ufgrund der psychiatrischen Begutachtung durch
Dr. B.___ und Bestätigung durch Prof .
C.___
sei von einer chronischen Konversionsstörung auszugehen, welche seit Jahren die Arbeitsfähigkeit einschränke. Abschliessend könne man von einem stationären Gesundheitszustand und fortbestehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht ausgehen ( Urk. 15/75 S. 5). 3. 2
D er nunmehr angefo chtene n Verfügung vom 3. Dezember 2014 liegt in medi zini scher Hinsicht im W esentlichen das polydisziplinäre (internistisch e , neuro logisch e , orthopädisch e und psychiatrische ) Gutachten der Medas
D.___
vom 26. April 2013 zugrunde . Darin stellten die zuständigen Fachärzte ( Dr. med. F.___ , Fachärztin und Oberärztin Klinik für Neurologie, Dr.
med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie , sowie Dr. med. I.___ , Facharzt für Innere Medizin) folgende Diagnosen ( Urk. 15/87 S. 28) :
mit Einschränkung d er zumutbaren Arbeitsfähigkeit: - Neuropathisches Schmerzsyndrom Digitus II rechts mit Bewegungsein schränkung P I P unbekannten Ausmasses bei Status nach Schneidever letzung mit Kondylenfraktur und möglicher Nervenaffektion (ICD-10 G62.9)
ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit: - Status nach Diskusaspiration L4/5 (ICD-10 M51.2) - Leichte Adipositas (BMI 33.3kg/m 2 ) (ICD-10 E66.00) - Chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Aus strahlung in die linke untere Extremität ohne Anhalt für organisches Korrelat (ICD-10 R52) - Verdacht auf Morbus Meulengracht (ICD-10 E80.4) - Sensibles algogenes
Hem isyndrom (ICD-10 R20.1).
Aufgrund einer am 21. Februar 2013 durchgeführten interdisziplinären Bespre chung führten die Ärzte in ihrer polydisziplinäre n Beurteilung an, neurologi sch er - und
orthopädischerseits bestehe für die angestammte Tätigkeit des Elektromonteurs wegen der im Juli 2008 erlittenen Handverletzung eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da der Spitzgriff der dominanten Hand aufgrund der Verletzung von Daumen und Zeigefinger rechts einge schränkt sei. Demgegenüber bestehe internistischer- und psychiatrischerseits keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit bestehe die vollständige Einschränkung seit etwa
Oktober 2008 (10 Wochen nach der erlittenen Verletzung); seither könne jedoch eine angepasste Tätigkeit vollschichtig ausgeübt werden ( Urk. 15/87 S. 30).
Mit Blick auf den Gesundheitszustand anlässlich der letzten Revision (vom 23. Juli 2009) führten die Ärzte aus, auch heute bestehe aus polydisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Wirbelsäule. Hingegen müssten wegen der (damals bereits bestehenden , jedoch in der Beurteilung soweit ersichtlich nicht berücksichtig t en) Verletzung an der rechten Hand qua litative Anpassungen vorgenommen werden; neu wäre aufgrund dieser Ver letzung eine Tätigkeit als Elektromonteur nicht mehr möglich. Eine Ver besse rung des Gesundheitszustandes an der rechten Hand könne zwar durch Beüben des betroffenen Fingers geringfügig gebessert werden, doch ergebe sich daraus keine Änderung der Arbeitsfähigkeit als Elektromonteur. In psychiatri scher Hinsicht liege ein im Wesentlicher unveränderter Gesundheitszustand vor, mit hin eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts unter Berücksichti gung der aktuellen Rechtsprechung ( Urk. 15/87 S. 31 f.). 4. 4.1
Die Verwaltung ist
- nachdem gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Medas
D.___
vom 26. April 2013 von einem bezogen auf den zuletzt hauptsächlich limitierenden psychischen Gesundheitszustand unveränderten Sachverhalt auszugehen war (vgl. dazu E. 3.2 hievor ) - wiedererwägungsweise auf die bisherige Rentenzusprache zurückgekommen. Vorliegend ist daher ent sprechend dem Vorgehen der Verwaltung zunächst die zweifellose Unrichtigkeit der bisherigen Leistungsausrichtung zu prüfen. Zuletzt hatte die Verwaltung dem Beschwerdeführer nach eingehenden medizinischen Abklärungen m it Mit teilung vom
23. Juli 2009 ( Urk. 15/76) den weiteren Anspruch auf die bisherige ( ganze) Invalidenrente bestätigt . Damit trat die ser
Entscheid an die Stelle der bisherigen Verfügungen bzw. Mitteilungen, welche auch bei einem Rückkom menstitel (Wiedererwägung oder Revision) hinsichtlich der Mitteilung vom
23. Juli 2009
nicht wieder aufleb t en ( vgl. E. 1 .3 hievor unter Hinweis auf BGE 140 V 514 E. 5.2). Zu prüfen ist demnach die zweifellose Unrichtigkeit ( nur ) der Mitteilung vom
23. Juli 2009 beziehungsweise ,
ob die damalige Einschätzung des medizinischen Sachverhalts als zweifellos unrichtig zu bezeichnen ist. 4.2
Wie aus der Stellungnahme der RAD Ärztin ersichtlich ist (vgl. E. 3.1 .4
hievor ) , stützte sich die Mitteilung vom
23. Juli 2009
zur Hauptsache auf die fachärztli che Beurteilung von Dr. B.___ , wonach aus psychiatrischer Sicht von einer vollständigen Ar beitsunfähigkeit auszugehen sei. Dabei stand – nachdem den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden kein hinreichendes objektivier bares somatisches Korr elat zugeordnet werden konnte -
die Konversionsstörung im Vordergrund.
Zu bemerken ist dies bezüglich jedoch, dass das damalige Eidgenössische Versi cherungsgericht
i n Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung bereits in seinem Urteil vom 12. März 2004 fest gehalten hatte ,
dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begrün dung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht genüg t en; vielmehr müsse im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechts gleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse. Dabei bestehe eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Fol gen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sei. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, könnten den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfüge. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliege, ent scheide sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund stehe die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein könnten auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbil dung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen würden, desto eher seien – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen ( „alte“ Schmerzrechtspre chung
BGE 130 V 352).
Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Grundsätze wurden in der Folge bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von weiteren , dem nämlichen Syndromenkomplex zugehörigen Beschwerdebildern analog angewendet, unter anderem auch bei der dissoziativen bzw.
Konver sionsstörung (vgl. etwa Urteil e des Bundesgerichts I 70/07 vom 1 4. April 2008 E.
5 , sowie 9C_903/2007 vom 3 0. April 2008 E. 3.4 ). 4.3
Wie die Verwaltung im angefochtenen Entscheid zu Recht geltend machte, war die fragliche Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 2 3. Juli 2009 demnach bereits anzuwenden , weshalb die bei fehlenden ob jektiven Befunden
gestützt auf die - damals neu diagnostizierte - Konversionsstörung attestierte Arbeits un fähigkeit unter Berücksichtigung der Schmerzrechtsprechung hätte
beurteilt werden müssen. Die Üb erwindbarkei tsprüfung erfolgte jedoch entgegen dieser klaren Rechtspraxis nicht, v ielmehr
stellte die Beschw erd egegnerin ihren Entscheid direkt
auf die Ang a ben namentlich von Dr. B.___
ab (vgl. E. 3. 1 .4 hievor ).
Jed och hätte eine solche
Prüf ung - wie die Verwaltung im angefochte nen Entscheid zu Recht ausführte
(vgl. Urk. 2 S. 5) -
zur Überwindbarkeit geführt , nachdem beim Beschwerdeführer weder eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorlag noch die übrigen rechtsprechungsgemässen Krit erien in einem Umfang und Ausprägung gegeben waren , als dass von der ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit hätte ausgegangen werden müssen .
Letzteres wird soweit ersichtlich auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 21 ). N achdem in somatischer Hinsicht ein veränderter Gesundheitszustand (Besser ung der Bandscheiben problematik sowie neu aufgetretene Handverletzung) und somit ein Revisions grund
vorlag ,
waren die Verhältnisse umfassend zu prüfen .
M it Blick auf die Angaben von
Dr. A.___ und Prof.
Dr. C.___
war zu schliessen, dass
jedenfalls in angepasster Tätigkeit - auch in somatischer Hinsicht eine voll ständige Arbeitsfähigkeit bestanden hat , was zu einem rentenaus schliessen den Einkommen geführt hätte (vgl. E. 5 hienach ) . Demnach ist
von einer zweifel lo sen Unrichtigkeit dieser
Leistungszusprache auszugehen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.4) . 4.4
Eine Aufhebung oder Herabsetzung des bisherigen Rentenanspruchs auf dem Weg einer Wiedererwägung setzt voraus, dass auch seither keine Invalidität eingetreten ist ( vgl. statt vieler
Urteil des Bundesgerichts I 859/05 vom 1 0. Mai 2006 E . 2.3) . Es bleibt daher zu prüfen, ob die Leistungsaufhebung gestützt auf das Gutachten der Medas
D.___
gerechtfertigt erscheint (vgl. E. 1.3 hievor ) . 4.5
Das polydisziplinäre Gutachten der Medas
D.___ vom 26. April 2013
(Urk. 15/87) v ermag
die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1 .4). Die Gutachter tätigten sorg fältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie unter Bezugnahme auf die Vorakten . Die Gut achter legten die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situa tion einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen schlüssig. Dem Gutachten kommt somit volle Beweis kraft zu , was - soweit ersichtlich -
auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 21 S. 12) .
Damit ist gestützt dar auf davon auszugehen , dass der
Beschwerdeführer zwar als (Hilfs- ) Elektromonteur infolge der Einschränkungen an der dominanten rechten Hand nicht mehr arbeitsfähig, in einer leidensangepassten Tätig keit ohne feinmotorisches Handling, die keinen Faustschluss und auch kein
bimanuales Arbeiten erforder t (vgl. Urk. 15/87 S. 30 f . ) , jedoch zu 100
% arbeitsfähig ist .
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festgestellten Arbeits un fähigkeit.
5 . 5 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zentvergleich ; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 5. 2
Die Verwaltung stützte sich für die Bestimmung des
Valideneinkommen s auf Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturer h e bung (LSE) 2010
(nied rigste s Anforderungsniveau) ab , was vom Be schwerdeführer nicht in Frage gestellt worden u nd im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Denn der Beschwerdeführer ist letztmals im Jahr 1996
einer Erwerbstätigkeit nachgegan gen ( Urk. 15/79/3) , weshalb das Anknüpfen an das damals erzielte Ei n k ommen - infolge Zeitablaufs - nic ht (mehr) s achgerecht erscheint ; denn
je länger die letzt e Erwerbstätigkeit zurückliegt , umso weniger kann
das letzte Einkommen belegen, was ein Versicherter aktuell als Gesunder verdienen würde (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 698/06 vom 4. Juli 2007 E. 4.2.2).
Da die Verwal tung in der angefochtenen Verfügung alsda nn
– unter Vornahme eines leidens bedingten Abzugs - auch beim Invalideneinkommen
vom nämlichen Tabellen wert ausging und damit faktisch einen Prozentvergleich vornahm, kann auf die
betragliche Festsetzung der Vergleichse inkommen verzichtet werden .
Der Beschwerdeführer ist gemäss den Schlussfolgerungen im Gutachten der Medas
D.___ vom 2 6. April 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit insoweit ein geschränkt, als dass feinmotorisches Arbeiten und Faustschluss mit der rechten Hand nicht mehr bzw .
bima n uales Arbeiten
nur eingeschränkt möglich sind (vgl. Urk. 15/87 S. 30). Die Verwaltung hat ihm mit Blick darauf einen Abzug von 10
% zugestanden, was im Rahmen der dem Gericht zustehenden Über prüfungsbefugnis (vgl. zur Voraussetzung einer entsprechenden gerichtlichen Anpassung überhaupt: BGE 137 V 71 E. 5.1) nicht zu beanstanden ist . Ein Abzug von 10
% führt - wie die Verwaltung richtig errechnete - zu einem Invaliditätsgrad von 10
% . S e lbst unter Berücksichtigung eines maximal zulässigen leidensbedingten Abzuges von 25
% beim Invalideneinkommen ( dazu BGE 126 V 75 )
resultierte
entsprechend ein Invaliditätsgrad von 25
% und somit kein Rentenanspruch .
5. 3
Anzumerken bleibt, dass selbst wenn mit Blick auf die langjährige Berufser fahrung des Beschwerde führer s
im Baugewerbe ( im Bereich Gipserarbeiten sowie Elektromontage )
beim
Va lideneinkommen von höheren Durchschnittwer ten beim Tabellenlohn ausgegangen würde -
wobei die Vergleichseinkommen
aufgrund der statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE ) 2012 zu berechnen
wären (vgl. dazu IV Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 ) -
der Einkommensvergleich keinen rentenbegründenden Anspruch ergäbe .
Das Valideneinkommen wäre nach M assgabe der LSE 2012 des Kompe tenz ni veaus
1
zu ermitteln , wobei von einem Zentralwert von monatlich
Fr. 5‘ 430 .- - für im Baugewerbe beschäftigte Männer auszugehen wäre (Tabelle TA 1, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompe tenz niveau und Geschlecht, Privater Sektor, [online abrufbar] ) . Dies führte unter Berücksichtigung
einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Bau gewerbe von 41. 5 Stunden im Jahr 2014 (vgl. Tabelle Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen gemäss Bundesamt für Statistik [online abruf bar] ) sowie der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2013 in der Höhe von 0.8 % und im Jahr 2014 von 0,7
% für Männer (vgl. Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und Reallöhne, Bundesamt für Sta tistik [online abrufbar] ) zu einem hypothetische n
Valideneinkommen von rund Fr. 68‘ 621 . -- pro Jahr .
Für das Invalideneinkommen wäre d er Zentralwert des Total s der
einfachen Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art für Männer massgebend, wel cher im Jahr 2012 im privaten Sektor Fr. 5‘210.-- betrug ( vgl. wiederum LSE 2012, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1), was
wiederum unter Berück sichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszei t von allgemein 41.7 Stunden im Jahr 2014 sowie der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2013 in der Höhe von 0.8 % und im Jahr 2014 von 0,7
% für Männer ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 66‘158.-- für das Jahr 2014 erg äbe (Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.008 x 1.007).
Auch bei dieser Gegenüberstellung resultierte selbst bei einem kaum gerechtfer tigten maximalen behinderungsbedingten Abzug von 25
%, was zu einem Inva lideneinkommen von Fr.
49‘619.-- führte, ein Invaliditätsgrad von gerundet 28 % und somit kein Rentenanspruch ( [ Fr. 68‘ 6 2 1 .-- -
Fr. 49‘619. -- ] : Fr. 68‘ 621 .-- x 100). 6.
6.1
Der Beschwerdeführer bezog mit Wirkung ab
1. Oktober 1995 - also während knapp 20 Jahren - eine Invalidenrente. Damit fällt er unter den vom Bundesge richt besonders geschützten Personenkreis, bei welchem die Beschwerdegegne rin vor der Rentenanpassung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliede rung zu prüfen respektive diesbezüglich Hilfeleistungen anzubieten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011). 6. 2
A us den Akten ist ersichtlich , dass die IV-Stelle dieser Pflicht nachgelebt und Eingliederungsbemühungen
an die H and genommen
hat . So sprach sie
dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen in Form von Beratung und Beglei tung bei der Stellensuche in Form von Assessment und Suche Trainingsplatz durch Ingeus
zu (Urk. 15/126 ; vgl. auch entsprechende vom Beschwerdeführer unterschriebene Zielvereinbarung mit den darin konkret aufgeführten Mass nahmen wie Assessmentphase mit Überprüfung Bewerbungsdossier, Erhebung Eingliederungspotential, Besprechung Vorgehensweise, Suchstrategie (1.), Suche nach Trainingsarbeitsplatz (2.) und Unterstützung bei der Stellensuche (3.) [Urk. 15/128]).
Dass die Eingliederungsbemühungen
bereits in der ersten ( Assessment -)P hase wieder eingestellt wurde n , ist dabei nicht zu beanstanden , ergab sich doch während des Asses s ments , dass sich der Versicherte
subjektiv
nicht eingliederungsfähig fühlte und nicht auf die Findung von Jobzielen
hatte einlas s en können ( Urk. 15/130 so ausdrücklich
Asse s smentbericht S. 2 , vgl. auch Urk. 15/132, Verlaufsprot okoll Eingliederungsberatung S. 3 f. ).
Ausdruck der tatsächlich nicht gegebenen subjektiven Eingliederungsfähigkeit ist denn auch, dass
der Beschwerdeführer – der mehrfach auf die Folgen einer allfälligen Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht worden war (vgl. Schreiben vom 2 8. Februar 2014 [Urk. 15/94]
und vom 19. Juni 2014 [Urk. 15/114]; vgl. auch Hinweis in der unterschriebenen Zielvereinbarung [Urk. 15/128]) -
im Bewusst sein um die
damit verbundenen Folgen den Abbruch der Massnahme selber verlangt hatt e unter Hinweis darauf, dass er für den Erhalt der Rente vor Sozi alversicherungsgericht gehen möchte , was er so mit seinem (damaligen) Anwalt abgesprochen habe ( vgl. wiederum Urk. 15/132, Verlaufsprotokoll Eingliede rungsberatung S. 3 f. ) . E ntsprechend
hatte er auch nicht innert angemessener Frist gegen die Mitteilung vom 1. Dezember 2014 (betreffend Abschluss der Eingliederungsmassnahmen ; Urk. 15/131 ) opponiert .
Jedoch stellt
die subjektive Eingliederungsfähigkeit - die Eingliederungsbereitschaft - g rundsätzlich Vor aussetzung für Eingliederungsmassnahmen dar und machen Eingliede rungs leistungen ohne die Eingliederungsbereitschaft keinen Sinn
( vgl. etwa Meyer / Reich muth , Rechtsprechu ng des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., S. 1 8 5) . Der Vorhalt , die Verwaltung habe es unterlassen, den sich nach lang jähriger Arbeitsabstinenz vom aktiven Arbeitsleben hilflos fühlenden Beschwer deführer hinreichend zu unterstützen ( Urk. 21 S. 13 f. ) , überzeugt vor diesem Hintergrund nicht ,
hatten doch die mit der Zielvereinbarung einvernehmlich vereinbarten Eingliederungsziele und - massnahmen (vgl. wiederum Urk. 15/128) gerade solche Hilfeleistungen zum Gegenstand , wobei den Beschwerdeführer auch eine Mitwirkungspflicht trifft.
7.
Zusammenfassend hat die Verwaltung die Rente des Versicherten zu Recht auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats eing e stellt. Folg lich erweist sich die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8 .
8 .1
Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen, zufolge der ih m gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 8 .2
De r unentgeltlichen Rechtsvertreter in de s Beschwerdeführer s , Rechtsanwältin Christine Fleisch , steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorarnote vom
8. März 2016 ( Urk. 25 )
machte sie einen Aufwand von 11 Stunden und 10 Minuten sowie Barauslagen von Fr.
45.50 geltend (Urk. 25-26 ) . Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache nicht angemessen, da der Beschwerdeführer selbst eine hinreichende Beschwerde eingereicht hat ( Urk. 6). Zudem hat das Gericht die Rechtsvertreterin mit Gerichtsverfügung vom 1 5. Juni 2015 auf die massgeben den Grundlagen betreffend die Wiedererwägung und die einschlägige Recht sprechung im Falle der unterbliebenen Prüfung der Überwindbarkeitsrechtspre chung (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013) hingewiesen und in Aussicht gestellt, dass unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird ( Urk. 16). Die Rechtsvertreterin hat sich in der Replik vom 2 9. September 2015 ( Urk. 21) hiezu überhaupt nicht geäussert; ihre Ausführungen zu den hier gar nicht mehr relevanten Entscheiden aus den Jahren 1996 und 1997 wie auch zu den Revisionsvoraussetzungen gehen weitgehend am Prozessthema vorbei. Die Replik erweist sich daher - abgesehen von den Ausführungen zu den Ein gliederungsmassnahmen ( Urk. 21 S. 12-14) - als unnötig und ist daher im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung nicht vollumfänglich zu entschä digen ( § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; in BGE 129 V 27 nicht publizierte E. 3.2 des Urteils B 53/02 ). Ebenso wenig hat das Gericht für den Kontakt mit im Verfahren nicht beteiligten Dritten (Sozialdienst) ein zustehen. Die Rechnungstellung wird nicht entschädigt ( § 22 Abs. 2 der Verord nung über die Anwaltsgebühren).
Angesichts de s
notwendigen Kontaktes mit dem Klienten, de r
zu studierenden knapp 150 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa dreiseitigen Eingabe zur Substantiierung der Bedürftigkeit ( Urk.
10) und der zu entschädigenden drei Seiten der Replik ( Urk. 21), des notwendigen Kontaktes mit dem Kunden sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Christine Fleisch bei Anwendung des gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 2 2 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 1 ‘ 5 0 0 . --
(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann