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IV.2015.00059

Erstanmeldung; psychische Leiden (Anpassungsstörung, depressive Störung, subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung, emotional instabile Persönlichkeitszüge) nicht invalidisierend.

Zürich SozVersG · 2016-08-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 198 0 , besuchte die Realschule und begann a nschliessend eine Lehre als Servicefachangestellte, welche Ausbildung sie

jedoch

wieder abbrach ( Urk. 9/1-2) .

In der Folge arbeitete sie in wechselnden Anstellungen teilzeitlich mit einem geringen Pensum (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 6) . Im Februar 2011 trat sie bei der Y.___

eine Stelle als Telefonagent in mit einem Pensum von 100

% an; d as Arbeitsverhältnis wurde

seitens des Arbeitgebers per

Ende Mai 2013 gekündigt ( Urk. 9/ 26/8 , Urk. 9/35/1 ) . Am 24. Fe bruar 2013 (Urk. 9/2) meldete sie sich unter Hinweis auf einen Nerven zusammenbruch bei der Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Zürich , IV Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an. Die IV-Stelle führte ein Standortgespräch (Urk.

9/9), nahm einen Auszug aus dem indivi duellen Konto zu den Akten (Urk.

9/9), zog Akten des Krankentag geld versiche rers

bei (Urk.

9/13) un d t ätigte medizinische Abklärungen ; ins besondere nahm sie den von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene n und am 1 0. Juli 2013 ( Urk. 9/18) erstattete n

Bericht der Dr.

med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Sanatorium A.___ zu den Akten (vgl. Urk. 9/17) . Die IV-Stelle bot die Versicherte

auf den 8. August 2013 zu einer Untersuchung durch ihren Regional en Ä rztlichen Dienst (RAD) auf ( Urk. 9/16) ; d iese nahm den Termin jedoch nicht wahr ( vgl. Urk. 9/ 35/2 ) . Mit Schreiben vom 2 8. Februar 2014 ( Urk. 9/21) wurde der Versicherten die Not wendigkeit einer stationären medizinischen Untersuchung /Abklärung (Psychi atrie ) mitgeteilt

und eine Begutachtung du rch Ärzte des Sanatorium s

A.___ an geordnet. Nach telefonischer Rücksprache mit der IV-Stelle wurde hievon wieder Abstand genommen und eine ambulante Begutachtung vereinbart ( Urk. 9/25). Das entsprechende Gutachten des Sanatoriums A.___ wurde am 2 8. Mai 2014 erstattet ( Urk. 9/26).

Mit Vorbescheid vom 8. August 2014 ( Urk. 9/27) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leis tungsbegehrens in Aussicht. Hie gegen erhob die Versicherte am 4. September 2014 ( Urk. 9/32) Einwand, welche n sie am 6. Oktober 2014 ergänzte ( Urk. 9/37) . Am 6. November 2014 ( Urk. 9/40) erliess die IV-Stelle erneut einen Vorbescheid , welche r denjenigen vom 8. August 2014 ersetzt e , und stellte wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht . Dagegen erhob die Versicherte am 1 8. November 2014 ( Urk. 9/41) wieder um Einwand . Am 5. Januar 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 2) . 2.

Hie gegen erhob die Versicherte am 1 5. Januar 2015 Beschwerde ( Urk.

1) mit den Anträgen, d ie Verfügung vom 5. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab l.

September 2013 eine ganze Rente zuzusprechen ; e ventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht vornehme und hernach über den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung neu entscheide ;

s ubevent u alit er seien Integrationsmassnahmen zuzusprechen . In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf als unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2) .

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar 2015 ( Urk.

8) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführer i n am 4. März 2015 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 10). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesener massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Dazu kommt , dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stati onären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfü gung (Urk. 2 ) zusam mengefasst aus, ihre

medizinischen Unterlagen beleg t en, dass bei der Beschwer deführerin zum e inen eine – invaliden versicherungs rechtlich nicht relevante – psychiatrische Diagnose vorliege . Zum a nderen bestünden

Symptome , welche auf psychische Einschränkungen hinw ie sen; e indeutige Diagnosen könn t en jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Es würden zwar „ spezifische Kriterien “ genannt, diese seien jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr anhaltend vorhanden. Somit bestehe

insgesamt kein rele vanter Gesundheitsschaden. Ergänzend bemerkte sie, dass z war die genaue Diagnosestellung von unterge ordneter Bedeutung sei, wenn „ die erhobenen Befunde zu verschiedenen Krank heitsbildern “ pass t en. Entscheidend sei jedoch, dass aufgrund der erhobenen Befunde überhaupt ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert ausgewiesen werden könne . Der Gesundheitsschaden müsse zudem von erheblicher Dauer und Intensität sein, um als invalidisi erend im Rechtssinne zu gelten ( Urk. 8) . 2.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführer in vortragen (Urk. 1), d ie Argumenta tion der Beschwerdegegner in

sei in sich widersprüchlich, indem diese einerseits behaupte, es liege keine relevante psych iatrische Dia gnose vor, a nderer seits aber vorhandene Symptome erwähne , welche auf eine psychische Einschränkung hinw ie sen. Wenn psychische Einschränkungen vorh anden seien, sei damit auch ge sagt, dass ein invaliden versicherungs rechtlich

relevanter Gesundheitsschaden gegeben sei (S. 5).

Die Beschwerdegegnerin ,

so die Beschwerdeführerin weiter ,

verkenn e in ihrer Argumentation die Bedeutung der Diagnose in der Invalidenversicherung. Pra xisgemäss

komme es für die Leistungsberecht i gung nicht auf die gena ue Diag nose, sondern auf die er werblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens an. Es

sei deshalb ohne Bedeutung, dass die Gutachter Schwierigkeiten hätten, die Symp tome einer Diagnose zuzuordnen. Es sei gleichgültig, ob eher eine depressive Entwicklung, ein posttraumatis ches Geschehen oder eine Persön lich keitsstörung

vorliege

(S. 6). 3.

Zur von den Parteien angesprochenen Thematik der Diagnose ergibt sich im Grundsatz Folgendes: Wie in BGE 130 V 396 (mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur) festgehalten, ist die Diagnose ein Instrument für die - standardi sierte - Zuordnung von Beeinträchtigungen (Symptomen) zu Krankheiten und anderen medizinischen Befunden und für das Verständlichmachen der dazwischen bestehenden Zusammenhänge. Einer l ege artis hergeleiteten Diagnose liegt aber nicht in jedem Fall ein krankheitswertiger Befund zugrunde (E. 6.2.2). Wichtiger als die Diagnose ist die Beurteilung des Schweregrades beziehungsweise die sozial-praktische Auswirkung einer Erkrankung, also die gutachtliche Stellungnahme zur Zumutbarkeit der Arbeitsleistung (vgl. E. 6.2.3). Invaliden versicherungsrechtlich kommt es nicht auf die (genaue) Diagnose, sondern darauf an, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsun fähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; für viele Bundesgerichtsurteil 8C_503/2013 vom 23.

Dezember 2013 E. 5.5 mit Hinweisen). Indes ist praktisch jedes krankheitswertige Geschehen einer Diagnose im Rahmen der anerkannten Klassifikationssysteme zuführbar. Die Gerichtspraxis hält die medizinischen Sachverständigen denn auch dazu an, sich bei der Diagnosestellung an eine anerkannte Klassifikation zu halten. In Sonderfällen - wenn eine manifeste Beeinträchtigung vorliegt, für die nach dem aktuellen pathogenetischen Wissensstand keine Diagnosestellung möglich ist - sind allerdings Ausnahmen denkbar (BGE 130 V 396 E. 6.3). 4. 4.1

Der Facharzt für Allgemeine Medizin FMH

B.___ , bei welchem die Beschwer deführerin seit März 2012 in Behandlung

steht (regelmässige klini sche Kontrollen sowie psychotherapeut ische Begleitung, vgl. S. 2 f.) , nannte in sei nem Beri cht vom 1 4. Mai 2 013 ( Urk. 9/14) folgende Diagnosen (S. 2): - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1 ; bestehend seit März 2012 )

Er bescheinigte für die Zeit vom 1 9.

März bis 2 3.

März 2013 ( richtig wohl 2012) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 1 9.

November 2012 bis 2 5.

Februar 2013 eine solche von 50

% und vom 2 6.

Februar 2013 bis 3 0.

April 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S.

3). D er Beschwerdeführerin sei eine

leidens an gepasste sitzende, wechselbelastende Tätigkeit mit Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Rotation i m Sitzen/Stehen, Heben/Tragen und Treppen steigen zu 50 % zumut bar. Das Konzentra t ionsvermögen sei vermindert, das Auffassungs vermögen verlangsamt und die Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit stark einge schränkt (S. 5). 4 .2

Die Psychiaterin Dr. med. Z.___ gab in ihrer zu Handen der Kranktentag geld versicherung verfassten, als psychiatrische Kurzbeurteilung bezeichneten Stellung nahme vom 1 0. Juli 2013 ( Urk. 9/18) an, dass keine abschliessende Aus sage zur Diagnose möglich sei . D ie Anamneseerhebung habe sich sehr schwierig gestaltet. Die Beschwerdeführerin sei teilweise nicht bereit gewesen, Auskünfte zu erteilen (S. 6) . Unter dem Titel „ Psychischer Befund “ wurde aus geführt, dass sich k linisch keine Anhaltspunkte für Lang - oder Kurzzeitgedächt n i sstörungen gezeigt hätten . Die Intelligenz liege

im durchschnittlichen Bereich. Das formale Denken sei systematisch und geordnet, das inhaltliche Denken situationsadäquat und angemessen gewesen. Depressionstypische Denkinha lt e seien nicht abschliessend beurteilbar. Es hätten keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, paranoide Aspekte, Ich-Störungen oder Wahnideen bestan den . Ein Interesseverlust, welcher alle Belange des alltäglichen Lebens betreffen würde, habe nicht ausgemacht werden können. Die Freudfähigkeit habe sich als vorhanden gezeigt, die Affektivität als ausgeglichen und der psychomotorische Antrieb als unauffällig (S. 4) .

Die Beurteilung lautete dahin, dass

gewisse Auffälligkeiten

bestünden , welche auf eine psychische Störung (mit Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit) hindeu ten „ könnten “

(S. 4).

Die Beschwerdeführerin habe einen destabilisierten Ein druck gemacht , gereizt gewirkt, stimmungslabil

im Kontaktverhalten , auffällig und v on der Stimmung her wechselhaft.

Ihr sei es nur mühsam gelungen, impulsive Ausbrüche unter Kontrolle zu halten. W ährend der Begutachtung

habe sie geschrien, sodass die Untersuchung fast habe abgebrochen werden müssen . Zeitweise sei sie dann wieder

i n Tränen aus gebrochen und habe unun terbrochen geweint . Die Erzählungen seien zum Teil widersprüchlich , vage, ausschweifend, anklagend und unkonkret gewesen. Im Hint ergrund des Beschwer deverlaufes und de r Krankheitsentwicklung stünden wohlmöglich verschiedene destabilisierende Faktoren wie der familiäre Hintergrund (he ute sowie Herkunftsfamilie) und eine allfällige Missbrauchsproblematik, auf welche die Beschwerdeführerin

jedoch nicht näher habe eingehen wollen. Eine ( end gültige ) Diagnosestellung und Beurteilung wäre nur in der Zusammensch au mit den Vorbefunden und im Rahmen einer ausführlichen Begutachtung möglich, wobei eine ausreichende Kooperation der Beschwerdeführerin vorausgesetzt werde . Denkbar

sei eine depressive Entwicklung , eine Anpassungsstörung, aber auch eine auffällige Persönlichkeits k omponente . Angesichts fehlende r Vorbe richte könne eine p ost traumatische Belastungsstörung oder anderweitige Stö rung nicht ausgesc hlossen werden. Obwohl eine Dia gnosestellung im Rahmen vorliegender Kurzbeurteilung nicht möglich sei , lieg e im Moment keine ver wertbare

Arbeitsfähigkeit vor (S. 5). 4 .3

Dr. med. C.___ , Leitender Arzt am Sanatorium A.___ , Privatklinik für Psychi atrie und Psychotherapie, nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten vom

2 8. Mai 2014 ( Urk. 9/26) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12): - D epressive Störung nicht näher bezeichne t

(NNB; ICD-10 F39) - S ubsyndromale posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - E motional instabile Persönlichkeitszüge

Er führte aus , die Beschwerdeführerin hege anhaltend Gefühle der Wut und es bestünden Schuld- und Minderwertigkeitsgefühle. Zuhause sei sie überwiegend damit beschäftigt, ihren emotionalen Zustand zu regulieren, indem sie entspan nenden oder ablenkenden Aktivitäten nachgeh e ; geling e ihr dies nicht, verfalle sie in depressive Zustände. In der psychopathologischen Untersuchung hätten sich nur wenige, im engeren Sinne objektive, das bedeute der Fremdbeobach tung zugängliche Befunde erheben lassen . Aufgefallen

seien leichte Unsicher heiten im episodischen Gedächtnis, eine leichte Dysphorie sowie eine leichte motorische Unruhe und Logorrhoe . Die Störungen von Antrieb, Affekt und Sozialverhalten sowie die vegetativen Beschwerden seien jedoch von der Beschwerdeführerin plausibel, detailliert, anschaulich und konsistent geschildert

worden . Es gebe

weder Anh altspunkte für eine Aggravation noch fänden sich Widerspr ü che zu den in den Akten und von Dritt e n dargestellten Sachverhalten (S. 14).

D iagnostisch lä gen emotional instabile Persönlichkeitszüge mit mangelnder Affekt- und Impulskontrolle, erhöhter Empfindlichkeit auf Kritik, emotionaler Labilität und Reizbarkeit sowie einer Neigung zu Wut und Selbsthass vor. Ferner sei eine nicht näher bezeichnete depressive Störung zu diagnostizieren, welche sich im Laufe des Jahres 2013 entwickelt habe . Die spezifischere Diag nose einer depressiven Episode im Sinne von ICD-10 könne nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Die Beschwerdeführerin selbst nenne zwar entsprechende Kriterien - niedergedrückte Stimmung, Freud- und Interesselosigkeit, Antriebsarmut, Schuldgefühle und Gefühle der Wertlosigkeit sowie Schlafstörungen. Auch die beh andelnde T herapeutin führe

diagnoserele vante Symptome wie „negative" Stimmung, Interessenverlust , Suizidgedanken, Minderwertigkeits gefühle und Schlaflosigkeit an. Dabei sei jedoch zum einen zu bedenken, dass sich ein Teil dieser Symptome mit jenen einer posttraumatischen Belastungsstörung überschneide, zum anderen, dass zumindest im gegenwärti gen Zeitpunkt die Beschwerden nicht mehr anhaltend vorhanden seien . G emäss Beschwerdeführerin habe sich der depressive Zustand unter antidepressive r Therapie gebessert , womit im Jahr 2013 eine depressive Episode vorgelegen haben könn t e ; dies sei jedoch nicht mehr zu rekonstruieren. Schliesslich besteh e eine subsy ndromale posttraumatische Belastungsstörun g , wobei gegenwärtig Symptome der Vermeidung und der gesteigerten Erregbarkeit dominier t en, während Intrusionen fehl t en. Die beobachteten Gedächtnisstörungen seien sehr wahrscheinlic h Folge der Traumatisierung beziehungsweise des als Reaktion auf diese entstandenen Vermeidungsverhaltens. Die Beschwerdeführerin leide dar über hinaus unter chronischen körperlichen Beschwerden, wie sie sich oft vor dem Hintergrund emotionaler Vernachlässigung und sexuellen Missbrauchs entwickel te n: gestörtes Essverhalten mit Adipositas, chronische gastrointestinale Beschwerden und chronische Kopfschmerzen. Bei der Beurteilung des psychi schen Zustands sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin sich auf niedrigem Niveau stabilisier e , indem sie einen erheblichen Aufwand betreib e , um sich durch Vermeidung und Selbstberuhigung emotional zu regulieren. Sobald sie mit unerwarteten Anforderungen konfrontiert werde , zeig e sie impulsive, aggress ive oder depressive Reaktionen (S. 15) .

In ihrer angestammten Tätigkeit als Telefonistin in einem Callcenter müsse sich die Beschwerdeführerin gut konzentrieren, den Kunden gegenüber Geduld und Freundlichkeit üben, für Sympathie werben, überzeugen und unsachgemässe n

Äusserungen auf angemessene Weise begegnen können. Zudem müsse sie der Belastung durch die an sie gestellten Erwartungen hinsichtlich ihrer Verkaufs ergebnisse standhalten. Aufgrund der Beeinträchtigungen von Selbstbe hauptungs

- und Kontaktfähigkeit könne sie eine solche Tätigkeit höchstens für kurze Zeitspannen ausüben, da sie erhebliche Reservekap azitäten für ihre emotionale Selbstregulation benötige. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Telefonistin betrage deshalb nicht mehr als zwei Stunden pro Tag . Eine angepasste Tätigkeit müsste durch geringere Anforderungen an soziale und kommunikative Kompetenzen gekennzeichnet sein . Eine Tätigkeit an einem ruhigen Arbeitspla tz mit ausreichendem physischem Abstand zu Dritten, ohne Publikumsverkehr, mit geringem Zeitdruck und der Möglichkeit des Rückzugs in den Pausen könn t e sie in einem Umfang von vier Stunden pro Tag ausüben . Diese Angaben würden spätestens seit dem 19. November 2012 gelten , dem Tag der ersten dokumentierten Arbeitsunfähigkeit nach dem Zusammenbruch am Arbeitsplatz. Grundsätzlich sei

aber offen, ob sie einen Arbeitsplatz überhaupt längere Zeit zu halten vermöchte . Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei sie zum ersten Mal

in einer Festanstellung mit geregelten Arbeitszeiten beschäftigt gewesen . Die Anstellung habe nur z weieinviertel

Jahre gedauert , in denen sie mehrere Monate krank gewesen sei

(S. 16). 5 . 5 .1

Wie den Akten zu entnehmen ist, bekundete Dr. Z.___ im Rahmen ihrer psy chiatrischen Kurzbeurteilung zu Handen des Krankentaggeldversicherers vom 10. Juni 2015 ( Urk. 9/18) aufgrund dazumal erschwerter Untersuchungs be dingungen (Labilität, Reizbarkeit und Impulsivität der Versicherten) Schwierig keiten, zu einer definitiven Diagnose zu gelangen . Sie beschränkte sich deshalb insoweit auf den Hinweis, es seien eine depressive Entwicklung, eine Anpas sungsstörung , aber auch eine auffällige Persönlichkeitskomponente denkbar , wobei angesichts der Vorberichte eine posttraumatische Belastungsstörung ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne (E. 3.2 hievor ) .

Daraufhin betrau te die Beschwerdegegnerin Dr. C.___ vom Sanatorium A.___ mit der Erstellung einer psychiatrischen Expertise . Das entsprechende Gutachten vom 2 8. Mai 2014 ( Urk. 9/26; E. 3.3 hievor ) – mit den Diagnosen einer nicht näher bezeichneten depressiven Störung, einer subsyndromalen posttraumatischen Belastungsstörung sowie emotional instabiler Persönlichkeitszüge – berücksich tigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden in angemessener Weise , ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstattet worden und trägt der konkreten medizinischen Situation – unter Mitberücksichtigung

des Berichts der behandelnden Psychologin

- Rechnung ( Urk. 9/26 S. 2 und 9 f.) .

Das Gutachten basiert auf einer eingehenden dreistündigen Untersuchung und

Dr. C.___

äus sert e sich umfassend zu Art und Ausmass der p sychischen Gesundheitsstö rungen . Während

der Arzt

B.___ , welcher nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, im Mai 2013 noch eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert hatt e, führte

der psychiatrische Gutachter

Dr.

C.___

aus, dass sich der depressive Gesundheitszustand der Beschwerde führe rin dank antidepressiver Therapie zwischenzeitlich gebessert habe (vgl. auch Urk. 9/26 S. 5). Weiter legte d er Experte anhand der von ihm erhobenen psycho pathologischen Befunde und mit Blick auf die Krankheitsentwicklung in schlüssiger Weise dar, weshalb er eine nicht näher bezeichnete depressive Stö rung genannt

habe und die

spezifischere Diagnose einer depressiven Episode im Sinne der ICD-10 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestellt werden könne . Der Gutachter

Dr. C.___

hielt ausserdem nachvollziehbar fest, dass bei der Beschwerde führerin aufgrund der Sym p tomatik (Vermeidung sverhalten , gesteigerte Erreg barkeit, Fehlen von Intrusionen, Gedächtnisstörungen , chro ni sche körperliche Beschwerden ) eine „ su b syndromale “ posttraumatische Belastungs s törung vorlieg e . Die Exper tise entspricht damit grundsätzlich den recht sprechungs gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheid grundlage

(vgl. E. 1 .4 hievor ). 5 . 2

Hinsichtlich des fe stgelegten Leistungsvermögens ( a n gepasst lediglich vier Stun den pro Tag) gilt es jedoch zu beachten, dass ein e

Expertise zwar zur Arbeitsfähigkeit Stel lung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Ge richt - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechts sinne , bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich ( auch ) eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizini schen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuwei chen ist, ohne dass d ieses seinen Beweiswert verlöre. In sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit etwa auch bei Depressionen, ist es keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befass ten Arztperson , selber abschliessend zu entscheiden, ob das medizinisch festge stellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1-2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E.

5.1 mit Hin weisen). Darin liegt we der eine Geringschätzung der är z t lichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist die notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversich erungsrecht lichen Begriffe von Arbeits- /Erwerbsunfähigkeit und Invalidität ( Bundesge richtsurteil 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf Susanne Bollinger, Invalidisierende Krankheitsbilder nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrec h t 2015, herausgege ben von Ueli Kieser und Miriam Lendfers , S. 114). 5 .3

Den Umstand, dass vorliegend eine „nicht näher bezeichnete depressive Stö rung“ genannt wurde und die spezifischere Diagnose einer depressiven Episode im Sinne von ICD-10 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestellt wer den konnte, begründete der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ plausibel damit, dass sich ein Teil dieser S y mptome mit denen der ( subsyndromalen ) posttrau matischen Belastungsstörung überschneiden würden beziehungsweise die Beschwerden zumindest gegenwärtig nicht mehr anhaltend vorhanden seien (vgl. E. 3.3 hievor ; ferner auch die Bemerkung von Dr. Z.___ , wonach in den Belangen des alltäglichen Lebens kein Interesseverlust habe ausgemacht werden können und eine Freudfähigkeit bestehe [E. 3.2 hievor ] ). Zur Verbesserung der Situation wurde die Fortsetzung der bisherigen pharmakologischen und psy chothera peutischen Behandlung empfohlen; hiefür

spreche die unter dieser Behandlung bereits erzielte leichte Zustandsverbesserung sowie die positive Bewertung der Therapie durch die Versicherte s elber. Was die pharmakologische

Behandlung angehe, ve r möchte eine höhere Dosierung von Antidepressivum und Neuroleptikum die emotionale Labilität und Impulsivität sowie die ver bliebenen depressiven Symptome zu verringern. Günstigstenfalls, so der Gut achter, könnte dadu rch eine Arbeitsfä higkeit in „angestammter Tätigkeit von 60-80 % “ err eicht werden ( Urk. 9/26 S. 17). Damit aber fehlt es, soweit rele vante Symptome überhaupt noch vorhanden sind, am praxisgemäss erforderli chen Schweregrad der depressiven Störung beziehungsweise an der Resistenz des Leidens (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_131/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.1) .

G egen das Vorliegen einer erheblichen depressiven Störung mit entsprechenden Auswirkungen auf das Leistungsvermögen dürfte im Übrigen etwa auch spre chen, dass die Beschwerdeführerin, wie in der Anamnese festgehalten, am Abend

viel Zeit im Internet mit Onlinespielen verbringt , in denen sie über Skype in Verbindung mit drei bis vier Mitspielern steh t und Monster jag t . Hier finde t sie Ablenkung und kann auch lachen. Meist geht sie gegen 22 . 30 Uhr ins Bett ( Urk. 9/26/8) . Weiter

erledigt sie den Haush a lt alleine

und liest in ihrer Freizeit sehr viel . Das Interesse a n PC und Internet

ist nur schon aufgrund der Online spiele evident . Sie verfügt ausserdem über s oziale Kontakte und Beziehungen (sporadi sche Kontakte und Treffen mit Freundinnen ) und verbringt den Abend auch mit ihrem Ehemann . Zudem reist sie ab und zu in den D.___ ( Urk. 9/18/2) . 5 . 4

Hinsichtlich der vo m Gutachter Dr. C.___ festgestellten subsyndromalen post traumatischen Belastungsstörung ist zu erwähnen, dass der Begriff „ syndromal “ abgeschwächte Verläufe der posttraumatischen Belastungsstörung benennt; mit anderen Worten mangels Vorliegens einer schweren posttraumatischen Belas tungsstörung die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1) nicht übermässig ist (vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Bundesgerichtsurteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016, u nter anderem mit Hinweisen auf Wolfgang Hausotter, Begutachtung somato former und funktioneller Störungen, 2. Aufl. 2004, S. 196 und 251) , mithin insoweit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. 5 . 5

Selbst wenn die vom Allgemeinmediziner

B.___ diagnostizierte

und von der Psychiaterin Dr. Z.___ als denkbar erachtete Anpassungsstörung vorläge

ob schon Dr. C.___

eine solche nicht feststellte –, würde diese definitions ge mäss

ohnehin lediglich ein vorübergehendes Leiden beziehungs weise keine hin reichend ausgeprägte Psychopathologie

darstellen . Vielmehr läge sie im Grenz bereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_153/201 2 vom 15. Oktober 2012 E. 4.3). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert. 5 . 6

Die von Dr. C.___ diagnostizierten (emotional instabilen)

Persönlichkeitszüge beeinflussen zwar die Lebensbewältigung; sie vermögen jedoch - im Unter schied zu einer Persönlichkeitsstörung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 3 0. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen) - keinen rechtserheb lichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 2 2. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1). 6 .

Nach dem Gesagten besteht die am 5. Januar 2015 verfügte Abweisung des Leis tungsbegehrens (Rente) zu Recht .

Da die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ausschliesslich über den Rentenanspruch befunden hat, ist betreffend die von der Beschwer deführe rin sub eventualiter beantragte Zuspra che

von Integrationsmassnahmen (Urk. 1 S. 2) mangels Anfechtungsobjekts nicht auf die Beschwerde einzutreten (BGE 131 V 164 E.

2.1; 125 V 413 E. 1a). Es bleibt der Beschwerdeführerin indes un benommen, bei der

Beschwerde gegnerin um Gewährung

von Eingliederungs massnahmen nachzusuchen . 7 . 7 .1

Die Beschwerdeführer in hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Beilage von Bele gen ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf gestellt (Urk. 1 S . 2, Urk. 5-7/2 - 23 ). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt. 7 .2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .3

Mit Honorarnote vom 3. August 2016

(Urk. 11 ) machte der mit heutigem Beschluss bestellte un entgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen A ufwand von 6 Stunden 40 .2 Minuten und Barauslagen im Betrag von Fr. 61.-- geltend, was grundsätzlich angemessen erscheint.

Allerdings

sind lediglich die im Rahmen dieses Verfahrens getätigten Aufwendungen zu entschädigen, womit der geltend gemachte Aufwand um die im Verwaltungsverfahren getä tigten Aufwendungen

in der Höhe von Fr. 134.-- (Ergänzung Einwendungen [6.10.14] und Schreiben an IV-Stelle [17.11.14]) zu kürzen ist.

Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘ 491 . 50

(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 8 %), weshalb Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 5. Januar 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsan walt Dr. Markus Krapf

ein unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, wird mit Fr.

1‘491.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 S. 3 Ziff. 6) . Im Februar 2011 trat sie bei der Y.___

eine Stelle als Telefonagent in mit einem Pensum von 100

% an; d as Arbeitsverhältnis wurde

seitens des Arbeitgebers per

Ende Mai 2013 gekündigt ( Urk. 9/ 26/8 , Urk. 9/35/1 ) . Am 24. Fe bruar 2013 (Urk. 9/2) meldete sie sich unter Hinweis auf einen Nerven zusammenbruch bei der Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Zürich , IV Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an. Die IV-Stelle führte ein Standortgespräch (Urk.

9/9), nahm einen Auszug aus dem indivi duellen Konto zu den Akten (Urk.

9/9), zog Akten des Krankentag geld versiche rers

bei (Urk.

9/13) un d t ätigte medizinische Abklärungen ; ins besondere nahm sie den von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene n und am 1 0. Juli 2013 ( Urk. 9/18) erstattete n

Bericht der Dr.

med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Sanatorium A.___ zu den Akten (vgl. Urk. 9/17) . Die IV-Stelle bot die Versicherte

auf den 8. August 2013 zu einer Untersuchung durch ihren Regional en Ä rztlichen Dienst (RAD) auf ( Urk. 9/16) ; d iese nahm den Termin jedoch nicht wahr ( vgl. Urk. 9/ 35/2 ) . Mit Schreiben vom 2 8. Februar 2014 ( Urk. 9/21) wurde der Versicherten die Not wendigkeit einer stationären medizinischen Untersuchung /Abklärung (Psychi atrie ) mitgeteilt

und eine Begutachtung du rch Ärzte des Sanatorium s

A.___ an geordnet. Nach telefonischer Rücksprache mit der IV-Stelle wurde hievon wieder Abstand genommen und eine ambulante Begutachtung vereinbart ( Urk. 9/25). Das entsprechende Gutachten des Sanatoriums A.___ wurde am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesener massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Dazu kommt , dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stati onären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfü gung (Urk. 2 ) zusam mengefasst aus, ihre

medizinischen Unterlagen beleg t en, dass bei der Beschwer deführerin zum e inen eine – invaliden versicherungs rechtlich nicht relevante – psychiatrische Diagnose vorliege . Zum a nderen bestünden

Symptome , welche auf psychische Einschränkungen hinw ie sen; e indeutige Diagnosen könn t en jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Es würden zwar „ spezifische Kriterien “ genannt, diese seien jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr anhaltend vorhanden. Somit bestehe

insgesamt kein rele vanter Gesundheitsschaden. Ergänzend bemerkte sie, dass z war die genaue Diagnosestellung von unterge ordneter Bedeutung sei, wenn „ die erhobenen Befunde zu verschiedenen Krank heitsbildern “ pass t en. Entscheidend sei jedoch, dass aufgrund der erhobenen Befunde überhaupt ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert ausgewiesen werden könne . Der Gesundheitsschaden müsse zudem von erheblicher Dauer und Intensität sein, um als invalidisi erend im Rechtssinne zu gelten ( Urk. 8) .

E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführer in vortragen (Urk. 1), d ie Argumenta tion der Beschwerdegegner in

sei in sich widersprüchlich, indem diese einerseits behaupte, es liege keine relevante psych iatrische Dia gnose vor, a nderer seits aber vorhandene Symptome erwähne , welche auf eine psychische Einschränkung hinw ie sen. Wenn psychische Einschränkungen vorh anden seien, sei damit auch ge sagt, dass ein invaliden versicherungs rechtlich

relevanter Gesundheitsschaden gegeben sei (S. 5).

Die Beschwerdegegnerin ,

so die Beschwerdeführerin weiter ,

verkenn e in ihrer Argumentation die Bedeutung der Diagnose in der Invalidenversicherung. Pra xisgemäss

komme es für die Leistungsberecht i gung nicht auf die gena ue Diag nose, sondern auf die er werblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens an. Es

sei deshalb ohne Bedeutung, dass die Gutachter Schwierigkeiten hätten, die Symp tome einer Diagnose zuzuordnen. Es sei gleichgültig, ob eher eine depressive Entwicklung, ein posttraumatis ches Geschehen oder eine Persön lich keitsstörung

vorliege

(S. 6).

E. 3 Zur von den Parteien angesprochenen Thematik der Diagnose ergibt sich im Grundsatz Folgendes: Wie in BGE 130 V 396 (mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur) festgehalten, ist die Diagnose ein Instrument für die - standardi sierte - Zuordnung von Beeinträchtigungen (Symptomen) zu Krankheiten und anderen medizinischen Befunden und für das Verständlichmachen der dazwischen bestehenden Zusammenhänge. Einer l ege artis hergeleiteten Diagnose liegt aber nicht in jedem Fall ein krankheitswertiger Befund zugrunde (E. 6.2.2). Wichtiger als die Diagnose ist die Beurteilung des Schweregrades beziehungsweise die sozial-praktische Auswirkung einer Erkrankung, also die gutachtliche Stellungnahme zur Zumutbarkeit der Arbeitsleistung (vgl. E. 6.2.3). Invaliden versicherungsrechtlich kommt es nicht auf die (genaue) Diagnose, sondern darauf an, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsun fähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; für viele Bundesgerichtsurteil 8C_503/2013 vom 23.

Dezember 2013 E. 5.5 mit Hinweisen). Indes ist praktisch jedes krankheitswertige Geschehen einer Diagnose im Rahmen der anerkannten Klassifikationssysteme zuführbar. Die Gerichtspraxis hält die medizinischen Sachverständigen denn auch dazu an, sich bei der Diagnosestellung an eine anerkannte Klassifikation zu halten. In Sonderfällen - wenn eine manifeste Beeinträchtigung vorliegt, für die nach dem aktuellen pathogenetischen Wissensstand keine Diagnosestellung möglich ist - sind allerdings Ausnahmen denkbar (BGE 130 V 396 E. 6.3).

E. 4.1 Der Facharzt für Allgemeine Medizin FMH

B.___ , bei welchem die Beschwer deführerin seit März 2012 in Behandlung

steht (regelmässige klini sche Kontrollen sowie psychotherapeut ische Begleitung, vgl. S. 2 f.) , nannte in sei nem Beri cht vom 1 4. Mai 2 013 ( Urk. 9/14) folgende Diagnosen (S. 2): - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1 ; bestehend seit März 2012 )

Er bescheinigte für die Zeit vom 1

E. 9 f.) .

Das Gutachten basiert auf einer eingehenden dreistündigen Untersuchung und

Dr. C.___

äus sert e sich umfassend zu Art und Ausmass der p sychischen Gesundheitsstö rungen . Während

der Arzt

B.___ , welcher nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, im Mai 2013 noch eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert hatt e, führte

der psychiatrische Gutachter

Dr.

C.___

aus, dass sich der depressive Gesundheitszustand der Beschwerde führe rin dank antidepressiver Therapie zwischenzeitlich gebessert habe (vgl. auch Urk. 9/26 S. 5). Weiter legte d er Experte anhand der von ihm erhobenen psycho pathologischen Befunde und mit Blick auf die Krankheitsentwicklung in schlüssiger Weise dar, weshalb er eine nicht näher bezeichnete depressive Stö rung genannt

habe und die

spezifischere Diagnose einer depressiven Episode im Sinne der ICD-10 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestellt werden könne . Der Gutachter

Dr. C.___

hielt ausserdem nachvollziehbar fest, dass bei der Beschwerde führerin aufgrund der Sym p tomatik (Vermeidung sverhalten , gesteigerte Erreg barkeit, Fehlen von Intrusionen, Gedächtnisstörungen , chro ni sche körperliche Beschwerden ) eine „ su b syndromale “ posttraumatische Belastungs s törung vorlieg e . Die Exper tise entspricht damit grundsätzlich den recht sprechungs gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheid grundlage

(vgl. E. 1 .4 hievor ). 5 . 2

Hinsichtlich des fe stgelegten Leistungsvermögens ( a n gepasst lediglich vier Stun den pro Tag) gilt es jedoch zu beachten, dass ein e

Expertise zwar zur Arbeitsfähigkeit Stel lung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Ge richt - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechts sinne , bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich ( auch ) eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizini schen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuwei chen ist, ohne dass d ieses seinen Beweiswert verlöre. In sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit etwa auch bei Depressionen, ist es keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befass ten Arztperson , selber abschliessend zu entscheiden, ob das medizinisch festge stellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1-2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E.

5.1 mit Hin weisen). Darin liegt we der eine Geringschätzung der är z t lichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist die notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversich erungsrecht lichen Begriffe von Arbeits- /Erwerbsunfähigkeit und Invalidität ( Bundesge richtsurteil 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf Susanne Bollinger, Invalidisierende Krankheitsbilder nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrec h t 2015, herausgege ben von Ueli Kieser und Miriam Lendfers , S. 114). 5 .3

Den Umstand, dass vorliegend eine „nicht näher bezeichnete depressive Stö rung“ genannt wurde und die spezifischere Diagnose einer depressiven Episode im Sinne von ICD-10 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestellt wer den konnte, begründete der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ plausibel damit, dass sich ein Teil dieser S y mptome mit denen der ( subsyndromalen ) posttrau matischen Belastungsstörung überschneiden würden beziehungsweise die Beschwerden zumindest gegenwärtig nicht mehr anhaltend vorhanden seien (vgl. E. 3.3 hievor ; ferner auch die Bemerkung von Dr. Z.___ , wonach in den Belangen des alltäglichen Lebens kein Interesseverlust habe ausgemacht werden können und eine Freudfähigkeit bestehe [E. 3.2 hievor ] ). Zur Verbesserung der Situation wurde die Fortsetzung der bisherigen pharmakologischen und psy chothera peutischen Behandlung empfohlen; hiefür

spreche die unter dieser Behandlung bereits erzielte leichte Zustandsverbesserung sowie die positive Bewertung der Therapie durch die Versicherte s elber. Was die pharmakologische

Behandlung angehe, ve r möchte eine höhere Dosierung von Antidepressivum und Neuroleptikum die emotionale Labilität und Impulsivität sowie die ver bliebenen depressiven Symptome zu verringern. Günstigstenfalls, so der Gut achter, könnte dadu rch eine Arbeitsfä higkeit in „angestammter Tätigkeit von 60-80 % “ err eicht werden ( Urk. 9/26 S. 17). Damit aber fehlt es, soweit rele vante Symptome überhaupt noch vorhanden sind, am praxisgemäss erforderli chen Schweregrad der depressiven Störung beziehungsweise an der Resistenz des Leidens (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_131/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.1) .

G egen das Vorliegen einer erheblichen depressiven Störung mit entsprechenden Auswirkungen auf das Leistungsvermögen dürfte im Übrigen etwa auch spre chen, dass die Beschwerdeführerin, wie in der Anamnese festgehalten, am Abend

viel Zeit im Internet mit Onlinespielen verbringt , in denen sie über Skype in Verbindung mit drei bis vier Mitspielern steh t und Monster jag t . Hier finde t sie Ablenkung und kann auch lachen. Meist geht sie gegen 22 . 30 Uhr ins Bett ( Urk. 9/26/8) . Weiter

erledigt sie den Haush a lt alleine

und liest in ihrer Freizeit sehr viel . Das Interesse a n PC und Internet

ist nur schon aufgrund der Online spiele evident . Sie verfügt ausserdem über s oziale Kontakte und Beziehungen (sporadi sche Kontakte und Treffen mit Freundinnen ) und verbringt den Abend auch mit ihrem Ehemann . Zudem reist sie ab und zu in den D.___ ( Urk. 9/18/2) . 5 . 4

Hinsichtlich der vo m Gutachter Dr. C.___ festgestellten subsyndromalen post traumatischen Belastungsstörung ist zu erwähnen, dass der Begriff „ syndromal “ abgeschwächte Verläufe der posttraumatischen Belastungsstörung benennt; mit anderen Worten mangels Vorliegens einer schweren posttraumatischen Belas tungsstörung die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1) nicht übermässig ist (vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Bundesgerichtsurteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016, u nter anderem mit Hinweisen auf Wolfgang Hausotter, Begutachtung somato former und funktioneller Störungen, 2. Aufl. 2004, S. 196 und 251) , mithin insoweit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. 5 . 5

Selbst wenn die vom Allgemeinmediziner

B.___ diagnostizierte

und von der Psychiaterin Dr. Z.___ als denkbar erachtete Anpassungsstörung vorläge

ob schon Dr. C.___

eine solche nicht feststellte –, würde diese definitions ge mäss

ohnehin lediglich ein vorübergehendes Leiden beziehungs weise keine hin reichend ausgeprägte Psychopathologie

darstellen . Vielmehr läge sie im Grenz bereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_153/201 2 vom 15. Oktober 2012 E. 4.3). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert. 5 . 6

Die von Dr. C.___ diagnostizierten (emotional instabilen)

Persönlichkeitszüge beeinflussen zwar die Lebensbewältigung; sie vermögen jedoch - im Unter schied zu einer Persönlichkeitsstörung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 3 0. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen) - keinen rechtserheb lichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 2 2. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1). 6 .

Nach dem Gesagten besteht die am 5. Januar 2015 verfügte Abweisung des Leis tungsbegehrens (Rente) zu Recht .

Da die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ausschliesslich über den Rentenanspruch befunden hat, ist betreffend die von der Beschwer deführe rin sub eventualiter beantragte Zuspra che

von Integrationsmassnahmen (Urk. 1 S. 2) mangels Anfechtungsobjekts nicht auf die Beschwerde einzutreten (BGE 131 V 164 E.

2.1; 125 V 413 E. 1a). Es bleibt der Beschwerdeführerin indes un benommen, bei der

Beschwerde gegnerin um Gewährung

von Eingliederungs massnahmen nachzusuchen . 7 . 7 .1

Die Beschwerdeführer in hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Beilage von Bele gen ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf gestellt (Urk. 1 S . 2, Urk. 5-7/2 - 23 ). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt. 7 .2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .3

Mit Honorarnote vom 3. August 2016

(Urk.

E. 11 ) machte der mit heutigem Beschluss bestellte un entgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen A ufwand von 6 Stunden 40 .2 Minuten und Barauslagen im Betrag von Fr. 61.-- geltend, was grundsätzlich angemessen erscheint.

Allerdings

sind lediglich die im Rahmen dieses Verfahrens getätigten Aufwendungen zu entschädigen, womit der geltend gemachte Aufwand um die im Verwaltungsverfahren getä tigten Aufwendungen

in der Höhe von Fr. 134.-- (Ergänzung Einwendungen [6.10.14] und Schreiben an IV-Stelle [17.11.14]) zu kürzen ist.

Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘ 491 . 50

(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 8 %), weshalb Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 5. Januar 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsan walt Dr. Markus Krapf

ein unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, wird mit Fr.

1‘491.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00059 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Käser Urteil

vom

24. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 198 0 , besuchte die Realschule und begann a nschliessend eine Lehre als Servicefachangestellte, welche Ausbildung sie

jedoch

wieder abbrach ( Urk. 9/1-2) .

In der Folge arbeitete sie in wechselnden Anstellungen teilzeitlich mit einem geringen Pensum (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 6) . Im Februar 2011 trat sie bei der Y.___

eine Stelle als Telefonagent in mit einem Pensum von 100

% an; d as Arbeitsverhältnis wurde

seitens des Arbeitgebers per

Ende Mai 2013 gekündigt ( Urk. 9/ 26/8 , Urk. 9/35/1 ) . Am 24. Fe bruar 2013 (Urk. 9/2) meldete sie sich unter Hinweis auf einen Nerven zusammenbruch bei der Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Zürich , IV Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an. Die IV-Stelle führte ein Standortgespräch (Urk.

9/9), nahm einen Auszug aus dem indivi duellen Konto zu den Akten (Urk.

9/9), zog Akten des Krankentag geld versiche rers

bei (Urk.

9/13) un d t ätigte medizinische Abklärungen ; ins besondere nahm sie den von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene n und am 1 0. Juli 2013 ( Urk. 9/18) erstattete n

Bericht der Dr.

med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Sanatorium A.___ zu den Akten (vgl. Urk. 9/17) . Die IV-Stelle bot die Versicherte

auf den 8. August 2013 zu einer Untersuchung durch ihren Regional en Ä rztlichen Dienst (RAD) auf ( Urk. 9/16) ; d iese nahm den Termin jedoch nicht wahr ( vgl. Urk. 9/ 35/2 ) . Mit Schreiben vom 2 8. Februar 2014 ( Urk. 9/21) wurde der Versicherten die Not wendigkeit einer stationären medizinischen Untersuchung /Abklärung (Psychi atrie ) mitgeteilt

und eine Begutachtung du rch Ärzte des Sanatorium s

A.___ an geordnet. Nach telefonischer Rücksprache mit der IV-Stelle wurde hievon wieder Abstand genommen und eine ambulante Begutachtung vereinbart ( Urk. 9/25). Das entsprechende Gutachten des Sanatoriums A.___ wurde am 2 8. Mai 2014 erstattet ( Urk. 9/26).

Mit Vorbescheid vom 8. August 2014 ( Urk. 9/27) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leis tungsbegehrens in Aussicht. Hie gegen erhob die Versicherte am 4. September 2014 ( Urk. 9/32) Einwand, welche n sie am 6. Oktober 2014 ergänzte ( Urk. 9/37) . Am 6. November 2014 ( Urk. 9/40) erliess die IV-Stelle erneut einen Vorbescheid , welche r denjenigen vom 8. August 2014 ersetzt e , und stellte wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht . Dagegen erhob die Versicherte am 1 8. November 2014 ( Urk. 9/41) wieder um Einwand . Am 5. Januar 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 2) . 2.

Hie gegen erhob die Versicherte am 1 5. Januar 2015 Beschwerde ( Urk.

1) mit den Anträgen, d ie Verfügung vom 5. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab l.

September 2013 eine ganze Rente zuzusprechen ; e ventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht vornehme und hernach über den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung neu entscheide ;

s ubevent u alit er seien Integrationsmassnahmen zuzusprechen . In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf als unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2) .

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar 2015 ( Urk.

8) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführer i n am 4. März 2015 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 10). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesener massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Dazu kommt , dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stati onären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfü gung (Urk. 2 ) zusam mengefasst aus, ihre

medizinischen Unterlagen beleg t en, dass bei der Beschwer deführerin zum e inen eine – invaliden versicherungs rechtlich nicht relevante – psychiatrische Diagnose vorliege . Zum a nderen bestünden

Symptome , welche auf psychische Einschränkungen hinw ie sen; e indeutige Diagnosen könn t en jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Es würden zwar „ spezifische Kriterien “ genannt, diese seien jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr anhaltend vorhanden. Somit bestehe

insgesamt kein rele vanter Gesundheitsschaden. Ergänzend bemerkte sie, dass z war die genaue Diagnosestellung von unterge ordneter Bedeutung sei, wenn „ die erhobenen Befunde zu verschiedenen Krank heitsbildern “ pass t en. Entscheidend sei jedoch, dass aufgrund der erhobenen Befunde überhaupt ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert ausgewiesen werden könne . Der Gesundheitsschaden müsse zudem von erheblicher Dauer und Intensität sein, um als invalidisi erend im Rechtssinne zu gelten ( Urk. 8) . 2.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführer in vortragen (Urk. 1), d ie Argumenta tion der Beschwerdegegner in

sei in sich widersprüchlich, indem diese einerseits behaupte, es liege keine relevante psych iatrische Dia gnose vor, a nderer seits aber vorhandene Symptome erwähne , welche auf eine psychische Einschränkung hinw ie sen. Wenn psychische Einschränkungen vorh anden seien, sei damit auch ge sagt, dass ein invaliden versicherungs rechtlich

relevanter Gesundheitsschaden gegeben sei (S. 5).

Die Beschwerdegegnerin ,

so die Beschwerdeführerin weiter ,

verkenn e in ihrer Argumentation die Bedeutung der Diagnose in der Invalidenversicherung. Pra xisgemäss

komme es für die Leistungsberecht i gung nicht auf die gena ue Diag nose, sondern auf die er werblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens an. Es

sei deshalb ohne Bedeutung, dass die Gutachter Schwierigkeiten hätten, die Symp tome einer Diagnose zuzuordnen. Es sei gleichgültig, ob eher eine depressive Entwicklung, ein posttraumatis ches Geschehen oder eine Persön lich keitsstörung

vorliege

(S. 6). 3.

Zur von den Parteien angesprochenen Thematik der Diagnose ergibt sich im Grundsatz Folgendes: Wie in BGE 130 V 396 (mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur) festgehalten, ist die Diagnose ein Instrument für die - standardi sierte - Zuordnung von Beeinträchtigungen (Symptomen) zu Krankheiten und anderen medizinischen Befunden und für das Verständlichmachen der dazwischen bestehenden Zusammenhänge. Einer l ege artis hergeleiteten Diagnose liegt aber nicht in jedem Fall ein krankheitswertiger Befund zugrunde (E. 6.2.2). Wichtiger als die Diagnose ist die Beurteilung des Schweregrades beziehungsweise die sozial-praktische Auswirkung einer Erkrankung, also die gutachtliche Stellungnahme zur Zumutbarkeit der Arbeitsleistung (vgl. E. 6.2.3). Invaliden versicherungsrechtlich kommt es nicht auf die (genaue) Diagnose, sondern darauf an, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsun fähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; für viele Bundesgerichtsurteil 8C_503/2013 vom 23.

Dezember 2013 E. 5.5 mit Hinweisen). Indes ist praktisch jedes krankheitswertige Geschehen einer Diagnose im Rahmen der anerkannten Klassifikationssysteme zuführbar. Die Gerichtspraxis hält die medizinischen Sachverständigen denn auch dazu an, sich bei der Diagnosestellung an eine anerkannte Klassifikation zu halten. In Sonderfällen - wenn eine manifeste Beeinträchtigung vorliegt, für die nach dem aktuellen pathogenetischen Wissensstand keine Diagnosestellung möglich ist - sind allerdings Ausnahmen denkbar (BGE 130 V 396 E. 6.3). 4. 4.1

Der Facharzt für Allgemeine Medizin FMH

B.___ , bei welchem die Beschwer deführerin seit März 2012 in Behandlung

steht (regelmässige klini sche Kontrollen sowie psychotherapeut ische Begleitung, vgl. S. 2 f.) , nannte in sei nem Beri cht vom 1 4. Mai 2 013 ( Urk. 9/14) folgende Diagnosen (S. 2): - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1 ; bestehend seit März 2012 )

Er bescheinigte für die Zeit vom 1 9.

März bis 2 3.

März 2013 ( richtig wohl 2012) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 1 9.

November 2012 bis 2 5.

Februar 2013 eine solche von 50

% und vom 2 6.

Februar 2013 bis 3 0.

April 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S.

3). D er Beschwerdeführerin sei eine

leidens an gepasste sitzende, wechselbelastende Tätigkeit mit Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Rotation i m Sitzen/Stehen, Heben/Tragen und Treppen steigen zu 50 % zumut bar. Das Konzentra t ionsvermögen sei vermindert, das Auffassungs vermögen verlangsamt und die Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit stark einge schränkt (S. 5). 4 .2

Die Psychiaterin Dr. med. Z.___ gab in ihrer zu Handen der Kranktentag geld versicherung verfassten, als psychiatrische Kurzbeurteilung bezeichneten Stellung nahme vom 1 0. Juli 2013 ( Urk. 9/18) an, dass keine abschliessende Aus sage zur Diagnose möglich sei . D ie Anamneseerhebung habe sich sehr schwierig gestaltet. Die Beschwerdeführerin sei teilweise nicht bereit gewesen, Auskünfte zu erteilen (S. 6) . Unter dem Titel „ Psychischer Befund “ wurde aus geführt, dass sich k linisch keine Anhaltspunkte für Lang - oder Kurzzeitgedächt n i sstörungen gezeigt hätten . Die Intelligenz liege

im durchschnittlichen Bereich. Das formale Denken sei systematisch und geordnet, das inhaltliche Denken situationsadäquat und angemessen gewesen. Depressionstypische Denkinha lt e seien nicht abschliessend beurteilbar. Es hätten keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, paranoide Aspekte, Ich-Störungen oder Wahnideen bestan den . Ein Interesseverlust, welcher alle Belange des alltäglichen Lebens betreffen würde, habe nicht ausgemacht werden können. Die Freudfähigkeit habe sich als vorhanden gezeigt, die Affektivität als ausgeglichen und der psychomotorische Antrieb als unauffällig (S. 4) .

Die Beurteilung lautete dahin, dass

gewisse Auffälligkeiten

bestünden , welche auf eine psychische Störung (mit Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit) hindeu ten „ könnten “

(S. 4).

Die Beschwerdeführerin habe einen destabilisierten Ein druck gemacht , gereizt gewirkt, stimmungslabil

im Kontaktverhalten , auffällig und v on der Stimmung her wechselhaft.

Ihr sei es nur mühsam gelungen, impulsive Ausbrüche unter Kontrolle zu halten. W ährend der Begutachtung

habe sie geschrien, sodass die Untersuchung fast habe abgebrochen werden müssen . Zeitweise sei sie dann wieder

i n Tränen aus gebrochen und habe unun terbrochen geweint . Die Erzählungen seien zum Teil widersprüchlich , vage, ausschweifend, anklagend und unkonkret gewesen. Im Hint ergrund des Beschwer deverlaufes und de r Krankheitsentwicklung stünden wohlmöglich verschiedene destabilisierende Faktoren wie der familiäre Hintergrund (he ute sowie Herkunftsfamilie) und eine allfällige Missbrauchsproblematik, auf welche die Beschwerdeführerin

jedoch nicht näher habe eingehen wollen. Eine ( end gültige ) Diagnosestellung und Beurteilung wäre nur in der Zusammensch au mit den Vorbefunden und im Rahmen einer ausführlichen Begutachtung möglich, wobei eine ausreichende Kooperation der Beschwerdeführerin vorausgesetzt werde . Denkbar

sei eine depressive Entwicklung , eine Anpassungsstörung, aber auch eine auffällige Persönlichkeits k omponente . Angesichts fehlende r Vorbe richte könne eine p ost traumatische Belastungsstörung oder anderweitige Stö rung nicht ausgesc hlossen werden. Obwohl eine Dia gnosestellung im Rahmen vorliegender Kurzbeurteilung nicht möglich sei , lieg e im Moment keine ver wertbare

Arbeitsfähigkeit vor (S. 5). 4 .3

Dr. med. C.___ , Leitender Arzt am Sanatorium A.___ , Privatklinik für Psychi atrie und Psychotherapie, nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten vom

2 8. Mai 2014 ( Urk. 9/26) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12): - D epressive Störung nicht näher bezeichne t

(NNB; ICD-10 F39) - S ubsyndromale posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - E motional instabile Persönlichkeitszüge

Er führte aus , die Beschwerdeführerin hege anhaltend Gefühle der Wut und es bestünden Schuld- und Minderwertigkeitsgefühle. Zuhause sei sie überwiegend damit beschäftigt, ihren emotionalen Zustand zu regulieren, indem sie entspan nenden oder ablenkenden Aktivitäten nachgeh e ; geling e ihr dies nicht, verfalle sie in depressive Zustände. In der psychopathologischen Untersuchung hätten sich nur wenige, im engeren Sinne objektive, das bedeute der Fremdbeobach tung zugängliche Befunde erheben lassen . Aufgefallen

seien leichte Unsicher heiten im episodischen Gedächtnis, eine leichte Dysphorie sowie eine leichte motorische Unruhe und Logorrhoe . Die Störungen von Antrieb, Affekt und Sozialverhalten sowie die vegetativen Beschwerden seien jedoch von der Beschwerdeführerin plausibel, detailliert, anschaulich und konsistent geschildert

worden . Es gebe

weder Anh altspunkte für eine Aggravation noch fänden sich Widerspr ü che zu den in den Akten und von Dritt e n dargestellten Sachverhalten (S. 14).

D iagnostisch lä gen emotional instabile Persönlichkeitszüge mit mangelnder Affekt- und Impulskontrolle, erhöhter Empfindlichkeit auf Kritik, emotionaler Labilität und Reizbarkeit sowie einer Neigung zu Wut und Selbsthass vor. Ferner sei eine nicht näher bezeichnete depressive Störung zu diagnostizieren, welche sich im Laufe des Jahres 2013 entwickelt habe . Die spezifischere Diag nose einer depressiven Episode im Sinne von ICD-10 könne nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Die Beschwerdeführerin selbst nenne zwar entsprechende Kriterien - niedergedrückte Stimmung, Freud- und Interesselosigkeit, Antriebsarmut, Schuldgefühle und Gefühle der Wertlosigkeit sowie Schlafstörungen. Auch die beh andelnde T herapeutin führe

diagnoserele vante Symptome wie „negative" Stimmung, Interessenverlust , Suizidgedanken, Minderwertigkeits gefühle und Schlaflosigkeit an. Dabei sei jedoch zum einen zu bedenken, dass sich ein Teil dieser Symptome mit jenen einer posttraumatischen Belastungsstörung überschneide, zum anderen, dass zumindest im gegenwärti gen Zeitpunkt die Beschwerden nicht mehr anhaltend vorhanden seien . G emäss Beschwerdeführerin habe sich der depressive Zustand unter antidepressive r Therapie gebessert , womit im Jahr 2013 eine depressive Episode vorgelegen haben könn t e ; dies sei jedoch nicht mehr zu rekonstruieren. Schliesslich besteh e eine subsy ndromale posttraumatische Belastungsstörun g , wobei gegenwärtig Symptome der Vermeidung und der gesteigerten Erregbarkeit dominier t en, während Intrusionen fehl t en. Die beobachteten Gedächtnisstörungen seien sehr wahrscheinlic h Folge der Traumatisierung beziehungsweise des als Reaktion auf diese entstandenen Vermeidungsverhaltens. Die Beschwerdeführerin leide dar über hinaus unter chronischen körperlichen Beschwerden, wie sie sich oft vor dem Hintergrund emotionaler Vernachlässigung und sexuellen Missbrauchs entwickel te n: gestörtes Essverhalten mit Adipositas, chronische gastrointestinale Beschwerden und chronische Kopfschmerzen. Bei der Beurteilung des psychi schen Zustands sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin sich auf niedrigem Niveau stabilisier e , indem sie einen erheblichen Aufwand betreib e , um sich durch Vermeidung und Selbstberuhigung emotional zu regulieren. Sobald sie mit unerwarteten Anforderungen konfrontiert werde , zeig e sie impulsive, aggress ive oder depressive Reaktionen (S. 15) .

In ihrer angestammten Tätigkeit als Telefonistin in einem Callcenter müsse sich die Beschwerdeführerin gut konzentrieren, den Kunden gegenüber Geduld und Freundlichkeit üben, für Sympathie werben, überzeugen und unsachgemässe n

Äusserungen auf angemessene Weise begegnen können. Zudem müsse sie der Belastung durch die an sie gestellten Erwartungen hinsichtlich ihrer Verkaufs ergebnisse standhalten. Aufgrund der Beeinträchtigungen von Selbstbe hauptungs

- und Kontaktfähigkeit könne sie eine solche Tätigkeit höchstens für kurze Zeitspannen ausüben, da sie erhebliche Reservekap azitäten für ihre emotionale Selbstregulation benötige. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Telefonistin betrage deshalb nicht mehr als zwei Stunden pro Tag . Eine angepasste Tätigkeit müsste durch geringere Anforderungen an soziale und kommunikative Kompetenzen gekennzeichnet sein . Eine Tätigkeit an einem ruhigen Arbeitspla tz mit ausreichendem physischem Abstand zu Dritten, ohne Publikumsverkehr, mit geringem Zeitdruck und der Möglichkeit des Rückzugs in den Pausen könn t e sie in einem Umfang von vier Stunden pro Tag ausüben . Diese Angaben würden spätestens seit dem 19. November 2012 gelten , dem Tag der ersten dokumentierten Arbeitsunfähigkeit nach dem Zusammenbruch am Arbeitsplatz. Grundsätzlich sei

aber offen, ob sie einen Arbeitsplatz überhaupt längere Zeit zu halten vermöchte . Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei sie zum ersten Mal

in einer Festanstellung mit geregelten Arbeitszeiten beschäftigt gewesen . Die Anstellung habe nur z weieinviertel

Jahre gedauert , in denen sie mehrere Monate krank gewesen sei

(S. 16). 5 . 5 .1

Wie den Akten zu entnehmen ist, bekundete Dr. Z.___ im Rahmen ihrer psy chiatrischen Kurzbeurteilung zu Handen des Krankentaggeldversicherers vom 10. Juni 2015 ( Urk. 9/18) aufgrund dazumal erschwerter Untersuchungs be dingungen (Labilität, Reizbarkeit und Impulsivität der Versicherten) Schwierig keiten, zu einer definitiven Diagnose zu gelangen . Sie beschränkte sich deshalb insoweit auf den Hinweis, es seien eine depressive Entwicklung, eine Anpas sungsstörung , aber auch eine auffällige Persönlichkeitskomponente denkbar , wobei angesichts der Vorberichte eine posttraumatische Belastungsstörung ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne (E. 3.2 hievor ) .

Daraufhin betrau te die Beschwerdegegnerin Dr. C.___ vom Sanatorium A.___ mit der Erstellung einer psychiatrischen Expertise . Das entsprechende Gutachten vom 2 8. Mai 2014 ( Urk. 9/26; E. 3.3 hievor ) – mit den Diagnosen einer nicht näher bezeichneten depressiven Störung, einer subsyndromalen posttraumatischen Belastungsstörung sowie emotional instabiler Persönlichkeitszüge – berücksich tigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden in angemessener Weise , ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstattet worden und trägt der konkreten medizinischen Situation – unter Mitberücksichtigung

des Berichts der behandelnden Psychologin

- Rechnung ( Urk. 9/26 S. 2 und 9 f.) .

Das Gutachten basiert auf einer eingehenden dreistündigen Untersuchung und

Dr. C.___

äus sert e sich umfassend zu Art und Ausmass der p sychischen Gesundheitsstö rungen . Während

der Arzt

B.___ , welcher nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, im Mai 2013 noch eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert hatt e, führte

der psychiatrische Gutachter

Dr.

C.___

aus, dass sich der depressive Gesundheitszustand der Beschwerde führe rin dank antidepressiver Therapie zwischenzeitlich gebessert habe (vgl. auch Urk. 9/26 S. 5). Weiter legte d er Experte anhand der von ihm erhobenen psycho pathologischen Befunde und mit Blick auf die Krankheitsentwicklung in schlüssiger Weise dar, weshalb er eine nicht näher bezeichnete depressive Stö rung genannt

habe und die

spezifischere Diagnose einer depressiven Episode im Sinne der ICD-10 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestellt werden könne . Der Gutachter

Dr. C.___

hielt ausserdem nachvollziehbar fest, dass bei der Beschwerde führerin aufgrund der Sym p tomatik (Vermeidung sverhalten , gesteigerte Erreg barkeit, Fehlen von Intrusionen, Gedächtnisstörungen , chro ni sche körperliche Beschwerden ) eine „ su b syndromale “ posttraumatische Belastungs s törung vorlieg e . Die Exper tise entspricht damit grundsätzlich den recht sprechungs gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheid grundlage

(vgl. E. 1 .4 hievor ). 5 . 2

Hinsichtlich des fe stgelegten Leistungsvermögens ( a n gepasst lediglich vier Stun den pro Tag) gilt es jedoch zu beachten, dass ein e

Expertise zwar zur Arbeitsfähigkeit Stel lung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Ge richt - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechts sinne , bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich ( auch ) eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizini schen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuwei chen ist, ohne dass d ieses seinen Beweiswert verlöre. In sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit etwa auch bei Depressionen, ist es keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befass ten Arztperson , selber abschliessend zu entscheiden, ob das medizinisch festge stellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1-2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E.

5.1 mit Hin weisen). Darin liegt we der eine Geringschätzung der är z t lichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist die notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversich erungsrecht lichen Begriffe von Arbeits- /Erwerbsunfähigkeit und Invalidität ( Bundesge richtsurteil 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf Susanne Bollinger, Invalidisierende Krankheitsbilder nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrec h t 2015, herausgege ben von Ueli Kieser und Miriam Lendfers , S. 114). 5 .3

Den Umstand, dass vorliegend eine „nicht näher bezeichnete depressive Stö rung“ genannt wurde und die spezifischere Diagnose einer depressiven Episode im Sinne von ICD-10 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestellt wer den konnte, begründete der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ plausibel damit, dass sich ein Teil dieser S y mptome mit denen der ( subsyndromalen ) posttrau matischen Belastungsstörung überschneiden würden beziehungsweise die Beschwerden zumindest gegenwärtig nicht mehr anhaltend vorhanden seien (vgl. E. 3.3 hievor ; ferner auch die Bemerkung von Dr. Z.___ , wonach in den Belangen des alltäglichen Lebens kein Interesseverlust habe ausgemacht werden können und eine Freudfähigkeit bestehe [E. 3.2 hievor ] ). Zur Verbesserung der Situation wurde die Fortsetzung der bisherigen pharmakologischen und psy chothera peutischen Behandlung empfohlen; hiefür

spreche die unter dieser Behandlung bereits erzielte leichte Zustandsverbesserung sowie die positive Bewertung der Therapie durch die Versicherte s elber. Was die pharmakologische

Behandlung angehe, ve r möchte eine höhere Dosierung von Antidepressivum und Neuroleptikum die emotionale Labilität und Impulsivität sowie die ver bliebenen depressiven Symptome zu verringern. Günstigstenfalls, so der Gut achter, könnte dadu rch eine Arbeitsfä higkeit in „angestammter Tätigkeit von 60-80 % “ err eicht werden ( Urk. 9/26 S. 17). Damit aber fehlt es, soweit rele vante Symptome überhaupt noch vorhanden sind, am praxisgemäss erforderli chen Schweregrad der depressiven Störung beziehungsweise an der Resistenz des Leidens (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_131/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.1) .

G egen das Vorliegen einer erheblichen depressiven Störung mit entsprechenden Auswirkungen auf das Leistungsvermögen dürfte im Übrigen etwa auch spre chen, dass die Beschwerdeführerin, wie in der Anamnese festgehalten, am Abend

viel Zeit im Internet mit Onlinespielen verbringt , in denen sie über Skype in Verbindung mit drei bis vier Mitspielern steh t und Monster jag t . Hier finde t sie Ablenkung und kann auch lachen. Meist geht sie gegen 22 . 30 Uhr ins Bett ( Urk. 9/26/8) . Weiter

erledigt sie den Haush a lt alleine

und liest in ihrer Freizeit sehr viel . Das Interesse a n PC und Internet

ist nur schon aufgrund der Online spiele evident . Sie verfügt ausserdem über s oziale Kontakte und Beziehungen (sporadi sche Kontakte und Treffen mit Freundinnen ) und verbringt den Abend auch mit ihrem Ehemann . Zudem reist sie ab und zu in den D.___ ( Urk. 9/18/2) . 5 . 4

Hinsichtlich der vo m Gutachter Dr. C.___ festgestellten subsyndromalen post traumatischen Belastungsstörung ist zu erwähnen, dass der Begriff „ syndromal “ abgeschwächte Verläufe der posttraumatischen Belastungsstörung benennt; mit anderen Worten mangels Vorliegens einer schweren posttraumatischen Belas tungsstörung die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1) nicht übermässig ist (vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Bundesgerichtsurteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016, u nter anderem mit Hinweisen auf Wolfgang Hausotter, Begutachtung somato former und funktioneller Störungen, 2. Aufl. 2004, S. 196 und 251) , mithin insoweit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. 5 . 5

Selbst wenn die vom Allgemeinmediziner

B.___ diagnostizierte

und von der Psychiaterin Dr. Z.___ als denkbar erachtete Anpassungsstörung vorläge

ob schon Dr. C.___

eine solche nicht feststellte –, würde diese definitions ge mäss

ohnehin lediglich ein vorübergehendes Leiden beziehungs weise keine hin reichend ausgeprägte Psychopathologie

darstellen . Vielmehr läge sie im Grenz bereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_153/201 2 vom 15. Oktober 2012 E. 4.3). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert. 5 . 6

Die von Dr. C.___ diagnostizierten (emotional instabilen)

Persönlichkeitszüge beeinflussen zwar die Lebensbewältigung; sie vermögen jedoch - im Unter schied zu einer Persönlichkeitsstörung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 3 0. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen) - keinen rechtserheb lichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 2 2. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1). 6 .

Nach dem Gesagten besteht die am 5. Januar 2015 verfügte Abweisung des Leis tungsbegehrens (Rente) zu Recht .

Da die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ausschliesslich über den Rentenanspruch befunden hat, ist betreffend die von der Beschwer deführe rin sub eventualiter beantragte Zuspra che

von Integrationsmassnahmen (Urk. 1 S. 2) mangels Anfechtungsobjekts nicht auf die Beschwerde einzutreten (BGE 131 V 164 E.

2.1; 125 V 413 E. 1a). Es bleibt der Beschwerdeführerin indes un benommen, bei der

Beschwerde gegnerin um Gewährung

von Eingliederungs massnahmen nachzusuchen . 7 . 7 .1

Die Beschwerdeführer in hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Beilage von Bele gen ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf gestellt (Urk. 1 S . 2, Urk. 5-7/2 - 23 ). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt. 7 .2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .3

Mit Honorarnote vom 3. August 2016

(Urk. 11 ) machte der mit heutigem Beschluss bestellte un entgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen A ufwand von 6 Stunden 40 .2 Minuten und Barauslagen im Betrag von Fr. 61.-- geltend, was grundsätzlich angemessen erscheint.

Allerdings

sind lediglich die im Rahmen dieses Verfahrens getätigten Aufwendungen zu entschädigen, womit der geltend gemachte Aufwand um die im Verwaltungsverfahren getä tigten Aufwendungen

in der Höhe von Fr. 134.-- (Ergänzung Einwendungen [6.10.14] und Schreiben an IV-Stelle [17.11.14]) zu kürzen ist.

Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘ 491 . 50

(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 8 %), weshalb Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 5. Januar 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsan walt Dr. Markus Krapf

ein unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, wird mit Fr.

1‘491.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser