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IV.2015.00055

Meldepflichtverletzung, Kausalität, prozessuale Revision, Frist

Zürich SozVersG · 2016-12-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1960, betreibt seit 1987 ein Plattenlegergeschäft . Am 2 7. Dezember 1993 rutschte er beim Schleifen von Treppentritten aus und schlug sein linkes Knie an einer Treppenkante an. Am 2 7. Februar 1995 meldete er sich zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2). Unter Hinweis auf die von ihr getä tigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen lehnte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7.

November 1995 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente ab ( Urk. 8/11). Dieser Entscheid wurde zunächst vom Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. April 1998 und sodann vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 23.

Novem ber 1998 bestätigt ( Urk. 8/22, 8 /25). 1.2

Am 2 9. Oktober 1999 erlitt der Versicherte einen Verkehrsunfall ( Urk. 8/32) . Am 1 6. August 2001 war er erneut in einen Verkehrsunfall verwickelt (vgl. Urk. 8/48/1) . Beide Male zog er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule zu. Nach neuerlichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 3. Juni 2003 ab

1. Oktober 2000 eine Viertelsrente und ab 1. November 2001 eine halbe Invalidenrente zu, was sie mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004 bestätigte ( Urk. 8/110). Die dagegen erhobene Be schwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 3. Juli 2005 insofern gut, als es dem Ver sicherten ab Oktober 2000 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dr eiviertels rente zusprach ( Urk. 8 /125). 1.3

Im September 2010 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision in die Wege, nach-dem sie zuvor von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft umfangreiches Bild material über die Observation des Ver sicherten aus den Jahren 2000 bis 2005 erhalten hatte ( Urk. 8/157, 8 /161/5-293). Im Rahmen des Revisionsverfahrens gab sie eine Begutachtung beim Y.___ in Auftrag ( Urk. 8/165). Mit Verfü gung vom 2. März 2011 sistierte sie die Inva lidenrente mit sofortiger Wirkung ( Urk. 8/167 ). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/180/3-13) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 7. November 2012 ab ( Urk. 8/197). 1.4

Mit Verfügung vom 2 8. November 2014 stellte die IV-Stelle - nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 8/248, 8/253)

- die Invalidenrente wegen Verletzung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer rückwirkend per 1 3. Juli 2005 ein ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 1 4. Januar 2015 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 2 8. November 2014 aufzuheben, die Angelegenheit sei an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung und erneutem Entscheid über den Rentenanspruch zurückzuweisen und es sei fest zustellen, dass keine Meldepflichtverletzung vorliege ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revi sion gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffin det, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ( Art. 53 Abs. 1 ATSG). Die (prozessuale) Revision ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 VwVG enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisions grundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 3 mit Hinweisen). 1.2.2

Weiter kann der Versicherungsträger jederzeit auf formell rechtskräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). 1.2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird nach Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. 1.2.4

Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grund sätz lich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufge hoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzu führen ist, dass die Bezügerin sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihr gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Mel depflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 85 Abs. 2 i.V.m . Art. 88 bis

Abs. 2 IVV). Eine rück wirkende Rentenaufhebung oder -herabsetzung kommt im Bereich der Invali den versicherung folglich nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungser wirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht in Frage, wobei letztere für den unrecht mässigen Leistungsbezug kausal gewesen sein muss ( Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV in der bis 3 1. Dezember 2014 in Kraft gestandenen Fassung; BGE 142 V 259 E.

3.2.1; betreffend das Kausalitätserfordernis vgl. nunmehr Art. 88 bis

Abs. 2 lit .

b IVV in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung). Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten. 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist die rückwirkende Aufhebung der Rentenleistungen per 1 3. Juli 200 5. Eine Meldepflichtverletzung stellt keinen selbständigen Grund dar, um auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (vgl. BGE 138 V 63). Eine solche muss vielmehr zunächst unter Berufung auf einen Rückkom menstitel (Wiedererwägung, Revision) aufgehoben werden. Die IV-Stelle äus serte sich in der Verfügung vom 2 8. November 2014 nicht konkret dazu, unter welchem Rückkommenstitel die Aufhebung der Rente erfolgt. In Frage steht die Aufhebung im Rahmen einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. 2.2

Die IV-Stelle führte in der Verfügung vom 2 8. November 2014 im Wesentlichen aus, gemäss dem Y.___ -Gutachten vom 7. Juni 2011, welches in Kenntnis der Observationsunterlagen ergangen sei, bestünden weder hinsichtlich des Knies noch der Wirbelsäule relevante Restbeschwerden. Laut Gutachten sei der Beschwer deführer für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten voll arbeitsfähig. E s sei deshalb davon auszugehen, dass für die Tätigkeit als Bodenleger eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Bei der Rentenzusprache sei von einer fast unbewegli chen Halswirbelsäule ausgegangen worden. Aus den Observationsun terlagen sei ersichtlich, dass

der Beschwerdeführer in seiner Beweglichkeit nic ht einge schränkt sei. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes sei spätestens seit Juli 2005

ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe diese Verbesserung aber nie gemeldet. Im Revisionsfragebogen vom 9. September 2010 habe er angegeben, sein Gesundheitszustand sei seit der Rentenzusprache unverändert. Damit habe er seine Meldepflicht verletzt ( Urk. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seit der Begutachtung beim Y.___ habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Das Y.___ -Gutachten stelle mithin keine hinreichend aktuelle Entscheidgrundlage dar. Laut dem Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologi e, vom 1 4. September 2008 handle es sich bei der Tätigkeit als Bodenleger um eine s chwere Tätigkeit. Das gelte mitunter für das Abschleifen von Parkett böden . Für solche Tätigkeiten werde auch im Y.___ -Gutachten eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. D ie IV-Stelle hätte weitere Abklärungen treffen müssen, soweit sie dieser Einschätzung nicht folge . Eine Meldepflichtverletzung habe er nicht begangen. Sein Gesundheits zustand habe sich nicht in relevanter Weise verändert. Auf jeden Fall lasse sein Gesundheitszustand die Durchführung v on Parkettverlege- respektive S chlei far beiten nicht zu ( Urk. 1). 3. 3.1

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte im Urteil vom 2 3. November 1998 aus, nach den medizinischen Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Unfalls vom 2 7. Dezember 1993 in seiner Arbeitsfä-higkeit nur - aber immerhin - insofern eingeschränkt sei, als er keine längeran -dauernden knienden Arbeiten mehr verrichten könne. Bei allen Tätigkeiten, bei denen er nicht jeweils für längere Zeit knien müsse, bestehe hingegen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, auch wenn es sich dabei um körperliche Schwerarbeit handle. Aus den vor und nach den Unfällen ermittelten Reinein -kommen des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender schloss das Eidge-nössische Versicherungsgericht, dass der Beschwerdeführer trotz der medizi-nisch ausgewiesenen Behinderung in seinem wirtschaftlichen Fortkommen nicht eingeschränkt sei. Ein en Anspruch auf eine Invalidenr ente verneinte es folglich ( Urk. 8 /25). 3.2

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich unterschied im Urteil vom 1 3. Juli 2005 die Verrichtungen als Parkettbodenleger und -schleifer. Es ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 2 7. Dezember 1993 Arbeiten als Parkettbodenleger nur noch sehr eingeschränkt möglich gewesen seien. Hingegen habe er - nebst der Administration und Akquisition, die indessen einen kleinen Teil der gesamten Tätigkeit ausmachten - nach wie vor Schleifarbeiten ausüben können. Weiter nahm es an, dass dem Beschwer deführer nach den Unfällen vom 2 9. Oktober 1999 und vom 1 6. August 2001 nun-mehr auch keine Schleifarbeiten mehr möglich seien. Dabei stützte es sich auf die Berichte des behandelnden Neurologen Dr. med. A.___ . Darin wurden ein chronifiziertes und therapieresistentes Zervikalsyndrom diagnostiziert. Die Halswirbelsäule wurde als fast unbeweglich mit sehr starker Druckdolenz der Nacken- und Schult ermuskulatur beschrieben ( Urk. 8/37/3, 8/49 vgl. auch Urk.

8/62, 8 /69). Die gestützt auf einen allgemeinen Einkommensvergleich vor-genommene Invaliditätsbemessung ergab einen Invaliditätsgrad von 60 % , was aufgrund der damals geltenden Rentenabstufungen ab 1. Oktober 2000 einen Anspruch auf eine halbe und ab 1. Januar 2004 einen Anspruch auf ein e Drei- viertelsrente gab ( Urk. 8 /125). 3.3

Auf dem Fragebogen für die Revision der Invalidenrente vom 8. September 2010 v erneinte der Beschwerdeführer eine Verä nderung seines Gesundheitszu standes (Urk. 8/157). Auch Dr. A.___ bestätigte im Bericht vom 10. November 2010 ein unverändertes chronifiziertes

Zervikalsyndrom . Es bestehe eine massiv eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule sowie eine neurovegetative und neuropsychologische Symptomatik. Als Parkettbodenleger und -schleifer sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig (Urk. 8/162). 4. 4.1

Das Y.___ -Gutachten vom 7. Juni 2011 erfolgte in Kenntnis der

O bser vations unter lagen

( Urk. 8/185/3 +23 ). Die Observation selber war in den Jahren 2000, 2001, 2004 und 2005 erfolgt . Körperliche Einschränkungen sind auf dem Obser vationsmaterial nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer bewegt den O ber körper flüssig, die Kopfrota tion erscheint uneingeschränkt, das Heben und Tragen schwerer Sachen ohne Weiteres möglich und das Gangbild unauf fällig. Es fehlen Hinweise, die sich mit einem chronifizierten

Zervi kalsyndrom mit massiver Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule vereinbaren lassen ( Urk. 9, 10/1-6). 4.2

Im Y.___ -Gutachten werden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch zervikales und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radiku läre Symptomatik (bei moderaten degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule, moderaten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbel säule , Resid uen nach durchgemachtem lumbalem Morbus Scheuermann, lum bosakraler Übergangsan o m a lie mit wahrscheinlich nicht ganz vollständiger Sakralisation von L5, Status nach Verkehrsunfällen mit Distorsion der Halswir belsäule 1999 und 2001 und anamnestisch inadäquatem Schmerzverhalten) sowie ein Status nach Resektion einer Bursitis infrapatellaris (im Verlauf ohne wesentliche Restbeschwerden) diagnostiziert ( Urk. 8/185/29) .

Der orthopädische Teilgutachter hielt fest, die vom Beschwerdeführer angegebe nen Beschwerden liessen sich im Rahmen der Untersuchung nur zu einem kleinen Teil durch objektive Befunde erklären. Die geltend gemachten funktio nellen Einschränkungen widerlege der Beschwerdeführer grösstenteils selber. Bei vergleichbaren Untersuchungsschritten bestünden teilweise sehr diskrepante Befunde ( Urk. 8/185/22). Gleiches hielt auch der neurologische Teilgutachter fest ( Urk. 8/185/ 28). Psychopathologische Funktionsstörungen bestanden laut dem psychiatrischen Teilgutachter nicht ( Urk. 8/185/17). Im Ra hmen der Gesamtbeurteilung bescheinigten die Gutachter für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, wo eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nur aus nahmsweise überschritten werde und keine langdauernden Zwangshaltungen von Rumpf, Nacken und rechtem Knie sowie keine repetitiven Überkopf bewe gungen beider Arme vorkämen , eine vo lle Arbeitsfähigkeit .

Dazu erläuterten sie , dass mit der Verletzung des rechten Knies im Dezember 1993 eine dauerhafte Einschränkung für kniebelastende Tätigkeiten eingetreten sei. Im Zusammen hang mit den Unfallereignissen vom 2 9. Oktober 1999 und 1 6. August 2001 sei es nur während jeweils höchstens sechs Monaten zu Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch objektive medizinische Befunde gekommen. Die nun objektivierbaren moderaten Veränderungen an der Wirbelsäule , die sich im Verlauf der Zeit entwickelt haben dürften, bewirkten insofern

eine gewisse qua litative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, als körperlich schwere T ätigkeiten nicht mehr möglich seien ( Urk. 8/185/31-3 3 , vgl. auch Urk. 8/185/24). Die Gut achter wiesen schliesslich darauf hin, dass ihnen die nötigen Detailkenntnisse fehlten, um beurteilen zu können , ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Par kettschleifarbeiter dem Belastungsp rofil entspreche , welches dem Beschwerde führer noch zumutbar sei ( Urk. 8/185/23+31). 4.3

Mit Schreiben vom 1 1. August 2011 gelangte die IV-Stelle an das

Y.___ und beschrieb die Arbeit als Parkettschleifer als körperlich mittelschwere Tätigkeit mit häufigen Positionswechseln und häufig gebückter Stellung ( Urk. 8/187). Dabei nahm sie Bezug auf den Abklärungsbericht für Selb ständi gerwerbende vom 5. September 200 1. Darin hatte der Beschwerdeführer einen entsprechen den Beschrieb in Bezug auf die Tätigkeit als Plattenleger abgegeben ( Urk. 8/48 , vgl. auch Urk. 8/246/3 ). In ihrer Antwort vom 2 1. Oktober 2011 betonten die Y.___ -Gutachter, dass letztlich lediglich durch eine Abklärung vor Ort festgestellt werden kö nne, ob die Arbeit als Parketts chleifer dem im Gutachten formulierten Zumutbarkeitsprofil entspreche ( Urk. 8/190). In der Folge unterbreitete die IV Stelle den Fall ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst. Der RAD-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, kam anhand einer Berufsbeschreibung für Plattenleger , welche er im Internet ausfin dig gemacht hatte, zum Schluss, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer dem laut Y.___ -Gutachten noch möglichen Verweistätigkeit entspreche (Stellung nahme vom 1 7. November 2011, Urk. 8/246/5-6 ). 5. 5.1

Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 7. Juni 2011 ( Urk. 8/185) basiert auf den erforderlichen allseitigen fachärztliche n Untersuchungen (inter nisti sch, orthopädisch, neurologisch und psyc hiatrisch ) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) sowie den Ergebnissen der von der Zürich V ersicherungs-Gesellschaft veran lassten Observation abge geben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erho ben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwer deführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenh änge einleuchtend dargelegt. D as Y.___ -Gutachten erfüllt mithin die rechtspre chungsgemässen Anforderungen an beweisk räftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ). Anzufügen bleibt, dass das Observationsmaterial verwertbar ist. An dessen Beweiskraft ändert nichts, dass die Observation von der Zürich-Versicherungs-Gesellschaft als Privatversicherer in Auftrag gegeben worden war (BGE 135 I 169, 137 I 327; vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich vom 2 7. November 2012 in Sachen der Parteien, IV.2011.00370, E. 4.2) , ebenso wenig wie das Urteil des EGMR Vukota-Bojic gegen die Schweiz vom 1 8. Oktober 2016, das noch nicht endgültig ist . Zu Recht haben die Y.___ -Gutachter daher die aus der Observation gewonnenen Erkenntnisse in ihre Beurteilung miteinbezogen. 5.2

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung beim Y.___ bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 8. November 2014 in einer relevanten Weise verändert hä tte. Soweit der Beschwer deführer unter Berufung auf den Bericht des C.___ vom 2 4. März 2014 etwas anderes behauptet, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Bericht des C.___ wird dem Beschwerdeführer aus wir belsäulenchirurgischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % , aus psychiatrischer Sicht eine solche von 70 % attestiert ( Urk. 8/225). Dabei werden aber keine objektive , feststellbare Gesichtspunkte erwähnt, die im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung unerkannt geblieben w ären . Der Beschwerdeführer vermag in der Beschwerde denn auch nicht konkret aufzuzei gen, inwiefern sich denn der Gesundheitszustand verändert haben soll (vgl. Urk. 1 S. 21 f.). Die im Rahmen der Abklärung b eim C.___ gemachten Röntgen bilder sind im Bericht vom 2 4. März 2014 erwähnt ( Urk. 8/225/4). Vom bean tragten Be i zug dieser Bilder ( Urk. 1 S. 22) sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Demnach ist darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5.3

Gestützt auf das Y.___ -Gutachten ist davon auszugehen, dass mit dem Unfall vom 2 7. Dezember 1993 eine dauerhafte Einschränkung für kniebelastende Tätigkei ten eintrat. Die Unfälle vom 2 9. Oktober 1999 und 1 6. August 2001 bewirkten eine vorübergehende Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule . Laut Y.___ -Ärzte hatten sich die entsprechenden Beschwerden nach sechs Mona ten wieder zurückgebildet. Diese Einschätzung korreliert mit den Erkenntnissen der Observation. In seinen Alltagsaktivitäten war der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2002 kaum mehr eingeschränkt. Von einer fast unbeweglichen Halswir belsäule kann spätestens zu diesem Zeitpunkt keine Rede mehr sein. Insofern ist von einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands nach den erlitte nen Unfällen auszugehen.

Indem der Beschwerdeführer d iese Tatsache ver schwieg und im Revisionsfragebogen vom 8. September 2010 gar einen unver änderten Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache behauptete ( Urk. 8/157), verletzte er seine Meldepflicht. 6. 6.1

Fraglich ist indessen, ob diese Meldepflichtverletzung einen unrechtmässigen Rentenbezug be wirkte. Im Urteil vom 1 3. Juli 2005 unterschied das Sozialversi cherungsgericht zwischen den Verrichtungen als Parkettbodenleger und als schleifer . Es ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer Bodenlegerarbeiten seit dem Unfall vom 2 7. Deze mb er 1993 nicht mehr möglich sind, da es sich dabei um eine kniebelastende Tätigkeit handelt . Solche sind auch nach Ein schätzung der Y.___ -Gutachter nach wie vor nicht möglich. Diesbezügli ch hat sich soweit nichts geändert. Der IV-Stelle kann nicht gefolgt werden , wenn sie dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Schmerzrechtsprechung auch für kniebelastende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit zumuten will ( Urk. 2 = Urk. 8/261/5 ). D enn d iese Annahme entbehrt der medizinischen Grundlage. 6.2

Unklar ist hingegen, wie es sich hinsichtlich der Tätigkeit als Parkett bodenschlei fer verhält. Das Sozialversicherungsgeric ht nahm im Urteil vom 1 3. Juli 2 005 an , aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit der

Halswir bel säule infolge der Unfälle vom 2 9. Oktober 1999 und 1 6. August 2001 seien dem Beschwerdeführer auch keine Sch leifarbeiten mehr möglich. Bei der ein geschränkten Beweglichkeit handelte es sich jedoch , wie dem Y.___ -Gutachten zu entnehmen und auf den Observationsbildern ersichtlich ist, um einen lediglich vorübergehenden Zustand. Von den Situationen im Alltag, bei denen keine nennenswerten Einschränkungen mehr bestehen , sind jedoch die Belastung en der Halswirbelsäule durch berufliche Aktivität en zu unterscheiden. Diese kön nen in der Berufssparte des Beschwerdeführers über das gewöhnl iche Mass hin aus gehen . A ufgrund der degenerativen Verände rungen der Wirbelsäule ist dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen die Ausübung von schweren körperli chen Tätigkeit en nicht mehr möglich. Entscheidend für di e Frage, ob ihm ab Juli 2005 Schleifarbeiten wieder zumutbar gewesen wäre n , ist somit, ob es sich dabei um eine schwere Tätigkeit handelt oder um eine mittelschwere, die unter das ihm zumutbare Belastungsprofil fällt. 6.3

Diese Frage lässt sich gestützt auf die Akten nicht abschliessen d beantworten. Im Rahmen der Observation konnte der Beschwerdeführer nie, zumindest nicht über einen relevanten Zei traum hinweg, bei Ausübung von Schleifarbeit en oder gar Bodenlegertätigkeit en beobachtet werden. Entscheidend für die Arbeitsfä higkeitsbeurteilung ist jedoch, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht noch zumutbar sind. Keine Rolle spielt vor diesem Hintergrund , ob sie denn auch effektiv ausgeübt werden. Zur Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit als Parkettbodensch leifer dem von ihnen formulierten Zumutbarkeits profil entspricht, fehlten den Y.___ -Gutachtern die Detailkenntnisse (siehe E. 4.3) . Dies zu beurteilen war auch nicht ihre Aufgabe, sondern wäre jene des Berufs beraters gewesen . Dieser hat zu beurteilen, welche konkreten beruflichen Tätig keiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übri gen Fähigkeiten in Betracht fallen, wobei u.U. entsprechende Rückfragen beim Arzt erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; zur A ufgabenteilung zwischen Medizin er und Berufsberater vgl. etwa auch Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,

3. Aufl., Art. 28a N 222 und N 236 mit Hinwei sen). Dies gilt vorliegend umso mehr, als für einen Laien nicht oh ne Weiteres ersichtlich ist, welche körperlichen Anforderungen an die Tätigkeit als Parkett schleifer gestellt werden. Die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. B.___ , der gestützt auf einen Internetbeschrieb Schleif er arbeiten für leidensangepasst hielt, vermag daher nicht zu überzeugen. Das G leiche gilt aus diesem Grund auch f ür die Einschätzung von Dr. Z.___ . Dieser hatte im Privatgutachten vom 1 4. September 2008 zu Handen des Bes chwerdeführers die Schleiferarbeiten als eine schwere Tätigkeit qualifiziert ( Urk. 8/172/9-12). Soweit die IV-Stelle sich sodann auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 5. Sep tember 2001 beruft ( Urk. 8/187 , 8/246/3 ) , ist darauf hinzuweisen, dass darin zwar gestützt auf d ie Angaben des Beschwerdeführer s die Tätigkeit als Platten leger als mittelschwer eingestuft wird, indessen wird dabei

nur ungenü gend zwischen den einzelnen Verrichtungen unterschieden ( Urk. 8/48). Abges e hen davon kann es dabei in diesem Zusammenhang nicht einzig auf die Anga ben des Beschwerdeführers ankommen, sondern vielmehr hat die Beurteilung der körperlichen B eanspruchung eines Parkettschleifers aufgrund objektiver Kriterien zu erfolgen. 7. 7.1

Nach dem Gesagten kann aufgrund der vorhandenen Aktenlage die Frage nach der Arbeit sfähigkeit als Parkettschleifer nicht abschliessend beurteilt werden. Zum Zeitpunkt einer allfälligen Rentenaufhebung ist indessen Folgendes zu beachten. 7.2

Die IV-Stelle stützt sich bei der rückwirkenden Aufhebung der Invalidenrente im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Observation und das Gutachten des Y.___ vom 7. Juni 2011 respektive auf deren Ergänzung vom 2 1. Oktober 2011 und die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. B.___ vom 1 7. November 201 1. Der diesen Berichten zu Grunde liegende Gesundheitszustand bestand bereits im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 6. Februar 2004 beziehungs weise des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 1 3. Juli 200 5. Eine rück wirkende Aufhebung der Invalidenrente ab 1 3. Juli 2005

hätte folglich gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG zu erfolgen. Indessen hat die IV-Stelle den proze ssualen Revisionsgrund erst mit Vorbescheid vom 2 9. September 2014 und damit klar verspätet geltend gemacht. Insbesondere diente die am 2. März 2011 verfügte Rentensistierung nicht der Wahrung der 90-tägigen Revisions frist. Dass sie diese

verpasst hat, anerkennt auch die IV-Stelle ( Urk. 8/247/2 ). Der Tat bestand nach Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV , der ebenfalls eine rückwirkende Aufhe bung einer Invalidenrente ermöglich t , stellt sich bei vo rliegender Konstellation nicht.

7.3

Damit ergibt sich, dass die IV-Stelle die Rentenaufhebung in Anwendung von Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV erst vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (vorliegend also ab 1. Januar 2015) wirksam vornehmen kann (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteile 9C_343/2 012 vom 1 1. Oktober 2012 E. 4.6 und 8C_920/09 vom 2 2. Juli 2010 E. 6 ), sofern die revisionsrechtlichen Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben sind. In diesem Zusammenhang ist überdies zu erwähnen , da ss der Beschwerdeführer anscheinend das Plattenlegergeschäft per Ende 2012 aufgegeben hat (vgl. Schreiben von Fürsprecher Gautschi vom 2 0. Dezember 2012,

Urk. 8/199). Je nach Sachlage wird die IV-Stelle jedoch die Abklärungen im Sinne der vorste henden Erwägungen zu veranlassen haben. Sie wird also gegebenenfalls durch einen Berufsberater abzuklären haben, ob die Tätigkeit als Parkettschleifer unter das dem Beschwerdeführer noch zumutbare Belastungsprofil ( leichte bis mittel schwere Tätigkeit, nur ausnahmsweises Überschreiten der Hebe- un d Traglimite von 15 kg, keine langdauernden Zwangshaltungen von Rumpf, Nacken und rechtem Knie sowie keine repetitiven Überkopfb ewegungen beider Arme; vgl. Urk. 8/185/31+33) fällt. 7.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (zumindest) bis 3 1. Dezem ber 2014 hat. Hinsichtlich des Rentenanspruch s ab 1. Januar 2015 hat die IV-Stelle weitere Abklärungen zu treffen. 8 . 8 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzule gen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2

Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich ver tretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) eine Parteientschädigung zu. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegen s bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und ist vorliegend auf Fr. 2‘400.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 8. No vember 2014 soweit darin die Invalidenrente rückwirkend ab 1 3. Juli 2005 auf gehoben wurde, mit der Feststellung aufgehoben wird , dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (zumindest) bis 3 1. Dezember 2014 hat. Im Weite ren wird die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägung 7.3 an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Rudolf Gautschi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Am 2 9. Oktober 1999 erlitt der Versicherte einen Verkehrsunfall ( Urk. 8/32) . Am 1 6. August 2001 war er erneut in einen Verkehrsunfall verwickelt (vgl. Urk. 8/48/1) . Beide Male zog er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule zu. Nach neuerlichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 3. Juni 2003 ab

1. Oktober 2000 eine Viertelsrente und ab 1. November 2001 eine halbe Invalidenrente zu, was sie mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004 bestätigte ( Urk. 8/110). Die dagegen erhobene Be schwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 3. Juli 2005 insofern gut, als es dem Ver sicherten ab Oktober 2000 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dr eiviertels rente zusprach ( Urk. 8 /125).

E. 1.2.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revi sion gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffin det, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ( Art. 53 Abs. 1 ATSG). Die (prozessuale) Revision ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 VwVG enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisions grundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 3 mit Hinweisen).

E. 1.2.2 Weiter kann der Versicherungsträger jederzeit auf formell rechtskräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs.

E. 1.2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird nach Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

E. 1.2.4 Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grund sätz lich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufge hoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzu führen ist, dass die Bezügerin sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihr gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Mel depflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 85 Abs.

E. 1.3 Im September 2010 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision in die Wege, nach-dem sie zuvor von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft umfangreiches Bild material über die Observation des Ver sicherten aus den Jahren 2000 bis 2005 erhalten hatte ( Urk. 8/157, 8 /161/5-293). Im Rahmen des Revisionsverfahrens gab sie eine Begutachtung beim Y.___ in Auftrag ( Urk. 8/165). Mit Verfü gung vom 2. März 2011 sistierte sie die Inva lidenrente mit sofortiger Wirkung ( Urk. 8/167 ). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/180/3-13) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 7. November 2012 ab ( Urk. 8/197).

E. 1.4 Mit Verfügung vom 2 8. November 2014 stellte die IV-Stelle - nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 8/248, 8/253)

- die Invalidenrente wegen Verletzung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer rückwirkend per 1 3. Juli 2005 ein ( Urk. 2).

E. 2 lit .

b IVV in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung). Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten.

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist die rückwirkende Aufhebung der Rentenleistungen per 1 3. Juli 200 5. Eine Meldepflichtverletzung stellt keinen selbständigen Grund dar, um auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (vgl. BGE 138 V 63). Eine solche muss vielmehr zunächst unter Berufung auf einen Rückkom menstitel (Wiedererwägung, Revision) aufgehoben werden. Die IV-Stelle äus serte sich in der Verfügung vom 2 8. November 2014 nicht konkret dazu, unter welchem Rückkommenstitel die Aufhebung der Rente erfolgt. In Frage steht die Aufhebung im Rahmen einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG.

E. 2.2 Die IV-Stelle führte in der Verfügung vom 2 8. November 2014 im Wesentlichen aus, gemäss dem Y.___ -Gutachten vom 7. Juni 2011, welches in Kenntnis der Observationsunterlagen ergangen sei, bestünden weder hinsichtlich des Knies noch der Wirbelsäule relevante Restbeschwerden. Laut Gutachten sei der Beschwer deführer für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten voll arbeitsfähig. E s sei deshalb davon auszugehen, dass für die Tätigkeit als Bodenleger eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Bei der Rentenzusprache sei von einer fast unbewegli chen Halswirbelsäule ausgegangen worden. Aus den Observationsun terlagen sei ersichtlich, dass

der Beschwerdeführer in seiner Beweglichkeit nic ht einge schränkt sei. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes sei spätestens seit Juli 2005

ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe diese Verbesserung aber nie gemeldet. Im Revisionsfragebogen vom 9. September 2010 habe er angegeben, sein Gesundheitszustand sei seit der Rentenzusprache unverändert. Damit habe er seine Meldepflicht verletzt ( Urk. 2).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seit der Begutachtung beim Y.___ habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Das Y.___ -Gutachten stelle mithin keine hinreichend aktuelle Entscheidgrundlage dar. Laut dem Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologi e, vom 1 4. September 2008 handle es sich bei der Tätigkeit als Bodenleger um eine s chwere Tätigkeit. Das gelte mitunter für das Abschleifen von Parkett böden . Für solche Tätigkeiten werde auch im Y.___ -Gutachten eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. D ie IV-Stelle hätte weitere Abklärungen treffen müssen, soweit sie dieser Einschätzung nicht folge . Eine Meldepflichtverletzung habe er nicht begangen. Sein Gesundheits zustand habe sich nicht in relevanter Weise verändert. Auf jeden Fall lasse sein Gesundheitszustand die Durchführung v on Parkettverlege- respektive S chlei far beiten nicht zu ( Urk. 1).

E. 3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte im Urteil vom 2 3. November 1998 aus, nach den medizinischen Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Unfalls vom 2 7. Dezember 1993 in seiner Arbeitsfä-higkeit nur - aber immerhin - insofern eingeschränkt sei, als er keine längeran -dauernden knienden Arbeiten mehr verrichten könne. Bei allen Tätigkeiten, bei denen er nicht jeweils für längere Zeit knien müsse, bestehe hingegen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, auch wenn es sich dabei um körperliche Schwerarbeit handle. Aus den vor und nach den Unfällen ermittelten Reinein -kommen des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender schloss das Eidge-nössische Versicherungsgericht, dass der Beschwerdeführer trotz der medizi-nisch ausgewiesenen Behinderung in seinem wirtschaftlichen Fortkommen nicht eingeschränkt sei. Ein en Anspruch auf eine Invalidenr ente verneinte es folglich ( Urk.

E. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich unterschied im Urteil vom 1 3. Juli 2005 die Verrichtungen als Parkettbodenleger und -schleifer. Es ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 2 7. Dezember 1993 Arbeiten als Parkettbodenleger nur noch sehr eingeschränkt möglich gewesen seien. Hingegen habe er - nebst der Administration und Akquisition, die indessen einen kleinen Teil der gesamten Tätigkeit ausmachten - nach wie vor Schleifarbeiten ausüben können. Weiter nahm es an, dass dem Beschwer deführer nach den Unfällen vom 2 9. Oktober 1999 und vom 1 6. August 2001 nun-mehr auch keine Schleifarbeiten mehr möglich seien. Dabei stützte es sich auf die Berichte des behandelnden Neurologen Dr. med. A.___ . Darin wurden ein chronifiziertes und therapieresistentes Zervikalsyndrom diagnostiziert. Die Halswirbelsäule wurde als fast unbeweglich mit sehr starker Druckdolenz der Nacken- und Schult ermuskulatur beschrieben ( Urk. 8/37/3, 8/49 vgl. auch Urk.

8/62, 8 /69). Die gestützt auf einen allgemeinen Einkommensvergleich vor-genommene Invaliditätsbemessung ergab einen Invaliditätsgrad von 60 % , was aufgrund der damals geltenden Rentenabstufungen ab 1. Oktober 2000 einen Anspruch auf eine halbe und ab 1. Januar 2004 einen Anspruch auf ein e Drei- viertelsrente gab ( Urk.

E. 3.3 Auf dem Fragebogen für die Revision der Invalidenrente vom 8. September 2010 v erneinte der Beschwerdeführer eine Verä nderung seines Gesundheitszu standes (Urk. 8/157). Auch Dr. A.___ bestätigte im Bericht vom 10. November 2010 ein unverändertes chronifiziertes

Zervikalsyndrom . Es bestehe eine massiv eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule sowie eine neurovegetative und neuropsychologische Symptomatik. Als Parkettbodenleger und -schleifer sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig (Urk. 8/162). 4. 4.1

Das Y.___ -Gutachten vom 7. Juni 2011 erfolgte in Kenntnis der

O bser vations unter lagen

( Urk. 8/185/3 +23 ). Die Observation selber war in den Jahren 2000, 2001, 2004 und 2005 erfolgt . Körperliche Einschränkungen sind auf dem Obser vationsmaterial nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer bewegt den O ber körper flüssig, die Kopfrota tion erscheint uneingeschränkt, das Heben und Tragen schwerer Sachen ohne Weiteres möglich und das Gangbild unauf fällig. Es fehlen Hinweise, die sich mit einem chronifizierten

Zervi kalsyndrom mit massiver Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule vereinbaren lassen ( Urk. 9, 10/1-6). 4.2

Im Y.___ -Gutachten werden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch zervikales und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radiku läre Symptomatik (bei moderaten degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule, moderaten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbel säule , Resid uen nach durchgemachtem lumbalem Morbus Scheuermann, lum bosakraler Übergangsan o m a lie mit wahrscheinlich nicht ganz vollständiger Sakralisation von L5, Status nach Verkehrsunfällen mit Distorsion der Halswir belsäule 1999 und 2001 und anamnestisch inadäquatem Schmerzverhalten) sowie ein Status nach Resektion einer Bursitis infrapatellaris (im Verlauf ohne wesentliche Restbeschwerden) diagnostiziert ( Urk. 8/185/29) .

Der orthopädische Teilgutachter hielt fest, die vom Beschwerdeführer angegebe nen Beschwerden liessen sich im Rahmen der Untersuchung nur zu einem kleinen Teil durch objektive Befunde erklären. Die geltend gemachten funktio nellen Einschränkungen widerlege der Beschwerdeführer grösstenteils selber. Bei vergleichbaren Untersuchungsschritten bestünden teilweise sehr diskrepante Befunde ( Urk. 8/185/22). Gleiches hielt auch der neurologische Teilgutachter fest ( Urk. 8/185/ 28). Psychopathologische Funktionsstörungen bestanden laut dem psychiatrischen Teilgutachter nicht ( Urk. 8/185/17). Im Ra hmen der Gesamtbeurteilung bescheinigten die Gutachter für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, wo eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nur aus nahmsweise überschritten werde und keine langdauernden Zwangshaltungen von Rumpf, Nacken und rechtem Knie sowie keine repetitiven Überkopf bewe gungen beider Arme vorkämen , eine vo lle Arbeitsfähigkeit .

Dazu erläuterten sie , dass mit der Verletzung des rechten Knies im Dezember 1993 eine dauerhafte Einschränkung für kniebelastende Tätigkeiten eingetreten sei. Im Zusammen hang mit den Unfallereignissen vom 2 9. Oktober 1999 und 1 6. August 2001 sei es nur während jeweils höchstens sechs Monaten zu Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch objektive medizinische Befunde gekommen. Die nun objektivierbaren moderaten Veränderungen an der Wirbelsäule , die sich im Verlauf der Zeit entwickelt haben dürften, bewirkten insofern

eine gewisse qua litative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, als körperlich schwere T ätigkeiten nicht mehr möglich seien ( Urk. 8/185/31-3 3 , vgl. auch Urk. 8/185/24). Die Gut achter wiesen schliesslich darauf hin, dass ihnen die nötigen Detailkenntnisse fehlten, um beurteilen zu können , ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Par kettschleifarbeiter dem Belastungsp rofil entspreche , welches dem Beschwerde führer noch zumutbar sei ( Urk. 8/185/23+31). 4.3

Mit Schreiben vom 1 1. August 2011 gelangte die IV-Stelle an das

Y.___ und beschrieb die Arbeit als Parkettschleifer als körperlich mittelschwere Tätigkeit mit häufigen Positionswechseln und häufig gebückter Stellung ( Urk. 8/187). Dabei nahm sie Bezug auf den Abklärungsbericht für Selb ständi gerwerbende vom 5. September 200 1. Darin hatte der Beschwerdeführer einen entsprechen den Beschrieb in Bezug auf die Tätigkeit als Plattenleger abgegeben ( Urk. 8/48 , vgl. auch Urk. 8/246/3 ). In ihrer Antwort vom 2 1. Oktober 2011 betonten die Y.___ -Gutachter, dass letztlich lediglich durch eine Abklärung vor Ort festgestellt werden kö nne, ob die Arbeit als Parketts chleifer dem im Gutachten formulierten Zumutbarkeitsprofil entspreche ( Urk. 8/190). In der Folge unterbreitete die IV Stelle den Fall ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst. Der RAD-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, kam anhand einer Berufsbeschreibung für Plattenleger , welche er im Internet ausfin dig gemacht hatte, zum Schluss, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer dem laut Y.___ -Gutachten noch möglichen Verweistätigkeit entspreche (Stellung nahme vom 1 7. November 2011, Urk. 8/246/5-6 ). 5. 5.1

Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 7. Juni 2011 ( Urk. 8/185) basiert auf den erforderlichen allseitigen fachärztliche n Untersuchungen (inter nisti sch, orthopädisch, neurologisch und psyc hiatrisch ) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) sowie den Ergebnissen der von der Zürich V ersicherungs-Gesellschaft veran lassten Observation abge geben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erho ben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwer deführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenh änge einleuchtend dargelegt. D as Y.___ -Gutachten erfüllt mithin die rechtspre chungsgemässen Anforderungen an beweisk räftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ). Anzufügen bleibt, dass das Observationsmaterial verwertbar ist. An dessen Beweiskraft ändert nichts, dass die Observation von der Zürich-Versicherungs-Gesellschaft als Privatversicherer in Auftrag gegeben worden war (BGE 135 I 169, 137 I 327; vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich vom 2 7. November 2012 in Sachen der Parteien, IV.2011.00370, E. 4.2) , ebenso wenig wie das Urteil des EGMR Vukota-Bojic gegen die Schweiz vom 1 8. Oktober 2016, das noch nicht endgültig ist . Zu Recht haben die Y.___ -Gutachter daher die aus der Observation gewonnenen Erkenntnisse in ihre Beurteilung miteinbezogen. 5.2

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung beim Y.___ bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 8. November 2014 in einer relevanten Weise verändert hä tte. Soweit der Beschwer deführer unter Berufung auf den Bericht des C.___ vom 2 4. März 2014 etwas anderes behauptet, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Bericht des C.___ wird dem Beschwerdeführer aus wir belsäulenchirurgischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % , aus psychiatrischer Sicht eine solche von 70 % attestiert ( Urk. 8/225). Dabei werden aber keine objektive , feststellbare Gesichtspunkte erwähnt, die im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung unerkannt geblieben w ären . Der Beschwerdeführer vermag in der Beschwerde denn auch nicht konkret aufzuzei gen, inwiefern sich denn der Gesundheitszustand verändert haben soll (vgl. Urk. 1 S. 21 f.). Die im Rahmen der Abklärung b eim C.___ gemachten Röntgen bilder sind im Bericht vom 2 4. März 2014 erwähnt ( Urk. 8/225/4). Vom bean tragten Be i zug dieser Bilder ( Urk. 1 S. 22) sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Demnach ist darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5.3

Gestützt auf das Y.___ -Gutachten ist davon auszugehen, dass mit dem Unfall vom 2 7. Dezember 1993 eine dauerhafte Einschränkung für kniebelastende Tätigkei ten eintrat. Die Unfälle vom 2 9. Oktober 1999 und 1 6. August 2001 bewirkten eine vorübergehende Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule . Laut Y.___ -Ärzte hatten sich die entsprechenden Beschwerden nach sechs Mona ten wieder zurückgebildet. Diese Einschätzung korreliert mit den Erkenntnissen der Observation. In seinen Alltagsaktivitäten war der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2002 kaum mehr eingeschränkt. Von einer fast unbeweglichen Halswir belsäule kann spätestens zu diesem Zeitpunkt keine Rede mehr sein. Insofern ist von einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands nach den erlitte nen Unfällen auszugehen.

Indem der Beschwerdeführer d iese Tatsache ver schwieg und im Revisionsfragebogen vom 8. September 2010 gar einen unver änderten Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache behauptete ( Urk. 8/157), verletzte er seine Meldepflicht. 6. 6.1

Fraglich ist indessen, ob diese Meldepflichtverletzung einen unrechtmässigen Rentenbezug be wirkte. Im Urteil vom 1 3. Juli 2005 unterschied das Sozialversi cherungsgericht zwischen den Verrichtungen als Parkettbodenleger und als schleifer . Es ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer Bodenlegerarbeiten seit dem Unfall vom 2 7. Deze mb er 1993 nicht mehr möglich sind, da es sich dabei um eine kniebelastende Tätigkeit handelt . Solche sind auch nach Ein schätzung der Y.___ -Gutachter nach wie vor nicht möglich. Diesbezügli ch hat sich soweit nichts geändert. Der IV-Stelle kann nicht gefolgt werden , wenn sie dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Schmerzrechtsprechung auch für kniebelastende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit zumuten will ( Urk. 2 = Urk. 8/261/5 ). D enn d iese Annahme entbehrt der medizinischen Grundlage. 6.2

Unklar ist hingegen, wie es sich hinsichtlich der Tätigkeit als Parkett bodenschlei fer verhält. Das Sozialversicherungsgeric ht nahm im Urteil vom 1 3. Juli 2 005 an , aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit der

Halswir bel säule infolge der Unfälle vom 2 9. Oktober 1999 und 1 6. August 2001 seien dem Beschwerdeführer auch keine Sch leifarbeiten mehr möglich. Bei der ein geschränkten Beweglichkeit handelte es sich jedoch , wie dem Y.___ -Gutachten zu entnehmen und auf den Observationsbildern ersichtlich ist, um einen lediglich vorübergehenden Zustand. Von den Situationen im Alltag, bei denen keine nennenswerten Einschränkungen mehr bestehen , sind jedoch die Belastung en der Halswirbelsäule durch berufliche Aktivität en zu unterscheiden. Diese kön nen in der Berufssparte des Beschwerdeführers über das gewöhnl iche Mass hin aus gehen . A ufgrund der degenerativen Verände rungen der Wirbelsäule ist dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen die Ausübung von schweren körperli chen Tätigkeit en nicht mehr möglich. Entscheidend für di e Frage, ob ihm ab Juli 2005 Schleifarbeiten wieder zumutbar gewesen wäre n , ist somit, ob es sich dabei um eine schwere Tätigkeit handelt oder um eine mittelschwere, die unter das ihm zumutbare Belastungsprofil fällt. 6.3

Diese Frage lässt sich gestützt auf die Akten nicht abschliessen d beantworten. Im Rahmen der Observation konnte der Beschwerdeführer nie, zumindest nicht über einen relevanten Zei traum hinweg, bei Ausübung von Schleifarbeit en oder gar Bodenlegertätigkeit en beobachtet werden. Entscheidend für die Arbeitsfä higkeitsbeurteilung ist jedoch, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht noch zumutbar sind. Keine Rolle spielt vor diesem Hintergrund , ob sie denn auch effektiv ausgeübt werden. Zur Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit als Parkettbodensch leifer dem von ihnen formulierten Zumutbarkeits profil entspricht, fehlten den Y.___ -Gutachtern die Detailkenntnisse (siehe E. 4.3) . Dies zu beurteilen war auch nicht ihre Aufgabe, sondern wäre jene des Berufs beraters gewesen . Dieser hat zu beurteilen, welche konkreten beruflichen Tätig keiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übri gen Fähigkeiten in Betracht fallen, wobei u.U. entsprechende Rückfragen beim Arzt erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; zur A ufgabenteilung zwischen Medizin er und Berufsberater vgl. etwa auch Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,

3. Aufl., Art. 28a N 222 und N 236 mit Hinwei sen). Dies gilt vorliegend umso mehr, als für einen Laien nicht oh ne Weiteres ersichtlich ist, welche körperlichen Anforderungen an die Tätigkeit als Parkett schleifer gestellt werden. Die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. B.___ , der gestützt auf einen Internetbeschrieb Schleif er arbeiten für leidensangepasst hielt, vermag daher nicht zu überzeugen. Das G leiche gilt aus diesem Grund auch f ür die Einschätzung von Dr. Z.___ . Dieser hatte im Privatgutachten vom 1 4. September 2008 zu Handen des Bes chwerdeführers die Schleiferarbeiten als eine schwere Tätigkeit qualifiziert ( Urk. 8/172/9-12). Soweit die IV-Stelle sich sodann auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 5. Sep tember 2001 beruft ( Urk. 8/187 , 8/246/3 ) , ist darauf hinzuweisen, dass darin zwar gestützt auf d ie Angaben des Beschwerdeführer s die Tätigkeit als Platten leger als mittelschwer eingestuft wird, indessen wird dabei

nur ungenü gend zwischen den einzelnen Verrichtungen unterschieden ( Urk. 8/48). Abges e hen davon kann es dabei in diesem Zusammenhang nicht einzig auf die Anga ben des Beschwerdeführers ankommen, sondern vielmehr hat die Beurteilung der körperlichen B eanspruchung eines Parkettschleifers aufgrund objektiver Kriterien zu erfolgen. 7. 7.1

Nach dem Gesagten kann aufgrund der vorhandenen Aktenlage die Frage nach der Arbeit sfähigkeit als Parkettschleifer nicht abschliessend beurteilt werden. Zum Zeitpunkt einer allfälligen Rentenaufhebung ist indessen Folgendes zu beachten. 7.2

Die IV-Stelle stützt sich bei der rückwirkenden Aufhebung der Invalidenrente im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Observation und das Gutachten des Y.___ vom 7. Juni 2011 respektive auf deren Ergänzung vom 2 1. Oktober 2011 und die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. B.___ vom 1 7. November 201 1. Der diesen Berichten zu Grunde liegende Gesundheitszustand bestand bereits im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 6. Februar 2004 beziehungs weise des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 1 3. Juli 200 5. Eine rück wirkende Aufhebung der Invalidenrente ab 1 3. Juli 2005

hätte folglich gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG zu erfolgen. Indessen hat die IV-Stelle den proze ssualen Revisionsgrund erst mit Vorbescheid vom 2 9. September 2014 und damit klar verspätet geltend gemacht. Insbesondere diente die am 2. März 2011 verfügte Rentensistierung nicht der Wahrung der 90-tägigen Revisions frist. Dass sie diese

verpasst hat, anerkennt auch die IV-Stelle ( Urk. 8/247/2 ). Der Tat bestand nach Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV , der ebenfalls eine rückwirkende Aufhe bung einer Invalidenrente ermöglich t , stellt sich bei vo rliegender Konstellation nicht.

7.3

Damit ergibt sich, dass die IV-Stelle die Rentenaufhebung in Anwendung von Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV erst vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (vorliegend also ab 1. Januar 2015) wirksam vornehmen kann (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteile 9C_343/2

E. 8 /125).

E. 012 vom 1 1. Oktober 2012 E. 4.6 und 8C_920/09 vom 2 2. Juli 2010 E. 6 ), sofern die revisionsrechtlichen Voraussetzungen nach Art.

E. 17 Abs. 1 ATSG gegeben sind. In diesem Zusammenhang ist überdies zu erwähnen , da ss der Beschwerdeführer anscheinend das Plattenlegergeschäft per Ende 2012 aufgegeben hat (vgl. Schreiben von Fürsprecher Gautschi vom 2 0. Dezember 2012,

Urk. 8/199). Je nach Sachlage wird die IV-Stelle jedoch die Abklärungen im Sinne der vorste henden Erwägungen zu veranlassen haben. Sie wird also gegebenenfalls durch einen Berufsberater abzuklären haben, ob die Tätigkeit als Parkettschleifer unter das dem Beschwerdeführer noch zumutbare Belastungsprofil ( leichte bis mittel schwere Tätigkeit, nur ausnahmsweises Überschreiten der Hebe- un d Traglimite von 15 kg, keine langdauernden Zwangshaltungen von Rumpf, Nacken und rechtem Knie sowie keine repetitiven Überkopfb ewegungen beider Arme; vgl. Urk. 8/185/31+33) fällt. 7.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (zumindest) bis 3 1. Dezem ber 2014 hat. Hinsichtlich des Rentenanspruch s ab 1. Januar 2015 hat die IV-Stelle weitere Abklärungen zu treffen. 8 . 8 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzule gen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2

Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich ver tretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) eine Parteientschädigung zu. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegen s bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und ist vorliegend auf Fr. 2‘400.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 8. No vember 2014 soweit darin die Invalidenrente rückwirkend ab 1 3. Juli 2005 auf gehoben wurde, mit der Feststellung aufgehoben wird , dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (zumindest) bis 3 1. Dezember 2014 hat. Im Weite ren wird die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägung 7.3 an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Rudolf Gautschi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00055 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

8. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1960, betreibt seit 1987 ein Plattenlegergeschäft . Am 2 7. Dezember 1993 rutschte er beim Schleifen von Treppentritten aus und schlug sein linkes Knie an einer Treppenkante an. Am 2 7. Februar 1995 meldete er sich zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2). Unter Hinweis auf die von ihr getä tigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen lehnte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7.

November 1995 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente ab ( Urk. 8/11). Dieser Entscheid wurde zunächst vom Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. April 1998 und sodann vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 23.

Novem ber 1998 bestätigt ( Urk. 8/22, 8 /25). 1.2

Am 2 9. Oktober 1999 erlitt der Versicherte einen Verkehrsunfall ( Urk. 8/32) . Am 1 6. August 2001 war er erneut in einen Verkehrsunfall verwickelt (vgl. Urk. 8/48/1) . Beide Male zog er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule zu. Nach neuerlichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 3. Juni 2003 ab

1. Oktober 2000 eine Viertelsrente und ab 1. November 2001 eine halbe Invalidenrente zu, was sie mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004 bestätigte ( Urk. 8/110). Die dagegen erhobene Be schwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 3. Juli 2005 insofern gut, als es dem Ver sicherten ab Oktober 2000 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dr eiviertels rente zusprach ( Urk. 8 /125). 1.3

Im September 2010 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision in die Wege, nach-dem sie zuvor von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft umfangreiches Bild material über die Observation des Ver sicherten aus den Jahren 2000 bis 2005 erhalten hatte ( Urk. 8/157, 8 /161/5-293). Im Rahmen des Revisionsverfahrens gab sie eine Begutachtung beim Y.___ in Auftrag ( Urk. 8/165). Mit Verfü gung vom 2. März 2011 sistierte sie die Inva lidenrente mit sofortiger Wirkung ( Urk. 8/167 ). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/180/3-13) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 7. November 2012 ab ( Urk. 8/197). 1.4

Mit Verfügung vom 2 8. November 2014 stellte die IV-Stelle - nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 8/248, 8/253)

- die Invalidenrente wegen Verletzung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer rückwirkend per 1 3. Juli 2005 ein ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 1 4. Januar 2015 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 2 8. November 2014 aufzuheben, die Angelegenheit sei an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung und erneutem Entscheid über den Rentenanspruch zurückzuweisen und es sei fest zustellen, dass keine Meldepflichtverletzung vorliege ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revi sion gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffin det, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ( Art. 53 Abs. 1 ATSG). Die (prozessuale) Revision ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 VwVG enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisions grundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 3 mit Hinweisen). 1.2.2

Weiter kann der Versicherungsträger jederzeit auf formell rechtskräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). 1.2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird nach Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. 1.2.4

Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grund sätz lich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufge hoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzu führen ist, dass die Bezügerin sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihr gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Mel depflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 85 Abs. 2 i.V.m . Art. 88 bis

Abs. 2 IVV). Eine rück wirkende Rentenaufhebung oder -herabsetzung kommt im Bereich der Invali den versicherung folglich nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungser wirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht in Frage, wobei letztere für den unrecht mässigen Leistungsbezug kausal gewesen sein muss ( Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV in der bis 3 1. Dezember 2014 in Kraft gestandenen Fassung; BGE 142 V 259 E.

3.2.1; betreffend das Kausalitätserfordernis vgl. nunmehr Art. 88 bis

Abs. 2 lit .

b IVV in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung). Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten. 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist die rückwirkende Aufhebung der Rentenleistungen per 1 3. Juli 200 5. Eine Meldepflichtverletzung stellt keinen selbständigen Grund dar, um auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (vgl. BGE 138 V 63). Eine solche muss vielmehr zunächst unter Berufung auf einen Rückkom menstitel (Wiedererwägung, Revision) aufgehoben werden. Die IV-Stelle äus serte sich in der Verfügung vom 2 8. November 2014 nicht konkret dazu, unter welchem Rückkommenstitel die Aufhebung der Rente erfolgt. In Frage steht die Aufhebung im Rahmen einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. 2.2

Die IV-Stelle führte in der Verfügung vom 2 8. November 2014 im Wesentlichen aus, gemäss dem Y.___ -Gutachten vom 7. Juni 2011, welches in Kenntnis der Observationsunterlagen ergangen sei, bestünden weder hinsichtlich des Knies noch der Wirbelsäule relevante Restbeschwerden. Laut Gutachten sei der Beschwer deführer für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten voll arbeitsfähig. E s sei deshalb davon auszugehen, dass für die Tätigkeit als Bodenleger eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Bei der Rentenzusprache sei von einer fast unbewegli chen Halswirbelsäule ausgegangen worden. Aus den Observationsun terlagen sei ersichtlich, dass

der Beschwerdeführer in seiner Beweglichkeit nic ht einge schränkt sei. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes sei spätestens seit Juli 2005

ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe diese Verbesserung aber nie gemeldet. Im Revisionsfragebogen vom 9. September 2010 habe er angegeben, sein Gesundheitszustand sei seit der Rentenzusprache unverändert. Damit habe er seine Meldepflicht verletzt ( Urk. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seit der Begutachtung beim Y.___ habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Das Y.___ -Gutachten stelle mithin keine hinreichend aktuelle Entscheidgrundlage dar. Laut dem Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologi e, vom 1 4. September 2008 handle es sich bei der Tätigkeit als Bodenleger um eine s chwere Tätigkeit. Das gelte mitunter für das Abschleifen von Parkett böden . Für solche Tätigkeiten werde auch im Y.___ -Gutachten eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. D ie IV-Stelle hätte weitere Abklärungen treffen müssen, soweit sie dieser Einschätzung nicht folge . Eine Meldepflichtverletzung habe er nicht begangen. Sein Gesundheits zustand habe sich nicht in relevanter Weise verändert. Auf jeden Fall lasse sein Gesundheitszustand die Durchführung v on Parkettverlege- respektive S chlei far beiten nicht zu ( Urk. 1). 3. 3.1

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte im Urteil vom 2 3. November 1998 aus, nach den medizinischen Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Unfalls vom 2 7. Dezember 1993 in seiner Arbeitsfä-higkeit nur - aber immerhin - insofern eingeschränkt sei, als er keine längeran -dauernden knienden Arbeiten mehr verrichten könne. Bei allen Tätigkeiten, bei denen er nicht jeweils für längere Zeit knien müsse, bestehe hingegen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, auch wenn es sich dabei um körperliche Schwerarbeit handle. Aus den vor und nach den Unfällen ermittelten Reinein -kommen des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender schloss das Eidge-nössische Versicherungsgericht, dass der Beschwerdeführer trotz der medizi-nisch ausgewiesenen Behinderung in seinem wirtschaftlichen Fortkommen nicht eingeschränkt sei. Ein en Anspruch auf eine Invalidenr ente verneinte es folglich ( Urk. 8 /25). 3.2

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich unterschied im Urteil vom 1 3. Juli 2005 die Verrichtungen als Parkettbodenleger und -schleifer. Es ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 2 7. Dezember 1993 Arbeiten als Parkettbodenleger nur noch sehr eingeschränkt möglich gewesen seien. Hingegen habe er - nebst der Administration und Akquisition, die indessen einen kleinen Teil der gesamten Tätigkeit ausmachten - nach wie vor Schleifarbeiten ausüben können. Weiter nahm es an, dass dem Beschwer deführer nach den Unfällen vom 2 9. Oktober 1999 und vom 1 6. August 2001 nun-mehr auch keine Schleifarbeiten mehr möglich seien. Dabei stützte es sich auf die Berichte des behandelnden Neurologen Dr. med. A.___ . Darin wurden ein chronifiziertes und therapieresistentes Zervikalsyndrom diagnostiziert. Die Halswirbelsäule wurde als fast unbeweglich mit sehr starker Druckdolenz der Nacken- und Schult ermuskulatur beschrieben ( Urk. 8/37/3, 8/49 vgl. auch Urk.

8/62, 8 /69). Die gestützt auf einen allgemeinen Einkommensvergleich vor-genommene Invaliditätsbemessung ergab einen Invaliditätsgrad von 60 % , was aufgrund der damals geltenden Rentenabstufungen ab 1. Oktober 2000 einen Anspruch auf eine halbe und ab 1. Januar 2004 einen Anspruch auf ein e Drei- viertelsrente gab ( Urk. 8 /125). 3.3

Auf dem Fragebogen für die Revision der Invalidenrente vom 8. September 2010 v erneinte der Beschwerdeführer eine Verä nderung seines Gesundheitszu standes (Urk. 8/157). Auch Dr. A.___ bestätigte im Bericht vom 10. November 2010 ein unverändertes chronifiziertes

Zervikalsyndrom . Es bestehe eine massiv eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule sowie eine neurovegetative und neuropsychologische Symptomatik. Als Parkettbodenleger und -schleifer sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig (Urk. 8/162). 4. 4.1

Das Y.___ -Gutachten vom 7. Juni 2011 erfolgte in Kenntnis der

O bser vations unter lagen

( Urk. 8/185/3 +23 ). Die Observation selber war in den Jahren 2000, 2001, 2004 und 2005 erfolgt . Körperliche Einschränkungen sind auf dem Obser vationsmaterial nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer bewegt den O ber körper flüssig, die Kopfrota tion erscheint uneingeschränkt, das Heben und Tragen schwerer Sachen ohne Weiteres möglich und das Gangbild unauf fällig. Es fehlen Hinweise, die sich mit einem chronifizierten

Zervi kalsyndrom mit massiver Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule vereinbaren lassen ( Urk. 9, 10/1-6). 4.2

Im Y.___ -Gutachten werden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch zervikales und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radiku läre Symptomatik (bei moderaten degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule, moderaten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbel säule , Resid uen nach durchgemachtem lumbalem Morbus Scheuermann, lum bosakraler Übergangsan o m a lie mit wahrscheinlich nicht ganz vollständiger Sakralisation von L5, Status nach Verkehrsunfällen mit Distorsion der Halswir belsäule 1999 und 2001 und anamnestisch inadäquatem Schmerzverhalten) sowie ein Status nach Resektion einer Bursitis infrapatellaris (im Verlauf ohne wesentliche Restbeschwerden) diagnostiziert ( Urk. 8/185/29) .

Der orthopädische Teilgutachter hielt fest, die vom Beschwerdeführer angegebe nen Beschwerden liessen sich im Rahmen der Untersuchung nur zu einem kleinen Teil durch objektive Befunde erklären. Die geltend gemachten funktio nellen Einschränkungen widerlege der Beschwerdeführer grösstenteils selber. Bei vergleichbaren Untersuchungsschritten bestünden teilweise sehr diskrepante Befunde ( Urk. 8/185/22). Gleiches hielt auch der neurologische Teilgutachter fest ( Urk. 8/185/ 28). Psychopathologische Funktionsstörungen bestanden laut dem psychiatrischen Teilgutachter nicht ( Urk. 8/185/17). Im Ra hmen der Gesamtbeurteilung bescheinigten die Gutachter für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, wo eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nur aus nahmsweise überschritten werde und keine langdauernden Zwangshaltungen von Rumpf, Nacken und rechtem Knie sowie keine repetitiven Überkopf bewe gungen beider Arme vorkämen , eine vo lle Arbeitsfähigkeit .

Dazu erläuterten sie , dass mit der Verletzung des rechten Knies im Dezember 1993 eine dauerhafte Einschränkung für kniebelastende Tätigkeiten eingetreten sei. Im Zusammen hang mit den Unfallereignissen vom 2 9. Oktober 1999 und 1 6. August 2001 sei es nur während jeweils höchstens sechs Monaten zu Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch objektive medizinische Befunde gekommen. Die nun objektivierbaren moderaten Veränderungen an der Wirbelsäule , die sich im Verlauf der Zeit entwickelt haben dürften, bewirkten insofern

eine gewisse qua litative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, als körperlich schwere T ätigkeiten nicht mehr möglich seien ( Urk. 8/185/31-3 3 , vgl. auch Urk. 8/185/24). Die Gut achter wiesen schliesslich darauf hin, dass ihnen die nötigen Detailkenntnisse fehlten, um beurteilen zu können , ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Par kettschleifarbeiter dem Belastungsp rofil entspreche , welches dem Beschwerde führer noch zumutbar sei ( Urk. 8/185/23+31). 4.3

Mit Schreiben vom 1 1. August 2011 gelangte die IV-Stelle an das

Y.___ und beschrieb die Arbeit als Parkettschleifer als körperlich mittelschwere Tätigkeit mit häufigen Positionswechseln und häufig gebückter Stellung ( Urk. 8/187). Dabei nahm sie Bezug auf den Abklärungsbericht für Selb ständi gerwerbende vom 5. September 200 1. Darin hatte der Beschwerdeführer einen entsprechen den Beschrieb in Bezug auf die Tätigkeit als Plattenleger abgegeben ( Urk. 8/48 , vgl. auch Urk. 8/246/3 ). In ihrer Antwort vom 2 1. Oktober 2011 betonten die Y.___ -Gutachter, dass letztlich lediglich durch eine Abklärung vor Ort festgestellt werden kö nne, ob die Arbeit als Parketts chleifer dem im Gutachten formulierten Zumutbarkeitsprofil entspreche ( Urk. 8/190). In der Folge unterbreitete die IV Stelle den Fall ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst. Der RAD-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, kam anhand einer Berufsbeschreibung für Plattenleger , welche er im Internet ausfin dig gemacht hatte, zum Schluss, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer dem laut Y.___ -Gutachten noch möglichen Verweistätigkeit entspreche (Stellung nahme vom 1 7. November 2011, Urk. 8/246/5-6 ). 5. 5.1

Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 7. Juni 2011 ( Urk. 8/185) basiert auf den erforderlichen allseitigen fachärztliche n Untersuchungen (inter nisti sch, orthopädisch, neurologisch und psyc hiatrisch ) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) sowie den Ergebnissen der von der Zürich V ersicherungs-Gesellschaft veran lassten Observation abge geben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erho ben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwer deführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenh änge einleuchtend dargelegt. D as Y.___ -Gutachten erfüllt mithin die rechtspre chungsgemässen Anforderungen an beweisk räftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ). Anzufügen bleibt, dass das Observationsmaterial verwertbar ist. An dessen Beweiskraft ändert nichts, dass die Observation von der Zürich-Versicherungs-Gesellschaft als Privatversicherer in Auftrag gegeben worden war (BGE 135 I 169, 137 I 327; vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich vom 2 7. November 2012 in Sachen der Parteien, IV.2011.00370, E. 4.2) , ebenso wenig wie das Urteil des EGMR Vukota-Bojic gegen die Schweiz vom 1 8. Oktober 2016, das noch nicht endgültig ist . Zu Recht haben die Y.___ -Gutachter daher die aus der Observation gewonnenen Erkenntnisse in ihre Beurteilung miteinbezogen. 5.2

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung beim Y.___ bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 8. November 2014 in einer relevanten Weise verändert hä tte. Soweit der Beschwer deführer unter Berufung auf den Bericht des C.___ vom 2 4. März 2014 etwas anderes behauptet, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Bericht des C.___ wird dem Beschwerdeführer aus wir belsäulenchirurgischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % , aus psychiatrischer Sicht eine solche von 70 % attestiert ( Urk. 8/225). Dabei werden aber keine objektive , feststellbare Gesichtspunkte erwähnt, die im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung unerkannt geblieben w ären . Der Beschwerdeführer vermag in der Beschwerde denn auch nicht konkret aufzuzei gen, inwiefern sich denn der Gesundheitszustand verändert haben soll (vgl. Urk. 1 S. 21 f.). Die im Rahmen der Abklärung b eim C.___ gemachten Röntgen bilder sind im Bericht vom 2 4. März 2014 erwähnt ( Urk. 8/225/4). Vom bean tragten Be i zug dieser Bilder ( Urk. 1 S. 22) sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Demnach ist darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5.3

Gestützt auf das Y.___ -Gutachten ist davon auszugehen, dass mit dem Unfall vom 2 7. Dezember 1993 eine dauerhafte Einschränkung für kniebelastende Tätigkei ten eintrat. Die Unfälle vom 2 9. Oktober 1999 und 1 6. August 2001 bewirkten eine vorübergehende Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule . Laut Y.___ -Ärzte hatten sich die entsprechenden Beschwerden nach sechs Mona ten wieder zurückgebildet. Diese Einschätzung korreliert mit den Erkenntnissen der Observation. In seinen Alltagsaktivitäten war der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2002 kaum mehr eingeschränkt. Von einer fast unbeweglichen Halswir belsäule kann spätestens zu diesem Zeitpunkt keine Rede mehr sein. Insofern ist von einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands nach den erlitte nen Unfällen auszugehen.

Indem der Beschwerdeführer d iese Tatsache ver schwieg und im Revisionsfragebogen vom 8. September 2010 gar einen unver änderten Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache behauptete ( Urk. 8/157), verletzte er seine Meldepflicht. 6. 6.1

Fraglich ist indessen, ob diese Meldepflichtverletzung einen unrechtmässigen Rentenbezug be wirkte. Im Urteil vom 1 3. Juli 2005 unterschied das Sozialversi cherungsgericht zwischen den Verrichtungen als Parkettbodenleger und als schleifer . Es ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer Bodenlegerarbeiten seit dem Unfall vom 2 7. Deze mb er 1993 nicht mehr möglich sind, da es sich dabei um eine kniebelastende Tätigkeit handelt . Solche sind auch nach Ein schätzung der Y.___ -Gutachter nach wie vor nicht möglich. Diesbezügli ch hat sich soweit nichts geändert. Der IV-Stelle kann nicht gefolgt werden , wenn sie dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Schmerzrechtsprechung auch für kniebelastende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit zumuten will ( Urk. 2 = Urk. 8/261/5 ). D enn d iese Annahme entbehrt der medizinischen Grundlage. 6.2

Unklar ist hingegen, wie es sich hinsichtlich der Tätigkeit als Parkett bodenschlei fer verhält. Das Sozialversicherungsgeric ht nahm im Urteil vom 1 3. Juli 2 005 an , aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit der

Halswir bel säule infolge der Unfälle vom 2 9. Oktober 1999 und 1 6. August 2001 seien dem Beschwerdeführer auch keine Sch leifarbeiten mehr möglich. Bei der ein geschränkten Beweglichkeit handelte es sich jedoch , wie dem Y.___ -Gutachten zu entnehmen und auf den Observationsbildern ersichtlich ist, um einen lediglich vorübergehenden Zustand. Von den Situationen im Alltag, bei denen keine nennenswerten Einschränkungen mehr bestehen , sind jedoch die Belastung en der Halswirbelsäule durch berufliche Aktivität en zu unterscheiden. Diese kön nen in der Berufssparte des Beschwerdeführers über das gewöhnl iche Mass hin aus gehen . A ufgrund der degenerativen Verände rungen der Wirbelsäule ist dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen die Ausübung von schweren körperli chen Tätigkeit en nicht mehr möglich. Entscheidend für di e Frage, ob ihm ab Juli 2005 Schleifarbeiten wieder zumutbar gewesen wäre n , ist somit, ob es sich dabei um eine schwere Tätigkeit handelt oder um eine mittelschwere, die unter das ihm zumutbare Belastungsprofil fällt. 6.3

Diese Frage lässt sich gestützt auf die Akten nicht abschliessen d beantworten. Im Rahmen der Observation konnte der Beschwerdeführer nie, zumindest nicht über einen relevanten Zei traum hinweg, bei Ausübung von Schleifarbeit en oder gar Bodenlegertätigkeit en beobachtet werden. Entscheidend für die Arbeitsfä higkeitsbeurteilung ist jedoch, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht noch zumutbar sind. Keine Rolle spielt vor diesem Hintergrund , ob sie denn auch effektiv ausgeübt werden. Zur Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit als Parkettbodensch leifer dem von ihnen formulierten Zumutbarkeits profil entspricht, fehlten den Y.___ -Gutachtern die Detailkenntnisse (siehe E. 4.3) . Dies zu beurteilen war auch nicht ihre Aufgabe, sondern wäre jene des Berufs beraters gewesen . Dieser hat zu beurteilen, welche konkreten beruflichen Tätig keiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übri gen Fähigkeiten in Betracht fallen, wobei u.U. entsprechende Rückfragen beim Arzt erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; zur A ufgabenteilung zwischen Medizin er und Berufsberater vgl. etwa auch Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,

3. Aufl., Art. 28a N 222 und N 236 mit Hinwei sen). Dies gilt vorliegend umso mehr, als für einen Laien nicht oh ne Weiteres ersichtlich ist, welche körperlichen Anforderungen an die Tätigkeit als Parkett schleifer gestellt werden. Die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. B.___ , der gestützt auf einen Internetbeschrieb Schleif er arbeiten für leidensangepasst hielt, vermag daher nicht zu überzeugen. Das G leiche gilt aus diesem Grund auch f ür die Einschätzung von Dr. Z.___ . Dieser hatte im Privatgutachten vom 1 4. September 2008 zu Handen des Bes chwerdeführers die Schleiferarbeiten als eine schwere Tätigkeit qualifiziert ( Urk. 8/172/9-12). Soweit die IV-Stelle sich sodann auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 5. Sep tember 2001 beruft ( Urk. 8/187 , 8/246/3 ) , ist darauf hinzuweisen, dass darin zwar gestützt auf d ie Angaben des Beschwerdeführer s die Tätigkeit als Platten leger als mittelschwer eingestuft wird, indessen wird dabei

nur ungenü gend zwischen den einzelnen Verrichtungen unterschieden ( Urk. 8/48). Abges e hen davon kann es dabei in diesem Zusammenhang nicht einzig auf die Anga ben des Beschwerdeführers ankommen, sondern vielmehr hat die Beurteilung der körperlichen B eanspruchung eines Parkettschleifers aufgrund objektiver Kriterien zu erfolgen. 7. 7.1

Nach dem Gesagten kann aufgrund der vorhandenen Aktenlage die Frage nach der Arbeit sfähigkeit als Parkettschleifer nicht abschliessend beurteilt werden. Zum Zeitpunkt einer allfälligen Rentenaufhebung ist indessen Folgendes zu beachten. 7.2

Die IV-Stelle stützt sich bei der rückwirkenden Aufhebung der Invalidenrente im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Observation und das Gutachten des Y.___ vom 7. Juni 2011 respektive auf deren Ergänzung vom 2 1. Oktober 2011 und die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. B.___ vom 1 7. November 201 1. Der diesen Berichten zu Grunde liegende Gesundheitszustand bestand bereits im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 6. Februar 2004 beziehungs weise des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 1 3. Juli 200 5. Eine rück wirkende Aufhebung der Invalidenrente ab 1 3. Juli 2005

hätte folglich gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG zu erfolgen. Indessen hat die IV-Stelle den proze ssualen Revisionsgrund erst mit Vorbescheid vom 2 9. September 2014 und damit klar verspätet geltend gemacht. Insbesondere diente die am 2. März 2011 verfügte Rentensistierung nicht der Wahrung der 90-tägigen Revisions frist. Dass sie diese

verpasst hat, anerkennt auch die IV-Stelle ( Urk. 8/247/2 ). Der Tat bestand nach Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV , der ebenfalls eine rückwirkende Aufhe bung einer Invalidenrente ermöglich t , stellt sich bei vo rliegender Konstellation nicht.

7.3

Damit ergibt sich, dass die IV-Stelle die Rentenaufhebung in Anwendung von Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV erst vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (vorliegend also ab 1. Januar 2015) wirksam vornehmen kann (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteile 9C_343/2 012 vom 1 1. Oktober 2012 E. 4.6 und 8C_920/09 vom 2 2. Juli 2010 E. 6 ), sofern die revisionsrechtlichen Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben sind. In diesem Zusammenhang ist überdies zu erwähnen , da ss der Beschwerdeführer anscheinend das Plattenlegergeschäft per Ende 2012 aufgegeben hat (vgl. Schreiben von Fürsprecher Gautschi vom 2 0. Dezember 2012,

Urk. 8/199). Je nach Sachlage wird die IV-Stelle jedoch die Abklärungen im Sinne der vorste henden Erwägungen zu veranlassen haben. Sie wird also gegebenenfalls durch einen Berufsberater abzuklären haben, ob die Tätigkeit als Parkettschleifer unter das dem Beschwerdeführer noch zumutbare Belastungsprofil ( leichte bis mittel schwere Tätigkeit, nur ausnahmsweises Überschreiten der Hebe- un d Traglimite von 15 kg, keine langdauernden Zwangshaltungen von Rumpf, Nacken und rechtem Knie sowie keine repetitiven Überkopfb ewegungen beider Arme; vgl. Urk. 8/185/31+33) fällt. 7.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (zumindest) bis 3 1. Dezem ber 2014 hat. Hinsichtlich des Rentenanspruch s ab 1. Januar 2015 hat die IV-Stelle weitere Abklärungen zu treffen. 8 . 8 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzule gen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2

Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich ver tretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) eine Parteientschädigung zu. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegen s bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und ist vorliegend auf Fr. 2‘400.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 8. No vember 2014 soweit darin die Invalidenrente rückwirkend ab 1 3. Juli 2005 auf gehoben wurde, mit der Feststellung aufgehoben wird , dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (zumindest) bis 3 1. Dezember 2014 hat. Im Weite ren wird die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägung 7.3 an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Rudolf Gautschi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger