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IV.2015.00053

Nichteintreten auf Neuanmeldung bestätigt bei seit Jahren illegalem Aufenthalt in der Schweiz, was keine Anspruchsberechtigung begründen kann (Art. 6 Abs. 2 IVG); „Dass-Entscheid'.

Zürich SozVersG · 2015-03-28 · Deutsch ZH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 6 /15), dass sich der Beschwerdeführer seither ohne Aufenthaltsrecht und damit illegal in der Schweiz aufhält, was er auch in der Beschwerde bestätigt ( Urk. 1), dass das Bundesgericht die

in BGE 113 V 261 E. 2b begründete Rechtsprechung , wo nach die Absicht des dauernden Verbleibens als Voraussetzung der Wohn sitz begrün dung einer Person im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB für die Belange der Sozial versicherung bei Ausländern und Staatenlosen so lange nicht beacht lich sein könne, als öffentlichrechtliche Hindernisse die Verwirklichung dieser Ab sicht langfristig verbieten würden, auch in Bezug auf den Wohnsitzbegriff nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG in Verbindung mit Art. 52d der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bestätigt hat (Urteil des Bun des gerichts 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 6.1-6.2), dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bereits mit den Urteil en

IV.2006.00456

vom 28. November 2007 und IV.2010.00540 vom 19. Juli 2010 fest hielt, dass ausländische Staatsangehörige und Staatenlose zwar wie schwei ze rische Staatsangehörige Anspruch auf Leistungen nach den gesetz lichen Be stimmungen hätten, aber nur, sofern ihr zivilrechtlicher Wohnsitz und Aufent halt in der Schweiz bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) recht mässig, das heisst fremden poli zeilich abgestützt sei und bleibe, wobei anders als im Be reich der Krankenversi cherung (vgl. BGE 129 V 7

E. 7 E. 5.2) weder der Zweck der Invalidenversiche rung noch der ordre public ein Abstellen auf die rein zivil recht lichen Begriffe des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts er fordere, sondern vielmehr im Bereich der IV-mässigen Anspruchs voraus setzun gen in Anlehnung an die her gebrachte Praxis weiterhin davon auszu gehen sei, dass Wohnsitz oder gewöhn licher Aufenthalt nur begründet be ziehungs weise auf rechterhalten werden könnten, sofern öffentlich-rechtliche Hin derungs gründe die Verwirklichung der Absicht des Verbleibs in der Schweiz nicht ver bieten wür den, wobei etwaige Wider setzlichkeiten gegen Ausreise an ordnungen , Schwierig keiten bei der Aus schaffung oder der Verstoss gegen Ein reise verbote keine Grundlage für den Be zug von I V-Leistungen bieten sollten , dass die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Rechtslage und angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor illegal in der Schweiz aufhält, zu Recht auf die Neu anmeldung nicht eingetreten ist , dass der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen be trifft und das Verfahren daher kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), dass auf die Auferlegung von Gerichtskosten aufgrund der vorliegenden Verhältnisse zu verzichten ist ( vgl. Urk. 1) , erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00053 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil

vom

28. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , mit Verfügung vom

3. Dezember 2014

auf die Neuanmeldung vom 12. September 2014 (Urk. 6/ 58 ) zum Bezug einer Invalidenrente von

X.___ , Y.___ Staats an gehöriger,

mangels Erfüllung der dreijährigen Bei tragspflicht

nicht eingetreten ist (Urk. 2 ), nach Einsicht in die Beschwerde vom

3. Februar 2015 (Eingang: 1 5. Januar 2015) , mit welcher der Beschwerde führer

sinngemäss die Aufhe bung der angefochtenen Ver fügung

und die Aus richtung einer Invalidenrente beantragt hat ( Urk. 1 ), und in die auf Ab weisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Be schwerde gegnerin vom

19. Februar 2015 ( Urk. 5 S. 1 ), unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2007 während seiner Inhaftierung im Ge fängnis Z.___ bei einem Sturz einen Knochenbruch am rechten Hand gelenk erlitt (Urk. 6/1, Urk. 6/11) und sich am 24. November 2008 bei der Eid ge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/2), woraufhin die IV-Stelle die medizinischen, erwerblichen und aufent halts recht li chen Verhält nisse abklärte und das Gesuch um unentgeltliche Pro zessführung mit Verfügung vom

29. April 2010 ( Urk. 10/32) abwies, was das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. Juli 2010 im Verfah ren Nr. IV.2010.00540 wegen Aus sichts losig keit auf Zusprechung von invalidenver siche rungs recht li chen Leistungen bestä tig te ( Urk. 6/ 39 /5 ), sowie

dass die IV-Stelle das Renten gesuch mit Verfü gung vom

15. Juni 2010 abwies (Ur k. 6/35 ), welcher E ntscheid unangefochten in Rechts kraft erwuchs , dass die IV-Stelle auf die am 2 4. November 2011 erhobene Neuanmeldung (Urk. 6/43) mit Verfügung vom 10. Mai 2012 mangels Erfüllung der dreijährigen Beitrags pflicht bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht eingetreten ist (Urk. 6/53), wel cher Entscheid ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist , in Erwägung, dass nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Perso nen

versichert sind, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG), dass obligatorisch nach dem AHVG unter anderem die natürlichen Personen versichert sind, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Er werbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG), wobei Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG schwei zerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose nach den Vor aus setzun gen der nachfolgenden Bestimmungen des IVG haben und Art. 39 IVG ( Bezü gerkreis von ausserordentlichen Renten) vorbehalten bleibt, dass nach Art. 6 Abs. 2 IVG ausländische Staatsangehörige, die das 20. Lebensjahr voll endet haben (vgl. Art. 9 Abs. 3 IVG), nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG mit Verweis auf Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches, ZGB , in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung ) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität wäh rend

mindestens eines vollen Jahres Beiträge ge leistet oder sich unun terbrochen wäh rend zehn Jahren in der Schweiz auf gehalten haben, dass Art. 36 Abs. 1 IVG ausserdem vorsieht, dass Versicherte Anspruch auf eine or dent liche Rente haben, wenn sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, dass die Invalidität als eingetreten gilt, sobald sie die für die Begründung des An spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG), in weiterer Erwägung, dass der Beschwerdeführer gemäss der schriftlichen Auskunft des Migrationsamtes des Kantons A.___ vom 21. Juli 2009 am 15. November 2002 in die Schweiz ein ge reist ist, sein Asylgesuch am 28. März 2003 abgelehnt wurde und er rechts kräftig verpflichtet wurde, die Schweiz spätestens am 23. Mai 2003 zu verlassen (Urk. 6 /15), dass sich der Beschwerdeführer seither ohne Aufenthaltsrecht und damit illegal in der Schweiz aufhält, was er auch in der Beschwerde bestätigt ( Urk. 1), dass das Bundesgericht die

in BGE 113 V 261 E. 2b begründete Rechtsprechung , wo nach die Absicht des dauernden Verbleibens als Voraussetzung der Wohn sitz begrün dung einer Person im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB für die Belange der Sozial versicherung bei Ausländern und Staatenlosen so lange nicht beacht lich sein könne, als öffentlichrechtliche Hindernisse die Verwirklichung dieser Ab sicht langfristig verbieten würden, auch in Bezug auf den Wohnsitzbegriff nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG in Verbindung mit Art. 52d der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bestätigt hat (Urteil des Bun des gerichts 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 6.1-6.2), dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bereits mit den Urteil en

IV.2006.00456

vom 28. November 2007 und IV.2010.00540 vom 19. Juli 2010 fest hielt, dass ausländische Staatsangehörige und Staatenlose zwar wie schwei ze rische Staatsangehörige Anspruch auf Leistungen nach den gesetz lichen Be stimmungen hätten, aber nur, sofern ihr zivilrechtlicher Wohnsitz und Aufent halt in der Schweiz bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) recht mässig, das heisst fremden poli zeilich abgestützt sei und bleibe, wobei anders als im Be reich der Krankenversi cherung (vgl. BGE 129 V 7 7 E. 5.2) weder der Zweck der Invalidenversiche rung noch der ordre public ein Abstellen auf die rein zivil recht lichen Begriffe des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts er fordere, sondern vielmehr im Bereich der IV-mässigen Anspruchs voraus setzun gen in Anlehnung an die her gebrachte Praxis weiterhin davon auszu gehen sei, dass Wohnsitz oder gewöhn licher Aufenthalt nur begründet be ziehungs weise auf rechterhalten werden könnten, sofern öffentlich-rechtliche Hin derungs gründe die Verwirklichung der Absicht des Verbleibs in der Schweiz nicht ver bieten wür den, wobei etwaige Wider setzlichkeiten gegen Ausreise an ordnungen , Schwierig keiten bei der Aus schaffung oder der Verstoss gegen Ein reise verbote keine Grundlage für den Be zug von I V-Leistungen bieten sollten , dass die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Rechtslage und angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor illegal in der Schweiz aufhält, zu Recht auf die Neu anmeldung nicht eingetreten ist , dass der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen be trifft und das Verfahren daher kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), dass auf die Auferlegung von Gerichtskosten aufgrund der vorliegenden Verhältnisse zu verzichten ist ( vgl. Urk. 1) , erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann