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IV.2015.00048

Invalidenrente: Eine Anpassungsstörung stellt keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar.

Zürich SozVersG · 2016-03-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1959 geborene und bis Ende Dezember 2012 als Product Manager erwerbs tätig gewesene X.___ meldete sich am 12. November 2012 unter Hinweis auf seit 15. Juni 2012 bestehende s chwere Schlafstörungen, Zukunftsängste, Energielosigkeit und mangelnde Belastbarkeit bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an

(Urk. 10/5) .

Nach der Feststellung,

dass keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich seien (Urk. 10/10), tätigte die IV-Stelle Abklärungen in erwerb licher und medizinischer Hinsicht. Insbesondere zog sie die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 10/12, Urk. 10/15) und liess die Versicherte beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersu chen (Untersuchungsbericht vom 11. Juni 2013, Urk. 10/28). Mit Schreiben vom

11. Juni 2013 (Urk. 10/27)

forderte sie die Versicherte unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht auf, sich einer Traumapsychotherapie vorzugsweise im stationären Rahmen zu unterziehen .

Vom 18. Juli bis zum 14. August 2013 war die Beschwerdeführerin in stationärer psychiatrischer Behandlung. In der Folge leitete die IV-Stelle berufliche Eingliederungsm assnahmen ein . Diese mussten jedoch am 12. März 2014 aufgrund der Belastungssitu a t ion der Versi cherten abgebrochen werden (Urk. 10/47), worauf die IV-Stelle eine psychiatri sche Begutachtung veranlasste (Gutachten vom 24. Juni 2014, Urk. 10/56 /2-45). Gestützt darauf teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Juli 2014 die beabsichtigte Abweisung des Leistungsgesuchs mit (Urk. 10/63) und verfügte am 17. September 2014 (Urk. 10/73) im angekündigten Sinne. Nach Eingang eines Gesuchs der Versicherten um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Vorbescheid (Urk. 10/71) hob

die IV-Stelle

am

29. Oktober 2014 die

leis tungsablehnende Verfügung w iedererwägung sweise auf

(Urk. 10/77).

Am 12. November 2014 ging

die Stellungnahme der Versicherten ein (Urk. 10/80), worauf die IV-Stelle a m 27. November 2014 erneut

eine leistungsablehnende Verfügung

erliess (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

13. Januar 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zuspre chung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Abklärung der gesetzlichen Leistungen, subeventualiter

um Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes (Urk. 1) . Mit Beschwer deantwort vom 19. Februar 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worüber die Beschwerdeführerin am 15. April 2015 orien tiert wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). 1.2

Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochte nen Verfügung vom 27. November auf die im Vorbescheid verfahren erhobenen Einwendungen (Urk. 10/80) nur sehr marginal eingegangen sei und dadurch ihre Begründungspflicht verletzt habe (Urk. 1 S. 3, S. 5). 1 .3

Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom

27. November 2014

zunächst aus, weshalb weder eine posttraumatische Belastungsstörung, eine andau ernde Persönlichkeitsänderung, noch eine depressive Episode ausgewiesen sei en . Weiter legte sie anhand der Rechtsprechung dar, dass die aus medizini scher Sicht ausgewiesene Anpassungsstörung keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit habe. Gestützt darauf

verneinte sie das Vorliegen eines Gesund heitsschaden s, welcher aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauer hafte Arbeitsunfähigkeit begründe. Gemäss der weiteren Verfügungsbegründung wurde d ie Erkrankung durch viele psychosoziale Faktoren ausgelöst und wird weiterhin durch diese u nterhalten. Das psychiatrische Gutachten vom 24. Juni 20 14 sei umfassend, berücksichtige die Aktenlage, die geklagten Beschwerden und die zur Sache relevanten Leitlinien. Sie stelle weiterhin darauf ab (Urk. 2 S. 2 f.). Dadurch ist die Beschwerdegegnerin den an Verfügungen der Massen verwaltung gestellten Anforderungen

wenn auch teilweise formelhaft

genü gend nachge kommen, weshalb die Verfügung vom

27. November 2014 unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstan den ist. 2. 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2 .3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärzt lich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit ver gleich baren psychischen Leidenszustand. Solche von der psychosozialen Belastungs situ ation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unab dingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträch ti gung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unab hängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlim mern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen). 2 .4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2 .6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sich tigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U.

Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 .

Wie bereits erwähnt begründet die Beschwerdegegnerin die Leistungsablehnung damit, dass bei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht lediglich eine An passungsstörung ausgewiesen sei. Diese sei ein vorübergehendes und damit nicht invalidisierendes Leiden. Die Erkrankung sei durch viele psychosoziale Faktoren ausgelöst worden und werde durch diese unterhalten (Urk. 2 S. 2) .

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege . Ausserdem bestreitet sie die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachten s vom 24. Juni 2014 (Urk. 1 S. 3 f.). 4 . 4 .1

Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2012 eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. Juni bis 12. August 2012 (Urk. 10/12/7). 4 .2

M ed. pract . Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte i m Bericht vom 15. November 2012 an den Krankentaggeldversicherer (Urk. 10/ 12/4-6) fol gende Diagnosen: - Anpassungsstörung mit längerer tiefer Reaktion (ICD-10 F43.21/23) - Verdachtsdiagnose posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Weiter attestierte er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. 4 .3

In dem vom Krankentaggeldversicherer daraufhin eingeholten versicherungs psy chiatrischen

Gutachten vom 12. Dezember 2012 (Urk. 10/15/2-24) diagnosti zierten M. Sc. A.___, Psychologin FSP, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine d epressive Episode, aktuell (mindestens) mittelgradige Ausprägung (ICD-10 F32.1; S. 13) .

Ausgehend von den Angaben des behandelnden Psychiaters stellten die Gutach ter fest, dass die Beschwerdeführerin bereits im August 2012 eindeutig eine depressive Episode gemäss ICD-10 entwickelt habe, also eine schwerere Erkran kung aus dem Spektrum depressiver Störungen als eine Anpassungsstörung und empfahlen den Wechsel von der aktuellen Medikation mit einem pflanzlichen Präparat auf ein modernes Antidepressivum (S. 14 f.). Sodann wiesen sie darauf hin, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD 10 nicht zu vergeben sei. Die von der Beschwerdeführerin sicherlich als trau matisierend erlebte Arbeitssitzung [vom 15. Juni 2012], die vom Vorge setz ten angesetzt worden sei, um sie blosszustellen, zu erniedrigen und eventu ell aus der Position zu verdrängen, sei zwar geeignet, subjektiv als erhebliches Trauma empfunden zu werden und in diesem Sinn einen Triggerfaktor für das Auftreten der depressiven Störung darzustellen. Das Bild einer posttraumati schen Belas tungsstörung könne sich jedoch definitionsgemäss nicht nach einem derartigen Geschehen entwickeln. Hier gehe die Meinung der Psychiater ausei nander .

D ie Meinung der Fachleute für „Psychotraumatologie“ sei in den Augen des Gut achters nicht mit dem internationalen psychiatrischen Verständnis und der Klassifikation gemäss ICD 10 über ein zubringen (S. 1 8).

Sie attestierten eine Arbeitsunfähigke it von 100 % bis Ende März 2013, d anach solle eine Re-Evalu ation erfolgen (S. 19). M. Sc. A.___ und Dr. B.___ zeigten sich abschlies send überzeugt, dass durch die Optimierung der Behandlung – wie im Gutach ten ausführlich beschrieben – innerhalb von wenigen Wochen bis maximal Monaten eine deutliche Verbesserung des Befindens der Beschwerdeführerin herbeigeführt werden könne (S.20). 4 .4

Im Bericht vom 6. Juni 2013 (Urk. 10/26) stellte der behandelnde Psychiater med. prac t . Z.___

folgende

Diagnosen: - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1/3) - Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.2 mit ICD-10 F62.8)

Die Beschwerdeführerin sei in ihrer kognitiven, psychischen und körperlichen Belastung nicht mehr leistungsfähig . Konzentration, Dauerleistung und die Fähigkeit zur Verarbeitung des Alltags sei en stark eingeschränkt. Dazu kämen schwere Schlaf- und Appetitstörungen mit Gewichtsabnahme. Die Beschwerde führerin bringe eine hochkomplexe und komplizierte Problematik, die zur post traumatischen Belastungsstörung geführt habe, mit sich . Die posttraumatische Belastungsstörung sei schon sehr ausgeprägt und über längere Zeit dauernd. Dies führe dazu, dass eine Besserung, falls sie noch möglich sei, nur „ sehr lang andauernd und langwierig “ möglich sein werde. Abschliessend attestierte med. pract . Z.___

eine 100

% ige Arbeitsunfähigkeit ab Beginn der Behandlung am 27. Juni 2012. 4 .5

RAD-Arzt med. pract . C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Untersuchungsbericht vom 11. Juni 2013 (Urk. 10/28) folgende Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - (Drohende) andauernde Persönlichkeitsstörung auf dem Hintergrund verschiede ner biographischer Gewalterfahrungen, zuletzt am 15. Juni 2012

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er der Diagnose einer akzen tuier te n Persönlichkeit mit narzisstischen und zwanghaften Zügen bei .

Auf grund der

in Anwesenheit von med. pract . Z.___ durchgeführten

psychi at rischen Untersuchung kam der RAD-Arzt zum Schluss, dass d ie Diagnose einer mittelgradigen Depression nicht nachvollzogen werden könne. Die Kriterien einer andauernden Persönlichkeitsstörung seien bezüglich der Dauer noch nicht gegeben. Derzeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. In sechs Monaten sollte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit bestehen. 4 .6

Dem Bericht der Privatklinik D.___ vom 20. August 2013 (Urk. 10/32) las sen sich folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entneh men: - ICD-10 F43 : Posttraumatische Belastung ssituation mit depressiver Sympto matik bei psychosozialer Belastungss ituation - ICD 10 F32.1: Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit (Z56), Probleme in Beziehung zum Ex-Mann (Z63.0)

Aufgrund der Bereitschaft und der raschen Regredienz der Symptomatik wäh rend des Klinikaufenthaltes sei von einer guten Prognose auszugehen, so dass eine Integration der Beschwerdeführerin in den Arbeitsprozess auch für deren Selbstwertgefühl wichtig sein werde. Für die Dauer der Hospitalisation [18. Juli bis 14. August 2013]

habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden . Es lägen eine Einschränkung der Belastbarkeit, eine Verlangsamung des Arbeitstempos und der Arbeitseffizienz sowie Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen

vor . Mithilfe von intensiver Psychotherapie bei guter Strukturierung liessen sich die psychischen Beschwerden weiterhin verbessern. Bei langsamer Steigerung des Arbeitspensums und der Arbeitsbelastung sei eine Steigerung der Arbeitsfä hig keit und Arbeitseffektivität möglich. Ab wann und in welchem Umfang eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit möglich sei, müsste im Rahmen einer beruflichen Abklärung überprüft werden. 4 . 7

Am 28. Oktober 2013 teilte d er behandelnde Psychiater med. prac t . Z.___ (Urk. 10/36 und 37) mit, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeits unfähig sei . Sie sei nicht fähig, sich beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum zu melden, denn die dadurch entstehende Belastung würde eine, wenn auch gedachte 50%ige Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) zunichte machen und de r Rückfall wäre programmiert. 4 .8

Laut dem Bericht der E.___, Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitstherapie, vom 3. März 2014 (Urk. 10/45)

ist die Beschwer de führerin durch die Belastungen ihrer aktuellen Lebenssituation stark gebun den. Sie verfüge über keine stabilen Kapazitäten, mit denen sie eine kon zen trier te und auf Ressourcen aufbaue nde Perspektivenentwicklung begi nnen könne. Aktuell erscheine eine Teilnahme an der Potentialabklärung nicht mög lich. Gestützt auf diese Angaben hielt die IV-Stelle in ihrem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 1 2. März 2014 (Urk. 10/47) fest, zum heutigen Zeitpunkt seien berufliche Massnahmen leider nicht durchführbar. Die aktuellen Belastun gen der Lebenssituation der versicherten Person („zwei grosse Problemfelder, die den Fokus auf die Arbeit und die Eingliederung fast verunmöglichen“, nämlich „das Thema Kinder und das Thema Finanzen“[S. 4]) verunmöglichten es, auch noch zusätzlich berufliche Massnahmen in Form einer Potenzialabklärung durch zuführen. 4 .9

Med. prac t . Z.___

wiederholte im Verlaufsbericht vom 24. April 2014 (Urk. 10/51) die bereits im Juni 2013 (Urk. 10/26) gestellten Diagnosen. Es bestehe eine psychisch, physisch und geistig stark eingeschränkte Belastbarkeit mit Fehlleistungen in kognitiven, emotio nalen und gedanklichen Bereichen. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Reserven und kränkle auch körperlich bei geringster Belastung. Sie sei gereizt und sehr schnell aggressiv bestimmt, so dass die Problematik der pubertierenden Tochter vollständig entgleist sei, wodurch der jahrelange Konflikt mit dem Ex-Ehepartner erneut aktiviert wor den sei. Weiterhin attestierte der behandelnde Psychiater eine 100%ige Arbeits unfä hig keit. 4.10

Schliesslich gab die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Prof. Dr. med. habil. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psy chotherapie sowie Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, stellte i n

seinem

Gutachten vom 24. Juni 2014 (Urk. 10/56 /2-45) folgende Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit

(S. 4 2) : - Chronische Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher Stimmung gemischt (DSM IV 309.28)

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten dagegen folgende weitere Diag nosen : - Psychosoziale Faktoren mit - Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeit (ICD-10 Z56) - Problemen in Beziehung zu Ex-Mann und mit dem ältesten Kind (ICD-10 Z63.0) Der Gutachter führte aus, bei der hiesigen psychiatrischen Begutachtung werde insbesondere die Frage zu klären sein, ob bei der Beschwerdeführerin von einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit nachfolgender anhaltender Persönlichkeitsänderung auszugehen sei. In der Folge legte er dar, dass bei ihr bereits das Eintrittskriterium nach ICD-10 für eine posttraumatische Belas tungs störung (ein belastendes Ereignis oder Geschehen von aussergewöhnlicher Bedroh ung oder von einem katastrophalen Ausmass) nicht erfüllt sei . Eine Kün di gung oder eine Traumatisierung im Rahmen eines Coachinggesprächs sei mit den Kriterien nach ICD-10 nicht vergleichbar. Auch liege bei der Beschwerde führerin kein klassisches Bild eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotional er Stumpfheit sowie Gleichgültigkeit gegenüber anderen Personen vor. Ebenso bestünden keine Symptome wie erhöhtes Arousal mit Über er regt heit und Vigilanzsteigerung sowie übermässige Schreckhaftigkeit

(S. 3 6).

Mit Bezug auf die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD 10 F62) seien nicht alle Kriterien erfüllt. Insbesondere sei das Kriterium von Passivität, verminderte n Interessen und Vernachlässigung früherer Frei zeit be schäftigungen nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin gehe Frei zeit be schäf ti gun gen nach und habe Freude daran. Das Störungsbild ähnle jedoch einer sol chen Störung und sei differenzialdiagnostisch durchaus in Erwägung zu ziehen. Das Hauptkriterium gegen die Stellung dieser Diagnose sei wiederum das Eingangs kriterium .

Die andauernde Persönlichkeitsänderung gemäss ICD-10 F62 dürfe nur diagnostiziert werden, wenn die Störung auf eine tiefgreifende, exis tenziell extreme Erfahrung zurückgeführt werden könne, wie gemäss Begleittext des ICD-10 z.B. eine posttraumatische Belastungsstörung (S.

36 und 37).

Gegen die Diagnose einer depressiven Episode spreche eindeutig, dass zwar depressive Symptome wie gedrückte Stimmung, Rat- und Hoffnungslosigkeit und weitere somatische Symptome vorhanden seien, diese jedoch vornehmlich im thematischen Kontext der psychosozialen Belastungen aufträten. Insbeson dere gebe die Beschwerdeführerin an, einen finanziellen Versorgungswunsch zu haben und Ängste bezüglich der finanziellen Zukunfts gestaltung zu verspüren. Insofern könne die Diagnose einer depressiven Episode gemäss ICD-10 F32 auch nicht gestellt werden. Differenzialdiagnostisch sei am ehesten bei der im Vor dergrund stehenden Erschöpf ung bei jahrelanger Überforderungss ituation ein Erschöpfungssyndrom gemäss ICD-10 Z73.0 zu diskutieren (S. 3 8).

Die Sympt o matologie der Beschwerdeführerin sei aus gutachterlicher Sicht Aus druck einer inzwischen chronifizierten Anpassungsstörung mit depressiven und ängstlichen Anteilen (DSM IV 309.28). Die Diagnose einer Anpassungsstörung

sei zudem auch zunächst vom b ehandelnden Psychiater med. pract . Z.___ kor rekterweise gestellt werden . Später seien die Diagnosen v erändert worden, ohne dass sich die Psychopathologie der Explorandin wesentlich verändert habe und ohne dass klassifikationische Grundlagen hierfür gegeben waren (S. 38). Fol gende diagnostische Kriterien für eine Anpassungsstörung nach DSM IV seien bei der Beschwerdeführerin erfüllt (S.

3 9 f.) : - Entwicklung von emotionalen Symptomen oder Verhaltenssymptomen als Reak tion innerhalb von drei Monaten auf einen identifizierbaren Belastungs faktor . - Die Symptome oder Verhaltensweise sind klinisch bedeutsam, was in Erschei nung tritt entweder durch: - deutliches Lei den, welches über das hinausgeht, was ma n bei Exposition gegen über dem B elastungsfaktor erwarte t, oder - deutliche Beeinträchtigung der sozialen oder beruflichen Leistungsfähigkeit . - Die belastungsbezogene Störung erfüllt nicht die Kriterien einer anderen spezifi schen Achse-I-Störung und stellt nicht nur eine Exacerbation einer Stö rung auf der Achse I oder II dar. - Die Symptome stellen nicht nur einfache Trauer dar. - Chronisch: wenn die Störung länger als sechs Monate an dauert .

Bei der Beschwerdeführerin fänden sich zudem sowohl depressive, wie auch ängstliche Symptome (Zukunftsangst), so dass auf der Grundlage einer interna ti o nalen Klassifikation von einer chronischen Anpassungsstörung gemäss DSM IV 309.28 auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin sei in die Opferrolle und in die Krankheit geflüchtet. Die Selbstwirksamkeitserwartung sei gering und der Krankheitsverarbeitungsstil maladaptiv . Unstrittig sei zudem das Vorhandensein psychosozialer Belastungen mit der Kinderbetreuung, den Problemen in Verbin dung mit Berufstätigkeit (ICD-10 Z56) und den Problemen in Be ziehung zum Ex-Mann (ICD-10 Z63. 0; S. 3 9).

Der Gutachter führte weiter aus, dass – wenn man die bestehende Anpassungs störung als sog. „ syndromales Krankheitsbild“ gemäss der PÄUSBONOG-Rechtsprechung bewerte - die sog. Foerster-Kriterien zu überprüfen seien. Er kam zum Schluss, dass die Überwindbarkeit durch eine psychotherapeutische Behandlung wiederhergestellt werden könne, sie sei jedoch momentan als ein geschränkt zu beurteilen (S. 40 bis 42). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möchte er bei dieser PÄUSBONOG-Erkrankung dem Rechtsanwender überlassen. Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei die Überwindbarkeit derzeit durch einen primären Krankheitsgewinn eingeschränkt, könne aber durch eine adäquate Psychotherapie überwunden werden.

Derzeit schätze er die kurz- bis mittelfristige Arbeitsunfähigkeit

bezogen auf ein Vollp ensum

hö her als 20 % ein. Diese Einschätzung gelte unverändert seit Antragsstellung. Dabei sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig vornehmlich in der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) sei in Tätigkeiten deutlich höher, in denen die Funktions störungen wirksam würden, wie zum Beispiel in der zuletzt ausgeübten Tätig keit. Eine Überprüfung der Arbeitsfähigkeit sollte etwa ein Jahr nach Einleitung entsprechender therapeutischer Massnahmen erfolgen (S. 4 3). Bezüglich der beruflichen Wiedereingliederung wies er schliesslich darauf hin, dass aus seiner gutachterlichen Sicht die Prognose sehr davon abhängen werde, inwieweit es der Versicherten gelinge, sich aus ihrer Opferrolle und dem Flüch ten in die Krankheit zu befreien (S. 43). 4 .1 1

Am 18. September 2014 machte med. pract . Z.___ zum psychiatrischen Gutach ten von Prof. Dr. F.___ vom 24. Juni 2014 Anmerkung en (Urk. 10/79). 5 . 5 .1

Das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. F.___ vom 24 . Juni 2014 erfüllt sämtliche Anforderungen an eine beweistaugliche beziehungsweise beweiskräf tige medizinische Entscheidungsgrundlage: Es beruht a uf einer eingehenden psy chiatri schen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen, den weiteren Angaben und dem Ver halten der Beschwerdefüh rerin ausein ander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein. Insbesondere vermag die Verneinung der Diagnosen einer posttraumati schen Belastungsstörung, einer andauernden Persönlichkeitsstörung sowie einer depressiven Episode zu überzeugen und kann vom medizinischen Laien anhand der rechtsprechungsgemäss massgebenden Richtlinien des ICD-10 prüfend nach vollzogen werden.

Anzufügen bleibt, dass auch wenn der ICD-10 als Klassifikationssystem kein eigentliches Definitionsmonopol für krankheitswertiges Geschehen zukommt (siehe dazu BGE 130 V 296 E.

6.3), gemäss ständiger Rechtsprechung und Pra xis die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in der Invaliden versicherung nur gestellt werden kann, wenn die diagnostischen Merkmale gemäss ICD-10 vorliegen. Die anderslautenden Kriterien der Psychotraumatolo gie sind invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich, wie Prof. Dr. F.___ in seinem Gutachten zutreffend darlegt (Urk. 10/56/36). Seiner Meinung, es seien weder eine PTBS (ICD-10 F43.1) und demzufolge auch keine nachfolgende andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62) zu diagnostizieren, ist somit beizupflichten. 5.2

Es trifft zwar zu, dass das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. F.___ vom 24. Juni 2014

wie jedes Administrativgutachten im Sozialversicherungs verfah ren

auf einer Momentaufnahme beruht, während der eine post trau ma ti sche Belastungsstörung diagnostizierende Psychiater med. pract . Z.___ die Beschwer deführer in seit mehreren Jahren behandelt (Urk. 1 S. 4, Urk. 10/80). Es ist aber Wesensmerkmal einer jeden Begutachtung, dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Berichte behandeln der Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweiswert abträglich wäre (Bundesge richts urteil 9C_866/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.1). Zudem verschaffen die schwierige Abgrenzung zu invaliditätsfremden Faktoren sowie die auf die IV-spezifischen Tatfragen zugeschnittenen Schlussfolgerungen dem psychiatri schen Gutachten vom

24. Juni 2014 einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte, insbesondere de n jenigen von med. pract . Z.___, welche aus therapeutischen Zusammenhängen heraus erstattet wurden (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen). 5.3

Weiter durfte sich Prof. Dr. F.___ zurückhaltend zu der auf die (von ihm diagnostizie r te) Anpassungsstörung zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit äus sern

(Urk. 1 S. 4) . Denn die Anpassungsstörung stellt definitionsgemäss ein lediglich vorübergehendes Leiden dar, beziehungsweise sie bildet

keine hinreichend ausgeprägte Psychopathologie .

V ielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_153/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4.3). Ob sich an dieser Rechtsprechung mit BGE 141 V 281 im Ergebnis etwas geändert hat, kann offenbleiben. Denn bei einer Anpassungsstörung handelt es sich aus invalidenversicherungsrechtli cher Sicht um keinen Anwendungsfall der vom Gutachter zitierten PÄUS BO NOG - Rechtsprechung, kommt diese doch nur bei funktionellen Körper beschwer de syndromen zum Zug (siehe zum Ganzen der bereits erwähnte BGE 141 V

281).

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Anpassungsstörung sowie ange sichts der Aufgabenteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193; vgl. auch Urk. 1 S. 4)

wich die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Einschätzung des Gutachters Prof. Dr. F.___

wie auch von derjenigen des behandelnden Psychiaters med. pract . Z.___

ab und verneinte eine dauerhafte Arbeitsun fähigkeit der Beschwerdeführerin.

Denn bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine leistungsorientierte Frau mit einer breiten Ausbildung (Urk. 10/56/2-45 S. 22) und vielen Ressourcen, was sich auch in ihrem aktuellen Aktivitätsverhalten wiederspiegelt.

So führt s ie ihren Haushalt selbständig, kümmert sich um ihre jüngere Tochter während die ältere Tochter seit Mitte Mai 2014 in einer betreuten Wohneinheit in G.___ untergebracht ist (Urk. 10/56/2-45 S. 23), pflegt soziale Kontakte (Urk. 10/56/2-45 S. 21), geht ausser Haus und

treibt zweimal wöchentlich Sport (Urk. 10/56/2-45 S. 21) . Die ses dokumentierte Aktivitätsverhalten spricht jedenfalls nicht für ein ausge präg tes psychisches Leiden .

Darüber hinaus liegen im beruflichen und familiären Alltag der Beschwerde füh rerin gewichtige psychosoziale Belastungsfaktoren vor, die im Zusammen hang mit der Entstehung und dem Verlauf der Erkrankung stehen . Es liegt hier auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin durch die Krankheit eine bedeutende Entlastung von ihren Pflichten als stellensuchende und als alleinerziehende Mutter erfahren hat (Urk. 10/56/2-45 S. 38) . Aus invalidenversicherungsrechtli cher Sicht ist jedoch massgebend, ob es ihr zugemutet werden kann, ihre Ein schränkungen bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungs fähigkeit zu verwerten, ab zu wenden . Überdies lässt sich w eder den Angaben von med. pract . Z.___ (insbesondere Urk. 10/36) noch der Rückmeldung der E.___, Arbeitstherapie vom 3. März 2014 (Urk. 10/45) entnehmen, dass dies der Beschwerdeführerin wegen der psychi schen Grunderkrankung aus objektiver Sicht nicht zugemutet werden könnte. Denn die Kräfte der Beschwerdeführerin scheinen durch die –

unbe strit te ner massen belastende

psychosoziale Problematik in Bezug auf die Konflikte mit den Kindern und dem Ex-Ehepartner sowie nicht zuletzt auf die Verschlechte rung der finanziellen Lage derart gebunden zu sein, dass sie keine Ressourcen für die Teilnahme an einer Eingliederungsmassnahme geschweige denn für die Stellensuche zu mobilisieren vermö g e . Eine

– wesentlich (Urk. 10/56/44)

auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführende Ein schränkung der Leis tungsfähigkeit darf in der Invalidenversicherung jedoch nicht berücksichtigt werden .

Wie der Gutachter Prof. Dr. F.___

erwarteten schliesslich auch die Ärzte der Privatklinik D.___

eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei konsequenter Fortführung einer adäquaten (siehe dazu Urk. 10/56/41 unten)

psychiatrischen Therapie . Im Rahmen der d er Beschwerdeführerin obliegen den Schadenmin derungspflicht gehört auch eine all fällig notwendige Psychopharmako therapie dazu (vgl. aber Urk. 10/79/5 Ziff. 5). Bei der von Prof. Dr. F.___ für die Anpas sungsstörung verwendete n

Bezeichnung als chronisch es Leiden ist weiter zu beachten, dass chronisch lediglich so zu verstehen ist, dass die Störung länger als sechs Monate andauert (Urk. 10/56/39). Obwohl damals noch von anderen Diagnosen ausgehend, nah men

ebenfalls M . Sc. A.___ und Dr. B.___ (Urk. 10/15/2-24 S. 19) sowie RAD-Arzt med. pract . C.___ (Urk. 10/28)

anhand der Vorgeschichte und der Symptomatik lediglich eine vorübergehende

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

an .

Es besteht somit kein Anlass,

der vorlie genden Anpassungsstörung

in Abweichung von der geltenden Rechtsprechung und Praxis

eine invalid isie rende Wirkung zuzuerkennen. 5.4

Aus diesen Gründen erfolgte die Leistungsablehnung zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die 1959 geborene und bis Ende Dezember 2012 als Product Manager erwerbs tätig gewesene X.___ meldete sich am 12. November 2012 unter Hinweis auf seit 15. Juni 2012 bestehende s chwere Schlafstörungen, Zukunftsängste, Energielosigkeit und mangelnde Belastbarkeit bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an

(Urk. 10/5) .

Nach der Feststellung,

dass keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich seien (Urk. 10/10), tätigte die IV-Stelle Abklärungen in erwerb licher und medizinischer Hinsicht. Insbesondere zog sie die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 10/12, Urk. 10/15) und liess die Versicherte beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersu chen (Untersuchungsbericht vom 11. Juni 2013, Urk. 10/28). Mit Schreiben vom

11. Juni 2013 (Urk. 10/27)

forderte sie die Versicherte unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht auf, sich einer Traumapsychotherapie vorzugsweise im stationären Rahmen zu unterziehen .

Vom 18. Juli bis zum 14. August 2013 war die Beschwerdeführerin in stationärer psychiatrischer Behandlung. In der Folge leitete die IV-Stelle berufliche Eingliederungsm assnahmen ein . Diese mussten jedoch am 12. März 2014 aufgrund der Belastungssitu a t ion der Versi cherten abgebrochen werden (Urk. 10/47), worauf die IV-Stelle eine psychiatri sche Begutachtung veranlasste (Gutachten vom 24. Juni 2014, Urk. 10/56 /2-45). Gestützt darauf teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Juli 2014 die beabsichtigte Abweisung des Leistungsgesuchs mit (Urk. 10/63) und verfügte am 17. September 2014 (Urk. 10/73) im angekündigten Sinne. Nach Eingang eines Gesuchs der Versicherten um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Vorbescheid (Urk. 10/71) hob

die IV-Stelle

am

29. Oktober 2014 die

leis tungsablehnende Verfügung w iedererwägung sweise auf

(Urk. 10/77).

Am 12. November 2014 ging

die Stellungnahme der Versicherten ein (Urk. 10/80), worauf die IV-Stelle a m 27. November 2014 erneut

eine leistungsablehnende Verfügung

erliess (Urk. 2).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochte nen Verfügung vom 27. November auf die im Vorbescheid verfahren erhobenen Einwendungen (Urk. 10/80) nur sehr marginal eingegangen sei und dadurch ihre Begründungspflicht verletzt habe (Urk. 1 S. 3, S. 5). 1 .3

Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom

27. November 2014

zunächst aus, weshalb weder eine posttraumatische Belastungsstörung, eine andau ernde Persönlichkeitsänderung, noch eine depressive Episode ausgewiesen sei en . Weiter legte sie anhand der Rechtsprechung dar, dass die aus medizini scher Sicht ausgewiesene Anpassungsstörung keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit habe. Gestützt darauf

verneinte sie das Vorliegen eines Gesund heitsschaden s, welcher aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauer hafte Arbeitsunfähigkeit begründe. Gemäss der weiteren Verfügungsbegründung wurde d ie Erkrankung durch viele psychosoziale Faktoren ausgelöst und wird weiterhin durch diese u nterhalten. Das psychiatrische Gutachten vom 24. Juni 20 14 sei umfassend, berücksichtige die Aktenlage, die geklagten Beschwerden und die zur Sache relevanten Leitlinien. Sie stelle weiterhin darauf ab (Urk. 2 S. 2 f.). Dadurch ist die Beschwerdegegnerin den an Verfügungen der Massen verwaltung gestellten Anforderungen

wenn auch teilweise formelhaft

genü gend nachge kommen, weshalb die Verfügung vom

27. November 2014 unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstan den ist. 2. 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2 .3

Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am

13. Januar 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zuspre chung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Abklärung der gesetzlichen Leistungen, subeventualiter

um Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes (Urk. 1) . Mit Beschwer deantwort vom 19. Februar 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worüber die Beschwerdeführerin am 15. April 2015 orien tiert wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs.

E. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2 .6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sich tigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U.

Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 .

Wie bereits erwähnt begründet die Beschwerdegegnerin die Leistungsablehnung damit, dass bei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht lediglich eine An passungsstörung ausgewiesen sei. Diese sei ein vorübergehendes und damit nicht invalidisierendes Leiden. Die Erkrankung sei durch viele psychosoziale Faktoren ausgelöst worden und werde durch diese unterhalten (Urk. 2 S. 2) .

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege . Ausserdem bestreitet sie die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachten s vom 24. Juni 2014 (Urk. 1 S. 3 f.). 4 . 4 .1

Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2012 eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. Juni bis 12. August 2012 (Urk. 10/12/7). 4 .2

M ed. pract . Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte i m Bericht vom 15. November 2012 an den Krankentaggeldversicherer (Urk. 10/ 12/4-6) fol gende Diagnosen: - Anpassungsstörung mit längerer tiefer Reaktion (ICD-10 F43.21/23) - Verdachtsdiagnose posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Weiter attestierte er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. 4 .3

In dem vom Krankentaggeldversicherer daraufhin eingeholten versicherungs psy chiatrischen

Gutachten vom 12. Dezember 2012 (Urk. 10/15/2-24) diagnosti zierten M. Sc. A.___, Psychologin FSP, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine d epressive Episode, aktuell (mindestens) mittelgradige Ausprägung (ICD-10 F32.1; S. 13) .

Ausgehend von den Angaben des behandelnden Psychiaters stellten die Gutach ter fest, dass die Beschwerdeführerin bereits im August 2012 eindeutig eine depressive Episode gemäss ICD-10 entwickelt habe, also eine schwerere Erkran kung aus dem Spektrum depressiver Störungen als eine Anpassungsstörung und empfahlen den Wechsel von der aktuellen Medikation mit einem pflanzlichen Präparat auf ein modernes Antidepressivum (S. 14 f.). Sodann wiesen sie darauf hin, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD

E. 10 F62) seien nicht alle Kriterien erfüllt. Insbesondere sei das Kriterium von Passivität, verminderte n Interessen und Vernachlässigung früherer Frei zeit be schäftigungen nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin gehe Frei zeit be schäf ti gun gen nach und habe Freude daran. Das Störungsbild ähnle jedoch einer sol chen Störung und sei differenzialdiagnostisch durchaus in Erwägung zu ziehen. Das Hauptkriterium gegen die Stellung dieser Diagnose sei wiederum das Eingangs kriterium .

Die andauernde Persönlichkeitsänderung gemäss ICD-10 F62 dürfe nur diagnostiziert werden, wenn die Störung auf eine tiefgreifende, exis tenziell extreme Erfahrung zurückgeführt werden könne, wie gemäss Begleittext des ICD-10 z.B. eine posttraumatische Belastungsstörung (S.

36 und 37).

Gegen die Diagnose einer depressiven Episode spreche eindeutig, dass zwar depressive Symptome wie gedrückte Stimmung, Rat- und Hoffnungslosigkeit und weitere somatische Symptome vorhanden seien, diese jedoch vornehmlich im thematischen Kontext der psychosozialen Belastungen aufträten. Insbeson dere gebe die Beschwerdeführerin an, einen finanziellen Versorgungswunsch zu haben und Ängste bezüglich der finanziellen Zukunfts gestaltung zu verspüren. Insofern könne die Diagnose einer depressiven Episode gemäss ICD-10 F32 auch nicht gestellt werden. Differenzialdiagnostisch sei am ehesten bei der im Vor dergrund stehenden Erschöpf ung bei jahrelanger Überforderungss ituation ein Erschöpfungssyndrom gemäss ICD-10 Z73.0 zu diskutieren (S. 3 8).

Die Sympt o matologie der Beschwerdeführerin sei aus gutachterlicher Sicht Aus druck einer inzwischen chronifizierten Anpassungsstörung mit depressiven und ängstlichen Anteilen (DSM IV 309.28). Die Diagnose einer Anpassungsstörung

sei zudem auch zunächst vom b ehandelnden Psychiater med. pract . Z.___ kor rekterweise gestellt werden . Später seien die Diagnosen v erändert worden, ohne dass sich die Psychopathologie der Explorandin wesentlich verändert habe und ohne dass klassifikationische Grundlagen hierfür gegeben waren (S. 38). Fol gende diagnostische Kriterien für eine Anpassungsstörung nach DSM IV seien bei der Beschwerdeführerin erfüllt (S.

3 9 f.) : - Entwicklung von emotionalen Symptomen oder Verhaltenssymptomen als Reak tion innerhalb von drei Monaten auf einen identifizierbaren Belastungs faktor . - Die Symptome oder Verhaltensweise sind klinisch bedeutsam, was in Erschei nung tritt entweder durch: - deutliches Lei den, welches über das hinausgeht, was ma n bei Exposition gegen über dem B elastungsfaktor erwarte t, oder - deutliche Beeinträchtigung der sozialen oder beruflichen Leistungsfähigkeit . - Die belastungsbezogene Störung erfüllt nicht die Kriterien einer anderen spezifi schen Achse-I-Störung und stellt nicht nur eine Exacerbation einer Stö rung auf der Achse I oder II dar. - Die Symptome stellen nicht nur einfache Trauer dar. - Chronisch: wenn die Störung länger als sechs Monate an dauert .

Bei der Beschwerdeführerin fänden sich zudem sowohl depressive, wie auch ängstliche Symptome (Zukunftsangst), so dass auf der Grundlage einer interna ti o nalen Klassifikation von einer chronischen Anpassungsstörung gemäss DSM IV 309.28 auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin sei in die Opferrolle und in die Krankheit geflüchtet. Die Selbstwirksamkeitserwartung sei gering und der Krankheitsverarbeitungsstil maladaptiv . Unstrittig sei zudem das Vorhandensein psychosozialer Belastungen mit der Kinderbetreuung, den Problemen in Verbin dung mit Berufstätigkeit (ICD-10 Z56) und den Problemen in Be ziehung zum Ex-Mann (ICD-10 Z63. 0; S. 3 9).

Der Gutachter führte weiter aus, dass – wenn man die bestehende Anpassungs störung als sog. „ syndromales Krankheitsbild“ gemäss der PÄUSBONOG-Rechtsprechung bewerte - die sog. Foerster-Kriterien zu überprüfen seien. Er kam zum Schluss, dass die Überwindbarkeit durch eine psychotherapeutische Behandlung wiederhergestellt werden könne, sie sei jedoch momentan als ein geschränkt zu beurteilen (S. 40 bis 42). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möchte er bei dieser PÄUSBONOG-Erkrankung dem Rechtsanwender überlassen. Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei die Überwindbarkeit derzeit durch einen primären Krankheitsgewinn eingeschränkt, könne aber durch eine adäquate Psychotherapie überwunden werden.

Derzeit schätze er die kurz- bis mittelfristige Arbeitsunfähigkeit

bezogen auf ein Vollp ensum

hö her als 20 % ein. Diese Einschätzung gelte unverändert seit Antragsstellung. Dabei sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig vornehmlich in der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) sei in Tätigkeiten deutlich höher, in denen die Funktions störungen wirksam würden, wie zum Beispiel in der zuletzt ausgeübten Tätig keit. Eine Überprüfung der Arbeitsfähigkeit sollte etwa ein Jahr nach Einleitung entsprechender therapeutischer Massnahmen erfolgen (S. 4 3). Bezüglich der beruflichen Wiedereingliederung wies er schliesslich darauf hin, dass aus seiner gutachterlichen Sicht die Prognose sehr davon abhängen werde, inwieweit es der Versicherten gelinge, sich aus ihrer Opferrolle und dem Flüch ten in die Krankheit zu befreien (S. 43). 4 .1 1

Am 18. September 2014 machte med. pract . Z.___ zum psychiatrischen Gutach ten von Prof. Dr. F.___ vom 24. Juni 2014 Anmerkung en (Urk. 10/79). 5 . 5 .1

Das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. F.___ vom 24 . Juni 2014 erfüllt sämtliche Anforderungen an eine beweistaugliche beziehungsweise beweiskräf tige medizinische Entscheidungsgrundlage: Es beruht a uf einer eingehenden psy chiatri schen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen, den weiteren Angaben und dem Ver halten der Beschwerdefüh rerin ausein ander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein. Insbesondere vermag die Verneinung der Diagnosen einer posttraumati schen Belastungsstörung, einer andauernden Persönlichkeitsstörung sowie einer depressiven Episode zu überzeugen und kann vom medizinischen Laien anhand der rechtsprechungsgemäss massgebenden Richtlinien des ICD-10 prüfend nach vollzogen werden.

Anzufügen bleibt, dass auch wenn der ICD-10 als Klassifikationssystem kein eigentliches Definitionsmonopol für krankheitswertiges Geschehen zukommt (siehe dazu BGE 130 V 296 E.

6.3), gemäss ständiger Rechtsprechung und Pra xis die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in der Invaliden versicherung nur gestellt werden kann, wenn die diagnostischen Merkmale gemäss ICD-10 vorliegen. Die anderslautenden Kriterien der Psychotraumatolo gie sind invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich, wie Prof. Dr. F.___ in seinem Gutachten zutreffend darlegt (Urk. 10/56/36). Seiner Meinung, es seien weder eine PTBS (ICD-10 F43.1) und demzufolge auch keine nachfolgende andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62) zu diagnostizieren, ist somit beizupflichten. 5.2

Es trifft zwar zu, dass das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. F.___ vom 24. Juni 2014

wie jedes Administrativgutachten im Sozialversicherungs verfah ren

auf einer Momentaufnahme beruht, während der eine post trau ma ti sche Belastungsstörung diagnostizierende Psychiater med. pract . Z.___ die Beschwer deführer in seit mehreren Jahren behandelt (Urk. 1 S. 4, Urk. 10/80). Es ist aber Wesensmerkmal einer jeden Begutachtung, dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Berichte behandeln der Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweiswert abträglich wäre (Bundesge richts urteil 9C_866/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.1). Zudem verschaffen die schwierige Abgrenzung zu invaliditätsfremden Faktoren sowie die auf die IV-spezifischen Tatfragen zugeschnittenen Schlussfolgerungen dem psychiatri schen Gutachten vom

24. Juni 2014 einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte, insbesondere de n jenigen von med. pract . Z.___, welche aus therapeutischen Zusammenhängen heraus erstattet wurden (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen). 5.3

Weiter durfte sich Prof. Dr. F.___ zurückhaltend zu der auf die (von ihm diagnostizie r te) Anpassungsstörung zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit äus sern

(Urk. 1 S. 4) . Denn die Anpassungsstörung stellt definitionsgemäss ein lediglich vorübergehendes Leiden dar, beziehungsweise sie bildet

keine hinreichend ausgeprägte Psychopathologie .

V ielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_153/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4.3). Ob sich an dieser Rechtsprechung mit BGE 141 V 281 im Ergebnis etwas geändert hat, kann offenbleiben. Denn bei einer Anpassungsstörung handelt es sich aus invalidenversicherungsrechtli cher Sicht um keinen Anwendungsfall der vom Gutachter zitierten PÄUS BO NOG - Rechtsprechung, kommt diese doch nur bei funktionellen Körper beschwer de syndromen zum Zug (siehe zum Ganzen der bereits erwähnte BGE 141 V

281).

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Anpassungsstörung sowie ange sichts der Aufgabenteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193; vgl. auch Urk. 1 S. 4)

wich die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Einschätzung des Gutachters Prof. Dr. F.___

wie auch von derjenigen des behandelnden Psychiaters med. pract . Z.___

ab und verneinte eine dauerhafte Arbeitsun fähigkeit der Beschwerdeführerin.

Denn bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine leistungsorientierte Frau mit einer breiten Ausbildung (Urk. 10/56/2-45 S. 22) und vielen Ressourcen, was sich auch in ihrem aktuellen Aktivitätsverhalten wiederspiegelt.

So führt s ie ihren Haushalt selbständig, kümmert sich um ihre jüngere Tochter während die ältere Tochter seit Mitte Mai 2014 in einer betreuten Wohneinheit in G.___ untergebracht ist (Urk. 10/56/2-45 S. 23), pflegt soziale Kontakte (Urk. 10/56/2-45 S. 21), geht ausser Haus und

treibt zweimal wöchentlich Sport (Urk. 10/56/2-45 S. 21) . Die ses dokumentierte Aktivitätsverhalten spricht jedenfalls nicht für ein ausge präg tes psychisches Leiden .

Darüber hinaus liegen im beruflichen und familiären Alltag der Beschwerde füh rerin gewichtige psychosoziale Belastungsfaktoren vor, die im Zusammen hang mit der Entstehung und dem Verlauf der Erkrankung stehen . Es liegt hier auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin durch die Krankheit eine bedeutende Entlastung von ihren Pflichten als stellensuchende und als alleinerziehende Mutter erfahren hat (Urk. 10/56/2-45 S. 38) . Aus invalidenversicherungsrechtli cher Sicht ist jedoch massgebend, ob es ihr zugemutet werden kann, ihre Ein schränkungen bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungs fähigkeit zu verwerten, ab zu wenden . Überdies lässt sich w eder den Angaben von med. pract . Z.___ (insbesondere Urk. 10/36) noch der Rückmeldung der E.___, Arbeitstherapie vom 3. März 2014 (Urk. 10/45) entnehmen, dass dies der Beschwerdeführerin wegen der psychi schen Grunderkrankung aus objektiver Sicht nicht zugemutet werden könnte. Denn die Kräfte der Beschwerdeführerin scheinen durch die –

unbe strit te ner massen belastende

psychosoziale Problematik in Bezug auf die Konflikte mit den Kindern und dem Ex-Ehepartner sowie nicht zuletzt auf die Verschlechte rung der finanziellen Lage derart gebunden zu sein, dass sie keine Ressourcen für die Teilnahme an einer Eingliederungsmassnahme geschweige denn für die Stellensuche zu mobilisieren vermö g e . Eine

– wesentlich (Urk. 10/56/44)

auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführende Ein schränkung der Leis tungsfähigkeit darf in der Invalidenversicherung jedoch nicht berücksichtigt werden .

Wie der Gutachter Prof. Dr. F.___

erwarteten schliesslich auch die Ärzte der Privatklinik D.___

eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei konsequenter Fortführung einer adäquaten (siehe dazu Urk. 10/56/41 unten)

psychiatrischen Therapie . Im Rahmen der d er Beschwerdeführerin obliegen den Schadenmin derungspflicht gehört auch eine all fällig notwendige Psychopharmako therapie dazu (vgl. aber Urk. 10/79/5 Ziff. 5). Bei der von Prof. Dr. F.___ für die Anpas sungsstörung verwendete n

Bezeichnung als chronisch es Leiden ist weiter zu beachten, dass chronisch lediglich so zu verstehen ist, dass die Störung länger als sechs Monate andauert (Urk. 10/56/39). Obwohl damals noch von anderen Diagnosen ausgehend, nah men

ebenfalls M . Sc. A.___ und Dr. B.___ (Urk. 10/15/2-24 S. 19) sowie RAD-Arzt med. pract . C.___ (Urk. 10/28)

anhand der Vorgeschichte und der Symptomatik lediglich eine vorübergehende

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

an .

Es besteht somit kein Anlass,

der vorlie genden Anpassungsstörung

in Abweichung von der geltenden Rechtsprechung und Praxis

eine invalid isie rende Wirkung zuzuerkennen. 5.4

Aus diesen Gründen erfolgte die Leistungsablehnung zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00048 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

31. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG Rechtsanwalt Michael Birkner Badenerstrasse 141, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1959 geborene und bis Ende Dezember 2012 als Product Manager erwerbs tätig gewesene X.___ meldete sich am 12. November 2012 unter Hinweis auf seit 15. Juni 2012 bestehende s chwere Schlafstörungen, Zukunftsängste, Energielosigkeit und mangelnde Belastbarkeit bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an

(Urk. 10/5) .

Nach der Feststellung,

dass keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich seien (Urk. 10/10), tätigte die IV-Stelle Abklärungen in erwerb licher und medizinischer Hinsicht. Insbesondere zog sie die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 10/12, Urk. 10/15) und liess die Versicherte beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersu chen (Untersuchungsbericht vom 11. Juni 2013, Urk. 10/28). Mit Schreiben vom

11. Juni 2013 (Urk. 10/27)

forderte sie die Versicherte unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht auf, sich einer Traumapsychotherapie vorzugsweise im stationären Rahmen zu unterziehen .

Vom 18. Juli bis zum 14. August 2013 war die Beschwerdeführerin in stationärer psychiatrischer Behandlung. In der Folge leitete die IV-Stelle berufliche Eingliederungsm assnahmen ein . Diese mussten jedoch am 12. März 2014 aufgrund der Belastungssitu a t ion der Versi cherten abgebrochen werden (Urk. 10/47), worauf die IV-Stelle eine psychiatri sche Begutachtung veranlasste (Gutachten vom 24. Juni 2014, Urk. 10/56 /2-45). Gestützt darauf teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Juli 2014 die beabsichtigte Abweisung des Leistungsgesuchs mit (Urk. 10/63) und verfügte am 17. September 2014 (Urk. 10/73) im angekündigten Sinne. Nach Eingang eines Gesuchs der Versicherten um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Vorbescheid (Urk. 10/71) hob

die IV-Stelle

am

29. Oktober 2014 die

leis tungsablehnende Verfügung w iedererwägung sweise auf

(Urk. 10/77).

Am 12. November 2014 ging

die Stellungnahme der Versicherten ein (Urk. 10/80), worauf die IV-Stelle a m 27. November 2014 erneut

eine leistungsablehnende Verfügung

erliess (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

13. Januar 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zuspre chung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Abklärung der gesetzlichen Leistungen, subeventualiter

um Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes (Urk. 1) . Mit Beschwer deantwort vom 19. Februar 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worüber die Beschwerdeführerin am 15. April 2015 orien tiert wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). 1.2

Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochte nen Verfügung vom 27. November auf die im Vorbescheid verfahren erhobenen Einwendungen (Urk. 10/80) nur sehr marginal eingegangen sei und dadurch ihre Begründungspflicht verletzt habe (Urk. 1 S. 3, S. 5). 1 .3

Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom

27. November 2014

zunächst aus, weshalb weder eine posttraumatische Belastungsstörung, eine andau ernde Persönlichkeitsänderung, noch eine depressive Episode ausgewiesen sei en . Weiter legte sie anhand der Rechtsprechung dar, dass die aus medizini scher Sicht ausgewiesene Anpassungsstörung keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit habe. Gestützt darauf

verneinte sie das Vorliegen eines Gesund heitsschaden s, welcher aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauer hafte Arbeitsunfähigkeit begründe. Gemäss der weiteren Verfügungsbegründung wurde d ie Erkrankung durch viele psychosoziale Faktoren ausgelöst und wird weiterhin durch diese u nterhalten. Das psychiatrische Gutachten vom 24. Juni 20 14 sei umfassend, berücksichtige die Aktenlage, die geklagten Beschwerden und die zur Sache relevanten Leitlinien. Sie stelle weiterhin darauf ab (Urk. 2 S. 2 f.). Dadurch ist die Beschwerdegegnerin den an Verfügungen der Massen verwaltung gestellten Anforderungen

wenn auch teilweise formelhaft

genü gend nachge kommen, weshalb die Verfügung vom

27. November 2014 unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstan den ist. 2. 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2 .3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärzt lich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit ver gleich baren psychischen Leidenszustand. Solche von der psychosozialen Belastungs situ ation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unab dingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträch ti gung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unab hängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlim mern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen). 2 .4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2 .6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sich tigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U.

Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 .

Wie bereits erwähnt begründet die Beschwerdegegnerin die Leistungsablehnung damit, dass bei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht lediglich eine An passungsstörung ausgewiesen sei. Diese sei ein vorübergehendes und damit nicht invalidisierendes Leiden. Die Erkrankung sei durch viele psychosoziale Faktoren ausgelöst worden und werde durch diese unterhalten (Urk. 2 S. 2) .

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege . Ausserdem bestreitet sie die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachten s vom 24. Juni 2014 (Urk. 1 S. 3 f.). 4 . 4 .1

Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2012 eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. Juni bis 12. August 2012 (Urk. 10/12/7). 4 .2

M ed. pract . Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte i m Bericht vom 15. November 2012 an den Krankentaggeldversicherer (Urk. 10/ 12/4-6) fol gende Diagnosen: - Anpassungsstörung mit längerer tiefer Reaktion (ICD-10 F43.21/23) - Verdachtsdiagnose posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Weiter attestierte er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. 4 .3

In dem vom Krankentaggeldversicherer daraufhin eingeholten versicherungs psy chiatrischen

Gutachten vom 12. Dezember 2012 (Urk. 10/15/2-24) diagnosti zierten M. Sc. A.___, Psychologin FSP, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine d epressive Episode, aktuell (mindestens) mittelgradige Ausprägung (ICD-10 F32.1; S. 13) .

Ausgehend von den Angaben des behandelnden Psychiaters stellten die Gutach ter fest, dass die Beschwerdeführerin bereits im August 2012 eindeutig eine depressive Episode gemäss ICD-10 entwickelt habe, also eine schwerere Erkran kung aus dem Spektrum depressiver Störungen als eine Anpassungsstörung und empfahlen den Wechsel von der aktuellen Medikation mit einem pflanzlichen Präparat auf ein modernes Antidepressivum (S. 14 f.). Sodann wiesen sie darauf hin, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD 10 nicht zu vergeben sei. Die von der Beschwerdeführerin sicherlich als trau matisierend erlebte Arbeitssitzung [vom 15. Juni 2012], die vom Vorge setz ten angesetzt worden sei, um sie blosszustellen, zu erniedrigen und eventu ell aus der Position zu verdrängen, sei zwar geeignet, subjektiv als erhebliches Trauma empfunden zu werden und in diesem Sinn einen Triggerfaktor für das Auftreten der depressiven Störung darzustellen. Das Bild einer posttraumati schen Belas tungsstörung könne sich jedoch definitionsgemäss nicht nach einem derartigen Geschehen entwickeln. Hier gehe die Meinung der Psychiater ausei nander .

D ie Meinung der Fachleute für „Psychotraumatologie“ sei in den Augen des Gut achters nicht mit dem internationalen psychiatrischen Verständnis und der Klassifikation gemäss ICD 10 über ein zubringen (S. 1 8).

Sie attestierten eine Arbeitsunfähigke it von 100 % bis Ende März 2013, d anach solle eine Re-Evalu ation erfolgen (S. 19). M. Sc. A.___ und Dr. B.___ zeigten sich abschlies send überzeugt, dass durch die Optimierung der Behandlung – wie im Gutach ten ausführlich beschrieben – innerhalb von wenigen Wochen bis maximal Monaten eine deutliche Verbesserung des Befindens der Beschwerdeführerin herbeigeführt werden könne (S.20). 4 .4

Im Bericht vom 6. Juni 2013 (Urk. 10/26) stellte der behandelnde Psychiater med. prac t . Z.___

folgende

Diagnosen: - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1/3) - Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.2 mit ICD-10 F62.8)

Die Beschwerdeführerin sei in ihrer kognitiven, psychischen und körperlichen Belastung nicht mehr leistungsfähig . Konzentration, Dauerleistung und die Fähigkeit zur Verarbeitung des Alltags sei en stark eingeschränkt. Dazu kämen schwere Schlaf- und Appetitstörungen mit Gewichtsabnahme. Die Beschwerde führerin bringe eine hochkomplexe und komplizierte Problematik, die zur post traumatischen Belastungsstörung geführt habe, mit sich . Die posttraumatische Belastungsstörung sei schon sehr ausgeprägt und über längere Zeit dauernd. Dies führe dazu, dass eine Besserung, falls sie noch möglich sei, nur „ sehr lang andauernd und langwierig “ möglich sein werde. Abschliessend attestierte med. pract . Z.___

eine 100

% ige Arbeitsunfähigkeit ab Beginn der Behandlung am 27. Juni 2012. 4 .5

RAD-Arzt med. pract . C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Untersuchungsbericht vom 11. Juni 2013 (Urk. 10/28) folgende Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - (Drohende) andauernde Persönlichkeitsstörung auf dem Hintergrund verschiede ner biographischer Gewalterfahrungen, zuletzt am 15. Juni 2012

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er der Diagnose einer akzen tuier te n Persönlichkeit mit narzisstischen und zwanghaften Zügen bei .

Auf grund der

in Anwesenheit von med. pract . Z.___ durchgeführten

psychi at rischen Untersuchung kam der RAD-Arzt zum Schluss, dass d ie Diagnose einer mittelgradigen Depression nicht nachvollzogen werden könne. Die Kriterien einer andauernden Persönlichkeitsstörung seien bezüglich der Dauer noch nicht gegeben. Derzeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. In sechs Monaten sollte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit bestehen. 4 .6

Dem Bericht der Privatklinik D.___ vom 20. August 2013 (Urk. 10/32) las sen sich folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entneh men: - ICD-10 F43 : Posttraumatische Belastung ssituation mit depressiver Sympto matik bei psychosozialer Belastungss ituation - ICD 10 F32.1: Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit (Z56), Probleme in Beziehung zum Ex-Mann (Z63.0)

Aufgrund der Bereitschaft und der raschen Regredienz der Symptomatik wäh rend des Klinikaufenthaltes sei von einer guten Prognose auszugehen, so dass eine Integration der Beschwerdeführerin in den Arbeitsprozess auch für deren Selbstwertgefühl wichtig sein werde. Für die Dauer der Hospitalisation [18. Juli bis 14. August 2013]

habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden . Es lägen eine Einschränkung der Belastbarkeit, eine Verlangsamung des Arbeitstempos und der Arbeitseffizienz sowie Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen

vor . Mithilfe von intensiver Psychotherapie bei guter Strukturierung liessen sich die psychischen Beschwerden weiterhin verbessern. Bei langsamer Steigerung des Arbeitspensums und der Arbeitsbelastung sei eine Steigerung der Arbeitsfä hig keit und Arbeitseffektivität möglich. Ab wann und in welchem Umfang eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit möglich sei, müsste im Rahmen einer beruflichen Abklärung überprüft werden. 4 . 7

Am 28. Oktober 2013 teilte d er behandelnde Psychiater med. prac t . Z.___ (Urk. 10/36 und 37) mit, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeits unfähig sei . Sie sei nicht fähig, sich beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum zu melden, denn die dadurch entstehende Belastung würde eine, wenn auch gedachte 50%ige Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) zunichte machen und de r Rückfall wäre programmiert. 4 .8

Laut dem Bericht der E.___, Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitstherapie, vom 3. März 2014 (Urk. 10/45)

ist die Beschwer de führerin durch die Belastungen ihrer aktuellen Lebenssituation stark gebun den. Sie verfüge über keine stabilen Kapazitäten, mit denen sie eine kon zen trier te und auf Ressourcen aufbaue nde Perspektivenentwicklung begi nnen könne. Aktuell erscheine eine Teilnahme an der Potentialabklärung nicht mög lich. Gestützt auf diese Angaben hielt die IV-Stelle in ihrem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 1 2. März 2014 (Urk. 10/47) fest, zum heutigen Zeitpunkt seien berufliche Massnahmen leider nicht durchführbar. Die aktuellen Belastun gen der Lebenssituation der versicherten Person („zwei grosse Problemfelder, die den Fokus auf die Arbeit und die Eingliederung fast verunmöglichen“, nämlich „das Thema Kinder und das Thema Finanzen“[S. 4]) verunmöglichten es, auch noch zusätzlich berufliche Massnahmen in Form einer Potenzialabklärung durch zuführen. 4 .9

Med. prac t . Z.___

wiederholte im Verlaufsbericht vom 24. April 2014 (Urk. 10/51) die bereits im Juni 2013 (Urk. 10/26) gestellten Diagnosen. Es bestehe eine psychisch, physisch und geistig stark eingeschränkte Belastbarkeit mit Fehlleistungen in kognitiven, emotio nalen und gedanklichen Bereichen. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Reserven und kränkle auch körperlich bei geringster Belastung. Sie sei gereizt und sehr schnell aggressiv bestimmt, so dass die Problematik der pubertierenden Tochter vollständig entgleist sei, wodurch der jahrelange Konflikt mit dem Ex-Ehepartner erneut aktiviert wor den sei. Weiterhin attestierte der behandelnde Psychiater eine 100%ige Arbeits unfä hig keit. 4.10

Schliesslich gab die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Prof. Dr. med. habil. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psy chotherapie sowie Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, stellte i n

seinem

Gutachten vom 24. Juni 2014 (Urk. 10/56 /2-45) folgende Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit

(S. 4 2) : - Chronische Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher Stimmung gemischt (DSM IV 309.28)

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten dagegen folgende weitere Diag nosen : - Psychosoziale Faktoren mit - Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeit (ICD-10 Z56) - Problemen in Beziehung zu Ex-Mann und mit dem ältesten Kind (ICD-10 Z63.0) Der Gutachter führte aus, bei der hiesigen psychiatrischen Begutachtung werde insbesondere die Frage zu klären sein, ob bei der Beschwerdeführerin von einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit nachfolgender anhaltender Persönlichkeitsänderung auszugehen sei. In der Folge legte er dar, dass bei ihr bereits das Eintrittskriterium nach ICD-10 für eine posttraumatische Belas tungs störung (ein belastendes Ereignis oder Geschehen von aussergewöhnlicher Bedroh ung oder von einem katastrophalen Ausmass) nicht erfüllt sei . Eine Kün di gung oder eine Traumatisierung im Rahmen eines Coachinggesprächs sei mit den Kriterien nach ICD-10 nicht vergleichbar. Auch liege bei der Beschwerde führerin kein klassisches Bild eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotional er Stumpfheit sowie Gleichgültigkeit gegenüber anderen Personen vor. Ebenso bestünden keine Symptome wie erhöhtes Arousal mit Über er regt heit und Vigilanzsteigerung sowie übermässige Schreckhaftigkeit

(S. 3 6).

Mit Bezug auf die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD 10 F62) seien nicht alle Kriterien erfüllt. Insbesondere sei das Kriterium von Passivität, verminderte n Interessen und Vernachlässigung früherer Frei zeit be schäftigungen nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin gehe Frei zeit be schäf ti gun gen nach und habe Freude daran. Das Störungsbild ähnle jedoch einer sol chen Störung und sei differenzialdiagnostisch durchaus in Erwägung zu ziehen. Das Hauptkriterium gegen die Stellung dieser Diagnose sei wiederum das Eingangs kriterium .

Die andauernde Persönlichkeitsänderung gemäss ICD-10 F62 dürfe nur diagnostiziert werden, wenn die Störung auf eine tiefgreifende, exis tenziell extreme Erfahrung zurückgeführt werden könne, wie gemäss Begleittext des ICD-10 z.B. eine posttraumatische Belastungsstörung (S.

36 und 37).

Gegen die Diagnose einer depressiven Episode spreche eindeutig, dass zwar depressive Symptome wie gedrückte Stimmung, Rat- und Hoffnungslosigkeit und weitere somatische Symptome vorhanden seien, diese jedoch vornehmlich im thematischen Kontext der psychosozialen Belastungen aufträten. Insbeson dere gebe die Beschwerdeführerin an, einen finanziellen Versorgungswunsch zu haben und Ängste bezüglich der finanziellen Zukunfts gestaltung zu verspüren. Insofern könne die Diagnose einer depressiven Episode gemäss ICD-10 F32 auch nicht gestellt werden. Differenzialdiagnostisch sei am ehesten bei der im Vor dergrund stehenden Erschöpf ung bei jahrelanger Überforderungss ituation ein Erschöpfungssyndrom gemäss ICD-10 Z73.0 zu diskutieren (S. 3 8).

Die Sympt o matologie der Beschwerdeführerin sei aus gutachterlicher Sicht Aus druck einer inzwischen chronifizierten Anpassungsstörung mit depressiven und ängstlichen Anteilen (DSM IV 309.28). Die Diagnose einer Anpassungsstörung

sei zudem auch zunächst vom b ehandelnden Psychiater med. pract . Z.___ kor rekterweise gestellt werden . Später seien die Diagnosen v erändert worden, ohne dass sich die Psychopathologie der Explorandin wesentlich verändert habe und ohne dass klassifikationische Grundlagen hierfür gegeben waren (S. 38). Fol gende diagnostische Kriterien für eine Anpassungsstörung nach DSM IV seien bei der Beschwerdeführerin erfüllt (S.

3 9 f.) : - Entwicklung von emotionalen Symptomen oder Verhaltenssymptomen als Reak tion innerhalb von drei Monaten auf einen identifizierbaren Belastungs faktor . - Die Symptome oder Verhaltensweise sind klinisch bedeutsam, was in Erschei nung tritt entweder durch: - deutliches Lei den, welches über das hinausgeht, was ma n bei Exposition gegen über dem B elastungsfaktor erwarte t, oder - deutliche Beeinträchtigung der sozialen oder beruflichen Leistungsfähigkeit . - Die belastungsbezogene Störung erfüllt nicht die Kriterien einer anderen spezifi schen Achse-I-Störung und stellt nicht nur eine Exacerbation einer Stö rung auf der Achse I oder II dar. - Die Symptome stellen nicht nur einfache Trauer dar. - Chronisch: wenn die Störung länger als sechs Monate an dauert .

Bei der Beschwerdeführerin fänden sich zudem sowohl depressive, wie auch ängstliche Symptome (Zukunftsangst), so dass auf der Grundlage einer interna ti o nalen Klassifikation von einer chronischen Anpassungsstörung gemäss DSM IV 309.28 auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin sei in die Opferrolle und in die Krankheit geflüchtet. Die Selbstwirksamkeitserwartung sei gering und der Krankheitsverarbeitungsstil maladaptiv . Unstrittig sei zudem das Vorhandensein psychosozialer Belastungen mit der Kinderbetreuung, den Problemen in Verbin dung mit Berufstätigkeit (ICD-10 Z56) und den Problemen in Be ziehung zum Ex-Mann (ICD-10 Z63. 0; S. 3 9).

Der Gutachter führte weiter aus, dass – wenn man die bestehende Anpassungs störung als sog. „ syndromales Krankheitsbild“ gemäss der PÄUSBONOG-Rechtsprechung bewerte - die sog. Foerster-Kriterien zu überprüfen seien. Er kam zum Schluss, dass die Überwindbarkeit durch eine psychotherapeutische Behandlung wiederhergestellt werden könne, sie sei jedoch momentan als ein geschränkt zu beurteilen (S. 40 bis 42). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möchte er bei dieser PÄUSBONOG-Erkrankung dem Rechtsanwender überlassen. Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei die Überwindbarkeit derzeit durch einen primären Krankheitsgewinn eingeschränkt, könne aber durch eine adäquate Psychotherapie überwunden werden.

Derzeit schätze er die kurz- bis mittelfristige Arbeitsunfähigkeit

bezogen auf ein Vollp ensum

hö her als 20 % ein. Diese Einschätzung gelte unverändert seit Antragsstellung. Dabei sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig vornehmlich in der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) sei in Tätigkeiten deutlich höher, in denen die Funktions störungen wirksam würden, wie zum Beispiel in der zuletzt ausgeübten Tätig keit. Eine Überprüfung der Arbeitsfähigkeit sollte etwa ein Jahr nach Einleitung entsprechender therapeutischer Massnahmen erfolgen (S. 4 3). Bezüglich der beruflichen Wiedereingliederung wies er schliesslich darauf hin, dass aus seiner gutachterlichen Sicht die Prognose sehr davon abhängen werde, inwieweit es der Versicherten gelinge, sich aus ihrer Opferrolle und dem Flüch ten in die Krankheit zu befreien (S. 43). 4 .1 1

Am 18. September 2014 machte med. pract . Z.___ zum psychiatrischen Gutach ten von Prof. Dr. F.___ vom 24. Juni 2014 Anmerkung en (Urk. 10/79). 5 . 5 .1

Das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. F.___ vom 24 . Juni 2014 erfüllt sämtliche Anforderungen an eine beweistaugliche beziehungsweise beweiskräf tige medizinische Entscheidungsgrundlage: Es beruht a uf einer eingehenden psy chiatri schen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen, den weiteren Angaben und dem Ver halten der Beschwerdefüh rerin ausein ander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein. Insbesondere vermag die Verneinung der Diagnosen einer posttraumati schen Belastungsstörung, einer andauernden Persönlichkeitsstörung sowie einer depressiven Episode zu überzeugen und kann vom medizinischen Laien anhand der rechtsprechungsgemäss massgebenden Richtlinien des ICD-10 prüfend nach vollzogen werden.

Anzufügen bleibt, dass auch wenn der ICD-10 als Klassifikationssystem kein eigentliches Definitionsmonopol für krankheitswertiges Geschehen zukommt (siehe dazu BGE 130 V 296 E.

6.3), gemäss ständiger Rechtsprechung und Pra xis die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in der Invaliden versicherung nur gestellt werden kann, wenn die diagnostischen Merkmale gemäss ICD-10 vorliegen. Die anderslautenden Kriterien der Psychotraumatolo gie sind invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich, wie Prof. Dr. F.___ in seinem Gutachten zutreffend darlegt (Urk. 10/56/36). Seiner Meinung, es seien weder eine PTBS (ICD-10 F43.1) und demzufolge auch keine nachfolgende andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62) zu diagnostizieren, ist somit beizupflichten. 5.2

Es trifft zwar zu, dass das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. F.___ vom 24. Juni 2014

wie jedes Administrativgutachten im Sozialversicherungs verfah ren

auf einer Momentaufnahme beruht, während der eine post trau ma ti sche Belastungsstörung diagnostizierende Psychiater med. pract . Z.___ die Beschwer deführer in seit mehreren Jahren behandelt (Urk. 1 S. 4, Urk. 10/80). Es ist aber Wesensmerkmal einer jeden Begutachtung, dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Berichte behandeln der Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweiswert abträglich wäre (Bundesge richts urteil 9C_866/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.1). Zudem verschaffen die schwierige Abgrenzung zu invaliditätsfremden Faktoren sowie die auf die IV-spezifischen Tatfragen zugeschnittenen Schlussfolgerungen dem psychiatri schen Gutachten vom

24. Juni 2014 einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte, insbesondere de n jenigen von med. pract . Z.___, welche aus therapeutischen Zusammenhängen heraus erstattet wurden (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen). 5.3

Weiter durfte sich Prof. Dr. F.___ zurückhaltend zu der auf die (von ihm diagnostizie r te) Anpassungsstörung zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit äus sern

(Urk. 1 S. 4) . Denn die Anpassungsstörung stellt definitionsgemäss ein lediglich vorübergehendes Leiden dar, beziehungsweise sie bildet

keine hinreichend ausgeprägte Psychopathologie .

V ielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_153/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4.3). Ob sich an dieser Rechtsprechung mit BGE 141 V 281 im Ergebnis etwas geändert hat, kann offenbleiben. Denn bei einer Anpassungsstörung handelt es sich aus invalidenversicherungsrechtli cher Sicht um keinen Anwendungsfall der vom Gutachter zitierten PÄUS BO NOG - Rechtsprechung, kommt diese doch nur bei funktionellen Körper beschwer de syndromen zum Zug (siehe zum Ganzen der bereits erwähnte BGE 141 V

281).

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Anpassungsstörung sowie ange sichts der Aufgabenteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193; vgl. auch Urk. 1 S. 4)

wich die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Einschätzung des Gutachters Prof. Dr. F.___

wie auch von derjenigen des behandelnden Psychiaters med. pract . Z.___

ab und verneinte eine dauerhafte Arbeitsun fähigkeit der Beschwerdeführerin.

Denn bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine leistungsorientierte Frau mit einer breiten Ausbildung (Urk. 10/56/2-45 S. 22) und vielen Ressourcen, was sich auch in ihrem aktuellen Aktivitätsverhalten wiederspiegelt.

So führt s ie ihren Haushalt selbständig, kümmert sich um ihre jüngere Tochter während die ältere Tochter seit Mitte Mai 2014 in einer betreuten Wohneinheit in G.___ untergebracht ist (Urk. 10/56/2-45 S. 23), pflegt soziale Kontakte (Urk. 10/56/2-45 S. 21), geht ausser Haus und

treibt zweimal wöchentlich Sport (Urk. 10/56/2-45 S. 21) . Die ses dokumentierte Aktivitätsverhalten spricht jedenfalls nicht für ein ausge präg tes psychisches Leiden .

Darüber hinaus liegen im beruflichen und familiären Alltag der Beschwerde füh rerin gewichtige psychosoziale Belastungsfaktoren vor, die im Zusammen hang mit der Entstehung und dem Verlauf der Erkrankung stehen . Es liegt hier auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin durch die Krankheit eine bedeutende Entlastung von ihren Pflichten als stellensuchende und als alleinerziehende Mutter erfahren hat (Urk. 10/56/2-45 S. 38) . Aus invalidenversicherungsrechtli cher Sicht ist jedoch massgebend, ob es ihr zugemutet werden kann, ihre Ein schränkungen bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungs fähigkeit zu verwerten, ab zu wenden . Überdies lässt sich w eder den Angaben von med. pract . Z.___ (insbesondere Urk. 10/36) noch der Rückmeldung der E.___, Arbeitstherapie vom 3. März 2014 (Urk. 10/45) entnehmen, dass dies der Beschwerdeführerin wegen der psychi schen Grunderkrankung aus objektiver Sicht nicht zugemutet werden könnte. Denn die Kräfte der Beschwerdeführerin scheinen durch die –

unbe strit te ner massen belastende

psychosoziale Problematik in Bezug auf die Konflikte mit den Kindern und dem Ex-Ehepartner sowie nicht zuletzt auf die Verschlechte rung der finanziellen Lage derart gebunden zu sein, dass sie keine Ressourcen für die Teilnahme an einer Eingliederungsmassnahme geschweige denn für die Stellensuche zu mobilisieren vermö g e . Eine

– wesentlich (Urk. 10/56/44)

auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführende Ein schränkung der Leis tungsfähigkeit darf in der Invalidenversicherung jedoch nicht berücksichtigt werden .

Wie der Gutachter Prof. Dr. F.___

erwarteten schliesslich auch die Ärzte der Privatklinik D.___

eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei konsequenter Fortführung einer adäquaten (siehe dazu Urk. 10/56/41 unten)

psychiatrischen Therapie . Im Rahmen der d er Beschwerdeführerin obliegen den Schadenmin derungspflicht gehört auch eine all fällig notwendige Psychopharmako therapie dazu (vgl. aber Urk. 10/79/5 Ziff. 5). Bei der von Prof. Dr. F.___ für die Anpas sungsstörung verwendete n

Bezeichnung als chronisch es Leiden ist weiter zu beachten, dass chronisch lediglich so zu verstehen ist, dass die Störung länger als sechs Monate andauert (Urk. 10/56/39). Obwohl damals noch von anderen Diagnosen ausgehend, nah men

ebenfalls M . Sc. A.___ und Dr. B.___ (Urk. 10/15/2-24 S. 19) sowie RAD-Arzt med. pract . C.___ (Urk. 10/28)

anhand der Vorgeschichte und der Symptomatik lediglich eine vorübergehende

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

an .

Es besteht somit kein Anlass,

der vorlie genden Anpassungsstörung

in Abweichung von der geltenden Rechtsprechung und Praxis

eine invalid isie rende Wirkung zuzuerkennen. 5.4

Aus diesen Gründen erfolgte die Leistungsablehnung zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner