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IV.2015.00045

Nichteintreten auf (erneute) Neuanmeldung rechtens, da mit dem aufgelegten Arztbericht eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht ist; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2016-06-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1 X.___ , geboren 1955, arbeitete zuletzt seit März 1989 als Bauhand lan ger bei der Y.___ AG (Urk. 8/7). Am 18. August 2003 erlitt er bei der Arbeit ein Verhebetrauma (Urk. 8/8/6-9 S. 2). Seither ist er in sei nem ange stammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig. Am 24. August 2004 (Urk. 8/2) mel dete er sich ein erstes Mal bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle verfügte am 23. Mai 2005, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 8/16). In der Folge erhob der Beschwerdeführer erfolglos Einsprache (Urk. 8/42), Be schwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 8/ 5 8 ) sowie Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht (Urteil vom 14. Juni 2007; Urk. 8/6 5 S. 6). 1.2 Am 11. April 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes erneut bei der IV-Stelle an und bean tragte, die Ausrichtung einer IV-Rente zu prüfen (Urk. 8/6 7 mit Beilagen ge mäss Urk. 8/6 6 /1-5). Die IV-Stelle holte darauf einen Auszug aus de m individuellen Konto des Ver si cherten (IK-Auszug; Urk. 8 /6 9 ) sowie diverse Arztberichte (Urk. 8 /7 8 -79 ; Urk. 8 /8 2 -84 ) ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten durch die Z.___ ( Urk. 11/8 9 /2-22 ) sowie – auf Einwand des Versicherten hin ( Urk. 8/10 4 , Urk. 8/10 8 und Urk. 8/10 9 ) – eine zu sätz liche psychia trisch - psychotherapeutische Begutachtung (Urk. 8 /12 3 ) und lehnte das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 11. Juli 2011 erneut ab (Urk. 8/130 ). Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 1

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1955, arbeitete zuletzt seit März 1989 als Bauhand lan ger bei der Y.___ AG (Urk. 8/7). Am 18. August 2003 erlitt er bei der Arbeit ein Verhebetrauma (Urk. 8/8/6-9 S. 2). Seither ist er in sei nem ange stammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig. Am 24. August 2004 (Urk. 8/2) mel dete er sich ein erstes Mal bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle verfügte am 23. Mai 2005, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 8/16). In der Folge erhob der Beschwerdeführer erfolglos Einsprache (Urk. 8/42), Be schwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 8/

E. 1.2 Am 11. April 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes erneut bei der IV-Stelle an und bean tragte, die Ausrichtung einer IV-Rente zu prüfen (Urk. 8/6 7 mit Beilagen ge mäss Urk. 8/6 6 /1-5). Die IV-Stelle holte darauf einen Auszug aus de m individuellen Konto des Ver si cherten (IK-Auszug; Urk.

E. 8 /6

E. 9 ) – eine zu sätz liche psychia trisch - psychotherapeutische Begutachtung (Urk. 8 /12 3 ) und lehnte das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 11. Juli 2011 erneut ab (Urk. 8/130 ). Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 1

Dispositiv
  1. Juli 2011 erhobene Be schwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1
  2. März 2013 abgewiesen (Verfahrensnummer IV.2011.00955 , Urk.  8/139 ). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
  3. 3      Am 1
  4. März 2014 meldete sich X.___ unter Beilage eines Arzt berich tes ( Urk.  8/141) und Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesund heits zustandes wiederum zum Bezug einer Invalidenrente an ( Urk.  8/142; vgl. auch Urk.  8/145). Nach Rücksprache mit ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk.  8/148 S.   2) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  8/149 ff. ) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren des Versi cherten mit Ver fügung vom
  5. November 2014 nicht ein ( Urk.  2).
  6. Gegen die Verfügung vom 2
  7. November 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12.  Januar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die Verfügung sei auf zuheben und es sei auf das Gesuch einzutreten und ihm eine ganze Inva li den rente zu gewähren beziehungsweise zuzusprechen. Eventuell seien weitere me dizinische Abklärungen vorzunehmen und entsprechend der IV-Grad festzu le gen und eine entsprechende IV-Rente auszurichten. Ferner sei en ihm die un entgeltliche Rechtspflege und ein unentgelt licher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella zu bewilligen (S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom
  8. Februar 2015 beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde (Urk.  7 ) , was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2
  9. Februar 2015 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
  10. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG).
  11. 3      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art.  87 Abs.  3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs.  2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
  12. 4      Mit Art.  87 Abs.  3 in Verbindung mit Abs.  2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3).
  13. 2.1      Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 2
  14. November 2014 aus , dass sie dem aktuellen Bericht entnehme, dass keine neuen Diagnosen ausge wiesen seien. Es seien namentlich keine fachärztlich ausgewiesenen neuen psy chiatrischen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden . Strittig blieben die Meinun gen zur Arbeitsunfähigkeit, womit im Ergebnis lediglich eine andere Beurtei lung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhaltes vor liege. Auf das Leistungsbegehren werde deshalb nicht eingetreten ( Urk.  2). 2.2      Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Beschwerde vom 1
  15. Januar 2015 , die IV-Stelle habe sich mit dem mit der Neuanmeldung aufgelegten Verlaufsbe richt des A.___ vom
  16. Februar 2014 überhaupt nicht auseinandergesetzt ( Urk.  1 S. 5 Ziff.  3). Dieser Bericht nenne neue soma tische Diagnosen, die auch ausdrücklich als „neu“ betitelt würden (S.   6 Ziff.  3). Aus der summarischen Lektüre ergebe sich zudem auch eine fachärztlich aus gewiesene Verschlechterung des psychischen Zustandes. Es werde seitens der Beschwerdegegnerin verkannt, dass für eine Neubeurteilung des Leistungsan spruchs nicht nur eine neue Diagnose im Sinne eines neu hinzugekommenen Krankheitsbildes erforderlich sei, sondern dass bereits eine Verschlechterung eines bei der letzten Beurteilung bereits vorhandenen Leidens genüge (S. 6 f. Ziff.  4 ). Der RAD-Arzt sei als Allgemeinmediziner auch nicht im Stande gewe sen, die psychiatrisch bedingte Verschlechterung und deren Tragweite zu wür digen (S. 8 Ziff.  5). Aus dem mit der Neuanmeldung aufgelegten Bericht ergebe sich zudem, dass sich der Tages ab lauf und die Aktivitäten des Beschwerdefüh rers massgeblich verändert hätten, was bei der Beurteilung der Frage nach der Zu mut barkeit der Schmerzüberwindung ebenfalls massgebend sei ( S. 9 ff. Ziff.  6 ).
  17. 3. 1      In formeller Hinsicht bemängelte der Beschwerdeführer, dass sich die IV-Stelle mit dem zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung ein gereichten Verlaufsbericht des A.___ vom 6. Februar 2014 überhaupt nicht auseinandergesetzt habe ( Urk.  1 S. 5 Ziff.  3) . 3.2      Die Begründungspflicht ist ein w esentlicher Bestandteil des verfassungsrechtli chen Gehörsanspruchs. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachli chen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus einan dersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a ). Inhalt und Dichte einer rechtsgen üglichen Begründung lassen sich nicht allgemein bestimmen, son dern nur in Relation zur konkreten materiell-, beweis- und verfahrens recht li chen Lage (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bun des gesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S.   5 55 Art. 57a Rz 7 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts I 3/05 vom 1
  18. Juni 2005 E. 2-3).      Im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin (und zuvor der RAD; vgl. Fest stellungsblätter vom
  19. Mai 2014, Urk.  8/148 S.   2 , und vom 2
  20. November 2014, Urk.  8/158 S. 2) zwar zum eingereichten Verlaufsbericht vom
  21. Februar 2014 Stellung nahm, hierzu aber einzig in allgemeiner Weise ausführte, diesem Be richt seien keine neuen namentlich psychiatrischen Diagnosen und Befund e zu entnehmen – ohne sich zu den konkreten Angaben im Bericht im Einzelnen zu äussern – ist noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken . Eine sachgerechte Anfechtung des Nichteintretensentscheide s erscheint ohne weiteres möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des An spruchs auf rechtliches Gehör ist somit zu verneinen.
  22. 3      Vorwegzuschicken bleibt, dass s oweit mit der Beschwerde die Zusprache von Leistungen beantragt wird (Urk. 1 S. 2) auf die Beschwerde mangels Anfech tungsobjekt s nicht einzutreten ist, i st doch die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) auf das erneute Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ( Urk.  8/142) nicht eingetreten; über dessen Leistungsanspruch an sich hat sie im fraglichen Entscheid nicht befunden ( vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) .
  23. 4      Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin am 2
  24. November 2014 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 1
  25. März 2014 ( Urk.  8/142) eingetreten ist (Urk. 2). Massgebend ist dabei, ob der Beschwerdeführer mit dem zusammen mit der Neuanmeldung eingereichten Bericht ( Urk.  8/141) glaubhaft gemacht hat, dass sich seine tatsächlichen Verhältnisse zwischen der (in Rechtskraft erwach senen; Urk.  8 /1 39 ) Verfügung der IV-Stelle vom 1
  26. Juli 2011 (Urk.   8/130) und der bei der IV-Stelle am 1
  27. März 2014 eingegangenen Neuanmeldung (Urk.  8 /1 42 ) in anspruchsrelevanter Weise verändert haben. 4 . 4 .1      Der letztmaligen Abweisung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 11. Juli 2011 ( Urk.  8/130) lag im Wesentlichen folgende relevante medizinische Akten lage zugrunde: 4 . 2      Im interdisziplinären Gutachten des Z.___ vom 30. Juni 2009 (Urk. 8/8 9 /2-22) stellten die Gutachter PD Dr. med. B.___ , fachärztliche internisti sche/ all ge meinmedizinische Fallführung, Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psycho the rapie, und Dr. med. D.___ , FMH Neurologie, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19) :
  28. Streng recht s seitige vorwiege nd tendomyogen bedingte Schmerzsymptoma tik mit Verdacht auf residuelle S1-Sympto matik (abgeschwäch ter Achillessehnen reflex rechts) sowie Verdacht auf funktionelles sensibles Hemisyndrom rechts
  29. Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (S. 18 Ziff. 5.1) Zudem nannten sie die folgenden Diagnosen o hne Einfluss auf die Arbeits fähig keit :
  30. D ysfunktionelle Schmerzverarbeitungsstörung mit algogener Verstim mung (ICD-10 F54)
  31. Metabolisches Syndrom - Adipositas (BMI 31 kg/m2) - Verdacht auf arterielle Hypertonie, kon t rollbedürftig - a namnestisch Diabetes mellitus Typ 2 - Dyslipidämie
  32. Nicht alkoholische Steatohepatitis
  33. Be idseitige Hochtonschwerhörigkeit
  34. A namnestisch chronisches hyperkeratotisch-rhagadiformes Handekzem (aktuell asymptomatisch) Die Gutachter gingen davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine chronische rechtsseitige Schmerzsymptomatik im Vordergrund stehe. An objektiv ierbaren Befun den könne eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, eine genera lisierte Druckdolenz der paravertebralen Muskulatur rechts, der rechtssei tigen Schulter-/Gürtelmuskulatur, des Beckenkammes und weiterer Sehnenan satz punkte , vereinbar mit einer vorwiegend tendomyogen bedingten Schmerz symptomatik erhoben werden. Ausserdem zeige sich ein leicht abge schwächter Achillessehnenreflex rechts, welcher im Zusammenhang mit der kernspinto mo graphisch mehrfach nachgewiesenen Diskushernie L5/S1 mit Irri tation der Nerven wurzel S1 gut mit einer residuellen S1-Symptomatik vereinbar sei. Moto rische Ausfälle bestün den beim Beschwerdeführer nicht; das sensible Hemi syndrom rechts sei aus neurologischer Sicht nicht zu erklären. Aufgrund der aus somatischer Sicht objektiv ierbaren Befunde sei dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Maurer und auf dem Bau nicht mehr zumutbar. Ebenfalls dürften aufgrund des Schwindels Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern nicht durchgeführt werden. Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in abwechslungsreicher Stellung (Sitzen, Gehen, Stehen) sowie für administrative Tätigkeiten bestehe aus soma tischer Sicht eine zumutbare Ar beitsfähigkeit von 80 %, welche ganztags aber mit erhöhtem Pausenbedarf ver wertbar sei (S. 19 Ziff. 6.2). Für die Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und dem Ausmass der subjektiven Beschwerden sei gemäss psychiatrischer Beurteilung eine dys funktionelle Schmerzverarbeitungsstörung mit algogener Verstimmung verant wortlich. Eine eigenständige psychische Erkrankung im Sinne einer Komorbidi tät könne nicht gestellt werden, die Förster-Kriterien seien nicht erfüllt (S. 19 Ziff. 6.2). Der Beschwerdeführer fühle sich gemäss Selbsteinschätzung zu keiner Arbeit mehr i n der Lage . Er mache dafür körperliche und psychische Beschwerden ver ant wortlich. Dieser Selbsteinschät zung hielten die Gutachter entgegen, dass psychopathologische Befunde im Sinne einer algogenen Verstimmung zwar vor ha nden seien. Diese seien aber re aktiv auf das grundsätzlich subjektive Schmerzerleben zu verstehen und hätten keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Soziale Faktoren würden zu einer Schmerzausweitung beitragen. Ferner stellten die Gutachter fest, dass der Be schwerdeführer gemäss Blutwerten die von ihm angegebenen Psychopharmaka offensichtlich nicht einnehme. Er do kumentiere dadurch indirekt, dass keine Indi katio n für diese Medikamente be stehe. Zudem sei dies neben den klinisch inkonsistenten Befunden ein weite rer Hinweis darauf, dass auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers nur sehr bedingt abzustützen sei (S. 20 Ziff. 6.4). Nicht bestätigen konnten die Gutachter die von den behandelnden Ärzten ge stellten Diagnosen einer somato formen Schmerzstörung sowie einer mittelgra di gen depressive n Episode. Für Ersteres fehlten emotionale Konf likte oder frühere Stressoren, l etzteres habe nicht diagnostiziert werden können. Es sei vielmehr von einer leichteren de pressiven Verstimmung, zusammen mit Dys phorie, Miss mutigkeit und Li bidoverlust bei chronischem Schmerzsyndrom aus zugehen (S. 14 Ziff. 4.1.7). 4 . 3      Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr.  phil. F.___ , klinischer Psychologe und Supervisor, vom G.___ , nahmen am 9. November   2009 Stellung zum Z.___ -Gutachten (Urk. 8/10 8 ). Sie bemängelten das Gutach ten und gaben an, d ie Depression des Beschwerdeführers sei schwer, dies habe die psychometrische Abklärung wäh rend des tagesklinischen 8-Wochen-Programms gezeigt . Es gebe deutliche Ein schränku ngen in der Aufmerksamkeit, Kon zentrat ion, dem Langzeitgedächtnis und den komplexen Denkleistungen. Nach der Behandlung habe es eine Ver besserung gegeben, daher sei insgesamt von einer mittel gradigen depressiven Episode auszugehen (S. 2 Ziff. 5). Die Förster-Kriterien seien erfüllt (Ziff. 7). Der Patient sei subjektiv 100 % arbeitsunfähig. Das posi tive Leistungsbild sei eine halbe Stunde gehen, c irca eine Stunde sitzen und circa 5 Kilogramm heben. Das negative Leistungsbild wurde mit „kein waschen, kein S taub saugen, kein put zen, kein E inkaufen ausser gelegentlich sehr leichte Einkäufe“ umschrieben. Aus objektiver Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der neuropsychologischen Einschränkungen (Aufmerk sam keit, Konzentration, Langzeitgedächtnis und komplexe Denkleistungen) „für den Alltag 100 % arbeitsunfähig, daher auch für eine angepasste Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig“ (S.   3   f. Ziff. 10). Es liege eine schwere soziale Anpas sungs stö rung vor, was gemäss wissenschaftlicher Litera tur eine Arbeitsunfähig keit von 80-100 % begründe . Als Fazit hielten sie fest , dass der Beschwerde führer unter einer mittelgradi gen depressiven Episode (ICD-10 F 32.1) und einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) bei einer Arbeits unfähigkeit von 100 % mit schweren sozialen Anpassungs schwierigkeiten leide (S.   4). Soweit von der Ehefrau fremdanamnestisch erho ben, gebe es keine Aus na hmen von der Schmerzaggravation; der Beschwerde führer vergesse seinen Leidenszustand nie (S.   5). Die Medikamente Cymbalta und Remeron seien zum Zeitpunkt der Blut untersuchung durch die Z.___ -Gut achter bereits abgesetzt ge wesen. Der Medika mentenspiegel sei aus diesem Grund zu tief gewesen (S.   5 Ziff. 13). 4 . 4      Dr. med. H.___ , Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie (FMH), Psychoso matische und psychosoziale Medizin (SAPPM), diagnostizierte in sei nem Gut achten vom 21. März 2011 (Urk. 8/12 3 /1-37 ) eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren nach dem Arbeitsunfall im August 2003 ( ICD-10 F45.41; S. 12 Ziff. 4 und S. 15 Ziff. 5). Die Ausprägung der Stö rung sei beim Beschwerdeführer im Vergleich zu ähnlichen Störungsbil dern als objektiv leicht einzustufen (S. 16). Der Gutachter prüfte die ICD-10 Kriterien einer depressiven Episode und hielt fest, der Beschwerdeführer klage zwar sub jektiv über viele dieser Kriterien. Während der Untersuchung hätten die depres siven Symptome aber nicht ausreichend objektiviert werden können. Auch eine eigenständige Dysthymia verneinte der Gutachter (S.   17). Ein „soma tisches Syn drom“ sei beim Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu erkennen (S. 18). Es seien beim Beschwerdeführer aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund ei nes Gesund heitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit derer Überwindung begründen könnten. Es könne von einer regelhaften tatsächlichen Überwind barkeit der subjektiv erlebten Defizite ausgegangen werden (S. 18 f. Zusam menfassung).      Der Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer nehme – wenn auch subjektiv deutlich eingeschränkt – am sozialen Leben teil. Als Beispiele nannte er Fern se hen, Zei tung lesen, Reise in den I.___ und Wahrnehmung ärztlicher Termin e. Die Therapie habe zumindest zu einer Besserung geführt und die dokumentier ten Therapieversuche könnten, falls gewünscht, durchaus auch intensiviert wer den (S. 19).      Der Gutachter kam zum Schluss, dass die chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren beim Beschwerdeführer aufgrund der vor allem subjektiv erlebten und kaum objektivierbaren Defizite aus versiche rungsmedizinischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit führe. Eine Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei dem Beschwerde führer aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar und tatsächlich möglich (S. 20 Ziff. 6). Der Gutachter wies mehrfach auf eine Verdeutlichungs tendenz beim Beschwerdeführer hin (etwa S.   17, 20 und 21) und beschrieb den Beschwerdeführer als wach und allseits orientiert, im formalen Denken logisch und kohärent. Er stellte im Gutachten fest, die Angaben und das Verhalten des Beschwerdeführers seien anlässlich der Untersuchung nicht konsistent gewesen (S. 29). So habe der Beschwerdeführer etwa zu Beginn das rechte Kniegelenk gestreckt gehalten und auf die qualvollen Schmerzen beim Beugen des rechten Kniege lenks hingewiesen (S. 10 und 29). Am Ende der Untersuchung habe er dann das Knie spontan, flexibel, fast sportlich gebeugt. Subjektiv habe der Be schwerde führer eine schwere unveränderliche ängstlich-depressive Verstimm un g geschil dert, während der Untersuchung habe er jedoch sozial angemessen ge schmun zelt, sei reizbar gewesen, ausgeglichen und habe Freude und Entlastung gezeigt (S. 11 und 29). Zeichen einer Erschöpfung seien weder nach der Explo ration noch nach der testpsychologischen Befragung zu erkennen gewesen. Im Ge genteil habe der Beschwerdeführer nach der Untersuchung entspannt gewirkt (S. 11). 4 . 5      Im Bericht vom 18. März   2011 (Urk. 8/12 7 /1- 6 ) hielten Dr.  med. J.___ , Fach arzt für Orthopädie FMH, Dr. med. K.___ , Facharzt für Anästhesiolo gie FMH, Dr.  E.___ , Dr. med. L.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH , Dr. med. M.___ , Facharzt für Physikalische Medizin FMH, und Dr.  F.___ vom A.___ fest, dass der Beschwer deführer auf grund der somatischen Beschwerden in angepasster Tätigkeit zu 50 % arbeits unfähig sei (S. 6) . Aus chirurgischer Sicht wurden das folgende Be lastungsprofil angegeben (S.   5 f.): Zumutbar erschienen noch leichte, wechsel belastende Tätig keiten mit wahlweise Sitzen oder Stehen und insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 Kilogramm kurzfristig und 2 Ki logramm längerfristig, ohne Überkopfarbeit und ohne Arbeit in vornüberge neigter Kör per haltung. Aus rheumatologischer Perspektive sei – aus schmerz thera peu ti scher Sicht – keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Zudem sei der Be schwerdeführer auch aufgrund des psychiatrischen Zustandsfeldes zu 100 % ar beitsunfähig. Eine an gepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer somit nicht zumutbar (S. 6). Die Ärzte nannten die folgende n Diagnosen (S. 1):
  35. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei - Diskushernie L4/5 und L5/S1 (MRI-Aufnahme vom 19.09.2003; Diag nose Spital N.___ ) - Reizerscheinungen beim rechten Bein (Diagnose Dr.  O.___ , Neurologe, vom 1.03.2007)
  36. Zervikozephales Syndrom mit/bei leichtgradiger rechter mediolateral gelege ner Dis kushernie und durch eine Unkarthrose bedingter leichtgradiger fora minaler Stenoi sier ung rechts auf Höhe C 5/6 ohne Hinweise auf Kompressio nen neutraler Struk turen (MRI-Aufnahme der Halswirbelsäule vom 2.03.2004)
  37. Funktionelles Hemisyndrom rechts (Diagnose Dr.  J.___ vom 29.07.2008)
  38. Diffuse Hepatopathie mit Zeichen eines möglichen Umbaus, Differenzialdiag nose NASH (nicht alkoholische Steatohepatitis ; Diagnose Klinik P.___ vom 10.09.2008)
  39. Diabetes mellitus Typ II
  40. Cholezystitis mit/bei - Cholezystolithiasis - Steatosis hepatis 2.1.2008 (Diagnose Spital Q.___ vom 12.12.2008) - Status nach laparoskopischer Cholezystektomie sowie Gelegenheitsappen dekto mie am 4.12.2008 (Diagnose Spital Q.___ vom 30.12.2008)
  41. m ittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F 32.1)
  42. a nhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F 45.4)
  43. Adipositas (BMI = 33) .
  44. Zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verschlechterung des Gesund heitszustandes legte der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung vom 1
  45. März 2014 ( Urk.  8/142) einen Verlaufsbericht vom
  46. Februar 2014 ( Urk.  8/141) der behandelnden Ärzte Dr.  J.___ , Dr.  med. R.___ , Facharzt für Anästhesiolo gie F MH , Dr.  med. S.___ , Facharzt Kardiologie und Innere Medizin FMH, Dr.  L.___ , Dr.  M.___ und Dr.  med. T.___ , Facharzt für Psychiatrie FMH , vom A.___ auf.      Die Ärzte nannten darin die folgenden Diagnosen (ab 1
  47. Februar 2011 , S . 2 ) :
  48. C hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei - Diskushernie L4/5 und L5/S1 (MRI-Aufnahme vom 19.09.2003; Diag nose Spital N.___ ) - neu: leichte Deformation Deck- und Boden p latte L4/
  49. Der Sakrum -Basiswinkel beträgt pathologische 38 Grad, die Deckenplatte L5 neigt sich zur Basis 18 Grad (Röntgenbild der Lendenwirbelsäule, Dr.  L.___ , 08.03.2013) - Reizerscheinungen a m rechten Bein (Diagnose Dr.  O.___ , Neurologe, vom 0 1.03.2007)
  50. Zervikozephales Syndrom mit/bei - leichtgradiger rechter mediolateral gelegener Diskushernie und durch eine Unkarthrose bedingter leichtgradiger foraminaler Stenoisierung rechts auf Höhe C 5/6 ohne Hinweise auf Kompressio nen neutraler Strukturen (MRI-Aufnahme der Halswirbelsäule vom 2.03.2004) - neu: C5/6 Bandscheibe zur Hälfte vermindert, ventral und dorsal Spondylophy ten . Deckplatte C5 und C6 eingedellt ( Röntgenbild der Lendenwirbelsäule, Dr.   L.___ , 08.03.2013 )
  51. F unktionelles Hemisyndrom rechts (Diagnose Dr.  J.___ vom 29.07.2008)
  52. Diffuse Hepatopathie mit Zeichen eines möglichen Umbaus –      Differenzialdiag nose NASH (nicht alkoholische Steatohepatitis ; Diagnose Klinik P.___ vom 10.09.2008)
  53. Diabetes mellitus Typ II
  54. Cholezystitis mit/bei - Cholezystolithiasis - Steatosis hepatis 0
  55. 0 1.2008 (Diagnose Spital Q.___ vom 12.12.2008) - Status nach laparoskopischer Cholezystektomie sowie Gelegenheitsappen dekto mie am 0 4.12.2008 (Diagnose Spital Q.___ vom 30.12.2008)
  56. M ittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F 32.1)
  57. A nhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F 45.4)
  58. Adipositas (BMI = 3 0 ) möglicherweise im Rahmen eines metabolischen Syndroms 1
  59. Art Hypertonie 1
  60. anamnestisch DM II, Dyslipidämie , aktuell unbehandelt 1
  61. Lipomatisis hepatis
  62. Hande k zeme 1
  63. Refluxbeschwerden
  64. Schlafstörung wegen Schmerzen Rücken      Dr.  L.___ führte aus, es sei um eine dramatis che Veränderung auszu schlies sen ein seitliches Röntgenbild der Halswirbelsäule und ein seitliches Rön t genbild der Lendenwirbelsäule angefertigt worden, das zervikal eine Zu nahme der dorsalen Spondylophyten gezeigt habe. Lumbal könne wie zervikal eine leichte Zunahme der degenerativen Veränderungen festgestellt werden. Eine schwere Instabilität oder Deformation der Lendenwirbelsäule sei nicht fest ge stellt w o rden (S. 6). Trotz der radiologisch ausgewiesenen leichten Zunahme der degenerativen Veränderungen zervikal und lumbal könne aus rein orthopä di scher Sicht eine leichte Arbeit halbtags noch als zumutbar erachtet werden (S. 8).      Die Mediziner gaben an, aus gelenk- und wirbelsäulenchirurgischer Sicht wäre dem Beschwerdeführer eine 50%ige leichte Tätigkeit noch möglich. Aus rheu ma tologischer (schmerztherapeutischer) und psychiatrischer Sicht sei der Be schwerdeführer zu 100  % arbeitsunfähig (S. 8). 6 .      6 .1      Mit dem zusammen mit der Neuanmeldung aufgelegten Bericht vom
  65. Februar 2014 (E. 5 ) ist keine rentenbegründende Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Der Bericht bescheinigt vielmehr, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter den gleichen Gesundheitsstörungen leidet, die er bereits im Zeitpunkt der von der IV-Stelle am 11. Juli   2011 verfügten (Urk. 18/130) und vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1
  66. März 2013 (Verfahrensnummer IV.2011. 00955, Urk.  8/139 ) bestätigten Rentenverweigerung aufwies. Die Ärzte des A.___ nannten dieselben Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 18. März   2011 (E.   4 . 5 ) und ergänzten diese teilweise mit Diag nosen aus dem anlässlich der letzten Anspruchsprüfung eingeholten Z.___ -Gutachten (E.   4 . 2 ) . Als „neu“ bezeichneten sie einzig die bei einer Röntgen untersuchung am
  67. März 2013 festgestellte leichte Zunahme der degenerativen Veränderun gen zervikal und lumbal , die allerdings nach Einschätzung des Ortho päden Dr.  L.___ keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zei tig t . So erachtet Dr.  L.___ eine leichte Arbeit halbtags – wie bereits in seinem Vorbericht von 2011 – aus rein orthopädischer Sicht noch als zumutbar. Die somatisch e und psychiatrische Konsensbeurteilung der Arbeits fähig keit führte ebenfalls wieder zum selben von der Einschätzung der Gut achter – auf die nach de m rechtskräftigen Urteil vom 1
  68. März 2013 ( Urk.  8/139) ab zustellen ist – abwei chenden Ergebnis. 6 .2      Dr.  M.___ hielt ausdrücklich fest, aus rheumatologischer Sicht sei es weder subjektiv noch objektiv zu einer Verschlechterung der Symptomatik gekommen. Es handle sich um einen unveränderten Verlauf einer chronischen Schmerzer krankung ( Urk.  8/141 S.   7) . Auch aus anästhesiologischer Sicht ergaben sich keine veränderten Befunde (S. 5). Der Orthopäde Dr.  J.___ nannte zwar eine deutliche klinische Verschlechterung (S. 7), ohne dies aber weiter auszuführen. Die Befunde haben sich kaum verändert ( vgl. Urk.  8/127 S.  4 und Urk.  8/141 S.   6 ) . Zudem erachtete Dr.  J.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit gleich wie im Vorbericht noch als gegeben an , wobei er ab weichend vom damaligen Belastungsprofil sogar ein kurzfristiges Heben von Lasten bis 15 Kilogramm und ein längerfristiges Heben von Lasten bis 4 Kilo gramm als zumutbar erachtete (S.   7 und E.   4.5 ). Dr.   T.___ wies unter der Überschrift „ Veränderung/neue Beschwerden ab 1
  69. März 2011“ auf eine (sub jektive) Zunahme der Schmerzen und der Depression hin (S.   4) . Er beschrieb aller dings keine veränderte Befundlage – er machte vielmehr gar keine Angaben zu erhobenen Befunden. Zudem diagnostizierte er nach wie vor eine mittel gra dige depressive Episode , die der psychiatrische Gutachter Dr.   H. ___ anläss lich der letzten Rentenprüfung nicht hatte bestätigen k ö nne n (vgl. E.   4.4) . Eine rein subjektive Beschwerdezunahme ohne wesentliche Befundänderung reicht zur Glaub haft machung einer Verschlechterung aber nicht aus. Bei dieser Sachlage ist auch nicht zu beanstanden, dass der RAD bei seiner Aktenbeurteilung keinen psychi atrischen Facharzt beizog (vgl. der Vorhalt in Urk.  1 Ziff.  5 S. 8) , fehlt es doch im Verlaufsbericht an neuen Angaben, die aus fach psychiatrischer Sicht hätten gewürdigt werden könne n . Eine Verschlechterung der neuropsycholo gi sch en Einschränkungen kann dem Bericht ebenfalls nicht zu entnommen werd en . A us der (unter anderem fremdanamnestischen) Testung wurde schon früher eine schwere Depression abgeleitet ( Urk.  8/141 S.   5 ; vgl. der sogar noch höhere HAMD -Wert im Jahr 2010 ) , die aber keinen Eingang in die Diagnoseliste fand . 6 . 3      Eine für die Beurteilung der Schmerzproblematik entscheidende Veränderung im Tagesablauf ( vgl. Urk.  1 S. 9 und 11 Ziff.  6 ) ist ebenfalls nicht glaubhaft ge macht, gab doch der Beschwerdeführer einzig an, er schaue kaum mehr TV (Lustlosigkeit) , ansonsten gebe es keine Veränderungen ( Urk.  8/141 S. 4) . Dass er laut fremdanamnestischen Angaben (vgl. Urk.  8/141 S. 4) keine Hausarbeiten ausführt und unter Schlafstörungen leidet , ist nicht neu (vgl.   Urk.  8/123 S. 8 f. ). Er kann immer noch (zirka 30 Minuten) Auto fahren. Von einer ho hen Flucht tendenz , einem hohen Misstrauen in zwischenmenschlichen Bezie hungen und vielen sozialen Kontaktstörungen (sozial abgekapselt; vgl. Urk.  1 S. 11 Ziff.  6) wurde ( bereits ) im Jahr 2009 berichtet ( Urk.  8/141 S. 5).      Anzufügen bleibt, dass die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerz störungen beziehungsweise äqui v alenten Beschwerdebildern (vgl. BGE 141 V 281) für sich allein keinen Neuanmeldungs- beziehungsweise Revision s grund dar stellt . Vorausgesetzt ist allemal eine Änderung der tatsächlichen V er hältnisse ( BGE 141 V 585 E. 5.3 mit Hinweisen ) . 6 . 4      Da nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Abweisung des Rentenbegehrens mit Verfügung vom 11. Juli   2011 ( Urk.  8/130) vorliegen , ist die IV-Stelle auf das erneute Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten (Urk. 2).      Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1      Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertre tung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 7 .2      Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 7 . 3      Da der mit der Neuanmeldung aufgelegt e Bericht offensichtlich nicht geeignet ist eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu ma chen und die beantrag t e Leistungszusprache ( Urk.  1 S. 2 ) eines Anfechtungsge genstandes entbehrt (vgl. E. 3.3) , waren die Gewinnaussichten der Beschwerde beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Die Beschwerde ist deshalb als aus sichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgelt l iche Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk.  1 S. 2 Ziff.  3) abzuweisen. 7 .4      Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Sie sind auf Fr.   600.-- festzusetzen und e ntsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwer de führer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1
  70. Januar 2015 um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann:
  71. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  72. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  73. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Domenico Acocella - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  74. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  75. Juli bis und mit 1
  76. August sowie vom 1
  77. Dezember bis und mit dem
  78. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00045 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

23. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella Acocella Keller Wolf Schilter , Rechtsanwälte und Urkundspersonen Herrengasse 3, Postfach 17, 6431 Schwyz gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1 X.___ , geboren 1955, arbeitete zuletzt seit März 1989 als Bauhand lan ger bei der Y.___ AG (Urk. 8/7). Am 18. August 2003 erlitt er bei der Arbeit ein Verhebetrauma (Urk. 8/8/6-9 S. 2). Seither ist er in sei nem ange stammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig. Am 24. August 2004 (Urk. 8/2) mel dete er sich ein erstes Mal bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle verfügte am 23. Mai 2005, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 8/16). In der Folge erhob der Beschwerdeführer erfolglos Einsprache (Urk. 8/42), Be schwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 8/ 5 8 ) sowie Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht (Urteil vom 14. Juni 2007; Urk. 8/6 5 S. 6). 1.2 Am 11. April 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes erneut bei der IV-Stelle an und bean tragte, die Ausrichtung einer IV-Rente zu prüfen (Urk. 8/6 7 mit Beilagen ge mäss Urk. 8/6 6 /1-5). Die IV-Stelle holte darauf einen Auszug aus de m individuellen Konto des Ver si cherten (IK-Auszug; Urk. 8 /6 9 ) sowie diverse Arztberichte (Urk. 8 /7 8 -79 ; Urk. 8 /8 2 -84 ) ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten durch die Z.___ ( Urk. 11/8 9 /2-22 ) sowie – auf Einwand des Versicherten hin ( Urk. 8/10 4 , Urk. 8/10 8 und Urk. 8/10 9 ) – eine zu sätz liche psychia trisch - psychotherapeutische Begutachtung (Urk. 8 /12 3 ) und lehnte das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 11. Juli 2011 erneut ab (Urk. 8/130 ). Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 1 1. Juli 2011 erhobene Be schwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 5. März 2013 abgewiesen (Verfahrensnummer IV.2011.00955 , Urk. 8/139 ). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1. 3

Am 1 2. März 2014 meldete sich X.___

unter Beilage eines Arzt berich tes ( Urk. 8/141) und Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesund heits zustandes wiederum zum Bezug einer Invalidenrente an ( Urk. 8/142; vgl. auch Urk. 8/145). Nach Rücksprache mit ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 8/148 S.

2) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/149 ff. ) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren des Versi cherten mit Ver fügung vom 26.

November 2014 nicht ein ( Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 6. November 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. Januar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die Verfügung sei auf zuheben und es sei auf das Gesuch einzutreten und ihm eine ganze Inva li den rente zu gewähren beziehungsweise zuzusprechen. Eventuell seien weitere me dizinische Abklärungen vorzunehmen und entsprechend der IV-Grad festzu le gen und eine entsprechende IV-Rente auszurichten. Ferner sei en ihm die un entgeltliche Rechtspflege und ein unentgelt licher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella zu bewilligen (S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2015 beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7 ) , was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2 3. Februar 2015 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1. 4

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 2 6. November 2014 aus , dass sie dem aktuellen Bericht entnehme, dass keine neuen Diagnosen ausge wiesen seien. Es seien namentlich keine fachärztlich ausgewiesenen neuen psy chiatrischen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden . Strittig blieben die Meinun gen zur Arbeitsunfähigkeit, womit im Ergebnis lediglich eine andere Beurtei lung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhaltes vor liege. Auf das Leistungsbegehren werde deshalb nicht eingetreten ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Beschwerde vom 1 2. Januar 2015 , die IV-Stelle habe sich mit dem mit der Neuanmeldung aufgelegten Verlaufsbe richt des A.___ vom 6. Februar 2014 überhaupt nicht auseinandergesetzt ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 3). Dieser Bericht nenne neue soma tische Diagnosen, die auch ausdrücklich als „neu“ betitelt würden (S.

6 Ziff. 3). Aus der summarischen Lektüre ergebe sich zudem auch eine fachärztlich aus gewiesene Verschlechterung des psychischen Zustandes. Es werde seitens der Beschwerdegegnerin verkannt, dass für eine Neubeurteilung des Leistungsan spruchs nicht nur eine neue Diagnose im Sinne eines neu hinzugekommenen Krankheitsbildes erforderlich sei, sondern dass bereits eine Verschlechterung eines bei der letzten Beurteilung bereits vorhandenen Leidens genüge (S. 6 f. Ziff. 4 ). Der RAD-Arzt sei als Allgemeinmediziner auch nicht im Stande gewe sen, die psychiatrisch bedingte Verschlechterung und deren Tragweite zu wür digen (S. 8 Ziff. 5). Aus dem mit der Neuanmeldung aufgelegten Bericht ergebe sich zudem, dass sich der Tages ab lauf und die Aktivitäten des Beschwerdefüh rers massgeblich verändert hätten, was bei der Beurteilung der Frage nach der Zu mut barkeit der Schmerzüberwindung ebenfalls massgebend sei ( S. 9 ff. Ziff. 6 ).

3. 3. 1

In formeller Hinsicht bemängelte

der Beschwerdeführer, dass sich die IV-Stelle mit dem zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung ein gereichten Verlaufsbericht des A.___ vom 6. Februar 2014 überhaupt nicht auseinandergesetzt habe ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 3) . 3.2

Die Begründungspflicht ist ein w esentlicher Bestandteil des verfassungsrechtli chen Gehörsanspruchs. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachli chen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus einan dersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli chen Gesichtspunkte beschränken

(BGE 124 V 180 E. 1a ). Inhalt und Dichte einer rechtsgen üglichen Begründung lassen sich

nicht allgemein bestimmen, son dern nur in Relation zur konkreten materiell-, beweis- und verfahrens recht li chen Lage (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bun des gesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S.

5 55 Art. 57a Rz 7 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts I 3/05 vom 1 7. Juni 2005 E. 2-3).

Im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin (und zuvor der RAD; vgl. Fest stellungsblätter vom 7. Mai 2014, Urk. 8/148 S.

2 , und vom 2 5. November 2014, Urk. 8/158 S. 2) zwar zum eingereichten Verlaufsbericht vom 6. Februar 2014 Stellung nahm, hierzu aber einzig in allgemeiner Weise ausführte, diesem Be richt seien keine neuen namentlich psychiatrischen Diagnosen und Befund e zu entnehmen – ohne sich zu den konkreten Angaben im Bericht im Einzelnen zu äussern – ist noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken . Eine sachgerechte Anfechtung des Nichteintretensentscheide s erscheint ohne weiteres möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des An spruchs auf rechtliches Gehör ist somit zu verneinen. 3. 3

Vorwegzuschicken bleibt, dass s oweit mit der Beschwerde die Zusprache von Leistungen beantragt wird (Urk. 1 S. 2) auf die Beschwerde mangels Anfech tungsobjekt s nicht einzutreten ist,

i st doch die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) auf das erneute Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ( Urk. 8/142) nicht eingetreten; über dessen Leistungsanspruch an sich hat sie im fraglichen Entscheid nicht befunden ( vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) . 3. 4

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin am 2 6. November 2014 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 1 2. März 2014

( Urk. 8/142) eingetreten ist (Urk. 2). Massgebend ist dabei, ob der Beschwerdeführer mit dem zusammen mit der Neuanmeldung eingereichten Bericht ( Urk. 8/141) glaubhaft gemacht hat, dass sich seine tatsächlichen Verhältnisse zwischen der (in Rechtskraft erwach senen; Urk. 8 /1 39 ) Verfügung der IV-Stelle vom 1 1. Juli 2011 (Urk.

8/130)

und der bei der IV-Stelle am 1 3. März 2014 eingegangenen Neuanmeldung (Urk. 8 /1 42 ) in anspruchsrelevanter Weise verändert haben. 4 . 4 .1

Der letztmaligen Abweisung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 11. Juli 2011 ( Urk. 8/130) lag im Wesentlichen folgende relevante medizinische Akten lage zugrunde: 4 . 2

Im interdisziplinären Gutachten des Z.___ vom 30. Juni 2009 (Urk. 8/8 9 /2-22) stellten die Gutachter PD Dr. med. B.___ , fachärztliche internisti sche/ all ge meinmedizinische Fallführung, Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psycho the rapie, und Dr. med. D.___ , FMH Neurologie, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19) : 1.

Streng recht s seitige vorwiege nd tendomyogen bedingte Schmerzsymptoma tik mit Verdacht auf residuelle S1-Sympto matik (abgeschwäch ter Achillessehnen reflex rechts) sowie Verdacht auf funktionelles sensibles Hemisyndrom rechts 2.

Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (S. 18 Ziff. 5.1) Zudem nannten sie die folgenden Diagnosen o hne Einfluss auf die Arbeits fähig keit : 1. D ysfunktionelle Schmerzverarbeitungsstörung mit algogener Verstim mung (ICD-10 F54) 2. Metabolisches Syndrom - Adipositas (BMI 31 kg/m2) - Verdacht auf arterielle Hypertonie, kon t rollbedürftig - a namnestisch Diabetes mellitus Typ 2 - Dyslipidämie 3. Nicht alkoholische Steatohepatitis

4. Be idseitige Hochtonschwerhörigkeit 5. A namnestisch chronisches hyperkeratotisch-rhagadiformes Handekzem (aktuell asymptomatisch) Die Gutachter gingen davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine chronische rechtsseitige Schmerzsymptomatik im Vordergrund stehe. An objektiv ierbaren Befun den könne eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, eine genera lisierte Druckdolenz der paravertebralen Muskulatur rechts, der rechtssei tigen Schulter-/Gürtelmuskulatur, des Beckenkammes und weiterer Sehnenan satz punkte , vereinbar mit einer vorwiegend tendomyogen bedingten Schmerz symptomatik erhoben werden. Ausserdem zeige sich ein leicht abge schwächter Achillessehnenreflex rechts, welcher im Zusammenhang mit der kernspinto mo graphisch mehrfach nachgewiesenen Diskushernie L5/S1 mit Irri tation der Nerven wurzel S1 gut mit einer residuellen S1-Symptomatik vereinbar sei. Moto rische Ausfälle bestün den beim Beschwerdeführer nicht; das sensible Hemi syndrom rechts sei aus neurologischer Sicht nicht zu erklären. Aufgrund der aus somatischer Sicht objektiv ierbaren Befunde sei dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Maurer und auf dem Bau nicht mehr zumutbar. Ebenfalls dürften aufgrund des Schwindels Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern nicht durchgeführt werden. Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in abwechslungsreicher Stellung (Sitzen, Gehen, Stehen) sowie für administrative Tätigkeiten bestehe aus soma tischer Sicht eine zumutbare Ar beitsfähigkeit von 80 %, welche ganztags aber mit erhöhtem Pausenbedarf ver wertbar sei (S. 19 Ziff. 6.2). Für die Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und dem Ausmass der subjektiven Beschwerden sei gemäss psychiatrischer Beurteilung eine dys funktionelle Schmerzverarbeitungsstörung mit algogener Verstimmung verant wortlich. Eine eigenständige psychische Erkrankung im Sinne einer Komorbidi tät könne nicht gestellt werden, die Förster-Kriterien seien nicht erfüllt (S. 19 Ziff. 6.2). Der Beschwerdeführer fühle sich gemäss Selbsteinschätzung zu keiner Arbeit mehr i n der Lage . Er mache dafür körperliche und psychische Beschwerden ver ant wortlich. Dieser Selbsteinschät zung hielten die Gutachter entgegen, dass psychopathologische Befunde im Sinne einer algogenen Verstimmung zwar vor ha nden seien. Diese seien aber re aktiv auf das grundsätzlich subjektive Schmerzerleben zu verstehen und hätten keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Soziale Faktoren würden zu einer Schmerzausweitung beitragen. Ferner stellten die Gutachter fest, dass der Be schwerdeführer gemäss Blutwerten die von ihm angegebenen Psychopharmaka offensichtlich nicht einnehme. Er do kumentiere dadurch indirekt, dass keine Indi katio n für diese Medikamente be stehe. Zudem sei dies neben den klinisch inkonsistenten Befunden ein weite rer Hinweis darauf, dass auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers nur sehr bedingt abzustützen sei (S. 20 Ziff. 6.4). Nicht bestätigen konnten die Gutachter die von den behandelnden Ärzten ge stellten Diagnosen einer somato formen Schmerzstörung sowie einer mittelgra di gen depressive n Episode. Für Ersteres fehlten emotionale Konf likte oder frühere Stressoren, l etzteres habe nicht diagnostiziert werden können. Es sei vielmehr von einer leichteren de pressiven Verstimmung, zusammen mit Dys phorie, Miss mutigkeit und Li bidoverlust bei chronischem Schmerzsyndrom aus zugehen (S. 14 Ziff. 4.1.7). 4 . 3

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. F.___ , klinischer Psychologe und Supervisor, vom G.___ , nahmen am 9. November

2009 Stellung zum Z.___ -Gutachten (Urk. 8/10 8 ). Sie bemängelten das Gutach ten und gaben an, d ie Depression des Beschwerdeführers sei schwer, dies habe die psychometrische Abklärung wäh rend des tagesklinischen 8-Wochen-Programms gezeigt . Es gebe deutliche Ein schränku ngen in der Aufmerksamkeit, Kon zentrat ion, dem Langzeitgedächtnis und den komplexen Denkleistungen. Nach der Behandlung habe es eine Ver besserung gegeben, daher sei insgesamt von einer mittel gradigen depressiven Episode auszugehen (S. 2 Ziff. 5). Die Förster-Kriterien seien erfüllt (Ziff. 7). Der Patient sei subjektiv 100 % arbeitsunfähig. Das posi tive Leistungsbild sei eine halbe Stunde gehen, c irca eine Stunde sitzen und circa 5 Kilogramm heben. Das negative Leistungsbild wurde mit „kein waschen, kein S taub saugen, kein put zen, kein E inkaufen ausser gelegentlich sehr leichte Einkäufe“ umschrieben. Aus objektiver Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der neuropsychologischen Einschränkungen (Aufmerk sam keit, Konzentration, Langzeitgedächtnis und komplexe Denkleistungen) „für den Alltag 100 % arbeitsunfähig, daher auch für eine angepasste Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig“ (S.

3

f. Ziff. 10). Es liege eine schwere soziale Anpas sungs stö rung vor, was gemäss wissenschaftlicher Litera tur eine Arbeitsunfähig keit von 80-100 % begründe . Als Fazit hielten sie fest , dass der Beschwerde führer unter einer mittelgradi gen depressiven Episode (ICD-10 F 32.1) und einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) bei einer Arbeits unfähigkeit von 100 % mit schweren sozialen Anpassungs schwierigkeiten leide (S.

4). Soweit von der Ehefrau fremdanamnestisch erho ben, gebe es keine Aus na hmen von der Schmerzaggravation; der Beschwerde führer vergesse seinen Leidenszustand nie (S.

5). Die Medikamente Cymbalta und Remeron seien zum Zeitpunkt der Blut untersuchung durch die Z.___ -Gut achter bereits abgesetzt

ge wesen. Der Medika mentenspiegel

sei aus diesem Grund zu tief gewesen (S.

5 Ziff. 13). 4 . 4

Dr. med. H.___ , Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie (FMH), Psychoso matische und psychosoziale Medizin (SAPPM), diagnostizierte in sei nem Gut achten vom 21. März 2011 (Urk. 8/12 3 /1-37 ) eine chronische

Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren nach dem Arbeitsunfall im August 2003 ( ICD-10 F45.41; S. 12 Ziff. 4 und S. 15 Ziff. 5). Die Ausprägung der Stö rung sei beim Beschwerdeführer im Vergleich zu ähnlichen Störungsbil dern als objektiv leicht einzustufen (S. 16). Der Gutachter prüfte die ICD-10 Kriterien einer depressiven Episode und hielt fest, der Beschwerdeführer klage zwar sub jektiv über viele dieser Kriterien. Während der Untersuchung hätten die depres siven Symptome aber nicht ausreichend objektiviert werden können. Auch eine eigenständige Dysthymia verneinte der Gutachter (S.

17). Ein „soma tisches Syn drom“ sei beim Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu erkennen (S. 18). Es seien beim Beschwerdeführer aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund ei nes Gesund heitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit derer Überwindung begründen könnten. Es könne von einer regelhaften tatsächlichen Überwind barkeit der subjektiv erlebten Defizite ausgegangen werden (S. 18 f. Zusam menfassung).

Der Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer nehme – wenn auch subjektiv deutlich eingeschränkt – am sozialen Leben teil. Als Beispiele nannte er Fern se hen, Zei tung lesen, Reise in den I.___ und Wahrnehmung ärztlicher Termin

e. Die Therapie habe zumindest zu einer Besserung geführt und die dokumentier ten Therapieversuche könnten, falls gewünscht, durchaus auch intensiviert wer den (S. 19).

Der Gutachter kam zum Schluss, dass die chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren beim Beschwerdeführer aufgrund der vor allem subjektiv erlebten und kaum objektivierbaren Defizite aus versiche rungsmedizinischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit führe. Eine Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei dem Beschwerde führer aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar und tatsächlich möglich (S. 20 Ziff. 6). Der Gutachter wies mehrfach auf eine Verdeutlichungs tendenz beim Beschwerdeführer hin (etwa S.

17, 20 und 21) und beschrieb den Beschwerdeführer als wach und allseits orientiert, im formalen Denken logisch und kohärent. Er stellte im Gutachten fest, die Angaben und das Verhalten des Beschwerdeführers seien anlässlich der Untersuchung nicht konsistent gewesen (S. 29). So habe der Beschwerdeführer etwa zu Beginn das rechte Kniegelenk gestreckt gehalten und auf die qualvollen Schmerzen beim Beugen des rechten Kniege lenks hingewiesen (S. 10 und 29). Am Ende der Untersuchung habe er dann das Knie spontan, flexibel, fast sportlich gebeugt. Subjektiv habe der Be schwerde führer eine schwere unveränderliche ängstlich-depressive Verstimm un g geschil dert, während der Untersuchung habe er jedoch sozial angemessen ge schmun zelt, sei reizbar gewesen, ausgeglichen und habe Freude und Entlastung gezeigt (S. 11 und 29). Zeichen einer Erschöpfung seien weder nach der Explo ration noch nach der testpsychologischen Befragung zu erkennen gewesen. Im Ge genteil habe der Beschwerdeführer nach der Untersuchung entspannt gewirkt (S. 11). 4 . 5

Im Bericht vom 18. März

2011 (Urk. 8/12 7 /1- 6 ) hielten Dr. med. J.___ , Fach arzt für Orthopädie FMH, Dr. med. K.___ , Facharzt für Anästhesiolo gie FMH, Dr. E.___ , Dr. med. L.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH , Dr. med. M.___ , Facharzt für Physikalische Medizin FMH, und Dr. F.___ vom A.___ fest, dass der Beschwer deführer auf grund der somatischen Beschwerden in angepasster Tätigkeit zu 50 % arbeits unfähig sei (S. 6) . Aus chirurgischer Sicht wurden das folgende Be lastungsprofil angegeben (S.

5 f.): Zumutbar erschienen noch leichte, wechsel belastende Tätig keiten mit wahlweise Sitzen oder Stehen und insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 Kilogramm kurzfristig und 2 Ki logramm längerfristig, ohne Überkopfarbeit und ohne Arbeit in vornüberge neigter Kör per haltung. Aus rheumatologischer Perspektive sei – aus schmerz thera peu ti scher Sicht – keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Zudem sei der Be schwerdeführer auch aufgrund des psychiatrischen Zustandsfeldes zu 100 % ar beitsunfähig. Eine an gepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer somit nicht zumutbar (S. 6). Die Ärzte nannten die folgende n Diagnosen (S. 1): 1.

Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei - Diskushernie L4/5 und L5/S1 (MRI-Aufnahme vom 19.09.2003; Diag nose Spital N.___ ) - Reizerscheinungen beim rechten Bein (Diagnose Dr. O.___ , Neurologe, vom 1.03.2007) 6. Zervikozephales Syndrom mit/bei leichtgradiger rechter mediolateral gelege ner Dis kushernie und durch eine Unkarthrose bedingter leichtgradiger fora minaler

Stenoi sier ung rechts auf Höhe C 5/6 ohne Hinweise auf Kompressio nen neutraler Struk turen (MRI-Aufnahme der Halswirbelsäule vom 2.03.2004) 7. Funktionelles Hemisyndrom rechts (Diagnose Dr. J.___ vom 29.07.2008) 8. Diffuse Hepatopathie mit Zeichen eines möglichen Umbaus, Differenzialdiag nose NASH (nicht alkoholische Steatohepatitis ; Diagnose Klinik P.___ vom 10.09.2008) 9. Diabetes mellitus Typ II 10. Cholezystitis mit/bei - Cholezystolithiasis - Steatosis

hepatis 2.1.2008 (Diagnose Spital Q.___ vom 12.12.2008) - Status nach laparoskopischer

Cholezystektomie sowie Gelegenheitsappen dekto mie am 4.12.2008 (Diagnose Spital Q.___ vom 30.12.2008) 11. m ittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) 12. a nhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F 45.4) 13. Adipositas (BMI = 33) . 5.

Zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verschlechterung des Gesund heitszustandes legte der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung vom 1 2. März 2014 ( Urk. 8/142) einen Verlaufsbericht vom 6. Februar 2014 ( Urk. 8/141) der behandelnden Ärzte Dr. J.___ , Dr. med. R.___ , Facharzt für Anästhesiolo gie F MH , Dr. med. S.___ , Facharzt Kardiologie und Innere Medizin FMH, Dr. L.___ , Dr. M.___ und Dr. med. T.___ , Facharzt für Psychiatrie FMH , vom A.___ auf.

Die Ärzte nannten darin die folgenden Diagnosen (ab 1 8. Februar 2011 , S . 2 ) : 1.

C hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei - Diskushernie L4/5 und L5/S1 (MRI-Aufnahme vom 19.09.2003; Diag nose Spital N.___ ) - neu: leichte Deformation Deck- und Boden p latte L4/ 5. Der Sakrum -Basiswinkel beträgt pathologische 38 Grad, die Deckenplatte L5 neigt sich zur Basis 18 Grad (Röntgenbild der Lendenwirbelsäule, Dr. L.___ , 08.03.2013) - Reizerscheinungen a m rechten Bein (Diagnose Dr. O.___ , Neurologe, vom 0 1.03.2007) 2.

Zervikozephales Syndrom mit/bei - leichtgradiger rechter mediolateral gelegener Diskushernie und durch eine Unkarthrose bedingter leichtgradiger foraminaler

Stenoisierung rechts auf Höhe C 5/6 ohne Hinweise auf Kompressio nen neutraler Strukturen (MRI-Aufnahme der Halswirbelsäule vom 2.03.2004) - neu: C5/6 Bandscheibe zur Hälfte vermindert, ventral und dorsal Spondylophy ten . Deckplatte C5 und C6 eingedellt ( Röntgenbild der Lendenwirbelsäule, Dr.

L.___ , 08.03.2013 ) 3.

F unktionelles Hemisyndrom rechts (Diagnose Dr. J.___ vom 29.07.2008) 4.

Diffuse Hepatopathie mit Zeichen eines möglichen Umbaus –

Differenzialdiag nose NASH (nicht alkoholische Steatohepatitis ; Diagnose Klinik P.___ vom 10.09.2008) 5.

Diabetes mellitus Typ II 6.

Cholezystitis mit/bei - Cholezystolithiasis - Steatosis

hepatis

0 2. 0 1.2008 (Diagnose Spital Q.___ vom 12.12.2008) - Status nach laparoskopischer

Cholezystektomie sowie Gelegenheitsappen dekto mie am 0 4.12.2008 (Diagnose Spital Q.___ vom 30.12.2008) 7.

M ittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) 8.

A nhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F 45.4) 9.

Adipositas (BMI = 3 0 ) möglicherweise im Rahmen eines metabolischen Syndroms 1 0.

Art Hypertonie 1 1.

anamnestisch DM II, Dyslipidämie , aktuell unbehandelt 1 2.

Lipomatisis

hepatis 13.

Hande k zeme 1 4.

Refluxbeschwerden 15.

Schlafstörung wegen Schmerzen Rücken

Dr. L.___ führte aus, es sei um eine dramatis che Veränderung auszu schlies sen ein seitliches Röntgenbild der Halswirbelsäule und ein seitliches Rön t genbild der Lendenwirbelsäule angefertigt worden, das zervikal eine Zu nahme der dorsalen Spondylophyten

gezeigt habe. Lumbal könne wie zervikal eine leichte Zunahme der degenerativen Veränderungen festgestellt werden. Eine schwere Instabilität oder Deformation der Lendenwirbelsäule sei nicht fest ge stellt w o rden (S. 6). Trotz der radiologisch ausgewiesenen leichten Zunahme der degenerativen Veränderungen zervikal und lumbal könne aus rein orthopä di scher Sicht eine leichte Arbeit halbtags noch als zumutbar erachtet werden (S. 8).

Die Mediziner gaben an, aus gelenk- und wirbelsäulenchirurgischer Sicht wäre dem Beschwerdeführer eine 50%ige leichte Tätigkeit noch möglich. Aus rheu ma tologischer (schmerztherapeutischer) und psychiatrischer Sicht sei der Be schwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (S. 8). 6 .

6 .1

Mit dem zusammen mit der Neuanmeldung aufgelegten Bericht vom 6. Februar 2014 (E. 5 ) ist keine rentenbegründende Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Der Bericht bescheinigt vielmehr, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter den gleichen Gesundheitsstörungen leidet, die er bereits im Zeitpunkt der von der IV-Stelle am 11. Juli

2011 verfügten (Urk. 18/130) und vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 5. März 2013 (Verfahrensnummer IV.2011. 00955, Urk. 8/139 ) bestätigten Rentenverweigerung aufwies. Die Ärzte des A.___

nannten dieselben Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 18. März

2011 (E.

4 . 5 ) und ergänzten diese teilweise mit Diag nosen aus dem anlässlich der letzten Anspruchsprüfung eingeholten Z.___ -Gutachten (E.

4 . 2 ) .

Als „neu“ bezeichneten sie einzig die bei einer Röntgen untersuchung am

8. März 2013 festgestellte leichte Zunahme der degenerativen Veränderun gen zervikal und lumbal , die allerdings nach Einschätzung des Ortho päden

Dr. L.___

keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zei tig t . So erachtet Dr. L.___

eine leichte Arbeit halbtags – wie bereits

in seinem Vorbericht von 2011 – aus rein orthopädischer Sicht noch als zumutbar. Die somatisch e und psychiatrische Konsensbeurteilung der Arbeits fähig keit führte ebenfalls wieder zum selben von der Einschätzung der Gut achter – auf die nach de m rechtskräftigen Urteil vom 1 5. März 2013 ( Urk. 8/139)

ab zustellen ist – abwei chenden Ergebnis. 6 .2

Dr. M.___ hielt ausdrücklich fest, aus rheumatologischer Sicht sei es weder subjektiv noch objektiv zu einer Verschlechterung der Symptomatik gekommen. Es handle sich um einen unveränderten Verlauf einer chronischen Schmerzer krankung ( Urk. 8/141 S.

7) . Auch aus anästhesiologischer Sicht ergaben sich keine veränderten Befunde (S. 5). Der Orthopäde Dr. J.___ nannte zwar eine deutliche klinische Verschlechterung (S. 7), ohne dies aber weiter auszuführen. Die Befunde haben sich kaum verändert ( vgl. Urk. 8/127 S. 4 und Urk. 8/141 S.

6 ) . Zudem erachtete Dr. J.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit gleich wie im Vorbericht noch als gegeben an , wobei er ab weichend vom damaligen Belastungsprofil sogar

ein kurzfristiges Heben von Lasten bis 15 Kilogramm und ein längerfristiges Heben von Lasten bis 4 Kilo gramm als zumutbar erachtete (S.

7 und E.

4.5 ).

Dr.

T.___

wies unter der Überschrift „ Veränderung/neue Beschwerden ab 1 8. März 2011“ auf eine (sub jektive) Zunahme der Schmerzen und der Depression hin (S.

4) . Er beschrieb aller dings keine veränderte Befundlage

– er machte vielmehr gar keine Angaben zu erhobenen Befunden. Zudem diagnostizierte er nach wie vor eine mittel gra dige depressive Episode , die der psychiatrische Gutachter Dr.

H. ___

anläss lich der letzten Rentenprüfung nicht hatte bestätigen k ö nne n (vgl. E.

4.4) . Eine rein subjektive Beschwerdezunahme ohne wesentliche Befundänderung reicht zur Glaub haft machung einer Verschlechterung aber nicht aus.

Bei dieser Sachlage ist auch nicht zu beanstanden, dass der RAD bei seiner Aktenbeurteilung keinen psychi atrischen Facharzt beizog (vgl. der Vorhalt in Urk. 1 Ziff. 5 S. 8) , fehlt es doch im Verlaufsbericht an neuen Angaben, die aus fach psychiatrischer Sicht hätten gewürdigt werden könne n .

Eine Verschlechterung der neuropsycholo gi sch en Einschränkungen kann dem Bericht ebenfalls nicht zu entnommen werd en . A us der

(unter anderem fremdanamnestischen) Testung wurde schon früher eine schwere Depression abgeleitet ( Urk. 8/141 S.

5 ; vgl. der sogar noch höhere HAMD -Wert im Jahr 2010 ) , die aber keinen Eingang in die Diagnoseliste fand . 6 . 3

Eine

für die Beurteilung der Schmerzproblematik entscheidende Veränderung im Tagesablauf ( vgl. Urk. 1 S. 9 und 11 Ziff. 6 ) ist ebenfalls nicht glaubhaft ge macht, gab doch der Beschwerdeführer einzig an, er schaue kaum mehr TV (Lustlosigkeit) , ansonsten gebe es keine Veränderungen ( Urk. 8/141 S. 4) .

Dass er laut fremdanamnestischen Angaben (vgl. Urk. 8/141 S. 4) keine Hausarbeiten ausführt und unter Schlafstörungen leidet , ist nicht neu (vgl.

Urk. 8/123 S. 8 f. ). Er kann immer noch (zirka 30 Minuten) Auto fahren. Von einer ho hen Flucht tendenz , einem hohen Misstrauen in zwischenmenschlichen Bezie hungen und vielen sozialen Kontaktstörungen (sozial abgekapselt; vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff.

6) wurde ( bereits ) im Jahr 2009 berichtet ( Urk. 8/141 S. 5).

Anzufügen bleibt, dass die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerz störungen

beziehungsweise äqui v alenten Beschwerdebildern (vgl. BGE 141 V 281) für sich allein keinen Neuanmeldungs- beziehungsweise

Revision s grund dar stellt .

Vorausgesetzt ist allemal eine Änderung der tatsächlichen V er hältnisse ( BGE 141 V 585 E. 5.3 mit Hinweisen ) . 6 . 4

Da nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Abweisung des Rentenbegehrens mit Verfügung vom 11. Juli

2011 ( Urk. 8/130) vorliegen , ist die IV-Stelle auf das erneute Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten (Urk. 2).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertre tung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 7 .2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 7 . 3

Da der mit der Neuanmeldung aufgelegt e Bericht offensichtlich nicht geeignet ist eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu ma chen und die beantrag t e Leistungszusprache ( Urk. 1 S. 2 ) eines Anfechtungsge genstandes entbehrt (vgl. E. 3.3) , waren die Gewinnaussichten der Beschwerde beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Die Beschwerde ist deshalb als aus sichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgelt l iche Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 Ziff.

3) abzuweisen. 7 .4

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Sie sind auf Fr.

600.-- festzusetzen und

e ntsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwer de führer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 2. Januar 2015 um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli