Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1974, war seit April 2001 bei der Y.___
als Geschäftsführer tätig. Unter Hinweis auf eine Neuro - Borreliose meldete sich der Versicherte am 1 4. Juni 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 5/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, und holte bei der Medi zinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___
ein polydisziplinäres Gut achten ein, das am 2 3. September 2014 erstattet wurde (Urk. 5/44) .
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 5/ 49) verneinte
die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 5/50 = Urk. 2) .
2.
Der Versicherte erhob am 1 2. Januar 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1. Dezember 2014 (Urk.
2) und b eantragte, diese sei aufzuheben (S.
2 Ziff. 1), und es sei en
ihm die geschuldeten Versicherungsleistungen zuzüglich 5 % Zins seit Dezember 2013 zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2015 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind .
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be n enfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücks ichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass gemäss den medizinischen Abklä rungen keine Diagnose mit dauer haf ter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Von September 2011 bis Okto ber 2013 werde zwar von einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus ge gangen. Da die Anmeldung des Beschwerdeführers jedoch erst im Juni 2013 eingegangen sei, wäre ein allfälli ger Rentenanspruch erst im Dezember 2013 ent standen (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise (Urk.
1) entgegen, dass sein Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit nicht stabil, sondern nach wie vor schwankend seien. Seine Langzeiteinsatzfähigkeit sei nicht begutachtet worden. Er sei nach wie vor seit September 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit ein ge schränkt (S. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, mit hin der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 3. 3.1
Dr. med. A.___, praktischer Arzt, berichtete am 2 3. Oktober 2013 (Urk. 5/18) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fähig keit (S. 1): - c hronische Borreliose, bestehend seit 1 2. September 2011
Er führte aus, dass am 1 2. September
2011 erstmals Symptome aufgetreten seien, die auf eine Borreliose hingewiesen hätten, jedoch nicht als solche er kannt worden seien (S.
1). Der Zustand habe sich zunehmend verschlechtert mit reaktiven Depressionen. Der serologisch positive Befund sei durch eine weitere Borreliose-Untersuchung in B.___ bestätigt worden. Der aktuelle Zustand habe sich durch die antibiotischen Therapien verbessert, wobei diese jedoch noch
einige Wochen, eventuell einige Monate andauern würden. Die beinahe 100%ige Konzentrationsunfähigkeit habe sich ebenfalls gebessert, wobei sie immer noch eingeschränkt sei, jedoch für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit passe (S.
2) . Vom vor herigen Arzt sei vom 1. Oktober 2011 bis zum 3 0. November 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Bei der ersten Konsultation bei ihm sei wei terhin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 4).
3.2
Dr. med. C.___, praktischer Arzt, berichtete am 1 7. Mai 2014 (Urk. 5/31) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - anamnestisch chronische Borreliose bei - Status nach Zeckenbiss 2011 - intermittierender abdominaler Schmerzzustand
- intermittierende Gelenkschmerzen - intermi ttierende Dysästhesien linker Unterarm
Er führte aus, dass er den Beschwerdeführer vom 6. Mai bis 2. November 2013 behandelt habe (S. 1 Ziff. 1.2). Er könne leider keine weiteren Informationen liefern. Die Behandlung liege in den Händen von Kollegen (S. 3 Ziff. 1.11). 3.3
Die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 2 3. September 2014 (Urk. 5/44) gestützt auf die Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie die Akten. Sie nannten fol gen de Diagnosen ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 7.1.2): - Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0) - körperbezogene Ängste (ICD-10 F41.8) - akzentuierte Persönlichkeitszüge vom Typ A-Verhalten - IGM positiver Borrelien Titer vom 1 5. November 2012
Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, dass allein aus psychiatrischer Sicht keine Dauerarbeitsunfähigkeit bestehe. Aus klinisch-psychiatrischer Sicht lägen zurzeit keine Handicaps vor (S.
19). Aus psychiatrischer Sicht lasse sich nach vollziehen, dass eine Teilarbeitsunfähigkeit sowohl angestammt als auch für all fällig adaptierte Tätigkeiten von Oktober 2011 bis Oktober 2013 vorgelegen habe (S. 20).
Der internistische Teilgutachter führte aus, dass die Funktionen im zeitlichen Einsatz zu 100 % erhalten seien, der Beschwerdeführer sich subjektiv allerdings leistungsmässig wegen immer noch bestehen d er Ermüdbarkeit bei 60 bis 65 % einschätze (S. 25, S. 26).
Die Gutachter führten aus, die Borrelientiter seien zurzeit so, dass aktuell keine Infektion vorliegen dürfte. Der Beschwerdeführer zeige grosse Unsicherheiten, habe Angst, sich körperlich zu belasten, da er das Herz nicht überstrapazieren wolle. Auf der anderen Seite müsse in Betracht gezogen werden, dass körper liche Aktivitäten, insbesondere sportlicherseits, von sehr intensiv auf N ull hätten heruntergefahren werden müssen, was ebenfalls Reaktionen, insbe son dere von Seiten des Herz-Kreislaufsystems zur Folge haben könne (S.
28 f.). Aktuell be stehe eine ausgesprochen unspezifische Symptomatik, welche Symptome einer Neuroborreliose beinhalten könne, jedoch auch darüber hinausgehe. Im neuro logischen Status würden keine Auffälligkeiten bestehen. Um eine Neuroborre liose nachweisen oder ausschliessen zu können, müsste eine Lumbalpunktion zur Bestimmung des Borrelien Liq u o r/Serumindex erfolgen, welche der Beschwer de führer auch nach ausführlicher Aufklärung abgelehnt habe. Somit könne dies bezüglich keine def initive Aussage gemacht werden. Insgesamt sei das Vor lie ge n einer Neuroborrelios e jedoch sehr unwahrscheinlich. Aus psychiatrischer, inter nistischer und neurologischer Sicht lägen zurzeit keine Handicaps vor (S. 29).
Aus interdisziplinärer medizinischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähig keit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma Y.___ . Aus psychiatrischer Sicht lasse sich nachvollziehen, dass es eine Teilarbeitsunfähigkeit sowohl angestammt als auch für allfällig adaptierte Tätig keiten von Oktober 2011 bis Oktober 2013 gegeben habe. Aus neurologi scher und internistischer Sicht habe zu keiner Zeit eine Arbeitsunfähigkeit be standen. Aktuell bestehe aus gesamt-medizinischer polydisziplinärer Beurtei lung keine mittel- oder langfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S.
29 f.). Da keine einschränkende Erkrankung vorliege, könne die Prognose als günstig gesehen werden (S. 30). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das MEDAS-Gutachten vom 23. September 2014 (vgl. vorstehend E.
3.3) ab, wonach dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das M EDAS -Gutachten (vgl.
vorstehend E.
3. 3) au f allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführer s beruht, die von ihm geklagten Beschwerden in angemesse ner Weise berücksich tigt, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten me dizinischen Situation Rechnung trägt. So zeigte der psychia trische G utachter nachvollziehbar auf, dass beim Beschwerdeführer akzentuierte Persönlichkeitszüge im Vordergrund stünden, wobei die somati schen Beschwer den seine Angst verstärkt und dazu geführt hätten, sich mit sei nen Körperfunk tionen zu beschäftigen, worin er dann die Begründung für die Abnahme seiner Leistungsfähigkeit gesehen habe (Urk. 5/44 S.
19). Weiter setzte sich der inter nis tische G utachter differenziert mit früheren diagnostischen Einschätzungen aus einander und nahm ausdrücklich Stellung zu den aktuellen Borrelientiter und machte darauf aufmerksam, dass aktuell keine Infektion vor liegen dürfte (S. 25). Die neurologischen G utachter beschrieben sodann einen unauffälligen Befund (S.
14 f.).
Das MEDAS-Gutachten leuch tet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorge nommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heitszustand und Arbeits fähigkeit werden ausführlich und nachvollzieh bar be gründet. So be grün dete der psychiatrische G utachter einlässlich und sorgfäl tig, dass sich eine Teilarbeitsunfähigkeit sowohl angestammt als auch für allfäl lig adaptierte Tätig keiten von Oktober 2011 bis Oktober 2013 nachvollziehen lasse, aktuell aus klini scher Sicht jedoch keine Handicaps vorliegen würden, weshalb aus psychia trischer Sicht keine Dauerarbeitsunfähigkeit bestehe (S. 19). Überdies zeigte der internistische G utachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass die Funktionen im zeitlichen Einsatz zu 100 % erhalten seien, obwohl sich der Beschwerdeführer leistungsmässig wegen immer noch bestehender Ermüd barkeit subjektiv bei 60 bis 65 % einschätze (S.
25, S.
26). Die Gutachter wiesen ausserdem deutlich da rauf hin, dass a us interdisziplinärer medizinischer Sicht eine 100%ige Arbeits fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Ge schäftsführer der Firma Y.___ bestehe (S. 29).
D as M EDAS -Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweis wert eines medizinischen Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1. 4) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3
Soweit der Beschwerdeführer
geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden, und es seien deshalb weitere Abklärun gen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. So ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche als auch der physische Gesundheitszustand sowie die subjektive Be ein trächtigung der Arbeitsfähigkeit de s Beschwer deführer s in den Beur teilungen gebührend be rücksichtigt wurden.
Der Beschwerdeführer ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungs weise unvollständig sein soll. So kann seinem Antrag, es sei ein Bericht bei der D.___ einzuholen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1), insofern nicht gefolgt werden, als der Telefonnotiz vom 1 2. Mai 2014 (Urk. 5/28) zu entnehmen ist, da ss die dort zuständigen Personen mitteilten, dass sie kei nen Bericht zustellen könnten, weil sie den Beschwerde führer nie mehr gesehen hätten. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizini sche Einschätzungen aus ver schiedenen Fachrich tungen abgeklärt wurde, er weisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend.
Ausserdem lässt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch aus dem medizinischen Bericht des behandelnden Arztes Dr. A.___
nichts ab leiten, was das MEDAS -Gutachten umzustossen vermöchte. Vielmehr erachtete Dr. A.___ den aktuellen Zustand durch die antibiotischen Therapien als ver bessert und fügte bezüglich der Arbeitsfähigkeit lediglich an, dass er bei der ersten Konsultation des Beschwerdeführers weiterhin von eine r 50%ige n Arbeits un fä higkeit ausgegangen sei (vgl. vorstehend E. 3.1).
Die Einwände de s Beschwerdeführer s in Bezug auf die medizinischen Ab klä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere subs tantiierte Ein wände brachte er nicht vor.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Be ur teilung der Arbeitsfähigkeit
durch die MEDAS -Gutachter umzustossen ver möchten. Auf weitere Abklä rungen kann deshalb verzichtet werden (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4.4
Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer ein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen kann. Vielmehr ist aufgrund der über zeugenden, nachvollziehba ren und ausführ lich begründeten Einschätzung der MEDAS-Gutachter davon auszugehen, dass es sich bei den geklagten Be schwer den um akute und zeitlich begrenzte Erkrankungen ohne längerdauernde rele vante Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit gehandelt hat und beim Beschwer de führer aktuell so wohl eine zeitlich als auch leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliegt. 4.5
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht ver neint.
Die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2014 erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 4. Juni 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 5/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, und holte bei der Medi zinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___
ein polydisziplinäres Gut achten ein, das am 2 3. September 2014 erstattet wurde (Urk. 5/44) .
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 5/ 49) verneinte
die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 5/50 = Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind .
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be n enfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücks ichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Ziff. 1), und es sei en
ihm die geschuldeten Versicherungsleistungen zuzüglich 5 % Zins seit Dezember 2013 zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2015 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass gemäss den medizinischen Abklä rungen keine Diagnose mit dauer haf ter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Von September 2011 bis Okto ber 2013 werde zwar von einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus ge gangen. Da die Anmeldung des Beschwerdeführers jedoch erst im Juni 2013 eingegangen sei, wäre ein allfälli ger Rentenanspruch erst im Dezember 2013 ent standen (S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise (Urk.
1) entgegen, dass sein Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit nicht stabil, sondern nach wie vor schwankend seien. Seine Langzeiteinsatzfähigkeit sei nicht begutachtet worden. Er sei nach wie vor seit September 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit ein ge schränkt (S. 4).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, mit hin der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 3. 3.1
Dr. med. A.___, praktischer Arzt, berichtete am 2 3. Oktober 2013 (Urk. 5/18) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fähig keit (S. 1): - c hronische Borreliose, bestehend seit 1 2. September 2011
Er führte aus, dass am 1 2. September
2011 erstmals Symptome aufgetreten seien, die auf eine Borreliose hingewiesen hätten, jedoch nicht als solche er kannt worden seien (S.
1). Der Zustand habe sich zunehmend verschlechtert mit reaktiven Depressionen. Der serologisch positive Befund sei durch eine weitere Borreliose-Untersuchung in B.___ bestätigt worden. Der aktuelle Zustand habe sich durch die antibiotischen Therapien verbessert, wobei diese jedoch noch
einige Wochen, eventuell einige Monate andauern würden. Die beinahe 100%ige Konzentrationsunfähigkeit habe sich ebenfalls gebessert, wobei sie immer noch eingeschränkt sei, jedoch für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit passe (S.
2) . Vom vor herigen Arzt sei vom 1. Oktober 2011 bis zum 3 0. November 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Bei der ersten Konsultation bei ihm sei wei terhin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 4).
3.2
Dr. med. C.___, praktischer Arzt, berichtete am 1 7. Mai 2014 (Urk. 5/31) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - anamnestisch chronische Borreliose bei - Status nach Zeckenbiss 2011 - intermittierender abdominaler Schmerzzustand
- intermittierende Gelenkschmerzen - intermi ttierende Dysästhesien linker Unterarm
Er führte aus, dass er den Beschwerdeführer vom 6. Mai bis 2. November 2013 behandelt habe (S. 1 Ziff. 1.2). Er könne leider keine weiteren Informationen liefern. Die Behandlung liege in den Händen von Kollegen (S. 3 Ziff. 1.11). 3.3
Die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 2 3. September 2014 (Urk. 5/44) gestützt auf die Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie die Akten. Sie nannten fol gen de Diagnosen ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 7.1.2): - Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0) - körperbezogene Ängste (ICD-10 F41.8) - akzentuierte Persönlichkeitszüge vom Typ A-Verhalten - IGM positiver Borrelien Titer vom 1 5. November 2012
Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, dass allein aus psychiatrischer Sicht keine Dauerarbeitsunfähigkeit bestehe. Aus klinisch-psychiatrischer Sicht lägen zurzeit keine Handicaps vor (S.
19). Aus psychiatrischer Sicht lasse sich nach vollziehen, dass eine Teilarbeitsunfähigkeit sowohl angestammt als auch für all fällig adaptierte Tätigkeiten von Oktober 2011 bis Oktober 2013 vorgelegen habe (S. 20).
Der internistische Teilgutachter führte aus, dass die Funktionen im zeitlichen Einsatz zu 100 % erhalten seien, der Beschwerdeführer sich subjektiv allerdings leistungsmässig wegen immer noch bestehen d er Ermüdbarkeit bei 60 bis 65 % einschätze (S. 25, S. 26).
Die Gutachter führten aus, die Borrelientiter seien zurzeit so, dass aktuell keine Infektion vorliegen dürfte. Der Beschwerdeführer zeige grosse Unsicherheiten, habe Angst, sich körperlich zu belasten, da er das Herz nicht überstrapazieren wolle. Auf der anderen Seite müsse in Betracht gezogen werden, dass körper liche Aktivitäten, insbesondere sportlicherseits, von sehr intensiv auf N ull hätten heruntergefahren werden müssen, was ebenfalls Reaktionen, insbe son dere von Seiten des Herz-Kreislaufsystems zur Folge haben könne (S.
28 f.). Aktuell be stehe eine ausgesprochen unspezifische Symptomatik, welche Symptome einer Neuroborreliose beinhalten könne, jedoch auch darüber hinausgehe. Im neuro logischen Status würden keine Auffälligkeiten bestehen. Um eine Neuroborre liose nachweisen oder ausschliessen zu können, müsste eine Lumbalpunktion zur Bestimmung des Borrelien Liq u o r/Serumindex erfolgen, welche der Beschwer de führer auch nach ausführlicher Aufklärung abgelehnt habe. Somit könne dies bezüglich keine def initive Aussage gemacht werden. Insgesamt sei das Vor lie ge n einer Neuroborrelios e jedoch sehr unwahrscheinlich. Aus psychiatrischer, inter nistischer und neurologischer Sicht lägen zurzeit keine Handicaps vor (S. 29).
Aus interdisziplinärer medizinischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähig keit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma Y.___ . Aus psychiatrischer Sicht lasse sich nachvollziehen, dass es eine Teilarbeitsunfähigkeit sowohl angestammt als auch für allfällig adaptierte Tätig keiten von Oktober 2011 bis Oktober 2013 gegeben habe. Aus neurologi scher und internistischer Sicht habe zu keiner Zeit eine Arbeitsunfähigkeit be standen. Aktuell bestehe aus gesamt-medizinischer polydisziplinärer Beurtei lung keine mittel- oder langfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S.
29 f.). Da keine einschränkende Erkrankung vorliege, könne die Prognose als günstig gesehen werden (S. 30). 4.
E. 4 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das MEDAS-Gutachten vom 23. September 2014 (vgl. vorstehend E.
3.3) ab, wonach dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei.
E. 4.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das M EDAS -Gutachten (vgl.
vorstehend E.
3. 3) au f allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführer s beruht, die von ihm geklagten Beschwerden in angemesse ner Weise berücksich tigt, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten me dizinischen Situation Rechnung trägt. So zeigte der psychia trische G utachter nachvollziehbar auf, dass beim Beschwerdeführer akzentuierte Persönlichkeitszüge im Vordergrund stünden, wobei die somati schen Beschwer den seine Angst verstärkt und dazu geführt hätten, sich mit sei nen Körperfunk tionen zu beschäftigen, worin er dann die Begründung für die Abnahme seiner Leistungsfähigkeit gesehen habe (Urk. 5/44 S.
19). Weiter setzte sich der inter nis tische G utachter differenziert mit früheren diagnostischen Einschätzungen aus einander und nahm ausdrücklich Stellung zu den aktuellen Borrelientiter und machte darauf aufmerksam, dass aktuell keine Infektion vor liegen dürfte (S. 25). Die neurologischen G utachter beschrieben sodann einen unauffälligen Befund (S.
14 f.).
Das MEDAS-Gutachten leuch tet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorge nommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heitszustand und Arbeits fähigkeit werden ausführlich und nachvollzieh bar be gründet. So be grün dete der psychiatrische G utachter einlässlich und sorgfäl tig, dass sich eine Teilarbeitsunfähigkeit sowohl angestammt als auch für allfäl lig adaptierte Tätig keiten von Oktober 2011 bis Oktober 2013 nachvollziehen lasse, aktuell aus klini scher Sicht jedoch keine Handicaps vorliegen würden, weshalb aus psychia trischer Sicht keine Dauerarbeitsunfähigkeit bestehe (S. 19). Überdies zeigte der internistische G utachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass die Funktionen im zeitlichen Einsatz zu 100 % erhalten seien, obwohl sich der Beschwerdeführer leistungsmässig wegen immer noch bestehender Ermüd barkeit subjektiv bei 60 bis 65 % einschätze (S.
25, S.
26). Die Gutachter wiesen ausserdem deutlich da rauf hin, dass a us interdisziplinärer medizinischer Sicht eine 100%ige Arbeits fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Ge schäftsführer der Firma Y.___ bestehe (S. 29).
D as M EDAS -Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweis wert eines medizinischen Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1. 4) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer
geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden, und es seien deshalb weitere Abklärun gen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. So ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche als auch der physische Gesundheitszustand sowie die subjektive Be ein trächtigung der Arbeitsfähigkeit de s Beschwer deführer s in den Beur teilungen gebührend be rücksichtigt wurden.
Der Beschwerdeführer ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungs weise unvollständig sein soll. So kann seinem Antrag, es sei ein Bericht bei der D.___ einzuholen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1), insofern nicht gefolgt werden, als der Telefonnotiz vom 1 2. Mai 2014 (Urk. 5/28) zu entnehmen ist, da ss die dort zuständigen Personen mitteilten, dass sie kei nen Bericht zustellen könnten, weil sie den Beschwerde führer nie mehr gesehen hätten. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizini sche Einschätzungen aus ver schiedenen Fachrich tungen abgeklärt wurde, er weisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend.
Ausserdem lässt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch aus dem medizinischen Bericht des behandelnden Arztes Dr. A.___
nichts ab leiten, was das MEDAS -Gutachten umzustossen vermöchte. Vielmehr erachtete Dr. A.___ den aktuellen Zustand durch die antibiotischen Therapien als ver bessert und fügte bezüglich der Arbeitsfähigkeit lediglich an, dass er bei der ersten Konsultation des Beschwerdeführers weiterhin von eine r 50%ige n Arbeits un fä higkeit ausgegangen sei (vgl. vorstehend E. 3.1).
Die Einwände de s Beschwerdeführer s in Bezug auf die medizinischen Ab klä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere subs tantiierte Ein wände brachte er nicht vor.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Be ur teilung der Arbeitsfähigkeit
durch die MEDAS -Gutachter umzustossen ver möchten. Auf weitere Abklä rungen kann deshalb verzichtet werden (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157).
E. 4.4 Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer ein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen kann. Vielmehr ist aufgrund der über zeugenden, nachvollziehba ren und ausführ lich begründeten Einschätzung der MEDAS-Gutachter davon auszugehen, dass es sich bei den geklagten Be schwer den um akute und zeitlich begrenzte Erkrankungen ohne längerdauernde rele vante Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit gehandelt hat und beim Beschwer de führer aktuell so wohl eine zeitlich als auch leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliegt.
E. 4.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht ver neint.
Die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2014 erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 6 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00044 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
18. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1974, war seit April 2001 bei der Y.___
als Geschäftsführer tätig. Unter Hinweis auf eine Neuro - Borreliose meldete sich der Versicherte am 1 4. Juni 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 5/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, und holte bei der Medi zinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___
ein polydisziplinäres Gut achten ein, das am 2 3. September 2014 erstattet wurde (Urk. 5/44) .
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 5/ 49) verneinte
die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 5/50 = Urk. 2) .
2.
Der Versicherte erhob am 1 2. Januar 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1. Dezember 2014 (Urk.
2) und b eantragte, diese sei aufzuheben (S.
2 Ziff. 1), und es sei en
ihm die geschuldeten Versicherungsleistungen zuzüglich 5 % Zins seit Dezember 2013 zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2015 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind .
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be n enfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücks ichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass gemäss den medizinischen Abklä rungen keine Diagnose mit dauer haf ter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Von September 2011 bis Okto ber 2013 werde zwar von einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus ge gangen. Da die Anmeldung des Beschwerdeführers jedoch erst im Juni 2013 eingegangen sei, wäre ein allfälli ger Rentenanspruch erst im Dezember 2013 ent standen (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise (Urk.
1) entgegen, dass sein Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit nicht stabil, sondern nach wie vor schwankend seien. Seine Langzeiteinsatzfähigkeit sei nicht begutachtet worden. Er sei nach wie vor seit September 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit ein ge schränkt (S. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, mit hin der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 3. 3.1
Dr. med. A.___, praktischer Arzt, berichtete am 2 3. Oktober 2013 (Urk. 5/18) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fähig keit (S. 1): - c hronische Borreliose, bestehend seit 1 2. September 2011
Er führte aus, dass am 1 2. September
2011 erstmals Symptome aufgetreten seien, die auf eine Borreliose hingewiesen hätten, jedoch nicht als solche er kannt worden seien (S.
1). Der Zustand habe sich zunehmend verschlechtert mit reaktiven Depressionen. Der serologisch positive Befund sei durch eine weitere Borreliose-Untersuchung in B.___ bestätigt worden. Der aktuelle Zustand habe sich durch die antibiotischen Therapien verbessert, wobei diese jedoch noch
einige Wochen, eventuell einige Monate andauern würden. Die beinahe 100%ige Konzentrationsunfähigkeit habe sich ebenfalls gebessert, wobei sie immer noch eingeschränkt sei, jedoch für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit passe (S.
2) . Vom vor herigen Arzt sei vom 1. Oktober 2011 bis zum 3 0. November 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Bei der ersten Konsultation bei ihm sei wei terhin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 4).
3.2
Dr. med. C.___, praktischer Arzt, berichtete am 1 7. Mai 2014 (Urk. 5/31) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - anamnestisch chronische Borreliose bei - Status nach Zeckenbiss 2011 - intermittierender abdominaler Schmerzzustand
- intermittierende Gelenkschmerzen - intermi ttierende Dysästhesien linker Unterarm
Er führte aus, dass er den Beschwerdeführer vom 6. Mai bis 2. November 2013 behandelt habe (S. 1 Ziff. 1.2). Er könne leider keine weiteren Informationen liefern. Die Behandlung liege in den Händen von Kollegen (S. 3 Ziff. 1.11). 3.3
Die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 2 3. September 2014 (Urk. 5/44) gestützt auf die Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie die Akten. Sie nannten fol gen de Diagnosen ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 7.1.2): - Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0) - körperbezogene Ängste (ICD-10 F41.8) - akzentuierte Persönlichkeitszüge vom Typ A-Verhalten - IGM positiver Borrelien Titer vom 1 5. November 2012
Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, dass allein aus psychiatrischer Sicht keine Dauerarbeitsunfähigkeit bestehe. Aus klinisch-psychiatrischer Sicht lägen zurzeit keine Handicaps vor (S.
19). Aus psychiatrischer Sicht lasse sich nach vollziehen, dass eine Teilarbeitsunfähigkeit sowohl angestammt als auch für all fällig adaptierte Tätigkeiten von Oktober 2011 bis Oktober 2013 vorgelegen habe (S. 20).
Der internistische Teilgutachter führte aus, dass die Funktionen im zeitlichen Einsatz zu 100 % erhalten seien, der Beschwerdeführer sich subjektiv allerdings leistungsmässig wegen immer noch bestehen d er Ermüdbarkeit bei 60 bis 65 % einschätze (S. 25, S. 26).
Die Gutachter führten aus, die Borrelientiter seien zurzeit so, dass aktuell keine Infektion vorliegen dürfte. Der Beschwerdeführer zeige grosse Unsicherheiten, habe Angst, sich körperlich zu belasten, da er das Herz nicht überstrapazieren wolle. Auf der anderen Seite müsse in Betracht gezogen werden, dass körper liche Aktivitäten, insbesondere sportlicherseits, von sehr intensiv auf N ull hätten heruntergefahren werden müssen, was ebenfalls Reaktionen, insbe son dere von Seiten des Herz-Kreislaufsystems zur Folge haben könne (S.
28 f.). Aktuell be stehe eine ausgesprochen unspezifische Symptomatik, welche Symptome einer Neuroborreliose beinhalten könne, jedoch auch darüber hinausgehe. Im neuro logischen Status würden keine Auffälligkeiten bestehen. Um eine Neuroborre liose nachweisen oder ausschliessen zu können, müsste eine Lumbalpunktion zur Bestimmung des Borrelien Liq u o r/Serumindex erfolgen, welche der Beschwer de führer auch nach ausführlicher Aufklärung abgelehnt habe. Somit könne dies bezüglich keine def initive Aussage gemacht werden. Insgesamt sei das Vor lie ge n einer Neuroborrelios e jedoch sehr unwahrscheinlich. Aus psychiatrischer, inter nistischer und neurologischer Sicht lägen zurzeit keine Handicaps vor (S. 29).
Aus interdisziplinärer medizinischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähig keit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma Y.___ . Aus psychiatrischer Sicht lasse sich nachvollziehen, dass es eine Teilarbeitsunfähigkeit sowohl angestammt als auch für allfällig adaptierte Tätig keiten von Oktober 2011 bis Oktober 2013 gegeben habe. Aus neurologi scher und internistischer Sicht habe zu keiner Zeit eine Arbeitsunfähigkeit be standen. Aktuell bestehe aus gesamt-medizinischer polydisziplinärer Beurtei lung keine mittel- oder langfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S.
29 f.). Da keine einschränkende Erkrankung vorliege, könne die Prognose als günstig gesehen werden (S. 30). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das MEDAS-Gutachten vom 23. September 2014 (vgl. vorstehend E.
3.3) ab, wonach dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das M EDAS -Gutachten (vgl.
vorstehend E.
3. 3) au f allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführer s beruht, die von ihm geklagten Beschwerden in angemesse ner Weise berücksich tigt, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten me dizinischen Situation Rechnung trägt. So zeigte der psychia trische G utachter nachvollziehbar auf, dass beim Beschwerdeführer akzentuierte Persönlichkeitszüge im Vordergrund stünden, wobei die somati schen Beschwer den seine Angst verstärkt und dazu geführt hätten, sich mit sei nen Körperfunk tionen zu beschäftigen, worin er dann die Begründung für die Abnahme seiner Leistungsfähigkeit gesehen habe (Urk. 5/44 S.
19). Weiter setzte sich der inter nis tische G utachter differenziert mit früheren diagnostischen Einschätzungen aus einander und nahm ausdrücklich Stellung zu den aktuellen Borrelientiter und machte darauf aufmerksam, dass aktuell keine Infektion vor liegen dürfte (S. 25). Die neurologischen G utachter beschrieben sodann einen unauffälligen Befund (S.
14 f.).
Das MEDAS-Gutachten leuch tet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorge nommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heitszustand und Arbeits fähigkeit werden ausführlich und nachvollzieh bar be gründet. So be grün dete der psychiatrische G utachter einlässlich und sorgfäl tig, dass sich eine Teilarbeitsunfähigkeit sowohl angestammt als auch für allfäl lig adaptierte Tätig keiten von Oktober 2011 bis Oktober 2013 nachvollziehen lasse, aktuell aus klini scher Sicht jedoch keine Handicaps vorliegen würden, weshalb aus psychia trischer Sicht keine Dauerarbeitsunfähigkeit bestehe (S. 19). Überdies zeigte der internistische G utachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass die Funktionen im zeitlichen Einsatz zu 100 % erhalten seien, obwohl sich der Beschwerdeführer leistungsmässig wegen immer noch bestehender Ermüd barkeit subjektiv bei 60 bis 65 % einschätze (S.
25, S.
26). Die Gutachter wiesen ausserdem deutlich da rauf hin, dass a us interdisziplinärer medizinischer Sicht eine 100%ige Arbeits fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Ge schäftsführer der Firma Y.___ bestehe (S. 29).
D as M EDAS -Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweis wert eines medizinischen Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1. 4) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3
Soweit der Beschwerdeführer
geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden, und es seien deshalb weitere Abklärun gen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. So ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche als auch der physische Gesundheitszustand sowie die subjektive Be ein trächtigung der Arbeitsfähigkeit de s Beschwer deführer s in den Beur teilungen gebührend be rücksichtigt wurden.
Der Beschwerdeführer ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungs weise unvollständig sein soll. So kann seinem Antrag, es sei ein Bericht bei der D.___ einzuholen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1), insofern nicht gefolgt werden, als der Telefonnotiz vom 1 2. Mai 2014 (Urk. 5/28) zu entnehmen ist, da ss die dort zuständigen Personen mitteilten, dass sie kei nen Bericht zustellen könnten, weil sie den Beschwerde führer nie mehr gesehen hätten. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizini sche Einschätzungen aus ver schiedenen Fachrich tungen abgeklärt wurde, er weisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend.
Ausserdem lässt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch aus dem medizinischen Bericht des behandelnden Arztes Dr. A.___
nichts ab leiten, was das MEDAS -Gutachten umzustossen vermöchte. Vielmehr erachtete Dr. A.___ den aktuellen Zustand durch die antibiotischen Therapien als ver bessert und fügte bezüglich der Arbeitsfähigkeit lediglich an, dass er bei der ersten Konsultation des Beschwerdeführers weiterhin von eine r 50%ige n Arbeits un fä higkeit ausgegangen sei (vgl. vorstehend E. 3.1).
Die Einwände de s Beschwerdeführer s in Bezug auf die medizinischen Ab klä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere subs tantiierte Ein wände brachte er nicht vor.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Be ur teilung der Arbeitsfähigkeit
durch die MEDAS -Gutachter umzustossen ver möchten. Auf weitere Abklä rungen kann deshalb verzichtet werden (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4.4
Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer ein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen kann. Vielmehr ist aufgrund der über zeugenden, nachvollziehba ren und ausführ lich begründeten Einschätzung der MEDAS-Gutachter davon auszugehen, dass es sich bei den geklagten Be schwer den um akute und zeitlich begrenzte Erkrankungen ohne längerdauernde rele vante Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit gehandelt hat und beim Beschwer de führer aktuell so wohl eine zeitlich als auch leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliegt. 4.5
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht ver neint.
Die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2014 erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach