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IV.2015.00038

Rente, Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei kongenital bedingter ausgeprägter Hüftarthrose und Einschränkungen auch in einer sitzenden Tätigkeit.

Zürich SozVersG · 2015-12-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die im Jahre 1975 geborene X.___ verfügt über keine berufliche Aus bil dung und reiste im Mai 1999 aus dem Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 7/12 S. 1-4). Aufgrund einer kongenitalen Hüftdysplasie rechts leidet die Versicherte mittlerweile an einer ausgeprägten Coxarthrose rechts (Urk. 7/18). Seit Januar 2007 ist sie als Reinigungsmitarbeiterin in einem Pensum von ca. 50 % erwerbs tä tig (Urk. 7/19 S. 9). Im Zusammenhang mit den bestehenden Hüftproblemen meldete sich die Versicherte am 2 8. Februar 2014 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12 S.

8). Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit stellte diese mit Vorbescheid vom 1 7. Oktober 2014 die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/45) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 6. November 2014 fest (Urk. 7/48 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 9. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine Rente der Invalidenversi cherung zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin; weiter sei ein zweiter Schriftenwec hsel anzuordnen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 beantragte die Beschw e rde gegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Mit teilung vom 4. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Mit Schreiben vom 2 0. April 2015 reichte die Vertreterin der Beschwerdeführe rin einen ergänzenden ärztlichen Bericht der Klinik Z.___ vom 7. Januar 2015 ein (Urk. 9 f.), welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 3. April 2015 zur freige stellten Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 11); diese liess sich in der Folge nicht weiter vernehmen (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al l gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem

nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me tho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch tigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme eine r im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversiche rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforder lich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinwei sen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung de r medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex per ten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinwei sen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der

Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft nur noch zu maxi mal 50 % zuzumuten sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit unter Be rück sich tigung von regelmässig wechselnder Belastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Knien, Kauern und Hocken, Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne häufi ges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Untergrund sei jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was zu einem rentenaus schliessen den Invaliditätsgrad führe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auch in einer angepassten Tätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Auf die anderslautende Einschätzung des Facharztes des RAD könne mangels eigener Abklärungen nicht abgestellt werden, zudem würden die Be richte der behandelnden Ärzte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit keine Angaben enthalten (Urk. 1 S. 3, vgl. auch Urk. 9). 3. 3.1

Die für den Bericht der Klinik A.___ vom 1 4. Februar 2014 verantwortli chen Fachärzte diagnostizierten eine ausgeprägte Coxarthrose recht s bei konge nitaler Hüftdysplasie rechts sowie Status nach operativer Korrektur . Es zeige sich ein deutlich hinkendes Gangbild rechts bei Beckenschiefstand. Die Be schwerde füh rerin sei aktuell noch erstaunlic h wenig schmerzgepla gt bei deut lich fortge schrit tener Coxarthrose rechts. Eine Arbeitsunfähigkeit als Reini gungskraft sei durchaus indiziert, wobei eine Arbeit mit geringerer körperlicher Belastung besser wäre. Eine längere sitzende Tätigkeit sei bei eingeschränkter Hüftflexion bei 30° nicht mehr indiziert als eine stehende Tätigkeit. Aktuell sei die Beschwerde füh rer in zu beschwerdearm, um mittels komplexer Hüfttotalpro these eine defini tive Behandlung der Schmerzursache anzugehen. Möglich wäre auch eine Hüftge lenks infiltration, um die Prothesenimplantat ion so lange wie möglich hinauszu zögern bei der noch jungen Patientin (Urk. 7/18). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allg e meinmedizin, führte in seinem Bericht vom 2 0. Mai 2014 aus, dass die Beschwerdeführerin die im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit entstandenen Schmerzen mit Ruhezeiten und gelegentlichen Schmerzmitteleinnahmen recht gut kontrollieren könne. Bei vermehrter Ar beits tätigkeit komme es jedoch zu Ruhe- und Nachtschmerzen . Im Augenblick dränge sich keine Änderung des therapeutischen Vorgehens auf, auch erscheine eine Umschulung kaum sinnvoll angesichts des Aufwandes und der Unsicher heit, ob eine sitzende Tätigkeit nicht ebenso viele Beschwerden hervorrufen würde (Urk. 7/2 0 S. 5). 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 2. Juni 2014 aus, dass die 50%ige Ar beits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit sicher das Maximum darstelle. Für eine angepasste Tätigkeit mit regelmässig wechselnder Belastung zwischen Sit zen, Stehen und Gehen, ohne Knien, Kauern und Hocken, Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Unter grund sei jedoch nicht von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähig keit auszu gehen (Urk. 7/23 S. 3 f.). 3.4

Dr. med. D.___, Chefarzt Sportmedizin und Swiss Olympic Medical Center an der Klinik Z.___, hielt in seinem Bericht vom 7. Januar 2015 fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine arbeitswillige, positiv eingeste llte und einsatzfreudige Arbeit nehmerin handle. Die Arbeitsbelastung in der ange stam m ten Tätigkeit bei einem Pensum von 50 % sei am obersten Limit anzusie deln. Aufgrund der geschätzt en Mitarbeit und Ausstrahlung wü rden der Be schwerde führerin innerhalb des Teams auch schwerere Arbeiten abgenommen und sie sei von solchen dispensiert. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in die sem Bereich sei sicherlich nicht zu erwarten (Urk. 10). 4.

Unbestritten und durch die medizinischen Akten belegt ist, dass die Beschwer deführerin ihre Leistungsgrenze durch die ausgeübte Tätigkeit als Reinigungs mitarbeiterin bei einem Pensum von 50 % erreicht hat. Zu berücksichtigen gilt es dabei auch, dass sie von den schwersten Arbeiten dispensiert ist (vgl. auch Urk. 7/17 S. 2), so dass in einem gewissen Masse bereits von einer angepassten Tätigkeit gesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang ist weiter anzu merken, dass aufgrund der eingeschränkten Hüftflexion längere sitzende Tätig keiten wohl kaum besser geeignet sind als stehende. Vor diesem Hintergrund ver mag die Einschätzung von Dr. C.___, welcher sich als einzige Fachperson zu einer Ar beitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äussert, nicht zu überzeugen, zumal es sich dabei allein um eine Aktenbeurteilung handelt. Da auch in einer sitzenden Tätigkeit kaum eine un eingeschränkte Arbeitsfähigkeit be steht, kann vorliegend nicht ohne weiteres auf eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geschlossen werden, auch wenn es denk bar erscheint, dass in einer optimal angepassten Tätigkeit ein höhe res Pensum geleistet werden könnte als in der angestammten Tätigkeit. Insge samt erscheint es unumgänglich den medizinischen Sachverhalt im Rahmen ei nes orthopä di schen

Gutachtens umfassend abzuklären.

Angesichts der Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin wird gegebenenfalls auch die Statusfrage (vgl. E. 1.3 hie vor) zu prüfen sein. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 6. November 2014 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückge wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'5 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die im Jahre 1975 geborene X.___ verfügt über keine berufliche Aus bil dung und reiste im Mai 1999 aus dem Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 7/12 S. 1-4). Aufgrund einer kongenitalen Hüftdysplasie rechts leidet die Versicherte mittlerweile an einer ausgeprägten Coxarthrose rechts (Urk. 7/18). Seit Januar 2007 ist sie als Reinigungsmitarbeiterin in einem Pensum von ca. 50 % erwerbs tä tig (Urk. 7/19 S. 9). Im Zusammenhang mit den bestehenden Hüftproblemen meldete sich die Versicherte am 2 8. Februar 2014 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12 S.

8). Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit stellte diese mit Vorbescheid vom 1 7. Oktober 2014 die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/45) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 6. November 2014 fest (Urk. 7/48 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al l gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem

nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me tho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch tigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme eine r im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversiche rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforder lich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinwei sen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung de r medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex per ten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinwei sen). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 9. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine Rente der Invalidenversi cherung zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin; weiter sei ein zweiter Schriftenwec hsel anzuordnen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 beantragte die Beschw e rde gegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Mit teilung vom 4. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Mit Schreiben vom 2 0. April 2015 reichte die Vertreterin der Beschwerdeführe rin einen ergänzenden ärztlichen Bericht der Klinik Z.___ vom 7. Januar 2015 ein (Urk. 9 f.), welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 3. April 2015 zur freige stellten Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 11); diese liess sich in der Folge nicht weiter vernehmen (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der

Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft nur noch zu maxi mal 50 % zuzumuten sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit unter Be rück sich tigung von regelmässig wechselnder Belastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Knien, Kauern und Hocken, Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne häufi ges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Untergrund sei jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was zu einem rentenaus schliessen den Invaliditätsgrad führe (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auch in einer angepassten Tätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Auf die anderslautende Einschätzung des Facharztes des RAD könne mangels eigener Abklärungen nicht abgestellt werden, zudem würden die Be richte der behandelnden Ärzte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit keine Angaben enthalten (Urk. 1 S. 3, vgl. auch Urk. 9). 3. 3.1

Die für den Bericht der Klinik A.___ vom 1 4. Februar 2014 verantwortli chen Fachärzte diagnostizierten eine ausgeprägte Coxarthrose recht s bei konge nitaler Hüftdysplasie rechts sowie Status nach operativer Korrektur . Es zeige sich ein deutlich hinkendes Gangbild rechts bei Beckenschiefstand. Die Be schwerde füh rerin sei aktuell noch erstaunlic h wenig schmerzgepla gt bei deut lich fortge schrit tener Coxarthrose rechts. Eine Arbeitsunfähigkeit als Reini gungskraft sei durchaus indiziert, wobei eine Arbeit mit geringerer körperlicher Belastung besser wäre. Eine längere sitzende Tätigkeit sei bei eingeschränkter Hüftflexion bei 30° nicht mehr indiziert als eine stehende Tätigkeit. Aktuell sei die Beschwerde füh rer in zu beschwerdearm, um mittels komplexer Hüfttotalpro these eine defini tive Behandlung der Schmerzursache anzugehen. Möglich wäre auch eine Hüftge lenks infiltration, um die Prothesenimplantat ion so lange wie möglich hinauszu zögern bei der noch jungen Patientin (Urk. 7/18). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allg e meinmedizin, führte in seinem Bericht vom 2 0. Mai 2014 aus, dass die Beschwerdeführerin die im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit entstandenen Schmerzen mit Ruhezeiten und gelegentlichen Schmerzmitteleinnahmen recht gut kontrollieren könne. Bei vermehrter Ar beits tätigkeit komme es jedoch zu Ruhe- und Nachtschmerzen . Im Augenblick dränge sich keine Änderung des therapeutischen Vorgehens auf, auch erscheine eine Umschulung kaum sinnvoll angesichts des Aufwandes und der Unsicher heit, ob eine sitzende Tätigkeit nicht ebenso viele Beschwerden hervorrufen würde (Urk. 7/2 0 S. 5). 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 2. Juni 2014 aus, dass die 50%ige Ar beits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit sicher das Maximum darstelle. Für eine angepasste Tätigkeit mit regelmässig wechselnder Belastung zwischen Sit zen, Stehen und Gehen, ohne Knien, Kauern und Hocken, Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Unter grund sei jedoch nicht von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähig keit auszu gehen (Urk. 7/23 S. 3 f.). 3.4

Dr. med. D.___, Chefarzt Sportmedizin und Swiss Olympic Medical Center an der Klinik Z.___, hielt in seinem Bericht vom 7. Januar 2015 fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine arbeitswillige, positiv eingeste llte und einsatzfreudige Arbeit nehmerin handle. Die Arbeitsbelastung in der ange stam m ten Tätigkeit bei einem Pensum von 50 % sei am obersten Limit anzusie deln. Aufgrund der geschätzt en Mitarbeit und Ausstrahlung wü rden der Be schwerde führerin innerhalb des Teams auch schwerere Arbeiten abgenommen und sie sei von solchen dispensiert. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in die sem Bereich sei sicherlich nicht zu erwarten (Urk. 10). 4.

Unbestritten und durch die medizinischen Akten belegt ist, dass die Beschwer deführerin ihre Leistungsgrenze durch die ausgeübte Tätigkeit als Reinigungs mitarbeiterin bei einem Pensum von 50 % erreicht hat. Zu berücksichtigen gilt es dabei auch, dass sie von den schwersten Arbeiten dispensiert ist (vgl. auch Urk. 7/17 S. 2), so dass in einem gewissen Masse bereits von einer angepassten Tätigkeit gesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang ist weiter anzu merken, dass aufgrund der eingeschränkten Hüftflexion längere sitzende Tätig keiten wohl kaum besser geeignet sind als stehende. Vor diesem Hintergrund ver mag die Einschätzung von Dr. C.___, welcher sich als einzige Fachperson zu einer Ar beitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äussert, nicht zu überzeugen, zumal es sich dabei allein um eine Aktenbeurteilung handelt. Da auch in einer sitzenden Tätigkeit kaum eine un eingeschränkte Arbeitsfähigkeit be steht, kann vorliegend nicht ohne weiteres auf eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geschlossen werden, auch wenn es denk bar erscheint, dass in einer optimal angepassten Tätigkeit ein höhe res Pensum geleistet werden könnte als in der angestammten Tätigkeit. Insge samt erscheint es unumgänglich den medizinischen Sachverhalt im Rahmen ei nes orthopä di schen

Gutachtens umfassend abzuklären.

Angesichts der Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin wird gegebenenfalls auch die Statusfrage (vgl. E. 1.3 hie vor) zu prüfen sein. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 6. November 2014 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückge wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'5 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00038 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

21. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die im Jahre 1975 geborene X.___ verfügt über keine berufliche Aus bil dung und reiste im Mai 1999 aus dem Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 7/12 S. 1-4). Aufgrund einer kongenitalen Hüftdysplasie rechts leidet die Versicherte mittlerweile an einer ausgeprägten Coxarthrose rechts (Urk. 7/18). Seit Januar 2007 ist sie als Reinigungsmitarbeiterin in einem Pensum von ca. 50 % erwerbs tä tig (Urk. 7/19 S. 9). Im Zusammenhang mit den bestehenden Hüftproblemen meldete sich die Versicherte am 2 8. Februar 2014 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12 S.

8). Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit stellte diese mit Vorbescheid vom 1 7. Oktober 2014 die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/45) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 6. November 2014 fest (Urk. 7/48 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 9. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine Rente der Invalidenversi cherung zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin; weiter sei ein zweiter Schriftenwec hsel anzuordnen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 beantragte die Beschw e rde gegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Mit teilung vom 4. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Mit Schreiben vom 2 0. April 2015 reichte die Vertreterin der Beschwerdeführe rin einen ergänzenden ärztlichen Bericht der Klinik Z.___ vom 7. Januar 2015 ein (Urk. 9 f.), welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 3. April 2015 zur freige stellten Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 11); diese liess sich in der Folge nicht weiter vernehmen (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al l gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem

nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me tho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch tigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme eine r im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversiche rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforder lich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinwei sen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung de r medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex per ten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinwei sen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der

Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft nur noch zu maxi mal 50 % zuzumuten sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit unter Be rück sich tigung von regelmässig wechselnder Belastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Knien, Kauern und Hocken, Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne häufi ges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Untergrund sei jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was zu einem rentenaus schliessen den Invaliditätsgrad führe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auch in einer angepassten Tätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Auf die anderslautende Einschätzung des Facharztes des RAD könne mangels eigener Abklärungen nicht abgestellt werden, zudem würden die Be richte der behandelnden Ärzte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit keine Angaben enthalten (Urk. 1 S. 3, vgl. auch Urk. 9). 3. 3.1

Die für den Bericht der Klinik A.___ vom 1 4. Februar 2014 verantwortli chen Fachärzte diagnostizierten eine ausgeprägte Coxarthrose recht s bei konge nitaler Hüftdysplasie rechts sowie Status nach operativer Korrektur . Es zeige sich ein deutlich hinkendes Gangbild rechts bei Beckenschiefstand. Die Be schwerde füh rerin sei aktuell noch erstaunlic h wenig schmerzgepla gt bei deut lich fortge schrit tener Coxarthrose rechts. Eine Arbeitsunfähigkeit als Reini gungskraft sei durchaus indiziert, wobei eine Arbeit mit geringerer körperlicher Belastung besser wäre. Eine längere sitzende Tätigkeit sei bei eingeschränkter Hüftflexion bei 30° nicht mehr indiziert als eine stehende Tätigkeit. Aktuell sei die Beschwerde füh rer in zu beschwerdearm, um mittels komplexer Hüfttotalpro these eine defini tive Behandlung der Schmerzursache anzugehen. Möglich wäre auch eine Hüftge lenks infiltration, um die Prothesenimplantat ion so lange wie möglich hinauszu zögern bei der noch jungen Patientin (Urk. 7/18). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allg e meinmedizin, führte in seinem Bericht vom 2 0. Mai 2014 aus, dass die Beschwerdeführerin die im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit entstandenen Schmerzen mit Ruhezeiten und gelegentlichen Schmerzmitteleinnahmen recht gut kontrollieren könne. Bei vermehrter Ar beits tätigkeit komme es jedoch zu Ruhe- und Nachtschmerzen . Im Augenblick dränge sich keine Änderung des therapeutischen Vorgehens auf, auch erscheine eine Umschulung kaum sinnvoll angesichts des Aufwandes und der Unsicher heit, ob eine sitzende Tätigkeit nicht ebenso viele Beschwerden hervorrufen würde (Urk. 7/2 0 S. 5). 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 2. Juni 2014 aus, dass die 50%ige Ar beits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit sicher das Maximum darstelle. Für eine angepasste Tätigkeit mit regelmässig wechselnder Belastung zwischen Sit zen, Stehen und Gehen, ohne Knien, Kauern und Hocken, Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Unter grund sei jedoch nicht von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähig keit auszu gehen (Urk. 7/23 S. 3 f.). 3.4

Dr. med. D.___, Chefarzt Sportmedizin und Swiss Olympic Medical Center an der Klinik Z.___, hielt in seinem Bericht vom 7. Januar 2015 fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine arbeitswillige, positiv eingeste llte und einsatzfreudige Arbeit nehmerin handle. Die Arbeitsbelastung in der ange stam m ten Tätigkeit bei einem Pensum von 50 % sei am obersten Limit anzusie deln. Aufgrund der geschätzt en Mitarbeit und Ausstrahlung wü rden der Be schwerde führerin innerhalb des Teams auch schwerere Arbeiten abgenommen und sie sei von solchen dispensiert. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in die sem Bereich sei sicherlich nicht zu erwarten (Urk. 10). 4.

Unbestritten und durch die medizinischen Akten belegt ist, dass die Beschwer deführerin ihre Leistungsgrenze durch die ausgeübte Tätigkeit als Reinigungs mitarbeiterin bei einem Pensum von 50 % erreicht hat. Zu berücksichtigen gilt es dabei auch, dass sie von den schwersten Arbeiten dispensiert ist (vgl. auch Urk. 7/17 S. 2), so dass in einem gewissen Masse bereits von einer angepassten Tätigkeit gesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang ist weiter anzu merken, dass aufgrund der eingeschränkten Hüftflexion längere sitzende Tätig keiten wohl kaum besser geeignet sind als stehende. Vor diesem Hintergrund ver mag die Einschätzung von Dr. C.___, welcher sich als einzige Fachperson zu einer Ar beitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äussert, nicht zu überzeugen, zumal es sich dabei allein um eine Aktenbeurteilung handelt. Da auch in einer sitzenden Tätigkeit kaum eine un eingeschränkte Arbeitsfähigkeit be steht, kann vorliegend nicht ohne weiteres auf eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geschlossen werden, auch wenn es denk bar erscheint, dass in einer optimal angepassten Tätigkeit ein höhe res Pensum geleistet werden könnte als in der angestammten Tätigkeit. Insge samt erscheint es unumgänglich den medizinischen Sachverhalt im Rahmen ei nes orthopä di schen

Gutachtens umfassend abzuklären.

Angesichts der Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin wird gegebenenfalls auch die Statusfrage (vgl. E. 1.3 hie vor) zu prüfen sein. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 6. November 2014 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückge wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'5 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty