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IV.2015.00026

Keine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit von 35 %, fortgeschrittenes Alter); Anspruch auf eine ganze Rente.

Zürich SozVersG · 2016-09-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1954 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf Rücken-, Be cken- und Armbeschwerden am 7. Januar 2004 bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und er werbliche Abklärungen und verneinte – bei einem Invaliditätsgrad von 11 % - mit Verfügung vom 17. Juni 2004 einen Rentenanspruch (Urk. 7/12).

Am

29. August 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16). In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuel len Konto bei (Urk. 7/19 und Urk. 7/21) und holte einen Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 29. September 2013 ein (Urk. 7/22). Mit Vorbescheid vom 15. November 2013 stellte sie dem Versi cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens (Rente und berufliche Massnah men) in Aussicht. Nachdem dieser

hiegegen opponiert hatte (Urk. 7/32), liess die Verwaltung ihn am 29. April 2014 von Dr. sc. nat. Z.___, zertifizierte neu ropsychologische Gutachterin SIM,

und Prof. Dr. rer . nat. A.___, zertifizierter neurops ychologischer Gutachter SIM, sowie am 13.

Mai 2014 von Dr.

med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersuchen (Expertisen vom 8. und 13. Mai 2014 [ Urk. 7/42]). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit neuem Vorbescheid vom 28. Mai 2014 die Zusprache einer Dreiviertelsrente der Invali denversicherung mit Wirkung ab 1. Juni 2014 an (Urk. 7/45). Daran hielt sie

– auf Einwand von X.___ hin (Urk. 7/53 und Urk. 7/61) – mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 fest (Urk. 2, 7/68 und 7/71-75). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Januar 2015 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung mindestens ab 1. Juni 2014; eventuell sei die Sache zur Nachbegründung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

16. Februar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 11. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 23. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien u nd die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

In fo rmellrechtlich er Hinsicht rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht (Urk. 1 S. 5).

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung ei nes Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebe nenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli chen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti gen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhö rung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst be förderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120

V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). 1. 2

Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung nicht explizit mit der Frage auseinandersetzte, ob die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wirtschaftlich noch verwertbar sei. Aus der Verfügung gehen indes die Überlegungen hervor, von denen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insoweit nicht vor .

Soweit im Übrigen der Anspruch auf rechtliches Gehör durch das vorangegan gene Verfahren

tangiert worden

wäre, wäre ein solcher Mangel jedenfalls ohne hin im Rahmen des vorliegenden Prozesses geheilt, da sich die Beschwerdegeg nerin in der Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2015 mit den betreffenden Einwendungen befasste, der Beschwerdeführer sich dazu im Rahmen der Replik äussern konnte und das hiesige Gericht als Beschwerdeinstanz den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG . 2 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2 .4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2 .5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin ging – unter Hinweis auf die Ergebnisse der neurologi schen und neuropsychologischen Begutachtung durch Dr. B.___ beziehungs weise Prof. Dr. rer . nat. A.___ und Dr. sc. nat. Z.___

– in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juni 2014 eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätig keit von 35 % best and . Da weder das Alter noch das eingeschränkte Tätigkeits profil einen leidensbedingten Abzug begründen würden, betrage das Invaliden einkommen Fr. 21‘690.00. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘768.50 re sultiere ein Invaliditätsgrad von 65 %, was Anspruch a uf eine Dreiviertelsrente gebe (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergän zend aus, dem Beschwerdeführer seien intellektuell nicht sonderlich beanspru chende, leicht zu erlernende und gut strukturierte Tätigkeiten zumutbar. Auf grund dessen sei e r zwar nicht leicht vermittelbar, es würden jedoch in Bezug auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt weiterhin Möglichkeiten bestehen, eine Stelle zu finden (Urk. 6 S. 2). 3 .2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgege nüber auf den Standpunkt, aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden und der Tatsache, dass er bereits 60-jährig sei, nie eine n Beruf erlernt habe und seit 2003 keiner Berufstätigkeit mehr nachgehe, könne er sich nicht mehr oder nur mit grössten Schwierigkeiten in den Arbeitsprozess integrieren. Er sei daher als vollständig erwerbsunfähig an zusehen, was Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung gebe. Zu keinem anderen Ergebnis führe im Übrigen die Gewährung eines angesichts seiner Limitierungen ausgewiesenen leidensbedingten Abzugs von 15 % (Urk. 1 S. 4 ff. und Urk. 13). 4 . 4 .1

Gestützt auf das Ergebnis seiner neurologischen Untersuchung diagnostizierte Dr. B.___

in seiner Expertise vom 13. Mai 2014 (Urk. 7/42/1-14) mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ein en ischämische n Hirninfarkt im Mediaterrito rium rechts am 7. Juni 2013 bei hochgradiger Stenose der rechten Arteria

caro tis

interna (TEA [ Thrombendarteriektomie ] und Stenteinlage am 8. Juni 2013) mit persistierender homonymer Hemianopsie nach links und mittelschweren Defiziten attentionaler, exekutiver und mnestischer Funktionen (ICD-10 I63.5; S. 10) . Die Gutachter Prof. Dr. rer . nat. A.___ und Dr. sc. nat. Z.___

stellten nach Durchführung einer neuropsychologischen Untersuchung des Beschwer deführers (vgl. Expertise vom 8. Mai 2014 [Urk.

7/42/15- 22]) als Diagnose eine mittelschwere kognitive Störung (ICD-10 F07.8) fest (S. 6). Sie berichteten er gänzend, aus der Wechselwirkung neuropsychologischer Beeinträchtigungen und bereits prämorbid bestandenen geringen intellektuellen und Bildungsres sourcen resultiere ein allgemeines kognitives Leistungsniveau im Bereich einer leichten Intelligenzminderung (WIE Gesamt-IQ 69; ICD-10 F70.0; S. 6). Nach einer interdisziplinären Konsensbildung kamen die involvierten Gutachter zum Schluss, die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Lagerist und Staplerfahrer sei dem Beschwerdeführer seit der Entlassung aus der Klinik C.___ am 22. August 2013 zu 20 % zumutbar. In einer angepassten, intellektuell nicht sonderlich beanspr uchenden, leicht zu erlernenden und gut strukturierten Tätig keit könne aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht bei einer maximal 70%igen zeitlichen Präsenz durch die bestehende Verlangsamung nur eine 50%ige qualitative Leistung (Produktivität) erzielt werden. Es resultiere daher eine Arbeitsfähigkeit von 35 % seit Abschluss der medizinischen Rehabilitation in C.___ . Zu bevorzugen seien eher handwerklich-manuelle Tätigkeiten, zum Beispiel in der Montage/Produktion, ohne Einsatz von verletzungsträchtigen Werkzeugen und Maschinen (Urk. 7/42/1-14 S. 12 f.).

4 .2

Das Gutachten entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische E ntscheidungsgrundlage (vgl. E. 2 .5 hievor). Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die gezo genen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden überzeugend begründet. Damit ist von einer Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Arbeit von 20 % und in leidensangepasster Tätigkeit von 35 % aus zugehen, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (Urk. 1 S. 3). 4 .3

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu den im Rahmen der rentenablehnenden Verfügung vom 17. Juni 2004 (Urk. 7/12) festgestellten Leiden (vgl. Urk. 7/7 und Urk. 7/9/3-4) gesundh eitliche Beein trächtigungen hinnehmen musste und im massgeblichen Beurteilungszeitraum eine Minderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist . Zu prüfen bleibt, wie sich diese auf die Rentenhöhe auswirkt. 5 . 5 .1

Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Beschwerde führer angesichts seines Gesundheitsschadens und seines fortgeschrittenen Alters in einem als ausgegli chen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) noch als vermittelbar gelten und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich ver werten kann. Sofern von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausge gangen werden kann, stellt sich die Frage nach der Gewährung eines leidensbe dingten Abzugs bei der Ermittlung des Invalideneinkommens. 5 .2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008

IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium aner kannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegeben heiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Rester werbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensal ters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Re gel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die An forderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil

des Bundesge richts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Ge sundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einar beitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinwei sen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwert - barkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs - tätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver - lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 5 .3 Der am 18. August 1954 geborene Beschwerdeführer war in dem für die Beurtei lung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitraum der Erstattung des bidisziplinären Gutachtens von Dr. B.___, Prof .

Dr. rer . nat. A.___ und Dr. sc. nat. Z.___ (8. / 13. Mai 2014) knapp 60 Jahre alt, was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht ausschliesst, zumal der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitsgebers rechnen können, umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen). Vorliegend gilt es jedoch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung aus weist (Urk. 7/18 S. 2) und seit Auflösung seines Arbeitsverhältnisses bei der

D.___

per 31. Mai 200 3 (Urk. 7/6 S. 4) keine dauerhafte Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr inne hatte (vgl. Urk. 7/19). Angesichts seiner neuropsychologischen Defizite verfügt er offenkundig über keine Ressourcen, einer anspruchsvolleren Tätigkeit nachzugehen (vgl. Urk. 7/42/15-22 S. 6). Aus diesem Grund fällt jedenfalls das gesamte Spektrum an kaufmännisch en Arbei ten weg (vgl. hiezu auch das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts U 425/00 vom 29. Januar 2003 E. 4.4). Damit verbleibt lediglich eine Einsatzmöglichkeit in einfachen und repetitiven Tätigkeiten handwerkli cher Art. Die hiefür nötige Einarbeitungs- und Angewöhnungszeit erscheint aus der Sicht eines potentiellen Arbeitgebers im Verhältnis zu der nur verhältnis mässig kurzen verbleibenden Aktivitätsdauer und zum Grad der Arbeitsfähigkeit von 35 % - bei einer jedoch 70%igen zeitlichen Präsenz – kaum wirtschaftlich. Diesbezüglich fällt zudem ins Gewicht, dass d er Beschwerdeführer

Störungen in der Informationsaufnahme, des Gedächtnisses sowie der Handlungsplanung auf weist und ihn die psychomotorische Verlangsamung, die erhöhte Ermüdbar keit und die halbseitigen Gesichtsfeldeinschränkungen limitieren (Urk. 7/42/

1-14 S. 12). Vor diesem Hintergrund ist zu bezweifeln, dass der Beschwer - deführer noch über die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungs - fähigkeit ver fügt. 5 .4 Angesichts dieser persönlichen und beruflichen Gegebenheiten ist davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr finden würde, der ihn für eine geeignete Verwei sungstätigkeit einstellt . Namentlich der Umstand, dass er im massgebenden Zeitpunkt nur noch rund fünf Jahre vor seiner Pensionierung stand und bei ei ner 70%igen zeitlichen Präsenz einzig eine Arbeitsfähigkeit von 35 % aufweist, dürfte einen durchschnittlichen Arbeitgeber realistischerweise

davon abhalten, die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Aus fälle, berufliche Unerfahrenheit sowie alters-, bildungs- und krankheitsbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeits plätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachge fragt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_95 4/2012 vom 10. Mai 2013

E. 3.2.2). Ist damit die Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor. 5.5 Damit kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Gewäh rung eines leid ensbedingten Abzugs bei der Ermittlung des Invalideneinkom mens

verzichtet hat, nachdem sie im Rahmen der Erstanmeldung noch einen solchen von 10 % zugestanden hatte (Urk. 7/12). 6. Zu prüfen bleibt der Beginn des Rentenanspruchs.

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die während eines Jahres ohne we sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewe sen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind, Anspruch auf eine Rente, sofern ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede rungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2013 einen ischämi schen Hirninfarkt erlitten hat, der

zur nun rentenbegründende n Arbeitsunfähig keit geführt hat, und der Tatsache, dass er am 29. August 2013 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 3. September 2013) seinen Leistungsanspruch geltend gemacht hat (Urk. 7/16; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), ist die Ausrichtung von Leis tungen ab 1. Juni 2014 nicht zu bemängeln. 7. Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 5. Dezember 2014 – in Gutheissung der Beschwerde – insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwer deführer ab 1. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 8. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als obsolet. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Dezember 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass d er Beschwerdeführer ab 1. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der 1954 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf Rücken-, Be cken- und Armbeschwerden am 7. Januar 2004 bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und er werbliche Abklärungen und verneinte – bei einem Invaliditätsgrad von 11 % - mit Verfügung vom 17. Juni 2004 einen Rentenanspruch (Urk. 7/12).

Am

29. August 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16). In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuel len Konto bei (Urk. 7/19 und Urk. 7/21) und holte einen Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 29. September 2013 ein (Urk. 7/22). Mit Vorbescheid vom 15. November 2013 stellte sie dem Versi cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens (Rente und berufliche Massnah men) in Aussicht. Nachdem dieser

hiegegen opponiert hatte (Urk. 7/32), liess die Verwaltung ihn am 29. April 2014 von Dr. sc. nat. Z.___, zertifizierte neu ropsychologische Gutachterin SIM,

und Prof. Dr. rer . nat. A.___, zertifizierter neurops ychologischer Gutachter SIM, sowie am 13.

Mai 2014 von Dr.

med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersuchen (Expertisen vom 8. und 13. Mai 2014 [ Urk. 7/42]). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit neuem Vorbescheid vom 28. Mai 2014 die Zusprache einer Dreiviertelsrente der Invali denversicherung mit Wirkung ab 1. Juni 2014 an (Urk. 7/45). Daran hielt sie

– auf Einwand von X.___ hin (Urk. 7/53 und Urk. 7/61) – mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 fest (Urk. 2, 7/68 und 7/71-75).

E. 1.1 In fo rmellrechtlich er Hinsicht rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht (Urk. 1 S. 5).

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Januar 2015 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung mindestens ab 1. Juni 2014; eventuell sei die Sache zur Nachbegründung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

16. Februar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 11. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 23. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG . 2 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2 .4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2 .5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 3 .1

Die Beschwerdegegnerin ging – unter Hinweis auf die Ergebnisse der neurologi schen und neuropsychologischen Begutachtung durch Dr. B.___ beziehungs weise Prof. Dr. rer . nat. A.___ und Dr. sc. nat. Z.___

– in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juni 2014 eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätig keit von 35 % best and . Da weder das Alter noch das eingeschränkte Tätigkeits profil einen leidensbedingten Abzug begründen würden, betrage das Invaliden einkommen Fr. 21‘690.00. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘768.50 re sultiere ein Invaliditätsgrad von 65 %, was Anspruch a uf eine Dreiviertelsrente gebe (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergän zend aus, dem Beschwerdeführer seien intellektuell nicht sonderlich beanspru chende, leicht zu erlernende und gut strukturierte Tätigkeiten zumutbar. Auf grund dessen sei e r zwar nicht leicht vermittelbar, es würden jedoch in Bezug auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt weiterhin Möglichkeiten bestehen, eine Stelle zu finden (Urk.

E. 6 Zu prüfen bleibt der Beginn des Rentenanspruchs.

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die während eines Jahres ohne we sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewe sen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind, Anspruch auf eine Rente, sofern ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede rungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2013 einen ischämi schen Hirninfarkt erlitten hat, der

zur nun rentenbegründende n Arbeitsunfähig keit geführt hat, und der Tatsache, dass er am 29. August 2013 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 3. September 2013) seinen Leistungsanspruch geltend gemacht hat (Urk. 7/16; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), ist die Ausrichtung von Leis tungen ab 1. Juni 2014 nicht zu bemängeln.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 5. Dezember 2014 – in Gutheissung der Beschwerde – insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwer deführer ab 1. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

E. 8 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als obsolet. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Dezember 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass d er Beschwerdeführer ab 1. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00026 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

27. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwalt Oliver Streiff, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1954 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf Rücken-, Be cken- und Armbeschwerden am 7. Januar 2004 bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und er werbliche Abklärungen und verneinte – bei einem Invaliditätsgrad von 11 % - mit Verfügung vom 17. Juni 2004 einen Rentenanspruch (Urk. 7/12).

Am

29. August 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16). In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuel len Konto bei (Urk. 7/19 und Urk. 7/21) und holte einen Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 29. September 2013 ein (Urk. 7/22). Mit Vorbescheid vom 15. November 2013 stellte sie dem Versi cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens (Rente und berufliche Massnah men) in Aussicht. Nachdem dieser

hiegegen opponiert hatte (Urk. 7/32), liess die Verwaltung ihn am 29. April 2014 von Dr. sc. nat. Z.___, zertifizierte neu ropsychologische Gutachterin SIM,

und Prof. Dr. rer . nat. A.___, zertifizierter neurops ychologischer Gutachter SIM, sowie am 13.

Mai 2014 von Dr.

med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersuchen (Expertisen vom 8. und 13. Mai 2014 [ Urk. 7/42]). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit neuem Vorbescheid vom 28. Mai 2014 die Zusprache einer Dreiviertelsrente der Invali denversicherung mit Wirkung ab 1. Juni 2014 an (Urk. 7/45). Daran hielt sie

– auf Einwand von X.___ hin (Urk. 7/53 und Urk. 7/61) – mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 fest (Urk. 2, 7/68 und 7/71-75). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Januar 2015 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung mindestens ab 1. Juni 2014; eventuell sei die Sache zur Nachbegründung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

16. Februar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 11. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 23. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien u nd die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

In fo rmellrechtlich er Hinsicht rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht (Urk. 1 S. 5).

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung ei nes Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebe nenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli chen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti gen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhö rung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst be förderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120

V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). 1. 2

Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung nicht explizit mit der Frage auseinandersetzte, ob die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wirtschaftlich noch verwertbar sei. Aus der Verfügung gehen indes die Überlegungen hervor, von denen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insoweit nicht vor .

Soweit im Übrigen der Anspruch auf rechtliches Gehör durch das vorangegan gene Verfahren

tangiert worden

wäre, wäre ein solcher Mangel jedenfalls ohne hin im Rahmen des vorliegenden Prozesses geheilt, da sich die Beschwerdegeg nerin in der Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2015 mit den betreffenden Einwendungen befasste, der Beschwerdeführer sich dazu im Rahmen der Replik äussern konnte und das hiesige Gericht als Beschwerdeinstanz den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG . 2 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2 .4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2 .5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin ging – unter Hinweis auf die Ergebnisse der neurologi schen und neuropsychologischen Begutachtung durch Dr. B.___ beziehungs weise Prof. Dr. rer . nat. A.___ und Dr. sc. nat. Z.___

– in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juni 2014 eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätig keit von 35 % best and . Da weder das Alter noch das eingeschränkte Tätigkeits profil einen leidensbedingten Abzug begründen würden, betrage das Invaliden einkommen Fr. 21‘690.00. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘768.50 re sultiere ein Invaliditätsgrad von 65 %, was Anspruch a uf eine Dreiviertelsrente gebe (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergän zend aus, dem Beschwerdeführer seien intellektuell nicht sonderlich beanspru chende, leicht zu erlernende und gut strukturierte Tätigkeiten zumutbar. Auf grund dessen sei e r zwar nicht leicht vermittelbar, es würden jedoch in Bezug auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt weiterhin Möglichkeiten bestehen, eine Stelle zu finden (Urk. 6 S. 2). 3 .2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgege nüber auf den Standpunkt, aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden und der Tatsache, dass er bereits 60-jährig sei, nie eine n Beruf erlernt habe und seit 2003 keiner Berufstätigkeit mehr nachgehe, könne er sich nicht mehr oder nur mit grössten Schwierigkeiten in den Arbeitsprozess integrieren. Er sei daher als vollständig erwerbsunfähig an zusehen, was Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung gebe. Zu keinem anderen Ergebnis führe im Übrigen die Gewährung eines angesichts seiner Limitierungen ausgewiesenen leidensbedingten Abzugs von 15 % (Urk. 1 S. 4 ff. und Urk. 13). 4 . 4 .1

Gestützt auf das Ergebnis seiner neurologischen Untersuchung diagnostizierte Dr. B.___

in seiner Expertise vom 13. Mai 2014 (Urk. 7/42/1-14) mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ein en ischämische n Hirninfarkt im Mediaterrito rium rechts am 7. Juni 2013 bei hochgradiger Stenose der rechten Arteria

caro tis

interna (TEA [ Thrombendarteriektomie ] und Stenteinlage am 8. Juni 2013) mit persistierender homonymer Hemianopsie nach links und mittelschweren Defiziten attentionaler, exekutiver und mnestischer Funktionen (ICD-10 I63.5; S. 10) . Die Gutachter Prof. Dr. rer . nat. A.___ und Dr. sc. nat. Z.___

stellten nach Durchführung einer neuropsychologischen Untersuchung des Beschwer deführers (vgl. Expertise vom 8. Mai 2014 [Urk.

7/42/15- 22]) als Diagnose eine mittelschwere kognitive Störung (ICD-10 F07.8) fest (S. 6). Sie berichteten er gänzend, aus der Wechselwirkung neuropsychologischer Beeinträchtigungen und bereits prämorbid bestandenen geringen intellektuellen und Bildungsres sourcen resultiere ein allgemeines kognitives Leistungsniveau im Bereich einer leichten Intelligenzminderung (WIE Gesamt-IQ 69; ICD-10 F70.0; S. 6). Nach einer interdisziplinären Konsensbildung kamen die involvierten Gutachter zum Schluss, die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Lagerist und Staplerfahrer sei dem Beschwerdeführer seit der Entlassung aus der Klinik C.___ am 22. August 2013 zu 20 % zumutbar. In einer angepassten, intellektuell nicht sonderlich beanspr uchenden, leicht zu erlernenden und gut strukturierten Tätig keit könne aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht bei einer maximal 70%igen zeitlichen Präsenz durch die bestehende Verlangsamung nur eine 50%ige qualitative Leistung (Produktivität) erzielt werden. Es resultiere daher eine Arbeitsfähigkeit von 35 % seit Abschluss der medizinischen Rehabilitation in C.___ . Zu bevorzugen seien eher handwerklich-manuelle Tätigkeiten, zum Beispiel in der Montage/Produktion, ohne Einsatz von verletzungsträchtigen Werkzeugen und Maschinen (Urk. 7/42/1-14 S. 12 f.).

4 .2

Das Gutachten entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische E ntscheidungsgrundlage (vgl. E. 2 .5 hievor). Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die gezo genen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden überzeugend begründet. Damit ist von einer Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Arbeit von 20 % und in leidensangepasster Tätigkeit von 35 % aus zugehen, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (Urk. 1 S. 3). 4 .3

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu den im Rahmen der rentenablehnenden Verfügung vom 17. Juni 2004 (Urk. 7/12) festgestellten Leiden (vgl. Urk. 7/7 und Urk. 7/9/3-4) gesundh eitliche Beein trächtigungen hinnehmen musste und im massgeblichen Beurteilungszeitraum eine Minderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist . Zu prüfen bleibt, wie sich diese auf die Rentenhöhe auswirkt. 5 . 5 .1

Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Beschwerde führer angesichts seines Gesundheitsschadens und seines fortgeschrittenen Alters in einem als ausgegli chen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) noch als vermittelbar gelten und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich ver werten kann. Sofern von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausge gangen werden kann, stellt sich die Frage nach der Gewährung eines leidensbe dingten Abzugs bei der Ermittlung des Invalideneinkommens. 5 .2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008

IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium aner kannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegeben heiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Rester werbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensal ters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Re gel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die An forderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil

des Bundesge richts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Ge sundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einar beitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinwei sen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwert - barkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs - tätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver - lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 5 .3 Der am 18. August 1954 geborene Beschwerdeführer war in dem für die Beurtei lung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitraum der Erstattung des bidisziplinären Gutachtens von Dr. B.___, Prof .

Dr. rer . nat. A.___ und Dr. sc. nat. Z.___ (8. / 13. Mai 2014) knapp 60 Jahre alt, was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht ausschliesst, zumal der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitsgebers rechnen können, umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen). Vorliegend gilt es jedoch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung aus weist (Urk. 7/18 S. 2) und seit Auflösung seines Arbeitsverhältnisses bei der

D.___

per 31. Mai 200 3 (Urk. 7/6 S. 4) keine dauerhafte Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr inne hatte (vgl. Urk. 7/19). Angesichts seiner neuropsychologischen Defizite verfügt er offenkundig über keine Ressourcen, einer anspruchsvolleren Tätigkeit nachzugehen (vgl. Urk. 7/42/15-22 S. 6). Aus diesem Grund fällt jedenfalls das gesamte Spektrum an kaufmännisch en Arbei ten weg (vgl. hiezu auch das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts U 425/00 vom 29. Januar 2003 E. 4.4). Damit verbleibt lediglich eine Einsatzmöglichkeit in einfachen und repetitiven Tätigkeiten handwerkli cher Art. Die hiefür nötige Einarbeitungs- und Angewöhnungszeit erscheint aus der Sicht eines potentiellen Arbeitgebers im Verhältnis zu der nur verhältnis mässig kurzen verbleibenden Aktivitätsdauer und zum Grad der Arbeitsfähigkeit von 35 % - bei einer jedoch 70%igen zeitlichen Präsenz – kaum wirtschaftlich. Diesbezüglich fällt zudem ins Gewicht, dass d er Beschwerdeführer

Störungen in der Informationsaufnahme, des Gedächtnisses sowie der Handlungsplanung auf weist und ihn die psychomotorische Verlangsamung, die erhöhte Ermüdbar keit und die halbseitigen Gesichtsfeldeinschränkungen limitieren (Urk. 7/42/

1-14 S. 12). Vor diesem Hintergrund ist zu bezweifeln, dass der Beschwer - deführer noch über die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungs - fähigkeit ver fügt. 5 .4 Angesichts dieser persönlichen und beruflichen Gegebenheiten ist davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr finden würde, der ihn für eine geeignete Verwei sungstätigkeit einstellt . Namentlich der Umstand, dass er im massgebenden Zeitpunkt nur noch rund fünf Jahre vor seiner Pensionierung stand und bei ei ner 70%igen zeitlichen Präsenz einzig eine Arbeitsfähigkeit von 35 % aufweist, dürfte einen durchschnittlichen Arbeitgeber realistischerweise

davon abhalten, die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Aus fälle, berufliche Unerfahrenheit sowie alters-, bildungs- und krankheitsbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeits plätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachge fragt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_95 4/2012 vom 10. Mai 2013

E. 3.2.2). Ist damit die Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor. 5.5 Damit kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Gewäh rung eines leid ensbedingten Abzugs bei der Ermittlung des Invalideneinkom mens

verzichtet hat, nachdem sie im Rahmen der Erstanmeldung noch einen solchen von 10 % zugestanden hatte (Urk. 7/12). 6. Zu prüfen bleibt der Beginn des Rentenanspruchs.

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die während eines Jahres ohne we sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewe sen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind, Anspruch auf eine Rente, sofern ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede rungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2013 einen ischämi schen Hirninfarkt erlitten hat, der

zur nun rentenbegründende n Arbeitsunfähig keit geführt hat, und der Tatsache, dass er am 29. August 2013 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 3. September 2013) seinen Leistungsanspruch geltend gemacht hat (Urk. 7/16; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), ist die Ausrichtung von Leis tungen ab 1. Juni 2014 nicht zu bemängeln. 7. Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 5. Dezember 2014 – in Gutheissung der Beschwerde – insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwer deführer ab 1. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 8. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als obsolet. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Dezember 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass d er Beschwerdeführer ab 1. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher