Sachverhalt
1.
Der 1970 geborene X.___ , welcher über keine Berufsausbildung ver fügt,
reiste 1988 in die Schweiz ein und war ab November 1999 bei der Y.___ als Lagerist tätig (Urk. 11/9 und Urk. 11/23/1-2 ). A m 26. Januar 2010 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit dem 21. Oktober 2009 bestehende Rückenbeschwerden erstmals zum Leistungsbezug an (Urk. 11/9, 11/11). Die Arbeitsstelle wurde ihm per 31. Juli 2010 gekündigt (Urk. 11/28/5) ; seither war er nicht mehr erwerbstätig (Urk. 11/115) . Nach getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen hielt die IV-Stelle dafür, dass dem Versicherten eine wechselbelastende leichte Tätigkeit vollschichtig zumut bar sei und verneinte bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 20 % mit Verfügung vom 20. Januar 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 11/56). Nachdem auf zwei Neuanmeldungen mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse mit Verfügungen vom 16. Februar 2012 (Urk. 11/99) und vom 24. September 2012 (Urk. 11/107) nicht eingetreten worden war, mel dete sich der Versicherte am 11. April 2013 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/109). Da die einge reichten medizinischen Unterlagen eine schlüssige Beurteilung des Gesundheits zustandes nicht zuliessen, ordnete die IV-Stelle eine bidisziplinäre medizinische Abklärung an (Urk. 11/121). In der Folge erstatteten Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH Z.___ , Fachärztin FMH Innere Medizin spez. Rheumaerkrankun gen , das internistisch-rheumatologische Gutachten am 25. Januar 2014 (Urk. 11/128) und Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, das psychiatrische Gutachten mit interdiszipli närer Zusammenfas sung am 6. März 2014 (Urk. 11/130). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter wurde ein Rentenanspruch nach durchge führtem Vorbescheidverfah ren mit Verfügung vom 20. November 2014 verneint (Urk. 2 [= 11/146]). 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 8. Januar 2014 (richtig: 2015; zur Post gegeben am 9. Januar 2015) Beschwerde führen (Urk. 1). In der Sache wurde bean tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien dem Beschwer deführer die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung auszu richten, namentlich eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Invali denrente, allenfalls eine auf einem Invaliditätsgrad von über 60 % beru hende Dreiviertelsrente ; eventuell sei die Angelegenheit zur ergänzenden Ab klärung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hin sicht bean tragte der Beschwerdeführer, das Verfahren sei zu sistieren, bis die Schweizeri sche Unfallversicherungsanstalt (SUVA) entschieden habe, ob sie eine mögliche Pneumokoniose (Silikose) als Berufskrankheit anerkenne (Urk. 1 S. 2), ausser dem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt David Husmann ein unentgeltlicher Rechtsbei stand zu bestellen (Urk. 1 S. 3). Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) ein und legte verschiedene Belege (Urk. 9/1-12) auf.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2015 schloss die IV Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 9. März 2015 wurden die Gesuche des Beschwerdeführers um Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, unter Zustellung der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2015 (Urk. 12). Im Jahr 2015 reichte der Beschwerdeführer diverse ärztliche Zeugnisse und Physiotherapie- Ver schreibungen (Urk. 14-25 ) zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle im Wesentlichen, die umfangrei chen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass seit der rechts kräftigen Verfügung vom 20. Januar 2011 keine Änderung eingetreten sei. Dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit (beispielsweise Konfektions-, Verpackungs- oder Kontrolltätigkeit) nach wie vor vollumfänglich zumutbar. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 5 %. Im Ein wandverfahren seien keine neuen fachärztlich ausgewiesenen medizinischen Tatsachen vorgebracht und Befunde dargelegt worden, insbesondere nicht eine Lungenerkrankung betreffend (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, die Beschwerdegeg nerin habe es bis anhin unterlassen, die vollständigen Unterla gen der SUVA für einen Leistungsentscheid beizuziehen, obwohl sie Kenntnis vom Verfahren der SUVA habe und über den Verdacht auf eine Staublunge (Pneumokoniose; Silikose) Bescheid wisse. Damit sei die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen (Urk. 1 S. 6). Die Begutachtung erweise sich als unvollständig. Aus somatischer Sicht sei eine rein rheumatolo gische Beurteilung nicht (alleine) zielführend. Eine n eurologi sche/ neurochirurgische Beurteilung erscheine unabdingbar. Die Empfehlung der B.___ , auf welche Dr. Z.___ verweise, könne nicht als Grundlage für die Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit dienen (Urk. 1 S. 7). Sie äussere sich auch nicht zum Befund der Pneumokoniose beziehungs weise lege nicht nahe, eine zusätzliche pneumol ogische Abklärung vorzuneh men . Sodann begründe sie nicht nachvollziehbar , weshalb bei der Arbeit das Tragen von Gewichten bis zu 10 kg zumutbar sei. Schliesslich nehme sie nur lückenhaft zu früheren fachärztlichen Einschätzungen Stellung (Urk. 1 S. 8) und begründe nicht, weshalb die Beschwerden im geschilderten Ausmass nicht erklärbar seien (Urk. 1 S. 9). Auch die Einschätzung von Dr. A.___ sei nicht schlüssig (Urk. 1 S. 10). Insgesamt sei das Gutachten mangelhaft , und es müsse eine erneute Begutachtung stattfinden, unter Berücksichtigung der pneumolo gischen Situation (Urk. 1 S. 11).
2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11. April 2013 (Urk. 11/109) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massge benden Vergleichszeitraum zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 20. Januar 2011 (Urk. 11/56) und derjenigen vom 20. November 2014 (Urk. 2) zu Recht verneint hat.
3. 3.1
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. Januar 2011 wurde ein Rentenanspruch verneint (Urk. 11/56). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die ärztli che Beurteilung des Regionalen Medizinischen Dienstes (RAD). Dieser hatte unter Berücksichtigung des medizinischen Sachverhalts in der Stellungnahme vom 7. Juni 2010 festgehalten, der Beschwerdeführer leide gemäss aktuellem Bericht des Hausarztes Dr. C.___ an Einschränkungen vorwiegend an der Lendenwirbelsäule (Diskushernie ohne schwerwiegende neurologische Ausfälle). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist ab Oktober 2009 sei nachvollziehbar, allerdings sei eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit, leicht und wechselbelastend, teils sitzend, stehend und gehend, ohne Lastenhe ben über 5 kg, klar ausgewiesen. Vorbehalten sei die noch geplante Beurteilung durch die D.___ (Urk. 11/37/3). Dorthin begab sich der Beschwer deführer jedoch nicht (Urk. 11/35) , stattdessen war er vom 1 3. bis 26. Oktober 2010 in der E.___ hospitalisiert (Urk. 11/52).
In deren
Austrittsbe richt vom 2. Dezember 2010 wurden die folgenden Diagnosen festgehalten (Urk. 11/52/1) : - chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und leichtgradiges sensomotorisches Reiz- und Ausfallsyndrom S1 links mit/bei - MRI 09/09: Diskushernie L5/S1 links mit Sequesterbildung und Kom pression S1, leichtgradige
Osteochondrosen L5 bis S1 - klinisch: Hypästhesie ausgelöschter ASR links - EMG: Zeichen der akuten Denervation der Kennmuskulatur S1 - Status nach cerviko -vertebralem Syndrom - Knie-OP rechts 2003 - Verdacht auf arterielle Hypertonie (neu) - Tonsillektomie circa 1998 und zweimalige Augenoperation links Unter Einbezug des Austrittsberichtes der E.___ vom 2. Dezember 2010 nahm der RAD am 18. Januar 2011 erneut Stellung. Er hielt dafür, dass im Wesentlichen nur die bereits bekannten Einschränkungen an der Wirbelsäule beschrieben würden. Von einem eigenständigen Krankheitsgeschehen im psy chiatrischen Bereich von relevantem Ausmass bestehe keine Kenntnis. Die im Bericht bescheinigte 50%ige Restarbeitsfähigkeit für leichtere Arbeit könne nicht nachvollzogen werden. Ausgewiesen sei weiterhin eine 100%ige Restar beitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Gewichtheben über 5 kg und ohne Zwangshaltungen (Urk. 11/55/2).
3.2
3.2.1
Dr. Z.___ sowie Dr. A.___ hielten in der interdisziplinären Zusammenfas sung und Beurteilung des Gutachtens vom 6. März 2014 die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit fest (Urk. 11/130/8): - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der HWS bei Status nach mikrochirurgischer Diskektomie C4/C5 und Spondylodese mit PI-NA SLK-Cage am 4. Mai 2012 mit normalem postoperativem Befund (MRI 01/2014) und guter Lage des Implantats (Röntgen 11/2013), ohne ver mehrte szintigraphische Aktivität (07/2013), ohne radikuläre Zeichen Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter die folgenden auf (Urk. 11/130/8 f.): - Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Stimmungseinbrüchen und Resignation (ICD-10 F43 .23) - Posttraumatische Albträume (ICD-10 F43.8) - Mikrozytäre Anämie (Erstdiagnose 06/2013), Hämoglobin 111 g/l, MCV
75,4 fl , Differentialdiagnose: chronische Entzündung, Eisenmangel, Gastro -Koloskopie 01/2013 unauffällig - Erhöhte Entzündungszeichen (Erstdiagnose 05/2012) - Chronische Urtikaria (Erstdiagnose 10/2013) - Bilaterale apikale noduläre Infiltrate mit mediastinaler und bihilärer
Lym phadenopathie (Erstdiagnose 11/2013) mit unauffälligen endobron chialen Verhältnissen, dreimalige Bronchoskopie 11/2013, unauffälliger Echokardiographie (11/2013) und normaler Lungenfunktion (12/2013) - Status nach Arthroskopie des rechten Knies am 20.10.2004 mit Plica -Resektion und postoperativer Narbe des Hoffa-Fettkörpers, jedoch sonst intakten Kniebinnenstrukturen (MRI 02/2013) und unauffälligen ossären Verhältnissen (Röntgen 08/2013), ohne vermehrte szintigraphische Akti vität (07/2013) - Leichte regrediente
Syringohydromyelie C4/C5, MRI 01/2014 gegenüber MRI 11/2011 Die Gutachter hielten fest, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht durch die eingeschränkte Funktion der HWS und der LWS limitiert. Er könne Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen (leichtes Belastungsniveau). Tätig keiten, welche diesem Profil entsprächen, könne er zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Bedarf nach adap tierten Tätigkeiten, eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (Urk. 11/130/9). 3.2.2
Dr. Z.___ hielt in ihrem internistisch- rheumatologischen Teilgutachten
vom 25. Januar 2014 fest, der Beschwerdeführer sei ein kräftiger 43-jähriger Mann. Seit 1999 klage er über lumbale Beschwerden mit Ausstrahlung in das linke Bein und später auch über cervikale Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm. Er sei deshalb sowohl im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) wie auch der Halswirbelsäule (HWS) operiert worden. Im Sommer 2013 sei eine chroni sche Urtikaria aufgetreten. Bei der Abklärung der Urtikaria seien bilaterale api kale noduläre Infiltrate mit mediastinaler und bihilärer
Lymphadenopathie fest gestellt worden, deren Ursache bisher nicht bekannt sei. Die dreimalige Bron choskopie , die Echokardiographie und die grosse Lungenfunktion (12/2013) hätten alle keine gravierenden Befunde ergeben. Der Beschwerdeführer klage nun über die oben beschriebenen Beschwerden im Bereich der HWS und der LSW und füge hinzu, dass der linke Fuss und der linke Arm wie taub seien. Die beiden Operationen an der HWS beziehungsweise LWS hätten nicht geholfen, sondern seine Beschwerden sogar verschlimmert. Er klage bei dieser Untersu chung nicht über Beschwerden im rechten Knie. Bei der klinischen Untersu chung würden Diskrepanzen auffallen. Der intermittierend hinkende Gang nor malisiere sich unter Ablenkung. Die Haut weise am Stamm sowie an beiden Armen und Beinen urtikarielle Läsionen in Abheilung auf. Die Beweglichkeit der LWS sei in der Lateralflexion beidseits leicht eingeschränkt bei normaler Inklination und Reklination . Die BWS und die HWS seien normal beweglich. Der Achillessehnenreflex links sei nicht auslösbar. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich, insbesondere auch beide Knie. Nirgends seien Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke vorhanden. Die ganze Muskulatur sei liegend geprüft nirgends verspannt. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine erfreulich kräftige Muskelmasse von 48 %, die den Normwert von 40 % deutlich übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Die MRI-Untersuchung des rechten Knies (02/2013) zeige eine postoperative Narbe im Bereich des Hoffa-Fettkörpers bei sonst intakten Kniebinnenstrukturen, unauffälligen ossären Verhältnissen sowie keine vermehrte szintigraphische Aktivität (07/2013). Da die klinischen und bildgebenden Befunde im Bereich des rechten Knies unauffällig seien, werde diesbezüglich keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Die MRI-Untersuchung der HWS (01/2014) zeige einen normalen postoperative n Befund und die Lage des Implantats sei gut;
s zintigraphisch sei im Juli 2013 keine vermehrte Aktivität vorhanden. Die im November 2011 festgestellte leichte Syringohydromyelie C4/C5 habe sich bildgebend im Januar 2014 ver kleinert. Die bildgebenden Befunde im Bereich der HWS zeigten alle einen günstigen postoperativen Verlauf ohne Kompression neuraler Strukturen. Die MRI-Unter suchung der LWS (01/2014) zeige leichte bis mässige multisegmen tale degenerative Veränderungen mit einer kleinen recessalen Diskushernie L5/S1 mit möglicher recessaler Irritation der Nervenwurzel S1 links ohne Kom pression. Szintigraphisch sei im Juli 2013 ebenfalls im Bereich der LWS keine vermehrte Aktivität vorhanden. Die Befunde im Bereich der LWS seien keines wegs gravierend (Urk. 11/128/62). Die Gutachterin legte sodann dar, dass die ausgedehnte Blutuntersuchung wei terhin, wie seit Mai 2012 bekannt, erhöhte Entzündungszeichen zeige. Das C-reaktive Protein sei weiterhin leicht erhöht (aktuell 9 mg/l), habe jedoch gegen über November 2013 deutlich gebessert (damals Werte zwischen 15 bis 46 mg/l). Es sei erneut eine Anämie nachweisbar, die gegenüber November 2013 etwa unverändert sei (aktuell 111 g/l, November 2013 zwischen 107 bis 116 g/l). Weiterhin seien der Rheumafaktor und die Anticitrullin -Antikörper nicht nachweisbar. Vier der fünf angegebenen Medikamente seien in seinem Blut nachweisbar. Beim Beschwerdeführer bestünden strukturelle Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS, die seine Leistungsfähigkeit verminderten. Das Ausmass seiner Beschwerden könne jedoch durch die Befunde nicht erklärt werden. Er könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben (Urk. 11/128/63). Dr. Z.___ wies zusätzlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei Bestei gen der Liege und beim Ausziehen der Socken spontan den Langsitz einnehme. Diskrepant dazu äussere er bei der Prüfung des Lasègues rechts ab 60° und links bei 45° laut Schmerzen und lasse keine weitere Prüfung des Lasègues mehr zu. Da kein reflektorischer Bewegungswiderstand feststellbar sei, handle es sich keinesfalls um einen pathologischen Lasègue , sondern am ehesten um eine Ver deutlichungstendenz . Der Beschwerdeführer klage nicht über Handbeschwerden. Sein Handeinsatz sei beidseits normal. Diskrepant dazu entspreche die gezeigte maximale Handkraft rechts 57 % der Norm und links 51 %. Aus rheumatologi scher Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Hier bestehe eine Selbstlimitierung bei der Untersuchung. Von den fünf geprüften Medikamenten seien das Arcoxia und das Lyrica im therapeuti schen Bereich nachweisbar. Auch die beiden Medikamente Sequase und Tra madol seien nachweisbar, jedoch weit unterhalb des therapeutischen Bereichs. Vom Dafalgan fehle jede Spur im Blut. Er habe daher mit Sicher - heit die Dafalgan -Tablette am Morgen des Untersuchungstages vergessen (Urk. 11/128/63). Dr. Z.___ resümierte, in einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nicht angepasste Tätigkeiten habe er ab dem 5. Oktober 2009 nicht mehr ausüben können (Urk. 11/128/65). Das Belastungsprofil entspreche einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopf arbeiten oder Vibrationen, unter Vermeidung eines längeren Verharrens in vornüber geneigter Haltung – ob stehend oder sitzend. Ebenso seien unerwar tete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen und Lasten nur bis zu 10 kg zu heben oder zu tragen (Urk. 11/128/64 f.). 3.2.3
Dr. A.___ hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten fest, beim Beschwerde führer seien aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psy chiatrischer Erkrankungen festzustellen. Seine Kindheit beziehungsweise Per sönlichkeitsentwicklung sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen und damit ergäben sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeits störung . Der Beschwerdeführer sei regelrecht eingeschult worden und habe im Heimatland acht Jahre die Primar- und zwei Jahre die Mittelschule absolviert. Er sei militärtauglich gewesen und habe Militärdienst geleistet. Damit könnten bei ihm sowohl eine Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit, der Pubertät und im frühen Erwachsenenalter ausgeschlossen werden. Während der Militär zeit habe der Beschwerdeführer den Suizid eines Kameraden miterlebt, was bei ihm intermittierende posttraumatische Albträume ausgelöst habe, jedoch ohne Hinweise auf die Bildung einer posttraumatischen Belastungsstörung (aufgrund der anamnestischen Angaben habe er sechzehn Monate Militärdienst geleistet und sei danach den sozialen Anforderungen jahrelang gewachsen gewesen). Der Beschwerdeführer habe im Erwachsenenalter jahrelang eine konstante Arbeits leistung erbracht, habe konstante zwischenmenschliche Beziehungen gepflegt und die Verantwortung seiner Familie gegenüber wahrgenommen. Anhaltende Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle seien weder anamnestisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert worden, und damit könnten bei ihm prämor bide psychische Probleme mit Krankheitswert abgesehen von posttraumatischen Albträumen klar ausgeschlossen werden. Die veränderte Lebenssituation nach dem Ausbruch der muskuloskelettalen Schmerzen habe bei schmerzbedingter Vermeidungshaltung, existenziellen Ängsten und schmerzbedingten Schlaf störungen seit September 2013 zum Ausbruch einer Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Stimmungseinbrüchen und Resignation geführt, wes halb er bei Frau Dr. med. F.___ erneut eine psychiatrische Behandlung aufgenommen habe. Die erste psychiatrische Behandlung im Som mer 2012 habe er wegen schmerzbedingter Nervosität aufgenommen, nach einem Monat jedoch wieder abgebrochen. Damals sei er nicht medikamentös behandelt worden, was gegen psychische Probleme mit Krankheitswert spreche. Erst mit dem Ausbruch der Anpassungsstörung im September 2013 werde der Beschwerdeführer medikamentös behandelt, wobei die niedrig dosierte neuro leptische Behandlung ( Quetiapin 25 mg abends) nur zu einer leichten Beruhi gung seines Zustands geführt habe. Trotz der festgestellten Anpassungsstörung und der subjektiv geklagten posttraumatischen Albträume weise der Beschwer deführer objektiv ganz unauffällige psychokognitive Funktionen auf ( Gedächt nisfunktionen , Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, geistige Flexibilität, Antrieb und Psychomotorik). Damit könne ihm aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Die etablierten therapeu tischen Massnahmen sollten zur Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit aber weiterhin in einem ambulanten Setting konsequent durchgeführt werden. Dem Beschwerdeführer sei allerdings auch eine Anpassung der medikamentösen Therapie (z.B. Erhöhung der Quetiapin -Dosis bis zur Normalisierung der Schlaf qualität und Ergänzung mit einem schmerzdistanzierenden Antidepressivum, z.B. Cymbalta morgens) zu empfehlen (Urk. 11/130/6-7).
4. 4.1
Das bidisziplinäre
Gutachten vom 25. Januar 2014 /6. März 2014 (Urk. 11/128 und Urk. 11/130) vermag die an eine beweiskräftige ärzt li che Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen (E. 1.5 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtig ten die ge klagten Beschwer den und begründeten ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 11/128/2 ff. und Urk. 11/130/2 ff.). Die Gutachter legten die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begrün deten ihre Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar (Urk. 11/128/62-66 und Urk. 11/130/6-10) . Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2
Der Umstand, dass keine neurologische/neurochirurgische Begutachtung statt fand, schmälert den Beweiswert des Gutachtens nicht . Dr. Z.___ berücksich tig t e die neurologi schen Befunde im Bericht des G.___ vom 9. Januar 2014 (Urk. 11/128/70) in ihrer Beur teilung in genügender Weise und bezeichnete die Befunde im Bereich der LWS als keinesfalls gravierend (Urk. 11/128/62). Dies erscheint nachvollziehbar, zumal im Bericht
des G.___ in Bezug auf die LWS eine le ichte bis mässige multisegmental e Degeneration der LWS mit Spondylarthrosen , Disko pathien und leichten neuralen Tangierungen beschrieben wurde (Urk. 11/128/70). Hinsichtlich der HWS stellte sich der Befund der MRI-Unter suchung aus neurologischer Sicht gar als bland heraus: Im Bericht des G.___
konnte kein Nachweis einer signifikanten neuralen Tangierung mehr festgestellt werden . Auch wurden keine neuen Diskushernien und keine Ner venw urzelkompressionen festgestellt . Sodann äusserte sich Dr. Z.___ z um Bericht von Dr.
med. H.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 4. Juni 2013 an den Rechts vertreter des Beschwerdeführers (Urk. 11/116) . Sie hielt fest, dass Dr. H.___ – welcher dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körper lich mittelschwere und schwere Arbeiten und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich leichte Arbeiten (ohne Berücksichtigung der Knieproblematik) attestiert hatte (Urk. 11/128/34) – keine Abgrenzung der somatischen und der psychiatrischen Diagnosen hinsichtlich deren
Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit gemacht habe, weshalb sie dazu keine Stellung nehmen könne. Es überra sche sie aber, dass Dr. H.___ die Anamnese des Beschwerdeführers kaum kenne, wenn er in der Diag nose liste einen Status nach „vermutlicher Band scheibenoperation lumbal L5/S1 links 2011 ( I.___ )“ aufführe (Ur
k. 8/128/66). Dem anzufügen ist , dass Dr. H.___ in seinem Bericht vom 4. Juni 2013 in keiner Weise begründete, weshalb für eine angepasste Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehen sollte (Urk. 11/116). 4.3
Im Weiteren erweist sich eine pneumologische Begutachtung als nicht ange zeigt. Im Bericht des J.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 4. Dezember 2013 wurde zwar ein hochgradiger Verdacht auf eine Staub lunge beziehungsweise eine Pneumokoniose (Silikose) geäussert (Urk. 11/126/1).
Nach weiteren Abklärungen wurde i m Bericht des J.___ , Klinik für Pneumologie, vom 18. Dezember 2013 (Urk. 11/128/116 ff. = Urk. 3/3 ) allerdings festgehalten, die Darstellung von doppelbrechenden Kristallen lasse an eine Pneumokoniose denken, der Befund sei allerdings diskret, und nach jahrelanger Exposition von trockenem Zementstaub sei mit dem Auffinden solcher Kristalle zu rechnen. Der Beschwerdeführer verneine jegliche pulmonale Symptome wie Husten, Dyspnoe oder Auswurf (Urk. 11/128/116 f. und Urk. 11/128/118). Dr.
Z.___ nahm auf diesen Bericht Bezug und fasste zusammen, die dreimalige Bronchoskopie , die Echokardiographie und die grosse Lungenfunktion hätten keine gravierenden Befunde ergeben (Urk. 11/128/62). Bei fehlenden Symptomen erübrigt sich somit eine zusätzliche
pneumologische
Abklärung , zumal auch aus dem im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht des J.___ , Klinik für Pneumologie , vom 1 9. November 2014 hervorgeht, dass die Lungenfunktionen stets normal gewe sen seien ( Urk. 3/6).
Somit lässt sich von vornherein keine Einschränkung der Arbeits f ähigkeit begründen. Darüber hinaus erweist sich auch der Beizug der SUVA-Akten als nicht angezeigt. 4.4
Der Beschwerdeführer bringt vor, Dr. Z.___
habe nur lückenhaft zu früheren fachärztlichen Einschätzungen Stellung genommen (Urk. 1 S. 8). Dem ist entge genzuhalten, dass eine Auseinandersetzung mit den zeitnahen relevanten ärztli chen Berichten stattfand (Urk. 11/128/66), was als genügend zu erachten ist. Zudem trifft nicht zu, dass Dr. Z.___ nicht begründe t e , weshalb die Beschwerden im geschilderten Ausmass nicht erklärbar seien (Urk. 1 S. 9). Sie verwies auf ihre Untersuchung sowie zusätzliche Indizien, so d ie festgestellte Verdeutlichungstendenz und den Umstand, dass die Medikamentenspiegel der Medikamente Sequase und Tramadol weit unter dem therapeutischen Bereich lägen und das Medikament Dafalgan
gar nicht nachweisbar sei (Urk. 11/128/63). 4.5
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch die Einschätzung von Dr. A.___
als schlüssig . Er erhob einen ausführlichen Befund (Urk. 11/130/5), aufgrund dessen er in nachvollziehbarer Weise eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte (Urk. 11/130/6). Auf die Beurteilung von Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Schreiben vom 15. Mai 2013 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 11/113) ist sodann
nicht abzu stellen. Sie erhob keinen psychiatrischen Befund und begründete die von ihr gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (IDS-10 F32.11) in keiner Weise . Zudem scheint sie sich primär auf die subjektiven Angaben
des Beschwerdeführers zu stützen, wobei der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen ist , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pati enten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dr. Z.___ hinterfragte zudem die von Dr. F.___ im Schreiben vom 15. Mai 2013 gestellte Diagnose eines iatrogenen Abhängigkeitssyndroms (ICD-10 F22) zu Recht , nachdem sich die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zur Einnahme der ihm verschriebenen Medikamente als nicht zutre ffend erwie sen (Urk. 11/128/66);
Dr. F.___ stützte sich wohl auch bei dieser Diagnose primär auf die Angaben des Beschwerdeführers. 4.6
Die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. C.___ (Urk. 15, 17, 19, 21/1, 23/1-2 und 25) und die von Dr. H.___ ausgestellten Physiotherapieverordnungen (Urk. 21/2, 23/3) geben mangels nachvollziehbarer Begründung zu keiner anderen Beurteilung Anlass. 4. 7
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gemäss der gutachterlichen Einschätzung mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach wie vor eine leichte, rückenschonende Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Eine insgesamt nicht auszuschliessende Verschlechterung des Gesundheitszustandes wirkt sich somit nicht in relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ob der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung eine Veränderung erfahren hat, ist mittels Einkommensvergleichs unter Berücksichtigung des Belastungs profils
zu prüfen. 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Ohne Gesundheitsschaden würde der Beschwerdeführer weiterhin bei der ehemali gen Arbeitgeberin, der Y.___ , arbeiten. Gemäss den letzten Lohn abrechnungen 2009 /2010 erzielte er dort ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘993.30 zuzüglich 13. Monatslohn (Urk. 11/28/9-12), was einem Jahresein kommen von Fr. 64 ‘913.-- entspricht , welches massgeblich ist.
D ie Differenz zum Jahreseinkommen von Fr. 65‘977.-- im Jahr 2009 gemäss IK-Auszug vom 5. Juni 2013 (Urk. 11/115/1) erklärt sich dadurch, dass im Dezember 2009 eine einmalige
Jubiläumszahlung von Fr. 1‘064.45 ausg erichtet wurde (Urk. 11/28/10), welche nicht zu berücksichtigen ist. Unter Berücksich tigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 (frühester Zeitpunkt einer Renten zusprache ) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 66 ‘ 512. --
( Fr. 64 ‘913.-- bei Indexstand 2151 [2010] auf 2204 [2013 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsu mentenpre ise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer ) . 5.3
Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer nur noch angepasste Tätigkeiten ausüben kann und über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt, auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforderungsniveau 4, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4‘901.-- auszu gehen (LSE 2010, S. 26 , Tabelle TA1 , TOTAL, Niveau 4 ) . Unter Berücksichtigung der durch schnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41,7 Stunden pro Woche (Die Vol kswirtschaft, 3/4-2015 , S. 88, Tabelle B 9.2 , A-S ) sowie der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2013 ( Indexstand 2151 [2010] auf 2204 [2013], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpre ise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer ) ergibt sich bei einem Vollzeitpensum ei n Jahreseinkommen von Fr. 62 ‘ 822. -- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,7 x 12 : 215 1 x 2204 ). Ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich beim noch jungen Beschwerdeführer allenfalls mit Blick auf das Leistungsprofil. Dass Dr. Z.___ die Empfehlung der B.___ heranzog, um dieses näher zu umschreiben , ist nicht zu beanstanden. Ob der Beschwerdeführer letztlich Gewichte bis 5 kg (wie in der rechtskräftigen Verfügung vom 20. Januar 2011 festgehalten; Urk. 11/56) oder bis 10 kg tragen oder heben kann, ändert das Leistungsprofil nicht in relevanter Weise, liegt doch in jedem Fall eine deutliche Einschränkung der Belastbarkeit vor. Unter Berücksichtigung des eingeschränkten Tätigkeitsspektrums rechtfertigt sich ein leidensbe dingte r Abzug von maximal 1 5 % , womit das Invalideneinkommen Fr. 53 ‘399.--
beträgt ( Fr. 62 ‘ 822. -- x 8 5 %). 5.4
Wird das Valideneinkommen von Fr. 66 ‘ 512. -- dem Invalideneinkommen gemäss LSE von Fr. 53 ‘399.--
gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 13 ‘ 113 .-- , was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet
20 % entspricht.
Anzufügen bleibt, dass selbst bei Vornahme eines – aufgrund der Umstände nicht gerechtfertigten - maximalen Abzugs vom Tabellenlohn kein rentenbe gründender
Inva liditätsgrad resultierte. Diesfalls entspräche das Invalidenein kommen einem Betrag von Fr. 47‘117.-- ( Fr. 62‘822 x 75 %), was zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 19 ‘ 395 .-- führen würde (Fr. 66‘512.-- minus Fr. 47‘117.--) und somit zu einem Invaliditätsgrad von 29 %. 5.5
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbe gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.
Ausgangsgemäss
sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 600.-- (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14-25 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Der 1970 geborene X.___ , welcher über keine Berufsausbildung ver fügt,
reiste 1988 in die Schweiz ein und war ab November 1999 bei der Y.___ als Lagerist tätig (Urk. 11/9 und Urk. 11/23/1-2 ). A m 26. Januar 2010 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit dem 21. Oktober 2009 bestehende Rückenbeschwerden erstmals zum Leistungsbezug an (Urk. 11/9, 11/11). Die Arbeitsstelle wurde ihm per 31. Juli 2010 gekündigt (Urk. 11/28/5) ; seither war er nicht mehr erwerbstätig (Urk. 11/115) . Nach getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen hielt die IV-Stelle dafür, dass dem Versicherten eine wechselbelastende leichte Tätigkeit vollschichtig zumut bar sei und verneinte bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 20 % mit Verfügung vom 20. Januar 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 11/56). Nachdem auf zwei Neuanmeldungen mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse mit Verfügungen vom 16. Februar 2012 (Urk. 11/99) und vom 24. September 2012 (Urk. 11/107) nicht eingetreten worden war, mel dete sich der Versicherte am 11. April 2013 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/109). Da die einge reichten medizinischen Unterlagen eine schlüssige Beurteilung des Gesundheits zustandes nicht zuliessen, ordnete die IV-Stelle eine bidisziplinäre medizinische Abklärung an (Urk. 11/121). In der Folge erstatteten Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH Z.___ , Fachärztin FMH Innere Medizin spez. Rheumaerkrankun gen , das internistisch-rheumatologische Gutachten am 25. Januar 2014 (Urk. 11/128) und Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, das psychiatrische Gutachten mit interdiszipli närer Zusammenfas sung am 6. März 2014 (Urk. 11/130). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter wurde ein Rentenanspruch nach durchge führtem Vorbescheidverfah ren mit Verfügung vom 20. November 2014 verneint (Urk. 2 [= 11/146]).
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 8. Januar 2014 (richtig: 2015; zur Post gegeben am 9. Januar 2015) Beschwerde führen (Urk. 1). In der Sache wurde bean tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien dem Beschwer deführer die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung auszu richten, namentlich eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Invali denrente, allenfalls eine auf einem Invaliditätsgrad von über 60 % beru hende Dreiviertelsrente ; eventuell sei die Angelegenheit zur ergänzenden Ab klärung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hin sicht bean tragte der Beschwerdeführer, das Verfahren sei zu sistieren, bis die Schweizeri sche Unfallversicherungsanstalt (SUVA) entschieden habe, ob sie eine mögliche Pneumokoniose (Silikose) als Berufskrankheit anerkenne (Urk. 1 S. 2), ausser dem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt David Husmann ein unentgeltlicher Rechtsbei stand zu bestellen (Urk. 1 S. 3). Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) ein und legte verschiedene Belege (Urk. 9/1-12) auf.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2015 schloss die IV Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 9. März 2015 wurden die Gesuche des Beschwerdeführers um Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, unter Zustellung der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2015 (Urk. 12). Im Jahr 2015 reichte der Beschwerdeführer diverse ärztliche Zeugnisse und Physiotherapie- Ver schreibungen (Urk. 14-25 ) zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle im Wesentlichen, die umfangrei chen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass seit der rechts kräftigen Verfügung vom 20. Januar 2011 keine Änderung eingetreten sei. Dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit (beispielsweise Konfektions-, Verpackungs- oder Kontrolltätigkeit) nach wie vor vollumfänglich zumutbar. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 5 %. Im Ein wandverfahren seien keine neuen fachärztlich ausgewiesenen medizinischen Tatsachen vorgebracht und Befunde dargelegt worden, insbesondere nicht eine Lungenerkrankung betreffend (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, die Beschwerdegeg nerin habe es bis anhin unterlassen, die vollständigen Unterla gen der SUVA für einen Leistungsentscheid beizuziehen, obwohl sie Kenntnis vom Verfahren der SUVA habe und über den Verdacht auf eine Staublunge (Pneumokoniose; Silikose) Bescheid wisse. Damit sei die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen (Urk. 1 S. 6). Die Begutachtung erweise sich als unvollständig. Aus somatischer Sicht sei eine rein rheumatolo gische Beurteilung nicht (alleine) zielführend. Eine n eurologi sche/ neurochirurgische Beurteilung erscheine unabdingbar. Die Empfehlung der B.___ , auf welche Dr. Z.___ verweise, könne nicht als Grundlage für die Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit dienen (Urk. 1 S. 7). Sie äussere sich auch nicht zum Befund der Pneumokoniose beziehungs weise lege nicht nahe, eine zusätzliche pneumol ogische Abklärung vorzuneh men . Sodann begründe sie nicht nachvollziehbar , weshalb bei der Arbeit das Tragen von Gewichten bis zu 10 kg zumutbar sei. Schliesslich nehme sie nur lückenhaft zu früheren fachärztlichen Einschätzungen Stellung (Urk. 1 S. 8) und begründe nicht, weshalb die Beschwerden im geschilderten Ausmass nicht erklärbar seien (Urk. 1 S. 9). Auch die Einschätzung von Dr. A.___ sei nicht schlüssig (Urk. 1 S. 10). Insgesamt sei das Gutachten mangelhaft , und es müsse eine erneute Begutachtung stattfinden, unter Berücksichtigung der pneumolo gischen Situation (Urk. 1 S. 11).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11. April 2013 (Urk. 11/109) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massge benden Vergleichszeitraum zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 20. Januar 2011 (Urk. 11/56) und derjenigen vom 20. November 2014 (Urk. 2) zu Recht verneint hat.
3.
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 3.1 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. Januar 2011 wurde ein Rentenanspruch verneint (Urk. 11/56). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die ärztli che Beurteilung des Regionalen Medizinischen Dienstes (RAD). Dieser hatte unter Berücksichtigung des medizinischen Sachverhalts in der Stellungnahme vom 7. Juni 2010 festgehalten, der Beschwerdeführer leide gemäss aktuellem Bericht des Hausarztes Dr. C.___ an Einschränkungen vorwiegend an der Lendenwirbelsäule (Diskushernie ohne schwerwiegende neurologische Ausfälle). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist ab Oktober 2009 sei nachvollziehbar, allerdings sei eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit, leicht und wechselbelastend, teils sitzend, stehend und gehend, ohne Lastenhe ben über 5 kg, klar ausgewiesen. Vorbehalten sei die noch geplante Beurteilung durch die D.___ (Urk. 11/37/3). Dorthin begab sich der Beschwer deführer jedoch nicht (Urk. 11/35) , stattdessen war er vom 1 3. bis 26. Oktober 2010 in der E.___ hospitalisiert (Urk. 11/52).
In deren
Austrittsbe richt vom 2. Dezember 2010 wurden die folgenden Diagnosen festgehalten (Urk. 11/52/1) : - chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und leichtgradiges sensomotorisches Reiz- und Ausfallsyndrom S1 links mit/bei - MRI 09/09: Diskushernie L5/S1 links mit Sequesterbildung und Kom pression S1, leichtgradige
Osteochondrosen L5 bis S1 - klinisch: Hypästhesie ausgelöschter ASR links - EMG: Zeichen der akuten Denervation der Kennmuskulatur S1 - Status nach cerviko -vertebralem Syndrom - Knie-OP rechts 2003 - Verdacht auf arterielle Hypertonie (neu) - Tonsillektomie circa 1998 und zweimalige Augenoperation links Unter Einbezug des Austrittsberichtes der E.___ vom 2. Dezember 2010 nahm der RAD am 18. Januar 2011 erneut Stellung. Er hielt dafür, dass im Wesentlichen nur die bereits bekannten Einschränkungen an der Wirbelsäule beschrieben würden. Von einem eigenständigen Krankheitsgeschehen im psy chiatrischen Bereich von relevantem Ausmass bestehe keine Kenntnis. Die im Bericht bescheinigte 50%ige Restarbeitsfähigkeit für leichtere Arbeit könne nicht nachvollzogen werden. Ausgewiesen sei weiterhin eine 100%ige Restar beitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Gewichtheben über 5 kg und ohne Zwangshaltungen (Urk. 11/55/2).
E. 3.2.1 Dr. Z.___ sowie Dr. A.___ hielten in der interdisziplinären Zusammenfas sung und Beurteilung des Gutachtens vom 6. März 2014 die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit fest (Urk. 11/130/8): - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der HWS bei Status nach mikrochirurgischer Diskektomie C4/C5 und Spondylodese mit PI-NA SLK-Cage am 4. Mai 2012 mit normalem postoperativem Befund (MRI 01/2014) und guter Lage des Implantats (Röntgen 11/2013), ohne ver mehrte szintigraphische Aktivität (07/2013), ohne radikuläre Zeichen Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter die folgenden auf (Urk. 11/130/8 f.): - Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Stimmungseinbrüchen und Resignation (ICD-10 F43 .23) - Posttraumatische Albträume (ICD-10 F43.8) - Mikrozytäre Anämie (Erstdiagnose 06/2013), Hämoglobin 111 g/l, MCV
75,4 fl , Differentialdiagnose: chronische Entzündung, Eisenmangel, Gastro -Koloskopie 01/2013 unauffällig - Erhöhte Entzündungszeichen (Erstdiagnose 05/2012) - Chronische Urtikaria (Erstdiagnose 10/2013) - Bilaterale apikale noduläre Infiltrate mit mediastinaler und bihilärer
Lym phadenopathie (Erstdiagnose 11/2013) mit unauffälligen endobron chialen Verhältnissen, dreimalige Bronchoskopie 11/2013, unauffälliger Echokardiographie (11/2013) und normaler Lungenfunktion (12/2013) - Status nach Arthroskopie des rechten Knies am 20.10.2004 mit Plica -Resektion und postoperativer Narbe des Hoffa-Fettkörpers, jedoch sonst intakten Kniebinnenstrukturen (MRI 02/2013) und unauffälligen ossären Verhältnissen (Röntgen 08/2013), ohne vermehrte szintigraphische Akti vität (07/2013) - Leichte regrediente
Syringohydromyelie C4/C5, MRI 01/2014 gegenüber MRI 11/2011 Die Gutachter hielten fest, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht durch die eingeschränkte Funktion der HWS und der LWS limitiert. Er könne Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen (leichtes Belastungsniveau). Tätig keiten, welche diesem Profil entsprächen, könne er zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Bedarf nach adap tierten Tätigkeiten, eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (Urk. 11/130/9).
E. 3.2.2 Dr. Z.___ hielt in ihrem internistisch- rheumatologischen Teilgutachten
vom 25. Januar 2014 fest, der Beschwerdeführer sei ein kräftiger 43-jähriger Mann. Seit 1999 klage er über lumbale Beschwerden mit Ausstrahlung in das linke Bein und später auch über cervikale Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm. Er sei deshalb sowohl im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) wie auch der Halswirbelsäule (HWS) operiert worden. Im Sommer 2013 sei eine chroni sche Urtikaria aufgetreten. Bei der Abklärung der Urtikaria seien bilaterale api kale noduläre Infiltrate mit mediastinaler und bihilärer
Lymphadenopathie fest gestellt worden, deren Ursache bisher nicht bekannt sei. Die dreimalige Bron choskopie , die Echokardiographie und die grosse Lungenfunktion (12/2013) hätten alle keine gravierenden Befunde ergeben. Der Beschwerdeführer klage nun über die oben beschriebenen Beschwerden im Bereich der HWS und der LSW und füge hinzu, dass der linke Fuss und der linke Arm wie taub seien. Die beiden Operationen an der HWS beziehungsweise LWS hätten nicht geholfen, sondern seine Beschwerden sogar verschlimmert. Er klage bei dieser Untersu chung nicht über Beschwerden im rechten Knie. Bei der klinischen Untersu chung würden Diskrepanzen auffallen. Der intermittierend hinkende Gang nor malisiere sich unter Ablenkung. Die Haut weise am Stamm sowie an beiden Armen und Beinen urtikarielle Läsionen in Abheilung auf. Die Beweglichkeit der LWS sei in der Lateralflexion beidseits leicht eingeschränkt bei normaler Inklination und Reklination . Die BWS und die HWS seien normal beweglich. Der Achillessehnenreflex links sei nicht auslösbar. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich, insbesondere auch beide Knie. Nirgends seien Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke vorhanden. Die ganze Muskulatur sei liegend geprüft nirgends verspannt. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine erfreulich kräftige Muskelmasse von 48 %, die den Normwert von 40 % deutlich übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Die MRI-Untersuchung des rechten Knies (02/2013) zeige eine postoperative Narbe im Bereich des Hoffa-Fettkörpers bei sonst intakten Kniebinnenstrukturen, unauffälligen ossären Verhältnissen sowie keine vermehrte szintigraphische Aktivität (07/2013). Da die klinischen und bildgebenden Befunde im Bereich des rechten Knies unauffällig seien, werde diesbezüglich keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Die MRI-Untersuchung der HWS (01/2014) zeige einen normalen postoperative n Befund und die Lage des Implantats sei gut;
s zintigraphisch sei im Juli 2013 keine vermehrte Aktivität vorhanden. Die im November 2011 festgestellte leichte Syringohydromyelie C4/C5 habe sich bildgebend im Januar 2014 ver kleinert. Die bildgebenden Befunde im Bereich der HWS zeigten alle einen günstigen postoperativen Verlauf ohne Kompression neuraler Strukturen. Die MRI-Unter suchung der LWS (01/2014) zeige leichte bis mässige multisegmen tale degenerative Veränderungen mit einer kleinen recessalen Diskushernie L5/S1 mit möglicher recessaler Irritation der Nervenwurzel S1 links ohne Kom pression. Szintigraphisch sei im Juli 2013 ebenfalls im Bereich der LWS keine vermehrte Aktivität vorhanden. Die Befunde im Bereich der LWS seien keines wegs gravierend (Urk. 11/128/62). Die Gutachterin legte sodann dar, dass die ausgedehnte Blutuntersuchung wei terhin, wie seit Mai 2012 bekannt, erhöhte Entzündungszeichen zeige. Das C-reaktive Protein sei weiterhin leicht erhöht (aktuell 9 mg/l), habe jedoch gegen über November 2013 deutlich gebessert (damals Werte zwischen 15 bis 46 mg/l). Es sei erneut eine Anämie nachweisbar, die gegenüber November 2013 etwa unverändert sei (aktuell 111 g/l, November 2013 zwischen 107 bis 116 g/l). Weiterhin seien der Rheumafaktor und die Anticitrullin -Antikörper nicht nachweisbar. Vier der fünf angegebenen Medikamente seien in seinem Blut nachweisbar. Beim Beschwerdeführer bestünden strukturelle Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS, die seine Leistungsfähigkeit verminderten. Das Ausmass seiner Beschwerden könne jedoch durch die Befunde nicht erklärt werden. Er könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben (Urk. 11/128/63). Dr. Z.___ wies zusätzlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei Bestei gen der Liege und beim Ausziehen der Socken spontan den Langsitz einnehme. Diskrepant dazu äussere er bei der Prüfung des Lasègues rechts ab 60° und links bei 45° laut Schmerzen und lasse keine weitere Prüfung des Lasègues mehr zu. Da kein reflektorischer Bewegungswiderstand feststellbar sei, handle es sich keinesfalls um einen pathologischen Lasègue , sondern am ehesten um eine Ver deutlichungstendenz . Der Beschwerdeführer klage nicht über Handbeschwerden. Sein Handeinsatz sei beidseits normal. Diskrepant dazu entspreche die gezeigte maximale Handkraft rechts 57 % der Norm und links 51 %. Aus rheumatologi scher Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Hier bestehe eine Selbstlimitierung bei der Untersuchung. Von den fünf geprüften Medikamenten seien das Arcoxia und das Lyrica im therapeuti schen Bereich nachweisbar. Auch die beiden Medikamente Sequase und Tra madol seien nachweisbar, jedoch weit unterhalb des therapeutischen Bereichs. Vom Dafalgan fehle jede Spur im Blut. Er habe daher mit Sicher - heit die Dafalgan -Tablette am Morgen des Untersuchungstages vergessen (Urk. 11/128/63). Dr. Z.___ resümierte, in einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nicht angepasste Tätigkeiten habe er ab dem 5. Oktober 2009 nicht mehr ausüben können (Urk. 11/128/65). Das Belastungsprofil entspreche einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopf arbeiten oder Vibrationen, unter Vermeidung eines längeren Verharrens in vornüber geneigter Haltung – ob stehend oder sitzend. Ebenso seien unerwar tete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen und Lasten nur bis zu 10 kg zu heben oder zu tragen (Urk. 11/128/64 f.).
E. 3.2.3 Dr. A.___ hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten fest, beim Beschwerde führer seien aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psy chiatrischer Erkrankungen festzustellen. Seine Kindheit beziehungsweise Per sönlichkeitsentwicklung sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen und damit ergäben sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeits störung . Der Beschwerdeführer sei regelrecht eingeschult worden und habe im Heimatland acht Jahre die Primar- und zwei Jahre die Mittelschule absolviert. Er sei militärtauglich gewesen und habe Militärdienst geleistet. Damit könnten bei ihm sowohl eine Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit, der Pubertät und im frühen Erwachsenenalter ausgeschlossen werden. Während der Militär zeit habe der Beschwerdeführer den Suizid eines Kameraden miterlebt, was bei ihm intermittierende posttraumatische Albträume ausgelöst habe, jedoch ohne Hinweise auf die Bildung einer posttraumatischen Belastungsstörung (aufgrund der anamnestischen Angaben habe er sechzehn Monate Militärdienst geleistet und sei danach den sozialen Anforderungen jahrelang gewachsen gewesen). Der Beschwerdeführer habe im Erwachsenenalter jahrelang eine konstante Arbeits leistung erbracht, habe konstante zwischenmenschliche Beziehungen gepflegt und die Verantwortung seiner Familie gegenüber wahrgenommen. Anhaltende Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle seien weder anamnestisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert worden, und damit könnten bei ihm prämor bide psychische Probleme mit Krankheitswert abgesehen von posttraumatischen Albträumen klar ausgeschlossen werden. Die veränderte Lebenssituation nach dem Ausbruch der muskuloskelettalen Schmerzen habe bei schmerzbedingter Vermeidungshaltung, existenziellen Ängsten und schmerzbedingten Schlaf störungen seit September 2013 zum Ausbruch einer Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Stimmungseinbrüchen und Resignation geführt, wes halb er bei Frau Dr. med. F.___ erneut eine psychiatrische Behandlung aufgenommen habe. Die erste psychiatrische Behandlung im Som mer 2012 habe er wegen schmerzbedingter Nervosität aufgenommen, nach einem Monat jedoch wieder abgebrochen. Damals sei er nicht medikamentös behandelt worden, was gegen psychische Probleme mit Krankheitswert spreche. Erst mit dem Ausbruch der Anpassungsstörung im September 2013 werde der Beschwerdeführer medikamentös behandelt, wobei die niedrig dosierte neuro leptische Behandlung ( Quetiapin 25 mg abends) nur zu einer leichten Beruhi gung seines Zustands geführt habe. Trotz der festgestellten Anpassungsstörung und der subjektiv geklagten posttraumatischen Albträume weise der Beschwer deführer objektiv ganz unauffällige psychokognitive Funktionen auf ( Gedächt nisfunktionen , Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, geistige Flexibilität, Antrieb und Psychomotorik). Damit könne ihm aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Die etablierten therapeu tischen Massnahmen sollten zur Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit aber weiterhin in einem ambulanten Setting konsequent durchgeführt werden. Dem Beschwerdeführer sei allerdings auch eine Anpassung der medikamentösen Therapie (z.B. Erhöhung der Quetiapin -Dosis bis zur Normalisierung der Schlaf qualität und Ergänzung mit einem schmerzdistanzierenden Antidepressivum, z.B. Cymbalta morgens) zu empfehlen (Urk. 11/130/6-7).
4. 4.1
Das bidisziplinäre
Gutachten vom 25. Januar 2014 /6. März 2014 (Urk. 11/128 und Urk. 11/130) vermag die an eine beweiskräftige ärzt li che Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen (E. 1.5 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtig ten die ge klagten Beschwer den und begründeten ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 11/128/2 ff. und Urk. 11/130/2 ff.). Die Gutachter legten die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begrün deten ihre Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar (Urk. 11/128/62-66 und Urk. 11/130/6-10) . Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2
Der Umstand, dass keine neurologische/neurochirurgische Begutachtung statt fand, schmälert den Beweiswert des Gutachtens nicht . Dr. Z.___ berücksich tig t e die neurologi schen Befunde im Bericht des G.___ vom 9. Januar 2014 (Urk. 11/128/70) in ihrer Beur teilung in genügender Weise und bezeichnete die Befunde im Bereich der LWS als keinesfalls gravierend (Urk. 11/128/62). Dies erscheint nachvollziehbar, zumal im Bericht
des G.___ in Bezug auf die LWS eine le ichte bis mässige multisegmental e Degeneration der LWS mit Spondylarthrosen , Disko pathien und leichten neuralen Tangierungen beschrieben wurde (Urk. 11/128/70). Hinsichtlich der HWS stellte sich der Befund der MRI-Unter suchung aus neurologischer Sicht gar als bland heraus: Im Bericht des G.___
konnte kein Nachweis einer signifikanten neuralen Tangierung mehr festgestellt werden . Auch wurden keine neuen Diskushernien und keine Ner venw urzelkompressionen festgestellt . Sodann äusserte sich Dr. Z.___ z um Bericht von Dr.
med. H.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 4. Juni 2013 an den Rechts vertreter des Beschwerdeführers (Urk. 11/116) . Sie hielt fest, dass Dr. H.___ – welcher dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körper lich mittelschwere und schwere Arbeiten und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich leichte Arbeiten (ohne Berücksichtigung der Knieproblematik) attestiert hatte (Urk. 11/128/34) – keine Abgrenzung der somatischen und der psychiatrischen Diagnosen hinsichtlich deren
Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit gemacht habe, weshalb sie dazu keine Stellung nehmen könne. Es überra sche sie aber, dass Dr. H.___ die Anamnese des Beschwerdeführers kaum kenne, wenn er in der Diag nose liste einen Status nach „vermutlicher Band scheibenoperation lumbal L5/S1 links 2011 ( I.___ )“ aufführe (Ur
k. 8/128/66). Dem anzufügen ist , dass Dr. H.___ in seinem Bericht vom 4. Juni 2013 in keiner Weise begründete, weshalb für eine angepasste Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehen sollte (Urk. 11/116). 4.3
Im Weiteren erweist sich eine pneumologische Begutachtung als nicht ange zeigt. Im Bericht des J.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 4. Dezember 2013 wurde zwar ein hochgradiger Verdacht auf eine Staub lunge beziehungsweise eine Pneumokoniose (Silikose) geäussert (Urk. 11/126/1).
Nach weiteren Abklärungen wurde i m Bericht des J.___ , Klinik für Pneumologie, vom 18. Dezember 2013 (Urk. 11/128/116 ff. = Urk. 3/3 ) allerdings festgehalten, die Darstellung von doppelbrechenden Kristallen lasse an eine Pneumokoniose denken, der Befund sei allerdings diskret, und nach jahrelanger Exposition von trockenem Zementstaub sei mit dem Auffinden solcher Kristalle zu rechnen. Der Beschwerdeführer verneine jegliche pulmonale Symptome wie Husten, Dyspnoe oder Auswurf (Urk. 11/128/116 f. und Urk. 11/128/118). Dr.
Z.___ nahm auf diesen Bericht Bezug und fasste zusammen, die dreimalige Bronchoskopie , die Echokardiographie und die grosse Lungenfunktion hätten keine gravierenden Befunde ergeben (Urk. 11/128/62). Bei fehlenden Symptomen erübrigt sich somit eine zusätzliche
pneumologische
Abklärung , zumal auch aus dem im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht des J.___ , Klinik für Pneumologie , vom 1 9. November 2014 hervorgeht, dass die Lungenfunktionen stets normal gewe sen seien ( Urk. 3/6).
Somit lässt sich von vornherein keine Einschränkung der Arbeits f ähigkeit begründen. Darüber hinaus erweist sich auch der Beizug der SUVA-Akten als nicht angezeigt. 4.4
Der Beschwerdeführer bringt vor, Dr. Z.___
habe nur lückenhaft zu früheren fachärztlichen Einschätzungen Stellung genommen (Urk. 1 S. 8). Dem ist entge genzuhalten, dass eine Auseinandersetzung mit den zeitnahen relevanten ärztli chen Berichten stattfand (Urk. 11/128/66), was als genügend zu erachten ist. Zudem trifft nicht zu, dass Dr. Z.___ nicht begründe t e , weshalb die Beschwerden im geschilderten Ausmass nicht erklärbar seien (Urk. 1 S. 9). Sie verwies auf ihre Untersuchung sowie zusätzliche Indizien, so d ie festgestellte Verdeutlichungstendenz und den Umstand, dass die Medikamentenspiegel der Medikamente Sequase und Tramadol weit unter dem therapeutischen Bereich lägen und das Medikament Dafalgan
gar nicht nachweisbar sei (Urk. 11/128/63). 4.5
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch die Einschätzung von Dr. A.___
als schlüssig . Er erhob einen ausführlichen Befund (Urk. 11/130/5), aufgrund dessen er in nachvollziehbarer Weise eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte (Urk. 11/130/6). Auf die Beurteilung von Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Schreiben vom 15. Mai 2013 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 11/113) ist sodann
nicht abzu stellen. Sie erhob keinen psychiatrischen Befund und begründete die von ihr gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (IDS-10 F32.11) in keiner Weise . Zudem scheint sie sich primär auf die subjektiven Angaben
des Beschwerdeführers zu stützen, wobei der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen ist , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pati enten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dr. Z.___ hinterfragte zudem die von Dr. F.___ im Schreiben vom 15. Mai 2013 gestellte Diagnose eines iatrogenen Abhängigkeitssyndroms (ICD-10 F22) zu Recht , nachdem sich die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zur Einnahme der ihm verschriebenen Medikamente als nicht zutre ffend erwie sen (Urk. 11/128/66);
Dr. F.___ stützte sich wohl auch bei dieser Diagnose primär auf die Angaben des Beschwerdeführers. 4.6
Die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. C.___ (Urk. 15, 17, 19, 21/1, 23/1-2 und 25) und die von Dr. H.___ ausgestellten Physiotherapieverordnungen (Urk. 21/2, 23/3) geben mangels nachvollziehbarer Begründung zu keiner anderen Beurteilung Anlass. 4. 7
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gemäss der gutachterlichen Einschätzung mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach wie vor eine leichte, rückenschonende Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Eine insgesamt nicht auszuschliessende Verschlechterung des Gesundheitszustandes wirkt sich somit nicht in relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ob der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung eine Veränderung erfahren hat, ist mittels Einkommensvergleichs unter Berücksichtigung des Belastungs profils
zu prüfen. 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Ohne Gesundheitsschaden würde der Beschwerdeführer weiterhin bei der ehemali gen Arbeitgeberin, der Y.___ , arbeiten. Gemäss den letzten Lohn abrechnungen 2009 /2010 erzielte er dort ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘993.30 zuzüglich 13. Monatslohn (Urk. 11/28/9-12), was einem Jahresein kommen von Fr. 64 ‘913.-- entspricht , welches massgeblich ist.
D ie Differenz zum Jahreseinkommen von Fr. 65‘977.-- im Jahr 2009 gemäss IK-Auszug vom 5. Juni 2013 (Urk. 11/115/1) erklärt sich dadurch, dass im Dezember 2009 eine einmalige
Jubiläumszahlung von Fr. 1‘064.45 ausg erichtet wurde (Urk. 11/28/10), welche nicht zu berücksichtigen ist. Unter Berücksich tigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 (frühester Zeitpunkt einer Renten zusprache ) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 66 ‘ 512. --
( Fr. 64 ‘913.-- bei Indexstand 2151 [2010] auf 2204 [2013 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsu mentenpre ise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer ) . 5.3
Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer nur noch angepasste Tätigkeiten ausüben kann und über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt, auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforderungsniveau 4, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4‘901.-- auszu gehen (LSE 2010, S. 26 , Tabelle TA1 , TOTAL, Niveau 4 ) . Unter Berücksichtigung der durch schnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41,7 Stunden pro Woche (Die Vol kswirtschaft, 3/4-2015 , S. 88, Tabelle B 9.2 , A-S ) sowie der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2013 ( Indexstand 2151 [2010] auf 2204 [2013], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpre ise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer ) ergibt sich bei einem Vollzeitpensum ei n Jahreseinkommen von Fr. 62 ‘ 822. -- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,7 x 12 : 215 1 x 2204 ). Ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich beim noch jungen Beschwerdeführer allenfalls mit Blick auf das Leistungsprofil. Dass Dr. Z.___ die Empfehlung der B.___ heranzog, um dieses näher zu umschreiben , ist nicht zu beanstanden. Ob der Beschwerdeführer letztlich Gewichte bis 5 kg (wie in der rechtskräftigen Verfügung vom 20. Januar 2011 festgehalten; Urk. 11/56) oder bis 10 kg tragen oder heben kann, ändert das Leistungsprofil nicht in relevanter Weise, liegt doch in jedem Fall eine deutliche Einschränkung der Belastbarkeit vor. Unter Berücksichtigung des eingeschränkten Tätigkeitsspektrums rechtfertigt sich ein leidensbe dingte r Abzug von maximal 1 5 % , womit das Invalideneinkommen Fr. 53 ‘399.--
beträgt ( Fr. 62 ‘ 822. -- x 8 5 %). 5.4
Wird das Valideneinkommen von Fr. 66 ‘ 512. -- dem Invalideneinkommen gemäss LSE von Fr. 53 ‘399.--
gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 13 ‘ 113 .-- , was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet
20 % entspricht.
Anzufügen bleibt, dass selbst bei Vornahme eines – aufgrund der Umstände nicht gerechtfertigten - maximalen Abzugs vom Tabellenlohn kein rentenbe gründender
Inva liditätsgrad resultierte. Diesfalls entspräche das Invalidenein kommen einem Betrag von Fr. 47‘117.-- ( Fr. 62‘822 x 75 %), was zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 19 ‘ 395 .-- führen würde (Fr. 66‘512.-- minus Fr. 47‘117.--) und somit zu einem Invaliditätsgrad von 29 %. 5.5
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbe gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.
Ausgangsgemäss
sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 600.-- (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14-25 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00022 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
21. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1970 geborene X.___ , welcher über keine Berufsausbildung ver fügt,
reiste 1988 in die Schweiz ein und war ab November 1999 bei der Y.___ als Lagerist tätig (Urk. 11/9 und Urk. 11/23/1-2 ). A m 26. Januar 2010 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit dem 21. Oktober 2009 bestehende Rückenbeschwerden erstmals zum Leistungsbezug an (Urk. 11/9, 11/11). Die Arbeitsstelle wurde ihm per 31. Juli 2010 gekündigt (Urk. 11/28/5) ; seither war er nicht mehr erwerbstätig (Urk. 11/115) . Nach getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen hielt die IV-Stelle dafür, dass dem Versicherten eine wechselbelastende leichte Tätigkeit vollschichtig zumut bar sei und verneinte bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 20 % mit Verfügung vom 20. Januar 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 11/56). Nachdem auf zwei Neuanmeldungen mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse mit Verfügungen vom 16. Februar 2012 (Urk. 11/99) und vom 24. September 2012 (Urk. 11/107) nicht eingetreten worden war, mel dete sich der Versicherte am 11. April 2013 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/109). Da die einge reichten medizinischen Unterlagen eine schlüssige Beurteilung des Gesundheits zustandes nicht zuliessen, ordnete die IV-Stelle eine bidisziplinäre medizinische Abklärung an (Urk. 11/121). In der Folge erstatteten Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH Z.___ , Fachärztin FMH Innere Medizin spez. Rheumaerkrankun gen , das internistisch-rheumatologische Gutachten am 25. Januar 2014 (Urk. 11/128) und Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, das psychiatrische Gutachten mit interdiszipli närer Zusammenfas sung am 6. März 2014 (Urk. 11/130). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter wurde ein Rentenanspruch nach durchge führtem Vorbescheidverfah ren mit Verfügung vom 20. November 2014 verneint (Urk. 2 [= 11/146]). 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 8. Januar 2014 (richtig: 2015; zur Post gegeben am 9. Januar 2015) Beschwerde führen (Urk. 1). In der Sache wurde bean tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien dem Beschwer deführer die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung auszu richten, namentlich eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Invali denrente, allenfalls eine auf einem Invaliditätsgrad von über 60 % beru hende Dreiviertelsrente ; eventuell sei die Angelegenheit zur ergänzenden Ab klärung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hin sicht bean tragte der Beschwerdeführer, das Verfahren sei zu sistieren, bis die Schweizeri sche Unfallversicherungsanstalt (SUVA) entschieden habe, ob sie eine mögliche Pneumokoniose (Silikose) als Berufskrankheit anerkenne (Urk. 1 S. 2), ausser dem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt David Husmann ein unentgeltlicher Rechtsbei stand zu bestellen (Urk. 1 S. 3). Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) ein und legte verschiedene Belege (Urk. 9/1-12) auf.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2015 schloss die IV Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 9. März 2015 wurden die Gesuche des Beschwerdeführers um Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, unter Zustellung der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2015 (Urk. 12). Im Jahr 2015 reichte der Beschwerdeführer diverse ärztliche Zeugnisse und Physiotherapie- Ver schreibungen (Urk. 14-25 ) zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle im Wesentlichen, die umfangrei chen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass seit der rechts kräftigen Verfügung vom 20. Januar 2011 keine Änderung eingetreten sei. Dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit (beispielsweise Konfektions-, Verpackungs- oder Kontrolltätigkeit) nach wie vor vollumfänglich zumutbar. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 5 %. Im Ein wandverfahren seien keine neuen fachärztlich ausgewiesenen medizinischen Tatsachen vorgebracht und Befunde dargelegt worden, insbesondere nicht eine Lungenerkrankung betreffend (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, die Beschwerdegeg nerin habe es bis anhin unterlassen, die vollständigen Unterla gen der SUVA für einen Leistungsentscheid beizuziehen, obwohl sie Kenntnis vom Verfahren der SUVA habe und über den Verdacht auf eine Staublunge (Pneumokoniose; Silikose) Bescheid wisse. Damit sei die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen (Urk. 1 S. 6). Die Begutachtung erweise sich als unvollständig. Aus somatischer Sicht sei eine rein rheumatolo gische Beurteilung nicht (alleine) zielführend. Eine n eurologi sche/ neurochirurgische Beurteilung erscheine unabdingbar. Die Empfehlung der B.___ , auf welche Dr. Z.___ verweise, könne nicht als Grundlage für die Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit dienen (Urk. 1 S. 7). Sie äussere sich auch nicht zum Befund der Pneumokoniose beziehungs weise lege nicht nahe, eine zusätzliche pneumol ogische Abklärung vorzuneh men . Sodann begründe sie nicht nachvollziehbar , weshalb bei der Arbeit das Tragen von Gewichten bis zu 10 kg zumutbar sei. Schliesslich nehme sie nur lückenhaft zu früheren fachärztlichen Einschätzungen Stellung (Urk. 1 S. 8) und begründe nicht, weshalb die Beschwerden im geschilderten Ausmass nicht erklärbar seien (Urk. 1 S. 9). Auch die Einschätzung von Dr. A.___ sei nicht schlüssig (Urk. 1 S. 10). Insgesamt sei das Gutachten mangelhaft , und es müsse eine erneute Begutachtung stattfinden, unter Berücksichtigung der pneumolo gischen Situation (Urk. 1 S. 11).
2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11. April 2013 (Urk. 11/109) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massge benden Vergleichszeitraum zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 20. Januar 2011 (Urk. 11/56) und derjenigen vom 20. November 2014 (Urk. 2) zu Recht verneint hat.
3. 3.1
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. Januar 2011 wurde ein Rentenanspruch verneint (Urk. 11/56). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die ärztli che Beurteilung des Regionalen Medizinischen Dienstes (RAD). Dieser hatte unter Berücksichtigung des medizinischen Sachverhalts in der Stellungnahme vom 7. Juni 2010 festgehalten, der Beschwerdeführer leide gemäss aktuellem Bericht des Hausarztes Dr. C.___ an Einschränkungen vorwiegend an der Lendenwirbelsäule (Diskushernie ohne schwerwiegende neurologische Ausfälle). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist ab Oktober 2009 sei nachvollziehbar, allerdings sei eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit, leicht und wechselbelastend, teils sitzend, stehend und gehend, ohne Lastenhe ben über 5 kg, klar ausgewiesen. Vorbehalten sei die noch geplante Beurteilung durch die D.___ (Urk. 11/37/3). Dorthin begab sich der Beschwer deführer jedoch nicht (Urk. 11/35) , stattdessen war er vom 1 3. bis 26. Oktober 2010 in der E.___ hospitalisiert (Urk. 11/52).
In deren
Austrittsbe richt vom 2. Dezember 2010 wurden die folgenden Diagnosen festgehalten (Urk. 11/52/1) : - chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und leichtgradiges sensomotorisches Reiz- und Ausfallsyndrom S1 links mit/bei - MRI 09/09: Diskushernie L5/S1 links mit Sequesterbildung und Kom pression S1, leichtgradige
Osteochondrosen L5 bis S1 - klinisch: Hypästhesie ausgelöschter ASR links - EMG: Zeichen der akuten Denervation der Kennmuskulatur S1 - Status nach cerviko -vertebralem Syndrom - Knie-OP rechts 2003 - Verdacht auf arterielle Hypertonie (neu) - Tonsillektomie circa 1998 und zweimalige Augenoperation links Unter Einbezug des Austrittsberichtes der E.___ vom 2. Dezember 2010 nahm der RAD am 18. Januar 2011 erneut Stellung. Er hielt dafür, dass im Wesentlichen nur die bereits bekannten Einschränkungen an der Wirbelsäule beschrieben würden. Von einem eigenständigen Krankheitsgeschehen im psy chiatrischen Bereich von relevantem Ausmass bestehe keine Kenntnis. Die im Bericht bescheinigte 50%ige Restarbeitsfähigkeit für leichtere Arbeit könne nicht nachvollzogen werden. Ausgewiesen sei weiterhin eine 100%ige Restar beitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Gewichtheben über 5 kg und ohne Zwangshaltungen (Urk. 11/55/2).
3.2
3.2.1
Dr. Z.___ sowie Dr. A.___ hielten in der interdisziplinären Zusammenfas sung und Beurteilung des Gutachtens vom 6. März 2014 die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit fest (Urk. 11/130/8): - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der HWS bei Status nach mikrochirurgischer Diskektomie C4/C5 und Spondylodese mit PI-NA SLK-Cage am 4. Mai 2012 mit normalem postoperativem Befund (MRI 01/2014) und guter Lage des Implantats (Röntgen 11/2013), ohne ver mehrte szintigraphische Aktivität (07/2013), ohne radikuläre Zeichen Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter die folgenden auf (Urk. 11/130/8 f.): - Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Stimmungseinbrüchen und Resignation (ICD-10 F43 .23) - Posttraumatische Albträume (ICD-10 F43.8) - Mikrozytäre Anämie (Erstdiagnose 06/2013), Hämoglobin 111 g/l, MCV
75,4 fl , Differentialdiagnose: chronische Entzündung, Eisenmangel, Gastro -Koloskopie 01/2013 unauffällig - Erhöhte Entzündungszeichen (Erstdiagnose 05/2012) - Chronische Urtikaria (Erstdiagnose 10/2013) - Bilaterale apikale noduläre Infiltrate mit mediastinaler und bihilärer
Lym phadenopathie (Erstdiagnose 11/2013) mit unauffälligen endobron chialen Verhältnissen, dreimalige Bronchoskopie 11/2013, unauffälliger Echokardiographie (11/2013) und normaler Lungenfunktion (12/2013) - Status nach Arthroskopie des rechten Knies am 20.10.2004 mit Plica -Resektion und postoperativer Narbe des Hoffa-Fettkörpers, jedoch sonst intakten Kniebinnenstrukturen (MRI 02/2013) und unauffälligen ossären Verhältnissen (Röntgen 08/2013), ohne vermehrte szintigraphische Akti vität (07/2013) - Leichte regrediente
Syringohydromyelie C4/C5, MRI 01/2014 gegenüber MRI 11/2011 Die Gutachter hielten fest, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht durch die eingeschränkte Funktion der HWS und der LWS limitiert. Er könne Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen (leichtes Belastungsniveau). Tätig keiten, welche diesem Profil entsprächen, könne er zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Bedarf nach adap tierten Tätigkeiten, eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (Urk. 11/130/9). 3.2.2
Dr. Z.___ hielt in ihrem internistisch- rheumatologischen Teilgutachten
vom 25. Januar 2014 fest, der Beschwerdeführer sei ein kräftiger 43-jähriger Mann. Seit 1999 klage er über lumbale Beschwerden mit Ausstrahlung in das linke Bein und später auch über cervikale Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm. Er sei deshalb sowohl im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) wie auch der Halswirbelsäule (HWS) operiert worden. Im Sommer 2013 sei eine chroni sche Urtikaria aufgetreten. Bei der Abklärung der Urtikaria seien bilaterale api kale noduläre Infiltrate mit mediastinaler und bihilärer
Lymphadenopathie fest gestellt worden, deren Ursache bisher nicht bekannt sei. Die dreimalige Bron choskopie , die Echokardiographie und die grosse Lungenfunktion (12/2013) hätten alle keine gravierenden Befunde ergeben. Der Beschwerdeführer klage nun über die oben beschriebenen Beschwerden im Bereich der HWS und der LSW und füge hinzu, dass der linke Fuss und der linke Arm wie taub seien. Die beiden Operationen an der HWS beziehungsweise LWS hätten nicht geholfen, sondern seine Beschwerden sogar verschlimmert. Er klage bei dieser Untersu chung nicht über Beschwerden im rechten Knie. Bei der klinischen Untersu chung würden Diskrepanzen auffallen. Der intermittierend hinkende Gang nor malisiere sich unter Ablenkung. Die Haut weise am Stamm sowie an beiden Armen und Beinen urtikarielle Läsionen in Abheilung auf. Die Beweglichkeit der LWS sei in der Lateralflexion beidseits leicht eingeschränkt bei normaler Inklination und Reklination . Die BWS und die HWS seien normal beweglich. Der Achillessehnenreflex links sei nicht auslösbar. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich, insbesondere auch beide Knie. Nirgends seien Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke vorhanden. Die ganze Muskulatur sei liegend geprüft nirgends verspannt. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine erfreulich kräftige Muskelmasse von 48 %, die den Normwert von 40 % deutlich übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Die MRI-Untersuchung des rechten Knies (02/2013) zeige eine postoperative Narbe im Bereich des Hoffa-Fettkörpers bei sonst intakten Kniebinnenstrukturen, unauffälligen ossären Verhältnissen sowie keine vermehrte szintigraphische Aktivität (07/2013). Da die klinischen und bildgebenden Befunde im Bereich des rechten Knies unauffällig seien, werde diesbezüglich keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Die MRI-Untersuchung der HWS (01/2014) zeige einen normalen postoperative n Befund und die Lage des Implantats sei gut;
s zintigraphisch sei im Juli 2013 keine vermehrte Aktivität vorhanden. Die im November 2011 festgestellte leichte Syringohydromyelie C4/C5 habe sich bildgebend im Januar 2014 ver kleinert. Die bildgebenden Befunde im Bereich der HWS zeigten alle einen günstigen postoperativen Verlauf ohne Kompression neuraler Strukturen. Die MRI-Unter suchung der LWS (01/2014) zeige leichte bis mässige multisegmen tale degenerative Veränderungen mit einer kleinen recessalen Diskushernie L5/S1 mit möglicher recessaler Irritation der Nervenwurzel S1 links ohne Kom pression. Szintigraphisch sei im Juli 2013 ebenfalls im Bereich der LWS keine vermehrte Aktivität vorhanden. Die Befunde im Bereich der LWS seien keines wegs gravierend (Urk. 11/128/62). Die Gutachterin legte sodann dar, dass die ausgedehnte Blutuntersuchung wei terhin, wie seit Mai 2012 bekannt, erhöhte Entzündungszeichen zeige. Das C-reaktive Protein sei weiterhin leicht erhöht (aktuell 9 mg/l), habe jedoch gegen über November 2013 deutlich gebessert (damals Werte zwischen 15 bis 46 mg/l). Es sei erneut eine Anämie nachweisbar, die gegenüber November 2013 etwa unverändert sei (aktuell 111 g/l, November 2013 zwischen 107 bis 116 g/l). Weiterhin seien der Rheumafaktor und die Anticitrullin -Antikörper nicht nachweisbar. Vier der fünf angegebenen Medikamente seien in seinem Blut nachweisbar. Beim Beschwerdeführer bestünden strukturelle Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS, die seine Leistungsfähigkeit verminderten. Das Ausmass seiner Beschwerden könne jedoch durch die Befunde nicht erklärt werden. Er könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben (Urk. 11/128/63). Dr. Z.___ wies zusätzlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei Bestei gen der Liege und beim Ausziehen der Socken spontan den Langsitz einnehme. Diskrepant dazu äussere er bei der Prüfung des Lasègues rechts ab 60° und links bei 45° laut Schmerzen und lasse keine weitere Prüfung des Lasègues mehr zu. Da kein reflektorischer Bewegungswiderstand feststellbar sei, handle es sich keinesfalls um einen pathologischen Lasègue , sondern am ehesten um eine Ver deutlichungstendenz . Der Beschwerdeführer klage nicht über Handbeschwerden. Sein Handeinsatz sei beidseits normal. Diskrepant dazu entspreche die gezeigte maximale Handkraft rechts 57 % der Norm und links 51 %. Aus rheumatologi scher Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Hier bestehe eine Selbstlimitierung bei der Untersuchung. Von den fünf geprüften Medikamenten seien das Arcoxia und das Lyrica im therapeuti schen Bereich nachweisbar. Auch die beiden Medikamente Sequase und Tra madol seien nachweisbar, jedoch weit unterhalb des therapeutischen Bereichs. Vom Dafalgan fehle jede Spur im Blut. Er habe daher mit Sicher - heit die Dafalgan -Tablette am Morgen des Untersuchungstages vergessen (Urk. 11/128/63). Dr. Z.___ resümierte, in einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nicht angepasste Tätigkeiten habe er ab dem 5. Oktober 2009 nicht mehr ausüben können (Urk. 11/128/65). Das Belastungsprofil entspreche einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopf arbeiten oder Vibrationen, unter Vermeidung eines längeren Verharrens in vornüber geneigter Haltung – ob stehend oder sitzend. Ebenso seien unerwar tete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen und Lasten nur bis zu 10 kg zu heben oder zu tragen (Urk. 11/128/64 f.). 3.2.3
Dr. A.___ hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten fest, beim Beschwerde führer seien aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psy chiatrischer Erkrankungen festzustellen. Seine Kindheit beziehungsweise Per sönlichkeitsentwicklung sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen und damit ergäben sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeits störung . Der Beschwerdeführer sei regelrecht eingeschult worden und habe im Heimatland acht Jahre die Primar- und zwei Jahre die Mittelschule absolviert. Er sei militärtauglich gewesen und habe Militärdienst geleistet. Damit könnten bei ihm sowohl eine Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit, der Pubertät und im frühen Erwachsenenalter ausgeschlossen werden. Während der Militär zeit habe der Beschwerdeführer den Suizid eines Kameraden miterlebt, was bei ihm intermittierende posttraumatische Albträume ausgelöst habe, jedoch ohne Hinweise auf die Bildung einer posttraumatischen Belastungsstörung (aufgrund der anamnestischen Angaben habe er sechzehn Monate Militärdienst geleistet und sei danach den sozialen Anforderungen jahrelang gewachsen gewesen). Der Beschwerdeführer habe im Erwachsenenalter jahrelang eine konstante Arbeits leistung erbracht, habe konstante zwischenmenschliche Beziehungen gepflegt und die Verantwortung seiner Familie gegenüber wahrgenommen. Anhaltende Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle seien weder anamnestisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert worden, und damit könnten bei ihm prämor bide psychische Probleme mit Krankheitswert abgesehen von posttraumatischen Albträumen klar ausgeschlossen werden. Die veränderte Lebenssituation nach dem Ausbruch der muskuloskelettalen Schmerzen habe bei schmerzbedingter Vermeidungshaltung, existenziellen Ängsten und schmerzbedingten Schlaf störungen seit September 2013 zum Ausbruch einer Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Stimmungseinbrüchen und Resignation geführt, wes halb er bei Frau Dr. med. F.___ erneut eine psychiatrische Behandlung aufgenommen habe. Die erste psychiatrische Behandlung im Som mer 2012 habe er wegen schmerzbedingter Nervosität aufgenommen, nach einem Monat jedoch wieder abgebrochen. Damals sei er nicht medikamentös behandelt worden, was gegen psychische Probleme mit Krankheitswert spreche. Erst mit dem Ausbruch der Anpassungsstörung im September 2013 werde der Beschwerdeführer medikamentös behandelt, wobei die niedrig dosierte neuro leptische Behandlung ( Quetiapin 25 mg abends) nur zu einer leichten Beruhi gung seines Zustands geführt habe. Trotz der festgestellten Anpassungsstörung und der subjektiv geklagten posttraumatischen Albträume weise der Beschwer deführer objektiv ganz unauffällige psychokognitive Funktionen auf ( Gedächt nisfunktionen , Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, geistige Flexibilität, Antrieb und Psychomotorik). Damit könne ihm aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Die etablierten therapeu tischen Massnahmen sollten zur Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit aber weiterhin in einem ambulanten Setting konsequent durchgeführt werden. Dem Beschwerdeführer sei allerdings auch eine Anpassung der medikamentösen Therapie (z.B. Erhöhung der Quetiapin -Dosis bis zur Normalisierung der Schlaf qualität und Ergänzung mit einem schmerzdistanzierenden Antidepressivum, z.B. Cymbalta morgens) zu empfehlen (Urk. 11/130/6-7).
4. 4.1
Das bidisziplinäre
Gutachten vom 25. Januar 2014 /6. März 2014 (Urk. 11/128 und Urk. 11/130) vermag die an eine beweiskräftige ärzt li che Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen (E. 1.5 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtig ten die ge klagten Beschwer den und begründeten ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 11/128/2 ff. und Urk. 11/130/2 ff.). Die Gutachter legten die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begrün deten ihre Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar (Urk. 11/128/62-66 und Urk. 11/130/6-10) . Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2
Der Umstand, dass keine neurologische/neurochirurgische Begutachtung statt fand, schmälert den Beweiswert des Gutachtens nicht . Dr. Z.___ berücksich tig t e die neurologi schen Befunde im Bericht des G.___ vom 9. Januar 2014 (Urk. 11/128/70) in ihrer Beur teilung in genügender Weise und bezeichnete die Befunde im Bereich der LWS als keinesfalls gravierend (Urk. 11/128/62). Dies erscheint nachvollziehbar, zumal im Bericht
des G.___ in Bezug auf die LWS eine le ichte bis mässige multisegmental e Degeneration der LWS mit Spondylarthrosen , Disko pathien und leichten neuralen Tangierungen beschrieben wurde (Urk. 11/128/70). Hinsichtlich der HWS stellte sich der Befund der MRI-Unter suchung aus neurologischer Sicht gar als bland heraus: Im Bericht des G.___
konnte kein Nachweis einer signifikanten neuralen Tangierung mehr festgestellt werden . Auch wurden keine neuen Diskushernien und keine Ner venw urzelkompressionen festgestellt . Sodann äusserte sich Dr. Z.___ z um Bericht von Dr.
med. H.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 4. Juni 2013 an den Rechts vertreter des Beschwerdeführers (Urk. 11/116) . Sie hielt fest, dass Dr. H.___ – welcher dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körper lich mittelschwere und schwere Arbeiten und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich leichte Arbeiten (ohne Berücksichtigung der Knieproblematik) attestiert hatte (Urk. 11/128/34) – keine Abgrenzung der somatischen und der psychiatrischen Diagnosen hinsichtlich deren
Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit gemacht habe, weshalb sie dazu keine Stellung nehmen könne. Es überra sche sie aber, dass Dr. H.___ die Anamnese des Beschwerdeführers kaum kenne, wenn er in der Diag nose liste einen Status nach „vermutlicher Band scheibenoperation lumbal L5/S1 links 2011 ( I.___ )“ aufführe (Ur
k. 8/128/66). Dem anzufügen ist , dass Dr. H.___ in seinem Bericht vom 4. Juni 2013 in keiner Weise begründete, weshalb für eine angepasste Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehen sollte (Urk. 11/116). 4.3
Im Weiteren erweist sich eine pneumologische Begutachtung als nicht ange zeigt. Im Bericht des J.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 4. Dezember 2013 wurde zwar ein hochgradiger Verdacht auf eine Staub lunge beziehungsweise eine Pneumokoniose (Silikose) geäussert (Urk. 11/126/1).
Nach weiteren Abklärungen wurde i m Bericht des J.___ , Klinik für Pneumologie, vom 18. Dezember 2013 (Urk. 11/128/116 ff. = Urk. 3/3 ) allerdings festgehalten, die Darstellung von doppelbrechenden Kristallen lasse an eine Pneumokoniose denken, der Befund sei allerdings diskret, und nach jahrelanger Exposition von trockenem Zementstaub sei mit dem Auffinden solcher Kristalle zu rechnen. Der Beschwerdeführer verneine jegliche pulmonale Symptome wie Husten, Dyspnoe oder Auswurf (Urk. 11/128/116 f. und Urk. 11/128/118). Dr.
Z.___ nahm auf diesen Bericht Bezug und fasste zusammen, die dreimalige Bronchoskopie , die Echokardiographie und die grosse Lungenfunktion hätten keine gravierenden Befunde ergeben (Urk. 11/128/62). Bei fehlenden Symptomen erübrigt sich somit eine zusätzliche
pneumologische
Abklärung , zumal auch aus dem im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht des J.___ , Klinik für Pneumologie , vom 1 9. November 2014 hervorgeht, dass die Lungenfunktionen stets normal gewe sen seien ( Urk. 3/6).
Somit lässt sich von vornherein keine Einschränkung der Arbeits f ähigkeit begründen. Darüber hinaus erweist sich auch der Beizug der SUVA-Akten als nicht angezeigt. 4.4
Der Beschwerdeführer bringt vor, Dr. Z.___
habe nur lückenhaft zu früheren fachärztlichen Einschätzungen Stellung genommen (Urk. 1 S. 8). Dem ist entge genzuhalten, dass eine Auseinandersetzung mit den zeitnahen relevanten ärztli chen Berichten stattfand (Urk. 11/128/66), was als genügend zu erachten ist. Zudem trifft nicht zu, dass Dr. Z.___ nicht begründe t e , weshalb die Beschwerden im geschilderten Ausmass nicht erklärbar seien (Urk. 1 S. 9). Sie verwies auf ihre Untersuchung sowie zusätzliche Indizien, so d ie festgestellte Verdeutlichungstendenz und den Umstand, dass die Medikamentenspiegel der Medikamente Sequase und Tramadol weit unter dem therapeutischen Bereich lägen und das Medikament Dafalgan
gar nicht nachweisbar sei (Urk. 11/128/63). 4.5
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch die Einschätzung von Dr. A.___
als schlüssig . Er erhob einen ausführlichen Befund (Urk. 11/130/5), aufgrund dessen er in nachvollziehbarer Weise eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte (Urk. 11/130/6). Auf die Beurteilung von Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Schreiben vom 15. Mai 2013 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 11/113) ist sodann
nicht abzu stellen. Sie erhob keinen psychiatrischen Befund und begründete die von ihr gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (IDS-10 F32.11) in keiner Weise . Zudem scheint sie sich primär auf die subjektiven Angaben
des Beschwerdeführers zu stützen, wobei der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen ist , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pati enten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dr. Z.___ hinterfragte zudem die von Dr. F.___ im Schreiben vom 15. Mai 2013 gestellte Diagnose eines iatrogenen Abhängigkeitssyndroms (ICD-10 F22) zu Recht , nachdem sich die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zur Einnahme der ihm verschriebenen Medikamente als nicht zutre ffend erwie sen (Urk. 11/128/66);
Dr. F.___ stützte sich wohl auch bei dieser Diagnose primär auf die Angaben des Beschwerdeführers. 4.6
Die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. C.___ (Urk. 15, 17, 19, 21/1, 23/1-2 und 25) und die von Dr. H.___ ausgestellten Physiotherapieverordnungen (Urk. 21/2, 23/3) geben mangels nachvollziehbarer Begründung zu keiner anderen Beurteilung Anlass. 4. 7
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gemäss der gutachterlichen Einschätzung mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach wie vor eine leichte, rückenschonende Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Eine insgesamt nicht auszuschliessende Verschlechterung des Gesundheitszustandes wirkt sich somit nicht in relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ob der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung eine Veränderung erfahren hat, ist mittels Einkommensvergleichs unter Berücksichtigung des Belastungs profils
zu prüfen. 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Ohne Gesundheitsschaden würde der Beschwerdeführer weiterhin bei der ehemali gen Arbeitgeberin, der Y.___ , arbeiten. Gemäss den letzten Lohn abrechnungen 2009 /2010 erzielte er dort ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘993.30 zuzüglich 13. Monatslohn (Urk. 11/28/9-12), was einem Jahresein kommen von Fr. 64 ‘913.-- entspricht , welches massgeblich ist.
D ie Differenz zum Jahreseinkommen von Fr. 65‘977.-- im Jahr 2009 gemäss IK-Auszug vom 5. Juni 2013 (Urk. 11/115/1) erklärt sich dadurch, dass im Dezember 2009 eine einmalige
Jubiläumszahlung von Fr. 1‘064.45 ausg erichtet wurde (Urk. 11/28/10), welche nicht zu berücksichtigen ist. Unter Berücksich tigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 (frühester Zeitpunkt einer Renten zusprache ) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 66 ‘ 512. --
( Fr. 64 ‘913.-- bei Indexstand 2151 [2010] auf 2204 [2013 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsu mentenpre ise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer ) . 5.3
Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer nur noch angepasste Tätigkeiten ausüben kann und über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt, auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforderungsniveau 4, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4‘901.-- auszu gehen (LSE 2010, S. 26 , Tabelle TA1 , TOTAL, Niveau 4 ) . Unter Berücksichtigung der durch schnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41,7 Stunden pro Woche (Die Vol kswirtschaft, 3/4-2015 , S. 88, Tabelle B 9.2 , A-S ) sowie der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2013 ( Indexstand 2151 [2010] auf 2204 [2013], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpre ise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer ) ergibt sich bei einem Vollzeitpensum ei n Jahreseinkommen von Fr. 62 ‘ 822. -- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,7 x 12 : 215 1 x 2204 ). Ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich beim noch jungen Beschwerdeführer allenfalls mit Blick auf das Leistungsprofil. Dass Dr. Z.___ die Empfehlung der B.___ heranzog, um dieses näher zu umschreiben , ist nicht zu beanstanden. Ob der Beschwerdeführer letztlich Gewichte bis 5 kg (wie in der rechtskräftigen Verfügung vom 20. Januar 2011 festgehalten; Urk. 11/56) oder bis 10 kg tragen oder heben kann, ändert das Leistungsprofil nicht in relevanter Weise, liegt doch in jedem Fall eine deutliche Einschränkung der Belastbarkeit vor. Unter Berücksichtigung des eingeschränkten Tätigkeitsspektrums rechtfertigt sich ein leidensbe dingte r Abzug von maximal 1 5 % , womit das Invalideneinkommen Fr. 53 ‘399.--
beträgt ( Fr. 62 ‘ 822. -- x 8 5 %). 5.4
Wird das Valideneinkommen von Fr. 66 ‘ 512. -- dem Invalideneinkommen gemäss LSE von Fr. 53 ‘399.--
gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 13 ‘ 113 .-- , was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet
20 % entspricht.
Anzufügen bleibt, dass selbst bei Vornahme eines – aufgrund der Umstände nicht gerechtfertigten - maximalen Abzugs vom Tabellenlohn kein rentenbe gründender
Inva liditätsgrad resultierte. Diesfalls entspräche das Invalidenein kommen einem Betrag von Fr. 47‘117.-- ( Fr. 62‘822 x 75 %), was zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 19 ‘ 395 .-- führen würde (Fr. 66‘512.-- minus Fr. 47‘117.--) und somit zu einem Invaliditätsgrad von 29 %. 5.5
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbe gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.
Ausgangsgemäss
sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 600.-- (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14-25 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro