Sachverhalt
1.
1.1
Die 1964 geborene X.___, ohne Berufsausbildung, übte ver schie- denste Erwerbstätigkeiten aus (u.a. Serviceaushilfe bei einer Tankstelle und in Restaurants/ Verkäuferin
bei Y.___; vgl. Aus zug aus dem individuel len Konto, Urk. 8/166).
Sie erlitt am 17. Juni 2004 einen Unfall (Sturz aus dem Fenster; Urk. 8/10/112) und bezog bis Anfang April 2006 Leistungen der S uva . 1.2
Am 29. Juni 2005 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf den Unfall vom 17. Juni 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufli che Massnahmen) an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Suva bei.
Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2006 bestätigte die Suva ihre Verfü gung vom 19. April 2006, mit der sie der Versicherten eine Integritätsent schädi gung von Fr. 5'340.-- zugesprochen und Rentenleistungen ab gelehnt hat te (Urk. 8/24/3-4; Urk. 8/27). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. August 2007 ab (Pro zessnummer UV.2006.00358; Urk. 8 /4 9).
Mit Verfügung vom 26. März 2008 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 8 /65). Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. November 2009 in dem Sinne gut, als es die Sache mit der Fest stellung, dass die Versicherte ab dem 1. Juni 2005 An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, an die IV-Stelle zwecks weiterer Abklä rung betreffend Rentenbefristung oder -herabsetzung zurückwies (Pro zessnum mer IV.2008.00528; Urk. 8/83). 1.3
1.3.1
Am 30. November 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schmer zen im Hüftbereich, beidseits im Becken, Ausstrahlung ins linke Bein und De pression erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/79). Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2010 (Urk. 8/86) stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, da eine erneute Prüfung des Gesuchs erst möglich sei, wenn sie glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach dem Datum der Abweisung des Leistungsbe gehrens (26. März 2008) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. 1.3.2
Nachdem der Gerichtsentscheid mittlerweile zugestellt worden war, holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein (Urk. 8/92, Urk. 8/94) und gab eine polydis zi plinäre Abklärung bei der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversi cherung (MEDAS) Z.___ in Auftrag. Das Gutachten wurde am 2. September 2011 (Urk. 8/99) erstattet. Weiter führte die IV-Stelle ein Standortgespräch mit der Versicherten (Urk. 8/102), zog Berufsun terlagen (Urk. 8/103) und weitere medizinische Berichte (Urk. 8/104-105) bei. 1.3.3
Am 1. Juli 2011 hatte die Versicherte eine komplizierte Unterschenkelfraktur erlitten, wobei sich der Heilungsverlauf unter anderem aufgrund zusätzlicher Erkrankungen schwierig gestaltete (vgl. Urk. 1 S. 4; vgl. auch Urk. 8/104/5). In der Folge musste die Versicherte mehrmals operiert werden, insbesondere auch nach einer Refraktur im April 2012 (Urk. 1 S. 4; Urk. 8/135). 1.3.4
Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2012 (Urk. 8/110) stellte die IV-Stelle die Zuspra che einer ganzen Rente vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 in Aus sicht. Dagegen erhob die Versicherte am 13. Februar 2012 (Urk. 8/119) Ein wand, den sie mit Schreiben vom 14. März 2012 (Urk. 8/125) ergänzte.
Mit Schreiben vom 28. März 2012 (Urk. 8/131) teilte die Rechtsvertreterin der Versicherten mit, dass diese aufgrund einer Entzündung am Fuss – für dessen Behandlung - in das A.___ habe eintreten müssen, und reichte mit Schreiben vom 4. April 2012 den entsprechenden provisorischen Austrittsbericht ein (Urk. 8/132-133). Am 18. April 2012 (Urk. 8/134) teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten erheb lich verschlechtert habe und sie erneut in das A.___ habe eintreten müssen (vgl. hierzu auch den provisorischen Austrittsbericht vom 18. Mai 2012 [Urk. 8/135]). In der Folge reichte die Rechtsvertreterin weitere medi zinischen Berichte (Urk. 8/141, Urk. 8/145 und Urk. 8/150) und Schreiben des Unfallversicherers (Urk. 8/146-147) ein. Die IV-Stelle zog sodann weitere Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/139, Urk. 8/148 und Urk. 8/152-153). 1.3.5
Mit neuem Vorbescheid vom 25. September 2013 (Urk. 8/158), welcher denjeni gen vom 16. Januar 2012 (vgl. Urk. 8/110) ersetzt, stellte die IV-Stelle unverän dert den Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 24. Oktober 2013 (Urk. 8/162) unter Beilage von Unterlagen (Urk. 8/159-161) Einwand, welchen sie mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 (Urk. 8/165) unter Beilage weiterer medizi nischer Unterlagen (Urk. 8/164) ergänzte. Die IV-Stelle zog in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/166) sowie weitere Akten des Un fallversicherers (Urk. 8/167) bei. Mit Verfügung vom 26. November 2014 sprach sie der Versicherten wie angekündigt eine vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 befristete ganze Rente zu (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 9. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 26. November 2014 sei zu ändern und es sei ihr mit Wir kung ab März 2006 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; even tualiter sei die entsprechende Verfügung zu ändern und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 erneut eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um einen zweiten Schriften wechsel sowie um Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie unentgeltliches Verfahren, Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde- geg nerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 (Urk. 9) gewährte das hiesige Gericht die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsan wältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorlie gende Verfahren. Mit Schreiben vom 19. März 2015 (Urk. 11) legte die Be schwerdeführerin Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 12/1-24) ins Recht, welche der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 13). Mit Schreiben vom 31. März 2015 (Urk. 15) verzichtete letztere auf eine Stel lung nahme, was der Beschwerdeführerin am 1. April 2015 zur Kenntnis gege ben wurde (Urk. 16). Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 (Urk. 17) legte die Rechtsver treterin ihre Honorarnote ins Recht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134
V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechts pflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in
H. Fre denhagen,
Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung der angefochtenen Verfü gung zusammengefasst aus, ab November 2005 sei die Beschwerdeführerin so wohl in der bisherigen Tätigkeit als Schuhverkäuferin als auch in einer optimal angepassten Tätigkeit wieder 80 % arbeitsfähig gewesen. Am 1. Juli 2011 habe sie erneut einen Unfall und am 14. April 2012 einen Folgeunfall erlitten. Da die daraus resultierende vorübergehende Verschlechterung (100%ige Arbeitsunfä higkeit) insgesamt weniger als drei Monate gedauert habe, könne sie nicht be rücksichtigt werden. Weil für die von der Beschwerdeführerin beklagte Zu nahme der Beschwerden seit dem Jahr 2011 keine medizinisch objektivierbaren Belege hätten festgestellt werden können, sei weiterhin von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe daher (lediglich) vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 3 ff.). 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführer in
im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), es treffe nicht zu, dass nach dem Unfall im Jahr 2011 und der seitherigen Ver schlechterung – auch der vorbestehenden Unfallfolgen aus dem Jahr 2004 – sowie der weiteren krankheitsbedingten Beschwerden ab November 2005 keine rentenerhebliche Invalidität mehr bestanden habe. Unter Berücksichtigung sämtlicher zusätzlicher Beschwerden sei nach wie vor eine erhebliche Arbeits unfähigkeit selbst in einer angepassten, sitzenden Tätigkeit gegeben. Ab 1. Juli 2011 sei langandauernd wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, womit ab 1. Oktober 2011 wieder ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen zum Einkommensvergleich sei für die Zeit ab Februar 2006 bis Oktober 2011 ebenfalls ein Rentenanspruch ausge wiesen (S. 7 ff.). 3. 3.1
Das hiesige Gericht wies mit Entscheid vom 30. November 2009 (Urk. 8/83 E. 5.2) die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese den Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Verlauf seit dem Auf enthalt in der B.___ Ende 2005 umfassend abkläre (auch bezüglich Stellen wert der Suchtprob leme und psychischen Gesundheitsstörungen). Hierzu sind folgende Akten zu berücksichtigen: 3.2 3.2.1
In der Unfallmeldung gab die Beschwerdeführerin am 1 9. Juli 2004 (Urk. 8/139/437) an, sie sei am 1 7. Juni 2004 auf einen Klappstuhl gestiegen, um etwas vom Gestell zu holen. Der Stuhl sei zugeklappt und sie sei aus dem Fenster gestürzt.
Dr. med. C.___, Oberarzt am A.___, hielt in seinem Operationsbericht vom 2 9. Juni 2004 (Urk. 8/139/422-423) – die Beschwerde führerin wurde am 1 9. Juni 2004 operiert – die Diagnose einer mehrfragmentä ren Olekranonfraktur rechts fest, wobei eine offene Reposition und Osteosyn these des rechten Olekranons erfolgte (S. 1). 3.2.2
In seinem Bericht vom 24. / 2 5. Juli 2005 (Urk. 8/17) nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen (S. 5): - Polytrauma mit: - Commotio cerebri - Thoraxtrauma: - undislozierte Rippenserienfrakturen rechts - leichtgradige Lungenkontusionen links mehr als rechts - Pleuraergüsse beidseits - Wirbelsäulentrauma mit: - stabiler BWK-5-Impressionsfraktur - Prozessus transversus Abrissfraktur LWK 3 und 5 links, LWK 4 rechts - Instabile komplexe Beckenfraktur mit: - oberer und unterer Schambeinastfraktur rechts - Alafraktur rechts - eingestauchter transforaminaler Sakrumfraktur links mit ventro - krania ler Trümmerzone - ISG-Sprengung ventral links - Mehrfragmentäre Olekranonfraktur rechts - Pseudarthrose - Pseudarthrosenresektion, Re-Osteosynthese und Spongiosaplastik vom rechten Beckenkamm am 19.04.2005 - Pararenales Hämatom links - C2-Abusus - Hepatitis C - Depressive Störung, DD: reaktiv
Er bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1 7. Juni 2004. 3.2.3
Die Ärzte von der B.___, bei welcher die Beschwerdeführerin vom 5. Oktober bis 1 8. November 2005 hospitalisiert war, hielten in ihrem Austritts bericht vom 7. Dezember 2005 (Urk. 8/23) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Unfall vom 17.06.2004 Fenstersturz aus dem 3. Stock: - Instabile komplexe Beckenfraktur mit oberer und unterer Schambeinast fraktur rechts, Alafraktur rechts, eingestauchter trans foraminaler Sakrumfraktur links mit ventrokranialer Trümmerzone, ISG-Sprengung
ventral links konservativ - Wirbelsäulentrauma mit stabiler BWK-5 Impressionsfraktur, Prozessus transversus Abrissfraktur LWK 3 und 5 links, LWK 4 rechts
– konservativ - Thoraxtrauma mit undislozierten Rippenserienfrakturen rechts, leicht gradigen Lungenkontusionen links > rechts, Pleuraergüssen beidseits - Mehrfragmentäre Olekranonfraktur rechts
- 19.06.2004 Offene Reposition und Osteosynthese
- 19.04.2005 Pseudarthrosenresektion, Reosteosynthese und
Spon giosaplastik vom rechten Beckenkamm - Commotio cerebri - Pararenales Hämatom
– konservativ - V.a. C2-Abusus - Hepatitis C
Die Ärzte äusserten sich wie folgt: 17 Monate nach einem Fenstersturz, bei dem sich die Beschwerdeführerin unter anderem eine instabile komplexe Becken fraktur sowie ein Wirbelsäulentrauma mit stabiler BWK-Impressionsfraktur zu gezogen habe, bestünden aktuell noch Restbeschwerden im Sinne von belas tungsabhängigen Schmerzen im Beckenbereich, betont im ISG links und Schambein. Intermittierend komme es zu Schulter- und Kopfschmerzen. Die Gehleistung sei für kürzere Strecken nur wenig eingeschränkt, der durchge führte Gangtest habe in drei Minuten eine Gehstrecke von 331 Meter ergeben, welches als ein durchschnittliches bis gutes Ergebnis zu werten sei. Die Schmer zen hätten in dieser Zeit allerdings zugenommen. Aufgrund der objektiv erheb baren klinischen und radiologischen Befunde seien die von der Beschwerde führerin beklagten Restbeschwerden erklärt. Aktuell dürfe wahrscheinlich von einem Endzustand ausgegangen werden; von weiteren therapeutischen Mass nahmen dürfe keine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr er wartet werden.
Als zumutbar erachteten sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der ange stammten Tätigkeit als Schuhverkäuferin als auch in einer anderen beruflichen (leichten und wechselbelastenden) Tätigkeit ab dem 2 1. November 2005 (S. 2). 3.2.4
Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, gab in seinem ärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht vom 5. April 2006 (Urk. 8/139/171-175) an, ein Jahr und zehn Monate nach dem Unfallereignis könne von einem Dauerzustand ausgegangen werden. Die Verletzungsfolgen fasste er wie folgt zusammen
(S. 4): - Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk rechts - Narbe über dem Ellenbogengelenk rechts - Bewegungseinschränkung am Unterarm rechts - Beckenasymmetrie - Deformierung des 5. BWK
Kreisarzt Dr. D.___ hielt weiter fest, die medizinischen Voraussetzungen für den Fallabschluss seien gegeben. Es stehe noch die Entfernung des Osteosynthese materials vom rechten Ellenbogen an. Dieser Eingriff sei nach Angabe der Be schwerdeführerin für die kommenden Wochen vorgesehen. In Anbetracht der Tatsache, dass sie aktuell eine Stelle – in einem Tankstellenshop mit einem Pensum von 50 % (vgl. S. 2) - in Aussicht habe und diese gegebenenfalls sofort antreten könnte, halte er es für erwägenswert, diesen Eingriff zu verschieben. Zwar habe die Beschwerdeführerin die Hoffnung, nach dem Eingriff das Ellen bogengelenk rechts besser bewegen zu können. Er habe jedoch Bedenken, dass dieses Ziel tatsächlich erreicht werden könne. Eine Verschiebung des operativen Eingriffs auf die zweite Jahreshälfte oder auf das kommende Jahr bringe nach chirurgischer Einschätzung für die Beschwerdeführerin keine Nachteile und auch keine Risiken. Insofern halte er die Reintegration in ein Arbeitsverhältnis für die Langzeit stellenlose Beschwerdeführerin zur Zeit für vorrangig gegen über einer Osteosynthesematerial-Entfernung (S. 5). 3.2.5
Dr. med. E.___, Oberarzt am A.___, nannte in seinem Bericht vom 1 3. Dezem ber 2006 (Urk. 8/139/20-21) folgende Diagnosen (S. 1): - Mechanisch bedingte ISG-Dysfunktion links mit/bei - Fehlstatik - Myofaszialer Begleitsymptomatik, sekundäre m Piriformissyndrom links - Spondylogener Schmerzausstrahlung bis max. zur Kniekehle links - Status nach Polytrauma im Juni 04
- Obere und untere Schambeinastfraktur rechts
- Ala-Fraktur rechts
- Transforaminale Sacrumfraktur links
- ISG-Sprengung links
- Chronifizierte spondylogene Schmerzausstrahlung bis maximal
zur Kniekehle links
Er führte aus, die Problematik bei der Beschwerdeführerin passe weiterhin gut zu einer chronifizierten mechanischen Reizung der oss o -artikulären Strukturen am Beckenring linksbetont. Dortselbst seien Strukturpathologien (Beckenver wringung, Inkongruenzen) in der Folge der traumatischen Beckenringfraktur vorhanden. Zu Händen der S uva bescheinigte er eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3.2.6
Dr. med. F.___, Arzt für Allg. Medizin FMH, gab in seinem Bericht vom 20. April 2007 (Urk. 8/39) als Befund eine „epigastr. Druckdolenz“ sowie eine Tachycar d ie 96 %“ an. Der Gesundheitszustand und somit die Arbeitsfähigkeit seien durch Alkoholabstinenz und das Vermeiden körperlicher Arbeiten
(ver-)besserungsfähig (S. 4). Er attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit. 3.2.7
Dr. med. G.___, stellvertretender Ärztlicher Direktor an der H.___, gab in seinem zu Händen der Beschwerdegegnerin verfassten Bericht vom 1 7. September 2007 (Urk. 8/45) folgende Diagnosen an (S. 1): - Mittelgradige Depression ICD-10 F43.21 - Alkoholmissbrauch ICD-10 F10.1 - Status nach Polytrauma 17.06.04 - Hepatitis C
Er hielt fest, dass die Beschwerdeführerin vom 8. bis 2 4. Februar und vom 1. März bis 1 8. Mai 2007 zu 100 % krankgeschrieben worden sei (S. 2). 3.2.8
Dr. med. I.___, stellvertretende Chefärztin an der J.___, hielt in ihrem zu Händen der Beschwerdegegnerin ausgestellten Bericht vom 2 7. November 2007 (Urk. 8/46) nachfolgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest (S. 7): - Alkoholabhängigkeitssyndrom, in beschützter Umgebung abstinent (ICD-10 F10.21), schleichender Beginn, Toleranzsteigerung und erste Folgeschäden sicher ab 2004 - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21), DD: rezidivierende depressive Störung, depressive Entwicklung in Zusammenhang mit Trennung und Unfallfolgen 2004 - Status nach Sturz aus drittem Stock mit multiplen Knochenbrüchen 2004
Sie bescheinigte für die Dauer des Klinikaufenthalts vom 2 1. Mai bis 2 5. Juli 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und bei Austritt eine solche von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Schuhverkäuferin (S. 7 f.). 3.2.9
Hausärztin K.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 3. September 2010 (Urk. 8/94) nachstehende Diagnosen: - Chronisches Panvertebralsyndrom bei Beckenverengung und Fehlstatik - Status nach Polytrauma 19.06.2004 mit instabiler komplexer Becken fraktur mit oberer und unterer Schambeinastfraktur rechts, ISG-Sprengung links, Alafraktur rechts und transforaminaler Sakrum fraktur rechts - Stabile BWK-5-Impressionsfraktur, Abrissfrakturen und Processus trans versus LWK 3-5 links und LWK 4 rechts - Thoraxtrauma mit undislozierten Rippenserienfrakturen rechts - Mehrfragmentäre Olekranonfraktur rechts, Plattenosteosynthese 19.06.2004, Pseudoarthrosebildung, Pseudoarthroseresektion, Reos - teo synthese und Spongios a plastik 19.04.2005, Metallentfernung 14.11.2006 - MRI LWS: ISG-Arthrose beidseits 13.12.2006 - Coxarthrose beidseits rechts mehr als links - Periarthropathia Genu beidseits bei Fehlbelastung - Chronisch aktive Hepatitis C - Alkoholmissbrauch - Aethylische Hepatopathie - Aktuell unter Antabus vollständig abstinent - Rezidivierende depressive Episode - Status nach Schädelhirntrauma 06.06.2009 mit Commotio cerebri und Schä delkalottenfraktur
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gab sie eine Re fluxkrankheit mit Antrumgastritis an.
Sie führte aus, es bestehe eine verminderte Beweglichkeit im Becken- und LWS-Bereich, daher seien das Bücken und Strecken sowie Lasten H eben – was eine Beckenarbeit erfordere – schwierig und mit einer rasch progredienten Schmerzsymptomatik verbunden. Das Arbeiten in vornüber gebückter Stellung sei nicht möglich. Es bestünden keine geistigen Einschränkungen. Psychische Einschränkungen zeigten sich in einer verminderten Stresstoleranz und Reak tionsmöglichkeit auf äussere Anforderungen bei Depression. Weiter hielt sie fest, seit dem Unfallereignis habe bis 3 1. März 2006 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit bestanden, seither bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis Januar 200 8. Bei progredienter Schmerzsymptomatik bestehe als Mitarbeiterin im Tankstel lenshop und im Schuhladen seit Januar 2008 – auf längere Sicht – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit einer Wiedereingliederung sei aufgrund der Einschränkung im Bereiche der körperlichen Belastbarkeit/Beweglichkeit des Beckens und der Schmerzsymptomatik nicht zu rechnen. Auch aufgrund der re zidivierenden Depression, die trotz nun vollständiger Alkoholabstinenz weiter hin bestehe, sei aufgrund der Einschränkung der Stresstoleranz und Belastbar keit mit einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (S. 3 f.). 3.2.10
Die Z.___ -Ärzte hielten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2. September 2011 (Urk. 8/99), gestützt auf ihre Untersuchungen vom 1 6. beziehungsweise 1 8. Mai 2011, nachfolgende Diagnosen fest (S. 26): - Rezidivierende depressive Störung leicht bis mittleren Grades, zurzeit leich ten Grades ICD-10 F33.0/1 - Dysthymie ICD-10 F34.1 - Alkoholabhängigkeitssyndrom ab 2002 mit ethylischer Hepatopathie, Anta bus 2010 bis Februar 2011, zurzeit nicht abstinent ICD-10 F10.1 (schädlicher Gebrauch) - Lumbospondylogenes und links pelvines Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in den Tractus iliotibialis links mit/bei - Beginnend degenerativen Veränderung L4/5 und L5/S1 bei Spondylar throsen - St. n. Prozessus transversus-Fraktur LWK 3-5 links und LWK 4 rechts, ISG-Arthrose bds. (MRI LWS 13.12.2006) - Polytrauma 19.06.2004 mit instabil komplexer Beckenfraktur mit obe rer und unterer Schambeinastfraktur rechts, ISG-Sprengung links, ALA-Fraktur rechts und transforaminal Sakrumfraktur rechts, post traumatische ISG-Arthrose bds. (MRI 13.12.2006), stabile BWK 5-lmpressionsfraktur, Abrissfraktur im Prozessus transversus LWK 3-5 links und LWK 4 rechts - Myostatische Dysbalance und Überlastungszeichen - Thoraxtrauma mit Rippenserienfrakturen rechts - Mehrfragmentäre Olecranon-Fraktur rechts mit Plattenosteosynthese 19.06.2004, Pseudoarthrosebildung, Pseudoarthroseresektion und Re osteosynthese mit Beckenspongiosaplastik 19.04.2005 und Me tallentfernung 14.11.2006
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie folgende Diagnosen an (S. 26 f.): - Schädel-Hirn-Trauma 06.06.2009 mit Commotio cerebri und Schädel-Kalot ten-Fraktur - Cannabismissbrauch und Nikotinabusus ICD-10 F12.1 und ICD-10 F17 - Chronisch aktive Hepatitis C unklarer Ätiologie - DD Tattoo-Werkzeug, Partner - Reflux und Dyspepsie bei St. n. Antrumgastritis - Emphysemthorax bei Nikotinabusus (30-40 py) - Leicht ausgeprägte Polyneuropathie bei Zustand nach Alkoholabusus - Leicht ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom rechts - Rez. vasomotorisch bedingte Kopfschmerzen - Osteoporose Schenkelhals, Osteopenie der Lendenwirbelsäule (Erstdiagnose Juni 2011) - Risikofaktor: Malnutrition, Aethylabusus, Rauchen
In ihrer Gesamtbeurteilung äusserten sie sich wie folgt:
Aus internistischer Sicht attestierte
Dr. med. L.___, FMH Rheumatolo gie und Innere Medizin, eine chronisch aktive Hepatitis C, welche gut kontrol liert sei und durch die Hausärztin sowie bedarfsweise in einer Hepatologieein heit beurteilt werde. Hier sollte jährlich eine Standortbestimmung erfolgen. Ein Ikterus sowie eine Leberinsuffizienz seien bisher nicht aufgetreten. Ein allenfalls mit der Hepatopathie im Zusammenhang stehender Pruritus könne bedarfsweise mit wenig Antihistaminikum adäquat behandelt werden. Da weiterhin Alkohol konsumiert werde, wobei die Mengen nicht kontrollierbar seien, empfehle sich zudem, repetitiv ein CDT (Carbodefizientes Transferrin) als Langzeitparameter zu messen und eine Therapie mit wiederum Antabus zu beginnen. Eine Alkohol abstinenz sei zwingend, auch hinsichtlich der Hepatopathie sowie der Reflux beschwerden bei Status nach Antrumgastritis sowie auch der Suchtproblematik (S. 28 f.) .
Aus rheumatologischer Sicht konnte Dr. L.___ eine hemipelvine linkssei tige Beschwerdekonstellation objektivieren mit Zeichen der Überlastung im lumbosakralen und iliosakralen Gelenksbereich mit lumbospondylogener Ausstrahlung und Myotendinosezonen gluteal sowie im Tractus itiotibialis links. Diese seien bedingt durch die Fehlstatik bei Beckenverwringung und konsekuti ver Mehrbelastung auf der linken Seite. Diese Symptomatik sei kausal auf das Unfallgeschehen vom 1 7. Juni 2004 zurückzuführen. Die Frakturen im Bereiche der Brustwirbelsäule sowie der Processi transversi und der Lendenwirbelsäule seien folgenlos abgeheilt. Die Spondylarthrosen seien nicht kausal auf das Un fallgeschehen zurückzuführen, sondern entsprächen einem altersgemässen Ver lauf. Eine Beschwerdesymptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule sei nur intermittierend vorhanden und beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit für eine leichte und mittelschwere Arbeitstätigkeit nicht. Die myostatische Dysbalance sei therapeutisch teilweise gut angehbar und zeige durch Selbsttherapie der Be schwerdeführerin mit einem Massageball, im Sinne einer Akupressur, Linde rung. Dies sollte zwingend intensiviert werden, um die körperliche Belastungs fähigkeit und Leistungsfähigkeit auch unabhängig von der Arbeitsbelastung zu optimieren. Aus rheumatologischer Sicht könne einerseits ein Integritätsscha den, wie bereits festgehalten, objektiviert werden, jedoch auch eine Einschrän kung der Belastbarkeit konsekutiv auf das Unfallgeschehen.
Nach mehrfrag mentärer Olecranonfraktur auf der rechten Seite, Nearthrosebildung und Präos teosynthese zeigten sich nun ein Extensionsdefizit von 20-25° auf der rechten Seite sowie eine leichte Überempfindlichkeit am Ellenbogen rechts, insbesondere auf Schläge. Funktionell gesehen bestehe lediglich das Extensionsdefizit, eine Auswirkung auf die Oberarm- oder Unterarm- oder Handfunktion bestehe nicht. In der aktuellen triplanaren MRT des Ellenbogens rechts zeige sich ulnar eine grosse osteophytäre Dekonfiguration des Olecranons mit perifokaler Weichteil reaktion sowie eine Chondromalazie der Trochlea mit minimem Knochen marksoedem. Dies könne als Residualzustand interpretiert werden. Ob hier eine chirurgische Sanierung sinnvoll sei, müsse separat beurteilt werden. Eine Ver besserung der Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit sei aber dadurch nicht zwingend zu erwarten (S. 29) .
Aus neurologischer Sicht attestierte Dr. med. M.___, FMH Neurologie, eine leicht ausgeprägte Polyneuropathie bei Zustand nach Alkoholabusus sowie ein leicht ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom. Eine radikuläre Reiz- und Ausfall symptomatik oder eine auf den Unfall vom 1 7. Juni 2004 zurückzuführende Schädigung könne nicht objektiviert werden. Eine ungefähr einmal monatliche Kopfschmerzsymptomatik mit begleitender Übelkeit entspreche am ehesten einer vasomotorischen Ursache und sei gut behandelbar (S. 29) .
Aus psychiatrischer Sicht w u rde von Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine aktuell leichtgradig depressive Störung, teilweise auch mittelgradig sowie eine Dysthymie diagnostiziert. Auch ein Cannabis-Miss brauch sowie Alkoholabhängigkeitssyndrom mit schädlichem Gebrauch müssten attestiert werden. Während der Depression zeigten sich bei der Beschwerdefüh rerin eine getrübte Stimmung, Interessenverlust und Freudlosigkeit, ein vermin derter Antrieb, eine Selbstwertproblematik, Schuldgefühle und eine negativ pessimistische Zukunftsperspektive, eine Schlafstörung und eine fehlende Er holung sowie Entspannung (S. 29). Diese Symptomatik sei in den medizinischen Akten ebenfalls beschrieben. Dr. N.___ postuliere auch eine langjährige Enttäuschungssymptomatik mit missglückter Lebensgestaltung und wahr scheinlich auch einer fehlenden Unterstützung und Ressourcenausbildung während der Kindheit und Jugend. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin immer schon an einer dysthymen Stimmungslage gelit ten habe, wahrscheinlich aufgehellt durch maniforme Phasen. Bei der Dysthy mie handle es sich um eine frühe depressiv-narzis s tische Neurose und deren Symptomatik, bei der es zwischendurch zu depressiven Dekompensationen, grundsätzliche r Freudlosigkeit, Insuffizienz und Schuldgefühlen und allgemei ner Lebensenttäuschung komme. Im Verlauf sei ein vermehrter Alkoholkonsum hinzugekommen, worin ein Kontrollfluss bestanden habe, welchen sie bagatel lisiert habe und ihre Abhängigkeit in einer Verleugnungsstrategie dargelegt werde. Es handle sich um eine sekundäre Abhängigkeit, um den negativen Ge fühlen auszuweichen, auch zwischenmenschliche n Konflikte n, und um den ei gentlich notwendigen Lebensveränderungen Raum zu geben. Somit tendiere die Beschwerdeführerin eher zur Regression, wenn sie in Schwierigkeiten sei. Dif ferentialdiagnostisch müsse auch eine somatoforme Schmerzstörung erwogen werden, die der Referent aber aufgrund des schweren Polytraumas mit deutli chen somatischen Grundlagen ausschliesse. Dennoch bestehe eine Beeinträchti gung der Schmerzverarbeitung im Rahmen der depressiven Episoden bezie hungsweise der Dysthymie, da sich die Coping-Mechanismen durch die Symp tome gegenseitig negativ beeinflussen würden (S. 29 f.) .
Anlässlich der Konsensbesprechung hielten die Dres. N.___, M.___ und L.___
in Kenntnis der jeweiligen Fachgutachten fest, massgeblich für die somatische Beurteilung sei die rheumatologische Expertise. Die Beurteilun gen aus somatischer Sicht divergierten, einerseits attestiere die B.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Jahr 200 5. Zwei Jahre später durch die Rheumatologie am A.___ werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit attestiert. Insgesamt könne im somatischen Bereich eine Einschränkung von 20 % für eine leichte Arbeitstätigkeit attestiert werden. Aus psychiatrischer Sicht könne eine 10%ige Beeinträchtigung aktuell und für den Zeitpunkt ab dem 2 1. November 2005 attestiert werden. Die Beschwerdeführerin sehe sich maximal in einem 50 %-Pensum im Arbeitsmarkt beschäftigt. Die Hausärztin attestiere sogar eine in der Zukunft 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzungen könnten von den Gutachtern mit objektiven Gründen nicht bestätigt werden. Die Arbeitsfä higkeit aus gutachterlicher Sicht bestehe für eine leichte Tätigkeit zu 80 % mit einer Leistungsminderung sowie Minderung der Belastbarkeit um 10 % aus psy chiatrischer Sicht, welche nicht additiv gerechnet werden könne (S. 30).
Verweistätigkeiten in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Traglas ten von nicht mehr als sieben Kilogramm und unter Vermeidung von Traglasten im Bereiche des rechten Armes bei Extensionsdefizit, seien ebenfalls in einem Pensum zu 80 % durchführbar. Die Alkoholproblematik habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei empfehlenswert, keine Arbeiten im Gastgewerbe mit Alkoholausschank auszuführen sowie Schichtar beiten aufgrund der Dysthymie zu vermeiden. Der Beginn der Arbeitsunfähig keit entspreche dem Unfalldatum vom 1 7. Juni 2004 (S. 31). 3.3 3.3.1
Die zuständigen Ärzte am A.___, wo die Beschwerdeführerin vom 1. Juli bis
1 5. Juli 2011 zur Behandlung ihres am 1. Juli 2011 erlittenen Beinbruchs sowie 1 8. August bis 1 9. August 2011 infolge Ausbildung einer Wundheilungsstörung über dem medialen Zugang prätibial hospitalisiert war, nannten in ihren Aus trittsberichten vom 2 7. Juli 2011 (Urk. 8/104/5-7) und 2 3. August 2011 (Urk. 8/104/14-16) zusammengefasst die nachfolgenden Hauptdiagnosen
(je S. 1): - Dislozierte distale Unterschenkelfraktur rechts vom 01.07.2011 mit - Mehrfragmentärer distaler Tibiaschaftfraktur - Dislozierter distaler Fibulafraktur Typ Weber C - Anlage eines gelenküberbrückenden Fixateur externe (Hoffmann II) OSG rechts am 02.07.2011 - Entfernung Fixateur externe; Platten- und Schraubenosteosynthese dis tale Tibia sowie Plattenosteosynthese distale Fibula rechts am 07.07.2011 - Aktuell: Wundinfekt medial/prätibial 3.3.2
Dr. med. O.___, Oberarzt Chirurgie am A.___, hielt in seine m Bericht vom
1 1. November 2011 (Urk. 8/104/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1) : - Dislozierte distale Unterschenkelfraktur rechts vom 01.07.2011 mit - mehrfragmentärer distaler Tibiaschaftfraktur - dislozierter distaler Fibulafraktur Typ Weber C - aktuell: Wundinfekt medial/prätibial - CRPS l Unterschenkel rechts - Status nach Polytrauma am 17.06.2004 mit: - Thoraxtrauma mit undislozierten Rippenserienfrakturen rechts - Wirbelsäulentrauma mit stabiler BWK-5-lmpressionsfraktur und Pro cessus transversus Abrissfraktur, LWK 3 und 5 links, LWK 4 rechts - instabiler komplexer Beckenfraktur mit oberer und unterer Scham beinastfraktur rechts, Alafraktur, rechts, eingestauchter transforami naler Sakrumfraktur links mit ventrokranialer Trümmerzone und ISG-Sprengung ventral links - mehrfragmentärer Olekranonfraktur rechts, Status nach Plattenosteo synthese 19.06.2004 und Pseudarthrosenresektion mit Beckenkamm-Spongios a plastik rechts 04/2005
- pararenalem Hämatom rechts
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er nachstehende Diagnosen an: - Hepatitis C - Chronischer Alkoholkonsum - Status nach Aufenthalt in J.___ 2007 - Status nach Schädelhirntrauma vom 06.06.2009 mit - leicht traumatischer Hirnverletzung und undislozierte Kalottenfraktur rechts occipital mit Ausstrahlung ins Foramen magnum DD: alte Fraktur - Thoraxkontusion, Hüftkontusion rechts, Kniekontusion links, Schulter kontusion rechts - Status nach Beinaheertrinken am 29.07.2009
Er führte aus, es bestehe eine diffuse teigige Schwellung des gesamten Fusses mit livider Verfärbung und eine deutliche Hypertrichose im Bereich des rechten Unterschenkels sowie vermehrte Schweissneigung. Es existiere eine allgemein überempfindliche Haut vor allem am Fuss. Des Weiteren f i nde sich die bekannte Wundheilungsstörung über dem medialen Zugang direkt prätibial, insgesamt sei die Wunde eher etwas kleiner, zeige eine zunehmende Bildung von Granulati onsgewebe in der Tiefe. Zusätzlich habe sich die Wunde etwas distaler leicht vergrössert, bei einem Granulationsgewebe ohne eitrige Sekretion. Es bestehe keine perifokale Rötung. Eine Druckdolenz über der Fibula sei nicht auslösbar, aber eine leichte Druckdolenz über der distalen Tibia. Der Bewegungsumfang OSG rechts betrage für Extension/Flexion 10/0/30°.
Im Vergleich zu den Voraufnahmen betreffend das Röntgen des rechten Unter schenkels ap/lateral vom 1 4. Oktober 2011 zeigten sich unveränderte achsen gerechte Stellungsverhältnisse. Der Frakturspalt sei weiterhin deutlich einsehbar – sowohl im Bereich der Tibia als auch der Fibula. Im Bereich der Tibia zeige sich aber eine beginnende Konsolidierung mit Abflauung des Frakturspaltes und zum Teil überbrückender Kallusbildung. Insgesamt fände sich eine deutliche osteopene Knochenstruktur in etwa unverändert zur Voruntersuchung. Das Os teosynthesematerial sei intakt und in situ. Es bestehe eine leichte Lysezone im Bereich der distalsten Schrauben der Fibula.
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
ab
1. Juli 2011. 3.3.3
Nachdem am 27. März 2012 die vollständige Osteosynthesematerialentfernung am Unterschenkel rechts samt Fistelexzision und Débridement tibial erfolgt war (Austrittsbericht des A.___ vom 30. März 2012, Urk. 8/133), musste die Be schwerdeführerin bereits am 14. April 2012 wieder hospitalisiert werden; sie wurde mit einer offenen, blutenden Wunde am Boden sitzend aufgefunden und vom Rettungsdienst zugewiesen (Urk. 8/135/3). In der Folge wurde am 17. April 2012 ein erneutes Débridement mit Spülung und Neuanlage des Vakuumver bandes am medialen Unterschenkel rechts durchgeführt (Urk. 8/141) und die Beschwerdeführerin Mitte Mai 2012 in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen (Urk. 8/135/3). 3.3.4
Die behandelnde Ärztin K.___ hielt in ihrem zu Händen der Rechtsvertrete rin der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 2 6. November 2012 (Urk. 8/145) folgende Diagnosen fest (S. 1 f.): - Mechanisch bedingte ISO Dysfunktion bei Status nach Polytrauma 19.06.2004 - Status nach instabiler komplexer Beckenfraktur mit unterer und oberer Schambeinastfraktur rechts, ISO Sprengung links Ala Fraktur rechts und transforaminaler Sakrumfraktur links ISG Sprengung links ISG Arthrose beidseits, MRI LWS 13.12.2006 - Strukturpathologien (Beckenverwringung, Inkongruenzen) als Folgen der oben erwähnten Beckenringfraktur (rheumatologisches Konsilium 13.12.2006) - Coxarthrose beidseits rechts mehr als links Diagnose 2009 - Status nach mehrfragmentärer Olecranonbeckenfraktur rechts, Platten ostheo synthese 19.06.2004 - Pseudoarthrosebildung, Pseudoarthro s eresektion und Reosteosyn these und Spongios a p lastik 19.04.2026 (richtig wohl 19.04.2005) - Grosse Osteophyntele Dek o nfiguration des Mikranons ulnarseitig mit p er i fokaler Weichteilreaktion (MRI 03.06.2011) - Dislozierte distale Unterschenkelfraktur rechts 01.07.2011 - Mehrfragmentäre distale Tibiaschaftfraktur - Dislozierte distale Fibulafraktur Typ Weber C - Status nach g elenksübergreifendem Fixateur externe (Hofmann 2) - Status nach Makenoaugensynthese Tibia rechts 07.05.2012 - S tatus nach Defektdeckung rechter Unterschenkel durch freien Lappen linker Oberschenkel 07.04.2012 - 2° offene Refraktur US re 14.04.2012, erneuter Fixat eur externe - St nach Entfernung des Fixateur externe, offene Reposition, Platten- und Schraubenostheosynthese distale Tibia - Offene Repos ition und Pl atten
- und Schraubenosteosynthese distale Fibula rechts 07.07.2011 - Wundheilungsstörung medial Tibia mit chronischer Fistelung bei Low grade Infekt (koagulase-negativer Staphylococcus) 08/2011 CRPS Unterschenkel rechts August 2011 - Status nach Wundrevision, Débridement Spülung Unterschenkel rechts, Entfernung der einzelnen Zugschraube 18.08.2011 - Status nach vollständiger Osteosynthesematerialentfernung Unter eschenkel rechts, Fistelexzision Débridementen Tibia 27.03.2012 - Status nach offener Reposition und Anlegen eines gelenküberbrücken den Fixateur externe, OSG rechts - Grossflächiges Débridement Probeentnahme Bakteriologie und Anle gen eines Vakuumverbandes am 14.04.2012, erneutes Débridement, Spülung und Neuanlage
Vakuumverbund 17.04.2012 - Il Grades offene Refraktur distale Tibia bei Low grade Infekt 14.04.2012 - Defekt Deckung des rechten Unterschenkel s durch freien Lappen vom linken Oberschenkel 7.5.2012 - Rezidivierende depressive Episode
Auf die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gestellten Fragen ant wortete die Hausärztin wie folgt: Bereits vor dem Unfallereignis vom 1. Juli 2012 (richtig wohl 2011) habe die Beschwerdeführerin an progredienten Schmerzen im Beckenbereich links betont mit Ausstrahlung in beide Ober schenkel als Folge der Beckenverwringung und der Fehlstatik gelitten. In diesem Zusammenhang sei es zu einer muskulären Dysbalance mit multiplen Trigger punkten im Bereiche gluteal, parasakral und der Beckenmuskulatur gekommen. Im Weiteren seien zunehmende Ellbogenschmerzen rechts dazugekommen. Durch die Unterschenkelfraktur rechts mit Komplikationen und der nachfolgen den langen Stockentlastung sei es zu einer Progredienz der Beckenbeschwerden und der Beinschmerzen links bei Fehlbelastung und zusätzlich auch zu progre dienten Ellbogenschmerzen rechts gekommen.
Sie attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 3 1. März 2006, eine solche von 50 % vom 1. April 2006 bis Januar 2008 für eine körperlich leichte Arbeit . Ab diesem Zeitpunkt bescheinigte sie erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Mitarbeiterin im Tankstellenshop oder auch in einer anderen körperlich leichten Arbeit infolge der oben erwähnten Beschwerden. 3.3.5
Oberarzt Dr. E.___ nannte in seinem Bericht vom 2 4. Januar 2013 (Urk. 8/150/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - Beckengürtelschmerzen linksbetont, mit ISG-Schmerzen links - ausgeprägte muskuläre Verkürzungen, betonter Hüftbeuger beidseits, und der Quadrizepsmuskulatur - Status nach Po l ytrauma 2004 mit Schambeinastfrakturen rechts, Ala fraktur rechts, transforaminaler Sakrumfraktur links, ISG-Sprengung links, sowie multiple Abrissfrakturen Processus transversus LWK 3 bis 5, sowie stabiler BWK 5 Impressionsfraktur - Dislozierte distale Unterschenkelfraktur rechts 7/2011 mit - mehrfragmentärer distaler Tibiaschaftfraktur, dislozierter Fibulafrak tur Typ Weber C, mit i n der Folge Osteosynthese - vollständiger Osteosynthesematerialentfernung 3/2012 - Re f raktur, zweitgradig offen distale Tibia bei Low grade Infekt 4/2012, mehrfache Operationen, Marknagelosteosynthese und Defekt deckung am rechten Unterschenkel mit einem Lappen 5/2012
Dr. E.___ gab an, die aktuelle, im Vordergrund stehende Schmerzsymptoma tik ausgehend vom ISG links und über den Beckengürtel linksbetont sei mor phopathologisch schwer einzuschätzen. Aktuell zeige n si ch ausgeprägte mus kuläre Verkürzungen und eine Schmerzprovokation über dem linken ISG. Zur weiteren bildgebenden Bestandesaufnahme erfolge eine Skelettszintigraphie mit SPECT-Aufnahmen der LWS/des Sakums.
Er bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 1 0. März (wohl 2013).
In seinen Berichten vom 7. Mai 2013 (Urk. 8/150/3-4) und 2 5. September 2013 (Urk. 8/164/2-3) nannte er grundsätzlich dieselben Diagnosen und attestierte zu Händen des Sozialamtes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Dezember 2013. 3.3.6
Kreisarzt Prof. Dr. med. Q.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie FMH, schilderte in seinem Untersuchungsbericht vom
31. Juli 2013 (Urk. 8/153/2-8) eine g ering- bis mässiggradig ausgeprägte Bewegungs einschränkung des rech ten Ellenbogengelenks bei Zustand nach operativ revidierte r Olekranonfraktur rechts vom 1 7. Juni 2004, ein Polytrauma mit konservativ behandelter komple xer Beckenfraktur mit oberer und unterer Schambeinastfraktur rechts, eine Ala-Fraktur rechts, eine eingestauchte transforaminale Sakrumfraktur links mit ventrokranialer Trümmerzone mit ISG-Sprengungen links. Als S uva -fremd be zeichnete er einen Zustand nach osteosynthetisch versorgter dislozierter distaler Unterschenkelfraktur rechts und dislozierter Weber C Fraktur rechts vom 1. Juli 2011 (S. 5). Weiter bestehe ein Zustand nach Re-Osteosynthese einer II° offenen distalen Tibiafraktur rechts bei low grade Infekt vom 1 4. April 2012 sowie ein Zustand nach vollständiger Osteosynthesematerialentfernung im Unterschenkel rechts, Fistelexzision und Débridement vom 2 3. März 2012.
Er gab an, die Beschwerden hätten sich seit 2011 in zeitlicher Konkordanz zum Unfallereignis vom 1. Juli 2011 verschlimmert. Es seien vor allem Verrichtun gen wie in die Hocke gehen und das Wiederaufstehen problematisch. Bei der aktuellen Untersuchung zeige sich eine gering- bis mässiggradige Bewegungs einschränkung in Extension bei freier Flexion sowie Pro- und Supination und a m Achsenorgan im Bereich der Lendenwirbelsäule eine gering eingeschränkte Beweglichkeit in Flexion bei altersentsprechender Rotation und Seitneigung mit erhöhtem Fingerbodenabstand. Die grossen Gelenke der unteren Extremitäten seien aktiv und passiv frei beweglich.
Die funktionellen Einschränkungen hätten sich nach Kenntnis des Z.___ -Gutach tens vom 2. September 2011 im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom 5. April 2006 nicht relevant verschlimmert. Für die von der Beschwerde führerin beklagte Beschwerdezunahme seit 2011 könnten keine medizinischen objektivierbaren Belege festgestellt werden.
Bezüglich der Zumutbarkeit könnten der Beschwerdeführerin leichte körperliche Tätigkeiten in einem ganztägigen Pensum zugemutet werden. Die Tätigkeit sollte im freien Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen erfolgen. Häufiges Knien sowie Zwangshaltungen und repetitive Rumpfrotationen sollten vermie den werden (S. 6). 4. 4.1
Unstreitig und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin nach dem Sturz aus dem Fenster am 17. Juni 2004 bis am 20. November 2005 vollumfänglich arbeitsunfähig war. Aufgrund der multiplen Traumen mit unbe friedigender Heilung der Olecranonfraktur (Re-Osteosynthese am 19. April 2005) erscheint die am 25. Juli 2005 ärztlich attestierte anhaltende vollumfäng liche Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres als ausgewiesen (E. 3.2.1). 4.2
Zu den Verhältnissen nach dem Austritt aus der sechswöchigen stationären Reha bilitation im November 2005 in der B.___ liegen die Aus führungen deren Ärzte vor, welche unter Verweis auf die klinisch und radiolo gisch erhebbaren Befunde die (wohl bleibenden) Restbeschwerden im Becken- und Schulterbereich sowie Kopfschmerzen als erklärbar erachteten. Bei befriedi gendem Therapieresultat (Kraft- und Ausdauertraining) gingen sie von einer vollzeitlichen Einsatzmöglichkeit in angepasster Tätigkeit aus (E. 3.2.3). Die Suva verneinte denn auch mit Einspracheentscheid vom 22. August 2006 (Urk. 8/139/153-158) einen Rentenanspruch unter Hinweis auf die vollumfäng liche Arbeitsfähigkeit, was mit Urteil des hiesigen Gerichts UV.2006.00358 vom 22. August 2007 (Urk. 8/59) bestätigt wurde.
Im Rückweisungsentscheid IV.2008.00528 vom 30. November 2009 (Urk. 8/83) stellte das hiesige Gericht indes nicht unbesehen auf den Austrittsbericht der B.___ ab unter Verweis auf die vom A.___ (E. 3.2.5) und von der J.___ (E. 3.2.8) bescheinigte 50%igen Arbeitsunfähigkeit sowie auf die nunmehr neu diagnostizierte beginnende symptomatische Coxarthrose rechts sowie eine allfällige psychische Problematik. Es erachtete die erwähnten Ar beitsunfähigkeitsatteste indes als nicht begründet (E. 5.2). 4.3
Das in der Folge veranlasste Gutachten des Z.___ vom 2. September 2011 (E. 3.2.10) erweist sich als umfassend und schlüssig. Die Expertise basiert auf ei ner eingehenden Untersuchung, berücksich tigt die von der Beschwerdeführerin ge klagten Beschwerden (Urk. 8/99 S. 36 ff., S. 46 f., S. 52 ff.) und erging in Kennt nis der medizinischen Vorakten.
Insbesondere führte der beteiligte Rheu mato loge einleuchtend aus, dass aus der Optik seiner Fachdisziplin für leichte (unter Wechselbelastung stattzufindende) Tätigkeiten
eine Arbeits- fähigkeit von 80 % möglich ist und die 20%ige Einschränkung bei myofaszialem Be schwerdebild im lumbosakralen Bereich und Iliosakralgelenk besteht
(vgl. Urk. 8/99 / 20). Dies überzeugt angesichts der - insgesamt als nunmehr eher dis kret imponierenden - objektivierbaren Pathologie sowie den erhobenen klini schen Befunden bei fol genlos abgeheilten Frakturen im Bereich der BWS sowie der Processi transversi und der LWS bei verbleibender hemipelviner linksseitiger Beschwerdekonstella tion mit Zeichen der Überlastung im lumbosakralen und iliosakralen Gelenks bereich mit lumbospondylogener Ausstrahlung und My otendinosenzonen glu teal sowie im Tractus iliotibialis links, dies bedingt durch die Fehlstatik bei Be ckenverwringung und konsekutiver Mehrbelastung auf der linken Seite (Urk. 8/99/29).
Weiter erscheint es als nachvollziehbar, dass die weiteren Pathologien (nament lich die Suchtproblematik und die leichte depressive Störung) die Arbeitsfähig keit nicht weiter einschränken. Die Ärzte schilderten diesbezüglich nur diskrete klinische Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und legten die Zu sammenhänge zwischen einer Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung im Rahmen der depressiven Episoden mit negativer Beeinflussung der Coping-Me chanismen dar, indes nicht in einem wesentlichen Ausmass (Urk. 8/99/28-30).
Die Z.___-Ärzte gingen sinngemäss davon aus, dass die Wiedererlangung der umschriebenen Arbeitsfähigkeit per Austritt aus der B.___ (18. November 2005, E. 3.2.3) erfolgte, erwähnten sie doch die Einschätzung dieser Ärzte, welcher sie indes - unter Hinweis auf die abweichende Beurteilung des A.___ - begründeterweise nicht folgten (Urk. 8/99/30). Damit ist davon aus zuge hen, dass die Beschwerdeführerin ab November 2005 in einer leichten, an ge passten Tätigkeit wieder im Ausmass von 80 % arbeitsfähig war. 4.4
Der abweichenden Meinung von Dr. E.___ vom A.___ vom 13. Dezember 2006, welcher auf eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit schloss (E. 3.2.5), folgte das hiesige Gericht bereits mit Urteil vom 30. November 2009 (Urk. 8/83) nicht, da diese nicht begründet war.
Zur Einschätzung der Hausärztin K.___, welche ab 1. April 2006 eine 50%ige und ab Januar 2008 wieder eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3.2.9), ist vorwegzuschicken, dass sich diese explizit auf die Tätig keit als Mitarbeiterin in einem Tankstellenshop sowie in einem Schuhladen be zieht. Von welchem Tätigkeitsprofil sie dabei ausging, ist ihrem Bericht nicht zu entnehmen. Als Einschränkungen schilderte sie - wie die Z.___-Ärzte - eine verminderte Beweglichkeit im Becken und LWS-Bereich mit Schwierigkeiten beim Bücken und Strecken sowie Vornüberneigen (Urk. 8/94/3 Ziff. 1.7). Ein Attest für eine auf diese Schwierigkeiten Rücksicht nehmende Tätigkeit fehlt in des. Weiter ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es per Januar 2008 (bzw. 2007, vgl. die widersprüchlichen Zeitangaben in Ziff. 1.7 und S. 3 unten „Zu satzinformationen“) zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ge kommen sein soll. Nicht zu vereinbaren mit dem hausärztlichen Attest ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin - während der Zeit attestierter vollum fänglicher Arbeitsunfähigkeit - vom 29. Mai bis 31. Dezember 2008 als Ver käuferin beim R.___ und vom 1. Juni bis 14. August 2009 als Serviceaushilfe im S.___ tä tig war (Urk. 8/103/1-4). 4.5
Gestützt auf das Z.___-Gutachten ist somit mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt, dass ab dem 21. November 2005 – andauernd bis zum nächsten Unfall im Juli 2011 – ein verbesserter Gesundheitszustand vorlag. Es ist daher ab diesem Zeitpunkt von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mo nate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). Die Ve r besserung ist somit ab März 2006 zu berücksichtigen, was im Übrigen von den Parteien nicht bestritten wird. Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerde führerin vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente hat. 4.6
4.6.1
Durch den Unfall vom 1. Juli 2011 steht eine mögliche Verschlechterung im Raum, welche ab 1. Oktober 2011 Berücksichtigung finden könnte. In allen me dizinischen Akten, welche ab Juli 2011 erstellt wurden, wurde durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dabei ist aber nicht klar, ob sich die attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nur auf die angestammte oder allenfalls auf eine leidensangepasste Tätigkeit bezieht. Zur Zumutbarkeit in ei ner leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich lediglich Kreisarzt Prof. Dr. Q.___. Anlass für seine Untersuchung war jedoch nicht die durch den Unfall vom 1. Juli 2011 verursachte Unterschenkelfraktur, erachtete er doch diese nicht mit dem versicherten Unfall vom 17. Juni 2004 in Zusammenhang stehend (vgl. E. 3.3.6 hievor) . Damit bezog sich seine Beurteilung der Zumutbarkeit einer Ar beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit offenkundig nicht auf die gegenwärtige Gesamtsituation. 4.6.2 Vor diesem Hintergrund kann auch den Ausführungen von RAD-Arzt Dr. med. T.___, Facharzt Allgemeinmedizin, in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2013 (Urk. 8/156/5) – worauf sich die Beschwerdegegnerin stützte – nicht ge folgt werden. Seine Angaben, dass er mit dem aktuellen Bericht der Hausärztin K.___ in Ergänzung zum massgebenden Z.___-Gutachten vom Jahr 2011 lediglich Kenntnis von einer weiterhin verzögerten Heilung der Unterschenkel fraktur nehme, wobei diesbezüglich mit dem Unfallversicherer zu koordinieren sei, stehen nicht im Einklang mit den Akten. Aus dem selben Grund überzeugt auch seine präzisierte Stellungnahme vom 19. September 2013 (Urk. 8/156/7) nicht, in welcher er festhielt, dass sich in einer optimal leidensangepassten Tä tigkeit – abgesehen von den Spitalaufenthalten – keine Arbeitsunfähigkeit aus weisen lasse und in der angestammten Tätigkeit die vom Unfallversicherer be scheinigten Arbeitsunfähigkeits-Zeiten übernommen werden könnten. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit den übrigen medizinischen Akten. 4.6.3
Zur Einschätzung der A.___-Ärzte (vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, E. 3.3.3) ist zu bemerken, dass sie sich nicht mit dem Z.___-Gutachten auseinandersetzten und in ihren medizinischen Berichten insbesondere nicht aufzeigten, inwiefern sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Z.___-Gutachten manifestiert haben beziehungsweise sich eine allfällige gesundheitliche Ver schlechterung auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollte. Die Hausärztin K.___ äusserte sich ebenfalls sehr zurückhaltend, indem sie festhielt, dass in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin im Tankstellenshop oder auch in einer anderen körperlich leichten Arbeit eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bestehe . Auch sie setzte sich jedoch nicht mit dem Z.___-Gutachten ausei nander und begründete ihre diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter . Die Beschwerdeführerin kann in diesem Zusammenhang auch in Bezug auf die von der Rechtsvertreterin eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nichts zu ihren Gunsten ableiten, sind sie doch allesamt unbegründet (vgl. Urk. 12/1-24). 4.6.4
Nach dem Gesagten ist diesbezüglich mangels aussagekräftiger medizinischer Akten kein Entscheid möglich. So ist zwar für die Dauer der ausgewiesenen Hospitalisationen grundsätzlich von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähig keit auszugehen. Da diese insgesamt jedoch weniger als drei Monate andauerte, kann diese nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV).
Es ist somit festzuhalten, dass bislang ungenügend abgeklärt beziehungsweise geprüft wurde, inwieweit die Beschwerdeführerin durch den erlittenen Unfall am 1. Juli 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) beein trächtigt war/ist. In diesem Punkt (Rentenanspruch ab 1. Oktober 2011) ist die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie über einen allfälli gen Anspruch der Be schwerdeführerin ab 1. Oktober 2011 neu befindet. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin bemass in ihrem per 2005 vorgenommenen Einkommens vergleich das Valideneinkommen mit Fr. 48‘276.-- und stellte da bei auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik für Frauen in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit im Bereich Handel/Detailhandel ab. Die Be schwerdeführerin schloss dagegen auf ein Abstellen auf den Durchschnitt über alle Wirtschaftszweige. Das Invalideneinkommen bemass die Beschwerdegegne rin mit Fr. 39‘390.--, ausgehend vom Tabellenlohn über alle Wirtschaftszweige bei einem Leistungsvermögen von 80 %. Die Beschwerdeführerin forderte den maximalen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (Urk. 1 S. 9 f.). 5.2
Zum Valideneinkommen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin stets in diver sen Hilfstätigkeiten beschäftigt war. So war sie insbesondere in der Haushalt- und Pflegehilfe (Spitex/Privat), als Verkäuferin (Tankstellen-Shop und Schuh geschäft), als Telemarketing-Agentin und als Serviceaushilfe tätig (Urk. 8/103/1-2 und Urk. 8/166). Bei solchen Verhältnissen ist praxisgemäss auf den Durchschnitt der Einkommen über alle Wirtschaftszweige abzustellen, kann doch keine bestimmte Tätigkeit bezeichnet werden, welche die Beschwerdefüh rerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausüben würde und ist sie jeden falls nicht auf den Bereich Handel beschränkt. 5.3
Da das Invalideneinkommen auf der identischen Grundlage zu berechnen ist, entspricht der Invaliditätsgrad der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn. Hierzu ist vor wegzuschicken, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug gewährte, das Sozi alversicherungsgericht sein Ermessen bezüglich Abzug vom Tabellenlohn nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermes sensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hin weisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1) .
Die vo n der Beschwerdeführer in ins Feld geführten Gründe (Urk. 1 S. 10) rechtfer tigten einen entsprechenden Abzug nicht:
Bei teilzeitlich angestellten Frauen fällt das Kriterium des reduzierten Beschäftigungsgrades von vornherein kaum ins Gewicht; sie verdienen laut Statistik o ftmals nicht weniger als Voll zeitbeschäftigte (Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 3 0. November 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen). In Bezug auf den geltend gemachten, lohnmin dernden Umstand infolge langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist zu erwäh nen, dass der Berufserfahrung bei der hier relevanten einfachen und keine Aus bildung erfordernden Verweistätigkeit lohnmässig keine ausschlaggebende Be deutung zu kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_733/200 8 vom 1 5. Januar 2009 E. 4.3 mit Hinweis).
Weitere Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn sind nicht ersichtlich . Ein Abzug vom Tabellenlohn ist demnach nicht vorzu nehmen und die Gewährung eines maximalen – in der Höhe von 25 % (vgl . BGE 126 V 75) – schlechthin ausgeschlossen. 5.4
Damit resultiert - bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % - ab November 2005 ein entsprechender Invaliditätsgrad. Damit hat die Beschwer deführerin ab 1. März 2006 kein Anrecht mehr auf eine Rente der Invalidenver sicherung. 6.
Zusammenfassen d ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 2 6. November 2014 insofern abzuändern, als festzustellen ist, dass die Be schwerdeführerin zutreffenderweise vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Für den An spruch ab 1. Oktober 2011 ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese eine allfällige Verschlechterung prüf e und hernach er neut verfüg e . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7 .1
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 7.2
Ausgangsgemäss hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in
zu Lasten der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verb in dung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) An spruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach
Einsicht
in
die
Kostennote vom
15. Juli 2016 (Urk. 1 7) mit Fr. 2‘ 622 . -- (in klusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bemesse n ist . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. November 2014 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversi cherung hat; für den Anspruch ab 1. Oktober 2011 wird die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen, damit diese eine allfällige Verschlechterung prüfe und her nach er neut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft dieses Entscheides zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozess entschädigung von Fr. 2 ‘ 622 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.3.1 Am 30. November 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schmer zen im Hüftbereich, beidseits im Becken, Ausstrahlung ins linke Bein und De pression erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/79). Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2010 (Urk. 8/86) stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, da eine erneute Prüfung des Gesuchs erst möglich sei, wenn sie glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach dem Datum der Abweisung des Leistungsbe gehrens (26. März 2008) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten.
E. 1.3.2 Nachdem der Gerichtsentscheid mittlerweile zugestellt worden war, holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein (Urk. 8/92, Urk. 8/94) und gab eine polydis zi plinäre Abklärung bei der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversi cherung (MEDAS) Z.___ in Auftrag. Das Gutachten wurde am 2. September 2011 (Urk. 8/99) erstattet. Weiter führte die IV-Stelle ein Standortgespräch mit der Versicherten (Urk. 8/102), zog Berufsun terlagen (Urk. 8/103) und weitere medizinische Berichte (Urk. 8/104-105) bei.
E. 1.3.3 Am 1. Juli 2011 hatte die Versicherte eine komplizierte Unterschenkelfraktur erlitten, wobei sich der Heilungsverlauf unter anderem aufgrund zusätzlicher Erkrankungen schwierig gestaltete (vgl. Urk. 1 S. 4; vgl. auch Urk. 8/104/5). In der Folge musste die Versicherte mehrmals operiert werden, insbesondere auch nach einer Refraktur im April 2012 (Urk. 1 S. 4; Urk. 8/135).
E. 1.3.4 Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2012 (Urk. 8/110) stellte die IV-Stelle die Zuspra che einer ganzen Rente vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 in Aus sicht. Dagegen erhob die Versicherte am 13. Februar 2012 (Urk. 8/119) Ein wand, den sie mit Schreiben vom 14. März 2012 (Urk. 8/125) ergänzte.
Mit Schreiben vom 28. März 2012 (Urk. 8/131) teilte die Rechtsvertreterin der Versicherten mit, dass diese aufgrund einer Entzündung am Fuss – für dessen Behandlung - in das A.___ habe eintreten müssen, und reichte mit Schreiben vom 4. April 2012 den entsprechenden provisorischen Austrittsbericht ein (Urk. 8/132-133). Am 18. April 2012 (Urk. 8/134) teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten erheb lich verschlechtert habe und sie erneut in das A.___ habe eintreten müssen (vgl. hierzu auch den provisorischen Austrittsbericht vom 18. Mai 2012 [Urk. 8/135]). In der Folge reichte die Rechtsvertreterin weitere medi zinischen Berichte (Urk. 8/141, Urk. 8/145 und Urk. 8/150) und Schreiben des Unfallversicherers (Urk. 8/146-147) ein. Die IV-Stelle zog sodann weitere Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/139, Urk. 8/148 und Urk. 8/152-153).
E. 1.3.5 Mit neuem Vorbescheid vom 25. September 2013 (Urk. 8/158), welcher denjeni gen vom 16. Januar 2012 (vgl. Urk. 8/110) ersetzt, stellte die IV-Stelle unverän dert den Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 24. Oktober 2013 (Urk. 8/162) unter Beilage von Unterlagen (Urk. 8/159-161) Einwand, welchen sie mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 (Urk. 8/165) unter Beilage weiterer medizi nischer Unterlagen (Urk. 8/164) ergänzte. Die IV-Stelle zog in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/166) sowie weitere Akten des Un fallversicherers (Urk. 8/167) bei. Mit Verfügung vom 26. November 2014 sprach sie der Versicherten wie angekündigt eine vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 befristete ganze Rente zu (Urk. 2).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134
V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechts pflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in
H. Fre denhagen,
Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 9. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 26. November 2014 sei zu ändern und es sei ihr mit Wir kung ab März 2006 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; even tualiter sei die entsprechende Verfügung zu ändern und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 erneut eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um einen zweiten Schriften wechsel sowie um Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie unentgeltliches Verfahren, Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde- geg nerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 (Urk. 9) gewährte das hiesige Gericht die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsan wältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorlie gende Verfahren. Mit Schreiben vom 19. März 2015 (Urk. 11) legte die Be schwerdeführerin Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 12/1-24) ins Recht, welche der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 13). Mit Schreiben vom 31. März 2015 (Urk. 15) verzichtete letztere auf eine Stel lung nahme, was der Beschwerdeführerin am 1. April 2015 zur Kenntnis gege ben wurde (Urk. 16). Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 (Urk. 17) legte die Rechtsver treterin ihre Honorarnote ins Recht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung der angefochtenen Verfü gung zusammengefasst aus, ab November 2005 sei die Beschwerdeführerin so wohl in der bisherigen Tätigkeit als Schuhverkäuferin als auch in einer optimal angepassten Tätigkeit wieder 80 % arbeitsfähig gewesen. Am 1. Juli 2011 habe sie erneut einen Unfall und am 14. April 2012 einen Folgeunfall erlitten. Da die daraus resultierende vorübergehende Verschlechterung (100%ige Arbeitsunfä higkeit) insgesamt weniger als drei Monate gedauert habe, könne sie nicht be rücksichtigt werden. Weil für die von der Beschwerdeführerin beklagte Zu nahme der Beschwerden seit dem Jahr 2011 keine medizinisch objektivierbaren Belege hätten festgestellt werden können, sei weiterhin von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe daher (lediglich) vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 3 ff.).
E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführer in
im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), es treffe nicht zu, dass nach dem Unfall im Jahr 2011 und der seitherigen Ver schlechterung – auch der vorbestehenden Unfallfolgen aus dem Jahr 2004 – sowie der weiteren krankheitsbedingten Beschwerden ab November 2005 keine rentenerhebliche Invalidität mehr bestanden habe. Unter Berücksichtigung sämtlicher zusätzlicher Beschwerden sei nach wie vor eine erhebliche Arbeits unfähigkeit selbst in einer angepassten, sitzenden Tätigkeit gegeben. Ab 1. Juli 2011 sei langandauernd wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, womit ab 1. Oktober 2011 wieder ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen zum Einkommensvergleich sei für die Zeit ab Februar 2006 bis Oktober 2011 ebenfalls ein Rentenanspruch ausge wiesen (S. 7 ff.). 3. 3.1
Das hiesige Gericht wies mit Entscheid vom 30. November 2009 (Urk. 8/83 E. 5.2) die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese den Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Verlauf seit dem Auf enthalt in der B.___ Ende 2005 umfassend abkläre (auch bezüglich Stellen wert der Suchtprob leme und psychischen Gesundheitsstörungen). Hierzu sind folgende Akten zu berücksichtigen: 3.2 3.2.1
In der Unfallmeldung gab die Beschwerdeführerin am 1 9. Juli 2004 (Urk. 8/139/437) an, sie sei am 1 7. Juni 2004 auf einen Klappstuhl gestiegen, um etwas vom Gestell zu holen. Der Stuhl sei zugeklappt und sie sei aus dem Fenster gestürzt.
Dr. med. C.___, Oberarzt am A.___, hielt in seinem Operationsbericht vom 2 9. Juni 2004 (Urk. 8/139/422-423) – die Beschwerde führerin wurde am 1 9. Juni 2004 operiert – die Diagnose einer mehrfragmentä ren Olekranonfraktur rechts fest, wobei eine offene Reposition und Osteosyn these des rechten Olekranons erfolgte (S. 1). 3.2.2
In seinem Bericht vom 24. / 2 5. Juli 2005 (Urk. 8/17) nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen (S. 5): - Polytrauma mit: - Commotio cerebri - Thoraxtrauma: - undislozierte Rippenserienfrakturen rechts - leichtgradige Lungenkontusionen links mehr als rechts - Pleuraergüsse beidseits - Wirbelsäulentrauma mit: - stabiler BWK-5-Impressionsfraktur - Prozessus transversus Abrissfraktur LWK 3 und 5 links, LWK 4 rechts - Instabile komplexe Beckenfraktur mit: - oberer und unterer Schambeinastfraktur rechts - Alafraktur rechts - eingestauchter transforaminaler Sakrumfraktur links mit ventro - krania ler Trümmerzone - ISG-Sprengung ventral links - Mehrfragmentäre Olekranonfraktur rechts - Pseudarthrose - Pseudarthrosenresektion, Re-Osteosynthese und Spongiosaplastik vom rechten Beckenkamm am 19.04.2005 - Pararenales Hämatom links - C2-Abusus - Hepatitis C - Depressive Störung, DD: reaktiv
Er bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1 7. Juni 2004. 3.2.3
Die Ärzte von der B.___, bei welcher die Beschwerdeführerin vom 5. Oktober bis 1 8. November 2005 hospitalisiert war, hielten in ihrem Austritts bericht vom 7. Dezember 2005 (Urk. 8/23) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Unfall vom 17.06.2004 Fenstersturz aus dem 3. Stock: - Instabile komplexe Beckenfraktur mit oberer und unterer Schambeinast fraktur rechts, Alafraktur rechts, eingestauchter trans foraminaler Sakrumfraktur links mit ventrokranialer Trümmerzone, ISG-Sprengung
ventral links konservativ - Wirbelsäulentrauma mit stabiler BWK-5 Impressionsfraktur, Prozessus transversus Abrissfraktur LWK 3 und 5 links, LWK 4 rechts
– konservativ - Thoraxtrauma mit undislozierten Rippenserienfrakturen rechts, leicht gradigen Lungenkontusionen links > rechts, Pleuraergüssen beidseits - Mehrfragmentäre Olekranonfraktur rechts
- 19.06.2004 Offene Reposition und Osteosynthese
- 19.04.2005 Pseudarthrosenresektion, Reosteosynthese und
Spon giosaplastik vom rechten Beckenkamm - Commotio cerebri - Pararenales Hämatom
– konservativ - V.a. C2-Abusus - Hepatitis C
Die Ärzte äusserten sich wie folgt: 17 Monate nach einem Fenstersturz, bei dem sich die Beschwerdeführerin unter anderem eine instabile komplexe Becken fraktur sowie ein Wirbelsäulentrauma mit stabiler BWK-Impressionsfraktur zu gezogen habe, bestünden aktuell noch Restbeschwerden im Sinne von belas tungsabhängigen Schmerzen im Beckenbereich, betont im ISG links und Schambein. Intermittierend komme es zu Schulter- und Kopfschmerzen. Die Gehleistung sei für kürzere Strecken nur wenig eingeschränkt, der durchge führte Gangtest habe in drei Minuten eine Gehstrecke von 331 Meter ergeben, welches als ein durchschnittliches bis gutes Ergebnis zu werten sei. Die Schmer zen hätten in dieser Zeit allerdings zugenommen. Aufgrund der objektiv erheb baren klinischen und radiologischen Befunde seien die von der Beschwerde führerin beklagten Restbeschwerden erklärt. Aktuell dürfe wahrscheinlich von einem Endzustand ausgegangen werden; von weiteren therapeutischen Mass nahmen dürfe keine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr er wartet werden.
Als zumutbar erachteten sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der ange stammten Tätigkeit als Schuhverkäuferin als auch in einer anderen beruflichen (leichten und wechselbelastenden) Tätigkeit ab dem 2 1. November 2005 (S. 2). 3.2.4
Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, gab in seinem ärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht vom 5. April 2006 (Urk. 8/139/171-175) an, ein Jahr und zehn Monate nach dem Unfallereignis könne von einem Dauerzustand ausgegangen werden. Die Verletzungsfolgen fasste er wie folgt zusammen
(S. 4): - Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk rechts - Narbe über dem Ellenbogengelenk rechts - Bewegungseinschränkung am Unterarm rechts - Beckenasymmetrie - Deformierung des 5. BWK
Kreisarzt Dr. D.___ hielt weiter fest, die medizinischen Voraussetzungen für den Fallabschluss seien gegeben. Es stehe noch die Entfernung des Osteosynthese materials vom rechten Ellenbogen an. Dieser Eingriff sei nach Angabe der Be schwerdeführerin für die kommenden Wochen vorgesehen. In Anbetracht der Tatsache, dass sie aktuell eine Stelle – in einem Tankstellenshop mit einem Pensum von 50 % (vgl. S. 2) - in Aussicht habe und diese gegebenenfalls sofort antreten könnte, halte er es für erwägenswert, diesen Eingriff zu verschieben. Zwar habe die Beschwerdeführerin die Hoffnung, nach dem Eingriff das Ellen bogengelenk rechts besser bewegen zu können. Er habe jedoch Bedenken, dass dieses Ziel tatsächlich erreicht werden könne. Eine Verschiebung des operativen Eingriffs auf die zweite Jahreshälfte oder auf das kommende Jahr bringe nach chirurgischer Einschätzung für die Beschwerdeführerin keine Nachteile und auch keine Risiken. Insofern halte er die Reintegration in ein Arbeitsverhältnis für die Langzeit stellenlose Beschwerdeführerin zur Zeit für vorrangig gegen über einer Osteosynthesematerial-Entfernung (S. 5). 3.2.5
Dr. med. E.___, Oberarzt am A.___, nannte in seinem Bericht vom 1 3. Dezem ber 2006 (Urk. 8/139/20-21) folgende Diagnosen (S. 1): - Mechanisch bedingte ISG-Dysfunktion links mit/bei - Fehlstatik - Myofaszialer Begleitsymptomatik, sekundäre m Piriformissyndrom links - Spondylogener Schmerzausstrahlung bis max. zur Kniekehle links - Status nach Polytrauma im Juni 04
- Obere und untere Schambeinastfraktur rechts
- Ala-Fraktur rechts
- Transforaminale Sacrumfraktur links
- ISG-Sprengung links
- Chronifizierte spondylogene Schmerzausstrahlung bis maximal
zur Kniekehle links
Er führte aus, die Problematik bei der Beschwerdeführerin passe weiterhin gut zu einer chronifizierten mechanischen Reizung der oss o -artikulären Strukturen am Beckenring linksbetont. Dortselbst seien Strukturpathologien (Beckenver wringung, Inkongruenzen) in der Folge der traumatischen Beckenringfraktur vorhanden. Zu Händen der S uva bescheinigte er eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3.2.6
Dr. med. F.___, Arzt für Allg. Medizin FMH, gab in seinem Bericht vom 20. April 2007 (Urk. 8/39) als Befund eine „epigastr. Druckdolenz“ sowie eine Tachycar d ie 96 %“ an. Der Gesundheitszustand und somit die Arbeitsfähigkeit seien durch Alkoholabstinenz und das Vermeiden körperlicher Arbeiten
(ver-)besserungsfähig (S. 4). Er attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit. 3.2.7
Dr. med. G.___, stellvertretender Ärztlicher Direktor an der H.___, gab in seinem zu Händen der Beschwerdegegnerin verfassten Bericht vom 1 7. September 2007 (Urk. 8/45) folgende Diagnosen an (S. 1): - Mittelgradige Depression ICD-10 F43.21 - Alkoholmissbrauch ICD-10 F10.1 - Status nach Polytrauma 17.06.04 - Hepatitis C
Er hielt fest, dass die Beschwerdeführerin vom 8. bis 2 4. Februar und vom 1. März bis 1 8. Mai 2007 zu 100 % krankgeschrieben worden sei (S. 2). 3.2.8
Dr. med. I.___, stellvertretende Chefärztin an der J.___, hielt in ihrem zu Händen der Beschwerdegegnerin ausgestellten Bericht vom 2 7. November 2007 (Urk. 8/46) nachfolgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest (S. 7): - Alkoholabhängigkeitssyndrom, in beschützter Umgebung abstinent (ICD-10 F10.21), schleichender Beginn, Toleranzsteigerung und erste Folgeschäden sicher ab 2004 - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21), DD: rezidivierende depressive Störung, depressive Entwicklung in Zusammenhang mit Trennung und Unfallfolgen 2004 - Status nach Sturz aus drittem Stock mit multiplen Knochenbrüchen 2004
Sie bescheinigte für die Dauer des Klinikaufenthalts vom 2 1. Mai bis 2 5. Juli 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und bei Austritt eine solche von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Schuhverkäuferin (S. 7 f.). 3.2.9
Hausärztin K.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 3. September 2010 (Urk. 8/94) nachstehende Diagnosen: - Chronisches Panvertebralsyndrom bei Beckenverengung und Fehlstatik - Status nach Polytrauma 19.06.2004 mit instabiler komplexer Becken fraktur mit oberer und unterer Schambeinastfraktur rechts, ISG-Sprengung links, Alafraktur rechts und transforaminaler Sakrum fraktur rechts - Stabile BWK-5-Impressionsfraktur, Abrissfrakturen und Processus trans versus LWK 3-5 links und LWK 4 rechts - Thoraxtrauma mit undislozierten Rippenserienfrakturen rechts - Mehrfragmentäre Olekranonfraktur rechts, Plattenosteosynthese 19.06.2004, Pseudoarthrosebildung, Pseudoarthroseresektion, Reos - teo synthese und Spongios a plastik 19.04.2005, Metallentfernung 14.11.2006 - MRI LWS: ISG-Arthrose beidseits 13.12.2006 - Coxarthrose beidseits rechts mehr als links - Periarthropathia Genu beidseits bei Fehlbelastung - Chronisch aktive Hepatitis C - Alkoholmissbrauch - Aethylische Hepatopathie - Aktuell unter Antabus vollständig abstinent - Rezidivierende depressive Episode - Status nach Schädelhirntrauma 06.06.2009 mit Commotio cerebri und Schä delkalottenfraktur
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gab sie eine Re fluxkrankheit mit Antrumgastritis an.
Sie führte aus, es bestehe eine verminderte Beweglichkeit im Becken- und LWS-Bereich, daher seien das Bücken und Strecken sowie Lasten H eben – was eine Beckenarbeit erfordere – schwierig und mit einer rasch progredienten Schmerzsymptomatik verbunden. Das Arbeiten in vornüber gebückter Stellung sei nicht möglich. Es bestünden keine geistigen Einschränkungen. Psychische Einschränkungen zeigten sich in einer verminderten Stresstoleranz und Reak tionsmöglichkeit auf äussere Anforderungen bei Depression. Weiter hielt sie fest, seit dem Unfallereignis habe bis 3 1. März 2006 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit bestanden, seither bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis Januar 200 8. Bei progredienter Schmerzsymptomatik bestehe als Mitarbeiterin im Tankstel lenshop und im Schuhladen seit Januar 2008 – auf längere Sicht – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit einer Wiedereingliederung sei aufgrund der Einschränkung im Bereiche der körperlichen Belastbarkeit/Beweglichkeit des Beckens und der Schmerzsymptomatik nicht zu rechnen. Auch aufgrund der re zidivierenden Depression, die trotz nun vollständiger Alkoholabstinenz weiter hin bestehe, sei aufgrund der Einschränkung der Stresstoleranz und Belastbar keit mit einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (S. 3 f.). 3.2.10
Die Z.___ -Ärzte hielten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2. September 2011 (Urk. 8/99), gestützt auf ihre Untersuchungen vom 1 6. beziehungsweise 1 8. Mai 2011, nachfolgende Diagnosen fest (S. 26): - Rezidivierende depressive Störung leicht bis mittleren Grades, zurzeit leich ten Grades ICD-10 F33.0/1 - Dysthymie ICD-10 F34.1 - Alkoholabhängigkeitssyndrom ab 2002 mit ethylischer Hepatopathie, Anta bus 2010 bis Februar 2011, zurzeit nicht abstinent ICD-10 F10.1 (schädlicher Gebrauch) - Lumbospondylogenes und links pelvines Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in den Tractus iliotibialis links mit/bei - Beginnend degenerativen Veränderung L4/5 und L5/S1 bei Spondylar throsen - St. n. Prozessus transversus-Fraktur LWK 3-5 links und LWK 4 rechts, ISG-Arthrose bds. (MRI LWS 13.12.2006) - Polytrauma 19.06.2004 mit instabil komplexer Beckenfraktur mit obe rer und unterer Schambeinastfraktur rechts, ISG-Sprengung links, ALA-Fraktur rechts und transforaminal Sakrumfraktur rechts, post traumatische ISG-Arthrose bds. (MRI 13.12.2006), stabile BWK 5-lmpressionsfraktur, Abrissfraktur im Prozessus transversus LWK 3-5 links und LWK 4 rechts - Myostatische Dysbalance und Überlastungszeichen - Thoraxtrauma mit Rippenserienfrakturen rechts - Mehrfragmentäre Olecranon-Fraktur rechts mit Plattenosteosynthese 19.06.2004, Pseudoarthrosebildung, Pseudoarthroseresektion und Re osteosynthese mit Beckenspongiosaplastik 19.04.2005 und Me tallentfernung 14.11.2006
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie folgende Diagnosen an (S. 26 f.): - Schädel-Hirn-Trauma 06.06.2009 mit Commotio cerebri und Schädel-Kalot ten-Fraktur - Cannabismissbrauch und Nikotinabusus ICD-10 F12.1 und ICD-10 F17 - Chronisch aktive Hepatitis C unklarer Ätiologie - DD Tattoo-Werkzeug, Partner - Reflux und Dyspepsie bei St. n. Antrumgastritis - Emphysemthorax bei Nikotinabusus (30-40 py) - Leicht ausgeprägte Polyneuropathie bei Zustand nach Alkoholabusus - Leicht ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom rechts - Rez. vasomotorisch bedingte Kopfschmerzen - Osteoporose Schenkelhals, Osteopenie der Lendenwirbelsäule (Erstdiagnose Juni 2011) - Risikofaktor: Malnutrition, Aethylabusus, Rauchen
In ihrer Gesamtbeurteilung äusserten sie sich wie folgt:
Aus internistischer Sicht attestierte
Dr. med. L.___, FMH Rheumatolo gie und Innere Medizin, eine chronisch aktive Hepatitis C, welche gut kontrol liert sei und durch die Hausärztin sowie bedarfsweise in einer Hepatologieein heit beurteilt werde. Hier sollte jährlich eine Standortbestimmung erfolgen. Ein Ikterus sowie eine Leberinsuffizienz seien bisher nicht aufgetreten. Ein allenfalls mit der Hepatopathie im Zusammenhang stehender Pruritus könne bedarfsweise mit wenig Antihistaminikum adäquat behandelt werden. Da weiterhin Alkohol konsumiert werde, wobei die Mengen nicht kontrollierbar seien, empfehle sich zudem, repetitiv ein CDT (Carbodefizientes Transferrin) als Langzeitparameter zu messen und eine Therapie mit wiederum Antabus zu beginnen. Eine Alkohol abstinenz sei zwingend, auch hinsichtlich der Hepatopathie sowie der Reflux beschwerden bei Status nach Antrumgastritis sowie auch der Suchtproblematik (S. 28 f.) .
Aus rheumatologischer Sicht konnte Dr. L.___ eine hemipelvine linkssei tige Beschwerdekonstellation objektivieren mit Zeichen der Überlastung im lumbosakralen und iliosakralen Gelenksbereich mit lumbospondylogener Ausstrahlung und Myotendinosezonen gluteal sowie im Tractus itiotibialis links. Diese seien bedingt durch die Fehlstatik bei Beckenverwringung und konsekuti ver Mehrbelastung auf der linken Seite. Diese Symptomatik sei kausal auf das Unfallgeschehen vom 1 7. Juni 2004 zurückzuführen. Die Frakturen im Bereiche der Brustwirbelsäule sowie der Processi transversi und der Lendenwirbelsäule seien folgenlos abgeheilt. Die Spondylarthrosen seien nicht kausal auf das Un fallgeschehen zurückzuführen, sondern entsprächen einem altersgemässen Ver lauf. Eine Beschwerdesymptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule sei nur intermittierend vorhanden und beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit für eine leichte und mittelschwere Arbeitstätigkeit nicht. Die myostatische Dysbalance sei therapeutisch teilweise gut angehbar und zeige durch Selbsttherapie der Be schwerdeführerin mit einem Massageball, im Sinne einer Akupressur, Linde rung. Dies sollte zwingend intensiviert werden, um die körperliche Belastungs fähigkeit und Leistungsfähigkeit auch unabhängig von der Arbeitsbelastung zu optimieren. Aus rheumatologischer Sicht könne einerseits ein Integritätsscha den, wie bereits festgehalten, objektiviert werden, jedoch auch eine Einschrän kung der Belastbarkeit konsekutiv auf das Unfallgeschehen.
Nach mehrfrag mentärer Olecranonfraktur auf der rechten Seite, Nearthrosebildung und Präos teosynthese zeigten sich nun ein Extensionsdefizit von 20-25° auf der rechten Seite sowie eine leichte Überempfindlichkeit am Ellenbogen rechts, insbesondere auf Schläge. Funktionell gesehen bestehe lediglich das Extensionsdefizit, eine Auswirkung auf die Oberarm- oder Unterarm- oder Handfunktion bestehe nicht. In der aktuellen triplanaren MRT des Ellenbogens rechts zeige sich ulnar eine grosse osteophytäre Dekonfiguration des Olecranons mit perifokaler Weichteil reaktion sowie eine Chondromalazie der Trochlea mit minimem Knochen marksoedem. Dies könne als Residualzustand interpretiert werden. Ob hier eine chirurgische Sanierung sinnvoll sei, müsse separat beurteilt werden. Eine Ver besserung der Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit sei aber dadurch nicht zwingend zu erwarten (S. 29) .
Aus neurologischer Sicht attestierte Dr. med. M.___, FMH Neurologie, eine leicht ausgeprägte Polyneuropathie bei Zustand nach Alkoholabusus sowie ein leicht ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom. Eine radikuläre Reiz- und Ausfall symptomatik oder eine auf den Unfall vom 1 7. Juni 2004 zurückzuführende Schädigung könne nicht objektiviert werden. Eine ungefähr einmal monatliche Kopfschmerzsymptomatik mit begleitender Übelkeit entspreche am ehesten einer vasomotorischen Ursache und sei gut behandelbar (S. 29) .
Aus psychiatrischer Sicht w u rde von Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine aktuell leichtgradig depressive Störung, teilweise auch mittelgradig sowie eine Dysthymie diagnostiziert. Auch ein Cannabis-Miss brauch sowie Alkoholabhängigkeitssyndrom mit schädlichem Gebrauch müssten attestiert werden. Während der Depression zeigten sich bei der Beschwerdefüh rerin eine getrübte Stimmung, Interessenverlust und Freudlosigkeit, ein vermin derter Antrieb, eine Selbstwertproblematik, Schuldgefühle und eine negativ pessimistische Zukunftsperspektive, eine Schlafstörung und eine fehlende Er holung sowie Entspannung (S. 29). Diese Symptomatik sei in den medizinischen Akten ebenfalls beschrieben. Dr. N.___ postuliere auch eine langjährige Enttäuschungssymptomatik mit missglückter Lebensgestaltung und wahr scheinlich auch einer fehlenden Unterstützung und Ressourcenausbildung während der Kindheit und Jugend. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin immer schon an einer dysthymen Stimmungslage gelit ten habe, wahrscheinlich aufgehellt durch maniforme Phasen. Bei der Dysthy mie handle es sich um eine frühe depressiv-narzis s tische Neurose und deren Symptomatik, bei der es zwischendurch zu depressiven Dekompensationen, grundsätzliche r Freudlosigkeit, Insuffizienz und Schuldgefühlen und allgemei ner Lebensenttäuschung komme. Im Verlauf sei ein vermehrter Alkoholkonsum hinzugekommen, worin ein Kontrollfluss bestanden habe, welchen sie bagatel lisiert habe und ihre Abhängigkeit in einer Verleugnungsstrategie dargelegt werde. Es handle sich um eine sekundäre Abhängigkeit, um den negativen Ge fühlen auszuweichen, auch zwischenmenschliche n Konflikte n, und um den ei gentlich notwendigen Lebensveränderungen Raum zu geben. Somit tendiere die Beschwerdeführerin eher zur Regression, wenn sie in Schwierigkeiten sei. Dif ferentialdiagnostisch müsse auch eine somatoforme Schmerzstörung erwogen werden, die der Referent aber aufgrund des schweren Polytraumas mit deutli chen somatischen Grundlagen ausschliesse. Dennoch bestehe eine Beeinträchti gung der Schmerzverarbeitung im Rahmen der depressiven Episoden bezie hungsweise der Dysthymie, da sich die Coping-Mechanismen durch die Symp tome gegenseitig negativ beeinflussen würden (S. 29 f.) .
Anlässlich der Konsensbesprechung hielten die Dres. N.___, M.___ und L.___
in Kenntnis der jeweiligen Fachgutachten fest, massgeblich für die somatische Beurteilung sei die rheumatologische Expertise. Die Beurteilun gen aus somatischer Sicht divergierten, einerseits attestiere die B.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Jahr 200 5. Zwei Jahre später durch die Rheumatologie am A.___ werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit attestiert. Insgesamt könne im somatischen Bereich eine Einschränkung von 20 % für eine leichte Arbeitstätigkeit attestiert werden. Aus psychiatrischer Sicht könne eine 10%ige Beeinträchtigung aktuell und für den Zeitpunkt ab dem 2 1. November 2005 attestiert werden. Die Beschwerdeführerin sehe sich maximal in einem 50 %-Pensum im Arbeitsmarkt beschäftigt. Die Hausärztin attestiere sogar eine in der Zukunft 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzungen könnten von den Gutachtern mit objektiven Gründen nicht bestätigt werden. Die Arbeitsfä higkeit aus gutachterlicher Sicht bestehe für eine leichte Tätigkeit zu 80 % mit einer Leistungsminderung sowie Minderung der Belastbarkeit um 10 % aus psy chiatrischer Sicht, welche nicht additiv gerechnet werden könne (S. 30).
Verweistätigkeiten in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Traglas ten von nicht mehr als sieben Kilogramm und unter Vermeidung von Traglasten im Bereiche des rechten Armes bei Extensionsdefizit, seien ebenfalls in einem Pensum zu 80 % durchführbar. Die Alkoholproblematik habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei empfehlenswert, keine Arbeiten im Gastgewerbe mit Alkoholausschank auszuführen sowie Schichtar beiten aufgrund der Dysthymie zu vermeiden. Der Beginn der Arbeitsunfähig keit entspreche dem Unfalldatum vom 1 7. Juni 2004 (S. 31). 3.3 3.3.1
Die zuständigen Ärzte am A.___, wo die Beschwerdeführerin vom 1. Juli bis
1 5. Juli 2011 zur Behandlung ihres am 1. Juli 2011 erlittenen Beinbruchs sowie 1 8. August bis 1 9. August 2011 infolge Ausbildung einer Wundheilungsstörung über dem medialen Zugang prätibial hospitalisiert war, nannten in ihren Aus trittsberichten vom 2 7. Juli 2011 (Urk. 8/104/5-7) und 2 3. August 2011 (Urk. 8/104/14-16) zusammengefasst die nachfolgenden Hauptdiagnosen
(je S. 1): - Dislozierte distale Unterschenkelfraktur rechts vom 01.07.2011 mit - Mehrfragmentärer distaler Tibiaschaftfraktur - Dislozierter distaler Fibulafraktur Typ Weber C - Anlage eines gelenküberbrückenden Fixateur externe (Hoffmann II) OSG rechts am 02.07.2011 - Entfernung Fixateur externe; Platten- und Schraubenosteosynthese dis tale Tibia sowie Plattenosteosynthese distale Fibula rechts am 07.07.2011 - Aktuell: Wundinfekt medial/prätibial 3.3.2
Dr. med. O.___, Oberarzt Chirurgie am A.___, hielt in seine m Bericht vom
1 1. November 2011 (Urk. 8/104/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1) : - Dislozierte distale Unterschenkelfraktur rechts vom 01.07.2011 mit - mehrfragmentärer distaler Tibiaschaftfraktur - dislozierter distaler Fibulafraktur Typ Weber C - aktuell: Wundinfekt medial/prätibial - CRPS l Unterschenkel rechts - Status nach Polytrauma am 17.06.2004 mit: - Thoraxtrauma mit undislozierten Rippenserienfrakturen rechts - Wirbelsäulentrauma mit stabiler BWK-5-lmpressionsfraktur und Pro cessus transversus Abrissfraktur, LWK 3 und 5 links, LWK 4 rechts - instabiler komplexer Beckenfraktur mit oberer und unterer Scham beinastfraktur rechts, Alafraktur, rechts, eingestauchter transforami naler Sakrumfraktur links mit ventrokranialer Trümmerzone und ISG-Sprengung ventral links - mehrfragmentärer Olekranonfraktur rechts, Status nach Plattenosteo synthese 19.06.2004 und Pseudarthrosenresektion mit Beckenkamm-Spongios a plastik rechts 04/2005
- pararenalem Hämatom rechts
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er nachstehende Diagnosen an: - Hepatitis C - Chronischer Alkoholkonsum - Status nach Aufenthalt in J.___ 2007 - Status nach Schädelhirntrauma vom 06.06.2009 mit - leicht traumatischer Hirnverletzung und undislozierte Kalottenfraktur rechts occipital mit Ausstrahlung ins Foramen magnum DD: alte Fraktur - Thoraxkontusion, Hüftkontusion rechts, Kniekontusion links, Schulter kontusion rechts - Status nach Beinaheertrinken am 29.07.2009
Er führte aus, es bestehe eine diffuse teigige Schwellung des gesamten Fusses mit livider Verfärbung und eine deutliche Hypertrichose im Bereich des rechten Unterschenkels sowie vermehrte Schweissneigung. Es existiere eine allgemein überempfindliche Haut vor allem am Fuss. Des Weiteren f i nde sich die bekannte Wundheilungsstörung über dem medialen Zugang direkt prätibial, insgesamt sei die Wunde eher etwas kleiner, zeige eine zunehmende Bildung von Granulati onsgewebe in der Tiefe. Zusätzlich habe sich die Wunde etwas distaler leicht vergrössert, bei einem Granulationsgewebe ohne eitrige Sekretion. Es bestehe keine perifokale Rötung. Eine Druckdolenz über der Fibula sei nicht auslösbar, aber eine leichte Druckdolenz über der distalen Tibia. Der Bewegungsumfang OSG rechts betrage für Extension/Flexion 10/0/30°.
Im Vergleich zu den Voraufnahmen betreffend das Röntgen des rechten Unter schenkels ap/lateral vom 1 4. Oktober 2011 zeigten sich unveränderte achsen gerechte Stellungsverhältnisse. Der Frakturspalt sei weiterhin deutlich einsehbar – sowohl im Bereich der Tibia als auch der Fibula. Im Bereich der Tibia zeige sich aber eine beginnende Konsolidierung mit Abflauung des Frakturspaltes und zum Teil überbrückender Kallusbildung. Insgesamt fände sich eine deutliche osteopene Knochenstruktur in etwa unverändert zur Voruntersuchung. Das Os teosynthesematerial sei intakt und in situ. Es bestehe eine leichte Lysezone im Bereich der distalsten Schrauben der Fibula.
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
ab
1. Juli 2011. 3.3.3
Nachdem am 27. März 2012 die vollständige Osteosynthesematerialentfernung am Unterschenkel rechts samt Fistelexzision und Débridement tibial erfolgt war (Austrittsbericht des A.___ vom 30. März 2012, Urk. 8/133), musste die Be schwerdeführerin bereits am 14. April 2012 wieder hospitalisiert werden; sie wurde mit einer offenen, blutenden Wunde am Boden sitzend aufgefunden und vom Rettungsdienst zugewiesen (Urk. 8/135/3). In der Folge wurde am 17. April 2012 ein erneutes Débridement mit Spülung und Neuanlage des Vakuumver bandes am medialen Unterschenkel rechts durchgeführt (Urk. 8/141) und die Beschwerdeführerin Mitte Mai 2012 in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen (Urk. 8/135/3). 3.3.4
Die behandelnde Ärztin K.___ hielt in ihrem zu Händen der Rechtsvertrete rin der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 2 6. November 2012 (Urk. 8/145) folgende Diagnosen fest (S. 1 f.): - Mechanisch bedingte ISO Dysfunktion bei Status nach Polytrauma 19.06.2004 - Status nach instabiler komplexer Beckenfraktur mit unterer und oberer Schambeinastfraktur rechts, ISO Sprengung links Ala Fraktur rechts und transforaminaler Sakrumfraktur links ISG Sprengung links ISG Arthrose beidseits, MRI LWS 13.12.2006 - Strukturpathologien (Beckenverwringung, Inkongruenzen) als Folgen der oben erwähnten Beckenringfraktur (rheumatologisches Konsilium 13.12.2006) - Coxarthrose beidseits rechts mehr als links Diagnose 2009 - Status nach mehrfragmentärer Olecranonbeckenfraktur rechts, Platten ostheo synthese 19.06.2004 - Pseudoarthrosebildung, Pseudoarthro s eresektion und Reosteosyn these und Spongios a p lastik 19.04.2026 (richtig wohl 19.04.2005) - Grosse Osteophyntele Dek o nfiguration des Mikranons ulnarseitig mit p er i fokaler Weichteilreaktion (MRI 03.06.2011) - Dislozierte distale Unterschenkelfraktur rechts 01.07.2011 - Mehrfragmentäre distale Tibiaschaftfraktur - Dislozierte distale Fibulafraktur Typ Weber C - Status nach g elenksübergreifendem Fixateur externe (Hofmann 2) - Status nach Makenoaugensynthese Tibia rechts 07.05.2012 - S tatus nach Defektdeckung rechter Unterschenkel durch freien Lappen linker Oberschenkel 07.04.2012 - 2° offene Refraktur US re 14.04.2012, erneuter Fixat eur externe - St nach Entfernung des Fixateur externe, offene Reposition, Platten- und Schraubenostheosynthese distale Tibia - Offene Repos ition und Pl atten
- und Schraubenosteosynthese distale Fibula rechts 07.07.2011 - Wundheilungsstörung medial Tibia mit chronischer Fistelung bei Low grade Infekt (koagulase-negativer Staphylococcus) 08/2011 CRPS Unterschenkel rechts August 2011 - Status nach Wundrevision, Débridement Spülung Unterschenkel rechts, Entfernung der einzelnen Zugschraube 18.08.2011 - Status nach vollständiger Osteosynthesematerialentfernung Unter eschenkel rechts, Fistelexzision Débridementen Tibia 27.03.2012 - Status nach offener Reposition und Anlegen eines gelenküberbrücken den Fixateur externe, OSG rechts - Grossflächiges Débridement Probeentnahme Bakteriologie und Anle gen eines Vakuumverbandes am 14.04.2012, erneutes Débridement, Spülung und Neuanlage
Vakuumverbund 17.04.2012 - Il Grades offene Refraktur distale Tibia bei Low grade Infekt 14.04.2012 - Defekt Deckung des rechten Unterschenkel s durch freien Lappen vom linken Oberschenkel 7.5.2012 - Rezidivierende depressive Episode
Auf die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gestellten Fragen ant wortete die Hausärztin wie folgt: Bereits vor dem Unfallereignis vom 1. Juli 2012 (richtig wohl 2011) habe die Beschwerdeführerin an progredienten Schmerzen im Beckenbereich links betont mit Ausstrahlung in beide Ober schenkel als Folge der Beckenverwringung und der Fehlstatik gelitten. In diesem Zusammenhang sei es zu einer muskulären Dysbalance mit multiplen Trigger punkten im Bereiche gluteal, parasakral und der Beckenmuskulatur gekommen. Im Weiteren seien zunehmende Ellbogenschmerzen rechts dazugekommen. Durch die Unterschenkelfraktur rechts mit Komplikationen und der nachfolgen den langen Stockentlastung sei es zu einer Progredienz der Beckenbeschwerden und der Beinschmerzen links bei Fehlbelastung und zusätzlich auch zu progre dienten Ellbogenschmerzen rechts gekommen.
Sie attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 3 1. März 2006, eine solche von 50 % vom 1. April 2006 bis Januar 2008 für eine körperlich leichte Arbeit . Ab diesem Zeitpunkt bescheinigte sie erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Mitarbeiterin im Tankstellenshop oder auch in einer anderen körperlich leichten Arbeit infolge der oben erwähnten Beschwerden. 3.3.5
Oberarzt Dr. E.___ nannte in seinem Bericht vom 2 4. Januar 2013 (Urk. 8/150/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - Beckengürtelschmerzen linksbetont, mit ISG-Schmerzen links - ausgeprägte muskuläre Verkürzungen, betonter Hüftbeuger beidseits, und der Quadrizepsmuskulatur - Status nach Po l ytrauma 2004 mit Schambeinastfrakturen rechts, Ala fraktur rechts, transforaminaler Sakrumfraktur links, ISG-Sprengung links, sowie multiple Abrissfrakturen Processus transversus LWK 3 bis 5, sowie stabiler BWK 5 Impressionsfraktur - Dislozierte distale Unterschenkelfraktur rechts 7/2011 mit - mehrfragmentärer distaler Tibiaschaftfraktur, dislozierter Fibulafrak tur Typ Weber C, mit i n der Folge Osteosynthese - vollständiger Osteosynthesematerialentfernung 3/2012 - Re f raktur, zweitgradig offen distale Tibia bei Low grade Infekt 4/2012, mehrfache Operationen, Marknagelosteosynthese und Defekt deckung am rechten Unterschenkel mit einem Lappen 5/2012
Dr. E.___ gab an, die aktuelle, im Vordergrund stehende Schmerzsymptoma tik ausgehend vom ISG links und über den Beckengürtel linksbetont sei mor phopathologisch schwer einzuschätzen. Aktuell zeige n si ch ausgeprägte mus kuläre Verkürzungen und eine Schmerzprovokation über dem linken ISG. Zur weiteren bildgebenden Bestandesaufnahme erfolge eine Skelettszintigraphie mit SPECT-Aufnahmen der LWS/des Sakums.
Er bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 1 0. März (wohl 2013).
In seinen Berichten vom 7. Mai 2013 (Urk. 8/150/3-4) und 2 5. September 2013 (Urk. 8/164/2-3) nannte er grundsätzlich dieselben Diagnosen und attestierte zu Händen des Sozialamtes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Dezember 2013. 3.3.6
Kreisarzt Prof. Dr. med. Q.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie FMH, schilderte in seinem Untersuchungsbericht vom
31. Juli 2013 (Urk. 8/153/2-8) eine g ering- bis mässiggradig ausgeprägte Bewegungs einschränkung des rech ten Ellenbogengelenks bei Zustand nach operativ revidierte r Olekranonfraktur rechts vom 1 7. Juni 2004, ein Polytrauma mit konservativ behandelter komple xer Beckenfraktur mit oberer und unterer Schambeinastfraktur rechts, eine Ala-Fraktur rechts, eine eingestauchte transforaminale Sakrumfraktur links mit ventrokranialer Trümmerzone mit ISG-Sprengungen links. Als S uva -fremd be zeichnete er einen Zustand nach osteosynthetisch versorgter dislozierter distaler Unterschenkelfraktur rechts und dislozierter Weber C Fraktur rechts vom 1. Juli 2011 (S. 5). Weiter bestehe ein Zustand nach Re-Osteosynthese einer II° offenen distalen Tibiafraktur rechts bei low grade Infekt vom 1 4. April 2012 sowie ein Zustand nach vollständiger Osteosynthesematerialentfernung im Unterschenkel rechts, Fistelexzision und Débridement vom 2 3. März 2012.
Er gab an, die Beschwerden hätten sich seit 2011 in zeitlicher Konkordanz zum Unfallereignis vom 1. Juli 2011 verschlimmert. Es seien vor allem Verrichtun gen wie in die Hocke gehen und das Wiederaufstehen problematisch. Bei der aktuellen Untersuchung zeige sich eine gering- bis mässiggradige Bewegungs einschränkung in Extension bei freier Flexion sowie Pro- und Supination und a m Achsenorgan im Bereich der Lendenwirbelsäule eine gering eingeschränkte Beweglichkeit in Flexion bei altersentsprechender Rotation und Seitneigung mit erhöhtem Fingerbodenabstand. Die grossen Gelenke der unteren Extremitäten seien aktiv und passiv frei beweglich.
Die funktionellen Einschränkungen hätten sich nach Kenntnis des Z.___ -Gutach tens vom 2. September 2011 im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom 5. April 2006 nicht relevant verschlimmert. Für die von der Beschwerde führerin beklagte Beschwerdezunahme seit 2011 könnten keine medizinischen objektivierbaren Belege festgestellt werden.
Bezüglich der Zumutbarkeit könnten der Beschwerdeführerin leichte körperliche Tätigkeiten in einem ganztägigen Pensum zugemutet werden. Die Tätigkeit sollte im freien Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen erfolgen. Häufiges Knien sowie Zwangshaltungen und repetitive Rumpfrotationen sollten vermie den werden (S. 6). 4. 4.1
Unstreitig und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin nach dem Sturz aus dem Fenster am 17. Juni 2004 bis am 20. November 2005 vollumfänglich arbeitsunfähig war. Aufgrund der multiplen Traumen mit unbe friedigender Heilung der Olecranonfraktur (Re-Osteosynthese am 19. April 2005) erscheint die am 25. Juli 2005 ärztlich attestierte anhaltende vollumfäng liche Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres als ausgewiesen (E. 3.2.1). 4.2
Zu den Verhältnissen nach dem Austritt aus der sechswöchigen stationären Reha bilitation im November 2005 in der B.___ liegen die Aus führungen deren Ärzte vor, welche unter Verweis auf die klinisch und radiolo gisch erhebbaren Befunde die (wohl bleibenden) Restbeschwerden im Becken- und Schulterbereich sowie Kopfschmerzen als erklärbar erachteten. Bei befriedi gendem Therapieresultat (Kraft- und Ausdauertraining) gingen sie von einer vollzeitlichen Einsatzmöglichkeit in angepasster Tätigkeit aus (E. 3.2.3). Die Suva verneinte denn auch mit Einspracheentscheid vom 22. August 2006 (Urk. 8/139/153-158) einen Rentenanspruch unter Hinweis auf die vollumfäng liche Arbeitsfähigkeit, was mit Urteil des hiesigen Gerichts UV.2006.00358 vom 22. August 2007 (Urk. 8/59) bestätigt wurde.
Im Rückweisungsentscheid IV.2008.00528 vom 30. November 2009 (Urk. 8/83) stellte das hiesige Gericht indes nicht unbesehen auf den Austrittsbericht der B.___ ab unter Verweis auf die vom A.___ (E. 3.2.5) und von der J.___ (E. 3.2.8) bescheinigte 50%igen Arbeitsunfähigkeit sowie auf die nunmehr neu diagnostizierte beginnende symptomatische Coxarthrose rechts sowie eine allfällige psychische Problematik. Es erachtete die erwähnten Ar beitsunfähigkeitsatteste indes als nicht begründet (E. 5.2). 4.3
Das in der Folge veranlasste Gutachten des Z.___ vom 2. September 2011 (E. 3.2.10) erweist sich als umfassend und schlüssig. Die Expertise basiert auf ei ner eingehenden Untersuchung, berücksich tigt die von der Beschwerdeführerin ge klagten Beschwerden (Urk. 8/99 S. 36 ff., S. 46 f., S. 52 ff.) und erging in Kennt nis der medizinischen Vorakten.
Insbesondere führte der beteiligte Rheu mato loge einleuchtend aus, dass aus der Optik seiner Fachdisziplin für leichte (unter Wechselbelastung stattzufindende) Tätigkeiten
eine Arbeits- fähigkeit von 80 % möglich ist und die 20%ige Einschränkung bei myofaszialem Be schwerdebild im lumbosakralen Bereich und Iliosakralgelenk besteht
(vgl. Urk. 8/99 / 20). Dies überzeugt angesichts der - insgesamt als nunmehr eher dis kret imponierenden - objektivierbaren Pathologie sowie den erhobenen klini schen Befunden bei fol genlos abgeheilten Frakturen im Bereich der BWS sowie der Processi transversi und der LWS bei verbleibender hemipelviner linksseitiger Beschwerdekonstella tion mit Zeichen der Überlastung im lumbosakralen und iliosakralen Gelenks bereich mit lumbospondylogener Ausstrahlung und My otendinosenzonen glu teal sowie im Tractus iliotibialis links, dies bedingt durch die Fehlstatik bei Be ckenverwringung und konsekutiver Mehrbelastung auf der linken Seite (Urk. 8/99/29).
Weiter erscheint es als nachvollziehbar, dass die weiteren Pathologien (nament lich die Suchtproblematik und die leichte depressive Störung) die Arbeitsfähig keit nicht weiter einschränken. Die Ärzte schilderten diesbezüglich nur diskrete klinische Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und legten die Zu sammenhänge zwischen einer Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung im Rahmen der depressiven Episoden mit negativer Beeinflussung der Coping-Me chanismen dar, indes nicht in einem wesentlichen Ausmass (Urk. 8/99/28-30).
Die Z.___-Ärzte gingen sinngemäss davon aus, dass die Wiedererlangung der umschriebenen Arbeitsfähigkeit per Austritt aus der B.___ (18. November 2005, E. 3.2.3) erfolgte, erwähnten sie doch die Einschätzung dieser Ärzte, welcher sie indes - unter Hinweis auf die abweichende Beurteilung des A.___ - begründeterweise nicht folgten (Urk. 8/99/30). Damit ist davon aus zuge hen, dass die Beschwerdeführerin ab November 2005 in einer leichten, an ge passten Tätigkeit wieder im Ausmass von 80 % arbeitsfähig war. 4.4
Der abweichenden Meinung von Dr. E.___ vom A.___ vom 13. Dezember 2006, welcher auf eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit schloss (E. 3.2.5), folgte das hiesige Gericht bereits mit Urteil vom 30. November 2009 (Urk. 8/83) nicht, da diese nicht begründet war.
Zur Einschätzung der Hausärztin K.___, welche ab 1. April 2006 eine 50%ige und ab Januar 2008 wieder eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3.2.9), ist vorwegzuschicken, dass sich diese explizit auf die Tätig keit als Mitarbeiterin in einem Tankstellenshop sowie in einem Schuhladen be zieht. Von welchem Tätigkeitsprofil sie dabei ausging, ist ihrem Bericht nicht zu entnehmen. Als Einschränkungen schilderte sie - wie die Z.___-Ärzte - eine verminderte Beweglichkeit im Becken und LWS-Bereich mit Schwierigkeiten beim Bücken und Strecken sowie Vornüberneigen (Urk. 8/94/3 Ziff. 1.7). Ein Attest für eine auf diese Schwierigkeiten Rücksicht nehmende Tätigkeit fehlt in des. Weiter ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es per Januar 2008 (bzw. 2007, vgl. die widersprüchlichen Zeitangaben in Ziff. 1.7 und S. 3 unten „Zu satzinformationen“) zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ge kommen sein soll. Nicht zu vereinbaren mit dem hausärztlichen Attest ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin - während der Zeit attestierter vollum fänglicher Arbeitsunfähigkeit - vom 29. Mai bis 31. Dezember 2008 als Ver käuferin beim R.___ und vom 1. Juni bis 14. August 2009 als Serviceaushilfe im S.___ tä tig war (Urk. 8/103/1-4). 4.5
Gestützt auf das Z.___-Gutachten ist somit mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt, dass ab dem 21. November 2005 – andauernd bis zum nächsten Unfall im Juli 2011 – ein verbesserter Gesundheitszustand vorlag. Es ist daher ab diesem Zeitpunkt von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mo nate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). Die Ve r besserung ist somit ab März 2006 zu berücksichtigen, was im Übrigen von den Parteien nicht bestritten wird. Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerde führerin vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente hat. 4.6
4.6.1
Durch den Unfall vom 1. Juli 2011 steht eine mögliche Verschlechterung im Raum, welche ab 1. Oktober 2011 Berücksichtigung finden könnte. In allen me dizinischen Akten, welche ab Juli 2011 erstellt wurden, wurde durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dabei ist aber nicht klar, ob sich die attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nur auf die angestammte oder allenfalls auf eine leidensangepasste Tätigkeit bezieht. Zur Zumutbarkeit in ei ner leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich lediglich Kreisarzt Prof. Dr. Q.___. Anlass für seine Untersuchung war jedoch nicht die durch den Unfall vom 1. Juli 2011 verursachte Unterschenkelfraktur, erachtete er doch diese nicht mit dem versicherten Unfall vom 17. Juni 2004 in Zusammenhang stehend (vgl. E. 3.3.6 hievor) . Damit bezog sich seine Beurteilung der Zumutbarkeit einer Ar beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit offenkundig nicht auf die gegenwärtige Gesamtsituation. 4.6.2 Vor diesem Hintergrund kann auch den Ausführungen von RAD-Arzt Dr. med. T.___, Facharzt Allgemeinmedizin, in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2013 (Urk. 8/156/5) – worauf sich die Beschwerdegegnerin stützte – nicht ge folgt werden. Seine Angaben, dass er mit dem aktuellen Bericht der Hausärztin K.___ in Ergänzung zum massgebenden Z.___-Gutachten vom Jahr 2011 lediglich Kenntnis von einer weiterhin verzögerten Heilung der Unterschenkel fraktur nehme, wobei diesbezüglich mit dem Unfallversicherer zu koordinieren sei, stehen nicht im Einklang mit den Akten. Aus dem selben Grund überzeugt auch seine präzisierte Stellungnahme vom 19. September 2013 (Urk. 8/156/7) nicht, in welcher er festhielt, dass sich in einer optimal leidensangepassten Tä tigkeit – abgesehen von den Spitalaufenthalten – keine Arbeitsunfähigkeit aus weisen lasse und in der angestammten Tätigkeit die vom Unfallversicherer be scheinigten Arbeitsunfähigkeits-Zeiten übernommen werden könnten. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit den übrigen medizinischen Akten. 4.6.3
Zur Einschätzung der A.___-Ärzte (vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, E. 3.3.3) ist zu bemerken, dass sie sich nicht mit dem Z.___-Gutachten auseinandersetzten und in ihren medizinischen Berichten insbesondere nicht aufzeigten, inwiefern sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Z.___-Gutachten manifestiert haben beziehungsweise sich eine allfällige gesundheitliche Ver schlechterung auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollte. Die Hausärztin K.___ äusserte sich ebenfalls sehr zurückhaltend, indem sie festhielt, dass in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin im Tankstellenshop oder auch in einer anderen körperlich leichten Arbeit eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bestehe . Auch sie setzte sich jedoch nicht mit dem Z.___-Gutachten ausei nander und begründete ihre diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter . Die Beschwerdeführerin kann in diesem Zusammenhang auch in Bezug auf die von der Rechtsvertreterin eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nichts zu ihren Gunsten ableiten, sind sie doch allesamt unbegründet (vgl. Urk. 12/1-24). 4.6.4
Nach dem Gesagten ist diesbezüglich mangels aussagekräftiger medizinischer Akten kein Entscheid möglich. So ist zwar für die Dauer der ausgewiesenen Hospitalisationen grundsätzlich von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähig keit auszugehen. Da diese insgesamt jedoch weniger als drei Monate andauerte, kann diese nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV).
Es ist somit festzuhalten, dass bislang ungenügend abgeklärt beziehungsweise geprüft wurde, inwieweit die Beschwerdeführerin durch den erlittenen Unfall am 1. Juli 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) beein trächtigt war/ist. In diesem Punkt (Rentenanspruch ab 1. Oktober 2011) ist die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie über einen allfälli gen Anspruch der Be schwerdeführerin ab 1. Oktober 2011 neu befindet. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin bemass in ihrem per 2005 vorgenommenen Einkommens vergleich das Valideneinkommen mit Fr. 48‘276.-- und stellte da bei auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik für Frauen in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit im Bereich Handel/Detailhandel ab. Die Be schwerdeführerin schloss dagegen auf ein Abstellen auf den Durchschnitt über alle Wirtschaftszweige. Das Invalideneinkommen bemass die Beschwerdegegne rin mit Fr. 39‘390.--, ausgehend vom Tabellenlohn über alle Wirtschaftszweige bei einem Leistungsvermögen von 80 %. Die Beschwerdeführerin forderte den maximalen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (Urk. 1 S. 9 f.). 5.2
Zum Valideneinkommen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin stets in diver sen Hilfstätigkeiten beschäftigt war. So war sie insbesondere in der Haushalt- und Pflegehilfe (Spitex/Privat), als Verkäuferin (Tankstellen-Shop und Schuh geschäft), als Telemarketing-Agentin und als Serviceaushilfe tätig (Urk. 8/103/1-2 und Urk. 8/166). Bei solchen Verhältnissen ist praxisgemäss auf den Durchschnitt der Einkommen über alle Wirtschaftszweige abzustellen, kann doch keine bestimmte Tätigkeit bezeichnet werden, welche die Beschwerdefüh rerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausüben würde und ist sie jeden falls nicht auf den Bereich Handel beschränkt. 5.3
Da das Invalideneinkommen auf der identischen Grundlage zu berechnen ist, entspricht der Invaliditätsgrad der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn. Hierzu ist vor wegzuschicken, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug gewährte, das Sozi alversicherungsgericht sein Ermessen bezüglich Abzug vom Tabellenlohn nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermes sensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hin weisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1) .
Die vo n der Beschwerdeführer in ins Feld geführten Gründe (Urk. 1 S.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 ) rechtfer tigten einen entsprechenden Abzug nicht:
Bei teilzeitlich angestellten Frauen fällt das Kriterium des reduzierten Beschäftigungsgrades von vornherein kaum ins Gewicht; sie verdienen laut Statistik o ftmals nicht weniger als Voll zeitbeschäftigte (Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 3 0. November 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen). In Bezug auf den geltend gemachten, lohnmin dernden Umstand infolge langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist zu erwäh nen, dass der Berufserfahrung bei der hier relevanten einfachen und keine Aus bildung erfordernden Verweistätigkeit lohnmässig keine ausschlaggebende Be deutung zu kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_733/200 8 vom 1 5. Januar 2009 E. 4.3 mit Hinweis).
Weitere Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn sind nicht ersichtlich . Ein Abzug vom Tabellenlohn ist demnach nicht vorzu nehmen und die Gewährung eines maximalen – in der Höhe von 25 % (vgl . BGE 126 V 75) – schlechthin ausgeschlossen. 5.4
Damit resultiert - bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % - ab November 2005 ein entsprechender Invaliditätsgrad. Damit hat die Beschwer deführerin ab 1. März 2006 kein Anrecht mehr auf eine Rente der Invalidenver sicherung. 6.
Zusammenfassen d ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 2 6. November 2014 insofern abzuändern, als festzustellen ist, dass die Be schwerdeführerin zutreffenderweise vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Für den An spruch ab 1. Oktober 2011 ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese eine allfällige Verschlechterung prüf e und hernach er neut verfüg e . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7 .1
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 7.2
Ausgangsgemäss hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in
zu Lasten der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verb in dung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) An spruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach
Einsicht
in
die
Kostennote vom
15. Juli 2016 (Urk. 1 7) mit Fr. 2‘ 622 . -- (in klusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bemesse n ist . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. November 2014 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversi cherung hat; für den Anspruch ab 1. Oktober 2011 wird die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen, damit diese eine allfällige Verschlechterung prüfe und her nach er neut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft dieses Entscheides zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozess entschädigung von Fr. 2 ‘ 622 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00021 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom 18. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1964 geborene X.___, ohne Berufsausbildung, übte ver schie- denste Erwerbstätigkeiten aus (u.a. Serviceaushilfe bei einer Tankstelle und in Restaurants/ Verkäuferin
bei Y.___; vgl. Aus zug aus dem individuel len Konto, Urk. 8/166).
Sie erlitt am 17. Juni 2004 einen Unfall (Sturz aus dem Fenster; Urk. 8/10/112) und bezog bis Anfang April 2006 Leistungen der S uva . 1.2
Am 29. Juni 2005 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf den Unfall vom 17. Juni 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufli che Massnahmen) an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Suva bei.
Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2006 bestätigte die Suva ihre Verfü gung vom 19. April 2006, mit der sie der Versicherten eine Integritätsent schädi gung von Fr. 5'340.-- zugesprochen und Rentenleistungen ab gelehnt hat te (Urk. 8/24/3-4; Urk. 8/27). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. August 2007 ab (Pro zessnummer UV.2006.00358; Urk. 8 /4 9).
Mit Verfügung vom 26. März 2008 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 8 /65). Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. November 2009 in dem Sinne gut, als es die Sache mit der Fest stellung, dass die Versicherte ab dem 1. Juni 2005 An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, an die IV-Stelle zwecks weiterer Abklä rung betreffend Rentenbefristung oder -herabsetzung zurückwies (Pro zessnum mer IV.2008.00528; Urk. 8/83). 1.3
1.3.1
Am 30. November 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schmer zen im Hüftbereich, beidseits im Becken, Ausstrahlung ins linke Bein und De pression erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/79). Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2010 (Urk. 8/86) stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, da eine erneute Prüfung des Gesuchs erst möglich sei, wenn sie glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach dem Datum der Abweisung des Leistungsbe gehrens (26. März 2008) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. 1.3.2
Nachdem der Gerichtsentscheid mittlerweile zugestellt worden war, holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein (Urk. 8/92, Urk. 8/94) und gab eine polydis zi plinäre Abklärung bei der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversi cherung (MEDAS) Z.___ in Auftrag. Das Gutachten wurde am 2. September 2011 (Urk. 8/99) erstattet. Weiter führte die IV-Stelle ein Standortgespräch mit der Versicherten (Urk. 8/102), zog Berufsun terlagen (Urk. 8/103) und weitere medizinische Berichte (Urk. 8/104-105) bei. 1.3.3
Am 1. Juli 2011 hatte die Versicherte eine komplizierte Unterschenkelfraktur erlitten, wobei sich der Heilungsverlauf unter anderem aufgrund zusätzlicher Erkrankungen schwierig gestaltete (vgl. Urk. 1 S. 4; vgl. auch Urk. 8/104/5). In der Folge musste die Versicherte mehrmals operiert werden, insbesondere auch nach einer Refraktur im April 2012 (Urk. 1 S. 4; Urk. 8/135). 1.3.4
Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2012 (Urk. 8/110) stellte die IV-Stelle die Zuspra che einer ganzen Rente vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 in Aus sicht. Dagegen erhob die Versicherte am 13. Februar 2012 (Urk. 8/119) Ein wand, den sie mit Schreiben vom 14. März 2012 (Urk. 8/125) ergänzte.
Mit Schreiben vom 28. März 2012 (Urk. 8/131) teilte die Rechtsvertreterin der Versicherten mit, dass diese aufgrund einer Entzündung am Fuss – für dessen Behandlung - in das A.___ habe eintreten müssen, und reichte mit Schreiben vom 4. April 2012 den entsprechenden provisorischen Austrittsbericht ein (Urk. 8/132-133). Am 18. April 2012 (Urk. 8/134) teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten erheb lich verschlechtert habe und sie erneut in das A.___ habe eintreten müssen (vgl. hierzu auch den provisorischen Austrittsbericht vom 18. Mai 2012 [Urk. 8/135]). In der Folge reichte die Rechtsvertreterin weitere medi zinischen Berichte (Urk. 8/141, Urk. 8/145 und Urk. 8/150) und Schreiben des Unfallversicherers (Urk. 8/146-147) ein. Die IV-Stelle zog sodann weitere Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/139, Urk. 8/148 und Urk. 8/152-153). 1.3.5
Mit neuem Vorbescheid vom 25. September 2013 (Urk. 8/158), welcher denjeni gen vom 16. Januar 2012 (vgl. Urk. 8/110) ersetzt, stellte die IV-Stelle unverän dert den Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 24. Oktober 2013 (Urk. 8/162) unter Beilage von Unterlagen (Urk. 8/159-161) Einwand, welchen sie mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 (Urk. 8/165) unter Beilage weiterer medizi nischer Unterlagen (Urk. 8/164) ergänzte. Die IV-Stelle zog in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/166) sowie weitere Akten des Un fallversicherers (Urk. 8/167) bei. Mit Verfügung vom 26. November 2014 sprach sie der Versicherten wie angekündigt eine vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 befristete ganze Rente zu (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 9. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 26. November 2014 sei zu ändern und es sei ihr mit Wir kung ab März 2006 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; even tualiter sei die entsprechende Verfügung zu ändern und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 erneut eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um einen zweiten Schriften wechsel sowie um Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie unentgeltliches Verfahren, Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde- geg nerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 (Urk. 9) gewährte das hiesige Gericht die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsan wältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorlie gende Verfahren. Mit Schreiben vom 19. März 2015 (Urk. 11) legte die Be schwerdeführerin Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 12/1-24) ins Recht, welche der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 13). Mit Schreiben vom 31. März 2015 (Urk. 15) verzichtete letztere auf eine Stel lung nahme, was der Beschwerdeführerin am 1. April 2015 zur Kenntnis gege ben wurde (Urk. 16). Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 (Urk. 17) legte die Rechtsver treterin ihre Honorarnote ins Recht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134
V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechts pflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in
H. Fre denhagen,
Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung der angefochtenen Verfü gung zusammengefasst aus, ab November 2005 sei die Beschwerdeführerin so wohl in der bisherigen Tätigkeit als Schuhverkäuferin als auch in einer optimal angepassten Tätigkeit wieder 80 % arbeitsfähig gewesen. Am 1. Juli 2011 habe sie erneut einen Unfall und am 14. April 2012 einen Folgeunfall erlitten. Da die daraus resultierende vorübergehende Verschlechterung (100%ige Arbeitsunfä higkeit) insgesamt weniger als drei Monate gedauert habe, könne sie nicht be rücksichtigt werden. Weil für die von der Beschwerdeführerin beklagte Zu nahme der Beschwerden seit dem Jahr 2011 keine medizinisch objektivierbaren Belege hätten festgestellt werden können, sei weiterhin von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe daher (lediglich) vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 3 ff.). 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführer in
im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), es treffe nicht zu, dass nach dem Unfall im Jahr 2011 und der seitherigen Ver schlechterung – auch der vorbestehenden Unfallfolgen aus dem Jahr 2004 – sowie der weiteren krankheitsbedingten Beschwerden ab November 2005 keine rentenerhebliche Invalidität mehr bestanden habe. Unter Berücksichtigung sämtlicher zusätzlicher Beschwerden sei nach wie vor eine erhebliche Arbeits unfähigkeit selbst in einer angepassten, sitzenden Tätigkeit gegeben. Ab 1. Juli 2011 sei langandauernd wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, womit ab 1. Oktober 2011 wieder ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen zum Einkommensvergleich sei für die Zeit ab Februar 2006 bis Oktober 2011 ebenfalls ein Rentenanspruch ausge wiesen (S. 7 ff.). 3. 3.1
Das hiesige Gericht wies mit Entscheid vom 30. November 2009 (Urk. 8/83 E. 5.2) die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese den Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Verlauf seit dem Auf enthalt in der B.___ Ende 2005 umfassend abkläre (auch bezüglich Stellen wert der Suchtprob leme und psychischen Gesundheitsstörungen). Hierzu sind folgende Akten zu berücksichtigen: 3.2 3.2.1
In der Unfallmeldung gab die Beschwerdeführerin am 1 9. Juli 2004 (Urk. 8/139/437) an, sie sei am 1 7. Juni 2004 auf einen Klappstuhl gestiegen, um etwas vom Gestell zu holen. Der Stuhl sei zugeklappt und sie sei aus dem Fenster gestürzt.
Dr. med. C.___, Oberarzt am A.___, hielt in seinem Operationsbericht vom 2 9. Juni 2004 (Urk. 8/139/422-423) – die Beschwerde führerin wurde am 1 9. Juni 2004 operiert – die Diagnose einer mehrfragmentä ren Olekranonfraktur rechts fest, wobei eine offene Reposition und Osteosyn these des rechten Olekranons erfolgte (S. 1). 3.2.2
In seinem Bericht vom 24. / 2 5. Juli 2005 (Urk. 8/17) nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen (S. 5): - Polytrauma mit: - Commotio cerebri - Thoraxtrauma: - undislozierte Rippenserienfrakturen rechts - leichtgradige Lungenkontusionen links mehr als rechts - Pleuraergüsse beidseits - Wirbelsäulentrauma mit: - stabiler BWK-5-Impressionsfraktur - Prozessus transversus Abrissfraktur LWK 3 und 5 links, LWK 4 rechts - Instabile komplexe Beckenfraktur mit: - oberer und unterer Schambeinastfraktur rechts - Alafraktur rechts - eingestauchter transforaminaler Sakrumfraktur links mit ventro - krania ler Trümmerzone - ISG-Sprengung ventral links - Mehrfragmentäre Olekranonfraktur rechts - Pseudarthrose - Pseudarthrosenresektion, Re-Osteosynthese und Spongiosaplastik vom rechten Beckenkamm am 19.04.2005 - Pararenales Hämatom links - C2-Abusus - Hepatitis C - Depressive Störung, DD: reaktiv
Er bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1 7. Juni 2004. 3.2.3
Die Ärzte von der B.___, bei welcher die Beschwerdeführerin vom 5. Oktober bis 1 8. November 2005 hospitalisiert war, hielten in ihrem Austritts bericht vom 7. Dezember 2005 (Urk. 8/23) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Unfall vom 17.06.2004 Fenstersturz aus dem 3. Stock: - Instabile komplexe Beckenfraktur mit oberer und unterer Schambeinast fraktur rechts, Alafraktur rechts, eingestauchter trans foraminaler Sakrumfraktur links mit ventrokranialer Trümmerzone, ISG-Sprengung
ventral links konservativ - Wirbelsäulentrauma mit stabiler BWK-5 Impressionsfraktur, Prozessus transversus Abrissfraktur LWK 3 und 5 links, LWK 4 rechts
– konservativ - Thoraxtrauma mit undislozierten Rippenserienfrakturen rechts, leicht gradigen Lungenkontusionen links > rechts, Pleuraergüssen beidseits - Mehrfragmentäre Olekranonfraktur rechts
- 19.06.2004 Offene Reposition und Osteosynthese
- 19.04.2005 Pseudarthrosenresektion, Reosteosynthese und
Spon giosaplastik vom rechten Beckenkamm - Commotio cerebri - Pararenales Hämatom
– konservativ - V.a. C2-Abusus - Hepatitis C
Die Ärzte äusserten sich wie folgt: 17 Monate nach einem Fenstersturz, bei dem sich die Beschwerdeführerin unter anderem eine instabile komplexe Becken fraktur sowie ein Wirbelsäulentrauma mit stabiler BWK-Impressionsfraktur zu gezogen habe, bestünden aktuell noch Restbeschwerden im Sinne von belas tungsabhängigen Schmerzen im Beckenbereich, betont im ISG links und Schambein. Intermittierend komme es zu Schulter- und Kopfschmerzen. Die Gehleistung sei für kürzere Strecken nur wenig eingeschränkt, der durchge führte Gangtest habe in drei Minuten eine Gehstrecke von 331 Meter ergeben, welches als ein durchschnittliches bis gutes Ergebnis zu werten sei. Die Schmer zen hätten in dieser Zeit allerdings zugenommen. Aufgrund der objektiv erheb baren klinischen und radiologischen Befunde seien die von der Beschwerde führerin beklagten Restbeschwerden erklärt. Aktuell dürfe wahrscheinlich von einem Endzustand ausgegangen werden; von weiteren therapeutischen Mass nahmen dürfe keine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr er wartet werden.
Als zumutbar erachteten sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der ange stammten Tätigkeit als Schuhverkäuferin als auch in einer anderen beruflichen (leichten und wechselbelastenden) Tätigkeit ab dem 2 1. November 2005 (S. 2). 3.2.4
Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, gab in seinem ärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht vom 5. April 2006 (Urk. 8/139/171-175) an, ein Jahr und zehn Monate nach dem Unfallereignis könne von einem Dauerzustand ausgegangen werden. Die Verletzungsfolgen fasste er wie folgt zusammen
(S. 4): - Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk rechts - Narbe über dem Ellenbogengelenk rechts - Bewegungseinschränkung am Unterarm rechts - Beckenasymmetrie - Deformierung des 5. BWK
Kreisarzt Dr. D.___ hielt weiter fest, die medizinischen Voraussetzungen für den Fallabschluss seien gegeben. Es stehe noch die Entfernung des Osteosynthese materials vom rechten Ellenbogen an. Dieser Eingriff sei nach Angabe der Be schwerdeführerin für die kommenden Wochen vorgesehen. In Anbetracht der Tatsache, dass sie aktuell eine Stelle – in einem Tankstellenshop mit einem Pensum von 50 % (vgl. S. 2) - in Aussicht habe und diese gegebenenfalls sofort antreten könnte, halte er es für erwägenswert, diesen Eingriff zu verschieben. Zwar habe die Beschwerdeführerin die Hoffnung, nach dem Eingriff das Ellen bogengelenk rechts besser bewegen zu können. Er habe jedoch Bedenken, dass dieses Ziel tatsächlich erreicht werden könne. Eine Verschiebung des operativen Eingriffs auf die zweite Jahreshälfte oder auf das kommende Jahr bringe nach chirurgischer Einschätzung für die Beschwerdeführerin keine Nachteile und auch keine Risiken. Insofern halte er die Reintegration in ein Arbeitsverhältnis für die Langzeit stellenlose Beschwerdeführerin zur Zeit für vorrangig gegen über einer Osteosynthesematerial-Entfernung (S. 5). 3.2.5
Dr. med. E.___, Oberarzt am A.___, nannte in seinem Bericht vom 1 3. Dezem ber 2006 (Urk. 8/139/20-21) folgende Diagnosen (S. 1): - Mechanisch bedingte ISG-Dysfunktion links mit/bei - Fehlstatik - Myofaszialer Begleitsymptomatik, sekundäre m Piriformissyndrom links - Spondylogener Schmerzausstrahlung bis max. zur Kniekehle links - Status nach Polytrauma im Juni 04
- Obere und untere Schambeinastfraktur rechts
- Ala-Fraktur rechts
- Transforaminale Sacrumfraktur links
- ISG-Sprengung links
- Chronifizierte spondylogene Schmerzausstrahlung bis maximal
zur Kniekehle links
Er führte aus, die Problematik bei der Beschwerdeführerin passe weiterhin gut zu einer chronifizierten mechanischen Reizung der oss o -artikulären Strukturen am Beckenring linksbetont. Dortselbst seien Strukturpathologien (Beckenver wringung, Inkongruenzen) in der Folge der traumatischen Beckenringfraktur vorhanden. Zu Händen der S uva bescheinigte er eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3.2.6
Dr. med. F.___, Arzt für Allg. Medizin FMH, gab in seinem Bericht vom 20. April 2007 (Urk. 8/39) als Befund eine „epigastr. Druckdolenz“ sowie eine Tachycar d ie 96 %“ an. Der Gesundheitszustand und somit die Arbeitsfähigkeit seien durch Alkoholabstinenz und das Vermeiden körperlicher Arbeiten
(ver-)besserungsfähig (S. 4). Er attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit. 3.2.7
Dr. med. G.___, stellvertretender Ärztlicher Direktor an der H.___, gab in seinem zu Händen der Beschwerdegegnerin verfassten Bericht vom 1 7. September 2007 (Urk. 8/45) folgende Diagnosen an (S. 1): - Mittelgradige Depression ICD-10 F43.21 - Alkoholmissbrauch ICD-10 F10.1 - Status nach Polytrauma 17.06.04 - Hepatitis C
Er hielt fest, dass die Beschwerdeführerin vom 8. bis 2 4. Februar und vom 1. März bis 1 8. Mai 2007 zu 100 % krankgeschrieben worden sei (S. 2). 3.2.8
Dr. med. I.___, stellvertretende Chefärztin an der J.___, hielt in ihrem zu Händen der Beschwerdegegnerin ausgestellten Bericht vom 2 7. November 2007 (Urk. 8/46) nachfolgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest (S. 7): - Alkoholabhängigkeitssyndrom, in beschützter Umgebung abstinent (ICD-10 F10.21), schleichender Beginn, Toleranzsteigerung und erste Folgeschäden sicher ab 2004 - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21), DD: rezidivierende depressive Störung, depressive Entwicklung in Zusammenhang mit Trennung und Unfallfolgen 2004 - Status nach Sturz aus drittem Stock mit multiplen Knochenbrüchen 2004
Sie bescheinigte für die Dauer des Klinikaufenthalts vom 2 1. Mai bis 2 5. Juli 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und bei Austritt eine solche von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Schuhverkäuferin (S. 7 f.). 3.2.9
Hausärztin K.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 3. September 2010 (Urk. 8/94) nachstehende Diagnosen: - Chronisches Panvertebralsyndrom bei Beckenverengung und Fehlstatik - Status nach Polytrauma 19.06.2004 mit instabiler komplexer Becken fraktur mit oberer und unterer Schambeinastfraktur rechts, ISG-Sprengung links, Alafraktur rechts und transforaminaler Sakrum fraktur rechts - Stabile BWK-5-Impressionsfraktur, Abrissfrakturen und Processus trans versus LWK 3-5 links und LWK 4 rechts - Thoraxtrauma mit undislozierten Rippenserienfrakturen rechts - Mehrfragmentäre Olekranonfraktur rechts, Plattenosteosynthese 19.06.2004, Pseudoarthrosebildung, Pseudoarthroseresektion, Reos - teo synthese und Spongios a plastik 19.04.2005, Metallentfernung 14.11.2006 - MRI LWS: ISG-Arthrose beidseits 13.12.2006 - Coxarthrose beidseits rechts mehr als links - Periarthropathia Genu beidseits bei Fehlbelastung - Chronisch aktive Hepatitis C - Alkoholmissbrauch - Aethylische Hepatopathie - Aktuell unter Antabus vollständig abstinent - Rezidivierende depressive Episode - Status nach Schädelhirntrauma 06.06.2009 mit Commotio cerebri und Schä delkalottenfraktur
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gab sie eine Re fluxkrankheit mit Antrumgastritis an.
Sie führte aus, es bestehe eine verminderte Beweglichkeit im Becken- und LWS-Bereich, daher seien das Bücken und Strecken sowie Lasten H eben – was eine Beckenarbeit erfordere – schwierig und mit einer rasch progredienten Schmerzsymptomatik verbunden. Das Arbeiten in vornüber gebückter Stellung sei nicht möglich. Es bestünden keine geistigen Einschränkungen. Psychische Einschränkungen zeigten sich in einer verminderten Stresstoleranz und Reak tionsmöglichkeit auf äussere Anforderungen bei Depression. Weiter hielt sie fest, seit dem Unfallereignis habe bis 3 1. März 2006 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit bestanden, seither bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis Januar 200 8. Bei progredienter Schmerzsymptomatik bestehe als Mitarbeiterin im Tankstel lenshop und im Schuhladen seit Januar 2008 – auf längere Sicht – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit einer Wiedereingliederung sei aufgrund der Einschränkung im Bereiche der körperlichen Belastbarkeit/Beweglichkeit des Beckens und der Schmerzsymptomatik nicht zu rechnen. Auch aufgrund der re zidivierenden Depression, die trotz nun vollständiger Alkoholabstinenz weiter hin bestehe, sei aufgrund der Einschränkung der Stresstoleranz und Belastbar keit mit einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (S. 3 f.). 3.2.10
Die Z.___ -Ärzte hielten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2. September 2011 (Urk. 8/99), gestützt auf ihre Untersuchungen vom 1 6. beziehungsweise 1 8. Mai 2011, nachfolgende Diagnosen fest (S. 26): - Rezidivierende depressive Störung leicht bis mittleren Grades, zurzeit leich ten Grades ICD-10 F33.0/1 - Dysthymie ICD-10 F34.1 - Alkoholabhängigkeitssyndrom ab 2002 mit ethylischer Hepatopathie, Anta bus 2010 bis Februar 2011, zurzeit nicht abstinent ICD-10 F10.1 (schädlicher Gebrauch) - Lumbospondylogenes und links pelvines Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in den Tractus iliotibialis links mit/bei - Beginnend degenerativen Veränderung L4/5 und L5/S1 bei Spondylar throsen - St. n. Prozessus transversus-Fraktur LWK 3-5 links und LWK 4 rechts, ISG-Arthrose bds. (MRI LWS 13.12.2006) - Polytrauma 19.06.2004 mit instabil komplexer Beckenfraktur mit obe rer und unterer Schambeinastfraktur rechts, ISG-Sprengung links, ALA-Fraktur rechts und transforaminal Sakrumfraktur rechts, post traumatische ISG-Arthrose bds. (MRI 13.12.2006), stabile BWK 5-lmpressionsfraktur, Abrissfraktur im Prozessus transversus LWK 3-5 links und LWK 4 rechts - Myostatische Dysbalance und Überlastungszeichen - Thoraxtrauma mit Rippenserienfrakturen rechts - Mehrfragmentäre Olecranon-Fraktur rechts mit Plattenosteosynthese 19.06.2004, Pseudoarthrosebildung, Pseudoarthroseresektion und Re osteosynthese mit Beckenspongiosaplastik 19.04.2005 und Me tallentfernung 14.11.2006
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie folgende Diagnosen an (S. 26 f.): - Schädel-Hirn-Trauma 06.06.2009 mit Commotio cerebri und Schädel-Kalot ten-Fraktur - Cannabismissbrauch und Nikotinabusus ICD-10 F12.1 und ICD-10 F17 - Chronisch aktive Hepatitis C unklarer Ätiologie - DD Tattoo-Werkzeug, Partner - Reflux und Dyspepsie bei St. n. Antrumgastritis - Emphysemthorax bei Nikotinabusus (30-40 py) - Leicht ausgeprägte Polyneuropathie bei Zustand nach Alkoholabusus - Leicht ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom rechts - Rez. vasomotorisch bedingte Kopfschmerzen - Osteoporose Schenkelhals, Osteopenie der Lendenwirbelsäule (Erstdiagnose Juni 2011) - Risikofaktor: Malnutrition, Aethylabusus, Rauchen
In ihrer Gesamtbeurteilung äusserten sie sich wie folgt:
Aus internistischer Sicht attestierte
Dr. med. L.___, FMH Rheumatolo gie und Innere Medizin, eine chronisch aktive Hepatitis C, welche gut kontrol liert sei und durch die Hausärztin sowie bedarfsweise in einer Hepatologieein heit beurteilt werde. Hier sollte jährlich eine Standortbestimmung erfolgen. Ein Ikterus sowie eine Leberinsuffizienz seien bisher nicht aufgetreten. Ein allenfalls mit der Hepatopathie im Zusammenhang stehender Pruritus könne bedarfsweise mit wenig Antihistaminikum adäquat behandelt werden. Da weiterhin Alkohol konsumiert werde, wobei die Mengen nicht kontrollierbar seien, empfehle sich zudem, repetitiv ein CDT (Carbodefizientes Transferrin) als Langzeitparameter zu messen und eine Therapie mit wiederum Antabus zu beginnen. Eine Alkohol abstinenz sei zwingend, auch hinsichtlich der Hepatopathie sowie der Reflux beschwerden bei Status nach Antrumgastritis sowie auch der Suchtproblematik (S. 28 f.) .
Aus rheumatologischer Sicht konnte Dr. L.___ eine hemipelvine linkssei tige Beschwerdekonstellation objektivieren mit Zeichen der Überlastung im lumbosakralen und iliosakralen Gelenksbereich mit lumbospondylogener Ausstrahlung und Myotendinosezonen gluteal sowie im Tractus itiotibialis links. Diese seien bedingt durch die Fehlstatik bei Beckenverwringung und konsekuti ver Mehrbelastung auf der linken Seite. Diese Symptomatik sei kausal auf das Unfallgeschehen vom 1 7. Juni 2004 zurückzuführen. Die Frakturen im Bereiche der Brustwirbelsäule sowie der Processi transversi und der Lendenwirbelsäule seien folgenlos abgeheilt. Die Spondylarthrosen seien nicht kausal auf das Un fallgeschehen zurückzuführen, sondern entsprächen einem altersgemässen Ver lauf. Eine Beschwerdesymptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule sei nur intermittierend vorhanden und beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit für eine leichte und mittelschwere Arbeitstätigkeit nicht. Die myostatische Dysbalance sei therapeutisch teilweise gut angehbar und zeige durch Selbsttherapie der Be schwerdeführerin mit einem Massageball, im Sinne einer Akupressur, Linde rung. Dies sollte zwingend intensiviert werden, um die körperliche Belastungs fähigkeit und Leistungsfähigkeit auch unabhängig von der Arbeitsbelastung zu optimieren. Aus rheumatologischer Sicht könne einerseits ein Integritätsscha den, wie bereits festgehalten, objektiviert werden, jedoch auch eine Einschrän kung der Belastbarkeit konsekutiv auf das Unfallgeschehen.
Nach mehrfrag mentärer Olecranonfraktur auf der rechten Seite, Nearthrosebildung und Präos teosynthese zeigten sich nun ein Extensionsdefizit von 20-25° auf der rechten Seite sowie eine leichte Überempfindlichkeit am Ellenbogen rechts, insbesondere auf Schläge. Funktionell gesehen bestehe lediglich das Extensionsdefizit, eine Auswirkung auf die Oberarm- oder Unterarm- oder Handfunktion bestehe nicht. In der aktuellen triplanaren MRT des Ellenbogens rechts zeige sich ulnar eine grosse osteophytäre Dekonfiguration des Olecranons mit perifokaler Weichteil reaktion sowie eine Chondromalazie der Trochlea mit minimem Knochen marksoedem. Dies könne als Residualzustand interpretiert werden. Ob hier eine chirurgische Sanierung sinnvoll sei, müsse separat beurteilt werden. Eine Ver besserung der Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit sei aber dadurch nicht zwingend zu erwarten (S. 29) .
Aus neurologischer Sicht attestierte Dr. med. M.___, FMH Neurologie, eine leicht ausgeprägte Polyneuropathie bei Zustand nach Alkoholabusus sowie ein leicht ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom. Eine radikuläre Reiz- und Ausfall symptomatik oder eine auf den Unfall vom 1 7. Juni 2004 zurückzuführende Schädigung könne nicht objektiviert werden. Eine ungefähr einmal monatliche Kopfschmerzsymptomatik mit begleitender Übelkeit entspreche am ehesten einer vasomotorischen Ursache und sei gut behandelbar (S. 29) .
Aus psychiatrischer Sicht w u rde von Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine aktuell leichtgradig depressive Störung, teilweise auch mittelgradig sowie eine Dysthymie diagnostiziert. Auch ein Cannabis-Miss brauch sowie Alkoholabhängigkeitssyndrom mit schädlichem Gebrauch müssten attestiert werden. Während der Depression zeigten sich bei der Beschwerdefüh rerin eine getrübte Stimmung, Interessenverlust und Freudlosigkeit, ein vermin derter Antrieb, eine Selbstwertproblematik, Schuldgefühle und eine negativ pessimistische Zukunftsperspektive, eine Schlafstörung und eine fehlende Er holung sowie Entspannung (S. 29). Diese Symptomatik sei in den medizinischen Akten ebenfalls beschrieben. Dr. N.___ postuliere auch eine langjährige Enttäuschungssymptomatik mit missglückter Lebensgestaltung und wahr scheinlich auch einer fehlenden Unterstützung und Ressourcenausbildung während der Kindheit und Jugend. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin immer schon an einer dysthymen Stimmungslage gelit ten habe, wahrscheinlich aufgehellt durch maniforme Phasen. Bei der Dysthy mie handle es sich um eine frühe depressiv-narzis s tische Neurose und deren Symptomatik, bei der es zwischendurch zu depressiven Dekompensationen, grundsätzliche r Freudlosigkeit, Insuffizienz und Schuldgefühlen und allgemei ner Lebensenttäuschung komme. Im Verlauf sei ein vermehrter Alkoholkonsum hinzugekommen, worin ein Kontrollfluss bestanden habe, welchen sie bagatel lisiert habe und ihre Abhängigkeit in einer Verleugnungsstrategie dargelegt werde. Es handle sich um eine sekundäre Abhängigkeit, um den negativen Ge fühlen auszuweichen, auch zwischenmenschliche n Konflikte n, und um den ei gentlich notwendigen Lebensveränderungen Raum zu geben. Somit tendiere die Beschwerdeführerin eher zur Regression, wenn sie in Schwierigkeiten sei. Dif ferentialdiagnostisch müsse auch eine somatoforme Schmerzstörung erwogen werden, die der Referent aber aufgrund des schweren Polytraumas mit deutli chen somatischen Grundlagen ausschliesse. Dennoch bestehe eine Beeinträchti gung der Schmerzverarbeitung im Rahmen der depressiven Episoden bezie hungsweise der Dysthymie, da sich die Coping-Mechanismen durch die Symp tome gegenseitig negativ beeinflussen würden (S. 29 f.) .
Anlässlich der Konsensbesprechung hielten die Dres. N.___, M.___ und L.___
in Kenntnis der jeweiligen Fachgutachten fest, massgeblich für die somatische Beurteilung sei die rheumatologische Expertise. Die Beurteilun gen aus somatischer Sicht divergierten, einerseits attestiere die B.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Jahr 200 5. Zwei Jahre später durch die Rheumatologie am A.___ werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit attestiert. Insgesamt könne im somatischen Bereich eine Einschränkung von 20 % für eine leichte Arbeitstätigkeit attestiert werden. Aus psychiatrischer Sicht könne eine 10%ige Beeinträchtigung aktuell und für den Zeitpunkt ab dem 2 1. November 2005 attestiert werden. Die Beschwerdeführerin sehe sich maximal in einem 50 %-Pensum im Arbeitsmarkt beschäftigt. Die Hausärztin attestiere sogar eine in der Zukunft 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzungen könnten von den Gutachtern mit objektiven Gründen nicht bestätigt werden. Die Arbeitsfä higkeit aus gutachterlicher Sicht bestehe für eine leichte Tätigkeit zu 80 % mit einer Leistungsminderung sowie Minderung der Belastbarkeit um 10 % aus psy chiatrischer Sicht, welche nicht additiv gerechnet werden könne (S. 30).
Verweistätigkeiten in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Traglas ten von nicht mehr als sieben Kilogramm und unter Vermeidung von Traglasten im Bereiche des rechten Armes bei Extensionsdefizit, seien ebenfalls in einem Pensum zu 80 % durchführbar. Die Alkoholproblematik habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei empfehlenswert, keine Arbeiten im Gastgewerbe mit Alkoholausschank auszuführen sowie Schichtar beiten aufgrund der Dysthymie zu vermeiden. Der Beginn der Arbeitsunfähig keit entspreche dem Unfalldatum vom 1 7. Juni 2004 (S. 31). 3.3 3.3.1
Die zuständigen Ärzte am A.___, wo die Beschwerdeführerin vom 1. Juli bis
1 5. Juli 2011 zur Behandlung ihres am 1. Juli 2011 erlittenen Beinbruchs sowie 1 8. August bis 1 9. August 2011 infolge Ausbildung einer Wundheilungsstörung über dem medialen Zugang prätibial hospitalisiert war, nannten in ihren Aus trittsberichten vom 2 7. Juli 2011 (Urk. 8/104/5-7) und 2 3. August 2011 (Urk. 8/104/14-16) zusammengefasst die nachfolgenden Hauptdiagnosen
(je S. 1): - Dislozierte distale Unterschenkelfraktur rechts vom 01.07.2011 mit - Mehrfragmentärer distaler Tibiaschaftfraktur - Dislozierter distaler Fibulafraktur Typ Weber C - Anlage eines gelenküberbrückenden Fixateur externe (Hoffmann II) OSG rechts am 02.07.2011 - Entfernung Fixateur externe; Platten- und Schraubenosteosynthese dis tale Tibia sowie Plattenosteosynthese distale Fibula rechts am 07.07.2011 - Aktuell: Wundinfekt medial/prätibial 3.3.2
Dr. med. O.___, Oberarzt Chirurgie am A.___, hielt in seine m Bericht vom
1 1. November 2011 (Urk. 8/104/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1) : - Dislozierte distale Unterschenkelfraktur rechts vom 01.07.2011 mit - mehrfragmentärer distaler Tibiaschaftfraktur - dislozierter distaler Fibulafraktur Typ Weber C - aktuell: Wundinfekt medial/prätibial - CRPS l Unterschenkel rechts - Status nach Polytrauma am 17.06.2004 mit: - Thoraxtrauma mit undislozierten Rippenserienfrakturen rechts - Wirbelsäulentrauma mit stabiler BWK-5-lmpressionsfraktur und Pro cessus transversus Abrissfraktur, LWK 3 und 5 links, LWK 4 rechts - instabiler komplexer Beckenfraktur mit oberer und unterer Scham beinastfraktur rechts, Alafraktur, rechts, eingestauchter transforami naler Sakrumfraktur links mit ventrokranialer Trümmerzone und ISG-Sprengung ventral links - mehrfragmentärer Olekranonfraktur rechts, Status nach Plattenosteo synthese 19.06.2004 und Pseudarthrosenresektion mit Beckenkamm-Spongios a plastik rechts 04/2005
- pararenalem Hämatom rechts
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er nachstehende Diagnosen an: - Hepatitis C - Chronischer Alkoholkonsum - Status nach Aufenthalt in J.___ 2007 - Status nach Schädelhirntrauma vom 06.06.2009 mit - leicht traumatischer Hirnverletzung und undislozierte Kalottenfraktur rechts occipital mit Ausstrahlung ins Foramen magnum DD: alte Fraktur - Thoraxkontusion, Hüftkontusion rechts, Kniekontusion links, Schulter kontusion rechts - Status nach Beinaheertrinken am 29.07.2009
Er führte aus, es bestehe eine diffuse teigige Schwellung des gesamten Fusses mit livider Verfärbung und eine deutliche Hypertrichose im Bereich des rechten Unterschenkels sowie vermehrte Schweissneigung. Es existiere eine allgemein überempfindliche Haut vor allem am Fuss. Des Weiteren f i nde sich die bekannte Wundheilungsstörung über dem medialen Zugang direkt prätibial, insgesamt sei die Wunde eher etwas kleiner, zeige eine zunehmende Bildung von Granulati onsgewebe in der Tiefe. Zusätzlich habe sich die Wunde etwas distaler leicht vergrössert, bei einem Granulationsgewebe ohne eitrige Sekretion. Es bestehe keine perifokale Rötung. Eine Druckdolenz über der Fibula sei nicht auslösbar, aber eine leichte Druckdolenz über der distalen Tibia. Der Bewegungsumfang OSG rechts betrage für Extension/Flexion 10/0/30°.
Im Vergleich zu den Voraufnahmen betreffend das Röntgen des rechten Unter schenkels ap/lateral vom 1 4. Oktober 2011 zeigten sich unveränderte achsen gerechte Stellungsverhältnisse. Der Frakturspalt sei weiterhin deutlich einsehbar – sowohl im Bereich der Tibia als auch der Fibula. Im Bereich der Tibia zeige sich aber eine beginnende Konsolidierung mit Abflauung des Frakturspaltes und zum Teil überbrückender Kallusbildung. Insgesamt fände sich eine deutliche osteopene Knochenstruktur in etwa unverändert zur Voruntersuchung. Das Os teosynthesematerial sei intakt und in situ. Es bestehe eine leichte Lysezone im Bereich der distalsten Schrauben der Fibula.
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
ab
1. Juli 2011. 3.3.3
Nachdem am 27. März 2012 die vollständige Osteosynthesematerialentfernung am Unterschenkel rechts samt Fistelexzision und Débridement tibial erfolgt war (Austrittsbericht des A.___ vom 30. März 2012, Urk. 8/133), musste die Be schwerdeführerin bereits am 14. April 2012 wieder hospitalisiert werden; sie wurde mit einer offenen, blutenden Wunde am Boden sitzend aufgefunden und vom Rettungsdienst zugewiesen (Urk. 8/135/3). In der Folge wurde am 17. April 2012 ein erneutes Débridement mit Spülung und Neuanlage des Vakuumver bandes am medialen Unterschenkel rechts durchgeführt (Urk. 8/141) und die Beschwerdeführerin Mitte Mai 2012 in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen (Urk. 8/135/3). 3.3.4
Die behandelnde Ärztin K.___ hielt in ihrem zu Händen der Rechtsvertrete rin der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 2 6. November 2012 (Urk. 8/145) folgende Diagnosen fest (S. 1 f.): - Mechanisch bedingte ISO Dysfunktion bei Status nach Polytrauma 19.06.2004 - Status nach instabiler komplexer Beckenfraktur mit unterer und oberer Schambeinastfraktur rechts, ISO Sprengung links Ala Fraktur rechts und transforaminaler Sakrumfraktur links ISG Sprengung links ISG Arthrose beidseits, MRI LWS 13.12.2006 - Strukturpathologien (Beckenverwringung, Inkongruenzen) als Folgen der oben erwähnten Beckenringfraktur (rheumatologisches Konsilium 13.12.2006) - Coxarthrose beidseits rechts mehr als links Diagnose 2009 - Status nach mehrfragmentärer Olecranonbeckenfraktur rechts, Platten ostheo synthese 19.06.2004 - Pseudoarthrosebildung, Pseudoarthro s eresektion und Reosteosyn these und Spongios a p lastik 19.04.2026 (richtig wohl 19.04.2005) - Grosse Osteophyntele Dek o nfiguration des Mikranons ulnarseitig mit p er i fokaler Weichteilreaktion (MRI 03.06.2011) - Dislozierte distale Unterschenkelfraktur rechts 01.07.2011 - Mehrfragmentäre distale Tibiaschaftfraktur - Dislozierte distale Fibulafraktur Typ Weber C - Status nach g elenksübergreifendem Fixateur externe (Hofmann 2) - Status nach Makenoaugensynthese Tibia rechts 07.05.2012 - S tatus nach Defektdeckung rechter Unterschenkel durch freien Lappen linker Oberschenkel 07.04.2012 - 2° offene Refraktur US re 14.04.2012, erneuter Fixat eur externe - St nach Entfernung des Fixateur externe, offene Reposition, Platten- und Schraubenostheosynthese distale Tibia - Offene Repos ition und Pl atten
- und Schraubenosteosynthese distale Fibula rechts 07.07.2011 - Wundheilungsstörung medial Tibia mit chronischer Fistelung bei Low grade Infekt (koagulase-negativer Staphylococcus) 08/2011 CRPS Unterschenkel rechts August 2011 - Status nach Wundrevision, Débridement Spülung Unterschenkel rechts, Entfernung der einzelnen Zugschraube 18.08.2011 - Status nach vollständiger Osteosynthesematerialentfernung Unter eschenkel rechts, Fistelexzision Débridementen Tibia 27.03.2012 - Status nach offener Reposition und Anlegen eines gelenküberbrücken den Fixateur externe, OSG rechts - Grossflächiges Débridement Probeentnahme Bakteriologie und Anle gen eines Vakuumverbandes am 14.04.2012, erneutes Débridement, Spülung und Neuanlage
Vakuumverbund 17.04.2012 - Il Grades offene Refraktur distale Tibia bei Low grade Infekt 14.04.2012 - Defekt Deckung des rechten Unterschenkel s durch freien Lappen vom linken Oberschenkel 7.5.2012 - Rezidivierende depressive Episode
Auf die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gestellten Fragen ant wortete die Hausärztin wie folgt: Bereits vor dem Unfallereignis vom 1. Juli 2012 (richtig wohl 2011) habe die Beschwerdeführerin an progredienten Schmerzen im Beckenbereich links betont mit Ausstrahlung in beide Ober schenkel als Folge der Beckenverwringung und der Fehlstatik gelitten. In diesem Zusammenhang sei es zu einer muskulären Dysbalance mit multiplen Trigger punkten im Bereiche gluteal, parasakral und der Beckenmuskulatur gekommen. Im Weiteren seien zunehmende Ellbogenschmerzen rechts dazugekommen. Durch die Unterschenkelfraktur rechts mit Komplikationen und der nachfolgen den langen Stockentlastung sei es zu einer Progredienz der Beckenbeschwerden und der Beinschmerzen links bei Fehlbelastung und zusätzlich auch zu progre dienten Ellbogenschmerzen rechts gekommen.
Sie attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 3 1. März 2006, eine solche von 50 % vom 1. April 2006 bis Januar 2008 für eine körperlich leichte Arbeit . Ab diesem Zeitpunkt bescheinigte sie erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Mitarbeiterin im Tankstellenshop oder auch in einer anderen körperlich leichten Arbeit infolge der oben erwähnten Beschwerden. 3.3.5
Oberarzt Dr. E.___ nannte in seinem Bericht vom 2 4. Januar 2013 (Urk. 8/150/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - Beckengürtelschmerzen linksbetont, mit ISG-Schmerzen links - ausgeprägte muskuläre Verkürzungen, betonter Hüftbeuger beidseits, und der Quadrizepsmuskulatur - Status nach Po l ytrauma 2004 mit Schambeinastfrakturen rechts, Ala fraktur rechts, transforaminaler Sakrumfraktur links, ISG-Sprengung links, sowie multiple Abrissfrakturen Processus transversus LWK 3 bis 5, sowie stabiler BWK 5 Impressionsfraktur - Dislozierte distale Unterschenkelfraktur rechts 7/2011 mit - mehrfragmentärer distaler Tibiaschaftfraktur, dislozierter Fibulafrak tur Typ Weber C, mit i n der Folge Osteosynthese - vollständiger Osteosynthesematerialentfernung 3/2012 - Re f raktur, zweitgradig offen distale Tibia bei Low grade Infekt 4/2012, mehrfache Operationen, Marknagelosteosynthese und Defekt deckung am rechten Unterschenkel mit einem Lappen 5/2012
Dr. E.___ gab an, die aktuelle, im Vordergrund stehende Schmerzsymptoma tik ausgehend vom ISG links und über den Beckengürtel linksbetont sei mor phopathologisch schwer einzuschätzen. Aktuell zeige n si ch ausgeprägte mus kuläre Verkürzungen und eine Schmerzprovokation über dem linken ISG. Zur weiteren bildgebenden Bestandesaufnahme erfolge eine Skelettszintigraphie mit SPECT-Aufnahmen der LWS/des Sakums.
Er bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 1 0. März (wohl 2013).
In seinen Berichten vom 7. Mai 2013 (Urk. 8/150/3-4) und 2 5. September 2013 (Urk. 8/164/2-3) nannte er grundsätzlich dieselben Diagnosen und attestierte zu Händen des Sozialamtes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Dezember 2013. 3.3.6
Kreisarzt Prof. Dr. med. Q.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie FMH, schilderte in seinem Untersuchungsbericht vom
31. Juli 2013 (Urk. 8/153/2-8) eine g ering- bis mässiggradig ausgeprägte Bewegungs einschränkung des rech ten Ellenbogengelenks bei Zustand nach operativ revidierte r Olekranonfraktur rechts vom 1 7. Juni 2004, ein Polytrauma mit konservativ behandelter komple xer Beckenfraktur mit oberer und unterer Schambeinastfraktur rechts, eine Ala-Fraktur rechts, eine eingestauchte transforaminale Sakrumfraktur links mit ventrokranialer Trümmerzone mit ISG-Sprengungen links. Als S uva -fremd be zeichnete er einen Zustand nach osteosynthetisch versorgter dislozierter distaler Unterschenkelfraktur rechts und dislozierter Weber C Fraktur rechts vom 1. Juli 2011 (S. 5). Weiter bestehe ein Zustand nach Re-Osteosynthese einer II° offenen distalen Tibiafraktur rechts bei low grade Infekt vom 1 4. April 2012 sowie ein Zustand nach vollständiger Osteosynthesematerialentfernung im Unterschenkel rechts, Fistelexzision und Débridement vom 2 3. März 2012.
Er gab an, die Beschwerden hätten sich seit 2011 in zeitlicher Konkordanz zum Unfallereignis vom 1. Juli 2011 verschlimmert. Es seien vor allem Verrichtun gen wie in die Hocke gehen und das Wiederaufstehen problematisch. Bei der aktuellen Untersuchung zeige sich eine gering- bis mässiggradige Bewegungs einschränkung in Extension bei freier Flexion sowie Pro- und Supination und a m Achsenorgan im Bereich der Lendenwirbelsäule eine gering eingeschränkte Beweglichkeit in Flexion bei altersentsprechender Rotation und Seitneigung mit erhöhtem Fingerbodenabstand. Die grossen Gelenke der unteren Extremitäten seien aktiv und passiv frei beweglich.
Die funktionellen Einschränkungen hätten sich nach Kenntnis des Z.___ -Gutach tens vom 2. September 2011 im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom 5. April 2006 nicht relevant verschlimmert. Für die von der Beschwerde führerin beklagte Beschwerdezunahme seit 2011 könnten keine medizinischen objektivierbaren Belege festgestellt werden.
Bezüglich der Zumutbarkeit könnten der Beschwerdeführerin leichte körperliche Tätigkeiten in einem ganztägigen Pensum zugemutet werden. Die Tätigkeit sollte im freien Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen erfolgen. Häufiges Knien sowie Zwangshaltungen und repetitive Rumpfrotationen sollten vermie den werden (S. 6). 4. 4.1
Unstreitig und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin nach dem Sturz aus dem Fenster am 17. Juni 2004 bis am 20. November 2005 vollumfänglich arbeitsunfähig war. Aufgrund der multiplen Traumen mit unbe friedigender Heilung der Olecranonfraktur (Re-Osteosynthese am 19. April 2005) erscheint die am 25. Juli 2005 ärztlich attestierte anhaltende vollumfäng liche Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres als ausgewiesen (E. 3.2.1). 4.2
Zu den Verhältnissen nach dem Austritt aus der sechswöchigen stationären Reha bilitation im November 2005 in der B.___ liegen die Aus führungen deren Ärzte vor, welche unter Verweis auf die klinisch und radiolo gisch erhebbaren Befunde die (wohl bleibenden) Restbeschwerden im Becken- und Schulterbereich sowie Kopfschmerzen als erklärbar erachteten. Bei befriedi gendem Therapieresultat (Kraft- und Ausdauertraining) gingen sie von einer vollzeitlichen Einsatzmöglichkeit in angepasster Tätigkeit aus (E. 3.2.3). Die Suva verneinte denn auch mit Einspracheentscheid vom 22. August 2006 (Urk. 8/139/153-158) einen Rentenanspruch unter Hinweis auf die vollumfäng liche Arbeitsfähigkeit, was mit Urteil des hiesigen Gerichts UV.2006.00358 vom 22. August 2007 (Urk. 8/59) bestätigt wurde.
Im Rückweisungsentscheid IV.2008.00528 vom 30. November 2009 (Urk. 8/83) stellte das hiesige Gericht indes nicht unbesehen auf den Austrittsbericht der B.___ ab unter Verweis auf die vom A.___ (E. 3.2.5) und von der J.___ (E. 3.2.8) bescheinigte 50%igen Arbeitsunfähigkeit sowie auf die nunmehr neu diagnostizierte beginnende symptomatische Coxarthrose rechts sowie eine allfällige psychische Problematik. Es erachtete die erwähnten Ar beitsunfähigkeitsatteste indes als nicht begründet (E. 5.2). 4.3
Das in der Folge veranlasste Gutachten des Z.___ vom 2. September 2011 (E. 3.2.10) erweist sich als umfassend und schlüssig. Die Expertise basiert auf ei ner eingehenden Untersuchung, berücksich tigt die von der Beschwerdeführerin ge klagten Beschwerden (Urk. 8/99 S. 36 ff., S. 46 f., S. 52 ff.) und erging in Kennt nis der medizinischen Vorakten.
Insbesondere führte der beteiligte Rheu mato loge einleuchtend aus, dass aus der Optik seiner Fachdisziplin für leichte (unter Wechselbelastung stattzufindende) Tätigkeiten
eine Arbeits- fähigkeit von 80 % möglich ist und die 20%ige Einschränkung bei myofaszialem Be schwerdebild im lumbosakralen Bereich und Iliosakralgelenk besteht
(vgl. Urk. 8/99 / 20). Dies überzeugt angesichts der - insgesamt als nunmehr eher dis kret imponierenden - objektivierbaren Pathologie sowie den erhobenen klini schen Befunden bei fol genlos abgeheilten Frakturen im Bereich der BWS sowie der Processi transversi und der LWS bei verbleibender hemipelviner linksseitiger Beschwerdekonstella tion mit Zeichen der Überlastung im lumbosakralen und iliosakralen Gelenks bereich mit lumbospondylogener Ausstrahlung und My otendinosenzonen glu teal sowie im Tractus iliotibialis links, dies bedingt durch die Fehlstatik bei Be ckenverwringung und konsekutiver Mehrbelastung auf der linken Seite (Urk. 8/99/29).
Weiter erscheint es als nachvollziehbar, dass die weiteren Pathologien (nament lich die Suchtproblematik und die leichte depressive Störung) die Arbeitsfähig keit nicht weiter einschränken. Die Ärzte schilderten diesbezüglich nur diskrete klinische Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und legten die Zu sammenhänge zwischen einer Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung im Rahmen der depressiven Episoden mit negativer Beeinflussung der Coping-Me chanismen dar, indes nicht in einem wesentlichen Ausmass (Urk. 8/99/28-30).
Die Z.___-Ärzte gingen sinngemäss davon aus, dass die Wiedererlangung der umschriebenen Arbeitsfähigkeit per Austritt aus der B.___ (18. November 2005, E. 3.2.3) erfolgte, erwähnten sie doch die Einschätzung dieser Ärzte, welcher sie indes - unter Hinweis auf die abweichende Beurteilung des A.___ - begründeterweise nicht folgten (Urk. 8/99/30). Damit ist davon aus zuge hen, dass die Beschwerdeführerin ab November 2005 in einer leichten, an ge passten Tätigkeit wieder im Ausmass von 80 % arbeitsfähig war. 4.4
Der abweichenden Meinung von Dr. E.___ vom A.___ vom 13. Dezember 2006, welcher auf eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit schloss (E. 3.2.5), folgte das hiesige Gericht bereits mit Urteil vom 30. November 2009 (Urk. 8/83) nicht, da diese nicht begründet war.
Zur Einschätzung der Hausärztin K.___, welche ab 1. April 2006 eine 50%ige und ab Januar 2008 wieder eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3.2.9), ist vorwegzuschicken, dass sich diese explizit auf die Tätig keit als Mitarbeiterin in einem Tankstellenshop sowie in einem Schuhladen be zieht. Von welchem Tätigkeitsprofil sie dabei ausging, ist ihrem Bericht nicht zu entnehmen. Als Einschränkungen schilderte sie - wie die Z.___-Ärzte - eine verminderte Beweglichkeit im Becken und LWS-Bereich mit Schwierigkeiten beim Bücken und Strecken sowie Vornüberneigen (Urk. 8/94/3 Ziff. 1.7). Ein Attest für eine auf diese Schwierigkeiten Rücksicht nehmende Tätigkeit fehlt in des. Weiter ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es per Januar 2008 (bzw. 2007, vgl. die widersprüchlichen Zeitangaben in Ziff. 1.7 und S. 3 unten „Zu satzinformationen“) zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ge kommen sein soll. Nicht zu vereinbaren mit dem hausärztlichen Attest ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin - während der Zeit attestierter vollum fänglicher Arbeitsunfähigkeit - vom 29. Mai bis 31. Dezember 2008 als Ver käuferin beim R.___ und vom 1. Juni bis 14. August 2009 als Serviceaushilfe im S.___ tä tig war (Urk. 8/103/1-4). 4.5
Gestützt auf das Z.___-Gutachten ist somit mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt, dass ab dem 21. November 2005 – andauernd bis zum nächsten Unfall im Juli 2011 – ein verbesserter Gesundheitszustand vorlag. Es ist daher ab diesem Zeitpunkt von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mo nate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). Die Ve r besserung ist somit ab März 2006 zu berücksichtigen, was im Übrigen von den Parteien nicht bestritten wird. Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerde führerin vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente hat. 4.6
4.6.1
Durch den Unfall vom 1. Juli 2011 steht eine mögliche Verschlechterung im Raum, welche ab 1. Oktober 2011 Berücksichtigung finden könnte. In allen me dizinischen Akten, welche ab Juli 2011 erstellt wurden, wurde durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dabei ist aber nicht klar, ob sich die attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nur auf die angestammte oder allenfalls auf eine leidensangepasste Tätigkeit bezieht. Zur Zumutbarkeit in ei ner leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich lediglich Kreisarzt Prof. Dr. Q.___. Anlass für seine Untersuchung war jedoch nicht die durch den Unfall vom 1. Juli 2011 verursachte Unterschenkelfraktur, erachtete er doch diese nicht mit dem versicherten Unfall vom 17. Juni 2004 in Zusammenhang stehend (vgl. E. 3.3.6 hievor) . Damit bezog sich seine Beurteilung der Zumutbarkeit einer Ar beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit offenkundig nicht auf die gegenwärtige Gesamtsituation. 4.6.2 Vor diesem Hintergrund kann auch den Ausführungen von RAD-Arzt Dr. med. T.___, Facharzt Allgemeinmedizin, in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2013 (Urk. 8/156/5) – worauf sich die Beschwerdegegnerin stützte – nicht ge folgt werden. Seine Angaben, dass er mit dem aktuellen Bericht der Hausärztin K.___ in Ergänzung zum massgebenden Z.___-Gutachten vom Jahr 2011 lediglich Kenntnis von einer weiterhin verzögerten Heilung der Unterschenkel fraktur nehme, wobei diesbezüglich mit dem Unfallversicherer zu koordinieren sei, stehen nicht im Einklang mit den Akten. Aus dem selben Grund überzeugt auch seine präzisierte Stellungnahme vom 19. September 2013 (Urk. 8/156/7) nicht, in welcher er festhielt, dass sich in einer optimal leidensangepassten Tä tigkeit – abgesehen von den Spitalaufenthalten – keine Arbeitsunfähigkeit aus weisen lasse und in der angestammten Tätigkeit die vom Unfallversicherer be scheinigten Arbeitsunfähigkeits-Zeiten übernommen werden könnten. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit den übrigen medizinischen Akten. 4.6.3
Zur Einschätzung der A.___-Ärzte (vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, E. 3.3.3) ist zu bemerken, dass sie sich nicht mit dem Z.___-Gutachten auseinandersetzten und in ihren medizinischen Berichten insbesondere nicht aufzeigten, inwiefern sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Z.___-Gutachten manifestiert haben beziehungsweise sich eine allfällige gesundheitliche Ver schlechterung auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollte. Die Hausärztin K.___ äusserte sich ebenfalls sehr zurückhaltend, indem sie festhielt, dass in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin im Tankstellenshop oder auch in einer anderen körperlich leichten Arbeit eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bestehe . Auch sie setzte sich jedoch nicht mit dem Z.___-Gutachten ausei nander und begründete ihre diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter . Die Beschwerdeführerin kann in diesem Zusammenhang auch in Bezug auf die von der Rechtsvertreterin eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nichts zu ihren Gunsten ableiten, sind sie doch allesamt unbegründet (vgl. Urk. 12/1-24). 4.6.4
Nach dem Gesagten ist diesbezüglich mangels aussagekräftiger medizinischer Akten kein Entscheid möglich. So ist zwar für die Dauer der ausgewiesenen Hospitalisationen grundsätzlich von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähig keit auszugehen. Da diese insgesamt jedoch weniger als drei Monate andauerte, kann diese nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV).
Es ist somit festzuhalten, dass bislang ungenügend abgeklärt beziehungsweise geprüft wurde, inwieweit die Beschwerdeführerin durch den erlittenen Unfall am 1. Juli 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) beein trächtigt war/ist. In diesem Punkt (Rentenanspruch ab 1. Oktober 2011) ist die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie über einen allfälli gen Anspruch der Be schwerdeführerin ab 1. Oktober 2011 neu befindet. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin bemass in ihrem per 2005 vorgenommenen Einkommens vergleich das Valideneinkommen mit Fr. 48‘276.-- und stellte da bei auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik für Frauen in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit im Bereich Handel/Detailhandel ab. Die Be schwerdeführerin schloss dagegen auf ein Abstellen auf den Durchschnitt über alle Wirtschaftszweige. Das Invalideneinkommen bemass die Beschwerdegegne rin mit Fr. 39‘390.--, ausgehend vom Tabellenlohn über alle Wirtschaftszweige bei einem Leistungsvermögen von 80 %. Die Beschwerdeführerin forderte den maximalen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (Urk. 1 S. 9 f.). 5.2
Zum Valideneinkommen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin stets in diver sen Hilfstätigkeiten beschäftigt war. So war sie insbesondere in der Haushalt- und Pflegehilfe (Spitex/Privat), als Verkäuferin (Tankstellen-Shop und Schuh geschäft), als Telemarketing-Agentin und als Serviceaushilfe tätig (Urk. 8/103/1-2 und Urk. 8/166). Bei solchen Verhältnissen ist praxisgemäss auf den Durchschnitt der Einkommen über alle Wirtschaftszweige abzustellen, kann doch keine bestimmte Tätigkeit bezeichnet werden, welche die Beschwerdefüh rerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausüben würde und ist sie jeden falls nicht auf den Bereich Handel beschränkt. 5.3
Da das Invalideneinkommen auf der identischen Grundlage zu berechnen ist, entspricht der Invaliditätsgrad der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn. Hierzu ist vor wegzuschicken, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug gewährte, das Sozi alversicherungsgericht sein Ermessen bezüglich Abzug vom Tabellenlohn nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermes sensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hin weisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1) .
Die vo n der Beschwerdeführer in ins Feld geführten Gründe (Urk. 1 S. 10) rechtfer tigten einen entsprechenden Abzug nicht:
Bei teilzeitlich angestellten Frauen fällt das Kriterium des reduzierten Beschäftigungsgrades von vornherein kaum ins Gewicht; sie verdienen laut Statistik o ftmals nicht weniger als Voll zeitbeschäftigte (Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 3 0. November 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen). In Bezug auf den geltend gemachten, lohnmin dernden Umstand infolge langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist zu erwäh nen, dass der Berufserfahrung bei der hier relevanten einfachen und keine Aus bildung erfordernden Verweistätigkeit lohnmässig keine ausschlaggebende Be deutung zu kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_733/200 8 vom 1 5. Januar 2009 E. 4.3 mit Hinweis).
Weitere Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn sind nicht ersichtlich . Ein Abzug vom Tabellenlohn ist demnach nicht vorzu nehmen und die Gewährung eines maximalen – in der Höhe von 25 % (vgl . BGE 126 V 75) – schlechthin ausgeschlossen. 5.4
Damit resultiert - bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % - ab November 2005 ein entsprechender Invaliditätsgrad. Damit hat die Beschwer deführerin ab 1. März 2006 kein Anrecht mehr auf eine Rente der Invalidenver sicherung. 6.
Zusammenfassen d ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 2 6. November 2014 insofern abzuändern, als festzustellen ist, dass die Be schwerdeführerin zutreffenderweise vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Für den An spruch ab 1. Oktober 2011 ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese eine allfällige Verschlechterung prüf e und hernach er neut verfüg e . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7 .1
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 7.2
Ausgangsgemäss hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in
zu Lasten der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verb in dung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) An spruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach
Einsicht
in
die
Kostennote vom
15. Juli 2016 (Urk. 1 7) mit Fr. 2‘ 622 . -- (in klusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bemesse n ist . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. November 2014 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversi cherung hat; für den Anspruch ab 1. Oktober 2011 wird die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen, damit diese eine allfällige Verschlechterung prüfe und her nach er neut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft dieses Entscheides zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozess entschädigung von Fr. 2 ‘ 622 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser