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IV.2015.00018

Anordnung eines Verlaufsgutachtens ohne Zufallsvergabe über SuisseMED@P nicht zu beanstanden, weil ursprüngliches Gutachten nach dem Zufallsprinzip eingeholt wurde. Keine Vorverlegung der Beweiswürdigung. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-07-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1957, übte seit dem J ahre 1984 ( Urk. 7/9 S. 5 ) als Fotografin unter anderem eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus und war daneben seit dem Jahre 1994 ( Urk. 7/9 S. 3 ) im Rahmen eines Teilzeitpensums beim Verein für Sozialpsychiatrie, Y.___ , als Aushilfsmit arbeiterin tätig (Urk. 7/4 Ziff. 6.5, Urk. 7/7/4-5 , Urk. 7 /9), als sie sich am 2 9. Januar 200 1 unter Hinweis auf „typische Beschwerden und Symptome eines schweren Schleudertraumas“ ( Urk. 7/4 Ziff. 7.2) bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente ( Urk. 7/4

Ziff. 7.8) an meldete . Nach Erlass eines Vorbe scheids (Urk. 7/19) sprach ihr die Sozial versi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 2. April 2002 ( Urk. 7/27, Urk. 7/21) bei einem Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab 1. Februar 2001 eine halbe Rente zu. 1.2

Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 1 5. Januar 2004 (Urk. 7/ 30/1-2 ) holte die IV-Stelle Berichte bei zwei die Versicherte behandelnden Ärzten (Urk. 7/35, Urk. 7/37) ein und teilte der Versicherten am 5. Oktober 2004 mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 55 % unverändert Anspruch auf eine halbe Rente habe ( Urk. 7/39). 1.3

Im Dezember 2005 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen erneut ein Rentenrevi sionsverfahren ein (vgl. Urk. 7/43 S. 1), holte Berichte bei behandelnden Ärzte der Versicherten ein ( Urk. 7/43, Urk. 7/45) und stellte mit Mitteilung vom 9. März 2006 ( Urk. 7/47) bei einem Invaliditätsgrad von 55 %

einen unverän dert en Anspruch auf eine halbe Rente fest. 1.4

Nach Eingang des von der Beschwerdeführerin am 2 0. Januar 2007 ausgefüll ten Revisionsfragebogens (Urk. 7/ 49 ) holte die IV-Stelle bei einem behandelnden Arzt der Versicherten ei nen Bericht ein (Urk. 7/58). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 7/66, Urk. 7/73/1-3) stellte sie mit Verfügung vom 2 3. April 2008 ( Urk. 7/78) bei einem Invaliditätsgrad von 52 % einen unverän derten Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente fest. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.5

Nach Eingang des von der Versicherten am 4. Juli 2012 ausgefüll ten Revisions fragebogens (Urk. 7/ 88/1-2 ) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 2 6. März 2013 ( Urk. 7/104) eine polydisziplinäre Begutachtung nach dem Zufallsprinzip in Aussicht, worauf die Versicherte der IV-Stelle mit Schreiben vom 2 7. März 2013 Vorschläge für Zusatzfragen an die Gutachterstelle mitteilte ( Urk. 7/105). Dazu nahm die IV-Stelle am 3. April 2013 ( Urk. 7/107) Stellung. Am 6. Mai 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass als Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip die Medas

Z , ausg ew ählt worden sei und gab ihr die Namen und die fachärztliche Spezialisierung der begutachtenden Ärzte bekannt ( Urk. 7/109), worauf diese die Beschwerdeführerin begutachteten (Gut achten vom 2. Oktober 2013; Urk. 7/116). Nach Erlass des Vorbescheids vom 2 4. Januar 2014 ( Urk. 7/125), worin der Versicherten die Einstellung der bisher ausgerichteten halben Rente in Aussicht gestellt wurde , nahm die Versicherte mit Schreiben vom 2 4. Februar 2014 (Urk. 7/129/1-6) dazu Stellung. Gleichzeitig gab sie der IV-Stelle bekannt, dass sie am 3. Februar 2014 erneut einen Auffahrunfall erlitten und dass sie sich dabei eine Fazettengelenkssprengung im Bereich der Halswirbel C3/4 zugezogen habe (Urk. 7/129 S. 6).

Mit Mitteilung vom 3 0. Juli 2014 ( Urk. 7/155) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ein e polydisziplinäre medizinische Verlaufsabklärung bei der Z.___ erforderlich sei. Mit Schreiben vom 2 8. August 2014 ( Urk. 7/160) nahm die Versi cherte dazu Stellung und beantragte, dass der Auftrag für eine polydisziplinäre medizinische Verlaufsabklärung über die Plattform SuisseMED@P zu vergeben sei und dass gleichzeitig den Gutachtern der Z.___ Ergänzungsfragen zum Gut achten zu unterbreiten seien. Mit Verfügung vom 2 6. November 2014 ( Urk. 7/161 = Urk.

2) hielt die IV-Stelle an der vorgesehenen Verlaufsbegutachtung durch die Ärzte der Z.___ fest. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 6. November 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Januar 2015 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ein Gerichtsgutachten entweder bei der Medas

A.___ , der Medas

B.___ , oder der Medas

C.___ , einzuholen (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. März 2015 (Urk. 6 ) die Ab weisun g der Beschwerde, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2015 ( Urk.

11) beantragte, dazu Stellung nehmen zu können. Mit Verfü gung vom 1 1. Juni 2015 ( Urk.

13) wurde der Beschwerdeführerin die Möglich keit zur Stellungnahme zu den Akten eingeräumt. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 ( Urk.

15) nahm die Beschwerdeführerin zu den Akten ergänzend Stellung und hielt an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest . Eine Kopie die ser Eingab e wurde der Beschwerdegegnerin am 7. Juli 2015 zugestellt ( Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Satz 1). Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei die zuständige Behörde nicht an Anträge der versi cher ten Person gebun den ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8).

Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtser heb li chen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass ge stützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-Stel len haben nach der Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydisziplinäre) Gutachten einzu holen, wenn der ausge prägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet. 1.2

Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72 bis Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV), in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für So zialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bun desgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge er folgt nach dem Zu fallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die web basierte Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet, über wel che der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (www.suissemedap.ch; BGE 139 V 349 E. 2.2). 1.3

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt er der Partei laut Art. 44 ATSG deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1); diese kann den Gut achter (oder die Gutachterin) aus triftigen Gründen ablehnen und Gegen vor schlä ge machen (Satz 2). Bei den triftigen Gründen im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATS G handelt es sich nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 132 V 376) insbe son dere um substanziiert vorgebrachte gesetzlichen Ausstands- und Ab lehnungs gründe .

Nach der Rechtsprechung ist die Rege lung von Art. 44 ATSG in Bezug auf die Par teirechte bei der Gutachtensan ordnung grundsätzlich ab schliessend und es findet diejenige von Art. 19 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 57 Abs. 2 des Bun des gesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) grund sätzlich keine Anwendung (BGE

137 V 210 E. 3.4.1.5 in fine ). Ausnahmsweise ist die Regelung von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 BZP indes dennoch zu beachten. Dies gilt ins besondere für den Anspruch der versicherten Person, sich vorgängig zu den Gut achterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben sowie Ergän zungs

- und Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und BGE 139 V 349 E. 5.2.3; vgl. Art. 57 Abs. 2 BZP). Des Weiteren steht der versicherten Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs das Recht zu, sich nach Erstattung des Gutachtens zum Beweisergebnis zu äus sern, Erläute rung, Ergänzung des Gutachtens oder eine neu e Begutachtung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge vorzubringen (BGE 137 V 210 E. 3.41.5 in fine ; vgl. Art. 60 Abs. 1 BZP). 1.4

Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, wie bei der Auf tragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist (vgl. KSVI Rz 2074 ff. in der ab dem 1. Februar 2013 geltenden Fassung). Erachtet die IV-Stelle ein Gutach ten als erforderlich, so hat sie der versicherten Person in einer ersten Phase mit einer schriftlichen Mitteilung Folgendes bekannt zu geben (KSVI Rz 2080 in der ab 1. Februar 2013 geltenden Fassung sowie Rz 2076 und 2083 f. in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2): 1.

Welche Art Gutachten erforderlich ist (monodisziplinär, bidisziplinär oder polydisziplinär) 2.

Die am Gutachten beteiligten medizinischen Fachdisziplinen 3.

Fragenkatalog 4.

Hinweis auf die Möglichkeit, schriftlich Zusatzfragen zu stellen 5.

B ei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich Name und Facharzt - ti tel der mit dem Gutachten zu beauftragenden Personen .

Überdies ist mit der Mitteilung eine Frist von 10 Tagen für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen, bei mono- oder bidisziplinären zusätzlich auch gegen die Gutachter, sowie für die Einreichung von Zusatzfragen einzuräumen (KSVI Rz 2080 in der ab 1. Februar 2013 geltenden Fassung sowie Rz 2076.1 und Rz 2083.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Diese Frist kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin verlängert werden (KSVI Rz 2076.1 und Rz 2083.2 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). 1.5

Bei polydisziplinären Gutachten kann die versicherte Person in dieser ersten Phase (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begut achtung an sich oder gegen Art und Umfang der Begutachtung vorbringen. Namentlich kann sie geltend machen, der Sachverhalt sei bereits genügend abgeklärt. Ebenso kann sie die getroffene Wahl der medizinischen Fachdiszipli nen als unzutreffend beanstanden (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2, BGE 140 V 507 E. 3.1; KSVI Rz 2076.1 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Auch bei polydisziplinären Gutachten ist konsensorientiert vorzugehen, wenn in die sem ersten Stadium zulässige Einwände erhoben wurden ( BGE 140 V 507 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1).

Die versicherte Person kann sich vorgängig zu den Gutachterfragen äussern (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Das KSVI in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fas sung sieht darüber hinaus vor, dass die versicherte Person in der ersten Phase Zusatzfragen stellen kann, welche die IV-Stelle im Rahmen ihres Ermessens spielraums sowohl in qualitati ver als auch in quantitativer Hinsicht zu prüfen hat (KSVI Rz 2076.2 und 2083.5 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung ). 1.6

In einer zweiten Phase wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Das Ver fahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach dem Handbuch in Anhang V des KSVI. Das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauf trags ist im Versichertendossier zu erfassen (KSVI Rz 2077 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Verlaufsgutachten können der selben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste polydisziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt dieses ist über die Plattfor m Suisse MED@P vergeben worden (KSVI Rz 2078 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2012 vom 6. März 2013). Weder die IV-Stelle noch die versicherte Person können die von der Gutachterstelle vor gesehenen Fachdisziplinen anfechten (KSVI Rz 2080 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 3.3).

Nach der Zuteilung durch SuisseMED@P gibt die IV-Stelle der versicherten Per son mit einer schriftlichen Mitteilung Folgendes bekannt (KSVI Rz 2081 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und BGE 140 V 507 ):

1.

Gutachterstelle 2.

Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen mit entsprechendem Facharzttitel 3.

Hinweis, dass die Mitteilung des Ortes und des Termins durch die Gutach terstelle erfolgt.

Für die Erhebung von Einwänden wird eine Frist von 10 Tagen eingeräumt. Diese Frist kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin verlängert werden (KSVI Rz 2081.1 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3). 1. 7

In der zweiten Phase kann die versicherte Person formelle und materielle (perso nenbezogene) Einwände geltend machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und BGE 140 V 507

E. 3.1). Das KSVI listet die folgenden Einwände exemplarisch auf (KSVI Rz 2081.2 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung):

-

Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse; -

Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden; -

Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befan gen; -

Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz.

Bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen oder zu modifizieren, indem die Beteiligten zum Beispiel übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzu halten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Die Gutachter wahl erfolgt immer nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV) . Es findet diesbezüglich kein Einigungsverfahren statt (BGE 139 V 349 E. 5.2.1 ;

BGE 140 V 507 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_771/2013 vom 1 0. Dezember 2013 E.

2.2 ). 1.8

Nach der Recht sprechung hat der Versicherungsträger, falls eine Einigung über die Gutachtens einholung nicht zustande kommt, und falls Einwendungen gegen die Begutachtung erhoben worden, denen nicht voll umfänglich stattgegeben wurde, über die Anordnung, eine Exper tise einzu holen,

eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlas sen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Eine Verfü gung über die Gutachtens einholung hat nach der Rechtsprechung (Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00665 vom 2 3. März 2015 E. 1.8 mit Hinweisen) indes erst dann zu ergehen, wenn sämtliche Modalitäten der Begutachtung (Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung, beteiligte Fachdisziplinen, Fragenkatalog und Zusatzfragen, Gutachterstelle, beteiligte Fachärzte) festste hen . Über Einwendungen zu den einzelnen Schritten der Begutachtung ist nicht zu verfügen. 1.9

Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG ). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzuma chen den Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens mit sei nen spe zifischen Gegebenheiten (dazu eingehend BGE 137 V 210) muss berück sich tigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Greife n die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwal tungs

- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzu mach ender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutach ten besteht (vgl. BGE 136 V 376). Die ge währleisteten Mitwirkungsrechte müssen durchsetzbar sein, bevor präju dizie rende Effekte eintreten. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersu chung en einher gehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die phy sische oder psychische Integrität bedeuten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4).

Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach teils für das erstinstanzliche Beschwerde verfahren

in invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sach gerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7). Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren können beschwerdeweise mate rielle Ein wendungen geltend gemacht werden, beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht g e nommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen be reits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung ent spre che (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. 1.10

Die üblichen Untersuchungen im Rahmen einer medizinischen Begutachtung sind

ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu erach ten (Art. 43 Abs. 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 28. März 2007). Die Mitwirkung kann von der betroffenen Person jedoch dann ohne rechtliche Folgen verwei gert werden (Art. 43 Abs. 3 ATSG), wenn sie begrün dete Aus stands- oder Ablehnungsgründe anführen kann. Ist dies nicht der Fall, spricht verfahrens rechtlich nichts dagegen, wenn der Versicherungsträger die Begut ach tung ohne das Einverständnis der versicherten Person anordnet. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. November 2014 (Urk. 2) davon aus, dass sich die Begleitumstände des ersten Untersuchungsgesprächs mit den Gutachtern der Z.___ unbestrittenermassen als schwierig erwiesen haben, so dass das Gespräch schliesslich habe abgebrochen werden müssen. Dem Gutachten der Ärzte der Z.___ sei jedoch zu entnehmen, dass das zweite Gesprächs mit den Gutachtern der Z.___ unbestrittenermassen in einer angenehmen Atmosphäre stattgefunden habe, weshalb davon auszuge hen sei, dass eine erneute Verlaufsbegutachtung durch die Ärzte der Z.___ der Beschwerdeführerin zuzumuten sei. Sodann liessen die Vorbr ingen der Beschwer deführerin, dass sie das Gefühl gehabt habe , die Gutachter Dr. D.___ und Dr. E.___

hätten während der Begutachtung über sie gelacht, und dass sie den Umstand, dass die halb nackt vor den Gutachtern habe stehen müssen, als unangenehm und entwürdigend empfunden habe, eine Verlaufsbegutachtung durch Dr. D.___ , Dr. F.___ und Dr. E.___ von der Z.___ nicht als unzumutbar erscheinen, weshalb daran festzuhalten sei. 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass Dr. D.___ und Dr. E.___ im Gutachten der Z.___

im Rahmen der Diagnostik die bestehende Diskushernie C4/5 nicht erwähnt und die Befunde im Bereich der HWS insgesamt bagatelli siert hätten, weshalb die von ihnen gestellten Diagnosen unvollständig seien. Sodann sei auch die von ihrem behandelnden Arzt, Dr. G.___ , festgestellte zunehmende Instabilität der HWS in den mittleren Segmenten unter den Diag nosen im Gutachten der Ärzte des Z.___ nicht zu finden ( Urk. 1 S. 4) . Indem die Gutachter der Z.___ zwar eine somatoforme Problematik beziehungsweise ein „PÄUSBONOG“ verneinten, jedoch Hinweise für eine bewusstseinsnahe Symp tomausweitung feststellten, hätten sie die Beschwerdeführerin nicht ernst genommen und in ihrer Beurteilung medizinische und juristische Aspekte ver mengt ( Urk. 1 S. 5). Auf Grund des Umstandes, dass die Gutachter einerseits von somatischen Unfallfolgen ausgingen und ein „PÄUSBONOG“ verneinten und andererseits eine willentliche Überwindbarkeit der Schmerzsymptomatik der Beschwerde führerin feststellten, sei davon auszugehen, dass es sich bei der Beurteilung der Ärzte der Z.___ um eine unzulässige strengere Beurteilung des gleichen oder verschlechterten Gesundheitszustandes handle. Da Dr. D.___ und Dr. E.___ nicht über die notwendige Fachkompetenz zu eine r gutachterlichen Beurteilung verfügten, sei erneut eine polydisziplinäre Begutachtung gemäss dem Zufallsprinzip in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 7).

Im Übrigen sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen ( Urk. 11). Da es vorlie gend nicht lediglich um die Beantwortung von Zusatzfragen, sondern um die Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens gehe , sei das Gutachten über die Vergabeplattform SuisseMED@P zu vergeben ( Urk. 15 S. 1) bezie hungsweise sei ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 15 S. 3).

3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh rerin am 2 6. März 2013 ( Urk. 7/104) eine polydisziplinäre Begutachtung nach dem Zufallsprinzip in Aussicht stellte, dass die Beschwerdeführerin der Beschwer degegenerin am 2 7. März 2013 Vorschläge für Zusatzfragen an die Gutachter stelle mitteilte ( Urk. 7/105) , dass die IV-Stelle am 3. April 2013 ( Urk. 7/107) dazu Stellung nahm und nach dem Zufallsprinzip über die Vergabeplattform Suisse MED@P die Z.___ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragte. Die Gutachterstelle

gab der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2013 die Namen der in Aussicht genommenen Gutachter der Z.___ und deren fachärztliche Speziali sierung en bekannt (Urk. 7/109). Nach Erlass des Vorbescheids vom 2 4. Januar 2014 ( Urk. 7/125) nah m die Beschwerdeführerin am 2 4. Februar 2014 (Urk. 7/129/1-6) zum Gutachten der Ärzte der Z.___

vom 2. Oktober 2013 ( Urk.

7/116)

Stellung. Dabei teilte sie der Beschwerdegegnerin mit , dass sie am 3. Februar 2014 einen erneuten Auffahrunfall erlitten und sich dabei eine Fazet tengelenkssprengung im Bereich der Halswirbel C3/4 zugezogen habe (Urk. 7/129 S. 6). Aus diesem Grunde forderte die Beschwerdegegnerin die Ärzte der Z.___ mit Schreiben vom 1. Juli 2014 ( Urk. 7/145/1-2) zur Beantwortung von Zusatz fragen zum Gutachten vom 2. Oktober 2013 auf, worauf die Z.___ der Beschwer degegnerin am 3. Juli 2014 mitteilte, dass

- unter anderem auf Grund des Um standes, dass sie seit der Begutachtung erneut einen Unfall erlitten habe - eine Verlaufsbegutachtung angezeigt sei ( Urk. 7/146). 3.2

Mit Mitteilung vom 3 0. Juli 2014 ( Urk. 7/155) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein e polydisziplinäre Verlaufs begutachtung durch die Ärzte der Z.___

in Aussicht , gab der Beschwerdeführerin die medizinischen Fachdiszip linen (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) bekannt , stellte ihr den Fragenkatalog zu und räumte ihr die Möglichkeit ein, Zusatzfragen zu stellen . Am 4. August 2014 ( Urk. 7/158) gab die Z.___ der Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin die Namen und Fachdis ziplinen der Gutachter ( Dr. med. D.___ , Innere Medizin; Dr. med. F.___ , Orthopädie; Dr. med .

E.___ , Neurologie) bekannt . Mit Schreiben vom 2 8. August 2014 ( Urk. 7/160) beantragte die Beschwerdeführerin , dass ein Auftrag für eine polydisziplinäre Begutachtung über die Vergabeplattform SuisseMED@P

zu ver geben sei , worauf die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 6. November 2014 ( Urk. 2) an einer Verlaufsbegutachtung durch Dr. D.___ , Dr. F.___ und Dr. E.___

von der Z.___

festhielt.

3.3

Nach Gesagtem hat die Beschwerdegegnerin sowohl das Verfahren bei Einholung des ursprünglichen polydisziplinären Gutachtens der Ärzte des Z.___

vom 2. Oktober 2013 (Urk. 7/116) als auch das Verfahren bei Einholung des polydis ziplinären Verlaufsgutachtens vollständig und korrekt durchgeführt. Sie war daher grundsätzlich berechtigt, mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 6. November 2014 ( Urk.

2) über die Begutachtung beziehungsweise die Einho lung eines Verlaufsgutachtens bei den Ärzten der Z.___ zu verfügen. 3.4

Pra xis gemäss (vorstehende E. 1.9 ) ist die angefochtene Verfügung vom 2 6. November 2014 ( Urk.

2) betreffend die Einholung eines Verlaufsgutachtens geeignet, bei der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gut zu machenden Nach teil tatsächlicher und rechtlicher Art zu bewirken, weshalb die Ein tre tens voraus setzung eines nicht wieder gutzumachen den Nachteils zu be jahen ist. 4. 4.1

Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, nach Erhalt des Gutachtens der Ärzte des Z.___ vom 2. Oktober 2013 (Urk. 7/116) diese Ärzte direkt mit der Erstellung eines neuen, polydisziplinären Verlaufsgut achten zu beauftragen, ohne den Auftrag zur Begutachtung nach dem Zufalls prinzip über die Vergabeplattform SuisseMED@P zu vergeben. 4.2

In

Art. 72 bis

Abs. 2 IVV wird die Vergabe von polydisziplinären Gutachten im Grundsatz geregelt und hat nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Diese Bestim mung enthält keine Regelung zum Verfahren bei der Vergabe von polydiszipli nären Verlaufsgutachten.

Das Bundesgericht hat die Frage, ob bei der Vergabe von polydisziplinären Ver laufsgutachten von einer Vergabe über die Plattform SuisseMED@P abgesehen werden kann, bis anhin nicht entschieden. In E. 3.5 des Urteil s 8C_512/2013 vom 1 3. Januar 2014 hat es indes erkannt, dass die in BGE 139 V 349 präzi sierte Rechtsprechung zur Gutachtensvergabe nach dem Zufallsprinzip die Ein holung eines Verlaufsgutachtens bei der bereits involvierten Klinik jedenfalls nicht ausschliesse . 4.3

Gemäss der erwähnten (vorstehende E.

1.6 ) Verwaltungspraxis (KSVI Rz 2078 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung) können Verlaufsgutachten der selben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste polydisziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt dieses ist über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden. 4.4

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 4.5

Da vorliegend fest steht, d ass das ursprüngliche Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 2. Oktober 2013 (Urk. 7/116) nach Zufallsprinzip über die Vergabeplattform SuisseMED@P vergeben wurde, war die Beschwerdegegnerin gemäss der Ver waltungspraxis von KSVI Rz 2078 , in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung , grundsätzlich berechtigt, bei der gleichen Gutacherstelle und mithin bei der Z.___ ein Verlaufsgutachten einzuholen. 4.6

Gründe, welche für eine ausnahmsweise Gutachtensvergabe nach dem Zufalls prinzip sprechen würden, sind vorliegend nicht zu erkennen. Für ein Verlaufs gutachten

bei der Z.___

spricht vorliegend insbesondere die zeitliche Nähe des geplanten Verlaufsgutachtens mit dem ursprünglichen Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 2. Oktober 2013 (Urk. 7/116). Sodann ist das geplante Verlaufsgut achten thematisch grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Begutachtung vom Oktober 2013 infolge eines weiter e n Unfalls wesentlich geändert hat oder nicht (vgl. Urk. 7/148/3). Für eine solche Fragestellung ist ein Verlaufsgutachten sinnvoll. Ein neues polydisziplinä res Gut achten ist dafür nicht erforderlich. In materieller Hinsicht ist sodann nicht zu beanstanden, dass am vorgesehenen Verlaufsgut achten die am ursprünglichen polydisziplinären Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 2. Oktober 2013 ( Urk. 7/116) beteiligten Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, nicht mehr mitwirken sollen, und dass stattdessen Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädie, am Verlaufsgutachten beteiligt wurde. Auf Grund des Umstandes, dass d ie Beschwerdeführerin am 3. Februar 2014 und mithin nach der Erstellung des Gutachtens der Ärzte des Z.___ vom 2. Oktober 2013 an einem Verkehrsunfall beteiligt war ( Urk. 7/132) und sich dabei Verletzungen im Bereich ihrer Halswirbelsäule (HWS) zugezogen hat (Urk. 7/133/6-9) ,

ist eine Beteiligung von Dr. F.___ , welcher Orthopäde ist, an der Verlaufsbegutachtung jeden falls nachzuvollziehen . Eine Beteiligung von Dr. F.___ an der streitigen Verlaufsbegutachtung wird von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht beanstandet ( Urk. 1). 5. 5.1

Gemäss der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 der Bun desverfassung, BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschen rechte und Grundfreiheiten , EMRK) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbe fan genen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Lie gen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen ver mögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 127 I 196 E. 2b mit Hinweisen). Für Sachver ständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungs gründe , wie sie für den Richter vorgesehen sind (BGE 120 V 357 E. 3a). Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unpartei lichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b). Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nach gewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangen heit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abge stellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutach ten im Sozialver sicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters ein stren ger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1). 5.2

Zu unterscheiden ist zwischen Einwendungen formeller und Einwendungen mate rieller Natur. Z u den Einwendungen formeller Natur zählen die gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG), weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Dazu gehören beispielsweise ein persönliches Interesse an der zu beurteilenden Sache, aber auch die enge ver wandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht. Demgegenüber kann in materieller Hinsicht, wie bereits erwähnt (vorstehende E. 1.9 ), geltend gemacht werden, die in Aussicht g e nommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie bloss einer Zweitmeinung ent spreche.

Einwendungen materieller Natur können sich auch gegen die Person des Gutachters richten . Insbesondere kön ne n diese die gutachterliche Fachkompetenz

des Gutachters beschlagen ( BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 ).

5.3

Bei den Einwendungen hinsichtlich der gutachterlichen Fachkompetenz muss es sich indes um personenbezogene Einwendungen, wie die fachliche Ausbildung oder die berufliche Erfahrung des Gutachters , handeln . Eine mangelnde gutach terliche Fachkompetenz kann indes nicht mit einer mangelnden Qualität bezie hungsweise einer fehlenden Schlüssigkeit eines im gleichen Verfahren von die sem Gutachter bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstatteten Gutachten s

begründet werden. Solche Einwendungen beschlagen vielmehr Fragen, welche zur Beweiswürdigung gehören. Es besteht jedoch kein Anlass, die Beweiswürdi gung bereits auf den Zeitpunkt der Überprüfung eines Zwischenentscheids betreffend die Anordnung einer Begutachtung vorzuverlegen. Aus diesem Grunde können s olche Einwendungen erst im Rahmen der Beweiswürdigung und mithin bei Erlass der Verfügung über den Leistungsanspruch beziehungsweise im nach folgenden Rechtsmittelverfahren behandelt werden ( BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 und BGE 132 V 93 E. 6.5). 5.4

Die Beschwerdeführerin macht keine formellen Einwendungen im Sinne der gesetz lichen Ausstandsgründe gegen eine Teilnahme von Dr. D.___ und von Dr. E.___ an der streitigen Verlaufsbegutachtung geltend. Sie erhebt vielmehr materielle Einwendungen gegen eine Teilnahme dieser Ärzte. Insbesondere macht sie geltend, dass diese im ursprünglichen Gutachten der Z.___

eine bestehende Diskushernie C4/5 nicht beachtet hätten , weil sie den entsprechenden Befund bei der Diagnostik nicht erwähnt hätten . Sodann hätten sie die bestehende zunehmende Instabilität im Bereich der mittleren Segmente ihrer HWS nicht berücksichtigt ( Urk. 1 S. 4). Des Weiteren hätten sie zu Unrecht eine bewusst seins nahe Symptomausweitung und eine willentliche Überwindbarkeit der Schmerzsymptomatik festgestellt, obwohl sie in ihrem Gutachten gleichzeitig eine somatoforme Problematik beziehungsweise ein „PÄUSBONOG“ verneint hätten ( Urk. 1 S. 7). 5. 5

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rüge n der fehlende n Fachkom petenz von Dr. D.___ und Dr. E.___

daher ausschliesslich mit einer mangelhaften bezie hungsweise ungenügenden Teilnahme dieser Ärzte an der ursprünglichen Begut achtung beziehungsweise an der Erstellung des Gutachtens vom 2. Oktober 201 3. Diese Rügen beschlagen indes die Beweiswürdigung, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Re chtsmittelverfahrens darstellt, und erweisen sich daher als verfrüht. Insofern ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

Aus den gleichen Gründen ist, entgegen der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 15 S. 3 ), auf die Anordnung eines Gerichts gutachtens

zur Zeit zu verzichten. Denn auch diese Vorbringen beschlagen die Beweiswürdigung und erweisen sich daher zur Zeit als verfrüht. 5.6

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind vielmehr nicht geeignet, Zweifel an der persönlichen Integrität und an der pflichtgemässen Ausübung der Gutachter tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen von Dr. D.___ , Dr. E.___ und Dr. F.___

als Fachärzte aufkommen zu lassen.

6.

Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 6. November 2014 die Ärzte Dr. D.___ , Dr. E.___ und Dr. F.___

der Z.___ mit der Erst attung einer Verlaufsbegutach tung der Beschwerdeführerin beauftragte , weshalb die dagegen erhobene Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 unter Hinweis auf „typische Beschwerden und Symptome eines schweren Schleudertraumas“ ( Urk. 7/4 Ziff. 7.2) bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente ( Urk. 7/4

Ziff. 7.8) an meldete . Nach Erlass eines Vorbe scheids (Urk. 7/19) sprach ihr die Sozial versi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 2. April 2002 ( Urk. 7/27, Urk. 7/21) bei einem Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab 1. Februar 2001 eine halbe Rente zu.

E. 1.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Satz 1). Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei die zuständige Behörde nicht an Anträge der versi cher ten Person gebun den ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8).

Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtser heb li chen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass ge stützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-Stel len haben nach der Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydisziplinäre) Gutachten einzu holen, wenn der ausge prägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet.

E. 1.2 Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72 bis Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV), in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für So zialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bun desgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge er folgt nach dem Zu fallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die web basierte Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet, über wel che der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (www.suissemedap.ch; BGE 139 V 349 E. 2.2).

E. 1.3 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt er der Partei laut Art. 44 ATSG deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1); diese kann den Gut achter (oder die Gutachterin) aus triftigen Gründen ablehnen und Gegen vor schlä ge machen (Satz 2). Bei den triftigen Gründen im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATS G handelt es sich nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 132 V 376) insbe son dere um substanziiert vorgebrachte gesetzlichen Ausstands- und Ab lehnungs gründe .

Nach der Rechtsprechung ist die Rege lung von Art. 44 ATSG in Bezug auf die Par teirechte bei der Gutachtensan ordnung grundsätzlich ab schliessend und es findet diejenige von Art. 19 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 57 Abs. 2 des Bun des gesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) grund sätzlich keine Anwendung (BGE

137 V 210 E. 3.4.1.5 in fine ). Ausnahmsweise ist die Regelung von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 BZP indes dennoch zu beachten. Dies gilt ins besondere für den Anspruch der versicherten Person, sich vorgängig zu den Gut achterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben sowie Ergän zungs

- und Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und BGE 139 V 349 E. 5.2.3; vgl. Art. 57 Abs. 2 BZP). Des Weiteren steht der versicherten Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs das Recht zu, sich nach Erstattung des Gutachtens zum Beweisergebnis zu äus sern, Erläute rung, Ergänzung des Gutachtens oder eine neu e Begutachtung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge vorzubringen (BGE 137 V 210 E. 3.41.5 in fine ; vgl. Art. 60 Abs. 1 BZP).

E. 1.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, wie bei der Auf tragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist (vgl. KSVI Rz 2074 ff. in der ab dem 1. Februar 2013 geltenden Fassung). Erachtet die IV-Stelle ein Gutach ten als erforderlich, so hat sie der versicherten Person in einer ersten Phase mit einer schriftlichen Mitteilung Folgendes bekannt zu geben (KSVI Rz 2080 in der ab 1. Februar 2013 geltenden Fassung sowie Rz 2076 und 2083 f. in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2): 1.

Welche Art Gutachten erforderlich ist (monodisziplinär, bidisziplinär oder polydisziplinär) 2.

Die am Gutachten beteiligten medizinischen Fachdisziplinen 3.

Fragenkatalog 4.

Hinweis auf die Möglichkeit, schriftlich Zusatzfragen zu stellen 5.

B ei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich Name und Facharzt - ti tel der mit dem Gutachten zu beauftragenden Personen .

Überdies ist mit der Mitteilung eine Frist von 10 Tagen für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen, bei mono- oder bidisziplinären zusätzlich auch gegen die Gutachter, sowie für die Einreichung von Zusatzfragen einzuräumen (KSVI Rz 2080 in der ab 1. Februar 2013 geltenden Fassung sowie Rz 2076.1 und Rz 2083.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Diese Frist kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin verlängert werden (KSVI Rz 2076.1 und Rz 2083.2 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung).

E. 1.5 Bei polydisziplinären Gutachten kann die versicherte Person in dieser ersten Phase (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begut achtung an sich oder gegen Art und Umfang der Begutachtung vorbringen. Namentlich kann sie geltend machen, der Sachverhalt sei bereits genügend abgeklärt. Ebenso kann sie die getroffene Wahl der medizinischen Fachdiszipli nen als unzutreffend beanstanden (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2, BGE 140 V 507 E. 3.1; KSVI Rz 2076.1 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Auch bei polydisziplinären Gutachten ist konsensorientiert vorzugehen, wenn in die sem ersten Stadium zulässige Einwände erhoben wurden ( BGE 140 V 507 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1).

Die versicherte Person kann sich vorgängig zu den Gutachterfragen äussern (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Das KSVI in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fas sung sieht darüber hinaus vor, dass die versicherte Person in der ersten Phase Zusatzfragen stellen kann, welche die IV-Stelle im Rahmen ihres Ermessens spielraums sowohl in qualitati ver als auch in quantitativer Hinsicht zu prüfen hat (KSVI Rz 2076.2 und 2083.5 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung ).

E. 1.6 ) Verwaltungspraxis (KSVI Rz 2078 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung) können Verlaufsgutachten der selben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste polydisziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt dieses ist über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden. 4.4

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 4.5

Da vorliegend fest steht, d ass das ursprüngliche Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 2. Oktober 2013 (Urk. 7/116) nach Zufallsprinzip über die Vergabeplattform SuisseMED@P vergeben wurde, war die Beschwerdegegnerin gemäss der Ver waltungspraxis von KSVI Rz 2078 , in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung , grundsätzlich berechtigt, bei der gleichen Gutacherstelle und mithin bei der Z.___ ein Verlaufsgutachten einzuholen. 4.6

Gründe, welche für eine ausnahmsweise Gutachtensvergabe nach dem Zufalls prinzip sprechen würden, sind vorliegend nicht zu erkennen. Für ein Verlaufs gutachten

bei der Z.___

spricht vorliegend insbesondere die zeitliche Nähe des geplanten Verlaufsgutachtens mit dem ursprünglichen Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 2. Oktober 2013 (Urk. 7/116). Sodann ist das geplante Verlaufsgut achten thematisch grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Begutachtung vom Oktober 2013 infolge eines weiter e n Unfalls wesentlich geändert hat oder nicht (vgl. Urk. 7/148/3). Für eine solche Fragestellung ist ein Verlaufsgutachten sinnvoll. Ein neues polydisziplinä res Gut achten ist dafür nicht erforderlich. In materieller Hinsicht ist sodann nicht zu beanstanden, dass am vorgesehenen Verlaufsgut achten die am ursprünglichen polydisziplinären Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 2. Oktober 2013 ( Urk. 7/116) beteiligten Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, nicht mehr mitwirken sollen, und dass stattdessen Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädie, am Verlaufsgutachten beteiligt wurde. Auf Grund des Umstandes, dass d ie Beschwerdeführerin am 3. Februar 2014 und mithin nach der Erstellung des Gutachtens der Ärzte des Z.___ vom 2. Oktober 2013 an einem Verkehrsunfall beteiligt war ( Urk. 7/132) und sich dabei Verletzungen im Bereich ihrer Halswirbelsäule (HWS) zugezogen hat (Urk. 7/133/6-9) ,

ist eine Beteiligung von Dr. F.___ , welcher Orthopäde ist, an der Verlaufsbegutachtung jeden falls nachzuvollziehen . Eine Beteiligung von Dr. F.___ an der streitigen Verlaufsbegutachtung wird von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht beanstandet ( Urk. 1). 5. 5.1

Gemäss der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 der Bun desverfassung, BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschen rechte und Grundfreiheiten , EMRK) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbe fan genen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Lie gen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen ver mögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 127 I 196 E. 2b mit Hinweisen). Für Sachver ständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungs gründe , wie sie für den Richter vorgesehen sind (BGE 120 V 357 E. 3a). Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unpartei lichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b). Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nach gewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangen heit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abge stellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutach ten im Sozialver sicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters ein stren ger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1). 5.2

Zu unterscheiden ist zwischen Einwendungen formeller und Einwendungen mate rieller Natur. Z u den Einwendungen formeller Natur zählen die gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art.

E. 1.8 Nach der Recht sprechung hat der Versicherungsträger, falls eine Einigung über die Gutachtens einholung nicht zustande kommt, und falls Einwendungen gegen die Begutachtung erhoben worden, denen nicht voll umfänglich stattgegeben wurde, über die Anordnung, eine Exper tise einzu holen,

eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlas sen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Eine Verfü gung über die Gutachtens einholung hat nach der Rechtsprechung (Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00665 vom 2 3. März 2015 E. 1.8 mit Hinweisen) indes erst dann zu ergehen, wenn sämtliche Modalitäten der Begutachtung (Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung, beteiligte Fachdisziplinen, Fragenkatalog und Zusatzfragen, Gutachterstelle, beteiligte Fachärzte) festste hen . Über Einwendungen zu den einzelnen Schritten der Begutachtung ist nicht zu verfügen.

E. 1.9 ), geltend gemacht werden, die in Aussicht g e nommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie bloss einer Zweitmeinung ent spreche.

Einwendungen materieller Natur können sich auch gegen die Person des Gutachters richten . Insbesondere kön ne n diese die gutachterliche Fachkompetenz

des Gutachters beschlagen ( BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 ).

5.3

Bei den Einwendungen hinsichtlich der gutachterlichen Fachkompetenz muss es sich indes um personenbezogene Einwendungen, wie die fachliche Ausbildung oder die berufliche Erfahrung des Gutachters , handeln . Eine mangelnde gutach terliche Fachkompetenz kann indes nicht mit einer mangelnden Qualität bezie hungsweise einer fehlenden Schlüssigkeit eines im gleichen Verfahren von die sem Gutachter bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstatteten Gutachten s

begründet werden. Solche Einwendungen beschlagen vielmehr Fragen, welche zur Beweiswürdigung gehören. Es besteht jedoch kein Anlass, die Beweiswürdi gung bereits auf den Zeitpunkt der Überprüfung eines Zwischenentscheids betreffend die Anordnung einer Begutachtung vorzuverlegen. Aus diesem Grunde können s olche Einwendungen erst im Rahmen der Beweiswürdigung und mithin bei Erlass der Verfügung über den Leistungsanspruch beziehungsweise im nach folgenden Rechtsmittelverfahren behandelt werden ( BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 und BGE 132 V 93 E. 6.5). 5.4

Die Beschwerdeführerin macht keine formellen Einwendungen im Sinne der gesetz lichen Ausstandsgründe gegen eine Teilnahme von Dr. D.___ und von Dr. E.___ an der streitigen Verlaufsbegutachtung geltend. Sie erhebt vielmehr materielle Einwendungen gegen eine Teilnahme dieser Ärzte. Insbesondere macht sie geltend, dass diese im ursprünglichen Gutachten der Z.___

eine bestehende Diskushernie C4/5 nicht beachtet hätten , weil sie den entsprechenden Befund bei der Diagnostik nicht erwähnt hätten . Sodann hätten sie die bestehende zunehmende Instabilität im Bereich der mittleren Segmente ihrer HWS nicht berücksichtigt ( Urk. 1 S. 4). Des Weiteren hätten sie zu Unrecht eine bewusst seins nahe Symptomausweitung und eine willentliche Überwindbarkeit der Schmerzsymptomatik festgestellt, obwohl sie in ihrem Gutachten gleichzeitig eine somatoforme Problematik beziehungsweise ein „PÄUSBONOG“ verneint hätten ( Urk. 1 S. 7). 5. 5

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rüge n der fehlende n Fachkom petenz von Dr. D.___ und Dr. E.___

daher ausschliesslich mit einer mangelhaften bezie hungsweise ungenügenden Teilnahme dieser Ärzte an der ursprünglichen Begut achtung beziehungsweise an der Erstellung des Gutachtens vom 2. Oktober 201 3. Diese Rügen beschlagen indes die Beweiswürdigung, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Re chtsmittelverfahrens darstellt, und erweisen sich daher als verfrüht. Insofern ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

Aus den gleichen Gründen ist, entgegen der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 15 S. 3 ), auf die Anordnung eines Gerichts gutachtens

zur Zeit zu verzichten. Denn auch diese Vorbringen beschlagen die Beweiswürdigung und erweisen sich daher zur Zeit als verfrüht. 5.6

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind vielmehr nicht geeignet, Zweifel an der persönlichen Integrität und an der pflichtgemässen Ausübung der Gutachter tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen von Dr. D.___ , Dr. E.___ und Dr. F.___

als Fachärzte aufkommen zu lassen.

6.

Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 6. November 2014 die Ärzte Dr. D.___ , Dr. E.___ und Dr. F.___

der Z.___ mit der Erst attung einer Verlaufsbegutach tung der Beschwerdeführerin beauftragte , weshalb die dagegen erhobene Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 1.10 Die üblichen Untersuchungen im Rahmen einer medizinischen Begutachtung sind

ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu erach ten (Art. 43 Abs. 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 28. März 2007). Die Mitwirkung kann von der betroffenen Person jedoch dann ohne rechtliche Folgen verwei gert werden (Art. 43 Abs. 3 ATSG), wenn sie begrün dete Aus stands- oder Ablehnungsgründe anführen kann. Ist dies nicht der Fall, spricht verfahrens rechtlich nichts dagegen, wenn der Versicherungsträger die Begut ach tung ohne das Einverständnis der versicherten Person anordnet. 2.

E. 2 6. November 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Januar 2015 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ein Gerichtsgutachten entweder bei der Medas

A.___ , der Medas

B.___ , oder der Medas

C.___ , einzuholen (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. März 2015 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. November 2014 (Urk. 2) davon aus, dass sich die Begleitumstände des ersten Untersuchungsgesprächs mit den Gutachtern der Z.___ unbestrittenermassen als schwierig erwiesen haben, so dass das Gespräch schliesslich habe abgebrochen werden müssen. Dem Gutachten der Ärzte der Z.___ sei jedoch zu entnehmen, dass das zweite Gesprächs mit den Gutachtern der Z.___ unbestrittenermassen in einer angenehmen Atmosphäre stattgefunden habe, weshalb davon auszuge hen sei, dass eine erneute Verlaufsbegutachtung durch die Ärzte der Z.___ der Beschwerdeführerin zuzumuten sei. Sodann liessen die Vorbr ingen der Beschwer deführerin, dass sie das Gefühl gehabt habe , die Gutachter Dr. D.___ und Dr. E.___

hätten während der Begutachtung über sie gelacht, und dass sie den Umstand, dass die halb nackt vor den Gutachtern habe stehen müssen, als unangenehm und entwürdigend empfunden habe, eine Verlaufsbegutachtung durch Dr. D.___ , Dr. F.___ und Dr. E.___ von der Z.___ nicht als unzumutbar erscheinen, weshalb daran festzuhalten sei.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass Dr. D.___ und Dr. E.___ im Gutachten der Z.___

im Rahmen der Diagnostik die bestehende Diskushernie C4/5 nicht erwähnt und die Befunde im Bereich der HWS insgesamt bagatelli siert hätten, weshalb die von ihnen gestellten Diagnosen unvollständig seien. Sodann sei auch die von ihrem behandelnden Arzt, Dr. G.___ , festgestellte zunehmende Instabilität der HWS in den mittleren Segmenten unter den Diag nosen im Gutachten der Ärzte des Z.___ nicht zu finden ( Urk. 1 S. 4) . Indem die Gutachter der Z.___ zwar eine somatoforme Problematik beziehungsweise ein „PÄUSBONOG“ verneinten, jedoch Hinweise für eine bewusstseinsnahe Symp tomausweitung feststellten, hätten sie die Beschwerdeführerin nicht ernst genommen und in ihrer Beurteilung medizinische und juristische Aspekte ver mengt ( Urk. 1 S. 5). Auf Grund des Umstandes, dass die Gutachter einerseits von somatischen Unfallfolgen ausgingen und ein „PÄUSBONOG“ verneinten und andererseits eine willentliche Überwindbarkeit der Schmerzsymptomatik der Beschwerde führerin feststellten, sei davon auszugehen, dass es sich bei der Beurteilung der Ärzte der Z.___ um eine unzulässige strengere Beurteilung des gleichen oder verschlechterten Gesundheitszustandes handle. Da Dr. D.___ und Dr. E.___ nicht über die notwendige Fachkompetenz zu eine r gutachterlichen Beurteilung verfügten, sei erneut eine polydisziplinäre Begutachtung gemäss dem Zufallsprinzip in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 7).

Im Übrigen sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen ( Urk. 11). Da es vorlie gend nicht lediglich um die Beantwortung von Zusatzfragen, sondern um die Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens gehe , sei das Gutachten über die Vergabeplattform SuisseMED@P zu vergeben ( Urk. 15 S. 1) bezie hungsweise sei ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 15 S. 3).

3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh rerin am 2 6. März 2013 ( Urk. 7/104) eine polydisziplinäre Begutachtung nach dem Zufallsprinzip in Aussicht stellte, dass die Beschwerdeführerin der Beschwer degegenerin am 2 7. März 2013 Vorschläge für Zusatzfragen an die Gutachter stelle mitteilte ( Urk. 7/105) , dass die IV-Stelle am 3. April 2013 ( Urk. 7/107) dazu Stellung nahm und nach dem Zufallsprinzip über die Vergabeplattform Suisse MED@P die Z.___ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragte. Die Gutachterstelle

gab der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2013 die Namen der in Aussicht genommenen Gutachter der Z.___ und deren fachärztliche Speziali sierung en bekannt (Urk. 7/109). Nach Erlass des Vorbescheids vom 2 4. Januar 2014 ( Urk. 7/125) nah m die Beschwerdeführerin am 2 4. Februar 2014 (Urk. 7/129/1-6) zum Gutachten der Ärzte der Z.___

vom 2. Oktober 2013 ( Urk.

7/116)

Stellung. Dabei teilte sie der Beschwerdegegnerin mit , dass sie am 3. Februar 2014 einen erneuten Auffahrunfall erlitten und sich dabei eine Fazet tengelenkssprengung im Bereich der Halswirbel C3/4 zugezogen habe (Urk. 7/129 S. 6). Aus diesem Grunde forderte die Beschwerdegegnerin die Ärzte der Z.___ mit Schreiben vom 1. Juli 2014 ( Urk. 7/145/1-2) zur Beantwortung von Zusatz fragen zum Gutachten vom 2. Oktober 2013 auf, worauf die Z.___ der Beschwer degegnerin am 3. Juli 2014 mitteilte, dass

- unter anderem auf Grund des Um standes, dass sie seit der Begutachtung erneut einen Unfall erlitten habe - eine Verlaufsbegutachtung angezeigt sei ( Urk. 7/146). 3.2

Mit Mitteilung vom 3 0. Juli 2014 ( Urk. 7/155) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein e polydisziplinäre Verlaufs begutachtung durch die Ärzte der Z.___

in Aussicht , gab der Beschwerdeführerin die medizinischen Fachdiszip linen (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) bekannt , stellte ihr den Fragenkatalog zu und räumte ihr die Möglichkeit ein, Zusatzfragen zu stellen . Am 4. August 2014 ( Urk. 7/158) gab die Z.___ der Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin die Namen und Fachdis ziplinen der Gutachter ( Dr. med. D.___ , Innere Medizin; Dr. med. F.___ , Orthopädie; Dr. med .

E.___ , Neurologie) bekannt . Mit Schreiben vom 2 8. August 2014 ( Urk. 7/160) beantragte die Beschwerdeführerin , dass ein Auftrag für eine polydisziplinäre Begutachtung über die Vergabeplattform SuisseMED@P

zu ver geben sei , worauf die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 6. November 2014 ( Urk. 2) an einer Verlaufsbegutachtung durch Dr. D.___ , Dr. F.___ und Dr. E.___

von der Z.___

festhielt.

3.3

Nach Gesagtem hat die Beschwerdegegnerin sowohl das Verfahren bei Einholung des ursprünglichen polydisziplinären Gutachtens der Ärzte des Z.___

vom 2. Oktober 2013 (Urk. 7/116) als auch das Verfahren bei Einholung des polydis ziplinären Verlaufsgutachtens vollständig und korrekt durchgeführt. Sie war daher grundsätzlich berechtigt, mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 6. November 2014 ( Urk.

2) über die Begutachtung beziehungsweise die Einho lung eines Verlaufsgutachtens bei den Ärzten der Z.___ zu verfügen. 3.4

Pra xis gemäss (vorstehende E.

E. 6 ) die Ab weisun g der Beschwerde, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2015 ( Urk.

11) beantragte, dazu Stellung nehmen zu können. Mit Verfü gung vom 1 1. Juni 2015 ( Urk.

13) wurde der Beschwerdeführerin die Möglich keit zur Stellungnahme zu den Akten eingeräumt. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 ( Urk.

15) nahm die Beschwerdeführerin zu den Akten ergänzend Stellung und hielt an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest . Eine Kopie die ser Eingab e wurde der Beschwerdegegnerin am 7. Juli 2015 zugestellt ( Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 In der zweiten Phase kann die versicherte Person formelle und materielle (perso nenbezogene) Einwände geltend machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und BGE 140 V 507

E. 3.1). Das KSVI listet die folgenden Einwände exemplarisch auf (KSVI Rz 2081.2 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung):

-

Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse; -

Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden; -

Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befan gen; -

Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz.

Bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen oder zu modifizieren, indem die Beteiligten zum Beispiel übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzu halten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Die Gutachter wahl erfolgt immer nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV) . Es findet diesbezüglich kein Einigungsverfahren statt (BGE 139 V 349 E. 5.2.1 ;

BGE 140 V 507 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_771/2013 vom 1 0. Dezember 2013 E.

E. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG), weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Dazu gehören beispielsweise ein persönliches Interesse an der zu beurteilenden Sache, aber auch die enge ver wandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht. Demgegenüber kann in materieller Hinsicht, wie bereits erwähnt (vorstehende E.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1957, übte seit dem J ahre 1984 ( Urk.  7/9 S. 5 ) als Fotografin unter anderem eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus und war daneben seit dem Jahre 1994 ( Urk.  7/9 S. 3 ) im Rahmen eines Teilzeitpensums beim Verein für Sozialpsychiatrie, Y.___ , als Aushilfsmit arbeiterin tätig (Urk.  7/4 Ziff.  6.5, Urk.  7/7/4-5 , Urk.  7 /9), als sie sich am 2
  2. Januar 200 1 unter Hinweis auf „typische Beschwerden und Symptome eines schweren Schleudertraumas“ ( Urk.  7/4 Ziff.  7.2) bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente ( Urk.  7/4 Ziff.  7.8) an meldete . Nach Erlass eines Vorbe scheids (Urk.  7/19) sprach ihr die Sozial versi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1
  3. April 2002 ( Urk.  7/27, Urk.  7/21) bei einem Invaliditätsgrad von 55  % mit Wirkung ab
  4. Februar 2001 eine halbe Rente zu. 1.2      Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 1
  5. Januar 2004 (Urk. 7/ 30/1-2 ) holte die IV-Stelle Berichte bei zwei die Versicherte behandelnden Ärzten (Urk. 7/35, Urk.  7/37) ein und teilte der Versicherten am
  6. Oktober 2004 mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 55  % unverändert Anspruch auf eine halbe Rente habe ( Urk.  7/39). 1.3      Im Dezember 2005 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen erneut ein Rentenrevi sionsverfahren ein (vgl. Urk.  7/43 S. 1), holte Berichte bei behandelnden Ärzte der Versicherten ein ( Urk.  7/43, Urk.  7/45) und stellte mit Mitteilung vom
  7. März 2006 ( Urk.  7/47) bei einem Invaliditätsgrad von 55  % einen unverän dert en Anspruch auf eine halbe Rente fest. 1.4      Nach Eingang des von der Beschwerdeführerin am 2
  8. Januar 2007 ausgefüll ten Revisionsfragebogens (Urk. 7/ 49 ) holte die IV-Stelle bei einem behandelnden Arzt der Versicherten ei nen Bericht ein (Urk. 7/58). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk.  7/66, Urk.  7/73/1-3) stellte sie mit Verfügung vom 2
  9. April 2008 ( Urk.  7/78) bei einem Invaliditätsgrad von 52  % einen unverän derten Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente fest. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.5      Nach Eingang des von der Versicherten am
  10. Juli 2012 ausgefüll ten Revisions fragebogens (Urk. 7/ 88/1-2 ) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 2
  11. März 2013 ( Urk.  7/104) eine polydisziplinäre Begutachtung nach dem Zufallsprinzip in Aussicht, worauf die Versicherte der IV-Stelle mit Schreiben vom 2
  12. März 2013 Vorschläge für Zusatzfragen an die Gutachterstelle mitteilte ( Urk.  7/105). Dazu nahm die IV-Stelle am
  13. April 2013 ( Urk.  7/107) Stellung. Am
  14. Mai 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass als Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip die Medas Z , ausg ew ählt worden sei und gab ihr die Namen und die fachärztliche Spezialisierung der begutachtenden Ärzte bekannt ( Urk.  7/109), worauf diese die Beschwerdeführerin begutachteten (Gut achten vom
  15. Oktober 2013; Urk.  7/116). Nach Erlass des Vorbescheids vom 2
  16. Januar 2014 ( Urk.  7/125), worin der Versicherten die Einstellung der bisher ausgerichteten halben Rente in Aussicht gestellt wurde , nahm die Versicherte mit Schreiben vom 2
  17. Februar 2014 (Urk. 7/129/1-6) dazu Stellung. Gleichzeitig gab sie der IV-Stelle bekannt, dass sie am
  18. Februar 2014 erneut einen Auffahrunfall erlitten und dass sie sich dabei eine Fazettengelenkssprengung im Bereich der Halswirbel C3/4 zugezogen habe (Urk. 7/129 S. 6).      Mit Mitteilung vom 3
  19. Juli 2014 ( Urk.  7/155) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ein e polydisziplinäre medizinische Verlaufsabklärung bei der Z.___ erforderlich sei. Mit Schreiben vom 2
  20. August 2014 ( Urk.  7/160) nahm die Versi cherte dazu Stellung und beantragte, dass der Auftrag für eine polydisziplinäre medizinische Verlaufsabklärung über die Plattform SuisseMED@P zu vergeben sei und dass gleichzeitig den Gutachtern der Z.___ Ergänzungsfragen zum Gut achten zu unterbreiten seien. Mit Verfügung vom 2
  21. November 2014 ( Urk.  7/161 = Urk.  2) hielt die IV-Stelle an der vorgesehenen Verlaufsbegutachtung durch die Ärzte der Z.___ fest.
  22. Gegen die Verfügung vom 2
  23. November 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
  24. Januar 2015 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ein Gerichtsgutachten entweder bei der Medas A.___ , der Medas B.___ , oder der Medas C.___ , einzuholen (S. 2).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  25. März 2015 (Urk.  6 ) die Ab weisun g der Beschwerde, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
  26. Mai 2015 ( Urk.  11) beantragte, dazu Stellung nehmen zu können. Mit Verfü gung vom 1
  27. Juni 2015 ( Urk.  13) wurde der Beschwerdeführerin die Möglich keit zur Stellungnahme zu den Akten eingeräumt. Mit Eingabe vom
  28. Juli 2015 ( Urk.  15) nahm die Beschwerdeführerin zu den Akten ergänzend Stellung und hielt an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest . Eine Kopie die ser Eingab e wurde der Beschwerdegegnerin am
  29. Juli 2015 zugestellt ( Urk.  16). Das Gericht zieht in Erwägung:
  30. 1.1      Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Satz 1). Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei die zuständige Behörde nicht an Anträge der versi cher ten Person gebun den ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8).      Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtser heb li chen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass ge stützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-Stel len haben nach der Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydisziplinäre) Gutachten einzu holen, wenn der ausge prägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet. 1.2      Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72 bis Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV), in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für So zialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bun desgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge er folgt nach dem Zu fallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die web basierte Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet, über wel che der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (www.suissemedap.ch; BGE 139 V 349 E. 2.2). 1.3      Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt er der Partei laut Art. 44 ATSG deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1); diese kann den Gut achter (oder die Gutachterin) aus triftigen Gründen ablehnen und Gegen vor schlä ge machen (Satz 2). Bei den triftigen Gründen im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATS G handelt es sich nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 132 V 376) insbe son dere um substanziiert vorgebrachte gesetzlichen Ausstands- und Ab lehnungs gründe .      Nach der Rechtsprechung ist die Rege lung von Art. 44 ATSG in Bezug auf die Par teirechte bei der Gutachtensan ordnung grundsätzlich ab schliessend und es findet diejenige von Art. 19 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 57 Abs. 2 des Bun des gesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) grund sätzlich keine Anwendung (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5 in fine ). Ausnahmsweise ist die Regelung von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 BZP indes dennoch zu beachten. Dies gilt ins besondere für den Anspruch der versicherten Person, sich vorgängig zu den Gut achterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben sowie Ergän zungs - und Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und BGE 139 V 349 E. 5.2.3; vgl. Art. 57 Abs. 2 BZP). Des Weiteren steht der versicherten Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs das Recht zu, sich nach Erstattung des Gutachtens zum Beweisergebnis zu äus sern, Erläute rung, Ergänzung des Gutachtens oder eine neu e Begutachtung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge vorzubringen (BGE 137 V 210 E. 3.41.5 in fine ; vgl. Art. 60 Abs. 1 BZP). 1.4      Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, wie bei der Auf tragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist (vgl. KSVI Rz 2074 ff. in der ab dem
  31. Februar 2013 geltenden Fassung). Erachtet die IV-Stelle ein Gutach ten als erforderlich, so hat sie der versicherten Person in einer ersten Phase mit einer schriftlichen Mitteilung Folgendes bekannt zu geben (KSVI Rz 2080 in der ab
  32. Februar 2013 geltenden Fassung sowie Rz 2076 und 2083 f. in der ab dem
  33. Januar 2014 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2):
  34. Welche Art Gutachten erforderlich ist (monodisziplinär, bidisziplinär oder polydisziplinär)
  35. Die am Gutachten beteiligten medizinischen Fachdisziplinen
  36. Fragenkatalog
  37. Hinweis auf die Möglichkeit, schriftlich Zusatzfragen zu stellen
  38. B ei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich Name und Facharzt - ti tel der mit dem Gutachten zu beauftragenden Personen .      Überdies ist mit der Mitteilung eine Frist von 10 Tagen für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen, bei mono- oder bidisziplinären zusätzlich auch gegen die Gutachter, sowie für die Einreichung von Zusatzfragen einzuräumen (KSVI Rz 2080 in der ab
  39. Februar 2013 geltenden Fassung sowie Rz 2076.1 und Rz 2083.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3 in der ab
  40. Januar 2014 geltenden Fassung). Diese Frist kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin verlängert werden (KSVI Rz 2076.1 und Rz 2083.2 in der ab
  41. Januar 2014 geltenden Fassung). 1.5      Bei polydisziplinären Gutachten kann die versicherte Person in dieser ersten Phase (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begut achtung an sich oder gegen Art und Umfang der Begutachtung vorbringen. Namentlich kann sie geltend machen, der Sachverhalt sei bereits genügend abgeklärt. Ebenso kann sie die getroffene Wahl der medizinischen Fachdiszipli nen als unzutreffend beanstanden (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2, BGE 140 V 507 E. 3.1; KSVI Rz 2076.1 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Auch bei polydisziplinären Gutachten ist konsensorientiert vorzugehen, wenn in die sem ersten Stadium zulässige Einwände erhoben wurden ( BGE 140 V 507 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1).      Die versicherte Person kann sich vorgängig zu den Gutachterfragen äussern (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Das KSVI in der ab
  42. Januar 2014 geltenden Fas sung sieht darüber hinaus vor, dass die versicherte Person in der ersten Phase Zusatzfragen stellen kann, welche die IV-Stelle im Rahmen ihres Ermessens spielraums sowohl in qualitati ver als auch in quantitativer Hinsicht zu prüfen hat (KSVI Rz 2076.2 und 2083.5 in der ab
  43. Januar 2014 geltenden Fassung ). 1.6      In einer zweiten Phase wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Das Ver fahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach dem Handbuch in Anhang V des KSVI. Das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauf trags ist im Versichertendossier zu erfassen (KSVI Rz 2077 in der ab
  44. Januar 2014 geltenden Fassung). Verlaufsgutachten können der selben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste polydisziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt dieses ist über die Plattfor m Suisse MED@P vergeben worden (KSVI Rz 2078 in der ab
  45. Januar 2014 geltenden Fassung mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2012 vom
  46. März 2013). Weder die IV-Stelle noch die versicherte Person können die von der Gutachterstelle vor gesehenen Fachdisziplinen anfechten (KSVI Rz 2080 in der ab
  47. Januar 2014 geltenden Fassung mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 3.3).      Nach der Zuteilung durch SuisseMED@P gibt die IV-Stelle der versicherten Per son mit einer schriftlichen Mitteilung Folgendes bekannt (KSVI Rz 2081 in der ab
  48. Januar 2014 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und BGE 140 V 507 ):
  49. Gutachterstelle
  50. Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen mit entsprechendem Facharzttitel
  51. Hinweis, dass die Mitteilung des Ortes und des Termins durch die Gutach terstelle erfolgt.      Für die Erhebung von Einwänden wird eine Frist von 10 Tagen eingeräumt. Diese Frist kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin verlängert werden (KSVI Rz 2081.1 in der ab dem
  52. Januar 2014 geltenden Fassung mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3).
  53. 7      In der zweiten Phase kann die versicherte Person formelle und materielle (perso nenbezogene) Einwände geltend machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und BGE 140 V 507 E. 3.1). Das KSVI listet die folgenden Einwände exemplarisch auf (KSVI Rz 2081.2 in der ab
  54. Januar 2014 geltenden Fassung):      -      Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse; -      Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden; -      Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befan gen; -      Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz.      Bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen oder zu modifizieren, indem die Beteiligten zum Beispiel übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzu halten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Die Gutachter wahl erfolgt immer nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV) . Es findet diesbezüglich kein Einigungsverfahren statt (BGE 139 V 349 E. 5.2.1 ; BGE 140 V 507 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_771/2013 vom 1
  55. Dezember 2013 E.   2.2 ). 1.8      Nach der Recht sprechung hat der Versicherungsträger, falls eine Einigung über die Gutachtens einholung nicht zustande kommt, und falls Einwendungen gegen die Begutachtung erhoben worden, denen nicht voll umfänglich stattgegeben wurde, über die Anordnung, eine Exper tise einzu holen, eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlas sen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Eine Verfü gung über die Gutachtens einholung hat nach der Rechtsprechung (Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00665 vom 2
  56. März 2015 E. 1.8 mit Hinweisen) indes erst dann zu ergehen, wenn sämtliche Modalitäten der Begutachtung (Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung, beteiligte Fachdisziplinen, Fragenkatalog und Zusatzfragen, Gutachterstelle, beteiligte Fachärzte) festste hen . Über Einwendungen zu den einzelnen Schritten der Begutachtung ist nicht zu verfügen. 1.9      Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG ). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzuma chen den Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens mit sei nen spe zifischen Gegebenheiten (dazu eingehend BGE 137 V 210) muss berück sich tigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Greife n die Mitwirkungsrechte erst nachträglich  bei der Beweiswürdigung im Verwal tungs - und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzu mach ender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutach ten besteht (vgl. BGE 136 V 376). Die ge währleisteten Mitwirkungsrechte müssen durchsetzbar sein, bevor präju dizie rende Effekte eintreten. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersu chung en einher gehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die phy sische oder psychische Integrität bedeuten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4).      Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach teils für das erstinstanzliche Beschwerde verfahren in invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sach gerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7). Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren können beschwerdeweise mate rielle Ein wendungen geltend gemacht werden, beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht g e nommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen be reits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung ent spre che (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. 1.10      Die üblichen Untersuchungen im Rahmen einer medizinischen Begutachtung sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu erach ten (Art. 43 Abs. 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 28. März 2007). Die Mitwirkung kann von der betroffenen Person jedoch dann ohne rechtliche Folgen verwei gert werden (Art. 43 Abs. 3 ATSG), wenn sie begrün dete Aus stands- oder Ablehnungsgründe anführen kann. Ist dies nicht der Fall, spricht verfahrens rechtlich nichts dagegen, wenn der Versicherungsträger die Begut ach tung ohne das Einverständnis der versicherten Person anordnet.
  57. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2
  58. November 2014 (Urk. 2) davon aus, dass sich die Begleitumstände des ersten Untersuchungsgesprächs mit den Gutachtern der Z.___ unbestrittenermassen als schwierig erwiesen haben, so dass das Gespräch schliesslich habe abgebrochen werden müssen. Dem Gutachten der Ärzte der Z.___ sei jedoch zu entnehmen, dass das zweite Gesprächs mit den Gutachtern der Z.___ unbestrittenermassen in einer angenehmen Atmosphäre stattgefunden habe, weshalb davon auszuge hen sei, dass eine erneute Verlaufsbegutachtung durch die Ärzte der Z.___ der Beschwerdeführerin zuzumuten sei. Sodann liessen die Vorbr ingen der Beschwer deführerin, dass sie das Gefühl gehabt habe , die Gutachter Dr.  D.___ und Dr.  E.___ hätten während der Begutachtung über sie gelacht, und dass sie den Umstand, dass die halb nackt vor den Gutachtern habe stehen müssen, als unangenehm und entwürdigend empfunden habe, eine Verlaufsbegutachtung durch Dr.  D.___ , Dr.  F.___ und Dr.  E.___ von der Z.___ nicht als unzumutbar erscheinen, weshalb daran festzuhalten sei. 2.2      Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass Dr.  D.___ und Dr.  E.___ im Gutachten der Z.___ im Rahmen der Diagnostik die bestehende Diskushernie C4/5 nicht erwähnt und die Befunde im Bereich der HWS insgesamt bagatelli siert hätten, weshalb die von ihnen gestellten Diagnosen unvollständig seien. Sodann sei auch die von ihrem behandelnden Arzt, Dr.  G.___ , festgestellte zunehmende Instabilität der HWS in den mittleren Segmenten unter den Diag nosen im Gutachten der Ärzte des Z.___ nicht zu finden ( Urk.  1 S. 4) . Indem die Gutachter der Z.___ zwar eine somatoforme Problematik beziehungsweise ein „PÄUSBONOG“ verneinten, jedoch Hinweise für eine bewusstseinsnahe Symp tomausweitung feststellten, hätten sie die Beschwerdeführerin nicht ernst genommen und in ihrer Beurteilung medizinische und juristische Aspekte ver mengt ( Urk.  1 S. 5). Auf Grund des Umstandes, dass die Gutachter einerseits von somatischen Unfallfolgen ausgingen und ein „PÄUSBONOG“ verneinten und andererseits eine willentliche Überwindbarkeit der Schmerzsymptomatik der Beschwerde führerin feststellten, sei davon auszugehen, dass es sich bei der Beurteilung der Ärzte der Z.___ um eine unzulässige strengere Beurteilung des gleichen oder verschlechterten Gesundheitszustandes handle. Da Dr.  D.___ und Dr.  E.___ nicht über die notwendige Fachkompetenz zu eine r gutachterlichen Beurteilung verfügten, sei erneut eine polydisziplinäre Begutachtung gemäss dem Zufallsprinzip in Auftrag zu geben ( Urk.  1 S. 7).      Im Übrigen sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen ( Urk.  11). Da es vorlie gend nicht lediglich um die Beantwortung von Zusatzfragen, sondern um die Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens gehe , sei das Gutachten über die Vergabeplattform SuisseMED@P zu vergeben ( Urk.  15 S. 1) bezie hungsweise sei ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk.  15 S. 3).
  59. 3.1      Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh rerin am 2
  60. März 2013 ( Urk.  7/104) eine polydisziplinäre Begutachtung nach dem Zufallsprinzip in Aussicht stellte, dass die Beschwerdeführerin der Beschwer degegenerin am 2
  61. März 2013 Vorschläge für Zusatzfragen an die Gutachter stelle mitteilte ( Urk.  7/105) , dass die IV-Stelle am
  62. April 2013 ( Urk.  7/107) dazu Stellung nahm und nach dem Zufallsprinzip über die Vergabeplattform Suisse MED@P die Z.___ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragte. Die Gutachterstelle gab der Beschwerdeführerin am
  63. Mai 2013 die Namen der in Aussicht genommenen Gutachter der Z.___ und deren fachärztliche Speziali sierung en bekannt (Urk.  7/109). Nach Erlass des Vorbescheids vom 2
  64. Januar 2014 ( Urk.  7/125) nah m die Beschwerdeführerin am 2
  65. Februar 2014 (Urk. 7/129/1-6) zum Gutachten der Ärzte der Z.___ vom
  66. Oktober 2013 ( Urk.   7/116) Stellung. Dabei teilte sie der Beschwerdegegnerin mit , dass sie am
  67. Februar 2014 einen erneuten Auffahrunfall erlitten und sich dabei eine Fazet tengelenkssprengung im Bereich der Halswirbel C3/4 zugezogen habe (Urk. 7/129 S. 6). Aus diesem Grunde forderte die Beschwerdegegnerin die Ärzte der Z.___ mit Schreiben vom
  68. Juli 2014 ( Urk.  7/145/1-2) zur Beantwortung von Zusatz fragen zum Gutachten vom
  69. Oktober 2013 auf, worauf die Z.___ der Beschwer degegnerin am
  70. Juli 2014 mitteilte, dass - unter anderem auf Grund des Um standes, dass sie seit der Begutachtung erneut einen Unfall erlitten habe - eine Verlaufsbegutachtung angezeigt sei ( Urk.  7/146). 3.2      Mit Mitteilung vom 3
  71. Juli 2014 ( Urk.  7/155) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein e polydisziplinäre Verlaufs begutachtung durch die Ärzte der Z.___ in Aussicht , gab der Beschwerdeführerin die medizinischen Fachdiszip linen (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) bekannt , stellte ihr den Fragenkatalog zu und räumte ihr die Möglichkeit ein, Zusatzfragen zu stellen . Am
  72. August 2014 ( Urk.  7/158) gab die Z.___ der Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin die Namen und Fachdis ziplinen der Gutachter ( Dr.  med. D.___ , Innere Medizin; Dr.  med. F.___ , Orthopädie; Dr.  med . E.___ , Neurologie) bekannt . Mit Schreiben vom 2
  73. August 2014 ( Urk.  7/160) beantragte die Beschwerdeführerin , dass ein Auftrag für eine polydisziplinäre Begutachtung über die Vergabeplattform SuisseMED@P zu ver geben sei , worauf die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2
  74. November 2014 ( Urk.  2) an einer Verlaufsbegutachtung durch Dr.  D.___ , Dr.  F.___ und Dr.  E.___ von der Z.___ festhielt. 3.3      Nach Gesagtem hat die Beschwerdegegnerin sowohl das Verfahren bei Einholung des ursprünglichen polydisziplinären Gutachtens der Ärzte des Z.___ vom
  75. Oktober 2013 (Urk. 7/116) als auch das Verfahren bei Einholung des polydis ziplinären Verlaufsgutachtens vollständig und korrekt durchgeführt. Sie war daher grundsätzlich berechtigt, mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2
  76. November 2014 ( Urk.  2) über die Begutachtung beziehungsweise die Einho lung eines Verlaufsgutachtens bei den Ärzten der Z.___ zu verfügen. 3.4      Pra xis gemäss (vorstehende E.  1.9 ) ist die angefochtene Verfügung vom 2
  77. November 2014 ( Urk.  2) betreffend die Einholung eines Verlaufsgutachtens geeignet, bei der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gut zu machenden Nach teil tatsächlicher und rechtlicher Art zu bewirken, weshalb die Ein tre tens voraus setzung eines nicht wieder gutzumachen den Nachteils zu be jahen ist.
  78. 4.1      Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, nach Erhalt des Gutachtens der Ärzte des Z.___ vom
  79. Oktober 2013 (Urk. 7/116) diese Ärzte direkt mit der Erstellung eines neuen, polydisziplinären Verlaufsgut achten zu beauftragen, ohne den Auftrag zur Begutachtung nach dem Zufalls prinzip über die Vergabeplattform SuisseMED@P zu vergeben. 4.2      In Art.  72 bis Abs.  2 IVV wird die Vergabe von polydisziplinären Gutachten im Grundsatz geregelt und hat nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Diese Bestim mung enthält keine Regelung zum Verfahren bei der Vergabe von polydiszipli nären Verlaufsgutachten.      Das Bundesgericht hat die Frage, ob bei der Vergabe von polydisziplinären Ver laufsgutachten von einer Vergabe über die Plattform SuisseMED@P abgesehen werden kann, bis anhin nicht entschieden. In E. 3.5 des Urteil s 8C_512/2013 vom 1
  80. Januar 2014 hat es indes erkannt, dass die in BGE 139 V 349 präzi sierte Rechtsprechung zur Gutachtensvergabe nach dem Zufallsprinzip die Ein holung eines Verlaufsgutachtens bei der bereits involvierten Klinik jedenfalls nicht ausschliesse . 4.3      Gemäss der erwähnten (vorstehende E. 1.6 ) Verwaltungspraxis (KSVI Rz 2078 in der ab
  81. Januar 2014 geltenden Fassung) können Verlaufsgutachten der selben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste polydisziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt dieses ist über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden. 4.4      Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 4.5      Da vorliegend fest steht, d ass das ursprüngliche Gutachten der Ärzte des Z.___ vom
  82. Oktober 2013 (Urk. 7/116) nach Zufallsprinzip über die Vergabeplattform SuisseMED@P vergeben wurde, war die Beschwerdegegnerin gemäss der Ver waltungspraxis von KSVI Rz 2078 , in der ab
  83. Januar 2014 geltenden Fassung , grundsätzlich berechtigt, bei der gleichen Gutacherstelle und mithin bei der Z.___ ein Verlaufsgutachten einzuholen. 4.6      Gründe, welche für eine ausnahmsweise Gutachtensvergabe nach dem Zufalls prinzip sprechen würden, sind vorliegend nicht zu erkennen. Für ein Verlaufs gutachten bei der Z.___ spricht vorliegend insbesondere die zeitliche Nähe des geplanten Verlaufsgutachtens mit dem ursprünglichen Gutachten der Ärzte des Z.___ vom
  84. Oktober 2013 (Urk. 7/116). Sodann ist das geplante Verlaufsgut achten thematisch grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Begutachtung vom Oktober 2013 infolge eines weiter e n Unfalls wesentlich geändert hat oder nicht (vgl. Urk.  7/148/3). Für eine solche Fragestellung ist ein Verlaufsgutachten sinnvoll. Ein neues polydisziplinä res Gut achten ist dafür nicht erforderlich. In materieller Hinsicht ist sodann nicht zu beanstanden, dass am vorgesehenen Verlaufsgut achten die am ursprünglichen polydisziplinären Gutachten der Ärzte der Z.___ vom
  85. Oktober 2013 ( Urk.  7/116) beteiligten Dr.  med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie, und Dr.  med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, nicht mehr mitwirken sollen, und dass stattdessen Dr.  med. F.___ , Facharzt für Orthopädie, am Verlaufsgutachten beteiligt wurde. Auf Grund des Umstandes, dass d ie Beschwerdeführerin am
  86. Februar 2014 und mithin nach der Erstellung des Gutachtens der Ärzte des Z.___ vom
  87. Oktober 2013 an einem Verkehrsunfall beteiligt war ( Urk.  7/132) und sich dabei Verletzungen im Bereich ihrer Halswirbelsäule (HWS) zugezogen hat (Urk. 7/133/6-9) , ist eine Beteiligung von Dr.  F.___ , welcher Orthopäde ist, an der Verlaufsbegutachtung jeden falls nachzuvollziehen . Eine Beteiligung von Dr.  F.___ an der streitigen Verlaufsbegutachtung wird von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht beanstandet ( Urk.  1).
  88. 5.1      Gemäss der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 der Bun desverfassung, BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschen rechte und Grundfreiheiten , EMRK) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbe fan genen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Lie gen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen ver mögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 127 I 196 E. 2b mit Hinweisen). Für Sachver ständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungs gründe , wie sie für den Richter vorgesehen sind (BGE 120 V 357 E. 3a). Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unpartei lichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b). Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nach gewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangen heit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abge stellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutach ten im Sozialver sicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters ein stren ger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1). 5.2      Zu unterscheiden ist zwischen Einwendungen formeller und Einwendungen mate rieller Natur. Z u den Einwendungen formeller Natur zählen die gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art.  10 VwVG und Art.  36 Abs.  1 ATSG), weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Dazu gehören beispielsweise ein persönliches Interesse an der zu beurteilenden Sache, aber auch die enge ver wandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht. Demgegenüber kann in materieller Hinsicht, wie bereits erwähnt (vorstehende E. 1.9 ), geltend gemacht werden, die in Aussicht g e nommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie bloss einer Zweitmeinung ent spreche. Einwendungen materieller Natur können sich auch gegen die Person des Gutachters richten . Insbesondere kön ne n diese die gutachterliche Fachkompetenz des Gutachters beschlagen ( BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 ). 5.3      Bei den Einwendungen hinsichtlich der gutachterlichen Fachkompetenz muss es sich indes um personenbezogene Einwendungen, wie die fachliche Ausbildung oder die berufliche Erfahrung des Gutachters , handeln . Eine mangelnde gutach terliche Fachkompetenz kann indes nicht mit einer mangelnden Qualität bezie hungsweise einer fehlenden Schlüssigkeit eines im gleichen Verfahren von die sem Gutachter bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstatteten Gutachten s begründet werden. Solche Einwendungen beschlagen vielmehr Fragen, welche zur Beweiswürdigung gehören. Es besteht jedoch kein Anlass, die Beweiswürdi gung bereits auf den Zeitpunkt der Überprüfung eines Zwischenentscheids betreffend die Anordnung einer Begutachtung vorzuverlegen. Aus diesem Grunde können s olche Einwendungen erst im Rahmen der Beweiswürdigung und mithin bei Erlass der Verfügung über den Leistungsanspruch beziehungsweise im nach folgenden Rechtsmittelverfahren behandelt werden ( BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 und BGE 132  V 93 E. 6.5). 5.4      Die Beschwerdeführerin macht keine formellen Einwendungen im Sinne der gesetz lichen Ausstandsgründe gegen eine Teilnahme von Dr.  D.___ und von Dr.  E.___ an der streitigen Verlaufsbegutachtung geltend. Sie erhebt vielmehr materielle Einwendungen gegen eine Teilnahme dieser Ärzte. Insbesondere macht sie geltend, dass diese im ursprünglichen Gutachten der Z.___ eine bestehende Diskushernie C4/5 nicht beachtet hätten , weil sie den entsprechenden Befund bei der Diagnostik nicht erwähnt hätten . Sodann hätten sie die bestehende zunehmende Instabilität im Bereich der mittleren Segmente ihrer HWS nicht berücksichtigt ( Urk.  1 S. 4). Des Weiteren hätten sie zu Unrecht eine bewusst seins nahe Symptomausweitung und eine willentliche Überwindbarkeit der Schmerzsymptomatik festgestellt, obwohl sie in ihrem Gutachten gleichzeitig eine somatoforme Problematik beziehungsweise ein „PÄUSBONOG“ verneint hätten ( Urk.  1 S. 7).
  89. 5      Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rüge n der fehlende n Fachkom petenz von Dr.  D.___ und Dr.  E.___ daher ausschliesslich mit einer mangelhaften bezie hungsweise ungenügenden Teilnahme dieser Ärzte an der ursprünglichen Begut achtung beziehungsweise an der Erstellung des Gutachtens vom
  90. Oktober 201
  91. Diese Rügen beschlagen indes die Beweiswürdigung, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Re chtsmittelverfahrens darstellt, und erweisen sich daher als verfrüht. Insofern ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.      Aus den gleichen Gründen ist, entgegen der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk.  1 S. 2 , Urk. 15 S. 3 ), auf die Anordnung eines Gerichts gutachtens zur Zeit zu verzichten. Denn auch diese Vorbringen beschlagen die Beweiswürdigung und erweisen sich daher zur Zeit als verfrüht. 5.6      Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind vielmehr nicht geeignet, Zweifel an der persönlichen Integrität und an der pflichtgemässen Ausübung der Gutachter tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen von Dr.  D.___ , Dr.  E.___ und Dr.  F.___ als Fachärzte aufkommen zu lassen.
  92. Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2
  93. November 2014 die Ärzte Dr.  D.___ , Dr.  E.___ und Dr.  F.___ der Z.___ mit der Erst attung einer Verlaufsbegutach tung der Beschwerdeführerin beauftragte , weshalb die dagegen erhobene Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen ist . Das Gericht erkennt:
  94. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  95. Das Verfahren ist kostenlos.
  96. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  97. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  98. Juli bis und mit 1
  99. August sowie vom 1
  100. Dezember bis und mit dem
  101. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00018 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

17. Juli 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1957, übte seit dem J ahre 1984 ( Urk. 7/9 S. 5 ) als Fotografin unter anderem eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus und war daneben seit dem Jahre 1994 ( Urk. 7/9 S. 3 ) im Rahmen eines Teilzeitpensums beim Verein für Sozialpsychiatrie, Y.___ , als Aushilfsmit arbeiterin tätig (Urk. 7/4 Ziff. 6.5, Urk. 7/7/4-5 , Urk. 7 /9), als sie sich am 2 9. Januar 200 1 unter Hinweis auf „typische Beschwerden und Symptome eines schweren Schleudertraumas“ ( Urk. 7/4 Ziff. 7.2) bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente ( Urk. 7/4

Ziff. 7.8) an meldete . Nach Erlass eines Vorbe scheids (Urk. 7/19) sprach ihr die Sozial versi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 2. April 2002 ( Urk. 7/27, Urk. 7/21) bei einem Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab 1. Februar 2001 eine halbe Rente zu. 1.2

Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 1 5. Januar 2004 (Urk. 7/ 30/1-2 ) holte die IV-Stelle Berichte bei zwei die Versicherte behandelnden Ärzten (Urk. 7/35, Urk. 7/37) ein und teilte der Versicherten am 5. Oktober 2004 mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 55 % unverändert Anspruch auf eine halbe Rente habe ( Urk. 7/39). 1.3

Im Dezember 2005 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen erneut ein Rentenrevi sionsverfahren ein (vgl. Urk. 7/43 S. 1), holte Berichte bei behandelnden Ärzte der Versicherten ein ( Urk. 7/43, Urk. 7/45) und stellte mit Mitteilung vom 9. März 2006 ( Urk. 7/47) bei einem Invaliditätsgrad von 55 %

einen unverän dert en Anspruch auf eine halbe Rente fest. 1.4

Nach Eingang des von der Beschwerdeführerin am 2 0. Januar 2007 ausgefüll ten Revisionsfragebogens (Urk. 7/ 49 ) holte die IV-Stelle bei einem behandelnden Arzt der Versicherten ei nen Bericht ein (Urk. 7/58). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 7/66, Urk. 7/73/1-3) stellte sie mit Verfügung vom 2 3. April 2008 ( Urk. 7/78) bei einem Invaliditätsgrad von 52 % einen unverän derten Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente fest. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.5

Nach Eingang des von der Versicherten am 4. Juli 2012 ausgefüll ten Revisions fragebogens (Urk. 7/ 88/1-2 ) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 2 6. März 2013 ( Urk. 7/104) eine polydisziplinäre Begutachtung nach dem Zufallsprinzip in Aussicht, worauf die Versicherte der IV-Stelle mit Schreiben vom 2 7. März 2013 Vorschläge für Zusatzfragen an die Gutachterstelle mitteilte ( Urk. 7/105). Dazu nahm die IV-Stelle am 3. April 2013 ( Urk. 7/107) Stellung. Am 6. Mai 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass als Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip die Medas

Z , ausg ew ählt worden sei und gab ihr die Namen und die fachärztliche Spezialisierung der begutachtenden Ärzte bekannt ( Urk. 7/109), worauf diese die Beschwerdeführerin begutachteten (Gut achten vom 2. Oktober 2013; Urk. 7/116). Nach Erlass des Vorbescheids vom 2 4. Januar 2014 ( Urk. 7/125), worin der Versicherten die Einstellung der bisher ausgerichteten halben Rente in Aussicht gestellt wurde , nahm die Versicherte mit Schreiben vom 2 4. Februar 2014 (Urk. 7/129/1-6) dazu Stellung. Gleichzeitig gab sie der IV-Stelle bekannt, dass sie am 3. Februar 2014 erneut einen Auffahrunfall erlitten und dass sie sich dabei eine Fazettengelenkssprengung im Bereich der Halswirbel C3/4 zugezogen habe (Urk. 7/129 S. 6).

Mit Mitteilung vom 3 0. Juli 2014 ( Urk. 7/155) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ein e polydisziplinäre medizinische Verlaufsabklärung bei der Z.___ erforderlich sei. Mit Schreiben vom 2 8. August 2014 ( Urk. 7/160) nahm die Versi cherte dazu Stellung und beantragte, dass der Auftrag für eine polydisziplinäre medizinische Verlaufsabklärung über die Plattform SuisseMED@P zu vergeben sei und dass gleichzeitig den Gutachtern der Z.___ Ergänzungsfragen zum Gut achten zu unterbreiten seien. Mit Verfügung vom 2 6. November 2014 ( Urk. 7/161 = Urk.

2) hielt die IV-Stelle an der vorgesehenen Verlaufsbegutachtung durch die Ärzte der Z.___ fest. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 6. November 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Januar 2015 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ein Gerichtsgutachten entweder bei der Medas

A.___ , der Medas

B.___ , oder der Medas

C.___ , einzuholen (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. März 2015 (Urk. 6 ) die Ab weisun g der Beschwerde, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2015 ( Urk.

11) beantragte, dazu Stellung nehmen zu können. Mit Verfü gung vom 1 1. Juni 2015 ( Urk.

13) wurde der Beschwerdeführerin die Möglich keit zur Stellungnahme zu den Akten eingeräumt. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 ( Urk.

15) nahm die Beschwerdeführerin zu den Akten ergänzend Stellung und hielt an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest . Eine Kopie die ser Eingab e wurde der Beschwerdegegnerin am 7. Juli 2015 zugestellt ( Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Satz 1). Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei die zuständige Behörde nicht an Anträge der versi cher ten Person gebun den ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8).

Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtser heb li chen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass ge stützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-Stel len haben nach der Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydisziplinäre) Gutachten einzu holen, wenn der ausge prägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet. 1.2

Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72 bis Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV), in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für So zialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bun desgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge er folgt nach dem Zu fallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die web basierte Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet, über wel che der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (www.suissemedap.ch; BGE 139 V 349 E. 2.2). 1.3

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt er der Partei laut Art. 44 ATSG deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1); diese kann den Gut achter (oder die Gutachterin) aus triftigen Gründen ablehnen und Gegen vor schlä ge machen (Satz 2). Bei den triftigen Gründen im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATS G handelt es sich nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 132 V 376) insbe son dere um substanziiert vorgebrachte gesetzlichen Ausstands- und Ab lehnungs gründe .

Nach der Rechtsprechung ist die Rege lung von Art. 44 ATSG in Bezug auf die Par teirechte bei der Gutachtensan ordnung grundsätzlich ab schliessend und es findet diejenige von Art. 19 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 57 Abs. 2 des Bun des gesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) grund sätzlich keine Anwendung (BGE

137 V 210 E. 3.4.1.5 in fine ). Ausnahmsweise ist die Regelung von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 BZP indes dennoch zu beachten. Dies gilt ins besondere für den Anspruch der versicherten Person, sich vorgängig zu den Gut achterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben sowie Ergän zungs

- und Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und BGE 139 V 349 E. 5.2.3; vgl. Art. 57 Abs. 2 BZP). Des Weiteren steht der versicherten Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs das Recht zu, sich nach Erstattung des Gutachtens zum Beweisergebnis zu äus sern, Erläute rung, Ergänzung des Gutachtens oder eine neu e Begutachtung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge vorzubringen (BGE 137 V 210 E. 3.41.5 in fine ; vgl. Art. 60 Abs. 1 BZP). 1.4

Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, wie bei der Auf tragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist (vgl. KSVI Rz 2074 ff. in der ab dem 1. Februar 2013 geltenden Fassung). Erachtet die IV-Stelle ein Gutach ten als erforderlich, so hat sie der versicherten Person in einer ersten Phase mit einer schriftlichen Mitteilung Folgendes bekannt zu geben (KSVI Rz 2080 in der ab 1. Februar 2013 geltenden Fassung sowie Rz 2076 und 2083 f. in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2): 1.

Welche Art Gutachten erforderlich ist (monodisziplinär, bidisziplinär oder polydisziplinär) 2.

Die am Gutachten beteiligten medizinischen Fachdisziplinen 3.

Fragenkatalog 4.

Hinweis auf die Möglichkeit, schriftlich Zusatzfragen zu stellen 5.

B ei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich Name und Facharzt - ti tel der mit dem Gutachten zu beauftragenden Personen .

Überdies ist mit der Mitteilung eine Frist von 10 Tagen für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen, bei mono- oder bidisziplinären zusätzlich auch gegen die Gutachter, sowie für die Einreichung von Zusatzfragen einzuräumen (KSVI Rz 2080 in der ab 1. Februar 2013 geltenden Fassung sowie Rz 2076.1 und Rz 2083.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Diese Frist kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin verlängert werden (KSVI Rz 2076.1 und Rz 2083.2 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). 1.5

Bei polydisziplinären Gutachten kann die versicherte Person in dieser ersten Phase (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begut achtung an sich oder gegen Art und Umfang der Begutachtung vorbringen. Namentlich kann sie geltend machen, der Sachverhalt sei bereits genügend abgeklärt. Ebenso kann sie die getroffene Wahl der medizinischen Fachdiszipli nen als unzutreffend beanstanden (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2, BGE 140 V 507 E. 3.1; KSVI Rz 2076.1 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Auch bei polydisziplinären Gutachten ist konsensorientiert vorzugehen, wenn in die sem ersten Stadium zulässige Einwände erhoben wurden ( BGE 140 V 507 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1).

Die versicherte Person kann sich vorgängig zu den Gutachterfragen äussern (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Das KSVI in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fas sung sieht darüber hinaus vor, dass die versicherte Person in der ersten Phase Zusatzfragen stellen kann, welche die IV-Stelle im Rahmen ihres Ermessens spielraums sowohl in qualitati ver als auch in quantitativer Hinsicht zu prüfen hat (KSVI Rz 2076.2 und 2083.5 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung ). 1.6

In einer zweiten Phase wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Das Ver fahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach dem Handbuch in Anhang V des KSVI. Das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauf trags ist im Versichertendossier zu erfassen (KSVI Rz 2077 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Verlaufsgutachten können der selben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste polydisziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt dieses ist über die Plattfor m Suisse MED@P vergeben worden (KSVI Rz 2078 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2012 vom 6. März 2013). Weder die IV-Stelle noch die versicherte Person können die von der Gutachterstelle vor gesehenen Fachdisziplinen anfechten (KSVI Rz 2080 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 3.3).

Nach der Zuteilung durch SuisseMED@P gibt die IV-Stelle der versicherten Per son mit einer schriftlichen Mitteilung Folgendes bekannt (KSVI Rz 2081 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und BGE 140 V 507 ):

1.

Gutachterstelle 2.

Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen mit entsprechendem Facharzttitel 3.

Hinweis, dass die Mitteilung des Ortes und des Termins durch die Gutach terstelle erfolgt.

Für die Erhebung von Einwänden wird eine Frist von 10 Tagen eingeräumt. Diese Frist kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin verlängert werden (KSVI Rz 2081.1 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3). 1. 7

In der zweiten Phase kann die versicherte Person formelle und materielle (perso nenbezogene) Einwände geltend machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und BGE 140 V 507

E. 3.1). Das KSVI listet die folgenden Einwände exemplarisch auf (KSVI Rz 2081.2 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung):

-

Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse; -

Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden; -

Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befan gen; -

Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz.

Bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen oder zu modifizieren, indem die Beteiligten zum Beispiel übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzu halten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Die Gutachter wahl erfolgt immer nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV) . Es findet diesbezüglich kein Einigungsverfahren statt (BGE 139 V 349 E. 5.2.1 ;

BGE 140 V 507 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_771/2013 vom 1 0. Dezember 2013 E.

2.2 ). 1.8

Nach der Recht sprechung hat der Versicherungsträger, falls eine Einigung über die Gutachtens einholung nicht zustande kommt, und falls Einwendungen gegen die Begutachtung erhoben worden, denen nicht voll umfänglich stattgegeben wurde, über die Anordnung, eine Exper tise einzu holen,

eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlas sen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Eine Verfü gung über die Gutachtens einholung hat nach der Rechtsprechung (Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00665 vom 2 3. März 2015 E. 1.8 mit Hinweisen) indes erst dann zu ergehen, wenn sämtliche Modalitäten der Begutachtung (Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung, beteiligte Fachdisziplinen, Fragenkatalog und Zusatzfragen, Gutachterstelle, beteiligte Fachärzte) festste hen . Über Einwendungen zu den einzelnen Schritten der Begutachtung ist nicht zu verfügen. 1.9

Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG ). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzuma chen den Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens mit sei nen spe zifischen Gegebenheiten (dazu eingehend BGE 137 V 210) muss berück sich tigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Greife n die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwal tungs

- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzu mach ender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutach ten besteht (vgl. BGE 136 V 376). Die ge währleisteten Mitwirkungsrechte müssen durchsetzbar sein, bevor präju dizie rende Effekte eintreten. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersu chung en einher gehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die phy sische oder psychische Integrität bedeuten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4).

Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach teils für das erstinstanzliche Beschwerde verfahren

in invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sach gerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7). Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren können beschwerdeweise mate rielle Ein wendungen geltend gemacht werden, beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht g e nommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen be reits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung ent spre che (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. 1.10

Die üblichen Untersuchungen im Rahmen einer medizinischen Begutachtung sind

ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu erach ten (Art. 43 Abs. 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 28. März 2007). Die Mitwirkung kann von der betroffenen Person jedoch dann ohne rechtliche Folgen verwei gert werden (Art. 43 Abs. 3 ATSG), wenn sie begrün dete Aus stands- oder Ablehnungsgründe anführen kann. Ist dies nicht der Fall, spricht verfahrens rechtlich nichts dagegen, wenn der Versicherungsträger die Begut ach tung ohne das Einverständnis der versicherten Person anordnet. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. November 2014 (Urk. 2) davon aus, dass sich die Begleitumstände des ersten Untersuchungsgesprächs mit den Gutachtern der Z.___ unbestrittenermassen als schwierig erwiesen haben, so dass das Gespräch schliesslich habe abgebrochen werden müssen. Dem Gutachten der Ärzte der Z.___ sei jedoch zu entnehmen, dass das zweite Gesprächs mit den Gutachtern der Z.___ unbestrittenermassen in einer angenehmen Atmosphäre stattgefunden habe, weshalb davon auszuge hen sei, dass eine erneute Verlaufsbegutachtung durch die Ärzte der Z.___ der Beschwerdeführerin zuzumuten sei. Sodann liessen die Vorbr ingen der Beschwer deführerin, dass sie das Gefühl gehabt habe , die Gutachter Dr. D.___ und Dr. E.___

hätten während der Begutachtung über sie gelacht, und dass sie den Umstand, dass die halb nackt vor den Gutachtern habe stehen müssen, als unangenehm und entwürdigend empfunden habe, eine Verlaufsbegutachtung durch Dr. D.___ , Dr. F.___ und Dr. E.___ von der Z.___ nicht als unzumutbar erscheinen, weshalb daran festzuhalten sei. 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass Dr. D.___ und Dr. E.___ im Gutachten der Z.___

im Rahmen der Diagnostik die bestehende Diskushernie C4/5 nicht erwähnt und die Befunde im Bereich der HWS insgesamt bagatelli siert hätten, weshalb die von ihnen gestellten Diagnosen unvollständig seien. Sodann sei auch die von ihrem behandelnden Arzt, Dr. G.___ , festgestellte zunehmende Instabilität der HWS in den mittleren Segmenten unter den Diag nosen im Gutachten der Ärzte des Z.___ nicht zu finden ( Urk. 1 S. 4) . Indem die Gutachter der Z.___ zwar eine somatoforme Problematik beziehungsweise ein „PÄUSBONOG“ verneinten, jedoch Hinweise für eine bewusstseinsnahe Symp tomausweitung feststellten, hätten sie die Beschwerdeführerin nicht ernst genommen und in ihrer Beurteilung medizinische und juristische Aspekte ver mengt ( Urk. 1 S. 5). Auf Grund des Umstandes, dass die Gutachter einerseits von somatischen Unfallfolgen ausgingen und ein „PÄUSBONOG“ verneinten und andererseits eine willentliche Überwindbarkeit der Schmerzsymptomatik der Beschwerde führerin feststellten, sei davon auszugehen, dass es sich bei der Beurteilung der Ärzte der Z.___ um eine unzulässige strengere Beurteilung des gleichen oder verschlechterten Gesundheitszustandes handle. Da Dr. D.___ und Dr. E.___ nicht über die notwendige Fachkompetenz zu eine r gutachterlichen Beurteilung verfügten, sei erneut eine polydisziplinäre Begutachtung gemäss dem Zufallsprinzip in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 7).

Im Übrigen sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen ( Urk. 11). Da es vorlie gend nicht lediglich um die Beantwortung von Zusatzfragen, sondern um die Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens gehe , sei das Gutachten über die Vergabeplattform SuisseMED@P zu vergeben ( Urk. 15 S. 1) bezie hungsweise sei ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 15 S. 3).

3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh rerin am 2 6. März 2013 ( Urk. 7/104) eine polydisziplinäre Begutachtung nach dem Zufallsprinzip in Aussicht stellte, dass die Beschwerdeführerin der Beschwer degegenerin am 2 7. März 2013 Vorschläge für Zusatzfragen an die Gutachter stelle mitteilte ( Urk. 7/105) , dass die IV-Stelle am 3. April 2013 ( Urk. 7/107) dazu Stellung nahm und nach dem Zufallsprinzip über die Vergabeplattform Suisse MED@P die Z.___ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragte. Die Gutachterstelle

gab der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2013 die Namen der in Aussicht genommenen Gutachter der Z.___ und deren fachärztliche Speziali sierung en bekannt (Urk. 7/109). Nach Erlass des Vorbescheids vom 2 4. Januar 2014 ( Urk. 7/125) nah m die Beschwerdeführerin am 2 4. Februar 2014 (Urk. 7/129/1-6) zum Gutachten der Ärzte der Z.___

vom 2. Oktober 2013 ( Urk.

7/116)

Stellung. Dabei teilte sie der Beschwerdegegnerin mit , dass sie am 3. Februar 2014 einen erneuten Auffahrunfall erlitten und sich dabei eine Fazet tengelenkssprengung im Bereich der Halswirbel C3/4 zugezogen habe (Urk. 7/129 S. 6). Aus diesem Grunde forderte die Beschwerdegegnerin die Ärzte der Z.___ mit Schreiben vom 1. Juli 2014 ( Urk. 7/145/1-2) zur Beantwortung von Zusatz fragen zum Gutachten vom 2. Oktober 2013 auf, worauf die Z.___ der Beschwer degegnerin am 3. Juli 2014 mitteilte, dass

- unter anderem auf Grund des Um standes, dass sie seit der Begutachtung erneut einen Unfall erlitten habe - eine Verlaufsbegutachtung angezeigt sei ( Urk. 7/146). 3.2

Mit Mitteilung vom 3 0. Juli 2014 ( Urk. 7/155) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein e polydisziplinäre Verlaufs begutachtung durch die Ärzte der Z.___

in Aussicht , gab der Beschwerdeführerin die medizinischen Fachdiszip linen (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) bekannt , stellte ihr den Fragenkatalog zu und räumte ihr die Möglichkeit ein, Zusatzfragen zu stellen . Am 4. August 2014 ( Urk. 7/158) gab die Z.___ der Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin die Namen und Fachdis ziplinen der Gutachter ( Dr. med. D.___ , Innere Medizin; Dr. med. F.___ , Orthopädie; Dr. med .

E.___ , Neurologie) bekannt . Mit Schreiben vom 2 8. August 2014 ( Urk. 7/160) beantragte die Beschwerdeführerin , dass ein Auftrag für eine polydisziplinäre Begutachtung über die Vergabeplattform SuisseMED@P

zu ver geben sei , worauf die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 6. November 2014 ( Urk. 2) an einer Verlaufsbegutachtung durch Dr. D.___ , Dr. F.___ und Dr. E.___

von der Z.___

festhielt.

3.3

Nach Gesagtem hat die Beschwerdegegnerin sowohl das Verfahren bei Einholung des ursprünglichen polydisziplinären Gutachtens der Ärzte des Z.___

vom 2. Oktober 2013 (Urk. 7/116) als auch das Verfahren bei Einholung des polydis ziplinären Verlaufsgutachtens vollständig und korrekt durchgeführt. Sie war daher grundsätzlich berechtigt, mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 6. November 2014 ( Urk.

2) über die Begutachtung beziehungsweise die Einho lung eines Verlaufsgutachtens bei den Ärzten der Z.___ zu verfügen. 3.4

Pra xis gemäss (vorstehende E. 1.9 ) ist die angefochtene Verfügung vom 2 6. November 2014 ( Urk.

2) betreffend die Einholung eines Verlaufsgutachtens geeignet, bei der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gut zu machenden Nach teil tatsächlicher und rechtlicher Art zu bewirken, weshalb die Ein tre tens voraus setzung eines nicht wieder gutzumachen den Nachteils zu be jahen ist. 4. 4.1

Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, nach Erhalt des Gutachtens der Ärzte des Z.___ vom 2. Oktober 2013 (Urk. 7/116) diese Ärzte direkt mit der Erstellung eines neuen, polydisziplinären Verlaufsgut achten zu beauftragen, ohne den Auftrag zur Begutachtung nach dem Zufalls prinzip über die Vergabeplattform SuisseMED@P zu vergeben. 4.2

In

Art. 72 bis

Abs. 2 IVV wird die Vergabe von polydisziplinären Gutachten im Grundsatz geregelt und hat nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Diese Bestim mung enthält keine Regelung zum Verfahren bei der Vergabe von polydiszipli nären Verlaufsgutachten.

Das Bundesgericht hat die Frage, ob bei der Vergabe von polydisziplinären Ver laufsgutachten von einer Vergabe über die Plattform SuisseMED@P abgesehen werden kann, bis anhin nicht entschieden. In E. 3.5 des Urteil s 8C_512/2013 vom 1 3. Januar 2014 hat es indes erkannt, dass die in BGE 139 V 349 präzi sierte Rechtsprechung zur Gutachtensvergabe nach dem Zufallsprinzip die Ein holung eines Verlaufsgutachtens bei der bereits involvierten Klinik jedenfalls nicht ausschliesse . 4.3

Gemäss der erwähnten (vorstehende E.

1.6 ) Verwaltungspraxis (KSVI Rz 2078 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung) können Verlaufsgutachten der selben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste polydisziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt dieses ist über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden. 4.4

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 4.5

Da vorliegend fest steht, d ass das ursprüngliche Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 2. Oktober 2013 (Urk. 7/116) nach Zufallsprinzip über die Vergabeplattform SuisseMED@P vergeben wurde, war die Beschwerdegegnerin gemäss der Ver waltungspraxis von KSVI Rz 2078 , in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung , grundsätzlich berechtigt, bei der gleichen Gutacherstelle und mithin bei der Z.___ ein Verlaufsgutachten einzuholen. 4.6

Gründe, welche für eine ausnahmsweise Gutachtensvergabe nach dem Zufalls prinzip sprechen würden, sind vorliegend nicht zu erkennen. Für ein Verlaufs gutachten

bei der Z.___

spricht vorliegend insbesondere die zeitliche Nähe des geplanten Verlaufsgutachtens mit dem ursprünglichen Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 2. Oktober 2013 (Urk. 7/116). Sodann ist das geplante Verlaufsgut achten thematisch grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Begutachtung vom Oktober 2013 infolge eines weiter e n Unfalls wesentlich geändert hat oder nicht (vgl. Urk. 7/148/3). Für eine solche Fragestellung ist ein Verlaufsgutachten sinnvoll. Ein neues polydisziplinä res Gut achten ist dafür nicht erforderlich. In materieller Hinsicht ist sodann nicht zu beanstanden, dass am vorgesehenen Verlaufsgut achten die am ursprünglichen polydisziplinären Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 2. Oktober 2013 ( Urk. 7/116) beteiligten Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, nicht mehr mitwirken sollen, und dass stattdessen Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädie, am Verlaufsgutachten beteiligt wurde. Auf Grund des Umstandes, dass d ie Beschwerdeführerin am 3. Februar 2014 und mithin nach der Erstellung des Gutachtens der Ärzte des Z.___ vom 2. Oktober 2013 an einem Verkehrsunfall beteiligt war ( Urk. 7/132) und sich dabei Verletzungen im Bereich ihrer Halswirbelsäule (HWS) zugezogen hat (Urk. 7/133/6-9) ,

ist eine Beteiligung von Dr. F.___ , welcher Orthopäde ist, an der Verlaufsbegutachtung jeden falls nachzuvollziehen . Eine Beteiligung von Dr. F.___ an der streitigen Verlaufsbegutachtung wird von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht beanstandet ( Urk. 1). 5. 5.1

Gemäss der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 der Bun desverfassung, BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschen rechte und Grundfreiheiten , EMRK) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbe fan genen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Lie gen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen ver mögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 127 I 196 E. 2b mit Hinweisen). Für Sachver ständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungs gründe , wie sie für den Richter vorgesehen sind (BGE 120 V 357 E. 3a). Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unpartei lichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b). Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nach gewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangen heit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abge stellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutach ten im Sozialver sicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters ein stren ger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1). 5.2

Zu unterscheiden ist zwischen Einwendungen formeller und Einwendungen mate rieller Natur. Z u den Einwendungen formeller Natur zählen die gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG), weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Dazu gehören beispielsweise ein persönliches Interesse an der zu beurteilenden Sache, aber auch die enge ver wandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht. Demgegenüber kann in materieller Hinsicht, wie bereits erwähnt (vorstehende E. 1.9 ), geltend gemacht werden, die in Aussicht g e nommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie bloss einer Zweitmeinung ent spreche.

Einwendungen materieller Natur können sich auch gegen die Person des Gutachters richten . Insbesondere kön ne n diese die gutachterliche Fachkompetenz

des Gutachters beschlagen ( BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 ).

5.3

Bei den Einwendungen hinsichtlich der gutachterlichen Fachkompetenz muss es sich indes um personenbezogene Einwendungen, wie die fachliche Ausbildung oder die berufliche Erfahrung des Gutachters , handeln . Eine mangelnde gutach terliche Fachkompetenz kann indes nicht mit einer mangelnden Qualität bezie hungsweise einer fehlenden Schlüssigkeit eines im gleichen Verfahren von die sem Gutachter bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstatteten Gutachten s

begründet werden. Solche Einwendungen beschlagen vielmehr Fragen, welche zur Beweiswürdigung gehören. Es besteht jedoch kein Anlass, die Beweiswürdi gung bereits auf den Zeitpunkt der Überprüfung eines Zwischenentscheids betreffend die Anordnung einer Begutachtung vorzuverlegen. Aus diesem Grunde können s olche Einwendungen erst im Rahmen der Beweiswürdigung und mithin bei Erlass der Verfügung über den Leistungsanspruch beziehungsweise im nach folgenden Rechtsmittelverfahren behandelt werden ( BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 und BGE 132 V 93 E. 6.5). 5.4

Die Beschwerdeführerin macht keine formellen Einwendungen im Sinne der gesetz lichen Ausstandsgründe gegen eine Teilnahme von Dr. D.___ und von Dr. E.___ an der streitigen Verlaufsbegutachtung geltend. Sie erhebt vielmehr materielle Einwendungen gegen eine Teilnahme dieser Ärzte. Insbesondere macht sie geltend, dass diese im ursprünglichen Gutachten der Z.___

eine bestehende Diskushernie C4/5 nicht beachtet hätten , weil sie den entsprechenden Befund bei der Diagnostik nicht erwähnt hätten . Sodann hätten sie die bestehende zunehmende Instabilität im Bereich der mittleren Segmente ihrer HWS nicht berücksichtigt ( Urk. 1 S. 4). Des Weiteren hätten sie zu Unrecht eine bewusst seins nahe Symptomausweitung und eine willentliche Überwindbarkeit der Schmerzsymptomatik festgestellt, obwohl sie in ihrem Gutachten gleichzeitig eine somatoforme Problematik beziehungsweise ein „PÄUSBONOG“ verneint hätten ( Urk. 1 S. 7). 5. 5

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rüge n der fehlende n Fachkom petenz von Dr. D.___ und Dr. E.___

daher ausschliesslich mit einer mangelhaften bezie hungsweise ungenügenden Teilnahme dieser Ärzte an der ursprünglichen Begut achtung beziehungsweise an der Erstellung des Gutachtens vom 2. Oktober 201 3. Diese Rügen beschlagen indes die Beweiswürdigung, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Re chtsmittelverfahrens darstellt, und erweisen sich daher als verfrüht. Insofern ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

Aus den gleichen Gründen ist, entgegen der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 15 S. 3 ), auf die Anordnung eines Gerichts gutachtens

zur Zeit zu verzichten. Denn auch diese Vorbringen beschlagen die Beweiswürdigung und erweisen sich daher zur Zeit als verfrüht. 5.6

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind vielmehr nicht geeignet, Zweifel an der persönlichen Integrität und an der pflichtgemässen Ausübung der Gutachter tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen von Dr. D.___ , Dr. E.___ und Dr. F.___

als Fachärzte aufkommen zu lassen.

6.

Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 6. November 2014 die Ärzte Dr. D.___ , Dr. E.___ und Dr. F.___

der Z.___ mit der Erst attung einer Verlaufsbegutach tung der Beschwerdeführerin beauftragte , weshalb die dagegen erhobene Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz