Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1964, meldete sich am 1 1. August 2010 (Eingangsda tum) unter Hinweis auf einen Status nach schwerer depressiver Episode 2006, schädlichem Gebrauch von Alkohol und Kokain 2006 und pathologischen Rauschzuständen unter Alkoholeinfluss bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 11/7) . Nach beruflichen und medizinischen Abklärun gen lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. März 2011 das Leistungsbe gehren ab (Urk. 11/32).
Am 2 5. Januar 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle unter Hinweis auf Depressionen zum Leistungsbezug an (Urk. 11/37) . Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie den psych iatrischen Untersuchungsbericht
von med. pract .
Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 0. Januar 2014 (Urk. 11/49)
ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahre n (Vorbescheid vom 2 1. Januar 2014, Urk. 11/52; Einwand vom 2 1. Februar 2014, Urk. 11/59; ergänzende Einwand begründung vom 1 8. März 2014, Urk. 11/63) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 5. November 2014 (Urk.
2) einen Leistungsanspruch .
2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 5. Januar 2015 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es seien ihm Integrationsmassnahmen
zu gewähren. Ab dem 1. August 2013 sei ihm eine ganze Rente auszurichten. In formeller Hinsicht ersuchte er um einen zweiten Schriftenwechsel sowie um unentgeltliche Pro zessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Christina Ammann als unent geltliche Rechtsbeiständin . Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Beschwerde (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-70), was dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Mit Eingabe vom 1 7. August 2015 (Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer einen Zwischenbericht von Z.___ vom 2 7. Juli 2015 ein (Urk. 18), was der Beschwerdegegnerin am 2. September 2015 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin brachte in der angefochtenen Verfügung vom 2 5. November 2014 vor, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht kein Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers ausgewiesen sei, welcher die Arbeitsfähigkeit erheblich und dauerhaft einschränke (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber im Wesentlichen dafür, dass die Ein schätzung von med. prac t . Y.___ nicht nachvollziehbar sei. Seiner Argumenta tion, dass der jetzige Gesundheitszustand weitgehend der Einschätzung der A.___ vom 2 6. April 2012 entspreche, sei nicht zu folgen, da die damalige Einschätzung durch die Berichte von med. pract . B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 4. August 2013 und 7. Februar 2013 längst überholt sei (Urk. 1 S. 3 f.). Med. pract . B.___ diagnostiziere im Bericht vom 1 1. Dezember 2014 eine psychische Störung mit Krankheitswert im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urk. 1 S. 8). Sie gehe davon aus, dass es keine medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers gebe. Aufgrund der affektiven Erkrankung (rezidivierende Depression) in Kombination mit der Persönlichkeitsstörung sei er in der freien Wirtschaft, als gelernter Drucker wie auch in einer angepassten Tätigkeit, zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 9). Dies decke sich auch mit dem Bericht der Arbeitgeberin Z.___ wo er in geschütztem Rahmen arbeite (Urk. 1 S. 10). Aufgrund der Aktenlage sei erwiesen, dass er schon seit mindestens Oktober 2012 arbeitsunfähig sei (Brief von med. prac t . B.___ vom 7. Februar 2013
[ Urk. 1 S. 11 ]). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2. 3
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alko holsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tra gen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursa che der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krank heitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird ver langt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychi schen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichti gen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 2.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.5
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
2.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.
Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentier t sich im Wesentlichen folgender massen : 3 .1
Der Beschwerdeführer war vom 2 1. Oktober bis zum 5. Dezember 2011 in der C.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, hospitali siert. Die behandelnden Ärzte stellten in ihrem Bericht vom 1 3. Dezember 2011 folgende Diagnosen (Urk. 11/48 S. 4 ff.): - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom : Gegenwärtig abstinent, aber in schützender Umgebung (ICD-10 F10.21) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyn drom : Mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25) - Mittelgradige depressive Episode: ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10)
Die Anamnese und der Befund spräche n beim Beschwerdeführer für eine seit mehreren Jahren bestehende Abhängigkeitserkrankung von Alkohol, wobei die Kriterien in Abgrenzung zu einem schädlichen Gebrauch wie starker Konsum wunsch, verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, Beendigung und Menge des Konsums, Toleranzsteigerung, körperliche Entzugssymptome, Ver nachlässigung anderer Interessen und anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweis schädlicher Folgen erfüllt seien . Zusätzlich bestehe eine mittelgradige depressive Episode mit gedrückter Stimmung, Antriebsminderung, Schuld- und Schamgefühlen sowie Konzentrationsstörungen. Die Abhängigkeitserkrankung und die affektive Störung würden sich gegenseitig ungünstig beeinflussen. Fehlende Strategien zur adäquaten Emotionsregulation könnten als aufrechter haltender Faktor der Abhängigkeitserkrankung angesehen werden. Ausserdem habe der Tod der Mutter vor einem Jahr zu einer Verschlechterung des psychi schen Zustands des Beschwerdeführers geführt. Als protektive Faktoren könnten die hohe Behandlungscompliance sowie die ausgeprägte Introspektionsfähigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden (Urk. 11/48 S. 4).
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 3 0. Januar 2014 über die
Hospitalisation
vom 2 1. Oktober bis zum 5. Dezember 2011 hielten die Ärzte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des stationären Aufenthalts fest (Urk. 11/56) . Im Zeitpunkt der Behandlung im Oktober 2011 sei der Beschwerdeführe r in der früheren Arbeit in einer Druckerei aufgrund erheb barer Konzentrationsstörungen, mnestische r Störungen, formale r und inhaltli che r Denkstörungen, Antriebslosigkeit und Schlafstörungen eingeschränkt gewesen. Erschwerend kämen die Suchtproblematik mit Kontrollverlust über Beginn, Beendigung und Menge des Konsums sowie die Vernachlässigung anderer Interessen hinzu. Ob die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, in wel chem zeitlichen Rahmen und ob eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, könnten die Ärzte nicht beurteilen . Hierfür verwiesen sie auf die Nachbehandler (Urk. 11/56 S. 3). Gemäss der im Rahmen der stationären Behandlung im Okto ber 2011 erhobenen Befunde sei er eingeschränkt gewesen im Konzentrations- und Auffassungsvermögen, sowie in der Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit (Urk. 11/56 S.5). 3 .2
Vom 1 5. Dezember 2011 bis zum 2 9. Februar 2012 war der Beschwerdeführer in der A.___ in stationärer Behandlung. Die behandelnden Ärzte stellten im Bericht vom 2 6. April 2012 folgende Diagnosen (Urk. 11/48 S.1): - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent aber in beschützen der Umgebung (ICD-10 F10.21) - Tabakabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25) - Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) - Schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
Die Behandlungsschwerpunkte hätten auf der Alkoholabhängigkeit, der Emoti onsregulierung und der Arbeitstherapie gelegen . Der Beschwerdeführer habe
psychisch stabilisiert den Übertritt ins halbstationäre Setting der Tagesklinik ins Auge fassen können . Die Arbeitsfähigkeit habe 0 % betragen
(Urk. 11/48 S. 2). 3. 3 Med. prac t . Y.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 0. Januar 2014 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/49 S. 4) . Als o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte er eine Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent (ICD-10 F10.20) sowie ein en Status nach schädlichem Gebrauch von Kokain und Cannabis (ICD-10 F14.1 und ICD-10 F12.1). Die von med. pract . B.___ geschilderten Symptome (rasche Ermüdung, kognitive Leistungsfä higkeit redu ziert, Reizbarkeit) hätten bei seiner Untersuchung nicht mehr festgestellt werden können. Der Gesundheitszustand scheine sich gebessert zu haben. Die von med. pract . B.___ postulierte Beschäftigung in einem geschützten Bereich ent spreche nicht dem jetzigen Gesundheitszustand. Der jetzige Gesundheitszustand entspreche weitgehend der diagnostischen Einschätzung der A.___, die im Bericht vom 2 6. April 2012 eine gegenwärtig remittiert e depressive Störung festgestellt habe. Im Bericht der C.___ vom 1 3. Dezember 2011 hätten die Ärzte von einem episod isch en Alkoholkonsum seit 1990 berichtet . Da keine vorangegangene gravierende psychische Erkrankung bekannt sei, handle es sich um eine primäre Alkoholabhängigkeit. Ein anhaltender Folgeschaden des Alko hols liege nicht vor. Die sozialen Probleme (wiederholt geschieden, Schulden) seien IV-fremd. Es bestünden keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/48 S. 5). In Bezug auf eine Arbeitstätigkeit
(sowohl angepasst als auch als Mitarbeiter im technischen Dienst) sei er dahingehend eingeschränkt, dass er keine Tätigkeiten mit beruflichem Alkoholkontakt ausüben könne (Urk. 11/49 S. 5). 3. 4 Med. pract . B.___
notierte in ihrem von der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingeholten Bericht vom 1 1. März 2014 folgende Diagnosen (Urk. 11/62 S.2) : - Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) - Anamnestisch seit ca. 2002 bestehend - Mit dokumentierter erster schwerer depressiver Episode 2005/2006 (erste stationäre psychiatrische Behandlung) - Zwischenzeitlich wiederkehrende Phasen von depressiver Stimmungs lage, besonders im Jahr 2011 - Ab Sommer 2012 nach Entlassung aus mehrmonatiger stationärer und teilstationärer psychiatrischer Behandlung nochmalige Verstär kung der depressiven Symptomatik, im Herbst 2012 mittelgradige depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) - Seither wechselhafter Verlauf, ohne vollständige Remission, auch unter intensivierter Therapie und konsequenter medikamentöser anti depressiver Behandlung - Bei akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), emotional-insta bile und zwanghafte Anteile, Impulsivität - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Abstinenz dokumentiert seit Oktober 2011, mit Beginn stationärer suchtspezifischer Behandlung - Tabakabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25) - Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis und Kokain (ICD-10 F12.1; ICD-10 F14.1)
Deutlich spürbar sei en die depressive Stimmung und der Verlust von Interesse und Freude; er sei affektiv vermindert schwingungsfähig. Das Denken sei formal eingeengt auf negativ erlebte Aspekte des Lebens, Gedankenkreisen, Grübeln. Er sei pessimistisch, habe ein Gefühl der Sinnlosigkeit, Insuffizienzgefühle und innere Anspannung, Unruhe und Nervosität. Er sei logorrhoisch und könne sich nur begrenzt auf ein Thema konzentrieren. Der Antrieb sei vermindert, es lägen erhöhte Ermüdbarkeit, sozialer Rückzug und Schlafstörungen, welche unter Medikation mehrheitlich behandelt seien, vor. Der Schlaf-Wach-Rhythmus sei nach hinten verschoben. Keine Suizidalität. Der Appetit sei nicht beeinträchtigt, die Libido sei vermindert (Urk. 11/62 S. 2). Es liege eine psychische Störung mit Krankheitswert im Sinne der bundesgerichtli chen Rechtsprechung vor, nämlich eine affektive Erkrankung, in der Form einer rezidivierende n depressive n Störung (ICD-10 F33), gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.10). Es handle sich dabei um eine eigenständige Erkrankung, die nicht als blosse Folge der ebenfalls bekannten Alkoholabhängigkeitserkrankung zu sehen sei, auch wenn sich der klare Beginn der affektiven Erkrankung nach so vielen Jahren nicht mehr belegen lasse (nach Angaben des Beschwerdeführers ca. 2002). Bekannt seien hingegen Faktoren, welche die affektive Erkrankung begünstigt haben dürften (belastende Erfah rungen in der Kindheit und Jugend, Persönlichkeitsentwicklung, Migration, positive Familienanamnese betreffend affektiver Erkrankungen) oder wahr scheinlich Ausdruck derselben gewesen seien („Knick“ im Lebenslauf, zum Bei spiel zunehmend prekäre Arbeitssituation ab ca. 2001; zunehmende soziale Isolation [ Urk. 11/62 S. 2]). Es könne vom Beschwerdeführer auch bei geeigneter therapeutischer Behand lung willensmässig
- selbst in einer angepassten Tätigkeit - nicht erwartet wer den, auf dem ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten . Denkbar sei zurzeit einzig eine Tätigkeit im geschützten Bereich zu einem reduzierten Pensum, in einer spezia lisierten Einrichtung für Menschen mit psychischen Störungen, wo besser auf die besonderen Bedür fnisse eingegangen werden könne und trotzdem eine gere gelte Tagesstruktur aufgebaut werden könnte. Er habe sich in den vergangenen Monaten trotz innerer Widerstände um eine solche Anstellung bemüht un d habe Kontakt zur Institution Z.___ (Urk. 11/62 S. 3). In den vergangenen Jahren bis zum Herbst 2012 habe er sich,
abgesehen von kurzen Temporäranstellungen, immer wieder in Arbeitseinsätzen und Beschäfti gungsprogrammen auf dem sekundären Arbeitsmarkt befunden. Trotz hoher Arbeitsmotivation und guter Arbeitsleistung zu Beginn habe er keine Konstanz entwickeln können. Selbst in der vergleichsweise ruhigen Phase 2009 bis 2010, während der er sein Alkoholprob lem besser im Griff gehabt und ein mehrmona tiges Beschäftigungsprogramm absolviert habe, sei es bedingt durch die affek tive Erkrankung zu Erschöpfung und zu wiederholten Arbeitsausfällen gekom men. Diese negativen Erfahrungen hätten zu einem Gefühl der Sinnlosigkeit geführt. Er weise eine stark reduzierte psychische Belastbarkeit auf. Er habe Mühe, eigene Bedürfnisse zu erkennen und adäquat mitzuteilen. Angespanntheit und Reizbarkeit würden den Kontakt zu anderen Menschen erschweren. Er tendiere zu impulsiven, überschiessenden Verhaltensweisen und ziehe sich zurück (depressive Kontakstörung). In den vergangenen Jahren sei es zu einer zuneh menden sozialen Isolation und Vereinsamung gekommen. Sein Verhalten wirke chronifiziert und wenig flexibel. Das heisse nicht, dass er sich in einzelnen Momenten nicht angepasst verhalten könne und vielleicht unauffällig erschei nen möge. Es reiche aber nicht, um Beziehungen, sei es im privaten Rahmen oder an einem Arbei tsplatz, längerfristig aufrechtzu erhalten oder als befriedi gend erleben zu können. Noch komplexere Bedingungen, wie z.B. Arbeit in einem Team, würden ihn momentan überfordern. Zudem bestünde das Risiko, dass eine übermässige Belastung den Verlauf der affektiven Grunderkrankung negativ beeinflussen könnte (Urk. 11/62 S. 3). Die depressive Antriebsstörung (siehe Schilderung des Beschwerdeführers zum Tagesablauf), raschere Ermüdung und kognitive Probleme (sei es durch die depressive Erkrankung, störende Begleiterscheinungen der dämpfenden Medi kamente oder fehlendes Training) würden sich zusätzlich störend auf eine Tätigkeit auswirken. Je nachdem könnten auch Probleme mit der Sicherheit auftreten (z.B. Bedienen von Fahrzeugen, Maschinen [ Urk. 11/62 S. 3 ]). 4. Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen l ässt sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Neuanmeldung nur ungenügend beurteilen. 4.1 Die Ärzte der C.___ äusserten sich in ihren Berichten (E. 3.1) lediglich bezüg lich des Gesundheitszustandes sowie der daraus resultierenden Arbeitsunfähig keit während des stationären Aufenthalts vom 2 1. Oktober bis zum 5. Dezember 201 1. Eine darüber hinausgehende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gaben sie nicht ab, auch verwiesen sie für die prognostische Beurteilung auf die nachbe handelnden Ärzte und hielten ausdrücklich fest, dass sie vom weiteren Verlauf der psychischen Erkrankung sowie der Therapien ab 2011 nicht informiert seien (Urk. 11/56 S. 3). Gestützt auf den Bericht der C.___ -Ärzte lässt sich demnach eine allfällige andauernde Gesundheitseinschränkung nicht beurteilen. 4.2 Die behandelnden Ärzte der A.___ notierten im Schlussb ericht vom 26. April 2012 (E. 3.2) eine Arbeitsfähigkeit vo n 0 % . Er werde im Anschluss teilstationär behandelt. Eine ausführliche Darstellung der konkreten Beeinträch tigungen der Arbeitsfähigkeit sowie eine Angabe zur Dauer der attestierten Arbeitsunfähigkeit fehlen. Ob diese Angabe auch noch nach Übertritt in die teilstationäre Behandlung galt oder nicht, bzw. wie sich eine allfällige gesund heitliche Einschränkung konkret auswirkt e, k ann nicht nachvollzogen werden. Eine längerfristig e Beurteilung ist demnach gestützt auf diesen Bericht ohnehin nicht möglich. 4.3 Med. pract . B.___
behandelt den Beschwerdeführer bereits seit 2007 (Urk. 11/42). Auf ihre Arztberichte kann unter Hinweis auf die Erfahrungstatsa che, dass behandelnde Arztpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen, nic ht abgestellt werden (vgl. E. 2.5). 4.4 Med. pract . Y.___ notierte, dass im Bericht der Ärzte der C.___ vom 1 3. Dezember 2011 (Urk. 11/56 S. 8) von einem episodischen Konsum seit 1990 berichtet werde. Da keine vorangegangene gravierende psychische Erkrankung bekannt sei, handle es sich um eine primäre Alkoholabhängigkeit. Ein anhal tender Folgeschaden des Alkohols liege nicht vor (Urk. 11/49 S. 5). Die Ärzte der C.___ hielten im Bericht vom 3 0. Januar 2014 fest, dass der Beschwerdeführer sich seit 2004 in ambulanter psychiatrischer und psychothe rapeutischer Behandlung befinde. Er sei ausserdem ab 2005 mehrfach in der C.___ wegen Depressionen (2005 und 2006) und wegen Alkohol und Depressi onen (2006 und 2011) stationär behandelt worden (Urk. 11/56 S. 2; vgl. Urk. 11/56 S. 8). Die erstmaligen stationären Behandlungen erfolgten demnach wegen Depressionen, nicht aufgrund einer Alkoholsucht. Daran ändert der epi sodische Konsum von Alkohol seit 1990 nichts, ist damit
- entgegen den Aus führungen von med. pract . Y.___ - nicht zweifelsfrei eine Alkoholsucht erstellt. Es bestehen entsprechend Zweifel, ob es sich - wie von med. pract . Y.___ fest gehalten - um eine primäre Alkoholsucht handelt. Des We iteren hielt med. pract . Y.___ dafür, dass die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Versicherungspsychiatrisch beurteilte er sie hingegen ohne nähere Begründung als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dies kann - ohne weitergehende Erklärung - nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden. Damit bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Untersu chungsberichts von med. pract . Y.___, womit nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. E. 2.4). 4.5 Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 2. 6), damit sie den psychischen Gesundheitszustan d des Beschwerdeführers im Rah men eines medizinischen Gutachtens abklärt . Der Gutachter hat insbesondere Stellung zu nehmen, ob das Alkoholabhängigkeitssyndrom eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder ob das Alkoholabhängigkeitssyndrom selber Folge eines Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. H er nach hat die Beschwerdegegnerin neu über einen allfällig en Leistungsanspruch zu entscheiden . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der
vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘ 1 00 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertre tung vom 5. Januar 2015 (Urk.
1) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. November 2014 aufgehoben
und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1964, meldete sich am 1 1. August 2010 (Eingangsda tum) unter Hinweis auf einen Status nach schwerer depressiver Episode 2006, schädlichem Gebrauch von Alkohol und Kokain 2006 und pathologischen Rauschzuständen unter Alkoholeinfluss bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 11/7) . Nach beruflichen und medizinischen Abklärun gen lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. März 2011 das Leistungsbe gehren ab (Urk. 11/32).
Am 2 5. Januar 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle unter Hinweis auf Depressionen zum Leistungsbezug an (Urk. 11/37) . Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie den psych iatrischen Untersuchungsbericht
von med. pract .
Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 0. Januar 2014 (Urk. 11/49)
ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahre n (Vorbescheid vom 2 1. Januar 2014, Urk. 11/52; Einwand vom 2 1. Februar 2014, Urk. 11/59; ergänzende Einwand begründung vom 1 8. März 2014, Urk. 11/63) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 5. November 2014 (Urk.
2) einen Leistungsanspruch .
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 5. Januar 2015 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es seien ihm Integrationsmassnahmen
zu gewähren. Ab dem 1. August 2013 sei ihm eine ganze Rente auszurichten. In formeller Hinsicht ersuchte er um einen zweiten Schriftenwechsel sowie um unentgeltliche Pro zessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Christina Ammann als unent geltliche Rechtsbeiständin . Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Beschwerde (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-70), was dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Mit Eingabe vom 1 7. August 2015 (Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer einen Zwischenbericht von Z.___ vom 2 7. Juli 2015 ein (Urk. 18), was der Beschwerdegegnerin am 2. September 2015 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.
E. 2.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 2.5 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
E. 2.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
E. 3 Med. prac t . Y.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 0. Januar 2014 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/49 S. 4) . Als o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte er eine Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent (ICD-10 F10.20) sowie ein en Status nach schädlichem Gebrauch von Kokain und Cannabis (ICD-10 F14.1 und ICD-10 F12.1). Die von med. pract . B.___ geschilderten Symptome (rasche Ermüdung, kognitive Leistungsfä higkeit redu ziert, Reizbarkeit) hätten bei seiner Untersuchung nicht mehr festgestellt werden können. Der Gesundheitszustand scheine sich gebessert zu haben. Die von med. pract . B.___ postulierte Beschäftigung in einem geschützten Bereich ent spreche nicht dem jetzigen Gesundheitszustand. Der jetzige Gesundheitszustand entspreche weitgehend der diagnostischen Einschätzung der A.___, die im Bericht vom 2 6. April 2012 eine gegenwärtig remittiert e depressive Störung festgestellt habe. Im Bericht der C.___ vom 1 3. Dezember 2011 hätten die Ärzte von einem episod isch en Alkoholkonsum seit 1990 berichtet . Da keine vorangegangene gravierende psychische Erkrankung bekannt sei, handle es sich um eine primäre Alkoholabhängigkeit. Ein anhaltender Folgeschaden des Alko hols liege nicht vor. Die sozialen Probleme (wiederholt geschieden, Schulden) seien IV-fremd. Es bestünden keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/48 S. 5). In Bezug auf eine Arbeitstätigkeit
(sowohl angepasst als auch als Mitarbeiter im technischen Dienst) sei er dahingehend eingeschränkt, dass er keine Tätigkeiten mit beruflichem Alkoholkontakt ausüben könne (Urk. 11/49 S. 5).
E. 4 Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen l ässt sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Neuanmeldung nur ungenügend beurteilen.
E. 4.1 Die Ärzte der C.___ äusserten sich in ihren Berichten (E. 3.1) lediglich bezüg lich des Gesundheitszustandes sowie der daraus resultierenden Arbeitsunfähig keit während des stationären Aufenthalts vom 2 1. Oktober bis zum 5. Dezember 201 1. Eine darüber hinausgehende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gaben sie nicht ab, auch verwiesen sie für die prognostische Beurteilung auf die nachbe handelnden Ärzte und hielten ausdrücklich fest, dass sie vom weiteren Verlauf der psychischen Erkrankung sowie der Therapien ab 2011 nicht informiert seien (Urk. 11/56 S. 3). Gestützt auf den Bericht der C.___ -Ärzte lässt sich demnach eine allfällige andauernde Gesundheitseinschränkung nicht beurteilen.
E. 4.2 Die behandelnden Ärzte der A.___ notierten im Schlussb ericht vom 26. April 2012 (E. 3.2) eine Arbeitsfähigkeit vo n 0 % . Er werde im Anschluss teilstationär behandelt. Eine ausführliche Darstellung der konkreten Beeinträch tigungen der Arbeitsfähigkeit sowie eine Angabe zur Dauer der attestierten Arbeitsunfähigkeit fehlen. Ob diese Angabe auch noch nach Übertritt in die teilstationäre Behandlung galt oder nicht, bzw. wie sich eine allfällige gesund heitliche Einschränkung konkret auswirkt e, k ann nicht nachvollzogen werden. Eine längerfristig e Beurteilung ist demnach gestützt auf diesen Bericht ohnehin nicht möglich.
E. 4.3 Med. pract . B.___
behandelt den Beschwerdeführer bereits seit 2007 (Urk. 11/42). Auf ihre Arztberichte kann unter Hinweis auf die Erfahrungstatsa che, dass behandelnde Arztpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen, nic ht abgestellt werden (vgl. E. 2.5).
E. 4.4 Med. pract . Y.___ notierte, dass im Bericht der Ärzte der C.___ vom 1 3. Dezember 2011 (Urk. 11/56 S. 8) von einem episodischen Konsum seit 1990 berichtet werde. Da keine vorangegangene gravierende psychische Erkrankung bekannt sei, handle es sich um eine primäre Alkoholabhängigkeit. Ein anhal tender Folgeschaden des Alkohols liege nicht vor (Urk. 11/49 S. 5). Die Ärzte der C.___ hielten im Bericht vom 3 0. Januar 2014 fest, dass der Beschwerdeführer sich seit 2004 in ambulanter psychiatrischer und psychothe rapeutischer Behandlung befinde. Er sei ausserdem ab 2005 mehrfach in der C.___ wegen Depressionen (2005 und 2006) und wegen Alkohol und Depressi onen (2006 und 2011) stationär behandelt worden (Urk. 11/56 S. 2; vgl. Urk. 11/56 S. 8). Die erstmaligen stationären Behandlungen erfolgten demnach wegen Depressionen, nicht aufgrund einer Alkoholsucht. Daran ändert der epi sodische Konsum von Alkohol seit 1990 nichts, ist damit
- entgegen den Aus führungen von med. pract . Y.___ - nicht zweifelsfrei eine Alkoholsucht erstellt. Es bestehen entsprechend Zweifel, ob es sich - wie von med. pract . Y.___ fest gehalten - um eine primäre Alkoholsucht handelt. Des We iteren hielt med. pract . Y.___ dafür, dass die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Versicherungspsychiatrisch beurteilte er sie hingegen ohne nähere Begründung als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dies kann - ohne weitergehende Erklärung - nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden. Damit bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Untersu chungsberichts von med. pract . Y.___, womit nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. E. 2.4).
E. 4.5 Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 2.
E. 6 ), damit sie den psychischen Gesundheitszustan d des Beschwerdeführers im Rah men eines medizinischen Gutachtens abklärt . Der Gutachter hat insbesondere Stellung zu nehmen, ob das Alkoholabhängigkeitssyndrom eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder ob das Alkoholabhängigkeitssyndrom selber Folge eines Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. H er nach hat die Beschwerdegegnerin neu über einen allfällig en Leistungsanspruch zu entscheiden . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der
vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘ 1 00 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertre tung vom 5. Januar 2015 (Urk.
1) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. November 2014 aufgehoben
und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00016 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
6. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1964, meldete sich am 1 1. August 2010 (Eingangsda tum) unter Hinweis auf einen Status nach schwerer depressiver Episode 2006, schädlichem Gebrauch von Alkohol und Kokain 2006 und pathologischen Rauschzuständen unter Alkoholeinfluss bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 11/7) . Nach beruflichen und medizinischen Abklärun gen lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. März 2011 das Leistungsbe gehren ab (Urk. 11/32).
Am 2 5. Januar 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle unter Hinweis auf Depressionen zum Leistungsbezug an (Urk. 11/37) . Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie den psych iatrischen Untersuchungsbericht
von med. pract .
Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 0. Januar 2014 (Urk. 11/49)
ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahre n (Vorbescheid vom 2 1. Januar 2014, Urk. 11/52; Einwand vom 2 1. Februar 2014, Urk. 11/59; ergänzende Einwand begründung vom 1 8. März 2014, Urk. 11/63) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 5. November 2014 (Urk.
2) einen Leistungsanspruch .
2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 5. Januar 2015 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es seien ihm Integrationsmassnahmen
zu gewähren. Ab dem 1. August 2013 sei ihm eine ganze Rente auszurichten. In formeller Hinsicht ersuchte er um einen zweiten Schriftenwechsel sowie um unentgeltliche Pro zessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Christina Ammann als unent geltliche Rechtsbeiständin . Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Beschwerde (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-70), was dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Mit Eingabe vom 1 7. August 2015 (Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer einen Zwischenbericht von Z.___ vom 2 7. Juli 2015 ein (Urk. 18), was der Beschwerdegegnerin am 2. September 2015 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin brachte in der angefochtenen Verfügung vom 2 5. November 2014 vor, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht kein Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers ausgewiesen sei, welcher die Arbeitsfähigkeit erheblich und dauerhaft einschränke (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber im Wesentlichen dafür, dass die Ein schätzung von med. prac t . Y.___ nicht nachvollziehbar sei. Seiner Argumenta tion, dass der jetzige Gesundheitszustand weitgehend der Einschätzung der A.___ vom 2 6. April 2012 entspreche, sei nicht zu folgen, da die damalige Einschätzung durch die Berichte von med. pract . B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 4. August 2013 und 7. Februar 2013 längst überholt sei (Urk. 1 S. 3 f.). Med. pract . B.___ diagnostiziere im Bericht vom 1 1. Dezember 2014 eine psychische Störung mit Krankheitswert im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urk. 1 S. 8). Sie gehe davon aus, dass es keine medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers gebe. Aufgrund der affektiven Erkrankung (rezidivierende Depression) in Kombination mit der Persönlichkeitsstörung sei er in der freien Wirtschaft, als gelernter Drucker wie auch in einer angepassten Tätigkeit, zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 9). Dies decke sich auch mit dem Bericht der Arbeitgeberin Z.___ wo er in geschütztem Rahmen arbeite (Urk. 1 S. 10). Aufgrund der Aktenlage sei erwiesen, dass er schon seit mindestens Oktober 2012 arbeitsunfähig sei (Brief von med. prac t . B.___ vom 7. Februar 2013
[ Urk. 1 S. 11 ]). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2. 3
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alko holsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tra gen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursa che der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krank heitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird ver langt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychi schen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichti gen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 2.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.5
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
2.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.
Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentier t sich im Wesentlichen folgender massen : 3 .1
Der Beschwerdeführer war vom 2 1. Oktober bis zum 5. Dezember 2011 in der C.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, hospitali siert. Die behandelnden Ärzte stellten in ihrem Bericht vom 1 3. Dezember 2011 folgende Diagnosen (Urk. 11/48 S. 4 ff.): - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom : Gegenwärtig abstinent, aber in schützender Umgebung (ICD-10 F10.21) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyn drom : Mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25) - Mittelgradige depressive Episode: ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10)
Die Anamnese und der Befund spräche n beim Beschwerdeführer für eine seit mehreren Jahren bestehende Abhängigkeitserkrankung von Alkohol, wobei die Kriterien in Abgrenzung zu einem schädlichen Gebrauch wie starker Konsum wunsch, verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, Beendigung und Menge des Konsums, Toleranzsteigerung, körperliche Entzugssymptome, Ver nachlässigung anderer Interessen und anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweis schädlicher Folgen erfüllt seien . Zusätzlich bestehe eine mittelgradige depressive Episode mit gedrückter Stimmung, Antriebsminderung, Schuld- und Schamgefühlen sowie Konzentrationsstörungen. Die Abhängigkeitserkrankung und die affektive Störung würden sich gegenseitig ungünstig beeinflussen. Fehlende Strategien zur adäquaten Emotionsregulation könnten als aufrechter haltender Faktor der Abhängigkeitserkrankung angesehen werden. Ausserdem habe der Tod der Mutter vor einem Jahr zu einer Verschlechterung des psychi schen Zustands des Beschwerdeführers geführt. Als protektive Faktoren könnten die hohe Behandlungscompliance sowie die ausgeprägte Introspektionsfähigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden (Urk. 11/48 S. 4).
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 3 0. Januar 2014 über die
Hospitalisation
vom 2 1. Oktober bis zum 5. Dezember 2011 hielten die Ärzte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des stationären Aufenthalts fest (Urk. 11/56) . Im Zeitpunkt der Behandlung im Oktober 2011 sei der Beschwerdeführe r in der früheren Arbeit in einer Druckerei aufgrund erheb barer Konzentrationsstörungen, mnestische r Störungen, formale r und inhaltli che r Denkstörungen, Antriebslosigkeit und Schlafstörungen eingeschränkt gewesen. Erschwerend kämen die Suchtproblematik mit Kontrollverlust über Beginn, Beendigung und Menge des Konsums sowie die Vernachlässigung anderer Interessen hinzu. Ob die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, in wel chem zeitlichen Rahmen und ob eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, könnten die Ärzte nicht beurteilen . Hierfür verwiesen sie auf die Nachbehandler (Urk. 11/56 S. 3). Gemäss der im Rahmen der stationären Behandlung im Okto ber 2011 erhobenen Befunde sei er eingeschränkt gewesen im Konzentrations- und Auffassungsvermögen, sowie in der Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit (Urk. 11/56 S.5). 3 .2
Vom 1 5. Dezember 2011 bis zum 2 9. Februar 2012 war der Beschwerdeführer in der A.___ in stationärer Behandlung. Die behandelnden Ärzte stellten im Bericht vom 2 6. April 2012 folgende Diagnosen (Urk. 11/48 S.1): - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent aber in beschützen der Umgebung (ICD-10 F10.21) - Tabakabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25) - Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) - Schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
Die Behandlungsschwerpunkte hätten auf der Alkoholabhängigkeit, der Emoti onsregulierung und der Arbeitstherapie gelegen . Der Beschwerdeführer habe
psychisch stabilisiert den Übertritt ins halbstationäre Setting der Tagesklinik ins Auge fassen können . Die Arbeitsfähigkeit habe 0 % betragen
(Urk. 11/48 S. 2). 3. 3 Med. prac t . Y.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 0. Januar 2014 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/49 S. 4) . Als o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte er eine Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent (ICD-10 F10.20) sowie ein en Status nach schädlichem Gebrauch von Kokain und Cannabis (ICD-10 F14.1 und ICD-10 F12.1). Die von med. pract . B.___ geschilderten Symptome (rasche Ermüdung, kognitive Leistungsfä higkeit redu ziert, Reizbarkeit) hätten bei seiner Untersuchung nicht mehr festgestellt werden können. Der Gesundheitszustand scheine sich gebessert zu haben. Die von med. pract . B.___ postulierte Beschäftigung in einem geschützten Bereich ent spreche nicht dem jetzigen Gesundheitszustand. Der jetzige Gesundheitszustand entspreche weitgehend der diagnostischen Einschätzung der A.___, die im Bericht vom 2 6. April 2012 eine gegenwärtig remittiert e depressive Störung festgestellt habe. Im Bericht der C.___ vom 1 3. Dezember 2011 hätten die Ärzte von einem episod isch en Alkoholkonsum seit 1990 berichtet . Da keine vorangegangene gravierende psychische Erkrankung bekannt sei, handle es sich um eine primäre Alkoholabhängigkeit. Ein anhaltender Folgeschaden des Alko hols liege nicht vor. Die sozialen Probleme (wiederholt geschieden, Schulden) seien IV-fremd. Es bestünden keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/48 S. 5). In Bezug auf eine Arbeitstätigkeit
(sowohl angepasst als auch als Mitarbeiter im technischen Dienst) sei er dahingehend eingeschränkt, dass er keine Tätigkeiten mit beruflichem Alkoholkontakt ausüben könne (Urk. 11/49 S. 5). 3. 4 Med. pract . B.___
notierte in ihrem von der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingeholten Bericht vom 1 1. März 2014 folgende Diagnosen (Urk. 11/62 S.2) : - Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) - Anamnestisch seit ca. 2002 bestehend - Mit dokumentierter erster schwerer depressiver Episode 2005/2006 (erste stationäre psychiatrische Behandlung) - Zwischenzeitlich wiederkehrende Phasen von depressiver Stimmungs lage, besonders im Jahr 2011 - Ab Sommer 2012 nach Entlassung aus mehrmonatiger stationärer und teilstationärer psychiatrischer Behandlung nochmalige Verstär kung der depressiven Symptomatik, im Herbst 2012 mittelgradige depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) - Seither wechselhafter Verlauf, ohne vollständige Remission, auch unter intensivierter Therapie und konsequenter medikamentöser anti depressiver Behandlung - Bei akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), emotional-insta bile und zwanghafte Anteile, Impulsivität - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Abstinenz dokumentiert seit Oktober 2011, mit Beginn stationärer suchtspezifischer Behandlung - Tabakabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25) - Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis und Kokain (ICD-10 F12.1; ICD-10 F14.1)
Deutlich spürbar sei en die depressive Stimmung und der Verlust von Interesse und Freude; er sei affektiv vermindert schwingungsfähig. Das Denken sei formal eingeengt auf negativ erlebte Aspekte des Lebens, Gedankenkreisen, Grübeln. Er sei pessimistisch, habe ein Gefühl der Sinnlosigkeit, Insuffizienzgefühle und innere Anspannung, Unruhe und Nervosität. Er sei logorrhoisch und könne sich nur begrenzt auf ein Thema konzentrieren. Der Antrieb sei vermindert, es lägen erhöhte Ermüdbarkeit, sozialer Rückzug und Schlafstörungen, welche unter Medikation mehrheitlich behandelt seien, vor. Der Schlaf-Wach-Rhythmus sei nach hinten verschoben. Keine Suizidalität. Der Appetit sei nicht beeinträchtigt, die Libido sei vermindert (Urk. 11/62 S. 2). Es liege eine psychische Störung mit Krankheitswert im Sinne der bundesgerichtli chen Rechtsprechung vor, nämlich eine affektive Erkrankung, in der Form einer rezidivierende n depressive n Störung (ICD-10 F33), gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.10). Es handle sich dabei um eine eigenständige Erkrankung, die nicht als blosse Folge der ebenfalls bekannten Alkoholabhängigkeitserkrankung zu sehen sei, auch wenn sich der klare Beginn der affektiven Erkrankung nach so vielen Jahren nicht mehr belegen lasse (nach Angaben des Beschwerdeführers ca. 2002). Bekannt seien hingegen Faktoren, welche die affektive Erkrankung begünstigt haben dürften (belastende Erfah rungen in der Kindheit und Jugend, Persönlichkeitsentwicklung, Migration, positive Familienanamnese betreffend affektiver Erkrankungen) oder wahr scheinlich Ausdruck derselben gewesen seien („Knick“ im Lebenslauf, zum Bei spiel zunehmend prekäre Arbeitssituation ab ca. 2001; zunehmende soziale Isolation [ Urk. 11/62 S. 2]). Es könne vom Beschwerdeführer auch bei geeigneter therapeutischer Behand lung willensmässig
- selbst in einer angepassten Tätigkeit - nicht erwartet wer den, auf dem ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten . Denkbar sei zurzeit einzig eine Tätigkeit im geschützten Bereich zu einem reduzierten Pensum, in einer spezia lisierten Einrichtung für Menschen mit psychischen Störungen, wo besser auf die besonderen Bedür fnisse eingegangen werden könne und trotzdem eine gere gelte Tagesstruktur aufgebaut werden könnte. Er habe sich in den vergangenen Monaten trotz innerer Widerstände um eine solche Anstellung bemüht un d habe Kontakt zur Institution Z.___ (Urk. 11/62 S. 3). In den vergangenen Jahren bis zum Herbst 2012 habe er sich,
abgesehen von kurzen Temporäranstellungen, immer wieder in Arbeitseinsätzen und Beschäfti gungsprogrammen auf dem sekundären Arbeitsmarkt befunden. Trotz hoher Arbeitsmotivation und guter Arbeitsleistung zu Beginn habe er keine Konstanz entwickeln können. Selbst in der vergleichsweise ruhigen Phase 2009 bis 2010, während der er sein Alkoholprob lem besser im Griff gehabt und ein mehrmona tiges Beschäftigungsprogramm absolviert habe, sei es bedingt durch die affek tive Erkrankung zu Erschöpfung und zu wiederholten Arbeitsausfällen gekom men. Diese negativen Erfahrungen hätten zu einem Gefühl der Sinnlosigkeit geführt. Er weise eine stark reduzierte psychische Belastbarkeit auf. Er habe Mühe, eigene Bedürfnisse zu erkennen und adäquat mitzuteilen. Angespanntheit und Reizbarkeit würden den Kontakt zu anderen Menschen erschweren. Er tendiere zu impulsiven, überschiessenden Verhaltensweisen und ziehe sich zurück (depressive Kontakstörung). In den vergangenen Jahren sei es zu einer zuneh menden sozialen Isolation und Vereinsamung gekommen. Sein Verhalten wirke chronifiziert und wenig flexibel. Das heisse nicht, dass er sich in einzelnen Momenten nicht angepasst verhalten könne und vielleicht unauffällig erschei nen möge. Es reiche aber nicht, um Beziehungen, sei es im privaten Rahmen oder an einem Arbei tsplatz, längerfristig aufrechtzu erhalten oder als befriedi gend erleben zu können. Noch komplexere Bedingungen, wie z.B. Arbeit in einem Team, würden ihn momentan überfordern. Zudem bestünde das Risiko, dass eine übermässige Belastung den Verlauf der affektiven Grunderkrankung negativ beeinflussen könnte (Urk. 11/62 S. 3). Die depressive Antriebsstörung (siehe Schilderung des Beschwerdeführers zum Tagesablauf), raschere Ermüdung und kognitive Probleme (sei es durch die depressive Erkrankung, störende Begleiterscheinungen der dämpfenden Medi kamente oder fehlendes Training) würden sich zusätzlich störend auf eine Tätigkeit auswirken. Je nachdem könnten auch Probleme mit der Sicherheit auftreten (z.B. Bedienen von Fahrzeugen, Maschinen [ Urk. 11/62 S. 3 ]). 4. Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen l ässt sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Neuanmeldung nur ungenügend beurteilen. 4.1 Die Ärzte der C.___ äusserten sich in ihren Berichten (E. 3.1) lediglich bezüg lich des Gesundheitszustandes sowie der daraus resultierenden Arbeitsunfähig keit während des stationären Aufenthalts vom 2 1. Oktober bis zum 5. Dezember 201 1. Eine darüber hinausgehende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gaben sie nicht ab, auch verwiesen sie für die prognostische Beurteilung auf die nachbe handelnden Ärzte und hielten ausdrücklich fest, dass sie vom weiteren Verlauf der psychischen Erkrankung sowie der Therapien ab 2011 nicht informiert seien (Urk. 11/56 S. 3). Gestützt auf den Bericht der C.___ -Ärzte lässt sich demnach eine allfällige andauernde Gesundheitseinschränkung nicht beurteilen. 4.2 Die behandelnden Ärzte der A.___ notierten im Schlussb ericht vom 26. April 2012 (E. 3.2) eine Arbeitsfähigkeit vo n 0 % . Er werde im Anschluss teilstationär behandelt. Eine ausführliche Darstellung der konkreten Beeinträch tigungen der Arbeitsfähigkeit sowie eine Angabe zur Dauer der attestierten Arbeitsunfähigkeit fehlen. Ob diese Angabe auch noch nach Übertritt in die teilstationäre Behandlung galt oder nicht, bzw. wie sich eine allfällige gesund heitliche Einschränkung konkret auswirkt e, k ann nicht nachvollzogen werden. Eine längerfristig e Beurteilung ist demnach gestützt auf diesen Bericht ohnehin nicht möglich. 4.3 Med. pract . B.___
behandelt den Beschwerdeführer bereits seit 2007 (Urk. 11/42). Auf ihre Arztberichte kann unter Hinweis auf die Erfahrungstatsa che, dass behandelnde Arztpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen, nic ht abgestellt werden (vgl. E. 2.5). 4.4 Med. pract . Y.___ notierte, dass im Bericht der Ärzte der C.___ vom 1 3. Dezember 2011 (Urk. 11/56 S. 8) von einem episodischen Konsum seit 1990 berichtet werde. Da keine vorangegangene gravierende psychische Erkrankung bekannt sei, handle es sich um eine primäre Alkoholabhängigkeit. Ein anhal tender Folgeschaden des Alkohols liege nicht vor (Urk. 11/49 S. 5). Die Ärzte der C.___ hielten im Bericht vom 3 0. Januar 2014 fest, dass der Beschwerdeführer sich seit 2004 in ambulanter psychiatrischer und psychothe rapeutischer Behandlung befinde. Er sei ausserdem ab 2005 mehrfach in der C.___ wegen Depressionen (2005 und 2006) und wegen Alkohol und Depressi onen (2006 und 2011) stationär behandelt worden (Urk. 11/56 S. 2; vgl. Urk. 11/56 S. 8). Die erstmaligen stationären Behandlungen erfolgten demnach wegen Depressionen, nicht aufgrund einer Alkoholsucht. Daran ändert der epi sodische Konsum von Alkohol seit 1990 nichts, ist damit
- entgegen den Aus führungen von med. pract . Y.___ - nicht zweifelsfrei eine Alkoholsucht erstellt. Es bestehen entsprechend Zweifel, ob es sich - wie von med. pract . Y.___ fest gehalten - um eine primäre Alkoholsucht handelt. Des We iteren hielt med. pract . Y.___ dafür, dass die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Versicherungspsychiatrisch beurteilte er sie hingegen ohne nähere Begründung als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dies kann - ohne weitergehende Erklärung - nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden. Damit bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Untersu chungsberichts von med. pract . Y.___, womit nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. E. 2.4). 4.5 Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 2. 6), damit sie den psychischen Gesundheitszustan d des Beschwerdeführers im Rah men eines medizinischen Gutachtens abklärt . Der Gutachter hat insbesondere Stellung zu nehmen, ob das Alkoholabhängigkeitssyndrom eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder ob das Alkoholabhängigkeitssyndrom selber Folge eines Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. H er nach hat die Beschwerdegegnerin neu über einen allfällig en Leistungsanspruch zu entscheiden . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der
vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘ 1 00 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertre tung vom 5. Januar 2015 (Urk.
1) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. November 2014 aufgehoben
und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler