Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1958, meldete sich am
14. September 2007 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/6). Mit Verfügung vom 11. No vember 2009 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab 1. Dezember 2007 befristet bis 30. April 2008 eine ganze Rente zu und verneinte ab dem 1. Mai 2008 einen Rentenanspruch (Urk. 9/67). Mit Urteil vom 23. September 2010 (Verfahren Nr. IV.2009.01190) wies das hiesige Ge richt eine dagegen erhobene Beschwerde ab, hob die Verfügung vom 11. No vember 2009 auf und stellte fest, dass kein Rentenanspruch besteht (Urk. 9/76 S. 14 Dispositiv Ziff. 1). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundes gericht mit Urteil vom 29. April 2011 ab (Urk. 9/81 S. 10 Dispositiv Ziff. 1). 1.2
A m 21. Juni 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung an (Urk. 9/85). Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 trat die IV-Stelle auf das
Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 9/101) . Eine dagegen erhobene Be schwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. Oktober 2012 ab (Urk. 9/128 S. 14 Dispositiv Ziff. 1, Verfahren Nr. IV.2012.00337). 1.3
Am 1. März 2013 stellte der Versicherte erneut
ein Leistungsgesuch (Urk. 9/130). Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein und klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab . Am 13. Mai 2014 erliess si e den Vorbescheid (Urk. 9/158). Der Versicherte brachte dagegen am 3. Juni 2014 Einwände vor und
ersuchte um unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren (Urk. 9/164 S. 1).
Mit Verfügung vom 1 2. September 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen (Urk. 9/171). Mit Verfügung vom 18. No vember 2014 wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Urk. 9/178 = Urk. 2). 2. 2.1
D er Versicherte erhob am 15. Oktober 2014 Beschwerde g egen die Verfügung vom 1 2. September 2014 betreffend IV-Leistungen (das Verfahren ist unter Verfahren Nr. IV.2014.01071 beim Gericht
angelegt). Mit Gerichtsverfügung vom 6. Januar 2015 gewährte das Gericht dem Versicherten in Bewilligung des Gesuchs vom 15. Oktober 201 4 für das genannte Beschwerdev erfahren die un entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 7). 2.2
A m 5. Januar 2015
erhob der Versicherte auch gegen die verfahrensleitende Verfügung der IV-Stelle vom 18. November 2014 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihm für das Vorbescheidver fahren
die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2015 (Urk.
8) die Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So - zial versicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der ge - suchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG gelten als Vo raussetzungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung die finanzielle Bedürftig keit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung. An diese sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen war stets und ist nach wie vor ein strenger Massstab anzulegen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, N 19 zu Art 37; BGE 114 V 228 E. 5b). 1.2
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbe - geh ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrach tet, BGE 124 I 304 E. 2c) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur w enig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E . 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung
(Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren infolge Aussichtslosigkeit. In ihrer Begründung führte sie an, das Bundesgericht habe mit Urteil vom 29. April 2011 bestätigt, dass kurz nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2006 in einer leidensangepassten Tätigkeit bereits wiede r eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden habe. Auf ein neues Gesuch vom 21. Juni 2011 sei die Beschwerdegegnerin nicht einge treten, da keine massgebliche Verschlechterung ausgewiesen gewesen sei (Urk. 2 S. 1). Aus rechtlicher Sicht sei den Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 2. August, 2 2. November 2013, 14. April und 16. Juli 2014 zu folgen. Darin werde nachvollziehbar dargelegt, dass keine Verschlech terung des Gesundheitszustandes vorliege. Folglich habe die Beurteilung im Bundesgerichtsurteil vom 29. April 2011 weiterhin Geltung. Aufgrund dieser Sachlage könnten die Gewinnaussichten des Begehrens kaum als ernsthaft be zeichnet werden. Es seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, nach den heutigen Diagnosen liege eine Einengung des Wirbelkanals an der Halswirbelsäule vor, die jederzeit zu einer Lähmung führen könne. Weiter liege ein ausgeprägtes Zervikalsyndrom mit Ra dikulopathie rechts vor (Urk. 1 S. 8 unten). Dass auch in psychiatrischer Hin sicht eine massive Verschlechterung eingetreten sei, sei mittels Auszug aus ei nem Bericht des behande lnden Psychiaters dokumentiert (Urk. 1 S. 10). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unent - geltli che Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen hat. 3. 3.1
Mit Urteil vom 23. September 2010
hat
das hiesige Gericht eine gegen die Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2009 erhobene Be schwerde abgewiesen, die Verfügung aufgehoben und
einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint
(Urk. 9/76 S. 14 Dispositiv Ziff. 1).
Grundlage
des Entscheid es bildete
insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 8. Mai 2008 (Urk. 9/27). Die Gutachter nannten damals
ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik bei inter mittierenden pseudoradikulären Aus strahlungen rechts und beginnenden degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, klinisch und MR-tomographisch ohne Neurokompression a ls
Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten
sie eine Schmerzverarbeitungsstörung und Symp tomausweitung, ein inkomplettes metabolisches Syndrom und eine Medika menten- Malcompliance (S. 16 Ziff. 5.1-5.2). Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass in der angestammten Tätigkeit
als Maurer seit Dezember 2006 keine Ar beitsfähigkeit mehr bestand .
Eine
körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit war dem Beschwerdeführer
gemäss Gutachten jedoch bereits kurze Zeit später
zu 100 % zumutbar (Urk. 9/27 S. 17 . Ziff. 6.3- 6.4, vgl. auch Urk. 9/76 S. 7 ff. E. 3.5). 3. 2
Auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 1. Juni 2011 (Urk. 9/85) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 0. Febru ar 2012 nicht ein (Urk. 9/101, bestätigt mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Oktober 2012, Urk. 9/128).
Am 1. März 2013 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Invaliden - ver sicherung an und machte eine Verschlechterung seines Gesund heitszustandes geltend (Urk. 9/130). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer reichte mit der Neuanmeldung vom 1. März 2013 einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1 4. Februar 2013 (Urk. 9/129) ein. Dr. Z.___
führte darin aus, es handle sich um ein langjähriges chroni sches Zervikobrachialleiden und ein Lumboischialgieleiden, welche in den ver gangenen Jahren schon mehrfach diagnostiziert und behandelt worden seien. Im Vordergrund stünden seit mehreren Jahren eine zunehmende Parese im rechten Bein sowie eine intermittierende Parese im rechten Arm. Dem Patienten falle beim Trinken die Tasse aus der Hand, selbst eine Zigarette könne er nur mit Mühe halten .
Bei der klinischen Untersuchung finde sich eine globale Bewegungseinschrän kung in der Halswirbelsäule sowie eine Hyperalgesie und Hypästhesie im Der matom bei C5/6/7 rechts mit einer deutlichen Schwäche in der rechten Hand und Parästhesien im Dermatom
bei C6 und C 7. Die hierzu angefertigten MRI- und Röntgenaufnahmen liessen eine ausgeprägte Osteochondrose im Segment C5/6 und C6/7 erkennen . Im MRI sei zudem eine kräftige Bandscheibenprotru sion im Segment C4/5 und ebenfalls bei C5/6 und C6/7 zu sehen, jeweils mit ei ner deutlichen Verlagerung de s rechtsseitigen Rezessus, so dass die Nervenkom pressionen für die Segmente im rechten Arm erklärbar seien. In der Lendenwir belsäule bestehe eine hochgradige Bewegungseinschränkung. Vor allem impo niere eine Parese im rechten Bein und zwar sowohl im Segment bei L4/5 als auch im Segment L5/S1 mit einer Fussheber- und einer Fusssenkerlähmung mit entsprechend deutlichem Steppergang (S. 1). Es handle sich um ein ausgepräg tes Zervikalsyndrom mit Radikulopathie rechts in den Segmenten C4 bis C7 so wie ein lumboradikuläres Syndrom bei L4 bis S1 rechts (S. 2). 4.2
In einem Schreiben vom 6. März 2013 riet Dr. Z.___
dem Beschwerdeführer zu einer Operation an der Hals- und Lendenwirbelsäule . Dr. Z.___
beschrieb lebensbedrohliche Einengungen des Wirbelkanals an der Halswirbelsäule . Es könne jederzeit eine Lähmung drohen, wenn nicht bald möglichst e ine Opera tion vorgenommen werde (Urk. 9/133). 4. 3
Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin (RAD), er klärte in einer Stellungnahme vom 19./2 0. März 2013 mit Verweis auf den Be richt von Dr. Z.___ vom 1 4. Februar 2013 und einen Bericht von Dr. med. von B.___ vom 1 4. Februar 2012, anhand der vorliegenden Berichterstattung könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob und welche Verschlechterung vorliege und allenfalls seit wann. Nach Besprechung mit einem Orthopäden des RAD bleibe der weitere Verlauf abzuwarten. Es sei daher wahrscheinlich nicht zu umgehen, auf das Gesuch einzutreten (Urk. 9/156 S. 3). 4. 4
Anstelle einer
Operation wurde der Beschwerdeführer in der Folge in der C.___ Klinik weiterbehandelt.
Die Ärzte der C.___ Klinik stellten in einem Bericht vom 2 8. Mai 2013 ge stützt auf eine Konsultation vom 2 1. Mai 2013 (Urk. 9/139/5-7) folgende Hauptd iagnosen (S. 1): - Cervicovertebral S yndrom recht s mit/bei: - multisegmentale r
Osteochond rose bei C4-6 mit breitbasigen
Protru - sio nen der Segemente C4/5 und C5/6 - Lumbovertebrals yndrom rechts mit/bei: - Osteochondrose bei L4/5 Typ modic 1 - Anterolisthese bei L5/S1 M e yerding Grad 1 - Spondylarthrose bei L3-S1
Die Ärzte führten aus, die Zuweisung sei durch den Hausarzt zur Abklärung der Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm mit Lumboischialgien mit Ausstrahlung in den rechten Fuss erfolgt. Der Patient berichte, dass die ge nannten Beschwerden seit zirka sieben Jahren bestünden. Er habe innerhalb der letzten Monate eine leichte Zunahme der Schmerzen bemerkt (S. 1).
Klinisch un d elektrodiagnostisch fänden sich keine Hinweise für eine Läsion des N ervus
medianus rechts und/oder
d es
N ervus
ulnaris rechts, ebenso keine siche ren Hinweise für eine zerviko
- oder lumboradikuläre Problematik (S. 3). 4. 5
Weiter liegen Arztberichte
über vom Beschwerdeführer geklagte Schmerzen in der rechten Schulter vor (vgl. den Bericht von med. D.___, Stellvertre tende Oberärztin, Obere Extremitäten
C.___ Klinik, vom 8. Januar 2014, Urk. 9/152/6-7).
Dr. D.___ und Dr. med. E.___, Leitender Oberarzt Orthopäd ie, C.___ Klinik, führten in einem Bericht vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 9/154/2-3) dazu aus, möglicherweise habe eine Infiltration einen Teil der Schulter - schmerzen anhaltend gelindert . Für den Patienten habe sich die Situa tion aber nicht verändert, da die Sch merzen im Bereich der Hals -/Brust- und Lenden - wirbelsäule im Vordergrund stünden. Man sehe keine Verbesserungs möglichkeit mit einer operativen Therapie. Man empfehle, die konservativen Massnahme n auszuschöpfen mit Lockerung der Muskelgruppen sowie Schulter zentrierungsübungen in der Physiotherapie . Die Idee einer weiteren Behandlung durch Dr. med. F.___ erachte man als gut (S. 2). 4. 6
RAD-Ärztin Dr. A.___ erklärte in einer weiteren Stellungnahme vom 1 4. April 2014, neue Aspekte und nachvollziehbare Befunde, welche eine leichtere wechselbelastende sitzende - stehende Tätigkeit (mit Gewichtsbelastung von 9 bi s intermittierend 12.5 - 15 kg), ohne repetitive Tätigkeiten über Schulterni veau nachvollziehbar und ma ssgeblich prozentual einschränk en würden, seien nicht erk ennbar. Schwere und repetitive mittelschwere Tätigkeiten und repeti tive Tätigkeiten über Schulterniveau seien überwiegend wahrscheinlich auf grund der Wirbelsäulen- und der Schulterproblematik rechts (Partialläsion der Supraspinatussehne) nicht mehr geeignet. Seit März 2013 sei überwiegend wahrscheinlich von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tä tigkeit auszugehen (Urk. 9/156 S. 6). 5. 5.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 5.2
Im Haupt verfahren (Verfahren Nr. IV.2014.01071) ist zu entscheiden, ob es seit der letzten materiell - rechtlichen Beurteilung mit Verfügung der Beschwerd e gegnerin vom 1 1. November 2009 zu einer massgeblichen Veränderung der Verhältnisse gekommen ist. Für das vorliegende Verfahren betreffend unent geltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren
ist mit den neu einge reichten Arztberichten eine gesundheitliche Verschlechterung nicht von vorne herein auszuschliessen . Der Bericht von Dr. Z.___ vom 1 4. Februar 2013 und dessen S chreiben vom 6. März 2013 lassen eher auf eine Verschlechterung schliessen, riet
Dr. Z.___ doch dringend zu einer Operation (E. 4.2 hiervor) .
Nachdem sich die Beschwerdegegnerin
selbst veranlasst sah, auf das Leistungs - ge such des Beschwerdeführers einzutreten (vgl. E. 4.3), erweisen sich die Gewinnaussichten nicht als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Die Neuanmeldung vom 1. März 2013 und die folgenden Abklärungen in der C.___ Klinik waren demnach durchaus geboten. Entgegen den Ausführun gen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 2) wur den neue medizinische Tatsachen vor gebracht . Die von der Beschwerdegegnerin postulierte Aussichtslosigkeit ist demnach nicht ausgewiesen.
5. 3
D ie weiteren Voraussetzung en
(Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung, Be dürftigkeit) hat die Beschwerdegegnerin laut Dokument vom 1 8. November 2014 bereits bejaht (Urk. 9/177 S. 1 unten) .
Da die Voraussetzungen für die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsver - fahren demnach erfüllt sind, hat die Beschwerde gegnerin das Gesuch des Be - schwerdeführers zu Unrecht abgewiesen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.
6.1
Da es nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, e contrario). 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Diese ist beim praxisgemässen Ans a tz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) auf Fr. 1‘ 9 00. -- (inkl . Auslagen und MWSt) fest zusetzen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Bestellung von Rechts anwältin Andrea Müller- Ranacher, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Besch werdeverfahren gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 8. November 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Andrea Müller-Ra nacher, Zürich, im Vorbescheidverfahren hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Müller- Ranacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 , Verfahren Nr. IV.2012.00337).
E. 1.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So - zial versicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der ge - suchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG gelten als Vo raussetzungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung die finanzielle Bedürftig keit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung. An diese sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen war stets und ist nach wie vor ein strenger Massstab anzulegen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, N 19 zu Art 37; BGE 114 V 228 E. 5b).
E. 1.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbe - geh ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrach tet, BGE 124 I 304 E. 2c) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur w enig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E . 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). 2.
E. 1.3 Am 1. März 2013 stellte der Versicherte erneut
ein Leistungsgesuch (Urk. 9/130). Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein und klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab . Am 13. Mai 2014 erliess si e den Vorbescheid (Urk. 9/158). Der Versicherte brachte dagegen am 3. Juni 2014 Einwände vor und
ersuchte um unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren (Urk. 9/164 S. 1).
Mit Verfügung vom 1 2. September 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen (Urk. 9/171). Mit Verfügung vom 18. No vember 2014 wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Urk. 9/178 = Urk. 2).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung
(Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren infolge Aussichtslosigkeit. In ihrer Begründung führte sie an, das Bundesgericht habe mit Urteil vom 29. April 2011 bestätigt, dass kurz nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2006 in einer leidensangepassten Tätigkeit bereits wiede r eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden habe. Auf ein neues Gesuch vom 21. Juni 2011 sei die Beschwerdegegnerin nicht einge treten, da keine massgebliche Verschlechterung ausgewiesen gewesen sei (Urk. 2 S. 1). Aus rechtlicher Sicht sei den Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 2. August, 2 2. November 2013, 14. April und 16. Juli 2014 zu folgen. Darin werde nachvollziehbar dargelegt, dass keine Verschlech terung des Gesundheitszustandes vorliege. Folglich habe die Beurteilung im Bundesgerichtsurteil vom 29. April 2011 weiterhin Geltung. Aufgrund dieser Sachlage könnten die Gewinnaussichten des Begehrens kaum als ernsthaft be zeichnet werden. Es seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, nach den heutigen Diagnosen liege eine Einengung des Wirbelkanals an der Halswirbelsäule vor, die jederzeit zu einer Lähmung führen könne. Weiter liege ein ausgeprägtes Zervikalsyndrom mit Ra dikulopathie rechts vor (Urk. 1 S. 8 unten). Dass auch in psychiatrischer Hin sicht eine massive Verschlechterung eingetreten sei, sei mittels Auszug aus ei nem Bericht des behande lnden Psychiaters dokumentiert (Urk. 1 S. 10).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unent - geltli che Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen hat. 3. 3.1
Mit Urteil vom 23. September 2010
hat
das hiesige Gericht eine gegen die Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2009 erhobene Be schwerde abgewiesen, die Verfügung aufgehoben und
einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint
(Urk. 9/76 S. 14 Dispositiv Ziff. 1).
Grundlage
des Entscheid es bildete
insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 8. Mai 2008 (Urk. 9/27). Die Gutachter nannten damals
ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik bei inter mittierenden pseudoradikulären Aus strahlungen rechts und beginnenden degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, klinisch und MR-tomographisch ohne Neurokompression a ls
Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten
sie eine Schmerzverarbeitungsstörung und Symp tomausweitung, ein inkomplettes metabolisches Syndrom und eine Medika menten- Malcompliance (S. 16 Ziff. 5.1-5.2). Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass in der angestammten Tätigkeit
als Maurer seit Dezember 2006 keine Ar beitsfähigkeit mehr bestand .
Eine
körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit war dem Beschwerdeführer
gemäss Gutachten jedoch bereits kurze Zeit später
zu 100 % zumutbar (Urk. 9/27 S. 17 . Ziff. 6.3- 6.4, vgl. auch Urk. 9/76 S. 7 ff. E. 3.5). 3. 2
Auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 1. Juni 2011 (Urk. 9/85) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 0. Febru ar 2012 nicht ein (Urk. 9/101, bestätigt mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Oktober 2012, Urk. 9/128).
Am 1. März 2013 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Invaliden - ver sicherung an und machte eine Verschlechterung seines Gesund heitszustandes geltend (Urk. 9/130). 4.
E. 4 für das genannte Beschwerdev erfahren die un entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer reichte mit der Neuanmeldung vom 1. März 2013 einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1 4. Februar 2013 (Urk. 9/129) ein. Dr. Z.___
führte darin aus, es handle sich um ein langjähriges chroni sches Zervikobrachialleiden und ein Lumboischialgieleiden, welche in den ver gangenen Jahren schon mehrfach diagnostiziert und behandelt worden seien. Im Vordergrund stünden seit mehreren Jahren eine zunehmende Parese im rechten Bein sowie eine intermittierende Parese im rechten Arm. Dem Patienten falle beim Trinken die Tasse aus der Hand, selbst eine Zigarette könne er nur mit Mühe halten .
Bei der klinischen Untersuchung finde sich eine globale Bewegungseinschrän kung in der Halswirbelsäule sowie eine Hyperalgesie und Hypästhesie im Der matom bei C5/6/7 rechts mit einer deutlichen Schwäche in der rechten Hand und Parästhesien im Dermatom
bei C6 und C 7. Die hierzu angefertigten MRI- und Röntgenaufnahmen liessen eine ausgeprägte Osteochondrose im Segment C5/6 und C6/7 erkennen . Im MRI sei zudem eine kräftige Bandscheibenprotru sion im Segment C4/5 und ebenfalls bei C5/6 und C6/7 zu sehen, jeweils mit ei ner deutlichen Verlagerung de s rechtsseitigen Rezessus, so dass die Nervenkom pressionen für die Segmente im rechten Arm erklärbar seien. In der Lendenwir belsäule bestehe eine hochgradige Bewegungseinschränkung. Vor allem impo niere eine Parese im rechten Bein und zwar sowohl im Segment bei L4/5 als auch im Segment L5/S1 mit einer Fussheber- und einer Fusssenkerlähmung mit entsprechend deutlichem Steppergang (S. 1). Es handle sich um ein ausgepräg tes Zervikalsyndrom mit Radikulopathie rechts in den Segmenten C4 bis C7 so wie ein lumboradikuläres Syndrom bei L4 bis S1 rechts (S. 2).
E. 4.2 In einem Schreiben vom 6. März 2013 riet Dr. Z.___
dem Beschwerdeführer zu einer Operation an der Hals- und Lendenwirbelsäule . Dr. Z.___
beschrieb lebensbedrohliche Einengungen des Wirbelkanals an der Halswirbelsäule . Es könne jederzeit eine Lähmung drohen, wenn nicht bald möglichst e ine Opera tion vorgenommen werde (Urk. 9/133). 4. 3
Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin (RAD), er klärte in einer Stellungnahme vom 19./2 0. März 2013 mit Verweis auf den Be richt von Dr. Z.___ vom 1 4. Februar 2013 und einen Bericht von Dr. med. von B.___ vom 1 4. Februar 2012, anhand der vorliegenden Berichterstattung könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob und welche Verschlechterung vorliege und allenfalls seit wann. Nach Besprechung mit einem Orthopäden des RAD bleibe der weitere Verlauf abzuwarten. Es sei daher wahrscheinlich nicht zu umgehen, auf das Gesuch einzutreten (Urk. 9/156 S. 3). 4. 4
Anstelle einer
Operation wurde der Beschwerdeführer in der Folge in der C.___ Klinik weiterbehandelt.
Die Ärzte der C.___ Klinik stellten in einem Bericht vom 2 8. Mai 2013 ge stützt auf eine Konsultation vom 2 1. Mai 2013 (Urk. 9/139/5-7) folgende Hauptd iagnosen (S. 1): - Cervicovertebral S yndrom recht s mit/bei: - multisegmentale r
Osteochond rose bei C4-6 mit breitbasigen
Protru - sio nen der Segemente C4/5 und C5/6 - Lumbovertebrals yndrom rechts mit/bei: - Osteochondrose bei L4/5 Typ modic 1 - Anterolisthese bei L5/S1 M e yerding Grad 1 - Spondylarthrose bei L3-S1
Die Ärzte führten aus, die Zuweisung sei durch den Hausarzt zur Abklärung der Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm mit Lumboischialgien mit Ausstrahlung in den rechten Fuss erfolgt. Der Patient berichte, dass die ge nannten Beschwerden seit zirka sieben Jahren bestünden. Er habe innerhalb der letzten Monate eine leichte Zunahme der Schmerzen bemerkt (S. 1).
Klinisch un d elektrodiagnostisch fänden sich keine Hinweise für eine Läsion des N ervus
medianus rechts und/oder
d es
N ervus
ulnaris rechts, ebenso keine siche ren Hinweise für eine zerviko
- oder lumboradikuläre Problematik (S. 3). 4. 5
Weiter liegen Arztberichte
über vom Beschwerdeführer geklagte Schmerzen in der rechten Schulter vor (vgl. den Bericht von med. D.___, Stellvertre tende Oberärztin, Obere Extremitäten
C.___ Klinik, vom 8. Januar 2014, Urk. 9/152/6-7).
Dr. D.___ und Dr. med. E.___, Leitender Oberarzt Orthopäd ie, C.___ Klinik, führten in einem Bericht vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 9/154/2-3) dazu aus, möglicherweise habe eine Infiltration einen Teil der Schulter - schmerzen anhaltend gelindert . Für den Patienten habe sich die Situa tion aber nicht verändert, da die Sch merzen im Bereich der Hals -/Brust- und Lenden - wirbelsäule im Vordergrund stünden. Man sehe keine Verbesserungs möglichkeit mit einer operativen Therapie. Man empfehle, die konservativen Massnahme n auszuschöpfen mit Lockerung der Muskelgruppen sowie Schulter zentrierungsübungen in der Physiotherapie . Die Idee einer weiteren Behandlung durch Dr. med. F.___ erachte man als gut (S. 2). 4. 6
RAD-Ärztin Dr. A.___ erklärte in einer weiteren Stellungnahme vom 1 4. April 2014, neue Aspekte und nachvollziehbare Befunde, welche eine leichtere wechselbelastende sitzende - stehende Tätigkeit (mit Gewichtsbelastung von
E. 7 ).
E. 9 00. -- (inkl . Auslagen und MWSt) fest zusetzen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Bestellung von Rechts anwältin Andrea Müller- Ranacher, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Besch werdeverfahren gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 8. November 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Andrea Müller-Ra nacher, Zürich, im Vorbescheidverfahren hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Müller- Ranacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00005 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil
vom
17. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller- Ranacher Widmer Müller Gibor, Rechtsanwälte Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1958, meldete sich am
14. September 2007 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/6). Mit Verfügung vom 11. No vember 2009 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab 1. Dezember 2007 befristet bis 30. April 2008 eine ganze Rente zu und verneinte ab dem 1. Mai 2008 einen Rentenanspruch (Urk. 9/67). Mit Urteil vom 23. September 2010 (Verfahren Nr. IV.2009.01190) wies das hiesige Ge richt eine dagegen erhobene Beschwerde ab, hob die Verfügung vom 11. No vember 2009 auf und stellte fest, dass kein Rentenanspruch besteht (Urk. 9/76 S. 14 Dispositiv Ziff. 1). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundes gericht mit Urteil vom 29. April 2011 ab (Urk. 9/81 S. 10 Dispositiv Ziff. 1). 1.2
A m 21. Juni 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung an (Urk. 9/85). Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 trat die IV-Stelle auf das
Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 9/101) . Eine dagegen erhobene Be schwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. Oktober 2012 ab (Urk. 9/128 S. 14 Dispositiv Ziff. 1, Verfahren Nr. IV.2012.00337). 1.3
Am 1. März 2013 stellte der Versicherte erneut
ein Leistungsgesuch (Urk. 9/130). Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein und klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab . Am 13. Mai 2014 erliess si e den Vorbescheid (Urk. 9/158). Der Versicherte brachte dagegen am 3. Juni 2014 Einwände vor und
ersuchte um unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren (Urk. 9/164 S. 1).
Mit Verfügung vom 1 2. September 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen (Urk. 9/171). Mit Verfügung vom 18. No vember 2014 wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Urk. 9/178 = Urk. 2). 2. 2.1
D er Versicherte erhob am 15. Oktober 2014 Beschwerde g egen die Verfügung vom 1 2. September 2014 betreffend IV-Leistungen (das Verfahren ist unter Verfahren Nr. IV.2014.01071 beim Gericht
angelegt). Mit Gerichtsverfügung vom 6. Januar 2015 gewährte das Gericht dem Versicherten in Bewilligung des Gesuchs vom 15. Oktober 201 4 für das genannte Beschwerdev erfahren die un entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 7). 2.2
A m 5. Januar 2015
erhob der Versicherte auch gegen die verfahrensleitende Verfügung der IV-Stelle vom 18. November 2014 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihm für das Vorbescheidver fahren
die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2015 (Urk.
8) die Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So - zial versicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der ge - suchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG gelten als Vo raussetzungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung die finanzielle Bedürftig keit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung. An diese sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen war stets und ist nach wie vor ein strenger Massstab anzulegen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, N 19 zu Art 37; BGE 114 V 228 E. 5b). 1.2
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbe - geh ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrach tet, BGE 124 I 304 E. 2c) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur w enig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E . 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung
(Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren infolge Aussichtslosigkeit. In ihrer Begründung führte sie an, das Bundesgericht habe mit Urteil vom 29. April 2011 bestätigt, dass kurz nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2006 in einer leidensangepassten Tätigkeit bereits wiede r eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden habe. Auf ein neues Gesuch vom 21. Juni 2011 sei die Beschwerdegegnerin nicht einge treten, da keine massgebliche Verschlechterung ausgewiesen gewesen sei (Urk. 2 S. 1). Aus rechtlicher Sicht sei den Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 2. August, 2 2. November 2013, 14. April und 16. Juli 2014 zu folgen. Darin werde nachvollziehbar dargelegt, dass keine Verschlech terung des Gesundheitszustandes vorliege. Folglich habe die Beurteilung im Bundesgerichtsurteil vom 29. April 2011 weiterhin Geltung. Aufgrund dieser Sachlage könnten die Gewinnaussichten des Begehrens kaum als ernsthaft be zeichnet werden. Es seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, nach den heutigen Diagnosen liege eine Einengung des Wirbelkanals an der Halswirbelsäule vor, die jederzeit zu einer Lähmung führen könne. Weiter liege ein ausgeprägtes Zervikalsyndrom mit Ra dikulopathie rechts vor (Urk. 1 S. 8 unten). Dass auch in psychiatrischer Hin sicht eine massive Verschlechterung eingetreten sei, sei mittels Auszug aus ei nem Bericht des behande lnden Psychiaters dokumentiert (Urk. 1 S. 10). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unent - geltli che Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen hat. 3. 3.1
Mit Urteil vom 23. September 2010
hat
das hiesige Gericht eine gegen die Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2009 erhobene Be schwerde abgewiesen, die Verfügung aufgehoben und
einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint
(Urk. 9/76 S. 14 Dispositiv Ziff. 1).
Grundlage
des Entscheid es bildete
insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 8. Mai 2008 (Urk. 9/27). Die Gutachter nannten damals
ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik bei inter mittierenden pseudoradikulären Aus strahlungen rechts und beginnenden degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, klinisch und MR-tomographisch ohne Neurokompression a ls
Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten
sie eine Schmerzverarbeitungsstörung und Symp tomausweitung, ein inkomplettes metabolisches Syndrom und eine Medika menten- Malcompliance (S. 16 Ziff. 5.1-5.2). Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass in der angestammten Tätigkeit
als Maurer seit Dezember 2006 keine Ar beitsfähigkeit mehr bestand .
Eine
körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit war dem Beschwerdeführer
gemäss Gutachten jedoch bereits kurze Zeit später
zu 100 % zumutbar (Urk. 9/27 S. 17 . Ziff. 6.3- 6.4, vgl. auch Urk. 9/76 S. 7 ff. E. 3.5). 3. 2
Auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 1. Juni 2011 (Urk. 9/85) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 0. Febru ar 2012 nicht ein (Urk. 9/101, bestätigt mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Oktober 2012, Urk. 9/128).
Am 1. März 2013 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Invaliden - ver sicherung an und machte eine Verschlechterung seines Gesund heitszustandes geltend (Urk. 9/130). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer reichte mit der Neuanmeldung vom 1. März 2013 einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1 4. Februar 2013 (Urk. 9/129) ein. Dr. Z.___
führte darin aus, es handle sich um ein langjähriges chroni sches Zervikobrachialleiden und ein Lumboischialgieleiden, welche in den ver gangenen Jahren schon mehrfach diagnostiziert und behandelt worden seien. Im Vordergrund stünden seit mehreren Jahren eine zunehmende Parese im rechten Bein sowie eine intermittierende Parese im rechten Arm. Dem Patienten falle beim Trinken die Tasse aus der Hand, selbst eine Zigarette könne er nur mit Mühe halten .
Bei der klinischen Untersuchung finde sich eine globale Bewegungseinschrän kung in der Halswirbelsäule sowie eine Hyperalgesie und Hypästhesie im Der matom bei C5/6/7 rechts mit einer deutlichen Schwäche in der rechten Hand und Parästhesien im Dermatom
bei C6 und C 7. Die hierzu angefertigten MRI- und Röntgenaufnahmen liessen eine ausgeprägte Osteochondrose im Segment C5/6 und C6/7 erkennen . Im MRI sei zudem eine kräftige Bandscheibenprotru sion im Segment C4/5 und ebenfalls bei C5/6 und C6/7 zu sehen, jeweils mit ei ner deutlichen Verlagerung de s rechtsseitigen Rezessus, so dass die Nervenkom pressionen für die Segmente im rechten Arm erklärbar seien. In der Lendenwir belsäule bestehe eine hochgradige Bewegungseinschränkung. Vor allem impo niere eine Parese im rechten Bein und zwar sowohl im Segment bei L4/5 als auch im Segment L5/S1 mit einer Fussheber- und einer Fusssenkerlähmung mit entsprechend deutlichem Steppergang (S. 1). Es handle sich um ein ausgepräg tes Zervikalsyndrom mit Radikulopathie rechts in den Segmenten C4 bis C7 so wie ein lumboradikuläres Syndrom bei L4 bis S1 rechts (S. 2). 4.2
In einem Schreiben vom 6. März 2013 riet Dr. Z.___
dem Beschwerdeführer zu einer Operation an der Hals- und Lendenwirbelsäule . Dr. Z.___
beschrieb lebensbedrohliche Einengungen des Wirbelkanals an der Halswirbelsäule . Es könne jederzeit eine Lähmung drohen, wenn nicht bald möglichst e ine Opera tion vorgenommen werde (Urk. 9/133). 4. 3
Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin (RAD), er klärte in einer Stellungnahme vom 19./2 0. März 2013 mit Verweis auf den Be richt von Dr. Z.___ vom 1 4. Februar 2013 und einen Bericht von Dr. med. von B.___ vom 1 4. Februar 2012, anhand der vorliegenden Berichterstattung könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob und welche Verschlechterung vorliege und allenfalls seit wann. Nach Besprechung mit einem Orthopäden des RAD bleibe der weitere Verlauf abzuwarten. Es sei daher wahrscheinlich nicht zu umgehen, auf das Gesuch einzutreten (Urk. 9/156 S. 3). 4. 4
Anstelle einer
Operation wurde der Beschwerdeführer in der Folge in der C.___ Klinik weiterbehandelt.
Die Ärzte der C.___ Klinik stellten in einem Bericht vom 2 8. Mai 2013 ge stützt auf eine Konsultation vom 2 1. Mai 2013 (Urk. 9/139/5-7) folgende Hauptd iagnosen (S. 1): - Cervicovertebral S yndrom recht s mit/bei: - multisegmentale r
Osteochond rose bei C4-6 mit breitbasigen
Protru - sio nen der Segemente C4/5 und C5/6 - Lumbovertebrals yndrom rechts mit/bei: - Osteochondrose bei L4/5 Typ modic 1 - Anterolisthese bei L5/S1 M e yerding Grad 1 - Spondylarthrose bei L3-S1
Die Ärzte führten aus, die Zuweisung sei durch den Hausarzt zur Abklärung der Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm mit Lumboischialgien mit Ausstrahlung in den rechten Fuss erfolgt. Der Patient berichte, dass die ge nannten Beschwerden seit zirka sieben Jahren bestünden. Er habe innerhalb der letzten Monate eine leichte Zunahme der Schmerzen bemerkt (S. 1).
Klinisch un d elektrodiagnostisch fänden sich keine Hinweise für eine Läsion des N ervus
medianus rechts und/oder
d es
N ervus
ulnaris rechts, ebenso keine siche ren Hinweise für eine zerviko
- oder lumboradikuläre Problematik (S. 3). 4. 5
Weiter liegen Arztberichte
über vom Beschwerdeführer geklagte Schmerzen in der rechten Schulter vor (vgl. den Bericht von med. D.___, Stellvertre tende Oberärztin, Obere Extremitäten
C.___ Klinik, vom 8. Januar 2014, Urk. 9/152/6-7).
Dr. D.___ und Dr. med. E.___, Leitender Oberarzt Orthopäd ie, C.___ Klinik, führten in einem Bericht vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 9/154/2-3) dazu aus, möglicherweise habe eine Infiltration einen Teil der Schulter - schmerzen anhaltend gelindert . Für den Patienten habe sich die Situa tion aber nicht verändert, da die Sch merzen im Bereich der Hals -/Brust- und Lenden - wirbelsäule im Vordergrund stünden. Man sehe keine Verbesserungs möglichkeit mit einer operativen Therapie. Man empfehle, die konservativen Massnahme n auszuschöpfen mit Lockerung der Muskelgruppen sowie Schulter zentrierungsübungen in der Physiotherapie . Die Idee einer weiteren Behandlung durch Dr. med. F.___ erachte man als gut (S. 2). 4. 6
RAD-Ärztin Dr. A.___ erklärte in einer weiteren Stellungnahme vom 1 4. April 2014, neue Aspekte und nachvollziehbare Befunde, welche eine leichtere wechselbelastende sitzende - stehende Tätigkeit (mit Gewichtsbelastung von 9 bi s intermittierend 12.5 - 15 kg), ohne repetitive Tätigkeiten über Schulterni veau nachvollziehbar und ma ssgeblich prozentual einschränk en würden, seien nicht erk ennbar. Schwere und repetitive mittelschwere Tätigkeiten und repeti tive Tätigkeiten über Schulterniveau seien überwiegend wahrscheinlich auf grund der Wirbelsäulen- und der Schulterproblematik rechts (Partialläsion der Supraspinatussehne) nicht mehr geeignet. Seit März 2013 sei überwiegend wahrscheinlich von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tä tigkeit auszugehen (Urk. 9/156 S. 6). 5. 5.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 5.2
Im Haupt verfahren (Verfahren Nr. IV.2014.01071) ist zu entscheiden, ob es seit der letzten materiell - rechtlichen Beurteilung mit Verfügung der Beschwerd e gegnerin vom 1 1. November 2009 zu einer massgeblichen Veränderung der Verhältnisse gekommen ist. Für das vorliegende Verfahren betreffend unent geltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren
ist mit den neu einge reichten Arztberichten eine gesundheitliche Verschlechterung nicht von vorne herein auszuschliessen . Der Bericht von Dr. Z.___ vom 1 4. Februar 2013 und dessen S chreiben vom 6. März 2013 lassen eher auf eine Verschlechterung schliessen, riet
Dr. Z.___ doch dringend zu einer Operation (E. 4.2 hiervor) .
Nachdem sich die Beschwerdegegnerin
selbst veranlasst sah, auf das Leistungs - ge such des Beschwerdeführers einzutreten (vgl. E. 4.3), erweisen sich die Gewinnaussichten nicht als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Die Neuanmeldung vom 1. März 2013 und die folgenden Abklärungen in der C.___ Klinik waren demnach durchaus geboten. Entgegen den Ausführun gen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 2) wur den neue medizinische Tatsachen vor gebracht . Die von der Beschwerdegegnerin postulierte Aussichtslosigkeit ist demnach nicht ausgewiesen.
5. 3
D ie weiteren Voraussetzung en
(Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung, Be dürftigkeit) hat die Beschwerdegegnerin laut Dokument vom 1 8. November 2014 bereits bejaht (Urk. 9/177 S. 1 unten) .
Da die Voraussetzungen für die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsver - fahren demnach erfüllt sind, hat die Beschwerde gegnerin das Gesuch des Be - schwerdeführers zu Unrecht abgewiesen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.
6.1
Da es nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, e contrario). 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Diese ist beim praxisgemässen Ans a tz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) auf Fr. 1‘ 9 00. -- (inkl . Auslagen und MWSt) fest zusetzen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Bestellung von Rechts anwältin Andrea Müller- Ranacher, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Besch werdeverfahren gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 8. November 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Andrea Müller-Ra nacher, Zürich, im Vorbescheidverfahren hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Müller- Ranacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger