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IV.2014.01071

Massgebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht ausgewiesen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-11-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1958, meldete sich am 1 4. September 2007 bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Mit Verfügung vom 1 1. November 2009 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab 1. Dezember 2007 befristet bis 3 0. April 2008 eine ganze Rente zu und verneinte ab dem 1. Mai 2008 einen Rentenanspruch (Urk. 8/67). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht m it Urteil vom 2 3. September 2010 (Prozess Nr. IV.2009.01190) ab, hob die Verfügung vom 1 1. November 2009 auf und stellte fest, dass der Versicherte keinen Rentenan spruch hat (Urk. 8/76 S. 14 Dispositiv Ziff. 1). Das Bundesgericht bestätigte m it Urteil vom 2 9. April 2011 (Urk. 8/81)

den Entscheid des Sozialversicherungsge richts . 1.2

Am 2 1. Juni 2011 meldete sich der Versicherte erneut be i der Invalidenversiche rung an (Urk. 8/85). Mit Verfügung vom 2 0. Februar 2012 (Urk. 8/101) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung nicht ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. Oktober 2012 (Prozess Nr. IV.2012.00337) ab (Urk. 8/128 S. 14 Dispositiv Ziff. 1). 1.3

Am 1. März 2013 stellte der Versichert e ein weiteres Leistungsgesuch (Urk. 8/130). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und prüfte das Begehren materiell. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/157, Urk. 8/164, Urk. 8/167) verneinte sie mit Verfügung vom 1 2. September 2014 (Urk. 8/171 = Urk. 2) erneut einen Anspruch auf IV- Leistungen. 1.4

Mit Verfügung vom 1 8. November 2014 wies die IV-Stelle das Gesuch um unent geltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 7. März 2015 gut (Prozess Nr. IV. 2015.00005). 2.

Der Versicherte erhob am 1 5. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. September 2014 (Urk.

2) und beantragte, es sei ihm ab März 2013 eine ganze Rente zuzusprechen;

e ventuell sei die Sache zur Abklärung des Sachver halts und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2014 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 6. Januar 2015 wurde n antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 unten) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13). Mit Ein gabe vom 7. August 2015 erklärte der Beschwerdeführer den Rückzug des Gesu ches um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antrag steller oder der Antragstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades oder der Hilflosigkeit oder der Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad, die Hilflosigkeit, der invaliditätsbedingte Betreuungsauf wand oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Betreuungsaufwand oder Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin

ist auf die Neuanmeldung des Beschwe r deführers vom 1. März 2013 ein getreten . Mit der angefochtenen

Verfügung vom 1 2. September 2014 (Urk. 2) verneinte sie erneut einen Leistungsanspruch des Beschwerde führers. Die Beschwerdegegnerin vertrat den Standpunkt, nach den medizini schen Abklärungen sei eine massgebliche Verschlechterung bezogen auf eine leidensangepasste Tätigkeit nicht erkennbar. Das Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit sei vermehrt tangiert, indem nur noch leichte, stehend-sitzende Tätigkeiten im Wechsel möglich seien. Dies habe aber keinen wesentli chen Einfluss auf das Invalideneinkommen (S. 1). Es sei den Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zu folgen. Darin werde nachvoll ziehbar dargelegt, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor liege, welche eine Reduktion des zumutbaren Pensums in einer angepassten Tätig keit rechtfertige (S. 2 Mitte). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, der RAD habe sich nicht eingehend mit den gegenüber dem einstigen Beschwerdebild völlig anderslautenden neuen ärztli chen Diagnosen beziehungsweise der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ausei nand ergesetzt (Urk. 1 S. 10 oben). Im Hinblick auf das psychische Beschwerde bild wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, ihrer Meinung nach fehlend e Auskünfte beim behandelnden Psychiater selbst einzuholen (S. 10 unten).

Sein Empfinden, dass sich der somatisch e und psychische Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, sei aufgrund mehrerer Arztberichte nachvoll ziehbar (S. 11 Ziff. 13). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob seit letzten materiellen Prüfung der Verhältnisse (Verfügung vom November 2009/Urteil vom September 2010) eine massge bliche Verschlechterung eingetreten ist. 3. 3.1

Die Ärzte des Ä rztlichen Begutachtungsinstituts (Y.___) stellten im Gutachten vom 8. Mai 2008 (Urk. 8/27/2-20) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 5.1): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik - intermittierende pseudoradikuläre Ausstrahlungen rechts - beginnende degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbel säule, klinisch und MR-tomographisch ohne Neurokompression

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter: eine Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung, ein inko mplettes metabolisches Syndrom und Medikamenten- Malcomplianc e (S. 16 Ziff. 5.2).

Die Gutachter gaben zur Arbeitsfähigkeit an, a us orthopädischer Sicht müsse für die angestammte Tätigkeit als Maurer aufgrund der degenerativen Veränderun gen an der unteren Wirbelsäule bleibend von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit en in wechselnder Position, wo eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nur ausnahms weise überschritten werde und keine längeren Zwangshaltungen des Rumpfes vorkommen würden, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit, da sie aufgrund allgemeiner Erfahrung bei den vor liegenden objektivierbaren Befunden nicht zu einer wesentlichen Schmerzpro vokation führten (S. 14 f. Ziff. 4.2.5).

3.2

Ausgehend von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer ange pass ten Tätigkeit, wie im Gutachten des Y.___ attestiert,

verneinte das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 3. September 2010 bei einem Invaliditätsgrad von rund 23 % einen Rentenanspruch d es Beschwerdeführers (Urk. 8/76 S. 13 f. E. 5.5-5.6) . 4. 4.1

Am 2 1. Juni 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut

bei der Invaliden ver sicherung an (Urk. 8 /85).

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 2. Januar 2012 über eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers im Laufe des Jahres 201

1. Dr. med. A.___ habe eine Facettengelenksblockade durchgeführt, die nicht zu einer wesentlichen Besse rung geführt habe. Der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten aufzustehen und sich aufzurichten. Ausserdem beklage er häufige Beschwerden im Halsbereich mit Ausstrahlung bis in den Kopf (Urk. 8/95). 4.2

Die Ärzte des C.___ -Spitals E.___ stellten im Bericht vom 7. Februar 2012 (Urk. 8/98) die Hauptdiagnose (S. 1): chronisches Schmerzsyndrom MPSS (wohl: Mainzer Studienmodell der Schmerz-Chro nifizierung) III, Erstdiagnose 2003 - HWS-LWS-Syndrom - multisegmentale Osteochondrose HWK 4-6 - rechtsmediolaterale

Diskusprotrusion L5/S1 - Antherolisthesis L5/S1 - aktuell: motorische Schwäche des rechten Beines und des rechten Armes

Als Nebendiagnose nannte n

sie ein metabolisches Syndrom.

Die Ärzte des C.___ -Spitals gaben an, seit ein bis zwei Wochen bestehe eine Exazerbation eines chronischen Schmerzsyndroms bei bekanntem HWS-LWS-Syndrom (S. 1 unten).

I n der klinischen Untersuchung präsentierten sich fokal neurologische Ausfälle im Sinne einer Schwäche des rechten Armes und Beines b ei positivem rechts seitigem Lasè gue . Weiterhin fänden sich eine Hyposensibilität des rechten Bei nes sowie ein deutlich gestörtes Gangbild mit schmerzbedingter Verkürzung der Schrittlänge. Z ur Ergänzung der Diagnostik sei en ein CT der Hal s- und Lenden wirbelsäule erstellt worden . Darin würden

eine

Antherolis thesis bei L5/S1 und eine Diskusprotrusion auf derselben Höhe mit Wurzelirritation bei L5 dar gestellt . Bezüglich der Halswirbelsäule bildeten sich multisegmentale hochgra dige degenerative Veränderungen ab mit einer relativen Spinalkanalste nose bei HWK4- 6. Im Vergleich zu den Vorbefunden von 2007 lasse sich hier allerdings nur eine geringgradige Progredienz der Befunde beschreiben (S. 2 oben). Im Verlaufe des stationären Aufenthaltes sei die bereits begonnene Schmerz therapie um ein Morphinderivat sowie Pregabalin erweitert worden (S.

2 Mitte). 4. 3

Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, RAD, hielt in einer Stellungnahme vom 1 7. Februar 2012 (Urk. 8/100 S. 2) fest, bei der im Bericht des C.___ -Spitals genannten Hyposensibilität des rechten Beines fehle die Zuschreibung eines Dermatoms . Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei hierzu festzuhalten dass auch im Gutachten des Y.___ vom 8. Mai 2008 eine diffuse Hyposensibilität ohne Dermatomzugehörigkeit beschrieben worden sei. Auffallend sei, dass die arm- und beinbezogene Schwäche auf der rechten Seite beschrieben werde, obwohl dafür keine nachvollziehbaren klinischen Befunde dargelegt worden seien.

D as im Bericht des C.___ -Spitals ausgewiesene chronische Schmerzsyn drom gehe in der im Y.___ -Gutachten ausgewiesenen Schmerzverarbeitungsstö rung und Symptomausweitung auf. Zwar seien neue MRI der Lenden- und Hals wirbelsäule durchgeführt worden. I m Vergleich zu den Vorbefunde n von 2007 sei nur eine geringgradige

Progredienz ausgewiesen. Eine Neurokom pression werde nicht dargelegt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne eine mass gebliche Verschlechte rung nicht nachvollzogen werden . 4. 4

Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Neuanmeldung vom 1. März 2013 (Urk. 8/130) einen Bericht von Prof. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___ -Spital E.___, vom 1 4. Februar 2013 (Urk. 8/129) ein.

Prof. D.___

führte

a us, es handle sich um langjährige c hronische Zervikobra chial - und ein Lumboischialgieleiden, die in den vergangenen Jahren schon mehrfach diagnostizi ert und behandelt worden seien . Seit mehreren Jahren stünden eine zunehmende Parese im rechten Bein sowie eine intermit tierende Parese im rechten Arm im Vordergrund. Dem Patienten fall e beim Trinken die Tasse aus der Hand. Selbst eine Zigarette könne er nur mit Mühe halten.

Bei der klinischen Untersuchung fänden sich eine globale Bewegungseinschrän kung

in der Halswirbelsäule sowie eine Hyperalgesie und Hypästhesie im Der matom C5/6/7 rechts mit einer deutlichen Schwäche in der rechten Hand und P arästhesien im Dermatom C6 und 7. Die hierzu angefertigten MRI- und Rönt gen- Aufnahmen liessen eine ausgepräg te Osteochondrose

im Seg ment C5/6 und C6/7 erkennen . Im MRI sehe man zudem eine kräftige Bandscheibenprotrusion im Segment C4/5 und ebenfalls im Segment C5/6 und C6/7, jeweils mit einer deutlichen Verlegung de s rechtsseitigen Rezessus, so dass hier die Nervenkom pressionen für die Segmente im rechten Arm erklärbar seien.

In der Lendenwirbelsäule bestehe eine hochgradige Bewegungseinschränkung. Vor allem imponiere eine Parese im rechten Bein, und zwar sowohl im Segment L4/5 als auch im Se gment L5/S1 mit einer Fussheber- und einer Fusssenker lähmung mit entsprechend deutlichem Steppergang . Die entsprechenden Seg mente seien auch in der Oberflächensensibilität herabgesetzt. Lasègue und Bragard seien rechts positiv. Die MER-Reflexe (wohl : MER = Muskeleigenreflex) seien noch auslösbar. In den Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule erkenn e man eine Spondolisthese bei L5/S1 Grad I nach Meierding . Im MRI der Lenden wirbelsäule finde sich eine kräftige Bandscheiben protrusion rechts foraminal bei L5/S1 und zudem in diesem Segment eine von dorsal ko mprimierende Facetten hypertrophie, so dass das rechte Neuro foramen bei L5/S 1 nahezu vollständig obliteriert sei. Im Segment L4/5 bestünden Modic -Zeichen Grad III mit einem Höhenverlust des Segmentes und dadurch beginnender konsekutiver Forami nalstenose rechts aber auch links.

Zusammenfassend handle es sich um ein ausgeprägtes Zervikalsyndrom mit Radikulopathie rechts in den Segmenten C4 bis C7 sowie ein lumboradikuläres Syndrom L4 b i s S1 rechts.

Im Grunde genommen sei sowohl eine Dekompression der Halswirbelsäule ange zeigt mit gleichzeitigem Bandscheibenersatz in den genannten Segmenten sowie eine dorsoventrale Dekompression bei L4/5, L5/S1 mit dorso -ventraler Rekonstruktion und vorzugsweise dynamischer Stabi lisierung (S. 2).

Die weitere Behandlung des Beschwerdeführers erfolgte in der F.___ Klinik. 4.5

RAD-Ärztin Dr. B.___ führte in einer Stellungnahme vom 19./ 2 0. März 2013 (Urk. 8/156 S. 3) aus, in den Berich ten von Prof. D.___

und

Dr. Z.___

vom 1 4. Februar 2013 werde unter anderem über ein MRI cervikal und lumbal und über Röntgenbilder berichtet. Dabei werde ein ausgeprägtes Zervikalsyndrom mit Radikulopat hie rechts in den Segmenten C4- 7 und ein lumboradikuläres Syndrom bei L4 bis S1 rechts ausgewiesen. Der Reflexstatus cervikal werde nicht beschrieben. In der rechten Hand würden eine Hyperalgesie und eine Hypästhesie im Dermatom C6/7 rechts mit deutlicher Schwäche der rechten Hand und Parästhesien im Dermatom C6 und 7 ausgewiesen. Lumbal seien die Reflexe noch auslösbar. Hingegen werde eine Fussheber- und Fusssenker lähmung mit deutlichem Steppergang beschrieben.

Im Bericht von Dr. med. G.___ vom 1 4. Februar 2012 (vgl. Urk. 8/104)

werde ein deutliches Z ervikalsyndrom ohne Reflexausfälle, Atrophien oder trophische Störungen beschrieben. Neurographien hätten weder eine Kompressionsneuropathie noch eine Polyneuropathie ergeben. Auch dort werde beschrieben, dass der Beschwerdeführer eine Schwäche im rechten Arm und Bein beklage. Es werde eine Mindersensibilität der ganzen rechten Körper hälfte mit medianer Begrenzung ohne distale Betonung beschrieben.

Aus medizinischer Sicht könne anhand der vorliegenden Berichte nicht abschlies send beurteilt werden, ob und gegebenenfalls seit wann eine Ver schlechterung vorliege . Insbesondere werde cervika l

kein ausführlicher Reflexstatus beschrieben. Eine Hypästhesie der ganzen rechten Körperhälfte sei vorbekannt. Nach Besprechung mit einem Orthopäden des RAD bleibe der wei tere Verlauf abzuwarten. Es sei wahrscheinlich nicht zu umgehen, auf das Gesuch einzutreten. 4.6

Am 1 2. August 2013 (Urk. 8/156 S. 4) nahm Dr. B.___ z um Bericht der Ärzte der

F.___ Klinik vom 2 1. Juni 2013 (vgl. Urk. 8/139/1-3) Stellung. Sie führte aus, es werde ein Zervikobrachialsyndrom rechts, am ehesten myofaszi al bedingt, ausgewiesen. Weder klinisch noch elektrodiagnostisch lägen Hin weisen vor für eine Läsion des N. med. und/oder des N. ulnaris rechts und keine sicheren Hinweise für eine zervikoradikuläre Läsi on der Nervenwurzel C5 7 rechts . Weiter werde ein Lumbokruralsyndrom

rechts ausgewiesen, ohne kli nisch oder elektroradiologisch sichere Hinweise für eine lumboradikuläre Läsion bei L4-S1 rechts. Aus medizinsicher

Sicht des RAD sei mit den Abklärungen in der F.___ Klinik nachvollziehbar dargestellt, dass keine neue massgebliche somatische Problematik mit nachvollziehbaren pathologischen Befunden und Ausfallerscheinungen vorlägen, welche eine angepasste Tätigkeit massgeblich und weiter gehend tangierten. Unter Beachtung der Berichte der F.___ Kli nik sei eine massgebliche Verschlechterung nicht erkennbar. 4. 7

Dr. med. H.___, Assistenzarzt, Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. I.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, F.___ Klinik, stellten im Bericht vom 1 2. November 2013 (Urk. 8/145/5-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- Cervicovertebralsyndrom rechts mit/bei: - multisegmentale Osteochondrose C4-6 mit breitbasigen

Protrusionen der Segmente C4/5 und C5/6 - Lumbovertebralsyndrom rechts mit/bei: - Osteochondrose L4/5 Typ Modic I - Anterolisthese L5/S1 Meyerding Grad I - Spondylarthrose L3-S1 - Status nach Facettengelenkinfiltration L4/5 vom 2 4. Juli 2013 ohne Besserung der Schmerzen - Status nach Facettengelenkinfiltration L5/S1 beidseits vom 6. August 2013 ohne Besserung der Schmerzsymptomatik - Status nach Sakralblock vom 1 3. August 2013 ohne Besserung der Schmerzsymptomatik - Adipositas - Nikotinabusus

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte : metabolisches Syndrom, Diabetes mellitus Typ II, Dyslipidämie (S. 1).

Dr. H.___ und Dr. I.___ gaben an, der Patient klage insgesamt über Z erviko brachial g i en rechts sowie Lumboischalgien rechts. Die Beschwerden bestünden bereits seit mehreren Jahren. Der Patient sei ein chronischer Schmerzpatient mit deutlich ausgebauter Schmerztherapie, die jedoch nicht sehr effizient sei. Die bis 2007 durchgeführte Physiotherapie sowie Infiltrationsthe rapie habe nur eine mässige Besserung der Schmerzsymptomatik gebracht . Der Patient könne nicht länger s tehen oder l aufen. Überkopfarbeiten erschienen unmöglich (S. 3 Ziff. 1.7). Eine intensive Physiotherapie sowie eine Anpassung der Schmerzmedikation werde die Lebensqualität des Patienten verbessern. Die Ausübung des Berufes als Maurer erscheine unmöglich (S. 3 Ziff. 1.8). 4. 8

Dr. med. J.___, Stellvertretende Oberärztin, Orthopädie Obere Extremi tä ten, und Dr. med. K.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, F.___ Klinik, hielten im Bericht vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 8/154 /2- 3) fest, nach wie vor bestehe eine starke Druckdolenz paravertebral, zwischen den Schulterblättern sowie im Bereich der Muskulatur der Infraspinatus -, Teres minor und major Gruppe (S. 1 unten) .

M öglicherweise habe die durchgeführte Infiltration einen Teil der Schulter schmer zen anhaltend gelindert. Für den Patienten habe sich die Situa tion aber nicht verändert, da d ie Schmerzen im Bereich der Halswirbel-/Brust- und Lenden wirbelsäule im Vordergrund stünden. Man sehe mit einer operativen Therapie keine Verbesserungsmöglichkeit. Man empfehle, die konservativen Mass nahmen auszuschöpfen mit Lockerung der Muskelgruppen sowie Schulter zentrierun gsübungen in der Physiotherapie (S. 2) . 4.9

Dr. B.___ stellte am 1 4. April 2014 (Urk. 8/156 S. 6) fest, neue Aspekte und nachvollziehbare Befunde, welche eine leichtere wechselbelastende sitzend-ste hende Tätigkeit, ohne repetitive Tätigkeiten über Schulterniveau, nachvollzieh bar und massgeblich prozentual einschränken würden, seien nicht erkennbar. Als Fazit ergebe sich, dass schwere und repetitiv mittelschwere Tätigkeiten und repetitive Tätigkeiten

über Schulterniveau aufgrund der degenerativen Wirbel säulen- und der Schulterproblematik (Partialläsion der Supraspinatussehne) seit März 2013 überwiegend wahrscheinlich nicht mehr geeignet seien. Seit März 2013 sei aber in leichteren wechselbelastend, sitzend-stehenden Tätigkeiten, ohne repetitive Tätigkeiten über Schulterniveau, von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen.

Weitere Abklärungen und medizinische Massnahmen würden nicht empfohlen. Operative Massnahmen hätten keine Verbesserung zur Folge.

4.10

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 2. Juni 2014 (Urk. 8/167) im Vorbescheidverfahren

Akten über eine von Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführte Befragung des Beschwerde führers und einen Test

(Beck-Depressions-Inventar, BDI, Urk. 8/166) ein . Die Befragung und der Test sind mit Datum vom 1 4. Juni 2014 von Dr. L.___ unter zeichnet. Auf dem Formular des BDI findet sich die hand schriftliche Notiz: „total Punkte 46 = schwere Depression“ (S. 5). 4.11

Dr. B.___

führte in einer Stellungnahme vom 1 6. Juli 2014 (Urk. 8/170 S. 2) zu den Unterlagen von Dr. L.___ aus, das vorgelegte BDI genüge nicht, um eine massgebliche Verschlechterung zu begründen. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers aufgrund eines Fragebogens, der zwar die fachärztliche psy chiatrische Einschätzung unterstütze und den Verlauf der Behandlung massge blich dokumentieren könne, ersetze eine psychiatrische Einschätzung nicht.

Der kopierte oder zitierte psychiatrische Text im Einwand vom 2. Juni 2014 (vgl. Urk. 8/167) sei sodann kaum geeignet, eine nachvollziehbare Einschätzung des psychiatrischen Gesundheitssc hadens und der Arbeitsfähigkeit / Arbeitsun fähigkeit anhand von nachvollziehbaren Befunden abzugeben. So sei zum Bei spiel unklar, welche medizinischen Massnahmen in die Wege geleitet worden seien, wie die Wirkung gewesen sei, wie oft und mit welchen Massnahmen der Beschwerdeführer behandelt worden sei (Urk. 8/170 S. 2). 4.12

Dr. L.___

führte in einem Schreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerde führers vom 1 2. Oktober 2014 (Urk. 3/15) ergänzend aus, nach so langer Leidenszeit sei wohl ohnehin klar, dass alle erdenklichen Massnahmen, sowohl psychiatrisch als auch somatisch, in die Wege geleitet worden seien und alles versucht worden sei. Es sei auch unnötig, nach der Wirkung zu fragen. Diese sei offensichtlich null. Wegen der sprachlichen Problematik könne keine Psycho therapie lege artis durchgeführt werden. Zudem sei der Patient dermassen von den körperlichen Beschwerden (Schmerzen) beeinträchtigt, dass eine Psycho therapie wegen der Schmerzen, der mangelnden Konzentration und Aufmerk samkeit und wegen Gedächtnisproblemen ohnehin illusorisch sei. Jemand, der nach so langer Krankheitsodyssee aufgegeben habe und sein ganzes Vertrauen in die Versicherungen und Behörden verloren habe, und sich am liebsten umbringen möchte, werde kaum für eine Psychotherapie zu motivieren sein (S.

1). Der Körper beeinflusse natürlich die Psyche und umgekehrt. Eine Depression könne per se Schmerzen verursachen (ohne objektivierbare soma tische Befunde) und rein körperliche Schmerzen könnten eine Depression aus lösen oder eine vorbestehende verstärken. Solange die Schmerzen seitens des Bewegungs apparates bestünden, werde sich die depressive Symptomatik nicht wesentlich verbessern (S. 2). 5. 5.1

Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an den Folgen von degenerativen Ver än derungen

im Bereich d er Hals- und Lendenwirbelsäule, die sich in einem chronischen Schmerzsyndrom äussern . Die Gutachter des Y.___

stellten im Gut achten vom 8. Mai 2008 von psychiatrischer Seite zudem die Diagnose n

eine r Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung, wobei sich diese nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Besc hwerdeführers auswi rken (E. 3.1 hiervor). Die seinerzeitige medizinische Beurteilung ergab, dass ihm die körperliche schwere Arbeit als Bauarbeiter und Maurer

unbestrittenermassen nicht mehr möglich ist . Wie das hiesige Gericht im Urteil vom 2 3. September 2010 feststellte, war ihm

eine körperlich leichte bis mittelschwerer Tätigkeit in wechselnder Position seit Dezember 2006 jedoch zu 100 % möglich (Urk. 8/76 S. 10 E. 4.2). 5.2

Hinsichtlich des weiteren Verlaufs stellten die Ärzte des

C.___ - Spitals E.___ fest, dass sich der in ihrem Bericht vom 7. Februar 2012 beschriebene Befund seit 2007 nur geringfügig verschlechtert habe. Der RAD der Beschwer degegnerin

verneinte gestützt auf diese Einschätzung

eine massgebliche gesund heitliche Verschlechterung (E. 4.3 hiervor) . In einer weiteren Stellung nahme vom 1 2. August 2013 wies

Dr. B.___ darauf hin, dass gravierendere Verletzungen, wie eine Läsion des N. med ianns und/oder des N. ulnaris rechts, und sichere Hinweise für eine zervikoradikuläre Läsion der Nervenwurzel C5-7 rechts nicht nachgewiesen seien (E. 4.6) .

In diesem Sinne legten auch Dr. H.___ und Dr. I.___, F.___ Klinik, dar, dass der Beschwerde führer als chronischer Schmerzpatient bereits seit Jahren an de n genannten Beschwerden lei det (vgl. E. 4.7 hiervor), was eher gegen eine massgebliche gesundheitliche Verschlechterung spricht.

Dr. B.___ trug dem Krankheitsverlauf zusammenfassend dahingehend Rech nung, als dem Beschwerdeführer seit März 2013 auch repetitiv mittelschwere Tätigkeiten und repetitive Tätigkeiten über Schulterniveau nicht mehr möglich sind. Hingegen besteht

laut dem von Dr. B.___

beschriebenen

Belastungsprofil

für leichtere (mit Gewichten von 9 bis intermittierend 12.5 - 15

kg) wechselbe lastende, sitzend-stehende Tät igkeiten, ohne repetitive Tätigkeiten über Schul terniveau, weiterhin eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend E.

4.9). Die Stellungnahme n des RAD erweisen sich als überzeugend und medizinisch schlüssig. In psychiatrischer Hinsicht ist mit den von Dr. L.___ durchgeführten Tests und den weiteren Angaben von Dr. L.___ eine massgebliche Verschlech terung nicht rechtsgenügend dargetan : Dr. B.___ wies zu Recht darauf hin, dass das vorgelegte BDI-Testresultat nicht zur Begründung einer Verschlechte rung ausreicht, basierte es doch im Wesentlichen auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Zudem ist dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration

rechtsprechungsgemäss generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlaggebend bleibt die klini sche Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhal tensbeobachtung (Urteil 9C_344/2013 vom 1 6. Oktob er 2013 E. 3.1.5 mit Hin weisen), welche von Dr. L.___ nicht, auch nicht in seiner Stellungnahme vom 1 2. Oktober 2014 (vgl. vorstehend E. 4.12), dokumentiert wurde. Letztere ent spricht zudem der Erfahrungstatsache, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteile C. vom 2 6. November 2004, I 383/04, E. 3.4, und G.

vom 2 0. Oktober 2004, I 139/04, E.

4.2.2, je mit Hinweisen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Dass die bereits seit langem bestehenden Diagnosen nun grössere Auswirkungen auf die bisherige volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit haben, ist somit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Massgeblich sind denn auch nicht die Diagnosen und deren Anzahl, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträch tigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Vorliegend ist zudem anhand der medizinischen Unterla gen davon auszugehen, dass eine intensive Physiotherapie und eine Anpassung der Schmerzmedikation noch eine Verbesserung erbringen könnten (vgl. vorste hend E. 4.7-8).

Das hiesige Gericht ermittelte im Urteil vom 2 3. September 2010 einen renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 23 % (Urk. 8/76 S. 12 f. E.

5.1-5.5). Die Beschwerdegegnerin wies im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass bei einem nur leicht angepassten Belastungsprofil

von einem unver änder ten Invalideneinkommen ausgegangen werden könne

(Urk. 2 S. 1). Dies führt unver ändert zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 % .

5.3

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einem Invalidi täts grad von deutlich unter 40 % keinen Rentenanspruch hat. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 2. September 2014 erweist sich dem zufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2 .

Vom Rückzug des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. August 2015 wird Vormerk genom men.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Müller- Ranacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antrag steller oder der Antragstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades oder der Hilflosigkeit oder der Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad, die Hilflosigkeit, der invaliditätsbedingte Betreuungsauf wand oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Betreuungsaufwand oder Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b).

E. 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis).

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 2 Der Versicherte erhob am 1 5. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. September 2014 (Urk.

2) und beantragte, es sei ihm ab März 2013 eine ganze Rente zuzusprechen;

e ventuell sei die Sache zur Abklärung des Sachver halts und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2014 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 6. Januar 2015 wurde n antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 unten) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13). Mit Ein gabe vom 7. August 2015 erklärte der Beschwerdeführer den Rückzug des Gesu ches um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin

ist auf die Neuanmeldung des Beschwe r deführers vom 1. März 2013 ein getreten . Mit der angefochtenen

Verfügung vom 1 2. September 2014 (Urk. 2) verneinte sie erneut einen Leistungsanspruch des Beschwerde führers. Die Beschwerdegegnerin vertrat den Standpunkt, nach den medizini schen Abklärungen sei eine massgebliche Verschlechterung bezogen auf eine leidensangepasste Tätigkeit nicht erkennbar. Das Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit sei vermehrt tangiert, indem nur noch leichte, stehend-sitzende Tätigkeiten im Wechsel möglich seien. Dies habe aber keinen wesentli chen Einfluss auf das Invalideneinkommen (S. 1). Es sei den Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zu folgen. Darin werde nachvoll ziehbar dargelegt, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor liege, welche eine Reduktion des zumutbaren Pensums in einer angepassten Tätig keit rechtfertige (S. 2 Mitte).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, der RAD habe sich nicht eingehend mit den gegenüber dem einstigen Beschwerdebild völlig anderslautenden neuen ärztli chen Diagnosen beziehungsweise der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ausei nand ergesetzt (Urk. 1 S. 10 oben). Im Hinblick auf das psychische Beschwerde bild wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, ihrer Meinung nach fehlend e Auskünfte beim behandelnden Psychiater selbst einzuholen (S. 10 unten).

Sein Empfinden, dass sich der somatisch e und psychische Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, sei aufgrund mehrerer Arztberichte nachvoll ziehbar (S. 11 Ziff. 13).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob seit letzten materiellen Prüfung der Verhältnisse (Verfügung vom November 2009/Urteil vom September 2010) eine massge bliche Verschlechterung eingetreten ist.

E. 3.1 Die Ärzte des Ä rztlichen Begutachtungsinstituts (Y.___) stellten im Gutachten vom 8. Mai 2008 (Urk. 8/27/2-20) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 5.1): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik - intermittierende pseudoradikuläre Ausstrahlungen rechts - beginnende degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbel säule, klinisch und MR-tomographisch ohne Neurokompression

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter: eine Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung, ein inko mplettes metabolisches Syndrom und Medikamenten- Malcomplianc e (S. 16 Ziff. 5.2).

Die Gutachter gaben zur Arbeitsfähigkeit an, a us orthopädischer Sicht müsse für die angestammte Tätigkeit als Maurer aufgrund der degenerativen Veränderun gen an der unteren Wirbelsäule bleibend von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit en in wechselnder Position, wo eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nur ausnahms weise überschritten werde und keine längeren Zwangshaltungen des Rumpfes vorkommen würden, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit, da sie aufgrund allgemeiner Erfahrung bei den vor liegenden objektivierbaren Befunden nicht zu einer wesentlichen Schmerzpro vokation führten (S. 14 f. Ziff. 4.2.5).

E. 3.2 Ausgehend von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer ange pass ten Tätigkeit, wie im Gutachten des Y.___ attestiert,

verneinte das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 3. September 2010 bei einem Invaliditätsgrad von rund 23 % einen Rentenanspruch d es Beschwerdeführers (Urk. 8/76 S. 13 f. E. 5.5-5.6) .

E. 4.1 Am 2 1. Juni 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut

bei der Invaliden ver sicherung an (Urk.

E. 4.2 Die Ärzte des C.___ -Spitals E.___ stellten im Bericht vom 7. Februar 2012 (Urk. 8/98) die Hauptdiagnose (S. 1): chronisches Schmerzsyndrom MPSS (wohl: Mainzer Studienmodell der Schmerz-Chro nifizierung) III, Erstdiagnose 2003 - HWS-LWS-Syndrom - multisegmentale Osteochondrose HWK 4-6 - rechtsmediolaterale

Diskusprotrusion L5/S1 - Antherolisthesis L5/S1 - aktuell: motorische Schwäche des rechten Beines und des rechten Armes

Als Nebendiagnose nannte n

sie ein metabolisches Syndrom.

Die Ärzte des C.___ -Spitals gaben an, seit ein bis zwei Wochen bestehe eine Exazerbation eines chronischen Schmerzsyndroms bei bekanntem HWS-LWS-Syndrom (S. 1 unten).

I n der klinischen Untersuchung präsentierten sich fokal neurologische Ausfälle im Sinne einer Schwäche des rechten Armes und Beines b ei positivem rechts seitigem Lasè gue . Weiterhin fänden sich eine Hyposensibilität des rechten Bei nes sowie ein deutlich gestörtes Gangbild mit schmerzbedingter Verkürzung der Schrittlänge. Z ur Ergänzung der Diagnostik sei en ein CT der Hal s- und Lenden wirbelsäule erstellt worden . Darin würden

eine

Antherolis thesis bei L5/S1 und eine Diskusprotrusion auf derselben Höhe mit Wurzelirritation bei L5 dar gestellt . Bezüglich der Halswirbelsäule bildeten sich multisegmentale hochgra dige degenerative Veränderungen ab mit einer relativen Spinalkanalste nose bei HWK4- 6. Im Vergleich zu den Vorbefunden von 2007 lasse sich hier allerdings nur eine geringgradige Progredienz der Befunde beschreiben (S. 2 oben). Im Verlaufe des stationären Aufenthaltes sei die bereits begonnene Schmerz therapie um ein Morphinderivat sowie Pregabalin erweitert worden (S.

2 Mitte). 4. 3

Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, RAD, hielt in einer Stellungnahme vom 1 7. Februar 2012 (Urk. 8/100 S. 2) fest, bei der im Bericht des C.___ -Spitals genannten Hyposensibilität des rechten Beines fehle die Zuschreibung eines Dermatoms . Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei hierzu festzuhalten dass auch im Gutachten des Y.___ vom 8. Mai 2008 eine diffuse Hyposensibilität ohne Dermatomzugehörigkeit beschrieben worden sei. Auffallend sei, dass die arm- und beinbezogene Schwäche auf der rechten Seite beschrieben werde, obwohl dafür keine nachvollziehbaren klinischen Befunde dargelegt worden seien.

D as im Bericht des C.___ -Spitals ausgewiesene chronische Schmerzsyn drom gehe in der im Y.___ -Gutachten ausgewiesenen Schmerzverarbeitungsstö rung und Symptomausweitung auf. Zwar seien neue MRI der Lenden- und Hals wirbelsäule durchgeführt worden. I m Vergleich zu den Vorbefunde n von 2007 sei nur eine geringgradige

Progredienz ausgewiesen. Eine Neurokom pression werde nicht dargelegt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne eine mass gebliche Verschlechte rung nicht nachvollzogen werden . 4. 4

Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Neuanmeldung vom 1. März 2013 (Urk. 8/130) einen Bericht von Prof. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___ -Spital E.___, vom 1 4. Februar 2013 (Urk. 8/129) ein.

Prof. D.___

führte

a us, es handle sich um langjährige c hronische Zervikobra chial - und ein Lumboischialgieleiden, die in den vergangenen Jahren schon mehrfach diagnostizi ert und behandelt worden seien . Seit mehreren Jahren stünden eine zunehmende Parese im rechten Bein sowie eine intermit tierende Parese im rechten Arm im Vordergrund. Dem Patienten fall e beim Trinken die Tasse aus der Hand. Selbst eine Zigarette könne er nur mit Mühe halten.

Bei der klinischen Untersuchung fänden sich eine globale Bewegungseinschrän kung

in der Halswirbelsäule sowie eine Hyperalgesie und Hypästhesie im Der matom C5/6/7 rechts mit einer deutlichen Schwäche in der rechten Hand und P arästhesien im Dermatom C6 und 7. Die hierzu angefertigten MRI- und Rönt gen- Aufnahmen liessen eine ausgepräg te Osteochondrose

im Seg ment C5/6 und C6/7 erkennen . Im MRI sehe man zudem eine kräftige Bandscheibenprotrusion im Segment C4/5 und ebenfalls im Segment C5/6 und C6/7, jeweils mit einer deutlichen Verlegung de s rechtsseitigen Rezessus, so dass hier die Nervenkom pressionen für die Segmente im rechten Arm erklärbar seien.

In der Lendenwirbelsäule bestehe eine hochgradige Bewegungseinschränkung. Vor allem imponiere eine Parese im rechten Bein, und zwar sowohl im Segment L4/5 als auch im Se gment L5/S1 mit einer Fussheber- und einer Fusssenker lähmung mit entsprechend deutlichem Steppergang . Die entsprechenden Seg mente seien auch in der Oberflächensensibilität herabgesetzt. Lasègue und Bragard seien rechts positiv. Die MER-Reflexe (wohl : MER = Muskeleigenreflex) seien noch auslösbar. In den Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule erkenn e man eine Spondolisthese bei L5/S1 Grad I nach Meierding . Im MRI der Lenden wirbelsäule finde sich eine kräftige Bandscheiben protrusion rechts foraminal bei L5/S1 und zudem in diesem Segment eine von dorsal ko mprimierende Facetten hypertrophie, so dass das rechte Neuro foramen bei L5/S 1 nahezu vollständig obliteriert sei. Im Segment L4/5 bestünden Modic -Zeichen Grad III mit einem Höhenverlust des Segmentes und dadurch beginnender konsekutiver Forami nalstenose rechts aber auch links.

Zusammenfassend handle es sich um ein ausgeprägtes Zervikalsyndrom mit Radikulopathie rechts in den Segmenten C4 bis C7 sowie ein lumboradikuläres Syndrom L4 b i s S1 rechts.

Im Grunde genommen sei sowohl eine Dekompression der Halswirbelsäule ange zeigt mit gleichzeitigem Bandscheibenersatz in den genannten Segmenten sowie eine dorsoventrale Dekompression bei L4/5, L5/S1 mit dorso -ventraler Rekonstruktion und vorzugsweise dynamischer Stabi lisierung (S. 2).

Die weitere Behandlung des Beschwerdeführers erfolgte in der F.___ Klinik.

E. 4.5 RAD-Ärztin Dr. B.___ führte in einer Stellungnahme vom 19./ 2 0. März 2013 (Urk. 8/156 S. 3) aus, in den Berich ten von Prof. D.___

und

Dr. Z.___

vom 1 4. Februar 2013 werde unter anderem über ein MRI cervikal und lumbal und über Röntgenbilder berichtet. Dabei werde ein ausgeprägtes Zervikalsyndrom mit Radikulopat hie rechts in den Segmenten C4- 7 und ein lumboradikuläres Syndrom bei L4 bis S1 rechts ausgewiesen. Der Reflexstatus cervikal werde nicht beschrieben. In der rechten Hand würden eine Hyperalgesie und eine Hypästhesie im Dermatom C6/7 rechts mit deutlicher Schwäche der rechten Hand und Parästhesien im Dermatom C6 und 7 ausgewiesen. Lumbal seien die Reflexe noch auslösbar. Hingegen werde eine Fussheber- und Fusssenker lähmung mit deutlichem Steppergang beschrieben.

Im Bericht von Dr. med. G.___ vom 1 4. Februar 2012 (vgl. Urk. 8/104)

werde ein deutliches Z ervikalsyndrom ohne Reflexausfälle, Atrophien oder trophische Störungen beschrieben. Neurographien hätten weder eine Kompressionsneuropathie noch eine Polyneuropathie ergeben. Auch dort werde beschrieben, dass der Beschwerdeführer eine Schwäche im rechten Arm und Bein beklage. Es werde eine Mindersensibilität der ganzen rechten Körper hälfte mit medianer Begrenzung ohne distale Betonung beschrieben.

Aus medizinischer Sicht könne anhand der vorliegenden Berichte nicht abschlies send beurteilt werden, ob und gegebenenfalls seit wann eine Ver schlechterung vorliege . Insbesondere werde cervika l

kein ausführlicher Reflexstatus beschrieben. Eine Hypästhesie der ganzen rechten Körperhälfte sei vorbekannt. Nach Besprechung mit einem Orthopäden des RAD bleibe der wei tere Verlauf abzuwarten. Es sei wahrscheinlich nicht zu umgehen, auf das Gesuch einzutreten.

E. 4.6 Am 1 2. August 2013 (Urk. 8/156 S. 4) nahm Dr. B.___ z um Bericht der Ärzte der

F.___ Klinik vom 2 1. Juni 2013 (vgl. Urk. 8/139/1-3) Stellung. Sie führte aus, es werde ein Zervikobrachialsyndrom rechts, am ehesten myofaszi al bedingt, ausgewiesen. Weder klinisch noch elektrodiagnostisch lägen Hin weisen vor für eine Läsion des N. med. und/oder des N. ulnaris rechts und keine sicheren Hinweise für eine zervikoradikuläre Läsi on der Nervenwurzel C5 7 rechts . Weiter werde ein Lumbokruralsyndrom

rechts ausgewiesen, ohne kli nisch oder elektroradiologisch sichere Hinweise für eine lumboradikuläre Läsion bei L4-S1 rechts. Aus medizinsicher

Sicht des RAD sei mit den Abklärungen in der F.___ Klinik nachvollziehbar dargestellt, dass keine neue massgebliche somatische Problematik mit nachvollziehbaren pathologischen Befunden und Ausfallerscheinungen vorlägen, welche eine angepasste Tätigkeit massgeblich und weiter gehend tangierten. Unter Beachtung der Berichte der F.___ Kli nik sei eine massgebliche Verschlechterung nicht erkennbar. 4. 7

Dr. med. H.___, Assistenzarzt, Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. I.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, F.___ Klinik, stellten im Bericht vom 1 2. November 2013 (Urk. 8/145/5-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- Cervicovertebralsyndrom rechts mit/bei: - multisegmentale Osteochondrose C4-6 mit breitbasigen

Protrusionen der Segmente C4/5 und C5/6 - Lumbovertebralsyndrom rechts mit/bei: - Osteochondrose L4/5 Typ Modic I - Anterolisthese L5/S1 Meyerding Grad I - Spondylarthrose L3-S1 - Status nach Facettengelenkinfiltration L4/5 vom 2 4. Juli 2013 ohne Besserung der Schmerzen - Status nach Facettengelenkinfiltration L5/S1 beidseits vom 6. August 2013 ohne Besserung der Schmerzsymptomatik - Status nach Sakralblock vom 1 3. August 2013 ohne Besserung der Schmerzsymptomatik - Adipositas - Nikotinabusus

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte : metabolisches Syndrom, Diabetes mellitus Typ II, Dyslipidämie (S. 1).

Dr. H.___ und Dr. I.___ gaben an, der Patient klage insgesamt über Z erviko brachial g i en rechts sowie Lumboischalgien rechts. Die Beschwerden bestünden bereits seit mehreren Jahren. Der Patient sei ein chronischer Schmerzpatient mit deutlich ausgebauter Schmerztherapie, die jedoch nicht sehr effizient sei. Die bis 2007 durchgeführte Physiotherapie sowie Infiltrationsthe rapie habe nur eine mässige Besserung der Schmerzsymptomatik gebracht . Der Patient könne nicht länger s tehen oder l aufen. Überkopfarbeiten erschienen unmöglich (S. 3 Ziff. 1.7). Eine intensive Physiotherapie sowie eine Anpassung der Schmerzmedikation werde die Lebensqualität des Patienten verbessern. Die Ausübung des Berufes als Maurer erscheine unmöglich (S. 3 Ziff. 1.8). 4.

E. 4.9 Dr. B.___ stellte am 1 4. April 2014 (Urk. 8/156 S. 6) fest, neue Aspekte und nachvollziehbare Befunde, welche eine leichtere wechselbelastende sitzend-ste hende Tätigkeit, ohne repetitive Tätigkeiten über Schulterniveau, nachvollzieh bar und massgeblich prozentual einschränken würden, seien nicht erkennbar. Als Fazit ergebe sich, dass schwere und repetitiv mittelschwere Tätigkeiten und repetitive Tätigkeiten

über Schulterniveau aufgrund der degenerativen Wirbel säulen- und der Schulterproblematik (Partialläsion der Supraspinatussehne) seit März 2013 überwiegend wahrscheinlich nicht mehr geeignet seien. Seit März 2013 sei aber in leichteren wechselbelastend, sitzend-stehenden Tätigkeiten, ohne repetitive Tätigkeiten über Schulterniveau, von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen.

Weitere Abklärungen und medizinische Massnahmen würden nicht empfohlen. Operative Massnahmen hätten keine Verbesserung zur Folge.

E. 4.10 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 2. Juni 2014 (Urk. 8/167) im Vorbescheidverfahren

Akten über eine von Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführte Befragung des Beschwerde führers und einen Test

(Beck-Depressions-Inventar, BDI, Urk. 8/166) ein . Die Befragung und der Test sind mit Datum vom 1 4. Juni 2014 von Dr. L.___ unter zeichnet. Auf dem Formular des BDI findet sich die hand schriftliche Notiz: „total Punkte 46 = schwere Depression“ (S. 5).

E. 4.11 Dr. B.___

führte in einer Stellungnahme vom 1 6. Juli 2014 (Urk. 8/170 S. 2) zu den Unterlagen von Dr. L.___ aus, das vorgelegte BDI genüge nicht, um eine massgebliche Verschlechterung zu begründen. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers aufgrund eines Fragebogens, der zwar die fachärztliche psy chiatrische Einschätzung unterstütze und den Verlauf der Behandlung massge blich dokumentieren könne, ersetze eine psychiatrische Einschätzung nicht.

Der kopierte oder zitierte psychiatrische Text im Einwand vom 2. Juni 2014 (vgl. Urk. 8/167) sei sodann kaum geeignet, eine nachvollziehbare Einschätzung des psychiatrischen Gesundheitssc hadens und der Arbeitsfähigkeit / Arbeitsun fähigkeit anhand von nachvollziehbaren Befunden abzugeben. So sei zum Bei spiel unklar, welche medizinischen Massnahmen in die Wege geleitet worden seien, wie die Wirkung gewesen sei, wie oft und mit welchen Massnahmen der Beschwerdeführer behandelt worden sei (Urk. 8/170 S. 2).

E. 4.12 Dr. L.___

führte in einem Schreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerde führers vom 1 2. Oktober 2014 (Urk. 3/15) ergänzend aus, nach so langer Leidenszeit sei wohl ohnehin klar, dass alle erdenklichen Massnahmen, sowohl psychiatrisch als auch somatisch, in die Wege geleitet worden seien und alles versucht worden sei. Es sei auch unnötig, nach der Wirkung zu fragen. Diese sei offensichtlich null. Wegen der sprachlichen Problematik könne keine Psycho therapie lege artis durchgeführt werden. Zudem sei der Patient dermassen von den körperlichen Beschwerden (Schmerzen) beeinträchtigt, dass eine Psycho therapie wegen der Schmerzen, der mangelnden Konzentration und Aufmerk samkeit und wegen Gedächtnisproblemen ohnehin illusorisch sei. Jemand, der nach so langer Krankheitsodyssee aufgegeben habe und sein ganzes Vertrauen in die Versicherungen und Behörden verloren habe, und sich am liebsten umbringen möchte, werde kaum für eine Psychotherapie zu motivieren sein (S.

1). Der Körper beeinflusse natürlich die Psyche und umgekehrt. Eine Depression könne per se Schmerzen verursachen (ohne objektivierbare soma tische Befunde) und rein körperliche Schmerzen könnten eine Depression aus lösen oder eine vorbestehende verstärken. Solange die Schmerzen seitens des Bewegungs apparates bestünden, werde sich die depressive Symptomatik nicht wesentlich verbessern (S. 2). 5. 5.1

Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an den Folgen von degenerativen Ver än derungen

im Bereich d er Hals- und Lendenwirbelsäule, die sich in einem chronischen Schmerzsyndrom äussern . Die Gutachter des Y.___

stellten im Gut achten vom 8. Mai 2008 von psychiatrischer Seite zudem die Diagnose n

eine r Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung, wobei sich diese nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Besc hwerdeführers auswi rken (E. 3.1 hiervor). Die seinerzeitige medizinische Beurteilung ergab, dass ihm die körperliche schwere Arbeit als Bauarbeiter und Maurer

unbestrittenermassen nicht mehr möglich ist . Wie das hiesige Gericht im Urteil vom 2 3. September 2010 feststellte, war ihm

eine körperlich leichte bis mittelschwerer Tätigkeit in wechselnder Position seit Dezember 2006 jedoch zu 100 % möglich (Urk. 8/76 S. 10 E. 4.2). 5.2

Hinsichtlich des weiteren Verlaufs stellten die Ärzte des

C.___ - Spitals E.___ fest, dass sich der in ihrem Bericht vom 7. Februar 2012 beschriebene Befund seit 2007 nur geringfügig verschlechtert habe. Der RAD der Beschwer degegnerin

verneinte gestützt auf diese Einschätzung

eine massgebliche gesund heitliche Verschlechterung (E. 4.3 hiervor) . In einer weiteren Stellung nahme vom 1 2. August 2013 wies

Dr. B.___ darauf hin, dass gravierendere Verletzungen, wie eine Läsion des N. med ianns und/oder des N. ulnaris rechts, und sichere Hinweise für eine zervikoradikuläre Läsion der Nervenwurzel C5-7 rechts nicht nachgewiesen seien (E. 4.6) .

In diesem Sinne legten auch Dr. H.___ und Dr. I.___, F.___ Klinik, dar, dass der Beschwerde führer als chronischer Schmerzpatient bereits seit Jahren an de n genannten Beschwerden lei det (vgl. E. 4.7 hiervor), was eher gegen eine massgebliche gesundheitliche Verschlechterung spricht.

Dr. B.___ trug dem Krankheitsverlauf zusammenfassend dahingehend Rech nung, als dem Beschwerdeführer seit März 2013 auch repetitiv mittelschwere Tätigkeiten und repetitive Tätigkeiten über Schulterniveau nicht mehr möglich sind. Hingegen besteht

laut dem von Dr. B.___

beschriebenen

Belastungsprofil

für leichtere (mit Gewichten von

E. 8 Dr. med. J.___, Stellvertretende Oberärztin, Orthopädie Obere Extremi tä ten, und Dr. med. K.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, F.___ Klinik, hielten im Bericht vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 8/154 /2- 3) fest, nach wie vor bestehe eine starke Druckdolenz paravertebral, zwischen den Schulterblättern sowie im Bereich der Muskulatur der Infraspinatus -, Teres minor und major Gruppe (S. 1 unten) .

M öglicherweise habe die durchgeführte Infiltration einen Teil der Schulter schmer zen anhaltend gelindert. Für den Patienten habe sich die Situa tion aber nicht verändert, da d ie Schmerzen im Bereich der Halswirbel-/Brust- und Lenden wirbelsäule im Vordergrund stünden. Man sehe mit einer operativen Therapie keine Verbesserungsmöglichkeit. Man empfehle, die konservativen Mass nahmen auszuschöpfen mit Lockerung der Muskelgruppen sowie Schulter zentrierun gsübungen in der Physiotherapie (S. 2) .

E. 9 bis intermittierend 12.5 - 15

kg) wechselbe lastende, sitzend-stehende Tät igkeiten, ohne repetitive Tätigkeiten über Schul terniveau, weiterhin eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend E.

4.9). Die Stellungnahme n des RAD erweisen sich als überzeugend und medizinisch schlüssig. In psychiatrischer Hinsicht ist mit den von Dr. L.___ durchgeführten Tests und den weiteren Angaben von Dr. L.___ eine massgebliche Verschlech terung nicht rechtsgenügend dargetan : Dr. B.___ wies zu Recht darauf hin, dass das vorgelegte BDI-Testresultat nicht zur Begründung einer Verschlechte rung ausreicht, basierte es doch im Wesentlichen auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Zudem ist dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration

rechtsprechungsgemäss generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlaggebend bleibt die klini sche Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhal tensbeobachtung (Urteil 9C_344/2013 vom 1 6. Oktob er 2013 E. 3.1.5 mit Hin weisen), welche von Dr. L.___ nicht, auch nicht in seiner Stellungnahme vom 1 2. Oktober 2014 (vgl. vorstehend E. 4.12), dokumentiert wurde. Letztere ent spricht zudem der Erfahrungstatsache, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteile C. vom 2 6. November 2004, I 383/04, E. 3.4, und G.

vom 2 0. Oktober 2004, I 139/04, E.

4.2.2, je mit Hinweisen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Dass die bereits seit langem bestehenden Diagnosen nun grössere Auswirkungen auf die bisherige volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit haben, ist somit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Massgeblich sind denn auch nicht die Diagnosen und deren Anzahl, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträch tigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Vorliegend ist zudem anhand der medizinischen Unterla gen davon auszugehen, dass eine intensive Physiotherapie und eine Anpassung der Schmerzmedikation noch eine Verbesserung erbringen könnten (vgl. vorste hend E. 4.7-8).

Das hiesige Gericht ermittelte im Urteil vom 2 3. September 2010 einen renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 23 % (Urk. 8/76 S. 12 f. E.

5.1-5.5). Die Beschwerdegegnerin wies im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass bei einem nur leicht angepassten Belastungsprofil

von einem unver änder ten Invalideneinkommen ausgegangen werden könne

(Urk. 2 S. 1). Dies führt unver ändert zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 % .

5.3

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einem Invalidi täts grad von deutlich unter 40 % keinen Rentenanspruch hat. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 2. September 2014 erweist sich dem zufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2 .

Vom Rückzug des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. August 2015 wird Vormerk genom men.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Müller- Ranacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01071 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

2. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller- Ranacher Widmer Müller Gibor, Rechtsanwälte Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1958, meldete sich am 1 4. September 2007 bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Mit Verfügung vom 1 1. November 2009 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab 1. Dezember 2007 befristet bis 3 0. April 2008 eine ganze Rente zu und verneinte ab dem 1. Mai 2008 einen Rentenanspruch (Urk. 8/67). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht m it Urteil vom 2 3. September 2010 (Prozess Nr. IV.2009.01190) ab, hob die Verfügung vom 1 1. November 2009 auf und stellte fest, dass der Versicherte keinen Rentenan spruch hat (Urk. 8/76 S. 14 Dispositiv Ziff. 1). Das Bundesgericht bestätigte m it Urteil vom 2 9. April 2011 (Urk. 8/81)

den Entscheid des Sozialversicherungsge richts . 1.2

Am 2 1. Juni 2011 meldete sich der Versicherte erneut be i der Invalidenversiche rung an (Urk. 8/85). Mit Verfügung vom 2 0. Februar 2012 (Urk. 8/101) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung nicht ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. Oktober 2012 (Prozess Nr. IV.2012.00337) ab (Urk. 8/128 S. 14 Dispositiv Ziff. 1). 1.3

Am 1. März 2013 stellte der Versichert e ein weiteres Leistungsgesuch (Urk. 8/130). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und prüfte das Begehren materiell. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/157, Urk. 8/164, Urk. 8/167) verneinte sie mit Verfügung vom 1 2. September 2014 (Urk. 8/171 = Urk. 2) erneut einen Anspruch auf IV- Leistungen. 1.4

Mit Verfügung vom 1 8. November 2014 wies die IV-Stelle das Gesuch um unent geltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 7. März 2015 gut (Prozess Nr. IV. 2015.00005). 2.

Der Versicherte erhob am 1 5. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. September 2014 (Urk.

2) und beantragte, es sei ihm ab März 2013 eine ganze Rente zuzusprechen;

e ventuell sei die Sache zur Abklärung des Sachver halts und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2014 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 6. Januar 2015 wurde n antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 unten) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13). Mit Ein gabe vom 7. August 2015 erklärte der Beschwerdeführer den Rückzug des Gesu ches um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antrag steller oder der Antragstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades oder der Hilflosigkeit oder der Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad, die Hilflosigkeit, der invaliditätsbedingte Betreuungsauf wand oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Betreuungsaufwand oder Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin

ist auf die Neuanmeldung des Beschwe r deführers vom 1. März 2013 ein getreten . Mit der angefochtenen

Verfügung vom 1 2. September 2014 (Urk. 2) verneinte sie erneut einen Leistungsanspruch des Beschwerde führers. Die Beschwerdegegnerin vertrat den Standpunkt, nach den medizini schen Abklärungen sei eine massgebliche Verschlechterung bezogen auf eine leidensangepasste Tätigkeit nicht erkennbar. Das Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit sei vermehrt tangiert, indem nur noch leichte, stehend-sitzende Tätigkeiten im Wechsel möglich seien. Dies habe aber keinen wesentli chen Einfluss auf das Invalideneinkommen (S. 1). Es sei den Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zu folgen. Darin werde nachvoll ziehbar dargelegt, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor liege, welche eine Reduktion des zumutbaren Pensums in einer angepassten Tätig keit rechtfertige (S. 2 Mitte). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, der RAD habe sich nicht eingehend mit den gegenüber dem einstigen Beschwerdebild völlig anderslautenden neuen ärztli chen Diagnosen beziehungsweise der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ausei nand ergesetzt (Urk. 1 S. 10 oben). Im Hinblick auf das psychische Beschwerde bild wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, ihrer Meinung nach fehlend e Auskünfte beim behandelnden Psychiater selbst einzuholen (S. 10 unten).

Sein Empfinden, dass sich der somatisch e und psychische Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, sei aufgrund mehrerer Arztberichte nachvoll ziehbar (S. 11 Ziff. 13). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob seit letzten materiellen Prüfung der Verhältnisse (Verfügung vom November 2009/Urteil vom September 2010) eine massge bliche Verschlechterung eingetreten ist. 3. 3.1

Die Ärzte des Ä rztlichen Begutachtungsinstituts (Y.___) stellten im Gutachten vom 8. Mai 2008 (Urk. 8/27/2-20) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 5.1): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik - intermittierende pseudoradikuläre Ausstrahlungen rechts - beginnende degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbel säule, klinisch und MR-tomographisch ohne Neurokompression

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter: eine Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung, ein inko mplettes metabolisches Syndrom und Medikamenten- Malcomplianc e (S. 16 Ziff. 5.2).

Die Gutachter gaben zur Arbeitsfähigkeit an, a us orthopädischer Sicht müsse für die angestammte Tätigkeit als Maurer aufgrund der degenerativen Veränderun gen an der unteren Wirbelsäule bleibend von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit en in wechselnder Position, wo eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nur ausnahms weise überschritten werde und keine längeren Zwangshaltungen des Rumpfes vorkommen würden, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit, da sie aufgrund allgemeiner Erfahrung bei den vor liegenden objektivierbaren Befunden nicht zu einer wesentlichen Schmerzpro vokation führten (S. 14 f. Ziff. 4.2.5).

3.2

Ausgehend von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer ange pass ten Tätigkeit, wie im Gutachten des Y.___ attestiert,

verneinte das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 3. September 2010 bei einem Invaliditätsgrad von rund 23 % einen Rentenanspruch d es Beschwerdeführers (Urk. 8/76 S. 13 f. E. 5.5-5.6) . 4. 4.1

Am 2 1. Juni 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut

bei der Invaliden ver sicherung an (Urk. 8 /85).

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 2. Januar 2012 über eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers im Laufe des Jahres 201

1. Dr. med. A.___ habe eine Facettengelenksblockade durchgeführt, die nicht zu einer wesentlichen Besse rung geführt habe. Der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten aufzustehen und sich aufzurichten. Ausserdem beklage er häufige Beschwerden im Halsbereich mit Ausstrahlung bis in den Kopf (Urk. 8/95). 4.2

Die Ärzte des C.___ -Spitals E.___ stellten im Bericht vom 7. Februar 2012 (Urk. 8/98) die Hauptdiagnose (S. 1): chronisches Schmerzsyndrom MPSS (wohl: Mainzer Studienmodell der Schmerz-Chro nifizierung) III, Erstdiagnose 2003 - HWS-LWS-Syndrom - multisegmentale Osteochondrose HWK 4-6 - rechtsmediolaterale

Diskusprotrusion L5/S1 - Antherolisthesis L5/S1 - aktuell: motorische Schwäche des rechten Beines und des rechten Armes

Als Nebendiagnose nannte n

sie ein metabolisches Syndrom.

Die Ärzte des C.___ -Spitals gaben an, seit ein bis zwei Wochen bestehe eine Exazerbation eines chronischen Schmerzsyndroms bei bekanntem HWS-LWS-Syndrom (S. 1 unten).

I n der klinischen Untersuchung präsentierten sich fokal neurologische Ausfälle im Sinne einer Schwäche des rechten Armes und Beines b ei positivem rechts seitigem Lasè gue . Weiterhin fänden sich eine Hyposensibilität des rechten Bei nes sowie ein deutlich gestörtes Gangbild mit schmerzbedingter Verkürzung der Schrittlänge. Z ur Ergänzung der Diagnostik sei en ein CT der Hal s- und Lenden wirbelsäule erstellt worden . Darin würden

eine

Antherolis thesis bei L5/S1 und eine Diskusprotrusion auf derselben Höhe mit Wurzelirritation bei L5 dar gestellt . Bezüglich der Halswirbelsäule bildeten sich multisegmentale hochgra dige degenerative Veränderungen ab mit einer relativen Spinalkanalste nose bei HWK4- 6. Im Vergleich zu den Vorbefunden von 2007 lasse sich hier allerdings nur eine geringgradige Progredienz der Befunde beschreiben (S. 2 oben). Im Verlaufe des stationären Aufenthaltes sei die bereits begonnene Schmerz therapie um ein Morphinderivat sowie Pregabalin erweitert worden (S.

2 Mitte). 4. 3

Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, RAD, hielt in einer Stellungnahme vom 1 7. Februar 2012 (Urk. 8/100 S. 2) fest, bei der im Bericht des C.___ -Spitals genannten Hyposensibilität des rechten Beines fehle die Zuschreibung eines Dermatoms . Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei hierzu festzuhalten dass auch im Gutachten des Y.___ vom 8. Mai 2008 eine diffuse Hyposensibilität ohne Dermatomzugehörigkeit beschrieben worden sei. Auffallend sei, dass die arm- und beinbezogene Schwäche auf der rechten Seite beschrieben werde, obwohl dafür keine nachvollziehbaren klinischen Befunde dargelegt worden seien.

D as im Bericht des C.___ -Spitals ausgewiesene chronische Schmerzsyn drom gehe in der im Y.___ -Gutachten ausgewiesenen Schmerzverarbeitungsstö rung und Symptomausweitung auf. Zwar seien neue MRI der Lenden- und Hals wirbelsäule durchgeführt worden. I m Vergleich zu den Vorbefunde n von 2007 sei nur eine geringgradige

Progredienz ausgewiesen. Eine Neurokom pression werde nicht dargelegt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne eine mass gebliche Verschlechte rung nicht nachvollzogen werden . 4. 4

Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Neuanmeldung vom 1. März 2013 (Urk. 8/130) einen Bericht von Prof. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___ -Spital E.___, vom 1 4. Februar 2013 (Urk. 8/129) ein.

Prof. D.___

führte

a us, es handle sich um langjährige c hronische Zervikobra chial - und ein Lumboischialgieleiden, die in den vergangenen Jahren schon mehrfach diagnostizi ert und behandelt worden seien . Seit mehreren Jahren stünden eine zunehmende Parese im rechten Bein sowie eine intermit tierende Parese im rechten Arm im Vordergrund. Dem Patienten fall e beim Trinken die Tasse aus der Hand. Selbst eine Zigarette könne er nur mit Mühe halten.

Bei der klinischen Untersuchung fänden sich eine globale Bewegungseinschrän kung

in der Halswirbelsäule sowie eine Hyperalgesie und Hypästhesie im Der matom C5/6/7 rechts mit einer deutlichen Schwäche in der rechten Hand und P arästhesien im Dermatom C6 und 7. Die hierzu angefertigten MRI- und Rönt gen- Aufnahmen liessen eine ausgepräg te Osteochondrose

im Seg ment C5/6 und C6/7 erkennen . Im MRI sehe man zudem eine kräftige Bandscheibenprotrusion im Segment C4/5 und ebenfalls im Segment C5/6 und C6/7, jeweils mit einer deutlichen Verlegung de s rechtsseitigen Rezessus, so dass hier die Nervenkom pressionen für die Segmente im rechten Arm erklärbar seien.

In der Lendenwirbelsäule bestehe eine hochgradige Bewegungseinschränkung. Vor allem imponiere eine Parese im rechten Bein, und zwar sowohl im Segment L4/5 als auch im Se gment L5/S1 mit einer Fussheber- und einer Fusssenker lähmung mit entsprechend deutlichem Steppergang . Die entsprechenden Seg mente seien auch in der Oberflächensensibilität herabgesetzt. Lasègue und Bragard seien rechts positiv. Die MER-Reflexe (wohl : MER = Muskeleigenreflex) seien noch auslösbar. In den Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule erkenn e man eine Spondolisthese bei L5/S1 Grad I nach Meierding . Im MRI der Lenden wirbelsäule finde sich eine kräftige Bandscheiben protrusion rechts foraminal bei L5/S1 und zudem in diesem Segment eine von dorsal ko mprimierende Facetten hypertrophie, so dass das rechte Neuro foramen bei L5/S 1 nahezu vollständig obliteriert sei. Im Segment L4/5 bestünden Modic -Zeichen Grad III mit einem Höhenverlust des Segmentes und dadurch beginnender konsekutiver Forami nalstenose rechts aber auch links.

Zusammenfassend handle es sich um ein ausgeprägtes Zervikalsyndrom mit Radikulopathie rechts in den Segmenten C4 bis C7 sowie ein lumboradikuläres Syndrom L4 b i s S1 rechts.

Im Grunde genommen sei sowohl eine Dekompression der Halswirbelsäule ange zeigt mit gleichzeitigem Bandscheibenersatz in den genannten Segmenten sowie eine dorsoventrale Dekompression bei L4/5, L5/S1 mit dorso -ventraler Rekonstruktion und vorzugsweise dynamischer Stabi lisierung (S. 2).

Die weitere Behandlung des Beschwerdeführers erfolgte in der F.___ Klinik. 4.5

RAD-Ärztin Dr. B.___ führte in einer Stellungnahme vom 19./ 2 0. März 2013 (Urk. 8/156 S. 3) aus, in den Berich ten von Prof. D.___

und

Dr. Z.___

vom 1 4. Februar 2013 werde unter anderem über ein MRI cervikal und lumbal und über Röntgenbilder berichtet. Dabei werde ein ausgeprägtes Zervikalsyndrom mit Radikulopat hie rechts in den Segmenten C4- 7 und ein lumboradikuläres Syndrom bei L4 bis S1 rechts ausgewiesen. Der Reflexstatus cervikal werde nicht beschrieben. In der rechten Hand würden eine Hyperalgesie und eine Hypästhesie im Dermatom C6/7 rechts mit deutlicher Schwäche der rechten Hand und Parästhesien im Dermatom C6 und 7 ausgewiesen. Lumbal seien die Reflexe noch auslösbar. Hingegen werde eine Fussheber- und Fusssenker lähmung mit deutlichem Steppergang beschrieben.

Im Bericht von Dr. med. G.___ vom 1 4. Februar 2012 (vgl. Urk. 8/104)

werde ein deutliches Z ervikalsyndrom ohne Reflexausfälle, Atrophien oder trophische Störungen beschrieben. Neurographien hätten weder eine Kompressionsneuropathie noch eine Polyneuropathie ergeben. Auch dort werde beschrieben, dass der Beschwerdeführer eine Schwäche im rechten Arm und Bein beklage. Es werde eine Mindersensibilität der ganzen rechten Körper hälfte mit medianer Begrenzung ohne distale Betonung beschrieben.

Aus medizinischer Sicht könne anhand der vorliegenden Berichte nicht abschlies send beurteilt werden, ob und gegebenenfalls seit wann eine Ver schlechterung vorliege . Insbesondere werde cervika l

kein ausführlicher Reflexstatus beschrieben. Eine Hypästhesie der ganzen rechten Körperhälfte sei vorbekannt. Nach Besprechung mit einem Orthopäden des RAD bleibe der wei tere Verlauf abzuwarten. Es sei wahrscheinlich nicht zu umgehen, auf das Gesuch einzutreten. 4.6

Am 1 2. August 2013 (Urk. 8/156 S. 4) nahm Dr. B.___ z um Bericht der Ärzte der

F.___ Klinik vom 2 1. Juni 2013 (vgl. Urk. 8/139/1-3) Stellung. Sie führte aus, es werde ein Zervikobrachialsyndrom rechts, am ehesten myofaszi al bedingt, ausgewiesen. Weder klinisch noch elektrodiagnostisch lägen Hin weisen vor für eine Läsion des N. med. und/oder des N. ulnaris rechts und keine sicheren Hinweise für eine zervikoradikuläre Läsi on der Nervenwurzel C5 7 rechts . Weiter werde ein Lumbokruralsyndrom

rechts ausgewiesen, ohne kli nisch oder elektroradiologisch sichere Hinweise für eine lumboradikuläre Läsion bei L4-S1 rechts. Aus medizinsicher

Sicht des RAD sei mit den Abklärungen in der F.___ Klinik nachvollziehbar dargestellt, dass keine neue massgebliche somatische Problematik mit nachvollziehbaren pathologischen Befunden und Ausfallerscheinungen vorlägen, welche eine angepasste Tätigkeit massgeblich und weiter gehend tangierten. Unter Beachtung der Berichte der F.___ Kli nik sei eine massgebliche Verschlechterung nicht erkennbar. 4. 7

Dr. med. H.___, Assistenzarzt, Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. I.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, F.___ Klinik, stellten im Bericht vom 1 2. November 2013 (Urk. 8/145/5-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- Cervicovertebralsyndrom rechts mit/bei: - multisegmentale Osteochondrose C4-6 mit breitbasigen

Protrusionen der Segmente C4/5 und C5/6 - Lumbovertebralsyndrom rechts mit/bei: - Osteochondrose L4/5 Typ Modic I - Anterolisthese L5/S1 Meyerding Grad I - Spondylarthrose L3-S1 - Status nach Facettengelenkinfiltration L4/5 vom 2 4. Juli 2013 ohne Besserung der Schmerzen - Status nach Facettengelenkinfiltration L5/S1 beidseits vom 6. August 2013 ohne Besserung der Schmerzsymptomatik - Status nach Sakralblock vom 1 3. August 2013 ohne Besserung der Schmerzsymptomatik - Adipositas - Nikotinabusus

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte : metabolisches Syndrom, Diabetes mellitus Typ II, Dyslipidämie (S. 1).

Dr. H.___ und Dr. I.___ gaben an, der Patient klage insgesamt über Z erviko brachial g i en rechts sowie Lumboischalgien rechts. Die Beschwerden bestünden bereits seit mehreren Jahren. Der Patient sei ein chronischer Schmerzpatient mit deutlich ausgebauter Schmerztherapie, die jedoch nicht sehr effizient sei. Die bis 2007 durchgeführte Physiotherapie sowie Infiltrationsthe rapie habe nur eine mässige Besserung der Schmerzsymptomatik gebracht . Der Patient könne nicht länger s tehen oder l aufen. Überkopfarbeiten erschienen unmöglich (S. 3 Ziff. 1.7). Eine intensive Physiotherapie sowie eine Anpassung der Schmerzmedikation werde die Lebensqualität des Patienten verbessern. Die Ausübung des Berufes als Maurer erscheine unmöglich (S. 3 Ziff. 1.8). 4. 8

Dr. med. J.___, Stellvertretende Oberärztin, Orthopädie Obere Extremi tä ten, und Dr. med. K.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, F.___ Klinik, hielten im Bericht vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 8/154 /2- 3) fest, nach wie vor bestehe eine starke Druckdolenz paravertebral, zwischen den Schulterblättern sowie im Bereich der Muskulatur der Infraspinatus -, Teres minor und major Gruppe (S. 1 unten) .

M öglicherweise habe die durchgeführte Infiltration einen Teil der Schulter schmer zen anhaltend gelindert. Für den Patienten habe sich die Situa tion aber nicht verändert, da d ie Schmerzen im Bereich der Halswirbel-/Brust- und Lenden wirbelsäule im Vordergrund stünden. Man sehe mit einer operativen Therapie keine Verbesserungsmöglichkeit. Man empfehle, die konservativen Mass nahmen auszuschöpfen mit Lockerung der Muskelgruppen sowie Schulter zentrierun gsübungen in der Physiotherapie (S. 2) . 4.9

Dr. B.___ stellte am 1 4. April 2014 (Urk. 8/156 S. 6) fest, neue Aspekte und nachvollziehbare Befunde, welche eine leichtere wechselbelastende sitzend-ste hende Tätigkeit, ohne repetitive Tätigkeiten über Schulterniveau, nachvollzieh bar und massgeblich prozentual einschränken würden, seien nicht erkennbar. Als Fazit ergebe sich, dass schwere und repetitiv mittelschwere Tätigkeiten und repetitive Tätigkeiten

über Schulterniveau aufgrund der degenerativen Wirbel säulen- und der Schulterproblematik (Partialläsion der Supraspinatussehne) seit März 2013 überwiegend wahrscheinlich nicht mehr geeignet seien. Seit März 2013 sei aber in leichteren wechselbelastend, sitzend-stehenden Tätigkeiten, ohne repetitive Tätigkeiten über Schulterniveau, von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen.

Weitere Abklärungen und medizinische Massnahmen würden nicht empfohlen. Operative Massnahmen hätten keine Verbesserung zur Folge.

4.10

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 2. Juni 2014 (Urk. 8/167) im Vorbescheidverfahren

Akten über eine von Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführte Befragung des Beschwerde führers und einen Test

(Beck-Depressions-Inventar, BDI, Urk. 8/166) ein . Die Befragung und der Test sind mit Datum vom 1 4. Juni 2014 von Dr. L.___ unter zeichnet. Auf dem Formular des BDI findet sich die hand schriftliche Notiz: „total Punkte 46 = schwere Depression“ (S. 5). 4.11

Dr. B.___

führte in einer Stellungnahme vom 1 6. Juli 2014 (Urk. 8/170 S. 2) zu den Unterlagen von Dr. L.___ aus, das vorgelegte BDI genüge nicht, um eine massgebliche Verschlechterung zu begründen. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers aufgrund eines Fragebogens, der zwar die fachärztliche psy chiatrische Einschätzung unterstütze und den Verlauf der Behandlung massge blich dokumentieren könne, ersetze eine psychiatrische Einschätzung nicht.

Der kopierte oder zitierte psychiatrische Text im Einwand vom 2. Juni 2014 (vgl. Urk. 8/167) sei sodann kaum geeignet, eine nachvollziehbare Einschätzung des psychiatrischen Gesundheitssc hadens und der Arbeitsfähigkeit / Arbeitsun fähigkeit anhand von nachvollziehbaren Befunden abzugeben. So sei zum Bei spiel unklar, welche medizinischen Massnahmen in die Wege geleitet worden seien, wie die Wirkung gewesen sei, wie oft und mit welchen Massnahmen der Beschwerdeführer behandelt worden sei (Urk. 8/170 S. 2). 4.12

Dr. L.___

führte in einem Schreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerde führers vom 1 2. Oktober 2014 (Urk. 3/15) ergänzend aus, nach so langer Leidenszeit sei wohl ohnehin klar, dass alle erdenklichen Massnahmen, sowohl psychiatrisch als auch somatisch, in die Wege geleitet worden seien und alles versucht worden sei. Es sei auch unnötig, nach der Wirkung zu fragen. Diese sei offensichtlich null. Wegen der sprachlichen Problematik könne keine Psycho therapie lege artis durchgeführt werden. Zudem sei der Patient dermassen von den körperlichen Beschwerden (Schmerzen) beeinträchtigt, dass eine Psycho therapie wegen der Schmerzen, der mangelnden Konzentration und Aufmerk samkeit und wegen Gedächtnisproblemen ohnehin illusorisch sei. Jemand, der nach so langer Krankheitsodyssee aufgegeben habe und sein ganzes Vertrauen in die Versicherungen und Behörden verloren habe, und sich am liebsten umbringen möchte, werde kaum für eine Psychotherapie zu motivieren sein (S.

1). Der Körper beeinflusse natürlich die Psyche und umgekehrt. Eine Depression könne per se Schmerzen verursachen (ohne objektivierbare soma tische Befunde) und rein körperliche Schmerzen könnten eine Depression aus lösen oder eine vorbestehende verstärken. Solange die Schmerzen seitens des Bewegungs apparates bestünden, werde sich die depressive Symptomatik nicht wesentlich verbessern (S. 2). 5. 5.1

Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an den Folgen von degenerativen Ver än derungen

im Bereich d er Hals- und Lendenwirbelsäule, die sich in einem chronischen Schmerzsyndrom äussern . Die Gutachter des Y.___

stellten im Gut achten vom 8. Mai 2008 von psychiatrischer Seite zudem die Diagnose n

eine r Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung, wobei sich diese nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Besc hwerdeführers auswi rken (E. 3.1 hiervor). Die seinerzeitige medizinische Beurteilung ergab, dass ihm die körperliche schwere Arbeit als Bauarbeiter und Maurer

unbestrittenermassen nicht mehr möglich ist . Wie das hiesige Gericht im Urteil vom 2 3. September 2010 feststellte, war ihm

eine körperlich leichte bis mittelschwerer Tätigkeit in wechselnder Position seit Dezember 2006 jedoch zu 100 % möglich (Urk. 8/76 S. 10 E. 4.2). 5.2

Hinsichtlich des weiteren Verlaufs stellten die Ärzte des

C.___ - Spitals E.___ fest, dass sich der in ihrem Bericht vom 7. Februar 2012 beschriebene Befund seit 2007 nur geringfügig verschlechtert habe. Der RAD der Beschwer degegnerin

verneinte gestützt auf diese Einschätzung

eine massgebliche gesund heitliche Verschlechterung (E. 4.3 hiervor) . In einer weiteren Stellung nahme vom 1 2. August 2013 wies

Dr. B.___ darauf hin, dass gravierendere Verletzungen, wie eine Läsion des N. med ianns und/oder des N. ulnaris rechts, und sichere Hinweise für eine zervikoradikuläre Läsion der Nervenwurzel C5-7 rechts nicht nachgewiesen seien (E. 4.6) .

In diesem Sinne legten auch Dr. H.___ und Dr. I.___, F.___ Klinik, dar, dass der Beschwerde führer als chronischer Schmerzpatient bereits seit Jahren an de n genannten Beschwerden lei det (vgl. E. 4.7 hiervor), was eher gegen eine massgebliche gesundheitliche Verschlechterung spricht.

Dr. B.___ trug dem Krankheitsverlauf zusammenfassend dahingehend Rech nung, als dem Beschwerdeführer seit März 2013 auch repetitiv mittelschwere Tätigkeiten und repetitive Tätigkeiten über Schulterniveau nicht mehr möglich sind. Hingegen besteht

laut dem von Dr. B.___

beschriebenen

Belastungsprofil

für leichtere (mit Gewichten von 9 bis intermittierend 12.5 - 15

kg) wechselbe lastende, sitzend-stehende Tät igkeiten, ohne repetitive Tätigkeiten über Schul terniveau, weiterhin eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend E.

4.9). Die Stellungnahme n des RAD erweisen sich als überzeugend und medizinisch schlüssig. In psychiatrischer Hinsicht ist mit den von Dr. L.___ durchgeführten Tests und den weiteren Angaben von Dr. L.___ eine massgebliche Verschlech terung nicht rechtsgenügend dargetan : Dr. B.___ wies zu Recht darauf hin, dass das vorgelegte BDI-Testresultat nicht zur Begründung einer Verschlechte rung ausreicht, basierte es doch im Wesentlichen auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Zudem ist dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration

rechtsprechungsgemäss generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlaggebend bleibt die klini sche Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhal tensbeobachtung (Urteil 9C_344/2013 vom 1 6. Oktob er 2013 E. 3.1.5 mit Hin weisen), welche von Dr. L.___ nicht, auch nicht in seiner Stellungnahme vom 1 2. Oktober 2014 (vgl. vorstehend E. 4.12), dokumentiert wurde. Letztere ent spricht zudem der Erfahrungstatsache, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteile C. vom 2 6. November 2004, I 383/04, E. 3.4, und G.

vom 2 0. Oktober 2004, I 139/04, E.

4.2.2, je mit Hinweisen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Dass die bereits seit langem bestehenden Diagnosen nun grössere Auswirkungen auf die bisherige volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit haben, ist somit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Massgeblich sind denn auch nicht die Diagnosen und deren Anzahl, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträch tigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Vorliegend ist zudem anhand der medizinischen Unterla gen davon auszugehen, dass eine intensive Physiotherapie und eine Anpassung der Schmerzmedikation noch eine Verbesserung erbringen könnten (vgl. vorste hend E. 4.7-8).

Das hiesige Gericht ermittelte im Urteil vom 2 3. September 2010 einen renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 23 % (Urk. 8/76 S. 12 f. E.

5.1-5.5). Die Beschwerdegegnerin wies im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass bei einem nur leicht angepassten Belastungsprofil

von einem unver änder ten Invalideneinkommen ausgegangen werden könne

(Urk. 2 S. 1). Dies führt unver ändert zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 % .

5.3

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einem Invalidi täts grad von deutlich unter 40 % keinen Rentenanspruch hat. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 2. September 2014 erweist sich dem zufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2 .

Vom Rückzug des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. August 2015 wird Vormerk genom men.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Müller- Ranacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger