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IV.2014.01342

Rente; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs.

Zürich SozVersG · 2015-12-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die im Jahre 1967 geborene X.___ ist diplomierte Kauffrau und reiste im Februar 1989 aus dem Y.___ in die Schweiz ein, wo sie ab 1990 als Kü chen gehilfin erwerbstätig war. Im Zusammenhang mit einer Ruptur des linken Kreuz bandes meldete sie sich am 2 8. August 2006 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Mit Verfü gung vom 1 2. Juli 2010 sprach diese der Versicherten – ausgehend von einem Inval iditätsgrad von 50 %

- für die Z eit vom 1. April 2006 bis 3 1. August 2008 eine halbe Rente zu (Urk. 12 /40).

Im Zusammenhang mit einem am 1 5. Dezember 2012 erlittenen Bänderriss am linken Fuss meldete sich die Versicherte am 2 3. April 2014 erneut bei der IV- Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 12/43). In der Folge klärte diese den medizi nischen Sachverhalt ab, stellte mit Vorbescheid vom 4. August 2014 die Ab wei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/65) und hielt an diesem Ent scheid mit Verfügung vom 1 8. November 2014 fest (Urk. 12/72). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 2 3. Dezember 2014 Be schwerde und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus zurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer degegnerin . Weiter sei das Verfahren zwecks Akteneinsicht und einlässlicher Begründung um mindestens zwei Monate zu sistieren (Urk. 1 S.

2). Die ergän zende Begründung der Beschwerde erfolgte mi t Schreiben vom 4. Februar 2015, unter Hinweis auf die Hinfälligkeit des Sistierungsantrags (Urk. 7) .

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2015 beantragte die Beschwerdegegne rin Abweisung der Beschwerde und verzichtete nach Erhalt der ergänzenden Beschwerdebegründung mit Schreiben vom 2 6. Februar 2015 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 11, Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. März 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem

nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE

130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex per ten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinwei sen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1 8. Novem ber 2014 damit, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Ja nuar 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, was zur Ab weisung des Leistungsbegehrens führe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auch in einer adaptierten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % auszugehen sei, da die Schmerzen und Einschränkungen zu stark seien. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Facharzt des RAD erfülle die Beweisanforderungen an einen ärztlichen Bericht in keiner Weise und wi der spreche zudem der Einschätzung von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie, vom 2 8. Mai 2013

(Urk. 1 S. 3, Urk. 7). 3. 3.1

Im Rahmen der

Bericht erstattung von Dr. Z.___ vom 2 8. Mai 2013 gab die Be schwerde führerin an, dass sie schon seit dem 2. April 2013 wieder zu 50 % als Küchen hilfe arbeite, aber dabei Schmerzen im linken Kniegelenk, in der linken Ferse sowie i m Rücken habe. Dr. Z.___ diagnostizierte einen Fersensporn links, eine deutliche Gonarthrose links, eine leicht eingeschränkte Hüftbeweglichkeit links und einen leicht positiven Lasègue -Test ab 70° sowie eine diffuse Druck dolenz im Bereich der LWS. Die beklagten Beschwerden könnten objektiviert werden, seien aber nicht unfall- sondern krankheitsbedingt. Die Untersuchung des lin ken oberen Sprunggelenkes habe normale Verhältnisse ergeben. Es liege keine Schwellung vor und es finde sich kein interartikulärer Erguss. Hinsichtlich der Beweglichkeit werde bei Extension endphasig noch etwas Schmerz ange geben. Auf der medialen Seite liege keine Druckdolenz vor; im Bereich der vor de ren Bandgrube liege demgegenüber eine leichte Druckdolenz vor, allerdings bei

stabilen Bandverhältnissen ohne Aufklappbarkeit. Aus unfallversicherungs recht licher Sicht sei ab dem 1. Juni 2013 wieder von einer 100%igen Arbeitsfä hig keit al s Küchenhilfe auszugehen. Um den leichten Restbeschwerden im Be reich der vorderen Bandgrube gerecht zu werden, habe er der Beschwerdeführe rin eine Verordnung für eine Malleotrain -Bandage ausgestellt. Zusätzlich habe er eine Verordnung für eine weiche gelartige Einlage für die Ferse ausgestellt, um den klinisch palpablen Fersensporn etwas zu dämpfen. Grundsätzlich bestä tige er die 50%ige Arbeitsunfähigkeit, habe der Beschwerdeführerin aber ange raten, diese über das Krankentaggeld abzurechnen (Urk. 12/62 S. 26 ff.). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Be richt vom 1 0. Juni 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin bei einem Status nach OSG-Distorsion links weiterhin an persistierenden belastungsabhängigen Be schwer den leide, welche seiner Meinung nach am ehesten einer Fasc i itis

plan taris entsprechen würden. In dieser Hinsicht sei eine fachärztliche Abklä rung angezeigt (Urk. 12/62 S. 21). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Allgemeine Medizin, diagnostzierte in seinem Bericht vom 1 0. Juni 2014 eine massive Fasziitis

plantaris links bei einem Status n ach OSG-Distorsions trauma links sowie eine r überlastungsbedingte n

Metatarsalgie MTP II-IV links. Ein am 2 5. November 2013 erstelltes MRI des linken Vorfusses habe keine Hin weise auf ein Morton-Neurom, keine sonstigen Weichteilauffälligkeiten, ein en nor malen Verla uf der Beuge- und Strecksehnen sowie ein en leichten

Hallux

val gus ergeben; ein Korrelat für die Metatarsalgie sei nicht erkennbar. Es sei nicht mit bleibenden Nachteilen zu rechnen (Urk. 12/59 S. 17). 3.4

Dr. med. C.___, Facharzt für Orth opädische Chirurgie und Traumatologie vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. August 2014 fest, dass vorliegend die Arbeitsfähigkeit in einer ange pass ten Tätigkeit aufgrund seiner Berufserfahrung medizinisch-theoretisch fest ge legt werden könne. So könne vom 1 5. Dezember 2012 bis maximal 3 1. Janu ar 2013 von ei ner Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Von da an könne in einer leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Heben und Tra gen von Lasten über 6-8 kg und ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden (Urk. 12/64 S. 4). 3.5

In seinem Bericht vom 1 2. Januar 2015 hielt der Allgemeinmediziner Dr. A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin über persistierende belastungsab hängige Beschwerde n klage (Fasciitis

plantaris). Eine Infiltration im September 2014 habe nicht den erhofften Erfolg gebracht. In angestammter Tätigkeit sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgrund der ge schilderten Beschwerden halte er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit für unrealistisch (Urk. 8). 4. 4.1

Nachdem die befristete Rentenzusprache in der Zeit vom 1. April 2006 bis 3 1. August 2008 aufgrund der dannzumal rel evanten Kniebeschwerden erfolgt war, wurde im Rahmen der Neuanmeldung vom 2 3. April 2014 allein auf die im Zusammenhang mit dem Bänderriss aufgetretenen Fussbeschwerden links hin gewiesen. Vor diesem Hintergrund fiele ein Wiederaufleben der Invalidität im Sinne von Art. 29 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) be reits deshalb ausser Betracht .

Bei der vorliegenden Neuanmeldung zum Leistungsbezug stellt sich – wie bei der Revision – die Frage, ob ein Revisionsgrund analog zu Art. 17 ATSG (vgl. dazu BGE 134 V 131 E. 3) vorliegt (BGE 117 V 198 E.

3a; Bundesgerichtsurteil 8C_487/2013 vom 2 1. Oktober 2013 E.

2.1), mithin ob (nachdem die IV-Stelle auf die Neuanmeldung materiell eingetreten ist) im massgebenden Zeitraum zwischen der Ve rfügung vom 1 2. Juli 2010, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. September 2008 verneint worden war, und der ange fochtenen Verfügung vom 1 8. November 2014 eine anspruchsrelevante Verän de rung eingetreten ist. 4.2

D ie Neuanmeldung erfolgte im Zusammenhang mit dem am 1 5. Dezember 2012 erlittenen Bänderriss .

I n der Zeit vom 1 2. Juli 2010 bis dahin ist von einem im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalt auszuge hen. In der Folge entwickelte sich im Verlauf des Genesungsprozesses der Bän derverletzung

eine Fasziitis

plantaris, welche für die aktuell beklagten Be schwerden verantwortlich ist.

Für die Zeit ab Juni 2013 (Bericht von Dr. A.___ vom 1 0. Juni 2013) kann auf grund der vorliegenden Akten davon ausgegangen werden, dass die Be schwer deführerin aufgrund der Fasziitis

plantaris an persistierenden belastungs abhängigen Fussbeschwerden links leidet. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit diese Beschwerden einen Einfluss auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit haben. Festzuhalten ist dabei, dass Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 2 8. Mai 2013 allein zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe Stellung nimmt, wie dies in diesem Stadium des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens üblich ist . Die Beschwerdeführerin hat ihre angestammte Tätigkeit am 2. April 2013 wieder zu 50 % aufgenommen und Dr. Z.___ attestiert auch für die Zeit nach dem 1. Juni 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, allerdings aufgrund der (unfallfremden) Restbeschwerden im Bereich der Bandgrube sowie der Ferse. Da die angestammte Tätigkeit aber in keiner Weise als behinderungs angepasst bezeichnet werden kann (häufiges Stehen, Gehen und Tragen; vgl. Urk. 12/56 S. 5 ff.) sind die Ausführungen von Dr. Z.___ für das vorliegende Verfahren nicht weiterführend. Nicht zu überzeugen vermag w eiter der Bericht des Allgemeinmediziners Dr. A.___ vom 1 2. Januar 201 5. Ausgehend von be lastungsabhängigen Fussbeschwerden legt der Bericht nicht in einer nach vollziehbaren Weise dar, weshalb auch in einer optimal angepassten Tätigkeit keine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden kann;

dies g il t umso mehr, als die Beschwer deführerin bereits am 2. April 2013 sogar ihre angestammte, angesichts des da mit verbundenen häufigen Stehens, Gehens und Tragens belas tende Tätigkeit wieder zu 50 % aufnehmen konnte. Weiter ist auf die doch sehr übersichtliche Diagnoseliste hinzuweisen, so dass im Rahmen der Ein schätzung der Arbeitsfä higkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit allein

die belastungsab hängigen Fussbeschwerden links von Relevanz sind . Entspre chend der Einschätzung des berufserfahrenen orthopädischen Chirurgen Dr. C.___ ist dabei davon auszugehen, dass sich das vorliegende Beschwerdebild in einer überwie gend sitzenden Tätigkeit nicht au f die Arbeitsfähigkeit auswirkt; auch ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätig keit nachhaltig ein Pensum von 50 % zu leisten vermag . Entsprechend den Aus führungen von Dr. C.___

sowie bei Würdigung der weiteren vorliegenden medi zi nischen Akten erscheint es damit überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeits fähig ist. In einer leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzen den Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 6-8 kg und ohne häu fi ges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden kann demnach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. 5. 5.1

B ei der Ermittlung des Valideneinkommens

ist bei einem Pensum von rund 86 % von einem monatlichen Einkommen per November 2012 von Fr. 3‘680.-- auszugehen (Urk. 12/56 S.

3, Urk. 12/63), was unter Berücksichtigung eines 1 3. Monatslohnes einem Jahreseinkommen von Fr. 47‘840.-- entspricht. Geht man entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass dieses Einkommen auf ein Pensum von 100 % aufzurechnen ist, ergibt sich ein Jahreseinkommen von 55‘627.9 0. N ach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit per 2014 von 41. 7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Ar beits zeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der Nominallohnent wick lung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Frauen, Stand 2012: 2630, Stand 2 014: 2673; www.bfs.admin.ch, Ar beit und Erwerb, Löhne/ Erwerbs einkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) führt dies zu einem Validen einkommen von Fr. 56‘537.40 . 5.2

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist praxisgemäss auf das Total des Anforderungsniveaus 4 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzu stellen. Der monatliche Bru ttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfa che und repetitive Tätigkeiten betrug im Gesamt durch schnitt Fr. 4'225 .-- (LSE 2010 Tabelle TA1 S. 26), was nach Berücksichti gung der durchschnittlichen Arbeitszeit per 2014 von 41.7 Stunden sowie der Nomi nal lohnentwicklung zu einem Jahreseinkommen von Fr. 54‘781.2 0 führt (Schwei ze rischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Frauen, Stand 2010: 2579, Stand 20014: 2673; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) .

Zu prüfen bleibt, ob davon ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Zu berücksichtigen gilt es dabei, dass d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrich ten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes

führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/20 13 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Der Umstand, dass die versicherte Person gemäss den medizini schen An gaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet wer den kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatz möglichkeiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein mass geblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E.

4.2.1) nicht ab zugs relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/20 12 vom 3. September 2012

E. 8). Auch d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnis vollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes ei genständiges Abzugs kriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, Urteil 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).

Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erscheint im vorliegenden Fall ein leidensbedingter Abzug nicht angezeigt, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 3 % führt ([Fr. 56‘537.40 - Fr. 54‘781.20] x 100 / Fr. 56‘537.40 = 3.1). Selbst wenn man grosszügigerweise einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % ge währen würde, hätte dies noch immer einen rentenausschliessenden Invalidi täts grad von rund 13 % zur Folge ([Fr. 56‘537.40 - Fr. 49‘303.10] x 100 / Fr. 56‘537.40 = 12.79).

Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die im Jahre 1967 geborene X.___ ist diplomierte Kauffrau und reiste im Februar 1989 aus dem Y.___ in die Schweiz ein, wo sie ab 1990 als Kü chen gehilfin erwerbstätig war. Im Zusammenhang mit einer Ruptur des linken Kreuz bandes meldete sie sich am 2 8. August 2006 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Mit Verfü gung vom 1 2. Juli 2010 sprach diese der Versicherten – ausgehend von einem Inval iditätsgrad von 50 %

- für die Z eit vom 1. April 2006 bis 3 1. August 2008 eine halbe Rente zu (Urk. 12 /40).

Im Zusammenhang mit einem am 1 5. Dezember 2012 erlittenen Bänderriss am linken Fuss meldete sich die Versicherte am 2 3. April 2014 erneut bei der IV- Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 12/43). In der Folge klärte diese den medizi nischen Sachverhalt ab, stellte mit Vorbescheid vom 4. August 2014 die Ab wei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/65) und hielt an diesem Ent scheid mit Verfügung vom 1 8. November 2014 fest (Urk. 12/72).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem

nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE

130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex per ten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinwei sen). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 2 3. Dezember 2014 Be schwerde und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus zurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer degegnerin . Weiter sei das Verfahren zwecks Akteneinsicht und einlässlicher Begründung um mindestens zwei Monate zu sistieren (Urk. 1 S.

2). Die ergän zende Begründung der Beschwerde erfolgte mi t Schreiben vom 4. Februar 2015, unter Hinweis auf die Hinfälligkeit des Sistierungsantrags (Urk. 7) .

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2015 beantragte die Beschwerdegegne rin Abweisung der Beschwerde und verzichtete nach Erhalt der ergänzenden Beschwerdebegründung mit Schreiben vom 2 6. Februar 2015 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 11, Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. März 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1 8. Novem ber 2014 damit, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Ja nuar 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, was zur Ab weisung des Leistungsbegehrens führe (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber macht der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auch in einer adaptierten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % auszugehen sei, da die Schmerzen und Einschränkungen zu stark seien. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Facharzt des RAD erfülle die Beweisanforderungen an einen ärztlichen Bericht in keiner Weise und wi der spreche zudem der Einschätzung von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie, vom 2 8. Mai 2013

(Urk. 1 S. 3, Urk. 7). 3. 3.1

Im Rahmen der

Bericht erstattung von Dr. Z.___ vom 2 8. Mai 2013 gab die Be schwerde führerin an, dass sie schon seit dem 2. April 2013 wieder zu 50 % als Küchen hilfe arbeite, aber dabei Schmerzen im linken Kniegelenk, in der linken Ferse sowie i m Rücken habe. Dr. Z.___ diagnostizierte einen Fersensporn links, eine deutliche Gonarthrose links, eine leicht eingeschränkte Hüftbeweglichkeit links und einen leicht positiven Lasègue -Test ab 70° sowie eine diffuse Druck dolenz im Bereich der LWS. Die beklagten Beschwerden könnten objektiviert werden, seien aber nicht unfall- sondern krankheitsbedingt. Die Untersuchung des lin ken oberen Sprunggelenkes habe normale Verhältnisse ergeben. Es liege keine Schwellung vor und es finde sich kein interartikulärer Erguss. Hinsichtlich der Beweglichkeit werde bei Extension endphasig noch etwas Schmerz ange geben. Auf der medialen Seite liege keine Druckdolenz vor; im Bereich der vor de ren Bandgrube liege demgegenüber eine leichte Druckdolenz vor, allerdings bei

stabilen Bandverhältnissen ohne Aufklappbarkeit. Aus unfallversicherungs recht licher Sicht sei ab dem 1. Juni 2013 wieder von einer 100%igen Arbeitsfä hig keit al s Küchenhilfe auszugehen. Um den leichten Restbeschwerden im Be reich der vorderen Bandgrube gerecht zu werden, habe er der Beschwerdeführe rin eine Verordnung für eine Malleotrain -Bandage ausgestellt. Zusätzlich habe er eine Verordnung für eine weiche gelartige Einlage für die Ferse ausgestellt, um den klinisch palpablen Fersensporn etwas zu dämpfen. Grundsätzlich bestä tige er die 50%ige Arbeitsunfähigkeit, habe der Beschwerdeführerin aber ange raten, diese über das Krankentaggeld abzurechnen (Urk. 12/62 S. 26 ff.). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Be richt vom 1 0. Juni 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin bei einem Status nach OSG-Distorsion links weiterhin an persistierenden belastungsabhängigen Be schwer den leide, welche seiner Meinung nach am ehesten einer Fasc i itis

plan taris entsprechen würden. In dieser Hinsicht sei eine fachärztliche Abklä rung angezeigt (Urk. 12/62 S. 21). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Allgemeine Medizin, diagnostzierte in seinem Bericht vom 1 0. Juni 2014 eine massive Fasziitis

plantaris links bei einem Status n ach OSG-Distorsions trauma links sowie eine r überlastungsbedingte n

Metatarsalgie MTP II-IV links. Ein am 2 5. November 2013 erstelltes MRI des linken Vorfusses habe keine Hin weise auf ein Morton-Neurom, keine sonstigen Weichteilauffälligkeiten, ein en nor malen Verla uf der Beuge- und Strecksehnen sowie ein en leichten

Hallux

val gus ergeben; ein Korrelat für die Metatarsalgie sei nicht erkennbar. Es sei nicht mit bleibenden Nachteilen zu rechnen (Urk. 12/59 S. 17). 3.4

Dr. med. C.___, Facharzt für Orth opädische Chirurgie und Traumatologie vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. August 2014 fest, dass vorliegend die Arbeitsfähigkeit in einer ange pass ten Tätigkeit aufgrund seiner Berufserfahrung medizinisch-theoretisch fest ge legt werden könne. So könne vom 1 5. Dezember 2012 bis maximal 3 1. Janu ar 2013 von ei ner Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Von da an könne in einer leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Heben und Tra gen von Lasten über 6-8 kg und ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden (Urk. 12/64 S. 4). 3.5

In seinem Bericht vom 1 2. Januar 2015 hielt der Allgemeinmediziner Dr. A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin über persistierende belastungsab hängige Beschwerde n klage (Fasciitis

plantaris). Eine Infiltration im September 2014 habe nicht den erhofften Erfolg gebracht. In angestammter Tätigkeit sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgrund der ge schilderten Beschwerden halte er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit für unrealistisch (Urk. 8). 4. 4.1

Nachdem die befristete Rentenzusprache in der Zeit vom 1. April 2006 bis 3 1. August 2008 aufgrund der dannzumal rel evanten Kniebeschwerden erfolgt war, wurde im Rahmen der Neuanmeldung vom 2 3. April 2014 allein auf die im Zusammenhang mit dem Bänderriss aufgetretenen Fussbeschwerden links hin gewiesen. Vor diesem Hintergrund fiele ein Wiederaufleben der Invalidität im Sinne von Art. 29 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) be reits deshalb ausser Betracht .

Bei der vorliegenden Neuanmeldung zum Leistungsbezug stellt sich – wie bei der Revision – die Frage, ob ein Revisionsgrund analog zu Art. 17 ATSG (vgl. dazu BGE 134 V 131 E. 3) vorliegt (BGE 117 V 198 E.

3a; Bundesgerichtsurteil 8C_487/2013 vom 2 1. Oktober 2013 E.

2.1), mithin ob (nachdem die IV-Stelle auf die Neuanmeldung materiell eingetreten ist) im massgebenden Zeitraum zwischen der Ve rfügung vom 1 2. Juli 2010, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. September 2008 verneint worden war, und der ange fochtenen Verfügung vom 1 8. November 2014 eine anspruchsrelevante Verän de rung eingetreten ist. 4.2

D ie Neuanmeldung erfolgte im Zusammenhang mit dem am 1 5. Dezember 2012 erlittenen Bänderriss .

I n der Zeit vom 1 2. Juli 2010 bis dahin ist von einem im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalt auszuge hen. In der Folge entwickelte sich im Verlauf des Genesungsprozesses der Bän derverletzung

eine Fasziitis

plantaris, welche für die aktuell beklagten Be schwerden verantwortlich ist.

Für die Zeit ab Juni 2013 (Bericht von Dr. A.___ vom 1 0. Juni 2013) kann auf grund der vorliegenden Akten davon ausgegangen werden, dass die Be schwer deführerin aufgrund der Fasziitis

plantaris an persistierenden belastungs abhängigen Fussbeschwerden links leidet. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit diese Beschwerden einen Einfluss auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit haben. Festzuhalten ist dabei, dass Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 2 8. Mai 2013 allein zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe Stellung nimmt, wie dies in diesem Stadium des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens üblich ist . Die Beschwerdeführerin hat ihre angestammte Tätigkeit am 2. April 2013 wieder zu 50 % aufgenommen und Dr. Z.___ attestiert auch für die Zeit nach dem 1. Juni 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, allerdings aufgrund der (unfallfremden) Restbeschwerden im Bereich der Bandgrube sowie der Ferse. Da die angestammte Tätigkeit aber in keiner Weise als behinderungs angepasst bezeichnet werden kann (häufiges Stehen, Gehen und Tragen; vgl. Urk. 12/56 S. 5 ff.) sind die Ausführungen von Dr. Z.___ für das vorliegende Verfahren nicht weiterführend. Nicht zu überzeugen vermag w eiter der Bericht des Allgemeinmediziners Dr. A.___ vom 1 2. Januar 201 5. Ausgehend von be lastungsabhängigen Fussbeschwerden legt der Bericht nicht in einer nach vollziehbaren Weise dar, weshalb auch in einer optimal angepassten Tätigkeit keine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden kann;

dies g il t umso mehr, als die Beschwer deführerin bereits am 2. April 2013 sogar ihre angestammte, angesichts des da mit verbundenen häufigen Stehens, Gehens und Tragens belas tende Tätigkeit wieder zu 50 % aufnehmen konnte. Weiter ist auf die doch sehr übersichtliche Diagnoseliste hinzuweisen, so dass im Rahmen der Ein schätzung der Arbeitsfä higkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit allein

die belastungsab hängigen Fussbeschwerden links von Relevanz sind . Entspre chend der Einschätzung des berufserfahrenen orthopädischen Chirurgen Dr. C.___ ist dabei davon auszugehen, dass sich das vorliegende Beschwerdebild in einer überwie gend sitzenden Tätigkeit nicht au f die Arbeitsfähigkeit auswirkt; auch ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätig keit nachhaltig ein Pensum von 50 % zu leisten vermag . Entsprechend den Aus führungen von Dr. C.___

sowie bei Würdigung der weiteren vorliegenden medi zi nischen Akten erscheint es damit überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeits fähig ist. In einer leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzen den Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 6-8 kg und ohne häu fi ges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden kann demnach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. 5. 5.1

B ei der Ermittlung des Valideneinkommens

ist bei einem Pensum von rund 86 % von einem monatlichen Einkommen per November 2012 von Fr. 3‘680.-- auszugehen (Urk. 12/56 S.

3, Urk. 12/63), was unter Berücksichtigung eines 1 3. Monatslohnes einem Jahreseinkommen von Fr. 47‘840.-- entspricht. Geht man entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass dieses Einkommen auf ein Pensum von 100 % aufzurechnen ist, ergibt sich ein Jahreseinkommen von 55‘627.9 0. N ach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit per 2014 von 41. 7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Ar beits zeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der Nominallohnent wick lung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Frauen, Stand 2012: 2630, Stand 2 014: 2673; www.bfs.admin.ch, Ar beit und Erwerb, Löhne/ Erwerbs einkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) führt dies zu einem Validen einkommen von Fr. 56‘537.40 . 5.2

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist praxisgemäss auf das Total des Anforderungsniveaus 4 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzu stellen. Der monatliche Bru ttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfa che und repetitive Tätigkeiten betrug im Gesamt durch schnitt Fr. 4'225 .-- (LSE 2010 Tabelle TA1 S. 26), was nach Berücksichti gung der durchschnittlichen Arbeitszeit per 2014 von 41.7 Stunden sowie der Nomi nal lohnentwicklung zu einem Jahreseinkommen von Fr. 54‘781.2 0 führt (Schwei ze rischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Frauen, Stand 2010: 2579, Stand 20014: 2673; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) .

Zu prüfen bleibt, ob davon ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Zu berücksichtigen gilt es dabei, dass d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrich ten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes

führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/20

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 13 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Der Umstand, dass die versicherte Person gemäss den medizini schen An gaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet wer den kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatz möglichkeiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein mass geblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E.

4.2.1) nicht ab zugs relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/20 12 vom 3. September 2012

E. 8). Auch d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnis vollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes ei genständiges Abzugs kriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, Urteil 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).

Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erscheint im vorliegenden Fall ein leidensbedingter Abzug nicht angezeigt, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 3 % führt ([Fr. 56‘537.40 - Fr. 54‘781.20] x 100 / Fr. 56‘537.40 = 3.1). Selbst wenn man grosszügigerweise einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % ge währen würde, hätte dies noch immer einen rentenausschliessenden Invalidi täts grad von rund 13 % zur Folge ([Fr. 56‘537.40 - Fr. 49‘303.10] x 100 / Fr. 56‘537.40 = 12.79).

Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01342 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil

vom

23. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder

Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die im Jahre 1967 geborene X.___ ist diplomierte Kauffrau und reiste im Februar 1989 aus dem Y.___ in die Schweiz ein, wo sie ab 1990 als Kü chen gehilfin erwerbstätig war. Im Zusammenhang mit einer Ruptur des linken Kreuz bandes meldete sie sich am 2 8. August 2006 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Mit Verfü gung vom 1 2. Juli 2010 sprach diese der Versicherten – ausgehend von einem Inval iditätsgrad von 50 %

- für die Z eit vom 1. April 2006 bis 3 1. August 2008 eine halbe Rente zu (Urk. 12 /40).

Im Zusammenhang mit einem am 1 5. Dezember 2012 erlittenen Bänderriss am linken Fuss meldete sich die Versicherte am 2 3. April 2014 erneut bei der IV- Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 12/43). In der Folge klärte diese den medizi nischen Sachverhalt ab, stellte mit Vorbescheid vom 4. August 2014 die Ab wei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/65) und hielt an diesem Ent scheid mit Verfügung vom 1 8. November 2014 fest (Urk. 12/72). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 2 3. Dezember 2014 Be schwerde und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus zurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer degegnerin . Weiter sei das Verfahren zwecks Akteneinsicht und einlässlicher Begründung um mindestens zwei Monate zu sistieren (Urk. 1 S.

2). Die ergän zende Begründung der Beschwerde erfolgte mi t Schreiben vom 4. Februar 2015, unter Hinweis auf die Hinfälligkeit des Sistierungsantrags (Urk. 7) .

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2015 beantragte die Beschwerdegegne rin Abweisung der Beschwerde und verzichtete nach Erhalt der ergänzenden Beschwerdebegründung mit Schreiben vom 2 6. Februar 2015 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 11, Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. März 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem

nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE

130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex per ten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinwei sen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1 8. Novem ber 2014 damit, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Ja nuar 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, was zur Ab weisung des Leistungsbegehrens führe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auch in einer adaptierten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % auszugehen sei, da die Schmerzen und Einschränkungen zu stark seien. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Facharzt des RAD erfülle die Beweisanforderungen an einen ärztlichen Bericht in keiner Weise und wi der spreche zudem der Einschätzung von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie, vom 2 8. Mai 2013

(Urk. 1 S. 3, Urk. 7). 3. 3.1

Im Rahmen der

Bericht erstattung von Dr. Z.___ vom 2 8. Mai 2013 gab die Be schwerde führerin an, dass sie schon seit dem 2. April 2013 wieder zu 50 % als Küchen hilfe arbeite, aber dabei Schmerzen im linken Kniegelenk, in der linken Ferse sowie i m Rücken habe. Dr. Z.___ diagnostizierte einen Fersensporn links, eine deutliche Gonarthrose links, eine leicht eingeschränkte Hüftbeweglichkeit links und einen leicht positiven Lasègue -Test ab 70° sowie eine diffuse Druck dolenz im Bereich der LWS. Die beklagten Beschwerden könnten objektiviert werden, seien aber nicht unfall- sondern krankheitsbedingt. Die Untersuchung des lin ken oberen Sprunggelenkes habe normale Verhältnisse ergeben. Es liege keine Schwellung vor und es finde sich kein interartikulärer Erguss. Hinsichtlich der Beweglichkeit werde bei Extension endphasig noch etwas Schmerz ange geben. Auf der medialen Seite liege keine Druckdolenz vor; im Bereich der vor de ren Bandgrube liege demgegenüber eine leichte Druckdolenz vor, allerdings bei

stabilen Bandverhältnissen ohne Aufklappbarkeit. Aus unfallversicherungs recht licher Sicht sei ab dem 1. Juni 2013 wieder von einer 100%igen Arbeitsfä hig keit al s Küchenhilfe auszugehen. Um den leichten Restbeschwerden im Be reich der vorderen Bandgrube gerecht zu werden, habe er der Beschwerdeführe rin eine Verordnung für eine Malleotrain -Bandage ausgestellt. Zusätzlich habe er eine Verordnung für eine weiche gelartige Einlage für die Ferse ausgestellt, um den klinisch palpablen Fersensporn etwas zu dämpfen. Grundsätzlich bestä tige er die 50%ige Arbeitsunfähigkeit, habe der Beschwerdeführerin aber ange raten, diese über das Krankentaggeld abzurechnen (Urk. 12/62 S. 26 ff.). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Be richt vom 1 0. Juni 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin bei einem Status nach OSG-Distorsion links weiterhin an persistierenden belastungsabhängigen Be schwer den leide, welche seiner Meinung nach am ehesten einer Fasc i itis

plan taris entsprechen würden. In dieser Hinsicht sei eine fachärztliche Abklä rung angezeigt (Urk. 12/62 S. 21). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Allgemeine Medizin, diagnostzierte in seinem Bericht vom 1 0. Juni 2014 eine massive Fasziitis

plantaris links bei einem Status n ach OSG-Distorsions trauma links sowie eine r überlastungsbedingte n

Metatarsalgie MTP II-IV links. Ein am 2 5. November 2013 erstelltes MRI des linken Vorfusses habe keine Hin weise auf ein Morton-Neurom, keine sonstigen Weichteilauffälligkeiten, ein en nor malen Verla uf der Beuge- und Strecksehnen sowie ein en leichten

Hallux

val gus ergeben; ein Korrelat für die Metatarsalgie sei nicht erkennbar. Es sei nicht mit bleibenden Nachteilen zu rechnen (Urk. 12/59 S. 17). 3.4

Dr. med. C.___, Facharzt für Orth opädische Chirurgie und Traumatologie vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. August 2014 fest, dass vorliegend die Arbeitsfähigkeit in einer ange pass ten Tätigkeit aufgrund seiner Berufserfahrung medizinisch-theoretisch fest ge legt werden könne. So könne vom 1 5. Dezember 2012 bis maximal 3 1. Janu ar 2013 von ei ner Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Von da an könne in einer leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Heben und Tra gen von Lasten über 6-8 kg und ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden (Urk. 12/64 S. 4). 3.5

In seinem Bericht vom 1 2. Januar 2015 hielt der Allgemeinmediziner Dr. A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin über persistierende belastungsab hängige Beschwerde n klage (Fasciitis

plantaris). Eine Infiltration im September 2014 habe nicht den erhofften Erfolg gebracht. In angestammter Tätigkeit sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgrund der ge schilderten Beschwerden halte er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit für unrealistisch (Urk. 8). 4. 4.1

Nachdem die befristete Rentenzusprache in der Zeit vom 1. April 2006 bis 3 1. August 2008 aufgrund der dannzumal rel evanten Kniebeschwerden erfolgt war, wurde im Rahmen der Neuanmeldung vom 2 3. April 2014 allein auf die im Zusammenhang mit dem Bänderriss aufgetretenen Fussbeschwerden links hin gewiesen. Vor diesem Hintergrund fiele ein Wiederaufleben der Invalidität im Sinne von Art. 29 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) be reits deshalb ausser Betracht .

Bei der vorliegenden Neuanmeldung zum Leistungsbezug stellt sich – wie bei der Revision – die Frage, ob ein Revisionsgrund analog zu Art. 17 ATSG (vgl. dazu BGE 134 V 131 E. 3) vorliegt (BGE 117 V 198 E.

3a; Bundesgerichtsurteil 8C_487/2013 vom 2 1. Oktober 2013 E.

2.1), mithin ob (nachdem die IV-Stelle auf die Neuanmeldung materiell eingetreten ist) im massgebenden Zeitraum zwischen der Ve rfügung vom 1 2. Juli 2010, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. September 2008 verneint worden war, und der ange fochtenen Verfügung vom 1 8. November 2014 eine anspruchsrelevante Verän de rung eingetreten ist. 4.2

D ie Neuanmeldung erfolgte im Zusammenhang mit dem am 1 5. Dezember 2012 erlittenen Bänderriss .

I n der Zeit vom 1 2. Juli 2010 bis dahin ist von einem im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalt auszuge hen. In der Folge entwickelte sich im Verlauf des Genesungsprozesses der Bän derverletzung

eine Fasziitis

plantaris, welche für die aktuell beklagten Be schwerden verantwortlich ist.

Für die Zeit ab Juni 2013 (Bericht von Dr. A.___ vom 1 0. Juni 2013) kann auf grund der vorliegenden Akten davon ausgegangen werden, dass die Be schwer deführerin aufgrund der Fasziitis

plantaris an persistierenden belastungs abhängigen Fussbeschwerden links leidet. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit diese Beschwerden einen Einfluss auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit haben. Festzuhalten ist dabei, dass Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 2 8. Mai 2013 allein zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe Stellung nimmt, wie dies in diesem Stadium des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens üblich ist . Die Beschwerdeführerin hat ihre angestammte Tätigkeit am 2. April 2013 wieder zu 50 % aufgenommen und Dr. Z.___ attestiert auch für die Zeit nach dem 1. Juni 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, allerdings aufgrund der (unfallfremden) Restbeschwerden im Bereich der Bandgrube sowie der Ferse. Da die angestammte Tätigkeit aber in keiner Weise als behinderungs angepasst bezeichnet werden kann (häufiges Stehen, Gehen und Tragen; vgl. Urk. 12/56 S. 5 ff.) sind die Ausführungen von Dr. Z.___ für das vorliegende Verfahren nicht weiterführend. Nicht zu überzeugen vermag w eiter der Bericht des Allgemeinmediziners Dr. A.___ vom 1 2. Januar 201 5. Ausgehend von be lastungsabhängigen Fussbeschwerden legt der Bericht nicht in einer nach vollziehbaren Weise dar, weshalb auch in einer optimal angepassten Tätigkeit keine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden kann;

dies g il t umso mehr, als die Beschwer deführerin bereits am 2. April 2013 sogar ihre angestammte, angesichts des da mit verbundenen häufigen Stehens, Gehens und Tragens belas tende Tätigkeit wieder zu 50 % aufnehmen konnte. Weiter ist auf die doch sehr übersichtliche Diagnoseliste hinzuweisen, so dass im Rahmen der Ein schätzung der Arbeitsfä higkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit allein

die belastungsab hängigen Fussbeschwerden links von Relevanz sind . Entspre chend der Einschätzung des berufserfahrenen orthopädischen Chirurgen Dr. C.___ ist dabei davon auszugehen, dass sich das vorliegende Beschwerdebild in einer überwie gend sitzenden Tätigkeit nicht au f die Arbeitsfähigkeit auswirkt; auch ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätig keit nachhaltig ein Pensum von 50 % zu leisten vermag . Entsprechend den Aus führungen von Dr. C.___

sowie bei Würdigung der weiteren vorliegenden medi zi nischen Akten erscheint es damit überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeits fähig ist. In einer leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzen den Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 6-8 kg und ohne häu fi ges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden kann demnach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. 5. 5.1

B ei der Ermittlung des Valideneinkommens

ist bei einem Pensum von rund 86 % von einem monatlichen Einkommen per November 2012 von Fr. 3‘680.-- auszugehen (Urk. 12/56 S.

3, Urk. 12/63), was unter Berücksichtigung eines 1 3. Monatslohnes einem Jahreseinkommen von Fr. 47‘840.-- entspricht. Geht man entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass dieses Einkommen auf ein Pensum von 100 % aufzurechnen ist, ergibt sich ein Jahreseinkommen von 55‘627.9 0. N ach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit per 2014 von 41. 7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Ar beits zeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der Nominallohnent wick lung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Frauen, Stand 2012: 2630, Stand 2 014: 2673; www.bfs.admin.ch, Ar beit und Erwerb, Löhne/ Erwerbs einkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) führt dies zu einem Validen einkommen von Fr. 56‘537.40 . 5.2

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist praxisgemäss auf das Total des Anforderungsniveaus 4 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzu stellen. Der monatliche Bru ttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfa che und repetitive Tätigkeiten betrug im Gesamt durch schnitt Fr. 4'225 .-- (LSE 2010 Tabelle TA1 S. 26), was nach Berücksichti gung der durchschnittlichen Arbeitszeit per 2014 von 41.7 Stunden sowie der Nomi nal lohnentwicklung zu einem Jahreseinkommen von Fr. 54‘781.2 0 führt (Schwei ze rischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Frauen, Stand 2010: 2579, Stand 20014: 2673; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) .

Zu prüfen bleibt, ob davon ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Zu berücksichtigen gilt es dabei, dass d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrich ten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes

führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/20 13 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Der Umstand, dass die versicherte Person gemäss den medizini schen An gaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet wer den kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatz möglichkeiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein mass geblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E.

4.2.1) nicht ab zugs relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/20 12 vom 3. September 2012

E. 8). Auch d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnis vollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes ei genständiges Abzugs kriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, Urteil 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).

Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erscheint im vorliegenden Fall ein leidensbedingter Abzug nicht angezeigt, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 3 % führt ([Fr. 56‘537.40 - Fr. 54‘781.20] x 100 / Fr. 56‘537.40 = 3.1). Selbst wenn man grosszügigerweise einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % ge währen würde, hätte dies noch immer einen rentenausschliessenden Invalidi täts grad von rund 13 % zur Folge ([Fr. 56‘537.40 - Fr. 49‘303.10] x 100 / Fr. 56‘537.40 = 12.79).

Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty