opencaselaw.ch

IV.2014.01338

Abweisung. Es wurde mit Zwischenverfügung zu Recht eine rheumatologische Begutachtung mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit bei Dr. med. Sengupta angeordnet.

Zürich SozVersG · 2015-05-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1953, arbeitete bei der Y.___ als Mitarbeiter in der Zustellung. Wegen Rückenbeschwerden meldete er sich am 1. September 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/2). Mit Mitteilung vom 2 9. Dezember 2009 (richtig wohl: 2 9. Dezember 2008) und mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 verneinte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sowohl einen Anspruch auf berufli che Massnahmen als auch einen solchen auf eine Invalidenrente ( Urk. 6/16, Urk. 6/31). Mit E-Mail vom 2 1. Juli 2010 meldete die Arbeitgeberin des Versi cherten eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ( Urk. 6/40). Nach dieser Neuanmeldung sprach die IV-Stelle

dem Versicherten mit Verfügungen vom 9. März und vom 3. April 2012 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente zu ( Urk. 6/81, Urk. 6/83, Urk. 6/85). Am 2 4. April 2012 liess der Versicherte Beschwerde erheben und beantrage n , es sei von einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auszugehen ( Urk. 6/88/3-4). Mit Urteil vom 3 0. November 2013 wurde die Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen insoweit aufgehoben wurden, soweit sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invalidenrente verneinten. Die Sache wurde an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Rentenanspruch neu verfüge. Dabei wurde festgehalten, dass bisher weder abgeklärt worden sei, in welchem Umfang eine Resta rbeitsfä higkeit bestehe noch für welche Tätigkeiten unter Berücksichtigung welcher Limi tierungen der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei. Angesichts der Situation erscheine die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähig keit (EFL) als unerlässlich ( Urk. 6/96) . 1.2

In Umsetzung des Urteils vom 3 0. November 2013 teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten am 1 1. August 2014 mit, dass eine medizinische Untersuchung (Rheumatologie inklusive EFL ) als notwendig erachtetet werde und diese bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Rheumatologie , stattfinden solle ( Urk. 6/107). Innert erstreckter Frist liess der Versicherte mitteilen, dass er mit dem Gutachter Dr. Z.___ nicht einverstanden sei . Zudem habe das Sozialversicherungs gericht verbindlich festgelegt, dass eine

EFL

durchzuführen sei ( Urk. 6/110). Die IV-Stelle ersetzte mit Mitteilung vom 8. Oktober 2014 ihre Mitteilung vom 1 1. August 201 4. Sie teilte mit, Dr. med. A.___ , Fachärztin für Rheumatolo gie und für Allgemeine Medizin, werde mit der Begutachtung (Rheumatologie inklusive EFL ) beauftragt ( Urk. 6/112). Mit Schreiben vom 1 3. Oktober 2014 liess der Versicherte mitteilen, dass er auch die Gutachterin Dr. A.___

ableh ne . Hinzu komme, dass es nicht angehe, dieser Gutachterin die EFL anzu ver trauen . Schliesslich sei auch die neurologische Fachrichtung zu berücksichti gen , falls entgegen der Anordnung des Gerichts nicht nur eine EFL stattfinden solle ( Urk. 6/113). Mit Verfügung vom 1 8. November 2014 hielt die IV-Stelle an einer rheumatologischen Abklärung und einer EFL durch Dr. A.___ fest ( Urk. 2). 2.

Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld , am 2 3. Dezember 2 014 Beschwerde erheben. Er beantragte, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Be schwer deantwort vom 3. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 2014) festge halten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist (KSVI Rz 2074 ff.). Erachtet die IV-Stelle ein Gutachten als erforderlich, so hat sie der versicherten Person in einer ersten Phase mit einer schriftlichen Mitteilung Fol gendes bekannt zu geben (KSVI Rz 2076 und 2083 f.):

1.

Welche Art Gutachten erforderlich ist (monodisziplinär, bidisziplinär oder

polydisziplinär)

2.

Die am Gutachten beteiligten medizinischen Fachdisziplinen

3.

Fragenkatalog

4.

Hinweis auf die Möglichkeit, schriftlich Zusatzfragen zu stellen

5.

Bei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich Name und

Facharzttitel der mit dem Gutachten zu beauftragenden Personen (KSVI

Rz 2083).

Überdies ist mit der Mitteilung eine Frist von zehn Tagen für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen, bei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich auch gegen die Gutachter, sowie für die Einreichung von Zusatzfragen einzuräumen. Diese Frist kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden (KSVI Rz 2076.1 und Rz 2083.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3). 1.2

Im KSVI findet sich eine exemplarische Liste von zulässigen formellen oder mate riellen Einwänden (KSVI Rz 2083.3): - Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse; - Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden; - Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befan gen; - Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz; - Es ist ein Gutachten aus einer anderen medizinischen Fachrichtung not wendig; - Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt und die Einholung eines neuen Gutachtens ist nicht notwendig. 1.3

Wird keine Einigung gefunden, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin oder die vor ge sehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Per son beziehungsweise Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde (KSVI Rz 2084.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E.

5.2.2.3). 2.

2.1

Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 1 8. November 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der monodisziplinären (rheumatologischen ) Begut achtung mit EFL durch Dr. A.___ festgehalten hat ( Urk. 2). Die Verfügung regelt sämtliche der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und vom KSVI als wesentlich erachteten Modalitäten (Art der Begutachtung, vorgesehene Fachdisziplin und Name der begutachtenden Person ; vgl. E. 1.3 hiervor) des zu erstellenden Gutachtens. 2.2

Es handelt sich daher um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche selbständig mit Beschwerde anfecht bar ist, da sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG , BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 und 139 V 349 E. 5.4). Auf die Besc hwerde ist folglich einzutreten . 3. 3.1

Mit Mitteilung vom 1 1. August 201 4

schrieb die IV-Stelle, dass sie eine Begut achtung im Fachbereich Rheumatologie inklusive EFL als notwendig erachte und damit Dr. Z.___ als Gutachter beauftragen wolle ( Urk. 6/107). Mit Schreiben vom 1 0. September 2014 liess der Versicherte geltend machen, der vorgeschlagene Gutachter bilde keine Gewähr für eine unvoreingenommene Be gutachtung und das Urteil vom 3 0. November 2013 schreibe in verbindlicher Weise vor, dass eine EFL vorzunehmen sei ( Urk. 6/110). Daraufhin ersetzte die IV-Stelle ihre Mitteilung vom 1 1. August 2014 im Sinne einer Einigungsbemü hung

(vgl. KSVI Rz 2084, vgl. BGE 139 V 349 E. 5.4) durch die Mitteilung vom 8. Oktober 201 4. Dabei kündigte sie wiederum eine monodisziplinäre rheuma tologische Begutachtung mit EFL an, jedoch bei der Gutachterin Dr. A.___

( Urk. 6/112).

3. 2

In der Folge wurde am 1 3. Oktober 2014 seitens de s Beschwerdeführer s der Ein wand vorgetragen, dass Dr. A.___ ausschliesslich für die Invalidenversiche rung tätig sei und daher keine Gewähr für eine faire Abklärung biete ( Urk. 6/ 114 ). Rechtsprechungsgemäss sind jedoch auch bei mono- und bidiszip linären Begutachtungen keine einzelfallunabhängigen, allgemein-strukturelle n Einwendungen gegenüber Gutachtern zugelassen . Bestehen im konkreten Ein zelfall keine formelle n

Ausstandsgründe , so muss das Ziel, möglichst beweis taugliche gutacht er liche Aussagen zu erhalten, weitgehend indirekt, über die in BGE 137 V 210

vorgesehenen verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe, verfolgt werden (vgl . BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 mit Hinwei sen ). Soweit der Versicherte im Verwaltungsverfahren pauschal rügte, die Gut achterin sei ausschliesslich für die Invalidenversicherung tätig und biete keine Gewähr für eine faire Abklärung, handelte es sich somit um keinen zulässigen Einwand . Ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit ( Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 3 1. Juli 2013 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2013 vom 4. Juli 2013 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_854/201 2 vom 4. April 2013 E. 4.2). 3. 3

Der Versicherte liess

in der Beschwerde vom 2 3. Dezember 2013 geltend machen, er habe Anspruch darauf, dass die EFL durch einen Facharzt oder eine Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation durchgeführt werde , und Dr. A.___ verfüge über keinen solchen Facharzttitel. Sie figuriere somit auch nicht auf der offiziellen Liste der akkreditierten EFL-Lizenznehmer ( Urk. 1 S. 2) . Dr. A.___ ist jedoch in dieser vom Versicherten selbst eingereichten

offiziellen Liste der akkreditierten EFL-Lizenznehmer bei der durchführenden Institution B.___ als zuständige Ärztin aufgeführt ( Urk. 3 S. 2), weshalb sie von der IV-Stelle durchaus zu Recht mit der Durch führung einer EFL beauftragt wurde. 3. 4

Im Urteil vom 3 0. November 2013 ( Urk. 6/96) wurde festgelegt, dass eine EFL notwendig ist. Es wurde jedoch nicht ausgeschlossen, dass die IV-Stelle weitere Ab klärungen tätigen könne . Da im Urteil vom 3 0. November 2013 der Umfang der noch verwertbaren Restarbeitsfähigkeit und die noch zumutbaren Tätigkei ten offen gelassen wurden, erscheint eine diesbezügliche ärztliche Abklärung sinnvoll. Diese Ansicht teilt im Übrigen auch der Versicherte, der ausführen liess, es sei nicht so, dass nur gerade die vom Gericht angeordnete EFL von Nöten sei ( Urk. 1 S. 3). Dabei ist unbestritten, dass rheumatologisch zu beurtei l e nde Beschwerden vorliegen (vgl. Urk. 1 S. 3 , Urk. 2 ) , womit umso mehr eine rheumatologische Abklärung sinnvoll erscheint. 3. 5

Der Versicherte liess jedoch geltend machen, es sei auch eine Abklärung in den Fachbereichen Neurologie, physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Psy chiatrie notwendig ( Urk. 1 S. 3). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass in den Akten keine psychischen Beschwerden dokumentiert sind und der Beschwerde führer sich soweit ersichtlich nicht in psychi atri scher Behandlung befindet . Die vom Versicherten in der Beschwerde erwähnt e

Möglichkeit eines künftigen Auftretens psychischer Störungen im Falle eines allfälligen Verlusts des ange stammten Arbeitsplatzes ( Urk. 1 S. 3) genügt jedenfalls nicht, um eine psychiat rische Abklärung notwendig zu machen. F ür die EFL ist wie erwähnt kein

Bei zug der Fachrichtung physikalische Medizin und Rehabilitation nötig , sondern genügt die Abklärung durch die akkreditierte EFL-Lizenznehmerin Dr. A.___ . Andere Gründe, weshalb der Fachbereich physikalische Medizin und Rehabilitation zwingend beigezogen werden müsste, sind nicht ersichtlich . Was die Neurologie betrifft, machte der Versicherte geltend, im Bericht der C.___ , Abteilung für Neurologie, sei im Rahmen einer Jahreskontrolle die schon zuvor diskutierte radikuläre Reizung C7 links bestätigt worden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass bereits früher Wurzelinfiltrationen mit einem posi tiven Effekt stattgefunden hätten. Damit sei erstellt, dass eine wohl auch aus neu ro logischer Sicht abzuklärende Problematik bestehe ( Urk. 1 S. 3 , Urk. 6/105/8-9 ). Die Störungen des Bewegungsapparates , um welche es vorlie gend aufgrund der im Vordergrund stehenden Rückenbeschwerden hauptsäch lich geht ( vgl. Urk. 6/96 ), werden oft von Rheumatologen beurteilt und begut achtet ( vgl. Leit linien der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie zur Beurteilung rheuma to logischer Krankheiten und Unfallfolgen in der Schweize rischen Ärzte zeitung 2007 S. 735). Soweit ersichtlich bestehen zur Zeit keine Hinweise auf ein neurologisches Defizit von erheblichem Gewicht, so dass sich eine neuro lo gische Abklärung nicht aufdrängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 424/04 vom 5. Oktober 2005 E. 5). Überdies steht es der Gutachterin Dr. A.___ offen, Fachärzte weiterer Fachrichtungen beizuziehen .

Denn nach der Rechtsprechung liegt es im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten zur punktuellen Abklärung von klar definier baren Spezialfragen von geringem Umfang und Aufwand notwendig ist oder nicht ( Urteil des Bundesge richts 8C_780/2014 vom 2 5. März 2015 E. 5.1 mit Hinweisen ). 3. 6

Die IV-Stelle hat somit mit Verfügung vom 1 8. November 2014 zu Recht eine rheumatologische Begutachtung mit EFL durch Dr. A.___ angeordnet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 2014) festge halten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist (KSVI Rz 2074 ff.). Erachtet die IV-Stelle ein Gutachten als erforderlich, so hat sie der versicherten Person in einer ersten Phase mit einer schriftlichen Mitteilung Fol gendes bekannt zu geben (KSVI Rz 2076 und 2083 f.):

1.

Welche Art Gutachten erforderlich ist (monodisziplinär, bidisziplinär oder

polydisziplinär)

E. 1.2 Im KSVI findet sich eine exemplarische Liste von zulässigen formellen oder mate riellen Einwänden (KSVI Rz 2083.3): - Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse; - Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden; - Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befan gen; - Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz; - Es ist ein Gutachten aus einer anderen medizinischen Fachrichtung not wendig; - Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt und die Einholung eines neuen Gutachtens ist nicht notwendig.

E. 1.3 Wird keine Einigung gefunden, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin oder die vor ge sehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Per son beziehungsweise Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde (KSVI Rz 2084.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E.

5.2.2.3). 2.

E. 2 Die am Gutachten beteiligten medizinischen Fachdisziplinen

3.

Fragenkatalog

E. 2.1 Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 1 8. November 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der monodisziplinären (rheumatologischen ) Begut achtung mit EFL durch Dr. A.___ festgehalten hat ( Urk. 2). Die Verfügung regelt sämtliche der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und vom KSVI als wesentlich erachteten Modalitäten (Art der Begutachtung, vorgesehene Fachdisziplin und Name der begutachtenden Person ; vgl. E. 1.3 hiervor) des zu erstellenden Gutachtens.

E. 2.2 Es handelt sich daher um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art.

E. 4 Hinweis auf die Möglichkeit, schriftlich Zusatzfragen zu stellen

E. 5 Der Versicherte liess jedoch geltend machen, es sei auch eine Abklärung in den Fachbereichen Neurologie, physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Psy chiatrie notwendig ( Urk. 1 S. 3). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass in den Akten keine psychischen Beschwerden dokumentiert sind und der Beschwerde führer sich soweit ersichtlich nicht in psychi atri scher Behandlung befindet . Die vom Versicherten in der Beschwerde erwähnt e

Möglichkeit eines künftigen Auftretens psychischer Störungen im Falle eines allfälligen Verlusts des ange stammten Arbeitsplatzes ( Urk. 1 S. 3) genügt jedenfalls nicht, um eine psychiat rische Abklärung notwendig zu machen. F ür die EFL ist wie erwähnt kein

Bei zug der Fachrichtung physikalische Medizin und Rehabilitation nötig , sondern genügt die Abklärung durch die akkreditierte EFL-Lizenznehmerin Dr. A.___ . Andere Gründe, weshalb der Fachbereich physikalische Medizin und Rehabilitation zwingend beigezogen werden müsste, sind nicht ersichtlich . Was die Neurologie betrifft, machte der Versicherte geltend, im Bericht der C.___ , Abteilung für Neurologie, sei im Rahmen einer Jahreskontrolle die schon zuvor diskutierte radikuläre Reizung C7 links bestätigt worden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass bereits früher Wurzelinfiltrationen mit einem posi tiven Effekt stattgefunden hätten. Damit sei erstellt, dass eine wohl auch aus neu ro logischer Sicht abzuklärende Problematik bestehe ( Urk. 1 S. 3 , Urk. 6/105/8-9 ). Die Störungen des Bewegungsapparates , um welche es vorlie gend aufgrund der im Vordergrund stehenden Rückenbeschwerden hauptsäch lich geht ( vgl. Urk. 6/96 ), werden oft von Rheumatologen beurteilt und begut achtet ( vgl. Leit linien der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie zur Beurteilung rheuma to logischer Krankheiten und Unfallfolgen in der Schweize rischen Ärzte zeitung 2007 S. 735). Soweit ersichtlich bestehen zur Zeit keine Hinweise auf ein neurologisches Defizit von erheblichem Gewicht, so dass sich eine neuro lo gische Abklärung nicht aufdrängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 424/04 vom 5. Oktober 2005 E. 5). Überdies steht es der Gutachterin Dr. A.___ offen, Fachärzte weiterer Fachrichtungen beizuziehen .

Denn nach der Rechtsprechung liegt es im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten zur punktuellen Abklärung von klar definier baren Spezialfragen von geringem Umfang und Aufwand notwendig ist oder nicht ( Urteil des Bundesge richts 8C_780/2014 vom 2 5. März 2015 E. 5.1 mit Hinweisen ). 3.

E. 6 Die IV-Stelle hat somit mit Verfügung vom 1 8. November 2014 zu Recht eine rheumatologische Begutachtung mit EFL durch Dr. A.___ angeordnet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1953, arbeitete bei der Y.___ als Mitarbeiter in der Zustellung. Wegen Rückenbeschwerden meldete er sich am
  2. September 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  6/2). Mit Mitteilung vom 2
  3. Dezember 2009 (richtig wohl: 2
  4. Dezember 2008) und mit Verfügung vom
  5. Oktober 2009 verneinte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sowohl einen Anspruch auf berufli che Massnahmen als auch einen solchen auf eine Invalidenrente ( Urk.  6/16, Urk.  6/31). Mit E-Mail vom 2
  6. Juli 2010 meldete die Arbeitgeberin des Versi cherten eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ( Urk.  6/40). Nach dieser Neuanmeldung sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom
  7. März und vom
  8. April 2012 mit Wirkung ab dem
  9. Januar 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41  % eine Viertelsrente zu ( Urk.  6/81, Urk.  6/83, Urk.  6/85). Am 2
  10. April 2012 liess der Versicherte Beschwerde erheben und beantrage n , es sei von einem Invaliditätsgrad von mindestens 60  % auszugehen ( Urk.  6/88/3-4). Mit Urteil vom 3
  11. November 2013 wurde die Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen insoweit aufgehoben wurden, soweit sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invalidenrente verneinten. Die Sache wurde an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Rentenanspruch neu verfüge. Dabei wurde festgehalten, dass bisher weder abgeklärt worden sei, in welchem Umfang eine Resta rbeitsfä higkeit bestehe noch für welche Tätigkeiten unter Berücksichtigung welcher Limi tierungen der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei. Angesichts der Situation erscheine die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähig keit (EFL) als unerlässlich ( Urk.  6/96) . 1.2      In Umsetzung des Urteils vom 3
  12. November 2013 teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten am 1
  13. August 2014 mit, dass eine medizinische Untersuchung (Rheumatologie inklusive EFL ) als notwendig erachtetet werde und diese bei Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Rheumatologie , stattfinden solle ( Urk.  6/107). Innert erstreckter Frist liess der Versicherte mitteilen, dass er mit dem Gutachter Dr.  Z.___ nicht einverstanden sei . Zudem habe das Sozialversicherungs gericht verbindlich festgelegt, dass eine EFL durchzuführen sei ( Urk.  6/110). Die IV-Stelle ersetzte mit Mitteilung vom
  14. Oktober 2014 ihre Mitteilung vom 1
  15. August 201
  16. Sie teilte mit, Dr.  med. A.___ , Fachärztin für Rheumatolo gie und für Allgemeine Medizin, werde mit der Begutachtung (Rheumatologie inklusive EFL ) beauftragt ( Urk.  6/112). Mit Schreiben vom 1
  17. Oktober 2014 liess der Versicherte mitteilen, dass er auch die Gutachterin Dr.  A.___ ableh ne . Hinzu komme, dass es nicht angehe, dieser Gutachterin die EFL anzu ver trauen . Schliesslich sei auch die neurologische Fachrichtung zu berücksichti gen , falls entgegen der Anordnung des Gerichts nicht nur eine EFL stattfinden solle ( Urk.  6/113). Mit Verfügung vom 1
  18. November 2014 hielt die IV-Stelle an einer rheumatologischen Abklärung und einer EFL durch Dr.  A.___ fest ( Urk.  2).
  19. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld , am 2
  20. Dezember 2 014 Beschwerde erheben. Er beantragte, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen ( Urk.  1). Die IV-Stelle schloss in der Be schwer deantwort vom
  21. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  5).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  22. 1.1      Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand
  23. Januar 2014) festge halten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist (KSVI Rz 2074 ff.). Erachtet die IV-Stelle ein Gutachten als erforderlich, so hat sie der versicherten Person in einer ersten Phase mit einer schriftlichen Mitteilung Fol gendes bekannt zu geben (KSVI Rz 2076 und 2083 f.):
  24. Welche Art Gutachten erforderlich ist (monodisziplinär, bidisziplinär oder      polydisziplinär)
  25. Die am Gutachten beteiligten medizinischen Fachdisziplinen
  26. Fragenkatalog
  27. Hinweis auf die Möglichkeit, schriftlich Zusatzfragen zu stellen
  28. Bei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich Name und      Facharzttitel der mit dem Gutachten zu beauftragenden Personen (KSVI      Rz 2083).      Überdies ist mit der Mitteilung eine Frist von zehn Tagen für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen, bei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich auch gegen die Gutachter, sowie für die Einreichung von Zusatzfragen einzuräumen. Diese Frist kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden (KSVI Rz 2076.1 und Rz 2083.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3). 1.2      Im KSVI findet sich eine exemplarische Liste von zulässigen formellen oder mate riellen Einwänden (KSVI Rz 2083.3): - Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse; - Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden; - Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befan gen; - Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz; - Es ist ein Gutachten aus einer anderen medizinischen Fachrichtung not wendig; - Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt und die Einholung eines neuen Gutachtens ist nicht notwendig. 1.3      Wird keine Einigung gefunden, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin oder die vor ge sehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Per son beziehungsweise Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde (KSVI Rz 2084.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E.   5.2.2.3).
  29. 2.1      Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 1
  30. November 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der monodisziplinären (rheumatologischen ) Begut achtung mit EFL durch Dr.  A.___ festgehalten hat ( Urk.  2). Die Verfügung regelt sämtliche der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und vom KSVI als wesentlich erachteten Modalitäten (Art der Begutachtung, vorgesehene Fachdisziplin und Name der begutachtenden Person ; vgl. E. 1.3 hiervor) des zu erstellenden Gutachtens. 2.2      Es handelt sich daher um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art.  55 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art.  5 Abs.  2 und Art.  46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche selbständig mit Beschwerde anfecht bar ist, da sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art.  46 Abs.  1 lit . a VwVG , BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 und 139 V 349 E. 5.4). Auf die Besc hwerde ist folglich einzutreten .
  31. 3.1      Mit Mitteilung vom 1
  32. August 201 4 schrieb die IV-Stelle, dass sie eine Begut achtung im Fachbereich Rheumatologie inklusive EFL als notwendig erachte und damit Dr.  Z.___ als Gutachter beauftragen wolle ( Urk.  6/107). Mit Schreiben vom 1
  33. September 2014 liess der Versicherte geltend machen, der vorgeschlagene Gutachter bilde keine Gewähr für eine unvoreingenommene Be gutachtung und das Urteil vom 3
  34. November 2013 schreibe in verbindlicher Weise vor, dass eine EFL vorzunehmen sei ( Urk.  6/110). Daraufhin ersetzte die IV-Stelle ihre Mitteilung vom 1
  35. August 2014 im Sinne einer Einigungsbemü hung (vgl. KSVI Rz 2084, vgl. BGE 139 V 349 E. 5.4) durch die Mitteilung vom
  36. Oktober 201
  37. Dabei kündigte sie wiederum eine monodisziplinäre rheuma tologische Begutachtung mit EFL an, jedoch bei der Gutachterin Dr.  A.___ ( Urk.  6/112).
  38. 2      In der Folge wurde am 1
  39. Oktober 2014 seitens de s Beschwerdeführer s der Ein wand vorgetragen, dass Dr.  A.___ ausschliesslich für die Invalidenversiche rung tätig sei und daher keine Gewähr für eine faire Abklärung biete ( Urk.  6/ 114 ). Rechtsprechungsgemäss sind jedoch auch bei mono- und bidiszip linären Begutachtungen keine einzelfallunabhängigen, allgemein-strukturelle n Einwendungen gegenüber Gutachtern zugelassen . Bestehen im konkreten Ein zelfall keine formelle n Ausstandsgründe , so muss das Ziel, möglichst beweis taugliche gutacht er liche Aussagen zu erhalten, weitgehend indirekt, über die in BGE 137 V 210 vorgesehenen verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe, verfolgt werden (vgl . BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 mit Hinwei sen ). Soweit der Versicherte im Verwaltungsverfahren pauschal rügte, die Gut achterin sei ausschliesslich für die Invalidenversicherung tätig und biete keine Gewähr für eine faire Abklärung, handelte es sich somit um keinen zulässigen Einwand . Ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit ( Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 3
  40. Juli 2013 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2013 vom
  41. Juli 2013 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_854/201 2 vom
  42. April 2013 E. 4.2).
  43. 3      Der Versicherte liess in der Beschwerde vom 2
  44. Dezember 2013 geltend machen, er habe Anspruch darauf, dass die EFL durch einen Facharzt oder eine Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation durchgeführt werde , und Dr.  A.___ verfüge über keinen solchen Facharzttitel. Sie figuriere somit auch nicht auf der offiziellen Liste der akkreditierten EFL-Lizenznehmer ( Urk.  1 S. 2) . Dr.  A.___ ist jedoch in dieser vom Versicherten selbst eingereichten offiziellen Liste der akkreditierten EFL-Lizenznehmer bei der durchführenden Institution B.___ als zuständige Ärztin aufgeführt ( Urk.  3 S. 2), weshalb sie von der IV-Stelle durchaus zu Recht mit der Durch führung einer EFL beauftragt wurde.
  45. 4      Im Urteil vom 3
  46. November 2013 ( Urk.  6/96) wurde festgelegt, dass eine EFL notwendig ist. Es wurde jedoch nicht ausgeschlossen, dass die IV-Stelle weitere Ab klärungen tätigen könne . Da im Urteil vom 3
  47. November 2013 der Umfang der noch verwertbaren Restarbeitsfähigkeit und die noch zumutbaren Tätigkei ten offen gelassen wurden, erscheint eine diesbezügliche ärztliche Abklärung sinnvoll. Diese Ansicht teilt im Übrigen auch der Versicherte, der ausführen liess, es sei nicht so, dass nur gerade die vom Gericht angeordnete EFL von Nöten sei ( Urk.  1 S. 3). Dabei ist unbestritten, dass rheumatologisch zu beurtei l e nde Beschwerden vorliegen (vgl. Urk.  1 S. 3 , Urk.  2 ) , womit umso mehr eine rheumatologische Abklärung sinnvoll erscheint.
  48. 5      Der Versicherte liess jedoch geltend machen, es sei auch eine Abklärung in den Fachbereichen Neurologie, physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Psy chiatrie notwendig ( Urk.  1 S. 3). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass in den Akten keine psychischen Beschwerden dokumentiert sind und der Beschwerde führer sich soweit ersichtlich nicht in psychi atri scher Behandlung befindet . Die vom Versicherten in der Beschwerde erwähnt e Möglichkeit eines künftigen Auftretens psychischer Störungen im Falle eines allfälligen Verlusts des ange stammten Arbeitsplatzes ( Urk.  1 S. 3) genügt jedenfalls nicht, um eine psychiat rische Abklärung notwendig zu machen. F ür die EFL ist wie erwähnt kein Bei zug der Fachrichtung physikalische Medizin und Rehabilitation nötig , sondern genügt die Abklärung durch die akkreditierte EFL-Lizenznehmerin Dr.  A.___ . Andere Gründe, weshalb der Fachbereich physikalische Medizin und Rehabilitation zwingend beigezogen werden müsste, sind nicht ersichtlich . Was die Neurologie betrifft, machte der Versicherte geltend, im Bericht der C.___ , Abteilung für Neurologie, sei im Rahmen einer Jahreskontrolle die schon zuvor diskutierte radikuläre Reizung C7 links bestätigt worden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass bereits früher Wurzelinfiltrationen mit einem posi tiven Effekt stattgefunden hätten. Damit sei erstellt, dass eine wohl auch aus neu ro logischer Sicht abzuklärende Problematik bestehe ( Urk.  1 S. 3 , Urk.  6/105/8-9 ). Die Störungen des Bewegungsapparates , um welche es vorlie gend aufgrund der im Vordergrund stehenden Rückenbeschwerden hauptsäch lich geht ( vgl. Urk.  6/96 ), werden oft von Rheumatologen beurteilt und begut achtet ( vgl. Leit linien der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie zur Beurteilung rheuma to logischer Krankheiten und Unfallfolgen in der Schweize rischen Ärzte zeitung 2007 S. 735). Soweit ersichtlich bestehen zur Zeit keine Hinweise auf ein neurologisches Defizit von erheblichem Gewicht, so dass sich eine neuro lo gische Abklärung nicht aufdrängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 424/04 vom
  49. Oktober 2005 E. 5). Überdies steht es der Gutachterin Dr.  A.___ offen, Fachärzte weiterer Fachrichtungen beizuziehen . Denn nach der Rechtsprechung liegt es im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten zur punktuellen Abklärung von klar definier baren Spezialfragen von geringem Umfang und Aufwand notwendig ist oder nicht ( Urteil des Bundesge richts 8C_780/2014 vom 2
  50. März 2015 E. 5.1 mit Hinweisen ).
  51. 6      Die IV-Stelle hat somit mit Verfügung vom 1
  52. November 2014 zu Recht eine rheumatologische Begutachtung mit EFL durch Dr.  A.___ angeordnet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
  53. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos ( Art.  61 lit . a ATSG in Ver bindung mit Art.  69 Abs.  1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung). Das Gericht erkennt:
  54. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  55. Das Verfahren ist kostenlos.
  56. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  57. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  58. Juli bis und mit 1
  59. August sowie vom 1
  60. Dezember bis und mit dem
  61. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01338 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom

29. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1953, arbeitete bei der Y.___ als Mitarbeiter in der Zustellung. Wegen Rückenbeschwerden meldete er sich am 1. September 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/2). Mit Mitteilung vom 2 9. Dezember 2009 (richtig wohl: 2 9. Dezember 2008) und mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 verneinte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sowohl einen Anspruch auf berufli che Massnahmen als auch einen solchen auf eine Invalidenrente ( Urk. 6/16, Urk. 6/31). Mit E-Mail vom 2 1. Juli 2010 meldete die Arbeitgeberin des Versi cherten eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ( Urk. 6/40). Nach dieser Neuanmeldung sprach die IV-Stelle

dem Versicherten mit Verfügungen vom 9. März und vom 3. April 2012 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente zu ( Urk. 6/81, Urk. 6/83, Urk. 6/85). Am 2 4. April 2012 liess der Versicherte Beschwerde erheben und beantrage n , es sei von einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auszugehen ( Urk. 6/88/3-4). Mit Urteil vom 3 0. November 2013 wurde die Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen insoweit aufgehoben wurden, soweit sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invalidenrente verneinten. Die Sache wurde an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Rentenanspruch neu verfüge. Dabei wurde festgehalten, dass bisher weder abgeklärt worden sei, in welchem Umfang eine Resta rbeitsfä higkeit bestehe noch für welche Tätigkeiten unter Berücksichtigung welcher Limi tierungen der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei. Angesichts der Situation erscheine die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähig keit (EFL) als unerlässlich ( Urk. 6/96) . 1.2

In Umsetzung des Urteils vom 3 0. November 2013 teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten am 1 1. August 2014 mit, dass eine medizinische Untersuchung (Rheumatologie inklusive EFL ) als notwendig erachtetet werde und diese bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Rheumatologie , stattfinden solle ( Urk. 6/107). Innert erstreckter Frist liess der Versicherte mitteilen, dass er mit dem Gutachter Dr. Z.___ nicht einverstanden sei . Zudem habe das Sozialversicherungs gericht verbindlich festgelegt, dass eine

EFL

durchzuführen sei ( Urk. 6/110). Die IV-Stelle ersetzte mit Mitteilung vom 8. Oktober 2014 ihre Mitteilung vom 1 1. August 201 4. Sie teilte mit, Dr. med. A.___ , Fachärztin für Rheumatolo gie und für Allgemeine Medizin, werde mit der Begutachtung (Rheumatologie inklusive EFL ) beauftragt ( Urk. 6/112). Mit Schreiben vom 1 3. Oktober 2014 liess der Versicherte mitteilen, dass er auch die Gutachterin Dr. A.___

ableh ne . Hinzu komme, dass es nicht angehe, dieser Gutachterin die EFL anzu ver trauen . Schliesslich sei auch die neurologische Fachrichtung zu berücksichti gen , falls entgegen der Anordnung des Gerichts nicht nur eine EFL stattfinden solle ( Urk. 6/113). Mit Verfügung vom 1 8. November 2014 hielt die IV-Stelle an einer rheumatologischen Abklärung und einer EFL durch Dr. A.___ fest ( Urk. 2). 2.

Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld , am 2 3. Dezember 2 014 Beschwerde erheben. Er beantragte, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Be schwer deantwort vom 3. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 2014) festge halten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist (KSVI Rz 2074 ff.). Erachtet die IV-Stelle ein Gutachten als erforderlich, so hat sie der versicherten Person in einer ersten Phase mit einer schriftlichen Mitteilung Fol gendes bekannt zu geben (KSVI Rz 2076 und 2083 f.):

1.

Welche Art Gutachten erforderlich ist (monodisziplinär, bidisziplinär oder

polydisziplinär)

2.

Die am Gutachten beteiligten medizinischen Fachdisziplinen

3.

Fragenkatalog

4.

Hinweis auf die Möglichkeit, schriftlich Zusatzfragen zu stellen

5.

Bei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich Name und

Facharzttitel der mit dem Gutachten zu beauftragenden Personen (KSVI

Rz 2083).

Überdies ist mit der Mitteilung eine Frist von zehn Tagen für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen, bei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich auch gegen die Gutachter, sowie für die Einreichung von Zusatzfragen einzuräumen. Diese Frist kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden (KSVI Rz 2076.1 und Rz 2083.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3). 1.2

Im KSVI findet sich eine exemplarische Liste von zulässigen formellen oder mate riellen Einwänden (KSVI Rz 2083.3): - Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse; - Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden; - Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befan gen; - Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz; - Es ist ein Gutachten aus einer anderen medizinischen Fachrichtung not wendig; - Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt und die Einholung eines neuen Gutachtens ist nicht notwendig. 1.3

Wird keine Einigung gefunden, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin oder die vor ge sehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Per son beziehungsweise Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde (KSVI Rz 2084.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E.

5.2.2.3). 2.

2.1

Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 1 8. November 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der monodisziplinären (rheumatologischen ) Begut achtung mit EFL durch Dr. A.___ festgehalten hat ( Urk. 2). Die Verfügung regelt sämtliche der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und vom KSVI als wesentlich erachteten Modalitäten (Art der Begutachtung, vorgesehene Fachdisziplin und Name der begutachtenden Person ; vgl. E. 1.3 hiervor) des zu erstellenden Gutachtens. 2.2

Es handelt sich daher um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche selbständig mit Beschwerde anfecht bar ist, da sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG , BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 und 139 V 349 E. 5.4). Auf die Besc hwerde ist folglich einzutreten . 3. 3.1

Mit Mitteilung vom 1 1. August 201 4

schrieb die IV-Stelle, dass sie eine Begut achtung im Fachbereich Rheumatologie inklusive EFL als notwendig erachte und damit Dr. Z.___ als Gutachter beauftragen wolle ( Urk. 6/107). Mit Schreiben vom 1 0. September 2014 liess der Versicherte geltend machen, der vorgeschlagene Gutachter bilde keine Gewähr für eine unvoreingenommene Be gutachtung und das Urteil vom 3 0. November 2013 schreibe in verbindlicher Weise vor, dass eine EFL vorzunehmen sei ( Urk. 6/110). Daraufhin ersetzte die IV-Stelle ihre Mitteilung vom 1 1. August 2014 im Sinne einer Einigungsbemü hung

(vgl. KSVI Rz 2084, vgl. BGE 139 V 349 E. 5.4) durch die Mitteilung vom 8. Oktober 201 4. Dabei kündigte sie wiederum eine monodisziplinäre rheuma tologische Begutachtung mit EFL an, jedoch bei der Gutachterin Dr. A.___

( Urk. 6/112).

3. 2

In der Folge wurde am 1 3. Oktober 2014 seitens de s Beschwerdeführer s der Ein wand vorgetragen, dass Dr. A.___ ausschliesslich für die Invalidenversiche rung tätig sei und daher keine Gewähr für eine faire Abklärung biete ( Urk. 6/ 114 ). Rechtsprechungsgemäss sind jedoch auch bei mono- und bidiszip linären Begutachtungen keine einzelfallunabhängigen, allgemein-strukturelle n Einwendungen gegenüber Gutachtern zugelassen . Bestehen im konkreten Ein zelfall keine formelle n

Ausstandsgründe , so muss das Ziel, möglichst beweis taugliche gutacht er liche Aussagen zu erhalten, weitgehend indirekt, über die in BGE 137 V 210

vorgesehenen verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe, verfolgt werden (vgl . BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 mit Hinwei sen ). Soweit der Versicherte im Verwaltungsverfahren pauschal rügte, die Gut achterin sei ausschliesslich für die Invalidenversicherung tätig und biete keine Gewähr für eine faire Abklärung, handelte es sich somit um keinen zulässigen Einwand . Ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit ( Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 3 1. Juli 2013 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2013 vom 4. Juli 2013 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_854/201 2 vom 4. April 2013 E. 4.2). 3. 3

Der Versicherte liess

in der Beschwerde vom 2 3. Dezember 2013 geltend machen, er habe Anspruch darauf, dass die EFL durch einen Facharzt oder eine Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation durchgeführt werde , und Dr. A.___ verfüge über keinen solchen Facharzttitel. Sie figuriere somit auch nicht auf der offiziellen Liste der akkreditierten EFL-Lizenznehmer ( Urk. 1 S. 2) . Dr. A.___ ist jedoch in dieser vom Versicherten selbst eingereichten

offiziellen Liste der akkreditierten EFL-Lizenznehmer bei der durchführenden Institution B.___ als zuständige Ärztin aufgeführt ( Urk. 3 S. 2), weshalb sie von der IV-Stelle durchaus zu Recht mit der Durch führung einer EFL beauftragt wurde. 3. 4

Im Urteil vom 3 0. November 2013 ( Urk. 6/96) wurde festgelegt, dass eine EFL notwendig ist. Es wurde jedoch nicht ausgeschlossen, dass die IV-Stelle weitere Ab klärungen tätigen könne . Da im Urteil vom 3 0. November 2013 der Umfang der noch verwertbaren Restarbeitsfähigkeit und die noch zumutbaren Tätigkei ten offen gelassen wurden, erscheint eine diesbezügliche ärztliche Abklärung sinnvoll. Diese Ansicht teilt im Übrigen auch der Versicherte, der ausführen liess, es sei nicht so, dass nur gerade die vom Gericht angeordnete EFL von Nöten sei ( Urk. 1 S. 3). Dabei ist unbestritten, dass rheumatologisch zu beurtei l e nde Beschwerden vorliegen (vgl. Urk. 1 S. 3 , Urk. 2 ) , womit umso mehr eine rheumatologische Abklärung sinnvoll erscheint. 3. 5

Der Versicherte liess jedoch geltend machen, es sei auch eine Abklärung in den Fachbereichen Neurologie, physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Psy chiatrie notwendig ( Urk. 1 S. 3). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass in den Akten keine psychischen Beschwerden dokumentiert sind und der Beschwerde führer sich soweit ersichtlich nicht in psychi atri scher Behandlung befindet . Die vom Versicherten in der Beschwerde erwähnt e

Möglichkeit eines künftigen Auftretens psychischer Störungen im Falle eines allfälligen Verlusts des ange stammten Arbeitsplatzes ( Urk. 1 S. 3) genügt jedenfalls nicht, um eine psychiat rische Abklärung notwendig zu machen. F ür die EFL ist wie erwähnt kein

Bei zug der Fachrichtung physikalische Medizin und Rehabilitation nötig , sondern genügt die Abklärung durch die akkreditierte EFL-Lizenznehmerin Dr. A.___ . Andere Gründe, weshalb der Fachbereich physikalische Medizin und Rehabilitation zwingend beigezogen werden müsste, sind nicht ersichtlich . Was die Neurologie betrifft, machte der Versicherte geltend, im Bericht der C.___ , Abteilung für Neurologie, sei im Rahmen einer Jahreskontrolle die schon zuvor diskutierte radikuläre Reizung C7 links bestätigt worden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass bereits früher Wurzelinfiltrationen mit einem posi tiven Effekt stattgefunden hätten. Damit sei erstellt, dass eine wohl auch aus neu ro logischer Sicht abzuklärende Problematik bestehe ( Urk. 1 S. 3 , Urk. 6/105/8-9 ). Die Störungen des Bewegungsapparates , um welche es vorlie gend aufgrund der im Vordergrund stehenden Rückenbeschwerden hauptsäch lich geht ( vgl. Urk. 6/96 ), werden oft von Rheumatologen beurteilt und begut achtet ( vgl. Leit linien der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie zur Beurteilung rheuma to logischer Krankheiten und Unfallfolgen in der Schweize rischen Ärzte zeitung 2007 S. 735). Soweit ersichtlich bestehen zur Zeit keine Hinweise auf ein neurologisches Defizit von erheblichem Gewicht, so dass sich eine neuro lo gische Abklärung nicht aufdrängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 424/04 vom 5. Oktober 2005 E. 5). Überdies steht es der Gutachterin Dr. A.___ offen, Fachärzte weiterer Fachrichtungen beizuziehen .

Denn nach der Rechtsprechung liegt es im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten zur punktuellen Abklärung von klar definier baren Spezialfragen von geringem Umfang und Aufwand notwendig ist oder nicht ( Urteil des Bundesge richts 8C_780/2014 vom 2 5. März 2015 E. 5.1 mit Hinweisen ). 3. 6

Die IV-Stelle hat somit mit Verfügung vom 1 8. November 2014 zu Recht eine rheumatologische Begutachtung mit EFL durch Dr. A.___ angeordnet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef