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IV.2014.01336

Hilflosenentschädigung. Keine Einschränkung beim Essen und Fortbewegung. Aussage der ersten Stunde.

Zürich SozVersG · 2016-02-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1974, meldete sich am 26. Juli 2012 wegen Herzbe schwerden zu m Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 13/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte Gespräche mit der Versicherten (Urk. 13/7, Urk. 13/18) und nahm medizinische und erwerbliche Unterlagen zu den Akten. 1.2

Während des hängigen Verwaltungsverfahrens meldete sich die Versicherte am

3. Juni 2014 zudem zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 13/52). Die IV Stelle veranlasste eine Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom

27. August 2014; Urk. 13/59) und kündigte

mit Vorbescheid vom 27. August 2014

die Verneinung des Anspruch s auf Hilflosenentschädigung an

(Urk. 13/60). Weiter stellte sie m it Vorbescheid vom 5. September 2014 die Ab weisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 13/63).

Auf die Einwände vom 10. Oktober 2014 gegen die beiden Vorbescheide hin (Urk. 13/72) verfügte die IV-Stelle am 19. November 2014 in Bezug auf die Hilflosenentschädigung im angekündigten Sinn (Urk. 13/81 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte die Zuspr ache

einer Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ab Juli 2014; eventualiter ersuchte sie um Rückweisung der Sache für ergänzende Abklärungen; i n prozessualer Hinsicht stellte sie Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerde antwort vom

30. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 12) . Dies wurde de r Beschwerdeführer in am 3. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk 14), ohne dass si e sich in der Folge zur Sache nochmals hätte vernehmen lassen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3

Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 117 V 148 E. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf. Vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beim Essen beispielsweise bereits erheblich, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 153 E. 2b). 1.4

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 1.5

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung den An spruch auf Hilflosenentschädigung mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei im Bereich der Körperpflege auf Dritthilfe angewiesen, aber in den übrigen Bereichen

- dabei namentlich beim Essen und bei der Fortbewegung

- sei sie selbständig (Urk. 2).

Im Verfahren bestritt sie überdies den beschwerdeweise erhobenen Vorhalt betref fend Gehörsverletzung bzw. den Vorwurf, „ Geheimakten “ zu führen (Urk. 12). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführer in geltend, sie sei seit Juli 2013, spätestens seit November 2013, in mindestens zwei Bereichen des täglichen Le bens (Körperpflege, Verpflegung und wohl auch Fortbewegung) regelmässig und dauerhaft auf Dritthilfe angewiesen, was in Bezug auf die Körper pflege aner kannt sei . W egen der eingeschränkten Kraft der linken Körperhälfte und somit des linken Arms (Linkshänderin) sei es ihr auch nicht möglich, Lebensmittel zu zerschneiden. Der Lebenspartner müsse mundgerechte Stücke vorbereiten. Ohne diese Vorbereitung könne sie sich nicht verpflegen oder sei darauf angewiesen, dass die Spitexbetreuerin täglich die Mahlzeiten vorbereite. Auch im Bereich der Fortbewegung bestehe eine erhebliche Einschränkung; längere Wegstrecken könne sie ausschliesslich in Begleitung des Partners machen und kürzere Weg strecken seien alleine lediglich noch unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe und mit wiederholten Gehpausen möglich. Aufgrund des verringerten Gleichgewichts gefühls könne sie wegen der erhöhten Unfallgefahr - zum Beispiel bei uner wartete n

Bremsmanöver n - öffentliche Verkehrsmittel nur benützen, wenn sie einen Sitzplatz habe. Somit erfülle sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit (Urk. 1 S. 3 f. und S.

5).

Weiter rügte die Beschwerdeführerin, der Bericht des behandelnden Neurologen Dr. med. A.___ sei nicht abgewartet worden. Ferner stütze sich di e Beschwerde gegnerin auf Angaben, welch e nicht offengelegt worden seien, mithin auf „Ge heimakten“, was eine erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle . Schliesslich beanstandete sie, dass die Beschwerdegegnerin auf die Aussagen der ersten Stunde abstell e, dies unter dem Hinweis, den Betroffenen sei mangels vorgängi ger Informationen nicht bewusst, welche Beweiskraft ihre Aussagen h ätten (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1

Den aufliegenden Akten ist hinsichtlich des Gesundheitszustand es de r Beschwer deführer in Folgendes zu entnehmen: 3.2

Unstreitig und ausgewiesenermassen erlitt die Beschwerdeführer in im Septem ber 2010 und im Mai 2011 Schlaganf älle (vgl. Bericht des Spitals B.___, C.___, betreffend die Hospitalisation vom 2 2. bis 25. Mai 2011, Urk. 13/57) . Gemäss eigenen Aussagen anlässlich des Standortgespräches vom

11. September 2012 leidet sie an Herzbeschwerden, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und starken Gefühlsschwankungen sowie an Kraftverlust am linken Arm, Bewegungseinschränkung der Finger, zum Teil an steifen Fingern und Zittern .

Ihre Einschränkung der linken Hand vermochte die Beschwerde führerin vor ihrem Arbeitgeber, bei dem sie im Service tätig war, bis zur Kündi gung per 31. März 2012

zu verbergen (Urk. 13/7/ 2 3).

S eit dem operativen Direktverschluss eines Vorhofseptumdefekts am 15. August 2012 (Urk. 13/ 2 2/ 8) ist die Beschwerdeführerin

vor allem wegen der Beein trächtigung der linken Hand respektive des linken Arms (keine Belastbarkeit und eingeschränkte Koordination) in der A rbeits fähigkeit eingeschränkt (Aus sage der Beschwerdeführerin anlässlich des Standortg esprächs vom 11. Septem ber 2012, Urk. 13/ 7/3 unten; Zeugnis de s Hausarztes Dr. med. D.___, Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 2. August 2012, Urk. 13/2/1 2; Bericht vom 21. November 2012 des behandelnden

PD Dr. med. E.___, FMH Kardiologie, Innere Medizin, Urk.

13/13).

Die Neuro-Rehabilitation nach dem Eingriff führte zu einer deutlichen Besse rung der Problematik mit der Hand in Bezug auf Beweglichkeit, Kraft und Ko ordination (vgl. Bericht e von PD Dr. E.___ vom 20. November 2012, Urk. 13/22/9 und Urk. 13/22/ 11; und vom 21. November 2012, Urk. 13/13/3 Ziff. 1.8), worauf die Beschwerdeführerin

im November 2012 eine neue Tätigkeit als Serviceangestellte mit einem Pensum von 30 % auf nahm (Arbeitsvertrag vom 11 .

November 2012; Urk. 13/1 7). Beim Gespräch zur Integration vom 13.

Dezember 2012 erklärte sie, dass sie die Teller „ mit rechts “ trage, was gut gehe (Urk.

13/18/1). Im Laufe des Jahres 2013 musste

die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit wieder aufgeben, da sie sich zu 100 % arbeitsunfähig fühlte (Urk.

13/19, Urk. 13/21, Urk. 13/27/2 Ziff. 1.6, Urk. 13/62/1 unten) .

Im Bericht vom 9. August 2013 erwähnte PD Dr. E.___ eine Parese der linken Hand (Urk. 13/22 /2). 3.3

Der behandelnde Dr. A.___, Neurologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom

14. September 2013 (Urk. 13/27) nach der letzten Konsultation im August 2013 (Ziff. 1.10) neben dem Status nach zwei Apoplexien eine auf Belastung ver stärkte

symptomatische Dystonie (neurologische Bewegungsstörung)

bei links seitigem, armbetont em Hemisyndrom (Ziff. 1. 7). Diese sei medikamentös nur teilweise beeinflussbar und ziehe eine deutliche Einschränkung der Kraft, Koor dination und der Feinmotorik der link en Hand sowie der Gehfähigkeit des lin ken Beins nach sich (Ziff. 1.7). Von den laufenden Physio- und Ergotherapien kombiniert mit Botox sei ein besserer koordinativer Einsatz vor allem des linken Arm es und der linken Hand zu erwarten (Ziff. 1.8 und Ziff. 1.11). 4. 4.1

Mit Blick auf die für eine Hilflosenentschädigung

massgeblichen Lebensverrich tungen (vgl. E. 1.1) anerkannte die Beschwerdegegnerin eine seit Juli 2013 an haltende massgebliche Hilfsbedürftigkeit in Bezug auf die Körperpflege (Urk. 2). Dies steht im Einklang mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 13/52/4) und anlässl ich der Abklärung vor Ort (Urk. 13/59/3 -4) und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.

4.2

Im Zusammenhang mit dem Essen gab die Beschwerdeführerin in der Anmel dung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung

vom 3. Juni 2014 an, sie brau che seit November 2013 Hilfe beim Zerkleinern des Essens (Urk. 13 /52/4).

Anlässlich der Erhebung vor Ort am 2 8. Juli 2014 (Abklärungsbericht vom 27. August 2014; Urk. 13 /59) legte die Beschwerdeführerin

dar,

dass s ie zum Frühstück gestückeltes/geschnittenes Brot einnehme; als Linkshänderin könne sie mit der linken Hand schlecht schneiden, da sie die letzten drei Finger nicht mehr bewegen könne (S. 1). Am Mittag wärme sie ein Essen auf, wobei eine Mikrowelle zur Verfügung stehe. Am Abend werde mit dem Partner gekocht und gegessen . Gleichzeitig wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass seit Juli 2013 die Verspannungen zugenommen hätten und nunmehr auch die Schulter beträfen (S. 2).

Gestützt auf diese Angaben

ging die Beschwerdegegnerin zwar von teilweisen Erschwernissen aus, doch sie verneinte

- bei funktioneller Selbständigkeit - eine massgebliche Hilfsbedürftigkeit i m

Bereich Essen

(Urk. 13/59 S. 3 und S. 4 und Urk. 2). 4. 3

Im B ericht über die Abklärung vor Ort hat der Sachbearbeiter sämtliche bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Leiden (E. 3.2-3 hievor) wie auch die von ihr geklagten Beschwerden aufgeführt (vgl. Urk. 13/59 S. 1 Mitte und S. 2) . Daraus ist zu schliessen, dass er

seine Beurteilung in Kenntnis und unter Be rücksichtigung der medizinischen Sachlage abgegeben hat .

Die Beschwerdeführerin erklärte ihrer Rechtsvertreterin gemäss Aktennotiz vom 2. Oktober 2014, dass die Armbeschwerden

im August 2012 nach der Herzope ration aufgetreten

seien (Urk. 3/5 S. 1), was mit den ärztlichen Beurteilungen

(E. 3.2 hievor) übereinstimmt. Die Darstellung der Beschwerdeführerin anlässlich

der Abklärung vor Ort, seit einem Jahr (im Juli 2013)

hätten die Verspannungen zugenommen und würden auch die Schultern betreffen (Urk.

13 /59/2), findet in den medizinischen Akten jedoch keine Stütze.

So sind dem Bericht von Dr. A.___ vom 14.

September 2013, der die Beschwerdeführerin noch i m August 2013 gesehen hat, keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass aus medizi nischer Sicht bis zu jenem Zeitpunkt eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten wäre. Er beschrieb das Hemisyndrom zwar als medikamentös nur teilweise beeinflussbar, doch erwartete er von den angeordneten intensiven Therapien eine weitere Erholung (Urk. 13/27/3) . Diese Formulierung, welche auf eine laufende Verbesserung hindeutet, steht der seitens der Beschwerdeführerin behaupteten Verschlechterung im Juli 2013 entgegen.

Auch die übrigen Anga ben der Beschwerdeführerin zum Verlauf sind nicht konsistent, gab sie doch in der Anmeldung an, die Hilfsbedürftigkeit sei im November 2013 eingetreten (vgl. Urk.

13/52/4), ohne jedoch gegenüber der Abklärungsperson auf eine ent sprechende Entwicklung hinzuweisen (vgl. Urk. 13/59/2). Unter diesen Umstän den ist

weder eine im Juli 2013 noch eine im November 2013 eingetretene ge sundheitliche Verschlechterung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge wiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die bis zur Erhebung vor Ort ergangenen Arztberichte abgestellt hat .

Ausweislich der Akten leidet die Beschwerdeführerin an neurologischen Beein trächtigungen (E. 3.3 hievor) . Deren Ausmass beschrieb diese gegenüber ihrer Rechtsvertreterin dahingehend, dass sie gar keine Kraft im linken Arm habe (Urk. 3/5 S. 2); laut Protokoll betreffend Frü hinterventionsmassnahmen vom 8. Juli 2013 k ann

sie ihre linke Hand fast nicht brauchen (Urk. 13/21; vgl. dazu auch die Ausführungen im Einwand, Urk. 13/72/3 oben). Dies e Angaben wi derspr echen jedoch der objektiven Einschätzung durch den Neurologen

Dr.

A.___, der im Bericht vom 1 9. September 2013

nicht von

Kraftlosigkeit, son dern

nur - aber immerhin - von eine r deutliche n Einschränkung von Kraft, Ko ordination und Feinmotorik sprach

(E. 3 . 3

hievor). Ausgehend von diese r medi zinisch erstellten Einschränkung

ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin

- gestützt auf die plausible Beurteilung der Abklärungsperson - die Hilfsbedürftigkeit beim Essen verneint hat. Denn es ist nicht einzusehen, inwie fern die Beschwerdeführerin mit der ärztlich erhobenen eingeschränkten Funk tionalität der linken Hand nicht in der Lage sein sollte, wenigstens teilweise die Speisen selbst zu zerkleinern, allenfalls unter Zuhilfenahme der gesunden rech ten Hand. Dass sie mit dieser trotz ihrer Linkshändigkeit geschickt ist,

wird dadurch belegt, dass sie sogar ihre Arbeit im Service mit der rechten Hand zu verrichten verm ochte (vgl. E. 3.2

hievor). Z udem ist weder

ersichtlich noch wird von der Beschwerdeführerin dargetan, weshalb sie sich bei m Zerkleiner n der Speisen nicht mit ihrem Spezialmesser oder de n weiteren zur Verfügung ste henden Hilfs mitteln (vgl. dazu Urk.

13/52/27 Ziff. 4.6 und Urk. 13/59/2) behel fen kann . Dies ist zwar allenfalls mühevoller, aber im Rahmen der Schadenmin derungspflicht durchaus zumutbar . Im Weiteren darf von der Beschwerdeführe rin durchaus erwartet werden, dass sie schon zerkleinerte Lebensmittel wie ge schnittenes Brot respektive Kleinbrote einkauft, welche sie ohne Zutun von Dritten essen kann . In Anbetracht der Funktionseinschränkung ist auch nicht anzunehmen, dass das Essen nur noch auf un übliche Art und Weise mögliche wäre (vgl. hiezu E. 1.3 und BGE 106 V 158 E. 2b), was die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend machte.

E s i st auch n ichts dagegen einzuwenden, dass die Beschwerdegegnerin auf die im Abklärungsbericht wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin be treffend den Hilfebedarf beim Frühstück abgestellt hat . Entgegen den beschwer deführerischen Vorbringen (Urk. 1 S. 4 f.) ist gemäss ständiger höchstgerichtli cher Praxis im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab zu stellen (E. 1.5 hievor). Es ist auch nicht er sichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, inwiefern sie die Fragen der Abklärungsperson nicht verstanden hätte.

Zu keinem anderen Schluss vermag der Umstand zu führen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Hilfebedarf beim Essen, welche im angefochtenen Entscheid ausgeführt sind (Urk. 2 S. 3), aktenmässig nicht belegt sind. Im Ab klärungbericht wurde hiezu lediglich ausgeführt: „Funktionell selbstständig. Es bestehen keine Einschränkungen im Sinne des Gesetzes.“ (Urk. 13/59/3).

Diese Einschätzung erscheint jedoch unter Mitberücksichtigung der im Abklärungs bericht eingangs wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin

- wie vor stehend ausgeführt - durchaus als plausibel, weshalb kein Anlass besteht, in

das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen .

D ie Hilfsbedürftigkeit im Bereich Essen ist somit zu verneinen. 4.4

E rstmals im Einwand

hat die Beschwerdeführerin Einschränkung en im Bereich der Fortbewegung

geltend gemacht (Urk. 13/72/3). Eine entsprechende Hilfsbe dürftigkeit hat sie jedoch weder im Anmeldeformular (Urk. 13/52/4) noch bei der Befragung durch die Abklärungsperson dargetan (Urk. 13/59/3) .

Mit Blick auf die lebenspraktische Begleitung verneinte die Beschwerdeführerin sogar ausdrücklich, dass eine Begleitung für Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung nötig sei (Urk. 13/52/6).

Soweit sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise in Bezug auf die Fortbewe gung auf eine Hilfsbedürftigkeit beruft, ist ihr entgegen zu halten, dass sie der Abklärungsperson geschildert hat, sie fahre mit dem Bus zum Einkauf oder gehe zu Fuss. Den Grosseinkauf erledige sie mit ihrem Lebenspartner mit dem Auto und mit ihm begebe sie sich auf Spaziergänge in den Wald oder ins Schwimmbad (Urk. 13/59/2 oben). Auf diesen Aussagen der ersten Stunde ist die Beschwerdeführerin zu behaften (vgl. E. 1.5

hievor) . Dies gilt umso mehr, als

Dr. A.___ am 14. September 2013 zwar eine eingeschränkte Gehfähigkeit er wähnte (Urk. 13/2 7 /2),

s einem Bericht jedoch keine A nhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, sich aus ser Haus alleine zu bewegen oder die mehrmals wöchentlich anfallenden Thera pie termine

(Urk. 13/59/2) alleine wahrzunehmen (Urk. 13/27/3). Letztere auf Zeiten zu legen, in denen die Beschwerdeführerin im Bus sitzen kann (keine Stosszeiten), ist ohne W eiteres zumutbar.

Unter diesen Umständen erscheint der von der Abklärungsperson gezogene Schluss, im Bereich Fortbewegung bestehe keine Einschränkung im Sinne des Gesetzes (Urk. 13/59/3), als nachvollziehbar, auch wenn sich die von der Be schwerdegegnerin verfügungsweise vorgetragenen Äusserungen der Beschwer deführerin (Urk. 2 S. 3) im Abklärungsbericht nicht finden.

Schliesslich bleibt zu bemerken, dass die beschwerdeweisen Vorbringen (E. 2.2

hievor) das alleinige Fortkommen ausser Haus zwar als erschwert erscheinen lassen, aber dieses jedenfalls nicht unmöglich ist. Denn es kann von der Be schwerdeführerin erwartet werden, dass sie Gehpausen einleg t oder sich mit ei ner Gehilfe beziehungsweise einem Gehstock behilft .

Die Beschwerdegegnerin hat demnach auch in Bezug auf diese Verrichtung zu Recht eine Hilfsbedürftigkeit verneint. 4.5

Den aufliegenden Unterlagen ist nichts zu entnehmen, was eine anderweitige Einschätzung näher legen würde und auch die Beschwerdeführer in reichte keine Arztberichte ein, welche auf eine weitergehenden Hilflosigkeit

schliessen lies sen . Auch wenn die Beschwerdegegner in davon abgesehen hat, von Dr. A.___

einen auf die Hilflosigkeit bezogenen Bericht einzuholen, hat d ie Beschwerde führerin nicht darge legt, inwiefern von einem solchen entscheidrelevanten Er kenntnisse zu erwarten gewesen wären . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet hat (antizipierte Beweiswürdigung; BGE

124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E.

1).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin nicht in mindestens zwei alltägli chen Lebensverrichtungen regelmässig auf erhebliche Dritthilfe ange wiesen. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung zu Recht verneint . 4.6

De r Vorhalt der Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid fusse auf Anga ben, welche ihr nicht offengelegt w urden, mithin auf „ Geheimakten “ (Urk. 1 S. 4), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern . Zwar sind die in der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin zugeschriebenen Äusserun gen (Urk. 2 S. 3) weder durch den Abklärungsbericht noch durch die übrigen Verwaltungsakten belegt. Allerdings sind die verfügungsweise angeführten Aussagen in Anbetracht der klaren Aktenlage letztlich

nicht entscheidwesent lich, wie sich aus den voranstehenden Erwägungen ergibt. Die hier massgeben den Angaben sind allesamt dem

- auch der Beschwerdeführerin bekannten -

Abklärungsbericht vom 27. August 2014 (Urk. 8/59) zu entnehmen, so dass sich Weiterungen hiezu erübrigen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5. 5. 1

D ie Voraussetzungen zur unentgeltlichen Prozessführung sind erfüllt (vgl. zur Bedürftigkeit namentlich Urk. 11/4), so dass diese a ntragsgemäss zu bewilligen ist . 5.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht

hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Kos ten für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 1 9. Dezember 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs.

E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.

E. 1.3 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 117 V 148 E. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf. Vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beim Essen beispielsweise bereits erheblich, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 153 E. 2b).

E. 1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).

E. 1.5 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung den An spruch auf Hilflosenentschädigung mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei im Bereich der Körperpflege auf Dritthilfe angewiesen, aber in den übrigen Bereichen

- dabei namentlich beim Essen und bei der Fortbewegung

- sei sie selbständig (Urk. 2).

Im Verfahren bestritt sie überdies den beschwerdeweise erhobenen Vorhalt betref fend Gehörsverletzung bzw. den Vorwurf, „ Geheimakten “ zu führen (Urk. 12). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführer in geltend, sie sei seit Juli 2013, spätestens seit November 2013, in mindestens zwei Bereichen des täglichen Le bens (Körperpflege, Verpflegung und wohl auch Fortbewegung) regelmässig und dauerhaft auf Dritthilfe angewiesen, was in Bezug auf die Körper pflege aner kannt sei . W egen der eingeschränkten Kraft der linken Körperhälfte und somit des linken Arms (Linkshänderin) sei es ihr auch nicht möglich, Lebensmittel zu zerschneiden. Der Lebenspartner müsse mundgerechte Stücke vorbereiten. Ohne diese Vorbereitung könne sie sich nicht verpflegen oder sei darauf angewiesen, dass die Spitexbetreuerin täglich die Mahlzeiten vorbereite. Auch im Bereich der Fortbewegung bestehe eine erhebliche Einschränkung; längere Wegstrecken könne sie ausschliesslich in Begleitung des Partners machen und kürzere Weg strecken seien alleine lediglich noch unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe und mit wiederholten Gehpausen möglich. Aufgrund des verringerten Gleichgewichts gefühls könne sie wegen der erhöhten Unfallgefahr - zum Beispiel bei uner wartete n

Bremsmanöver n - öffentliche Verkehrsmittel nur benützen, wenn sie einen Sitzplatz habe. Somit erfülle sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit (Urk. 1 S. 3 f. und S.

E. 1.6 , Urk. 13/62/1 unten) .

Im Bericht vom 9. August 2013 erwähnte PD Dr. E.___ eine Parese der linken Hand (Urk. 13/22 /2).

E. 1.8 und Ziff.

E. 1.11 ). 4. 4.1

Mit Blick auf die für eine Hilflosenentschädigung

massgeblichen Lebensverrich tungen (vgl. E. 1.1) anerkannte die Beschwerdegegnerin eine seit Juli 2013 an haltende massgebliche Hilfsbedürftigkeit in Bezug auf die Körperpflege (Urk. 2). Dies steht im Einklang mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 13/52/4) und anlässl ich der Abklärung vor Ort (Urk. 13/59/3 -4) und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.

4.2

Im Zusammenhang mit dem Essen gab die Beschwerdeführerin in der Anmel dung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung

vom 3. Juni 2014 an, sie brau che seit November 2013 Hilfe beim Zerkleinern des Essens (Urk.

E. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

E. 3.1 Den aufliegenden Akten ist hinsichtlich des Gesundheitszustand es de r Beschwer deführer in Folgendes zu entnehmen:

E. 3.2 hievor). Z udem ist weder

ersichtlich noch wird von der Beschwerdeführerin dargetan, weshalb sie sich bei m Zerkleiner n der Speisen nicht mit ihrem Spezialmesser oder de n weiteren zur Verfügung ste henden Hilfs mitteln (vgl. dazu Urk.

13/52/27 Ziff. 4.6 und Urk. 13/59/2) behel fen kann . Dies ist zwar allenfalls mühevoller, aber im Rahmen der Schadenmin derungspflicht durchaus zumutbar . Im Weiteren darf von der Beschwerdeführe rin durchaus erwartet werden, dass sie schon zerkleinerte Lebensmittel wie ge schnittenes Brot respektive Kleinbrote einkauft, welche sie ohne Zutun von Dritten essen kann . In Anbetracht der Funktionseinschränkung ist auch nicht anzunehmen, dass das Essen nur noch auf un übliche Art und Weise mögliche wäre (vgl. hiezu E. 1.3 und BGE 106 V 158 E. 2b), was die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend machte.

E s i st auch n ichts dagegen einzuwenden, dass die Beschwerdegegnerin auf die im Abklärungsbericht wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin be treffend den Hilfebedarf beim Frühstück abgestellt hat . Entgegen den beschwer deführerischen Vorbringen (Urk. 1 S. 4 f.) ist gemäss ständiger höchstgerichtli cher Praxis im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab zu stellen (E. 1.5 hievor). Es ist auch nicht er sichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, inwiefern sie die Fragen der Abklärungsperson nicht verstanden hätte.

Zu keinem anderen Schluss vermag der Umstand zu führen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Hilfebedarf beim Essen, welche im angefochtenen Entscheid ausgeführt sind (Urk. 2 S. 3), aktenmässig nicht belegt sind. Im Ab klärungbericht wurde hiezu lediglich ausgeführt: „Funktionell selbstständig. Es bestehen keine Einschränkungen im Sinne des Gesetzes.“ (Urk. 13/59/3).

Diese Einschätzung erscheint jedoch unter Mitberücksichtigung der im Abklärungs bericht eingangs wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin

- wie vor stehend ausgeführt - durchaus als plausibel, weshalb kein Anlass besteht, in

das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen .

D ie Hilfsbedürftigkeit im Bereich Essen ist somit zu verneinen. 4.4

E rstmals im Einwand

hat die Beschwerdeführerin Einschränkung en im Bereich der Fortbewegung

geltend gemacht (Urk. 13/72/3). Eine entsprechende Hilfsbe dürftigkeit hat sie jedoch weder im Anmeldeformular (Urk. 13/52/4) noch bei der Befragung durch die Abklärungsperson dargetan (Urk. 13/59/3) .

Mit Blick auf die lebenspraktische Begleitung verneinte die Beschwerdeführerin sogar ausdrücklich, dass eine Begleitung für Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung nötig sei (Urk. 13/52/6).

Soweit sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise in Bezug auf die Fortbewe gung auf eine Hilfsbedürftigkeit beruft, ist ihr entgegen zu halten, dass sie der Abklärungsperson geschildert hat, sie fahre mit dem Bus zum Einkauf oder gehe zu Fuss. Den Grosseinkauf erledige sie mit ihrem Lebenspartner mit dem Auto und mit ihm begebe sie sich auf Spaziergänge in den Wald oder ins Schwimmbad (Urk. 13/59/2 oben). Auf diesen Aussagen der ersten Stunde ist die Beschwerdeführerin zu behaften (vgl. E. 1.5

hievor) . Dies gilt umso mehr, als

Dr. A.___ am 14. September 2013 zwar eine eingeschränkte Gehfähigkeit er wähnte (Urk. 13/2 7 /2),

s einem Bericht jedoch keine A nhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, sich aus ser Haus alleine zu bewegen oder die mehrmals wöchentlich anfallenden Thera pie termine

(Urk. 13/59/2) alleine wahrzunehmen (Urk. 13/27/3). Letztere auf Zeiten zu legen, in denen die Beschwerdeführerin im Bus sitzen kann (keine Stosszeiten), ist ohne W eiteres zumutbar.

Unter diesen Umständen erscheint der von der Abklärungsperson gezogene Schluss, im Bereich Fortbewegung bestehe keine Einschränkung im Sinne des Gesetzes (Urk. 13/59/3), als nachvollziehbar, auch wenn sich die von der Be schwerdegegnerin verfügungsweise vorgetragenen Äusserungen der Beschwer deführerin (Urk. 2 S. 3) im Abklärungsbericht nicht finden.

Schliesslich bleibt zu bemerken, dass die beschwerdeweisen Vorbringen (E. 2.2

hievor) das alleinige Fortkommen ausser Haus zwar als erschwert erscheinen lassen, aber dieses jedenfalls nicht unmöglich ist. Denn es kann von der Be schwerdeführerin erwartet werden, dass sie Gehpausen einleg t oder sich mit ei ner Gehilfe beziehungsweise einem Gehstock behilft .

Die Beschwerdegegnerin hat demnach auch in Bezug auf diese Verrichtung zu Recht eine Hilfsbedürftigkeit verneint. 4.5

Den aufliegenden Unterlagen ist nichts zu entnehmen, was eine anderweitige Einschätzung näher legen würde und auch die Beschwerdeführer in reichte keine Arztberichte ein, welche auf eine weitergehenden Hilflosigkeit

schliessen lies sen . Auch wenn die Beschwerdegegner in davon abgesehen hat, von Dr. A.___

einen auf die Hilflosigkeit bezogenen Bericht einzuholen, hat d ie Beschwerde führerin nicht darge legt, inwiefern von einem solchen entscheidrelevanten Er kenntnisse zu erwarten gewesen wären . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet hat (antizipierte Beweiswürdigung; BGE

124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E.

1).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin nicht in mindestens zwei alltägli chen Lebensverrichtungen regelmässig auf erhebliche Dritthilfe ange wiesen. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung zu Recht verneint . 4.6

De r Vorhalt der Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid fusse auf Anga ben, welche ihr nicht offengelegt w urden, mithin auf „ Geheimakten “ (Urk. 1 S. 4), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern . Zwar sind die in der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin zugeschriebenen Äusserun gen (Urk. 2 S. 3) weder durch den Abklärungsbericht noch durch die übrigen Verwaltungsakten belegt. Allerdings sind die verfügungsweise angeführten Aussagen in Anbetracht der klaren Aktenlage letztlich

nicht entscheidwesent lich, wie sich aus den voranstehenden Erwägungen ergibt. Die hier massgeben den Angaben sind allesamt dem

- auch der Beschwerdeführerin bekannten -

Abklärungsbericht vom 27. August 2014 (Urk. 8/59) zu entnehmen, so dass sich Weiterungen hiezu erübrigen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5. 5. 1

D ie Voraussetzungen zur unentgeltlichen Prozessführung sind erfüllt (vgl. zur Bedürftigkeit namentlich Urk. 11/4), so dass diese a ntragsgemäss zu bewilligen ist .

E. 3.3 Der behandelnde Dr. A.___, Neurologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom

14. September 2013 (Urk. 13/27) nach der letzten Konsultation im August 2013 (Ziff. 1.10) neben dem Status nach zwei Apoplexien eine auf Belastung ver stärkte

symptomatische Dystonie (neurologische Bewegungsstörung)

bei links seitigem, armbetont em Hemisyndrom (Ziff. 1. 7). Diese sei medikamentös nur teilweise beeinflussbar und ziehe eine deutliche Einschränkung der Kraft, Koor dination und der Feinmotorik der link en Hand sowie der Gehfähigkeit des lin ken Beins nach sich (Ziff. 1.7). Von den laufenden Physio- und Ergotherapien kombiniert mit Botox sei ein besserer koordinativer Einsatz vor allem des linken Arm es und der linken Hand zu erwarten (Ziff.

E. 5 ).

Weiter rügte die Beschwerdeführerin, der Bericht des behandelnden Neurologen Dr. med. A.___ sei nicht abgewartet worden. Ferner stütze sich di e Beschwerde gegnerin auf Angaben, welch e nicht offengelegt worden seien, mithin auf „Ge heimakten“, was eine erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle . Schliesslich beanstandete sie, dass die Beschwerdegegnerin auf die Aussagen der ersten Stunde abstell e, dies unter dem Hinweis, den Betroffenen sei mangels vorgängi ger Informationen nicht bewusst, welche Beweiskraft ihre Aussagen h ätten (Urk. 1 S. 4). 3.

E. 5.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin ist auf §

E. 8 ) ist die Beschwerdeführerin

vor allem wegen der Beein trächtigung der linken Hand respektive des linken Arms (keine Belastbarkeit und eingeschränkte Koordination) in der A rbeits fähigkeit eingeschränkt (Aus sage der Beschwerdeführerin anlässlich des Standortg esprächs vom 11. Septem ber 2012, Urk. 13/ 7/3 unten; Zeugnis de s Hausarztes Dr. med. D.___, Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 2. August 2012, Urk. 13/2/1 2; Bericht vom 21. November 2012 des behandelnden

PD Dr. med. E.___, FMH Kardiologie, Innere Medizin, Urk.

13/13).

Die Neuro-Rehabilitation nach dem Eingriff führte zu einer deutlichen Besse rung der Problematik mit der Hand in Bezug auf Beweglichkeit, Kraft und Ko ordination (vgl. Bericht e von PD Dr. E.___ vom 20. November 2012, Urk. 13/22/9 und Urk. 13/22/

E. 11 ; und vom 21. November 2012, Urk. 13/13/3 Ziff.

E. 13 /59/2), findet in den medizinischen Akten jedoch keine Stütze.

So sind dem Bericht von Dr. A.___ vom 14.

September 2013, der die Beschwerdeführerin noch i m August 2013 gesehen hat, keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass aus medizi nischer Sicht bis zu jenem Zeitpunkt eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten wäre. Er beschrieb das Hemisyndrom zwar als medikamentös nur teilweise beeinflussbar, doch erwartete er von den angeordneten intensiven Therapien eine weitere Erholung (Urk. 13/27/3) . Diese Formulierung, welche auf eine laufende Verbesserung hindeutet, steht der seitens der Beschwerdeführerin behaupteten Verschlechterung im Juli 2013 entgegen.

Auch die übrigen Anga ben der Beschwerdeführerin zum Verlauf sind nicht konsistent, gab sie doch in der Anmeldung an, die Hilfsbedürftigkeit sei im November 2013 eingetreten (vgl. Urk.

13/52/4), ohne jedoch gegenüber der Abklärungsperson auf eine ent sprechende Entwicklung hinzuweisen (vgl. Urk. 13/59/2). Unter diesen Umstän den ist

weder eine im Juli 2013 noch eine im November 2013 eingetretene ge sundheitliche Verschlechterung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge wiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die bis zur Erhebung vor Ort ergangenen Arztberichte abgestellt hat .

Ausweislich der Akten leidet die Beschwerdeführerin an neurologischen Beein trächtigungen (E. 3.3 hievor) . Deren Ausmass beschrieb diese gegenüber ihrer Rechtsvertreterin dahingehend, dass sie gar keine Kraft im linken Arm habe (Urk. 3/5 S. 2); laut Protokoll betreffend Frü hinterventionsmassnahmen vom 8. Juli 2013 k ann

sie ihre linke Hand fast nicht brauchen (Urk. 13/21; vgl. dazu auch die Ausführungen im Einwand, Urk. 13/72/3 oben). Dies e Angaben wi derspr echen jedoch der objektiven Einschätzung durch den Neurologen

Dr.

A.___, der im Bericht vom 1 9. September 2013

nicht von

Kraftlosigkeit, son dern

nur - aber immerhin - von eine r deutliche n Einschränkung von Kraft, Ko ordination und Feinmotorik sprach

(E. 3 . 3

hievor). Ausgehend von diese r medi zinisch erstellten Einschränkung

ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin

- gestützt auf die plausible Beurteilung der Abklärungsperson - die Hilfsbedürftigkeit beim Essen verneint hat. Denn es ist nicht einzusehen, inwie fern die Beschwerdeführerin mit der ärztlich erhobenen eingeschränkten Funk tionalität der linken Hand nicht in der Lage sein sollte, wenigstens teilweise die Speisen selbst zu zerkleinern, allenfalls unter Zuhilfenahme der gesunden rech ten Hand. Dass sie mit dieser trotz ihrer Linkshändigkeit geschickt ist,

wird dadurch belegt, dass sie sogar ihre Arbeit im Service mit der rechten Hand zu verrichten verm ochte (vgl. E.

E. 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht

hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Kos ten für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 1 9. Dezember 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01336 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

10. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ Sozialversicherungsfachstelle, Soziale Dienste Stadt Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1974, meldete sich am 26. Juli 2012 wegen Herzbe schwerden zu m Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 13/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte Gespräche mit der Versicherten (Urk. 13/7, Urk. 13/18) und nahm medizinische und erwerbliche Unterlagen zu den Akten. 1.2

Während des hängigen Verwaltungsverfahrens meldete sich die Versicherte am

3. Juni 2014 zudem zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 13/52). Die IV Stelle veranlasste eine Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom

27. August 2014; Urk. 13/59) und kündigte

mit Vorbescheid vom 27. August 2014

die Verneinung des Anspruch s auf Hilflosenentschädigung an

(Urk. 13/60). Weiter stellte sie m it Vorbescheid vom 5. September 2014 die Ab weisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 13/63).

Auf die Einwände vom 10. Oktober 2014 gegen die beiden Vorbescheide hin (Urk. 13/72) verfügte die IV-Stelle am 19. November 2014 in Bezug auf die Hilflosenentschädigung im angekündigten Sinn (Urk. 13/81 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte die Zuspr ache

einer Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ab Juli 2014; eventualiter ersuchte sie um Rückweisung der Sache für ergänzende Abklärungen; i n prozessualer Hinsicht stellte sie Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerde antwort vom

30. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 12) . Dies wurde de r Beschwerdeführer in am 3. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk 14), ohne dass si e sich in der Folge zur Sache nochmals hätte vernehmen lassen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3

Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 117 V 148 E. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf. Vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beim Essen beispielsweise bereits erheblich, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 153 E. 2b). 1.4

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 1.5

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung den An spruch auf Hilflosenentschädigung mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei im Bereich der Körperpflege auf Dritthilfe angewiesen, aber in den übrigen Bereichen

- dabei namentlich beim Essen und bei der Fortbewegung

- sei sie selbständig (Urk. 2).

Im Verfahren bestritt sie überdies den beschwerdeweise erhobenen Vorhalt betref fend Gehörsverletzung bzw. den Vorwurf, „ Geheimakten “ zu führen (Urk. 12). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführer in geltend, sie sei seit Juli 2013, spätestens seit November 2013, in mindestens zwei Bereichen des täglichen Le bens (Körperpflege, Verpflegung und wohl auch Fortbewegung) regelmässig und dauerhaft auf Dritthilfe angewiesen, was in Bezug auf die Körper pflege aner kannt sei . W egen der eingeschränkten Kraft der linken Körperhälfte und somit des linken Arms (Linkshänderin) sei es ihr auch nicht möglich, Lebensmittel zu zerschneiden. Der Lebenspartner müsse mundgerechte Stücke vorbereiten. Ohne diese Vorbereitung könne sie sich nicht verpflegen oder sei darauf angewiesen, dass die Spitexbetreuerin täglich die Mahlzeiten vorbereite. Auch im Bereich der Fortbewegung bestehe eine erhebliche Einschränkung; längere Wegstrecken könne sie ausschliesslich in Begleitung des Partners machen und kürzere Weg strecken seien alleine lediglich noch unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe und mit wiederholten Gehpausen möglich. Aufgrund des verringerten Gleichgewichts gefühls könne sie wegen der erhöhten Unfallgefahr - zum Beispiel bei uner wartete n

Bremsmanöver n - öffentliche Verkehrsmittel nur benützen, wenn sie einen Sitzplatz habe. Somit erfülle sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit (Urk. 1 S. 3 f. und S.

5).

Weiter rügte die Beschwerdeführerin, der Bericht des behandelnden Neurologen Dr. med. A.___ sei nicht abgewartet worden. Ferner stütze sich di e Beschwerde gegnerin auf Angaben, welch e nicht offengelegt worden seien, mithin auf „Ge heimakten“, was eine erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle . Schliesslich beanstandete sie, dass die Beschwerdegegnerin auf die Aussagen der ersten Stunde abstell e, dies unter dem Hinweis, den Betroffenen sei mangels vorgängi ger Informationen nicht bewusst, welche Beweiskraft ihre Aussagen h ätten (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1

Den aufliegenden Akten ist hinsichtlich des Gesundheitszustand es de r Beschwer deführer in Folgendes zu entnehmen: 3.2

Unstreitig und ausgewiesenermassen erlitt die Beschwerdeführer in im Septem ber 2010 und im Mai 2011 Schlaganf älle (vgl. Bericht des Spitals B.___, C.___, betreffend die Hospitalisation vom 2 2. bis 25. Mai 2011, Urk. 13/57) . Gemäss eigenen Aussagen anlässlich des Standortgespräches vom

11. September 2012 leidet sie an Herzbeschwerden, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und starken Gefühlsschwankungen sowie an Kraftverlust am linken Arm, Bewegungseinschränkung der Finger, zum Teil an steifen Fingern und Zittern .

Ihre Einschränkung der linken Hand vermochte die Beschwerde führerin vor ihrem Arbeitgeber, bei dem sie im Service tätig war, bis zur Kündi gung per 31. März 2012

zu verbergen (Urk. 13/7/ 2 3).

S eit dem operativen Direktverschluss eines Vorhofseptumdefekts am 15. August 2012 (Urk. 13/ 2 2/ 8) ist die Beschwerdeführerin

vor allem wegen der Beein trächtigung der linken Hand respektive des linken Arms (keine Belastbarkeit und eingeschränkte Koordination) in der A rbeits fähigkeit eingeschränkt (Aus sage der Beschwerdeführerin anlässlich des Standortg esprächs vom 11. Septem ber 2012, Urk. 13/ 7/3 unten; Zeugnis de s Hausarztes Dr. med. D.___, Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 2. August 2012, Urk. 13/2/1 2; Bericht vom 21. November 2012 des behandelnden

PD Dr. med. E.___, FMH Kardiologie, Innere Medizin, Urk.

13/13).

Die Neuro-Rehabilitation nach dem Eingriff führte zu einer deutlichen Besse rung der Problematik mit der Hand in Bezug auf Beweglichkeit, Kraft und Ko ordination (vgl. Bericht e von PD Dr. E.___ vom 20. November 2012, Urk. 13/22/9 und Urk. 13/22/ 11; und vom 21. November 2012, Urk. 13/13/3 Ziff. 1.8), worauf die Beschwerdeführerin

im November 2012 eine neue Tätigkeit als Serviceangestellte mit einem Pensum von 30 % auf nahm (Arbeitsvertrag vom 11 .

November 2012; Urk. 13/1 7). Beim Gespräch zur Integration vom 13.

Dezember 2012 erklärte sie, dass sie die Teller „ mit rechts “ trage, was gut gehe (Urk.

13/18/1). Im Laufe des Jahres 2013 musste

die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit wieder aufgeben, da sie sich zu 100 % arbeitsunfähig fühlte (Urk.

13/19, Urk. 13/21, Urk. 13/27/2 Ziff. 1.6, Urk. 13/62/1 unten) .

Im Bericht vom 9. August 2013 erwähnte PD Dr. E.___ eine Parese der linken Hand (Urk. 13/22 /2). 3.3

Der behandelnde Dr. A.___, Neurologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom

14. September 2013 (Urk. 13/27) nach der letzten Konsultation im August 2013 (Ziff. 1.10) neben dem Status nach zwei Apoplexien eine auf Belastung ver stärkte

symptomatische Dystonie (neurologische Bewegungsstörung)

bei links seitigem, armbetont em Hemisyndrom (Ziff. 1. 7). Diese sei medikamentös nur teilweise beeinflussbar und ziehe eine deutliche Einschränkung der Kraft, Koor dination und der Feinmotorik der link en Hand sowie der Gehfähigkeit des lin ken Beins nach sich (Ziff. 1.7). Von den laufenden Physio- und Ergotherapien kombiniert mit Botox sei ein besserer koordinativer Einsatz vor allem des linken Arm es und der linken Hand zu erwarten (Ziff. 1.8 und Ziff. 1.11). 4. 4.1

Mit Blick auf die für eine Hilflosenentschädigung

massgeblichen Lebensverrich tungen (vgl. E. 1.1) anerkannte die Beschwerdegegnerin eine seit Juli 2013 an haltende massgebliche Hilfsbedürftigkeit in Bezug auf die Körperpflege (Urk. 2). Dies steht im Einklang mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 13/52/4) und anlässl ich der Abklärung vor Ort (Urk. 13/59/3 -4) und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.

4.2

Im Zusammenhang mit dem Essen gab die Beschwerdeführerin in der Anmel dung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung

vom 3. Juni 2014 an, sie brau che seit November 2013 Hilfe beim Zerkleinern des Essens (Urk. 13 /52/4).

Anlässlich der Erhebung vor Ort am 2 8. Juli 2014 (Abklärungsbericht vom 27. August 2014; Urk. 13 /59) legte die Beschwerdeführerin

dar,

dass s ie zum Frühstück gestückeltes/geschnittenes Brot einnehme; als Linkshänderin könne sie mit der linken Hand schlecht schneiden, da sie die letzten drei Finger nicht mehr bewegen könne (S. 1). Am Mittag wärme sie ein Essen auf, wobei eine Mikrowelle zur Verfügung stehe. Am Abend werde mit dem Partner gekocht und gegessen . Gleichzeitig wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass seit Juli 2013 die Verspannungen zugenommen hätten und nunmehr auch die Schulter beträfen (S. 2).

Gestützt auf diese Angaben

ging die Beschwerdegegnerin zwar von teilweisen Erschwernissen aus, doch sie verneinte

- bei funktioneller Selbständigkeit - eine massgebliche Hilfsbedürftigkeit i m

Bereich Essen

(Urk. 13/59 S. 3 und S. 4 und Urk. 2). 4. 3

Im B ericht über die Abklärung vor Ort hat der Sachbearbeiter sämtliche bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Leiden (E. 3.2-3 hievor) wie auch die von ihr geklagten Beschwerden aufgeführt (vgl. Urk. 13/59 S. 1 Mitte und S. 2) . Daraus ist zu schliessen, dass er

seine Beurteilung in Kenntnis und unter Be rücksichtigung der medizinischen Sachlage abgegeben hat .

Die Beschwerdeführerin erklärte ihrer Rechtsvertreterin gemäss Aktennotiz vom 2. Oktober 2014, dass die Armbeschwerden

im August 2012 nach der Herzope ration aufgetreten

seien (Urk. 3/5 S. 1), was mit den ärztlichen Beurteilungen

(E. 3.2 hievor) übereinstimmt. Die Darstellung der Beschwerdeführerin anlässlich

der Abklärung vor Ort, seit einem Jahr (im Juli 2013)

hätten die Verspannungen zugenommen und würden auch die Schultern betreffen (Urk.

13 /59/2), findet in den medizinischen Akten jedoch keine Stütze.

So sind dem Bericht von Dr. A.___ vom 14.

September 2013, der die Beschwerdeführerin noch i m August 2013 gesehen hat, keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass aus medizi nischer Sicht bis zu jenem Zeitpunkt eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten wäre. Er beschrieb das Hemisyndrom zwar als medikamentös nur teilweise beeinflussbar, doch erwartete er von den angeordneten intensiven Therapien eine weitere Erholung (Urk. 13/27/3) . Diese Formulierung, welche auf eine laufende Verbesserung hindeutet, steht der seitens der Beschwerdeführerin behaupteten Verschlechterung im Juli 2013 entgegen.

Auch die übrigen Anga ben der Beschwerdeführerin zum Verlauf sind nicht konsistent, gab sie doch in der Anmeldung an, die Hilfsbedürftigkeit sei im November 2013 eingetreten (vgl. Urk.

13/52/4), ohne jedoch gegenüber der Abklärungsperson auf eine ent sprechende Entwicklung hinzuweisen (vgl. Urk. 13/59/2). Unter diesen Umstän den ist

weder eine im Juli 2013 noch eine im November 2013 eingetretene ge sundheitliche Verschlechterung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge wiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die bis zur Erhebung vor Ort ergangenen Arztberichte abgestellt hat .

Ausweislich der Akten leidet die Beschwerdeführerin an neurologischen Beein trächtigungen (E. 3.3 hievor) . Deren Ausmass beschrieb diese gegenüber ihrer Rechtsvertreterin dahingehend, dass sie gar keine Kraft im linken Arm habe (Urk. 3/5 S. 2); laut Protokoll betreffend Frü hinterventionsmassnahmen vom 8. Juli 2013 k ann

sie ihre linke Hand fast nicht brauchen (Urk. 13/21; vgl. dazu auch die Ausführungen im Einwand, Urk. 13/72/3 oben). Dies e Angaben wi derspr echen jedoch der objektiven Einschätzung durch den Neurologen

Dr.

A.___, der im Bericht vom 1 9. September 2013

nicht von

Kraftlosigkeit, son dern

nur - aber immerhin - von eine r deutliche n Einschränkung von Kraft, Ko ordination und Feinmotorik sprach

(E. 3 . 3

hievor). Ausgehend von diese r medi zinisch erstellten Einschränkung

ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin

- gestützt auf die plausible Beurteilung der Abklärungsperson - die Hilfsbedürftigkeit beim Essen verneint hat. Denn es ist nicht einzusehen, inwie fern die Beschwerdeführerin mit der ärztlich erhobenen eingeschränkten Funk tionalität der linken Hand nicht in der Lage sein sollte, wenigstens teilweise die Speisen selbst zu zerkleinern, allenfalls unter Zuhilfenahme der gesunden rech ten Hand. Dass sie mit dieser trotz ihrer Linkshändigkeit geschickt ist,

wird dadurch belegt, dass sie sogar ihre Arbeit im Service mit der rechten Hand zu verrichten verm ochte (vgl. E. 3.2

hievor). Z udem ist weder

ersichtlich noch wird von der Beschwerdeführerin dargetan, weshalb sie sich bei m Zerkleiner n der Speisen nicht mit ihrem Spezialmesser oder de n weiteren zur Verfügung ste henden Hilfs mitteln (vgl. dazu Urk.

13/52/27 Ziff. 4.6 und Urk. 13/59/2) behel fen kann . Dies ist zwar allenfalls mühevoller, aber im Rahmen der Schadenmin derungspflicht durchaus zumutbar . Im Weiteren darf von der Beschwerdeführe rin durchaus erwartet werden, dass sie schon zerkleinerte Lebensmittel wie ge schnittenes Brot respektive Kleinbrote einkauft, welche sie ohne Zutun von Dritten essen kann . In Anbetracht der Funktionseinschränkung ist auch nicht anzunehmen, dass das Essen nur noch auf un übliche Art und Weise mögliche wäre (vgl. hiezu E. 1.3 und BGE 106 V 158 E. 2b), was die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend machte.

E s i st auch n ichts dagegen einzuwenden, dass die Beschwerdegegnerin auf die im Abklärungsbericht wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin be treffend den Hilfebedarf beim Frühstück abgestellt hat . Entgegen den beschwer deführerischen Vorbringen (Urk. 1 S. 4 f.) ist gemäss ständiger höchstgerichtli cher Praxis im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab zu stellen (E. 1.5 hievor). Es ist auch nicht er sichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, inwiefern sie die Fragen der Abklärungsperson nicht verstanden hätte.

Zu keinem anderen Schluss vermag der Umstand zu führen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Hilfebedarf beim Essen, welche im angefochtenen Entscheid ausgeführt sind (Urk. 2 S. 3), aktenmässig nicht belegt sind. Im Ab klärungbericht wurde hiezu lediglich ausgeführt: „Funktionell selbstständig. Es bestehen keine Einschränkungen im Sinne des Gesetzes.“ (Urk. 13/59/3).

Diese Einschätzung erscheint jedoch unter Mitberücksichtigung der im Abklärungs bericht eingangs wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin

- wie vor stehend ausgeführt - durchaus als plausibel, weshalb kein Anlass besteht, in

das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen .

D ie Hilfsbedürftigkeit im Bereich Essen ist somit zu verneinen. 4.4

E rstmals im Einwand

hat die Beschwerdeführerin Einschränkung en im Bereich der Fortbewegung

geltend gemacht (Urk. 13/72/3). Eine entsprechende Hilfsbe dürftigkeit hat sie jedoch weder im Anmeldeformular (Urk. 13/52/4) noch bei der Befragung durch die Abklärungsperson dargetan (Urk. 13/59/3) .

Mit Blick auf die lebenspraktische Begleitung verneinte die Beschwerdeführerin sogar ausdrücklich, dass eine Begleitung für Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung nötig sei (Urk. 13/52/6).

Soweit sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise in Bezug auf die Fortbewe gung auf eine Hilfsbedürftigkeit beruft, ist ihr entgegen zu halten, dass sie der Abklärungsperson geschildert hat, sie fahre mit dem Bus zum Einkauf oder gehe zu Fuss. Den Grosseinkauf erledige sie mit ihrem Lebenspartner mit dem Auto und mit ihm begebe sie sich auf Spaziergänge in den Wald oder ins Schwimmbad (Urk. 13/59/2 oben). Auf diesen Aussagen der ersten Stunde ist die Beschwerdeführerin zu behaften (vgl. E. 1.5

hievor) . Dies gilt umso mehr, als

Dr. A.___ am 14. September 2013 zwar eine eingeschränkte Gehfähigkeit er wähnte (Urk. 13/2 7 /2),

s einem Bericht jedoch keine A nhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, sich aus ser Haus alleine zu bewegen oder die mehrmals wöchentlich anfallenden Thera pie termine

(Urk. 13/59/2) alleine wahrzunehmen (Urk. 13/27/3). Letztere auf Zeiten zu legen, in denen die Beschwerdeführerin im Bus sitzen kann (keine Stosszeiten), ist ohne W eiteres zumutbar.

Unter diesen Umständen erscheint der von der Abklärungsperson gezogene Schluss, im Bereich Fortbewegung bestehe keine Einschränkung im Sinne des Gesetzes (Urk. 13/59/3), als nachvollziehbar, auch wenn sich die von der Be schwerdegegnerin verfügungsweise vorgetragenen Äusserungen der Beschwer deführerin (Urk. 2 S. 3) im Abklärungsbericht nicht finden.

Schliesslich bleibt zu bemerken, dass die beschwerdeweisen Vorbringen (E. 2.2

hievor) das alleinige Fortkommen ausser Haus zwar als erschwert erscheinen lassen, aber dieses jedenfalls nicht unmöglich ist. Denn es kann von der Be schwerdeführerin erwartet werden, dass sie Gehpausen einleg t oder sich mit ei ner Gehilfe beziehungsweise einem Gehstock behilft .

Die Beschwerdegegnerin hat demnach auch in Bezug auf diese Verrichtung zu Recht eine Hilfsbedürftigkeit verneint. 4.5

Den aufliegenden Unterlagen ist nichts zu entnehmen, was eine anderweitige Einschätzung näher legen würde und auch die Beschwerdeführer in reichte keine Arztberichte ein, welche auf eine weitergehenden Hilflosigkeit

schliessen lies sen . Auch wenn die Beschwerdegegner in davon abgesehen hat, von Dr. A.___

einen auf die Hilflosigkeit bezogenen Bericht einzuholen, hat d ie Beschwerde führerin nicht darge legt, inwiefern von einem solchen entscheidrelevanten Er kenntnisse zu erwarten gewesen wären . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet hat (antizipierte Beweiswürdigung; BGE

124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E.

1).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin nicht in mindestens zwei alltägli chen Lebensverrichtungen regelmässig auf erhebliche Dritthilfe ange wiesen. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung zu Recht verneint . 4.6

De r Vorhalt der Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid fusse auf Anga ben, welche ihr nicht offengelegt w urden, mithin auf „ Geheimakten “ (Urk. 1 S. 4), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern . Zwar sind die in der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin zugeschriebenen Äusserun gen (Urk. 2 S. 3) weder durch den Abklärungsbericht noch durch die übrigen Verwaltungsakten belegt. Allerdings sind die verfügungsweise angeführten Aussagen in Anbetracht der klaren Aktenlage letztlich

nicht entscheidwesent lich, wie sich aus den voranstehenden Erwägungen ergibt. Die hier massgeben den Angaben sind allesamt dem

- auch der Beschwerdeführerin bekannten -

Abklärungsbericht vom 27. August 2014 (Urk. 8/59) zu entnehmen, so dass sich Weiterungen hiezu erübrigen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5. 5. 1

D ie Voraussetzungen zur unentgeltlichen Prozessführung sind erfüllt (vgl. zur Bedürftigkeit namentlich Urk. 11/4), so dass diese a ntragsgemäss zu bewilligen ist . 5.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht

hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Kos ten für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 1 9. Dezember 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger