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IV.2014.01334

Kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines unter 40 % liegenden Invaliditätsgrads; Beweiswert Haushaltsabklärungsbericht, Aussage der ersten Stunde.

Zürich SozVersG · 2016-09-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Die 1957 geborene X.___ stürzte am 18. August 2009 mit dem Fahrrad und zog sich eine dislozierte distale Radiusfraktur Typ Smith links und ein Hämatom supraorbital links zu. Am 16. Februar 2011 kam sie beim Joggen erneut zu Fall und erlitt eine distale mehrfach intraartikuläre Radiusfraktur rechts

(Urteil UV.2 013.00065 in Sachen der Versicherten gegen den Unfallversi cherer , Urk. 6/61/2-14, Sachverhalt Ziff. 1). Zuvor, am 2

3. August 2010 , hatte sich

die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

IV-Stelle, zum Bezug von Rentenleistungen an gemeldet ( Urk. 6/2). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst Ausz ü g en aus dem individuellen Konto ( Urk. 6/ 9 und Urk. 6/21-22) wiederholt die Akten des Unfallversicherers bei ( Urk. 6/13, 6/16, 6/19, 6/23, 6/31, 6/44-45, 6/47, 6/59 und 6/61) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 6/10, 6/32 und 6/39). Zusätzlich führte sie am 7. März 2013 eine Abklärung vor Ort durch (Haushaltsabklärungsb ericht vom 10. April 2013 [Urk. 6/48]). Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2013 stellte die Verwaltung die Ablehnung des Leistungsbe gehrens in Aussicht ( Urk. 6/51). Nachdem X.___ dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 6/52), wurde das Verfahren antragsgemäss bis zum Vorlie gen eines rechtskräftigen Entscheids im unfallversicherungsrechtlichen Ver fahren sistiert ( Urk. 6/54). Unter Hinweis au f das Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2014 vom 8. Oktober 2014 ( Urk. 6/61/

15-19) reichte die Versicherte am 26. Oktober 2014 einen erneuten Einwand ein und ersetzte damit ihr Einwand schreiben vom 13. Januar 2014 ( Urk. 6/58). In der Folge hielt die Verwaltung

– nach Einholung der unfallversicherungs - rechtlichen Urteile des hiesigen Gerichts und des Bundesgerichts in Sachen der Versicherten (Urk. 6/61) – an der ange kündig t en Leistungsablehnung mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 fest ( Urk. 6/63 = Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 Beschwerde mit den folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „1. Es sei der angefochtene Entscheid umgehend aufzuheben. 2. Der Invaliditätsgrad sei auf 25 % bis 16.2.2011 festzulegen. 3. Der Invaliditätsgrad sei auf 35 % vom 17.2.2011 bis 29.2.2012 festzule gen. 4. Der Invaliditätsgrad sei auf 40 % ab 1.3.2012 festzulegen.“ Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführer i n am 10. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). 3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG . 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG

festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die ge eignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fach person , die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61

E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung

– unter Hinweis auf den Haushaltsabklärungsbericht – damit, dass die Beschwerdeführerin im Ge sundheitsfall einer Erwerbstätigkeit als Pflegehelferin mit einem Pensum von

50 % nachginge und im Übrigen im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Aus medizinischer Sicht bestehe gestützt auf die Festlegungen im unfallversiche rungsrechtlichen Verfahren eine Einschränkung von 10 % (Teilinvaliditätsgrad von 5 %). Bei einer Einschränkung von 38.60 % im Aufgabenbereich Haushalt (Teilinvaliditätsgrad von 19.30 %) resultiere ein rentenausschliessender Ge samtinvaliditätsgrad von 24 % ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt , bei guter Gesundheit wäre sie nicht 50 %, sondern bis 29. Februar 2010 46.9 % und ab 1. März 2012 – ab diesem Zeitpunkt beziehe ihr Ehemann eine AHV-Rente – 36.9 % arbeitstätig gewesen. Ihr zweiter Unfall habe zu Ein schränkungen der rechten Hand geführt, die von der Abklärungsperson zwar berücksichtigt, im Feststellungsblatt indes als vorübergehend qualifiziert und damit nicht be achtet worden seien. Als Folge ihrer beiden Unfälle sei sie beid händig behindert, weshalb auf die im Haushaltsabklärungsbericht festgehaltene , ab 17. Februar 2011 gültige Einschränkung von 57.35 % im Haushaltsbereich abzustellen sei. Dies ergebe ab 1. März 2012 einen Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % ( Urk. 1).

3.

3.1

D as für die Beschwerdeerhebung nebst anderem erforderliche schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung ( Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 89 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über das Bun desgericht [ BGG ] und die frühere Regelung gemäss Art. 103 lit . a des Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [ OG ] ) wird praxisgemäss verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochte nen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Diesfalls setzt das Eintreten auf die Beschwerde voraus, dass die beschwerde führende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils (hier des Invaliditätsgra des ) hat ( Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2015 vom 3. Juli 2015 E. 3). 3. 2

Die Beschwerdeführerin

zielt mit ihren Anträgen Ziff. 2 und 3 auf keine Abände rung des Dispositivs der Leistungsverfügung. Sie macht vielmehr sinn gemäss ein schutzwürdiges Interess e an der konkreten Feststellung des – unter 40 % liegenden – Invaliditätsgrads geltend mit der Begründung, dass der von der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad Auswirkungen auf andere Sozialversicherungen habe ( Urk. 1 S. 2). Angesichts der konkreten Umstände kann damit einzig ein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge ge meint sein, zumal kein solcher auf Ergänzungsleistungen besteht. 3. 3

Nach der Rechtsprechung sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzli chen Mindestvorsorge an die Feststellungen der IV-Organe gebunden. Dies gilt, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund der gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Des Weiter e n entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeein richtung nicht ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird. Denn den Versicherern nach BVG steht in diesem Verfahren ein selbständiges Beschwerderecht zu. Deshalb ist die IV-Stelle verpflichtet, eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröff nen. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtung, ist die invali denversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades berufsvorsorge rechtlich nicht verbindlich. Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des Verfügten, kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber ge wollte, in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG ) zum Ausdruck gebrachte Verbind lichkeitswirkung des Entscheids der Invalidenversicherung zum Zuge. Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungs weise ab, muss sich die versicherte Person dies entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob die Vorsorgeeinrichtung im invalidenversiche rungsrechtlichen Verfahren beteiligt war oder nicht; auch hier bleibt die offen sichtliche Unhaltbarkeit der Invaliditätsbemessung d urch die IV-Stelle vorbe halten.

Da sich die Verbindlichkeitswirkung nur in Bezug auf Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe entfalten kann, die im IV-rechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruches auf eine Invalidenrente entscheidend waren, besteht namentlich keine Bindungswirkung an einen von der IV-Stelle ermit telten Invaliditätsgrad, welcher die gesetzliche Mindestgrenze von 40 % (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) nicht erreicht, weil in diesem unterhalb der Erheblichkeits schwelle liegenden Bereich für die Organe der Invalidenversicherung keine Ver anlassung besteht, eine genaue Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzuneh men (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 3.2 mit wei teren Hinweisen ). 3. 4

Nach dem Gesagten entfaltet die Rentenverfügung mithin für die berufliche Vorsorge keine Bindungswirkung, weshalb ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Anfechtung derselben und an der Feststellung eines bestimmten Invaliditätsgrades auch im Hinblick auf die Zusprechung einer Rente der beruflichen Vorsorge zu verneinen ist. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 2 und Ziff. 3 ist damit nicht einzutreten. 4.

4.1

Gemäss dem Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Men schenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) verletzte die Anwendung der gemischten Invali ditäts bemes sungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkung en nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teil zeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; Di skriminierungsver bot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Fami lienlebens) . Ob und gegebenenfalls inwiefern das genannte Urteil des EGMR Auswirkungen auf die Rechtsprechung zur Invalidenversicherung nach der ge mischten Methode zur Folge haben wird, ist zurzeit noch ungewiss . Vorliegend verhält es sich indes nicht so, dass die Beschwerdeführerin wegen der Wahr nehmung von Betreuungsaufgaben gegenüber Familienmitgliedern – ihre Kin der sind 1991 und 1993 geboren (Urk.  6/48 S. 3) und damit volljährig

– ledig lich eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Es besteht daher kein familiär bedingter Grund, lediglich teilzeitlich zu arbeiten. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Anwendung der gemischten Methode zu einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens führen könnte. Die Be schwerdeführerin hat betreffend die Anwendung der gemischten Methode an sich auch keine Rüge erhoben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 5 mit Hinweisen). Die Invaliditätsbemessung ist demnach vor liegend weiterhin nach der gemischten Methode vorzunehmen. 4.2

Der vom hiesigen Gericht mit Urteil UV.2013.00065 vom 30. Juli 2014 festge stellte Invaliditätsgrad von 10 % im Erwerbsbereich ( Urk. 6/61/2-14) , bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2014 vom 8. Oktober 2014 ( Urk. 6/61/15-19), wird von der Beschwerdeführerin nicht mehr in Frage gestellt (Urk. 1 S. 2). Strittig bleibt hingegen, in welchem Ausmass sie im Gesundheits fall im Erwerbsbereich respektive im Haushalt tätig wäre und wie gross die Be einträchtigung in der Haushaltsführung ist . 4.3

In Ziff. 2.5 des Haushaltsabklärungsberichts vom 1 0. April 2013 wurde auf die Frage, ob die Versicherte heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausü ben würde, als Antwort der Beschwerdeführerin aufgeführt, sie hätte bei guter Gesundheit weiterhin bei der Y.___ AG gearbeitet. Sie hätte sich vorgestellt, das Pensum etwas zu erhöhen, und zwar um 10 % au f eine 50%ige Erwerbstä tigkeit ( Urk. 6/48 S. 3). Hinweise darauf, dass die Abklärungsperson die Aussa gen der Beschwerdeführerin unzutreffend protokolliert hätte, sind nicht ers icht lich. Diesbezüglich ist überdies auf die im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121

V 45 E. 2a). Hierzu fällt dann auch auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Einwandschreiben vom 1 3. Januar 2014

– in Übereinstimmung mit den Feststellungen im Abklärungsbericht –

noch von einem Umfang der erwerb li chen Tätigkeit von 50 % ausging ( Urk. 6/52 S. 2) und sie sich erst in ihrem Einwand vom 2 6. Oktober 2014 – der nach Erlass des bundesgerichtlichen Ur teils im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren

verfasst wurde – auf den Standpunkt stellt e, sie wäre im Gesundheitsfall lediglich zu 30 % im Erwerbs bereich tätig gewesen ( Urk. 6/58). 4.4

D ass die Beschwerdeführerin im Validitätsfall einer 50%igen E rwerbstätigkeit nachgehen würde, ist auch aus dem Umstand zu schliessen, dass die Y.___ AG bei Anstellungen im Stundenlohn seit 1. Januar 2009 die Ausübung eines Min destpensums von 40 % voraussetzte ( Urk. 6/48 S. 2) und die Beschwerdeführe rin (anfänglich) eine Erhöhung ihrer Erwerbstätigkeit um 10 % zu Weiterbil dungszwecken

bejahte ( Urk. 1 S. 3). Das Vorbringen der B eschwerdeführerin, sie hätte nach Erreichen des AHV-Rentenalters durch den Ehemann ihr Pensum wieder reduziert oder vielleicht ganz aufgehört zu arbeiten ( Urk. 1 S. 3), vermag sodann nicht zu überzeugen. Denn dies machte sie anlässlich der Haushaltsab klärung , die mehr als ein Jahr nach besagtem Zeitpunkt stattfand, gerade nicht geltend , obwohl sich die familiäre Situation schon damals genau so präsen tierte .

Sie gab vielmehr im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren – wiederum im März 2013 – an, es sei unbestritten, dass sie ihre bisherige Tä tigkeit fortgese tzt hätte (Urk. 6/45/48-65 S. 10). Ausserdem begründete sie an lässlich der Haushaltsabklärung die Pensum s erhöhung

auch damit, es sei durch das Studium der Tochter zu einer angestiegenen finanziellen Belastung gekom men ( Urk. 6/48 S. 3) , weshalb der Umstand, dass der sich im vierten Lehrjahr befindliche Sohn finanziell unabhängiger war ( Urk. 1 S. 3) , nicht entscheidend ins Gewicht fällt. 4. 5

Ob von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 38.60 % oder 57.35 % (ab 1 7. Februar 2011) auszugehen ist, kann sodann offen bleiben. Denn s elbst wenn von einer Einschrän kung von 57.35 % ausgegangen würde, was angesichts der Leiden der Beschwerdeführerin

– ihr ist unter anderem der Besuch eines Näh kurses und die Herstellung eines T-Shirts möglich ( Urk. 6/48 S. 8) –

als überaus grosszügig erscheint und zudem fraglich bleibt, ob Einschränkungen bei der Ausübung von Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten im und am Ferienhaus der Familie in Z.___ berücksichtigt werden können und ob dem Umstand, dass der Ehemann keiner ausserhäuslichen Arbeit mehr nachgeht, im Rahmen der Schadenminderungspflicht genügend Rechnung getragen wurde, ergäbe sich bei einem solchermassen ermittelten Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 29 % ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 34 %. %1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einge treten werden kann. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die 1957 geborene X.___ stürzte am 18. August 2009 mit dem Fahrrad und zog sich eine dislozierte distale Radiusfraktur Typ Smith links und ein Hämatom supraorbital links zu. Am 16. Februar 2011 kam sie beim Joggen erneut zu Fall und erlitt eine distale mehrfach intraartikuläre Radiusfraktur rechts

(Urteil UV.2 013.00065 in Sachen der Versicherten gegen den Unfallversi cherer , Urk. 6/61/2-14, Sachverhalt Ziff. 1). Zuvor, am 2

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG .

E. 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG

festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs.

E. 1.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die ge eignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fach person , die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61

E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung

– unter Hinweis auf den Haushaltsabklärungsbericht – damit, dass die Beschwerdeführerin im Ge sundheitsfall einer Erwerbstätigkeit als Pflegehelferin mit einem Pensum von

50 % nachginge und im Übrigen im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Aus medizinischer Sicht bestehe gestützt auf die Festlegungen im unfallversiche rungsrechtlichen Verfahren eine Einschränkung von 10 % (Teilinvaliditätsgrad von 5 %). Bei einer Einschränkung von 38.60 % im Aufgabenbereich Haushalt (Teilinvaliditätsgrad von 19.30 %) resultiere ein rentenausschliessender Ge samtinvaliditätsgrad von 24 % ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt , bei guter Gesundheit wäre sie nicht 50 %, sondern bis 29. Februar 2010 46.9 % und ab 1. März 2012 – ab diesem Zeitpunkt beziehe ihr Ehemann eine AHV-Rente – 36.9 % arbeitstätig gewesen. Ihr zweiter Unfall habe zu Ein schränkungen der rechten Hand geführt, die von der Abklärungsperson zwar berücksichtigt, im Feststellungsblatt indes als vorübergehend qualifiziert und damit nicht be achtet worden seien. Als Folge ihrer beiden Unfälle sei sie beid händig behindert, weshalb auf die im Haushaltsabklärungsbericht festgehaltene , ab 17. Februar 2011 gültige Einschränkung von 57.35 % im Haushaltsbereich abzustellen sei. Dies ergebe ab 1. März 2012 einen Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % ( Urk. 1).

E. 3 Nach der Rechtsprechung sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzli chen Mindestvorsorge an die Feststellungen der IV-Organe gebunden. Dies gilt, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund der gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Des Weiter e n entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeein richtung nicht ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird. Denn den Versicherern nach BVG steht in diesem Verfahren ein selbständiges Beschwerderecht zu. Deshalb ist die IV-Stelle verpflichtet, eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröff nen. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtung, ist die invali denversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades berufsvorsorge rechtlich nicht verbindlich. Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des Verfügten, kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber ge wollte, in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG ) zum Ausdruck gebrachte Verbind lichkeitswirkung des Entscheids der Invalidenversicherung zum Zuge. Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungs weise ab, muss sich die versicherte Person dies entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob die Vorsorgeeinrichtung im invalidenversiche rungsrechtlichen Verfahren beteiligt war oder nicht; auch hier bleibt die offen sichtliche Unhaltbarkeit der Invaliditätsbemessung d urch die IV-Stelle vorbe halten.

Da sich die Verbindlichkeitswirkung nur in Bezug auf Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe entfalten kann, die im IV-rechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruches auf eine Invalidenrente entscheidend waren, besteht namentlich keine Bindungswirkung an einen von der IV-Stelle ermit telten Invaliditätsgrad, welcher die gesetzliche Mindestgrenze von 40 % (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) nicht erreicht, weil in diesem unterhalb der Erheblichkeits schwelle liegenden Bereich für die Organe der Invalidenversicherung keine Ver anlassung besteht, eine genaue Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzuneh men (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 3.2 mit wei teren Hinweisen ).

E. 3.1 D as für die Beschwerdeerhebung nebst anderem erforderliche schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung ( Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 89 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über das Bun desgericht [ BGG ] und die frühere Regelung gemäss Art. 103 lit . a des Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [ OG ] ) wird praxisgemäss verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochte nen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Diesfalls setzt das Eintreten auf die Beschwerde voraus, dass die beschwerde führende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils (hier des Invaliditätsgra des ) hat ( Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2015 vom 3. Juli 2015 E. 3).

E. 4 Nach dem Gesagten entfaltet die Rentenverfügung mithin für die berufliche Vorsorge keine Bindungswirkung, weshalb ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Anfechtung derselben und an der Feststellung eines bestimmten Invaliditätsgrades auch im Hinblick auf die Zusprechung einer Rente der beruflichen Vorsorge zu verneinen ist. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 2 und Ziff. 3 ist damit nicht einzutreten.

E. 4.1 Gemäss dem Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Men schenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) verletzte die Anwendung der gemischten Invali ditäts bemes sungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkung en nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teil zeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; Di skriminierungsver bot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Fami lienlebens) . Ob und gegebenenfalls inwiefern das genannte Urteil des EGMR Auswirkungen auf die Rechtsprechung zur Invalidenversicherung nach der ge mischten Methode zur Folge haben wird, ist zurzeit noch ungewiss . Vorliegend verhält es sich indes nicht so, dass die Beschwerdeführerin wegen der Wahr nehmung von Betreuungsaufgaben gegenüber Familienmitgliedern – ihre Kin der sind 1991 und 1993 geboren (Urk.  6/48 S. 3) und damit volljährig

– ledig lich eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Es besteht daher kein familiär bedingter Grund, lediglich teilzeitlich zu arbeiten. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Anwendung der gemischten Methode zu einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens führen könnte. Die Be schwerdeführerin hat betreffend die Anwendung der gemischten Methode an sich auch keine Rüge erhoben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 5 mit Hinweisen). Die Invaliditätsbemessung ist demnach vor liegend weiterhin nach der gemischten Methode vorzunehmen.

E. 4.2 Der vom hiesigen Gericht mit Urteil UV.2013.00065 vom 30. Juli 2014 festge stellte Invaliditätsgrad von 10 % im Erwerbsbereich ( Urk. 6/61/2-14) , bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2014 vom 8. Oktober 2014 ( Urk. 6/61/15-19), wird von der Beschwerdeführerin nicht mehr in Frage gestellt (Urk. 1 S. 2). Strittig bleibt hingegen, in welchem Ausmass sie im Gesundheits fall im Erwerbsbereich respektive im Haushalt tätig wäre und wie gross die Be einträchtigung in der Haushaltsführung ist .

E. 4.3 In Ziff. 2.5 des Haushaltsabklärungsberichts vom 1 0. April 2013 wurde auf die Frage, ob die Versicherte heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausü ben würde, als Antwort der Beschwerdeführerin aufgeführt, sie hätte bei guter Gesundheit weiterhin bei der Y.___ AG gearbeitet. Sie hätte sich vorgestellt, das Pensum etwas zu erhöhen, und zwar um 10 % au f eine 50%ige Erwerbstä tigkeit ( Urk. 6/48 S. 3). Hinweise darauf, dass die Abklärungsperson die Aussa gen der Beschwerdeführerin unzutreffend protokolliert hätte, sind nicht ers icht lich. Diesbezüglich ist überdies auf die im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121

V 45 E. 2a). Hierzu fällt dann auch auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Einwandschreiben vom 1 3. Januar 2014

– in Übereinstimmung mit den Feststellungen im Abklärungsbericht –

noch von einem Umfang der erwerb li chen Tätigkeit von 50 % ausging ( Urk. 6/52 S. 2) und sie sich erst in ihrem Einwand vom 2 6. Oktober 2014 – der nach Erlass des bundesgerichtlichen Ur teils im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren

verfasst wurde – auf den Standpunkt stellt e, sie wäre im Gesundheitsfall lediglich zu 30 % im Erwerbs bereich tätig gewesen ( Urk. 6/58).

E. 4.4 D ass die Beschwerdeführerin im Validitätsfall einer 50%igen E rwerbstätigkeit nachgehen würde, ist auch aus dem Umstand zu schliessen, dass die Y.___ AG bei Anstellungen im Stundenlohn seit 1. Januar 2009 die Ausübung eines Min destpensums von 40 % voraussetzte ( Urk. 6/48 S. 2) und die Beschwerdeführe rin (anfänglich) eine Erhöhung ihrer Erwerbstätigkeit um 10 % zu Weiterbil dungszwecken

bejahte ( Urk. 1 S. 3). Das Vorbringen der B eschwerdeführerin, sie hätte nach Erreichen des AHV-Rentenalters durch den Ehemann ihr Pensum wieder reduziert oder vielleicht ganz aufgehört zu arbeiten ( Urk. 1 S. 3), vermag sodann nicht zu überzeugen. Denn dies machte sie anlässlich der Haushaltsab klärung , die mehr als ein Jahr nach besagtem Zeitpunkt stattfand, gerade nicht geltend , obwohl sich die familiäre Situation schon damals genau so präsen tierte .

Sie gab vielmehr im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren – wiederum im März 2013 – an, es sei unbestritten, dass sie ihre bisherige Tä tigkeit fortgese tzt hätte (Urk. 6/45/48-65 S. 10). Ausserdem begründete sie an lässlich der Haushaltsabklärung die Pensum s erhöhung

auch damit, es sei durch das Studium der Tochter zu einer angestiegenen finanziellen Belastung gekom men ( Urk. 6/48 S. 3) , weshalb der Umstand, dass der sich im vierten Lehrjahr befindliche Sohn finanziell unabhängiger war ( Urk. 1 S. 3) , nicht entscheidend ins Gewicht fällt.

E. 5 Ob von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 38.60 % oder 57.35 % (ab 1 7. Februar 2011) auszugehen ist, kann sodann offen bleiben. Denn s elbst wenn von einer Einschrän kung von 57.35 % ausgegangen würde, was angesichts der Leiden der Beschwerdeführerin

– ihr ist unter anderem der Besuch eines Näh kurses und die Herstellung eines T-Shirts möglich ( Urk. 6/48 S. 8) –

als überaus grosszügig erscheint und zudem fraglich bleibt, ob Einschränkungen bei der Ausübung von Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten im und am Ferienhaus der Familie in Z.___ berücksichtigt werden können und ob dem Umstand, dass der Ehemann keiner ausserhäuslichen Arbeit mehr nachgeht, im Rahmen der Schadenminderungspflicht genügend Rechnung getragen wurde, ergäbe sich bei einem solchermassen ermittelten Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 29 % ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 34 %. %1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einge treten werden kann.

E. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01334 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

27. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1957 geborene X.___ stürzte am 18. August 2009 mit dem Fahrrad und zog sich eine dislozierte distale Radiusfraktur Typ Smith links und ein Hämatom supraorbital links zu. Am 16. Februar 2011 kam sie beim Joggen erneut zu Fall und erlitt eine distale mehrfach intraartikuläre Radiusfraktur rechts

(Urteil UV.2 013.00065 in Sachen der Versicherten gegen den Unfallversi cherer , Urk. 6/61/2-14, Sachverhalt Ziff. 1). Zuvor, am 2

3. August 2010 , hatte sich

die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

IV-Stelle, zum Bezug von Rentenleistungen an gemeldet ( Urk. 6/2). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst Ausz ü g en aus dem individuellen Konto ( Urk. 6/ 9 und Urk. 6/21-22) wiederholt die Akten des Unfallversicherers bei ( Urk. 6/13, 6/16, 6/19, 6/23, 6/31, 6/44-45, 6/47, 6/59 und 6/61) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 6/10, 6/32 und 6/39). Zusätzlich führte sie am 7. März 2013 eine Abklärung vor Ort durch (Haushaltsabklärungsb ericht vom 10. April 2013 [Urk. 6/48]). Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2013 stellte die Verwaltung die Ablehnung des Leistungsbe gehrens in Aussicht ( Urk. 6/51). Nachdem X.___ dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 6/52), wurde das Verfahren antragsgemäss bis zum Vorlie gen eines rechtskräftigen Entscheids im unfallversicherungsrechtlichen Ver fahren sistiert ( Urk. 6/54). Unter Hinweis au f das Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2014 vom 8. Oktober 2014 ( Urk. 6/61/

15-19) reichte die Versicherte am 26. Oktober 2014 einen erneuten Einwand ein und ersetzte damit ihr Einwand schreiben vom 13. Januar 2014 ( Urk. 6/58). In der Folge hielt die Verwaltung

– nach Einholung der unfallversicherungs - rechtlichen Urteile des hiesigen Gerichts und des Bundesgerichts in Sachen der Versicherten (Urk. 6/61) – an der ange kündig t en Leistungsablehnung mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 fest ( Urk. 6/63 = Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 Beschwerde mit den folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „1. Es sei der angefochtene Entscheid umgehend aufzuheben. 2. Der Invaliditätsgrad sei auf 25 % bis 16.2.2011 festzulegen. 3. Der Invaliditätsgrad sei auf 35 % vom 17.2.2011 bis 29.2.2012 festzule gen. 4. Der Invaliditätsgrad sei auf 40 % ab 1.3.2012 festzulegen.“ Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführer i n am 10. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). 3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG . 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG

festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die ge eignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fach person , die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61

E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung

– unter Hinweis auf den Haushaltsabklärungsbericht – damit, dass die Beschwerdeführerin im Ge sundheitsfall einer Erwerbstätigkeit als Pflegehelferin mit einem Pensum von

50 % nachginge und im Übrigen im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Aus medizinischer Sicht bestehe gestützt auf die Festlegungen im unfallversiche rungsrechtlichen Verfahren eine Einschränkung von 10 % (Teilinvaliditätsgrad von 5 %). Bei einer Einschränkung von 38.60 % im Aufgabenbereich Haushalt (Teilinvaliditätsgrad von 19.30 %) resultiere ein rentenausschliessender Ge samtinvaliditätsgrad von 24 % ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt , bei guter Gesundheit wäre sie nicht 50 %, sondern bis 29. Februar 2010 46.9 % und ab 1. März 2012 – ab diesem Zeitpunkt beziehe ihr Ehemann eine AHV-Rente – 36.9 % arbeitstätig gewesen. Ihr zweiter Unfall habe zu Ein schränkungen der rechten Hand geführt, die von der Abklärungsperson zwar berücksichtigt, im Feststellungsblatt indes als vorübergehend qualifiziert und damit nicht be achtet worden seien. Als Folge ihrer beiden Unfälle sei sie beid händig behindert, weshalb auf die im Haushaltsabklärungsbericht festgehaltene , ab 17. Februar 2011 gültige Einschränkung von 57.35 % im Haushaltsbereich abzustellen sei. Dies ergebe ab 1. März 2012 einen Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % ( Urk. 1).

3.

3.1

D as für die Beschwerdeerhebung nebst anderem erforderliche schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung ( Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 89 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über das Bun desgericht [ BGG ] und die frühere Regelung gemäss Art. 103 lit . a des Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [ OG ] ) wird praxisgemäss verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochte nen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Diesfalls setzt das Eintreten auf die Beschwerde voraus, dass die beschwerde führende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils (hier des Invaliditätsgra des ) hat ( Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2015 vom 3. Juli 2015 E. 3). 3. 2

Die Beschwerdeführerin

zielt mit ihren Anträgen Ziff. 2 und 3 auf keine Abände rung des Dispositivs der Leistungsverfügung. Sie macht vielmehr sinn gemäss ein schutzwürdiges Interess e an der konkreten Feststellung des – unter 40 % liegenden – Invaliditätsgrads geltend mit der Begründung, dass der von der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad Auswirkungen auf andere Sozialversicherungen habe ( Urk. 1 S. 2). Angesichts der konkreten Umstände kann damit einzig ein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge ge meint sein, zumal kein solcher auf Ergänzungsleistungen besteht. 3. 3

Nach der Rechtsprechung sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzli chen Mindestvorsorge an die Feststellungen der IV-Organe gebunden. Dies gilt, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund der gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Des Weiter e n entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeein richtung nicht ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird. Denn den Versicherern nach BVG steht in diesem Verfahren ein selbständiges Beschwerderecht zu. Deshalb ist die IV-Stelle verpflichtet, eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröff nen. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtung, ist die invali denversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades berufsvorsorge rechtlich nicht verbindlich. Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des Verfügten, kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber ge wollte, in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG ) zum Ausdruck gebrachte Verbind lichkeitswirkung des Entscheids der Invalidenversicherung zum Zuge. Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungs weise ab, muss sich die versicherte Person dies entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob die Vorsorgeeinrichtung im invalidenversiche rungsrechtlichen Verfahren beteiligt war oder nicht; auch hier bleibt die offen sichtliche Unhaltbarkeit der Invaliditätsbemessung d urch die IV-Stelle vorbe halten.

Da sich die Verbindlichkeitswirkung nur in Bezug auf Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe entfalten kann, die im IV-rechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruches auf eine Invalidenrente entscheidend waren, besteht namentlich keine Bindungswirkung an einen von der IV-Stelle ermit telten Invaliditätsgrad, welcher die gesetzliche Mindestgrenze von 40 % (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) nicht erreicht, weil in diesem unterhalb der Erheblichkeits schwelle liegenden Bereich für die Organe der Invalidenversicherung keine Ver anlassung besteht, eine genaue Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzuneh men (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 3.2 mit wei teren Hinweisen ). 3. 4

Nach dem Gesagten entfaltet die Rentenverfügung mithin für die berufliche Vorsorge keine Bindungswirkung, weshalb ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Anfechtung derselben und an der Feststellung eines bestimmten Invaliditätsgrades auch im Hinblick auf die Zusprechung einer Rente der beruflichen Vorsorge zu verneinen ist. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 2 und Ziff. 3 ist damit nicht einzutreten. 4.

4.1

Gemäss dem Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Men schenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) verletzte die Anwendung der gemischten Invali ditäts bemes sungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkung en nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teil zeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; Di skriminierungsver bot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Fami lienlebens) . Ob und gegebenenfalls inwiefern das genannte Urteil des EGMR Auswirkungen auf die Rechtsprechung zur Invalidenversicherung nach der ge mischten Methode zur Folge haben wird, ist zurzeit noch ungewiss . Vorliegend verhält es sich indes nicht so, dass die Beschwerdeführerin wegen der Wahr nehmung von Betreuungsaufgaben gegenüber Familienmitgliedern – ihre Kin der sind 1991 und 1993 geboren (Urk.  6/48 S. 3) und damit volljährig

– ledig lich eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Es besteht daher kein familiär bedingter Grund, lediglich teilzeitlich zu arbeiten. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Anwendung der gemischten Methode zu einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens führen könnte. Die Be schwerdeführerin hat betreffend die Anwendung der gemischten Methode an sich auch keine Rüge erhoben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 5 mit Hinweisen). Die Invaliditätsbemessung ist demnach vor liegend weiterhin nach der gemischten Methode vorzunehmen. 4.2

Der vom hiesigen Gericht mit Urteil UV.2013.00065 vom 30. Juli 2014 festge stellte Invaliditätsgrad von 10 % im Erwerbsbereich ( Urk. 6/61/2-14) , bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2014 vom 8. Oktober 2014 ( Urk. 6/61/15-19), wird von der Beschwerdeführerin nicht mehr in Frage gestellt (Urk. 1 S. 2). Strittig bleibt hingegen, in welchem Ausmass sie im Gesundheits fall im Erwerbsbereich respektive im Haushalt tätig wäre und wie gross die Be einträchtigung in der Haushaltsführung ist . 4.3

In Ziff. 2.5 des Haushaltsabklärungsberichts vom 1 0. April 2013 wurde auf die Frage, ob die Versicherte heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausü ben würde, als Antwort der Beschwerdeführerin aufgeführt, sie hätte bei guter Gesundheit weiterhin bei der Y.___ AG gearbeitet. Sie hätte sich vorgestellt, das Pensum etwas zu erhöhen, und zwar um 10 % au f eine 50%ige Erwerbstä tigkeit ( Urk. 6/48 S. 3). Hinweise darauf, dass die Abklärungsperson die Aussa gen der Beschwerdeführerin unzutreffend protokolliert hätte, sind nicht ers icht lich. Diesbezüglich ist überdies auf die im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121

V 45 E. 2a). Hierzu fällt dann auch auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Einwandschreiben vom 1 3. Januar 2014

– in Übereinstimmung mit den Feststellungen im Abklärungsbericht –

noch von einem Umfang der erwerb li chen Tätigkeit von 50 % ausging ( Urk. 6/52 S. 2) und sie sich erst in ihrem Einwand vom 2 6. Oktober 2014 – der nach Erlass des bundesgerichtlichen Ur teils im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren

verfasst wurde – auf den Standpunkt stellt e, sie wäre im Gesundheitsfall lediglich zu 30 % im Erwerbs bereich tätig gewesen ( Urk. 6/58). 4.4

D ass die Beschwerdeführerin im Validitätsfall einer 50%igen E rwerbstätigkeit nachgehen würde, ist auch aus dem Umstand zu schliessen, dass die Y.___ AG bei Anstellungen im Stundenlohn seit 1. Januar 2009 die Ausübung eines Min destpensums von 40 % voraussetzte ( Urk. 6/48 S. 2) und die Beschwerdeführe rin (anfänglich) eine Erhöhung ihrer Erwerbstätigkeit um 10 % zu Weiterbil dungszwecken

bejahte ( Urk. 1 S. 3). Das Vorbringen der B eschwerdeführerin, sie hätte nach Erreichen des AHV-Rentenalters durch den Ehemann ihr Pensum wieder reduziert oder vielleicht ganz aufgehört zu arbeiten ( Urk. 1 S. 3), vermag sodann nicht zu überzeugen. Denn dies machte sie anlässlich der Haushaltsab klärung , die mehr als ein Jahr nach besagtem Zeitpunkt stattfand, gerade nicht geltend , obwohl sich die familiäre Situation schon damals genau so präsen tierte .

Sie gab vielmehr im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren – wiederum im März 2013 – an, es sei unbestritten, dass sie ihre bisherige Tä tigkeit fortgese tzt hätte (Urk. 6/45/48-65 S. 10). Ausserdem begründete sie an lässlich der Haushaltsabklärung die Pensum s erhöhung

auch damit, es sei durch das Studium der Tochter zu einer angestiegenen finanziellen Belastung gekom men ( Urk. 6/48 S. 3) , weshalb der Umstand, dass der sich im vierten Lehrjahr befindliche Sohn finanziell unabhängiger war ( Urk. 1 S. 3) , nicht entscheidend ins Gewicht fällt. 4. 5

Ob von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 38.60 % oder 57.35 % (ab 1 7. Februar 2011) auszugehen ist, kann sodann offen bleiben. Denn s elbst wenn von einer Einschrän kung von 57.35 % ausgegangen würde, was angesichts der Leiden der Beschwerdeführerin

– ihr ist unter anderem der Besuch eines Näh kurses und die Herstellung eines T-Shirts möglich ( Urk. 6/48 S. 8) –

als überaus grosszügig erscheint und zudem fraglich bleibt, ob Einschränkungen bei der Ausübung von Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten im und am Ferienhaus der Familie in Z.___ berücksichtigt werden können und ob dem Umstand, dass der Ehemann keiner ausserhäuslichen Arbeit mehr nachgeht, im Rahmen der Schadenminderungspflicht genügend Rechnung getragen wurde, ergäbe sich bei einem solchermassen ermittelten Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 29 % ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 34 %. %1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einge treten werden kann. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher