Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1973, kam im Jahre 2005 in die Schweiz und meldete sich am 2 3. Juli 2012 u nter Hinweis auf B eschwerden am linken Arm und am linken Bein b ei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab, und verneinte nach durchge füh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/71-86) mit Verfügung vom 1 7. November 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 6/87 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 1 7. Dezember 2014 Beschwerde (Urk. 1) geg en die Verfügung vom 1 7. November 2014 (Urk.
2) und b eantragte, diese sei aufzuhe ben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (S. 1 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wur de dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht;
g leichzeitig wurde sein Gesuch um un entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12) .
Mit Schreiben vom 1 3. November 2015 (Urk.
14) teilte der unentgeltliche Rechts vertreter dem Gericht mit, dass er den Beschwer deführer nicht mehr vertrete.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 2. Mai 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Ab dem 3 0. Juli 2012 habe sich sein Gesundheitszustand je doch wesentlich verbessert . Ab diesem Zeitpunkt wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, einer angepassten Tätigkeit in einem 50%igen Pensum nach zugehen. Per 1 9. März 2013 habe sich der Gesundheitszustand nochmals we sentlich verbessert. Ab diesem Zeitpunkt wäre dem Beschwerdeführer eine 100%ige angepasste Tätigkeit zumutbar. Die Anmeldung sei am 8. Oktober 2012 eingegangen, weshalb der Leistungsanspruch frühestens per 1. April 2013 ent stehen könnte. Ab diesem Zeitpunkt betrage der Invalidität sgrad jedoch weniger als 40 %, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei und er sich noch einer wei teren Operation unterziehen müsse. Er sei in der Beweglichkeit und Funktiona lität der Hand eingeschränkt (S. 1). Er sei seit dem Unfall arbeitsunfähig, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert (S. 2) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor liegt, mithin die Arbeitsfähigkeit sowie der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invali denversicherung . 3. 3.1
Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Handchirurgie, Stadtspital
Z.___, berichtete am 2 0. November 2012 (Urk. 6/ 14/6-7) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach offener Vorderarmfraktur Typ Essex lo
presti links mit: - Status nach Débridement und Thierschung Vorderarm links am 1 4. Mai 2011 und 1 6. Mai 2011 in A.___ - Status nach Radiusköpfchenresektion am 2 6. Juni 2011 in A.___ - Status nach Wundrevision und Bakteriologie bei Wundheilungsstö rung am 1 7. August 2011 im Z.___ - Status nach Resektion der distalen Ulna am 9. November 2011 - Status nach partieller Resektion heterotoper Ossifikationen mit partiel ler Arthrolyse des linken Ellenbogengelenkes, partieller Resek tion des Spalthauttransplantates mit Beugesehnentenolyse und Z-Plastik der ersten Kommissur mit präoperativer Radiotherapie am 9. März 2012
Er führte aus, dass es seit der letzten Konsultation im Juli 2012 zu einer Schmerz verstärkung in der linken Hand gekommen sei. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei dies als Folge der beruflichen Tätigkeit, die er Ende Juli 2012 aufgenommen habe, zu sehen. Es bestünden reizlose Operationsnarben und ein klinisch stabiles Ell en bogengelenk. Für künftige berufliche Tätigkeiten sei es essentiell, dass ein Beruf gefunden werden könne, der weder Kraft noch Feinmotorik vom linken Arm respektive der linken Hand erfordere. Der linke Arm könne höchstens als Hilfsarm /Hilfshand eingesetzt werden (S. 1) .
3.2
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berich tete am 1 2. März 2013 (Urk. 6/18/5-10) und nannte folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Autounfall am 1 2. Mai 2011 mit - offener Vorderarmfraktur links - Ellenbogendislokation links
Er führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 1 2. Mai 2011 bis zum 2 9. Juli 2012 zu 100 % und seit dem 3 0. Juli 2012 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Ziff. 1.6). Es bestehe eine Einschränkung der Ellenbogenbeweg lichkeit links, postoperativ auch der Hand links. Reinigungsarbeiten seien nur erschwert möglich. Die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit sei allenfalls nach Abschluss der Wundheilung der linken Hand möglich (S. 2 Ziff. 1.7). 3.3
Dr. Y.___ berichtete erneut am 2 5. März 2013 (Urk. 6/21/4) und führte aus, seit dem Eingriff vom 1 4. Januar 2013 bestehe ein komplikationsloser Verlauf mit subjektiver Regredienz der lokal vorhanden gewesenen Schmerzen. Es bestehe eine reizlose Operationsnarbe und gebe keine Anhaltspunkte für einen Infekt. Weitere handchirurgische Eingriffe seien zum jetzigen Zeitpunkt keine vorgese hen.
Am 2 5. April 2013 (Urk. 6/21/3) führte Dr. Y.___ aus, durch den Eingriff vom 1 4. Januar 2013 hätten lokale Beschwerden im Bereich der linken Handwurzel günstig beeinflusst werden können. An der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähig keit habe sich jedoch durch diesen Eingriff im Vergleich zur Beurteilung vom 2 0. November 2012 nichts verändert. 3.4
Dr. Y.___ att estierte dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom 2 9. Dezember 2013 (Urk. 6/63/1) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1 9. März 2013 für sämtliche Tätigkeiten, die für den linken Arm beziehungsweise die linke Hand keine Kraft oder Feinmotorik erfordern würden. 3.5
Dr. C.___
attestierte dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom 6. Februar 2014 (Urk. 6/63/2) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 2. Mai 2011 bis zum 2 4. Oktober 201 3. 3. 6
Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 6. Mai 2014 Stellun g (Urk. 6/70/5) und führte aus, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Arztberichten vom 1 2. Mai 2011 bis zum 2 9. Juli 2012 zu 100 %, vom 3 0. Juli 2012 bis zum 1 3. Januar 2013 zu 50 %, vom 1 4. Januar 2013 bis zum 1 8. März 2013 wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewe sen sei und ab dem 1 9. März 2013 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Dem Beschwer de führer seien sämtliche körperlich leichten und selten mittelschweren Tätig keiten möglich, die bezüglich der linken Hand/des linken Arms keine Kraft oder Feinmotorik erfordern würden.
Die vom Hausarzt Dr. C.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bis zum 2 4. Oktober 2013 sei insofern nicht plausibel, als seinerseits diese vollständige Arbeitsunfähigkeit ohne weitere Begründung fortgeschrieben worden sei, ob wohl durch den Operateur bereits ab März 2013 eine vollständige Arbeitsfähig keit unter Berücksichtigung einiger qualitativer Einschränkungen attestiert wor den sei. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführer s auf die Berichte von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E.
3.1, E.
3.3, E.
3.4) sowie die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3. 6) ab. 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Berichte von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E.
3.1, E.
3.3, E.
3.4) sowie die RAD-Stellungnahme (vgl. vor stehend E.
3. 6) für die Beantwortung der gestellten Fra gen umfassend sind. Sie beruhen auf allseitigen Untersuchungen des Beschwer deführers, berücksichtigen die von ihm geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurden in Kennt nis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstattet und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung.
So nannte Dr. Y.___ einen komplikationslosen Verlauf s eit dem Eingriff von Januar 2013 und erklärte im März 2013 die Behandlung für abgeschlossen (vgl. vorstehend E. 3.3) . Sie zeigten weiter einen plausibel begründeten und nach vollziehbaren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf (vgl. vorstehend E.
3.1, E.
3.3-3.4, E. 3.6) und nahmen ausdrücklich Stellung zu adaptierten Tätigkeiten beziehungsweise zu den zu berücksichtigenden Ein schränkungen des Beschwerdeführers .
Die Berichte von Dr. Y.___ sowie die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___
leuch ten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor ge nommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich und nachvollziehbar begründet. So zeigte RAD-Arzt Dr. D.___ nachvollziehbar auf, dass beim Beschwerdeführer gemäss Arztbericht von Dr. Y.___ ab dem 1 9. März 2013 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe und ihm sämtliche körperlich leichten und selten mittelschweren Tätigkeiten, die bezüg lich der linken Hand/des linken Arms keine Kraft od er Feinmotorik erfordern würden, möglich seien. Überdies begründete er einlässlich und sorg fältig, aus welchen Gründen d ie vom Hausarzt Dr. C.___ bescheinigte Arbeits unfähigkeit bis zum 2 4. Oktober 2013
nicht plausibel erscheine
(vgl. vorstehend E. 3.6) .
Die Berichte und Stellungnahme erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E.
1.4) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3
Demgegenüber kann auf die Beurteilung und die Einschätzung durch den Hausarzt Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.5) nicht abgestellt wer den.
Er nannte in seinen Bericht en einzig Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfä higkeit, legte jedoch weder die erhobenen Befunde dar, noch erstattete er eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizi nisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Zudem bemerkte er selber, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit nach Ab schluss der Wundheilung der linken Hand möglich se i (vgl. vorste hend E.
3.2). Dass er dem Beschwerdeführer ohne weitere Begründung eine vollständige Arbeits unfähigkeit bis zum 2 4. Oktober 2013 fortschrieb, erscheint nach dem Gesagten umso weniger plausibel, wenn der Operateur Dr. Y.___ seinerseits bereits ab März 2013 eine vollständige Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung einiger qualitat iver Einschränkungen attestierte. Die Berichte von Dr. C.___ vermögen demnach die Einschätzung durch Dr. Y.___
nicht zu ent kräf ten. 4.4
Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag . Vielmehr ist aufgrund der ärztlichen Beur teilungen davon auszugehen, dass es sich um eine akute und zeitlich be grenzte Erkrankung im Rahmen von Folgen
des Autounfalles handelt e und beim
Be schwerdeführer sowohl eine zeitlich als auch leistungsmässig uneinge schränkte
Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten vorliegt. Weitere Abklä rungen erübri gen sich damit. 4.5
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Leis tungen d er Invalidenversicherung ver neint.
Die an gefochtene Verfügung vom 17 . November 201 4 erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men, dies unter Hinweis auf §16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver siche rungs gericht (GSVGer) 5.2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Die Entschädigung des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, Yassin Abu- Ied, Zürich, wird mit separater Verfügung festgesetzt.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die Entschädigung des ehemaligen unentgeltliche n Rechtsvertreter s de s Beschwerde führer s, Rechts anw a lt Yassin Abu- Ied, Zürich, wird in einer separaten Verfügung festgesetzt.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1973, kam im Jahre 2005 in die Schweiz und meldete sich am 2 3. Juli 2012 u nter Hinweis auf B eschwerden am linken Arm und am linken Bein b ei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab, und verneinte nach durchge füh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/71-86) mit Verfügung vom 1 7. November 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 6/87 = Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 ) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3
Demgegenüber kann auf die Beurteilung und die Einschätzung durch den Hausarzt Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.5) nicht abgestellt wer den.
Er nannte in seinen Bericht en einzig Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfä higkeit, legte jedoch weder die erhobenen Befunde dar, noch erstattete er eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizi nisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Zudem bemerkte er selber, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit nach Ab schluss der Wundheilung der linken Hand möglich se i (vgl. vorste hend E.
3.2). Dass er dem Beschwerdeführer ohne weitere Begründung eine vollständige Arbeits unfähigkeit bis zum 2 4. Oktober 2013 fortschrieb, erscheint nach dem Gesagten umso weniger plausibel, wenn der Operateur Dr. Y.___ seinerseits bereits ab März 2013 eine vollständige Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung einiger qualitat iver Einschränkungen attestierte. Die Berichte von Dr. C.___ vermögen demnach die Einschätzung durch Dr. Y.___
nicht zu ent kräf ten. 4.4
Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag . Vielmehr ist aufgrund der ärztlichen Beur teilungen davon auszugehen, dass es sich um eine akute und zeitlich be grenzte Erkrankung im Rahmen von Folgen
des Autounfalles handelt e und beim
Be schwerdeführer sowohl eine zeitlich als auch leistungsmässig uneinge schränkte
Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten vorliegt. Weitere Abklä rungen erübri gen sich damit. 4.5
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Leis tungen d er Invalidenversicherung ver neint.
Die an gefochtene Verfügung vom 17 . November 201 4 erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 7. Dezember 2014 Beschwerde (Urk. 1) geg en die Verfügung vom 1 7. November 2014 (Urk.
2) und b eantragte, diese sei aufzuhe ben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (S. 1 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2015 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 2. Mai 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Ab dem 3 0. Juli 2012 habe sich sein Gesundheitszustand je doch wesentlich verbessert . Ab diesem Zeitpunkt wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, einer angepassten Tätigkeit in einem 50%igen Pensum nach zugehen. Per 1 9. März 2013 habe sich der Gesundheitszustand nochmals we sentlich verbessert. Ab diesem Zeitpunkt wäre dem Beschwerdeführer eine 100%ige angepasste Tätigkeit zumutbar. Die Anmeldung sei am 8. Oktober 2012 eingegangen, weshalb der Leistungsanspruch frühestens per 1. April 2013 ent stehen könnte. Ab diesem Zeitpunkt betrage der Invalidität sgrad jedoch weniger als 40 %, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe (S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei und er sich noch einer wei teren Operation unterziehen müsse. Er sei in der Beweglichkeit und Funktiona lität der Hand eingeschränkt (S. 1). Er sei seit dem Unfall arbeitsunfähig, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert (S. 2) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor liegt, mithin die Arbeitsfähigkeit sowie der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invali denversicherung . 3. 3.1
Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Handchirurgie, Stadtspital
Z.___, berichtete am 2 0. November 2012 (Urk. 6/ 14/6-7) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach offener Vorderarmfraktur Typ Essex lo
presti links mit: - Status nach Débridement und Thierschung Vorderarm links am 1 4. Mai 2011 und 1 6. Mai 2011 in A.___ - Status nach Radiusköpfchenresektion am 2 6. Juni 2011 in A.___ - Status nach Wundrevision und Bakteriologie bei Wundheilungsstö rung am 1 7. August 2011 im Z.___ - Status nach Resektion der distalen Ulna am 9. November 2011 - Status nach partieller Resektion heterotoper Ossifikationen mit partiel ler Arthrolyse des linken Ellenbogengelenkes, partieller Resek tion des Spalthauttransplantates mit Beugesehnentenolyse und Z-Plastik der ersten Kommissur mit präoperativer Radiotherapie am 9. März 2012
Er führte aus, dass es seit der letzten Konsultation im Juli 2012 zu einer Schmerz verstärkung in der linken Hand gekommen sei. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei dies als Folge der beruflichen Tätigkeit, die er Ende Juli 2012 aufgenommen habe, zu sehen. Es bestünden reizlose Operationsnarben und ein klinisch stabiles Ell en bogengelenk. Für künftige berufliche Tätigkeiten sei es essentiell, dass ein Beruf gefunden werden könne, der weder Kraft noch Feinmotorik vom linken Arm respektive der linken Hand erfordere. Der linke Arm könne höchstens als Hilfsarm /Hilfshand eingesetzt werden (S. 1) .
3.2
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berich tete am 1 2. März 2013 (Urk. 6/18/5-10) und nannte folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Autounfall am 1 2. Mai 2011 mit - offener Vorderarmfraktur links - Ellenbogendislokation links
Er führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 1 2. Mai 2011 bis zum 2 9. Juli 2012 zu 100 % und seit dem 3 0. Juli 2012 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Ziff. 1.6). Es bestehe eine Einschränkung der Ellenbogenbeweg lichkeit links, postoperativ auch der Hand links. Reinigungsarbeiten seien nur erschwert möglich. Die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit sei allenfalls nach Abschluss der Wundheilung der linken Hand möglich (S. 2 Ziff. 1.7). 3.3
Dr. Y.___ berichtete erneut am 2 5. März 2013 (Urk. 6/21/4) und führte aus, seit dem Eingriff vom 1 4. Januar 2013 bestehe ein komplikationsloser Verlauf mit subjektiver Regredienz der lokal vorhanden gewesenen Schmerzen. Es bestehe eine reizlose Operationsnarbe und gebe keine Anhaltspunkte für einen Infekt. Weitere handchirurgische Eingriffe seien zum jetzigen Zeitpunkt keine vorgese hen.
Am 2 5. April 2013 (Urk. 6/21/3) führte Dr. Y.___ aus, durch den Eingriff vom 1 4. Januar 2013 hätten lokale Beschwerden im Bereich der linken Handwurzel günstig beeinflusst werden können. An der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähig keit habe sich jedoch durch diesen Eingriff im Vergleich zur Beurteilung vom 2 0. November 2012 nichts verändert. 3.4
Dr. Y.___ att estierte dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom 2 9. Dezember 2013 (Urk. 6/63/1) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1 9. März 2013 für sämtliche Tätigkeiten, die für den linken Arm beziehungsweise die linke Hand keine Kraft oder Feinmotorik erfordern würden. 3.5
Dr. C.___
attestierte dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom 6. Februar 2014 (Urk. 6/63/2) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 2. Mai 2011 bis zum 2 4. Oktober 201 3. 3.
E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wur de dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht;
g leichzeitig wurde sein Gesuch um un entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12) .
Mit Schreiben vom 1 3. November 2015 (Urk.
14) teilte der unentgeltliche Rechts vertreter dem Gericht mit, dass er den Beschwer deführer nicht mehr vertrete.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men, dies unter Hinweis auf §16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver siche rungs gericht (GSVGer)
E. 5.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Die Entschädigung des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, Yassin Abu- Ied, Zürich, wird mit separater Verfügung festgesetzt.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
E. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die Entschädigung des ehemaligen unentgeltliche n Rechtsvertreter s de s Beschwerde führer s, Rechts anw a lt Yassin Abu- Ied, Zürich, wird in einer separaten Verfügung festgesetzt.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01332 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil
vom
16. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1973, kam im Jahre 2005 in die Schweiz und meldete sich am 2 3. Juli 2012 u nter Hinweis auf B eschwerden am linken Arm und am linken Bein b ei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab, und verneinte nach durchge füh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/71-86) mit Verfügung vom 1 7. November 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 6/87 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 1 7. Dezember 2014 Beschwerde (Urk. 1) geg en die Verfügung vom 1 7. November 2014 (Urk.
2) und b eantragte, diese sei aufzuhe ben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (S. 1 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wur de dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht;
g leichzeitig wurde sein Gesuch um un entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12) .
Mit Schreiben vom 1 3. November 2015 (Urk.
14) teilte der unentgeltliche Rechts vertreter dem Gericht mit, dass er den Beschwer deführer nicht mehr vertrete.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 2. Mai 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Ab dem 3 0. Juli 2012 habe sich sein Gesundheitszustand je doch wesentlich verbessert . Ab diesem Zeitpunkt wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, einer angepassten Tätigkeit in einem 50%igen Pensum nach zugehen. Per 1 9. März 2013 habe sich der Gesundheitszustand nochmals we sentlich verbessert. Ab diesem Zeitpunkt wäre dem Beschwerdeführer eine 100%ige angepasste Tätigkeit zumutbar. Die Anmeldung sei am 8. Oktober 2012 eingegangen, weshalb der Leistungsanspruch frühestens per 1. April 2013 ent stehen könnte. Ab diesem Zeitpunkt betrage der Invalidität sgrad jedoch weniger als 40 %, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei und er sich noch einer wei teren Operation unterziehen müsse. Er sei in der Beweglichkeit und Funktiona lität der Hand eingeschränkt (S. 1). Er sei seit dem Unfall arbeitsunfähig, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert (S. 2) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor liegt, mithin die Arbeitsfähigkeit sowie der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invali denversicherung . 3. 3.1
Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Handchirurgie, Stadtspital
Z.___, berichtete am 2 0. November 2012 (Urk. 6/ 14/6-7) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach offener Vorderarmfraktur Typ Essex lo
presti links mit: - Status nach Débridement und Thierschung Vorderarm links am 1 4. Mai 2011 und 1 6. Mai 2011 in A.___ - Status nach Radiusköpfchenresektion am 2 6. Juni 2011 in A.___ - Status nach Wundrevision und Bakteriologie bei Wundheilungsstö rung am 1 7. August 2011 im Z.___ - Status nach Resektion der distalen Ulna am 9. November 2011 - Status nach partieller Resektion heterotoper Ossifikationen mit partiel ler Arthrolyse des linken Ellenbogengelenkes, partieller Resek tion des Spalthauttransplantates mit Beugesehnentenolyse und Z-Plastik der ersten Kommissur mit präoperativer Radiotherapie am 9. März 2012
Er führte aus, dass es seit der letzten Konsultation im Juli 2012 zu einer Schmerz verstärkung in der linken Hand gekommen sei. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei dies als Folge der beruflichen Tätigkeit, die er Ende Juli 2012 aufgenommen habe, zu sehen. Es bestünden reizlose Operationsnarben und ein klinisch stabiles Ell en bogengelenk. Für künftige berufliche Tätigkeiten sei es essentiell, dass ein Beruf gefunden werden könne, der weder Kraft noch Feinmotorik vom linken Arm respektive der linken Hand erfordere. Der linke Arm könne höchstens als Hilfsarm /Hilfshand eingesetzt werden (S. 1) .
3.2
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berich tete am 1 2. März 2013 (Urk. 6/18/5-10) und nannte folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Autounfall am 1 2. Mai 2011 mit - offener Vorderarmfraktur links - Ellenbogendislokation links
Er führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 1 2. Mai 2011 bis zum 2 9. Juli 2012 zu 100 % und seit dem 3 0. Juli 2012 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Ziff. 1.6). Es bestehe eine Einschränkung der Ellenbogenbeweg lichkeit links, postoperativ auch der Hand links. Reinigungsarbeiten seien nur erschwert möglich. Die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit sei allenfalls nach Abschluss der Wundheilung der linken Hand möglich (S. 2 Ziff. 1.7). 3.3
Dr. Y.___ berichtete erneut am 2 5. März 2013 (Urk. 6/21/4) und führte aus, seit dem Eingriff vom 1 4. Januar 2013 bestehe ein komplikationsloser Verlauf mit subjektiver Regredienz der lokal vorhanden gewesenen Schmerzen. Es bestehe eine reizlose Operationsnarbe und gebe keine Anhaltspunkte für einen Infekt. Weitere handchirurgische Eingriffe seien zum jetzigen Zeitpunkt keine vorgese hen.
Am 2 5. April 2013 (Urk. 6/21/3) führte Dr. Y.___ aus, durch den Eingriff vom 1 4. Januar 2013 hätten lokale Beschwerden im Bereich der linken Handwurzel günstig beeinflusst werden können. An der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähig keit habe sich jedoch durch diesen Eingriff im Vergleich zur Beurteilung vom 2 0. November 2012 nichts verändert. 3.4
Dr. Y.___ att estierte dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom 2 9. Dezember 2013 (Urk. 6/63/1) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1 9. März 2013 für sämtliche Tätigkeiten, die für den linken Arm beziehungsweise die linke Hand keine Kraft oder Feinmotorik erfordern würden. 3.5
Dr. C.___
attestierte dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom 6. Februar 2014 (Urk. 6/63/2) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 2. Mai 2011 bis zum 2 4. Oktober 201 3. 3. 6
Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 6. Mai 2014 Stellun g (Urk. 6/70/5) und führte aus, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Arztberichten vom 1 2. Mai 2011 bis zum 2 9. Juli 2012 zu 100 %, vom 3 0. Juli 2012 bis zum 1 3. Januar 2013 zu 50 %, vom 1 4. Januar 2013 bis zum 1 8. März 2013 wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewe sen sei und ab dem 1 9. März 2013 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Dem Beschwer de führer seien sämtliche körperlich leichten und selten mittelschweren Tätig keiten möglich, die bezüglich der linken Hand/des linken Arms keine Kraft oder Feinmotorik erfordern würden.
Die vom Hausarzt Dr. C.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bis zum 2 4. Oktober 2013 sei insofern nicht plausibel, als seinerseits diese vollständige Arbeitsunfähigkeit ohne weitere Begründung fortgeschrieben worden sei, ob wohl durch den Operateur bereits ab März 2013 eine vollständige Arbeitsfähig keit unter Berücksichtigung einiger qualitativer Einschränkungen attestiert wor den sei. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführer s auf die Berichte von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E.
3.1, E.
3.3, E.
3.4) sowie die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3. 6) ab. 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Berichte von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E.
3.1, E.
3.3, E.
3.4) sowie die RAD-Stellungnahme (vgl. vor stehend E.
3. 6) für die Beantwortung der gestellten Fra gen umfassend sind. Sie beruhen auf allseitigen Untersuchungen des Beschwer deführers, berücksichtigen die von ihm geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurden in Kennt nis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstattet und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung.
So nannte Dr. Y.___ einen komplikationslosen Verlauf s eit dem Eingriff von Januar 2013 und erklärte im März 2013 die Behandlung für abgeschlossen (vgl. vorstehend E. 3.3) . Sie zeigten weiter einen plausibel begründeten und nach vollziehbaren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf (vgl. vorstehend E.
3.1, E.
3.3-3.4, E. 3.6) und nahmen ausdrücklich Stellung zu adaptierten Tätigkeiten beziehungsweise zu den zu berücksichtigenden Ein schränkungen des Beschwerdeführers .
Die Berichte von Dr. Y.___ sowie die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___
leuch ten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor ge nommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich und nachvollziehbar begründet. So zeigte RAD-Arzt Dr. D.___ nachvollziehbar auf, dass beim Beschwerdeführer gemäss Arztbericht von Dr. Y.___ ab dem 1 9. März 2013 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe und ihm sämtliche körperlich leichten und selten mittelschweren Tätigkeiten, die bezüg lich der linken Hand/des linken Arms keine Kraft od er Feinmotorik erfordern würden, möglich seien. Überdies begründete er einlässlich und sorg fältig, aus welchen Gründen d ie vom Hausarzt Dr. C.___ bescheinigte Arbeits unfähigkeit bis zum 2 4. Oktober 2013
nicht plausibel erscheine
(vgl. vorstehend E. 3.6) .
Die Berichte und Stellungnahme erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E.
1.4) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3
Demgegenüber kann auf die Beurteilung und die Einschätzung durch den Hausarzt Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.5) nicht abgestellt wer den.
Er nannte in seinen Bericht en einzig Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfä higkeit, legte jedoch weder die erhobenen Befunde dar, noch erstattete er eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizi nisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Zudem bemerkte er selber, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit nach Ab schluss der Wundheilung der linken Hand möglich se i (vgl. vorste hend E.
3.2). Dass er dem Beschwerdeführer ohne weitere Begründung eine vollständige Arbeits unfähigkeit bis zum 2 4. Oktober 2013 fortschrieb, erscheint nach dem Gesagten umso weniger plausibel, wenn der Operateur Dr. Y.___ seinerseits bereits ab März 2013 eine vollständige Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung einiger qualitat iver Einschränkungen attestierte. Die Berichte von Dr. C.___ vermögen demnach die Einschätzung durch Dr. Y.___
nicht zu ent kräf ten. 4.4
Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag . Vielmehr ist aufgrund der ärztlichen Beur teilungen davon auszugehen, dass es sich um eine akute und zeitlich be grenzte Erkrankung im Rahmen von Folgen
des Autounfalles handelt e und beim
Be schwerdeführer sowohl eine zeitlich als auch leistungsmässig uneinge schränkte
Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten vorliegt. Weitere Abklä rungen erübri gen sich damit. 4.5
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Leis tungen d er Invalidenversicherung ver neint.
Die an gefochtene Verfügung vom 17 . November 201 4 erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men, dies unter Hinweis auf §16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver siche rungs gericht (GSVGer) 5.2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Die Entschädigung des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, Yassin Abu- Ied, Zürich, wird mit separater Verfügung festgesetzt.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die Entschädigung des ehemaligen unentgeltliche n Rechtsvertreter s de s Beschwerde führer s, Rechts anw a lt Yassin Abu- Ied, Zürich, wird in einer separaten Verfügung festgesetzt.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach