Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1944, zuletzt als selbständiger Wirt tätig, meldete sich am 1 9. Oktober 2007 unter Hinweis auf eine chronische Atemnot, Husten anfälle, Rückenprobleme sowie eine Nervenkrankheit zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Er bezog ab dem
12. Oktober 2006 Taggelder des Krankentaggeldversicherers Helsana Versicherungen AG (Urk. 8/2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte erwerbliche und medizinische Auskünfte ein . Mit Vorbescheid vom 13.
Oktober 2008 stellte sie dem Versicherten eine ganze Rente mit Wirkung ab 1 2. Oktober 2007 in Aus sicht (Urk. 8/15-17), jedoch ohne in der Folge wie angekündigt zu verfügen. Seit dem
1. September 2009 bezieht der Versicherte eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 8/20-23) . 1.2
Am 1 3. Januar 2012 erhob die Staatsanwalt schaft
Y.___
gegen X.___
Anklage wegen Betrugs und versuchten Betrug s
(Urk. 8/24). Die Staats anwaltschaft warf dem Versicherten vor, gegenüber dem Krankentag geldversi cherer und der IV-Stelle mit Vorbedacht verschwiegen zu haben, dass er trotz der angegebenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit weiterhin seinen Imbiss stand betreibe und dabei vorwiegend alleine arbeite und lediglich über Mittag eine Aushilfe beschäftige. 1.3
Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2012 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/27). Nachdem der Versi cherte hiegegen keinen Einwand erhoben hatte, wies sie das Leistungsbegehren mit (unangefochten in Rechtskraft
erwachsener) Verfügung vom 2 0. März 2012 wie angekündigt ab (Urk.
8/28). 1.4
Mit Urteil vom 1 8. April 2012
sprach das Bezirksgericht Z.___
X.___
vom Vorwurf des Betrugs und des versuchten Betrug s frei (Urk. 8/29 /1- 25). Dieses Urteil wurde der IV-Stelle am 9. November
2012 zugestellt (Urk.
8/29 /31) . 1.5
Unter Bezugnahme auf diesen Entscheid (vom 18. April 2012) teilte die IV-Stelle dem
Versicherten am 22. März 2013 mit, sie werde den Ren ten anspruch nochmals prüfen, da die Verfügung vom 1 8. April 2012 [recte: 20. März 2012] offen bar aufgrund eines falschen Sachverhaltes erlassen worden sei . Sie holte beim Ve rsicherten die Erfolgsrechnungen
über die Jahre 2007 bis 2009
ein (Urk.
8/30 und Urk. 8/32-33) und veranlasste zur Abklärung der selbständigen Erwerbstä tigkeit einen Hausbesuch (vgl. der Abklärungsbericht vom 1 4. Oktober 2013, Urk. 8/38) . 1.6
Am 2 7. Mai 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten telefonisch mit, dass die Abklärungen nicht wieder hätten aufgenommen werden sollen, da er bereits im AHV-Alter sei, weshalb kein Leistungsan s pruch bestehe (Urk. 8/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/41 ff.) wies sie das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 1 3. November 2014 erneut ab (Urk.
2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Dezember 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, die Verfügung vom 1 3. November 2014 sei aufzuheben und es sei ihm für das Jahr 2008 eine ganze und für das Jahr 2009 eine Dreiviertels rente zuzuspr e chen (S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2.
Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 7), wovon der Beschwerdeführer am 4. Februar 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
1.1.1
Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger a uf formell rechts kräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be deu tung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Versiche rungs träger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E.
3a). Es besteht da rum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügun gen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind dem nach grundsätz lich nicht anfechtbar. Wenn der Versicherungsträger hinge gen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungs vo raussetz ungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprü fung hat sich in einem sol chen Fall indessen auf die Frage zu beschrän ken, ob die Vor aussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfü gung ge geben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifel los un rich tig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifi ziert hat (BGE 117 V 8 E. 2a). 1. 1.2
Falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versi cherten zweifellos unrichtig war, erfolgt die Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde (Art. 88 bis Abs. 1 lit . c der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 1. 2
1.2.1
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwal tungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsa chen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E.
2c mit Hinweisen). Erheb lich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestan den, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Begriff „neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsent scheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2014 vom 18. August 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). 1. 2.2
Neu sind demnach Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Re visionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, sie müssen mithin geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verän dern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision be gründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E.
2.1 S. 670; 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr.
17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 13. Februar
2013 E.
3.1; je mit Hin weisen). 1. 2.3
Es liegt im Wesen der Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, dass der Rückkom menstitel eine uneingeschränkte materielle Neubeurteilung verlangt und dass – gegebenenfalls – die Korrektur rückwirkend, das heisst ex tunc, greift .
Es
ist eine relative 90-tätige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisions grundes zu laufen beginnt; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (vgl. Ueli Kieser, ATSG- Kommenta r, 3. Auflage
2015, N 41 zu Art. 53 ATSG und N 35 ff. zu Art. 53 ATSG;
Art. 55 Abs. 1 ATSG, i.V.m . Art. 67 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG) . 2. 2.1
Mit Verfügung vom 2 0. März 2012 verneinte die IV-Stelle eine invaliditätsbe dingte Erwerbseinbusse und somit d en A nspruch auf eine Invalidenrente
(Urk. 8/2 8). Sie stützte sich bei diesem Entscheid auf die Angaben in der Ankla geschrift der Staatsanwaltschaft Y.___ vom 13.
Januar 2012 (Urk. 8/24).
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Zur Begründung der erneuten Abweisung des Leistungsbegehrens mit Verfü gung vom 1 3. November 2014 (Urk.
2) verwies die Beschwerdegegnerin auf den Freispruch des Versicherten mit vorerwähntem Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 1 8. April 2012 und führte hierzu aus, formell rechtskräftige Ver fügungen und Einspracheentscheide müssten nach Art. 53 ATSG in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsache entde cke oder auffinde, deren Beibringen zuvor nicht möglich gewesen sei. Der Leis tungsanspruch sei ab dem Jahr 2008 ausgewiesen, weshalb sich die Verfügung vom 2 0. März 2012 a ls zwei fellos unrichtig erweise;
d ie Beschwerdegegnerin legte dabei dar, dass sich für das Jahr 2008 ein Invaliditätsgrad von 83 % und für das Jahr 2009 ein solcher von 64 % ergebe. Nach Art. 88 bis
Abs. 1 IVV könnten die Leistungen aber nur für die Zukunft ausgerichtet werden. Da der Versicherte das AHV-Alter bereits erreicht habe und rückwirkend keine Leistungen gesprochen werden könnten, entstehe somit kein Leistungsanspruch. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 1 5. Dezember 2014 auf den Standpunkt, dass die Be schwerdegegnerin mit ihrer das L eistungsbe gehren abweisenden Verfügung vom 2 0. März 2012 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils hätte zuwarten müssen. Dies sei ihr bereits bei Erlass dieser Verfügung klar gewesen (Urk. 1 S.
3 f. und S.
5 Ziff. 5). Es könne nicht angehen, dass die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz willkürlich missachte (Urk. 1 S.
4 f.
Ziff. 4). Rechtsprechungsgemäss erfolge die Korrektur formell rechtskräftiger Verfügungen im Bereich de r Rentennachzahlung nur bei IV-spe zifischen Fehlern ex nunc, ansonsten sei die Wirkung ex tunc . Vorliegend handl e es sich offensichtlich nicht um einen IV-spezifischen Sachverhalt. Die Proble matik liege darin, dass die Beschwerdegegnerin einen erkennbaren Ver fahrens fehler beg ange n habe, indem sie das Urteil des Bezirksgerichts Z.___ nicht abgewartet habe, obwohl sie zuvor bereits fast vier Jahre untätig geblieben sei (Urk. 1 S. 5 f. Ziff.
6). 3. 3. 1
Vorwegzuschicken ist, dass die Beschwerde gegnerin in ihrer Begründung der Verfügung vom 1 3. November 2014 (Urk. 2) Aspekte der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung von
Verwaltung s v erfü gungen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu vermengen scheint . D ie beiden Institute unterscheiden sich unter anderem darin, dass die Wir kung ex nunc et pro futuro gemä ss
Art. 88 bis Abs. 1 lit . c IVV nur im Falle einer Wiedererwägung Anwen dung findet, während die prozessuale Revision ihre Wir kung ex tunc entfaltet (vgl. E.
1 . 1. 2 und E. 1. 2.3
hievor) . 3. 2
Die Wiedererwägung einer formell rechtskräftige n Verfügung
setzt voraus, dass diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (E.
1.1 hievor). Bei periodischen Leistun gen ist eine erhebliche Bedeutung der Berichtigung regelmässig gegeben (BGE 140 V 85 E. 4.4; 119 V 475 E.
1c mit Hinweisen).
Das Erfordernis der z weifel lose n Unrichtigkeit liegt vor, wenn kein vernünftiger Zweifel an der (von Be ginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Dies ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmun gen nicht oder unrichtig angewandt wurden
(vgl.
BGE
1 38
V
324
E.
3.3). Da runter fällt insbesondere eine unvollständige Sach verhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 2.1), wovon die Praxis etwa bei einer Invaliditätsbemessung, die auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätz ung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhte und in diesem Sinne nichts rechtskonform zustande kam, ausgeht
(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2015 vom 2 0. Ok tober 2015 E. 3). Um eine rechtskräftig zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, muss zudem erstellt sein, dass die korrekte Invaliditätsbemessung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Ulrich Meyer, Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung [IVG], 3. Auflage 2014, N 86 zu Art. 30-31 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.3
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Abweisung des Leistungsbegeh ren s mit Verfügung vom 2 0. März 2012 (Urk. 8/28) auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Y.___ vom 1 3. Januar 2012 (Urk.
8/24). In der An klage wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er seinen Imbisstand trotz der seit Oktober 2006 geltend gemachten 100%igen Arbeitsunfähigkeit
wei terhin betreibe un d dabei vorwiegend alleine arbeite und lediglich über den Mittag eine Aushilfe beschäftige. Einzig gestützt auf diese Angaben verneinte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 8. Februar 2012 (Urk. 8/27) das Vorliegen einer invaliditätsbedingte n Erwerbseinbusse. Nachdem der Beschwer deführer hiegegen keinen Einwand erhob en hatte, verfügte sie wie angekündigt. 3.4
3.4.1
Die IV-Stelle verfügte mithin, bevor sie den Sachverhalt rechtsgenüglich abge klärt hatte. Allein mit den Vorhalten in der Anklageschrift war im Verfügungs zeitpunkt nicht erstellt, dass keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse vorlag, zumal die behandelnden Ärzte
in ihren Berichten einen den V ersicherten seit dem 1 2. Oktober 2006 in seinem
Leistungsvermögen erheblich einschränkenden Gesundheitsschaden (Hauptdiagnose: schwere obstruktive Ventilationsstörung) bescheinigten (vgl. Bericht des Hausarztes Dr. med. A.___, FMH Allge mein medizin, vom 1 0. November 2007, Urk. 8/6/1-7, sowie Bericht des As sistenz arztes Dr. med. B.___ und der Oberärztin Dr. med. C.___
von der medizi nischen Klinik des D.___ vom 28.
No vember 2007;
Urk. 8/7), was auch der regionale ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD)
in seiner Stellungnahme vom 2 6. Februar 2008 bestätigte (Urk. 8/14 S. 2) .
Die IV-Stelle hätte mit ihrem Entscheid bis zum Erlass des Strafurteil s (weiter) zuwarten kön nen (vgl. etwa Kaspar Plüss in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VGR], Alain Griffel [Hrsg.], 3. Auflage 2014, N 57 zu §
7) oder aber
zusätzliche Erkundigungen oder eigene Abklärungen treffen müsse n . Für eine rechtsgenügliche Beurteilung hätte sie zumindest Einblick in die ge samten Strafakten nehmen müssen, einschliesslich der Zeugenbefragungen so wie der Einvernahme des beschuldigten Versicherten durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft . Die Strafakten nahm die Beschwerdegegnerin aber weder zu ihren Akten noch waren sie ihr zur Einsicht zugestellt worden (Urk. 8/24/8).
3.4.2
Die se Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes hätte der Beschwerdeführer damals rügen können . Dass er die betreffende Verfügung (vom 20. März 2012) unangefochten in Rechtskraft er wachsen liess, liegt nicht daran, dass er den massgeben d en und ihm bekannten Sachverhalt nicht beweisen konnte, sondern dass er sich – sei es weil er mit dem Entscheid einverstanden war (vgl. etwa Urk. 8/29 S. 8)
oder
in Unkennt nis seiner rechtlichen Möglichkeiten – nicht gegen den Vorbescheid bezie hungsweise gegen die Verfügung zur Wehr setzte. Dies stellt
– zu dieser Ein schätzung gelangte auch der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 5) – kein en
Revisions grund dar (vgl. zum Vw VG etwa
Karin Scherrer Reber in: Praxiskommentar Ver waltungsverfahrensgesetz, VwVG, Bernhard Wald mann / Philipp We issenber ger [Hrsg.], 2. Auflage 2016, N 46 zu Art. 66) . Zu Prüfen bleibt die Frage einer Wiedererwägung. 3. 5
3.5.1
Die ungenügenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin betrafen den Bestand beziehungsweise den Umfang einer gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse und somit einen IV-spezifische n Aspekt, weshalb sich die Wirkung einer Wieder
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 li t . c IVV richten würde und eine fehlerhafte Verfügung ex nun c
zu berichtigen wäre (zur Wirkung ex tunc bei AHV-spezifischen Gesichtspunkten vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_778/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen) .
E. 3 5.2
Die IV-Stelle entdeckte den Mangel (vgl. E. 1.1.2 hievor) nach Kenntnis des begründeten Urteils des Bezirksgerichts Z.___ vom 1 8. April 2012, das sie am 9. November 2012 in Empfang nahm (Urk. 8/29 /31; vgl. auch Urk. 8/30). Ab diesem Zeitpunkt aber konnte eine Wiederer wägung der das Rentenbegehren abweisen den Verfügung vom 2 0. März 2012 keine Wirkung mehr entfalten, da der Versi cherte bereits im Jahr 2009 das ordentliche AHV-Alter erreicht hatte (Urk. 8/20 -23). Die nach Wiederaufnahme der Abklärungen und Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen erfolgte erneute Abweisung des Leistungsbe gehrens
ist insoweit nicht zu beanstanden .
B ei dieser Sachlage kann offen gelassen werden, ob sich die Invaliditäts be messung in der Verfügung vom 1 3. November 2014 (Urk.
2) als richtig erweist.
E. 6 Ein besonders schwerer
Verfah rensfehler, der nach der Evidenztheorie zur Nichtigkeit der Verfügung vom 2 0. März 2012 führen könnte, liegt nicht vor und wird selbst vom Beschwerde führer nicht geltend gemacht. 4. 4.1
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die nach Massgabe des Verfahrensaufwands auf Fr. 700.-- festzulegenden Gerichtskosten sind – abwei chend vom Grundsatz, wonach die Prozesskosten der unterliegenden Partei auf erlegt werden (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozess ordnung, ZPO) – in Anbetracht der fruchtlosen Wiederaufnahme des Ver fahrens
der B eschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. auch Urk. 8/36,
Urk. 8/38; § 28 lit . a GSVGer
i.V.m . Art. 107 Abs. 1 lit . f. ZPO). 4.2
Ausnahmsweise entsteht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten auch dann, wenn die Partei nicht obsiegt. Es gilt der Grundsatz, dass eine Partei unabhän gig von ihrem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten Kosten zu tragen hat (Kieser, ATSG-Kommentar, N 206 zu Art. 61 ATSG; vgl. auch § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).
Gemäss § 34 Abs. 2 GSVGer wird die Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nac h der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskri terien ist sie ermessensweise auf Fr. 1‘ 4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01323 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
6. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1944, zuletzt als selbständiger Wirt tätig, meldete sich am 1 9. Oktober 2007 unter Hinweis auf eine chronische Atemnot, Husten anfälle, Rückenprobleme sowie eine Nervenkrankheit zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Er bezog ab dem
12. Oktober 2006 Taggelder des Krankentaggeldversicherers Helsana Versicherungen AG (Urk. 8/2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte erwerbliche und medizinische Auskünfte ein . Mit Vorbescheid vom 13.
Oktober 2008 stellte sie dem Versicherten eine ganze Rente mit Wirkung ab 1 2. Oktober 2007 in Aus sicht (Urk. 8/15-17), jedoch ohne in der Folge wie angekündigt zu verfügen. Seit dem
1. September 2009 bezieht der Versicherte eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 8/20-23) . 1.2
Am 1 3. Januar 2012 erhob die Staatsanwalt schaft
Y.___
gegen X.___
Anklage wegen Betrugs und versuchten Betrug s
(Urk. 8/24). Die Staats anwaltschaft warf dem Versicherten vor, gegenüber dem Krankentag geldversi cherer und der IV-Stelle mit Vorbedacht verschwiegen zu haben, dass er trotz der angegebenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit weiterhin seinen Imbiss stand betreibe und dabei vorwiegend alleine arbeite und lediglich über Mittag eine Aushilfe beschäftige. 1.3
Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2012 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/27). Nachdem der Versi cherte hiegegen keinen Einwand erhoben hatte, wies sie das Leistungsbegehren mit (unangefochten in Rechtskraft
erwachsener) Verfügung vom 2 0. März 2012 wie angekündigt ab (Urk.
8/28). 1.4
Mit Urteil vom 1 8. April 2012
sprach das Bezirksgericht Z.___
X.___
vom Vorwurf des Betrugs und des versuchten Betrug s frei (Urk. 8/29 /1- 25). Dieses Urteil wurde der IV-Stelle am 9. November
2012 zugestellt (Urk.
8/29 /31) . 1.5
Unter Bezugnahme auf diesen Entscheid (vom 18. April 2012) teilte die IV-Stelle dem
Versicherten am 22. März 2013 mit, sie werde den Ren ten anspruch nochmals prüfen, da die Verfügung vom 1 8. April 2012 [recte: 20. März 2012] offen bar aufgrund eines falschen Sachverhaltes erlassen worden sei . Sie holte beim Ve rsicherten die Erfolgsrechnungen
über die Jahre 2007 bis 2009
ein (Urk.
8/30 und Urk. 8/32-33) und veranlasste zur Abklärung der selbständigen Erwerbstä tigkeit einen Hausbesuch (vgl. der Abklärungsbericht vom 1 4. Oktober 2013, Urk. 8/38) . 1.6
Am 2 7. Mai 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten telefonisch mit, dass die Abklärungen nicht wieder hätten aufgenommen werden sollen, da er bereits im AHV-Alter sei, weshalb kein Leistungsan s pruch bestehe (Urk. 8/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/41 ff.) wies sie das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 1 3. November 2014 erneut ab (Urk.
2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Dezember 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, die Verfügung vom 1 3. November 2014 sei aufzuheben und es sei ihm für das Jahr 2008 eine ganze und für das Jahr 2009 eine Dreiviertels rente zuzuspr e chen (S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2.
Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 7), wovon der Beschwerdeführer am 4. Februar 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
1.1.1
Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger a uf formell rechts kräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be deu tung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Versiche rungs träger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E.
3a). Es besteht da rum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügun gen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind dem nach grundsätz lich nicht anfechtbar. Wenn der Versicherungsträger hinge gen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungs vo raussetz ungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprü fung hat sich in einem sol chen Fall indessen auf die Frage zu beschrän ken, ob die Vor aussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfü gung ge geben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifel los un rich tig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifi ziert hat (BGE 117 V 8 E. 2a). 1. 1.2
Falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versi cherten zweifellos unrichtig war, erfolgt die Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde (Art. 88 bis Abs. 1 lit . c der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 1. 2
1.2.1
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwal tungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsa chen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E.
2c mit Hinweisen). Erheb lich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestan den, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Begriff „neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsent scheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2014 vom 18. August 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). 1. 2.2
Neu sind demnach Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Re visionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, sie müssen mithin geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verän dern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision be gründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E.
2.1 S. 670; 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr.
17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 13. Februar
2013 E.
3.1; je mit Hin weisen). 1. 2.3
Es liegt im Wesen der Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, dass der Rückkom menstitel eine uneingeschränkte materielle Neubeurteilung verlangt und dass – gegebenenfalls – die Korrektur rückwirkend, das heisst ex tunc, greift .
Es
ist eine relative 90-tätige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisions grundes zu laufen beginnt; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (vgl. Ueli Kieser, ATSG- Kommenta r, 3. Auflage
2015, N 41 zu Art. 53 ATSG und N 35 ff. zu Art. 53 ATSG;
Art. 55 Abs. 1 ATSG, i.V.m . Art. 67 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG) . 2. 2.1
Mit Verfügung vom 2 0. März 2012 verneinte die IV-Stelle eine invaliditätsbe dingte Erwerbseinbusse und somit d en A nspruch auf eine Invalidenrente
(Urk. 8/2 8). Sie stützte sich bei diesem Entscheid auf die Angaben in der Ankla geschrift der Staatsanwaltschaft Y.___ vom 13.
Januar 2012 (Urk. 8/24).
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Zur Begründung der erneuten Abweisung des Leistungsbegehrens mit Verfü gung vom 1 3. November 2014 (Urk.
2) verwies die Beschwerdegegnerin auf den Freispruch des Versicherten mit vorerwähntem Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 1 8. April 2012 und führte hierzu aus, formell rechtskräftige Ver fügungen und Einspracheentscheide müssten nach Art. 53 ATSG in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsache entde cke oder auffinde, deren Beibringen zuvor nicht möglich gewesen sei. Der Leis tungsanspruch sei ab dem Jahr 2008 ausgewiesen, weshalb sich die Verfügung vom 2 0. März 2012 a ls zwei fellos unrichtig erweise;
d ie Beschwerdegegnerin legte dabei dar, dass sich für das Jahr 2008 ein Invaliditätsgrad von 83 % und für das Jahr 2009 ein solcher von 64 % ergebe. Nach Art. 88 bis
Abs. 1 IVV könnten die Leistungen aber nur für die Zukunft ausgerichtet werden. Da der Versicherte das AHV-Alter bereits erreicht habe und rückwirkend keine Leistungen gesprochen werden könnten, entstehe somit kein Leistungsanspruch. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 1 5. Dezember 2014 auf den Standpunkt, dass die Be schwerdegegnerin mit ihrer das L eistungsbe gehren abweisenden Verfügung vom 2 0. März 2012 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils hätte zuwarten müssen. Dies sei ihr bereits bei Erlass dieser Verfügung klar gewesen (Urk. 1 S.
3 f. und S.
5 Ziff. 5). Es könne nicht angehen, dass die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz willkürlich missachte (Urk. 1 S.
4 f.
Ziff. 4). Rechtsprechungsgemäss erfolge die Korrektur formell rechtskräftiger Verfügungen im Bereich de r Rentennachzahlung nur bei IV-spe zifischen Fehlern ex nunc, ansonsten sei die Wirkung ex tunc . Vorliegend handl e es sich offensichtlich nicht um einen IV-spezifischen Sachverhalt. Die Proble matik liege darin, dass die Beschwerdegegnerin einen erkennbaren Ver fahrens fehler beg ange n habe, indem sie das Urteil des Bezirksgerichts Z.___ nicht abgewartet habe, obwohl sie zuvor bereits fast vier Jahre untätig geblieben sei (Urk. 1 S. 5 f. Ziff.
6). 3. 3. 1
Vorwegzuschicken ist, dass die Beschwerde gegnerin in ihrer Begründung der Verfügung vom 1 3. November 2014 (Urk. 2) Aspekte der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung von
Verwaltung s v erfü gungen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu vermengen scheint . D ie beiden Institute unterscheiden sich unter anderem darin, dass die Wir kung ex nunc et pro futuro gemä ss
Art. 88 bis Abs. 1 lit . c IVV nur im Falle einer Wiedererwägung Anwen dung findet, während die prozessuale Revision ihre Wir kung ex tunc entfaltet (vgl. E.
1 . 1. 2 und E. 1. 2.3
hievor) . 3. 2
Die Wiedererwägung einer formell rechtskräftige n Verfügung
setzt voraus, dass diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (E.
1.1 hievor). Bei periodischen Leistun gen ist eine erhebliche Bedeutung der Berichtigung regelmässig gegeben (BGE 140 V 85 E. 4.4; 119 V 475 E.
1c mit Hinweisen).
Das Erfordernis der z weifel lose n Unrichtigkeit liegt vor, wenn kein vernünftiger Zweifel an der (von Be ginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Dies ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmun gen nicht oder unrichtig angewandt wurden
(vgl.
BGE
1 38
V
324
E.
3.3). Da runter fällt insbesondere eine unvollständige Sach verhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 2.1), wovon die Praxis etwa bei einer Invaliditätsbemessung, die auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätz ung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhte und in diesem Sinne nichts rechtskonform zustande kam, ausgeht
(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2015 vom 2 0. Ok tober 2015 E. 3). Um eine rechtskräftig zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, muss zudem erstellt sein, dass die korrekte Invaliditätsbemessung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Ulrich Meyer, Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung [IVG], 3. Auflage 2014, N 86 zu Art. 30-31 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.3
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Abweisung des Leistungsbegeh ren s mit Verfügung vom 2 0. März 2012 (Urk. 8/28) auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Y.___ vom 1 3. Januar 2012 (Urk.
8/24). In der An klage wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er seinen Imbisstand trotz der seit Oktober 2006 geltend gemachten 100%igen Arbeitsunfähigkeit
wei terhin betreibe un d dabei vorwiegend alleine arbeite und lediglich über den Mittag eine Aushilfe beschäftige. Einzig gestützt auf diese Angaben verneinte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 8. Februar 2012 (Urk. 8/27) das Vorliegen einer invaliditätsbedingte n Erwerbseinbusse. Nachdem der Beschwer deführer hiegegen keinen Einwand erhob en hatte, verfügte sie wie angekündigt. 3.4
3.4.1
Die IV-Stelle verfügte mithin, bevor sie den Sachverhalt rechtsgenüglich abge klärt hatte. Allein mit den Vorhalten in der Anklageschrift war im Verfügungs zeitpunkt nicht erstellt, dass keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse vorlag, zumal die behandelnden Ärzte
in ihren Berichten einen den V ersicherten seit dem 1 2. Oktober 2006 in seinem
Leistungsvermögen erheblich einschränkenden Gesundheitsschaden (Hauptdiagnose: schwere obstruktive Ventilationsstörung) bescheinigten (vgl. Bericht des Hausarztes Dr. med. A.___, FMH Allge mein medizin, vom 1 0. November 2007, Urk. 8/6/1-7, sowie Bericht des As sistenz arztes Dr. med. B.___ und der Oberärztin Dr. med. C.___
von der medizi nischen Klinik des D.___ vom 28.
No vember 2007;
Urk. 8/7), was auch der regionale ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD)
in seiner Stellungnahme vom 2 6. Februar 2008 bestätigte (Urk. 8/14 S. 2) .
Die IV-Stelle hätte mit ihrem Entscheid bis zum Erlass des Strafurteil s (weiter) zuwarten kön nen (vgl. etwa Kaspar Plüss in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VGR], Alain Griffel [Hrsg.], 3. Auflage 2014, N 57 zu §
7) oder aber
zusätzliche Erkundigungen oder eigene Abklärungen treffen müsse n . Für eine rechtsgenügliche Beurteilung hätte sie zumindest Einblick in die ge samten Strafakten nehmen müssen, einschliesslich der Zeugenbefragungen so wie der Einvernahme des beschuldigten Versicherten durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft . Die Strafakten nahm die Beschwerdegegnerin aber weder zu ihren Akten noch waren sie ihr zur Einsicht zugestellt worden (Urk. 8/24/8).
3.4.2
Die se Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes hätte der Beschwerdeführer damals rügen können . Dass er die betreffende Verfügung (vom 20. März 2012) unangefochten in Rechtskraft er wachsen liess, liegt nicht daran, dass er den massgeben d en und ihm bekannten Sachverhalt nicht beweisen konnte, sondern dass er sich – sei es weil er mit dem Entscheid einverstanden war (vgl. etwa Urk. 8/29 S. 8)
oder
in Unkennt nis seiner rechtlichen Möglichkeiten – nicht gegen den Vorbescheid bezie hungsweise gegen die Verfügung zur Wehr setzte. Dies stellt
– zu dieser Ein schätzung gelangte auch der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 5) – kein en
Revisions grund dar (vgl. zum Vw VG etwa
Karin Scherrer Reber in: Praxiskommentar Ver waltungsverfahrensgesetz, VwVG, Bernhard Wald mann / Philipp We issenber ger [Hrsg.], 2. Auflage 2016, N 46 zu Art. 66) . Zu Prüfen bleibt die Frage einer Wiedererwägung. 3. 5
3.5.1
Die ungenügenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin betrafen den Bestand beziehungsweise den Umfang einer gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse und somit einen IV-spezifische n Aspekt, weshalb sich die Wirkung einer Wieder erwägung
in zeitlicher Hinsicht nach Art. 88 bis
Abs. 1 li t . c IVV richten würde und eine fehlerhafte Verfügung ex nun c
zu berichtigen wäre (zur Wirkung ex tunc bei AHV-spezifischen Gesichtspunkten vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_778/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen) . 3. 5.2
Die IV-Stelle entdeckte den Mangel (vgl. E. 1.1.2 hievor) nach Kenntnis des begründeten Urteils des Bezirksgerichts Z.___ vom 1 8. April 2012, das sie am 9. November 2012 in Empfang nahm (Urk. 8/29 /31; vgl. auch Urk. 8/30). Ab diesem Zeitpunkt aber konnte eine Wiederer wägung der das Rentenbegehren abweisen den Verfügung vom 2 0. März 2012 keine Wirkung mehr entfalten, da der Versi cherte bereits im Jahr 2009 das ordentliche AHV-Alter erreicht hatte (Urk. 8/20 -23). Die nach Wiederaufnahme der Abklärungen und Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen erfolgte erneute Abweisung des Leistungsbe gehrens
ist insoweit nicht zu beanstanden .
B ei dieser Sachlage kann offen gelassen werden, ob sich die Invaliditäts be messung in der Verfügung vom 1 3. November 2014 (Urk.
2) als richtig erweist. 3. 6
Ein besonders schwerer
Verfah rensfehler, der nach der Evidenztheorie zur Nichtigkeit der Verfügung vom 2 0. März 2012 führen könnte, liegt nicht vor und wird selbst vom Beschwerde führer nicht geltend gemacht. 4. 4.1
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die nach Massgabe des Verfahrensaufwands auf Fr. 700.-- festzulegenden Gerichtskosten sind – abwei chend vom Grundsatz, wonach die Prozesskosten der unterliegenden Partei auf erlegt werden (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozess ordnung, ZPO) – in Anbetracht der fruchtlosen Wiederaufnahme des Ver fahrens
der B eschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. auch Urk. 8/36,
Urk. 8/38; § 28 lit . a GSVGer
i.V.m . Art. 107 Abs. 1 lit . f. ZPO). 4.2
Ausnahmsweise entsteht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten auch dann, wenn die Partei nicht obsiegt. Es gilt der Grundsatz, dass eine Partei unabhän gig von ihrem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten Kosten zu tragen hat (Kieser, ATSG-Kommentar, N 206 zu Art. 61 ATSG; vgl. auch § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).
Gemäss § 34 Abs. 2 GSVGer wird die Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nac h der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskri terien ist sie ermessensweise auf Fr. 1‘ 4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli