Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1979, begann nach Abschluss der Matura im Jahr 1999 verschiedene Ausbildungen (Studien an der ETH Zürich und Universität Zürich, Ausbildungen zum Pflegefachmann sowie al s Logo päde), welche er jedoch nicht abschliessen konnte (vgl. Urk. 10/26;
Urk. 10/29/1).
Von August 2007 bis Juni 2008 war der Versicherte im Umfang von 60 % als k aufmännischer Mitarbeiter für die Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 10/18; Urk. 10/26/3-4). Von August 2008 bis Januar 2009 arbeitete er als Verteilbote für die Z.___ AG (Urk. 10/6). Ab November 2008 war er zudem auf Abruf als Sitzwache im Spital A.___ tätig (vgl. Urk. 10/17).
Unter Hinweis auf psychische B eschwerden meldete sich der Versicherte am 1 3. Juni 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). 1.2
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und gewährte dem Versicherten unter ande rem
Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung
(1 jährig es Büro fachdiplom vom 3. Mai 2010 bis 1 1. April 2011,
Urk. 10/48 und
Urk. 10/65, welches er erfolgreich bestand,
Urk. 10/75).
Zudem absolvierte der Ver sicherte via B.___
ein externes Praktikum bei der Patientenadministration
des S tadts pital s
C.___ (Urk. 10 /58; Urk. 10/67; Urk. 10/78; Urk. 10/82;
Urk. 10/86).
Die IV-Stelle gewährte ihm ausserdem Kostengutsprache für ein berufsbegleitendes Handelsdiplom
ab 1 2. April 2011 bis 2 3. April 2012 (Urk. 10/71), welches der Versicherte erfolgreich absolvierte (Urk. 10/ 92- 93). Des Weiteren gewährte die IV-Stelle
Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche (Urk. 10/99; Urk. 10/106) sowie Kostengutsprache für einen
Arbeits versuch (Urk. 10/111; Urk. 10/118) .
Nach Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 10/138) holte die IV-Stelle bei Dr.
med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein p sy chiatrisch es Gutachten ein, das am 1 4. April 2014 erstattet wurde (Urk. 10/142) . Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/149; Urk. 10/154) ver neinte sie mit Verfügung vom 7. November 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 10/159 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 1. Dezember 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm
die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen. Eventuell sei ihm eine verspätete Erstausbildung/Neuausbildung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2015 (Urk.
9) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2 4. März 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.
4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Strittig ist insbesondere
d er Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente, mithin Arbeitsfähigkeit und Invaliditätsgrad. Daneben ist der An spruch auf eine Erstausbildung zu prüfen. 2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Leistungseinbusse der Arbeitsfähigkeit nicht vor dem Hintergrund einer psychischen Störung stehe. Anhand der psychiatrischen Untersuchung durch den Gutachter Dr. D.___ seien weder anamnestisch noch klinisch kognitive oder emotionale Störungen in einem Ausmass feststellbar, die einen invalidenversicherungsrelevanten Krankheitsgrad aufweisen würden (S. 2 oben). Dr. D.___ habe eine schizoide Persönlichkeitsstörung festgestellt und halte den Beschwerdeführer je nach Rahmenbedingungen für 0 % bis höchstens 30 % arbeitsunfähig (S. 2 Mitte).
Ein Anspruch auf eine verspätete Erstausbildung bestehe nicht mehr, da diese bereits durch die Invaliden versicherung übernommen worden sei (S. 2 unten). 2.3
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend,
e ine test psychologische Abklärung habe ergeben, dass er nicht unter einer Persönlich keitsstörun g leide, sondern unter einem Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS). Dabei handle es sich um einen neuen Befund, weshalb die Streitsache nochmals im Rahmen eines gerichtlichen Gutachtens abzuklären sei (S. 3 Ziff. 6). Es liege eine Erkrankung vor, welche seine Erstausbildungs fähigkeit ein schränke (S. 6 Ziff. 24 f.). Sein Studium zum Lebensmittelingenieur habe er
entgegen der Beschwerdegegnerin aus medizinischen Gründen abbrechen müssen (S. 6 Ziff. 28). Im Rahmen eines Arbeitsintegrations programms der Sozialhilfebehörde sei er in einem Alterszentrum zur Entlastung der Admi nistration eingesetzt worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass er schnell in eine Überforderung gerate, seine Prioritäten und Arbeiten nicht ordnen könne und schon bei einfachen, täglichen Routinearbeiten auf eine enge Betreuung angewiesen sei (S. 5 Ziff. 20). Er verfüge zwar über einen Ausbildungsabschluss, habe die entsprechenden Kenntnisse jedoch nie ökonomisch verwerten können. Somit sei er nicht hinreichend eingegliedert, weshalb ihm – sollte der Renten anspruch verneint werden – nochmals eine Erstausbildung zuzusprechen sei (S.
7 Ziff. 38). 3. 3.1
Dr. med. E.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Bericht vom 1 6. Juli 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/19) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1) : - rezidivierende depressive Episoden leicht bis schwer en Grades
- dringender Verdacht auf sch izotype Persönlichkeitsstörung
Dr. E.___ gab an, der Beschwerdeführer stehe seit Juli 2007 be i ihr in Behandlung (Ziff. 1.2) mit aktuell wöchentlichen Konsultationen und Psycho pharmakotherapie (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei bis zur Matura im Jahr 1999 abgesehen von einem Minimalismus und geringem Selbstwertgefühl unauf fällig gewesen. Dann habe er vier Ausbildungs v ersuche abgebrochen und am 2. Juli 2007 einen Suizidversuch mit der Armeepistole verübt . Es bestehe eine deutliche Beeinträchtigung der Sozialkompetenz. Der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten im Strukturieren von eigenen Handlungen, wenn die konkreten Anweisungen fehlen. Deshalb sei er auch in den Ausbildungen (Lebensmittelfachmann, Psych ologe, Pflegefachmann, Logopäde) gescheitert. Bei Therapiebeginn hätten ausserhalb der Herkunftsfamilie keine Sozialkontakte bestanden. Ein stundenlanges Vor-Sich-Hindämmern habe stattgefunden. Unter Medikation habe sich die emotionale Schwingungsfähigkeit verbessert. Es bestehe wenig Wissen über die eigenen Interessen und Fähigkeiten bei ver minderter Belastbarkeit mit Überforderungsgefüh l in Alltagssituationen. Schwierig sei das Erleben von Versagen, da der Beschwerdeführer schnell mit Depression und ernsthafter Suizidalität re a giere. Deshalb sei ein
geschützter Rahmen unerlässlich (Ziff. 1.4).
3.2
Vom 9. April 2009 bis 2 6. Juni 20 09 erfolgte ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Privatklinik
F.___
AG . Die behandelnden Ärzte der F.___ nannten im Bericht vom 3. August 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/20/6- 11) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1) : - rezidivierende depressive Störung, schwere depressive Episode - Status nach Suizidversuch am 2. Juli 2007
- Zuweisungsdiagnose (vgl. Ziff. 4.4): Verdacht auf kombinierte Persön lichkeits störung (ängstlich-vermeidend, narzisstisch, histrionisch) und frag li cher Lernstörung mit strukturellen Defiziten, ADHS oder Autismus - 9. April 2009: schizotype Persönlichkeitsstörung mit Antriebshemmung und diskreten kognitiven Defiziten
Bei der neuropsychologischen Untersuchung wurde festgestellt, dass keine strukturellen Defizite vorliegen würden, sondern folgende diskreten kognitiven Einbussen, die im Rahmen der psychischen Er krankung zu sehen seien: leicht beeinträchtigte Lernleistung für verbale und figurale Info rmationen, leichte Abrufstörun g für verbale und figurale Informationen, leicht beeinträchtigte Konzentration und Aufmerksamkeit, Perseverationen und ein leicht ver langsamtes Arbeitstempo. Eine Ent wicklungsstörung, Asperger syndrom, Auti smus oder ADHS seien auszuschliessen (Ziff. 4 .6). Die Ärzte der F.___ führten aus, bei Eintritt habe die schwere depressive Episode imponiert, mit Antriebs hemmung, Hoffnungslosigkeit, Freudlosigkeit und Sinnlosigkeit, innerer Leere, Passivität, ohne innere Präferenzen, eigene Wünsche, Bedürfnisse oder Erwartungen. Ebenfalls habe das eigentümliche, seltsame Verhalten und Erscheinungsbild des Beschwerdeführers imponiert. Im Verlauf sei er mutiger und initiativer im sozialen Kontakt geworden und habe von sich aus Themen angesprochen, die ihn beschäftigen. Am 2. Juni 2009 sei Aripiprazol angesetzt worden, was vor allem auf die Wachheit und den Antrieb eine positive Wirkung gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe die Klinik in einem sehr gebesserten Zustand verlassen, was Antrieb, Stimmung und Vigilanz anbelange (Ziff. 4.7).
Im Rahmen der medizinischen Beurteilung der psychischen Ressourcen gaben die Ärzte der F.___ an, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien leicht, Konzentrations- und Auffassungsvermögen minimal eingeschränkt (Ziff. 6.1). In der bisherigen Tätigkeit als Sitzw ache im Spital sei
de m Beschwerdeführer ab 2 6. September 20 09 eine 50% ige Erwerbstätigkeit zumutbar, in einer
behinde rungs angepasst en Tätigkeit sei er 100 % arbeitsfähig (Ziff. 6 .2) . Hauptfaktor sei der erschwerte innere Antrieb und die Motivation, weiter sei der Beschwerde führer in der Beziehungsgestaltung und Kommunikation etwas unbeholfen und unsicher und reagiere mit Rückzug auf Kränkung und Unverständnis. Aufgaben, die hohe Flexibilität im Denken und hohe soziale Kompetenz benötigen, seien eher ungeeignet. Wenn die Aufgaben überschaubar und einigermassen vorge geben seien, könne er diese sehr genau und zuverlässig bewältigen (Ziff. 6.3).
3.3
Dem
Abklärungsbericht der
B.___ vom 2 6. Februar 2010 (Urk. 10/38)
ist zu entnehmen, dass die psychische Verfassung des Beschwerdeführers während der Abklärungszeit Schwankungen aufgewiesen und sich kontinuierlich verbessert habe. Insgesamt sei seine psychische Verfassung noch zu wenig hoch gewesen für eine Integration in den Arbeitsmarkt. Dafür sei noch eine weitere Stabilisierung notwendig (S. 3 Ziff. 7). Die Abklärung habe aufgezeigt, dass die guten fachlichen Grundkenntnisse, die Lernfähigkeit sowie die positive Moti vation in deutlichem Widerspruch zu seiner Fähigkeit gestanden hätten, sich selbst zu strukturieren, seine Arbeit eigenständig zu organisieren und Priori täten zu setzen (S. 7 oben). Durch gezielte Massnahmen wie das Erlangen einer anerkannten Erstausbildung mit geeignetem kaufmännischem Abschluss und das Erlangen von genügend Büropraxis durch entsprechende Praktika, bestehe eine gute Chance für eine erfolgreiche spätere Integration in die freie Wirtschaft (S. 8 Ziff. 13). Da die gesundheitliche Situation des Beschwerde führers einen geschützten und begleiteten Rahmen erfordere, werde er jeweils einmal pro Woche die Handelsschule besuchen und die übrige Zeit in der B.___ begleitet werden, wo er die notwendig Lern- und Arbeitsunterstützung erhalte (S. 10 oben). 3.4
Im
Abklärungsbericht der
B.___ vom 7. April 2011 (Urk. 10/68 /1-9) wurde ausgeführt,
dass der Beschwerdeführer mit dem Erlangen des Bürofachdiploms eine gute kaufmännische Grundlage mitbringe (S. 6 unten). Er verfüge jedoch noch nicht über die nötige gesundheitliche Stabilität und über praktische Erfahrungen im kaufmännischen Berufsfeld, um sich in der freien Wirtschaft bewerben zu können (S. 7 oben). 3.5
Aus dem Bericht der B.___ vom 1 7. April 201 2 (Urk. 10/89) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weiterhin an der am 4. Januar 2011 gestarteten externen Praktikumsstelle im Stadtspital C.___ im Bereich der Patientenadministration an jeweils zwei beziehungsweise drei Tagen pro Woche gearbeitet habe, wobei das Praktikum bis Ende Februar 2012 verlängert worden sei (S. 2 Mitte).
Der Beschwerdeführer habe an den jeweiligen Praktikumsstellen gute Arbeit geleistet und sei als angenehmer Mitarbeiter geschätzt worden (S. 2 unten) . Er habe keine Absenzen gehabt .
Er habe während der gesamten Massnahme eine Präsenzzeit von sieben bis acht Stunden pro Tag gut wahrnehmen könne n (S. 3 oben). Zum gesundheitlichen Verlauf wurde angegeben, dass sich die psychische und physische Belastbarkeit während der Massnahme kontinuierlich verbessert habe .
Schwankungen in der Befindlichkeit hätten mehrheitlich mit der Stresssituation in Zusammenhang
gestand en . Zur Prioritätensetzung sei der Beschwerdeführer auf die Unterstützung durch die Gruppenleitung angewiesen gewesen. Für die Konzentration auf die Arbeit sei eine ruhige Arbeitsumgebung notwendig gewesen (S. 3 unten). Als Fazit wurde festgehalten, dass eine Integration in den kaufmännischen Bereich im ersten Arbeitsmarkt aufgrund der positiven gesundheitlichen Stabilisierung zum jetzigen Zeitpunkt realisier bar sei (S. 4 Mitte) .
Der Beschwerdeführer könne einen Leistungsgrad von etwa 60 % bis 80 % erzielen, je na ch Anforderungen. In der Ein arbeitungszeit benötige er jeweils viel Zeit (S. 5 oben) . Aus gesundheitlichen Gründen sei er auf intensive Begleitung bei der Stellensuche angewiesen (S. 5 unten).
3. 6
Dr. E.___ nannte mit Bericht vom 2 6. Juli 2013 zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 10/135) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.1):
- meist normothymes bis leicht depressives Zustandsbild - bei einer kombinierten Persönlichk eitsstörung mit Strukturdefizit
Dr. E.___ gab an, der Beschwerdeführer lebe in einer eigenen Wohnung und sei aktuell auf Arbeitssuche. Er könne sich etwas besser strukturieren als zu Beginn, sich etwas besser selbst beschäftigen. Sozialkontakte seien etwas einfacher, aber immer noch schwierig. Der Beschwerdeführer könne unverändert kaum Schwerpunkte setzen, es bestehe eine mangelnde Selbstorganisation im Arbeitsfeld. Er habe kaum Antizipationsfähigkeit dafür, wie er auf andere wirke, wie diese reagieren könnten. Er wolle es recht machen, sei überfordert, unsicher, gegenüber Kritik leicht verletzlich, ohne diese aber zurückzuweisen (Ziff. 1.4). Die Psychotherapie finde in meist grossen Intervallen statt, Medikamente nehme er aktuell keine ein (Ziff. 1.5) . Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. E.___ nicht, sie nannte lediglich den Begriff „IV-Reintegration“ (Ziff. 1.6). 3. 7
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Gutachten vom 1 4. April 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/142) folgende Diagnosen (S. 13 oben): - s chizoide Persönlichkeitsstörung
- Dysthymie
- Status nach d epressiven Phasen 2007 und 2009
Dr. D.___ führte aus, die neuropsychologische Entwicklung des Beschwerde führers sei normal gewesen. Im Widerspruch zu den späteren psychiatrischen Verdachts diagnosen seien ihm in den Jugendjahren keine Auf merk sam keits störung, keine Konzentrations- oder Lernstörungen, keine kindlichen autisti schen Störungen, keine Angst- und depressiven Störungen bekannt gewesen; was eher gegen eine schwere Persönlichkeitsstörung und auch gegen andere schwere psychische Störungen mit Tendenz zur Chronifizierung spreche (S. 13 Mitte). Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer Mühe mit der Berufs wahl gehabt. Ein Lebensmittelstudium an der ETH und ein Psychologiestudium an der Universität habe er nach je einem Jahr abgebrochen, weil er Mühe mit der Mathematik und der Technik gehabt habe (S. 13 unten). Erst nachher und als Folge der Ausbildungsabbrüche habe sich ein depressiver Zustand mit Suizidalität eingestellt (S. 14 Mitte). Die in der F.___ gestellte Diagnose einer schizotype n Persönlichkeitsstörung sei seines Erachtens nicht begründet, da die Kriterien von paranoiden und präpsychotischen Symptomen aus dem Lebens lauf nicht hervorgehen würden. Dagegen passe das festgestellte exzentrische Verhalten mit einer eigenen Ausdrucksweise zu einer schizoiden Persönlich keitsstörung (S. 14 unten).
Aufgrund seiner eigenen Untersuchung stelle er zum heutigen Zeitpunkt weder anamnestisch noch klinisch kognitive oder emotionale Störungen in einem IV relevanten Krankheitsgrad fest. Im Sinne einer Dysthymie weise der Beschwer de führer Verstimmungen mit Amotivation und Deprimiertheit auf, die aber nach wenigen Stunden vorübergehen und nur sporadisch auftreten würden (S. 15 f.). Die Diagnose der schizoiden Persönlichkeitsstörung stelle er aufgrund der Eindrücke vom Beschwerdeführer, der mangelnden eigenen Identität mit vagen beruflichen und privaten Interessen und einer geringen Identifizierung mit konventionellen Tätigkeiten und Strukturen, eines Einzelgängertums mit zwar nicht durchgehenden, aber häufigen Schwierigkeiten, sich in ein Team zu integrieren, und mit spärlichen privaten Beziehungen sowie aufgrund eines für andere manchmal unverständlichen Verhaltens (S. 16 Mitte). Aufgrund des schizoiden Wesens des Beschwerdeführers mit einer nicht durchgängigen, aber in einzelnen Ausbildungs- und Arbeitssituationen gezeigten pathologischen Realitäts ferne, einem Identitätsmangel und konsekutiv einem unpraktischen Vorgehen zum Beispiel beim Arbeiten, beim Lernen oder bei Stellen bewerbungen bestehe eine teilweise psychopathologisch begründete Arbeits unfähigkeit. Je nach Arbeitssituation und Arbeitsumfeld habe sie zwischen 0 % und höchstens 30 % bis 40 % betragen, dann jeweils verbunden mit einer psychovegetativen Stresssymptomatik, etwa mit imperativem Durchfall, Gedanken kreisen und Konzentrationsstörungen (S. 16 unten).
Die frühere Arbeitsfähigkeit könne retrospektiv nicht mehr ge nau bestimm t werden, da manifeste psychische Störungen mit einem IV-relevanten Krank heitswert, nämlich depressive Phasen 2007 und 2009, jeweils höchstens wenige Monate gedauert hätten . Heute bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits unfähigkeit generell von
0 % bis höchstens 30 %, bedingt durch eine schizoide Persönlichkeitsstörung (S. 17 oben) . Wegen dieser sei die psychische Belast barkeit des Beschwerdeführers teilweise herabgesetzt für komplexe technische Abläufe, das Treffen von Entscheidungen unter Zeitdruck, die Zusammenarbeit in einem Team mit autoritativen Personen und in einem stark ablenkenden Umfeld. Während der Erstausbildungen sei die Existenz von behindernden psychischen Störungen retrospektiv nicht nachweisbar (S. 17 Mitte). Die Rest arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers sei i n einfachen ungelernten Hilfs t ätigkeiten in der freien Wirtschaft nicht eingeschränkt mit Ausnahme von komplexen technischen Anforderungen oder bei anspruchsvollem sozialem Umfeld (S. 17 unten) .
3. 8
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit Bericht vom 8. Dezember 2014 zuhanden von Dr. E.___ (Urk. 3/5) fest, dass der Beschwerdeführer am 1 4. November 2014 testpsychologisch untersucht worden sei (S. 1 Mitte). Aufgrund der Ergebnisse von zwei Fragebögen hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung ergeben . Die neuropsychologische Untersuchung sei mit der Testbatterie Kognitive Basis testung (COGBAT; Schuhfried Wiener Testsystem) durchgeführt worden (S. 1 unten).
Aus dem neuropsychologischen Profil des Beschwerdeführers habe sich eine Verdachtsdiagnose auf ein AD S -Syndrom ergeben. Deshalb sei er ergänzend mit der Wender-Utah- Ratin - Scale (WURS) und dem Wender- Reimherr -Interview (WIR) untersucht worden (S. 3 oben).
Aufgrund der erhobe nen Befunde könne die Verdachtsdiagnose einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung bestätigt werden (ICD-10: F98.8, vorwiegend unauf merksamer Typus; S. 3 Mitte). Seines Erachtens handle es sich bei der diagnosti zierten rezidivierenden depressiven Störung um Komorbiditätsphäno mene .
Die seit Kindheit bestehende Aufmerksamkeitsdefizitstörung hab e beim durch schnittlich bis überdurchschnittlich intelligenten Beschwerdeführer zu erhebli chen Schwierigkeiten geführt, die sich während seines Studiums am deut lichsten manifestiert hätten . Dass er in der Lage gewesen sei, das Abitur zu bestehen, könne mit seinen neuropsychologischen Ressourcen (hyperfocus, intaktes Arbeitsgedächtnis, Lernfähigkeit etcetera) und seinen IQ-Werten sehr gut erklärt werden. Im Studium habe er sich aber schnell überfordert gefühlt, habe den Lernprozess nicht gut planen können, sei rasch ablenkbar gewesen (S.
3 unten).
Aufgrund der durch die testpsychologische Untersuchung eindeutig bekräftigten Befunde könne die von Dr. D.___ gestellte Diagnose einer Persön lichkeitsstörung nicht bestätigt werden (S. 4 Mitte). 4. 4.1
Die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ wie auch die Ärzte der F.___ gingen im Juli/August 2009 von den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer schizotype n Persönlichkeitsstörung aus. Im Juli 2013 nannte Dr. E.___ ein normales bis leicht depressives Zustandsbild und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Dr. D.___ diagnostizierte im April 2014 eine schizoide Persönlichkeitsstörung sowie eine Dysthymie . Dr. G.___ kam im Dezember 2014 zum Schluss, dass keine Persönlichkeitsstörung, sondern eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung vorliege.
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit liegen im Wesentlichen die Beurteilungen durch die Ärzte der F.___ sowie durch Dr. D.___ vor. Dr. E.___ ging in ihrem ersten Bericht vom Juli 2009 noch davon aus, dass ein geschützter Rahmen unerlässlich sei. Im späteren Bericht vom Juli 2013 äusserte sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit . Die Ärzte der F.___ attestierten dem Beschwerdeführer im August 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ ging im April 2014 ebenfalls davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers i n angepassten
T ätigkeiten nicht eingeschränkt sei.
Aus d em B.___ -Bericht vom April 2012 ergibt sich eine Verbesserung der psychischen und physischen Belastbarkeit. Aufgrund der positiven gesund heitlichen Stabilisierung wurde eine Integration in den kaufmännischen Bereich im ersten Arbeitsmarkt als realisierbar
beurteilt. D em B.___ -Bericht ist in dessen eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ent nehmen. Er könne einen Leistungsgrad von 60 % bis 80 % erzielen, je nach Anfor derungen. 4.2
Die Expertise von Dr. D.___
erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medi zinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.4) vollum fänglich. Sie setzte sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beein trächtigungen und auch mit der früher gestellten Diagnose einer schizotype n Persönlichkeitsstörung auseinander und berücksichtigte insbe sondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungs berichte.
Darauf kann abgestellt werden.
Soweit Dr. G.___
angab, dass keine Persönlichkeitsstörung, sondern eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung vorliege, ist F olgendes festzuhalten: Gemäss eigenen Angaben von Dr. G.___ handelte es sich um eine d iagnostische Abklärung . Die Ergebnisse beruhen auf einer Reihe von Fragebögen und Tests. Soweit aufgrund des vorliegenden Berichts ersichtlich, hat Dr. G.___ keine eigentliche psychiatrische Untersuchung durchgeführt, weder eine Anamnese noch Befunde erhoben und den Beschwerdeführer auch nicht zu seinen Beschwerden befragt . Au sserdem ist unklar, ob seine Einschätzung in Kenntnis der Vorakten erfolgte beziehungsweise welche Berichte Dr. G.___ allenfalls vorlagen.
Zudem begründete er die n eu gestellt e Diagnose einer Aufmerksam keitsdefizitstörung
– welche zuvor durch die Ärzte der F.___ wie auch durch Dr. D.___ explizit verneint wurde – nicht näher und reichte auch die ent sprechenden Testergebnisse nicht ein . Insgesamt vermag der Bericht von Dr. G.___ das ausführliche Gutachten von Dr. D.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Auch gibt der Bericht von Dr. G.___ nicht Anlass zu weiteren Abklärungen, zumal die Arbeitsfähigkeit durch eine Aufmerksamkeits defizit störung grundsätzlich nicht beeinträchtigt wird. 4.3
Dr. D.___ kam zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bedingt durch die schizoide Persönlichkeitsstörung generell zu 0 bis höchstens 30 % und i n angepassten
T ätigkeiten nicht eingeschränkt sei . Er hielt fest, dass früher je nach Arbeitssituation eine Arbeitsunfähigkeit von 0 bis 30 oder 40 % bestanden habe und dann jeweils mit einer psychovegetativen Stresssympto matik verbunden gewesen sei. Es ist deshalb anzunehmen, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers und seine Erwerbsfähigkeit von der jeweiligen Arbeitssituation beeinflusst wird und nicht - was invalidenversiche rungs rechtlich ausschlaggebend ist - die Krankheit die Arbeitssituation und -fähigkeit beeinflusst. Die Ausübung einer geeigneten Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist somit mit der psychischen Beeinträchtigung grundsätzlich vereinbar.
Auch aufgrund der Berichte der anderen Fachärzte bestehen keine Hinweise für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit; Dr. E.___ stellte zuletzt die Diagnose eines normothymen bis lediglich leicht depressiven Zustandsbildes bei einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Strukturdefizit und wies darauf hin, dass die Therapie in meist grossen Intervallen stattfinde und der Patient keine Medikamente nehme. Dies spricht sowohl gegen eine substantielle Arbeits unfähigkeit als auch gegen einen subjektiven Leidensdruck des Beschwerde führers.
V ielmehr zeigte sich v orliegend aufgrund der beruflichen Massnahmen, dass de m Beschwerdeführer eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit möglich ist . Zwar wurde ihm seitens des Arbeitgebers Stadtspital C.___ (Arbeitsversuch vom 2 6. November 2012 bis 3 1. Mai 2013) eine Leistungs fähigkeit von 70 % oder sogar nur 60 % bei einem 80%-Pensum bescheinigt (vgl. Verlaufsprotokoll Ein gliederungsberatung, Urk. 10/139 S. 1 f.).
D azu hielt Dr. D.___ jedoch fest, dass die se
Leistungseinbusse
nicht vor dem Hintergrund einer psychischen Störung stehe
(Urk . 10/142 S. 15 unten).
Somit besteht rechtlich gesehen
kein invalidisierender Gesundheitssc haden. T rotz der psychischen Beeinträch tigung ist dem Beschwerdeführer die Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit objektiv gesehen zumutbar.
Der Annahme, dass die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung tatsächlich Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit hat, stehen
auch die Umstände entgegen, dass d er Beschwerde führer erfolgreich die Matura absolviert hat, später während knapp eines Jahres in einem 60%-Pensum als k aufmännischer Mitarbeiter arbeitete, ohne dass eine gesundheitliche Einschränkung bekannt wurde (vgl. Urk. 10/18), und schliess lich das berufsbegleitende Handelsdiplom erfolgreich abschliessen konnte.
4.4
Zusammenfassend ist folglich auf das Gutachten von Dr. D.___ vom April 2014 abzustellen, wonach beim Beschwerdeführer keine kognitiven oder emotionalen Störungen in einem IV-relevanten Krankheitsgrad vorliegen und seine Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (einfache Hilfstätigkeiten ohne komplexe technische Anforderungen oder anspruchsvolles soziales Umfeld) nicht eingeschränkt ist . Angesichts dessen hat die Beschwerdegegnerin den Renten anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, dass ihm nochmals eine Erstaus bildung /Neuausbildung zuzusprechen sei, da er nicht hinreichend eingegliedert sei. Er verfüge zwar über einen Ausbildungsabschluss, habe die entsprechenden Kenntnisse jedoch nie ökonomisch verwerten können. 5.2
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Die Leistungsgewährung gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, wobei die Unzumut barkeit unmittelbar durch das Leiden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG verursacht sein muss (AHI 1998 S.
117 E. 3b). Bei der Übernahme der Ausbildung als berufliche Neuausbildung wird eine bestimmte Mindesteinbusse nicht verlangt. Hier bildet wie bei Art. 16 Abs. 1 IVG Bezugspunkt der Prüfung nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen (Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2 in fine, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). 5.3
Vorliegend gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter anderem Kostengutsprache für ein 1-jähriges Bürofachdiplom sowie für ein berufsbegleitendes Handelsdiplom. Sowohl das Bürofachdiplom als auch das Handelsdiplom konnte der Beschwerdeführer mit guten Noten erfolgreich abschliessen (vgl. Urk. 10/75; Urk. 10/93).
Mit dem Handelsdiplom verfügt der Beschwerdeführer
nun über eine erstmalige berufliche Ausbildung, welche ihm den angemessenen Einstieg ins Erwerbsleben ermöglicht .
Die kaufmännische Tätigkeit ist auch nicht als unzumutbar zu qualifizieren. U nter dem Titel von Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG kann nur die invaliditätsbedingte Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigke it leistungsbegründend sein .
Entsprechende f ach ärztliche medizinische Berichte liegen nicht vor.
Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Berichte davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer
nachdem bei der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung im Jahr 2009 offenbar noch eine depressive Phase vorgelegen hatte
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung kein invalidisierender Gesund heitssc haden mehr bestand (vgl. oben, Erwägung 4) . Dem B.___ -Bericht vom April 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an den Praktikums stellen gute Arbeit leistete und eine Präsenzzeit von sieben bis acht Stunden pro Tag gut wahrnehmen konnte. Eine Integration in den kauf männischen Bereich im ersten Arbeitsmarkt wurde als realisierbar eingeschätzt. Vor diesem Hinter grund kann eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich nicht als un ge eignet und unzumutbar gelten.
Demnach ist ein Anspruch auf eine berufliche Neuaus bildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG zu verneinen. 5.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde f ührer bereits eine erstmalige berufliche Ausbildung gewährte und er nun
zumal nicht von Invalidität auszugehen ist - als angemessen eingegliedert gilt . Folglich besteht kein Anspruch auf eine weitere Erstausbildung oder Neuaus bildung.
Damit erweist sich die anspruchsverneinende Verfügung vom 7. November 2014 (Urk.
2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6 .
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7 .
Rechtsanwalt Sebastian Lorentz reichte trotz zweimaliger Aufforderung (vgl. Urk.
13) keine Honorarnote ein. A ngesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles sowie u nter Berücksichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (für Aufwand bis Ende 2014) respektive Fr. 220.-- (für Aufwand ab 1. Januar 2015) ist seine Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 2 ’ 10 0 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 2 ‘ 10 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 4. April 2014 erstattet wurde (Urk. 10/142) . Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/149; Urk. 10/154) ver neinte sie mit Verfügung vom 7. November 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 10/159 = Urk. 2).
E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 1. Dezember 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm
die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen. Eventuell sei ihm eine verspätete Erstausbildung/Neuausbildung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2015 (Urk.
9) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2 4. März 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.
4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Strittig ist insbesondere
d er Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente, mithin Arbeitsfähigkeit und Invaliditätsgrad. Daneben ist der An spruch auf eine Erstausbildung zu prüfen.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Leistungseinbusse der Arbeitsfähigkeit nicht vor dem Hintergrund einer psychischen Störung stehe. Anhand der psychiatrischen Untersuchung durch den Gutachter Dr. D.___ seien weder anamnestisch noch klinisch kognitive oder emotionale Störungen in einem Ausmass feststellbar, die einen invalidenversicherungsrelevanten Krankheitsgrad aufweisen würden (S. 2 oben). Dr. D.___ habe eine schizoide Persönlichkeitsstörung festgestellt und halte den Beschwerdeführer je nach Rahmenbedingungen für 0 % bis höchstens 30 % arbeitsunfähig (S. 2 Mitte).
Ein Anspruch auf eine verspätete Erstausbildung bestehe nicht mehr, da diese bereits durch die Invaliden versicherung übernommen worden sei (S. 2 unten).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend,
e ine test psychologische Abklärung habe ergeben, dass er nicht unter einer Persönlich keitsstörun g leide, sondern unter einem Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS). Dabei handle es sich um einen neuen Befund, weshalb die Streitsache nochmals im Rahmen eines gerichtlichen Gutachtens abzuklären sei (S. 3 Ziff. 6). Es liege eine Erkrankung vor, welche seine Erstausbildungs fähigkeit ein schränke (S. 6 Ziff. 24 f.). Sein Studium zum Lebensmittelingenieur habe er
entgegen der Beschwerdegegnerin aus medizinischen Gründen abbrechen müssen (S. 6 Ziff. 28). Im Rahmen eines Arbeitsintegrations programms der Sozialhilfebehörde sei er in einem Alterszentrum zur Entlastung der Admi nistration eingesetzt worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass er schnell in eine Überforderung gerate, seine Prioritäten und Arbeiten nicht ordnen könne und schon bei einfachen, täglichen Routinearbeiten auf eine enge Betreuung angewiesen sei (S. 5 Ziff. 20). Er verfüge zwar über einen Ausbildungsabschluss, habe die entsprechenden Kenntnisse jedoch nie ökonomisch verwerten können. Somit sei er nicht hinreichend eingegliedert, weshalb ihm – sollte der Renten anspruch verneint werden – nochmals eine Erstausbildung zuzusprechen sei (S.
E. 7 Ziff. 38). 3. 3.1
Dr. med. E.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Bericht vom 1 6. Juli 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/19) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1) : - rezidivierende depressive Episoden leicht bis schwer en Grades
- dringender Verdacht auf sch izotype Persönlichkeitsstörung
Dr. E.___ gab an, der Beschwerdeführer stehe seit Juli 2007 be i ihr in Behandlung (Ziff. 1.2) mit aktuell wöchentlichen Konsultationen und Psycho pharmakotherapie (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei bis zur Matura im Jahr 1999 abgesehen von einem Minimalismus und geringem Selbstwertgefühl unauf fällig gewesen. Dann habe er vier Ausbildungs v ersuche abgebrochen und am 2. Juli 2007 einen Suizidversuch mit der Armeepistole verübt . Es bestehe eine deutliche Beeinträchtigung der Sozialkompetenz. Der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten im Strukturieren von eigenen Handlungen, wenn die konkreten Anweisungen fehlen. Deshalb sei er auch in den Ausbildungen (Lebensmittelfachmann, Psych ologe, Pflegefachmann, Logopäde) gescheitert. Bei Therapiebeginn hätten ausserhalb der Herkunftsfamilie keine Sozialkontakte bestanden. Ein stundenlanges Vor-Sich-Hindämmern habe stattgefunden. Unter Medikation habe sich die emotionale Schwingungsfähigkeit verbessert. Es bestehe wenig Wissen über die eigenen Interessen und Fähigkeiten bei ver minderter Belastbarkeit mit Überforderungsgefüh l in Alltagssituationen. Schwierig sei das Erleben von Versagen, da der Beschwerdeführer schnell mit Depression und ernsthafter Suizidalität re a giere. Deshalb sei ein
geschützter Rahmen unerlässlich (Ziff. 1.4).
3.2
Vom 9. April 2009 bis 2 6. Juni 20
E. 09 erfolgte ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Privatklinik
F.___
AG . Die behandelnden Ärzte der F.___ nannten im Bericht vom 3. August 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/20/6-
E. 11 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1) : - rezidivierende depressive Störung, schwere depressive Episode - Status nach Suizidversuch am 2. Juli 2007
- Zuweisungsdiagnose (vgl. Ziff. 4.4): Verdacht auf kombinierte Persön lichkeits störung (ängstlich-vermeidend, narzisstisch, histrionisch) und frag li cher Lernstörung mit strukturellen Defiziten, ADHS oder Autismus - 9. April 2009: schizotype Persönlichkeitsstörung mit Antriebshemmung und diskreten kognitiven Defiziten
Bei der neuropsychologischen Untersuchung wurde festgestellt, dass keine strukturellen Defizite vorliegen würden, sondern folgende diskreten kognitiven Einbussen, die im Rahmen der psychischen Er krankung zu sehen seien: leicht beeinträchtigte Lernleistung für verbale und figurale Info rmationen, leichte Abrufstörun g für verbale und figurale Informationen, leicht beeinträchtigte Konzentration und Aufmerksamkeit, Perseverationen und ein leicht ver langsamtes Arbeitstempo. Eine Ent wicklungsstörung, Asperger syndrom, Auti smus oder ADHS seien auszuschliessen (Ziff. 4 .6). Die Ärzte der F.___ führten aus, bei Eintritt habe die schwere depressive Episode imponiert, mit Antriebs hemmung, Hoffnungslosigkeit, Freudlosigkeit und Sinnlosigkeit, innerer Leere, Passivität, ohne innere Präferenzen, eigene Wünsche, Bedürfnisse oder Erwartungen. Ebenfalls habe das eigentümliche, seltsame Verhalten und Erscheinungsbild des Beschwerdeführers imponiert. Im Verlauf sei er mutiger und initiativer im sozialen Kontakt geworden und habe von sich aus Themen angesprochen, die ihn beschäftigen. Am 2. Juni 2009 sei Aripiprazol angesetzt worden, was vor allem auf die Wachheit und den Antrieb eine positive Wirkung gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe die Klinik in einem sehr gebesserten Zustand verlassen, was Antrieb, Stimmung und Vigilanz anbelange (Ziff. 4.7).
Im Rahmen der medizinischen Beurteilung der psychischen Ressourcen gaben die Ärzte der F.___ an, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien leicht, Konzentrations- und Auffassungsvermögen minimal eingeschränkt (Ziff. 6.1). In der bisherigen Tätigkeit als Sitzw ache im Spital sei
de m Beschwerdeführer ab 2 6. September 20 09 eine 50% ige Erwerbstätigkeit zumutbar, in einer
behinde rungs angepasst en Tätigkeit sei er 100 % arbeitsfähig (Ziff. 6 .2) . Hauptfaktor sei der erschwerte innere Antrieb und die Motivation, weiter sei der Beschwerde führer in der Beziehungsgestaltung und Kommunikation etwas unbeholfen und unsicher und reagiere mit Rückzug auf Kränkung und Unverständnis. Aufgaben, die hohe Flexibilität im Denken und hohe soziale Kompetenz benötigen, seien eher ungeeignet. Wenn die Aufgaben überschaubar und einigermassen vorge geben seien, könne er diese sehr genau und zuverlässig bewältigen (Ziff. 6.3).
3.3
Dem
Abklärungsbericht der
B.___ vom 2 6. Februar 2010 (Urk. 10/38)
ist zu entnehmen, dass die psychische Verfassung des Beschwerdeführers während der Abklärungszeit Schwankungen aufgewiesen und sich kontinuierlich verbessert habe. Insgesamt sei seine psychische Verfassung noch zu wenig hoch gewesen für eine Integration in den Arbeitsmarkt. Dafür sei noch eine weitere Stabilisierung notwendig (S. 3 Ziff. 7). Die Abklärung habe aufgezeigt, dass die guten fachlichen Grundkenntnisse, die Lernfähigkeit sowie die positive Moti vation in deutlichem Widerspruch zu seiner Fähigkeit gestanden hätten, sich selbst zu strukturieren, seine Arbeit eigenständig zu organisieren und Priori täten zu setzen (S. 7 oben). Durch gezielte Massnahmen wie das Erlangen einer anerkannten Erstausbildung mit geeignetem kaufmännischem Abschluss und das Erlangen von genügend Büropraxis durch entsprechende Praktika, bestehe eine gute Chance für eine erfolgreiche spätere Integration in die freie Wirtschaft (S. 8 Ziff. 13). Da die gesundheitliche Situation des Beschwerde führers einen geschützten und begleiteten Rahmen erfordere, werde er jeweils einmal pro Woche die Handelsschule besuchen und die übrige Zeit in der B.___ begleitet werden, wo er die notwendig Lern- und Arbeitsunterstützung erhalte (S. 10 oben). 3.4
Im
Abklärungsbericht der
B.___ vom 7. April 2011 (Urk. 10/68 /1-9) wurde ausgeführt,
dass der Beschwerdeführer mit dem Erlangen des Bürofachdiploms eine gute kaufmännische Grundlage mitbringe (S. 6 unten). Er verfüge jedoch noch nicht über die nötige gesundheitliche Stabilität und über praktische Erfahrungen im kaufmännischen Berufsfeld, um sich in der freien Wirtschaft bewerben zu können (S. 7 oben). 3.5
Aus dem Bericht der B.___ vom 1 7. April 201 2 (Urk. 10/89) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weiterhin an der am 4. Januar 2011 gestarteten externen Praktikumsstelle im Stadtspital C.___ im Bereich der Patientenadministration an jeweils zwei beziehungsweise drei Tagen pro Woche gearbeitet habe, wobei das Praktikum bis Ende Februar 2012 verlängert worden sei (S. 2 Mitte).
Der Beschwerdeführer habe an den jeweiligen Praktikumsstellen gute Arbeit geleistet und sei als angenehmer Mitarbeiter geschätzt worden (S. 2 unten) . Er habe keine Absenzen gehabt .
Er habe während der gesamten Massnahme eine Präsenzzeit von sieben bis acht Stunden pro Tag gut wahrnehmen könne n (S. 3 oben). Zum gesundheitlichen Verlauf wurde angegeben, dass sich die psychische und physische Belastbarkeit während der Massnahme kontinuierlich verbessert habe .
Schwankungen in der Befindlichkeit hätten mehrheitlich mit der Stresssituation in Zusammenhang
gestand en . Zur Prioritätensetzung sei der Beschwerdeführer auf die Unterstützung durch die Gruppenleitung angewiesen gewesen. Für die Konzentration auf die Arbeit sei eine ruhige Arbeitsumgebung notwendig gewesen (S. 3 unten). Als Fazit wurde festgehalten, dass eine Integration in den kaufmännischen Bereich im ersten Arbeitsmarkt aufgrund der positiven gesundheitlichen Stabilisierung zum jetzigen Zeitpunkt realisier bar sei (S. 4 Mitte) .
Der Beschwerdeführer könne einen Leistungsgrad von etwa 60 % bis 80 % erzielen, je na ch Anforderungen. In der Ein arbeitungszeit benötige er jeweils viel Zeit (S. 5 oben) . Aus gesundheitlichen Gründen sei er auf intensive Begleitung bei der Stellensuche angewiesen (S. 5 unten).
3. 6
Dr. E.___ nannte mit Bericht vom 2 6. Juli 2013 zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 10/135) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.1):
- meist normothymes bis leicht depressives Zustandsbild - bei einer kombinierten Persönlichk eitsstörung mit Strukturdefizit
Dr. E.___ gab an, der Beschwerdeführer lebe in einer eigenen Wohnung und sei aktuell auf Arbeitssuche. Er könne sich etwas besser strukturieren als zu Beginn, sich etwas besser selbst beschäftigen. Sozialkontakte seien etwas einfacher, aber immer noch schwierig. Der Beschwerdeführer könne unverändert kaum Schwerpunkte setzen, es bestehe eine mangelnde Selbstorganisation im Arbeitsfeld. Er habe kaum Antizipationsfähigkeit dafür, wie er auf andere wirke, wie diese reagieren könnten. Er wolle es recht machen, sei überfordert, unsicher, gegenüber Kritik leicht verletzlich, ohne diese aber zurückzuweisen (Ziff. 1.4). Die Psychotherapie finde in meist grossen Intervallen statt, Medikamente nehme er aktuell keine ein (Ziff. 1.5) . Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. E.___ nicht, sie nannte lediglich den Begriff „IV-Reintegration“ (Ziff. 1.6). 3. 7
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Gutachten vom 1 4. April 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/142) folgende Diagnosen (S.
E. 13 oben): - s chizoide Persönlichkeitsstörung
- Dysthymie
- Status nach d epressiven Phasen 2007 und 2009
Dr. D.___ führte aus, die neuropsychologische Entwicklung des Beschwerde führers sei normal gewesen. Im Widerspruch zu den späteren psychiatrischen Verdachts diagnosen seien ihm in den Jugendjahren keine Auf merk sam keits störung, keine Konzentrations- oder Lernstörungen, keine kindlichen autisti schen Störungen, keine Angst- und depressiven Störungen bekannt gewesen; was eher gegen eine schwere Persönlichkeitsstörung und auch gegen andere schwere psychische Störungen mit Tendenz zur Chronifizierung spreche (S. 13 Mitte). Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer Mühe mit der Berufs wahl gehabt. Ein Lebensmittelstudium an der ETH und ein Psychologiestudium an der Universität habe er nach je einem Jahr abgebrochen, weil er Mühe mit der Mathematik und der Technik gehabt habe (S. 13 unten). Erst nachher und als Folge der Ausbildungsabbrüche habe sich ein depressiver Zustand mit Suizidalität eingestellt (S. 14 Mitte). Die in der F.___ gestellte Diagnose einer schizotype n Persönlichkeitsstörung sei seines Erachtens nicht begründet, da die Kriterien von paranoiden und präpsychotischen Symptomen aus dem Lebens lauf nicht hervorgehen würden. Dagegen passe das festgestellte exzentrische Verhalten mit einer eigenen Ausdrucksweise zu einer schizoiden Persönlich keitsstörung (S. 14 unten).
Aufgrund seiner eigenen Untersuchung stelle er zum heutigen Zeitpunkt weder anamnestisch noch klinisch kognitive oder emotionale Störungen in einem IV relevanten Krankheitsgrad fest. Im Sinne einer Dysthymie weise der Beschwer de führer Verstimmungen mit Amotivation und Deprimiertheit auf, die aber nach wenigen Stunden vorübergehen und nur sporadisch auftreten würden (S. 15 f.). Die Diagnose der schizoiden Persönlichkeitsstörung stelle er aufgrund der Eindrücke vom Beschwerdeführer, der mangelnden eigenen Identität mit vagen beruflichen und privaten Interessen und einer geringen Identifizierung mit konventionellen Tätigkeiten und Strukturen, eines Einzelgängertums mit zwar nicht durchgehenden, aber häufigen Schwierigkeiten, sich in ein Team zu integrieren, und mit spärlichen privaten Beziehungen sowie aufgrund eines für andere manchmal unverständlichen Verhaltens (S. 16 Mitte). Aufgrund des schizoiden Wesens des Beschwerdeführers mit einer nicht durchgängigen, aber in einzelnen Ausbildungs- und Arbeitssituationen gezeigten pathologischen Realitäts ferne, einem Identitätsmangel und konsekutiv einem unpraktischen Vorgehen zum Beispiel beim Arbeiten, beim Lernen oder bei Stellen bewerbungen bestehe eine teilweise psychopathologisch begründete Arbeits unfähigkeit. Je nach Arbeitssituation und Arbeitsumfeld habe sie zwischen 0 % und höchstens 30 % bis 40 % betragen, dann jeweils verbunden mit einer psychovegetativen Stresssymptomatik, etwa mit imperativem Durchfall, Gedanken kreisen und Konzentrationsstörungen (S. 16 unten).
Die frühere Arbeitsfähigkeit könne retrospektiv nicht mehr ge nau bestimm t werden, da manifeste psychische Störungen mit einem IV-relevanten Krank heitswert, nämlich depressive Phasen 2007 und 2009, jeweils höchstens wenige Monate gedauert hätten . Heute bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits unfähigkeit generell von
0 % bis höchstens 30 %, bedingt durch eine schizoide Persönlichkeitsstörung (S. 17 oben) . Wegen dieser sei die psychische Belast barkeit des Beschwerdeführers teilweise herabgesetzt für komplexe technische Abläufe, das Treffen von Entscheidungen unter Zeitdruck, die Zusammenarbeit in einem Team mit autoritativen Personen und in einem stark ablenkenden Umfeld. Während der Erstausbildungen sei die Existenz von behindernden psychischen Störungen retrospektiv nicht nachweisbar (S. 17 Mitte). Die Rest arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers sei i n einfachen ungelernten Hilfs t ätigkeiten in der freien Wirtschaft nicht eingeschränkt mit Ausnahme von komplexen technischen Anforderungen oder bei anspruchsvollem sozialem Umfeld (S. 17 unten) .
3. 8
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit Bericht vom 8. Dezember 2014 zuhanden von Dr. E.___ (Urk. 3/5) fest, dass der Beschwerdeführer am 1 4. November 2014 testpsychologisch untersucht worden sei (S. 1 Mitte). Aufgrund der Ergebnisse von zwei Fragebögen hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung ergeben . Die neuropsychologische Untersuchung sei mit der Testbatterie Kognitive Basis testung (COGBAT; Schuhfried Wiener Testsystem) durchgeführt worden (S. 1 unten).
Aus dem neuropsychologischen Profil des Beschwerdeführers habe sich eine Verdachtsdiagnose auf ein AD S -Syndrom ergeben. Deshalb sei er ergänzend mit der Wender-Utah- Ratin - Scale (WURS) und dem Wender- Reimherr -Interview (WIR) untersucht worden (S. 3 oben).
Aufgrund der erhobe nen Befunde könne die Verdachtsdiagnose einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung bestätigt werden (ICD-10: F98.8, vorwiegend unauf merksamer Typus; S. 3 Mitte). Seines Erachtens handle es sich bei der diagnosti zierten rezidivierenden depressiven Störung um Komorbiditätsphäno mene .
Die seit Kindheit bestehende Aufmerksamkeitsdefizitstörung hab e beim durch schnittlich bis überdurchschnittlich intelligenten Beschwerdeführer zu erhebli chen Schwierigkeiten geführt, die sich während seines Studiums am deut lichsten manifestiert hätten . Dass er in der Lage gewesen sei, das Abitur zu bestehen, könne mit seinen neuropsychologischen Ressourcen (hyperfocus, intaktes Arbeitsgedächtnis, Lernfähigkeit etcetera) und seinen IQ-Werten sehr gut erklärt werden. Im Studium habe er sich aber schnell überfordert gefühlt, habe den Lernprozess nicht gut planen können, sei rasch ablenkbar gewesen (S.
3 unten).
Aufgrund der durch die testpsychologische Untersuchung eindeutig bekräftigten Befunde könne die von Dr. D.___ gestellte Diagnose einer Persön lichkeitsstörung nicht bestätigt werden (S. 4 Mitte). 4. 4.1
Die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ wie auch die Ärzte der F.___ gingen im Juli/August 2009 von den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer schizotype n Persönlichkeitsstörung aus. Im Juli 2013 nannte Dr. E.___ ein normales bis leicht depressives Zustandsbild und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Dr. D.___ diagnostizierte im April 2014 eine schizoide Persönlichkeitsstörung sowie eine Dysthymie . Dr. G.___ kam im Dezember 2014 zum Schluss, dass keine Persönlichkeitsstörung, sondern eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung vorliege.
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit liegen im Wesentlichen die Beurteilungen durch die Ärzte der F.___ sowie durch Dr. D.___ vor. Dr. E.___ ging in ihrem ersten Bericht vom Juli 2009 noch davon aus, dass ein geschützter Rahmen unerlässlich sei. Im späteren Bericht vom Juli 2013 äusserte sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit . Die Ärzte der F.___ attestierten dem Beschwerdeführer im August 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ ging im April 2014 ebenfalls davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers i n angepassten
T ätigkeiten nicht eingeschränkt sei.
Aus d em B.___ -Bericht vom April 2012 ergibt sich eine Verbesserung der psychischen und physischen Belastbarkeit. Aufgrund der positiven gesund heitlichen Stabilisierung wurde eine Integration in den kaufmännischen Bereich im ersten Arbeitsmarkt als realisierbar
beurteilt. D em B.___ -Bericht ist in dessen eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ent nehmen. Er könne einen Leistungsgrad von 60 % bis 80 % erzielen, je nach Anfor derungen. 4.2
Die Expertise von Dr. D.___
erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medi zinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.4) vollum fänglich. Sie setzte sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beein trächtigungen und auch mit der früher gestellten Diagnose einer schizotype n Persönlichkeitsstörung auseinander und berücksichtigte insbe sondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungs berichte.
Darauf kann abgestellt werden.
Soweit Dr. G.___
angab, dass keine Persönlichkeitsstörung, sondern eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung vorliege, ist F olgendes festzuhalten: Gemäss eigenen Angaben von Dr. G.___ handelte es sich um eine d iagnostische Abklärung . Die Ergebnisse beruhen auf einer Reihe von Fragebögen und Tests. Soweit aufgrund des vorliegenden Berichts ersichtlich, hat Dr. G.___ keine eigentliche psychiatrische Untersuchung durchgeführt, weder eine Anamnese noch Befunde erhoben und den Beschwerdeführer auch nicht zu seinen Beschwerden befragt . Au sserdem ist unklar, ob seine Einschätzung in Kenntnis der Vorakten erfolgte beziehungsweise welche Berichte Dr. G.___ allenfalls vorlagen.
Zudem begründete er die n eu gestellt e Diagnose einer Aufmerksam keitsdefizitstörung
– welche zuvor durch die Ärzte der F.___ wie auch durch Dr. D.___ explizit verneint wurde – nicht näher und reichte auch die ent sprechenden Testergebnisse nicht ein . Insgesamt vermag der Bericht von Dr. G.___ das ausführliche Gutachten von Dr. D.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Auch gibt der Bericht von Dr. G.___ nicht Anlass zu weiteren Abklärungen, zumal die Arbeitsfähigkeit durch eine Aufmerksamkeits defizit störung grundsätzlich nicht beeinträchtigt wird. 4.3
Dr. D.___ kam zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bedingt durch die schizoide Persönlichkeitsstörung generell zu 0 bis höchstens 30 % und i n angepassten
T ätigkeiten nicht eingeschränkt sei . Er hielt fest, dass früher je nach Arbeitssituation eine Arbeitsunfähigkeit von 0 bis 30 oder 40 % bestanden habe und dann jeweils mit einer psychovegetativen Stresssympto matik verbunden gewesen sei. Es ist deshalb anzunehmen, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers und seine Erwerbsfähigkeit von der jeweiligen Arbeitssituation beeinflusst wird und nicht - was invalidenversiche rungs rechtlich ausschlaggebend ist - die Krankheit die Arbeitssituation und -fähigkeit beeinflusst. Die Ausübung einer geeigneten Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist somit mit der psychischen Beeinträchtigung grundsätzlich vereinbar.
Auch aufgrund der Berichte der anderen Fachärzte bestehen keine Hinweise für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit; Dr. E.___ stellte zuletzt die Diagnose eines normothymen bis lediglich leicht depressiven Zustandsbildes bei einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Strukturdefizit und wies darauf hin, dass die Therapie in meist grossen Intervallen stattfinde und der Patient keine Medikamente nehme. Dies spricht sowohl gegen eine substantielle Arbeits unfähigkeit als auch gegen einen subjektiven Leidensdruck des Beschwerde führers.
V ielmehr zeigte sich v orliegend aufgrund der beruflichen Massnahmen, dass de m Beschwerdeführer eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit möglich ist . Zwar wurde ihm seitens des Arbeitgebers Stadtspital C.___ (Arbeitsversuch vom 2 6. November 2012 bis 3 1. Mai 2013) eine Leistungs fähigkeit von 70 % oder sogar nur 60 % bei einem 80%-Pensum bescheinigt (vgl. Verlaufsprotokoll Ein gliederungsberatung, Urk. 10/139 S. 1 f.).
D azu hielt Dr. D.___ jedoch fest, dass die se
Leistungseinbusse
nicht vor dem Hintergrund einer psychischen Störung stehe
(Urk . 10/142 S. 15 unten).
Somit besteht rechtlich gesehen
kein invalidisierender Gesundheitssc haden. T rotz der psychischen Beeinträch tigung ist dem Beschwerdeführer die Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit objektiv gesehen zumutbar.
Der Annahme, dass die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung tatsächlich Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit hat, stehen
auch die Umstände entgegen, dass d er Beschwerde führer erfolgreich die Matura absolviert hat, später während knapp eines Jahres in einem 60%-Pensum als k aufmännischer Mitarbeiter arbeitete, ohne dass eine gesundheitliche Einschränkung bekannt wurde (vgl. Urk. 10/18), und schliess lich das berufsbegleitende Handelsdiplom erfolgreich abschliessen konnte.
4.4
Zusammenfassend ist folglich auf das Gutachten von Dr. D.___ vom April 2014 abzustellen, wonach beim Beschwerdeführer keine kognitiven oder emotionalen Störungen in einem IV-relevanten Krankheitsgrad vorliegen und seine Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (einfache Hilfstätigkeiten ohne komplexe technische Anforderungen oder anspruchsvolles soziales Umfeld) nicht eingeschränkt ist . Angesichts dessen hat die Beschwerdegegnerin den Renten anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, dass ihm nochmals eine Erstaus bildung /Neuausbildung zuzusprechen sei, da er nicht hinreichend eingegliedert sei. Er verfüge zwar über einen Ausbildungsabschluss, habe die entsprechenden Kenntnisse jedoch nie ökonomisch verwerten können. 5.2
Nach Art.
E. 16 Abs. 2 lit . b IVG zu verneinen. 5.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde f ührer bereits eine erstmalige berufliche Ausbildung gewährte und er nun
zumal nicht von Invalidität auszugehen ist - als angemessen eingegliedert gilt . Folglich besteht kein Anspruch auf eine weitere Erstausbildung oder Neuaus bildung.
Damit erweist sich die anspruchsverneinende Verfügung vom 7. November 2014 (Urk.
2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6 .
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7 .
Rechtsanwalt Sebastian Lorentz reichte trotz zweimaliger Aufforderung (vgl. Urk.
13) keine Honorarnote ein. A ngesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles sowie u nter Berücksichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (für Aufwand bis Ende 2014) respektive Fr. 220.-- (für Aufwand ab 1. Januar 2015) ist seine Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 2 ’ 10 0 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 2 ‘ 10 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01320 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom
12. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1979, begann nach Abschluss der Matura im Jahr 1999 verschiedene Ausbildungen (Studien an der ETH Zürich und Universität Zürich, Ausbildungen zum Pflegefachmann sowie al s Logo päde), welche er jedoch nicht abschliessen konnte (vgl. Urk. 10/26;
Urk. 10/29/1).
Von August 2007 bis Juni 2008 war der Versicherte im Umfang von 60 % als k aufmännischer Mitarbeiter für die Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 10/18; Urk. 10/26/3-4). Von August 2008 bis Januar 2009 arbeitete er als Verteilbote für die Z.___ AG (Urk. 10/6). Ab November 2008 war er zudem auf Abruf als Sitzwache im Spital A.___ tätig (vgl. Urk. 10/17).
Unter Hinweis auf psychische B eschwerden meldete sich der Versicherte am 1 3. Juni 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). 1.2
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und gewährte dem Versicherten unter ande rem
Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung
(1 jährig es Büro fachdiplom vom 3. Mai 2010 bis 1 1. April 2011,
Urk. 10/48 und
Urk. 10/65, welches er erfolgreich bestand,
Urk. 10/75).
Zudem absolvierte der Ver sicherte via B.___
ein externes Praktikum bei der Patientenadministration
des S tadts pital s
C.___ (Urk. 10 /58; Urk. 10/67; Urk. 10/78; Urk. 10/82;
Urk. 10/86).
Die IV-Stelle gewährte ihm ausserdem Kostengutsprache für ein berufsbegleitendes Handelsdiplom
ab 1 2. April 2011 bis 2 3. April 2012 (Urk. 10/71), welches der Versicherte erfolgreich absolvierte (Urk. 10/ 92- 93). Des Weiteren gewährte die IV-Stelle
Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche (Urk. 10/99; Urk. 10/106) sowie Kostengutsprache für einen
Arbeits versuch (Urk. 10/111; Urk. 10/118) .
Nach Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 10/138) holte die IV-Stelle bei Dr.
med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein p sy chiatrisch es Gutachten ein, das am 1 4. April 2014 erstattet wurde (Urk. 10/142) . Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/149; Urk. 10/154) ver neinte sie mit Verfügung vom 7. November 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 10/159 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 1. Dezember 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm
die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen. Eventuell sei ihm eine verspätete Erstausbildung/Neuausbildung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2015 (Urk.
9) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2 4. März 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.
4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Strittig ist insbesondere
d er Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente, mithin Arbeitsfähigkeit und Invaliditätsgrad. Daneben ist der An spruch auf eine Erstausbildung zu prüfen. 2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Leistungseinbusse der Arbeitsfähigkeit nicht vor dem Hintergrund einer psychischen Störung stehe. Anhand der psychiatrischen Untersuchung durch den Gutachter Dr. D.___ seien weder anamnestisch noch klinisch kognitive oder emotionale Störungen in einem Ausmass feststellbar, die einen invalidenversicherungsrelevanten Krankheitsgrad aufweisen würden (S. 2 oben). Dr. D.___ habe eine schizoide Persönlichkeitsstörung festgestellt und halte den Beschwerdeführer je nach Rahmenbedingungen für 0 % bis höchstens 30 % arbeitsunfähig (S. 2 Mitte).
Ein Anspruch auf eine verspätete Erstausbildung bestehe nicht mehr, da diese bereits durch die Invaliden versicherung übernommen worden sei (S. 2 unten). 2.3
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend,
e ine test psychologische Abklärung habe ergeben, dass er nicht unter einer Persönlich keitsstörun g leide, sondern unter einem Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS). Dabei handle es sich um einen neuen Befund, weshalb die Streitsache nochmals im Rahmen eines gerichtlichen Gutachtens abzuklären sei (S. 3 Ziff. 6). Es liege eine Erkrankung vor, welche seine Erstausbildungs fähigkeit ein schränke (S. 6 Ziff. 24 f.). Sein Studium zum Lebensmittelingenieur habe er
entgegen der Beschwerdegegnerin aus medizinischen Gründen abbrechen müssen (S. 6 Ziff. 28). Im Rahmen eines Arbeitsintegrations programms der Sozialhilfebehörde sei er in einem Alterszentrum zur Entlastung der Admi nistration eingesetzt worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass er schnell in eine Überforderung gerate, seine Prioritäten und Arbeiten nicht ordnen könne und schon bei einfachen, täglichen Routinearbeiten auf eine enge Betreuung angewiesen sei (S. 5 Ziff. 20). Er verfüge zwar über einen Ausbildungsabschluss, habe die entsprechenden Kenntnisse jedoch nie ökonomisch verwerten können. Somit sei er nicht hinreichend eingegliedert, weshalb ihm – sollte der Renten anspruch verneint werden – nochmals eine Erstausbildung zuzusprechen sei (S.
7 Ziff. 38). 3. 3.1
Dr. med. E.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Bericht vom 1 6. Juli 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/19) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1) : - rezidivierende depressive Episoden leicht bis schwer en Grades
- dringender Verdacht auf sch izotype Persönlichkeitsstörung
Dr. E.___ gab an, der Beschwerdeführer stehe seit Juli 2007 be i ihr in Behandlung (Ziff. 1.2) mit aktuell wöchentlichen Konsultationen und Psycho pharmakotherapie (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei bis zur Matura im Jahr 1999 abgesehen von einem Minimalismus und geringem Selbstwertgefühl unauf fällig gewesen. Dann habe er vier Ausbildungs v ersuche abgebrochen und am 2. Juli 2007 einen Suizidversuch mit der Armeepistole verübt . Es bestehe eine deutliche Beeinträchtigung der Sozialkompetenz. Der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten im Strukturieren von eigenen Handlungen, wenn die konkreten Anweisungen fehlen. Deshalb sei er auch in den Ausbildungen (Lebensmittelfachmann, Psych ologe, Pflegefachmann, Logopäde) gescheitert. Bei Therapiebeginn hätten ausserhalb der Herkunftsfamilie keine Sozialkontakte bestanden. Ein stundenlanges Vor-Sich-Hindämmern habe stattgefunden. Unter Medikation habe sich die emotionale Schwingungsfähigkeit verbessert. Es bestehe wenig Wissen über die eigenen Interessen und Fähigkeiten bei ver minderter Belastbarkeit mit Überforderungsgefüh l in Alltagssituationen. Schwierig sei das Erleben von Versagen, da der Beschwerdeführer schnell mit Depression und ernsthafter Suizidalität re a giere. Deshalb sei ein
geschützter Rahmen unerlässlich (Ziff. 1.4).
3.2
Vom 9. April 2009 bis 2 6. Juni 20 09 erfolgte ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Privatklinik
F.___
AG . Die behandelnden Ärzte der F.___ nannten im Bericht vom 3. August 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/20/6- 11) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1) : - rezidivierende depressive Störung, schwere depressive Episode - Status nach Suizidversuch am 2. Juli 2007
- Zuweisungsdiagnose (vgl. Ziff. 4.4): Verdacht auf kombinierte Persön lichkeits störung (ängstlich-vermeidend, narzisstisch, histrionisch) und frag li cher Lernstörung mit strukturellen Defiziten, ADHS oder Autismus - 9. April 2009: schizotype Persönlichkeitsstörung mit Antriebshemmung und diskreten kognitiven Defiziten
Bei der neuropsychologischen Untersuchung wurde festgestellt, dass keine strukturellen Defizite vorliegen würden, sondern folgende diskreten kognitiven Einbussen, die im Rahmen der psychischen Er krankung zu sehen seien: leicht beeinträchtigte Lernleistung für verbale und figurale Info rmationen, leichte Abrufstörun g für verbale und figurale Informationen, leicht beeinträchtigte Konzentration und Aufmerksamkeit, Perseverationen und ein leicht ver langsamtes Arbeitstempo. Eine Ent wicklungsstörung, Asperger syndrom, Auti smus oder ADHS seien auszuschliessen (Ziff. 4 .6). Die Ärzte der F.___ führten aus, bei Eintritt habe die schwere depressive Episode imponiert, mit Antriebs hemmung, Hoffnungslosigkeit, Freudlosigkeit und Sinnlosigkeit, innerer Leere, Passivität, ohne innere Präferenzen, eigene Wünsche, Bedürfnisse oder Erwartungen. Ebenfalls habe das eigentümliche, seltsame Verhalten und Erscheinungsbild des Beschwerdeführers imponiert. Im Verlauf sei er mutiger und initiativer im sozialen Kontakt geworden und habe von sich aus Themen angesprochen, die ihn beschäftigen. Am 2. Juni 2009 sei Aripiprazol angesetzt worden, was vor allem auf die Wachheit und den Antrieb eine positive Wirkung gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe die Klinik in einem sehr gebesserten Zustand verlassen, was Antrieb, Stimmung und Vigilanz anbelange (Ziff. 4.7).
Im Rahmen der medizinischen Beurteilung der psychischen Ressourcen gaben die Ärzte der F.___ an, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien leicht, Konzentrations- und Auffassungsvermögen minimal eingeschränkt (Ziff. 6.1). In der bisherigen Tätigkeit als Sitzw ache im Spital sei
de m Beschwerdeführer ab 2 6. September 20 09 eine 50% ige Erwerbstätigkeit zumutbar, in einer
behinde rungs angepasst en Tätigkeit sei er 100 % arbeitsfähig (Ziff. 6 .2) . Hauptfaktor sei der erschwerte innere Antrieb und die Motivation, weiter sei der Beschwerde führer in der Beziehungsgestaltung und Kommunikation etwas unbeholfen und unsicher und reagiere mit Rückzug auf Kränkung und Unverständnis. Aufgaben, die hohe Flexibilität im Denken und hohe soziale Kompetenz benötigen, seien eher ungeeignet. Wenn die Aufgaben überschaubar und einigermassen vorge geben seien, könne er diese sehr genau und zuverlässig bewältigen (Ziff. 6.3).
3.3
Dem
Abklärungsbericht der
B.___ vom 2 6. Februar 2010 (Urk. 10/38)
ist zu entnehmen, dass die psychische Verfassung des Beschwerdeführers während der Abklärungszeit Schwankungen aufgewiesen und sich kontinuierlich verbessert habe. Insgesamt sei seine psychische Verfassung noch zu wenig hoch gewesen für eine Integration in den Arbeitsmarkt. Dafür sei noch eine weitere Stabilisierung notwendig (S. 3 Ziff. 7). Die Abklärung habe aufgezeigt, dass die guten fachlichen Grundkenntnisse, die Lernfähigkeit sowie die positive Moti vation in deutlichem Widerspruch zu seiner Fähigkeit gestanden hätten, sich selbst zu strukturieren, seine Arbeit eigenständig zu organisieren und Priori täten zu setzen (S. 7 oben). Durch gezielte Massnahmen wie das Erlangen einer anerkannten Erstausbildung mit geeignetem kaufmännischem Abschluss und das Erlangen von genügend Büropraxis durch entsprechende Praktika, bestehe eine gute Chance für eine erfolgreiche spätere Integration in die freie Wirtschaft (S. 8 Ziff. 13). Da die gesundheitliche Situation des Beschwerde führers einen geschützten und begleiteten Rahmen erfordere, werde er jeweils einmal pro Woche die Handelsschule besuchen und die übrige Zeit in der B.___ begleitet werden, wo er die notwendig Lern- und Arbeitsunterstützung erhalte (S. 10 oben). 3.4
Im
Abklärungsbericht der
B.___ vom 7. April 2011 (Urk. 10/68 /1-9) wurde ausgeführt,
dass der Beschwerdeführer mit dem Erlangen des Bürofachdiploms eine gute kaufmännische Grundlage mitbringe (S. 6 unten). Er verfüge jedoch noch nicht über die nötige gesundheitliche Stabilität und über praktische Erfahrungen im kaufmännischen Berufsfeld, um sich in der freien Wirtschaft bewerben zu können (S. 7 oben). 3.5
Aus dem Bericht der B.___ vom 1 7. April 201 2 (Urk. 10/89) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weiterhin an der am 4. Januar 2011 gestarteten externen Praktikumsstelle im Stadtspital C.___ im Bereich der Patientenadministration an jeweils zwei beziehungsweise drei Tagen pro Woche gearbeitet habe, wobei das Praktikum bis Ende Februar 2012 verlängert worden sei (S. 2 Mitte).
Der Beschwerdeführer habe an den jeweiligen Praktikumsstellen gute Arbeit geleistet und sei als angenehmer Mitarbeiter geschätzt worden (S. 2 unten) . Er habe keine Absenzen gehabt .
Er habe während der gesamten Massnahme eine Präsenzzeit von sieben bis acht Stunden pro Tag gut wahrnehmen könne n (S. 3 oben). Zum gesundheitlichen Verlauf wurde angegeben, dass sich die psychische und physische Belastbarkeit während der Massnahme kontinuierlich verbessert habe .
Schwankungen in der Befindlichkeit hätten mehrheitlich mit der Stresssituation in Zusammenhang
gestand en . Zur Prioritätensetzung sei der Beschwerdeführer auf die Unterstützung durch die Gruppenleitung angewiesen gewesen. Für die Konzentration auf die Arbeit sei eine ruhige Arbeitsumgebung notwendig gewesen (S. 3 unten). Als Fazit wurde festgehalten, dass eine Integration in den kaufmännischen Bereich im ersten Arbeitsmarkt aufgrund der positiven gesundheitlichen Stabilisierung zum jetzigen Zeitpunkt realisier bar sei (S. 4 Mitte) .
Der Beschwerdeführer könne einen Leistungsgrad von etwa 60 % bis 80 % erzielen, je na ch Anforderungen. In der Ein arbeitungszeit benötige er jeweils viel Zeit (S. 5 oben) . Aus gesundheitlichen Gründen sei er auf intensive Begleitung bei der Stellensuche angewiesen (S. 5 unten).
3. 6
Dr. E.___ nannte mit Bericht vom 2 6. Juli 2013 zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 10/135) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.1):
- meist normothymes bis leicht depressives Zustandsbild - bei einer kombinierten Persönlichk eitsstörung mit Strukturdefizit
Dr. E.___ gab an, der Beschwerdeführer lebe in einer eigenen Wohnung und sei aktuell auf Arbeitssuche. Er könne sich etwas besser strukturieren als zu Beginn, sich etwas besser selbst beschäftigen. Sozialkontakte seien etwas einfacher, aber immer noch schwierig. Der Beschwerdeführer könne unverändert kaum Schwerpunkte setzen, es bestehe eine mangelnde Selbstorganisation im Arbeitsfeld. Er habe kaum Antizipationsfähigkeit dafür, wie er auf andere wirke, wie diese reagieren könnten. Er wolle es recht machen, sei überfordert, unsicher, gegenüber Kritik leicht verletzlich, ohne diese aber zurückzuweisen (Ziff. 1.4). Die Psychotherapie finde in meist grossen Intervallen statt, Medikamente nehme er aktuell keine ein (Ziff. 1.5) . Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. E.___ nicht, sie nannte lediglich den Begriff „IV-Reintegration“ (Ziff. 1.6). 3. 7
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Gutachten vom 1 4. April 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/142) folgende Diagnosen (S. 13 oben): - s chizoide Persönlichkeitsstörung
- Dysthymie
- Status nach d epressiven Phasen 2007 und 2009
Dr. D.___ führte aus, die neuropsychologische Entwicklung des Beschwerde führers sei normal gewesen. Im Widerspruch zu den späteren psychiatrischen Verdachts diagnosen seien ihm in den Jugendjahren keine Auf merk sam keits störung, keine Konzentrations- oder Lernstörungen, keine kindlichen autisti schen Störungen, keine Angst- und depressiven Störungen bekannt gewesen; was eher gegen eine schwere Persönlichkeitsstörung und auch gegen andere schwere psychische Störungen mit Tendenz zur Chronifizierung spreche (S. 13 Mitte). Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer Mühe mit der Berufs wahl gehabt. Ein Lebensmittelstudium an der ETH und ein Psychologiestudium an der Universität habe er nach je einem Jahr abgebrochen, weil er Mühe mit der Mathematik und der Technik gehabt habe (S. 13 unten). Erst nachher und als Folge der Ausbildungsabbrüche habe sich ein depressiver Zustand mit Suizidalität eingestellt (S. 14 Mitte). Die in der F.___ gestellte Diagnose einer schizotype n Persönlichkeitsstörung sei seines Erachtens nicht begründet, da die Kriterien von paranoiden und präpsychotischen Symptomen aus dem Lebens lauf nicht hervorgehen würden. Dagegen passe das festgestellte exzentrische Verhalten mit einer eigenen Ausdrucksweise zu einer schizoiden Persönlich keitsstörung (S. 14 unten).
Aufgrund seiner eigenen Untersuchung stelle er zum heutigen Zeitpunkt weder anamnestisch noch klinisch kognitive oder emotionale Störungen in einem IV relevanten Krankheitsgrad fest. Im Sinne einer Dysthymie weise der Beschwer de führer Verstimmungen mit Amotivation und Deprimiertheit auf, die aber nach wenigen Stunden vorübergehen und nur sporadisch auftreten würden (S. 15 f.). Die Diagnose der schizoiden Persönlichkeitsstörung stelle er aufgrund der Eindrücke vom Beschwerdeführer, der mangelnden eigenen Identität mit vagen beruflichen und privaten Interessen und einer geringen Identifizierung mit konventionellen Tätigkeiten und Strukturen, eines Einzelgängertums mit zwar nicht durchgehenden, aber häufigen Schwierigkeiten, sich in ein Team zu integrieren, und mit spärlichen privaten Beziehungen sowie aufgrund eines für andere manchmal unverständlichen Verhaltens (S. 16 Mitte). Aufgrund des schizoiden Wesens des Beschwerdeführers mit einer nicht durchgängigen, aber in einzelnen Ausbildungs- und Arbeitssituationen gezeigten pathologischen Realitäts ferne, einem Identitätsmangel und konsekutiv einem unpraktischen Vorgehen zum Beispiel beim Arbeiten, beim Lernen oder bei Stellen bewerbungen bestehe eine teilweise psychopathologisch begründete Arbeits unfähigkeit. Je nach Arbeitssituation und Arbeitsumfeld habe sie zwischen 0 % und höchstens 30 % bis 40 % betragen, dann jeweils verbunden mit einer psychovegetativen Stresssymptomatik, etwa mit imperativem Durchfall, Gedanken kreisen und Konzentrationsstörungen (S. 16 unten).
Die frühere Arbeitsfähigkeit könne retrospektiv nicht mehr ge nau bestimm t werden, da manifeste psychische Störungen mit einem IV-relevanten Krank heitswert, nämlich depressive Phasen 2007 und 2009, jeweils höchstens wenige Monate gedauert hätten . Heute bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits unfähigkeit generell von
0 % bis höchstens 30 %, bedingt durch eine schizoide Persönlichkeitsstörung (S. 17 oben) . Wegen dieser sei die psychische Belast barkeit des Beschwerdeführers teilweise herabgesetzt für komplexe technische Abläufe, das Treffen von Entscheidungen unter Zeitdruck, die Zusammenarbeit in einem Team mit autoritativen Personen und in einem stark ablenkenden Umfeld. Während der Erstausbildungen sei die Existenz von behindernden psychischen Störungen retrospektiv nicht nachweisbar (S. 17 Mitte). Die Rest arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers sei i n einfachen ungelernten Hilfs t ätigkeiten in der freien Wirtschaft nicht eingeschränkt mit Ausnahme von komplexen technischen Anforderungen oder bei anspruchsvollem sozialem Umfeld (S. 17 unten) .
3. 8
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit Bericht vom 8. Dezember 2014 zuhanden von Dr. E.___ (Urk. 3/5) fest, dass der Beschwerdeführer am 1 4. November 2014 testpsychologisch untersucht worden sei (S. 1 Mitte). Aufgrund der Ergebnisse von zwei Fragebögen hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung ergeben . Die neuropsychologische Untersuchung sei mit der Testbatterie Kognitive Basis testung (COGBAT; Schuhfried Wiener Testsystem) durchgeführt worden (S. 1 unten).
Aus dem neuropsychologischen Profil des Beschwerdeführers habe sich eine Verdachtsdiagnose auf ein AD S -Syndrom ergeben. Deshalb sei er ergänzend mit der Wender-Utah- Ratin - Scale (WURS) und dem Wender- Reimherr -Interview (WIR) untersucht worden (S. 3 oben).
Aufgrund der erhobe nen Befunde könne die Verdachtsdiagnose einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung bestätigt werden (ICD-10: F98.8, vorwiegend unauf merksamer Typus; S. 3 Mitte). Seines Erachtens handle es sich bei der diagnosti zierten rezidivierenden depressiven Störung um Komorbiditätsphäno mene .
Die seit Kindheit bestehende Aufmerksamkeitsdefizitstörung hab e beim durch schnittlich bis überdurchschnittlich intelligenten Beschwerdeführer zu erhebli chen Schwierigkeiten geführt, die sich während seines Studiums am deut lichsten manifestiert hätten . Dass er in der Lage gewesen sei, das Abitur zu bestehen, könne mit seinen neuropsychologischen Ressourcen (hyperfocus, intaktes Arbeitsgedächtnis, Lernfähigkeit etcetera) und seinen IQ-Werten sehr gut erklärt werden. Im Studium habe er sich aber schnell überfordert gefühlt, habe den Lernprozess nicht gut planen können, sei rasch ablenkbar gewesen (S.
3 unten).
Aufgrund der durch die testpsychologische Untersuchung eindeutig bekräftigten Befunde könne die von Dr. D.___ gestellte Diagnose einer Persön lichkeitsstörung nicht bestätigt werden (S. 4 Mitte). 4. 4.1
Die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ wie auch die Ärzte der F.___ gingen im Juli/August 2009 von den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer schizotype n Persönlichkeitsstörung aus. Im Juli 2013 nannte Dr. E.___ ein normales bis leicht depressives Zustandsbild und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Dr. D.___ diagnostizierte im April 2014 eine schizoide Persönlichkeitsstörung sowie eine Dysthymie . Dr. G.___ kam im Dezember 2014 zum Schluss, dass keine Persönlichkeitsstörung, sondern eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung vorliege.
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit liegen im Wesentlichen die Beurteilungen durch die Ärzte der F.___ sowie durch Dr. D.___ vor. Dr. E.___ ging in ihrem ersten Bericht vom Juli 2009 noch davon aus, dass ein geschützter Rahmen unerlässlich sei. Im späteren Bericht vom Juli 2013 äusserte sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit . Die Ärzte der F.___ attestierten dem Beschwerdeführer im August 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ ging im April 2014 ebenfalls davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers i n angepassten
T ätigkeiten nicht eingeschränkt sei.
Aus d em B.___ -Bericht vom April 2012 ergibt sich eine Verbesserung der psychischen und physischen Belastbarkeit. Aufgrund der positiven gesund heitlichen Stabilisierung wurde eine Integration in den kaufmännischen Bereich im ersten Arbeitsmarkt als realisierbar
beurteilt. D em B.___ -Bericht ist in dessen eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ent nehmen. Er könne einen Leistungsgrad von 60 % bis 80 % erzielen, je nach Anfor derungen. 4.2
Die Expertise von Dr. D.___
erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medi zinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.4) vollum fänglich. Sie setzte sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beein trächtigungen und auch mit der früher gestellten Diagnose einer schizotype n Persönlichkeitsstörung auseinander und berücksichtigte insbe sondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungs berichte.
Darauf kann abgestellt werden.
Soweit Dr. G.___
angab, dass keine Persönlichkeitsstörung, sondern eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung vorliege, ist F olgendes festzuhalten: Gemäss eigenen Angaben von Dr. G.___ handelte es sich um eine d iagnostische Abklärung . Die Ergebnisse beruhen auf einer Reihe von Fragebögen und Tests. Soweit aufgrund des vorliegenden Berichts ersichtlich, hat Dr. G.___ keine eigentliche psychiatrische Untersuchung durchgeführt, weder eine Anamnese noch Befunde erhoben und den Beschwerdeführer auch nicht zu seinen Beschwerden befragt . Au sserdem ist unklar, ob seine Einschätzung in Kenntnis der Vorakten erfolgte beziehungsweise welche Berichte Dr. G.___ allenfalls vorlagen.
Zudem begründete er die n eu gestellt e Diagnose einer Aufmerksam keitsdefizitstörung
– welche zuvor durch die Ärzte der F.___ wie auch durch Dr. D.___ explizit verneint wurde – nicht näher und reichte auch die ent sprechenden Testergebnisse nicht ein . Insgesamt vermag der Bericht von Dr. G.___ das ausführliche Gutachten von Dr. D.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Auch gibt der Bericht von Dr. G.___ nicht Anlass zu weiteren Abklärungen, zumal die Arbeitsfähigkeit durch eine Aufmerksamkeits defizit störung grundsätzlich nicht beeinträchtigt wird. 4.3
Dr. D.___ kam zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bedingt durch die schizoide Persönlichkeitsstörung generell zu 0 bis höchstens 30 % und i n angepassten
T ätigkeiten nicht eingeschränkt sei . Er hielt fest, dass früher je nach Arbeitssituation eine Arbeitsunfähigkeit von 0 bis 30 oder 40 % bestanden habe und dann jeweils mit einer psychovegetativen Stresssympto matik verbunden gewesen sei. Es ist deshalb anzunehmen, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers und seine Erwerbsfähigkeit von der jeweiligen Arbeitssituation beeinflusst wird und nicht - was invalidenversiche rungs rechtlich ausschlaggebend ist - die Krankheit die Arbeitssituation und -fähigkeit beeinflusst. Die Ausübung einer geeigneten Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist somit mit der psychischen Beeinträchtigung grundsätzlich vereinbar.
Auch aufgrund der Berichte der anderen Fachärzte bestehen keine Hinweise für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit; Dr. E.___ stellte zuletzt die Diagnose eines normothymen bis lediglich leicht depressiven Zustandsbildes bei einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Strukturdefizit und wies darauf hin, dass die Therapie in meist grossen Intervallen stattfinde und der Patient keine Medikamente nehme. Dies spricht sowohl gegen eine substantielle Arbeits unfähigkeit als auch gegen einen subjektiven Leidensdruck des Beschwerde führers.
V ielmehr zeigte sich v orliegend aufgrund der beruflichen Massnahmen, dass de m Beschwerdeführer eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit möglich ist . Zwar wurde ihm seitens des Arbeitgebers Stadtspital C.___ (Arbeitsversuch vom 2 6. November 2012 bis 3 1. Mai 2013) eine Leistungs fähigkeit von 70 % oder sogar nur 60 % bei einem 80%-Pensum bescheinigt (vgl. Verlaufsprotokoll Ein gliederungsberatung, Urk. 10/139 S. 1 f.).
D azu hielt Dr. D.___ jedoch fest, dass die se
Leistungseinbusse
nicht vor dem Hintergrund einer psychischen Störung stehe
(Urk . 10/142 S. 15 unten).
Somit besteht rechtlich gesehen
kein invalidisierender Gesundheitssc haden. T rotz der psychischen Beeinträch tigung ist dem Beschwerdeführer die Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit objektiv gesehen zumutbar.
Der Annahme, dass die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung tatsächlich Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit hat, stehen
auch die Umstände entgegen, dass d er Beschwerde führer erfolgreich die Matura absolviert hat, später während knapp eines Jahres in einem 60%-Pensum als k aufmännischer Mitarbeiter arbeitete, ohne dass eine gesundheitliche Einschränkung bekannt wurde (vgl. Urk. 10/18), und schliess lich das berufsbegleitende Handelsdiplom erfolgreich abschliessen konnte.
4.4
Zusammenfassend ist folglich auf das Gutachten von Dr. D.___ vom April 2014 abzustellen, wonach beim Beschwerdeführer keine kognitiven oder emotionalen Störungen in einem IV-relevanten Krankheitsgrad vorliegen und seine Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (einfache Hilfstätigkeiten ohne komplexe technische Anforderungen oder anspruchsvolles soziales Umfeld) nicht eingeschränkt ist . Angesichts dessen hat die Beschwerdegegnerin den Renten anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, dass ihm nochmals eine Erstaus bildung /Neuausbildung zuzusprechen sei, da er nicht hinreichend eingegliedert sei. Er verfüge zwar über einen Ausbildungsabschluss, habe die entsprechenden Kenntnisse jedoch nie ökonomisch verwerten können. 5.2
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Die Leistungsgewährung gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, wobei die Unzumut barkeit unmittelbar durch das Leiden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG verursacht sein muss (AHI 1998 S.
117 E. 3b). Bei der Übernahme der Ausbildung als berufliche Neuausbildung wird eine bestimmte Mindesteinbusse nicht verlangt. Hier bildet wie bei Art. 16 Abs. 1 IVG Bezugspunkt der Prüfung nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen (Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2 in fine, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). 5.3
Vorliegend gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter anderem Kostengutsprache für ein 1-jähriges Bürofachdiplom sowie für ein berufsbegleitendes Handelsdiplom. Sowohl das Bürofachdiplom als auch das Handelsdiplom konnte der Beschwerdeführer mit guten Noten erfolgreich abschliessen (vgl. Urk. 10/75; Urk. 10/93).
Mit dem Handelsdiplom verfügt der Beschwerdeführer
nun über eine erstmalige berufliche Ausbildung, welche ihm den angemessenen Einstieg ins Erwerbsleben ermöglicht .
Die kaufmännische Tätigkeit ist auch nicht als unzumutbar zu qualifizieren. U nter dem Titel von Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG kann nur die invaliditätsbedingte Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigke it leistungsbegründend sein .
Entsprechende f ach ärztliche medizinische Berichte liegen nicht vor.
Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Berichte davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer
nachdem bei der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung im Jahr 2009 offenbar noch eine depressive Phase vorgelegen hatte
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung kein invalidisierender Gesund heitssc haden mehr bestand (vgl. oben, Erwägung 4) . Dem B.___ -Bericht vom April 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an den Praktikums stellen gute Arbeit leistete und eine Präsenzzeit von sieben bis acht Stunden pro Tag gut wahrnehmen konnte. Eine Integration in den kauf männischen Bereich im ersten Arbeitsmarkt wurde als realisierbar eingeschätzt. Vor diesem Hinter grund kann eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich nicht als un ge eignet und unzumutbar gelten.
Demnach ist ein Anspruch auf eine berufliche Neuaus bildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG zu verneinen. 5.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde f ührer bereits eine erstmalige berufliche Ausbildung gewährte und er nun
zumal nicht von Invalidität auszugehen ist - als angemessen eingegliedert gilt . Folglich besteht kein Anspruch auf eine weitere Erstausbildung oder Neuaus bildung.
Damit erweist sich die anspruchsverneinende Verfügung vom 7. November 2014 (Urk.
2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6 .
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7 .
Rechtsanwalt Sebastian Lorentz reichte trotz zweimaliger Aufforderung (vgl. Urk.
13) keine Honorarnote ein. A ngesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles sowie u nter Berücksichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (für Aufwand bis Ende 2014) respektive Fr. 220.-- (für Aufwand ab 1. Januar 2015) ist seine Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 2 ’ 10 0 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 2 ‘ 10 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni