Sachverhalt
1.
Die 1987 geborene
X.___ meldete sich am
3. Juni 2010 – unter Hin weis einerseits auf ein Geburtsgebrechen (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom [ADS] sowie Ängste und Depressionen) und andererseits auf einen unfallbe dingten Morbus Sudeck am linken Fuss – zum Bezug von Leistungen (Mass nahmen für die berufliche Eingliederung) der Eidgenössischen Invalidenversi cherung (IV) an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 10. Juni 2012 (Urk. 9/5)
– un ter Hinweis auf die in zeitlicher Hinsicht geltenden Voraussetzungen - mit, dass sie
zu gegebener Zeit über de n Leistungsanspruch befinden werde. In der Folge traf die IV-Stelle berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und erteilte a m 8. September 2010 Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung im Beruflichen Trainingszentrum (BTZ) der Stadt Zürich, Soziale Einrichtungen und Betriebe, vom 13. September bis 10. Dezember 201 0 (Urk. 9/24). Nach deren Durchführung (Urk. 7/30) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 28. Dezember 2010 beziehungsweise am 14. November 2011 mit, dass sie auch für die Mehrkosten einer zusätzlichen privatrechtlichen erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin vom 3. Januar 2011 bis 2. Januar 2012 respektive vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 aufkommen werde (Urk. 9/32, Urk. 9/39). Am 14. Dezember 2012 beschied sie der Versicherten
unter Hinweis darauf, dass diese im Februar 2013 eine Stelle in g eschütztem Rahmen antrete n werde - den (erfolgreichen) Abschluss der beruflichen Mass nahmen per Ende Dezember 201 2 (Urk. 9/47).
Nach w eiteren Abklärungen stellte sie der Versicherten – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 25 % - mit Vorbescheid vom 2. Juli 2013 (U rk. 9/56)
die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht . Nachdem diese hiegegen oppo niert hatte (Urk. 9 /57, Urk. 9 /61), liess die IV-Stelle sie am 7. April 2014 von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Gut achten vom 9. April 2014 [ Urk. 9/66 ] und Ergänzung dazu vom 26. April 2014 [Urk. 9/68]), und am 15. Juli 2014 von Dr. phil. A.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Fachpsychologe für Kinder und Jugendliche FSP (vgl. Expertise vom 30. Juli 2014 [Urk. 9/71]), untersuchen . Mit Verfügung vom 11. November 2014 (Urk. 2) verneinte sie daraufhin den Rentenanspr u ch der Ver sicherten. 2.
Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 11. Dezember 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Die Verfügung vom 11.11.2014 sei aufzuheben. 2. Es sei der Versicherten eine ganze Rente zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde - geg nerin . 4. Es sei der Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.“
Die IV-Stelle schloss am 2. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 9. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein z ugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E ine auf geringe Intelligenz zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit gilt in der Regel zwar erst als gesundheitlich verursacht, wenn die Intelligenz im medizi nischen Sinne vermindert ist, der IQ mithin weniger als 70 beträgt, wohingegen nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG eine Intelligenz im unteren Normalbereich, also bei einem IQ
zwischen 70 und 84, zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 16. März 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog enanntes
Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog enanntes
Valideneinkom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog enannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die Rentenverweigerung - unter Hinweis auf die Ergeb nisse der psychiatrischen und der neuropsychologischen Begutachtung durch Dr. Z.___
(Urk. 9/66, Urk. 9/68) beziehungsweise Dr. phil. A.___ (Urk. 9/7 1) sowie auf die Stellungnahmen einerseits der Ärzte ihres Regional ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 9/54 S. 4 f., Urk. 9/74 S. 2 ff.) und andererseits ihres Rechtsdienstes (Urk. 9/74 S. 3 ff.)
- damit, dass die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Hauswirtschaftspraktikerin zu 100 % arbeitsfähig und – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % - in der Lage sei, ein 25 % unter dem Validenlohn liegendes und damit rentenausschliessendes Ein kommen zu erzielen (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 8). 2. 2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nur vermindert leistungsfähig und belastbar; in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei sie daher lediglich zu 30
% a rbeitsfähig (Urk. 1 S. 2 ff.) . Angesichts der schon seit dem Start ins Berufsleben bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei beim Einkommensvergleich für das Valideneinkommen auf den Tabellenlohn für Früh invalide abzustellen. Folglich habe sie Anspruch auf eine - auf einem
Invali ditätsgrad von 82,7 % beruhende -
ganze Rente (S. 4 f.). 3. 3.1
Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 14. Juni 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 9/8 S. 1): - Leichte depressive Episode, ICD-10 F32. 0 0 - Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität, ICD-10 F98.8
Sie führte aus, d ie Beschwerdeführerin habe eine leicht verzögerte Entwicklung aufgewiesen, spät gehen und sprechen gelernt und dann - nach drei Jahren Kindergarten -
ab der ersten Klasse Lernprobleme, eine Dyskalkulie sowie Probleme mit der Aufmerksamkeit und der Konzentration gezeigt. Mit viel Unter stützung habe sie eine dreijährige Lehre als Restaurationsfachfrau absol viert, die Abschlussprüfung aber schliesslich nicht bestanden. Seit August 2009 sei sie zu 60 % als Haushaltsangestellte und Kinderbetreuerin tätig (S. 1 f.). Sie weise ein leicht- bis mittelgradig vermindertes Leistungsniveau und eine starke Beeinträchtigung der selektiven Aufmerksamkeit auf. Überdies bestehe eine leichte depressive Symptomatik mit Selbstvorwürfen und geringem Selbstwert gefühl. Bei der Arbeit sei sie stressintolerant, verliere schnell den Überblick, sei eher langsam und überfordert, wenn - wie im Service oder Verkauf immer wieder der Fall - mehrere Arbeiten möglichst schnell verrichtet werden sollten. Da die Beschwerdeführerin die Erstausbildung wegen mangelnder Stresstoleranz und Ängsten nicht (erfolgreich) habe abschliessen können, sei eine berufliche Ersteingliederung erforderlich. Es sei eine Berufsberatung durch die IV ange zeigt. In geschützte m Rahmen sei eine Berufsausbildung wohl gut möglich. Die Arbeitsfähigk eit betrage 60 bis 100 % (S. 2). 3.2
Die seit 1996 behandelnde Hausärztin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allge meine Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 11. September 2010 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/28 S. 1): - Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität, ICD-10 F98.8 - Verdacht auf Lernstörung, ICD-10 F81.9 - Leichte depressive Episode, ICD-10 F32.00
Sie legt dar, dass d ie Lernschwierigkeiten bereits seit der Einschulung bestün den . Die Beschwerdeführerin sei langsamer gewesen als die anderen Kinder und habe Teilleistungsschwächen, die mit dem später diagnostizierten ADS und mit einer Dyskalkulie zu erklären seien, gezeigt. In der Folge habe sie ein ängstli ches Verhalten, wenig Selbstvertrauen, eine erhöhte Schutzbedürftigkeit sowie Anpassungsschwierigkeiten mit Rückzug und Trennungsängsten bei Reizüber flutung oder anderen Überforderungssituationen entwickelt. Die Lehrabschluss prüfung habe sie dann trotz sorgfältiger Unterstützung nicht bestanden. In der Folge habe sie teilzeitlich in einer Fabrik beziehungsweise in einer Grossfamilie mit Pflegekindern im Haushalt und in der Kinderbetreuung gearbeitet, wo sie auf ihre Fähigkeiten und Stärken habe zurückgreifen können. Wichtig sei, dass ihr Arbeitsumfeld gut strukturiert sei und ihr Arbeitstempo respektiert werde. In Überforderungssituationen sei sie auf unterstützende Begleitung angewiesen. Von Mai bis Oktober 2008 habe
wesentlich mitbegründet durch den Morbus Sudeck am Fuss - eine 100%ige und ab November 2008 noch eine 60 bis 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Rahmen einer be hinder ungsange passten beruflichen Erstausbildung sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wohl möglich (S. 2). 3.3
Gestützt auf die Akten gelangte
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medi zin, RAD-Arzt, am 22. Dezember 2010 zum Schluss, dass die Beschwerdeführe rin an eine m ADS sowie einer leichten depressiven Episod e leide und deswegen die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden habe; ihre Arbeitsfähigkeit in den seither aufgenommenen Hilfsarbeite rtätigkeiten
sei aufgrund der fraglichen Symptomatik zumindest gefährdet (Urk. 9/54 S. 3). In jeder optimal angepassten - ruhigen und geordneten - Tätigkeit in der freien Wirtschaft ohne vorwiegen den Kundenkontakt bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Damit sei
zumindest für Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer verspäteten Ausbil dung mit eidgenössischem Berufsattest
- ein relevanter Gesundheitsschaden aus gewiesen, auch wenn die unvollständig gebliebene Ausbildung im Gastge werbe aus medizinischer Sicht nicht als absolut ungeeignet bezeichnet werden könne. Unter Berücksichtigung auch des Ergebnisses der beruflichen Abklärung durch das BTZ sei die geplante Anlehre als Hauswirtschaftspra k tikerin in geschütztem Rahmen aus medizinischer Sicht indiziert (S. 4). 3.4
Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Psychosomati sche und Psychosoziale Medizin (SAPPM), Delegierte Psychotherapie (FMPP), stellte am 11. Februar 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkei t (Urk. 9/51 S. 1): - Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität, ICD-10 F98.8 - Angst und depressive Störung, gemischt, ICD-10 F41.2 - Akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren, ängstlich-vermeiden den, teilweise abhängigen Zügen, ICD-10 Z 73.1 - Rasche Erschöpfbarkeit, ICD-10 Z73.0
Sie hielt fest, dass d ie Belastungs- und die Leistungsfähigkeit aufgrund der schwankenden Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit sowie der schnellen Ermüdbarkeit eingeschränkt seien . Die Beschwerdeführerin sei auf einen ruhigen Arbeitsplatz und auf ein unterstützendes, soziales und freundli ches Arbeitsumfeld angewiesen. In einer be hinder ungsangepassten Tätigkeit in geschütztem Rahmen sei sie wohl in der Lage,
ein Pensum von 60
bis höchstens 80 % zu erfüllen (S. 3). Dabei vermöge sie indes keine dem Arbeitspensum ent sprechende, konstant gleichbleibende Arbeitsleistung zu erbringen. Eine Tätig keit auf dem ersten Arbeitsmarkt würde sie aufgrund ihrer funktionellen Defi zite überfordern (S. 4). 3.5
In seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2013 (Urk. 9/54 S. 4 f.) hielt der RAD Arzt Dr. D.___ fest, der Bericht von Dr. E.___ vom 11. Februar 2013 (Urk. 9/51) gebe keinen Anlass dazu, von seiner Beurteilung vom 22. Dezember 2010 (Urk. 9/54 S. 3 f.) abzuweichen. So schätze Dr. E.___ die Arbeitsfähigkeit nach abgeschlossener Anlehre als Hauswirtschaft s praktikerin auf 60 bis 80 %, ohne dabei zwischen der Leistungsfähigkeit an einem Arbeitsplatz in geschütztem Rahmen und dem Leistungsvermögen
in einer optimal leidensan gepassten Tätigkeit mit klar definiertem Belastungsprofil in der freien Wirt schaft zu unterscheiden. Es sei folglich weiterhin von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, die ruhig und geordnet sei, ein wohlwollendes Umfeld biete und keinen vorwiegenden Kundenkontakt erfordere, auszugehen. Dabei seien eine „Eingewöhnung ins Erwerbsleben und persönliche Nachreifung“ zu berücksichtigen. 3.6
Am 27. Februar 2013 bestätigte der RAD-Arzt Dr. D.___, dass der Gesundheits schaden der Beschwerdeführerin schon bei deren Eintritt ins Erwerbsleben bestanden habe (Urk. 9/54 S. 5). 3.7
Nach Kenntnisnahme der Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. D.___ vom 22. Dezember 2012 und 26. Februar 2013 (Urk. 9/54 S. 3 ff.) gaben Dr. E.___ und die behandelnde Psychologin FH/SBAP F.___ am 10. September 2013 an, die Beschwerdeführerin sei weder in der Lage, einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen, noch (auch nicht in einer gemäss Dr. D.___ ange passten Tätigkeit) vollzeitlich zu arbeiten (Urk. 9/60 S. 1). Nachdem die im Jahr 2006 durchgeführte testpsychologische Untersuchung ein unterdurchschnittli ches Intelligenzniveau und leicht bis stark reduzierte Leistungen im kognitiven Bereich ergeben habe, sei – auch angesichts der Unklarheiten in diagnostischer Hinsicht – eine erneute eingehende neuropsychologische und diagnostische Abklärung indiziert (S. 2). 3.8
Gestützt auf die Ergebnisse seiner psychiatrischen Untersuchung vom 7. April 2014 stellte Dr. Z.___ i m Gutachten vom 9. April 2014 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/66 S. 15): - Neuropsychologische Entwicklungsstörung (ICD-10 F8) mit ADS (ICD-10 F98 .8), Dyskalkulie, Sprechstörung, psychomotorischer Retardation, Lernstörung - Angststörung mit generalisierter Angststörung (ICD-10 F41.1), sozialen Phobien (ICD-10 F40.0), Agoraphobie (ICD-10 F40.00), Prüfungsangst - Asthenische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)
Infolge der Komorbidität mehrerer psychischer Störungen sei die psychische Belastbarkeit derart stark reduziert, dass es der Explorandin fast unmöglich sei, (auch auf der sozialen Ebene) reale Leistungsanforderungen zu erfüllen und mit autor it ativen Personen zusammenzuarbeiten (S. 20). In einer Hilfsarbeiter tätig keit in der freien Wirtschaft - wie sie der Beschwerdeführerin längerfristig kaum zumutbar sei
- bestehe eine unter 30 % liegende Arbeitsfähigkeit. Vorerst gehe es darum, den psychischen Gesundheit szustand und die aktuelle Tätigkeit in geschütztem Rahmen mittels Kontinuität in der derzeitigen psychotherapeuti schen Behandlung und durch Betreuung bei der Arbeit weiter zu konsolidieren. Sofern dies über einen Zeitraum von mindestens ein bis zwei Jahren gelinge, sei – anfänglich mit kleinstem Pensum und in kleinsten Schritten – der Einstieg ins freie Erwerbsleben zu empfehlen (S. 19 f.). 3.9
Der RAD-Arzt Dr. D.___ befand das Gutachten von Dr. Z.___ vom 9. April 2014 (Urk. 9/66) am 16. April 2014 für vollständig und schlüssig. Es sei demnach seit mindestens September 2010 von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen (Urk. 9/74 S. 2). 3.10
Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und für Allgemeine Medizin, RAD-Ärztin, gelangte am 22. April 2014 gestützt auf die Akten zum Schluss, dass noch eine Rückfrage bei Dr. Z.___ betreffend den Grund einerseits für die - trotz des hohen Aktivitätsniveaus und der fehlender Einschränkung in der Freizeit - attestierte 70%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit sowie andererseits für die bescheinigte lediglich 30%ige Leistungsfähigkeit in einer optimal leidens angepassten Tätigkeit angezeigt sei (Urk. 9/74 S. 2). 3. 11 Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle (Urk. 9/67) hin gab Dr. Z.___ am 26. April 2014 an, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer Freizeit beziehungsweise in ihre m Alltag der täglichen Betreuung sowie der praktischen Hilfe bedürfe und psychisch geschwächt und erschöpfbar sei. Die attestierte stark reduzierte Leistungsfähigkeit von maximal 30 % in einer optimal ange passten Tätigkeit sei durch die Komorbidität der diagnostizierten psychischen Störungen beziehungsweise deren funktionelle n Auswirkungen begründet (Urk. 9/68 S. 2 f.). 3.12 Die RAD-Ärztin Dr. G.___ hielt am 30. April 2014 zu den ergänzenden Anga ben des Gutachters Dr. Z.___ vom 26.
April 2014 (Urk. 9/6 8) fest, es sei nicht nachvollziehbar, d ass
die Beschwerdeführerin bei ihren Alltags- und pri vaten Aktivitäten der täglichen Bet reuung und praktischen Hilfe ihrer Mutter beziehungsweise der permanenten Unterstützung bedürfe.
D ie von Dr. Z.___ attestierte hohe Leistungseinschränkung basiere
auf der subjektive n Ein schätzung
der Beschwerdeführerin, die über geistige Blockaden, Leistungsversa gen, Dysarthrie
und Stresssituationen klage
(Urk. 9/74 S. 2 f.). Letztere seien indes anlässlich der Begutachtung nicht objektiviert worden, und eine optimal leidensangepasste Tätigkeit sei eben gerade deshalb leidensangepasst, weil sie keine Stresssituationen berge. Die psychovegetative Stresssymptomatik entspre che keiner schweren, invalidisierenden Erkrankung, sondern könne mittels ent sprechender psychotherapeutischer Massnahmen behandelt werden. Es sei eine juristische Überprüfung einerseits der Nachvollziehbarkeit der im fraglichen Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen und andererseits der Überwindbarkeit der diagnostizierten Störungen indiziert. Allenfalls sei eine neuropsychologische Untersuchung zu veranlassen, um abzuklären, ob tatsächlich eine Intelligenz minderung vorliege. Aus psychiatrischer Sicht sei keine deutliche Einschrän kung vorhanden, die eine optimal be hinder ungsangepasste Tätigkeit in der freien Wirtschaft (klar strukturierte Arbeiten ohne permanenten Zeit- und Ter mindruck, ohne hohen Publikumsverkehr, ohne Verantwortung für Personen sowie Tätigkeiten, ohne hohe Anforderungen an die Anpassungs- und Umstel lungsfähigkeit) unzumutbar mache (S. 3). 3.13 Nachdem er die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2014 untersucht hatte, stellte der Neuropsychologe Dr. phil. A.___ in seiner Expertise vom 30. Juli 2014 fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/71 S. 14): - Multiple, leicht beziehungsweise vereinzelt leicht bis mittelschwer ausge prägte neuropsychologische Defizite bei einer leicht unterdurch schnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit (WIE: IQ 88), entspre chend einer Lernbe hinder ung, sehr wahrscheinlich auf vorbestehende frühkindliche Hirnfunktionsstörung, am ehesten auf eine kongenitale Hirnschädigung zurückzuführen - Sons tige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns, ICD-10 F07.8
Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Hauswirtschaftspraktikerin im Bereich Reinigung im geschützten Rahmen nicht eingeschränkt; in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt liege sie – im Rahmen eines zumutbaren Vollzeit pensums
– unter 60 %. Aufgrund der Akten sei von einer zusätzlichen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Eine Verbesserung der neuropsychologischen Defizite sei nicht zu erwarten. 3.14
Die RAD-Ärztin Dr. G.___ gelangte am 4. August 2014 zum Schluss, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. phil. A.___ vom
30. Juli 2014 (Urk. 9/71) davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin, die - bei einem IQ von 82 keine Minderintelligenz aufweise, aufgrund leichter bis mittelschwerer neu ropsychologischer Defizite im Sinne einer Lernbe hinder ung in ihrer Arbeitsfä higkeit eingeschränkt sei. In der bisherigen - optimal leidensangepasst en -
Tä tigkeit als Hauswirtschaf t s praktikerin in der freien Wirtschaft sei sie seit ihrem 18. Geburtstag zu zirka 40 % arbeitsunfähig. Mit einer wesentlichen Verände rung des Gesundheitszustands sei nicht zu rechnen (Urk. 9/74 S. 4). 4. 4.1
Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit frühester Kind heit
psychisch beziehungsweise hirnorganisch bedingte Beeinträchtigungen aufweist, deswegen in ihrer (auch) schulischen und beruflichen Entwicklung beeinträchtigt war und
– nach wie vor - in ihrem Leistungsvermögen einge schränkt ist . 4.2
Was die konkrete Natur der Symptomatik anbelangt, legte der Experte Dr. Z.___
- gestützt einerseits auf die Ergebnisse seiner fundierten psychiatri schen Untersuchung und andererseits der Vorakten
- mit überzeugender Begründung dar, dass die Beschwerdeführerin an einer neuropsychologischen Entwicklungsstörung mit ADS, Dyskalkulie, Sprechstörung, psychomotorischer Retardation und Lernstörung, an einer generalisierte n Angststörung mit sozia len Phobien, Agoraphobie u nd Prüfungsangst sowie an einer asthenischen Per sönlichkeitsstörung leidet (Gutachten vom 9. April 2014, Urk. 9/66 S. 15 ff.; zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Aufgrund der – auf einer eingehenden neuropsychologischen Untersuchung sowie den Vorakten beruhenden und ohne Weiteres nachvoll ziehbaren - Ausführungen des Gutachters Dr. phil. A.___
ist zudem vom Vor liegen einer sonstige n organische n Persönlichkeits- und Verhaltensstörung auf grund einer Krankhei t, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns auszugehen (Expertise vom 30. Juli 2014; Urk. 9/71 S. 14). 4.3
Was die Auswirkungen der gesundheitlichen Störungen auf das Leistungs vermö ge n anbelangt, gelangte n sämtliche behandelnden Ärzte (Urk. 9/8 S. 2, Urk. 9/28 S. 2, Urk. 51 S. 3 f., Urk. 9/60 S. 1), der Experte Dr. Z.___ (Urk. 9/66 S. 19 f., Urk. 9/68 S. 2 f.), der begutachtende Neuropsy chologe Dr. phil. A.___ (Urk. 9/71 S. 14) und schliesslich auch die RAD-Ärzte Dr. D.___ (vgl. Stellungnahme vom 16. April 2014, Urk. 9/74 S. 2) und Dr. G.___ (vgl. Stellung nahme vom
4. August 2014, Urk. 9/74 S. 4) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin - jedenfalls in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt - in ihrer Arbe itsfähigkeit eingeschränkt ist .
Betreffend das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit legte Dr. Z.___ in seinem Gutach ten vom
9. April 2014 und der Ergänzung dazu vom 26. April 2014 durchaus einleuchtend dar, dass die Leistung, die die Beschwerdeführerin trotz der aus den festgestellten Gesundheitsstörungen resultierenden funktionellen Defizite in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erbringen vermöge, unter 30 % liege (Urk. 9/66 S. 19 f., Urk. 9/68 S. 1 f.). Diese Einschätzung lässt sich mit den Beurteilungen sämtlicher behandelnden Ärzte, der abschliessenden Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. D.___ vom 16. April 2014 (Urk. 9/74 S. 2) und der neuropsychologischen Expertise von Dr. phil. A.___ vom 30. Juli 2014 (Urk. 9/71) ohne Weiteres vereinbaren und überrascht angesichts de r schon fast seit Geburt dokumentierten psychischen Auffälligkeiten, Entwic klungsrück stände und
erheblichen Leistungs defizite nicht (zur Bedeutung des beruflichen Werdegangs und/oder Arbeitgeberberichten im Zusammenhang mit neuropsy chologischen Defiziten vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. Sep tember 2008 E. 6.2). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang nament lich auf die verzögerte Entwicklu ng seit der frühen Kindheit, die schulischen Probleme mit einem zusätzlichen Kindergartenjahr und der Repetition des (teil weise in einer Kleinklasse absolvierten) fünften Primarschuljahrs, dem Wechsel an eine Privatschule bis hin zur (nicht
bestandenen)
Lehrabschlussprüfung (Urk. 9/1, Urk. 9/66 S. 1 5 f., Urk. 9/71 S. 6; zum Verlauf der dreijährigen Lehre vgl. Urk. 9/15, Urk. 9/66 S. 16, Urk. 9/68 S. 2; zu den therapeutischen Mass nahmen schon ab dem frühen Kindesalter vgl. Urk. 9/66 S. 13), sowie auf die bei den im Anschluss daran aufgenommenen Erwerbstätigkeiten aufgetretenen massiven Schwierigkeiten (vgl. hiezu insbesondere Urk. 9/9, Urk. 9/10 S. 7, Urk. 9/14, Urk. 9/48 S. 3). Auch im Rahmen der von Mitte September 2010 bis Ende 2012 durchgeführten beruflichen Massnahmen (Urk. 9/24, Urk. 9/47) tra ten die Leistungsschwäche und die psychischen Probleme sehr deutlich zutage . So befanden die zuständigen Fachleute des BTZ nach der dreimonatigen beruf lichen Abklärung, während der die Beschwerdeführerin einen durchschnittli chen Leistungsgrad von 20 % aufgewiesen hatte, dass eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht realisierbar sei (vgl. Bericht BTZ vom 9. Dezember 2010, Urk. 9/30 S. 7). Nach der zweijährigen Anlehre in geschütztem Rahmen, bei der die Beschwerdeführerin eine Leistungsfähigkeit von zirka 30 % gezeigt hatte,
gelangten die Fachleute des BTZ im Abschlussbe richt vom 28. November 2012 zum Schluss, dass eine Tätigkeit in der freie n Wirtschaft nur unter angepassten Bedingungen (besondere Begleitung durch Vorgesetzte und angepasste Aufträge) und lediglich im Rahmen einer 30%ige n Leistungsfähigkeit bei einem zumutbaren Wochenpensum von 22 Stunden möglich sei; in einer - als erfolgsversprechender gewerteten - Anstellung in geschütztem Rahmen gingen sie von der Zumutbarkeit eines Wochenpensum s von zirka 33 Stunden aus (Urk.
9/46 S. 1 f. und S. 8). Im Einklang mit dieser Zumutbarkeitsbeurteilung geht die Beschwerdeführerin denn seit Februar 2013 auch
- anfänglich im Pensum von 60 und seither von 70 % - einer Arbeit in geschütztem Rahmen nach (Urk. 9/47 S. 1, Urk. 9/71 S. 6 und S. 18, Urk. 12/8) .
Dass die Beschwerdeführerin trotz der psychischen Beeinträchtigung in der Lage ist, Freizeitaktivitäten nachzugehen, tut der Beweiskraft der Arbeitsfähigkeits beurteilung des Gutachters Dr. Z.___ (Urk. 9/66 S. 19 f., Urk. 9/68 S. 2 f.)
entgegen den einschlägigen Ausführungen der (anders als Dr. Z.___ nicht über den Fach arzt titel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügenden) RAD-Ärztin und Arbeitsmedizinerin Dr. G.___ (Urk. 9/74 S. 2) -
keinen Abbr uch. Hin zuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass die Beschwer deführerin nicht nur in ihrer Freizeit aktiv ist, sondern auch zu 70 % (in geschütztem Rahmen) arbeitet, dabei aber
- in beiden Bereichen - in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt ist. Dass sie im Alltag, wie aus den Akten verschiedentlich hervorgeht und auch vom Experten Dr. Z.___ anerkannt wurde (Urk. 9/ 68 S. 2 f.), auf die Unterstützung ihrer Mutter angewiesen ist (vgl. etwa Urk. 9/66 S. 17, Urk. 9/71 S. 6), ist – entgegen der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. G.___ (Urk. 9/74 S. 2 f.) – angesichts der diversen funktionellen Einschränkungen ohne Weiteres nachvollziehbar. 4.4
In Anbetracht der aktenkundigen medizinischen Beurteilungen und insbe son dere auch der dokumentierten, schon seit dem frühen Kindesalter bestehen den und seither - trotz zahlreicher Therapien und medikamentöser Behandlung mit Ritalin - anhaltenden Leistungsdefizite der (offensichtlich durch aus arbeits willi gen und auch effektiv arbeitstätigen) Beschwerdeführerin deutet nichts darauf hin, dass diese die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens überwinden könnte (E. 1.2; Urk. 2). Da die
Restarbeits fähigkeit von weniger als 30 % (gegebenenfalls) zu geringfügig ist, um auf dem ersten Arbeitsmarkt rentenrelevant verwertet zu werden, besteht - nach dem Ende der
im Rahmen der beruflichen Massnahmen erfolgten Taggeldzahlungen (vgl. Urk. 9/44 S. 1; Art. 29 Abs. 2 IVG) - ab 1. Januar 2013 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 900.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als obsolet. 6.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, der
durch eine Sozialarbeiterin der Pro Infirmis Zürich vertretenen - Beschwerde führerin eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. November 2014 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab
1. Januar 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die 1987 geborene
X.___ meldete sich am
3. Juni 2010 – unter Hin weis einerseits auf ein Geburtsgebrechen (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom [ADS] sowie Ängste und Depressionen) und andererseits auf einen unfallbe dingten Morbus Sudeck am linken Fuss – zum Bezug von Leistungen (Mass nahmen für die berufliche Eingliederung) der Eidgenössischen Invalidenversi cherung (IV) an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 10. Juni 2012 (Urk. 9/5)
– un ter Hinweis auf die in zeitlicher Hinsicht geltenden Voraussetzungen - mit, dass sie
zu gegebener Zeit über de n Leistungsanspruch befinden werde. In der Folge traf die IV-Stelle berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und erteilte a m 8. September 2010 Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung im Beruflichen Trainingszentrum (BTZ) der Stadt Zürich, Soziale Einrichtungen und Betriebe, vom 13. September bis 10. Dezember 201 0 (Urk. 9/24). Nach deren Durchführung (Urk. 7/30) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 28. Dezember 2010 beziehungsweise am 14. November 2011 mit, dass sie auch für die Mehrkosten einer zusätzlichen privatrechtlichen erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin vom 3. Januar 2011 bis 2. Januar 2012 respektive vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 aufkommen werde (Urk. 9/32, Urk. 9/39). Am 14. Dezember 2012 beschied sie der Versicherten
unter Hinweis darauf, dass diese im Februar 2013 eine Stelle in g eschütztem Rahmen antrete n werde - den (erfolgreichen) Abschluss der beruflichen Mass nahmen per Ende Dezember 201
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E ine auf geringe Intelligenz zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit gilt in der Regel zwar erst als gesundheitlich verursacht, wenn die Intelligenz im medizi nischen Sinne vermindert ist, der IQ mithin weniger als 70 beträgt, wohingegen nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog enanntes
Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog enanntes
Valideneinkom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog enannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 11. Dezember 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Die Verfügung vom 11.11.2014 sei aufzuheben. 2. Es sei der Versicherten eine ganze Rente zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde - geg nerin . 4. Es sei der Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.“
Die IV-Stelle schloss am 2. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 9. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein z ugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Rentenverweigerung - unter Hinweis auf die Ergeb nisse der psychiatrischen und der neuropsychologischen Begutachtung durch Dr. Z.___
(Urk. 9/66, Urk. 9/68) beziehungsweise Dr. phil. A.___ (Urk. 9/7 1) sowie auf die Stellungnahmen einerseits der Ärzte ihres Regional ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 9/54 S. 4 f., Urk. 9/74 S. 2 ff.) und andererseits ihres Rechtsdienstes (Urk. 9/74 S. 3 ff.)
- damit, dass die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Hauswirtschaftspraktikerin zu 100 % arbeitsfähig und – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % - in der Lage sei, ein 25 % unter dem Validenlohn liegendes und damit rentenausschliessendes Ein kommen zu erzielen (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 8). 2. 2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nur vermindert leistungsfähig und belastbar; in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei sie daher lediglich zu 30
% a rbeitsfähig (Urk. 1 S. 2 ff.) . Angesichts der schon seit dem Start ins Berufsleben bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei beim Einkommensvergleich für das Valideneinkommen auf den Tabellenlohn für Früh invalide abzustellen. Folglich habe sie Anspruch auf eine - auf einem
Invali ditätsgrad von 82,7 % beruhende -
ganze Rente (S. 4 f.). 3. 3.1
Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 14. Juni 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 9/8 S. 1): - Leichte depressive Episode, ICD-10 F32. 0 0 - Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität, ICD-10 F98.8
Sie führte aus, d ie Beschwerdeführerin habe eine leicht verzögerte Entwicklung aufgewiesen, spät gehen und sprechen gelernt und dann - nach drei Jahren Kindergarten -
ab der ersten Klasse Lernprobleme, eine Dyskalkulie sowie Probleme mit der Aufmerksamkeit und der Konzentration gezeigt. Mit viel Unter stützung habe sie eine dreijährige Lehre als Restaurationsfachfrau absol viert, die Abschlussprüfung aber schliesslich nicht bestanden. Seit August 2009 sei sie zu 60 % als Haushaltsangestellte und Kinderbetreuerin tätig (S. 1 f.). Sie weise ein leicht- bis mittelgradig vermindertes Leistungsniveau und eine starke Beeinträchtigung der selektiven Aufmerksamkeit auf. Überdies bestehe eine leichte depressive Symptomatik mit Selbstvorwürfen und geringem Selbstwert gefühl. Bei der Arbeit sei sie stressintolerant, verliere schnell den Überblick, sei eher langsam und überfordert, wenn - wie im Service oder Verkauf immer wieder der Fall - mehrere Arbeiten möglichst schnell verrichtet werden sollten. Da die Beschwerdeführerin die Erstausbildung wegen mangelnder Stresstoleranz und Ängsten nicht (erfolgreich) habe abschliessen können, sei eine berufliche Ersteingliederung erforderlich. Es sei eine Berufsberatung durch die IV ange zeigt. In geschützte m Rahmen sei eine Berufsausbildung wohl gut möglich. Die Arbeitsfähigk eit betrage 60 bis 100 % (S. 2). 3.2
Die seit 1996 behandelnde Hausärztin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allge meine Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 11. September 2010 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/28 S. 1): - Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität, ICD-10 F98.8 - Verdacht auf Lernstörung, ICD-10 F81.9 - Leichte depressive Episode, ICD-10 F32.00
Sie legt dar, dass d ie Lernschwierigkeiten bereits seit der Einschulung bestün den . Die Beschwerdeführerin sei langsamer gewesen als die anderen Kinder und habe Teilleistungsschwächen, die mit dem später diagnostizierten ADS und mit einer Dyskalkulie zu erklären seien, gezeigt. In der Folge habe sie ein ängstli ches Verhalten, wenig Selbstvertrauen, eine erhöhte Schutzbedürftigkeit sowie Anpassungsschwierigkeiten mit Rückzug und Trennungsängsten bei Reizüber flutung oder anderen Überforderungssituationen entwickelt. Die Lehrabschluss prüfung habe sie dann trotz sorgfältiger Unterstützung nicht bestanden. In der Folge habe sie teilzeitlich in einer Fabrik beziehungsweise in einer Grossfamilie mit Pflegekindern im Haushalt und in der Kinderbetreuung gearbeitet, wo sie auf ihre Fähigkeiten und Stärken habe zurückgreifen können. Wichtig sei, dass ihr Arbeitsumfeld gut strukturiert sei und ihr Arbeitstempo respektiert werde. In Überforderungssituationen sei sie auf unterstützende Begleitung angewiesen. Von Mai bis Oktober 2008 habe
wesentlich mitbegründet durch den Morbus Sudeck am Fuss - eine 100%ige und ab November 2008 noch eine 60 bis 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Rahmen einer be hinder ungsange passten beruflichen Erstausbildung sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wohl möglich (S. 2). 3.3
Gestützt auf die Akten gelangte
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medi zin, RAD-Arzt, am 22. Dezember 2010 zum Schluss, dass die Beschwerdeführe rin an eine m ADS sowie einer leichten depressiven Episod e leide und deswegen die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden habe; ihre Arbeitsfähigkeit in den seither aufgenommenen Hilfsarbeite rtätigkeiten
sei aufgrund der fraglichen Symptomatik zumindest gefährdet (Urk. 9/54 S. 3). In jeder optimal angepassten - ruhigen und geordneten - Tätigkeit in der freien Wirtschaft ohne vorwiegen den Kundenkontakt bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Damit sei
zumindest für Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer verspäteten Ausbil dung mit eidgenössischem Berufsattest
- ein relevanter Gesundheitsschaden aus gewiesen, auch wenn die unvollständig gebliebene Ausbildung im Gastge werbe aus medizinischer Sicht nicht als absolut ungeeignet bezeichnet werden könne. Unter Berücksichtigung auch des Ergebnisses der beruflichen Abklärung durch das BTZ sei die geplante Anlehre als Hauswirtschaftspra k tikerin in geschütztem Rahmen aus medizinischer Sicht indiziert (S. 4). 3.4
Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Psychosomati sche und Psychosoziale Medizin (SAPPM), Delegierte Psychotherapie (FMPP), stellte am 11. Februar 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkei t (Urk. 9/51 S. 1): - Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität, ICD-10 F98.8 - Angst und depressive Störung, gemischt, ICD-10 F41.2 - Akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren, ängstlich-vermeiden den, teilweise abhängigen Zügen, ICD-10 Z 73.1 - Rasche Erschöpfbarkeit, ICD-10 Z73.0
Sie hielt fest, dass d ie Belastungs- und die Leistungsfähigkeit aufgrund der schwankenden Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit sowie der schnellen Ermüdbarkeit eingeschränkt seien . Die Beschwerdeführerin sei auf einen ruhigen Arbeitsplatz und auf ein unterstützendes, soziales und freundli ches Arbeitsumfeld angewiesen. In einer be hinder ungsangepassten Tätigkeit in geschütztem Rahmen sei sie wohl in der Lage,
ein Pensum von 60
bis höchstens 80 % zu erfüllen (S. 3). Dabei vermöge sie indes keine dem Arbeitspensum ent sprechende, konstant gleichbleibende Arbeitsleistung zu erbringen. Eine Tätig keit auf dem ersten Arbeitsmarkt würde sie aufgrund ihrer funktionellen Defi zite überfordern (S. 4). 3.5
In seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2013 (Urk. 9/54 S. 4 f.) hielt der RAD Arzt Dr. D.___ fest, der Bericht von Dr. E.___ vom 11. Februar 2013 (Urk. 9/51) gebe keinen Anlass dazu, von seiner Beurteilung vom 22. Dezember 2010 (Urk. 9/54 S. 3 f.) abzuweichen. So schätze Dr. E.___ die Arbeitsfähigkeit nach abgeschlossener Anlehre als Hauswirtschaft s praktikerin auf 60 bis 80 %, ohne dabei zwischen der Leistungsfähigkeit an einem Arbeitsplatz in geschütztem Rahmen und dem Leistungsvermögen
in einer optimal leidensan gepassten Tätigkeit mit klar definiertem Belastungsprofil in der freien Wirt schaft zu unterscheiden. Es sei folglich weiterhin von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, die ruhig und geordnet sei, ein wohlwollendes Umfeld biete und keinen vorwiegenden Kundenkontakt erfordere, auszugehen. Dabei seien eine „Eingewöhnung ins Erwerbsleben und persönliche Nachreifung“ zu berücksichtigen. 3.6
Am 27. Februar 2013 bestätigte der RAD-Arzt Dr. D.___, dass der Gesundheits schaden der Beschwerdeführerin schon bei deren Eintritt ins Erwerbsleben bestanden habe (Urk. 9/54 S. 5). 3.7
Nach Kenntnisnahme der Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. D.___ vom 22. Dezember 2012 und 26. Februar 2013 (Urk. 9/54 S. 3 ff.) gaben Dr. E.___ und die behandelnde Psychologin FH/SBAP F.___ am 10. September 2013 an, die Beschwerdeführerin sei weder in der Lage, einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen, noch (auch nicht in einer gemäss Dr. D.___ ange passten Tätigkeit) vollzeitlich zu arbeiten (Urk. 9/60 S. 1). Nachdem die im Jahr 2006 durchgeführte testpsychologische Untersuchung ein unterdurchschnittli ches Intelligenzniveau und leicht bis stark reduzierte Leistungen im kognitiven Bereich ergeben habe, sei – auch angesichts der Unklarheiten in diagnostischer Hinsicht – eine erneute eingehende neuropsychologische und diagnostische Abklärung indiziert (S. 2). 3.8
Gestützt auf die Ergebnisse seiner psychiatrischen Untersuchung vom 7. April 2014 stellte Dr. Z.___ i m Gutachten vom 9. April 2014 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/66 S. 15): - Neuropsychologische Entwicklungsstörung (ICD-10 F8) mit ADS (ICD-10 F98 .8), Dyskalkulie, Sprechstörung, psychomotorischer Retardation, Lernstörung - Angststörung mit generalisierter Angststörung (ICD-10 F41.1), sozialen Phobien (ICD-10 F40.0), Agoraphobie (ICD-10 F40.00), Prüfungsangst - Asthenische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)
Infolge der Komorbidität mehrerer psychischer Störungen sei die psychische Belastbarkeit derart stark reduziert, dass es der Explorandin fast unmöglich sei, (auch auf der sozialen Ebene) reale Leistungsanforderungen zu erfüllen und mit autor it ativen Personen zusammenzuarbeiten (S. 20). In einer Hilfsarbeiter tätig keit in der freien Wirtschaft - wie sie der Beschwerdeführerin längerfristig kaum zumutbar sei
- bestehe eine unter 30 % liegende Arbeitsfähigkeit. Vorerst gehe es darum, den psychischen Gesundheit szustand und die aktuelle Tätigkeit in geschütztem Rahmen mittels Kontinuität in der derzeitigen psychotherapeuti schen Behandlung und durch Betreuung bei der Arbeit weiter zu konsolidieren. Sofern dies über einen Zeitraum von mindestens ein bis zwei Jahren gelinge, sei – anfänglich mit kleinstem Pensum und in kleinsten Schritten – der Einstieg ins freie Erwerbsleben zu empfehlen (S. 19 f.). 3.9
Der RAD-Arzt Dr. D.___ befand das Gutachten von Dr. Z.___ vom 9. April 2014 (Urk. 9/66) am 16. April 2014 für vollständig und schlüssig. Es sei demnach seit mindestens September 2010 von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen (Urk. 9/74 S. 2). 3.10
Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und für Allgemeine Medizin, RAD-Ärztin, gelangte am 22. April 2014 gestützt auf die Akten zum Schluss, dass noch eine Rückfrage bei Dr. Z.___ betreffend den Grund einerseits für die - trotz des hohen Aktivitätsniveaus und der fehlender Einschränkung in der Freizeit - attestierte 70%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit sowie andererseits für die bescheinigte lediglich 30%ige Leistungsfähigkeit in einer optimal leidens angepassten Tätigkeit angezeigt sei (Urk. 9/74 S. 2). 3.
E. 7 Abs. 2 ATSG eine Intelligenz im unteren Normalbereich, also bei einem IQ
zwischen 70 und 84, zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 16. März 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 11 Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle (Urk. 9/67) hin gab Dr. Z.___ am 26. April 2014 an, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer Freizeit beziehungsweise in ihre m Alltag der täglichen Betreuung sowie der praktischen Hilfe bedürfe und psychisch geschwächt und erschöpfbar sei. Die attestierte stark reduzierte Leistungsfähigkeit von maximal 30 % in einer optimal ange passten Tätigkeit sei durch die Komorbidität der diagnostizierten psychischen Störungen beziehungsweise deren funktionelle n Auswirkungen begründet (Urk. 9/68 S. 2 f.). 3.12 Die RAD-Ärztin Dr. G.___ hielt am 30. April 2014 zu den ergänzenden Anga ben des Gutachters Dr. Z.___ vom 26.
April 2014 (Urk. 9/6 8) fest, es sei nicht nachvollziehbar, d ass
die Beschwerdeführerin bei ihren Alltags- und pri vaten Aktivitäten der täglichen Bet reuung und praktischen Hilfe ihrer Mutter beziehungsweise der permanenten Unterstützung bedürfe.
D ie von Dr. Z.___ attestierte hohe Leistungseinschränkung basiere
auf der subjektive n Ein schätzung
der Beschwerdeführerin, die über geistige Blockaden, Leistungsversa gen, Dysarthrie
und Stresssituationen klage
(Urk. 9/74 S. 2 f.). Letztere seien indes anlässlich der Begutachtung nicht objektiviert worden, und eine optimal leidensangepasste Tätigkeit sei eben gerade deshalb leidensangepasst, weil sie keine Stresssituationen berge. Die psychovegetative Stresssymptomatik entspre che keiner schweren, invalidisierenden Erkrankung, sondern könne mittels ent sprechender psychotherapeutischer Massnahmen behandelt werden. Es sei eine juristische Überprüfung einerseits der Nachvollziehbarkeit der im fraglichen Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen und andererseits der Überwindbarkeit der diagnostizierten Störungen indiziert. Allenfalls sei eine neuropsychologische Untersuchung zu veranlassen, um abzuklären, ob tatsächlich eine Intelligenz minderung vorliege. Aus psychiatrischer Sicht sei keine deutliche Einschrän kung vorhanden, die eine optimal be hinder ungsangepasste Tätigkeit in der freien Wirtschaft (klar strukturierte Arbeiten ohne permanenten Zeit- und Ter mindruck, ohne hohen Publikumsverkehr, ohne Verantwortung für Personen sowie Tätigkeiten, ohne hohe Anforderungen an die Anpassungs- und Umstel lungsfähigkeit) unzumutbar mache (S. 3). 3.13 Nachdem er die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2014 untersucht hatte, stellte der Neuropsychologe Dr. phil. A.___ in seiner Expertise vom 30. Juli 2014 fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/71 S. 14): - Multiple, leicht beziehungsweise vereinzelt leicht bis mittelschwer ausge prägte neuropsychologische Defizite bei einer leicht unterdurch schnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit (WIE: IQ 88), entspre chend einer Lernbe hinder ung, sehr wahrscheinlich auf vorbestehende frühkindliche Hirnfunktionsstörung, am ehesten auf eine kongenitale Hirnschädigung zurückzuführen - Sons tige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns, ICD-10 F07.8
Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Hauswirtschaftspraktikerin im Bereich Reinigung im geschützten Rahmen nicht eingeschränkt; in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt liege sie – im Rahmen eines zumutbaren Vollzeit pensums
– unter 60 %. Aufgrund der Akten sei von einer zusätzlichen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Eine Verbesserung der neuropsychologischen Defizite sei nicht zu erwarten. 3.14
Die RAD-Ärztin Dr. G.___ gelangte am 4. August 2014 zum Schluss, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. phil. A.___ vom
30. Juli 2014 (Urk. 9/71) davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin, die - bei einem IQ von 82 keine Minderintelligenz aufweise, aufgrund leichter bis mittelschwerer neu ropsychologischer Defizite im Sinne einer Lernbe hinder ung in ihrer Arbeitsfä higkeit eingeschränkt sei. In der bisherigen - optimal leidensangepasst en -
Tä tigkeit als Hauswirtschaf t s praktikerin in der freien Wirtschaft sei sie seit ihrem 18. Geburtstag zu zirka 40 % arbeitsunfähig. Mit einer wesentlichen Verände rung des Gesundheitszustands sei nicht zu rechnen (Urk. 9/74 S. 4). 4. 4.1
Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit frühester Kind heit
psychisch beziehungsweise hirnorganisch bedingte Beeinträchtigungen aufweist, deswegen in ihrer (auch) schulischen und beruflichen Entwicklung beeinträchtigt war und
– nach wie vor - in ihrem Leistungsvermögen einge schränkt ist . 4.2
Was die konkrete Natur der Symptomatik anbelangt, legte der Experte Dr. Z.___
- gestützt einerseits auf die Ergebnisse seiner fundierten psychiatri schen Untersuchung und andererseits der Vorakten
- mit überzeugender Begründung dar, dass die Beschwerdeführerin an einer neuropsychologischen Entwicklungsstörung mit ADS, Dyskalkulie, Sprechstörung, psychomotorischer Retardation und Lernstörung, an einer generalisierte n Angststörung mit sozia len Phobien, Agoraphobie u nd Prüfungsangst sowie an einer asthenischen Per sönlichkeitsstörung leidet (Gutachten vom 9. April 2014, Urk. 9/66 S. 15 ff.; zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Aufgrund der – auf einer eingehenden neuropsychologischen Untersuchung sowie den Vorakten beruhenden und ohne Weiteres nachvoll ziehbaren - Ausführungen des Gutachters Dr. phil. A.___
ist zudem vom Vor liegen einer sonstige n organische n Persönlichkeits- und Verhaltensstörung auf grund einer Krankhei t, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns auszugehen (Expertise vom 30. Juli 2014; Urk. 9/71 S. 14). 4.3
Was die Auswirkungen der gesundheitlichen Störungen auf das Leistungs vermö ge n anbelangt, gelangte n sämtliche behandelnden Ärzte (Urk. 9/8 S. 2, Urk. 9/28 S. 2, Urk. 51 S. 3 f., Urk. 9/60 S. 1), der Experte Dr. Z.___ (Urk. 9/66 S. 19 f., Urk. 9/68 S. 2 f.), der begutachtende Neuropsy chologe Dr. phil. A.___ (Urk. 9/71 S. 14) und schliesslich auch die RAD-Ärzte Dr. D.___ (vgl. Stellungnahme vom 16. April 2014, Urk. 9/74 S. 2) und Dr. G.___ (vgl. Stellung nahme vom
4. August 2014, Urk. 9/74 S. 4) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin - jedenfalls in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt - in ihrer Arbe itsfähigkeit eingeschränkt ist .
Betreffend das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit legte Dr. Z.___ in seinem Gutach ten vom
9. April 2014 und der Ergänzung dazu vom 26. April 2014 durchaus einleuchtend dar, dass die Leistung, die die Beschwerdeführerin trotz der aus den festgestellten Gesundheitsstörungen resultierenden funktionellen Defizite in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erbringen vermöge, unter 30 % liege (Urk. 9/66 S. 19 f., Urk. 9/68 S. 1 f.). Diese Einschätzung lässt sich mit den Beurteilungen sämtlicher behandelnden Ärzte, der abschliessenden Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. D.___ vom 16. April 2014 (Urk. 9/74 S. 2) und der neuropsychologischen Expertise von Dr. phil. A.___ vom 30. Juli 2014 (Urk. 9/71) ohne Weiteres vereinbaren und überrascht angesichts de r schon fast seit Geburt dokumentierten psychischen Auffälligkeiten, Entwic klungsrück stände und
erheblichen Leistungs defizite nicht (zur Bedeutung des beruflichen Werdegangs und/oder Arbeitgeberberichten im Zusammenhang mit neuropsy chologischen Defiziten vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. Sep tember 2008 E. 6.2). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang nament lich auf die verzögerte Entwicklu ng seit der frühen Kindheit, die schulischen Probleme mit einem zusätzlichen Kindergartenjahr und der Repetition des (teil weise in einer Kleinklasse absolvierten) fünften Primarschuljahrs, dem Wechsel an eine Privatschule bis hin zur (nicht
bestandenen)
Lehrabschlussprüfung (Urk. 9/1, Urk. 9/66 S. 1 5 f., Urk. 9/71 S. 6; zum Verlauf der dreijährigen Lehre vgl. Urk. 9/15, Urk. 9/66 S. 16, Urk. 9/68 S. 2; zu den therapeutischen Mass nahmen schon ab dem frühen Kindesalter vgl. Urk. 9/66 S. 13), sowie auf die bei den im Anschluss daran aufgenommenen Erwerbstätigkeiten aufgetretenen massiven Schwierigkeiten (vgl. hiezu insbesondere Urk. 9/9, Urk. 9/10 S. 7, Urk. 9/14, Urk. 9/48 S. 3). Auch im Rahmen der von Mitte September 2010 bis Ende 2012 durchgeführten beruflichen Massnahmen (Urk. 9/24, Urk. 9/47) tra ten die Leistungsschwäche und die psychischen Probleme sehr deutlich zutage . So befanden die zuständigen Fachleute des BTZ nach der dreimonatigen beruf lichen Abklärung, während der die Beschwerdeführerin einen durchschnittli chen Leistungsgrad von 20 % aufgewiesen hatte, dass eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht realisierbar sei (vgl. Bericht BTZ vom 9. Dezember 2010, Urk. 9/30 S. 7). Nach der zweijährigen Anlehre in geschütztem Rahmen, bei der die Beschwerdeführerin eine Leistungsfähigkeit von zirka 30 % gezeigt hatte,
gelangten die Fachleute des BTZ im Abschlussbe richt vom 28. November 2012 zum Schluss, dass eine Tätigkeit in der freie n Wirtschaft nur unter angepassten Bedingungen (besondere Begleitung durch Vorgesetzte und angepasste Aufträge) und lediglich im Rahmen einer 30%ige n Leistungsfähigkeit bei einem zumutbaren Wochenpensum von 22 Stunden möglich sei; in einer - als erfolgsversprechender gewerteten - Anstellung in geschütztem Rahmen gingen sie von der Zumutbarkeit eines Wochenpensum s von zirka 33 Stunden aus (Urk.
9/46 S. 1 f. und S. 8). Im Einklang mit dieser Zumutbarkeitsbeurteilung geht die Beschwerdeführerin denn seit Februar 2013 auch
- anfänglich im Pensum von 60 und seither von 70 % - einer Arbeit in geschütztem Rahmen nach (Urk. 9/47 S. 1, Urk. 9/71 S. 6 und S. 18, Urk. 12/8) .
Dass die Beschwerdeführerin trotz der psychischen Beeinträchtigung in der Lage ist, Freizeitaktivitäten nachzugehen, tut der Beweiskraft der Arbeitsfähigkeits beurteilung des Gutachters Dr. Z.___ (Urk. 9/66 S. 19 f., Urk. 9/68 S. 2 f.)
entgegen den einschlägigen Ausführungen der (anders als Dr. Z.___ nicht über den Fach arzt titel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügenden) RAD-Ärztin und Arbeitsmedizinerin Dr. G.___ (Urk. 9/74 S. 2) -
keinen Abbr uch. Hin zuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass die Beschwer deführerin nicht nur in ihrer Freizeit aktiv ist, sondern auch zu 70 % (in geschütztem Rahmen) arbeitet, dabei aber
- in beiden Bereichen - in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt ist. Dass sie im Alltag, wie aus den Akten verschiedentlich hervorgeht und auch vom Experten Dr. Z.___ anerkannt wurde (Urk. 9/ 68 S. 2 f.), auf die Unterstützung ihrer Mutter angewiesen ist (vgl. etwa Urk. 9/66 S. 17, Urk. 9/71 S. 6), ist – entgegen der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. G.___ (Urk. 9/74 S. 2 f.) – angesichts der diversen funktionellen Einschränkungen ohne Weiteres nachvollziehbar. 4.4
In Anbetracht der aktenkundigen medizinischen Beurteilungen und insbe son dere auch der dokumentierten, schon seit dem frühen Kindesalter bestehen den und seither - trotz zahlreicher Therapien und medikamentöser Behandlung mit Ritalin - anhaltenden Leistungsdefizite der (offensichtlich durch aus arbeits willi gen und auch effektiv arbeitstätigen) Beschwerdeführerin deutet nichts darauf hin, dass diese die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens überwinden könnte (E. 1.2; Urk. 2). Da die
Restarbeits fähigkeit von weniger als 30 % (gegebenenfalls) zu geringfügig ist, um auf dem ersten Arbeitsmarkt rentenrelevant verwertet zu werden, besteht - nach dem Ende der
im Rahmen der beruflichen Massnahmen erfolgten Taggeldzahlungen (vgl. Urk. 9/44 S. 1; Art. 29 Abs. 2 IVG) - ab 1. Januar 2013 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 900.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als obsolet. 6.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, der
durch eine Sozialarbeiterin der Pro Infirmis Zürich vertretenen - Beschwerde führerin eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. November 2014 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab
1. Januar 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01319 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil
vom
18. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1987 geborene
X.___ meldete sich am
3. Juni 2010 – unter Hin weis einerseits auf ein Geburtsgebrechen (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom [ADS] sowie Ängste und Depressionen) und andererseits auf einen unfallbe dingten Morbus Sudeck am linken Fuss – zum Bezug von Leistungen (Mass nahmen für die berufliche Eingliederung) der Eidgenössischen Invalidenversi cherung (IV) an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 10. Juni 2012 (Urk. 9/5)
– un ter Hinweis auf die in zeitlicher Hinsicht geltenden Voraussetzungen - mit, dass sie
zu gegebener Zeit über de n Leistungsanspruch befinden werde. In der Folge traf die IV-Stelle berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und erteilte a m 8. September 2010 Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung im Beruflichen Trainingszentrum (BTZ) der Stadt Zürich, Soziale Einrichtungen und Betriebe, vom 13. September bis 10. Dezember 201 0 (Urk. 9/24). Nach deren Durchführung (Urk. 7/30) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 28. Dezember 2010 beziehungsweise am 14. November 2011 mit, dass sie auch für die Mehrkosten einer zusätzlichen privatrechtlichen erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin vom 3. Januar 2011 bis 2. Januar 2012 respektive vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 aufkommen werde (Urk. 9/32, Urk. 9/39). Am 14. Dezember 2012 beschied sie der Versicherten
unter Hinweis darauf, dass diese im Februar 2013 eine Stelle in g eschütztem Rahmen antrete n werde - den (erfolgreichen) Abschluss der beruflichen Mass nahmen per Ende Dezember 201 2 (Urk. 9/47).
Nach w eiteren Abklärungen stellte sie der Versicherten – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 25 % - mit Vorbescheid vom 2. Juli 2013 (U rk. 9/56)
die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht . Nachdem diese hiegegen oppo niert hatte (Urk. 9 /57, Urk. 9 /61), liess die IV-Stelle sie am 7. April 2014 von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Gut achten vom 9. April 2014 [ Urk. 9/66 ] und Ergänzung dazu vom 26. April 2014 [Urk. 9/68]), und am 15. Juli 2014 von Dr. phil. A.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Fachpsychologe für Kinder und Jugendliche FSP (vgl. Expertise vom 30. Juli 2014 [Urk. 9/71]), untersuchen . Mit Verfügung vom 11. November 2014 (Urk. 2) verneinte sie daraufhin den Rentenanspr u ch der Ver sicherten. 2.
Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 11. Dezember 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Die Verfügung vom 11.11.2014 sei aufzuheben. 2. Es sei der Versicherten eine ganze Rente zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde - geg nerin . 4. Es sei der Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.“
Die IV-Stelle schloss am 2. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 9. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein z ugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E ine auf geringe Intelligenz zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit gilt in der Regel zwar erst als gesundheitlich verursacht, wenn die Intelligenz im medizi nischen Sinne vermindert ist, der IQ mithin weniger als 70 beträgt, wohingegen nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG eine Intelligenz im unteren Normalbereich, also bei einem IQ
zwischen 70 und 84, zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 16. März 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog enanntes
Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog enanntes
Valideneinkom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog enannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die Rentenverweigerung - unter Hinweis auf die Ergeb nisse der psychiatrischen und der neuropsychologischen Begutachtung durch Dr. Z.___
(Urk. 9/66, Urk. 9/68) beziehungsweise Dr. phil. A.___ (Urk. 9/7 1) sowie auf die Stellungnahmen einerseits der Ärzte ihres Regional ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 9/54 S. 4 f., Urk. 9/74 S. 2 ff.) und andererseits ihres Rechtsdienstes (Urk. 9/74 S. 3 ff.)
- damit, dass die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Hauswirtschaftspraktikerin zu 100 % arbeitsfähig und – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % - in der Lage sei, ein 25 % unter dem Validenlohn liegendes und damit rentenausschliessendes Ein kommen zu erzielen (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 8). 2. 2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nur vermindert leistungsfähig und belastbar; in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei sie daher lediglich zu 30
% a rbeitsfähig (Urk. 1 S. 2 ff.) . Angesichts der schon seit dem Start ins Berufsleben bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei beim Einkommensvergleich für das Valideneinkommen auf den Tabellenlohn für Früh invalide abzustellen. Folglich habe sie Anspruch auf eine - auf einem
Invali ditätsgrad von 82,7 % beruhende -
ganze Rente (S. 4 f.). 3. 3.1
Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 14. Juni 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 9/8 S. 1): - Leichte depressive Episode, ICD-10 F32. 0 0 - Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität, ICD-10 F98.8
Sie führte aus, d ie Beschwerdeführerin habe eine leicht verzögerte Entwicklung aufgewiesen, spät gehen und sprechen gelernt und dann - nach drei Jahren Kindergarten -
ab der ersten Klasse Lernprobleme, eine Dyskalkulie sowie Probleme mit der Aufmerksamkeit und der Konzentration gezeigt. Mit viel Unter stützung habe sie eine dreijährige Lehre als Restaurationsfachfrau absol viert, die Abschlussprüfung aber schliesslich nicht bestanden. Seit August 2009 sei sie zu 60 % als Haushaltsangestellte und Kinderbetreuerin tätig (S. 1 f.). Sie weise ein leicht- bis mittelgradig vermindertes Leistungsniveau und eine starke Beeinträchtigung der selektiven Aufmerksamkeit auf. Überdies bestehe eine leichte depressive Symptomatik mit Selbstvorwürfen und geringem Selbstwert gefühl. Bei der Arbeit sei sie stressintolerant, verliere schnell den Überblick, sei eher langsam und überfordert, wenn - wie im Service oder Verkauf immer wieder der Fall - mehrere Arbeiten möglichst schnell verrichtet werden sollten. Da die Beschwerdeführerin die Erstausbildung wegen mangelnder Stresstoleranz und Ängsten nicht (erfolgreich) habe abschliessen können, sei eine berufliche Ersteingliederung erforderlich. Es sei eine Berufsberatung durch die IV ange zeigt. In geschützte m Rahmen sei eine Berufsausbildung wohl gut möglich. Die Arbeitsfähigk eit betrage 60 bis 100 % (S. 2). 3.2
Die seit 1996 behandelnde Hausärztin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allge meine Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 11. September 2010 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/28 S. 1): - Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität, ICD-10 F98.8 - Verdacht auf Lernstörung, ICD-10 F81.9 - Leichte depressive Episode, ICD-10 F32.00
Sie legt dar, dass d ie Lernschwierigkeiten bereits seit der Einschulung bestün den . Die Beschwerdeführerin sei langsamer gewesen als die anderen Kinder und habe Teilleistungsschwächen, die mit dem später diagnostizierten ADS und mit einer Dyskalkulie zu erklären seien, gezeigt. In der Folge habe sie ein ängstli ches Verhalten, wenig Selbstvertrauen, eine erhöhte Schutzbedürftigkeit sowie Anpassungsschwierigkeiten mit Rückzug und Trennungsängsten bei Reizüber flutung oder anderen Überforderungssituationen entwickelt. Die Lehrabschluss prüfung habe sie dann trotz sorgfältiger Unterstützung nicht bestanden. In der Folge habe sie teilzeitlich in einer Fabrik beziehungsweise in einer Grossfamilie mit Pflegekindern im Haushalt und in der Kinderbetreuung gearbeitet, wo sie auf ihre Fähigkeiten und Stärken habe zurückgreifen können. Wichtig sei, dass ihr Arbeitsumfeld gut strukturiert sei und ihr Arbeitstempo respektiert werde. In Überforderungssituationen sei sie auf unterstützende Begleitung angewiesen. Von Mai bis Oktober 2008 habe
wesentlich mitbegründet durch den Morbus Sudeck am Fuss - eine 100%ige und ab November 2008 noch eine 60 bis 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Rahmen einer be hinder ungsange passten beruflichen Erstausbildung sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wohl möglich (S. 2). 3.3
Gestützt auf die Akten gelangte
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medi zin, RAD-Arzt, am 22. Dezember 2010 zum Schluss, dass die Beschwerdeführe rin an eine m ADS sowie einer leichten depressiven Episod e leide und deswegen die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden habe; ihre Arbeitsfähigkeit in den seither aufgenommenen Hilfsarbeite rtätigkeiten
sei aufgrund der fraglichen Symptomatik zumindest gefährdet (Urk. 9/54 S. 3). In jeder optimal angepassten - ruhigen und geordneten - Tätigkeit in der freien Wirtschaft ohne vorwiegen den Kundenkontakt bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Damit sei
zumindest für Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer verspäteten Ausbil dung mit eidgenössischem Berufsattest
- ein relevanter Gesundheitsschaden aus gewiesen, auch wenn die unvollständig gebliebene Ausbildung im Gastge werbe aus medizinischer Sicht nicht als absolut ungeeignet bezeichnet werden könne. Unter Berücksichtigung auch des Ergebnisses der beruflichen Abklärung durch das BTZ sei die geplante Anlehre als Hauswirtschaftspra k tikerin in geschütztem Rahmen aus medizinischer Sicht indiziert (S. 4). 3.4
Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Psychosomati sche und Psychosoziale Medizin (SAPPM), Delegierte Psychotherapie (FMPP), stellte am 11. Februar 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkei t (Urk. 9/51 S. 1): - Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität, ICD-10 F98.8 - Angst und depressive Störung, gemischt, ICD-10 F41.2 - Akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren, ängstlich-vermeiden den, teilweise abhängigen Zügen, ICD-10 Z 73.1 - Rasche Erschöpfbarkeit, ICD-10 Z73.0
Sie hielt fest, dass d ie Belastungs- und die Leistungsfähigkeit aufgrund der schwankenden Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit sowie der schnellen Ermüdbarkeit eingeschränkt seien . Die Beschwerdeführerin sei auf einen ruhigen Arbeitsplatz und auf ein unterstützendes, soziales und freundli ches Arbeitsumfeld angewiesen. In einer be hinder ungsangepassten Tätigkeit in geschütztem Rahmen sei sie wohl in der Lage,
ein Pensum von 60
bis höchstens 80 % zu erfüllen (S. 3). Dabei vermöge sie indes keine dem Arbeitspensum ent sprechende, konstant gleichbleibende Arbeitsleistung zu erbringen. Eine Tätig keit auf dem ersten Arbeitsmarkt würde sie aufgrund ihrer funktionellen Defi zite überfordern (S. 4). 3.5
In seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2013 (Urk. 9/54 S. 4 f.) hielt der RAD Arzt Dr. D.___ fest, der Bericht von Dr. E.___ vom 11. Februar 2013 (Urk. 9/51) gebe keinen Anlass dazu, von seiner Beurteilung vom 22. Dezember 2010 (Urk. 9/54 S. 3 f.) abzuweichen. So schätze Dr. E.___ die Arbeitsfähigkeit nach abgeschlossener Anlehre als Hauswirtschaft s praktikerin auf 60 bis 80 %, ohne dabei zwischen der Leistungsfähigkeit an einem Arbeitsplatz in geschütztem Rahmen und dem Leistungsvermögen
in einer optimal leidensan gepassten Tätigkeit mit klar definiertem Belastungsprofil in der freien Wirt schaft zu unterscheiden. Es sei folglich weiterhin von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, die ruhig und geordnet sei, ein wohlwollendes Umfeld biete und keinen vorwiegenden Kundenkontakt erfordere, auszugehen. Dabei seien eine „Eingewöhnung ins Erwerbsleben und persönliche Nachreifung“ zu berücksichtigen. 3.6
Am 27. Februar 2013 bestätigte der RAD-Arzt Dr. D.___, dass der Gesundheits schaden der Beschwerdeführerin schon bei deren Eintritt ins Erwerbsleben bestanden habe (Urk. 9/54 S. 5). 3.7
Nach Kenntnisnahme der Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. D.___ vom 22. Dezember 2012 und 26. Februar 2013 (Urk. 9/54 S. 3 ff.) gaben Dr. E.___ und die behandelnde Psychologin FH/SBAP F.___ am 10. September 2013 an, die Beschwerdeführerin sei weder in der Lage, einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen, noch (auch nicht in einer gemäss Dr. D.___ ange passten Tätigkeit) vollzeitlich zu arbeiten (Urk. 9/60 S. 1). Nachdem die im Jahr 2006 durchgeführte testpsychologische Untersuchung ein unterdurchschnittli ches Intelligenzniveau und leicht bis stark reduzierte Leistungen im kognitiven Bereich ergeben habe, sei – auch angesichts der Unklarheiten in diagnostischer Hinsicht – eine erneute eingehende neuropsychologische und diagnostische Abklärung indiziert (S. 2). 3.8
Gestützt auf die Ergebnisse seiner psychiatrischen Untersuchung vom 7. April 2014 stellte Dr. Z.___ i m Gutachten vom 9. April 2014 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/66 S. 15): - Neuropsychologische Entwicklungsstörung (ICD-10 F8) mit ADS (ICD-10 F98 .8), Dyskalkulie, Sprechstörung, psychomotorischer Retardation, Lernstörung - Angststörung mit generalisierter Angststörung (ICD-10 F41.1), sozialen Phobien (ICD-10 F40.0), Agoraphobie (ICD-10 F40.00), Prüfungsangst - Asthenische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)
Infolge der Komorbidität mehrerer psychischer Störungen sei die psychische Belastbarkeit derart stark reduziert, dass es der Explorandin fast unmöglich sei, (auch auf der sozialen Ebene) reale Leistungsanforderungen zu erfüllen und mit autor it ativen Personen zusammenzuarbeiten (S. 20). In einer Hilfsarbeiter tätig keit in der freien Wirtschaft - wie sie der Beschwerdeführerin längerfristig kaum zumutbar sei
- bestehe eine unter 30 % liegende Arbeitsfähigkeit. Vorerst gehe es darum, den psychischen Gesundheit szustand und die aktuelle Tätigkeit in geschütztem Rahmen mittels Kontinuität in der derzeitigen psychotherapeuti schen Behandlung und durch Betreuung bei der Arbeit weiter zu konsolidieren. Sofern dies über einen Zeitraum von mindestens ein bis zwei Jahren gelinge, sei – anfänglich mit kleinstem Pensum und in kleinsten Schritten – der Einstieg ins freie Erwerbsleben zu empfehlen (S. 19 f.). 3.9
Der RAD-Arzt Dr. D.___ befand das Gutachten von Dr. Z.___ vom 9. April 2014 (Urk. 9/66) am 16. April 2014 für vollständig und schlüssig. Es sei demnach seit mindestens September 2010 von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen (Urk. 9/74 S. 2). 3.10
Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und für Allgemeine Medizin, RAD-Ärztin, gelangte am 22. April 2014 gestützt auf die Akten zum Schluss, dass noch eine Rückfrage bei Dr. Z.___ betreffend den Grund einerseits für die - trotz des hohen Aktivitätsniveaus und der fehlender Einschränkung in der Freizeit - attestierte 70%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit sowie andererseits für die bescheinigte lediglich 30%ige Leistungsfähigkeit in einer optimal leidens angepassten Tätigkeit angezeigt sei (Urk. 9/74 S. 2). 3. 11 Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle (Urk. 9/67) hin gab Dr. Z.___ am 26. April 2014 an, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer Freizeit beziehungsweise in ihre m Alltag der täglichen Betreuung sowie der praktischen Hilfe bedürfe und psychisch geschwächt und erschöpfbar sei. Die attestierte stark reduzierte Leistungsfähigkeit von maximal 30 % in einer optimal ange passten Tätigkeit sei durch die Komorbidität der diagnostizierten psychischen Störungen beziehungsweise deren funktionelle n Auswirkungen begründet (Urk. 9/68 S. 2 f.). 3.12 Die RAD-Ärztin Dr. G.___ hielt am 30. April 2014 zu den ergänzenden Anga ben des Gutachters Dr. Z.___ vom 26.
April 2014 (Urk. 9/6 8) fest, es sei nicht nachvollziehbar, d ass
die Beschwerdeführerin bei ihren Alltags- und pri vaten Aktivitäten der täglichen Bet reuung und praktischen Hilfe ihrer Mutter beziehungsweise der permanenten Unterstützung bedürfe.
D ie von Dr. Z.___ attestierte hohe Leistungseinschränkung basiere
auf der subjektive n Ein schätzung
der Beschwerdeführerin, die über geistige Blockaden, Leistungsversa gen, Dysarthrie
und Stresssituationen klage
(Urk. 9/74 S. 2 f.). Letztere seien indes anlässlich der Begutachtung nicht objektiviert worden, und eine optimal leidensangepasste Tätigkeit sei eben gerade deshalb leidensangepasst, weil sie keine Stresssituationen berge. Die psychovegetative Stresssymptomatik entspre che keiner schweren, invalidisierenden Erkrankung, sondern könne mittels ent sprechender psychotherapeutischer Massnahmen behandelt werden. Es sei eine juristische Überprüfung einerseits der Nachvollziehbarkeit der im fraglichen Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen und andererseits der Überwindbarkeit der diagnostizierten Störungen indiziert. Allenfalls sei eine neuropsychologische Untersuchung zu veranlassen, um abzuklären, ob tatsächlich eine Intelligenz minderung vorliege. Aus psychiatrischer Sicht sei keine deutliche Einschrän kung vorhanden, die eine optimal be hinder ungsangepasste Tätigkeit in der freien Wirtschaft (klar strukturierte Arbeiten ohne permanenten Zeit- und Ter mindruck, ohne hohen Publikumsverkehr, ohne Verantwortung für Personen sowie Tätigkeiten, ohne hohe Anforderungen an die Anpassungs- und Umstel lungsfähigkeit) unzumutbar mache (S. 3). 3.13 Nachdem er die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2014 untersucht hatte, stellte der Neuropsychologe Dr. phil. A.___ in seiner Expertise vom 30. Juli 2014 fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/71 S. 14): - Multiple, leicht beziehungsweise vereinzelt leicht bis mittelschwer ausge prägte neuropsychologische Defizite bei einer leicht unterdurch schnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit (WIE: IQ 88), entspre chend einer Lernbe hinder ung, sehr wahrscheinlich auf vorbestehende frühkindliche Hirnfunktionsstörung, am ehesten auf eine kongenitale Hirnschädigung zurückzuführen - Sons tige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns, ICD-10 F07.8
Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Hauswirtschaftspraktikerin im Bereich Reinigung im geschützten Rahmen nicht eingeschränkt; in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt liege sie – im Rahmen eines zumutbaren Vollzeit pensums
– unter 60 %. Aufgrund der Akten sei von einer zusätzlichen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Eine Verbesserung der neuropsychologischen Defizite sei nicht zu erwarten. 3.14
Die RAD-Ärztin Dr. G.___ gelangte am 4. August 2014 zum Schluss, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. phil. A.___ vom
30. Juli 2014 (Urk. 9/71) davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin, die - bei einem IQ von 82 keine Minderintelligenz aufweise, aufgrund leichter bis mittelschwerer neu ropsychologischer Defizite im Sinne einer Lernbe hinder ung in ihrer Arbeitsfä higkeit eingeschränkt sei. In der bisherigen - optimal leidensangepasst en -
Tä tigkeit als Hauswirtschaf t s praktikerin in der freien Wirtschaft sei sie seit ihrem 18. Geburtstag zu zirka 40 % arbeitsunfähig. Mit einer wesentlichen Verände rung des Gesundheitszustands sei nicht zu rechnen (Urk. 9/74 S. 4). 4. 4.1
Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit frühester Kind heit
psychisch beziehungsweise hirnorganisch bedingte Beeinträchtigungen aufweist, deswegen in ihrer (auch) schulischen und beruflichen Entwicklung beeinträchtigt war und
– nach wie vor - in ihrem Leistungsvermögen einge schränkt ist . 4.2
Was die konkrete Natur der Symptomatik anbelangt, legte der Experte Dr. Z.___
- gestützt einerseits auf die Ergebnisse seiner fundierten psychiatri schen Untersuchung und andererseits der Vorakten
- mit überzeugender Begründung dar, dass die Beschwerdeführerin an einer neuropsychologischen Entwicklungsstörung mit ADS, Dyskalkulie, Sprechstörung, psychomotorischer Retardation und Lernstörung, an einer generalisierte n Angststörung mit sozia len Phobien, Agoraphobie u nd Prüfungsangst sowie an einer asthenischen Per sönlichkeitsstörung leidet (Gutachten vom 9. April 2014, Urk. 9/66 S. 15 ff.; zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Aufgrund der – auf einer eingehenden neuropsychologischen Untersuchung sowie den Vorakten beruhenden und ohne Weiteres nachvoll ziehbaren - Ausführungen des Gutachters Dr. phil. A.___
ist zudem vom Vor liegen einer sonstige n organische n Persönlichkeits- und Verhaltensstörung auf grund einer Krankhei t, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns auszugehen (Expertise vom 30. Juli 2014; Urk. 9/71 S. 14). 4.3
Was die Auswirkungen der gesundheitlichen Störungen auf das Leistungs vermö ge n anbelangt, gelangte n sämtliche behandelnden Ärzte (Urk. 9/8 S. 2, Urk. 9/28 S. 2, Urk. 51 S. 3 f., Urk. 9/60 S. 1), der Experte Dr. Z.___ (Urk. 9/66 S. 19 f., Urk. 9/68 S. 2 f.), der begutachtende Neuropsy chologe Dr. phil. A.___ (Urk. 9/71 S. 14) und schliesslich auch die RAD-Ärzte Dr. D.___ (vgl. Stellungnahme vom 16. April 2014, Urk. 9/74 S. 2) und Dr. G.___ (vgl. Stellung nahme vom
4. August 2014, Urk. 9/74 S. 4) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin - jedenfalls in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt - in ihrer Arbe itsfähigkeit eingeschränkt ist .
Betreffend das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit legte Dr. Z.___ in seinem Gutach ten vom
9. April 2014 und der Ergänzung dazu vom 26. April 2014 durchaus einleuchtend dar, dass die Leistung, die die Beschwerdeführerin trotz der aus den festgestellten Gesundheitsstörungen resultierenden funktionellen Defizite in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erbringen vermöge, unter 30 % liege (Urk. 9/66 S. 19 f., Urk. 9/68 S. 1 f.). Diese Einschätzung lässt sich mit den Beurteilungen sämtlicher behandelnden Ärzte, der abschliessenden Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. D.___ vom 16. April 2014 (Urk. 9/74 S. 2) und der neuropsychologischen Expertise von Dr. phil. A.___ vom 30. Juli 2014 (Urk. 9/71) ohne Weiteres vereinbaren und überrascht angesichts de r schon fast seit Geburt dokumentierten psychischen Auffälligkeiten, Entwic klungsrück stände und
erheblichen Leistungs defizite nicht (zur Bedeutung des beruflichen Werdegangs und/oder Arbeitgeberberichten im Zusammenhang mit neuropsy chologischen Defiziten vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. Sep tember 2008 E. 6.2). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang nament lich auf die verzögerte Entwicklu ng seit der frühen Kindheit, die schulischen Probleme mit einem zusätzlichen Kindergartenjahr und der Repetition des (teil weise in einer Kleinklasse absolvierten) fünften Primarschuljahrs, dem Wechsel an eine Privatschule bis hin zur (nicht
bestandenen)
Lehrabschlussprüfung (Urk. 9/1, Urk. 9/66 S. 1 5 f., Urk. 9/71 S. 6; zum Verlauf der dreijährigen Lehre vgl. Urk. 9/15, Urk. 9/66 S. 16, Urk. 9/68 S. 2; zu den therapeutischen Mass nahmen schon ab dem frühen Kindesalter vgl. Urk. 9/66 S. 13), sowie auf die bei den im Anschluss daran aufgenommenen Erwerbstätigkeiten aufgetretenen massiven Schwierigkeiten (vgl. hiezu insbesondere Urk. 9/9, Urk. 9/10 S. 7, Urk. 9/14, Urk. 9/48 S. 3). Auch im Rahmen der von Mitte September 2010 bis Ende 2012 durchgeführten beruflichen Massnahmen (Urk. 9/24, Urk. 9/47) tra ten die Leistungsschwäche und die psychischen Probleme sehr deutlich zutage . So befanden die zuständigen Fachleute des BTZ nach der dreimonatigen beruf lichen Abklärung, während der die Beschwerdeführerin einen durchschnittli chen Leistungsgrad von 20 % aufgewiesen hatte, dass eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht realisierbar sei (vgl. Bericht BTZ vom 9. Dezember 2010, Urk. 9/30 S. 7). Nach der zweijährigen Anlehre in geschütztem Rahmen, bei der die Beschwerdeführerin eine Leistungsfähigkeit von zirka 30 % gezeigt hatte,
gelangten die Fachleute des BTZ im Abschlussbe richt vom 28. November 2012 zum Schluss, dass eine Tätigkeit in der freie n Wirtschaft nur unter angepassten Bedingungen (besondere Begleitung durch Vorgesetzte und angepasste Aufträge) und lediglich im Rahmen einer 30%ige n Leistungsfähigkeit bei einem zumutbaren Wochenpensum von 22 Stunden möglich sei; in einer - als erfolgsversprechender gewerteten - Anstellung in geschütztem Rahmen gingen sie von der Zumutbarkeit eines Wochenpensum s von zirka 33 Stunden aus (Urk.
9/46 S. 1 f. und S. 8). Im Einklang mit dieser Zumutbarkeitsbeurteilung geht die Beschwerdeführerin denn seit Februar 2013 auch
- anfänglich im Pensum von 60 und seither von 70 % - einer Arbeit in geschütztem Rahmen nach (Urk. 9/47 S. 1, Urk. 9/71 S. 6 und S. 18, Urk. 12/8) .
Dass die Beschwerdeführerin trotz der psychischen Beeinträchtigung in der Lage ist, Freizeitaktivitäten nachzugehen, tut der Beweiskraft der Arbeitsfähigkeits beurteilung des Gutachters Dr. Z.___ (Urk. 9/66 S. 19 f., Urk. 9/68 S. 2 f.)
entgegen den einschlägigen Ausführungen der (anders als Dr. Z.___ nicht über den Fach arzt titel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügenden) RAD-Ärztin und Arbeitsmedizinerin Dr. G.___ (Urk. 9/74 S. 2) -
keinen Abbr uch. Hin zuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass die Beschwer deführerin nicht nur in ihrer Freizeit aktiv ist, sondern auch zu 70 % (in geschütztem Rahmen) arbeitet, dabei aber
- in beiden Bereichen - in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt ist. Dass sie im Alltag, wie aus den Akten verschiedentlich hervorgeht und auch vom Experten Dr. Z.___ anerkannt wurde (Urk. 9/ 68 S. 2 f.), auf die Unterstützung ihrer Mutter angewiesen ist (vgl. etwa Urk. 9/66 S. 17, Urk. 9/71 S. 6), ist – entgegen der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. G.___ (Urk. 9/74 S. 2 f.) – angesichts der diversen funktionellen Einschränkungen ohne Weiteres nachvollziehbar. 4.4
In Anbetracht der aktenkundigen medizinischen Beurteilungen und insbe son dere auch der dokumentierten, schon seit dem frühen Kindesalter bestehen den und seither - trotz zahlreicher Therapien und medikamentöser Behandlung mit Ritalin - anhaltenden Leistungsdefizite der (offensichtlich durch aus arbeits willi gen und auch effektiv arbeitstätigen) Beschwerdeführerin deutet nichts darauf hin, dass diese die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens überwinden könnte (E. 1.2; Urk. 2). Da die
Restarbeits fähigkeit von weniger als 30 % (gegebenenfalls) zu geringfügig ist, um auf dem ersten Arbeitsmarkt rentenrelevant verwertet zu werden, besteht - nach dem Ende der
im Rahmen der beruflichen Massnahmen erfolgten Taggeldzahlungen (vgl. Urk. 9/44 S. 1; Art. 29 Abs. 2 IVG) - ab 1. Januar 2013 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 900.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als obsolet. 6.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, der
durch eine Sozialarbeiterin der Pro Infirmis Zürich vertretenen - Beschwerde führerin eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. November 2014 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab
1. Januar 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer