Sachverhalt
1.
Die 1968 geborene X.___ meldete sich am 3. Mai 2012 zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Inva lidenversicherung (IV) an (Urk. 8/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und liess die Versicherte im Frühjahr 2014 von den Ärzten des Y.___ AG polydisziplinär untersuchen (vgl. Gutachten vom
10. Juni 2014, Urk. 8/36 ). In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 4. Juli 2014 (Urk. 8/40) sprach sie ihr in der Folge – ausge hend von einer 40%igen Erwerbstätigkeit und einer 60%igen Beschäftigung im Haushaltsbereich im Gesundheitsfall –
mit Verfügung en vom 17. November 2014 (Urk. 2 /1 f. )
mit Wirkung ab 1. November 2012 eine auf einem Invalidi tätsgrad von 46 % beruhende Viertelsrente zu. 2.
Gegen diese Verfügung en (Urk. 2 /1 f. ) liess X.___ am 11. Dezember 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): "1.
Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2.
Es sei eine ganze IV-Rente ab 1. November 2012 sowie die diesbezügli chen Kinderrenten auszurichten. 3.
Es sei der Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung zu ge währen.“
Die IV-Stelle schloss am 22. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7), was der Beschwerdeführer in am 26. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog enanntes Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog enanntes Valideneinkom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog enannte allgemeine ddddddddddddddddddddddddddddddddddddd Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ) . Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). 1.5
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1 f.) damit, dass die – als zu 40 % erwerbs- und zu 60 % im Haushaltsbereich tätig zu qua lifizierende – Beschwerdeführerin seit Januar 2006 gänzlich arbeitsunfähig und im Aufgabenbereich (in Anbetracht der ärztlich attestierten 50%igen Leistungs einbusse) zu 1 0 % eingeschränkt, mithin zu insgesamt 46 % invalid sei. Unter Berücksichtigung der am 23. Mai 2012 eingegangenen Anmeldung habe sie demnach ab 1. November 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2 /1 S. 4 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ange sichts der Tatsache , dass sie Sozialhilfebezügerin und ihr (jüngstes) Kind mitt lerweile bereits sechzehn Jahr e al t sei , würde sie , wäre sie gesund,
vollzeitlich und nicht lediglich im Pensum vo n 40 % arbeiten.
Da sie im Haushaltsbereich nicht nur zu 10 %, sondern gemäss den Gutachtern der Y.___ AG zu 50 % ein geschränkt sei, resultiere selbst unter Annahme einer 40%igen Erwerbstätigkeit noch eine 70%igen Invalidität. Sie habe daher jedenfalls Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 3 f.). 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin , stellte am 12. Juni 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/19 S. 1): - Chronische depressive Entwicklung (bipolare Depression), bestehend seit 1998 - Status nach stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Klinik E.___ (1998) - aktuell Psychotherapie, seit 2007 - Somatisierung mit Rückenschmerz
Der überdies bestehende Ni kotinabusus wirke sich nicht au f das Leistungsvermö gen aus (S. 1). Wegen der Depression und überdies bestehender Phobien beziehungsweise Panikattacken sei eine soziale Integration nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin sei – seit 2007 (S. 2) - in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 3 f.). 3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Manuelle Medi zin (SAMM), Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM ) , Dele gierte Psychotherapie (FMPP), stellte in seinem Bericht vom 25. Juni 2012 nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/20 S. 1): - Alkoholabhängigkeit, ICD-10 F25 - Depressive Entwicklung mit Angst, ICD-10 F32 - Persönlich keitsstörung - Soziale Phobien, ICD-10 F40.1
Zudem bestehe eine Infektanfälligkeit (S. 1). Eine ausserhäusliche Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin seit 2007 nicht mehr zumutbar (S. 3). Als Hausfrau sei i hre Leistungsfähigkeit insofern eingeschränkt, als sie ausserstande sei, sich unter Leute zu begeben, an Müdigkeit und Erschöpfung leide und mit der Erzie hung ihrer Kinder immer wieder überfordert sei (S. 2 ff.). 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem – undatierten – Bericht folgende die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnosen (Urk. 8/26 S. 1): - Schwere Aufmerksamkeits(defizit)störung, ICD-10 F79.0; bestehend seit der Kindheit - Verdacht auf bipolare Störung Typ II, ICD-10 F73.8; bestehend seit der Adoleszenz - Alkoholabusus oder –abhängigkeit, ICD-10 F10.1 oder 10.2; bestehend seit Jahren
Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus der auss e rdem bestehen den Adipositas (S. 1). Die Beschwerdeführerin, die unfähig sei, sich ein - und unterzuordnen, sei seit Jahren zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 und S. 4). 3.4
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer am
8. April sowie am 1 . und 1 6 . Mai 2014 durchgeführten polydisziplinären Untersuchung stellten die Ärzte der Y.___ AG in ihrer Expertise vom 10. Juni 2014 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/36 S. 8): - Ängstliche, selbstunsichere und reifungsretardierte Persönlichkeitsstö rung, ICD-10 F60.8 - Generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1 - Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent, ICD-10 F10.2
Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeitigten folgende Diagnosen: - Polytoxikomanie (inklusive Morphine ) - Adipositas (BMI 31 kg/m 2 )
Während die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht voll leistungsfähig sei, sei ihr aufgrund der psychischen Beeinträchtigung – auch ungeachtet der Suchtproblematik - seit spätestens Januar 2006 keine (auch leidensangepasste) Tätigkeit mehr zumutbar (S. 9 f.). Im Haushaltsbereich bestehe eine 50%ige Einschränkung des Leistungsvermögens (S. 21). 3.5
In ihrer auf den Akten beruhenden Stellungnahme vom 24. Juni 2014 (Urk. 8/42 S. 4 f.) gelangten Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. D.___ , Praktische Ärz tin FMH, Ärzte des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass gestützt auf das Gutachten der Y.___ AG vom 10. Juni 2014 (Urk. 8/36) davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin seit mindestens 2006 zu 100 % ar beitsunfähig und im Haushaltsbereich zu 50 % im Leistungsvermögen einge schränkt sei. 4. 4.1 4.1.1
O b und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Auf gabenbe reich tätige versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchti gung erwerbstätig wäre (Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächti gung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haus halt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Be treuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be rücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit erforder lich ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2013 vom 28. August 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). D ie Prüfung der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit hat
sich stets nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen und kann sich nicht auf eine Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und Erfahrungswerte beschränken (Urteil des Bun des gerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.4 mit Hinweisen). 4.1.2
Die IV-Stelle ging – ohne die Beschwerdeführerin zum mutmasslichen Ausmass ihres Arbeitspensums ohne Gesundheitsschaden
befragt zu haben (Urk. 8/42 S. 5)
– von einer nur 40%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheits fall aus (Urk. 2 /1 ).
Dies ist aufgrund der konkreten Umstände , namentlich in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin , ihrer Betr euungsaufgabe nur noch für ihren jüngsten , im Zeitpunkt des Rentenbeginns bereits vierzehn jährigen Sohn,
ihres beruflichen Werdegangs sowie der von ihr absolvierten Aus- und Weiterbildungen nicht nachvollziehbar. So verfügt die Beschwerde führerin über eine nach dem High School-Abschluss in den USA erworbene Berufsausbildung auf einer Bank . In der Schweiz arbeitete sie dann ab 1991 in einer Soft- und Hardwarefirma, absolvierte daraufhin – nach der Geburt ihres ältesten Sohn es im
Jahr 1992 (Urk. 8/11 S. 2)
– eine technische Zusatzausbil dung und war in der Folge für kurze Zeit wieder in der Bankbranche tätig. 1993 wurde ihre Ehe geschieden (Urk. 8/27) . Nachdem sie 1994 beziehungsweise 1998 zwei weitere Söhne geboren hatte , zog sie ihr e drei Kinder alleine auf
und war mit dieser Aufgabe immer wieder überfordert (Urk. 8/ 20 S. 2 und S. 6 , Urk. 8/ 36 S. 17 ) . Vom 19. N ovember 1998 bis 9. Februar 1999 wurde sie wegen einer längeren depressiven Reaktion stationär in der Psychiatrischen Klinik E.___ behandelt (Urk. 8/20 S. 6-8 , Urk. 8/36 S. 20 ).
Ungefähr ab diesem Zeitpunkt litt sie – nebst einer langjährigen schweren Drogensucht, einschliesslich einer Alkoholabhängigkeit - an einer (weiterhin anhaltenden )
generalisierten Angststörung (Urk. 8/36 S. 19). Trotz der ab Januar 2006 (Be ginn einer ambulanten Psychotherapie) attestierten 100%igen Arbeitsunfähig keit (Urk. 8/ 36 S. 21 , Urk. 8/5 S. 1 ) absolvierte sie zirka 2006/2007 noch e ine sechsmonatige Ausbildung zur Altenpflegerin , konnte diese Tätigkeit daraufhin aufgrund de r gesundheitlichen Beeinträchtigungen indes nicht mehr ausüben (Urk. 8/36 S. 17) .
Aufgrund der geschilderten Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Tatsa che, dass die Beschwerdeführerin – abgesehen vom Unterhaltsbeitrag für ihren 1998 geborenen (einzigen noch minderjährigen und bei ihr lebenden) jüngsten Sohn (Urk. 8/ 36 S. 14 und 25 , Urk. 8/35)
– über keinerlei Einkünfte verfügt und seit Jahren auf Sozialhilfe angewiesen ist (Urk. 3/4, Urk. 8/36 S. 7 , Urk. 8/1 S. 3 ) , ist davon auszugehen, dass sie, wäre sie gesund, zu mindestens 80, wenn nicht gar 100 % erwerbstätig wäre . 4.2
In medizinischer Hinsicht steht n ach Lage der Akten fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin – ungeachtet ihrer Alkoholabhängigkeit (zu deren invalidenversicherungsrechtlichen Bedeutung vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2) – spätestens seit Januar 2006 au s (aus schliesslich) psychischen Gründen derart stark in ihrem funktionellen Leis tungsvermögen beeinträchtigt ist, dass sie über keine auf dem ersten Arbeits markt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr verfügt ( Urk. 8/19 S. 3 f., Urk. 8/20 S. 3, Urk. 8/26 S. 2 und S. 4, Urk. 8/36 S. 10 ,
Urk. 8/42 S. 4 f. ; E. 1.2). Demnach hat sie – unabhängig davon, ob sie als vollzeitlich oder lediglich zu 80 % e r werbstätig qualifiziert wird, ab 1. November 2012 (sechs Monate nach der ver späteten Anmeldung [Urk. 8/12; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG]) jedenfalls Anspruch auf eine ganze Rente. Davon war denn ursprünglich auch die IV-Stelle aus ge gangen und hatte – mangels Anspruchsrelevanz des Ergebnisses - auf eine Haushalt s abklärung
verzichtet (Urk. 8/4 2 S. 5) . 4.3
Nach dem Gesagten sind die beiden Verfügungen der IV-Stelle vom 17. November 2014 (Urk. 2/1 f.)
– in Gutheissung der Beschwerde - insoweit ab zuändern , als fest zustellen ist , dass die Beschwerdeführer ab 1. November 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als obsolet. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werde n die beiden Verfügungen der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. November 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in ab 1. November 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die 1968 geborene X.___ meldete sich am 3. Mai 2012 zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Inva lidenversicherung (IV) an (Urk. 8/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und liess die Versicherte im Frühjahr 2014 von den Ärzten des Y.___ AG polydisziplinär untersuchen (vgl. Gutachten vom
10. Juni 2014, Urk. 8/36 ). In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 4. Juli 2014 (Urk. 8/40) sprach sie ihr in der Folge – ausge hend von einer 40%igen Erwerbstätigkeit und einer 60%igen Beschäftigung im Haushaltsbereich im Gesundheitsfall –
mit Verfügung en vom 17. November 2014 (Urk. 2 /1 f. )
mit Wirkung ab 1. November 2012 eine auf einem Invalidi tätsgrad von 46 % beruhende Viertelsrente zu.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog enanntes Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog enanntes Valideneinkom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog enannte allgemeine ddddddddddddddddddddddddddddddddddddd Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs.
E. 1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs.
E. 1.5 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs.
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1 f.) damit, dass die – als zu 40 % erwerbs- und zu 60 % im Haushaltsbereich tätig zu qua lifizierende – Beschwerdeführerin seit Januar 2006 gänzlich arbeitsunfähig und im Aufgabenbereich (in Anbetracht der ärztlich attestierten 50%igen Leistungs einbusse) zu 1 0 % eingeschränkt, mithin zu insgesamt 46 % invalid sei. Unter Berücksichtigung der am 23. Mai 2012 eingegangenen Anmeldung habe sie demnach ab 1. November 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2 /1 S. 4 f.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ange sichts der Tatsache , dass sie Sozialhilfebezügerin und ihr (jüngstes) Kind mitt lerweile bereits sechzehn Jahr e al t sei , würde sie , wäre sie gesund,
vollzeitlich und nicht lediglich im Pensum vo n 40 % arbeiten.
Da sie im Haushaltsbereich nicht nur zu 10 %, sondern gemäss den Gutachtern der Y.___ AG zu 50 % ein geschränkt sei, resultiere selbst unter Annahme einer 40%igen Erwerbstätigkeit noch eine 70%igen Invalidität. Sie habe daher jedenfalls Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 3 f.).
E. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ) . Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
E. 3.1 Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin , stellte am 12. Juni 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/19 S. 1): - Chronische depressive Entwicklung (bipolare Depression), bestehend seit 1998 - Status nach stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Klinik E.___ (1998) - aktuell Psychotherapie, seit 2007 - Somatisierung mit Rückenschmerz
Der überdies bestehende Ni kotinabusus wirke sich nicht au f das Leistungsvermö gen aus (S. 1). Wegen der Depression und überdies bestehender Phobien beziehungsweise Panikattacken sei eine soziale Integration nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin sei – seit 2007 (S. 2) - in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 3 f.).
E. 3.2 Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Manuelle Medi zin (SAMM), Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM ) , Dele gierte Psychotherapie (FMPP), stellte in seinem Bericht vom 25. Juni 2012 nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/20 S. 1): - Alkoholabhängigkeit, ICD-10 F25 - Depressive Entwicklung mit Angst, ICD-10 F32 - Persönlich keitsstörung - Soziale Phobien, ICD-10 F40.1
Zudem bestehe eine Infektanfälligkeit (S. 1). Eine ausserhäusliche Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin seit 2007 nicht mehr zumutbar (S. 3). Als Hausfrau sei i hre Leistungsfähigkeit insofern eingeschränkt, als sie ausserstande sei, sich unter Leute zu begeben, an Müdigkeit und Erschöpfung leide und mit der Erzie hung ihrer Kinder immer wieder überfordert sei (S. 2 ff.).
E. 3.3 Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem – undatierten – Bericht folgende die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnosen (Urk. 8/26 S. 1): - Schwere Aufmerksamkeits(defizit)störung, ICD-10 F79.0; bestehend seit der Kindheit - Verdacht auf bipolare Störung Typ II, ICD-10 F73.8; bestehend seit der Adoleszenz - Alkoholabusus oder –abhängigkeit, ICD-10 F10.1 oder 10.2; bestehend seit Jahren
Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus der auss e rdem bestehen den Adipositas (S. 1). Die Beschwerdeführerin, die unfähig sei, sich ein - und unterzuordnen, sei seit Jahren zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 und S. 4).
E. 3.4 Gestützt auf die Ergebnisse ihrer am
8. April sowie am 1 . und 1
E. 3.5 In ihrer auf den Akten beruhenden Stellungnahme vom 24. Juni 2014 (Urk. 8/42 S. 4 f.) gelangten Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. D.___ , Praktische Ärz tin FMH, Ärzte des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass gestützt auf das Gutachten der Y.___ AG vom 10. Juni 2014 (Urk. 8/36) davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin seit mindestens 2006 zu 100 % ar beitsunfähig und im Haushaltsbereich zu 50 % im Leistungsvermögen einge schränkt sei. 4. 4.1 4.1.1
O b und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Auf gabenbe reich tätige versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchti gung erwerbstätig wäre (Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächti gung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haus halt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Be treuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be rücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit erforder lich ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2013 vom 28. August 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). D ie Prüfung der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit hat
sich stets nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen und kann sich nicht auf eine Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und Erfahrungswerte beschränken (Urteil des Bun des gerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.4 mit Hinweisen). 4.1.2
Die IV-Stelle ging – ohne die Beschwerdeführerin zum mutmasslichen Ausmass ihres Arbeitspensums ohne Gesundheitsschaden
befragt zu haben (Urk. 8/42 S. 5)
– von einer nur 40%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheits fall aus (Urk. 2 /1 ).
Dies ist aufgrund der konkreten Umstände , namentlich in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin , ihrer Betr euungsaufgabe nur noch für ihren jüngsten , im Zeitpunkt des Rentenbeginns bereits vierzehn jährigen Sohn,
ihres beruflichen Werdegangs sowie der von ihr absolvierten Aus- und Weiterbildungen nicht nachvollziehbar. So verfügt die Beschwerde führerin über eine nach dem High School-Abschluss in den USA erworbene Berufsausbildung auf einer Bank . In der Schweiz arbeitete sie dann ab 1991 in einer Soft- und Hardwarefirma, absolvierte daraufhin – nach der Geburt ihres ältesten Sohn es im
Jahr 1992 (Urk. 8/11 S. 2)
– eine technische Zusatzausbil dung und war in der Folge für kurze Zeit wieder in der Bankbranche tätig. 1993 wurde ihre Ehe geschieden (Urk. 8/27) . Nachdem sie 1994 beziehungsweise 1998 zwei weitere Söhne geboren hatte , zog sie ihr e drei Kinder alleine auf
und war mit dieser Aufgabe immer wieder überfordert (Urk. 8/ 20 S. 2 und S. 6 , Urk. 8/ 36 S. 17 ) . Vom 19. N ovember 1998 bis 9. Februar 1999 wurde sie wegen einer längeren depressiven Reaktion stationär in der Psychiatrischen Klinik E.___ behandelt (Urk. 8/20 S. 6-8 , Urk. 8/36 S. 20 ).
Ungefähr ab diesem Zeitpunkt litt sie – nebst einer langjährigen schweren Drogensucht, einschliesslich einer Alkoholabhängigkeit - an einer (weiterhin anhaltenden )
generalisierten Angststörung (Urk. 8/36 S. 19). Trotz der ab Januar 2006 (Be ginn einer ambulanten Psychotherapie) attestierten 100%igen Arbeitsunfähig keit (Urk. 8/ 36 S. 21 , Urk. 8/5 S. 1 ) absolvierte sie zirka 2006/2007 noch e ine sechsmonatige Ausbildung zur Altenpflegerin , konnte diese Tätigkeit daraufhin aufgrund de r gesundheitlichen Beeinträchtigungen indes nicht mehr ausüben (Urk. 8/36 S. 17) .
Aufgrund der geschilderten Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Tatsa che, dass die Beschwerdeführerin – abgesehen vom Unterhaltsbeitrag für ihren 1998 geborenen (einzigen noch minderjährigen und bei ihr lebenden) jüngsten Sohn (Urk. 8/ 36 S. 14 und 25 , Urk. 8/35)
– über keinerlei Einkünfte verfügt und seit Jahren auf Sozialhilfe angewiesen ist (Urk. 3/4, Urk. 8/36 S. 7 , Urk. 8/1 S. 3 ) , ist davon auszugehen, dass sie, wäre sie gesund, zu mindestens 80, wenn nicht gar 100 % erwerbstätig wäre . 4.2
In medizinischer Hinsicht steht n ach Lage der Akten fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin – ungeachtet ihrer Alkoholabhängigkeit (zu deren invalidenversicherungsrechtlichen Bedeutung vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2) – spätestens seit Januar 2006 au s (aus schliesslich) psychischen Gründen derart stark in ihrem funktionellen Leis tungsvermögen beeinträchtigt ist, dass sie über keine auf dem ersten Arbeits markt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr verfügt ( Urk. 8/19 S. 3 f., Urk. 8/20 S. 3, Urk. 8/26 S. 2 und S. 4, Urk. 8/36 S. 10 ,
Urk. 8/42 S. 4 f. ; E. 1.2). Demnach hat sie – unabhängig davon, ob sie als vollzeitlich oder lediglich zu 80 % e r werbstätig qualifiziert wird, ab 1. November 2012 (sechs Monate nach der ver späteten Anmeldung [Urk. 8/12; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG]) jedenfalls Anspruch auf eine ganze Rente. Davon war denn ursprünglich auch die IV-Stelle aus ge gangen und hatte – mangels Anspruchsrelevanz des Ergebnisses - auf eine Haushalt s abklärung
verzichtet (Urk. 8/4 2 S. 5) . 4.3
Nach dem Gesagten sind die beiden Verfügungen der IV-Stelle vom 17. November 2014 (Urk. 2/1 f.)
– in Gutheissung der Beschwerde - insoweit ab zuändern , als fest zustellen ist , dass die Beschwerdeführer ab 1. November 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als obsolet. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werde n die beiden Verfügungen der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. November 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in ab 1. November 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
E. 6 . Mai 2014 durchgeführten polydisziplinären Untersuchung stellten die Ärzte der Y.___ AG in ihrer Expertise vom 10. Juni 2014 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/36 S. 8): - Ängstliche, selbstunsichere und reifungsretardierte Persönlichkeitsstö rung, ICD-10 F60.8 - Generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1 - Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent, ICD-10 F10.2
Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeitigten folgende Diagnosen: - Polytoxikomanie (inklusive Morphine ) - Adipositas (BMI 31 kg/m 2 )
Während die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht voll leistungsfähig sei, sei ihr aufgrund der psychischen Beeinträchtigung – auch ungeachtet der Suchtproblematik - seit spätestens Januar 2006 keine (auch leidensangepasste) Tätigkeit mehr zumutbar (S. 9 f.). Im Haushaltsbereich bestehe eine 50%ige Einschränkung des Leistungsvermögens (S. 21).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01311 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
29. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic. iur. O.___ , Sozialversicherungsrecht Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1968 geborene X.___ meldete sich am 3. Mai 2012 zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Inva lidenversicherung (IV) an (Urk. 8/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und liess die Versicherte im Frühjahr 2014 von den Ärzten des Y.___ AG polydisziplinär untersuchen (vgl. Gutachten vom
10. Juni 2014, Urk. 8/36 ). In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 4. Juli 2014 (Urk. 8/40) sprach sie ihr in der Folge – ausge hend von einer 40%igen Erwerbstätigkeit und einer 60%igen Beschäftigung im Haushaltsbereich im Gesundheitsfall –
mit Verfügung en vom 17. November 2014 (Urk. 2 /1 f. )
mit Wirkung ab 1. November 2012 eine auf einem Invalidi tätsgrad von 46 % beruhende Viertelsrente zu. 2.
Gegen diese Verfügung en (Urk. 2 /1 f. ) liess X.___ am 11. Dezember 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): "1.
Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2.
Es sei eine ganze IV-Rente ab 1. November 2012 sowie die diesbezügli chen Kinderrenten auszurichten. 3.
Es sei der Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung zu ge währen.“
Die IV-Stelle schloss am 22. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7), was der Beschwerdeführer in am 26. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog enanntes Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog enanntes Valideneinkom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog enannte allgemeine ddddddddddddddddddddddddddddddddddddd Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ) . Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). 1.5
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1 f.) damit, dass die – als zu 40 % erwerbs- und zu 60 % im Haushaltsbereich tätig zu qua lifizierende – Beschwerdeführerin seit Januar 2006 gänzlich arbeitsunfähig und im Aufgabenbereich (in Anbetracht der ärztlich attestierten 50%igen Leistungs einbusse) zu 1 0 % eingeschränkt, mithin zu insgesamt 46 % invalid sei. Unter Berücksichtigung der am 23. Mai 2012 eingegangenen Anmeldung habe sie demnach ab 1. November 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2 /1 S. 4 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ange sichts der Tatsache , dass sie Sozialhilfebezügerin und ihr (jüngstes) Kind mitt lerweile bereits sechzehn Jahr e al t sei , würde sie , wäre sie gesund,
vollzeitlich und nicht lediglich im Pensum vo n 40 % arbeiten.
Da sie im Haushaltsbereich nicht nur zu 10 %, sondern gemäss den Gutachtern der Y.___ AG zu 50 % ein geschränkt sei, resultiere selbst unter Annahme einer 40%igen Erwerbstätigkeit noch eine 70%igen Invalidität. Sie habe daher jedenfalls Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 3 f.). 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin , stellte am 12. Juni 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/19 S. 1): - Chronische depressive Entwicklung (bipolare Depression), bestehend seit 1998 - Status nach stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Klinik E.___ (1998) - aktuell Psychotherapie, seit 2007 - Somatisierung mit Rückenschmerz
Der überdies bestehende Ni kotinabusus wirke sich nicht au f das Leistungsvermö gen aus (S. 1). Wegen der Depression und überdies bestehender Phobien beziehungsweise Panikattacken sei eine soziale Integration nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin sei – seit 2007 (S. 2) - in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 3 f.). 3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Manuelle Medi zin (SAMM), Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM ) , Dele gierte Psychotherapie (FMPP), stellte in seinem Bericht vom 25. Juni 2012 nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/20 S. 1): - Alkoholabhängigkeit, ICD-10 F25 - Depressive Entwicklung mit Angst, ICD-10 F32 - Persönlich keitsstörung - Soziale Phobien, ICD-10 F40.1
Zudem bestehe eine Infektanfälligkeit (S. 1). Eine ausserhäusliche Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin seit 2007 nicht mehr zumutbar (S. 3). Als Hausfrau sei i hre Leistungsfähigkeit insofern eingeschränkt, als sie ausserstande sei, sich unter Leute zu begeben, an Müdigkeit und Erschöpfung leide und mit der Erzie hung ihrer Kinder immer wieder überfordert sei (S. 2 ff.). 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem – undatierten – Bericht folgende die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnosen (Urk. 8/26 S. 1): - Schwere Aufmerksamkeits(defizit)störung, ICD-10 F79.0; bestehend seit der Kindheit - Verdacht auf bipolare Störung Typ II, ICD-10 F73.8; bestehend seit der Adoleszenz - Alkoholabusus oder –abhängigkeit, ICD-10 F10.1 oder 10.2; bestehend seit Jahren
Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus der auss e rdem bestehen den Adipositas (S. 1). Die Beschwerdeführerin, die unfähig sei, sich ein - und unterzuordnen, sei seit Jahren zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 und S. 4). 3.4
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer am
8. April sowie am 1 . und 1 6 . Mai 2014 durchgeführten polydisziplinären Untersuchung stellten die Ärzte der Y.___ AG in ihrer Expertise vom 10. Juni 2014 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/36 S. 8): - Ängstliche, selbstunsichere und reifungsretardierte Persönlichkeitsstö rung, ICD-10 F60.8 - Generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1 - Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent, ICD-10 F10.2
Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeitigten folgende Diagnosen: - Polytoxikomanie (inklusive Morphine ) - Adipositas (BMI 31 kg/m 2 )
Während die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht voll leistungsfähig sei, sei ihr aufgrund der psychischen Beeinträchtigung – auch ungeachtet der Suchtproblematik - seit spätestens Januar 2006 keine (auch leidensangepasste) Tätigkeit mehr zumutbar (S. 9 f.). Im Haushaltsbereich bestehe eine 50%ige Einschränkung des Leistungsvermögens (S. 21). 3.5
In ihrer auf den Akten beruhenden Stellungnahme vom 24. Juni 2014 (Urk. 8/42 S. 4 f.) gelangten Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. D.___ , Praktische Ärz tin FMH, Ärzte des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass gestützt auf das Gutachten der Y.___ AG vom 10. Juni 2014 (Urk. 8/36) davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin seit mindestens 2006 zu 100 % ar beitsunfähig und im Haushaltsbereich zu 50 % im Leistungsvermögen einge schränkt sei. 4. 4.1 4.1.1
O b und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Auf gabenbe reich tätige versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchti gung erwerbstätig wäre (Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächti gung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haus halt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Be treuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be rücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit erforder lich ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2013 vom 28. August 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). D ie Prüfung der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit hat
sich stets nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen und kann sich nicht auf eine Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und Erfahrungswerte beschränken (Urteil des Bun des gerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.4 mit Hinweisen). 4.1.2
Die IV-Stelle ging – ohne die Beschwerdeführerin zum mutmasslichen Ausmass ihres Arbeitspensums ohne Gesundheitsschaden
befragt zu haben (Urk. 8/42 S. 5)
– von einer nur 40%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheits fall aus (Urk. 2 /1 ).
Dies ist aufgrund der konkreten Umstände , namentlich in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin , ihrer Betr euungsaufgabe nur noch für ihren jüngsten , im Zeitpunkt des Rentenbeginns bereits vierzehn jährigen Sohn,
ihres beruflichen Werdegangs sowie der von ihr absolvierten Aus- und Weiterbildungen nicht nachvollziehbar. So verfügt die Beschwerde führerin über eine nach dem High School-Abschluss in den USA erworbene Berufsausbildung auf einer Bank . In der Schweiz arbeitete sie dann ab 1991 in einer Soft- und Hardwarefirma, absolvierte daraufhin – nach der Geburt ihres ältesten Sohn es im
Jahr 1992 (Urk. 8/11 S. 2)
– eine technische Zusatzausbil dung und war in der Folge für kurze Zeit wieder in der Bankbranche tätig. 1993 wurde ihre Ehe geschieden (Urk. 8/27) . Nachdem sie 1994 beziehungsweise 1998 zwei weitere Söhne geboren hatte , zog sie ihr e drei Kinder alleine auf
und war mit dieser Aufgabe immer wieder überfordert (Urk. 8/ 20 S. 2 und S. 6 , Urk. 8/ 36 S. 17 ) . Vom 19. N ovember 1998 bis 9. Februar 1999 wurde sie wegen einer längeren depressiven Reaktion stationär in der Psychiatrischen Klinik E.___ behandelt (Urk. 8/20 S. 6-8 , Urk. 8/36 S. 20 ).
Ungefähr ab diesem Zeitpunkt litt sie – nebst einer langjährigen schweren Drogensucht, einschliesslich einer Alkoholabhängigkeit - an einer (weiterhin anhaltenden )
generalisierten Angststörung (Urk. 8/36 S. 19). Trotz der ab Januar 2006 (Be ginn einer ambulanten Psychotherapie) attestierten 100%igen Arbeitsunfähig keit (Urk. 8/ 36 S. 21 , Urk. 8/5 S. 1 ) absolvierte sie zirka 2006/2007 noch e ine sechsmonatige Ausbildung zur Altenpflegerin , konnte diese Tätigkeit daraufhin aufgrund de r gesundheitlichen Beeinträchtigungen indes nicht mehr ausüben (Urk. 8/36 S. 17) .
Aufgrund der geschilderten Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Tatsa che, dass die Beschwerdeführerin – abgesehen vom Unterhaltsbeitrag für ihren 1998 geborenen (einzigen noch minderjährigen und bei ihr lebenden) jüngsten Sohn (Urk. 8/ 36 S. 14 und 25 , Urk. 8/35)
– über keinerlei Einkünfte verfügt und seit Jahren auf Sozialhilfe angewiesen ist (Urk. 3/4, Urk. 8/36 S. 7 , Urk. 8/1 S. 3 ) , ist davon auszugehen, dass sie, wäre sie gesund, zu mindestens 80, wenn nicht gar 100 % erwerbstätig wäre . 4.2
In medizinischer Hinsicht steht n ach Lage der Akten fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin – ungeachtet ihrer Alkoholabhängigkeit (zu deren invalidenversicherungsrechtlichen Bedeutung vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2) – spätestens seit Januar 2006 au s (aus schliesslich) psychischen Gründen derart stark in ihrem funktionellen Leis tungsvermögen beeinträchtigt ist, dass sie über keine auf dem ersten Arbeits markt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr verfügt ( Urk. 8/19 S. 3 f., Urk. 8/20 S. 3, Urk. 8/26 S. 2 und S. 4, Urk. 8/36 S. 10 ,
Urk. 8/42 S. 4 f. ; E. 1.2). Demnach hat sie – unabhängig davon, ob sie als vollzeitlich oder lediglich zu 80 % e r werbstätig qualifiziert wird, ab 1. November 2012 (sechs Monate nach der ver späteten Anmeldung [Urk. 8/12; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG]) jedenfalls Anspruch auf eine ganze Rente. Davon war denn ursprünglich auch die IV-Stelle aus ge gangen und hatte – mangels Anspruchsrelevanz des Ergebnisses - auf eine Haushalt s abklärung
verzichtet (Urk. 8/4 2 S. 5) . 4.3
Nach dem Gesagten sind die beiden Verfügungen der IV-Stelle vom 17. November 2014 (Urk. 2/1 f.)
– in Gutheissung der Beschwerde - insoweit ab zuändern , als fest zustellen ist , dass die Beschwerdeführer ab 1. November 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als obsolet. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werde n die beiden Verfügungen der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. November 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in ab 1. November 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer