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IV.2014.01307

Gemischte Methode. Restarbeitsfähigkeit verwertbar. Anspruch auf Viertelsrente. (BGE 8C_39/2016)

Zürich SozVersG · 2015-10-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1961, ist Mutter von zwei Söhnen (gebo ren 1989 und 1991, Urk. 9/ 10/2) . Die Versicherte verfügt über e inen Handels diplomabschluss (Urk. 9/2/5) und ist seit dem Jahr 1996 im Betrieb ihres Ehe mannes im Büro sowie

zusätzlich seit dem Jahr 2001

im Ber e ich der Admi nistration/ Buchhaltung eines der Familie gehörenden Mehrfamilienhauses (Erbengemeinschaft Y.___) in Teilzeitpensen

tätig (Urk. 9/ 1 / 12, Urk. 9/49/2).

A m 22 . September 2010 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversiche rungs anstalt, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Polymyositis, eine n

medika menten bedingte n Diabetes sowie

auf eine schmerzbedingte Depression zum Rentenbezug an (Urk. 9/2). Nach erwerblichen und medizini schen Abklärungen, im Rahmen dere r die Versicherte im März 2011 im Z.___

polydisziplinär begutachtet wurde (Expertise vom 8. Juni 2011, Urk. 9/19), verneinte die IV Stelle mit Ver fügung vom 27. De zember 2011 einen Leistungsanspruch mit der Begründung, es bestehe keine wesentliche gesundheitliche Einschränkung in den bisherigen Tätigkeiten (Büro und Haushalt, Urk. 9/34). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. Dezember 2012 (Urk. 9/44, Verfahren IV.2012.00112) in dem Sinne gut, als es die Sache zu

weiteren Abklärungen (Statusfrage und Leistungs fähigkeit) an die IV-Stelle zurückwies . 1.2

In der Folge führte die IV-Stelle a m 2. April 2013 eine Abklärung der beein träch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbe richt vom 26. Mai 2014, Urk. 9/80) und liess die Versicherte am 2 6. und 27. No vember 2013 durch das A.___

polydisziplinär begutachten (Expertise vom 13. April 2014 [Urk. 9/77] mit Ergänzung vom 23. April 2014 [Urk. 9/79]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/84-91) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 6. November 2014 (Urk. 2) mit Wirkung ab September 2011 eine Viertelsrente

zu . 2.

Dagegen erhob X.___ am

10. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (ganze Rente ab 1. März 2011,

Urk. 1 S. 2, 10) . Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei der Beschwerdeführerin eine refor matio in peius

im Sinne einer Verneinung eines Rentenanspruches

anzudrohen (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-97).

Mit Replik vom 23. Juli 2015 hielt die Beschwerdeführer in

an ihrer Beschwerde fest

(Urk. 13) . Die Beschwerdegegne rin verzichtete mit Schreiben vom

14. Sep tember 2015 (Urk. 16) auf Duplik, was der Beschwerdeführer in

mit Ver fügung vom

16. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf die weiteren Abklärungen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % einer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte nachgehen würde und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Eine wesentliche Einschränkung in der Leistungsfähigkeit erachtete die Beschwerdegegnerin ab September 2011 als ausgewiesen und erwog, in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sei die Beschwerdeführerin noch zu 50 % arbeitsfähig, womit - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % beim Invalideneinkommen - eine Erwerbseinbusse von 49 % respektive ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 39,2 % resultiere. Im Haushaltsbereich bestehe sodann eine Einschränkung von 42,25 %, was eine m gewichteten Teilinvalidit ätsgrad von 8, 45 % entspreche . Aufgrund des daraus resultierenden Gesamtinvaliditätsgrades von gerundet 48 % (42,25 % + 8, 45 %) bestehe ein Anspruch auf ein Viertelsrente ab Septem ber 2011 (Urk. 2). 1.2

Die Beschwerdeführerin hielt im Wesentlichen dagegen, die von den A.___ Gutachtern attestierte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sei sozial-praktisch nicht mehr verwertbar, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Rente habe. Da a us den Akten ersichtlich sei, dass sie seit spätestens Januar 2009 in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, bestehe der Rentenanspruch

sodann bereits

sei t März 2011 (sechs Monate nach Anmeldung, vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) .

Selbst wenn jedoch mit der Beschwerdegegnerin von einer verwertbaren Resta r beitsfähigkeit von 50 % ausgegangen würde, habe sie Anspruch auf mehr als die ihr zugesprochene

Viertelsrente . So sei zur Berechnung des Invalidenein kommens ein zu hoher Tabel lenwert herangezogen worden und sei vom Tabel lenwert im Übrigen ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin sei sodann zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen

lediglich zu 80 % und nicht zu 100 % im Erwerbsbereich tätig wäre . Schliesslich sei sie im Haushalt nicht nur zu 42,25 % eingeschränkt, wie dies im Abklärungsbericht festgehalten worden sei, sondern

- wie von den A.___ -Gutachtern attestiert - zu 80 % (Urk. 1). 1.3

Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, in Korrektur der angefochtenen Verfügung sei überhaupt kein leidensbedingter Abzug beim Invalideneinkommen

vorzunehmen . Damit

ergebe sich im Erwerbsbereich ledig lich eine Erwerbseinbusse von 38 % respektive ein gewichteter Teilinvaliditäts grad von 30 %. Aufgrund des daraus resultierenden Gesamtinvalidi tätsgrades von 39 % (30 % und 8, 45 %) sei somit

in Abänderung der angefochtenen Ver fügung ein Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 8). 2. 2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2 2.2 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.2 .2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungs vergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addie rung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.2 .3

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsge rechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts be messungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Status frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebens erfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8.

November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 2.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1

Strittig und z u prüfen ist zunächst, in welchem Ausmass die Beschwerdeführe rin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einerseits im Erwerbsbereich

bzw. unentgeltlich im Betrieb ihres Ehemannes und für die Erbengemeinschaft Y.___ sowie andererseits im Haushalt tätig wäre (Statusfrage, E. 2.2.3) . 3.2

Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 1996 im Betrieb ihres Ehemannes sowie zusätzlich seit 2001 für die Erbengemeinschaft Y.___, beides unentgeltlich (Sachverhalt E. 1.1). Daneben ist sie i m Haushalt tätig (Urk. 9/49/2).

Gegenüber der Abklärungsperson gab die Beschwerdeführerin an, ohne gesund heitliche Beeinträchtigungen hätte sie ab März 2006 insgesamt zu 30 % für den Betrieb ihres Ehemannes und die Erbengemeinschaft Y.___

gearbeitet und wäre

zu 50 % einer ausserhäuslich en Erwerbstätigkeit nachgegangen . Nebenbei hätte sie den Haushalt erledigt. Zu diesem Zeitpunkt seien ihre Söhne alt genug gewesen, sodass diesbezüglich keine Betreuungsaufgaben mehr angefallen wären (Abklärungsbericht vom 26. Mai 2014, Urk. 9/80/3). Dies e Angaben

stimmen mit jenen in den eingereichten Berufsunterlagen überein, im Rahmen deren die Beschwerdeführerin festhielt, der „Soll-Zustand“ würde sich aus 20 % Haushaltsarbeit, einer 30%igen Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes und der Erbengemeinschaft Y.___ sowie einer 50%igen externen Erwerbstätigkeit zusammensetzen (Urk. 9/51, siehe auch gleichlautende Angaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens IV.2012.00112, Urk. 9/44/34).

Soweit in der Beschwerde nun vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin

wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu einem Pensum von 100 % erwerbs tätig (Urk. 1 S. 9 Rz . 37), kann dem

vor dem Hintergrund ihrer früheren Aussa gen nicht gefolgt werden, zumal dafür auch keine anderen Anhaltspunkte vor liegen. Einzig aus dem Umstand, dass sie im Jah r 2003 ein Angebot für eine 100 %-Stelle aufgrund der damaligen familiären Situation (zwei betreuungsbe dürftige Kinder) ablehnte (Urk. 9/80/3), kann nicht geschlossen werden, sie wäre nach Wegfall dieser Betreuungsaufgaben nun zu 100 % erwerbs tätig .

D ie Beschwerdeführerin bemühte sich gemäss eigenen Angaben nach Wegfall der Betreuungsaufgaben im Jahr 2006 denn auch lediglich um eine externe 50% Stelle (vgl. ihre diesbezüglichen Angaben im Abklärungsbericht, Urk. 9/80/3) .

Bei der von der Beschwerdegegnerin der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte n Qualifikation von 80 % Erwerbs- und 20 % Haushaltstätigkeit hat es somit sein Bewenden . 4 .

Nachfolgend ist zu prüfen, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund gesund heitlic her Beschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Zur Klärung dieser Frage wurde die Beschwerdeführerin im Anschluss an das Rückweisungs urteil vom 12. Dezember 2012 am 26. November 2013 internistisch sowie am

27. November 2013 psychiatrisch und rheumatologisch untersucht (A.___ -Gut achten vom

13. April 2014, Urk. 9/77).

Dabei diagnostizierten die Gutachter folgende Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk . 9/77/44): - Polymyositis ohne Dermatomyosi tis mit/bei - Erstdiagnose August 2011, histologisch gesichert - proximal betonte n Muskelschmerzen und –schwäche - negativen Myositis-Antikörpern - erhöhter Creatinkinase - unter immunmodulatorischer Therapie mit Imurek seit August 2012; - Periarthropathia

humeroscapularis

tendinotica und calcarea beidseits; - chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes

Schmerzsyn drom mit/bei degenerativen Veränderungen der LWS vor allem bei L4/5; - Gonarthrose beidseits mit Femoropatellärarthrose .

Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter fol gende Leiden (Urk. 9/77/44 f.) - Hypertens ives Kardiopa t hie-Syndrom mit/bei - diasto lischer Dysfunktion, - erhaltener linksventrikulärer Pumpfunk tion - Verdacht auf p aroxysmale supraventrikuläre Tac hykardien; - Metabolisches Syndrom mit/bei - Adipositas Grad I (BMI von 32 kg/m 2) - nicht-insulinpflich tigem Diabetes mellitus Typ II - arterieller Hypertonie - Hyperurikämie - Hyperlipidämie; - h ormonell substituierte Hypothyreose nach Hashimoto-Thyreoiditis, aktu ell unter Substitutionsbehandlung klinisch und laborchemisch euthyreote Stoffwechsellage; - e rhöhte Transaminasen, am ehesten medikamentös bedingt; - Reizblase mit gemischter Inkontinenzproblematik bei Status nach Hyste rektomie; - Anamnestisch Migräne.

Hinsichtlich der rheumatologischen Begutachtung hielten sie fest, aufgefallen sei eine druckdolente, aber auch eine schwache Muskulatur in beiden Armen und in beiden Beinen sowie a m Rücken. Zudem bestehe ihm Bereich des rechten Kniegelenks bei Sta t us nach operativer Revision im Jahr 1984 eine schmerz hafte Bewegungseinschränkung, eine Beugehemmung sowie ein Streckdefizit. Bei anamnestischer Periarth ro pathia

humeroscapularis

calcarea beidseits bestehe auch eine schlechte Schulterbeweglichkeit und auf der rechten Seite fände sich aktuell beinahe eine Frozen

Shoulder . Zudem wirke eine mässig fort geschrittene rechtsseiti ge Gonarthrose limitierend, wobei sich d er mindere Ober- und Unterschenke lumfang rechts gegenüber links durch die se Gonarthrose erkläre . Andererseits überlaste die Beschwerdeführerin ihre linke untere Extre mität zur Schonung der rechten, was vermutlich die linksseitige Gonarthrose ausgelöst habe. Aufgrund der bioptisch nachgewiesenen Polymyositis und den degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, beider Schulterge lenke, der linken Hüfte und auch beider Kniegelenke sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich eingeschränkt. Im Bereich des Haushaltes bestehe eine maximale Leistungsfähigkeit von 20 %, da die Beschwerdeführerin keine schweren oder mittelschweren Tätigkeiten mehr ausüben, keine Lasten über 15 kg tragen oder heben und nicht lange Zeit über Kopf arbeiten könne und wegen ihrer Kniearthrosen keine rein stehenden oder gehenden Tätigkeiten aus üben sollte. D ie Arbeitsfähigkeit im Büro sei sodann aufgrund der Schmerzen, der Muskelschwäche, aber auch der verminderte n Konzentration zumindest zu 50 % eingeschränkt. A us rheumatologischer Sicht bestehe somit im Haushalt noch eine 20%ige Leistungs fähigkeit, für Büroarbeiten betrage die zumutbare Re starbeitsfähigkeit aktuell 50 % (Urk. 9/77/51).

Die internistischen Diagnosen erachteten die Gutachter als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkei t (Urk. 8/77/50). P sychische Leiden konnten keine fest gestellt werden (Urk. 8/77/ 51-52).

Die A.___ -Gutachter kamen zusammenfassend zum Schluss, dass die Beschwer de führerin - welche in den letzten Jahren zuhause gearbeitet habe und sich einer seits um den Haushalt gekümmert und andererseits zwischen 30 und 60 % administrative Tätigkeiten für das Unterne hmen ihres Mannes erledigt habe – aufgrund der rheumatologischen Beschwerden im Haushalt noch zu 20 % arbeitsfähig sei und für Büroarbeiten sowie auch für sonstige den körper lichen Leiden optimal angepasste Verweistätigkeiten eine eingeschränkte A rbeits fähig keit vo n 50 % bestehe, da auch in solchen Tätigkeiten die Schmer zen

- welche somatisch durch objektivierbare Befunde belegt und durchwegs nachvollziehbar seien - zu einer schnellen Ermüdung und zu Konzentrations störungen führen

und somit das Arbeitsrendement vermindern würden (Urk. 9/77/53 ff.). Retro spektiv sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit seit 2009 einge schränkt sei . Bereits damals seien rheumatologische Abklärungen vorgenommen worden, welche den dringenden Verdacht auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung ergeben hätten. Anlässlich der Begutachtung in der Begut achtungsstelle

Z.___ sei allerdings die Diagnose der Polymyositis noch nicht bioptisch gesichert gewesen, weshalb der Beweis einer vorliegend en Kollagenose gefehlt habe. Die damals formulierte Hypothese, die Muskelent zündung sei durch die – nur leicht ausgeprägte – Schilddrüsenfunktion bedingt, sei rein spekulativ gewesen und inzwischen durch die Ergebnisse der histologi schen Unter suchung der Muskelbiopsie eindeutig wiederlegt worden . Auch die damalige Schlussfolgerung der Gutachter, dass die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit in kei n er Art und Weise beeinträchtigt sei, sei in Anbe tracht der aktuellen Befunde weder realistisch noch versicheru ngsmedizi nisch nachvollziehbar (Urk. 8/77/52 f.). 5 . 5 .1

Das A.___ -Gutachten vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 2.3). D ie Gutachter tätigten umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Aus e inandersetzung mit den Vorakten . 5 .2

Es ist somit gestützt auf die gutachterliche Beurteilung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für Tätigkeiten im Büro noch zu 50 % arbeitsfähig ist.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, diese von den Gutachtern attestierte medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit sei sozial-praktisch nicht mehr verwertbar (Urk. 1 S. 5 ff, Rz . 16 ff.), vermag sie nicht durchzudringen . Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denjenigen Fällen anzu nehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C 485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

Gemäss gut achterlicher Einschätzung ist die Beschwerdeführerin in Bürotätigkeiten nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig . E ntgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen dabei

keine zusätzlichen Einschränkungen in qualitativer Hinsicht. So sind die Konzentrationsschwierigkeiten und die schnelle Ermüdbarkeit bereits durch die attestierte quantitative Einschränkung berücksichtigt : Gerade auf grund dieser Beschwerden und der daraus resultierenden Verminderung des Arbeitsrendements wurde lediglich noch eine Arbeitsleistung von 50 % als möglich erachtet . Bei einer im Profil nicht eingeschränkte n Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass diese verwertbar ist. Dass es der Beschwerdeführerin sodann n icht möglich wäre, den Arbeitsweg zu bewältigen - wie sie vorbringt (Urk. 1 S. 7 Rz . 23) -

ergi bt sich schliesslich nicht aus dem Gutachten. 5.3

Die Beschwerdegegnerin hielt sodann zu Recht dafür, bei einer solchermassen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit resultiere eine Erwerbseinbusse von 37,5 % resp. von gerundet 38 % (E. 1.3) : Da die Beschwerdeführerin weiterhin in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig ist, kann zur Ermittlung der Einschränkung im Erwerbsbereich ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Dabei resultiert eine Einschränkung von 37,5 % (Valideneinkommen = 80, Invalideneinkommen = 50, Erwerbseinbusse = 30). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 Rz . 31 ff., Urk. 13) ist dabei beim Invalideneinkommen kein zusätz licher Abzug vorzunehmen, da weder das Zumutbarkeitsprofil eingeschränkt ist (siehe E. 5.2) noch andere Kriterien vorliegen, die auf eine zusätzliche Einbusse schliessen lassen würden . Insbesondere rechtfertigt vorliegend auch das Alter der Beschwerdeführerin

– sie war im Verfügungszeitpunkt 53 Jahre alt - keinen Abzug . Schliesslich stellt auch d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers praxisgemäss kein anerkanntes eigenstän diges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vo m 3. September 2012 E. 8).

Unter Berücksichtigung eines Anteils von 80 % am gesamten Pensum (E. 3) ergibt sich im Erwerbsbereich somit ein Teilinvaliditätsgrad von 30 %. 5.4

Hinsichtlich der Einschränkungen im Haushaltsbereich wurde am 2. April 2013 eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Abklärungsbericht vom 26. Mai 2014, Urk. 9/80) . Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung von 35 % für die Ernährung (gewichtet 11, 55 %), von 60 % für die Wohnungspflege (gewich tet 12 %), von 40 % für den Einkauf und weitere Besorgungen (gewich tet 3, 2 %), von 40 % für die Wäsch e und Kleiderpflege (gewichtet 8 %)

sowie von 50 % für Verschiedenes (gewichtet 7, 5 %)

und errechnete infolgedessen eine Einschränkung von insgesamt 42, 25 % beziehungsweise bei einem Anteil der Ha ushaltstätigkeit von 20 % von 8, 45 % (Urk. 9/80/8-11). Der Bericht befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren pro zentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Eins chränkungen in diesen Bereichen. Angesichts dessen, dass im Rahmen der im Anschluss an die Haushaltsabklä rung durch geführten polydisziplinären Begutachtung im November 2013 jedoch neue Erkenntnisse vorlagen und damit einhergehend weitergehende Einschrän kungen f estgestellt wurden (vgl. E. 4; Leistungsfähigkeit im Haushalt von 20 %), sind Korrekturen anzubringen . Insbesondere bei der Ernährung und der Wohnungs pflege

erscheinen die festgestellten Einschränkungen von 35 % resp. 60 % als zu tief angesetzt, zumal die Beschwerdeführerin sowohl beim Kochen, beim Abwaschen als auch beim Reinigen in erheblichem Masse eingeschränkt ist (Urk. 9/80/9 f.; Beizug Spitex), womit sich in beiden Bereichen eine Ein schränkung von 80 % rechtfertigt (gewichtet 26,4 % [Ernährung] resp. 16 % [Wohnungspflege]). Auch im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen ist die attestierte Einschränkung von 40 % zu niedrig, zumal die Beschwerdeführerin nur noch Kleinsteinkäufe selber erledigen kann und somit davon auszugehen ist, dass dieser Bereich ebenfalls um wenigstens 6 0 % eingeschränkt ist (gewich tet 4, 8 %). Bei solchermassen erhöhten Einschränkungen ergibt sich im Haus haltsbereich

eine gesamthafte Einschränkung von 6 2, 7 % bezie hungsweise bei einem Anteil der Haushalt stätigkeit von 20 % ein Teilinvaliditätsgrad von 12, 5 % und somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente

(Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 43 % [Erwerb 30 %, Haushalt 1 2,5 % ]; vgl. E. 2.1). Somit ist ent gegen den beschwerdegegnerischen Ausführungen in der Beschwerdeantwort (E. 1.3) die Verneinung eines Rentenanspruches nicht angezeigt. Auf der ande ren Seit e ergibt sich jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch kein Anspruch auf mehr als eine Viertelsrente : Selbst wenn man, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (E. 1.2), von einer Einschränkung im Haushalt von 80 % ausginge - was einen Teilinvaliditätsgrad von 16 % ergäbe - würde dies nämlich lediglich zu einem Gesamt invaliditätsgrad von gerundet 46 % und somit

- unverändert - zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente

führen (Erwerb : 30 %, Haushalt : 16 %; vgl. E. 2.1). 5.5

Es besteht somit Anspruch auf eine Viertelsrente . Mit Blick auf die Ausführun gen der A.___ -Gutachter (E. 4) ist mit der Beschwerdeführerin davon auszuge hen, dass ihre Leistungsfähigkeit bereits seit dem Jahr 2009 in erheblichem Masse eingeschränkt ist . Dabei kann d ie Bestimmung des genauen Zei tpunktes des Eintritts einer 40 %igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 2.1) vorliegend offen bleiben, da ein Rentenanspruch aufgrund der erfolgten Anmeldung im Septem ber 2010 erst

anfangs März 2011 entstehen kann (sechs Monate nach Anmel dung, vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).

Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine Viertel s rente

mit Wirkung ab dem 1. März 2011, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6 . 6 .1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu drei Viertel n und der Beschwerde gegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. 6 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, hat sie Anspruch auf eine redu zierte Prozessentschädigung von der Beschwerdegegnerin, welche auf Fr. 600 .-- festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung vom 6. November 2014 festgestellt wird, dass die Beschwerde führerin ab dem 1. März 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln (Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 / 12, Urk. 9/49/2).

A m 22 . September 2010 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversiche rungs anstalt, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Polymyositis, eine n

medika menten bedingte n Diabetes sowie

auf eine schmerzbedingte Depression zum Rentenbezug an (Urk. 9/2). Nach erwerblichen und medizini schen Abklärungen, im Rahmen dere r die Versicherte im März 2011 im Z.___

polydisziplinär begutachtet wurde (Expertise vom 8. Juni 2011, Urk. 9/19), verneinte die IV Stelle mit Ver fügung vom 27. De zember 2011 einen Leistungsanspruch mit der Begründung, es bestehe keine wesentliche gesundheitliche Einschränkung in den bisherigen Tätigkeiten (Büro und Haushalt, Urk. 9/34). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. Dezember 2012 (Urk. 9/44, Verfahren IV.2012.00112) in dem Sinne gut, als es die Sache zu

weiteren Abklärungen (Statusfrage und Leistungs fähigkeit) an die IV-Stelle zurückwies .

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf die weiteren Abklärungen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % einer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte nachgehen würde und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Eine wesentliche Einschränkung in der Leistungsfähigkeit erachtete die Beschwerdegegnerin ab September 2011 als ausgewiesen und erwog, in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sei die Beschwerdeführerin noch zu 50 % arbeitsfähig, womit - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % beim Invalideneinkommen - eine Erwerbseinbusse von 49 % respektive ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 39,2 % resultiere. Im Haushaltsbereich bestehe sodann eine Einschränkung von 42,25 %, was eine m gewichteten Teilinvalidit ätsgrad von 8, 45 % entspreche . Aufgrund des daraus resultierenden Gesamtinvaliditätsgrades von gerundet 48 % (42,25 % + 8, 45 %) bestehe ein Anspruch auf ein Viertelsrente ab Septem ber 2011 (Urk. 2).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hielt im Wesentlichen dagegen, die von den A.___ Gutachtern attestierte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sei sozial-praktisch nicht mehr verwertbar, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Rente habe. Da a us den Akten ersichtlich sei, dass sie seit spätestens Januar 2009 in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, bestehe der Rentenanspruch

sodann bereits

sei t März 2011 (sechs Monate nach Anmeldung, vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) .

Selbst wenn jedoch mit der Beschwerdegegnerin von einer verwertbaren Resta r beitsfähigkeit von 50 % ausgegangen würde, habe sie Anspruch auf mehr als die ihr zugesprochene

Viertelsrente . So sei zur Berechnung des Invalidenein kommens ein zu hoher Tabel lenwert herangezogen worden und sei vom Tabel lenwert im Übrigen ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin sei sodann zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen

lediglich zu 80 % und nicht zu 100 % im Erwerbsbereich tätig wäre . Schliesslich sei sie im Haushalt nicht nur zu 42,25 % eingeschränkt, wie dies im Abklärungsbericht festgehalten worden sei, sondern

- wie von den A.___ -Gutachtern attestiert - zu 80 % (Urk. 1).

E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, in Korrektur der angefochtenen Verfügung sei überhaupt kein leidensbedingter Abzug beim Invalideneinkommen

vorzunehmen . Damit

ergebe sich im Erwerbsbereich ledig lich eine Erwerbseinbusse von 38 % respektive ein gewichteter Teilinvaliditäts grad von 30 %. Aufgrund des daraus resultierenden Gesamtinvalidi tätsgrades von 39 % (30 % und 8, 45 %) sei somit

in Abänderung der angefochtenen Ver fügung ein Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 8). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am

10. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (ganze Rente ab 1. März 2011,

Urk. 1 S. 2, 10) . Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei der Beschwerdeführerin eine refor matio in peius

im Sinne einer Verneinung eines Rentenanspruches

anzudrohen (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-97).

Mit Replik vom 23. Juli 2015 hielt die Beschwerdeführer in

an ihrer Beschwerde fest

(Urk. 13) . Die Beschwerdegegne rin verzichtete mit Schreiben vom

14. Sep tember 2015 (Urk. 16) auf Duplik, was der Beschwerdeführer in

mit Ver fügung vom

16. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 17).

E. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 2.2 .3

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsge rechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts be messungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Status frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebens erfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8.

November 2013 E.

E. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Strittig und z u prüfen ist zunächst, in welchem Ausmass die Beschwerdeführe rin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einerseits im Erwerbsbereich

bzw. unentgeltlich im Betrieb ihres Ehemannes und für die Erbengemeinschaft Y.___ sowie andererseits im Haushalt tätig wäre (Statusfrage, E. 2.2.3) .

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 1996 im Betrieb ihres Ehemannes sowie zusätzlich seit 2001 für die Erbengemeinschaft Y.___, beides unentgeltlich (Sachverhalt E. 1.1). Daneben ist sie i m Haushalt tätig (Urk. 9/49/2).

Gegenüber der Abklärungsperson gab die Beschwerdeführerin an, ohne gesund heitliche Beeinträchtigungen hätte sie ab März 2006 insgesamt zu 30 % für den Betrieb ihres Ehemannes und die Erbengemeinschaft Y.___

gearbeitet und wäre

zu 50 % einer ausserhäuslich en Erwerbstätigkeit nachgegangen . Nebenbei hätte sie den Haushalt erledigt. Zu diesem Zeitpunkt seien ihre Söhne alt genug gewesen, sodass diesbezüglich keine Betreuungsaufgaben mehr angefallen wären (Abklärungsbericht vom 26. Mai 2014, Urk. 9/80/3). Dies e Angaben

stimmen mit jenen in den eingereichten Berufsunterlagen überein, im Rahmen deren die Beschwerdeführerin festhielt, der „Soll-Zustand“ würde sich aus 20 % Haushaltsarbeit, einer 30%igen Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes und der Erbengemeinschaft Y.___ sowie einer 50%igen externen Erwerbstätigkeit zusammensetzen (Urk. 9/51, siehe auch gleichlautende Angaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens IV.2012.00112, Urk. 9/44/34).

Soweit in der Beschwerde nun vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin

wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu einem Pensum von 100 % erwerbs tätig (Urk. 1 S. 9 Rz . 37), kann dem

vor dem Hintergrund ihrer früheren Aussa gen nicht gefolgt werden, zumal dafür auch keine anderen Anhaltspunkte vor liegen. Einzig aus dem Umstand, dass sie im Jah r 2003 ein Angebot für eine 100 %-Stelle aufgrund der damaligen familiären Situation (zwei betreuungsbe dürftige Kinder) ablehnte (Urk. 9/80/3), kann nicht geschlossen werden, sie wäre nach Wegfall dieser Betreuungsaufgaben nun zu 100 % erwerbs tätig .

D ie Beschwerdeführerin bemühte sich gemäss eigenen Angaben nach Wegfall der Betreuungsaufgaben im Jahr 2006 denn auch lediglich um eine externe 50% Stelle (vgl. ihre diesbezüglichen Angaben im Abklärungsbericht, Urk. 9/80/3) .

Bei der von der Beschwerdegegnerin der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte n Qualifikation von 80 % Erwerbs- und 20 % Haushaltstätigkeit hat es somit sein Bewenden . 4 .

Nachfolgend ist zu prüfen, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund gesund heitlic her Beschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Zur Klärung dieser Frage wurde die Beschwerdeführerin im Anschluss an das Rückweisungs urteil vom 12. Dezember 2012 am 26. November 2013 internistisch sowie am

27. November 2013 psychiatrisch und rheumatologisch untersucht (A.___ -Gut achten vom

13. April 2014, Urk. 9/77).

Dabei diagnostizierten die Gutachter folgende Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk . 9/77/44): - Polymyositis ohne Dermatomyosi tis mit/bei - Erstdiagnose August 2011, histologisch gesichert - proximal betonte n Muskelschmerzen und –schwäche - negativen Myositis-Antikörpern - erhöhter Creatinkinase - unter immunmodulatorischer Therapie mit Imurek seit August 2012; - Periarthropathia

humeroscapularis

tendinotica und calcarea beidseits; - chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes

Schmerzsyn drom mit/bei degenerativen Veränderungen der LWS vor allem bei L4/5; - Gonarthrose beidseits mit Femoropatellärarthrose .

Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter fol gende Leiden (Urk. 9/77/44 f.) - Hypertens ives Kardiopa t hie-Syndrom mit/bei - diasto lischer Dysfunktion, - erhaltener linksventrikulärer Pumpfunk tion - Verdacht auf p aroxysmale supraventrikuläre Tac hykardien; - Metabolisches Syndrom mit/bei - Adipositas Grad I (BMI von 32 kg/m 2) - nicht-insulinpflich tigem Diabetes mellitus Typ II - arterieller Hypertonie - Hyperurikämie - Hyperlipidämie; - h ormonell substituierte Hypothyreose nach Hashimoto-Thyreoiditis, aktu ell unter Substitutionsbehandlung klinisch und laborchemisch euthyreote Stoffwechsellage; - e rhöhte Transaminasen, am ehesten medikamentös bedingt; - Reizblase mit gemischter Inkontinenzproblematik bei Status nach Hyste rektomie; - Anamnestisch Migräne.

Hinsichtlich der rheumatologischen Begutachtung hielten sie fest, aufgefallen sei eine druckdolente, aber auch eine schwache Muskulatur in beiden Armen und in beiden Beinen sowie a m Rücken. Zudem bestehe ihm Bereich des rechten Kniegelenks bei Sta t us nach operativer Revision im Jahr 1984 eine schmerz hafte Bewegungseinschränkung, eine Beugehemmung sowie ein Streckdefizit. Bei anamnestischer Periarth ro pathia

humeroscapularis

calcarea beidseits bestehe auch eine schlechte Schulterbeweglichkeit und auf der rechten Seite fände sich aktuell beinahe eine Frozen

Shoulder . Zudem wirke eine mässig fort geschrittene rechtsseiti ge Gonarthrose limitierend, wobei sich d er mindere Ober- und Unterschenke lumfang rechts gegenüber links durch die se Gonarthrose erkläre . Andererseits überlaste die Beschwerdeführerin ihre linke untere Extre mität zur Schonung der rechten, was vermutlich die linksseitige Gonarthrose ausgelöst habe. Aufgrund der bioptisch nachgewiesenen Polymyositis und den degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, beider Schulterge lenke, der linken Hüfte und auch beider Kniegelenke sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich eingeschränkt. Im Bereich des Haushaltes bestehe eine maximale Leistungsfähigkeit von 20 %, da die Beschwerdeführerin keine schweren oder mittelschweren Tätigkeiten mehr ausüben, keine Lasten über 15 kg tragen oder heben und nicht lange Zeit über Kopf arbeiten könne und wegen ihrer Kniearthrosen keine rein stehenden oder gehenden Tätigkeiten aus üben sollte. D ie Arbeitsfähigkeit im Büro sei sodann aufgrund der Schmerzen, der Muskelschwäche, aber auch der verminderte n Konzentration zumindest zu 50 % eingeschränkt. A us rheumatologischer Sicht bestehe somit im Haushalt noch eine 20%ige Leistungs fähigkeit, für Büroarbeiten betrage die zumutbare Re starbeitsfähigkeit aktuell 50 % (Urk. 9/77/51).

Die internistischen Diagnosen erachteten die Gutachter als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkei t (Urk. 8/77/50). P sychische Leiden konnten keine fest gestellt werden (Urk. 8/77/ 51-52).

Die A.___ -Gutachter kamen zusammenfassend zum Schluss, dass die Beschwer de führerin - welche in den letzten Jahren zuhause gearbeitet habe und sich einer seits um den Haushalt gekümmert und andererseits zwischen 30 und 60 % administrative Tätigkeiten für das Unterne hmen ihres Mannes erledigt habe – aufgrund der rheumatologischen Beschwerden im Haushalt noch zu 20 % arbeitsfähig sei und für Büroarbeiten sowie auch für sonstige den körper lichen Leiden optimal angepasste Verweistätigkeiten eine eingeschränkte A rbeits fähig keit vo n 50 % bestehe, da auch in solchen Tätigkeiten die Schmer zen

- welche somatisch durch objektivierbare Befunde belegt und durchwegs nachvollziehbar seien - zu einer schnellen Ermüdung und zu Konzentrations störungen führen

und somit das Arbeitsrendement vermindern würden (Urk. 9/77/53 ff.). Retro spektiv sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit seit 2009 einge schränkt sei . Bereits damals seien rheumatologische Abklärungen vorgenommen worden, welche den dringenden Verdacht auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung ergeben hätten. Anlässlich der Begutachtung in der Begut achtungsstelle

Z.___ sei allerdings die Diagnose der Polymyositis noch nicht bioptisch gesichert gewesen, weshalb der Beweis einer vorliegend en Kollagenose gefehlt habe. Die damals formulierte Hypothese, die Muskelent zündung sei durch die – nur leicht ausgeprägte – Schilddrüsenfunktion bedingt, sei rein spekulativ gewesen und inzwischen durch die Ergebnisse der histologi schen Unter suchung der Muskelbiopsie eindeutig wiederlegt worden . Auch die damalige Schlussfolgerung der Gutachter, dass die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit in kei n er Art und Weise beeinträchtigt sei, sei in Anbe tracht der aktuellen Befunde weder realistisch noch versicheru ngsmedizi nisch nachvollziehbar (Urk. 8/77/52 f.). 5 . 5 .1

Das A.___ -Gutachten vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 2.3). D ie Gutachter tätigten umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Aus e inandersetzung mit den Vorakten . 5 .2

Es ist somit gestützt auf die gutachterliche Beurteilung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für Tätigkeiten im Büro noch zu 50 % arbeitsfähig ist.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, diese von den Gutachtern attestierte medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit sei sozial-praktisch nicht mehr verwertbar (Urk. 1 S. 5 ff, Rz . 16 ff.), vermag sie nicht durchzudringen . Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denjenigen Fällen anzu nehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C 485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

Gemäss gut achterlicher Einschätzung ist die Beschwerdeführerin in Bürotätigkeiten nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig . E ntgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen dabei

keine zusätzlichen Einschränkungen in qualitativer Hinsicht. So sind die Konzentrationsschwierigkeiten und die schnelle Ermüdbarkeit bereits durch die attestierte quantitative Einschränkung berücksichtigt : Gerade auf grund dieser Beschwerden und der daraus resultierenden Verminderung des Arbeitsrendements wurde lediglich noch eine Arbeitsleistung von 50 % als möglich erachtet . Bei einer im Profil nicht eingeschränkte n Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass diese verwertbar ist. Dass es der Beschwerdeführerin sodann n icht möglich wäre, den Arbeitsweg zu bewältigen - wie sie vorbringt (Urk. 1 S. 7 Rz . 23) -

ergi bt sich schliesslich nicht aus dem Gutachten. 5.3

Die Beschwerdegegnerin hielt sodann zu Recht dafür, bei einer solchermassen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit resultiere eine Erwerbseinbusse von 37,5 % resp. von gerundet 38 % (E. 1.3) : Da die Beschwerdeführerin weiterhin in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig ist, kann zur Ermittlung der Einschränkung im Erwerbsbereich ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Dabei resultiert eine Einschränkung von 37,5 % (Valideneinkommen = 80, Invalideneinkommen = 50, Erwerbseinbusse = 30). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 Rz . 31 ff., Urk. 13) ist dabei beim Invalideneinkommen kein zusätz licher Abzug vorzunehmen, da weder das Zumutbarkeitsprofil eingeschränkt ist (siehe E. 5.2) noch andere Kriterien vorliegen, die auf eine zusätzliche Einbusse schliessen lassen würden . Insbesondere rechtfertigt vorliegend auch das Alter der Beschwerdeführerin

– sie war im Verfügungszeitpunkt 53 Jahre alt - keinen Abzug . Schliesslich stellt auch d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers praxisgemäss kein anerkanntes eigenstän diges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vo m 3. September 2012 E. 8).

Unter Berücksichtigung eines Anteils von 80 % am gesamten Pensum (E. 3) ergibt sich im Erwerbsbereich somit ein Teilinvaliditätsgrad von 30 %. 5.4

Hinsichtlich der Einschränkungen im Haushaltsbereich wurde am 2. April 2013 eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Abklärungsbericht vom 26. Mai 2014, Urk. 9/80) . Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung von 35 % für die Ernährung (gewichtet 11, 55 %), von 60 % für die Wohnungspflege (gewich tet 12 %), von 40 % für den Einkauf und weitere Besorgungen (gewich tet 3, 2 %), von 40 % für die Wäsch e und Kleiderpflege (gewichtet

E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

E. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 %). Bei solchermassen erhöhten Einschränkungen ergibt sich im Haus haltsbereich

eine gesamthafte Einschränkung von 6 2, 7 % bezie hungsweise bei einem Anteil der Haushalt stätigkeit von 20 % ein Teilinvaliditätsgrad von 12, 5 % und somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente

(Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 43 % [Erwerb 30 %, Haushalt 1 2,5 % ]; vgl. E. 2.1). Somit ist ent gegen den beschwerdegegnerischen Ausführungen in der Beschwerdeantwort (E. 1.3) die Verneinung eines Rentenanspruches nicht angezeigt. Auf der ande ren Seit e ergibt sich jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch kein Anspruch auf mehr als eine Viertelsrente : Selbst wenn man, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (E. 1.2), von einer Einschränkung im Haushalt von 80 % ausginge - was einen Teilinvaliditätsgrad von 16 % ergäbe - würde dies nämlich lediglich zu einem Gesamt invaliditätsgrad von gerundet 46 % und somit

- unverändert - zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente

führen (Erwerb : 30 %, Haushalt : 16 %; vgl. E. 2.1). 5.5

Es besteht somit Anspruch auf eine Viertelsrente . Mit Blick auf die Ausführun gen der A.___ -Gutachter (E. 4) ist mit der Beschwerdeführerin davon auszuge hen, dass ihre Leistungsfähigkeit bereits seit dem Jahr 2009 in erheblichem Masse eingeschränkt ist . Dabei kann d ie Bestimmung des genauen Zei tpunktes des Eintritts einer 40 %igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 2.1) vorliegend offen bleiben, da ein Rentenanspruch aufgrund der erfolgten Anmeldung im Septem ber 2010 erst

anfangs März 2011 entstehen kann (sechs Monate nach Anmel dung, vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).

Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine Viertel s rente

mit Wirkung ab dem 1. März 2011, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6 . 6 .1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu drei Viertel n und der Beschwerde gegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. 6 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, hat sie Anspruch auf eine redu zierte Prozessentschädigung von der Beschwerdegegnerin, welche auf Fr. 600 .-- festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung vom 6. November 2014 festgestellt wird, dass die Beschwerde führerin ab dem 1. März 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln (Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01307 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

29. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1961, ist Mutter von zwei Söhnen (gebo ren 1989 und 1991, Urk. 9/ 10/2) . Die Versicherte verfügt über e inen Handels diplomabschluss (Urk. 9/2/5) und ist seit dem Jahr 1996 im Betrieb ihres Ehe mannes im Büro sowie

zusätzlich seit dem Jahr 2001

im Ber e ich der Admi nistration/ Buchhaltung eines der Familie gehörenden Mehrfamilienhauses (Erbengemeinschaft Y.___) in Teilzeitpensen

tätig (Urk. 9/ 1 / 12, Urk. 9/49/2).

A m 22 . September 2010 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversiche rungs anstalt, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Polymyositis, eine n

medika menten bedingte n Diabetes sowie

auf eine schmerzbedingte Depression zum Rentenbezug an (Urk. 9/2). Nach erwerblichen und medizini schen Abklärungen, im Rahmen dere r die Versicherte im März 2011 im Z.___

polydisziplinär begutachtet wurde (Expertise vom 8. Juni 2011, Urk. 9/19), verneinte die IV Stelle mit Ver fügung vom 27. De zember 2011 einen Leistungsanspruch mit der Begründung, es bestehe keine wesentliche gesundheitliche Einschränkung in den bisherigen Tätigkeiten (Büro und Haushalt, Urk. 9/34). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. Dezember 2012 (Urk. 9/44, Verfahren IV.2012.00112) in dem Sinne gut, als es die Sache zu

weiteren Abklärungen (Statusfrage und Leistungs fähigkeit) an die IV-Stelle zurückwies . 1.2

In der Folge führte die IV-Stelle a m 2. April 2013 eine Abklärung der beein träch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbe richt vom 26. Mai 2014, Urk. 9/80) und liess die Versicherte am 2 6. und 27. No vember 2013 durch das A.___

polydisziplinär begutachten (Expertise vom 13. April 2014 [Urk. 9/77] mit Ergänzung vom 23. April 2014 [Urk. 9/79]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/84-91) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 6. November 2014 (Urk. 2) mit Wirkung ab September 2011 eine Viertelsrente

zu . 2.

Dagegen erhob X.___ am

10. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (ganze Rente ab 1. März 2011,

Urk. 1 S. 2, 10) . Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei der Beschwerdeführerin eine refor matio in peius

im Sinne einer Verneinung eines Rentenanspruches

anzudrohen (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-97).

Mit Replik vom 23. Juli 2015 hielt die Beschwerdeführer in

an ihrer Beschwerde fest

(Urk. 13) . Die Beschwerdegegne rin verzichtete mit Schreiben vom

14. Sep tember 2015 (Urk. 16) auf Duplik, was der Beschwerdeführer in

mit Ver fügung vom

16. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf die weiteren Abklärungen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % einer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte nachgehen würde und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Eine wesentliche Einschränkung in der Leistungsfähigkeit erachtete die Beschwerdegegnerin ab September 2011 als ausgewiesen und erwog, in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sei die Beschwerdeführerin noch zu 50 % arbeitsfähig, womit - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % beim Invalideneinkommen - eine Erwerbseinbusse von 49 % respektive ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 39,2 % resultiere. Im Haushaltsbereich bestehe sodann eine Einschränkung von 42,25 %, was eine m gewichteten Teilinvalidit ätsgrad von 8, 45 % entspreche . Aufgrund des daraus resultierenden Gesamtinvaliditätsgrades von gerundet 48 % (42,25 % + 8, 45 %) bestehe ein Anspruch auf ein Viertelsrente ab Septem ber 2011 (Urk. 2). 1.2

Die Beschwerdeführerin hielt im Wesentlichen dagegen, die von den A.___ Gutachtern attestierte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sei sozial-praktisch nicht mehr verwertbar, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Rente habe. Da a us den Akten ersichtlich sei, dass sie seit spätestens Januar 2009 in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, bestehe der Rentenanspruch

sodann bereits

sei t März 2011 (sechs Monate nach Anmeldung, vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) .

Selbst wenn jedoch mit der Beschwerdegegnerin von einer verwertbaren Resta r beitsfähigkeit von 50 % ausgegangen würde, habe sie Anspruch auf mehr als die ihr zugesprochene

Viertelsrente . So sei zur Berechnung des Invalidenein kommens ein zu hoher Tabel lenwert herangezogen worden und sei vom Tabel lenwert im Übrigen ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin sei sodann zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen

lediglich zu 80 % und nicht zu 100 % im Erwerbsbereich tätig wäre . Schliesslich sei sie im Haushalt nicht nur zu 42,25 % eingeschränkt, wie dies im Abklärungsbericht festgehalten worden sei, sondern

- wie von den A.___ -Gutachtern attestiert - zu 80 % (Urk. 1). 1.3

Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, in Korrektur der angefochtenen Verfügung sei überhaupt kein leidensbedingter Abzug beim Invalideneinkommen

vorzunehmen . Damit

ergebe sich im Erwerbsbereich ledig lich eine Erwerbseinbusse von 38 % respektive ein gewichteter Teilinvaliditäts grad von 30 %. Aufgrund des daraus resultierenden Gesamtinvalidi tätsgrades von 39 % (30 % und 8, 45 %) sei somit

in Abänderung der angefochtenen Ver fügung ein Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 8). 2. 2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2 2.2 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.2 .2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungs vergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addie rung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.2 .3

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsge rechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts be messungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Status frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebens erfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8.

November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 2.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1

Strittig und z u prüfen ist zunächst, in welchem Ausmass die Beschwerdeführe rin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einerseits im Erwerbsbereich

bzw. unentgeltlich im Betrieb ihres Ehemannes und für die Erbengemeinschaft Y.___ sowie andererseits im Haushalt tätig wäre (Statusfrage, E. 2.2.3) . 3.2

Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 1996 im Betrieb ihres Ehemannes sowie zusätzlich seit 2001 für die Erbengemeinschaft Y.___, beides unentgeltlich (Sachverhalt E. 1.1). Daneben ist sie i m Haushalt tätig (Urk. 9/49/2).

Gegenüber der Abklärungsperson gab die Beschwerdeführerin an, ohne gesund heitliche Beeinträchtigungen hätte sie ab März 2006 insgesamt zu 30 % für den Betrieb ihres Ehemannes und die Erbengemeinschaft Y.___

gearbeitet und wäre

zu 50 % einer ausserhäuslich en Erwerbstätigkeit nachgegangen . Nebenbei hätte sie den Haushalt erledigt. Zu diesem Zeitpunkt seien ihre Söhne alt genug gewesen, sodass diesbezüglich keine Betreuungsaufgaben mehr angefallen wären (Abklärungsbericht vom 26. Mai 2014, Urk. 9/80/3). Dies e Angaben

stimmen mit jenen in den eingereichten Berufsunterlagen überein, im Rahmen deren die Beschwerdeführerin festhielt, der „Soll-Zustand“ würde sich aus 20 % Haushaltsarbeit, einer 30%igen Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes und der Erbengemeinschaft Y.___ sowie einer 50%igen externen Erwerbstätigkeit zusammensetzen (Urk. 9/51, siehe auch gleichlautende Angaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens IV.2012.00112, Urk. 9/44/34).

Soweit in der Beschwerde nun vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin

wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu einem Pensum von 100 % erwerbs tätig (Urk. 1 S. 9 Rz . 37), kann dem

vor dem Hintergrund ihrer früheren Aussa gen nicht gefolgt werden, zumal dafür auch keine anderen Anhaltspunkte vor liegen. Einzig aus dem Umstand, dass sie im Jah r 2003 ein Angebot für eine 100 %-Stelle aufgrund der damaligen familiären Situation (zwei betreuungsbe dürftige Kinder) ablehnte (Urk. 9/80/3), kann nicht geschlossen werden, sie wäre nach Wegfall dieser Betreuungsaufgaben nun zu 100 % erwerbs tätig .

D ie Beschwerdeführerin bemühte sich gemäss eigenen Angaben nach Wegfall der Betreuungsaufgaben im Jahr 2006 denn auch lediglich um eine externe 50% Stelle (vgl. ihre diesbezüglichen Angaben im Abklärungsbericht, Urk. 9/80/3) .

Bei der von der Beschwerdegegnerin der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte n Qualifikation von 80 % Erwerbs- und 20 % Haushaltstätigkeit hat es somit sein Bewenden . 4 .

Nachfolgend ist zu prüfen, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund gesund heitlic her Beschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Zur Klärung dieser Frage wurde die Beschwerdeführerin im Anschluss an das Rückweisungs urteil vom 12. Dezember 2012 am 26. November 2013 internistisch sowie am

27. November 2013 psychiatrisch und rheumatologisch untersucht (A.___ -Gut achten vom

13. April 2014, Urk. 9/77).

Dabei diagnostizierten die Gutachter folgende Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk . 9/77/44): - Polymyositis ohne Dermatomyosi tis mit/bei - Erstdiagnose August 2011, histologisch gesichert - proximal betonte n Muskelschmerzen und –schwäche - negativen Myositis-Antikörpern - erhöhter Creatinkinase - unter immunmodulatorischer Therapie mit Imurek seit August 2012; - Periarthropathia

humeroscapularis

tendinotica und calcarea beidseits; - chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes

Schmerzsyn drom mit/bei degenerativen Veränderungen der LWS vor allem bei L4/5; - Gonarthrose beidseits mit Femoropatellärarthrose .

Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter fol gende Leiden (Urk. 9/77/44 f.) - Hypertens ives Kardiopa t hie-Syndrom mit/bei - diasto lischer Dysfunktion, - erhaltener linksventrikulärer Pumpfunk tion - Verdacht auf p aroxysmale supraventrikuläre Tac hykardien; - Metabolisches Syndrom mit/bei - Adipositas Grad I (BMI von 32 kg/m 2) - nicht-insulinpflich tigem Diabetes mellitus Typ II - arterieller Hypertonie - Hyperurikämie - Hyperlipidämie; - h ormonell substituierte Hypothyreose nach Hashimoto-Thyreoiditis, aktu ell unter Substitutionsbehandlung klinisch und laborchemisch euthyreote Stoffwechsellage; - e rhöhte Transaminasen, am ehesten medikamentös bedingt; - Reizblase mit gemischter Inkontinenzproblematik bei Status nach Hyste rektomie; - Anamnestisch Migräne.

Hinsichtlich der rheumatologischen Begutachtung hielten sie fest, aufgefallen sei eine druckdolente, aber auch eine schwache Muskulatur in beiden Armen und in beiden Beinen sowie a m Rücken. Zudem bestehe ihm Bereich des rechten Kniegelenks bei Sta t us nach operativer Revision im Jahr 1984 eine schmerz hafte Bewegungseinschränkung, eine Beugehemmung sowie ein Streckdefizit. Bei anamnestischer Periarth ro pathia

humeroscapularis

calcarea beidseits bestehe auch eine schlechte Schulterbeweglichkeit und auf der rechten Seite fände sich aktuell beinahe eine Frozen

Shoulder . Zudem wirke eine mässig fort geschrittene rechtsseiti ge Gonarthrose limitierend, wobei sich d er mindere Ober- und Unterschenke lumfang rechts gegenüber links durch die se Gonarthrose erkläre . Andererseits überlaste die Beschwerdeführerin ihre linke untere Extre mität zur Schonung der rechten, was vermutlich die linksseitige Gonarthrose ausgelöst habe. Aufgrund der bioptisch nachgewiesenen Polymyositis und den degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, beider Schulterge lenke, der linken Hüfte und auch beider Kniegelenke sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich eingeschränkt. Im Bereich des Haushaltes bestehe eine maximale Leistungsfähigkeit von 20 %, da die Beschwerdeführerin keine schweren oder mittelschweren Tätigkeiten mehr ausüben, keine Lasten über 15 kg tragen oder heben und nicht lange Zeit über Kopf arbeiten könne und wegen ihrer Kniearthrosen keine rein stehenden oder gehenden Tätigkeiten aus üben sollte. D ie Arbeitsfähigkeit im Büro sei sodann aufgrund der Schmerzen, der Muskelschwäche, aber auch der verminderte n Konzentration zumindest zu 50 % eingeschränkt. A us rheumatologischer Sicht bestehe somit im Haushalt noch eine 20%ige Leistungs fähigkeit, für Büroarbeiten betrage die zumutbare Re starbeitsfähigkeit aktuell 50 % (Urk. 9/77/51).

Die internistischen Diagnosen erachteten die Gutachter als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkei t (Urk. 8/77/50). P sychische Leiden konnten keine fest gestellt werden (Urk. 8/77/ 51-52).

Die A.___ -Gutachter kamen zusammenfassend zum Schluss, dass die Beschwer de führerin - welche in den letzten Jahren zuhause gearbeitet habe und sich einer seits um den Haushalt gekümmert und andererseits zwischen 30 und 60 % administrative Tätigkeiten für das Unterne hmen ihres Mannes erledigt habe – aufgrund der rheumatologischen Beschwerden im Haushalt noch zu 20 % arbeitsfähig sei und für Büroarbeiten sowie auch für sonstige den körper lichen Leiden optimal angepasste Verweistätigkeiten eine eingeschränkte A rbeits fähig keit vo n 50 % bestehe, da auch in solchen Tätigkeiten die Schmer zen

- welche somatisch durch objektivierbare Befunde belegt und durchwegs nachvollziehbar seien - zu einer schnellen Ermüdung und zu Konzentrations störungen führen

und somit das Arbeitsrendement vermindern würden (Urk. 9/77/53 ff.). Retro spektiv sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit seit 2009 einge schränkt sei . Bereits damals seien rheumatologische Abklärungen vorgenommen worden, welche den dringenden Verdacht auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung ergeben hätten. Anlässlich der Begutachtung in der Begut achtungsstelle

Z.___ sei allerdings die Diagnose der Polymyositis noch nicht bioptisch gesichert gewesen, weshalb der Beweis einer vorliegend en Kollagenose gefehlt habe. Die damals formulierte Hypothese, die Muskelent zündung sei durch die – nur leicht ausgeprägte – Schilddrüsenfunktion bedingt, sei rein spekulativ gewesen und inzwischen durch die Ergebnisse der histologi schen Unter suchung der Muskelbiopsie eindeutig wiederlegt worden . Auch die damalige Schlussfolgerung der Gutachter, dass die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit in kei n er Art und Weise beeinträchtigt sei, sei in Anbe tracht der aktuellen Befunde weder realistisch noch versicheru ngsmedizi nisch nachvollziehbar (Urk. 8/77/52 f.). 5 . 5 .1

Das A.___ -Gutachten vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 2.3). D ie Gutachter tätigten umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Aus e inandersetzung mit den Vorakten . 5 .2

Es ist somit gestützt auf die gutachterliche Beurteilung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für Tätigkeiten im Büro noch zu 50 % arbeitsfähig ist.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, diese von den Gutachtern attestierte medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit sei sozial-praktisch nicht mehr verwertbar (Urk. 1 S. 5 ff, Rz . 16 ff.), vermag sie nicht durchzudringen . Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denjenigen Fällen anzu nehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C 485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

Gemäss gut achterlicher Einschätzung ist die Beschwerdeführerin in Bürotätigkeiten nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig . E ntgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen dabei

keine zusätzlichen Einschränkungen in qualitativer Hinsicht. So sind die Konzentrationsschwierigkeiten und die schnelle Ermüdbarkeit bereits durch die attestierte quantitative Einschränkung berücksichtigt : Gerade auf grund dieser Beschwerden und der daraus resultierenden Verminderung des Arbeitsrendements wurde lediglich noch eine Arbeitsleistung von 50 % als möglich erachtet . Bei einer im Profil nicht eingeschränkte n Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass diese verwertbar ist. Dass es der Beschwerdeführerin sodann n icht möglich wäre, den Arbeitsweg zu bewältigen - wie sie vorbringt (Urk. 1 S. 7 Rz . 23) -

ergi bt sich schliesslich nicht aus dem Gutachten. 5.3

Die Beschwerdegegnerin hielt sodann zu Recht dafür, bei einer solchermassen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit resultiere eine Erwerbseinbusse von 37,5 % resp. von gerundet 38 % (E. 1.3) : Da die Beschwerdeführerin weiterhin in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig ist, kann zur Ermittlung der Einschränkung im Erwerbsbereich ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Dabei resultiert eine Einschränkung von 37,5 % (Valideneinkommen = 80, Invalideneinkommen = 50, Erwerbseinbusse = 30). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 Rz . 31 ff., Urk. 13) ist dabei beim Invalideneinkommen kein zusätz licher Abzug vorzunehmen, da weder das Zumutbarkeitsprofil eingeschränkt ist (siehe E. 5.2) noch andere Kriterien vorliegen, die auf eine zusätzliche Einbusse schliessen lassen würden . Insbesondere rechtfertigt vorliegend auch das Alter der Beschwerdeführerin

– sie war im Verfügungszeitpunkt 53 Jahre alt - keinen Abzug . Schliesslich stellt auch d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers praxisgemäss kein anerkanntes eigenstän diges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vo m 3. September 2012 E. 8).

Unter Berücksichtigung eines Anteils von 80 % am gesamten Pensum (E. 3) ergibt sich im Erwerbsbereich somit ein Teilinvaliditätsgrad von 30 %. 5.4

Hinsichtlich der Einschränkungen im Haushaltsbereich wurde am 2. April 2013 eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Abklärungsbericht vom 26. Mai 2014, Urk. 9/80) . Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung von 35 % für die Ernährung (gewichtet 11, 55 %), von 60 % für die Wohnungspflege (gewich tet 12 %), von 40 % für den Einkauf und weitere Besorgungen (gewich tet 3, 2 %), von 40 % für die Wäsch e und Kleiderpflege (gewichtet 8 %)

sowie von 50 % für Verschiedenes (gewichtet 7, 5 %)

und errechnete infolgedessen eine Einschränkung von insgesamt 42, 25 % beziehungsweise bei einem Anteil der Ha ushaltstätigkeit von 20 % von 8, 45 % (Urk. 9/80/8-11). Der Bericht befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren pro zentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Eins chränkungen in diesen Bereichen. Angesichts dessen, dass im Rahmen der im Anschluss an die Haushaltsabklä rung durch geführten polydisziplinären Begutachtung im November 2013 jedoch neue Erkenntnisse vorlagen und damit einhergehend weitergehende Einschrän kungen f estgestellt wurden (vgl. E. 4; Leistungsfähigkeit im Haushalt von 20 %), sind Korrekturen anzubringen . Insbesondere bei der Ernährung und der Wohnungs pflege

erscheinen die festgestellten Einschränkungen von 35 % resp. 60 % als zu tief angesetzt, zumal die Beschwerdeführerin sowohl beim Kochen, beim Abwaschen als auch beim Reinigen in erheblichem Masse eingeschränkt ist (Urk. 9/80/9 f.; Beizug Spitex), womit sich in beiden Bereichen eine Ein schränkung von 80 % rechtfertigt (gewichtet 26,4 % [Ernährung] resp. 16 % [Wohnungspflege]). Auch im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen ist die attestierte Einschränkung von 40 % zu niedrig, zumal die Beschwerdeführerin nur noch Kleinsteinkäufe selber erledigen kann und somit davon auszugehen ist, dass dieser Bereich ebenfalls um wenigstens 6 0 % eingeschränkt ist (gewich tet 4, 8 %). Bei solchermassen erhöhten Einschränkungen ergibt sich im Haus haltsbereich

eine gesamthafte Einschränkung von 6 2, 7 % bezie hungsweise bei einem Anteil der Haushalt stätigkeit von 20 % ein Teilinvaliditätsgrad von 12, 5 % und somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente

(Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 43 % [Erwerb 30 %, Haushalt 1 2,5 % ]; vgl. E. 2.1). Somit ist ent gegen den beschwerdegegnerischen Ausführungen in der Beschwerdeantwort (E. 1.3) die Verneinung eines Rentenanspruches nicht angezeigt. Auf der ande ren Seit e ergibt sich jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch kein Anspruch auf mehr als eine Viertelsrente : Selbst wenn man, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (E. 1.2), von einer Einschränkung im Haushalt von 80 % ausginge - was einen Teilinvaliditätsgrad von 16 % ergäbe - würde dies nämlich lediglich zu einem Gesamt invaliditätsgrad von gerundet 46 % und somit

- unverändert - zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente

führen (Erwerb : 30 %, Haushalt : 16 %; vgl. E. 2.1). 5.5

Es besteht somit Anspruch auf eine Viertelsrente . Mit Blick auf die Ausführun gen der A.___ -Gutachter (E. 4) ist mit der Beschwerdeführerin davon auszuge hen, dass ihre Leistungsfähigkeit bereits seit dem Jahr 2009 in erheblichem Masse eingeschränkt ist . Dabei kann d ie Bestimmung des genauen Zei tpunktes des Eintritts einer 40 %igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 2.1) vorliegend offen bleiben, da ein Rentenanspruch aufgrund der erfolgten Anmeldung im Septem ber 2010 erst

anfangs März 2011 entstehen kann (sechs Monate nach Anmel dung, vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).

Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine Viertel s rente

mit Wirkung ab dem 1. März 2011, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6 . 6 .1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu drei Viertel n und der Beschwerde gegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. 6 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, hat sie Anspruch auf eine redu zierte Prozessentschädigung von der Beschwerdegegnerin, welche auf Fr. 600 .-- festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung vom 6. November 2014 festgestellt wird, dass die Beschwerde führerin ab dem 1. März 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln (Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler