Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1962, arbeitete vom 7. Januar 2008 bis zum 30. September 2011 (letzter effektiver Arbeitstag: 1. April 2011) als Aussen dienstmitarbeiter bei der Y.___ AG ( Urk. 8/16/1-6). Wegen einer psychischen Beeinträchtigung meldete er sich am 3. Januar 2012 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3). Die Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. Z.___ , Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 2 3. Januar 2012 ( Urk. 8/8/1-4; unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 8/8/5 -8), von Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 3. Februar 2012 ( Urk. 8/12) und der B.___ vom 13. Februar 2012 ( Urk. 8/14) sowie den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 1 4. März 2012 ( Urk. 8/15) ein. Ausserdem zog die IV-Stelle die Akten der Krankentag geldversicherung , der „ Zürich “ Versicherungs-Gesellschaft AG, bei ( Urk. 8/25/1-90). Sodann nahm sie Abklärungen über die beruflichen Ein gliederungsmög lichkeiten von X.___ vor und teilte ihm am 1. Oktober 2012 mit, sie übernehme die Kosten für ei n Belastbarkeitstraining vom 1. Oktober bis zum 3 1. Dezember 2012 bei der C.___ ( Urk. 8/27). In der Folge übernahm die IV-Stelle auch die Kosten für ein Auf bautraining vom 1. Januar bis zum 3 1. März 2013, ebenfalls bei der C.___ (vgl. Mit teilung vom 1 8. Dezember 2012, Urk. 8/40). Dieses Aufbau training wurde bis zum 3 0. September 2013 ver längert (vgl. Mitteilung vom 3. April 2013, Urk. 8/51). Aufgrund eines anonymen Hinweises, wonach der Versicherte seine Arbeitsunfähigkeit nur vortäusche und sich aber tatsächlich zusammen mit sei ner Ehefrau dem Aufbau einer eigenen Reinigungsfirma widme ( Urk. 8/57) , liess die „Zürich“ eine Observation vornehmen. Die Observationsberichte stellte sie am 6. Mai 2013 der IV-Stelle zu (Urk. 8/56, Urk. 8/58 , Urk. 8/59, Urk. 8/60 ). Am 2 7. August 2013 erstellte die C.___ den Schlussbericht über das Auf bautraining, welches wegen Verschlechte rung der psychischen Stabilität des Versicherten per 3 0. August 2013 unter
- bzw. abge brochen wurde (Urk. 8/6 2 ). Deshalb hob die IV-Stelle die Kostengut sprache für das Aufbautraining am 3 0. August 2013 auf ( Urk. 8/64). Sie holte den Arztbericht von med. pract . D.___ vom 1 2. Juli 2013 ein ( Urk. 8/67). Am 6. Februar 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es werde eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemein/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychi atrie, Neuro psychologie) durch geführt ( Urk. 8/69). Dagegen erhob X.___ am 13.
Februar 2014 Einsprache ( Urk. 8/70), worauf die IV-Stelle ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten bei der Abklärung des Sachverhaltes auf forderte, seine Bereitschaft zur Mitwirkung an der angeordneten Begut ach tung zu erklären. Dies e Bereitschaftserklärung gab der Versicherte am 24. Februar 2014 ab (Urk. 8/73) und die MEDAS E.___ erstellte in der Folge das Gutachten vom 1 0. September 2014 ( Urk. 8/81). Mit Vorbescheid vom 2 6. September 2014 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sein Leistungsbegeh ren müsse abgewiesen werden, da bei ihm kein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesund heitsschaden bestehe (Urk. 8/83). Dagegen erhob der Versi cherte am 9. Oktober 2014 Einwand ( Urk. 8/84). Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrer Beurteilung fest und wies den Leistungsanspruch mit Verfügung vom 5. November 2014 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Jürg Maron am 8. Dezember 2014 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „ 1. Die angefochtene Verfügung vom 5. November 2014 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. April 2012 eine ganze Invali denrente auszurichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegne rin .“ „Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei Rechtsanwalt Jürg Maron als unentgeltlicher Vertreter zu ernennen.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 2. Februar 2015 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Laut dem Arztbericht des Rheumatologen Dr. Z.___ vom 2 3. Januar 2012 ( Urk. 8/8/1-4) besteht beim Beschwerdeführer ein lumbospondylogenes bis radi kuläres Syndrom bei recessaler Diskushernie L5/S1 links. Aus rheumatolo gi scher Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. 2.2
Gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 3. Februar 2012 ( Urk. 8/12) liegen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf di e Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (seit Anfang 2011) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei Status nach radikulärem Syndrom S1 links bei recessaler Diskushernie L5/S1 links vor. Anfang 2011 habe sich eine deutliche Depression entwickelt und der Beschwer deführer werde seither psychiatrisch behandelt. Er sei seit dem 8. April 2011 bis auf w eiteres zu 100 % arbeitsunfähig, weitere me dizinische Fragen seien aber der behandelnden Spezialärzt i n zu ste llen.
2.3
Laut dem Arztbericht der B.___
( Dr. med. F.___ ) vom 1 3. Februar 2012 ( Urk. 8/14) besteht beim Beschwerdeführer eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10: F32.1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 1. Mai 2011 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Vor dem Hintergrund einer länger dauernden beruflichen Belastungssituation habe sei t Anfang 2011 eine zunehmende depressive Entwicklung eingesetzt. Nach einer ersten Besserung der Befindlichkeit sei es im Sommer 2011 auch im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende September 2011 zu einer ver mehrten psychischen Labilisierung gekommen. Zudem sei der Beschwerdeführer durch einen lumbalen Bandscheibenvorfall beeinträchtigt gewesen. Im weiteren Verlauf sei es lediglich zu einer teilremittierten depressiven Symptomatik unter antidepressiver Medikation sowie stützenden Gesprächskontakten mit ver hal tenstherapeutischen Interventionen gekommen. Insgesamt zeige sich vor dem Hintergrund der individuellen Belastungsfaktoren ein anhaltend instabiler psy chischer Befund mit gedrückter Stimmung, Ängsten, Konzentrations störungen, Grübeln, Antriebsverlust und Rückzugsneigung. Eine abschliessende prognosti sche Einschätzung sei nur schwer möglich. Dem Beschwerdeführer sei vom 1 1. Mai bis zum 3 1. Dezember 2011 in der angestammten Tätigkeit als Aussen dienstmitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt worden. Die im Vorfeld attestiert e Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 8. April 2011 scheine aus psychiatrischer Sicht gerechtfertigt. Insgesamt sei von einer an haltend redu zierten Belastbarkeit und verminderten Leistungsfähigkeit mit Einschränkungen bezüglich Arbeitspensum sowie Arbeitstempo auszugehen. Ab Januar 2012 bestehe in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Wichtig erscheine ein ruhiges, wohlwollendes Arbeitsklima. Eine weitere Steigerung der Belastbarkeit sei gegenwärtig nicht absehbar. 2.4 2.4.1
Der Psychiater D.___ diagnostizierte im Bericht vom 1 2. Juli 2013 (Urk. 8/6 7 ) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73). Im Vor dergrund st ünden die Behandlung der depressiven Symptomatik sowie die Ent wicklung von Copingstrategien für den Umgang mit der aktuellen Situation, deren Folgen und den daraus entstehenden psychosozialen Belastungsfaktoren. Grundsätzlich erscheine eine Teil- bzw. Vollremission möglich, wenn auch nicht klar sei, i n welchem zeitlichen Rahmen und Umfang. Der Beschwerde führer sei in seiner Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit und Konzentrations fähigkeit min destens mittelgradig eingeschränkt. Er sei bis auf weiteres zu 100 % arbeits un fähig. Die zukünftige Beurteilung sei massgeblich von der fami liären Situation und den damit verbundenen psychosozialen Belastungsfaktoren sowie der Mög lichkeit, neue Verhaltensstrukturen zu implementieren, abhängig. 2.4.2
Im Bericht vom 1 9. November 2014 ( Urk. 3/3) hielt Psychiater D.___ fest, der Beschwerdeführer nehme nachweislich die Medikation und auch unter einer suffizienten medikamentösen Therapie, Aktivierungstherapie/Arbeitstherapie (im Verlauf bei Überforderung gestoppt) sowie kognitiver Verhaltenstherapie habe nur eine Stabilisierung auf niedrigem Niveau, aber keine Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Es bestehe eine als chronisch zu bezeichnende Per sön lichkeitspathologie , welche einen krankheitsaufrechterhaltenden und krank heitsauslösenden Faktor darstelle. Auch unter der intensivierten Therapie bestehe die Krankheit fort. Der Beschwerdeführer habe sich stets eingebracht und versucht, die an ihn gestellten Anforderungen zu erfüllen. Er sei bis auf weiteres nicht arbeitsfähig. Die Bejahung der Überwindbarkeit der Krankheit sei mit der aktuell bestehenden wissenschaftlichen Meinung nicht in Einklang zu bringen. 2.5
Gemäss dem polydisziplinären (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neu rologie, Psychiatrie und Neuropsychologie) Gutachten der MEDAS E.___ vom 1 0. September 2014 ( Urk. 8/81) bestehen beim Beschwerdeführer mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein Verdacht auf depressive Entwicklung, deren Ausprägungsgrad und Intensität einer leich ten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0) entspricht, bei akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) mit narzisstischen und dependenten Persönlichkeitsanteilen, Efexor -Serumspiegel weit über dem obe ren Referenzbereich, mögliche Nebenwirkungen (Müdigkeit, leichter Tremor) und ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichter Fehlstatik mit hochlumbal linkskonvexer Skoliose und bei multiseg mentalen degenerativen Veränderungen mit Osteochondrosen L2/3, L3/4 und L4/5 sowie Chondrose L5/S1 und Spondylarthrosen L4-S1 und degenerativ bedingter segmentaler Geflügellockerung L4 gegenüber L5 sowie ohne wesent li che Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine asymptomatische leichtgradig eingeschränkte Hüftgelenksbeweglichkeit links ( Differential diag no se: Femoroacetabuläres
Impingement , latente Coxarthrose ), Migräne, ca. 4 Mal pro Monat und Systolischer Klick (anamnestisch „Herzfehler, harmlos“ -Differentialdiagnose: Mitralklappenprolaps ?). Aktuell sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter nicht arbeitsfä hig (Arbeitsfähigkeit 0 % ), dies aus psychiatrischen Gründen. Er könne wegen seiner Depression und der damit verbundenen eingeschränkten Affektivität nicht im Kundendienst mit häufigen Personenkontakten unter Zeitdruck tätig sein. In einer Verweistätigkeit (Tätigkeit ohne Kundenkontakt) liege die Arbeits fähigkeit deutlich höher und könnte sich auf dem Niveau von 50 % bewegen. Aktuell sei es aber nicht möglich, eine n Grad der Arbeitsfähigkeit festzulegen. Es müsse die psychiatrische Diagnostik zuerst besser gesichert, die Therapie adap tiert und dann die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt werden. Durch medizini sche Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich verbessert werden. Der Schwerpunkt der Einschränkungen liege ausschliesslich im psychiatrischen Bereich. Es sei eine stationäre Behandlung und Beurteilung in einer psychiatri schen Klinik notwendig. Der Beschwerdeführer stehe seit 2 ½ Jahren unter Efexor in Hochdosis, verspüre aber keine einschneidende Besserung, sondern es sei im Gegenteil nicht auszuschliessen, dass die beständige Müdig keit/Erschöpfbarkeit und auch der leicht e Tremor Neben wirkungen seien. Die Efexor -Dosis müsse deshalb reduziert werden. Ausserdem werde eine professio nell begleitete Wiedereingliederung in die freie Wirtschaft empfohlen, wogegen von einer nochmaligen Durchführung einer Eingliederung in einer Abklärungs stätte abzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe diverse berufliche Ressourcen wie EDV-Kenntnisse und Führungserfahrung, auf denen man aufbauen könne. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei auf den 8. April 2011 zu datieren, ab wel chem Datum der Hausarzt dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsun fähig keit attestiert habe. Bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit könne laut psychiatrischer Einschätzung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ab 2012 mindestens wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Die Observationsunterlagen seien nicht dienlich. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Observation in den Eingliederungs massnahmen der Beschwerde gegnerin gestanden und habe entsprechend den dortigen Anforderungen 50 % geleistet und Autofahrten von G.___ nach H.___ absolviert. Die bei der Observation festgestellten Aktivitäten würden die dem Beschwerdeführer attes tierten Möglichkeiten nicht überschreiten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer während der Observation bei einer wirklich konsistenten Arbeitsleistung beobachtet worden sei, sondern nur bei kurz fristi gen Handlungen wie Einkaufen usw. Aus reiner Optik des Bewegungs apparates sei der Beschwerdeführer denn auch arbeitsfähig und er erleide Einschränkun gen ausschliesslich im psychiatrischen Bereich. Die Fähigkeit, Eingliederungs massnahmen zu absolvieren , werde dem Beschwerde führer weiterhin attestiert, eine schlüssige Beurteilung bezüglich Diagnose und Leistungsfähigkeit sei aber noch nicht möglich. 2.6
Laut dem Schlussbericht über das Aufbautraining der Arbeitsintegrationsstelle C.___ vom 2 7. August 2013 ( Urk. 8/62) konnte der Beschwerdeführer am 9. April 2013 eine n externen Einsatz in einer Velowerkstatt mit 50%iger Prä senz antreten. Der Umstand, dass er wieder auf dem allgemeinen Arbeits markt habe tätig sein können, habe sich positiv auf seine Motivation und seinen Selbstwert ausgewirkt. Als problematisch habe sich erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer an den arbeitsfreien Montagen selber eine Tagesstruktur habe geben müssen, da es ihm am Eigenantrieb gefehlt habe, weshalb er schliesslich trotz der Ruhetage auch am Montag gearbeitet habe. Es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer nach vier Stunden Arbeitszeit pro Tag sein e Belastungs grenze erreicht habe, was sich vor allem in der Konzentrations fähigkeit und der Frustrationstoleranz ausgewirkt habe. Dies habe im weiteren Verlauf nicht ver bessert werden können. Generell habe durch den Beginn des externen Einsatzes zunächst eine positive, stabilisierende Wirkung auf die psychische Situation festgestellt werden können. Trotz der positiven Ablenkung durch die Arbeit sei der Beschwerdeführer nach Feierabend seinen negativen Gedanken (u.a. Exis tenzängste, Versagensängste und Gefühle, bereits versagt zu haben) aus gesetzt gewesen, die auch nachts zu Schlafschwierigkeiten geführt hätten. Sehr erschwerend sei dazu gekommen, dass sich im privaten Umfeld Faktoren zuge spitzt hätten (gesundheitliche Situation der Ehefrau, Problematik mit dem Sohn, Umzug aufgrund nicht mehr überwindbarer Nachbarschaftsstreitigkeiten), wel che den Beschwerdeführer massiv belastet hätten. Der Beschwerdeführer habe auf keine Ressourcen zurückgreifen können, die ihm einen Umgang mit der realistischen Belastungssituation ermöglicht hätten. Es sei zur Ver schlechterung der psychischen Stabilität und somit zu erhöh t en Absenzen ge kommen. Die psychische Dekompensation habe gezeigt, dass der Beschwerde führer mit sich selbst durch die vorherrschenden Muster im Familiensystem noch nicht bereit sei, dem ersten Arbeitsmarkt Stand zu halten. Es w ürden deshalb ein Unterbruch der Integrationsmassnahmen und die Überprüfung des Rentenanspruches emp fohlen. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Verfügung damit, dass beim Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer somatischer Sicht keine Einschränkung der angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter vor liege. Es würden sodann keine psychiatrischen Diagnosen aufgeführt, welche nach geltender Rechtsprechung eine erhebliche und voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Arbeitsunfähigkeit bewirken könnten ( Urk. 2). 3.2
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er sei nicht damit einverstanden, dass die psychiatrischen Diagnosen einen Leistungsanspruch ausschliessen sollen. Es sei belegt, dass nach Ablauf des Wartejahres in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestehe und in einer zumutbaren Tätigkeit lediglich maximal ein 50%iges Pensum möglich sei. Es scheine laut Gutachten der MEDAS E.___ zwar möglich, dass eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, aktuell sei die Arbeitsfähigkeit aber im attestierten Umfang eingeschränkt. Das zeige sich auch darin, dass der psy chiatrische Experte eine stationäre Behandlung für notwendig halte. Wer sich in eine solche begeben müsse, sei keinesfalls voll arbeitsfähig ( Urk. 1). 4. 4.1
Nach der Rechtsprechung sind die Aufgaben von Rechtsanwender und Arzt person im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beein trächtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beur tei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen, BGE 141 V 281 E. 5.2).
Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern auch eine juristi sche Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2
Das Gutachten der MEDAS E.___ vom
10. September 2014 ( Urk. 8/81 ) äussert si ch umfassend zu den Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es basiert auf einer eingehenden polydisziplinären Unter su chung, berücksichtigt die vo m Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und erging in Kenn tnis der medizinischen Vorakten . Die Expertise entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medi zini sche Entscheidgr undlage (vgl. E. 1.6 ). 4.3
Bei Störungen im mittelgradigen depressiven Bereich ist die invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1). Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder län gere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken (Urteil des Bun desgerichts 9C_484/2012 vom 2 6. April 2013 E. 4.3.2.2). Psychische Störungen der hier interessierenden Art gelten nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz b esteht (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). An der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mit telschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapier bar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, hat BGE 141 V 281 nichts geändert (9C_125/2015 E. 7.2.1). 4.4
Mit Blick auf diese Gegebenheiten kann vorliegend nicht von einer konsequen ten Depressionstherapie, die auf eine Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Möglichkeiten und damit auf die Resistenz des Leidens schliessen liesse, ausgegangen werden. Wie aus dem Gutachten der MEDAS E.___ hervorgeht, ist beim Beschwerdeführer die Durchführung einer stationären psychotherapeutischen Therapie erforderlich. Es kommt hinzu, dass beim Beschwerdeführer als invaliditätsfremd zu klassifizierende psychosoziale Faktoren (vgl. E.1.3) eine n erheblichen Einfluss ausüben. So stand der Beschwerdeführer bereits schon während seines letzten Arbeitsverhältnisses unter grossem Druck, weil er für den gleichen Lohn mehr Umsatz erzielen musste und er verstärkten Kontrollen durch die Arbeit geberin unterworfen wurde. Nachdem er den neuen Arbeitsbedingungen nur widerwillig zugestimmt hatte, erlitt er schliesslich einen „Nervenzusammen bruch“, wurde arbeitsunfähig und in der Folge von seiner Arbeitgeberin - für ihn unerwartet - entlassen (Urk. 8/81/16). Seither bestehen beim Beschwerde führer erhebliche finanzielle Sorgen und der Umstand, dass er ohne Erwerbs einkommen geblieben ist und schliesslich von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, verursachen bei ihm Gefühle des Ver sagens und des Scheiterns (Urk. 8/81/6). Sodann musste der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wegen eines Nachbarschafts konflikts umzie hen und ist er durch die familiäre Situation (Gesundheits zustand der Ehefrau; schwierige Lebenssituation des nach wie vor bei den Eltern lebenden, erwachse ne n Sohnes) erheblich belastet . 4.5
Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte mittelgradige depressive Episode sei kein invalidisierendes Leiden im Sinne der Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin ist ausserdem auch zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Aussendienst mitarbei ter keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit be stehen .
Sie hat deshalb den Rentenansp ruch zu Recht verneint , weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage einer Unter stützungsbestätigung der Sozialbehörden der Gemeinde I.___ vom 4. Dezember 2014 ( Urk. 3/4) ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechts an w alt
Jürg Maron gest ellt ( Urk. 1 S. 2) . Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsge richt ( GSVGer ) sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist Rechts anwalt Jürg Maron als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das Verfahren zu bestellen . Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekos ten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 5.2
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess füh rung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3
Mit Honorarnote vom 3 1. Mai 2016 (Urk. 13/1 ) machte d er mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s
unter Abzug der von der Rechtsschutzversicherung erbrachten Leistungen von Fr. 700.-- einen Aufwand von 8,35 Stunden un d Barauslagen im Betrag von Fr. 98.-- geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädi gung von insgesamt Fr. 1‘937.50 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 % ), weshalb Rechtsanw alt
Jürg Maron in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschä digen ist. Das Gericht beschliesst: Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Jürg Maron als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, wird mit Fr. 1‘937.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1962, arbeitete vom 7. Januar 2008 bis zum 30. September 2011 (letzter effektiver Arbeitstag: 1. April 2011) als Aussen dienstmitarbeiter bei der Y.___ AG ( Urk. 8/16/1-6). Wegen einer psychischen Beeinträchtigung meldete er sich am 3. Januar 2012 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3). Die Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. Z.___ , Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 2 3. Januar 2012 ( Urk. 8/8/1-4; unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 8/8/5 -8), von Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 3. Februar 2012 ( Urk. 8/12) und der B.___ vom 13. Februar 2012 ( Urk. 8/14) sowie den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 1 4. März 2012 ( Urk. 8/15) ein. Ausserdem zog die IV-Stelle die Akten der Krankentag geldversicherung , der „ Zürich “ Versicherungs-Gesellschaft AG, bei ( Urk. 8/25/1-90). Sodann nahm sie Abklärungen über die beruflichen Ein gliederungsmög lichkeiten von X.___ vor und teilte ihm am 1. Oktober 2012 mit, sie übernehme die Kosten für ei n Belastbarkeitstraining vom 1. Oktober bis zum 3 1. Dezember 2012 bei der C.___ ( Urk. 8/27). In der Folge übernahm die IV-Stelle auch die Kosten für ein Auf bautraining vom 1. Januar bis zum 3 1. März 2013, ebenfalls bei der C.___ (vgl. Mit teilung vom 1 8. Dezember 2012, Urk. 8/40). Dieses Aufbau training wurde bis zum 3 0. September 2013 ver längert (vgl. Mitteilung vom 3. April 2013, Urk. 8/51). Aufgrund eines anonymen Hinweises, wonach der Versicherte seine Arbeitsunfähigkeit nur vortäusche und sich aber tatsächlich zusammen mit sei ner Ehefrau dem Aufbau einer eigenen Reinigungsfirma widme ( Urk. 8/57) , liess die „Zürich“ eine Observation vornehmen. Die Observationsberichte stellte sie am 6. Mai 2013 der IV-Stelle zu (Urk. 8/56, Urk. 8/58 , Urk. 8/59, Urk. 8/60 ). Am 2 7. August 2013 erstellte die C.___ den Schlussbericht über das Auf bautraining, welches wegen Verschlechte rung der psychischen Stabilität des Versicherten per 3 0. August 2013 unter
- bzw. abge brochen wurde (Urk. 8/6
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegne rin .“ „Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei Rechtsanwalt Jürg Maron als unentgeltlicher Vertreter zu ernennen.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 2. Februar 2015 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 11).
E. 2.1 Laut dem Arztbericht des Rheumatologen Dr. Z.___ vom 2 3. Januar 2012 ( Urk. 8/8/1-4) besteht beim Beschwerdeführer ein lumbospondylogenes bis radi kuläres Syndrom bei recessaler Diskushernie L5/S1 links. Aus rheumatolo gi scher Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor.
E. 2.2 Gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 3. Februar 2012 ( Urk. 8/12) liegen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf di e Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (seit Anfang 2011) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei Status nach radikulärem Syndrom S1 links bei recessaler Diskushernie L5/S1 links vor. Anfang 2011 habe sich eine deutliche Depression entwickelt und der Beschwer deführer werde seither psychiatrisch behandelt. Er sei seit dem 8. April 2011 bis auf w eiteres zu 100 % arbeitsunfähig, weitere me dizinische Fragen seien aber der behandelnden Spezialärzt i n zu ste llen.
E. 2.3 Laut dem Arztbericht der B.___
( Dr. med. F.___ ) vom 1 3. Februar 2012 ( Urk. 8/14) besteht beim Beschwerdeführer eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10: F32.1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 1. Mai 2011 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Vor dem Hintergrund einer länger dauernden beruflichen Belastungssituation habe sei t Anfang 2011 eine zunehmende depressive Entwicklung eingesetzt. Nach einer ersten Besserung der Befindlichkeit sei es im Sommer 2011 auch im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende September 2011 zu einer ver mehrten psychischen Labilisierung gekommen. Zudem sei der Beschwerdeführer durch einen lumbalen Bandscheibenvorfall beeinträchtigt gewesen. Im weiteren Verlauf sei es lediglich zu einer teilremittierten depressiven Symptomatik unter antidepressiver Medikation sowie stützenden Gesprächskontakten mit ver hal tenstherapeutischen Interventionen gekommen. Insgesamt zeige sich vor dem Hintergrund der individuellen Belastungsfaktoren ein anhaltend instabiler psy chischer Befund mit gedrückter Stimmung, Ängsten, Konzentrations störungen, Grübeln, Antriebsverlust und Rückzugsneigung. Eine abschliessende prognosti sche Einschätzung sei nur schwer möglich. Dem Beschwerdeführer sei vom 1 1. Mai bis zum 3 1. Dezember 2011 in der angestammten Tätigkeit als Aussen dienstmitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt worden. Die im Vorfeld attestiert e Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 8. April 2011 scheine aus psychiatrischer Sicht gerechtfertigt. Insgesamt sei von einer an haltend redu zierten Belastbarkeit und verminderten Leistungsfähigkeit mit Einschränkungen bezüglich Arbeitspensum sowie Arbeitstempo auszugehen. Ab Januar 2012 bestehe in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Wichtig erscheine ein ruhiges, wohlwollendes Arbeitsklima. Eine weitere Steigerung der Belastbarkeit sei gegenwärtig nicht absehbar.
E. 2.4.1 Der Psychiater D.___ diagnostizierte im Bericht vom 1 2. Juli 2013 (Urk. 8/6 7 ) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73). Im Vor dergrund st ünden die Behandlung der depressiven Symptomatik sowie die Ent wicklung von Copingstrategien für den Umgang mit der aktuellen Situation, deren Folgen und den daraus entstehenden psychosozialen Belastungsfaktoren. Grundsätzlich erscheine eine Teil- bzw. Vollremission möglich, wenn auch nicht klar sei, i n welchem zeitlichen Rahmen und Umfang. Der Beschwerde führer sei in seiner Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit und Konzentrations fähigkeit min destens mittelgradig eingeschränkt. Er sei bis auf weiteres zu 100 % arbeits un fähig. Die zukünftige Beurteilung sei massgeblich von der fami liären Situation und den damit verbundenen psychosozialen Belastungsfaktoren sowie der Mög lichkeit, neue Verhaltensstrukturen zu implementieren, abhängig.
E. 2.4.2 Im Bericht vom 1 9. November 2014 ( Urk. 3/3) hielt Psychiater D.___ fest, der Beschwerdeführer nehme nachweislich die Medikation und auch unter einer suffizienten medikamentösen Therapie, Aktivierungstherapie/Arbeitstherapie (im Verlauf bei Überforderung gestoppt) sowie kognitiver Verhaltenstherapie habe nur eine Stabilisierung auf niedrigem Niveau, aber keine Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Es bestehe eine als chronisch zu bezeichnende Per sön lichkeitspathologie , welche einen krankheitsaufrechterhaltenden und krank heitsauslösenden Faktor darstelle. Auch unter der intensivierten Therapie bestehe die Krankheit fort. Der Beschwerdeführer habe sich stets eingebracht und versucht, die an ihn gestellten Anforderungen zu erfüllen. Er sei bis auf weiteres nicht arbeitsfähig. Die Bejahung der Überwindbarkeit der Krankheit sei mit der aktuell bestehenden wissenschaftlichen Meinung nicht in Einklang zu bringen.
E. 2.5 Gemäss dem polydisziplinären (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neu rologie, Psychiatrie und Neuropsychologie) Gutachten der MEDAS E.___ vom 1 0. September 2014 ( Urk. 8/81) bestehen beim Beschwerdeführer mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein Verdacht auf depressive Entwicklung, deren Ausprägungsgrad und Intensität einer leich ten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0) entspricht, bei akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) mit narzisstischen und dependenten Persönlichkeitsanteilen, Efexor -Serumspiegel weit über dem obe ren Referenzbereich, mögliche Nebenwirkungen (Müdigkeit, leichter Tremor) und ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichter Fehlstatik mit hochlumbal linkskonvexer Skoliose und bei multiseg mentalen degenerativen Veränderungen mit Osteochondrosen L2/3, L3/4 und L4/5 sowie Chondrose L5/S1 und Spondylarthrosen L4-S1 und degenerativ bedingter segmentaler Geflügellockerung L4 gegenüber L5 sowie ohne wesent li che Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine asymptomatische leichtgradig eingeschränkte Hüftgelenksbeweglichkeit links ( Differential diag no se: Femoroacetabuläres
Impingement , latente Coxarthrose ), Migräne, ca. 4 Mal pro Monat und Systolischer Klick (anamnestisch „Herzfehler, harmlos“ -Differentialdiagnose: Mitralklappenprolaps ?). Aktuell sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter nicht arbeitsfä hig (Arbeitsfähigkeit 0 % ), dies aus psychiatrischen Gründen. Er könne wegen seiner Depression und der damit verbundenen eingeschränkten Affektivität nicht im Kundendienst mit häufigen Personenkontakten unter Zeitdruck tätig sein. In einer Verweistätigkeit (Tätigkeit ohne Kundenkontakt) liege die Arbeits fähigkeit deutlich höher und könnte sich auf dem Niveau von 50 % bewegen. Aktuell sei es aber nicht möglich, eine n Grad der Arbeitsfähigkeit festzulegen. Es müsse die psychiatrische Diagnostik zuerst besser gesichert, die Therapie adap tiert und dann die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt werden. Durch medizini sche Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich verbessert werden. Der Schwerpunkt der Einschränkungen liege ausschliesslich im psychiatrischen Bereich. Es sei eine stationäre Behandlung und Beurteilung in einer psychiatri schen Klinik notwendig. Der Beschwerdeführer stehe seit 2 ½ Jahren unter Efexor in Hochdosis, verspüre aber keine einschneidende Besserung, sondern es sei im Gegenteil nicht auszuschliessen, dass die beständige Müdig keit/Erschöpfbarkeit und auch der leicht e Tremor Neben wirkungen seien. Die Efexor -Dosis müsse deshalb reduziert werden. Ausserdem werde eine professio nell begleitete Wiedereingliederung in die freie Wirtschaft empfohlen, wogegen von einer nochmaligen Durchführung einer Eingliederung in einer Abklärungs stätte abzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe diverse berufliche Ressourcen wie EDV-Kenntnisse und Führungserfahrung, auf denen man aufbauen könne. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei auf den 8. April 2011 zu datieren, ab wel chem Datum der Hausarzt dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsun fähig keit attestiert habe. Bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit könne laut psychiatrischer Einschätzung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ab 2012 mindestens wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Die Observationsunterlagen seien nicht dienlich. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Observation in den Eingliederungs massnahmen der Beschwerde gegnerin gestanden und habe entsprechend den dortigen Anforderungen 50 % geleistet und Autofahrten von G.___ nach H.___ absolviert. Die bei der Observation festgestellten Aktivitäten würden die dem Beschwerdeführer attes tierten Möglichkeiten nicht überschreiten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer während der Observation bei einer wirklich konsistenten Arbeitsleistung beobachtet worden sei, sondern nur bei kurz fristi gen Handlungen wie Einkaufen usw. Aus reiner Optik des Bewegungs apparates sei der Beschwerdeführer denn auch arbeitsfähig und er erleide Einschränkun gen ausschliesslich im psychiatrischen Bereich. Die Fähigkeit, Eingliederungs massnahmen zu absolvieren , werde dem Beschwerde führer weiterhin attestiert, eine schlüssige Beurteilung bezüglich Diagnose und Leistungsfähigkeit sei aber noch nicht möglich.
E. 2.6 Laut dem Schlussbericht über das Aufbautraining der Arbeitsintegrationsstelle C.___ vom 2 7. August 2013 ( Urk. 8/62) konnte der Beschwerdeführer am 9. April 2013 eine n externen Einsatz in einer Velowerkstatt mit 50%iger Prä senz antreten. Der Umstand, dass er wieder auf dem allgemeinen Arbeits markt habe tätig sein können, habe sich positiv auf seine Motivation und seinen Selbstwert ausgewirkt. Als problematisch habe sich erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer an den arbeitsfreien Montagen selber eine Tagesstruktur habe geben müssen, da es ihm am Eigenantrieb gefehlt habe, weshalb er schliesslich trotz der Ruhetage auch am Montag gearbeitet habe. Es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer nach vier Stunden Arbeitszeit pro Tag sein e Belastungs grenze erreicht habe, was sich vor allem in der Konzentrations fähigkeit und der Frustrationstoleranz ausgewirkt habe. Dies habe im weiteren Verlauf nicht ver bessert werden können. Generell habe durch den Beginn des externen Einsatzes zunächst eine positive, stabilisierende Wirkung auf die psychische Situation festgestellt werden können. Trotz der positiven Ablenkung durch die Arbeit sei der Beschwerdeführer nach Feierabend seinen negativen Gedanken (u.a. Exis tenzängste, Versagensängste und Gefühle, bereits versagt zu haben) aus gesetzt gewesen, die auch nachts zu Schlafschwierigkeiten geführt hätten. Sehr erschwerend sei dazu gekommen, dass sich im privaten Umfeld Faktoren zuge spitzt hätten (gesundheitliche Situation der Ehefrau, Problematik mit dem Sohn, Umzug aufgrund nicht mehr überwindbarer Nachbarschaftsstreitigkeiten), wel che den Beschwerdeführer massiv belastet hätten. Der Beschwerdeführer habe auf keine Ressourcen zurückgreifen können, die ihm einen Umgang mit der realistischen Belastungssituation ermöglicht hätten. Es sei zur Ver schlechterung der psychischen Stabilität und somit zu erhöh t en Absenzen ge kommen. Die psychische Dekompensation habe gezeigt, dass der Beschwerde führer mit sich selbst durch die vorherrschenden Muster im Familiensystem noch nicht bereit sei, dem ersten Arbeitsmarkt Stand zu halten. Es w ürden deshalb ein Unterbruch der Integrationsmassnahmen und die Überprüfung des Rentenanspruches emp fohlen. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Verfügung damit, dass beim Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer somatischer Sicht keine Einschränkung der angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter vor liege. Es würden sodann keine psychiatrischen Diagnosen aufgeführt, welche nach geltender Rechtsprechung eine erhebliche und voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Arbeitsunfähigkeit bewirken könnten ( Urk. 2).
E. 3.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er sei nicht damit einverstanden, dass die psychiatrischen Diagnosen einen Leistungsanspruch ausschliessen sollen. Es sei belegt, dass nach Ablauf des Wartejahres in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestehe und in einer zumutbaren Tätigkeit lediglich maximal ein 50%iges Pensum möglich sei. Es scheine laut Gutachten der MEDAS E.___ zwar möglich, dass eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, aktuell sei die Arbeitsfähigkeit aber im attestierten Umfang eingeschränkt. Das zeige sich auch darin, dass der psy chiatrische Experte eine stationäre Behandlung für notwendig halte. Wer sich in eine solche begeben müsse, sei keinesfalls voll arbeitsfähig ( Urk. 1). 4. 4.1
Nach der Rechtsprechung sind die Aufgaben von Rechtsanwender und Arzt person im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beein trächtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beur tei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen, BGE 141 V 281 E. 5.2).
Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern auch eine juristi sche Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2
Das Gutachten der MEDAS E.___ vom
10. September 2014 ( Urk. 8/81 ) äussert si ch umfassend zu den Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es basiert auf einer eingehenden polydisziplinären Unter su chung, berücksichtigt die vo m Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und erging in Kenn tnis der medizinischen Vorakten . Die Expertise entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medi zini sche Entscheidgr undlage (vgl. E. 1.6 ). 4.3
Bei Störungen im mittelgradigen depressiven Bereich ist die invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1). Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder län gere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken (Urteil des Bun desgerichts 9C_484/2012 vom 2 6. April 2013 E. 4.3.2.2). Psychische Störungen der hier interessierenden Art gelten nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz b esteht (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). An der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mit telschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapier bar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, hat BGE 141 V 281 nichts geändert (9C_125/2015 E. 7.2.1). 4.4
Mit Blick auf diese Gegebenheiten kann vorliegend nicht von einer konsequen ten Depressionstherapie, die auf eine Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Möglichkeiten und damit auf die Resistenz des Leidens schliessen liesse, ausgegangen werden. Wie aus dem Gutachten der MEDAS E.___ hervorgeht, ist beim Beschwerdeführer die Durchführung einer stationären psychotherapeutischen Therapie erforderlich. Es kommt hinzu, dass beim Beschwerdeführer als invaliditätsfremd zu klassifizierende psychosoziale Faktoren (vgl. E.1.3) eine n erheblichen Einfluss ausüben. So stand der Beschwerdeführer bereits schon während seines letzten Arbeitsverhältnisses unter grossem Druck, weil er für den gleichen Lohn mehr Umsatz erzielen musste und er verstärkten Kontrollen durch die Arbeit geberin unterworfen wurde. Nachdem er den neuen Arbeitsbedingungen nur widerwillig zugestimmt hatte, erlitt er schliesslich einen „Nervenzusammen bruch“, wurde arbeitsunfähig und in der Folge von seiner Arbeitgeberin - für ihn unerwartet - entlassen (Urk. 8/81/16). Seither bestehen beim Beschwerde führer erhebliche finanzielle Sorgen und der Umstand, dass er ohne Erwerbs einkommen geblieben ist und schliesslich von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, verursachen bei ihm Gefühle des Ver sagens und des Scheiterns (Urk. 8/81/6). Sodann musste der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wegen eines Nachbarschafts konflikts umzie hen und ist er durch die familiäre Situation (Gesundheits zustand der Ehefrau; schwierige Lebenssituation des nach wie vor bei den Eltern lebenden, erwachse ne n Sohnes) erheblich belastet . 4.5
Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte mittelgradige depressive Episode sei kein invalidisierendes Leiden im Sinne der Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin ist ausserdem auch zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Aussendienst mitarbei ter keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit be stehen .
Sie hat deshalb den Rentenansp ruch zu Recht verneint , weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage einer Unter stützungsbestätigung der Sozialbehörden der Gemeinde I.___ vom 4. Dezember 2014 ( Urk. 3/4) ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechts an w alt
Jürg Maron gest ellt ( Urk. 1 S. 2) . Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsge richt ( GSVGer ) sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist Rechts anwalt Jürg Maron als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das Verfahren zu bestellen . Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekos ten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 5.2
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess füh rung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3
Mit Honorarnote vom 3 1. Mai 2016 (Urk. 13/1 ) machte d er mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s
unter Abzug der von der Rechtsschutzversicherung erbrachten Leistungen von Fr. 700.-- einen Aufwand von 8,35 Stunden un d Barauslagen im Betrag von Fr. 98.-- geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädi gung von insgesamt Fr. 1‘937.50 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 % ), weshalb Rechtsanw alt
Jürg Maron in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschä digen ist. Das Gericht beschliesst: Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Jürg Maron als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, wird mit Fr. 1‘937.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Dispositiv
- X.___ , geboren 1962, arbeitete vom
- Januar 2008 bis zum 30. September 2011 (letzter effektiver Arbeitstag:
- April 2011) als Aussen dienstmitarbeiter bei der Y.___ AG ( Urk. 8/16/1-6). Wegen einer psychischen Beeinträchtigung meldete er sich am
- Januar 2012 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3). Die Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. Z.___ , Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 2
- Januar 2012 ( Urk. 8/8/1-4; unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 8/8/5 -8), von Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom
- Februar 2012 ( Urk. 8/12) und der B.___ vom 13. Februar 2012 ( Urk. 8/14) sowie den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 1
- März 2012 ( Urk. 8/15) ein. Ausserdem zog die IV-Stelle die Akten der Krankentag geldversicherung , der „ Zürich “ Versicherungs-Gesellschaft AG, bei ( Urk. 8/25/1-90). Sodann nahm sie Abklärungen über die beruflichen Ein gliederungsmög lichkeiten von X.___ vor und teilte ihm am 1. Oktober 2012 mit, sie übernehme die Kosten für ei n Belastbarkeitstraining vom 1. Oktober bis zum 3
- Dezember 2012 bei der C.___ ( Urk. 8/27). In der Folge übernahm die IV-Stelle auch die Kosten für ein Auf bautraining vom
- Januar bis zum 3
- März 2013, ebenfalls bei der C.___ (vgl. Mit teilung vom 1
- Dezember 2012, Urk. 8/40). Dieses Aufbau training wurde bis zum 3
- September 2013 ver längert (vgl. Mitteilung vom 3. April 2013, Urk. 8/51). Aufgrund eines anonymen Hinweises, wonach der Versicherte seine Arbeitsunfähigkeit nur vortäusche und sich aber tatsächlich zusammen mit sei ner Ehefrau dem Aufbau einer eigenen Reinigungsfirma widme ( Urk. 8/57) , liess die „Zürich“ eine Observation vornehmen. Die Observationsberichte stellte sie am
- Mai 2013 der IV-Stelle zu (Urk. 8/56, Urk. 8/58 , Urk. 8/59, Urk. 8/60 ). Am 2
- August 2013 erstellte die C.___ den Schlussbericht über das Auf bautraining, welches wegen Verschlechte rung der psychischen Stabilität des Versicherten per 3
- August 2013 unter - bzw. abge brochen wurde (Urk. 8/6 2 ). Deshalb hob die IV-Stelle die Kostengut sprache für das Aufbautraining am 3
- August 2013 auf ( Urk. 8/64). Sie holte den Arztbericht von med. pract . D.___ vom 1
- Juli 2013 ein ( Urk. 8/67). Am
- Februar 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es werde eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemein/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychi atrie, Neuro psychologie) durch geführt ( Urk. 8/69). Dagegen erhob X.___ am 13. Februar 2014 Einsprache ( Urk. 8/70), worauf die IV-Stelle ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten bei der Abklärung des Sachverhaltes auf forderte, seine Bereitschaft zur Mitwirkung an der angeordneten Begut ach tung zu erklären. Dies e Bereitschaftserklärung gab der Versicherte am 24. Februar 2014 ab (Urk. 8/73) und die MEDAS E.___ erstellte in der Folge das Gutachten vom 1
- September 2014 ( Urk. 8/81). Mit Vorbescheid vom 2
- September 2014 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sein Leistungsbegeh ren müsse abgewiesen werden, da bei ihm kein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesund heitsschaden bestehe (Urk. 8/83). Dagegen erhob der Versi cherte am
- Oktober 2014 Einwand ( Urk. 8/84). Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrer Beurteilung fest und wies den Leistungsanspruch mit Verfügung vom 5. November 2014 ab ( Urk. 2).
- Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Jürg Maron am
- Dezember 2014 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „
- Die angefochtene Verfügung vom
- November 2014 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab
- April 2012 eine ganze Invali denrente auszurichten.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegne rin .“ „Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei Rechtsanwalt Jürg Maron als unentgeltlicher Vertreter zu ernennen.“ Die Beschwerdegegnerin ersuchte am
- Februar 2015 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am
- Februar 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 11).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2
- Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
- 2.1 Laut dem Arztbericht des Rheumatologen Dr. Z.___ vom 2
- Januar 2012 ( Urk. 8/8/1-4) besteht beim Beschwerdeführer ein lumbospondylogenes bis radi kuläres Syndrom bei recessaler Diskushernie L5/S1 links. Aus rheumatolo gi scher Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. 2.2 Gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom
- Februar 2012 ( Urk. 8/12) liegen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf di e Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (seit Anfang 2011) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei Status nach radikulärem Syndrom S1 links bei recessaler Diskushernie L5/S1 links vor. Anfang 2011 habe sich eine deutliche Depression entwickelt und der Beschwer deführer werde seither psychiatrisch behandelt. Er sei seit dem
- April 2011 bis auf w eiteres zu 100 % arbeitsunfähig, weitere me dizinische Fragen seien aber der behandelnden Spezialärzt i n zu ste llen. 2.3 Laut dem Arztbericht der B.___ ( Dr. med. F.___ ) vom 1
- Februar 2012 ( Urk. 8/14) besteht beim Beschwerdeführer eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10: F32.1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1
- Mai 2011 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Vor dem Hintergrund einer länger dauernden beruflichen Belastungssituation habe sei t Anfang 2011 eine zunehmende depressive Entwicklung eingesetzt. Nach einer ersten Besserung der Befindlichkeit sei es im Sommer 2011 auch im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende September 2011 zu einer ver mehrten psychischen Labilisierung gekommen. Zudem sei der Beschwerdeführer durch einen lumbalen Bandscheibenvorfall beeinträchtigt gewesen. Im weiteren Verlauf sei es lediglich zu einer teilremittierten depressiven Symptomatik unter antidepressiver Medikation sowie stützenden Gesprächskontakten mit ver hal tenstherapeutischen Interventionen gekommen. Insgesamt zeige sich vor dem Hintergrund der individuellen Belastungsfaktoren ein anhaltend instabiler psy chischer Befund mit gedrückter Stimmung, Ängsten, Konzentrations störungen, Grübeln, Antriebsverlust und Rückzugsneigung. Eine abschliessende prognosti sche Einschätzung sei nur schwer möglich. Dem Beschwerdeführer sei vom 1
- Mai bis zum 3
- Dezember 2011 in der angestammten Tätigkeit als Aussen dienstmitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt worden. Die im Vorfeld attestiert e Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem
- April 2011 scheine aus psychiatrischer Sicht gerechtfertigt. Insgesamt sei von einer an haltend redu zierten Belastbarkeit und verminderten Leistungsfähigkeit mit Einschränkungen bezüglich Arbeitspensum sowie Arbeitstempo auszugehen. Ab Januar 2012 bestehe in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Wichtig erscheine ein ruhiges, wohlwollendes Arbeitsklima. Eine weitere Steigerung der Belastbarkeit sei gegenwärtig nicht absehbar. 2.4 2.4.1 Der Psychiater D.___ diagnostizierte im Bericht vom 1
- Juli 2013 (Urk. 8/6 7 ) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73). Im Vor dergrund st ünden die Behandlung der depressiven Symptomatik sowie die Ent wicklung von Copingstrategien für den Umgang mit der aktuellen Situation, deren Folgen und den daraus entstehenden psychosozialen Belastungsfaktoren. Grundsätzlich erscheine eine Teil- bzw. Vollremission möglich, wenn auch nicht klar sei, i n welchem zeitlichen Rahmen und Umfang. Der Beschwerde führer sei in seiner Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit und Konzentrations fähigkeit min destens mittelgradig eingeschränkt. Er sei bis auf weiteres zu 100 % arbeits un fähig. Die zukünftige Beurteilung sei massgeblich von der fami liären Situation und den damit verbundenen psychosozialen Belastungsfaktoren sowie der Mög lichkeit, neue Verhaltensstrukturen zu implementieren, abhängig. 2.4.2 Im Bericht vom 1
- November 2014 ( Urk. 3/3) hielt Psychiater D.___ fest, der Beschwerdeführer nehme nachweislich die Medikation und auch unter einer suffizienten medikamentösen Therapie, Aktivierungstherapie/Arbeitstherapie (im Verlauf bei Überforderung gestoppt) sowie kognitiver Verhaltenstherapie habe nur eine Stabilisierung auf niedrigem Niveau, aber keine Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Es bestehe eine als chronisch zu bezeichnende Per sön lichkeitspathologie , welche einen krankheitsaufrechterhaltenden und krank heitsauslösenden Faktor darstelle. Auch unter der intensivierten Therapie bestehe die Krankheit fort. Der Beschwerdeführer habe sich stets eingebracht und versucht, die an ihn gestellten Anforderungen zu erfüllen. Er sei bis auf weiteres nicht arbeitsfähig. Die Bejahung der Überwindbarkeit der Krankheit sei mit der aktuell bestehenden wissenschaftlichen Meinung nicht in Einklang zu bringen. 2.5 Gemäss dem polydisziplinären (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neu rologie, Psychiatrie und Neuropsychologie) Gutachten der MEDAS E.___ vom 1
- September 2014 ( Urk. 8/81) bestehen beim Beschwerdeführer mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein Verdacht auf depressive Entwicklung, deren Ausprägungsgrad und Intensität einer leich ten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0) entspricht, bei akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) mit narzisstischen und dependenten Persönlichkeitsanteilen, Efexor -Serumspiegel weit über dem obe ren Referenzbereich, mögliche Nebenwirkungen (Müdigkeit, leichter Tremor) und ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichter Fehlstatik mit hochlumbal linkskonvexer Skoliose und bei multiseg mentalen degenerativen Veränderungen mit Osteochondrosen L2/3, L3/4 und L4/5 sowie Chondrose L5/S1 und Spondylarthrosen L4-S1 und degenerativ bedingter segmentaler Geflügellockerung L4 gegenüber L5 sowie ohne wesent li che Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine asymptomatische leichtgradig eingeschränkte Hüftgelenksbeweglichkeit links ( Differential diag no se: Femoroacetabuläres Impingement , latente Coxarthrose ), Migräne, ca. 4 Mal pro Monat und Systolischer Klick (anamnestisch „Herzfehler, harmlos“ -Differentialdiagnose: Mitralklappenprolaps ?). Aktuell sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter nicht arbeitsfä hig (Arbeitsfähigkeit 0 % ), dies aus psychiatrischen Gründen. Er könne wegen seiner Depression und der damit verbundenen eingeschränkten Affektivität nicht im Kundendienst mit häufigen Personenkontakten unter Zeitdruck tätig sein. In einer Verweistätigkeit (Tätigkeit ohne Kundenkontakt) liege die Arbeits fähigkeit deutlich höher und könnte sich auf dem Niveau von 50 % bewegen. Aktuell sei es aber nicht möglich, eine n Grad der Arbeitsfähigkeit festzulegen. Es müsse die psychiatrische Diagnostik zuerst besser gesichert, die Therapie adap tiert und dann die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt werden. Durch medizini sche Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich verbessert werden. Der Schwerpunkt der Einschränkungen liege ausschliesslich im psychiatrischen Bereich. Es sei eine stationäre Behandlung und Beurteilung in einer psychiatri schen Klinik notwendig. Der Beschwerdeführer stehe seit 2 ½ Jahren unter Efexor in Hochdosis, verspüre aber keine einschneidende Besserung, sondern es sei im Gegenteil nicht auszuschliessen, dass die beständige Müdig keit/Erschöpfbarkeit und auch der leicht e Tremor Neben wirkungen seien. Die Efexor -Dosis müsse deshalb reduziert werden. Ausserdem werde eine professio nell begleitete Wiedereingliederung in die freie Wirtschaft empfohlen, wogegen von einer nochmaligen Durchführung einer Eingliederung in einer Abklärungs stätte abzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe diverse berufliche Ressourcen wie EDV-Kenntnisse und Führungserfahrung, auf denen man aufbauen könne. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei auf den
- April 2011 zu datieren, ab wel chem Datum der Hausarzt dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsun fähig keit attestiert habe. Bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit könne laut psychiatrischer Einschätzung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ab 2012 mindestens wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Die Observationsunterlagen seien nicht dienlich. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Observation in den Eingliederungs massnahmen der Beschwerde gegnerin gestanden und habe entsprechend den dortigen Anforderungen 50 % geleistet und Autofahrten von G.___ nach H.___ absolviert. Die bei der Observation festgestellten Aktivitäten würden die dem Beschwerdeführer attes tierten Möglichkeiten nicht überschreiten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer während der Observation bei einer wirklich konsistenten Arbeitsleistung beobachtet worden sei, sondern nur bei kurz fristi gen Handlungen wie Einkaufen usw. Aus reiner Optik des Bewegungs apparates sei der Beschwerdeführer denn auch arbeitsfähig und er erleide Einschränkun gen ausschliesslich im psychiatrischen Bereich. Die Fähigkeit, Eingliederungs massnahmen zu absolvieren , werde dem Beschwerde führer weiterhin attestiert, eine schlüssige Beurteilung bezüglich Diagnose und Leistungsfähigkeit sei aber noch nicht möglich. 2.6 Laut dem Schlussbericht über das Aufbautraining der Arbeitsintegrationsstelle C.___ vom 2
- August 2013 ( Urk. 8/62) konnte der Beschwerdeführer am 9. April 2013 eine n externen Einsatz in einer Velowerkstatt mit 50%iger Prä senz antreten. Der Umstand, dass er wieder auf dem allgemeinen Arbeits markt habe tätig sein können, habe sich positiv auf seine Motivation und seinen Selbstwert ausgewirkt. Als problematisch habe sich erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer an den arbeitsfreien Montagen selber eine Tagesstruktur habe geben müssen, da es ihm am Eigenantrieb gefehlt habe, weshalb er schliesslich trotz der Ruhetage auch am Montag gearbeitet habe. Es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer nach vier Stunden Arbeitszeit pro Tag sein e Belastungs grenze erreicht habe, was sich vor allem in der Konzentrations fähigkeit und der Frustrationstoleranz ausgewirkt habe. Dies habe im weiteren Verlauf nicht ver bessert werden können. Generell habe durch den Beginn des externen Einsatzes zunächst eine positive, stabilisierende Wirkung auf die psychische Situation festgestellt werden können. Trotz der positiven Ablenkung durch die Arbeit sei der Beschwerdeführer nach Feierabend seinen negativen Gedanken (u.a. Exis tenzängste, Versagensängste und Gefühle, bereits versagt zu haben) aus gesetzt gewesen, die auch nachts zu Schlafschwierigkeiten geführt hätten. Sehr erschwerend sei dazu gekommen, dass sich im privaten Umfeld Faktoren zuge spitzt hätten (gesundheitliche Situation der Ehefrau, Problematik mit dem Sohn, Umzug aufgrund nicht mehr überwindbarer Nachbarschaftsstreitigkeiten), wel che den Beschwerdeführer massiv belastet hätten. Der Beschwerdeführer habe auf keine Ressourcen zurückgreifen können, die ihm einen Umgang mit der realistischen Belastungssituation ermöglicht hätten. Es sei zur Ver schlechterung der psychischen Stabilität und somit zu erhöh t en Absenzen ge kommen. Die psychische Dekompensation habe gezeigt, dass der Beschwerde führer mit sich selbst durch die vorherrschenden Muster im Familiensystem noch nicht bereit sei, dem ersten Arbeitsmarkt Stand zu halten. Es w ürden deshalb ein Unterbruch der Integrationsmassnahmen und die Überprüfung des Rentenanspruches emp fohlen.
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Verfügung damit, dass beim Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer somatischer Sicht keine Einschränkung der angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter vor liege. Es würden sodann keine psychiatrischen Diagnosen aufgeführt, welche nach geltender Rechtsprechung eine erhebliche und voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Arbeitsunfähigkeit bewirken könnten ( Urk. 2). 3.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er sei nicht damit einverstanden, dass die psychiatrischen Diagnosen einen Leistungsanspruch ausschliessen sollen. Es sei belegt, dass nach Ablauf des Wartejahres in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestehe und in einer zumutbaren Tätigkeit lediglich maximal ein 50%iges Pensum möglich sei. Es scheine laut Gutachten der MEDAS E.___ zwar möglich, dass eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, aktuell sei die Arbeitsfähigkeit aber im attestierten Umfang eingeschränkt. Das zeige sich auch darin, dass der psy chiatrische Experte eine stationäre Behandlung für notwendig halte. Wer sich in eine solche begeben müsse, sei keinesfalls voll arbeitsfähig ( Urk. 1).
- 4.1 Nach der Rechtsprechung sind die Aufgaben von Rechtsanwender und Arzt person im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beein trächtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beur tei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen, BGE 141 V 281 E. 5.2). Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern auch eine juristi sche Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 2
- Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2 Das Gutachten der MEDAS E.___ vom
- September 2014 ( Urk. 8/81 ) äussert si ch umfassend zu den Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es basiert auf einer eingehenden polydisziplinären Unter su chung, berücksichtigt die vo m Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und erging in Kenn tnis der medizinischen Vorakten . Die Expertise entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medi zini sche Entscheidgr undlage (vgl. E. 1.6 ). 4.3 Bei Störungen im mittelgradigen depressiven Bereich ist die invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1
- November 2015 E. 7.2.1). Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder län gere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken (Urteil des Bun desgerichts 9C_484/2012 vom 2
- April 2013 E. 4.3.2.2). Psychische Störungen der hier interessierenden Art gelten nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz b esteht (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). An der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mit telschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapier bar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, hat BGE 141 V 281 nichts geändert (9C_125/2015 E. 7.2.1). 4.4 Mit Blick auf diese Gegebenheiten kann vorliegend nicht von einer konsequen ten Depressionstherapie, die auf eine Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Möglichkeiten und damit auf die Resistenz des Leidens schliessen liesse, ausgegangen werden. Wie aus dem Gutachten der MEDAS E.___ hervorgeht, ist beim Beschwerdeführer die Durchführung einer stationären psychotherapeutischen Therapie erforderlich. Es kommt hinzu, dass beim Beschwerdeführer als invaliditätsfremd zu klassifizierende psychosoziale Faktoren (vgl. E.1.3) eine n erheblichen Einfluss ausüben. So stand der Beschwerdeführer bereits schon während seines letzten Arbeitsverhältnisses unter grossem Druck, weil er für den gleichen Lohn mehr Umsatz erzielen musste und er verstärkten Kontrollen durch die Arbeit geberin unterworfen wurde. Nachdem er den neuen Arbeitsbedingungen nur widerwillig zugestimmt hatte, erlitt er schliesslich einen „Nervenzusammen bruch“, wurde arbeitsunfähig und in der Folge von seiner Arbeitgeberin - für ihn unerwartet - entlassen (Urk. 8/81/16). Seither bestehen beim Beschwerde führer erhebliche finanzielle Sorgen und der Umstand, dass er ohne Erwerbs einkommen geblieben ist und schliesslich von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, verursachen bei ihm Gefühle des Ver sagens und des Scheiterns (Urk. 8/81/6). Sodann musste der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wegen eines Nachbarschafts konflikts umzie hen und ist er durch die familiäre Situation (Gesundheits zustand der Ehefrau; schwierige Lebenssituation des nach wie vor bei den Eltern lebenden, erwachse ne n Sohnes) erheblich belastet . 4.5 Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte mittelgradige depressive Episode sei kein invalidisierendes Leiden im Sinne der Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin ist ausserdem auch zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Aussendienst mitarbei ter keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit be stehen . Sie hat deshalb den Rentenansp ruch zu Recht verneint , weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
- 5.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage einer Unter stützungsbestätigung der Sozialbehörden der Gemeinde I.___ vom 4. Dezember 2014 ( Urk. 3/4) ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechts an w alt Jürg Maron gest ellt ( Urk. 1 S. 2) . Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsge richt ( GSVGer ) sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist Rechts anwalt Jürg Maron als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das Verfahren zu bestellen . Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekos ten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 5.2 Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess füh rung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3 Mit Honorarnote vom 3
- Mai 2016 (Urk. 13/1 ) machte d er mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s unter Abzug der von der Rechtsschutzversicherung erbrachten Leistungen von Fr. 700.-- einen Aufwand von 8,35 Stunden un d Barauslagen im Betrag von Fr. 98.-- geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädi gung von insgesamt Fr. 1‘937.50 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 % ), weshalb Rechtsanw alt Jürg Maron in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschä digen ist. Das Gericht beschliesst: Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Jürg Maron als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, wird mit Fr. 1‘937.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01304 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
10. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron Maron Zirngast Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1962, arbeitete vom 7. Januar 2008 bis zum 30. September 2011 (letzter effektiver Arbeitstag: 1. April 2011) als Aussen dienstmitarbeiter bei der Y.___ AG ( Urk. 8/16/1-6). Wegen einer psychischen Beeinträchtigung meldete er sich am 3. Januar 2012 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3). Die Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. Z.___ , Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 2 3. Januar 2012 ( Urk. 8/8/1-4; unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 8/8/5 -8), von Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 3. Februar 2012 ( Urk. 8/12) und der B.___ vom 13. Februar 2012 ( Urk. 8/14) sowie den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 1 4. März 2012 ( Urk. 8/15) ein. Ausserdem zog die IV-Stelle die Akten der Krankentag geldversicherung , der „ Zürich “ Versicherungs-Gesellschaft AG, bei ( Urk. 8/25/1-90). Sodann nahm sie Abklärungen über die beruflichen Ein gliederungsmög lichkeiten von X.___ vor und teilte ihm am 1. Oktober 2012 mit, sie übernehme die Kosten für ei n Belastbarkeitstraining vom 1. Oktober bis zum 3 1. Dezember 2012 bei der C.___ ( Urk. 8/27). In der Folge übernahm die IV-Stelle auch die Kosten für ein Auf bautraining vom 1. Januar bis zum 3 1. März 2013, ebenfalls bei der C.___ (vgl. Mit teilung vom 1 8. Dezember 2012, Urk. 8/40). Dieses Aufbau training wurde bis zum 3 0. September 2013 ver längert (vgl. Mitteilung vom 3. April 2013, Urk. 8/51). Aufgrund eines anonymen Hinweises, wonach der Versicherte seine Arbeitsunfähigkeit nur vortäusche und sich aber tatsächlich zusammen mit sei ner Ehefrau dem Aufbau einer eigenen Reinigungsfirma widme ( Urk. 8/57) , liess die „Zürich“ eine Observation vornehmen. Die Observationsberichte stellte sie am 6. Mai 2013 der IV-Stelle zu (Urk. 8/56, Urk. 8/58 , Urk. 8/59, Urk. 8/60 ). Am 2 7. August 2013 erstellte die C.___ den Schlussbericht über das Auf bautraining, welches wegen Verschlechte rung der psychischen Stabilität des Versicherten per 3 0. August 2013 unter
- bzw. abge brochen wurde (Urk. 8/6 2 ). Deshalb hob die IV-Stelle die Kostengut sprache für das Aufbautraining am 3 0. August 2013 auf ( Urk. 8/64). Sie holte den Arztbericht von med. pract . D.___ vom 1 2. Juli 2013 ein ( Urk. 8/67). Am 6. Februar 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es werde eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemein/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychi atrie, Neuro psychologie) durch geführt ( Urk. 8/69). Dagegen erhob X.___ am 13.
Februar 2014 Einsprache ( Urk. 8/70), worauf die IV-Stelle ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten bei der Abklärung des Sachverhaltes auf forderte, seine Bereitschaft zur Mitwirkung an der angeordneten Begut ach tung zu erklären. Dies e Bereitschaftserklärung gab der Versicherte am 24. Februar 2014 ab (Urk. 8/73) und die MEDAS E.___ erstellte in der Folge das Gutachten vom 1 0. September 2014 ( Urk. 8/81). Mit Vorbescheid vom 2 6. September 2014 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sein Leistungsbegeh ren müsse abgewiesen werden, da bei ihm kein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesund heitsschaden bestehe (Urk. 8/83). Dagegen erhob der Versi cherte am 9. Oktober 2014 Einwand ( Urk. 8/84). Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrer Beurteilung fest und wies den Leistungsanspruch mit Verfügung vom 5. November 2014 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Jürg Maron am 8. Dezember 2014 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „ 1. Die angefochtene Verfügung vom 5. November 2014 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. April 2012 eine ganze Invali denrente auszurichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegne rin .“ „Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei Rechtsanwalt Jürg Maron als unentgeltlicher Vertreter zu ernennen.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 2. Februar 2015 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Laut dem Arztbericht des Rheumatologen Dr. Z.___ vom 2 3. Januar 2012 ( Urk. 8/8/1-4) besteht beim Beschwerdeführer ein lumbospondylogenes bis radi kuläres Syndrom bei recessaler Diskushernie L5/S1 links. Aus rheumatolo gi scher Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. 2.2
Gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 3. Februar 2012 ( Urk. 8/12) liegen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf di e Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (seit Anfang 2011) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei Status nach radikulärem Syndrom S1 links bei recessaler Diskushernie L5/S1 links vor. Anfang 2011 habe sich eine deutliche Depression entwickelt und der Beschwer deführer werde seither psychiatrisch behandelt. Er sei seit dem 8. April 2011 bis auf w eiteres zu 100 % arbeitsunfähig, weitere me dizinische Fragen seien aber der behandelnden Spezialärzt i n zu ste llen.
2.3
Laut dem Arztbericht der B.___
( Dr. med. F.___ ) vom 1 3. Februar 2012 ( Urk. 8/14) besteht beim Beschwerdeführer eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10: F32.1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 1. Mai 2011 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Vor dem Hintergrund einer länger dauernden beruflichen Belastungssituation habe sei t Anfang 2011 eine zunehmende depressive Entwicklung eingesetzt. Nach einer ersten Besserung der Befindlichkeit sei es im Sommer 2011 auch im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende September 2011 zu einer ver mehrten psychischen Labilisierung gekommen. Zudem sei der Beschwerdeführer durch einen lumbalen Bandscheibenvorfall beeinträchtigt gewesen. Im weiteren Verlauf sei es lediglich zu einer teilremittierten depressiven Symptomatik unter antidepressiver Medikation sowie stützenden Gesprächskontakten mit ver hal tenstherapeutischen Interventionen gekommen. Insgesamt zeige sich vor dem Hintergrund der individuellen Belastungsfaktoren ein anhaltend instabiler psy chischer Befund mit gedrückter Stimmung, Ängsten, Konzentrations störungen, Grübeln, Antriebsverlust und Rückzugsneigung. Eine abschliessende prognosti sche Einschätzung sei nur schwer möglich. Dem Beschwerdeführer sei vom 1 1. Mai bis zum 3 1. Dezember 2011 in der angestammten Tätigkeit als Aussen dienstmitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt worden. Die im Vorfeld attestiert e Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 8. April 2011 scheine aus psychiatrischer Sicht gerechtfertigt. Insgesamt sei von einer an haltend redu zierten Belastbarkeit und verminderten Leistungsfähigkeit mit Einschränkungen bezüglich Arbeitspensum sowie Arbeitstempo auszugehen. Ab Januar 2012 bestehe in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Wichtig erscheine ein ruhiges, wohlwollendes Arbeitsklima. Eine weitere Steigerung der Belastbarkeit sei gegenwärtig nicht absehbar. 2.4 2.4.1
Der Psychiater D.___ diagnostizierte im Bericht vom 1 2. Juli 2013 (Urk. 8/6 7 ) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73). Im Vor dergrund st ünden die Behandlung der depressiven Symptomatik sowie die Ent wicklung von Copingstrategien für den Umgang mit der aktuellen Situation, deren Folgen und den daraus entstehenden psychosozialen Belastungsfaktoren. Grundsätzlich erscheine eine Teil- bzw. Vollremission möglich, wenn auch nicht klar sei, i n welchem zeitlichen Rahmen und Umfang. Der Beschwerde führer sei in seiner Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit und Konzentrations fähigkeit min destens mittelgradig eingeschränkt. Er sei bis auf weiteres zu 100 % arbeits un fähig. Die zukünftige Beurteilung sei massgeblich von der fami liären Situation und den damit verbundenen psychosozialen Belastungsfaktoren sowie der Mög lichkeit, neue Verhaltensstrukturen zu implementieren, abhängig. 2.4.2
Im Bericht vom 1 9. November 2014 ( Urk. 3/3) hielt Psychiater D.___ fest, der Beschwerdeführer nehme nachweislich die Medikation und auch unter einer suffizienten medikamentösen Therapie, Aktivierungstherapie/Arbeitstherapie (im Verlauf bei Überforderung gestoppt) sowie kognitiver Verhaltenstherapie habe nur eine Stabilisierung auf niedrigem Niveau, aber keine Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Es bestehe eine als chronisch zu bezeichnende Per sön lichkeitspathologie , welche einen krankheitsaufrechterhaltenden und krank heitsauslösenden Faktor darstelle. Auch unter der intensivierten Therapie bestehe die Krankheit fort. Der Beschwerdeführer habe sich stets eingebracht und versucht, die an ihn gestellten Anforderungen zu erfüllen. Er sei bis auf weiteres nicht arbeitsfähig. Die Bejahung der Überwindbarkeit der Krankheit sei mit der aktuell bestehenden wissenschaftlichen Meinung nicht in Einklang zu bringen. 2.5
Gemäss dem polydisziplinären (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neu rologie, Psychiatrie und Neuropsychologie) Gutachten der MEDAS E.___ vom 1 0. September 2014 ( Urk. 8/81) bestehen beim Beschwerdeführer mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein Verdacht auf depressive Entwicklung, deren Ausprägungsgrad und Intensität einer leich ten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0) entspricht, bei akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) mit narzisstischen und dependenten Persönlichkeitsanteilen, Efexor -Serumspiegel weit über dem obe ren Referenzbereich, mögliche Nebenwirkungen (Müdigkeit, leichter Tremor) und ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichter Fehlstatik mit hochlumbal linkskonvexer Skoliose und bei multiseg mentalen degenerativen Veränderungen mit Osteochondrosen L2/3, L3/4 und L4/5 sowie Chondrose L5/S1 und Spondylarthrosen L4-S1 und degenerativ bedingter segmentaler Geflügellockerung L4 gegenüber L5 sowie ohne wesent li che Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine asymptomatische leichtgradig eingeschränkte Hüftgelenksbeweglichkeit links ( Differential diag no se: Femoroacetabuläres
Impingement , latente Coxarthrose ), Migräne, ca. 4 Mal pro Monat und Systolischer Klick (anamnestisch „Herzfehler, harmlos“ -Differentialdiagnose: Mitralklappenprolaps ?). Aktuell sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter nicht arbeitsfä hig (Arbeitsfähigkeit 0 % ), dies aus psychiatrischen Gründen. Er könne wegen seiner Depression und der damit verbundenen eingeschränkten Affektivität nicht im Kundendienst mit häufigen Personenkontakten unter Zeitdruck tätig sein. In einer Verweistätigkeit (Tätigkeit ohne Kundenkontakt) liege die Arbeits fähigkeit deutlich höher und könnte sich auf dem Niveau von 50 % bewegen. Aktuell sei es aber nicht möglich, eine n Grad der Arbeitsfähigkeit festzulegen. Es müsse die psychiatrische Diagnostik zuerst besser gesichert, die Therapie adap tiert und dann die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt werden. Durch medizini sche Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich verbessert werden. Der Schwerpunkt der Einschränkungen liege ausschliesslich im psychiatrischen Bereich. Es sei eine stationäre Behandlung und Beurteilung in einer psychiatri schen Klinik notwendig. Der Beschwerdeführer stehe seit 2 ½ Jahren unter Efexor in Hochdosis, verspüre aber keine einschneidende Besserung, sondern es sei im Gegenteil nicht auszuschliessen, dass die beständige Müdig keit/Erschöpfbarkeit und auch der leicht e Tremor Neben wirkungen seien. Die Efexor -Dosis müsse deshalb reduziert werden. Ausserdem werde eine professio nell begleitete Wiedereingliederung in die freie Wirtschaft empfohlen, wogegen von einer nochmaligen Durchführung einer Eingliederung in einer Abklärungs stätte abzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe diverse berufliche Ressourcen wie EDV-Kenntnisse und Führungserfahrung, auf denen man aufbauen könne. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei auf den 8. April 2011 zu datieren, ab wel chem Datum der Hausarzt dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsun fähig keit attestiert habe. Bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit könne laut psychiatrischer Einschätzung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ab 2012 mindestens wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Die Observationsunterlagen seien nicht dienlich. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Observation in den Eingliederungs massnahmen der Beschwerde gegnerin gestanden und habe entsprechend den dortigen Anforderungen 50 % geleistet und Autofahrten von G.___ nach H.___ absolviert. Die bei der Observation festgestellten Aktivitäten würden die dem Beschwerdeführer attes tierten Möglichkeiten nicht überschreiten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer während der Observation bei einer wirklich konsistenten Arbeitsleistung beobachtet worden sei, sondern nur bei kurz fristi gen Handlungen wie Einkaufen usw. Aus reiner Optik des Bewegungs apparates sei der Beschwerdeführer denn auch arbeitsfähig und er erleide Einschränkun gen ausschliesslich im psychiatrischen Bereich. Die Fähigkeit, Eingliederungs massnahmen zu absolvieren , werde dem Beschwerde führer weiterhin attestiert, eine schlüssige Beurteilung bezüglich Diagnose und Leistungsfähigkeit sei aber noch nicht möglich. 2.6
Laut dem Schlussbericht über das Aufbautraining der Arbeitsintegrationsstelle C.___ vom 2 7. August 2013 ( Urk. 8/62) konnte der Beschwerdeführer am 9. April 2013 eine n externen Einsatz in einer Velowerkstatt mit 50%iger Prä senz antreten. Der Umstand, dass er wieder auf dem allgemeinen Arbeits markt habe tätig sein können, habe sich positiv auf seine Motivation und seinen Selbstwert ausgewirkt. Als problematisch habe sich erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer an den arbeitsfreien Montagen selber eine Tagesstruktur habe geben müssen, da es ihm am Eigenantrieb gefehlt habe, weshalb er schliesslich trotz der Ruhetage auch am Montag gearbeitet habe. Es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer nach vier Stunden Arbeitszeit pro Tag sein e Belastungs grenze erreicht habe, was sich vor allem in der Konzentrations fähigkeit und der Frustrationstoleranz ausgewirkt habe. Dies habe im weiteren Verlauf nicht ver bessert werden können. Generell habe durch den Beginn des externen Einsatzes zunächst eine positive, stabilisierende Wirkung auf die psychische Situation festgestellt werden können. Trotz der positiven Ablenkung durch die Arbeit sei der Beschwerdeführer nach Feierabend seinen negativen Gedanken (u.a. Exis tenzängste, Versagensängste und Gefühle, bereits versagt zu haben) aus gesetzt gewesen, die auch nachts zu Schlafschwierigkeiten geführt hätten. Sehr erschwerend sei dazu gekommen, dass sich im privaten Umfeld Faktoren zuge spitzt hätten (gesundheitliche Situation der Ehefrau, Problematik mit dem Sohn, Umzug aufgrund nicht mehr überwindbarer Nachbarschaftsstreitigkeiten), wel che den Beschwerdeführer massiv belastet hätten. Der Beschwerdeführer habe auf keine Ressourcen zurückgreifen können, die ihm einen Umgang mit der realistischen Belastungssituation ermöglicht hätten. Es sei zur Ver schlechterung der psychischen Stabilität und somit zu erhöh t en Absenzen ge kommen. Die psychische Dekompensation habe gezeigt, dass der Beschwerde führer mit sich selbst durch die vorherrschenden Muster im Familiensystem noch nicht bereit sei, dem ersten Arbeitsmarkt Stand zu halten. Es w ürden deshalb ein Unterbruch der Integrationsmassnahmen und die Überprüfung des Rentenanspruches emp fohlen. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Verfügung damit, dass beim Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer somatischer Sicht keine Einschränkung der angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter vor liege. Es würden sodann keine psychiatrischen Diagnosen aufgeführt, welche nach geltender Rechtsprechung eine erhebliche und voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Arbeitsunfähigkeit bewirken könnten ( Urk. 2). 3.2
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er sei nicht damit einverstanden, dass die psychiatrischen Diagnosen einen Leistungsanspruch ausschliessen sollen. Es sei belegt, dass nach Ablauf des Wartejahres in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestehe und in einer zumutbaren Tätigkeit lediglich maximal ein 50%iges Pensum möglich sei. Es scheine laut Gutachten der MEDAS E.___ zwar möglich, dass eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, aktuell sei die Arbeitsfähigkeit aber im attestierten Umfang eingeschränkt. Das zeige sich auch darin, dass der psy chiatrische Experte eine stationäre Behandlung für notwendig halte. Wer sich in eine solche begeben müsse, sei keinesfalls voll arbeitsfähig ( Urk. 1). 4. 4.1
Nach der Rechtsprechung sind die Aufgaben von Rechtsanwender und Arzt person im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beein trächtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beur tei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen, BGE 141 V 281 E. 5.2).
Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern auch eine juristi sche Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2
Das Gutachten der MEDAS E.___ vom
10. September 2014 ( Urk. 8/81 ) äussert si ch umfassend zu den Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es basiert auf einer eingehenden polydisziplinären Unter su chung, berücksichtigt die vo m Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und erging in Kenn tnis der medizinischen Vorakten . Die Expertise entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medi zini sche Entscheidgr undlage (vgl. E. 1.6 ). 4.3
Bei Störungen im mittelgradigen depressiven Bereich ist die invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1). Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder län gere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken (Urteil des Bun desgerichts 9C_484/2012 vom 2 6. April 2013 E. 4.3.2.2). Psychische Störungen der hier interessierenden Art gelten nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz b esteht (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). An der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mit telschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapier bar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, hat BGE 141 V 281 nichts geändert (9C_125/2015 E. 7.2.1). 4.4
Mit Blick auf diese Gegebenheiten kann vorliegend nicht von einer konsequen ten Depressionstherapie, die auf eine Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Möglichkeiten und damit auf die Resistenz des Leidens schliessen liesse, ausgegangen werden. Wie aus dem Gutachten der MEDAS E.___ hervorgeht, ist beim Beschwerdeführer die Durchführung einer stationären psychotherapeutischen Therapie erforderlich. Es kommt hinzu, dass beim Beschwerdeführer als invaliditätsfremd zu klassifizierende psychosoziale Faktoren (vgl. E.1.3) eine n erheblichen Einfluss ausüben. So stand der Beschwerdeführer bereits schon während seines letzten Arbeitsverhältnisses unter grossem Druck, weil er für den gleichen Lohn mehr Umsatz erzielen musste und er verstärkten Kontrollen durch die Arbeit geberin unterworfen wurde. Nachdem er den neuen Arbeitsbedingungen nur widerwillig zugestimmt hatte, erlitt er schliesslich einen „Nervenzusammen bruch“, wurde arbeitsunfähig und in der Folge von seiner Arbeitgeberin - für ihn unerwartet - entlassen (Urk. 8/81/16). Seither bestehen beim Beschwerde führer erhebliche finanzielle Sorgen und der Umstand, dass er ohne Erwerbs einkommen geblieben ist und schliesslich von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, verursachen bei ihm Gefühle des Ver sagens und des Scheiterns (Urk. 8/81/6). Sodann musste der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wegen eines Nachbarschafts konflikts umzie hen und ist er durch die familiäre Situation (Gesundheits zustand der Ehefrau; schwierige Lebenssituation des nach wie vor bei den Eltern lebenden, erwachse ne n Sohnes) erheblich belastet . 4.5
Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte mittelgradige depressive Episode sei kein invalidisierendes Leiden im Sinne der Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin ist ausserdem auch zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Aussendienst mitarbei ter keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit be stehen .
Sie hat deshalb den Rentenansp ruch zu Recht verneint , weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage einer Unter stützungsbestätigung der Sozialbehörden der Gemeinde I.___ vom 4. Dezember 2014 ( Urk. 3/4) ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechts an w alt
Jürg Maron gest ellt ( Urk. 1 S. 2) . Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsge richt ( GSVGer ) sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist Rechts anwalt Jürg Maron als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das Verfahren zu bestellen . Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekos ten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 5.2
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess füh rung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3
Mit Honorarnote vom 3 1. Mai 2016 (Urk. 13/1 ) machte d er mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s
unter Abzug der von der Rechtsschutzversicherung erbrachten Leistungen von Fr. 700.-- einen Aufwand von 8,35 Stunden un d Barauslagen im Betrag von Fr. 98.-- geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädi gung von insgesamt Fr. 1‘937.50 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 % ), weshalb Rechtsanw alt
Jürg Maron in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschä digen ist. Das Gericht beschliesst: Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Jürg Maron als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, wird mit Fr. 1‘937.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger