Sachverhalt
1.
Der 1978 geborene X.___
meldete sich am 5. März 2013 unter Hin weis auf eine psychische Beeinträchtigung bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4).
Daraufhin lud die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Versicherten zu einem per sönlichen Gespräch ein (Urk. 6/8), zu welchem dies er jedoch unentschuldigt nicht erschien (Urk. 6/11). Ferner holte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/10) sowie einen Bericht de s behan delnden Psy chiaters Dr. med.
Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie , Z.___ , ein (Urk. 6/14) . Im weiteren Verlauf liess sie den Versicherten durch Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie , psychiatrisch begutachten (Gutach ten vom 2 4. Januar 2014, Urk. 6/26) und liess ihren Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stellung nehmen (Urk. 6/ 30/3). Mit Vorbe scheid vom 1 2. Mai 2014 stellte sie ihm dann die Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Massnah men
und auf Rentenleistungen in Aussicht (Urk. 6/32). Da gegen erhob der Ver si chert e am 19. Mai 2014, ergänzt am 3 0. Mai 2014, Ein wand (Urk. 6/ 33, Urk. 6/35 ). Am 31. Oktober 2014 verfügte die IV-Stelle im an gekündigten Sinne (Urk. 6/ 37 = Urk. 2). 2.
Gegen di e Verfügung vom 3 1. Oktober 2014 erhob der Versicherte am 8. Dezem ber 2014 Beschwerde und beantragte , diese sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. September 2013 eine ganze Invalidenrente zuzuspre chen. Even tua liter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den me di zinischen und wirtschaftlichen Sachverhalt rechtskonform abkläre und hernach neu über sein Leistungsbegehren entscheide. Subeventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, seinen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen. In pro zess ualer Hinsicht beantragte er zudem, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die ge samten Akten einzureichen, insbesondere die Akten über zugesprochene Leis tungen in den Kinder- und Jugendjahren. Weiter sei eine publikumsöffentli che Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts kon vention ( EMRK ) durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 2. Februar 2015 wurde sie aufgefordert, die vollständigen, insbesondere auch die im Zusammenhang mit allfälligen früh e ren Anspruchsprüfungen stehenden Akten einzureichen (Urk. 7). Daraufhin gab die Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2015 bekannt, es existierten keine wei te ren IV-Unterlagen. Namentlich liege ihr keine frühere IV-Anme ldung des Be schwerdeführers vor
(Urk. 8). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2015 mitgeteilt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 2 5. Februar 2015 zog der Beschwer de führer seinen Antrag auf Durchführung einer publikumsöffentlichen Verhand lung zurück (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 2 6. Februar 2015 mitge teilt wurde (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invaliden versi cherungs rechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Ar beitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un ter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all sei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als Büroangestellter als auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, wes halb er keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe . Sofern er beruflich e Massnahmen wünsche, könne er sich mit einem schriftlichen Ge such an sie wenden (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte sie ergänzend an, ge mäss dem Gutachten von Prof. A.___ vom 24. Januar 2014 sei die Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers lediglich in qualitativer und nicht in quanti ta tiver Hinsicht eingeschränkt (Urk. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Untersuchungsgrundsatz sei dadurch verletzt worden, dass die IV-Stelle seinen Anspruch auf berufliche Massnahmen - insbesondere Berufsberatung und Arbeitsvermittlung - nicht geprüft habe, ob wohl er dies im Einwand gegen den Vorbescheid explizit beantragt gehabt habe . Ferner sei der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ verletzt (Urk. 1 S. 5 , Urk. 1 S. 11 f. ). Sowohl aus dem Gutachten von Prof. A.___ als auch aus dem Be richt von Dr. Y.___
gehe hervor, dass er an einer schweren narzissti schen Per sön lichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) mit einer Tag-Nacht-Umkehr leide, dass diese zu Einschränkungen führe und dass die Prognose ungünstig sei (Urk.
1 S. 6-7). Im Übrigen beanstandet er das Gutachten von Prof. A.___
mit näherer Be gründung (Urk. 1 S. 8 f. ).
Weiter führt er an, auf dem ersten Ar beitsmarkt exi stiere
- unter Berücksichtigung seiner Ausbildung - mit überwie gender Wahr schein lichkeit keine Stelle mit dem von Prof. A.___ angege benen Profil und er sei keinem Arbeitgeber zumutbar (Urk. 1 S.
10 f.). Falls dennoch von einer ver wertbaren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werde, sei ein Einkommens ver gleich durchzuführen (Urk. 1 S. 11).
3. 3.1
Dr. Y.___ gab in seinem Bericht vom 3 1. Mai 2013 an, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 1 8. März 2011 in seiner ambulanten Behandlung. S eit Jahren liege eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit vor . Der Beschwerdeführer leide an
einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.8), welche durch eine massivste Realitätsverkennung gekennzeichnet sei (Urk. 6/14/2). Des halb habe er sich auch während Jahren gegen eine IV-Anmeldung gewehrt. Denn krankheitsbedingt sei er davon überzeugt, in Bälde eine gute Stelle zu finden. Auf der anderen Seite verlasse er seine Wohnung kaum, zeige eine deut liche Tag-Nacht -U mkehr und habe riesige Ängste, dass seine tatsächliche Rea li tät von seinem Umfeld entdeckt werde. Auch kleinste Veränderungsschritte ge längen ihm nicht. Aufgrund der Dauer der Störung liege ein chronifizierte s Ge schehen vor und auch langfristig sei nicht von einer Verbesserung der Ar beits fähigkeit auszugehen (Urk. 6/ 14/4), sondern eher von einer Zunahme der inne ren Spannung zwischen seiner narzisstischen Lebenslüge und der äusseren Realität, welche auch zur Entwicklung einer schweren neurotischen Depression oder zu einem Suizid führen könne (Urk. 6/14/3). Die Tag-Nacht-Umkehr sei auf Angst, Scham und ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten zurückzuführen (Urk. 6/14/2-3). Sie behindere eine Arb eitsfähigkeit ebenfalls massiv , sei aber ge gebenenfalls durch eine kurze stationäre Behandlung änderbar (Urk. 6/14/3). Die völlig aufgehobene Arbeitsfähigkeit sowohl im ersten als auch im zweiten Arbeitsmarkt lasse sich gut mit dem Instrument des Mini - ICF - A PP darstellen. Narzissten falle es äussert schwer, sich anderen unterzuordnen, ausser die Vor ge setzten würden aufgrund eines sehr hohen Status oder Prestiges durch die Patienten idealisiert . Daher sei die Anpassung an Regeln und Routinen beein trächtigt. Die Urteilsfähigkeit sei insofern beeinträchtigt, als der Beschwerde führer Pers onen von oben herab einschätze und die Schw ie rigkeiten von Sach verhalten unterschätze. Im Umgang mit Kollegen träten Narzissten zu selbstbe wusst auf und könnten die Meinungen anderer nicht annehmen, worin eine Ein schränkung der Selbstbehauptungsfähigkeit zu sehen sei. Ebenso seien Fle xibili tät, Kontaktfähigkeit, Gruppenfähigkeit und enge Beziehungen einge schränkt (Urk. 6/14/3). 3.2
Prof. A.___ begutachtete den Beschwerdeführer am 2 3. Januar 2014 (Urk. 6/26/4). Er beschrieb in seinem Gutachten, der Beschwerdeführer sei wahn haft der Überzeugung, dass er aus verschiedenen Gründen in eine ausge zeich nete Position mit hohem Gehalt kommen werde. Dabei würden in wahn haftem Den ken die notwendige n Karriereschritte ausgeblendet . Klinisch fänden sich Hinweise auf eine narzisstische Pers ö nlichkeitsstörung mit Grossartigk e its gefühlen, einge schränkter Empathie gegenüber Mitmenschen, übertriebenen beruflichen Erwar tungen, jedoch ohne eine adäquate Ausbildung und Gegen leistung erbringen zu müssen , und Überempfindlichkeit gegenüber Kritik . Zu ei ner beruflichen Wieder e in gliederung auf einem ausbildungs- und leistungsge rechten Niveau sei er nicht motiviert (Urk. 6/26/16) .
Weiter führte Prof. A.___ aus, der Beschwerdeführer habe mit grossen Schwie rig keiten und zweimaligem Wiederholen der Prüfungen eine KV-Ausbil dung ab solviert. Sein bisheriges Berufsleben sei geprägt von zahlreichen Stel len wech seln
bereits nach wenig en
Monaten Beschäftigung. Es sei ihm gemäss seiner Be rich t erstattung jeweils wegen Grenzüberschreitungen in den berufli chen Befug nissen, Disziplinlosigkeit bezüglich der Arbeitszeiten, Distanzlosig keiten zu Kun den und Ausflüsse seiner Persönlichkeit im Kontakt gegenüber Mitarbeitern ge kündigt worden (Urk. 6/26/17).
Das wahnhafte Lügengeflecht des Beschwerdeführers werde durch die Persön lich keitsstörung ins Bewusstseinsferne verschoben . Es fehle ihm krankheitsbe dingt an einer nötigen inneren kritischen Instanz, welche es ihm erlauben würde, sich selbst zu reflektieren und nachhaltige Veränderungen herbeizufüh ren (Urk. 6/26/18) . Dass der Beschwerdeführer seine Problematiken externali siere, bewirke eine gewisse dissoziale Komponente innerhalb der narzisstischen Stö rung (Urk. 6/26/19). Die Behandlung der narzisstischen Störung sei sehr schwer. Im vorliegenden Fall sei die Therapiefähigkeit aufgrund der Schwere der psy chi schen Störung und wegen einer weitgehend fehlenden Einsichtsfähigkeit in die psychodynamischen Zusammenhänge der Wahnhaftigkeit seiner Störung
deutlich
eingeschränkt.
D ie Prognose hinsichtlich der Heilung und der Besse rung der Ar beitsfähigkeit erscheine in Bezug auf die hierdurch hervorgerufenen Fähig keits störung en eher in einem düsteren Licht . Daher sei aus psychiatrisch-versiche rungsmedizinischer Sicht nur von einer teilweisen Überwindbarkeit der psychi schen Störung auszugehen (Urk. 6/26/19).
Prof. A.___ mass der Diagnose einer schweren narzisstischen Persönlich keitsstörung mit inkompletter Tag-Nacht-Umkehr als Vermeidungsverhalten (ICD-10: F60.8) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Er gab an, das Aktivitäts niveau sehe er ähnlich eingeschränkt wie Dr. Y.___ . Hierdurch ergebe sich eine Handicapierung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Die zahlreichen Kündigun gen im Querschnittsverlauf der Erkrankung zeigten auf, dass die vorliegenden Fähigkeitsstörungen eine berufliche Limitation bewirkten.
So beinhalte das ne ga tive Leistungsbild Tätigkeiten in verantwortlicher Position, Tätigkeiten in ei nem hierarchisch strukturierten Umfeld und Tätigkeiten mit mittelmässigen bis hohen Anforderungen an die soziale Kompetenz. Hingegen seien dem Be schwer de füh rer Tätigkeiten zuzumuten, welche ihn in vornehmlicher Eigenver antwortung bei wenig beruflich-sozialen Kontakten in reduziert verantwor tungsvollen Auf gaben vollschichtig forderten. Gegebenenfalls müsse sich der Beschwerdeführer einem kurzen stationären Aufenthalt zur Behandlung der in kompletten Tag-Nacht - U mkehr stellen (Urk. 6/26/19- 21 ). Seine berufliche Leis tungsfähigkeit sei im zwischenmenschlichen Bereich beeinträchtigt. Somit sei seine Arbeits fähig keit ausschliesslich
qualitativ eingeschränkt. Hingegen sei er quantitativ sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit a ls kaufmännischer An gestellter als auch in einem adaptierten Beruf zu 100 % einsatzfähig, sofern da bei keine im negativen Leistungsbild enthaltenen Tätigkeiten auszuüben seien . Aus psychiatrischer Sicht sei eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess in leidensadaptierter Tätig keit sinnvoll (Urk. 6/26/21-22). 3.3
RAD-Ärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Arbeits - und Allge mein medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 3 1. Januar 2014 dafür, auf das Gut achten von Prof. A.___ abzustellen und weder in der angestammten Tätig keit im Büro noch in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsunfä higkeit auszugehen. Unter dem Titel „Einschränkungen in Bezug auf die bishe rige Täti keit im Büro“ führte sie an, pathologisch seien Grossartigkeitsgefühle, einge schränkte Empathie gegenüber Mitmenschen, übertriebene berufliche Er war tungen sowie Überempfindlichkeit gegenüber Kritik . Weiter gab sie an, das An bieten von beruflichen Massnahmen sei bei möglicher drohender Invalidität aus arbeitsmedizinischer Sicht sehr sinnvoll (Urk. 6/30/3). 4. 4.1
Das Gutachten von Prof. A.___ basiert auf den Vorakten sowie auf einer fachärztli chen Untersuchung,
wobei die Anamnese und die Befunde erhoben und
die Schilderungen des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden (Urk. 6/26/1-17) . In Übereinstimmung mit Dr. Y.___ gelangte Prof. A.___ zur Überzeu gung , dass eine schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung mit inkompletter Tag-Nacht-Umkehr als Vermeidungs verhalten (ICD-10: F60.8) vorliege und dass der Beschwerdeführer deswegen in seinem Aktivitätsniveau eingeschränkt sei (Urk. 6/26/19-21). Dabei ging er von ähnlichen Einschränkungen wie Dr. Y.___ aus (Urk. 6/26/19). Namentlich hielt er eine schwere Einschränkung in den Be reichen Anpassung an Regeln und Routinen, Entscheidungs- und Urteilsfähig keit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit und familiäre beziehungs weise intime Beziehungen sowie eine mittelgradige Beeinträchtigung der Selbst behauptungsfähigkeit fest (Urk. 6/26/19-20). 4.2
Abweichend beurteil t en Dr. Y.___ und Prof. A.___ indes die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers. Währenddem Dr. Y.___
von einer 100%igen Ar beits un f ähigkeit ausg ing (Urk. 6/14/2), hielt Prof.
A.___ den Be schwerde füh rer für zu 100 % einsatzfähig, wenn keine Tätigkeiten in einem hierarchischen Umfeld auszuüben seien
(Urk. 6/26/22).
Hinsichtlich der divergierenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist anzumer ken, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht er messensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene me di zinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn
die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 , E.
5.1 mit Hinweis) .
( Anders ver häl t es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichts punkte vorbringen, welche im Rahmen der (psychiatrischen) Begutach tung uner kannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beur teilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 1 9. August 2008 , E. 4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 , E. 2.3.2 mit wei teren Hinweisen).
Solche Gesichtspunkte bringt der behandelnde Psychiater je doch nicht vor
und Prof. A.___ trug den von Dr. Y.___ festgehaltenen krankheitsbedingten Beeinträchtigungen gebührend Rechnung . Auch nach der Beurteilung von Dr. Y.___
ist der Beschwer deführer in gewissen Bereichen nicht beeinträchtigt.
Namentlich gab Dr. Y.___ an, Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie Belastbarkeit seien unein geschränkt (Urk. 6/ 14/5). Ferner hielt er ihn in etlich en Aktivitäten des Mini-ICF-APP (Planung und Strukturierung von Aufgaben, An wendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit, Spontan-Aktivitäten, Selbstpflege und Ver kehrsfähigkeit) nicht für beeinträchtigt (Urk. 6/ 14/3). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Beurteilung von Prof. A.___ überzeugender, wo nach dem Be schwerdeführer gewisse Tätigkeiten noch zuzumuten sind ;
n äm lich ei ne Tätigkeit, die nicht in einem hierarchischen Umfeld stattfindet, bei der er ei genverantwortlich , mit einem geringen Mass an beruflich-sozialen Kon takten sowie mit reduziert verantwortungsvollen Aufgaben arbeiten kann
(Urk. 6/ 26/21-22). 4.3
Der Beschwerdeführer brachte vor, Prof. A.___ habe sich nicht ausrei chend mit der von Dr. Y.___ angegebenen vollumfänglichen Arbeitsunfähig keit ausein andergesetzt (Urk. 1 S. 8). Dr. Y.___ begründete die völlig aufgeho bene Arbeits fähigkeit mit den
anhand des Mini-ICF-APP ermittelten Ein schränkun gen
(Urk. 6/14/3).
Prof. A.___ ging von etwa denselben Ein schränkungen aus. Dass der Beschwerdeführer bezüglich der Aktivitäten, in welchen keine Ein schränkung besteht, voll arbeitsfähig ist, ist ein logisch nach vollziehbarer Ge dankenschluss, welcher keiner zusätzlichen Begründung bedarf. 4.4
Weiter wandte der Beschwerdeführer ein, Prof. A.___ habe nicht darge legt, inwiefern seine psychische Störung überwindbar sei . Insbesondere habe Prof. A.___ nicht begründet, weshalb die Arbeitsfähigkeit verwertbar sei. Dies wider spreche der bisher gemachten Erfahrung (Urk. 1 S. 8 f. ).
Bei der Überwindbarkeit psychischer Störungen im Allgemeinen geht es darum, dass nach einem objektiven Massstab zu beurteilen ist, ob und in welchem Um fang der psychisch kranken Person die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch zumutbar ist (vgl. vorstehende E. 1.1). Aus der Schlussfolgerung von Prof. A.___
wird ersichtlich, was er noch für zumutbar hält. Die Ein schrän kungen, welche in Anwendung des Mini-ICF-APP ermittelt wurden, hielt er hin gegen nicht für überwindbar, sondern nahm die entsprechenden Aktivi täten vom Zumutbarkeitsprofil aus. Die bisherigen Kündigungen hingen mit der schweren Beeinträchtigung in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen sowie Konta ktfähigkeit zu Dritten zusammen
( Grenzüberschreitungen in den beruf li chen Befugnissen, Disziplinlosigkeit und i m Verhalten gegenüber Kunden und Mit ar beitern ;
Urk. 6/ 26/17). Bei einer Tätigkeit in vornehmlicher Eigenver antwortung ausserhalb eines hierarchischen Umfelds mit wenig beruf lich-sozi alen Kontakten und geringer Verantwortlichkeit bezüglich Personen und be trieblichem Vermögen
- entsprechend dem von Prof. A.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil (Urk. 6/26/21-22) - ist es nachvollziehbar, dass Prof. A.___ die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht für quantita tiv einschränkend erachtet e . Ein Mangel des Gutachtens ist diesbezüglich nicht zu erkennen.
4.5
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die gutachterlich festgestellte Ar beitsfähigkeit von 1 00 % sei mit den aner kannten Ein schränkungen und mit der Ausbildung des Beschwerdeführers auf dem
ersten Arbeits markt nicht umsetz bar (Urk. 1 S. 10 f.) , ist fest zuhalten, dass f ür die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen
ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits marktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich n u tzen könnte, wenn die verfügba ren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998
S.
290
f.
E.
3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02
vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000) .
Mithin ist von einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt auszugehen.
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abs tra k ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversi che rung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einer seits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struk tur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Ge sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglich keit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Ein kommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S.
321 E.
3b und 1985 S. 462 E.
4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E.
3.2). An die Kon kretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxis gemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur so
weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditäts gra des gewährleistet ist. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeit gebers rechnen können
(Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August
2007 ,
E.
4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 , E. 3.1 , je mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch Stellen vor handen, welche dem positiven Leistungsbild des Beschwerdeführers entspre chen. Insbesondere gibt es - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 10) - auch Tätigkeiten, welche keine speziellen Fachkenntnisse erfor dern und dennoch selbständig beziehungsweise in vornehmlicher Eigenverant wortung ver richtet werden können. 4.6
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem von Prof. A.___ angegebe nen Profil entsprechenden Tätigkeit ausgegangen ist. 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenei nkommen) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Da die letzte Anstellung gemäss den Angaben im IK- Auszug ( Urk. 6/10) bereits einige Jahre zurückliegt und Arbeitgeber und Einkommen öfter wechselten , lässt sich kaum ermitteln, ob der Beschwerdeführer im Gesund heitsfall heute noch bei einem dieser Arbeitgeber tätig wäre. Ent sprechend sind für die Bemessung des Valideneinkommens die Tabellen der Schweizerischen Lohnstruktur er heb ung des Bundesamtes für Statistik (LSE) bei zuziehen . Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) ab ge stellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobe i jeweils vom so genannten Zen tralwert (Median) auszugehen ist.
Grundsätzlich - insbesondere von der Intelligenz, dem Auffassungsvermögen, dem Gedächtnis, der Konzentration und der Aufmerksamkeit her (Urk. 6/14/5, Urk. 6/26/16, Urk. 6/26/15) - sind dem Beschwerdeführer dieselben Tätigkeiten zumutbar wie im Gesundheitsfall. Die Persönlichkeitsstörung steht der Anwen dung fachlicher Kompetenzen nicht entgegen (Urk. 6/ 26/20), sodass er auch wei ter hin seine Berufs- und Fachkenntnisse verwenden kann wie im Gesundheits fall . Mithin ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf denselben Tabellenlohn abzustellen wie bei der Ermittlung des Valideneinkom mens . Vor der
Vornahme eines allfälligen Leidensabzugs beträgt das Invaliden einkommen somit bei einer 10 0%igen Arbeitsfähig keit 10 0 % des Valideneinkommens . Da bei han delt es sich jedoch nicht um einen Prozentvergleich, bei welchem kein Leidens abzug vorgenommen wer den dürfte (Urteil 9C_109/2013 vom 9. April 2013, E.
4.2), sondern lediglich um eine Vereinfachung der Berechnung. Denn laut dem Gutachten von Prof. A.___ verlor der Beschwerdeführer seine bishe rigen Anstellungen wegen seiner krankheitsbedingten Einschränkungen. Ferner wirkt sich seine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit aus und der Be schwer de füh rer ist in der angestammten Tätigkeit qualitativ eingeschränkt (Urk. 6/26/ 20-22).
Dass ihm keine nachhaltige Veränderung möglich ist, ist krankheitsbedingt (Urk. 6/26/18).
5.3
Mit dem sogenannten leidensbedingten Abzug, der auf maximal 25 % zu be grenzen ist (BGE 126 V 785 E.
5), wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine gesundheitsbeeinträchtigte Person mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem ge sunden Mitbewerber nur unter Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung hat. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Ar beitsmarkt - unter Be rücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder
arbeitsplatzbezo gen sein können, kein genügend breites Spektrum an zu mut ba ren Verwei sungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich ein (zusätz li cher) Ab zug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 , E. 3.1.1
mit Hinweisen).
Das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeit gebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 , E. 8;
Ur teil
8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 , E. 3.3.4 ) .
Hingegen war beispielsweise bei eine r Person, welche an einer leichten bis mittel gradigen depressiven Episode so wie an einer kombinierten Persönlich keitsstörung mit ängstlich-vermeiden den , narzisstischen und abhängigen Zügen litt, ein behinderungsbedingter Abzug vor zunehmen. Dies wegen eines einge schränkten Anforderungs- und Belastungs profils und zusätzlichen arbeitsplatz mässigen Bedingungen (Urteil des Bundes gerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 , E. 3.4).
Das Anforderungsprofil des
Beschwerdeführer s ist stark eingeschränkt und er be nötigt einen Arbeitgeber, der auf seine psychisch bedingten Eigen heiten Rück sicht nimmt. Er kann sich nicht in ein h ierarchisches Umfeld ein ordnen, es sind ihm nur wenige sozial-berufliche Kontakte zu gewähren und er muss in vor nehm l icher Eigenverantwortung arbeiten können.
Ferner ist er von zu grosser Ver antwortung fernzuhalten (Urk. 6/26/19-21) .
Insgesamt hat er rea listischer weise
nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse ( verglichen mit einem gesunden Mit bewerber ) reale Chancen auf eine Anstellung , weshalb ein Abzug vom Ta bellenlohn vorzunehmen ist. Allerdings führt selbst der
maximal mög li che Abzug
nur zu einem Invaliditätsgrad von 25 % und damit zu keinem An spruch auf ein e Invalidenrente, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich des Renten an spruchs
nicht zu beanstanden ist. 6. 6.1
Was die vom Beschwerdeführer beantragten beruflichen Massnahmen betrifft, hielt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung fest, sofern der Be schwerdeführer berufliche Massnahmen wünsche, könne er ein schriftliches Ge such stellen (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerde führer hatte allerdings bereits im Einwand vom 3 0. Mai 2014 die Durchführung berufliche r
E ingliederungsmass nahmen beantragt (Urk. 6/35/7-8) . Die Beschwerdegegnerin hielt in der ange foch tenen Verfügung hierzu fest, sie habe den Anspruch auf berufliche Mass nahmen geprüft (Urk. 2 S. 1) und wies im Dispositiv das Leistungsbe gehren ins gesamt ab (Urk. 2 S. 2 ), ohne dass vorher eine eigentliche Prüfung des An spruchs auf berufliche Massnahmen stattgefunden hätte .
Zwar hatte die Beschwerde geg nerin den Beschwerdeführer anfänglich, das heiss t nach seiner Anmeldung zum Leistungsbezug, am 11. April 2013 zu einem Ge spräch eingeladen (Urk. 6/8) und der Beschwerdeführer war zu diesem Termin un entschuldigt nicht erschie nen (Urk. 6/11). Aus diesem einmaligen Ereignis lässt sich indessen nicht schliessen, der Beschwerdeführer sei an einer beruflichen Eingliederung schlechterdings nicht interessiert. Woraus der Gutachter schloss, der Beschwer deführer sei nicht motiviert zu einer beruflichen Wiederein glie de rung auf aus bildungs- und leis tungsgerechtem Niveau (Urk. 6/ 26/16), ist nicht er sichtlich. Namentlich wurde nicht dargetan, weshalb diesbezüglich von einer unzu reichenden Motivation und
nicht von einem krankheitsbedingten Vermei dungs verhalten, wie es auch im Gut achten angegeben wurde (Urk. 6/26/21), aus zuge hen sei .
Im Übrigen erachtete Dr. B.___ das Anbieten von beruf li chen Massnahmen für sehr sinnvoll (vor stehende E. 3.3). 6.2
Soweit mit Verfügung vom 31 . Oktober 2014 der Anspruch auf berufliche Mass nahmen verneint wurde, ist die Sache somit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen tätige und hernach über den Anspruch neu
befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Be zug auf die beantragte Rente ist die Beschwerde hingegen abzuweisen. 7.
7.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 75 0 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer zu zwei Drit teln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen. 7.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (BGE 137 V 57 E.
2.2).
Dementsprechend hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine redu zierte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Be deu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 6 00.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2014 insoweit aufgehoben, als damit ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurde, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln so wie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzah lungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der 1978 geborene X.___
meldete sich am 5. März 2013 unter Hin weis auf eine psychische Beeinträchtigung bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4).
Daraufhin lud die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Versicherten zu einem per sönlichen Gespräch ein (Urk. 6/8), zu welchem dies er jedoch unentschuldigt nicht erschien (Urk. 6/11). Ferner holte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/10) sowie einen Bericht de s behan delnden Psy chiaters Dr. med.
Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie , Z.___ , ein (Urk. 6/14) . Im weiteren Verlauf liess sie den Versicherten durch Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie , psychiatrisch begutachten (Gutach ten vom 2 4. Januar 2014, Urk. 6/26) und liess ihren Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stellung nehmen (Urk. 6/ 30/3). Mit Vorbe scheid vom 1 2. Mai 2014 stellte sie ihm dann die Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Massnah men
und auf Rentenleistungen in Aussicht (Urk. 6/32). Da gegen erhob der Ver si chert e am 19. Mai 2014, ergänzt am 3 0. Mai 2014, Ein wand (Urk. 6/ 33, Urk. 6/35 ). Am 31. Oktober 2014 verfügte die IV-Stelle im an gekündigten Sinne (Urk. 6/ 37 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un ter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all sei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 Gegen di e Verfügung vom 3 1. Oktober 2014 erhob der Versicherte am 8. Dezem ber 2014 Beschwerde und beantragte , diese sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. September 2013 eine ganze Invalidenrente zuzuspre chen. Even tua liter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den me di zinischen und wirtschaftlichen Sachverhalt rechtskonform abkläre und hernach neu über sein Leistungsbegehren entscheide. Subeventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, seinen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen. In pro zess ualer Hinsicht beantragte er zudem, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die ge samten Akten einzureichen, insbesondere die Akten über zugesprochene Leis tungen in den Kinder- und Jugendjahren. Weiter sei eine publikumsöffentli che Verhandlung im Sinne von Art.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als Büroangestellter als auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, wes halb er keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe . Sofern er beruflich e Massnahmen wünsche, könne er sich mit einem schriftlichen Ge such an sie wenden (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte sie ergänzend an, ge mäss dem Gutachten von Prof. A.___ vom 24. Januar 2014 sei die Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers lediglich in qualitativer und nicht in quanti ta tiver Hinsicht eingeschränkt (Urk. 5).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Untersuchungsgrundsatz sei dadurch verletzt worden, dass die IV-Stelle seinen Anspruch auf berufliche Massnahmen - insbesondere Berufsberatung und Arbeitsvermittlung - nicht geprüft habe, ob wohl er dies im Einwand gegen den Vorbescheid explizit beantragt gehabt habe . Ferner sei der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ verletzt (Urk. 1 S. 5 , Urk. 1 S. 11 f. ). Sowohl aus dem Gutachten von Prof. A.___ als auch aus dem Be richt von Dr. Y.___
gehe hervor, dass er an einer schweren narzissti schen Per sön lichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) mit einer Tag-Nacht-Umkehr leide, dass diese zu Einschränkungen führe und dass die Prognose ungünstig sei (Urk.
1 S. 6-7). Im Übrigen beanstandet er das Gutachten von Prof. A.___
mit näherer Be gründung (Urk. 1 S. 8 f. ).
Weiter führt er an, auf dem ersten Ar beitsmarkt exi stiere
- unter Berücksichtigung seiner Ausbildung - mit überwie gender Wahr schein lichkeit keine Stelle mit dem von Prof. A.___ angege benen Profil und er sei keinem Arbeitgeber zumutbar (Urk. 1 S.
E. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts kon vention ( EMRK ) durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 2. Februar 2015 wurde sie aufgefordert, die vollständigen, insbesondere auch die im Zusammenhang mit allfälligen früh e ren Anspruchsprüfungen stehenden Akten einzureichen (Urk. 7). Daraufhin gab die Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2015 bekannt, es existierten keine wei te ren IV-Unterlagen. Namentlich liege ihr keine frühere IV-Anme ldung des Be schwerdeführers vor
(Urk. 8). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2015 mitgeteilt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 2 5. Februar 2015 zog der Beschwer de führer seinen Antrag auf Durchführung einer publikumsöffentlichen Verhand lung zurück (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 2 6. Februar 2015 mitge teilt wurde (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6.1 Was die vom Beschwerdeführer beantragten beruflichen Massnahmen betrifft, hielt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung fest, sofern der Be schwerdeführer berufliche Massnahmen wünsche, könne er ein schriftliches Ge such stellen (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerde führer hatte allerdings bereits im Einwand vom 3 0. Mai 2014 die Durchführung berufliche r
E ingliederungsmass nahmen beantragt (Urk. 6/35/7-8) . Die Beschwerdegegnerin hielt in der ange foch tenen Verfügung hierzu fest, sie habe den Anspruch auf berufliche Mass nahmen geprüft (Urk. 2 S. 1) und wies im Dispositiv das Leistungsbe gehren ins gesamt ab (Urk. 2 S. 2 ), ohne dass vorher eine eigentliche Prüfung des An spruchs auf berufliche Massnahmen stattgefunden hätte .
Zwar hatte die Beschwerde geg nerin den Beschwerdeführer anfänglich, das heiss t nach seiner Anmeldung zum Leistungsbezug, am 11. April 2013 zu einem Ge spräch eingeladen (Urk. 6/8) und der Beschwerdeführer war zu diesem Termin un entschuldigt nicht erschie nen (Urk. 6/11). Aus diesem einmaligen Ereignis lässt sich indessen nicht schliessen, der Beschwerdeführer sei an einer beruflichen Eingliederung schlechterdings nicht interessiert. Woraus der Gutachter schloss, der Beschwer deführer sei nicht motiviert zu einer beruflichen Wiederein glie de rung auf aus bildungs- und leis tungsgerechtem Niveau (Urk. 6/ 26/16), ist nicht er sichtlich. Namentlich wurde nicht dargetan, weshalb diesbezüglich von einer unzu reichenden Motivation und
nicht von einem krankheitsbedingten Vermei dungs verhalten, wie es auch im Gut achten angegeben wurde (Urk. 6/26/21), aus zuge hen sei .
Im Übrigen erachtete Dr. B.___ das Anbieten von beruf li chen Massnahmen für sehr sinnvoll (vor stehende E. 3.3).
E. 6.2 Soweit mit Verfügung vom 31 . Oktober 2014 der Anspruch auf berufliche Mass nahmen verneint wurde, ist die Sache somit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen tätige und hernach über den Anspruch neu
befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Be zug auf die beantragte Rente ist die Beschwerde hingegen abzuweisen. 7.
7.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 75 0 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer zu zwei Drit teln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen. 7.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (BGE 137 V 57 E.
2.2).
Dementsprechend hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine redu zierte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Be deu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 6 00.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2014 insoweit aufgehoben, als damit ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurde, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln so wie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzah lungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
E. 8 ATSG) sind.
E. 10 0 % des Valideneinkommens . Da bei han delt es sich jedoch nicht um einen Prozentvergleich, bei welchem kein Leidens abzug vorgenommen wer den dürfte (Urteil 9C_109/2013 vom 9. April 2013, E.
4.2), sondern lediglich um eine Vereinfachung der Berechnung. Denn laut dem Gutachten von Prof. A.___ verlor der Beschwerdeführer seine bishe rigen Anstellungen wegen seiner krankheitsbedingten Einschränkungen. Ferner wirkt sich seine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit aus und der Be schwer de füh rer ist in der angestammten Tätigkeit qualitativ eingeschränkt (Urk. 6/26/ 20-22).
Dass ihm keine nachhaltige Veränderung möglich ist, ist krankheitsbedingt (Urk. 6/26/18).
5.3
Mit dem sogenannten leidensbedingten Abzug, der auf maximal 25 % zu be grenzen ist (BGE 126 V 785 E.
5), wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine gesundheitsbeeinträchtigte Person mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem ge sunden Mitbewerber nur unter Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung hat. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Ar beitsmarkt - unter Be rücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder
arbeitsplatzbezo gen sein können, kein genügend breites Spektrum an zu mut ba ren Verwei sungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich ein (zusätz li cher) Ab zug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 , E. 3.1.1
mit Hinweisen).
Das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeit gebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 , E. 8;
Ur teil
8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 , E. 3.3.4 ) .
Hingegen war beispielsweise bei eine r Person, welche an einer leichten bis mittel gradigen depressiven Episode so wie an einer kombinierten Persönlich keitsstörung mit ängstlich-vermeiden den , narzisstischen und abhängigen Zügen litt, ein behinderungsbedingter Abzug vor zunehmen. Dies wegen eines einge schränkten Anforderungs- und Belastungs profils und zusätzlichen arbeitsplatz mässigen Bedingungen (Urteil des Bundes gerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 , E. 3.4).
Das Anforderungsprofil des
Beschwerdeführer s ist stark eingeschränkt und er be nötigt einen Arbeitgeber, der auf seine psychisch bedingten Eigen heiten Rück sicht nimmt. Er kann sich nicht in ein h ierarchisches Umfeld ein ordnen, es sind ihm nur wenige sozial-berufliche Kontakte zu gewähren und er muss in vor nehm l icher Eigenverantwortung arbeiten können.
Ferner ist er von zu grosser Ver antwortung fernzuhalten (Urk. 6/26/19-21) .
Insgesamt hat er rea listischer weise
nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse ( verglichen mit einem gesunden Mit bewerber ) reale Chancen auf eine Anstellung , weshalb ein Abzug vom Ta bellenlohn vorzunehmen ist. Allerdings führt selbst der
maximal mög li che Abzug
nur zu einem Invaliditätsgrad von 25 % und damit zu keinem An spruch auf ein e Invalidenrente, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich des Renten an spruchs
nicht zu beanstanden ist. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01302 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil
vom
28. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1978 geborene X.___
meldete sich am 5. März 2013 unter Hin weis auf eine psychische Beeinträchtigung bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4).
Daraufhin lud die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Versicherten zu einem per sönlichen Gespräch ein (Urk. 6/8), zu welchem dies er jedoch unentschuldigt nicht erschien (Urk. 6/11). Ferner holte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/10) sowie einen Bericht de s behan delnden Psy chiaters Dr. med.
Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie , Z.___ , ein (Urk. 6/14) . Im weiteren Verlauf liess sie den Versicherten durch Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie , psychiatrisch begutachten (Gutach ten vom 2 4. Januar 2014, Urk. 6/26) und liess ihren Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stellung nehmen (Urk. 6/ 30/3). Mit Vorbe scheid vom 1 2. Mai 2014 stellte sie ihm dann die Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Massnah men
und auf Rentenleistungen in Aussicht (Urk. 6/32). Da gegen erhob der Ver si chert e am 19. Mai 2014, ergänzt am 3 0. Mai 2014, Ein wand (Urk. 6/ 33, Urk. 6/35 ). Am 31. Oktober 2014 verfügte die IV-Stelle im an gekündigten Sinne (Urk. 6/ 37 = Urk. 2). 2.
Gegen di e Verfügung vom 3 1. Oktober 2014 erhob der Versicherte am 8. Dezem ber 2014 Beschwerde und beantragte , diese sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. September 2013 eine ganze Invalidenrente zuzuspre chen. Even tua liter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den me di zinischen und wirtschaftlichen Sachverhalt rechtskonform abkläre und hernach neu über sein Leistungsbegehren entscheide. Subeventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, seinen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen. In pro zess ualer Hinsicht beantragte er zudem, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die ge samten Akten einzureichen, insbesondere die Akten über zugesprochene Leis tungen in den Kinder- und Jugendjahren. Weiter sei eine publikumsöffentli che Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts kon vention ( EMRK ) durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 2. Februar 2015 wurde sie aufgefordert, die vollständigen, insbesondere auch die im Zusammenhang mit allfälligen früh e ren Anspruchsprüfungen stehenden Akten einzureichen (Urk. 7). Daraufhin gab die Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2015 bekannt, es existierten keine wei te ren IV-Unterlagen. Namentlich liege ihr keine frühere IV-Anme ldung des Be schwerdeführers vor
(Urk. 8). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2015 mitgeteilt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 2 5. Februar 2015 zog der Beschwer de führer seinen Antrag auf Durchführung einer publikumsöffentlichen Verhand lung zurück (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 2 6. Februar 2015 mitge teilt wurde (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invaliden versi cherungs rechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Ar beitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un ter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all sei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als Büroangestellter als auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, wes halb er keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe . Sofern er beruflich e Massnahmen wünsche, könne er sich mit einem schriftlichen Ge such an sie wenden (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte sie ergänzend an, ge mäss dem Gutachten von Prof. A.___ vom 24. Januar 2014 sei die Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers lediglich in qualitativer und nicht in quanti ta tiver Hinsicht eingeschränkt (Urk. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Untersuchungsgrundsatz sei dadurch verletzt worden, dass die IV-Stelle seinen Anspruch auf berufliche Massnahmen - insbesondere Berufsberatung und Arbeitsvermittlung - nicht geprüft habe, ob wohl er dies im Einwand gegen den Vorbescheid explizit beantragt gehabt habe . Ferner sei der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ verletzt (Urk. 1 S. 5 , Urk. 1 S. 11 f. ). Sowohl aus dem Gutachten von Prof. A.___ als auch aus dem Be richt von Dr. Y.___
gehe hervor, dass er an einer schweren narzissti schen Per sön lichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) mit einer Tag-Nacht-Umkehr leide, dass diese zu Einschränkungen führe und dass die Prognose ungünstig sei (Urk.
1 S. 6-7). Im Übrigen beanstandet er das Gutachten von Prof. A.___
mit näherer Be gründung (Urk. 1 S. 8 f. ).
Weiter führt er an, auf dem ersten Ar beitsmarkt exi stiere
- unter Berücksichtigung seiner Ausbildung - mit überwie gender Wahr schein lichkeit keine Stelle mit dem von Prof. A.___ angege benen Profil und er sei keinem Arbeitgeber zumutbar (Urk. 1 S.
10 f.). Falls dennoch von einer ver wertbaren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werde, sei ein Einkommens ver gleich durchzuführen (Urk. 1 S. 11).
3. 3.1
Dr. Y.___ gab in seinem Bericht vom 3 1. Mai 2013 an, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 1 8. März 2011 in seiner ambulanten Behandlung. S eit Jahren liege eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit vor . Der Beschwerdeführer leide an
einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.8), welche durch eine massivste Realitätsverkennung gekennzeichnet sei (Urk. 6/14/2). Des halb habe er sich auch während Jahren gegen eine IV-Anmeldung gewehrt. Denn krankheitsbedingt sei er davon überzeugt, in Bälde eine gute Stelle zu finden. Auf der anderen Seite verlasse er seine Wohnung kaum, zeige eine deut liche Tag-Nacht -U mkehr und habe riesige Ängste, dass seine tatsächliche Rea li tät von seinem Umfeld entdeckt werde. Auch kleinste Veränderungsschritte ge längen ihm nicht. Aufgrund der Dauer der Störung liege ein chronifizierte s Ge schehen vor und auch langfristig sei nicht von einer Verbesserung der Ar beits fähigkeit auszugehen (Urk. 6/ 14/4), sondern eher von einer Zunahme der inne ren Spannung zwischen seiner narzisstischen Lebenslüge und der äusseren Realität, welche auch zur Entwicklung einer schweren neurotischen Depression oder zu einem Suizid führen könne (Urk. 6/14/3). Die Tag-Nacht-Umkehr sei auf Angst, Scham und ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten zurückzuführen (Urk. 6/14/2-3). Sie behindere eine Arb eitsfähigkeit ebenfalls massiv , sei aber ge gebenenfalls durch eine kurze stationäre Behandlung änderbar (Urk. 6/14/3). Die völlig aufgehobene Arbeitsfähigkeit sowohl im ersten als auch im zweiten Arbeitsmarkt lasse sich gut mit dem Instrument des Mini - ICF - A PP darstellen. Narzissten falle es äussert schwer, sich anderen unterzuordnen, ausser die Vor ge setzten würden aufgrund eines sehr hohen Status oder Prestiges durch die Patienten idealisiert . Daher sei die Anpassung an Regeln und Routinen beein trächtigt. Die Urteilsfähigkeit sei insofern beeinträchtigt, als der Beschwerde führer Pers onen von oben herab einschätze und die Schw ie rigkeiten von Sach verhalten unterschätze. Im Umgang mit Kollegen träten Narzissten zu selbstbe wusst auf und könnten die Meinungen anderer nicht annehmen, worin eine Ein schränkung der Selbstbehauptungsfähigkeit zu sehen sei. Ebenso seien Fle xibili tät, Kontaktfähigkeit, Gruppenfähigkeit und enge Beziehungen einge schränkt (Urk. 6/14/3). 3.2
Prof. A.___ begutachtete den Beschwerdeführer am 2 3. Januar 2014 (Urk. 6/26/4). Er beschrieb in seinem Gutachten, der Beschwerdeführer sei wahn haft der Überzeugung, dass er aus verschiedenen Gründen in eine ausge zeich nete Position mit hohem Gehalt kommen werde. Dabei würden in wahn haftem Den ken die notwendige n Karriereschritte ausgeblendet . Klinisch fänden sich Hinweise auf eine narzisstische Pers ö nlichkeitsstörung mit Grossartigk e its gefühlen, einge schränkter Empathie gegenüber Mitmenschen, übertriebenen beruflichen Erwar tungen, jedoch ohne eine adäquate Ausbildung und Gegen leistung erbringen zu müssen , und Überempfindlichkeit gegenüber Kritik . Zu ei ner beruflichen Wieder e in gliederung auf einem ausbildungs- und leistungsge rechten Niveau sei er nicht motiviert (Urk. 6/26/16) .
Weiter führte Prof. A.___ aus, der Beschwerdeführer habe mit grossen Schwie rig keiten und zweimaligem Wiederholen der Prüfungen eine KV-Ausbil dung ab solviert. Sein bisheriges Berufsleben sei geprägt von zahlreichen Stel len wech seln
bereits nach wenig en
Monaten Beschäftigung. Es sei ihm gemäss seiner Be rich t erstattung jeweils wegen Grenzüberschreitungen in den berufli chen Befug nissen, Disziplinlosigkeit bezüglich der Arbeitszeiten, Distanzlosig keiten zu Kun den und Ausflüsse seiner Persönlichkeit im Kontakt gegenüber Mitarbeitern ge kündigt worden (Urk. 6/26/17).
Das wahnhafte Lügengeflecht des Beschwerdeführers werde durch die Persön lich keitsstörung ins Bewusstseinsferne verschoben . Es fehle ihm krankheitsbe dingt an einer nötigen inneren kritischen Instanz, welche es ihm erlauben würde, sich selbst zu reflektieren und nachhaltige Veränderungen herbeizufüh ren (Urk. 6/26/18) . Dass der Beschwerdeführer seine Problematiken externali siere, bewirke eine gewisse dissoziale Komponente innerhalb der narzisstischen Stö rung (Urk. 6/26/19). Die Behandlung der narzisstischen Störung sei sehr schwer. Im vorliegenden Fall sei die Therapiefähigkeit aufgrund der Schwere der psy chi schen Störung und wegen einer weitgehend fehlenden Einsichtsfähigkeit in die psychodynamischen Zusammenhänge der Wahnhaftigkeit seiner Störung
deutlich
eingeschränkt.
D ie Prognose hinsichtlich der Heilung und der Besse rung der Ar beitsfähigkeit erscheine in Bezug auf die hierdurch hervorgerufenen Fähig keits störung en eher in einem düsteren Licht . Daher sei aus psychiatrisch-versiche rungsmedizinischer Sicht nur von einer teilweisen Überwindbarkeit der psychi schen Störung auszugehen (Urk. 6/26/19).
Prof. A.___ mass der Diagnose einer schweren narzisstischen Persönlich keitsstörung mit inkompletter Tag-Nacht-Umkehr als Vermeidungsverhalten (ICD-10: F60.8) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Er gab an, das Aktivitäts niveau sehe er ähnlich eingeschränkt wie Dr. Y.___ . Hierdurch ergebe sich eine Handicapierung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Die zahlreichen Kündigun gen im Querschnittsverlauf der Erkrankung zeigten auf, dass die vorliegenden Fähigkeitsstörungen eine berufliche Limitation bewirkten.
So beinhalte das ne ga tive Leistungsbild Tätigkeiten in verantwortlicher Position, Tätigkeiten in ei nem hierarchisch strukturierten Umfeld und Tätigkeiten mit mittelmässigen bis hohen Anforderungen an die soziale Kompetenz. Hingegen seien dem Be schwer de füh rer Tätigkeiten zuzumuten, welche ihn in vornehmlicher Eigenver antwortung bei wenig beruflich-sozialen Kontakten in reduziert verantwor tungsvollen Auf gaben vollschichtig forderten. Gegebenenfalls müsse sich der Beschwerdeführer einem kurzen stationären Aufenthalt zur Behandlung der in kompletten Tag-Nacht - U mkehr stellen (Urk. 6/26/19- 21 ). Seine berufliche Leis tungsfähigkeit sei im zwischenmenschlichen Bereich beeinträchtigt. Somit sei seine Arbeits fähig keit ausschliesslich
qualitativ eingeschränkt. Hingegen sei er quantitativ sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit a ls kaufmännischer An gestellter als auch in einem adaptierten Beruf zu 100 % einsatzfähig, sofern da bei keine im negativen Leistungsbild enthaltenen Tätigkeiten auszuüben seien . Aus psychiatrischer Sicht sei eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess in leidensadaptierter Tätig keit sinnvoll (Urk. 6/26/21-22). 3.3
RAD-Ärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Arbeits - und Allge mein medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 3 1. Januar 2014 dafür, auf das Gut achten von Prof. A.___ abzustellen und weder in der angestammten Tätig keit im Büro noch in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsunfä higkeit auszugehen. Unter dem Titel „Einschränkungen in Bezug auf die bishe rige Täti keit im Büro“ führte sie an, pathologisch seien Grossartigkeitsgefühle, einge schränkte Empathie gegenüber Mitmenschen, übertriebene berufliche Er war tungen sowie Überempfindlichkeit gegenüber Kritik . Weiter gab sie an, das An bieten von beruflichen Massnahmen sei bei möglicher drohender Invalidität aus arbeitsmedizinischer Sicht sehr sinnvoll (Urk. 6/30/3). 4. 4.1
Das Gutachten von Prof. A.___ basiert auf den Vorakten sowie auf einer fachärztli chen Untersuchung,
wobei die Anamnese und die Befunde erhoben und
die Schilderungen des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden (Urk. 6/26/1-17) . In Übereinstimmung mit Dr. Y.___ gelangte Prof. A.___ zur Überzeu gung , dass eine schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung mit inkompletter Tag-Nacht-Umkehr als Vermeidungs verhalten (ICD-10: F60.8) vorliege und dass der Beschwerdeführer deswegen in seinem Aktivitätsniveau eingeschränkt sei (Urk. 6/26/19-21). Dabei ging er von ähnlichen Einschränkungen wie Dr. Y.___ aus (Urk. 6/26/19). Namentlich hielt er eine schwere Einschränkung in den Be reichen Anpassung an Regeln und Routinen, Entscheidungs- und Urteilsfähig keit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit und familiäre beziehungs weise intime Beziehungen sowie eine mittelgradige Beeinträchtigung der Selbst behauptungsfähigkeit fest (Urk. 6/26/19-20). 4.2
Abweichend beurteil t en Dr. Y.___ und Prof. A.___ indes die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers. Währenddem Dr. Y.___
von einer 100%igen Ar beits un f ähigkeit ausg ing (Urk. 6/14/2), hielt Prof.
A.___ den Be schwerde füh rer für zu 100 % einsatzfähig, wenn keine Tätigkeiten in einem hierarchischen Umfeld auszuüben seien
(Urk. 6/26/22).
Hinsichtlich der divergierenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist anzumer ken, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht er messensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene me di zinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn
die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 , E.
5.1 mit Hinweis) .
( Anders ver häl t es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichts punkte vorbringen, welche im Rahmen der (psychiatrischen) Begutach tung uner kannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beur teilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 1 9. August 2008 , E. 4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 , E. 2.3.2 mit wei teren Hinweisen).
Solche Gesichtspunkte bringt der behandelnde Psychiater je doch nicht vor
und Prof. A.___ trug den von Dr. Y.___ festgehaltenen krankheitsbedingten Beeinträchtigungen gebührend Rechnung . Auch nach der Beurteilung von Dr. Y.___
ist der Beschwer deführer in gewissen Bereichen nicht beeinträchtigt.
Namentlich gab Dr. Y.___ an, Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie Belastbarkeit seien unein geschränkt (Urk. 6/ 14/5). Ferner hielt er ihn in etlich en Aktivitäten des Mini-ICF-APP (Planung und Strukturierung von Aufgaben, An wendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit, Spontan-Aktivitäten, Selbstpflege und Ver kehrsfähigkeit) nicht für beeinträchtigt (Urk. 6/ 14/3). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Beurteilung von Prof. A.___ überzeugender, wo nach dem Be schwerdeführer gewisse Tätigkeiten noch zuzumuten sind ;
n äm lich ei ne Tätigkeit, die nicht in einem hierarchischen Umfeld stattfindet, bei der er ei genverantwortlich , mit einem geringen Mass an beruflich-sozialen Kon takten sowie mit reduziert verantwortungsvollen Aufgaben arbeiten kann
(Urk. 6/ 26/21-22). 4.3
Der Beschwerdeführer brachte vor, Prof. A.___ habe sich nicht ausrei chend mit der von Dr. Y.___ angegebenen vollumfänglichen Arbeitsunfähig keit ausein andergesetzt (Urk. 1 S. 8). Dr. Y.___ begründete die völlig aufgeho bene Arbeits fähigkeit mit den
anhand des Mini-ICF-APP ermittelten Ein schränkun gen
(Urk. 6/14/3).
Prof. A.___ ging von etwa denselben Ein schränkungen aus. Dass der Beschwerdeführer bezüglich der Aktivitäten, in welchen keine Ein schränkung besteht, voll arbeitsfähig ist, ist ein logisch nach vollziehbarer Ge dankenschluss, welcher keiner zusätzlichen Begründung bedarf. 4.4
Weiter wandte der Beschwerdeführer ein, Prof. A.___ habe nicht darge legt, inwiefern seine psychische Störung überwindbar sei . Insbesondere habe Prof. A.___ nicht begründet, weshalb die Arbeitsfähigkeit verwertbar sei. Dies wider spreche der bisher gemachten Erfahrung (Urk. 1 S. 8 f. ).
Bei der Überwindbarkeit psychischer Störungen im Allgemeinen geht es darum, dass nach einem objektiven Massstab zu beurteilen ist, ob und in welchem Um fang der psychisch kranken Person die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch zumutbar ist (vgl. vorstehende E. 1.1). Aus der Schlussfolgerung von Prof. A.___
wird ersichtlich, was er noch für zumutbar hält. Die Ein schrän kungen, welche in Anwendung des Mini-ICF-APP ermittelt wurden, hielt er hin gegen nicht für überwindbar, sondern nahm die entsprechenden Aktivi täten vom Zumutbarkeitsprofil aus. Die bisherigen Kündigungen hingen mit der schweren Beeinträchtigung in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen sowie Konta ktfähigkeit zu Dritten zusammen
( Grenzüberschreitungen in den beruf li chen Befugnissen, Disziplinlosigkeit und i m Verhalten gegenüber Kunden und Mit ar beitern ;
Urk. 6/ 26/17). Bei einer Tätigkeit in vornehmlicher Eigenver antwortung ausserhalb eines hierarchischen Umfelds mit wenig beruf lich-sozi alen Kontakten und geringer Verantwortlichkeit bezüglich Personen und be trieblichem Vermögen
- entsprechend dem von Prof. A.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil (Urk. 6/26/21-22) - ist es nachvollziehbar, dass Prof. A.___ die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht für quantita tiv einschränkend erachtet e . Ein Mangel des Gutachtens ist diesbezüglich nicht zu erkennen.
4.5
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die gutachterlich festgestellte Ar beitsfähigkeit von 1 00 % sei mit den aner kannten Ein schränkungen und mit der Ausbildung des Beschwerdeführers auf dem
ersten Arbeits markt nicht umsetz bar (Urk. 1 S. 10 f.) , ist fest zuhalten, dass f ür die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen
ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits marktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich n u tzen könnte, wenn die verfügba ren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998
S.
290
f.
E.
3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02
vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000) .
Mithin ist von einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt auszugehen.
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abs tra k ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversi che rung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einer seits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struk tur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Ge sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglich keit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Ein kommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S.
321 E.
3b und 1985 S. 462 E.
4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E.
3.2). An die Kon kretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxis gemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur so
weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditäts gra des gewährleistet ist. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeit gebers rechnen können
(Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August
2007 ,
E.
4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 , E. 3.1 , je mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch Stellen vor handen, welche dem positiven Leistungsbild des Beschwerdeführers entspre chen. Insbesondere gibt es - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 10) - auch Tätigkeiten, welche keine speziellen Fachkenntnisse erfor dern und dennoch selbständig beziehungsweise in vornehmlicher Eigenverant wortung ver richtet werden können. 4.6
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem von Prof. A.___ angegebe nen Profil entsprechenden Tätigkeit ausgegangen ist. 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenei nkommen) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Da die letzte Anstellung gemäss den Angaben im IK- Auszug ( Urk. 6/10) bereits einige Jahre zurückliegt und Arbeitgeber und Einkommen öfter wechselten , lässt sich kaum ermitteln, ob der Beschwerdeführer im Gesund heitsfall heute noch bei einem dieser Arbeitgeber tätig wäre. Ent sprechend sind für die Bemessung des Valideneinkommens die Tabellen der Schweizerischen Lohnstruktur er heb ung des Bundesamtes für Statistik (LSE) bei zuziehen . Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) ab ge stellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobe i jeweils vom so genannten Zen tralwert (Median) auszugehen ist.
Grundsätzlich - insbesondere von der Intelligenz, dem Auffassungsvermögen, dem Gedächtnis, der Konzentration und der Aufmerksamkeit her (Urk. 6/14/5, Urk. 6/26/16, Urk. 6/26/15) - sind dem Beschwerdeführer dieselben Tätigkeiten zumutbar wie im Gesundheitsfall. Die Persönlichkeitsstörung steht der Anwen dung fachlicher Kompetenzen nicht entgegen (Urk. 6/ 26/20), sodass er auch wei ter hin seine Berufs- und Fachkenntnisse verwenden kann wie im Gesundheits fall . Mithin ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf denselben Tabellenlohn abzustellen wie bei der Ermittlung des Valideneinkom mens . Vor der
Vornahme eines allfälligen Leidensabzugs beträgt das Invaliden einkommen somit bei einer 10 0%igen Arbeitsfähig keit 10 0 % des Valideneinkommens . Da bei han delt es sich jedoch nicht um einen Prozentvergleich, bei welchem kein Leidens abzug vorgenommen wer den dürfte (Urteil 9C_109/2013 vom 9. April 2013, E.
4.2), sondern lediglich um eine Vereinfachung der Berechnung. Denn laut dem Gutachten von Prof. A.___ verlor der Beschwerdeführer seine bishe rigen Anstellungen wegen seiner krankheitsbedingten Einschränkungen. Ferner wirkt sich seine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit aus und der Be schwer de füh rer ist in der angestammten Tätigkeit qualitativ eingeschränkt (Urk. 6/26/ 20-22).
Dass ihm keine nachhaltige Veränderung möglich ist, ist krankheitsbedingt (Urk. 6/26/18).
5.3
Mit dem sogenannten leidensbedingten Abzug, der auf maximal 25 % zu be grenzen ist (BGE 126 V 785 E.
5), wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine gesundheitsbeeinträchtigte Person mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem ge sunden Mitbewerber nur unter Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung hat. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Ar beitsmarkt - unter Be rücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder
arbeitsplatzbezo gen sein können, kein genügend breites Spektrum an zu mut ba ren Verwei sungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich ein (zusätz li cher) Ab zug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 , E. 3.1.1
mit Hinweisen).
Das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeit gebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 , E. 8;
Ur teil
8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 , E. 3.3.4 ) .
Hingegen war beispielsweise bei eine r Person, welche an einer leichten bis mittel gradigen depressiven Episode so wie an einer kombinierten Persönlich keitsstörung mit ängstlich-vermeiden den , narzisstischen und abhängigen Zügen litt, ein behinderungsbedingter Abzug vor zunehmen. Dies wegen eines einge schränkten Anforderungs- und Belastungs profils und zusätzlichen arbeitsplatz mässigen Bedingungen (Urteil des Bundes gerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 , E. 3.4).
Das Anforderungsprofil des
Beschwerdeführer s ist stark eingeschränkt und er be nötigt einen Arbeitgeber, der auf seine psychisch bedingten Eigen heiten Rück sicht nimmt. Er kann sich nicht in ein h ierarchisches Umfeld ein ordnen, es sind ihm nur wenige sozial-berufliche Kontakte zu gewähren und er muss in vor nehm l icher Eigenverantwortung arbeiten können.
Ferner ist er von zu grosser Ver antwortung fernzuhalten (Urk. 6/26/19-21) .
Insgesamt hat er rea listischer weise
nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse ( verglichen mit einem gesunden Mit bewerber ) reale Chancen auf eine Anstellung , weshalb ein Abzug vom Ta bellenlohn vorzunehmen ist. Allerdings führt selbst der
maximal mög li che Abzug
nur zu einem Invaliditätsgrad von 25 % und damit zu keinem An spruch auf ein e Invalidenrente, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich des Renten an spruchs
nicht zu beanstanden ist. 6. 6.1
Was die vom Beschwerdeführer beantragten beruflichen Massnahmen betrifft, hielt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung fest, sofern der Be schwerdeführer berufliche Massnahmen wünsche, könne er ein schriftliches Ge such stellen (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerde führer hatte allerdings bereits im Einwand vom 3 0. Mai 2014 die Durchführung berufliche r
E ingliederungsmass nahmen beantragt (Urk. 6/35/7-8) . Die Beschwerdegegnerin hielt in der ange foch tenen Verfügung hierzu fest, sie habe den Anspruch auf berufliche Mass nahmen geprüft (Urk. 2 S. 1) und wies im Dispositiv das Leistungsbe gehren ins gesamt ab (Urk. 2 S. 2 ), ohne dass vorher eine eigentliche Prüfung des An spruchs auf berufliche Massnahmen stattgefunden hätte .
Zwar hatte die Beschwerde geg nerin den Beschwerdeführer anfänglich, das heiss t nach seiner Anmeldung zum Leistungsbezug, am 11. April 2013 zu einem Ge spräch eingeladen (Urk. 6/8) und der Beschwerdeführer war zu diesem Termin un entschuldigt nicht erschie nen (Urk. 6/11). Aus diesem einmaligen Ereignis lässt sich indessen nicht schliessen, der Beschwerdeführer sei an einer beruflichen Eingliederung schlechterdings nicht interessiert. Woraus der Gutachter schloss, der Beschwer deführer sei nicht motiviert zu einer beruflichen Wiederein glie de rung auf aus bildungs- und leis tungsgerechtem Niveau (Urk. 6/ 26/16), ist nicht er sichtlich. Namentlich wurde nicht dargetan, weshalb diesbezüglich von einer unzu reichenden Motivation und
nicht von einem krankheitsbedingten Vermei dungs verhalten, wie es auch im Gut achten angegeben wurde (Urk. 6/26/21), aus zuge hen sei .
Im Übrigen erachtete Dr. B.___ das Anbieten von beruf li chen Massnahmen für sehr sinnvoll (vor stehende E. 3.3). 6.2
Soweit mit Verfügung vom 31 . Oktober 2014 der Anspruch auf berufliche Mass nahmen verneint wurde, ist die Sache somit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen tätige und hernach über den Anspruch neu
befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Be zug auf die beantragte Rente ist die Beschwerde hingegen abzuweisen. 7.
7.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 75 0 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer zu zwei Drit teln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen. 7.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (BGE 137 V 57 E.
2.2).
Dementsprechend hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine redu zierte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Be deu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 6 00.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2014 insoweit aufgehoben, als damit ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurde, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln so wie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzah lungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer