Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1955, arbeitete als Maurer bei der Y.___ AG, als er am 25. September 2007 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 9 /11 , 9 /13/203). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte als zustän diger Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9 /13/ 204 -210). Im Sep tem ber 2009 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf HWS-, Rücken-, Bein- und Kopfbeschwerden sowie Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Invali den rente) an (Urk. 9 /5). Die IV-Stelle zog die Akten der SUVA bei und tätigte eige ne erwerbliche und medizinische Abklärungen; weiter nahm sie das vom Kranken taggeldversicherer veranlasste Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/11, 9/17- 18, 9 /20) , zu den Akten . Nach durch geführtem Vor bescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 4. Janu ar 2011 den Anspruch auf eine Invali denrente (Urk. 9/45) . 1.2
Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten vom 1. Februar 2011 ( Urk. 9/47/3-8 ) wies das hiesige Gericht mit Urte il vom 2 4. August
2012 im Ver fahren Nr. IV.2011.00119 ( Urk. 9/53) ab. Dieses Urteil erwuchs unangefoch ten in Rechtskraft . 1.3
Am 1 4. April 2014 ersuchte X.___
erneut um Leistungen der In va li denversicherung (Invalidenrente; Urk. 9/55) , da sich sein Gesundheitszu stand verschlechtert habe .
Als Be weismittel legte er den B ericht des
A.___ vom 2 4. März 2014 ( Urk. 9/54 = Urk. 3/11) auf . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/5 7-61 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. November 2014 nicht auf das neue Leistungsbe gehren ein ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 ( Urk.
1) Be schwerde. Er beantragte, d ie Verfügung vom 7. November 2014 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei er erneut medi zi nisch und beruflich abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk . 8).
Davon wurde dem Beschwerde führer am 2. Februar 2015 Kenntnis gegeben ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Zum Bedeutungsgehalt dieser Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Ver waltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber ge stützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und voll ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] , Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). Zweck der Eintretens voraussetzung ist somit zu verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver wei gerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher be gründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesu chen befassen muss ( BGE 133 V 108 E. 5.3.1 ). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Aufgrund des Zwecks der Eintre tens voraussetzung ist eine Sachverhaltsänderung bereits erheblich , wenn an ge nommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei be gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen soll ten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin weisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012
E. 3.3.2) . Dagegen liegt von vornherein keine erhebliche Sach verhalts än de rung vor, wenn aus dem bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhalt bloss andere Schlussfolgerungen gezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid
dafür, m it dem neuen Gesuch habe man nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten . Dem ihr neu vorliegenden Arztbericht sei keine Veränderung und keine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes zu entnehmen . In der Stellungnahme des Regio nal en Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. Juli 2014 sei festgehalten worden , dass es sich um die identischen Diagn osen, Befunde sowie Beschwerdes chil de rungen handle , welche bereits in der Verfügung vom 4. Januar 2011 beurteilt worden seien . Es werde keine Verschlechterung mit Auswirkung auf di e Arbeits fähigkeit dargestellt ( Urk. 2).
Im gerichtlichen Verfahren äusserte sich die Beschwerdegegnerin zudem dahin gehend, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers werde mit dem Bericht des A.___ vom 2 4. März 2014 keine wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustan des des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht. Dem Bericht könne entnommen werden, dass die Befunde schon früher beobachtet und im Bericht des A.___
vom 9. April 2010 festgehalten worden seien. Zwar werde auf diesen Bericht im Urteil des Sozialversicherungsgerichts nicht abgestellt; jedoch habe dieses da rauf hingewiesen, dass der Bericht keine relevanten Gesichtspunkte vor bringe, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben wären . Dem zu folge habe dazumal und nach wie vor lediglich eine unterschiedliche Beur teilung eines im Wesentlichen gleichen beziehungsweise gleich gebli eb enen Sach verhalts vor ge legen
( Urk. 8). 2.2
Dagegen berief sich der Beschw erdeführer auf den Bericht des A.___
vom 2 4. März
201 4. In Ziffer 1 dieses Berichts führ e
B.___ , Facharzt
für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, aus, dass die ICD-10-Kriterien für eine mit telgradige depressive Episode heute vollständ ig vor handen seien . Weiter mach e
der Fach arzt
B.___ in Ziffer 4 geltend, dass der Beschwerdeführer seit 2009 bis 2014 zunehmenden neuropsychologischen Einschränkungen unterlieg
e. In Zif fer 6 des Berichts erachte dies er den Beschwerdeführer daher für sämtliche Tä tigkeiten
als vollständig arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3 f. ).
Entgegen der Beschwer degegnerin werde im Bericht des A.___ vom 2 4. März 2014 also durchaus eine wesentliche Veränderung zuungunsten des Beschwerdeführers glaubhaft ge macht. Im Gegen satz zum früheren Bericht A.___ werde dieser Befund zudem durch einen Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie gestellt (S. 4). 3.
Die Verfügung vom 4. Januar 2011 ( Urk. 9/45) und das Urteil des h iesigen Ge richts vom 2 4. August 2012 ( Urk. 9/53) fusste n in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Bericht des C.___ vom 1 4. Juli 2008 über das durchgeführte Arbeitsassessment ( Urk. 9/13/66-79) und auf de r Expertise von
Dr. Z.___
vom 4. November 2009 ( Urk. 9/18 = Urk. 3/10).
Im von der SUVA eingeholten
Arbeitsassessment- Bericht diagnostizierten die Ärzte des C.___ ein chronifiziertes Zervikalsyndrom mit Fehl haltung, Haltungsinsuffizienz sowie degene rativen Veränderungen an der Hals wirbelsäule und einen Verdacht auf eine depressive Episode. Sie hielten fest , k linisch habe sich zum Untersuchungszeitpunkt ein diskre ter Schultertief stand links sowie eine Kopf- und Schulterprotraktion gefunden . Die Beweg lich keit der Halswirbelsäule sei deutlich eingeschränkt gewesen bei ängstlich-ver meidendem Bewegungsverhalten. Ausser myofaszialen Befunden im Schul ter-Nacken bereich hätten sich keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik ge funden . Die durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe infolge aus geprägter Selbstlimitierung keine zuverlässigen Aussagen über die effektive Leis tungsfähigkeit erlaubt . Indessen erachteten die Ärzte aufgrund der Beobach tung en bei den Tests und den erhobenen objektiven Befunden den Be schwerdeführer mindestens für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit für voll arbeitsfähig (Urk. 9 /13/66-79) .
Der Gutachter Dr. Z.___
verneinte
– ausgehend von den Vorakten ( Urk. 3/10
S.
2
ff.) sowie gestützt auf seine Unte rsuchung vom 2 0. Oktober 2009
– das Vor lie gen einer psy chischen Störung. Namentlich würden Anhaltspunkte für eine Geisteskrank heit (Schizophrenie, manisch-depressives Kranksein), eine hirnor ganische Stö rung (psychoorganisches Syndrom, Demenz), ein Suchtleiden (Al kohol, Drogen) oder eine Persönlichkeitsstörung fehlen. Insbesondere lasse sich keine posttrau matische Belastungsstörung oder Anpassungsstörung nach dem Unfall vom 25. September 2007 diagnostizieren. Der Beschwerdeführer wirke depressiv verstimmt, sei jedoch emotional schwingungsfähig. Ein krankheits wertiges depressives Geschehen liege nicht vor. Es handle sich lediglich um eine Befind lichkeitsstörung. E ine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sei daher aus psychiatrischer Sicht zu verneinen (Urk. 9/18).
Auf die abweichende Beurteilung durch Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allge meine Medizin , vom A.___
wurde im entsprechenden Urteil nicht abgestellt, weil sie k e inen spezialärztlichen
Facht itel aufw i e s und
sie a bgesehen davon keine relevanten Gesichtspunkte vorbracht e , die im Rahmen der Begut achtung unerk annt geblieben w a ren ( Urk. 9/53 E. 4.2).
Gestützt auf diese medizinische Aktenlage schloss das Gericht auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ( Urk. 9/53 E. 4.3). 4.
Dem i m Rahmen der Neuanmeldung auf geleg ten B ericht des A.___
vom 24. März 2014 ( Urk. 9/54 = Urk. 3/11) sind
folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 3) : - Mittelgradige
depressive Episode (ICD-10 F32. 1 ) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Status nach Inguinalhernie bds. m it /b ei - lapar o skopische r Hernienplastik (TEPP) bds. ( F acit Dr. E.___ 27.01.10 Stadtspital F.___ ) - Chronisches cervikocephales Schmerzsyndrom li nks seit 2004 m it /b ei - Status n ach HWS-/Kopfkontusi on am 29.09.07 (Auffahrunfall; C.___ vom 14.07.08) - Discusprotrusion C4/5 und C5/6 ohne foraminale Beteiligung - fokale r Hypertrophie des Lig. longitudinale posterius C4/5, C5/6 (MRI HWS 14.04.08) - Osteochondrose mit dorsalen Osteophyten C5/6 und daraus resultie rende Spinalkanalst enose C4/5 und insbesondere Spin alkanalstenose C5/6 mit Kompression und Deformation des Myelons ohne patholo gische Signalalteration (MRI HWS 14.04.08) - Osteochondrose C4/5 mit diskreter kyphotischer Knickbi ldung (Rx vom 01.10.07 [ C.___
vom
1 4.07.08 ] ) - Zweimalige Hämoptyse postoperativ 01/10
Dazu wurde unter dem Titel " Psychiatrische Verschlechterung seit 2 1. 6. 2013 ” festgehalten, bezugnehmend auf die Beschwerdeschilderungen des Beschwer deführers seien die ICD-10-Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode heute vollständig vorhanden. Diese Symptome seien bereits im Gutachten von Dr. D.___ beobachtet, aber damals nicht berücksichtigt worden. Auch der Tagesablauf sei damals gleich wie aktuell beschrieben und ihre psy cho pathologische Einschätzung zeige kaum Veränderungen im Vergleich zu 2010 (S. 2).
In Bezug auf die neuropsychologische Untersuchung wurde weiter a us geführt , die Situation habe sich s eit 2014 deutlich verschlechtert: Die Reaktionszeit sei un ter dem Durchschnitt (RT), die motorische Reaktionszeit im Durchschnitt, das Kurzzeitgedächtnis sei knapp durchschnittlich (CORSI), das Langzeitgedächtnis deutlich verlangsamt, aber mit relativ wenig Fehlern (FVW), die Aufmerksam keit und Konzentration seien deutlich unter dem Durchschnitt CVIGIL), bei kompl exeren Anforderungen bestünde n eine deutliche Ü berforderung und nun deutliche unterdurchschnittliche Leistungen (DT). Damit erbringe der Beschwer deführer bei vermehrten Anforderungen deutlich schlech tere Leistungen als noch im Jahr 2009 (S. 3).
Aufg rund des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der neuropsychologisch bestätigten Depression sowie der zunehmenden und deutlichen neuropsychologischen Einschränkungen sei der Beschwerde führer
auch für angepasste Tätigkeiten zu 100
% arbeitsunfähig (S. 4) . 5. 5. 1
Dem im Verfügungszeitpunkt vorhandene n Bericht des A.___
kann entnommen werden , dass e s sich sowohl bei den gestellten Diagnosen als auch bei den Be funden sowie Beschwerdeschilderungen entgegen der Auffassung des Be schwer deführers nicht um neue medizinische Tatsachen handelt . Vielmehr wur de n dies e
bereits in den Bericht en des A.___ vom 9.
April 2010 (Urk. 9/20/5-8) und 3 0. November
2010 (Urk. 9/37) festgehalten. D iesbezüglich hielt d as hiesige Gericht
im erwähnten Urteil fest , dass diese Berichte keine relevanten Gesichts punkte vorbrächten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben wären , und erachtete die Einschätzung en
der Ärzte des C.___
und von Dr. Z.___ nach eingehender Würdigung sämtlicher medizinischen Be richte als überzeugend
(vgl. E. 3 hievor ) . I m aktuellen Bericht selbst
wi rd nun e benfalls
aus geführt , die aufgeführten Symptome seien damals bereits beobach tet worden und i m Vergleich zu 2010 gebe es in Bezug auf die psycho pa tho logische Einschätzung kaum eine Veränderung (S. 2). 5.2
D em Bericht
ist weiter
zu entnehmen, dass eine dazumal von Dr. D.___
verlangte neuropsychologische Untersuchung (vgl. Urk. 9/37/2) zwischenzeitlich erfolgt ist .
Es ist jedoch darauf hinzuweisen , dass es dieser mangels
objektive r Befunde
an Beweiskraft fehlt . Das Sozialversicherungsgericht hielt bereits da mals
ausdrücklich fest, eine neuropsychologische Untersuchung bedinge
eine hinrei chende Kooperation der zu untersuchenden Person und mache in Anbe tracht des selbstlimitierenden Verhaltens des Beschwerdeführers keinen Sinn ( vgl. Urk. 9/53 E. 4.2) .
F ür das Untermauern der gestellten Diagnosen ist diese Un ter suchung daher nicht ausreichend , zumal sie auch nicht durch eine neu ro psy chologische Fachperson durchgeführt wurde. Der Bericht enthält auch keine Angaben darüber, ob und inwieweit die auf Selbstangaben beruhenden Tester gebnisse objektiviert wurden, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
Überdies sind die nämlichen Diagnosen bereits im Jahr 2010
– gestützt auf weitgehend identische Befu nde und Beschwerdeschilderungen, jedoch ohne neu ropsychologische Untersuchung
– gestellt worden ( Urk. 9/37/3) . 5.3
Die vom Beschwerdeführer a uf geführte n Diagnose n erweis en sich damit als be reits bekannt, und sie werden im mit der Neuanmel dung eingereichten B ericht des
A.___
vom 2 4. März 2014 ( vgl. E. 4. hievor ) auch nicht mit neuen Befunden untermauert. Dieser Bericht ist daher ungeeignet, um eine Verschlechterung im Vergleich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Er lasses der Verfügung vom 4. Januar 2011 glaubhaft zu machen.
In formeller Hinsicht bleibt letztlich zu bemerken, dass der aktuelle A.___ -Bericht - genauso wie der damalige Bericht der Dr. D.___
- nicht seitens eines Facharztes, sondern lediglich „i.V.“ unterzeichnet und gemäss Kürzel beim Datum wohl von Dr. phil. G.___ verfasst wurde ( Urk. 9/54/4). 5. 4
Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung einge treten. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6 . 6 . 1
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage von Bele gen (Leistungsabrechnungen der Sozialabteilung der Stadtverwaltung H.___ ; Urk. 3/4-9 , vgl. auch Urk. 5 ) ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung be ziehungsweise Rechtspflege gestellt ( Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt.
Der Beschwerdefüh rer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet wer den kann, so fern er dazu in der Lage ist. 6.2
Falls das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege dahin gehend zu verstehen wäre, dass ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizu geben sei , kann dem Begehren nicht stattgegeben werden. Praxisgemäss sind vor dem Sozialversicherungsgericht nur patentierte Anwältinnen und Anwälte als unentgeltliche Re chtsvertreter zugelassen (vgl. dazu Urteil des Bundesge richts 8C_246/2012 vom 1 7. August 2012).
Dr. I.___ erfüllt diese persönliche Voraussetzung nicht, weshalb er nicht zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt werden kann. Das Gesuch um un entgeltliche Verbeiständung ist daher abzuweisen. 6 .3
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdef ührer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessfüh rung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Dezember 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentg eltliche Prozessführung gewährt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertre tung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Zum Bedeutungsgehalt dieser Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Ver waltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber ge stützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und voll ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] , Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). Zweck der Eintretens voraussetzung ist somit zu verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver wei gerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher be gründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesu chen befassen muss ( BGE 133 V 108 E. 5.3.1 ).
E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Aufgrund des Zwecks der Eintre tens voraussetzung ist eine Sachverhaltsänderung bereits erheblich , wenn an ge nommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei be gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen soll ten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin weisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012
E. 3.3.2) . Dagegen liegt von vornherein keine erhebliche Sach verhalts än de rung vor, wenn aus dem bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhalt bloss andere Schlussfolgerungen gezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 ( Urk.
1) Be schwerde. Er beantragte, d ie Verfügung vom 7. November 2014 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei er erneut medi zi nisch und beruflich abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk . 8).
Davon wurde dem Beschwerde führer am 2. Februar 2015 Kenntnis gegeben ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid
dafür, m it dem neuen Gesuch habe man nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten . Dem ihr neu vorliegenden Arztbericht sei keine Veränderung und keine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes zu entnehmen . In der Stellungnahme des Regio nal en Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. Juli 2014 sei festgehalten worden , dass es sich um die identischen Diagn osen, Befunde sowie Beschwerdes chil de rungen handle , welche bereits in der Verfügung vom 4. Januar 2011 beurteilt worden seien . Es werde keine Verschlechterung mit Auswirkung auf di e Arbeits fähigkeit dargestellt ( Urk. 2).
Im gerichtlichen Verfahren äusserte sich die Beschwerdegegnerin zudem dahin gehend, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers werde mit dem Bericht des A.___ vom 2 4. März 2014 keine wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustan des des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht. Dem Bericht könne entnommen werden, dass die Befunde schon früher beobachtet und im Bericht des A.___
vom 9. April 2010 festgehalten worden seien. Zwar werde auf diesen Bericht im Urteil des Sozialversicherungsgerichts nicht abgestellt; jedoch habe dieses da rauf hingewiesen, dass der Bericht keine relevanten Gesichtspunkte vor bringe, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben wären . Dem zu folge habe dazumal und nach wie vor lediglich eine unterschiedliche Beur teilung eines im Wesentlichen gleichen beziehungsweise gleich gebli eb enen Sach verhalts vor ge legen
( Urk. 8).
E. 2.2 Dagegen berief sich der Beschw erdeführer auf den Bericht des A.___
vom 2 4. März
201 4. In Ziffer 1 dieses Berichts führ e
B.___ , Facharzt
für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, aus, dass die ICD-10-Kriterien für eine mit telgradige depressive Episode heute vollständ ig vor handen seien . Weiter mach e
der Fach arzt
B.___ in Ziffer
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
E. 4 geltend, dass der Beschwerdeführer seit 2009 bis 2014 zunehmenden neuropsychologischen Einschränkungen unterlieg
e. In Zif fer 6 des Berichts erachte dies er den Beschwerdeführer daher für sämtliche Tä tigkeiten
als vollständig arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3 f. ).
Entgegen der Beschwer degegnerin werde im Bericht des A.___ vom 2 4. März 2014 also durchaus eine wesentliche Veränderung zuungunsten des Beschwerdeführers glaubhaft ge macht. Im Gegen satz zum früheren Bericht A.___ werde dieser Befund zudem durch einen Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie gestellt (S. 4). 3.
Die Verfügung vom 4. Januar 2011 ( Urk. 9/45) und das Urteil des h iesigen Ge richts vom 2 4. August 2012 ( Urk. 9/53) fusste n in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Bericht des C.___ vom 1 4. Juli 2008 über das durchgeführte Arbeitsassessment ( Urk. 9/13/66-79) und auf de r Expertise von
Dr. Z.___
vom 4. November 2009 ( Urk. 9/18 = Urk. 3/10).
Im von der SUVA eingeholten
Arbeitsassessment- Bericht diagnostizierten die Ärzte des C.___ ein chronifiziertes Zervikalsyndrom mit Fehl haltung, Haltungsinsuffizienz sowie degene rativen Veränderungen an der Hals wirbelsäule und einen Verdacht auf eine depressive Episode. Sie hielten fest , k linisch habe sich zum Untersuchungszeitpunkt ein diskre ter Schultertief stand links sowie eine Kopf- und Schulterprotraktion gefunden . Die Beweg lich keit der Halswirbelsäule sei deutlich eingeschränkt gewesen bei ängstlich-ver meidendem Bewegungsverhalten. Ausser myofaszialen Befunden im Schul ter-Nacken bereich hätten sich keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik ge funden . Die durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe infolge aus geprägter Selbstlimitierung keine zuverlässigen Aussagen über die effektive Leis tungsfähigkeit erlaubt . Indessen erachteten die Ärzte aufgrund der Beobach tung en bei den Tests und den erhobenen objektiven Befunden den Be schwerdeführer mindestens für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit für voll arbeitsfähig (Urk.
E. 9 /13/66-79) .
Der Gutachter Dr. Z.___
verneinte
– ausgehend von den Vorakten ( Urk. 3/10
S.
2
ff.) sowie gestützt auf seine Unte rsuchung vom 2 0. Oktober 2009
– das Vor lie gen einer psy chischen Störung. Namentlich würden Anhaltspunkte für eine Geisteskrank heit (Schizophrenie, manisch-depressives Kranksein), eine hirnor ganische Stö rung (psychoorganisches Syndrom, Demenz), ein Suchtleiden (Al kohol, Drogen) oder eine Persönlichkeitsstörung fehlen. Insbesondere lasse sich keine posttrau matische Belastungsstörung oder Anpassungsstörung nach dem Unfall vom 25. September 2007 diagnostizieren. Der Beschwerdeführer wirke depressiv verstimmt, sei jedoch emotional schwingungsfähig. Ein krankheits wertiges depressives Geschehen liege nicht vor. Es handle sich lediglich um eine Befind lichkeitsstörung. E ine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sei daher aus psychiatrischer Sicht zu verneinen (Urk. 9/18).
Auf die abweichende Beurteilung durch Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allge meine Medizin , vom A.___
wurde im entsprechenden Urteil nicht abgestellt, weil sie k e inen spezialärztlichen
Facht itel aufw i e s und
sie a bgesehen davon keine relevanten Gesichtspunkte vorbracht e , die im Rahmen der Begut achtung unerk annt geblieben w a ren ( Urk. 9/53 E. 4.2).
Gestützt auf diese medizinische Aktenlage schloss das Gericht auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ( Urk. 9/53 E. 4.3). 4.
Dem i m Rahmen der Neuanmeldung auf geleg ten B ericht des A.___
vom 24. März 2014 ( Urk. 9/54 = Urk. 3/11) sind
folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 3) : - Mittelgradige
depressive Episode (ICD-10 F32. 1 ) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Status nach Inguinalhernie bds. m it /b ei - lapar o skopische r Hernienplastik (TEPP) bds. ( F acit Dr. E.___ 27.01.10 Stadtspital F.___ ) - Chronisches cervikocephales Schmerzsyndrom li nks seit 2004 m it /b ei - Status n ach HWS-/Kopfkontusi on am 29.09.07 (Auffahrunfall; C.___ vom 14.07.08) - Discusprotrusion C4/5 und C5/6 ohne foraminale Beteiligung - fokale r Hypertrophie des Lig. longitudinale posterius C4/5, C5/6 (MRI HWS 14.04.08) - Osteochondrose mit dorsalen Osteophyten C5/6 und daraus resultie rende Spinalkanalst enose C4/5 und insbesondere Spin alkanalstenose C5/6 mit Kompression und Deformation des Myelons ohne patholo gische Signalalteration (MRI HWS 14.04.08) - Osteochondrose C4/5 mit diskreter kyphotischer Knickbi ldung (Rx vom 01.10.07 [ C.___
vom
1 4.07.08 ] ) - Zweimalige Hämoptyse postoperativ 01/10
Dazu wurde unter dem Titel " Psychiatrische Verschlechterung seit 2 1. 6. 2013 ” festgehalten, bezugnehmend auf die Beschwerdeschilderungen des Beschwer deführers seien die ICD-10-Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode heute vollständig vorhanden. Diese Symptome seien bereits im Gutachten von Dr. D.___ beobachtet, aber damals nicht berücksichtigt worden. Auch der Tagesablauf sei damals gleich wie aktuell beschrieben und ihre psy cho pathologische Einschätzung zeige kaum Veränderungen im Vergleich zu 2010 (S. 2).
In Bezug auf die neuropsychologische Untersuchung wurde weiter a us geführt , die Situation habe sich s eit 2014 deutlich verschlechtert: Die Reaktionszeit sei un ter dem Durchschnitt (RT), die motorische Reaktionszeit im Durchschnitt, das Kurzzeitgedächtnis sei knapp durchschnittlich (CORSI), das Langzeitgedächtnis deutlich verlangsamt, aber mit relativ wenig Fehlern (FVW), die Aufmerksam keit und Konzentration seien deutlich unter dem Durchschnitt CVIGIL), bei kompl exeren Anforderungen bestünde n eine deutliche Ü berforderung und nun deutliche unterdurchschnittliche Leistungen (DT). Damit erbringe der Beschwer deführer bei vermehrten Anforderungen deutlich schlech tere Leistungen als noch im Jahr 2009 (S. 3).
Aufg rund des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der neuropsychologisch bestätigten Depression sowie der zunehmenden und deutlichen neuropsychologischen Einschränkungen sei der Beschwerde führer
auch für angepasste Tätigkeiten zu 100
% arbeitsunfähig (S. 4) . 5. 5. 1
Dem im Verfügungszeitpunkt vorhandene n Bericht des A.___
kann entnommen werden , dass e s sich sowohl bei den gestellten Diagnosen als auch bei den Be funden sowie Beschwerdeschilderungen entgegen der Auffassung des Be schwer deführers nicht um neue medizinische Tatsachen handelt . Vielmehr wur de n dies e
bereits in den Bericht en des A.___ vom 9.
April 2010 (Urk. 9/20/5-8) und 3 0. November
2010 (Urk. 9/37) festgehalten. D iesbezüglich hielt d as hiesige Gericht
im erwähnten Urteil fest , dass diese Berichte keine relevanten Gesichts punkte vorbrächten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben wären , und erachtete die Einschätzung en
der Ärzte des C.___
und von Dr. Z.___ nach eingehender Würdigung sämtlicher medizinischen Be richte als überzeugend
(vgl. E. 3 hievor ) . I m aktuellen Bericht selbst
wi rd nun e benfalls
aus geführt , die aufgeführten Symptome seien damals bereits beobach tet worden und i m Vergleich zu 2010 gebe es in Bezug auf die psycho pa tho logische Einschätzung kaum eine Veränderung (S. 2). 5.2
D em Bericht
ist weiter
zu entnehmen, dass eine dazumal von Dr. D.___
verlangte neuropsychologische Untersuchung (vgl. Urk. 9/37/2) zwischenzeitlich erfolgt ist .
Es ist jedoch darauf hinzuweisen , dass es dieser mangels
objektive r Befunde
an Beweiskraft fehlt . Das Sozialversicherungsgericht hielt bereits da mals
ausdrücklich fest, eine neuropsychologische Untersuchung bedinge
eine hinrei chende Kooperation der zu untersuchenden Person und mache in Anbe tracht des selbstlimitierenden Verhaltens des Beschwerdeführers keinen Sinn ( vgl. Urk. 9/53 E. 4.2) .
F ür das Untermauern der gestellten Diagnosen ist diese Un ter suchung daher nicht ausreichend , zumal sie auch nicht durch eine neu ro psy chologische Fachperson durchgeführt wurde. Der Bericht enthält auch keine Angaben darüber, ob und inwieweit die auf Selbstangaben beruhenden Tester gebnisse objektiviert wurden, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
Überdies sind die nämlichen Diagnosen bereits im Jahr 2010
– gestützt auf weitgehend identische Befu nde und Beschwerdeschilderungen, jedoch ohne neu ropsychologische Untersuchung
– gestellt worden ( Urk. 9/37/3) . 5.3
Die vom Beschwerdeführer a uf geführte n Diagnose n erweis en sich damit als be reits bekannt, und sie werden im mit der Neuanmel dung eingereichten B ericht des
A.___
vom 2 4. März 2014 ( vgl. E. 4. hievor ) auch nicht mit neuen Befunden untermauert. Dieser Bericht ist daher ungeeignet, um eine Verschlechterung im Vergleich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Er lasses der Verfügung vom 4. Januar 2011 glaubhaft zu machen.
In formeller Hinsicht bleibt letztlich zu bemerken, dass der aktuelle A.___ -Bericht - genauso wie der damalige Bericht der Dr. D.___
- nicht seitens eines Facharztes, sondern lediglich „i.V.“ unterzeichnet und gemäss Kürzel beim Datum wohl von Dr. phil. G.___ verfasst wurde ( Urk. 9/54/4). 5. 4
Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung einge treten. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6 . 6 . 1
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage von Bele gen (Leistungsabrechnungen der Sozialabteilung der Stadtverwaltung H.___ ; Urk. 3/4-9 , vgl. auch Urk. 5 ) ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung be ziehungsweise Rechtspflege gestellt ( Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt.
Der Beschwerdefüh rer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet wer den kann, so fern er dazu in der Lage ist. 6.2
Falls das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege dahin gehend zu verstehen wäre, dass ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizu geben sei , kann dem Begehren nicht stattgegeben werden. Praxisgemäss sind vor dem Sozialversicherungsgericht nur patentierte Anwältinnen und Anwälte als unentgeltliche Re chtsvertreter zugelassen (vgl. dazu Urteil des Bundesge richts 8C_246/2012 vom 1 7. August 2012).
Dr. I.___ erfüllt diese persönliche Voraussetzung nicht, weshalb er nicht zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt werden kann. Das Gesuch um un entgeltliche Verbeiständung ist daher abzuweisen. 6 .3
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdef ührer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessfüh rung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Dezember 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentg eltliche Prozessführung gewährt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertre tung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01298 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Käser Urteil
vom
29. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG Rautistrasse 33, 8047 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1955, arbeitete als Maurer bei der Y.___ AG, als er am 25. September 2007 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 9 /11 , 9 /13/203). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte als zustän diger Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9 /13/ 204 -210). Im Sep tem ber 2009 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf HWS-, Rücken-, Bein- und Kopfbeschwerden sowie Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Invali den rente) an (Urk. 9 /5). Die IV-Stelle zog die Akten der SUVA bei und tätigte eige ne erwerbliche und medizinische Abklärungen; weiter nahm sie das vom Kranken taggeldversicherer veranlasste Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/11, 9/17- 18, 9 /20) , zu den Akten . Nach durch geführtem Vor bescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 4. Janu ar 2011 den Anspruch auf eine Invali denrente (Urk. 9/45) . 1.2
Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten vom 1. Februar 2011 ( Urk. 9/47/3-8 ) wies das hiesige Gericht mit Urte il vom 2 4. August
2012 im Ver fahren Nr. IV.2011.00119 ( Urk. 9/53) ab. Dieses Urteil erwuchs unangefoch ten in Rechtskraft . 1.3
Am 1 4. April 2014 ersuchte X.___
erneut um Leistungen der In va li denversicherung (Invalidenrente; Urk. 9/55) , da sich sein Gesundheitszu stand verschlechtert habe .
Als Be weismittel legte er den B ericht des
A.___ vom 2 4. März 2014 ( Urk. 9/54 = Urk. 3/11) auf . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/5 7-61 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. November 2014 nicht auf das neue Leistungsbe gehren ein ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 ( Urk.
1) Be schwerde. Er beantragte, d ie Verfügung vom 7. November 2014 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei er erneut medi zi nisch und beruflich abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk . 8).
Davon wurde dem Beschwerde führer am 2. Februar 2015 Kenntnis gegeben ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Zum Bedeutungsgehalt dieser Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Ver waltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber ge stützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und voll ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] , Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). Zweck der Eintretens voraussetzung ist somit zu verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver wei gerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher be gründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesu chen befassen muss ( BGE 133 V 108 E. 5.3.1 ). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Aufgrund des Zwecks der Eintre tens voraussetzung ist eine Sachverhaltsänderung bereits erheblich , wenn an ge nommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei be gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen soll ten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin weisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012
E. 3.3.2) . Dagegen liegt von vornherein keine erhebliche Sach verhalts än de rung vor, wenn aus dem bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhalt bloss andere Schlussfolgerungen gezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid
dafür, m it dem neuen Gesuch habe man nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten . Dem ihr neu vorliegenden Arztbericht sei keine Veränderung und keine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes zu entnehmen . In der Stellungnahme des Regio nal en Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. Juli 2014 sei festgehalten worden , dass es sich um die identischen Diagn osen, Befunde sowie Beschwerdes chil de rungen handle , welche bereits in der Verfügung vom 4. Januar 2011 beurteilt worden seien . Es werde keine Verschlechterung mit Auswirkung auf di e Arbeits fähigkeit dargestellt ( Urk. 2).
Im gerichtlichen Verfahren äusserte sich die Beschwerdegegnerin zudem dahin gehend, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers werde mit dem Bericht des A.___ vom 2 4. März 2014 keine wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustan des des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht. Dem Bericht könne entnommen werden, dass die Befunde schon früher beobachtet und im Bericht des A.___
vom 9. April 2010 festgehalten worden seien. Zwar werde auf diesen Bericht im Urteil des Sozialversicherungsgerichts nicht abgestellt; jedoch habe dieses da rauf hingewiesen, dass der Bericht keine relevanten Gesichtspunkte vor bringe, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben wären . Dem zu folge habe dazumal und nach wie vor lediglich eine unterschiedliche Beur teilung eines im Wesentlichen gleichen beziehungsweise gleich gebli eb enen Sach verhalts vor ge legen
( Urk. 8). 2.2
Dagegen berief sich der Beschw erdeführer auf den Bericht des A.___
vom 2 4. März
201 4. In Ziffer 1 dieses Berichts führ e
B.___ , Facharzt
für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, aus, dass die ICD-10-Kriterien für eine mit telgradige depressive Episode heute vollständ ig vor handen seien . Weiter mach e
der Fach arzt
B.___ in Ziffer 4 geltend, dass der Beschwerdeführer seit 2009 bis 2014 zunehmenden neuropsychologischen Einschränkungen unterlieg
e. In Zif fer 6 des Berichts erachte dies er den Beschwerdeführer daher für sämtliche Tä tigkeiten
als vollständig arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3 f. ).
Entgegen der Beschwer degegnerin werde im Bericht des A.___ vom 2 4. März 2014 also durchaus eine wesentliche Veränderung zuungunsten des Beschwerdeführers glaubhaft ge macht. Im Gegen satz zum früheren Bericht A.___ werde dieser Befund zudem durch einen Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie gestellt (S. 4). 3.
Die Verfügung vom 4. Januar 2011 ( Urk. 9/45) und das Urteil des h iesigen Ge richts vom 2 4. August 2012 ( Urk. 9/53) fusste n in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Bericht des C.___ vom 1 4. Juli 2008 über das durchgeführte Arbeitsassessment ( Urk. 9/13/66-79) und auf de r Expertise von
Dr. Z.___
vom 4. November 2009 ( Urk. 9/18 = Urk. 3/10).
Im von der SUVA eingeholten
Arbeitsassessment- Bericht diagnostizierten die Ärzte des C.___ ein chronifiziertes Zervikalsyndrom mit Fehl haltung, Haltungsinsuffizienz sowie degene rativen Veränderungen an der Hals wirbelsäule und einen Verdacht auf eine depressive Episode. Sie hielten fest , k linisch habe sich zum Untersuchungszeitpunkt ein diskre ter Schultertief stand links sowie eine Kopf- und Schulterprotraktion gefunden . Die Beweg lich keit der Halswirbelsäule sei deutlich eingeschränkt gewesen bei ängstlich-ver meidendem Bewegungsverhalten. Ausser myofaszialen Befunden im Schul ter-Nacken bereich hätten sich keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik ge funden . Die durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe infolge aus geprägter Selbstlimitierung keine zuverlässigen Aussagen über die effektive Leis tungsfähigkeit erlaubt . Indessen erachteten die Ärzte aufgrund der Beobach tung en bei den Tests und den erhobenen objektiven Befunden den Be schwerdeführer mindestens für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit für voll arbeitsfähig (Urk. 9 /13/66-79) .
Der Gutachter Dr. Z.___
verneinte
– ausgehend von den Vorakten ( Urk. 3/10
S.
2
ff.) sowie gestützt auf seine Unte rsuchung vom 2 0. Oktober 2009
– das Vor lie gen einer psy chischen Störung. Namentlich würden Anhaltspunkte für eine Geisteskrank heit (Schizophrenie, manisch-depressives Kranksein), eine hirnor ganische Stö rung (psychoorganisches Syndrom, Demenz), ein Suchtleiden (Al kohol, Drogen) oder eine Persönlichkeitsstörung fehlen. Insbesondere lasse sich keine posttrau matische Belastungsstörung oder Anpassungsstörung nach dem Unfall vom 25. September 2007 diagnostizieren. Der Beschwerdeführer wirke depressiv verstimmt, sei jedoch emotional schwingungsfähig. Ein krankheits wertiges depressives Geschehen liege nicht vor. Es handle sich lediglich um eine Befind lichkeitsstörung. E ine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sei daher aus psychiatrischer Sicht zu verneinen (Urk. 9/18).
Auf die abweichende Beurteilung durch Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allge meine Medizin , vom A.___
wurde im entsprechenden Urteil nicht abgestellt, weil sie k e inen spezialärztlichen
Facht itel aufw i e s und
sie a bgesehen davon keine relevanten Gesichtspunkte vorbracht e , die im Rahmen der Begut achtung unerk annt geblieben w a ren ( Urk. 9/53 E. 4.2).
Gestützt auf diese medizinische Aktenlage schloss das Gericht auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ( Urk. 9/53 E. 4.3). 4.
Dem i m Rahmen der Neuanmeldung auf geleg ten B ericht des A.___
vom 24. März 2014 ( Urk. 9/54 = Urk. 3/11) sind
folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 3) : - Mittelgradige
depressive Episode (ICD-10 F32. 1 ) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Status nach Inguinalhernie bds. m it /b ei - lapar o skopische r Hernienplastik (TEPP) bds. ( F acit Dr. E.___ 27.01.10 Stadtspital F.___ ) - Chronisches cervikocephales Schmerzsyndrom li nks seit 2004 m it /b ei - Status n ach HWS-/Kopfkontusi on am 29.09.07 (Auffahrunfall; C.___ vom 14.07.08) - Discusprotrusion C4/5 und C5/6 ohne foraminale Beteiligung - fokale r Hypertrophie des Lig. longitudinale posterius C4/5, C5/6 (MRI HWS 14.04.08) - Osteochondrose mit dorsalen Osteophyten C5/6 und daraus resultie rende Spinalkanalst enose C4/5 und insbesondere Spin alkanalstenose C5/6 mit Kompression und Deformation des Myelons ohne patholo gische Signalalteration (MRI HWS 14.04.08) - Osteochondrose C4/5 mit diskreter kyphotischer Knickbi ldung (Rx vom 01.10.07 [ C.___
vom
1 4.07.08 ] ) - Zweimalige Hämoptyse postoperativ 01/10
Dazu wurde unter dem Titel " Psychiatrische Verschlechterung seit 2 1. 6. 2013 ” festgehalten, bezugnehmend auf die Beschwerdeschilderungen des Beschwer deführers seien die ICD-10-Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode heute vollständig vorhanden. Diese Symptome seien bereits im Gutachten von Dr. D.___ beobachtet, aber damals nicht berücksichtigt worden. Auch der Tagesablauf sei damals gleich wie aktuell beschrieben und ihre psy cho pathologische Einschätzung zeige kaum Veränderungen im Vergleich zu 2010 (S. 2).
In Bezug auf die neuropsychologische Untersuchung wurde weiter a us geführt , die Situation habe sich s eit 2014 deutlich verschlechtert: Die Reaktionszeit sei un ter dem Durchschnitt (RT), die motorische Reaktionszeit im Durchschnitt, das Kurzzeitgedächtnis sei knapp durchschnittlich (CORSI), das Langzeitgedächtnis deutlich verlangsamt, aber mit relativ wenig Fehlern (FVW), die Aufmerksam keit und Konzentration seien deutlich unter dem Durchschnitt CVIGIL), bei kompl exeren Anforderungen bestünde n eine deutliche Ü berforderung und nun deutliche unterdurchschnittliche Leistungen (DT). Damit erbringe der Beschwer deführer bei vermehrten Anforderungen deutlich schlech tere Leistungen als noch im Jahr 2009 (S. 3).
Aufg rund des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der neuropsychologisch bestätigten Depression sowie der zunehmenden und deutlichen neuropsychologischen Einschränkungen sei der Beschwerde führer
auch für angepasste Tätigkeiten zu 100
% arbeitsunfähig (S. 4) . 5. 5. 1
Dem im Verfügungszeitpunkt vorhandene n Bericht des A.___
kann entnommen werden , dass e s sich sowohl bei den gestellten Diagnosen als auch bei den Be funden sowie Beschwerdeschilderungen entgegen der Auffassung des Be schwer deführers nicht um neue medizinische Tatsachen handelt . Vielmehr wur de n dies e
bereits in den Bericht en des A.___ vom 9.
April 2010 (Urk. 9/20/5-8) und 3 0. November
2010 (Urk. 9/37) festgehalten. D iesbezüglich hielt d as hiesige Gericht
im erwähnten Urteil fest , dass diese Berichte keine relevanten Gesichts punkte vorbrächten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben wären , und erachtete die Einschätzung en
der Ärzte des C.___
und von Dr. Z.___ nach eingehender Würdigung sämtlicher medizinischen Be richte als überzeugend
(vgl. E. 3 hievor ) . I m aktuellen Bericht selbst
wi rd nun e benfalls
aus geführt , die aufgeführten Symptome seien damals bereits beobach tet worden und i m Vergleich zu 2010 gebe es in Bezug auf die psycho pa tho logische Einschätzung kaum eine Veränderung (S. 2). 5.2
D em Bericht
ist weiter
zu entnehmen, dass eine dazumal von Dr. D.___
verlangte neuropsychologische Untersuchung (vgl. Urk. 9/37/2) zwischenzeitlich erfolgt ist .
Es ist jedoch darauf hinzuweisen , dass es dieser mangels
objektive r Befunde
an Beweiskraft fehlt . Das Sozialversicherungsgericht hielt bereits da mals
ausdrücklich fest, eine neuropsychologische Untersuchung bedinge
eine hinrei chende Kooperation der zu untersuchenden Person und mache in Anbe tracht des selbstlimitierenden Verhaltens des Beschwerdeführers keinen Sinn ( vgl. Urk. 9/53 E. 4.2) .
F ür das Untermauern der gestellten Diagnosen ist diese Un ter suchung daher nicht ausreichend , zumal sie auch nicht durch eine neu ro psy chologische Fachperson durchgeführt wurde. Der Bericht enthält auch keine Angaben darüber, ob und inwieweit die auf Selbstangaben beruhenden Tester gebnisse objektiviert wurden, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
Überdies sind die nämlichen Diagnosen bereits im Jahr 2010
– gestützt auf weitgehend identische Befu nde und Beschwerdeschilderungen, jedoch ohne neu ropsychologische Untersuchung
– gestellt worden ( Urk. 9/37/3) . 5.3
Die vom Beschwerdeführer a uf geführte n Diagnose n erweis en sich damit als be reits bekannt, und sie werden im mit der Neuanmel dung eingereichten B ericht des
A.___
vom 2 4. März 2014 ( vgl. E. 4. hievor ) auch nicht mit neuen Befunden untermauert. Dieser Bericht ist daher ungeeignet, um eine Verschlechterung im Vergleich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Er lasses der Verfügung vom 4. Januar 2011 glaubhaft zu machen.
In formeller Hinsicht bleibt letztlich zu bemerken, dass der aktuelle A.___ -Bericht - genauso wie der damalige Bericht der Dr. D.___
- nicht seitens eines Facharztes, sondern lediglich „i.V.“ unterzeichnet und gemäss Kürzel beim Datum wohl von Dr. phil. G.___ verfasst wurde ( Urk. 9/54/4). 5. 4
Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung einge treten. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6 . 6 . 1
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage von Bele gen (Leistungsabrechnungen der Sozialabteilung der Stadtverwaltung H.___ ; Urk. 3/4-9 , vgl. auch Urk. 5 ) ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung be ziehungsweise Rechtspflege gestellt ( Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt.
Der Beschwerdefüh rer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet wer den kann, so fern er dazu in der Lage ist. 6.2
Falls das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege dahin gehend zu verstehen wäre, dass ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizu geben sei , kann dem Begehren nicht stattgegeben werden. Praxisgemäss sind vor dem Sozialversicherungsgericht nur patentierte Anwältinnen und Anwälte als unentgeltliche Re chtsvertreter zugelassen (vgl. dazu Urteil des Bundesge richts 8C_246/2012 vom 1 7. August 2012).
Dr. I.___ erfüllt diese persönliche Voraussetzung nicht, weshalb er nicht zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt werden kann. Das Gesuch um un entgeltliche Verbeiständung ist daher abzuweisen. 6 .3
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdef ührer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessfüh rung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Dezember 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentg eltliche Prozessführung gewährt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertre tung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser