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IV.2014.01294

Rückweisung: Rentenaufhebung aufgrund höherem Einkommen; unklar ist der aktuelle psychische Gesundheitszustand und damit auch die Zulässigkeit der zusätzlichen Anrechnung eines Nebeneinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von 20 %.

Zürich SozVersG · 2015-06-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 19 76, angelernte Fahrrad- und Motorfahrradre parateurin, war seit November 1996 als Mitarbeiterin Zustellung bei der Y.___ tätig, seit April 2004 mit einem Pensum von 50 % (vgl. Urk. 7/20;

Urk. 7/30). Daneben führte sie eine eigene Velowerkstatt im Umfang von etwa 20

% (vgl. Urk. 7/20 Ziff. 5.5). Unter Hinweis auf psychische B e schwerden meldete sich die Versicherte am 2 8. Juli 2009 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung en vom 1 0. Dezember 2010 und 11.

Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2010 zu (Urk. 7/47-49). 1.2

Am 2 1. Mai 2013 meldete sich die Versicherte wegen Problemen am Arbeits platz telefonisch bei der IV-Stelle; in der Folge leitete die IV-Stelle ein Revisi onsverfahren ein (vgl. Urk. 7/50; Urk. 7/52). Vom 1. Januar 2014 bis 3 0. Juni 2014 wurde die Versicherte im Rahmen eines Job Coachings betreut (vgl. Urk. 7/63). Nach einem erfolgreichen Arbeitstraining wurde sie ab dem 1. Juli 2014 bei der Maschinenfabrik Z.___ AG mit einem Pensum von 60 % in der Rei nigung angestellt (vgl. Abschlussbericht, Urk. 7/73, sowie Einsatzvertrag, Urk. 7/74). Die IV-Stelle hob nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/79; Urk. 7/81)

mit Verfügung vom 7. November 2014 die bisher ausge richtete Rente auf (Urk. 7/85 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 5. Dezember 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad sei nach den tatsächlichen und aktuellen Einnahmen zu be rech nen (Urk. 1 S. 2 Mitte). In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 Mitte), machte indes sen innert angesetzter Frist (vgl. Urk.

4) keine Angaben zu ihrer finanziellen Situa tion. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte mit Ein gabe vom 2 9. Januar 2015 (Urk.

8) einen aktuellen medizinischen Bericht ins Recht (Urk. 9). Diese Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei am 1 3. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invalidi tätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zu treffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nach stehenden Ergän zungen, verwiesen werden. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertels rente der Beschwerdefüh rerin zu Recht aufgehoben hat . Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachver halt zur Zeit der strittigen Einstellung der Rente (hier: November 2014) vergli chen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der Rentenzusprache (hier: De zember 2010) bestanden hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 7. November 2014 (Urk. 2) davon aus, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, ein Einkom men von Fr. 46‘220.-- zu erzielen. Dieses Einkommen berechnete die Beschwer deführerin aus dem Lohn der neuen Tätigkeit bei der Maschinenfabrik Z.___ AG, welchen sie mit Fr. 34‘070.-- bezifferte, und dem früheren Einkommen aus der Velo werk statt von Fr. 12‘149.-- (S.

2 unten). Dazu führte sie aus, dass aus medi zinischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausge wiesen sei, weshalb es der Beschwerdeführerin möglich sein sollte, in ihrer Ve lowerk statt ein ähnliches Einkommen wie bei der letzten Abklärung zu erzielen (S. 3 unten). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte im Einwand (Urk. 7/81) gegen d en Vorbescheid geltend, dass das Pensum von 60 % bei der Z.___

AG das Maximum sei, das sie gesundheitlich leisten könne. Mit diesem Job sei sie psychisch und physisch ausgelastet; es sei ihr daher nicht möglich, geregelt in der Velowerkstatt zu ar beiten. D ie Werkstatt sei mehr ein Hobby, es gebe keine geregelten Öffnungs zeiten. In der Beschwerde (Urk.

1) führte sie an, dass sie nun einen längeren Ar beitsweg habe (S. 1). Zudem beruhe der angerechnete Zusatzverdienst auf alten Zahlen; dazumal habe sie etliche Verkäufe im Bekannten- und Verwandtenkreis tätigen können (S. 2). 3. 3.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, führte mit Bericht vom 1 3. August 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/24/6) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit rund 10 Jahren hausärztlich betreue. Als Diagnose bestehe eine depressive Verstimmung bei Überlastungsproblematik und ein Dia betes mellitus. Von Seiten des Diabetes mellitus sei die Situation stabil und gut eingestel lt. B etreffend Arbeitsfähigkeit verwies Dr. A.___ auf den Psychiater Dr. B.___ . 3.2

Am 2 9. und 3 0. Juli 2009 fand eine Testdiagnostische Untersuchung im Psychi atrie-Zentrum C.___ statt.

Im entsprechenden Bericht vom 1 9. August 2009 (Urk. 7/29/4-7) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Wechsler In telligenztest für Erwachsene im Vergleich zu ihrer Altersgruppe mit Gesamt-IQ von 70-82 ein unterdurchschnittliches Ergebnis erzielt. Die diagnostischen Kri terien einer leichten Intelligenzminderung nach ICD-10 seien nicht gegeben. Die berichteten Konzentrationsschwierigkeiten und die langsame Arbeitsweise hätten sich auch testdiagnostisch abgebildet . Arbeitsgedächtnis und Arbeitsge schwin dig keit seien reduziert, ebenso die spontane Flexibilität. Hirnorganisch deuteten diese Befunde auf eine leichte frontalbetonte Dysfunktion hin (S. 3). Die Be schwerdeführerin sei zweifellos weniger belastbar als dies ihre Alters gruppe im Durchschnitt sei. Ihr Arbeitstempo sei langsam und ihre Konzentra tion ein ge schränkt. Wenn sie mehrere Informationen gleichzeitig verarbeiten müsse, falle die Leistung ab und es gebe Flüchtigkeitsfehler. Unter Druck zeig ten sich die Defizite deutlicher. Günstig für sie sei ein Arbeitsumfeld mit gerin gem Leistungs druck, einfacheren Routineabläufen, wenig Störungen und viel Spielraum für ihr eigenes Tempo (S. 4). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 2 8. August 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/29/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - leichte Intelligenzminderung, IQ 70-80 - Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen

- rezidivi erende depressive Verstimmungen

- Überforderung in psychosozialem Rahmen (gesteigerte Leistungsanf orde rungen seitens Arbeitgeber)

Dr. B.___ gab an, v on Sommer 2009 bis auf weiteres bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Postzustell-Angestellte eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei i n geschützter Umgebung mit gut strukturierten Auf gaben beschrä nkt leistungsfähig. S eit der A rbeitgeber die Leistungsanfor de rung en gesteigert habe, sei sie unter Druck massiv verunsichert und nicht mehr zu ver lässig einsatzfähig (Ziff. 1.4).

Als Einschränkungen nannte er ver langsamtes Denken, mangelnde Flexibilität und Anpassungsfähigkeit, fordernde Hilflo sig keit und emotionale Labilität. D ie bisherige Tätigkeit sei der Beschwer deführerin aus medizinisc her Sicht nicht mehr zumutbar. E ine behinderungsan gepasste Tätigkeit in geschütztem Rahmen in der Anlehrtätigkeit als Velorepa rateurin sei zu 50 % möglich (Ziff. 1.7). E ine berufliche Neuorientierung sei nö tig (Ziff. 1.9) . 3. 4

Dem Bericht vom 2 7. August 20 10 über die A bklärung der beeinträchtigten Ar beitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/36) ist eine Qualifikation der Be schwerdeführerin als 80 % A ngestellt e und 20 % Selbständigerwerbende zu ent nehmen (S. 3 Ziff. 2.5) . Im Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit

wurde

keine gesundheitsbedingte Einschränkung festgestellt. Das Valideneinkommen

aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von Fr. 11‘745.-- wurde aufgrund der Ein kommen der Jahre 2006-2008 (im Jahr 2009 war der Gewinn gesundheits be dingt

etwa 30 % tiefer) von durchschnittlich

Fr. 11‘160 .--

zuzüglich AHV-Bei träge von Fr. 585 .--

festgelegt (S. 5 Ziff. 3.7) . 3. 5

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) gab im Bericht vom 1 9. Juni 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/53/6) an, die

Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an einer depressiven Verstimmung, einem Diabetes mellitus sowie einer Hi rnleistungsschwäche (Ziff. 1.4).

B etreffend Arbeitsfähigkeit verwies er auf Dr. B.___ (Ziff. 1.6) . 3. 6

Dr. B.___

(vorstehend E.

3. 3) gab am 9. August 2013 zuhanden der Beschwer de gegnerin (Urk. 7/56) telefonisch an, dass er den Arztbericht nicht ausfüllen könne, da er die Beschwerdeführerin seit dem 5. September 2009 nicht mehr gesehen habe. 3. 7

Lic . phil. I

D.___, Fachp sychologe für Psychotherapie,

nannt e im Bericht vom 2 2. Dezember 2014

zuhanden der Beschwerdeführerin (Urk. 9)

– in Ab sprache mit Dr. B.___ –

folgende Diagnosen (S. 1): - leichte Intelligenzminderung (IQ 70-80) - Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen - rezidivierende depressive Verstimmung - Überforderung im psychosozialen Kontext

Der Psychologe D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich seit 1996 in verschiedenen Behandlungsabschnitten in der Praxisgemeinschaft in psy cho therapeutischer Behandlung befunden, zuletzt vom 2 7. September 2013 bis 2 4. Jul i 201 4. Es hätten sich keine diagnostisch relevanten neuen Gesichts punkte ergeben (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei mit reduziertem Pensum (zu nächst 50 %) bei der Firma Z.___ angestellt. Die Klärung der Arbeitssituation habe zu einer deutlichen psychischen Stabilisierung geführt. Arbeitspensum, An forderungen und Aufwand für den Arbeitsweg entsprächen offensichtlich recht präzis dem Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin. Eine weitere Stei ge rung der beruflichen Leistungsfähigkeit bezüglich zeitlichem Umfang und Belastungsniveau sei mit Zeitpunkt Juli 2014 nicht gegeben (S. 2). 4. 4.1

Die Rentenzusprache erfolgte im Wesentlichen gestützt auf den Bericht des be handelnden Psychiaters Dr. B.___ vom August 200 9. RAD-Arzt Dr. med.

E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 5. November 2009 (Urk. 7/38 S. 3) fest, die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung werde vom vorliegenden neuropsychologischen Bericht nicht gestützt. Auch gebe es keinen psychopathologischen Befund, der die Ableitung einer rezidivierenden depressiven Störung zulasse. Dennoch wür den im Bericht von Dr. B.___ und im Bericht des Psychiatrie-Zentrums C.___ psychische Beeinträchtigungen aufgrund des unterdurchschnittlichen Gesamt-IQ nachvollziehbar so dargestellt, dass von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 %

in der bisherigen Tätigkeit als Postzustellerin seit dem 1. Juli 2 0 09 ausgegangen werden könne. In einer angepassten Tätigkeit mit insbesondere geringem Leis tungsdruck und einfachen Routineabläufen betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bedinge die Umsetzung der beurteilten Arbeitsfähigkeit nicht zwingend einen geschützte n Rahmen .

Zum Einkommensvergleich anlässlich der Rentenzusprache ist festzuhalten, dass sich das Invalideneinkommen von Fr. 24‘675.-- aus dem Einkommen aus der Velo-Werkstatt von Fr. 11‘745 .-- (vgl. E. 3.4) sowie einem h ypothetischen Ein kommen von Fr. 12‘930 .-- zusammensetzte. Letzteres berechnete die Beschwer degegnerin gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statis tik, ausgehend von

einem 30%igen Restpensum und unter Berücksichtigun g ei nes Leidensabzuges von 20 % (vgl. Urk. 7/37). 4.2

Bei der Ren tenaufhebung stützte sich die Beschwerdegegner in zur Berechnung des Invalideneinkommens a uf das aktuelle Einkommen der Beschwerdeführer in bei der

Z.___ AG, welches sie

– ausgehend vo n eine m Stundenlohn von Fr. 26.-- und einem Pensum von 60 % (vgl. Einsatzvertrag, Urk. 7/74) – mit Fr. 34‘070.-- bezifferte (vgl. Urk. 7/77 S. 2) . Zusätzlich rechnete sie der Be schwerdeführerin das früher erzielte Einkommen aus der Velowerkstatt von Fr. 12‘149.-- (ange passt an die Nominallohnentwicklung) an

(vgl. Urk. 7/77), womit sich ein Inva lideneinkommen von Fr. 46 ‘ 220.-- und entsprechend ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergab .

4.3

Nach dem Gesagten beruhte das Invalideneinkommen bei der Rentenzusprache auf einem Besch äftigungsgrad von gesamthaft 50 %, während es bei der Ren tenaufhebung auf einem Pensum von 80 % basierte .

In medizinischer Hinsicht ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Rentenaufhe bung kein aktueller Bericht eines Psychiaters oder Psychologen vorlag. Der Psy chiater

Dr. B.___ teilte der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/56) im August 2013 mit, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 5. September 2009 nicht mehr ge sehen habe (vgl. E. 3.6). Vom 2 7. September 2013 bis 2 4. Juli 2014

befand sich d ie Beschwerdeführerin wieder in psychotherapeutischer Behandlung . Aus d em im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten Bericht des behandeln den Psychologen

D.___

ergibt sich

im Wesentlichen ein stationärer Ge sundheitszustand; g leichzeitig ist aber von einer deutlichen psychischen Stabi lisierung die Rede (vgl. vorstehend E. 3.7) . Wie bereits Dr. B.___ im August 2009 attestierte auch der Psychologe D.___ der Beschwerdeführerin

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. 4.4

Dass sich die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens auf den Lohn bei der Z.___

AG

im aktuellen Pensum von 60 % stützte, er scheint richtig, zumal die Beschwerdeführerin bewiesen hat, dass sie dieses Pensum zu leisten vermag. Indessen geht es nicht an, ohne aktuellen medizini schen Bericht davon aus zu gehen, dass es der Beschwerdeführerin neben dem 60%-Pensum bei der Z.___ AG weiterhin möglich sei, im Umfang von 20 % für die Velowerkstatt zu arbeiten und ein vergleichbares Einkommen wie früher (2006-2008) zu erzielen . Zu bemerken ist, dass sie gegenwärtig viel geringere Einkünfte ausweist (vgl. Urk. 7/80/4 für das Jahr 2012).

Auf den aktuellen Bericht des behandelnden Psychologen

D.___ kann

nicht ohne weiteres abgestellt werden, zumal darin

keine Befunde genannt wer den und die (lediglich) 50%ige Leistungsfähigkeit nicht näher begründet wird .

Angesichts dessen

ist eine Beurteilung der aktuellen psychischen Beeinträchti gungen sowie deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit anhand der vorlie genden Berichte nicht möglich. Somit ist insbesondere fraglich, ob die Be schwer degegnerin der Beschwerdeführerin neben dem 60%-Pensum bei der Z.___ AG auch noch ein Einkommen aus der Velowerkstatt anrechnen durfte. 4.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 4.6

Da sich der psychische Gesundheitszustand und dessen Einfluss auf die Arbeits fä higkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage nicht beurtei len lässt, erweist sich die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif und bedarf weiterer ergänzender neutraler Abklärungen. Si e ist deshalb an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. Diese wird ein en psychiatrischen Bericht einzuholen haben,

wel cher die noch offenen Fragen beantwortet. Gleichzeitig hat die Be schwerde geg nerin das aktuelle Einkommen der Beschwerdeführeri n bei der Z.___ AG abzu klären, berechnete sie das Jahreseinkommen doch aufgrund des Stunden lohnes, ohne Berücksichtigung von Ferien (vgl. Urk. 7/77/2).

Gestützt auf diese Abklärungen wird sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführe rin neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der an ge fochtenen Verfügung vom 7. November 2014

gutzuheissen . 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.

Damit erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.

Da sich die Beschwerdeführerin nicht vertreten liess, erweist sich auch ihr Ge such um unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invalidi tätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zu treffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nach stehenden Ergän zungen, verwiesen werden.

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 unten). Dazu führte sie aus, dass aus medi zinischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausge wiesen sei, weshalb es der Beschwerdeführerin möglich sein sollte, in ihrer Ve lowerk statt ein ähnliches Einkommen wie bei der letzten Abklärung zu erzielen (S. 3 unten).

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertels rente der Beschwerdefüh rerin zu Recht aufgehoben hat . Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachver halt zur Zeit der strittigen Einstellung der Rente (hier: November 2014) vergli chen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der Rentenzusprache (hier: De zember 2010) bestanden hat.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 7. November 2014 (Urk. 2) davon aus, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, ein Einkom men von Fr. 46‘220.-- zu erzielen. Dieses Einkommen berechnete die Beschwer deführerin aus dem Lohn der neuen Tätigkeit bei der Maschinenfabrik Z.___ AG, welchen sie mit Fr. 34‘070.-- bezifferte, und dem früheren Einkommen aus der Velo werk statt von Fr. 12‘149.-- (S.

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin machte im Einwand (Urk. 7/81) gegen d en Vorbescheid geltend, dass das Pensum von 60 % bei der Z.___

AG das Maximum sei, das sie gesundheitlich leisten könne. Mit diesem Job sei sie psychisch und physisch ausgelastet; es sei ihr daher nicht möglich, geregelt in der Velowerkstatt zu ar beiten. D ie Werkstatt sei mehr ein Hobby, es gebe keine geregelten Öffnungs zeiten. In der Beschwerde (Urk.

1) führte sie an, dass sie nun einen längeren Ar beitsweg habe (S. 1). Zudem beruhe der angerechnete Zusatzverdienst auf alten Zahlen; dazumal habe sie etliche Verkäufe im Bekannten- und Verwandtenkreis tätigen können (S. 2).

E. 3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, führte mit Bericht vom 1 3. August 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/24/6) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit rund 10 Jahren hausärztlich betreue. Als Diagnose bestehe eine depressive Verstimmung bei Überlastungsproblematik und ein Dia betes mellitus. Von Seiten des Diabetes mellitus sei die Situation stabil und gut eingestel lt. B etreffend Arbeitsfähigkeit verwies Dr. A.___ auf den Psychiater Dr. B.___ .

E. 3.2 Am 2 9. und 3 0. Juli 2009 fand eine Testdiagnostische Untersuchung im Psychi atrie-Zentrum C.___ statt.

Im entsprechenden Bericht vom 1 9. August 2009 (Urk. 7/29/4-7) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Wechsler In telligenztest für Erwachsene im Vergleich zu ihrer Altersgruppe mit Gesamt-IQ von 70-82 ein unterdurchschnittliches Ergebnis erzielt. Die diagnostischen Kri terien einer leichten Intelligenzminderung nach ICD-10 seien nicht gegeben. Die berichteten Konzentrationsschwierigkeiten und die langsame Arbeitsweise hätten sich auch testdiagnostisch abgebildet . Arbeitsgedächtnis und Arbeitsge schwin dig keit seien reduziert, ebenso die spontane Flexibilität. Hirnorganisch deuteten diese Befunde auf eine leichte frontalbetonte Dysfunktion hin (S. 3). Die Be schwerdeführerin sei zweifellos weniger belastbar als dies ihre Alters gruppe im Durchschnitt sei. Ihr Arbeitstempo sei langsam und ihre Konzentra tion ein ge schränkt. Wenn sie mehrere Informationen gleichzeitig verarbeiten müsse, falle die Leistung ab und es gebe Flüchtigkeitsfehler. Unter Druck zeig ten sich die Defizite deutlicher. Günstig für sie sei ein Arbeitsumfeld mit gerin gem Leistungs druck, einfacheren Routineabläufen, wenig Störungen und viel Spielraum für ihr eigenes Tempo (S. 4).

E. 3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 2 8. August 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/29/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - leichte Intelligenzminderung, IQ 70-80 - Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen

- rezidivi erende depressive Verstimmungen

- Überforderung in psychosozialem Rahmen (gesteigerte Leistungsanf orde rungen seitens Arbeitgeber)

Dr. B.___ gab an, v on Sommer 2009 bis auf weiteres bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Postzustell-Angestellte eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei i n geschützter Umgebung mit gut strukturierten Auf gaben beschrä nkt leistungsfähig. S eit der A rbeitgeber die Leistungsanfor de rung en gesteigert habe, sei sie unter Druck massiv verunsichert und nicht mehr zu ver lässig einsatzfähig (Ziff. 1.4).

Als Einschränkungen nannte er ver langsamtes Denken, mangelnde Flexibilität und Anpassungsfähigkeit, fordernde Hilflo sig keit und emotionale Labilität. D ie bisherige Tätigkeit sei der Beschwer deführerin aus medizinisc her Sicht nicht mehr zumutbar. E ine behinderungsan gepasste Tätigkeit in geschütztem Rahmen in der Anlehrtätigkeit als Velorepa rateurin sei zu 50 % möglich (Ziff. 1.7). E ine berufliche Neuorientierung sei nö tig (Ziff. 1.9) .

E. 4 Dem Bericht vom 2 7. August 20 10 über die A bklärung der beeinträchtigten Ar beitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/36) ist eine Qualifikation der Be schwerdeführerin als 80 % A ngestellt e und 20 % Selbständigerwerbende zu ent nehmen (S. 3 Ziff. 2.5) . Im Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit

wurde

keine gesundheitsbedingte Einschränkung festgestellt. Das Valideneinkommen

aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von Fr. 11‘745.-- wurde aufgrund der Ein kommen der Jahre 2006-2008 (im Jahr 2009 war der Gewinn gesundheits be dingt

etwa 30 % tiefer) von durchschnittlich

Fr. 11‘160 .--

zuzüglich AHV-Bei träge von Fr. 585 .--

festgelegt (S. 5 Ziff. 3.7) . 3.

E. 4.1 Die Rentenzusprache erfolgte im Wesentlichen gestützt auf den Bericht des be handelnden Psychiaters Dr. B.___ vom August 200 9. RAD-Arzt Dr. med.

E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 5. November 2009 (Urk. 7/38 S. 3) fest, die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung werde vom vorliegenden neuropsychologischen Bericht nicht gestützt. Auch gebe es keinen psychopathologischen Befund, der die Ableitung einer rezidivierenden depressiven Störung zulasse. Dennoch wür den im Bericht von Dr. B.___ und im Bericht des Psychiatrie-Zentrums C.___ psychische Beeinträchtigungen aufgrund des unterdurchschnittlichen Gesamt-IQ nachvollziehbar so dargestellt, dass von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 %

in der bisherigen Tätigkeit als Postzustellerin seit dem 1. Juli 2 0

E. 4.2 Bei der Ren tenaufhebung stützte sich die Beschwerdegegner in zur Berechnung des Invalideneinkommens a uf das aktuelle Einkommen der Beschwerdeführer in bei der

Z.___ AG, welches sie

– ausgehend vo n eine m Stundenlohn von Fr. 26.-- und einem Pensum von 60 % (vgl. Einsatzvertrag, Urk. 7/74) – mit Fr. 34‘070.-- bezifferte (vgl. Urk. 7/77 S. 2) . Zusätzlich rechnete sie der Be schwerdeführerin das früher erzielte Einkommen aus der Velowerkstatt von Fr. 12‘149.-- (ange passt an die Nominallohnentwicklung) an

(vgl. Urk. 7/77), womit sich ein Inva lideneinkommen von Fr. 46 ‘ 220.-- und entsprechend ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergab .

E. 4.3 Nach dem Gesagten beruhte das Invalideneinkommen bei der Rentenzusprache auf einem Besch äftigungsgrad von gesamthaft 50 %, während es bei der Ren tenaufhebung auf einem Pensum von 80 % basierte .

In medizinischer Hinsicht ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Rentenaufhe bung kein aktueller Bericht eines Psychiaters oder Psychologen vorlag. Der Psy chiater

Dr. B.___ teilte der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/56) im August 2013 mit, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 5. September 2009 nicht mehr ge sehen habe (vgl. E. 3.6). Vom 2 7. September 2013 bis 2 4. Juli 2014

befand sich d ie Beschwerdeführerin wieder in psychotherapeutischer Behandlung . Aus d em im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten Bericht des behandeln den Psychologen

D.___

ergibt sich

im Wesentlichen ein stationärer Ge sundheitszustand; g leichzeitig ist aber von einer deutlichen psychischen Stabi lisierung die Rede (vgl. vorstehend E. 3.7) . Wie bereits Dr. B.___ im August 2009 attestierte auch der Psychologe D.___ der Beschwerdeführerin

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.

E. 4.4 Dass sich die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens auf den Lohn bei der Z.___

AG

im aktuellen Pensum von 60 % stützte, er scheint richtig, zumal die Beschwerdeführerin bewiesen hat, dass sie dieses Pensum zu leisten vermag. Indessen geht es nicht an, ohne aktuellen medizini schen Bericht davon aus zu gehen, dass es der Beschwerdeführerin neben dem 60%-Pensum bei der Z.___ AG weiterhin möglich sei, im Umfang von 20 % für die Velowerkstatt zu arbeiten und ein vergleichbares Einkommen wie früher (2006-2008) zu erzielen . Zu bemerken ist, dass sie gegenwärtig viel geringere Einkünfte ausweist (vgl. Urk. 7/80/4 für das Jahr 2012).

Auf den aktuellen Bericht des behandelnden Psychologen

D.___ kann

nicht ohne weiteres abgestellt werden, zumal darin

keine Befunde genannt wer den und die (lediglich) 50%ige Leistungsfähigkeit nicht näher begründet wird .

Angesichts dessen

ist eine Beurteilung der aktuellen psychischen Beeinträchti gungen sowie deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit anhand der vorlie genden Berichte nicht möglich. Somit ist insbesondere fraglich, ob die Be schwer degegnerin der Beschwerdeführerin neben dem 60%-Pensum bei der Z.___ AG auch noch ein Einkommen aus der Velowerkstatt anrechnen durfte.

E. 4.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

E. 4.6 Da sich der psychische Gesundheitszustand und dessen Einfluss auf die Arbeits fä higkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage nicht beurtei len lässt, erweist sich die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif und bedarf weiterer ergänzender neutraler Abklärungen. Si e ist deshalb an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. Diese wird ein en psychiatrischen Bericht einzuholen haben,

wel cher die noch offenen Fragen beantwortet. Gleichzeitig hat die Be schwerde geg nerin das aktuelle Einkommen der Beschwerdeführeri n bei der Z.___ AG abzu klären, berechnete sie das Jahreseinkommen doch aufgrund des Stunden lohnes, ohne Berücksichtigung von Ferien (vgl. Urk. 7/77/2).

Gestützt auf diese Abklärungen wird sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführe rin neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der an ge fochtenen Verfügung vom 7. November 2014

gutzuheissen . 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.

Damit erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.

Da sich die Beschwerdeführerin nicht vertreten liess, erweist sich auch ihr Ge such um unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

E. 5 Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) gab im Bericht vom 1 9. Juni 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/53/6) an, die

Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an einer depressiven Verstimmung, einem Diabetes mellitus sowie einer Hi rnleistungsschwäche (Ziff. 1.4).

B etreffend Arbeitsfähigkeit verwies er auf Dr. B.___ (Ziff. 1.6) . 3.

E. 6 Dr. B.___

(vorstehend E.

3. 3) gab am 9. August 2013 zuhanden der Beschwer de gegnerin (Urk. 7/56) telefonisch an, dass er den Arztbericht nicht ausfüllen könne, da er die Beschwerdeführerin seit dem 5. September 2009 nicht mehr gesehen habe. 3.

E. 7 Lic . phil. I

D.___, Fachp sychologe für Psychotherapie,

nannt e im Bericht vom 2 2. Dezember 2014

zuhanden der Beschwerdeführerin (Urk. 9)

– in Ab sprache mit Dr. B.___ –

folgende Diagnosen (S. 1): - leichte Intelligenzminderung (IQ 70-80) - Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen - rezidivierende depressive Verstimmung - Überforderung im psychosozialen Kontext

Der Psychologe D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich seit 1996 in verschiedenen Behandlungsabschnitten in der Praxisgemeinschaft in psy cho therapeutischer Behandlung befunden, zuletzt vom 2 7. September 2013 bis 2 4. Jul i 201 4. Es hätten sich keine diagnostisch relevanten neuen Gesichts punkte ergeben (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei mit reduziertem Pensum (zu nächst 50 %) bei der Firma Z.___ angestellt. Die Klärung der Arbeitssituation habe zu einer deutlichen psychischen Stabilisierung geführt. Arbeitspensum, An forderungen und Aufwand für den Arbeitsweg entsprächen offensichtlich recht präzis dem Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin. Eine weitere Stei ge rung der beruflichen Leistungsfähigkeit bezüglich zeitlichem Umfang und Belastungsniveau sei mit Zeitpunkt Juli 2014 nicht gegeben (S. 2). 4.

E. 09 ausgegangen werden könne. In einer angepassten Tätigkeit mit insbesondere geringem Leis tungsdruck und einfachen Routineabläufen betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bedinge die Umsetzung der beurteilten Arbeitsfähigkeit nicht zwingend einen geschützte n Rahmen .

Zum Einkommensvergleich anlässlich der Rentenzusprache ist festzuhalten, dass sich das Invalideneinkommen von Fr. 24‘675.-- aus dem Einkommen aus der Velo-Werkstatt von Fr. 11‘745 .-- (vgl. E. 3.4) sowie einem h ypothetischen Ein kommen von Fr. 12‘930 .-- zusammensetzte. Letzteres berechnete die Beschwer degegnerin gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statis tik, ausgehend von

einem 30%igen Restpensum und unter Berücksichtigun g ei nes Leidensabzuges von 20 % (vgl. Urk. 7/37).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01294 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil

vom

9. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 19 76, angelernte Fahrrad- und Motorfahrradre parateurin, war seit November 1996 als Mitarbeiterin Zustellung bei der Y.___ tätig, seit April 2004 mit einem Pensum von 50 % (vgl. Urk. 7/20;

Urk. 7/30). Daneben führte sie eine eigene Velowerkstatt im Umfang von etwa 20

% (vgl. Urk. 7/20 Ziff. 5.5). Unter Hinweis auf psychische B e schwerden meldete sich die Versicherte am 2 8. Juli 2009 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung en vom 1 0. Dezember 2010 und 11.

Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2010 zu (Urk. 7/47-49). 1.2

Am 2 1. Mai 2013 meldete sich die Versicherte wegen Problemen am Arbeits platz telefonisch bei der IV-Stelle; in der Folge leitete die IV-Stelle ein Revisi onsverfahren ein (vgl. Urk. 7/50; Urk. 7/52). Vom 1. Januar 2014 bis 3 0. Juni 2014 wurde die Versicherte im Rahmen eines Job Coachings betreut (vgl. Urk. 7/63). Nach einem erfolgreichen Arbeitstraining wurde sie ab dem 1. Juli 2014 bei der Maschinenfabrik Z.___ AG mit einem Pensum von 60 % in der Rei nigung angestellt (vgl. Abschlussbericht, Urk. 7/73, sowie Einsatzvertrag, Urk. 7/74). Die IV-Stelle hob nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/79; Urk. 7/81)

mit Verfügung vom 7. November 2014 die bisher ausge richtete Rente auf (Urk. 7/85 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 5. Dezember 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad sei nach den tatsächlichen und aktuellen Einnahmen zu be rech nen (Urk. 1 S. 2 Mitte). In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 Mitte), machte indes sen innert angesetzter Frist (vgl. Urk.

4) keine Angaben zu ihrer finanziellen Situa tion. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte mit Ein gabe vom 2 9. Januar 2015 (Urk.

8) einen aktuellen medizinischen Bericht ins Recht (Urk. 9). Diese Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei am 1 3. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invalidi tätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zu treffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nach stehenden Ergän zungen, verwiesen werden. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertels rente der Beschwerdefüh rerin zu Recht aufgehoben hat . Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachver halt zur Zeit der strittigen Einstellung der Rente (hier: November 2014) vergli chen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der Rentenzusprache (hier: De zember 2010) bestanden hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 7. November 2014 (Urk. 2) davon aus, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, ein Einkom men von Fr. 46‘220.-- zu erzielen. Dieses Einkommen berechnete die Beschwer deführerin aus dem Lohn der neuen Tätigkeit bei der Maschinenfabrik Z.___ AG, welchen sie mit Fr. 34‘070.-- bezifferte, und dem früheren Einkommen aus der Velo werk statt von Fr. 12‘149.-- (S.

2 unten). Dazu führte sie aus, dass aus medi zinischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausge wiesen sei, weshalb es der Beschwerdeführerin möglich sein sollte, in ihrer Ve lowerk statt ein ähnliches Einkommen wie bei der letzten Abklärung zu erzielen (S. 3 unten). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte im Einwand (Urk. 7/81) gegen d en Vorbescheid geltend, dass das Pensum von 60 % bei der Z.___

AG das Maximum sei, das sie gesundheitlich leisten könne. Mit diesem Job sei sie psychisch und physisch ausgelastet; es sei ihr daher nicht möglich, geregelt in der Velowerkstatt zu ar beiten. D ie Werkstatt sei mehr ein Hobby, es gebe keine geregelten Öffnungs zeiten. In der Beschwerde (Urk.

1) führte sie an, dass sie nun einen längeren Ar beitsweg habe (S. 1). Zudem beruhe der angerechnete Zusatzverdienst auf alten Zahlen; dazumal habe sie etliche Verkäufe im Bekannten- und Verwandtenkreis tätigen können (S. 2). 3. 3.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, führte mit Bericht vom 1 3. August 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/24/6) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit rund 10 Jahren hausärztlich betreue. Als Diagnose bestehe eine depressive Verstimmung bei Überlastungsproblematik und ein Dia betes mellitus. Von Seiten des Diabetes mellitus sei die Situation stabil und gut eingestel lt. B etreffend Arbeitsfähigkeit verwies Dr. A.___ auf den Psychiater Dr. B.___ . 3.2

Am 2 9. und 3 0. Juli 2009 fand eine Testdiagnostische Untersuchung im Psychi atrie-Zentrum C.___ statt.

Im entsprechenden Bericht vom 1 9. August 2009 (Urk. 7/29/4-7) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Wechsler In telligenztest für Erwachsene im Vergleich zu ihrer Altersgruppe mit Gesamt-IQ von 70-82 ein unterdurchschnittliches Ergebnis erzielt. Die diagnostischen Kri terien einer leichten Intelligenzminderung nach ICD-10 seien nicht gegeben. Die berichteten Konzentrationsschwierigkeiten und die langsame Arbeitsweise hätten sich auch testdiagnostisch abgebildet . Arbeitsgedächtnis und Arbeitsge schwin dig keit seien reduziert, ebenso die spontane Flexibilität. Hirnorganisch deuteten diese Befunde auf eine leichte frontalbetonte Dysfunktion hin (S. 3). Die Be schwerdeführerin sei zweifellos weniger belastbar als dies ihre Alters gruppe im Durchschnitt sei. Ihr Arbeitstempo sei langsam und ihre Konzentra tion ein ge schränkt. Wenn sie mehrere Informationen gleichzeitig verarbeiten müsse, falle die Leistung ab und es gebe Flüchtigkeitsfehler. Unter Druck zeig ten sich die Defizite deutlicher. Günstig für sie sei ein Arbeitsumfeld mit gerin gem Leistungs druck, einfacheren Routineabläufen, wenig Störungen und viel Spielraum für ihr eigenes Tempo (S. 4). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 2 8. August 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/29/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - leichte Intelligenzminderung, IQ 70-80 - Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen

- rezidivi erende depressive Verstimmungen

- Überforderung in psychosozialem Rahmen (gesteigerte Leistungsanf orde rungen seitens Arbeitgeber)

Dr. B.___ gab an, v on Sommer 2009 bis auf weiteres bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Postzustell-Angestellte eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei i n geschützter Umgebung mit gut strukturierten Auf gaben beschrä nkt leistungsfähig. S eit der A rbeitgeber die Leistungsanfor de rung en gesteigert habe, sei sie unter Druck massiv verunsichert und nicht mehr zu ver lässig einsatzfähig (Ziff. 1.4).

Als Einschränkungen nannte er ver langsamtes Denken, mangelnde Flexibilität und Anpassungsfähigkeit, fordernde Hilflo sig keit und emotionale Labilität. D ie bisherige Tätigkeit sei der Beschwer deführerin aus medizinisc her Sicht nicht mehr zumutbar. E ine behinderungsan gepasste Tätigkeit in geschütztem Rahmen in der Anlehrtätigkeit als Velorepa rateurin sei zu 50 % möglich (Ziff. 1.7). E ine berufliche Neuorientierung sei nö tig (Ziff. 1.9) . 3. 4

Dem Bericht vom 2 7. August 20 10 über die A bklärung der beeinträchtigten Ar beitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/36) ist eine Qualifikation der Be schwerdeführerin als 80 % A ngestellt e und 20 % Selbständigerwerbende zu ent nehmen (S. 3 Ziff. 2.5) . Im Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit

wurde

keine gesundheitsbedingte Einschränkung festgestellt. Das Valideneinkommen

aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von Fr. 11‘745.-- wurde aufgrund der Ein kommen der Jahre 2006-2008 (im Jahr 2009 war der Gewinn gesundheits be dingt

etwa 30 % tiefer) von durchschnittlich

Fr. 11‘160 .--

zuzüglich AHV-Bei träge von Fr. 585 .--

festgelegt (S. 5 Ziff. 3.7) . 3. 5

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) gab im Bericht vom 1 9. Juni 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/53/6) an, die

Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an einer depressiven Verstimmung, einem Diabetes mellitus sowie einer Hi rnleistungsschwäche (Ziff. 1.4).

B etreffend Arbeitsfähigkeit verwies er auf Dr. B.___ (Ziff. 1.6) . 3. 6

Dr. B.___

(vorstehend E.

3. 3) gab am 9. August 2013 zuhanden der Beschwer de gegnerin (Urk. 7/56) telefonisch an, dass er den Arztbericht nicht ausfüllen könne, da er die Beschwerdeführerin seit dem 5. September 2009 nicht mehr gesehen habe. 3. 7

Lic . phil. I

D.___, Fachp sychologe für Psychotherapie,

nannt e im Bericht vom 2 2. Dezember 2014

zuhanden der Beschwerdeführerin (Urk. 9)

– in Ab sprache mit Dr. B.___ –

folgende Diagnosen (S. 1): - leichte Intelligenzminderung (IQ 70-80) - Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen - rezidivierende depressive Verstimmung - Überforderung im psychosozialen Kontext

Der Psychologe D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich seit 1996 in verschiedenen Behandlungsabschnitten in der Praxisgemeinschaft in psy cho therapeutischer Behandlung befunden, zuletzt vom 2 7. September 2013 bis 2 4. Jul i 201 4. Es hätten sich keine diagnostisch relevanten neuen Gesichts punkte ergeben (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei mit reduziertem Pensum (zu nächst 50 %) bei der Firma Z.___ angestellt. Die Klärung der Arbeitssituation habe zu einer deutlichen psychischen Stabilisierung geführt. Arbeitspensum, An forderungen und Aufwand für den Arbeitsweg entsprächen offensichtlich recht präzis dem Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin. Eine weitere Stei ge rung der beruflichen Leistungsfähigkeit bezüglich zeitlichem Umfang und Belastungsniveau sei mit Zeitpunkt Juli 2014 nicht gegeben (S. 2). 4. 4.1

Die Rentenzusprache erfolgte im Wesentlichen gestützt auf den Bericht des be handelnden Psychiaters Dr. B.___ vom August 200 9. RAD-Arzt Dr. med.

E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 5. November 2009 (Urk. 7/38 S. 3) fest, die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung werde vom vorliegenden neuropsychologischen Bericht nicht gestützt. Auch gebe es keinen psychopathologischen Befund, der die Ableitung einer rezidivierenden depressiven Störung zulasse. Dennoch wür den im Bericht von Dr. B.___ und im Bericht des Psychiatrie-Zentrums C.___ psychische Beeinträchtigungen aufgrund des unterdurchschnittlichen Gesamt-IQ nachvollziehbar so dargestellt, dass von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 %

in der bisherigen Tätigkeit als Postzustellerin seit dem 1. Juli 2 0 09 ausgegangen werden könne. In einer angepassten Tätigkeit mit insbesondere geringem Leis tungsdruck und einfachen Routineabläufen betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bedinge die Umsetzung der beurteilten Arbeitsfähigkeit nicht zwingend einen geschützte n Rahmen .

Zum Einkommensvergleich anlässlich der Rentenzusprache ist festzuhalten, dass sich das Invalideneinkommen von Fr. 24‘675.-- aus dem Einkommen aus der Velo-Werkstatt von Fr. 11‘745 .-- (vgl. E. 3.4) sowie einem h ypothetischen Ein kommen von Fr. 12‘930 .-- zusammensetzte. Letzteres berechnete die Beschwer degegnerin gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statis tik, ausgehend von

einem 30%igen Restpensum und unter Berücksichtigun g ei nes Leidensabzuges von 20 % (vgl. Urk. 7/37). 4.2

Bei der Ren tenaufhebung stützte sich die Beschwerdegegner in zur Berechnung des Invalideneinkommens a uf das aktuelle Einkommen der Beschwerdeführer in bei der

Z.___ AG, welches sie

– ausgehend vo n eine m Stundenlohn von Fr. 26.-- und einem Pensum von 60 % (vgl. Einsatzvertrag, Urk. 7/74) – mit Fr. 34‘070.-- bezifferte (vgl. Urk. 7/77 S. 2) . Zusätzlich rechnete sie der Be schwerdeführerin das früher erzielte Einkommen aus der Velowerkstatt von Fr. 12‘149.-- (ange passt an die Nominallohnentwicklung) an

(vgl. Urk. 7/77), womit sich ein Inva lideneinkommen von Fr. 46 ‘ 220.-- und entsprechend ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergab .

4.3

Nach dem Gesagten beruhte das Invalideneinkommen bei der Rentenzusprache auf einem Besch äftigungsgrad von gesamthaft 50 %, während es bei der Ren tenaufhebung auf einem Pensum von 80 % basierte .

In medizinischer Hinsicht ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Rentenaufhe bung kein aktueller Bericht eines Psychiaters oder Psychologen vorlag. Der Psy chiater

Dr. B.___ teilte der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/56) im August 2013 mit, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 5. September 2009 nicht mehr ge sehen habe (vgl. E. 3.6). Vom 2 7. September 2013 bis 2 4. Juli 2014

befand sich d ie Beschwerdeführerin wieder in psychotherapeutischer Behandlung . Aus d em im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten Bericht des behandeln den Psychologen

D.___

ergibt sich

im Wesentlichen ein stationärer Ge sundheitszustand; g leichzeitig ist aber von einer deutlichen psychischen Stabi lisierung die Rede (vgl. vorstehend E. 3.7) . Wie bereits Dr. B.___ im August 2009 attestierte auch der Psychologe D.___ der Beschwerdeführerin

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. 4.4

Dass sich die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens auf den Lohn bei der Z.___

AG

im aktuellen Pensum von 60 % stützte, er scheint richtig, zumal die Beschwerdeführerin bewiesen hat, dass sie dieses Pensum zu leisten vermag. Indessen geht es nicht an, ohne aktuellen medizini schen Bericht davon aus zu gehen, dass es der Beschwerdeführerin neben dem 60%-Pensum bei der Z.___ AG weiterhin möglich sei, im Umfang von 20 % für die Velowerkstatt zu arbeiten und ein vergleichbares Einkommen wie früher (2006-2008) zu erzielen . Zu bemerken ist, dass sie gegenwärtig viel geringere Einkünfte ausweist (vgl. Urk. 7/80/4 für das Jahr 2012).

Auf den aktuellen Bericht des behandelnden Psychologen

D.___ kann

nicht ohne weiteres abgestellt werden, zumal darin

keine Befunde genannt wer den und die (lediglich) 50%ige Leistungsfähigkeit nicht näher begründet wird .

Angesichts dessen

ist eine Beurteilung der aktuellen psychischen Beeinträchti gungen sowie deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit anhand der vorlie genden Berichte nicht möglich. Somit ist insbesondere fraglich, ob die Be schwer degegnerin der Beschwerdeführerin neben dem 60%-Pensum bei der Z.___ AG auch noch ein Einkommen aus der Velowerkstatt anrechnen durfte. 4.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 4.6

Da sich der psychische Gesundheitszustand und dessen Einfluss auf die Arbeits fä higkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage nicht beurtei len lässt, erweist sich die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif und bedarf weiterer ergänzender neutraler Abklärungen. Si e ist deshalb an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. Diese wird ein en psychiatrischen Bericht einzuholen haben,

wel cher die noch offenen Fragen beantwortet. Gleichzeitig hat die Be schwerde geg nerin das aktuelle Einkommen der Beschwerdeführeri n bei der Z.___ AG abzu klären, berechnete sie das Jahreseinkommen doch aufgrund des Stunden lohnes, ohne Berücksichtigung von Ferien (vgl. Urk. 7/77/2).

Gestützt auf diese Abklärungen wird sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführe rin neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der an ge fochtenen Verfügung vom 7. November 2014

gutzuheissen . 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.

Damit erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.

Da sich die Beschwerdeführerin nicht vertreten liess, erweist sich auch ihr Ge such um unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni