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IV.2014.01293

Rezidivierende, depressive Störung Mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) kann invalidisierend sein; Rückweisung zu polydisziplinärer Abklärung.

Zürich SozVersG · 2015-10-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1971 geborene X.___ , gelernter Elektromonteur, arbeitete zuletzt ab 2000 in einem Pensum von 20 % in seiner eigenen Firma Y.___ GmbH im Lichtverkauf und in der Planung sowie ab Oktober 2011 in einem Pensum von 80 % als bauleitender Elektromonteur für Neubau-Projekte und Grossba ustellen für die Z.___ GmbH ( Urk. 7/14/1), wobei ihm Letztere per 3 1. Mai 201 4 ( Urk. 7/24/3) kündigte.

Ab 18.

März

2013 war der Versicherte a rbeitsunfähig geschrieben worden Urk.

7/3).

Am 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/3) meldete er sich wegen Überarbei tung, Lust losig keit sowie einem Burnout bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an . Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Ver sicherten ab, in dem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/12) und verschiedene Arztberichte ( Urk. 7/9, 7/15, 7/17) einholte, Versicherungs akten der Kranken kasse n ÖKK und CSS Versicherung ( Urk. 7/18, 7/23) beizog sowie ein Standort gespräch mit dem Versicherten ( Urk. 7/14) durchführte. Mit Vorbe scheid vom 2 1. März 2014 ( Urk. 7/21) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ab lehnung sowohl des Anspruc hs auf eine Rente als auch jenes auf berufliche Massnah men in Aussicht. Mit Eingabe vom 3 0. April 2014 ( Urk. 7/25) erhob der Versicherte dagegen Einwand und verlangte die Gewährung von beruflichen Mass nahmen. Anschliessend reichte er den Bericht der A.___ , B.___ (nachfolgend: B.___ ) vom 5. Juni 2014 ( Urk. 7/27) ein . M it Verfügung vom 7. November 2014 ( Urk. 2)

entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinn . 2.

Gegen die Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 8. November 2014 ( Urk.

1) Beschwerde und beantragte die Zuspre chung von beruflichen Massnah men. Er reichte am 2. Februar 2015 den be reits in der Beschwerdeschrift an ge kündigten Bericht des B.___ vom 5. Januar 2015 ( Urk. 5) ein . In der Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2015 ( Urk.

6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde und nahm anschliessend mit Eingabe vom 2 7. Februar 2015 ( Urk.

9) Stellung zum Bericht des B.___ vom 5. Januar 2015.

S ie hielt weiterhin an der Ablehnung jeglicher Ansprüche auf Versicherungs leistungen fest . Im Rahmen einer Akteneinsichts nahme am 9. September 2015 ( Urk. 1 5 ) reichte der Beschwerdeführer Röntgen bilder bezüglich seiner Schulter ( Urk.

14) ein . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hinwei sen).

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in va lidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit be einträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Fol ge

eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krank heitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E.

2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychi scher Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). 1.3

Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3):

medizinischen Massnahmen ( lit . a);

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis );

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1. 4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verfügung auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hät ten ergeben, dass sich die depressive Symptomatik des Be schwer deführers ver bessert habe und diesbezüglich langandauernd keine Beein trächtigung der Ar beitsfähigkeit bestehe. Der Schulterschmerz, der auf eine m 20 Jahre zurück liegenden Sportunfall basiere, begründe keine IV-Leistungen, da durch die an gegebenen klinischen Minimalbefunde keine Einschränkung in der Arbeitsfähig keit nachvollziehbar sei ( Urk. 2 S.

1-2). In der Beschwerdeantwort ergänzte die IV-Stelle zudem, die depressive Erkrankung beruhe zum einen auf nicht versi cherte n psychosoziale n Belastungsfaktoren und zum anderen sei da von auszuge hen, dass die depressive Erschöpfung bei Fortsetzung psychiatrisch- psychothe rapeutischer Behandlung sowie psychopharmakologischer Unterstütz ung be hand elbar und damit vorübergehend sei

und damit nicht invalidi sie ren de r Natur sei ( Urk. 6 S. 1). 2.2

Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, er sei seit über einein halb Jahren arbeitsunfähig sowie seit längerem in psychiat rischer Behandlung bei der A.___ , B.___ , wo die Ärzte neu die Diagnose einer vermeidenden Persönlichkeitsstörung ge stellt hätten. Er be finde sich seit 26. März 2014 in der tagesklinischen Behand lung und werde in einer Woche in d i e Klinik C.___ eintreten. Weiter leide er an Schulterproblemen , bei Überkopfarbeiten wie Lam pen montieren, Dosen ver drah ten etc. habe er stets Unterstützung durch Hilfsar beiter oder Lehrlinge gebraucht ( Urk. 1 S. 1). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer, Vater von drei Kindern, hat sich nach eigenen Angaben bei einem Bauprojekt, bei welchem 15 Wohnungen elektrisch auszustatten wa ren, übernommen, sodass er zuletzt keine geregelten Arbeitszeiten mehr hatte. Mit zunehmender Anspannung und zunehmendem

Leistungsdruck habe er be gonnen Alkohol zu trinken. Seit Ende 2012 hätten sich zunehmende Lust- und Antriebslosigkeit sowie Tagesmüdigkeit bei ausgeprägter und latenter Gereizt heit bemerkbar ge macht. Ab 1 8. März 2013 wurde er krankgeschrieben. Vom 8. bis 2 6. April 2013 machte der Beschwerdeführer in der A.___

einen Alkoholentzug (vgl. Bericht des B.___ vom 2 0. November 2013; Urk. 7/15/2). 3.2

Im Bericht vom 29. August 2013 (Urk. 7/2/1) diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, eine mittelgradige depressive Episode bei psychosozialer Belastung und einen Status nach Alkoholentzug bei sekun dä rem Alkoholabusus und bestätigte die seit 18. März 2013 bestehende Arbeitsun fähigkeit.

Vom 2 2. Juli bis 3 1. August 2013 war der Beschwerdeführer in stationärer psy chiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in der E.___ . Im Austrittsbericht vom 1 3. September 2013 ( Urk. 7/23/7 ff.) diagnostizierten die behandelnden Ärzte eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), der zeit mittelgradige r Episode und multifaktorieller Genese bei wachsender berufli cher Überforderung und familiären Belastungen (ICD-10 Z56, Z50.2, Z73.2) bei Verdacht auf abhängige Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 F32.1273 .1 ) res pektive Verdacht auf Persönlichkeitsänderung nach chronischem Cannabis-Konsum mit Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms (ICD-10 Z73.0), Status nach einer Alkoholentzugsbehandlung bei sekundärem Alkoholabusus, linkssei tiger Tinnitus aureum , Vitamin-B12-Mangel, ein thorakolumbales

Schmerz syn drom mit Wirbelsäulenfehlhaltung, muskulärer Dysbalance und Kopfprotra xion beim Gehen ( Urk. 7/23/7). Die Ärzte stellten fest, dass es dem Versicherten gegen Ende der Behandlung besser gegangen sei, es sei zu einem Rückgang der depressiven Symptomatik gekommen. Die Ärzte empfahlen dringend, die ambu lante Psychotherapie weiterzuführen und eine berufliche Reintegration bzw. eine berufliche Neuorientierung anzustreben (Urk. 7/23/10). 3.3

Im Bericht vom 2 0. Dez ember 2013 diagnostizierten die behandeln den Ärzte des B.___ , Dr. med. F.___ , Oberarzt, und lic . phil. G.___ , Psychologin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vierende de pres si ve Episode (ICD-10 F33.1), gegenwärtig mittelgradig bis schwer, mit einem Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0; Urk. 7/15/1). Sie attes tierten dem Be schwer deführer, der seit dem 9. September 2013 in ihrer ambu lanten Betreuung sei, seit diesem Tag und weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit ( Urk. 7/15/2). Aus psychiatrischer Sicht bestünden Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit, eine verringerte Konzentrationsfähigkeit und Aus dauer, eine erhöhte Erschöpf barkeit , eine Neigung zum Grübeln, ein Stim mungseinbruch sowie ein verring er ter Selbstwert ( Urk. 7/15/4). Die depressive Symptomatik könne mit regel mässi ger psychotherapeutischer Behandlung sowie medikamentöser Unterstütz ung verbessert werden ( Urk. 7/15/5), sodass mit ei ner Rückkehr in den Arbeits prozess grundsätzlich zu rechnen sei, wenn auch der Zeitpunkt gegenwärtig noch nicht absehbar sei. Allerdings ziehe der Be schwerdeführer eine Umschu lung in einen mehr sozial ausgerichteten Bereich in Betracht ( Urk. 7/15/3). 3.4

D ie CSS Krankenversicherung AG , der Taggeldversicherer , liess den Beschwer de führer durch

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, so wie pharmazeutische Medizin, am 1 4. Januar 2014 b egutachten ( Urk. 7/23 /1 ff. ). In seinem Gutachten vom 2 7. Januar 2014 ( Urk. 7/23/2 ff.) er hob Dr. H.___ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung , aktuell mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.1). Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei nach wie vor dünnhäutig, gereizt und lärmempfindlich. Nachts schlafe er schlecht, schwitze stark und habe sehr intensive Träume (Urk. 7/23/4) .

Der Beschwerdeführer klage darüber, sein Befinden sei nach wie vor eine Achterbahnfahrt. Er ziehe sich zu Hause oft zurück, er versuche den Haushalt zu machen, doch komme er nicht vom Fleck. Das Lesen von bereits einfachen Texten bereite ihm Mühe, er leide an Konzentrationsstörungen und schon zur Mittagszeit sei er erschöpft und müde, sein Selbstvertrauen sei gering . Der Arzt stellte fest, der psy chopatho logische Befund sei gegenwärtig durch eine leichte Verschiebung der Stimmungslage zum

depressiven Pol gekenn zeich net. Weiterhin liege ein flori des

Krank heits ge schehen vor ( Urk. 7/23/3). Um das stagnierende Krankheitsbild in Bewegung zu bringen, empfehle er einen tages klinischen Aufenthalt. Die dem Beschwerde füh rer attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei mindestens bis zum Ab schluss der teilstationären Behandlung im B.___ ausgewiesen ( Urk. 7/23/ 5). 3.5

Auf Veranlassung der Krankenkasse ÖKK ,

die ebenfalls Taggelder bezahlte, beurteilte Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Be schwer deführer am 2 2. Januar 2014 (vgl. Gutachten vom 3. März 2014; Urk. 7/18). Nach der anamnestischen Darstellung ( Urk. 7/18/8-9) hielt Dr. I.___ fest, aktuell liessen sich beim Beschwerdeführer keine depressiven Symptome objektivieren, er habe einen elastischen, raumgreifenden Gang, sitze normal und nicht vorn übergebeugt auf seinem Stuhl, könne emotional gut mitschwingen und sich auf die Unterhaltung konzentrieren, sei aufmerksam und die Sprech weise bezüglich Lautstärke und Melodie sei unauffällig. Der Beschwerdeführer habe zu dem selber eine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik ein ge räumt, seit er das Antidepressivum Efexor einsetze. Er klage lediglich über Ein schlaf störungen und dass es ihm schwerfalle, telefonisch oder persönlich mit anderen Menschen zu sprechen. Somit dürfte eine depressive Symptomatik vor l iegen, welche sich irgendwo zwischen leicht und höchstens mittelgradig bewege ( Urk. 7/18/10).

Dr. I.___ kam zum Schluss, dass ab dem jetzigen Zeitpunkt sowohl für die angestammte Tätigkeit als Elektromonteur als auch für sämtliche zumut baren Verweistätigkeiten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wer den könne . Aufgrund des bisherigen Verlaufs könne mit einer baldigen Steige rung der Arbeitsfähigkeit in einem tag geldausschliessendem

Umfang gerechnet werden ( Urk. 7/18/11). 3.6

Nach einer häuslichen Dekompensation und einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik begab sich der Versicherte ab 26. März 2014 in die tagesklinische Behandlung des B.___ . Dr. med. J.___ , Oberärztin, berichtete der IV-Stelle, es zeigten sich im tagesklinischen Setting deutliche Defizite, die einen Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt zum aktuellen Zeitpunkt unrealistisch erscheinen liessen. Der Versicherte weise eine geringe Belastbarkeit und wechselhafte Stimmungen auf, er sei flüchtig un d habe Mühe, an einer Sache dran zu bleiben. Er weise ein ausgeprägtes Ver meidungsverhalten hinsichtlich von notwendigen, auch unangenehmen Dingen auf. Wegen vermehrten Ängsten nehme er gegenwärtig ein Medikament zusätz lich ein. Er trinke auch wieder Alkohol als dysfunktionale Bewältigungsstrategie in schwierigen Situationen. Es sei eine Abklärung wegen eines ADHS-Syndroms im Gange. Eine Unterstützung durch die Invalidenversicherung in Form einer Arbeitsintegration oder von beruflichen Massnahmen werde aus ärztlicher Sicht als dringend angesehen. Die Ärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressi ve Störung, mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) mit Ausgebrannt-Sein (ICD-10 Z73), einen Verdacht auf ADHS im Erwachsenenalter, eine Persönlich keits akzentuierung mit ängstlich vermeidenden Anteilen (ICD-10 Z73.0) und eine Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch, gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10 F10.1) (Urk. 7/27). 3.7

Im Bericht des B.___ vom 5. Januar 2015 ( Urk.

5) be treffend die tagesklinische Behandlung vom 4. August bis 2 8. November 2014 blieben die Ärzte im Wesentlichen bei ihren Diagnosen, ergänzten sie durch den schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1) und diagnostizierten nun eine ängstliche vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6).

Der Versicherte zeige eine reduzierte Aufmerksamkeit und eine verminderte Kon zentration. Im Affekt sei er depressiv und grüblerisch, habe ausgeprägte Stimmungsschwankungen, er leide an grosser innerer Anspannung, Nervosität, ge ringer Belastbarkeit und er vermeide mögliche oder tatsächliche unan ge neh me Situationen (Telefonate etc.). Er sei nach einem erneuten Alkoholentzug zwi schen 14. und 30. Juli 2014 wieder in die Tagesklinik eingetreten. Die Ärzte er wähnten, dass der Versicherte seither motiviert und regelmässig am multimo da len Therapieprogramm teilnehme. Die Verdachtsdiagnose eines ADHS im Erwach senenalter habe wegen Substanzkonsums und der depressiven Symptomatik nicht eindeutig bestätigt werden können, weshalb eine erneute Testung im Verlauf empfohlen werde. Der Versicherte werde aufgrund von erneuten Rückfällen in seine Suchtproblematik ab 3.

Dezember

2014 in der Klinik C.___ eine suchtspe zifische stationäre Behandlung beginnen. Anschliessend empfehle man eine wei ter führende ambu lante psychotherapeutische Behandlung und eine Unter stützung bei einer mög lichst raschen Eingliederung in den Arbeitsmarkt ( Urk. 5 S. 3). 4. 4.1

Die IV-Stelle verneinte einen invalidisierenden Gesundheitsschaden des Be schwerdeführers, wobei sie sich in ihrer Beurteilung auf den Regionalen Ärzt lichen Dienst

( RAD ) stützte. In seiner Stellungnahme vom 2 1. März 2014 ( Urk. 7/20/4 f.) hielt Dr. med. pract . K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, fest, es sei auf das Gutachten von Dr. I.___ (vgl. Urk. 7/18) abzu stellen.

Dieser habe ab Begutachtungsuntersuchung vom 2 2. Januar 2014 sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert und gehe ab A nfang März 2014 von einer 1 00%igen Arbeitsfähigkeit aus . Eine Diagnose mit einer dauerhaften Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit werde nicht gestellt. 4.2

Obwohl die beiden Gutachten der Dres . H.___ und I.___ zeitlich sehr eng beiein an derliegen - sie sind lediglich etwas mehr als einen Monat auseinander ,

Dr. H.___ hat seines am 2 7. Januar (vgl. Urk. 7/23/1 ff.) und Dr. I.___

seine s am 3. März 2014 ( Urk. 7/18) verfasst - kommen sie zu signifikant unterschiedlichen Ergeb nissen. W ährend Dr. I.___ von einer „depressiven Symptomatik“, „irgendwo zwischen leicht- und höchstens mittelgradig“, spricht, geht Dr. H.___ in Über einstimmung mit den behandelnden Psychiatern von einer nach ICD-10 defi nier ten, rezidivierenden depressiven Störung mittelgr adigen Ausmasses (ICD-10 F33.1) aus. Dr. I.___ ’s Ausführungen vermögen dabei nicht zu überzeugen, sie sind mehr deskriptiver denn medizinisch-analytischer Art. Ihm lag denn auch gemäss eigenen Ausführungen einzig der Bericht der E.___ vom 1 3. September 2013 vor ( Urk. 7/23/7 ff), weshalb er sich auf einen im Zeitpunkt seiner Begutachtung nicht mehr aktuel len medizinischen Bericht stützt e . Weder lagen ihm der Bericht des B.___ vom 2 0. November 2013 ( Urk. 7/15) noch das Gut achten von Dr. H.___ vom 2 7. Janu ar 2014 ( Urk. 7/23/1 ff.) vor, so das eine fundierte Auseinandersetzung m it den anderen Fachärztlichen An sichten fehlt. Sodann besteht auch ein ge wisser Widerspruch zwischen seinem psychischen Befund, dass sich aktuell keine depressiven Symptome objektivieren liessen ( Urk. 7/18/10) , und seiner Atte stie rung einer immerhin nur 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Elektromonteur als auch für eine Verweistätigkeit ( Urk. 7/18/11). Schliesslich zeigt der Fortgang der Anamnese, so etwa der Be richt des B.___ vom 5. Juni 2014 ( Urk. 7/27) oder je ner vom 5. Januar 2015 ( Urk. 5), dass sich Dr. I.___ `s Prognose, die Arbeitsfähig keit des Beschwerde führers werde bald einen taggeldausschliessenden Umfang erreichen ( Urk. 7/18/11), nicht bewahrheitet hat.

Damit entfällt die Grundlage, auf die sich die Beschwerdegegnerin für ihren Ent scheid stützt . Es kann ihrer Ansicht, dass kein invalidisierendes Krank heits leiden vorliege ( Urk. 2), nicht gefolgt werden. 4.3

An ders als Dr. I.___ diagnostizierten die behandelnden Ärzte und auch Dr. H.___

durchwegs eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33), und zwar jeweils mittelschwerer Episode (ICD-10 F33.1), was eine längerdauernde Depression be deutet und durchaus ein invalidisierendes Krankheitsgeschehen darstellen kann , zumal sich der Beschwerdeführer einsichtig zeigt und sich mehrfach in psy chotherapeutische Behandlung begab (Urteile des Bundesgerichts 9C_980/2010 vom 20. Juni 2011, 9C_947/2012). Sodann wurden von den behandelnden Ärzten Suchtmittelabhängigkeiten (Alkohol/Cannabis/Kokain) erwähnt, deren Rolle für das Beschwerdebild allerdings nicht hinreichend genau dargelegt wurde. Dies ist jedoch für die Frage von deren invalidisierender Bedeutung wichtig (vgl. E. 1.2). Es wurde auch der Verdacht eines ADHS im Erwachsenenalter geäussert, der ,

soweit ersichtlich, bis anhin nicht abgeklärt werden konnte. Bei diesen rele van ten, offenen Faktoren ist der von der Beschwerdegegnerin gezogene Schluss, dass ausgeprägte berufliche und familiäre Belastungen und somit psychosoziale Belastungsfaktoren für die psychische Beeinträchtigung verantwortlich seien, nicht erhärtet und fraglich, zumal die beruflich belastenden Umstände seit gerau mer Zeit weggefallen sind, ohne dass eine anhaltende Verbesserung im Gesund heitszustand eingetreten wäre. 4.4

Die von den behandelnden Ärzten und dem Gutachter Dr. H.___ attestierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit in allen Bereichen kontrastiert allerdings etwas

– und darin ist Dr. I.___ beizupflichten – mit dem von Dr. H.___ beschriebenen Bild von einer leichten Verschiebung der Stimmungslage zum depressiven Pol, einer leicht eingeschränkten affektiven Auslenkbarkeit, einer leichten psycho motorischen Einschränkung, während er die kognitiven Fähigkeiten wie Auf fassung und Erinnerung, sodann die Konzentration und Merkfähigkeit als intakt bezeichnete (Urk. 7/23). Das von den behandelnden Ärzten beschriebene Bild des Versicherten weicht in dem Sinne davon ab, dass es als gravierender dar gestellt wird. Die Frage, wie sehr der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur sowohl als Angestellter in einer anderen Firma als auch als

Selbständigerwerbender und auch in einer angepassten anderen Tätig keit eingeschränkt ist, ist näher abzuklären. Dabei ist in somatischer Hinsicht die seit langer Zeit vorhandene Schulterverletzung einzubeziehen (Urk. 14). Erst dann kann entschieden werden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf beruf liche Massnahmen oder/und gegebenenfalls eine Invalidenrente hat. Für die Ab klärungen ist eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt, die bis anhin nicht vorgenommen wurde und die den somatischen und psychiatrischen Fragestell ungen Rechnung trägt. Hierfür ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegen den Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.--

werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage der Röntgen bilder Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigParadiso

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1971 geborene X.___ , gelernter Elektromonteur, arbeitete zuletzt ab 2000 in einem Pensum von 20 % in seiner eigenen Firma Y.___ GmbH im Lichtverkauf und in der Planung sowie ab Oktober 2011 in einem Pensum von 80 % als bauleitender Elektromonteur für Neubau-Projekte und Grossba ustellen für die Z.___ GmbH ( Urk. 7/14/1), wobei ihm Letztere per 3 1. Mai 201

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 mit Hinwei sen).

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in va lidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit be einträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Fol ge

eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krank heitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E.

2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychi scher Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b).

E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität ( Art.

E. 4 ( Urk. 7/24/3) kündigte.

Ab 18.

März

2013 war der Versicherte a rbeitsunfähig geschrieben worden Urk.

7/3).

Am 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/3) meldete er sich wegen Überarbei tung, Lust losig keit sowie einem Burnout bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an . Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Ver sicherten ab, in dem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/12) und verschiedene Arztberichte ( Urk. 7/9, 7/15, 7/17) einholte, Versicherungs akten der Kranken kasse n ÖKK und CSS Versicherung ( Urk. 7/18, 7/23) beizog sowie ein Standort gespräch mit dem Versicherten ( Urk. 7/14) durchführte. Mit Vorbe scheid vom 2 1. März 2014 ( Urk. 7/21) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ab lehnung sowohl des Anspruc hs auf eine Rente als auch jenes auf berufliche Massnah men in Aussicht. Mit Eingabe vom 3 0. April 2014 ( Urk. 7/25) erhob der Versicherte dagegen Einwand und verlangte die Gewährung von beruflichen Mass nahmen. Anschliessend reichte er den Bericht der A.___ , B.___ (nachfolgend: B.___ ) vom 5. Juni 2014 ( Urk. 7/27) ein . M it Verfügung vom 7. November 2014 ( Urk. 2)

entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinn . 2.

Gegen die Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 8. November 2014 ( Urk.

1) Beschwerde und beantragte die Zuspre chung von beruflichen Massnah men. Er reichte am 2. Februar 2015 den be reits in der Beschwerdeschrift an ge kündigten Bericht des B.___ vom 5. Januar 2015 ( Urk. 5) ein . In der Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2015 ( Urk.

6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde und nahm anschliessend mit Eingabe vom 2 7. Februar 2015 ( Urk.

9) Stellung zum Bericht des B.___ vom 5. Januar 2015.

S ie hielt weiterhin an der Ablehnung jeglicher Ansprüche auf Versicherungs leistungen fest . Im Rahmen einer Akteneinsichts nahme am 9. September 2015 ( Urk. 1

E. 4.1 Die IV-Stelle verneinte einen invalidisierenden Gesundheitsschaden des Be schwerdeführers, wobei sie sich in ihrer Beurteilung auf den Regionalen Ärzt lichen Dienst

( RAD ) stützte. In seiner Stellungnahme vom 2 1. März 2014 ( Urk. 7/20/4 f.) hielt Dr. med. pract . K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, fest, es sei auf das Gutachten von Dr. I.___ (vgl. Urk. 7/18) abzu stellen.

Dieser habe ab Begutachtungsuntersuchung vom 2 2. Januar 2014 sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert und gehe ab A nfang März 2014 von einer 1 00%igen Arbeitsfähigkeit aus . Eine Diagnose mit einer dauerhaften Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit werde nicht gestellt.

E. 4.2 Obwohl die beiden Gutachten der Dres . H.___ und I.___ zeitlich sehr eng beiein an derliegen - sie sind lediglich etwas mehr als einen Monat auseinander ,

Dr. H.___ hat seines am 2 7. Januar (vgl. Urk. 7/23/1 ff.) und Dr. I.___

seine s am 3. März 2014 ( Urk. 7/18) verfasst - kommen sie zu signifikant unterschiedlichen Ergeb nissen. W ährend Dr. I.___ von einer „depressiven Symptomatik“, „irgendwo zwischen leicht- und höchstens mittelgradig“, spricht, geht Dr. H.___ in Über einstimmung mit den behandelnden Psychiatern von einer nach ICD-10 defi nier ten, rezidivierenden depressiven Störung mittelgr adigen Ausmasses (ICD-10 F33.1) aus. Dr. I.___ ’s Ausführungen vermögen dabei nicht zu überzeugen, sie sind mehr deskriptiver denn medizinisch-analytischer Art. Ihm lag denn auch gemäss eigenen Ausführungen einzig der Bericht der E.___ vom 1 3. September 2013 vor ( Urk. 7/23/7 ff), weshalb er sich auf einen im Zeitpunkt seiner Begutachtung nicht mehr aktuel len medizinischen Bericht stützt e . Weder lagen ihm der Bericht des B.___ vom 2 0. November 2013 ( Urk. 7/15) noch das Gut achten von Dr. H.___ vom 2 7. Janu ar 2014 ( Urk. 7/23/1 ff.) vor, so das eine fundierte Auseinandersetzung m it den anderen Fachärztlichen An sichten fehlt. Sodann besteht auch ein ge wisser Widerspruch zwischen seinem psychischen Befund, dass sich aktuell keine depressiven Symptome objektivieren liessen ( Urk. 7/18/10) , und seiner Atte stie rung einer immerhin nur 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Elektromonteur als auch für eine Verweistätigkeit ( Urk. 7/18/11). Schliesslich zeigt der Fortgang der Anamnese, so etwa der Be richt des B.___ vom 5. Juni 2014 ( Urk. 7/27) oder je ner vom 5. Januar 2015 ( Urk. 5), dass sich Dr. I.___ `s Prognose, die Arbeitsfähig keit des Beschwerde führers werde bald einen taggeldausschliessenden Umfang erreichen ( Urk. 7/18/11), nicht bewahrheitet hat.

Damit entfällt die Grundlage, auf die sich die Beschwerdegegnerin für ihren Ent scheid stützt . Es kann ihrer Ansicht, dass kein invalidisierendes Krank heits leiden vorliege ( Urk. 2), nicht gefolgt werden.

E. 4.3 An ders als Dr. I.___ diagnostizierten die behandelnden Ärzte und auch Dr. H.___

durchwegs eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33), und zwar jeweils mittelschwerer Episode (ICD-10 F33.1), was eine längerdauernde Depression be deutet und durchaus ein invalidisierendes Krankheitsgeschehen darstellen kann , zumal sich der Beschwerdeführer einsichtig zeigt und sich mehrfach in psy chotherapeutische Behandlung begab (Urteile des Bundesgerichts 9C_980/2010 vom 20. Juni 2011, 9C_947/2012). Sodann wurden von den behandelnden Ärzten Suchtmittelabhängigkeiten (Alkohol/Cannabis/Kokain) erwähnt, deren Rolle für das Beschwerdebild allerdings nicht hinreichend genau dargelegt wurde. Dies ist jedoch für die Frage von deren invalidisierender Bedeutung wichtig (vgl. E. 1.2). Es wurde auch der Verdacht eines ADHS im Erwachsenenalter geäussert, der ,

soweit ersichtlich, bis anhin nicht abgeklärt werden konnte. Bei diesen rele van ten, offenen Faktoren ist der von der Beschwerdegegnerin gezogene Schluss, dass ausgeprägte berufliche und familiäre Belastungen und somit psychosoziale Belastungsfaktoren für die psychische Beeinträchtigung verantwortlich seien, nicht erhärtet und fraglich, zumal die beruflich belastenden Umstände seit gerau mer Zeit weggefallen sind, ohne dass eine anhaltende Verbesserung im Gesund heitszustand eingetreten wäre.

E. 4.4 Die von den behandelnden Ärzten und dem Gutachter Dr. H.___ attestierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit in allen Bereichen kontrastiert allerdings etwas

– und darin ist Dr. I.___ beizupflichten – mit dem von Dr. H.___ beschriebenen Bild von einer leichten Verschiebung der Stimmungslage zum depressiven Pol, einer leicht eingeschränkten affektiven Auslenkbarkeit, einer leichten psycho motorischen Einschränkung, während er die kognitiven Fähigkeiten wie Auf fassung und Erinnerung, sodann die Konzentration und Merkfähigkeit als intakt bezeichnete (Urk. 7/23). Das von den behandelnden Ärzten beschriebene Bild des Versicherten weicht in dem Sinne davon ab, dass es als gravierender dar gestellt wird. Die Frage, wie sehr der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur sowohl als Angestellter in einer anderen Firma als auch als

Selbständigerwerbender und auch in einer angepassten anderen Tätig keit eingeschränkt ist, ist näher abzuklären. Dabei ist in somatischer Hinsicht die seit langer Zeit vorhandene Schulterverletzung einzubeziehen (Urk. 14). Erst dann kann entschieden werden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf beruf liche Massnahmen oder/und gegebenenfalls eine Invalidenrente hat. Für die Ab klärungen ist eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt, die bis anhin nicht vorgenommen wurde und die den somatischen und psychiatrischen Fragestell ungen Rechnung trägt. Hierfür ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegen den Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.--

werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage der Röntgen bilder Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigParadiso

E. 5 ) reichte der Beschwerdeführer Röntgen bilder bezüglich seiner Schulter ( Urk.

14) ein . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3):

medizinischen Massnahmen ( lit . a);

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis );

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1. 4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verfügung auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hät ten ergeben, dass sich die depressive Symptomatik des Be schwer deführers ver bessert habe und diesbezüglich langandauernd keine Beein trächtigung der Ar beitsfähigkeit bestehe. Der Schulterschmerz, der auf eine m 20 Jahre zurück liegenden Sportunfall basiere, begründe keine IV-Leistungen, da durch die an gegebenen klinischen Minimalbefunde keine Einschränkung in der Arbeitsfähig keit nachvollziehbar sei ( Urk. 2 S.

1-2). In der Beschwerdeantwort ergänzte die IV-Stelle zudem, die depressive Erkrankung beruhe zum einen auf nicht versi cherte n psychosoziale n Belastungsfaktoren und zum anderen sei da von auszuge hen, dass die depressive Erschöpfung bei Fortsetzung psychiatrisch- psychothe rapeutischer Behandlung sowie psychopharmakologischer Unterstütz ung be hand elbar und damit vorübergehend sei

und damit nicht invalidi sie ren de r Natur sei ( Urk. 6 S. 1). 2.2

Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, er sei seit über einein halb Jahren arbeitsunfähig sowie seit längerem in psychiat rischer Behandlung bei der A.___ , B.___ , wo die Ärzte neu die Diagnose einer vermeidenden Persönlichkeitsstörung ge stellt hätten. Er be finde sich seit 26. März 2014 in der tagesklinischen Behand lung und werde in einer Woche in d i e Klinik C.___ eintreten. Weiter leide er an Schulterproblemen , bei Überkopfarbeiten wie Lam pen montieren, Dosen ver drah ten etc. habe er stets Unterstützung durch Hilfsar beiter oder Lehrlinge gebraucht ( Urk. 1 S. 1). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer, Vater von drei Kindern, hat sich nach eigenen Angaben bei einem Bauprojekt, bei welchem 15 Wohnungen elektrisch auszustatten wa ren, übernommen, sodass er zuletzt keine geregelten Arbeitszeiten mehr hatte. Mit zunehmender Anspannung und zunehmendem

Leistungsdruck habe er be gonnen Alkohol zu trinken. Seit Ende 2012 hätten sich zunehmende Lust- und Antriebslosigkeit sowie Tagesmüdigkeit bei ausgeprägter und latenter Gereizt heit bemerkbar ge macht. Ab 1 8. März 2013 wurde er krankgeschrieben. Vom 8. bis 2 6. April 2013 machte der Beschwerdeführer in der A.___

einen Alkoholentzug (vgl. Bericht des B.___ vom 2 0. November 2013; Urk. 7/15/2). 3.2

Im Bericht vom 29. August 2013 (Urk. 7/2/1) diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, eine mittelgradige depressive Episode bei psychosozialer Belastung und einen Status nach Alkoholentzug bei sekun dä rem Alkoholabusus und bestätigte die seit 18. März 2013 bestehende Arbeitsun fähigkeit.

Vom 2 2. Juli bis 3 1. August 2013 war der Beschwerdeführer in stationärer psy chiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in der E.___ . Im Austrittsbericht vom 1 3. September 2013 ( Urk. 7/23/7 ff.) diagnostizierten die behandelnden Ärzte eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), der zeit mittelgradige r Episode und multifaktorieller Genese bei wachsender berufli cher Überforderung und familiären Belastungen (ICD-10 Z56, Z50.2, Z73.2) bei Verdacht auf abhängige Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 F32.1273 .1 ) res pektive Verdacht auf Persönlichkeitsänderung nach chronischem Cannabis-Konsum mit Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms (ICD-10 Z73.0), Status nach einer Alkoholentzugsbehandlung bei sekundärem Alkoholabusus, linkssei tiger Tinnitus aureum , Vitamin-B12-Mangel, ein thorakolumbales

Schmerz syn drom mit Wirbelsäulenfehlhaltung, muskulärer Dysbalance und Kopfprotra xion beim Gehen ( Urk. 7/23/7). Die Ärzte stellten fest, dass es dem Versicherten gegen Ende der Behandlung besser gegangen sei, es sei zu einem Rückgang der depressiven Symptomatik gekommen. Die Ärzte empfahlen dringend, die ambu lante Psychotherapie weiterzuführen und eine berufliche Reintegration bzw. eine berufliche Neuorientierung anzustreben (Urk. 7/23/10). 3.3

Im Bericht vom 2 0. Dez ember 2013 diagnostizierten die behandeln den Ärzte des B.___ , Dr. med. F.___ , Oberarzt, und lic . phil. G.___ , Psychologin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vierende de pres si ve Episode (ICD-10 F33.1), gegenwärtig mittelgradig bis schwer, mit einem Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0; Urk. 7/15/1). Sie attes tierten dem Be schwer deführer, der seit dem 9. September 2013 in ihrer ambu lanten Betreuung sei, seit diesem Tag und weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit ( Urk. 7/15/2). Aus psychiatrischer Sicht bestünden Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit, eine verringerte Konzentrationsfähigkeit und Aus dauer, eine erhöhte Erschöpf barkeit , eine Neigung zum Grübeln, ein Stim mungseinbruch sowie ein verring er ter Selbstwert ( Urk. 7/15/4). Die depressive Symptomatik könne mit regel mässi ger psychotherapeutischer Behandlung sowie medikamentöser Unterstütz ung verbessert werden ( Urk. 7/15/5), sodass mit ei ner Rückkehr in den Arbeits prozess grundsätzlich zu rechnen sei, wenn auch der Zeitpunkt gegenwärtig noch nicht absehbar sei. Allerdings ziehe der Be schwerdeführer eine Umschu lung in einen mehr sozial ausgerichteten Bereich in Betracht ( Urk. 7/15/3). 3.4

D ie CSS Krankenversicherung AG , der Taggeldversicherer , liess den Beschwer de führer durch

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, so wie pharmazeutische Medizin, am 1 4. Januar 2014 b egutachten ( Urk. 7/23 /1 ff. ). In seinem Gutachten vom 2 7. Januar 2014 ( Urk. 7/23/2 ff.) er hob Dr. H.___ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung , aktuell mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.1). Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei nach wie vor dünnhäutig, gereizt und lärmempfindlich. Nachts schlafe er schlecht, schwitze stark und habe sehr intensive Träume (Urk. 7/23/4) .

Der Beschwerdeführer klage darüber, sein Befinden sei nach wie vor eine Achterbahnfahrt. Er ziehe sich zu Hause oft zurück, er versuche den Haushalt zu machen, doch komme er nicht vom Fleck. Das Lesen von bereits einfachen Texten bereite ihm Mühe, er leide an Konzentrationsstörungen und schon zur Mittagszeit sei er erschöpft und müde, sein Selbstvertrauen sei gering . Der Arzt stellte fest, der psy chopatho logische Befund sei gegenwärtig durch eine leichte Verschiebung der Stimmungslage zum

depressiven Pol gekenn zeich net. Weiterhin liege ein flori des

Krank heits ge schehen vor ( Urk. 7/23/3). Um das stagnierende Krankheitsbild in Bewegung zu bringen, empfehle er einen tages klinischen Aufenthalt. Die dem Beschwerde füh rer attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei mindestens bis zum Ab schluss der teilstationären Behandlung im B.___ ausgewiesen ( Urk. 7/23/ 5). 3.5

Auf Veranlassung der Krankenkasse ÖKK ,

die ebenfalls Taggelder bezahlte, beurteilte Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Be schwer deführer am 2 2. Januar 2014 (vgl. Gutachten vom 3. März 2014; Urk. 7/18). Nach der anamnestischen Darstellung ( Urk. 7/18/8-9) hielt Dr. I.___ fest, aktuell liessen sich beim Beschwerdeführer keine depressiven Symptome objektivieren, er habe einen elastischen, raumgreifenden Gang, sitze normal und nicht vorn übergebeugt auf seinem Stuhl, könne emotional gut mitschwingen und sich auf die Unterhaltung konzentrieren, sei aufmerksam und die Sprech weise bezüglich Lautstärke und Melodie sei unauffällig. Der Beschwerdeführer habe zu dem selber eine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik ein ge räumt, seit er das Antidepressivum Efexor einsetze. Er klage lediglich über Ein schlaf störungen und dass es ihm schwerfalle, telefonisch oder persönlich mit anderen Menschen zu sprechen. Somit dürfte eine depressive Symptomatik vor l iegen, welche sich irgendwo zwischen leicht und höchstens mittelgradig bewege ( Urk. 7/18/10).

Dr. I.___ kam zum Schluss, dass ab dem jetzigen Zeitpunkt sowohl für die angestammte Tätigkeit als Elektromonteur als auch für sämtliche zumut baren Verweistätigkeiten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wer den könne . Aufgrund des bisherigen Verlaufs könne mit einer baldigen Steige rung der Arbeitsfähigkeit in einem tag geldausschliessendem

Umfang gerechnet werden ( Urk. 7/18/11). 3.6

Nach einer häuslichen Dekompensation und einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik begab sich der Versicherte ab 26. März 2014 in die tagesklinische Behandlung des B.___ . Dr. med. J.___ , Oberärztin, berichtete der IV-Stelle, es zeigten sich im tagesklinischen Setting deutliche Defizite, die einen Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt zum aktuellen Zeitpunkt unrealistisch erscheinen liessen. Der Versicherte weise eine geringe Belastbarkeit und wechselhafte Stimmungen auf, er sei flüchtig un d habe Mühe, an einer Sache dran zu bleiben. Er weise ein ausgeprägtes Ver meidungsverhalten hinsichtlich von notwendigen, auch unangenehmen Dingen auf. Wegen vermehrten Ängsten nehme er gegenwärtig ein Medikament zusätz lich ein. Er trinke auch wieder Alkohol als dysfunktionale Bewältigungsstrategie in schwierigen Situationen. Es sei eine Abklärung wegen eines ADHS-Syndroms im Gange. Eine Unterstützung durch die Invalidenversicherung in Form einer Arbeitsintegration oder von beruflichen Massnahmen werde aus ärztlicher Sicht als dringend angesehen. Die Ärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressi ve Störung, mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) mit Ausgebrannt-Sein (ICD-10 Z73), einen Verdacht auf ADHS im Erwachsenenalter, eine Persönlich keits akzentuierung mit ängstlich vermeidenden Anteilen (ICD-10 Z73.0) und eine Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch, gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10 F10.1) (Urk. 7/27). 3.7

Im Bericht des B.___ vom 5. Januar 2015 ( Urk.

5) be treffend die tagesklinische Behandlung vom 4. August bis 2 8. November 2014 blieben die Ärzte im Wesentlichen bei ihren Diagnosen, ergänzten sie durch den schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1) und diagnostizierten nun eine ängstliche vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6).

Der Versicherte zeige eine reduzierte Aufmerksamkeit und eine verminderte Kon zentration. Im Affekt sei er depressiv und grüblerisch, habe ausgeprägte Stimmungsschwankungen, er leide an grosser innerer Anspannung, Nervosität, ge ringer Belastbarkeit und er vermeide mögliche oder tatsächliche unan ge neh me Situationen (Telefonate etc.). Er sei nach einem erneuten Alkoholentzug zwi schen 14. und 30. Juli 2014 wieder in die Tagesklinik eingetreten. Die Ärzte er wähnten, dass der Versicherte seither motiviert und regelmässig am multimo da len Therapieprogramm teilnehme. Die Verdachtsdiagnose eines ADHS im Erwach senenalter habe wegen Substanzkonsums und der depressiven Symptomatik nicht eindeutig bestätigt werden können, weshalb eine erneute Testung im Verlauf empfohlen werde. Der Versicherte werde aufgrund von erneuten Rückfällen in seine Suchtproblematik ab 3.

Dezember

2014 in der Klinik C.___ eine suchtspe zifische stationäre Behandlung beginnen. Anschliessend empfehle man eine wei ter führende ambu lante psychotherapeutische Behandlung und eine Unter stützung bei einer mög lichst raschen Eingliederung in den Arbeitsmarkt ( Urk. 5 S. 3). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01293 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Paradiso Urteil vom

30. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1971 geborene X.___ , gelernter Elektromonteur, arbeitete zuletzt ab 2000 in einem Pensum von 20 % in seiner eigenen Firma Y.___ GmbH im Lichtverkauf und in der Planung sowie ab Oktober 2011 in einem Pensum von 80 % als bauleitender Elektromonteur für Neubau-Projekte und Grossba ustellen für die Z.___ GmbH ( Urk. 7/14/1), wobei ihm Letztere per 3 1. Mai 201 4 ( Urk. 7/24/3) kündigte.

Ab 18.

März

2013 war der Versicherte a rbeitsunfähig geschrieben worden Urk.

7/3).

Am 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/3) meldete er sich wegen Überarbei tung, Lust losig keit sowie einem Burnout bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an . Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Ver sicherten ab, in dem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/12) und verschiedene Arztberichte ( Urk. 7/9, 7/15, 7/17) einholte, Versicherungs akten der Kranken kasse n ÖKK und CSS Versicherung ( Urk. 7/18, 7/23) beizog sowie ein Standort gespräch mit dem Versicherten ( Urk. 7/14) durchführte. Mit Vorbe scheid vom 2 1. März 2014 ( Urk. 7/21) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ab lehnung sowohl des Anspruc hs auf eine Rente als auch jenes auf berufliche Massnah men in Aussicht. Mit Eingabe vom 3 0. April 2014 ( Urk. 7/25) erhob der Versicherte dagegen Einwand und verlangte die Gewährung von beruflichen Mass nahmen. Anschliessend reichte er den Bericht der A.___ , B.___ (nachfolgend: B.___ ) vom 5. Juni 2014 ( Urk. 7/27) ein . M it Verfügung vom 7. November 2014 ( Urk. 2)

entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinn . 2.

Gegen die Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 8. November 2014 ( Urk.

1) Beschwerde und beantragte die Zuspre chung von beruflichen Massnah men. Er reichte am 2. Februar 2015 den be reits in der Beschwerdeschrift an ge kündigten Bericht des B.___ vom 5. Januar 2015 ( Urk. 5) ein . In der Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2015 ( Urk.

6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde und nahm anschliessend mit Eingabe vom 2 7. Februar 2015 ( Urk.

9) Stellung zum Bericht des B.___ vom 5. Januar 2015.

S ie hielt weiterhin an der Ablehnung jeglicher Ansprüche auf Versicherungs leistungen fest . Im Rahmen einer Akteneinsichts nahme am 9. September 2015 ( Urk. 1 5 ) reichte der Beschwerdeführer Röntgen bilder bezüglich seiner Schulter ( Urk.

14) ein . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hinwei sen).

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in va lidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit be einträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Fol ge

eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krank heitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E.

2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychi scher Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). 1.3

Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3):

medizinischen Massnahmen ( lit . a);

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis );

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1. 4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verfügung auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hät ten ergeben, dass sich die depressive Symptomatik des Be schwer deführers ver bessert habe und diesbezüglich langandauernd keine Beein trächtigung der Ar beitsfähigkeit bestehe. Der Schulterschmerz, der auf eine m 20 Jahre zurück liegenden Sportunfall basiere, begründe keine IV-Leistungen, da durch die an gegebenen klinischen Minimalbefunde keine Einschränkung in der Arbeitsfähig keit nachvollziehbar sei ( Urk. 2 S.

1-2). In der Beschwerdeantwort ergänzte die IV-Stelle zudem, die depressive Erkrankung beruhe zum einen auf nicht versi cherte n psychosoziale n Belastungsfaktoren und zum anderen sei da von auszuge hen, dass die depressive Erschöpfung bei Fortsetzung psychiatrisch- psychothe rapeutischer Behandlung sowie psychopharmakologischer Unterstütz ung be hand elbar und damit vorübergehend sei

und damit nicht invalidi sie ren de r Natur sei ( Urk. 6 S. 1). 2.2

Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, er sei seit über einein halb Jahren arbeitsunfähig sowie seit längerem in psychiat rischer Behandlung bei der A.___ , B.___ , wo die Ärzte neu die Diagnose einer vermeidenden Persönlichkeitsstörung ge stellt hätten. Er be finde sich seit 26. März 2014 in der tagesklinischen Behand lung und werde in einer Woche in d i e Klinik C.___ eintreten. Weiter leide er an Schulterproblemen , bei Überkopfarbeiten wie Lam pen montieren, Dosen ver drah ten etc. habe er stets Unterstützung durch Hilfsar beiter oder Lehrlinge gebraucht ( Urk. 1 S. 1). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer, Vater von drei Kindern, hat sich nach eigenen Angaben bei einem Bauprojekt, bei welchem 15 Wohnungen elektrisch auszustatten wa ren, übernommen, sodass er zuletzt keine geregelten Arbeitszeiten mehr hatte. Mit zunehmender Anspannung und zunehmendem

Leistungsdruck habe er be gonnen Alkohol zu trinken. Seit Ende 2012 hätten sich zunehmende Lust- und Antriebslosigkeit sowie Tagesmüdigkeit bei ausgeprägter und latenter Gereizt heit bemerkbar ge macht. Ab 1 8. März 2013 wurde er krankgeschrieben. Vom 8. bis 2 6. April 2013 machte der Beschwerdeführer in der A.___

einen Alkoholentzug (vgl. Bericht des B.___ vom 2 0. November 2013; Urk. 7/15/2). 3.2

Im Bericht vom 29. August 2013 (Urk. 7/2/1) diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, eine mittelgradige depressive Episode bei psychosozialer Belastung und einen Status nach Alkoholentzug bei sekun dä rem Alkoholabusus und bestätigte die seit 18. März 2013 bestehende Arbeitsun fähigkeit.

Vom 2 2. Juli bis 3 1. August 2013 war der Beschwerdeführer in stationärer psy chiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in der E.___ . Im Austrittsbericht vom 1 3. September 2013 ( Urk. 7/23/7 ff.) diagnostizierten die behandelnden Ärzte eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), der zeit mittelgradige r Episode und multifaktorieller Genese bei wachsender berufli cher Überforderung und familiären Belastungen (ICD-10 Z56, Z50.2, Z73.2) bei Verdacht auf abhängige Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 F32.1273 .1 ) res pektive Verdacht auf Persönlichkeitsänderung nach chronischem Cannabis-Konsum mit Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms (ICD-10 Z73.0), Status nach einer Alkoholentzugsbehandlung bei sekundärem Alkoholabusus, linkssei tiger Tinnitus aureum , Vitamin-B12-Mangel, ein thorakolumbales

Schmerz syn drom mit Wirbelsäulenfehlhaltung, muskulärer Dysbalance und Kopfprotra xion beim Gehen ( Urk. 7/23/7). Die Ärzte stellten fest, dass es dem Versicherten gegen Ende der Behandlung besser gegangen sei, es sei zu einem Rückgang der depressiven Symptomatik gekommen. Die Ärzte empfahlen dringend, die ambu lante Psychotherapie weiterzuführen und eine berufliche Reintegration bzw. eine berufliche Neuorientierung anzustreben (Urk. 7/23/10). 3.3

Im Bericht vom 2 0. Dez ember 2013 diagnostizierten die behandeln den Ärzte des B.___ , Dr. med. F.___ , Oberarzt, und lic . phil. G.___ , Psychologin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vierende de pres si ve Episode (ICD-10 F33.1), gegenwärtig mittelgradig bis schwer, mit einem Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0; Urk. 7/15/1). Sie attes tierten dem Be schwer deführer, der seit dem 9. September 2013 in ihrer ambu lanten Betreuung sei, seit diesem Tag und weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit ( Urk. 7/15/2). Aus psychiatrischer Sicht bestünden Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit, eine verringerte Konzentrationsfähigkeit und Aus dauer, eine erhöhte Erschöpf barkeit , eine Neigung zum Grübeln, ein Stim mungseinbruch sowie ein verring er ter Selbstwert ( Urk. 7/15/4). Die depressive Symptomatik könne mit regel mässi ger psychotherapeutischer Behandlung sowie medikamentöser Unterstütz ung verbessert werden ( Urk. 7/15/5), sodass mit ei ner Rückkehr in den Arbeits prozess grundsätzlich zu rechnen sei, wenn auch der Zeitpunkt gegenwärtig noch nicht absehbar sei. Allerdings ziehe der Be schwerdeführer eine Umschu lung in einen mehr sozial ausgerichteten Bereich in Betracht ( Urk. 7/15/3). 3.4

D ie CSS Krankenversicherung AG , der Taggeldversicherer , liess den Beschwer de führer durch

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, so wie pharmazeutische Medizin, am 1 4. Januar 2014 b egutachten ( Urk. 7/23 /1 ff. ). In seinem Gutachten vom 2 7. Januar 2014 ( Urk. 7/23/2 ff.) er hob Dr. H.___ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung , aktuell mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.1). Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei nach wie vor dünnhäutig, gereizt und lärmempfindlich. Nachts schlafe er schlecht, schwitze stark und habe sehr intensive Träume (Urk. 7/23/4) .

Der Beschwerdeführer klage darüber, sein Befinden sei nach wie vor eine Achterbahnfahrt. Er ziehe sich zu Hause oft zurück, er versuche den Haushalt zu machen, doch komme er nicht vom Fleck. Das Lesen von bereits einfachen Texten bereite ihm Mühe, er leide an Konzentrationsstörungen und schon zur Mittagszeit sei er erschöpft und müde, sein Selbstvertrauen sei gering . Der Arzt stellte fest, der psy chopatho logische Befund sei gegenwärtig durch eine leichte Verschiebung der Stimmungslage zum

depressiven Pol gekenn zeich net. Weiterhin liege ein flori des

Krank heits ge schehen vor ( Urk. 7/23/3). Um das stagnierende Krankheitsbild in Bewegung zu bringen, empfehle er einen tages klinischen Aufenthalt. Die dem Beschwerde füh rer attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei mindestens bis zum Ab schluss der teilstationären Behandlung im B.___ ausgewiesen ( Urk. 7/23/ 5). 3.5

Auf Veranlassung der Krankenkasse ÖKK ,

die ebenfalls Taggelder bezahlte, beurteilte Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Be schwer deführer am 2 2. Januar 2014 (vgl. Gutachten vom 3. März 2014; Urk. 7/18). Nach der anamnestischen Darstellung ( Urk. 7/18/8-9) hielt Dr. I.___ fest, aktuell liessen sich beim Beschwerdeführer keine depressiven Symptome objektivieren, er habe einen elastischen, raumgreifenden Gang, sitze normal und nicht vorn übergebeugt auf seinem Stuhl, könne emotional gut mitschwingen und sich auf die Unterhaltung konzentrieren, sei aufmerksam und die Sprech weise bezüglich Lautstärke und Melodie sei unauffällig. Der Beschwerdeführer habe zu dem selber eine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik ein ge räumt, seit er das Antidepressivum Efexor einsetze. Er klage lediglich über Ein schlaf störungen und dass es ihm schwerfalle, telefonisch oder persönlich mit anderen Menschen zu sprechen. Somit dürfte eine depressive Symptomatik vor l iegen, welche sich irgendwo zwischen leicht und höchstens mittelgradig bewege ( Urk. 7/18/10).

Dr. I.___ kam zum Schluss, dass ab dem jetzigen Zeitpunkt sowohl für die angestammte Tätigkeit als Elektromonteur als auch für sämtliche zumut baren Verweistätigkeiten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wer den könne . Aufgrund des bisherigen Verlaufs könne mit einer baldigen Steige rung der Arbeitsfähigkeit in einem tag geldausschliessendem

Umfang gerechnet werden ( Urk. 7/18/11). 3.6

Nach einer häuslichen Dekompensation und einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik begab sich der Versicherte ab 26. März 2014 in die tagesklinische Behandlung des B.___ . Dr. med. J.___ , Oberärztin, berichtete der IV-Stelle, es zeigten sich im tagesklinischen Setting deutliche Defizite, die einen Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt zum aktuellen Zeitpunkt unrealistisch erscheinen liessen. Der Versicherte weise eine geringe Belastbarkeit und wechselhafte Stimmungen auf, er sei flüchtig un d habe Mühe, an einer Sache dran zu bleiben. Er weise ein ausgeprägtes Ver meidungsverhalten hinsichtlich von notwendigen, auch unangenehmen Dingen auf. Wegen vermehrten Ängsten nehme er gegenwärtig ein Medikament zusätz lich ein. Er trinke auch wieder Alkohol als dysfunktionale Bewältigungsstrategie in schwierigen Situationen. Es sei eine Abklärung wegen eines ADHS-Syndroms im Gange. Eine Unterstützung durch die Invalidenversicherung in Form einer Arbeitsintegration oder von beruflichen Massnahmen werde aus ärztlicher Sicht als dringend angesehen. Die Ärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressi ve Störung, mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) mit Ausgebrannt-Sein (ICD-10 Z73), einen Verdacht auf ADHS im Erwachsenenalter, eine Persönlich keits akzentuierung mit ängstlich vermeidenden Anteilen (ICD-10 Z73.0) und eine Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch, gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10 F10.1) (Urk. 7/27). 3.7

Im Bericht des B.___ vom 5. Januar 2015 ( Urk.

5) be treffend die tagesklinische Behandlung vom 4. August bis 2 8. November 2014 blieben die Ärzte im Wesentlichen bei ihren Diagnosen, ergänzten sie durch den schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1) und diagnostizierten nun eine ängstliche vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6).

Der Versicherte zeige eine reduzierte Aufmerksamkeit und eine verminderte Kon zentration. Im Affekt sei er depressiv und grüblerisch, habe ausgeprägte Stimmungsschwankungen, er leide an grosser innerer Anspannung, Nervosität, ge ringer Belastbarkeit und er vermeide mögliche oder tatsächliche unan ge neh me Situationen (Telefonate etc.). Er sei nach einem erneuten Alkoholentzug zwi schen 14. und 30. Juli 2014 wieder in die Tagesklinik eingetreten. Die Ärzte er wähnten, dass der Versicherte seither motiviert und regelmässig am multimo da len Therapieprogramm teilnehme. Die Verdachtsdiagnose eines ADHS im Erwach senenalter habe wegen Substanzkonsums und der depressiven Symptomatik nicht eindeutig bestätigt werden können, weshalb eine erneute Testung im Verlauf empfohlen werde. Der Versicherte werde aufgrund von erneuten Rückfällen in seine Suchtproblematik ab 3.

Dezember

2014 in der Klinik C.___ eine suchtspe zifische stationäre Behandlung beginnen. Anschliessend empfehle man eine wei ter führende ambu lante psychotherapeutische Behandlung und eine Unter stützung bei einer mög lichst raschen Eingliederung in den Arbeitsmarkt ( Urk. 5 S. 3). 4. 4.1

Die IV-Stelle verneinte einen invalidisierenden Gesundheitsschaden des Be schwerdeführers, wobei sie sich in ihrer Beurteilung auf den Regionalen Ärzt lichen Dienst

( RAD ) stützte. In seiner Stellungnahme vom 2 1. März 2014 ( Urk. 7/20/4 f.) hielt Dr. med. pract . K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, fest, es sei auf das Gutachten von Dr. I.___ (vgl. Urk. 7/18) abzu stellen.

Dieser habe ab Begutachtungsuntersuchung vom 2 2. Januar 2014 sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert und gehe ab A nfang März 2014 von einer 1 00%igen Arbeitsfähigkeit aus . Eine Diagnose mit einer dauerhaften Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit werde nicht gestellt. 4.2

Obwohl die beiden Gutachten der Dres . H.___ und I.___ zeitlich sehr eng beiein an derliegen - sie sind lediglich etwas mehr als einen Monat auseinander ,

Dr. H.___ hat seines am 2 7. Januar (vgl. Urk. 7/23/1 ff.) und Dr. I.___

seine s am 3. März 2014 ( Urk. 7/18) verfasst - kommen sie zu signifikant unterschiedlichen Ergeb nissen. W ährend Dr. I.___ von einer „depressiven Symptomatik“, „irgendwo zwischen leicht- und höchstens mittelgradig“, spricht, geht Dr. H.___ in Über einstimmung mit den behandelnden Psychiatern von einer nach ICD-10 defi nier ten, rezidivierenden depressiven Störung mittelgr adigen Ausmasses (ICD-10 F33.1) aus. Dr. I.___ ’s Ausführungen vermögen dabei nicht zu überzeugen, sie sind mehr deskriptiver denn medizinisch-analytischer Art. Ihm lag denn auch gemäss eigenen Ausführungen einzig der Bericht der E.___ vom 1 3. September 2013 vor ( Urk. 7/23/7 ff), weshalb er sich auf einen im Zeitpunkt seiner Begutachtung nicht mehr aktuel len medizinischen Bericht stützt e . Weder lagen ihm der Bericht des B.___ vom 2 0. November 2013 ( Urk. 7/15) noch das Gut achten von Dr. H.___ vom 2 7. Janu ar 2014 ( Urk. 7/23/1 ff.) vor, so das eine fundierte Auseinandersetzung m it den anderen Fachärztlichen An sichten fehlt. Sodann besteht auch ein ge wisser Widerspruch zwischen seinem psychischen Befund, dass sich aktuell keine depressiven Symptome objektivieren liessen ( Urk. 7/18/10) , und seiner Atte stie rung einer immerhin nur 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Elektromonteur als auch für eine Verweistätigkeit ( Urk. 7/18/11). Schliesslich zeigt der Fortgang der Anamnese, so etwa der Be richt des B.___ vom 5. Juni 2014 ( Urk. 7/27) oder je ner vom 5. Januar 2015 ( Urk. 5), dass sich Dr. I.___ `s Prognose, die Arbeitsfähig keit des Beschwerde führers werde bald einen taggeldausschliessenden Umfang erreichen ( Urk. 7/18/11), nicht bewahrheitet hat.

Damit entfällt die Grundlage, auf die sich die Beschwerdegegnerin für ihren Ent scheid stützt . Es kann ihrer Ansicht, dass kein invalidisierendes Krank heits leiden vorliege ( Urk. 2), nicht gefolgt werden. 4.3

An ders als Dr. I.___ diagnostizierten die behandelnden Ärzte und auch Dr. H.___

durchwegs eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33), und zwar jeweils mittelschwerer Episode (ICD-10 F33.1), was eine längerdauernde Depression be deutet und durchaus ein invalidisierendes Krankheitsgeschehen darstellen kann , zumal sich der Beschwerdeführer einsichtig zeigt und sich mehrfach in psy chotherapeutische Behandlung begab (Urteile des Bundesgerichts 9C_980/2010 vom 20. Juni 2011, 9C_947/2012). Sodann wurden von den behandelnden Ärzten Suchtmittelabhängigkeiten (Alkohol/Cannabis/Kokain) erwähnt, deren Rolle für das Beschwerdebild allerdings nicht hinreichend genau dargelegt wurde. Dies ist jedoch für die Frage von deren invalidisierender Bedeutung wichtig (vgl. E. 1.2). Es wurde auch der Verdacht eines ADHS im Erwachsenenalter geäussert, der ,

soweit ersichtlich, bis anhin nicht abgeklärt werden konnte. Bei diesen rele van ten, offenen Faktoren ist der von der Beschwerdegegnerin gezogene Schluss, dass ausgeprägte berufliche und familiäre Belastungen und somit psychosoziale Belastungsfaktoren für die psychische Beeinträchtigung verantwortlich seien, nicht erhärtet und fraglich, zumal die beruflich belastenden Umstände seit gerau mer Zeit weggefallen sind, ohne dass eine anhaltende Verbesserung im Gesund heitszustand eingetreten wäre. 4.4

Die von den behandelnden Ärzten und dem Gutachter Dr. H.___ attestierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit in allen Bereichen kontrastiert allerdings etwas

– und darin ist Dr. I.___ beizupflichten – mit dem von Dr. H.___ beschriebenen Bild von einer leichten Verschiebung der Stimmungslage zum depressiven Pol, einer leicht eingeschränkten affektiven Auslenkbarkeit, einer leichten psycho motorischen Einschränkung, während er die kognitiven Fähigkeiten wie Auf fassung und Erinnerung, sodann die Konzentration und Merkfähigkeit als intakt bezeichnete (Urk. 7/23). Das von den behandelnden Ärzten beschriebene Bild des Versicherten weicht in dem Sinne davon ab, dass es als gravierender dar gestellt wird. Die Frage, wie sehr der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur sowohl als Angestellter in einer anderen Firma als auch als

Selbständigerwerbender und auch in einer angepassten anderen Tätig keit eingeschränkt ist, ist näher abzuklären. Dabei ist in somatischer Hinsicht die seit langer Zeit vorhandene Schulterverletzung einzubeziehen (Urk. 14). Erst dann kann entschieden werden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf beruf liche Massnahmen oder/und gegebenenfalls eine Invalidenrente hat. Für die Ab klärungen ist eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt, die bis anhin nicht vorgenommen wurde und die den somatischen und psychiatrischen Fragestell ungen Rechnung trägt. Hierfür ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegen den Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.--

werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage der Röntgen bilder Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigParadiso