Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 195 3 , begann nach Absolvierung der obli ga torischen Schulen eine Ausbildung zur Werklehrerin, welche sie jedoch mit ungenügenden Leistungen abschloss (Urk. 6/9/1, Urk. 6/9/4-5). Hernach ent schied sie sich für eine kaufmännische Ausbildung. Diese schloss sie 1975 mit dem Handelsdiplom ab (Urk. 6/9/3). Sie arbeitete im erlernten Beruf, je doch auch in anderen Branchen. Zuletzt war sie als Verkaufsassistentin und Mitar beiterin am Empfang für die Y.___ AG angestellt (Urk. 6/8, Urk. 6/9/2, Urk. 6/9/6-17). Am 2 3. Juli 2012 meldete sie
sich unter Hinweis auf rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mitte l gradige Epi sode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), bei der Eidgenössischen Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2) . Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ein Stand ortgespräch
mit de r Ver sicherten durch (Urk. 6/6 ), liess einen Auszug aus ihrem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug, Urk. 6/8) und nahm Berufsunterlagen zu den Akten (Urk. 6/9). Hernach schloss sie mit der Ver sicherten am 2 3. November 2012 eine Zielvereinbarung ab (Urk. 6/14) und teilte ihr am 2 2. November 2012 mit, dass sie ihr im Rahmen einer Früh interventionsmassnahme durch die
Z.___ AG vom 13. November 2012 bis am 1 2. Mai 2013 Beratung und Unter stützung bei der Stellensuche gewähre (Urk. 6/15). Im weiteren Verlauf nahm die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 6/ 20), weitere Berufsunterlagen (Urk. 6/ 21), das Verlaufsproto koll der Z.___ AG (Urk. 6/22 , Urk. 6/24 ) und den am 2 5. Januar 2013 mit der A.___ Zürich abgeschlossenen Arbeitsvertrag (Urk. 6/23) zu den Akten und teilte der Versicherten am 7. Juni 2013 mit, die Arbeitsvermittlung sei erfolg reich abgeschlossen (Urk. 6/25) . Sodann holte sie den Bericht der Ein gliede rungs beratung (Urk. 6/26), einen Arbeitgeberfragebo gen (Urk. 6/31), weitere Be rufs unterlagen (Urk. 6/34-35) und einen Bericht der behan deln den Psychiaterin (Urk. 6/36) sowie die Stellungnahme des Regio na len Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
1 4. Oktober 2013 (Urk. 6/38/3-4) ein und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 4. Februar 2014 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. Januar bis Ende März 2013 sowie jene einer Viertelsrente ab 1. April 2013
in Aussicht (Urk. 6/40).
Mit Vorbescheid vom 1 4. März 2014 korrigierte sie ihren Vorbescheid vom 2 4. Februar 2014 ins o fern, als sie die Viertelsrente durch eine Dreiviertelsrente ersetzte (Urk. 6/45). Zudem holte sie einen aktuellen IK-Auszug ein (Urk. 6/47) . Gegen den Vorbescheid vom 14. März 2014 erhob die Pensions kasse der Versicherten B.___ AG Einwand (Urk. 6/49).
Daraufhin holte die IV-Stelle bei der Psychiatrie C.___ weitere Informa tionen ein (Urk. 6/51). Mit erneut ab geändertem Vorbescheid vom 2 1. Mai 2014 stellte sie der Versicherten die Ab weisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/54). Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. Juni 2014 Einwand (Urk. 6/55) und ihre behandelnde Psy chiaterin reichte den Arztbericht vom 1 3. Juni 2014 ein (Urk. 6/57). Mit Verfü gung vom 2 1. November 2014 ver neinte die IV-Stelle den Anspruch der Versi cherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/59 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob d ie Versicherte am 3 0. November 2014 Be schwer de und beantragte die Überprüfung der angefochtenen Verfügung (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2015 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5 ), was de r Beschwerdeführer in mit Schreiben vom
2 7. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob e ine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich , ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, son dern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheits schaden , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E.
3.2, 130 V 393 E.
3.3, 125 V 146 E.
2c, je mit Hin weisen).
Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchti gung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a
Abs. 3 e contrario
IVG ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitssc haden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versi cherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganzta gestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S.
92 E.
4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch ein e ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte . Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Um ständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall an wendbaren Invaliditätsbemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentschei dungen der versicherten Person berück sichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versi cherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tat sachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden.
1.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003, E. 5.2). 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradigen de pressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie an einer Persönlichkeitsakzentuierung. Bei der mittelgradigen depressiven Epi sode handle es sich um ein vorübergehendes Leiden, welchem ein Krankheits wert im Sinne der Invalidenversicherung fehle (S. 1). Die Einschränkung der Er werbsfähigkeit sei überwindbar. Weiter ging sie davon aus, dass die Be schwer deführerin ohne Gesundheitsschaden zu 6 0 % einer E rwerbstätigkeit nachgehen würde, ohne dass daneben ein Aufgabenbereich bestünde . Ausge hend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der effektiv ausgeübten Tätigkeit errechnete die
Be schwerdegegnerin einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 38 %
(S. 2). 2 .2
Die Beschwerdeführerin hält dagegen, dass sie seit 1979 regelmässig immer wie der in psychiatrischer sowie somatischer Behandlung sei. Seit ihren drei in den Jahren 2005 und 2006 erlittenen Schleudertraumata sei sie nie mehr richtig auf die Beine gekommen. Bereits bei ihrer Anmeldung habe sie angegeben, ihre ge sundheitliche Beeinträchtigung bestehe seit 198 0. Selbst für die Ausübung ei ner Teilzeitarbeit habe sie immer allen ihren guten Willen aufgeboten und das tue sie auch für die aktuelle 60%ige Tätigkeit (Urk. 1). 3.
Strittig und zu prüfen ist zunächst die Statusfrage . Die Beschwerdeführerin gab bereits bei ihrer Anmeldung vom 2 3. Juli 2012 an, ihre gesundheitliche Beein trächtigung bestehe seit 1980 (Urk. 6/2/6). Anlässlich des Standortgesprächs vom 6. August 2012 blieb sie dabei und hielt fest, der seitherige Verlauf sei schwan kend (Urk. 6/6/3). Sie habe sich schon vor einigen Jahren bei der I nva lidenversicherung an melden wollen, es falle ihr jedoch sehr schwer, weshalb sie sich erst jetzt auf Anraten ihrer Psychiaterin angemeldet habe (Urk. 6/6/1). Ferner führte sie aus, sie habe zuletzt in einem 60 % -Pensum gearbeitet, da sie aufgrund gesund heitlicher Beschwerden schon länger nicht mehr 100 % arbei te n könne (Urk. 6/6/2).
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E.
8c mit Hinweis).
Die Angaben der unvertretenen Beschwerdeführerin lassen durchgehend darauf schliessen, dass sie bereits seit Jahrzehnten aus gesundheitlicher Sicht nicht vollzeitlich arbeitet, ohne gesundheitliche Probleme aber gerne 100 % gearbeitet hätte (Urk. 6/26/1, Urk. 6/26/6). Dies ist angesichts dessen plausibel, dass die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , in ihrem ersten Bericht vom Januar 2013 angab, die re zi divie rende depressive Störung bestehe bereits seit 1980 (Urk. 6/20/1) . In ihrem spä teren Bericht vom September 2013 erwähnte sie gar, die Beschwerdeführerin habe im Alter von 15 Jahren erste depressive Phasen durchlitten, welche sich nach dem Tod ihres Vaters 1968 verstärkt hätten (Urk. 6/36/2) .
Zur Bestimmung der Qualifikation ist nicht zu berücksichtigen, ob die v ersicherte Person objektiv aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig war oder ob sie sich lediglich subjektiv aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfä hig fühlt e . Ferner ist daraus, dass die Psychiatrie C.___ ihr im Jahr 2008 keine Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 6/51/5), nicht zwingend zu schliessen, dass sie nicht aus gesundheitlichen Gründen nur teilzeitlich arbeitete. Da sie ohnehin schon eine Teilzeitanstellung innehatte, be nötigte sie wohl kein Arztzeugnis. Hinzu kommt, dass keine anderen (als die gesundheitlichen) Gründe für ein vermindertes Arbeitspensum ersichtlich sind , insbesondere keine speziell zeitaufwändigen Hobbies oder Haushaltsaufgaben, und die Beschwerdeführerin auch keinen Tätigkeiten nachging, mit denen sich auch bei einem 60%-Pensum ein höheres Einkommen hätte erzielen lassen .
Zusammenfassend ist ausschlaggebend , ob die reduzierte A rbeitstätigkeit aus Sicht der Versicher ten gesundheitlich begründet ist, was gemäss der Aktenlage nach dem Gesagten überwie gend wahr scheinlich der Fall ist. Somit ist davon auszugehen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 100 % er werbstätig wäre. 4.
4.1
In der Folge
sind
die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerde führerin und deren invalidisierende Wirkung näher zu betrachten. Dr. D.___ nannte in ih rem Bericht vom Januar 2013 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10: F33.11), bestehend seit 1980, sowie instabile Persönlichkeitszüge (Urk. 6/20/1). Eingeschränkt sei sie in der Konzentration, der Belastbarkeit und dem Durch haltevermögen sowie bei längerdauerndem Sitzen und Stehen. Sie stosse schnell an ihre Grenzen und gerate innerlich in eine Unruhe, die sich in der Leistung sowie der Effizienz auswirken würden (Urk. 6/20/2). Sie befinde sich in regel mässiger Gesprächstherapie, anfänglich wöchentlich, seit Sommer 2012 circa jede zweite Woche. Als Medikation habe sie
Venlafaxin und bei Bedarf Sequase . Die antidepressive Behandlung sowie die Gesprächstherapie seien fortzuführen. Die Prognose sei derzeit noch offen, jedoch sei weiterhin nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/20/2). Die bis he rige Tätigkeit als Rezeptionistin in einer Autogarage sei ihr noch zu maximal 50 % zumutbar. Bei Stresssituationen oder längerer Präsenz brauche sie Erho lungs phasen (Urk. 6/20/2-3). 4.2
Im September 2013 nannte Dr. D.___ nebst der rezidivierenden depressiven Stö rung als Diagnosen eine schizoide Persönlichkeitsakzentuierung, einen Status nach Schleuder traumata 2003, einen Status nach Abruptio
gravidatis 1983 sowie einen Staus nach Trauma 1957 an (Urk. 6/36/1). Sie führte aus, es finde weiterhin circa zweiwöchentlich eine supportive Gesprächstherapie sowie eine Medikation mit Venlafaxin statt. Die Prognose sei derzeit n och offen, jedoch sei davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Chronifizierung der depressi ven Symptomatik keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen könne (Urk. 6/36/2). Bei einer Vollzeitbeschäftigung bestehe eine Leistungsminderung wegen Kon zentrationsstörungen . Negative Auswirkungen hätten auch ihre Un ruhe , Unge duld, erhöhte Reizbarkeit sowie geringe Frustrationstoleranz. Mit den Anforde rungen der aktuellen Tätigkeit komme sie soweit zurecht, da diese eher nieder schwellig sei en und da sie zwischen den Arbeitstagen Zeit habe, um sich zu erho len. Im zwischenmenschlichen Bereich habe es allerdings bereits Kon flikte ge geben. Da keine 100%ige Arbeitsleistung mehr erfolgen werde, sei die Zuspra che einer Teilrente zu prüfen (Urk. 6/36/3). 4.3
RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 1 4. Oktober 2013 fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit beim Vorliegen der Diag nose einer mittelgradigen depressiven Episode seit 1. Oktober 2011 nachvoll ziehbar. Da die bisherige Tätigkeit mit Kundenkontakt verbunden gewesen sei, könne diese nicht mehr ausgeübt werden. In angepasster Tätigkeit (kein dauer hafter Kundenkontakt, Pausengestaltung) sei seit dem 2 0. Dezember 2012 eine maxi mal 50%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachvollziehbar. Unter Weiter führung der fachpsychiatrischen Therapie könne die Arbeitsfähigkeit medizi nisch-theoretisch weiter verbessert werden (Urk. 6/38/4). 4.4
Dem Schreiben der Psychiatrie C.___ vom 8. Mai 2014 ist zu entnehmen, die Beschwerde führerin habe im Jahr 2008 vier Gesprächstermine zur Klärung der Situation, zur diagnostischen Einschätzung und zur Therapieplanung in einer p sychiatri schen Klinik wahrgenommen. Sie sei damals an Psychiater beziehungsweise Psychotherapeuten verwiesen worden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht atte stiert worden. Im Juli 2012 habe sie sich in d er Klinik F.___ vorgestellt, eine Be handlung sei aber nicht zustande gekommen (Urk. 6/51 /5 ) . 4. 5
Dr. D.___ erläuterte in ihrem Bericht vom 1 3. Juni 2014, dass eine rezidivie rende depressive Störung wiederkehrende depressive Einbrüche beinhalte, die eine stetige psychotherapeutische Begleitung voraussetz t en. Sie könne eine Besserung zwischen den einzelnen Episoden beinhalten, müsse aber nicht voll ständig remittieren. Des Weiteren bestehe eine schizoide Persönlichkeitsakzen tu ierung , die zu einer tiefgehenden Kontaktstörung führen könne. Dadurch könne es zu schwierigen Situationen im Umfeld und zu einem Rückzug oder ei nem Ausbruch der Selbstkontrolle kommen. Die gestellten Diagnosen könnten zu Leistungsbeeinträchtigungen führen, vor allem zu einer Reduktion der Kon zen tration, der Aufmerksamkeit, der Anpassungsfähigkeit, der Belastbarkeit und des Durchhaltevermögens. Auch sei die Frustrationstoleranz eher auf einem niedri gen Niveau. Die aktuelle Tätigkeit wirke stabilisierend auf die Beschwer defüh rerin, sie entspreche jedoch eher einer Tätigkeit in einem geschützteren Rahmen und nicht einer auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 6/57/1). Selbst in diesem Rahmen sowie mit dem Teilzeitpensum komme die Beschwerdeführerin immer wieder an ihre Grenzen und fühle sich trotz möglicher Pausen müde und er schöpft. Insgesamt liege es also weniger am guten Willen als an der psychi schen Beeinträchtigung, dass die Beschwerdeführerin nicht zu 100 % erwerbs fähig sei (Urk. 6/57/2). 5. 5.1
Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ diagnostizierte eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) , sowie instabile Persönlichkeitszüge (Urk. 6/20/1) beziehungs weise eine schizoide Persönlichkeitsakzentuierung (Urk. 6/36/1) . Der RAD-Arzt untersuchte die Beschwerdeführerin nicht und die Psychiatrie C.___ äusserte sich nicht zur diagnostischen Einschätzung. 5 .2
Persönlichkeitszüge und -akzentuierungen stellen keine psychische Erkrankung nach den diagnostischen Kriterien dar, etwa im Sinne einer Persönlichkeitsstö rung . Die Akzentuierung von Persönlichkeitszügen gehört zu den Probleme n mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73). Bei diesen Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszu stand beeinflussen und zur Inan spruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kate gorien Z00-Z99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diag nosen" oder „Probleme" an gegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. S olche fallen nicht unter den Be griff der rechtserheblichen Gesundheitsbeein trächti gungen und stellen grund sätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil e des Bundes gerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 , E.
3.1 mit Hin weisen ; 9C_506/2014 vom 10. November 2014 , E. 4.2 mit Hinweis ). Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten instabilen Persönlichkeitszüge sowie die schizoide Persönlichkeitsakzentuierung fallen
somit nicht unter den Begriff des rechts erheblichen Gesundheitsschadens , weshalb sie nicht zu einem Renten anspruch führen können . 5 .3
E ine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung ist nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme unter anderem , dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Schei tern das Leiden als resistent ausweist (Urteil e des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 , E. 4.2 mit Hinweisen ; 9C_917/2012 vom 14. August 2013, E. 3.2 mit Hin weis ; 8C_441/2015 vom 2 1. August 2015, E. 4.2 ).
5 .4
Laut der behandelnden Psychiaterin war die Prognose im September 2013 noch offen, jedoch war da v on auszu g ehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Chronifizierung der depressiven Symptomatik keiner Vollzeitbeschäftigung mehr
nachgehen könne (Urk. 6/36/2).
Am 1 3. Juni 2014 gab Dr. D.___ an, es liege an der psychischen Beeinträchtigung, dass die Beschwerdeführerin nicht zu 100 % erwerbsfähig sei (Urk. 6/57/2). RAD- Arzt Dr. E.___ fand die attestier ten Arbeitsunfähigkeiten laut seiner Stellungnahme vom 1 4. Oktober 2013 nach voll ziehbar. Er hielt jedoch auch fest, u nter Weiterführung der fachpsychi a tri schen Therapie könne die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch weiter ver bessert werden (Urk. 6/38/4). Dazu, in welchem zeitlichen Rahmen was für eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte, äusserte er sich jedoch nicht. Ins ge samt finden sich einerseits Hinweise auf eine Chronifizierung der bereits seit Jahrzehnten bestehenden depressiven Störung, andererseits scheint eine Ver besse rung der Arbeitsfähigkeit unter Fortführung der Therapie nicht ausge schlossen. Insgesamt finden sich nur sehr wenige Angaben darüber, sodass auch v or dem Hintergrund des Grundsatzes der Se lbsteingliederungs- und Schaden minderungspflicht abzuklären ist, ob durch eine tatsächlich realisierbare Verän derung der für die gesund heitliche Situation bedeut samen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesse rung des psychischen Gesundheitszustan des und da mit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann . Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es nicht korrekt war, dass die Beschwerde gegnerin das psychische Leiden bei der vorhandenen rudimentären Aktenlage als unerheblich qualifiziert hat. Denn es ist nach dem Gesagten nicht auszu schliessen, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. Vielmehr wird die Beschwerde gegnerin ergänzende Abklärungen diesbezüglich zu treffen haben. 5.5
Hinzu kommt, dass bei der gegebenen Aktenlage auch der Rentenanspruch für die Vergangenheit nicht zuverlässig beurteilt werden kann. Die Arbeitsunfähig keit wurde lediglich von der behandelnden Psychiaterin attestiert und von ei nem RAD-Arzt ohne Weiterbildung im psychiatrischen Fachgebiet bestätigt. Bei psy chischen Erkrankungen wie der vorliegenden , denen nicht ohne Weiteres eine invalidisierende Wirkung zugemessen werden kann (vgl. vorstehende E. 5.3), ist beson deres Augenmerk darauf zu richten , was der Beschwerdeführerin aus objek tiv er Sicht noch zumutbar ist (vgl. vorstehende E. 1.2) . Der Beurteilung dieser Frage ist eine neutrale psychiatrische Einschätzung zugrunde zu legen. 5.6
Aus dem Gesag ten folgt, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom
21. Novem ber 2014 aufzuheben und die Sache bei ungenügender Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhalts zur Durchführung der notwendi gen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl. E.
1.4 vorstehend ). Dabei ist die Beschwerdeführerin als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren (E.
3 vorste hend ). 6.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wi rd, damit diese nach ergänzenden Abklä rung en im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerde führerin neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 195
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob e ine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich , ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, son dern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheits schaden , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E.
3.2, 130 V 393 E.
3.3, 125 V 146 E.
2c, je mit Hin weisen).
Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchti gung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a
Abs. 3 e contrario
IVG ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitssc haden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versi cherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganzta gestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S.
92 E.
4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch ein e ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte . Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Um ständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall an wendbaren Invaliditätsbemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentschei dungen der versicherten Person berück sichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versi cherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tat sachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden.
E. 1.4 vorstehend ). Dabei ist die Beschwerdeführerin als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren (E.
3 vorste hend ). 6.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.
E. 3 0. November 2014 Be schwer de und beantragte die Überprüfung der angefochtenen Verfügung (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2015 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk.
E. 3.1 mit Hin weisen ; 9C_506/2014 vom 10. November 2014 , E. 4.2 mit Hinweis ). Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten instabilen Persönlichkeitszüge sowie die schizoide Persönlichkeitsakzentuierung fallen
somit nicht unter den Begriff des rechts erheblichen Gesundheitsschadens , weshalb sie nicht zu einem Renten anspruch führen können . 5 .3
E ine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung ist nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme unter anderem , dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Schei tern das Leiden als resistent ausweist (Urteil e des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 , E. 4.2 mit Hinweisen ; 9C_917/2012 vom 14. August 2013, E. 3.2 mit Hin weis ; 8C_441/2015 vom 2 1. August 2015, E. 4.2 ).
5 .4
Laut der behandelnden Psychiaterin war die Prognose im September 2013 noch offen, jedoch war da v on auszu g ehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Chronifizierung der depressiven Symptomatik keiner Vollzeitbeschäftigung mehr
nachgehen könne (Urk. 6/36/2).
Am 1 3. Juni 2014 gab Dr. D.___ an, es liege an der psychischen Beeinträchtigung, dass die Beschwerdeführerin nicht zu 100 % erwerbsfähig sei (Urk. 6/57/2). RAD- Arzt Dr. E.___ fand die attestier ten Arbeitsunfähigkeiten laut seiner Stellungnahme vom 1 4. Oktober 2013 nach voll ziehbar. Er hielt jedoch auch fest, u nter Weiterführung der fachpsychi a tri schen Therapie könne die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch weiter ver bessert werden (Urk. 6/38/4). Dazu, in welchem zeitlichen Rahmen was für eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte, äusserte er sich jedoch nicht. Ins ge samt finden sich einerseits Hinweise auf eine Chronifizierung der bereits seit Jahrzehnten bestehenden depressiven Störung, andererseits scheint eine Ver besse rung der Arbeitsfähigkeit unter Fortführung der Therapie nicht ausge schlossen. Insgesamt finden sich nur sehr wenige Angaben darüber, sodass auch v or dem Hintergrund des Grundsatzes der Se lbsteingliederungs- und Schaden minderungspflicht abzuklären ist, ob durch eine tatsächlich realisierbare Verän derung der für die gesund heitliche Situation bedeut samen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesse rung des psychischen Gesundheitszustan des und da mit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann . Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es nicht korrekt war, dass die Beschwerde gegnerin das psychische Leiden bei der vorhandenen rudimentären Aktenlage als unerheblich qualifiziert hat. Denn es ist nach dem Gesagten nicht auszu schliessen, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. Vielmehr wird die Beschwerde gegnerin ergänzende Abklärungen diesbezüglich zu treffen haben.
E. 5 ), was de r Beschwerdeführer in mit Schreiben vom
2 7. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 5.1 Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ diagnostizierte eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) , sowie instabile Persönlichkeitszüge (Urk. 6/20/1) beziehungs weise eine schizoide Persönlichkeitsakzentuierung (Urk. 6/36/1) . Der RAD-Arzt untersuchte die Beschwerdeführerin nicht und die Psychiatrie C.___ äusserte sich nicht zur diagnostischen Einschätzung. 5 .2
Persönlichkeitszüge und -akzentuierungen stellen keine psychische Erkrankung nach den diagnostischen Kriterien dar, etwa im Sinne einer Persönlichkeitsstö rung . Die Akzentuierung von Persönlichkeitszügen gehört zu den Probleme n mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73). Bei diesen Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszu stand beeinflussen und zur Inan spruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kate gorien Z00-Z99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diag nosen" oder „Probleme" an gegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. S olche fallen nicht unter den Be griff der rechtserheblichen Gesundheitsbeein trächti gungen und stellen grund sätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil e des Bundes gerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 , E.
E. 5.5 Hinzu kommt, dass bei der gegebenen Aktenlage auch der Rentenanspruch für die Vergangenheit nicht zuverlässig beurteilt werden kann. Die Arbeitsunfähig keit wurde lediglich von der behandelnden Psychiaterin attestiert und von ei nem RAD-Arzt ohne Weiterbildung im psychiatrischen Fachgebiet bestätigt. Bei psy chischen Erkrankungen wie der vorliegenden , denen nicht ohne Weiteres eine invalidisierende Wirkung zugemessen werden kann (vgl. vorstehende E. 5.3), ist beson deres Augenmerk darauf zu richten , was der Beschwerdeführerin aus objek tiv er Sicht noch zumutbar ist (vgl. vorstehende E. 1.2) . Der Beurteilung dieser Frage ist eine neutrale psychiatrische Einschätzung zugrunde zu legen.
E. 5.6 Aus dem Gesag ten folgt, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom
21. Novem ber 2014 aufzuheben und die Sache bei ungenügender Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhalts zur Durchführung der notwendi gen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl. E.
E. 7 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wi rd, damit diese nach ergänzenden Abklä rung en im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerde führerin neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01277 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
29. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 195 3 , begann nach Absolvierung der obli ga torischen Schulen eine Ausbildung zur Werklehrerin, welche sie jedoch mit ungenügenden Leistungen abschloss (Urk. 6/9/1, Urk. 6/9/4-5). Hernach ent schied sie sich für eine kaufmännische Ausbildung. Diese schloss sie 1975 mit dem Handelsdiplom ab (Urk. 6/9/3). Sie arbeitete im erlernten Beruf, je doch auch in anderen Branchen. Zuletzt war sie als Verkaufsassistentin und Mitar beiterin am Empfang für die Y.___ AG angestellt (Urk. 6/8, Urk. 6/9/2, Urk. 6/9/6-17). Am 2 3. Juli 2012 meldete sie
sich unter Hinweis auf rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mitte l gradige Epi sode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), bei der Eidgenössischen Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2) . Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ein Stand ortgespräch
mit de r Ver sicherten durch (Urk. 6/6 ), liess einen Auszug aus ihrem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug, Urk. 6/8) und nahm Berufsunterlagen zu den Akten (Urk. 6/9). Hernach schloss sie mit der Ver sicherten am 2 3. November 2012 eine Zielvereinbarung ab (Urk. 6/14) und teilte ihr am 2 2. November 2012 mit, dass sie ihr im Rahmen einer Früh interventionsmassnahme durch die
Z.___ AG vom 13. November 2012 bis am 1 2. Mai 2013 Beratung und Unter stützung bei der Stellensuche gewähre (Urk. 6/15). Im weiteren Verlauf nahm die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 6/ 20), weitere Berufsunterlagen (Urk. 6/ 21), das Verlaufsproto koll der Z.___ AG (Urk. 6/22 , Urk. 6/24 ) und den am 2 5. Januar 2013 mit der A.___ Zürich abgeschlossenen Arbeitsvertrag (Urk. 6/23) zu den Akten und teilte der Versicherten am 7. Juni 2013 mit, die Arbeitsvermittlung sei erfolg reich abgeschlossen (Urk. 6/25) . Sodann holte sie den Bericht der Ein gliede rungs beratung (Urk. 6/26), einen Arbeitgeberfragebo gen (Urk. 6/31), weitere Be rufs unterlagen (Urk. 6/34-35) und einen Bericht der behan deln den Psychiaterin (Urk. 6/36) sowie die Stellungnahme des Regio na len Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
1 4. Oktober 2013 (Urk. 6/38/3-4) ein und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 4. Februar 2014 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. Januar bis Ende März 2013 sowie jene einer Viertelsrente ab 1. April 2013
in Aussicht (Urk. 6/40).
Mit Vorbescheid vom 1 4. März 2014 korrigierte sie ihren Vorbescheid vom 2 4. Februar 2014 ins o fern, als sie die Viertelsrente durch eine Dreiviertelsrente ersetzte (Urk. 6/45). Zudem holte sie einen aktuellen IK-Auszug ein (Urk. 6/47) . Gegen den Vorbescheid vom 14. März 2014 erhob die Pensions kasse der Versicherten B.___ AG Einwand (Urk. 6/49).
Daraufhin holte die IV-Stelle bei der Psychiatrie C.___ weitere Informa tionen ein (Urk. 6/51). Mit erneut ab geändertem Vorbescheid vom 2 1. Mai 2014 stellte sie der Versicherten die Ab weisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/54). Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. Juni 2014 Einwand (Urk. 6/55) und ihre behandelnde Psy chiaterin reichte den Arztbericht vom 1 3. Juni 2014 ein (Urk. 6/57). Mit Verfü gung vom 2 1. November 2014 ver neinte die IV-Stelle den Anspruch der Versi cherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/59 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob d ie Versicherte am 3 0. November 2014 Be schwer de und beantragte die Überprüfung der angefochtenen Verfügung (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2015 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5 ), was de r Beschwerdeführer in mit Schreiben vom
2 7. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob e ine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich , ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, son dern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheits schaden , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E.
3.2, 130 V 393 E.
3.3, 125 V 146 E.
2c, je mit Hin weisen).
Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchti gung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a
Abs. 3 e contrario
IVG ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitssc haden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versi cherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganzta gestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S.
92 E.
4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch ein e ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte . Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Um ständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall an wendbaren Invaliditätsbemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentschei dungen der versicherten Person berück sichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versi cherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tat sachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden.
1.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003, E. 5.2). 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradigen de pressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie an einer Persönlichkeitsakzentuierung. Bei der mittelgradigen depressiven Epi sode handle es sich um ein vorübergehendes Leiden, welchem ein Krankheits wert im Sinne der Invalidenversicherung fehle (S. 1). Die Einschränkung der Er werbsfähigkeit sei überwindbar. Weiter ging sie davon aus, dass die Be schwer deführerin ohne Gesundheitsschaden zu 6 0 % einer E rwerbstätigkeit nachgehen würde, ohne dass daneben ein Aufgabenbereich bestünde . Ausge hend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der effektiv ausgeübten Tätigkeit errechnete die
Be schwerdegegnerin einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 38 %
(S. 2). 2 .2
Die Beschwerdeführerin hält dagegen, dass sie seit 1979 regelmässig immer wie der in psychiatrischer sowie somatischer Behandlung sei. Seit ihren drei in den Jahren 2005 und 2006 erlittenen Schleudertraumata sei sie nie mehr richtig auf die Beine gekommen. Bereits bei ihrer Anmeldung habe sie angegeben, ihre ge sundheitliche Beeinträchtigung bestehe seit 198 0. Selbst für die Ausübung ei ner Teilzeitarbeit habe sie immer allen ihren guten Willen aufgeboten und das tue sie auch für die aktuelle 60%ige Tätigkeit (Urk. 1). 3.
Strittig und zu prüfen ist zunächst die Statusfrage . Die Beschwerdeführerin gab bereits bei ihrer Anmeldung vom 2 3. Juli 2012 an, ihre gesundheitliche Beein trächtigung bestehe seit 1980 (Urk. 6/2/6). Anlässlich des Standortgesprächs vom 6. August 2012 blieb sie dabei und hielt fest, der seitherige Verlauf sei schwan kend (Urk. 6/6/3). Sie habe sich schon vor einigen Jahren bei der I nva lidenversicherung an melden wollen, es falle ihr jedoch sehr schwer, weshalb sie sich erst jetzt auf Anraten ihrer Psychiaterin angemeldet habe (Urk. 6/6/1). Ferner führte sie aus, sie habe zuletzt in einem 60 % -Pensum gearbeitet, da sie aufgrund gesund heitlicher Beschwerden schon länger nicht mehr 100 % arbei te n könne (Urk. 6/6/2).
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E.
8c mit Hinweis).
Die Angaben der unvertretenen Beschwerdeführerin lassen durchgehend darauf schliessen, dass sie bereits seit Jahrzehnten aus gesundheitlicher Sicht nicht vollzeitlich arbeitet, ohne gesundheitliche Probleme aber gerne 100 % gearbeitet hätte (Urk. 6/26/1, Urk. 6/26/6). Dies ist angesichts dessen plausibel, dass die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , in ihrem ersten Bericht vom Januar 2013 angab, die re zi divie rende depressive Störung bestehe bereits seit 1980 (Urk. 6/20/1) . In ihrem spä teren Bericht vom September 2013 erwähnte sie gar, die Beschwerdeführerin habe im Alter von 15 Jahren erste depressive Phasen durchlitten, welche sich nach dem Tod ihres Vaters 1968 verstärkt hätten (Urk. 6/36/2) .
Zur Bestimmung der Qualifikation ist nicht zu berücksichtigen, ob die v ersicherte Person objektiv aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig war oder ob sie sich lediglich subjektiv aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfä hig fühlt e . Ferner ist daraus, dass die Psychiatrie C.___ ihr im Jahr 2008 keine Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 6/51/5), nicht zwingend zu schliessen, dass sie nicht aus gesundheitlichen Gründen nur teilzeitlich arbeitete. Da sie ohnehin schon eine Teilzeitanstellung innehatte, be nötigte sie wohl kein Arztzeugnis. Hinzu kommt, dass keine anderen (als die gesundheitlichen) Gründe für ein vermindertes Arbeitspensum ersichtlich sind , insbesondere keine speziell zeitaufwändigen Hobbies oder Haushaltsaufgaben, und die Beschwerdeführerin auch keinen Tätigkeiten nachging, mit denen sich auch bei einem 60%-Pensum ein höheres Einkommen hätte erzielen lassen .
Zusammenfassend ist ausschlaggebend , ob die reduzierte A rbeitstätigkeit aus Sicht der Versicher ten gesundheitlich begründet ist, was gemäss der Aktenlage nach dem Gesagten überwie gend wahr scheinlich der Fall ist. Somit ist davon auszugehen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 100 % er werbstätig wäre. 4.
4.1
In der Folge
sind
die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerde führerin und deren invalidisierende Wirkung näher zu betrachten. Dr. D.___ nannte in ih rem Bericht vom Januar 2013 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10: F33.11), bestehend seit 1980, sowie instabile Persönlichkeitszüge (Urk. 6/20/1). Eingeschränkt sei sie in der Konzentration, der Belastbarkeit und dem Durch haltevermögen sowie bei längerdauerndem Sitzen und Stehen. Sie stosse schnell an ihre Grenzen und gerate innerlich in eine Unruhe, die sich in der Leistung sowie der Effizienz auswirken würden (Urk. 6/20/2). Sie befinde sich in regel mässiger Gesprächstherapie, anfänglich wöchentlich, seit Sommer 2012 circa jede zweite Woche. Als Medikation habe sie
Venlafaxin und bei Bedarf Sequase . Die antidepressive Behandlung sowie die Gesprächstherapie seien fortzuführen. Die Prognose sei derzeit noch offen, jedoch sei weiterhin nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/20/2). Die bis he rige Tätigkeit als Rezeptionistin in einer Autogarage sei ihr noch zu maximal 50 % zumutbar. Bei Stresssituationen oder längerer Präsenz brauche sie Erho lungs phasen (Urk. 6/20/2-3). 4.2
Im September 2013 nannte Dr. D.___ nebst der rezidivierenden depressiven Stö rung als Diagnosen eine schizoide Persönlichkeitsakzentuierung, einen Status nach Schleuder traumata 2003, einen Status nach Abruptio
gravidatis 1983 sowie einen Staus nach Trauma 1957 an (Urk. 6/36/1). Sie führte aus, es finde weiterhin circa zweiwöchentlich eine supportive Gesprächstherapie sowie eine Medikation mit Venlafaxin statt. Die Prognose sei derzeit n och offen, jedoch sei davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Chronifizierung der depressi ven Symptomatik keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen könne (Urk. 6/36/2). Bei einer Vollzeitbeschäftigung bestehe eine Leistungsminderung wegen Kon zentrationsstörungen . Negative Auswirkungen hätten auch ihre Un ruhe , Unge duld, erhöhte Reizbarkeit sowie geringe Frustrationstoleranz. Mit den Anforde rungen der aktuellen Tätigkeit komme sie soweit zurecht, da diese eher nieder schwellig sei en und da sie zwischen den Arbeitstagen Zeit habe, um sich zu erho len. Im zwischenmenschlichen Bereich habe es allerdings bereits Kon flikte ge geben. Da keine 100%ige Arbeitsleistung mehr erfolgen werde, sei die Zuspra che einer Teilrente zu prüfen (Urk. 6/36/3). 4.3
RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 1 4. Oktober 2013 fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit beim Vorliegen der Diag nose einer mittelgradigen depressiven Episode seit 1. Oktober 2011 nachvoll ziehbar. Da die bisherige Tätigkeit mit Kundenkontakt verbunden gewesen sei, könne diese nicht mehr ausgeübt werden. In angepasster Tätigkeit (kein dauer hafter Kundenkontakt, Pausengestaltung) sei seit dem 2 0. Dezember 2012 eine maxi mal 50%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachvollziehbar. Unter Weiter führung der fachpsychiatrischen Therapie könne die Arbeitsfähigkeit medizi nisch-theoretisch weiter verbessert werden (Urk. 6/38/4). 4.4
Dem Schreiben der Psychiatrie C.___ vom 8. Mai 2014 ist zu entnehmen, die Beschwerde führerin habe im Jahr 2008 vier Gesprächstermine zur Klärung der Situation, zur diagnostischen Einschätzung und zur Therapieplanung in einer p sychiatri schen Klinik wahrgenommen. Sie sei damals an Psychiater beziehungsweise Psychotherapeuten verwiesen worden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht atte stiert worden. Im Juli 2012 habe sie sich in d er Klinik F.___ vorgestellt, eine Be handlung sei aber nicht zustande gekommen (Urk. 6/51 /5 ) . 4. 5
Dr. D.___ erläuterte in ihrem Bericht vom 1 3. Juni 2014, dass eine rezidivie rende depressive Störung wiederkehrende depressive Einbrüche beinhalte, die eine stetige psychotherapeutische Begleitung voraussetz t en. Sie könne eine Besserung zwischen den einzelnen Episoden beinhalten, müsse aber nicht voll ständig remittieren. Des Weiteren bestehe eine schizoide Persönlichkeitsakzen tu ierung , die zu einer tiefgehenden Kontaktstörung führen könne. Dadurch könne es zu schwierigen Situationen im Umfeld und zu einem Rückzug oder ei nem Ausbruch der Selbstkontrolle kommen. Die gestellten Diagnosen könnten zu Leistungsbeeinträchtigungen führen, vor allem zu einer Reduktion der Kon zen tration, der Aufmerksamkeit, der Anpassungsfähigkeit, der Belastbarkeit und des Durchhaltevermögens. Auch sei die Frustrationstoleranz eher auf einem niedri gen Niveau. Die aktuelle Tätigkeit wirke stabilisierend auf die Beschwer defüh rerin, sie entspreche jedoch eher einer Tätigkeit in einem geschützteren Rahmen und nicht einer auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 6/57/1). Selbst in diesem Rahmen sowie mit dem Teilzeitpensum komme die Beschwerdeführerin immer wieder an ihre Grenzen und fühle sich trotz möglicher Pausen müde und er schöpft. Insgesamt liege es also weniger am guten Willen als an der psychi schen Beeinträchtigung, dass die Beschwerdeführerin nicht zu 100 % erwerbs fähig sei (Urk. 6/57/2). 5. 5.1
Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ diagnostizierte eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) , sowie instabile Persönlichkeitszüge (Urk. 6/20/1) beziehungs weise eine schizoide Persönlichkeitsakzentuierung (Urk. 6/36/1) . Der RAD-Arzt untersuchte die Beschwerdeführerin nicht und die Psychiatrie C.___ äusserte sich nicht zur diagnostischen Einschätzung. 5 .2
Persönlichkeitszüge und -akzentuierungen stellen keine psychische Erkrankung nach den diagnostischen Kriterien dar, etwa im Sinne einer Persönlichkeitsstö rung . Die Akzentuierung von Persönlichkeitszügen gehört zu den Probleme n mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73). Bei diesen Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszu stand beeinflussen und zur Inan spruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kate gorien Z00-Z99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diag nosen" oder „Probleme" an gegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. S olche fallen nicht unter den Be griff der rechtserheblichen Gesundheitsbeein trächti gungen und stellen grund sätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil e des Bundes gerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 , E.
3.1 mit Hin weisen ; 9C_506/2014 vom 10. November 2014 , E. 4.2 mit Hinweis ). Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten instabilen Persönlichkeitszüge sowie die schizoide Persönlichkeitsakzentuierung fallen
somit nicht unter den Begriff des rechts erheblichen Gesundheitsschadens , weshalb sie nicht zu einem Renten anspruch führen können . 5 .3
E ine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung ist nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme unter anderem , dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Schei tern das Leiden als resistent ausweist (Urteil e des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 , E. 4.2 mit Hinweisen ; 9C_917/2012 vom 14. August 2013, E. 3.2 mit Hin weis ; 8C_441/2015 vom 2 1. August 2015, E. 4.2 ).
5 .4
Laut der behandelnden Psychiaterin war die Prognose im September 2013 noch offen, jedoch war da v on auszu g ehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Chronifizierung der depressiven Symptomatik keiner Vollzeitbeschäftigung mehr
nachgehen könne (Urk. 6/36/2).
Am 1 3. Juni 2014 gab Dr. D.___ an, es liege an der psychischen Beeinträchtigung, dass die Beschwerdeführerin nicht zu 100 % erwerbsfähig sei (Urk. 6/57/2). RAD- Arzt Dr. E.___ fand die attestier ten Arbeitsunfähigkeiten laut seiner Stellungnahme vom 1 4. Oktober 2013 nach voll ziehbar. Er hielt jedoch auch fest, u nter Weiterführung der fachpsychi a tri schen Therapie könne die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch weiter ver bessert werden (Urk. 6/38/4). Dazu, in welchem zeitlichen Rahmen was für eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte, äusserte er sich jedoch nicht. Ins ge samt finden sich einerseits Hinweise auf eine Chronifizierung der bereits seit Jahrzehnten bestehenden depressiven Störung, andererseits scheint eine Ver besse rung der Arbeitsfähigkeit unter Fortführung der Therapie nicht ausge schlossen. Insgesamt finden sich nur sehr wenige Angaben darüber, sodass auch v or dem Hintergrund des Grundsatzes der Se lbsteingliederungs- und Schaden minderungspflicht abzuklären ist, ob durch eine tatsächlich realisierbare Verän derung der für die gesund heitliche Situation bedeut samen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesse rung des psychischen Gesundheitszustan des und da mit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann . Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es nicht korrekt war, dass die Beschwerde gegnerin das psychische Leiden bei der vorhandenen rudimentären Aktenlage als unerheblich qualifiziert hat. Denn es ist nach dem Gesagten nicht auszu schliessen, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. Vielmehr wird die Beschwerde gegnerin ergänzende Abklärungen diesbezüglich zu treffen haben. 5.5
Hinzu kommt, dass bei der gegebenen Aktenlage auch der Rentenanspruch für die Vergangenheit nicht zuverlässig beurteilt werden kann. Die Arbeitsunfähig keit wurde lediglich von der behandelnden Psychiaterin attestiert und von ei nem RAD-Arzt ohne Weiterbildung im psychiatrischen Fachgebiet bestätigt. Bei psy chischen Erkrankungen wie der vorliegenden , denen nicht ohne Weiteres eine invalidisierende Wirkung zugemessen werden kann (vgl. vorstehende E. 5.3), ist beson deres Augenmerk darauf zu richten , was der Beschwerdeführerin aus objek tiv er Sicht noch zumutbar ist (vgl. vorstehende E. 1.2) . Der Beurteilung dieser Frage ist eine neutrale psychiatrische Einschätzung zugrunde zu legen. 5.6
Aus dem Gesag ten folgt, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom
21. Novem ber 2014 aufzuheben und die Sache bei ungenügender Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhalts zur Durchführung der notwendi gen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl. E.
1.4 vorstehend ). Dabei ist die Beschwerdeführerin als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren (E.
3 vorste hend ). 6.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wi rd, damit diese nach ergänzenden Abklä rung en im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerde führerin neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer