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IV.2014.01274

polydisziplinäres Gutachten überzeugend; bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ist keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen (BGE 9C_287/2016) (hängig)

Zürich SozVersG · 2016-03-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1953, reiste 1986 von der Y.___ in die Schweiz ein. Zuletzt arbeitete er von April 2009 bis September 2011 als Hilfsgärtner bei der Z.___ (Urk. 10/7). Am 2 6. April 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Rücken- und Fussbe schwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 7. Juni 2012 (Urk. 10/7), den Wirbelsäu lensprechstundenbericht der A.___ vom 22. November 2011 (Urk. 10/6/6) sowie den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Allge meine Medizin, vom 5. Juli 2012 (Urk. 10/8) und Auszüge aus dem individuel len Konto (IK-Auszüge vom 1 0. und 1 3. Juli 2012, Urk. 10/9-10) ein. In der Folge gab sie beim C.___ ein polydis ziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 2 2. Januar 2013 erstattet wurde (Urk. 10/19). Mit Vorbescheid vom 1 0. April 2013 stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 10/23), wogegen dieser am 2 2. April bzw. 3. Juni 2013 Einwand erhob (Urk. 10/24 und Urk. 10/29). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht des

D.___ vom 2 5. November 2013 (Urk. 10/42) ein, wozu sich der Versicherte am 3. März 2014 vernehm en liess (Urk. 10/56). Im Weiteren

nahm die IV-Stelle den an Dr. B.___ gerichteten Bericht der E.___

vo m 1 2. Juni 2014 (Urk. 10/71) zu den Akten, zu dem der Versi cherte am 2. Oktober 2014 Stellung nahm (Urk. 10/74). Schliess lich verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten mit Verfü gung vom 2 9. Oktober 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1. Dezember 2014 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze IV-Rente

zuzusprechen; eventuell sei der Fall zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 1 2. Januar 2015 bewilligte das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und setzte ihm Frist zur Replik an (Urk. 11), innert welcher sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die bis zur Begutachtung durch die Ärzte des C.___ aufliegenden Arztberichte wurden in deren Expertise vom 2 2. Januar 2013

zusammengefasst (Urk. 10/19/2-4), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 2.2

Die Ärzte des C.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 2 2. Januar 2013 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/19/19): (1) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.5) - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären

Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - kernspintomografisch im Oktober 2011 kein Nachweis einer Diskushernie (2) eine Fasziitis

plantaris links (ICD-10 M72.2) - r adiologisch plantarer Fersensporn

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des C.___ folgende (Urk. 10/19/19): (1) Status nach viraler Enzephalitis (ICD-10 A83) mit - tonisch-klonisch generalisiertem Anfall am 2. April 2012 - MRI-Kontrolle vom 3 0. April 2012 ohne residuelle Pathologie (2) eine leicht e depressive Episode (ICD-10 F32.0) (3) ein regelmässiger Cannabiskonsum (ICD-10 F12.1) (4) eine Neuropathie Nervus

cutaneus

femoris

lateralis links (ICD-10 G57) (5) ein fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 10 py; ICD-10 F17.1)

Die Ärzte des C.___ gaben an, dass beim Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit (als Hilfsgärtner) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. Für leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 10/19/21). 2.3

Dr. med. F.___, Leitender Arzt der Klinik für Erwachsene des D.___, diagnostizierte im Bericht vom 2 5. November 2013 eine Epilepsie mit bislang drei generalisierten tonisch-klonischen Anfällen (ICD-10 G40.6) nach viraler Enzephalitis ohn e Erregernachweis im April 201

2. Dr. F.___ erklärte, dass aufgrund der Anfälle keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vorliege. Es bestünden aber qualitative Einschränkun gen, in dem keine Arbeiten an gefährlichen Maschinen, auf Leitern und Gerüs ten sowie in anderen Gefahrenbereichen bzw. solche, die das Führen eines Kraftfahrzeuges erfordern würden, aus geführt werden dürften. Ausserdem ver biete sich die alleinige Betreuung und Beaufsichtigung von Schutzbefohlenen. Nachtschichten seien zu vermeiden . Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit sei dem Beschwerdeführer aus epileptologischer Sicht ab sof ort im Umfang von 100 % möglich (Urk. 10/42/ 1- 6). 2.4

Die medizi nischen Fachpersonen der E.___

führten im Bericht vom 1 2. Juni 2014 zuhanden von Dr. B.___ aus, dass aufgrund von Anamnese, Klinik, Neuropsychologie und Bildgebung eine depressive Episode bestehe. Ein Hinweis auf eine neurodegenerative Erkrankung finde sich nicht. Neuropsychologisch würden sich Beeinträchtigungen im Gedächtnis sowie bei exekutiven Funktionen feststellen lassen. Die Untersuchung könne aber nicht als valide beurteilt werden, da nur Vergleichswerte von Personen mit sieben jähriger Schulbildung vorliegen würden. Der Beschwerdeführer, der nur drei Monate lang das Alphabet gelernt und fast keine Schreib- und Lesekenntnisse habe, sei

indes als Analphabet zu betrachten. Die subjektiv beklagten Ein schränkungen könnten am ehesten im Rahmen de r ausgeprägten depressiven Erkrankung bei psychosozialer Belastung und zum Teil als chronische Folge der enzephalitischen Hirnschädigung interpretiert werden. Desweiteren könnten Einbussen im Lernvermögen und Gedächtnis auch mit dem langjährigen Can nabiskonsum in Verbindung gebracht werden. Neuroradiologisch habe sich der vorbekannte ausgedehnte Parenchymdefekt links frontal mit Gliosezone, wel cher sich im Vergleich zur Voruntersuchung vor sechs Monaten nicht verändert habe und gemäss den Neuroradiologen am ehesten als alter, nicht eingebluteter Entzündungsherd oder nicht eingebluteter

em b olischer Infarkt zu beurteilen sei, gefunden . Das restliche Hirnparenchym sei unauffällig . Im Vordergrund gestanden habe in der Exploration während der Untersuchung eine ausgeprägte depressive Stimmungslage, welche sie auf die hohe psychosoziale Belastungs situation (Trennung und Wegzug der Familie, unbefriedigende Wohnsituation, finanzielle Schwierigkeiten, Epilep sie bei Status nach Enzephalitis) zurückfüh ren würden (Urk. 10/71/3). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2014 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 10/19) so wie die Stellungnahme von PD Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, des Regionalen Ärztlichen Die nstes (RAD) vom 2 3. Oktober 2014 (Urk. 10/77/6-7). 3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer wurde am 12., 1 4. und 2 0. November 2012 im C.___

– in Anwesenheit eines Dolmetschers (vgl. Urk. 10/19/4) - in allgemeininternisti scher, rheumatologischer, neurologischer, neuropsychologischer

und psychiat rischer Hinsicht begutachtet.

Die Ärzte des C.___

legten in ihrem Gutachten vom 2 2. Januar 2013

dar, dass entsprechend den subjektiv geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers die Evaluation aus Sicht des Bewegungsapparates im Vordergrund stehe. Entgegen den subjektiven Beschwerden würden sich nur gering- bis mässiggradige Befunde erheben lassen. Am Rücken besteh e keine radikuläre Symptomatik. Es seien leichte bis mässiggradige degenerative Veränderungen gegeben, eine r ele vante Diskushernie indes nicht . Im Weiteren würden sich verschiedene deutli che funktionelle Überlagerungszeichen, validiert nach Waddell, nachweisen lassen. Insgesamt bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates eine le icht ver minderte Belastbarkeit, so dass keine anhaltend schweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien. In der angestammten Tätigkeit als Hilfsgärtner könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Für leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe aus Sicht des Bewegungs apparates keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht bestätige sich, dass keine Hinweise auf ein radikuläres Rei z- bzw. sensomotori sche s Ausfallsyndrom vorlägen . Angenommen werden könne eine leichte Neu ropathie de s Nervus

cutaneus

femoris links. Von der Enzephalitis habe sich der Beschwerdeführer im Verlauf gut erholt. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht nicht mehr eingeschränkt. Aus neuropsychologischer Sicht sei vor allem auffallend, dass der Beschwerdeführer immer wieder in aggrava torisches Verhalten verfalle. Bei Konfrontation damit sei er dann in der Lage,

eine durchschnittliche Leistung zu zeigen. Insgesamt bestehe aus neuropsycho logischer Sicht keine vali dierbare Einschränkung, s o dass die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Aus psychiatrischer Sicht könne beim Beschwerdeführer eine geringe affektive Störung festgestellt werden, im Sinne einer leichten depressiven Episode. Es bestehe ein regelmässi ger erheblicher Cannabiskonsum. Eine relevante Komorbidität liege aus psychi atrischer Sicht nicht vor. Wie der Beurteilung des psychiatrischen Teilgutach tens zu entnehmen sei, sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Aus allgemeininternistischer Sicht würden ebenfalls keine Befunde und Diagnosen vorliegen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Zusammenfassend resultiere daher aus interdisziplinärer Sicht, dass beim Beschwerdeführer für ausschliesslich schwere Tätigkeiten eine Arbeitsun fähigkeit anzunehmen sei. In der angestammten Tätigkeit als Hilfsgärtner sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Für leichte bis intermittierend mittelschwere, wechse lbelastende Tätigkeiten sei hingegen eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit gegeben . Aufgrund d er anamnestischen Anga ben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten würden sie die um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit August 2011 bestätigen. Seither könne auch das Zumutbarkeitsprofil für leichte und intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, wie oben beschrieben, angenommen werden, unter brochen von einer vollen Arbeitsunfähigkeit vom 2. April bis zum 1 9. Juni 2012 und von einer 20%igen Ei nschränkung ab dem 2 0. Juni bis Oktober 2012 (Urk. 10/19/20 -21). 3.2.2

Diese Beurteilung der Ärzte des

C.___, die sie in Kenntnis und Auseinanderset zu ng mit den Vorakten abgaben, erscheint angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu plausibel und einleuchtend.

Der Bericht von Dr. B.___ vom 5. Juli 2012 (Urk. 10/8) vermag die Einschät zung der Ärzte des C.___ nicht in Zweifel zu ziehen, zumal er nicht nachvollziehbar begründet hat, weshalb der Beschwerdeführer selbst in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 40 % arbeitsfähig sein soll. Im Übrigen da rf und soll da s Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Was der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der Ärzte des C.___ vorbrachte (Urk. 1), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Entgegen seinen Darlegungen haben die Ärzte des C.___

bei ihr er Beurteilung auch die Ergebnisse des MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) von Oktober 2011 berücksichtigt (vgl. Urk. 10/19/13-14 und Urk. 10/19/20). Im Weiteren gingen sie auch auf den gemäss den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers seit sechs oder sieben Jahren bestehenden Cannabisko nsum ein. Der psychiatrische Gutachter erachtete ein Cannabisabhängigkeitssyndrom aber nicht als erwiesen, und im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung stellten

die Ärzte des C.___

diesbezüglich keine relevante Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/19/5, Urk. 10/19/9 und Urk. 10/19/20). Der psychiatrische Gutachter des C.___ wies sodann darauf hin, dass de r Beschwerdeführer gemäss

seinen eigenen Angaben früher bei Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung gewesen sei und kein Bericht in den Akten liege (Urk. 10/19/11). Dass kein sol cher Bericht aktenkundig ist, war allerdings nicht auf ein Versäumnis der Beschwerdegegnerin zurückzuführen. Denn der Beschwerdeführer hat im Rah men seiner Anmeldung bei der Beschwerdeg egnerin nicht erwähnt, dass Dr. H.___ sein behandelnder Arzt sei. Er gab einzig an, dass er seit September 2011 von Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin, und seit ca. 2005 von Dr. B.___ behandelt werde (Urk. 10/2/5) . Dr. B.___

notierte im Bericht vom 5. Juli 2012 lediglich, dass der Beschwerdeführer „ vor Jahren “ bei Dr. H.___ in der Psychotherapie gewesen sei (Urk. 10/8/2). Laut den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im C.___ hatte er Dr. H.___ ein paar Mal aufgesucht, und zwar ca. im Jahr 2000 (Urk. 10/19/7). In der Folgezeit bis zur psychiatrischen Begutachtung im C.___ im November 2012 fand offenbar keine psychiatrische Behandlung mehr statt. Gemäss den Angaben von Dr. B.___ im Bericht vom 5. Juli 2012 bestand die von ihm durchgeführte gegenwärtige Behandlung in stützenden Gesprächen in der Muttersprache sowie in der Einnahme der verordneten Medikamente. Unter dem Titel „Aktuelle Medikation“ führte er dabei lediglich ein Antiepilep tikum (Keppra 500 mg) an (Urk. 10/8/2). Auch im Zeitpunkt der Begutachtung im C.___ erhielt der Beschwerdeführer keine antidepressive Medikation (Urk. 10/19/5 und Urk. 10/19/9). Vor diesem Hintergrund vermag die Beurtei lung des psychiatrischen Gutachters, wonach der Beschwerdeführer aktuell unter einer die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden leichten depressiven Episode leide (Urk. 10/19/9) und wonach sich

aufgrund der heutigen Unt ersu chung keine Hinweise ergäben, dass beim Beschwerdeführer, der im Übrigen seit seiner Einreise in die Schweiz 1986 immer erwerb stätig war (vgl.

Urk. 10/9-10), früher eine schwerere depressive Episode, die zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätte, bestanden habe (Urk. 10/19/11), ohne Weiteres zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis gemäss bundesgerichtlicher Praxis in der Regel thera pierbar sind und zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweisen). 3. 3 3. 3 .1

Was den weiteren Verlauf nach der Begutachtung im C.___ vom November 2012 anbelangt, erklärte

RAD-Arzt

Dr. G.___

in der Stellu ngnahme vom 2 3. Oktober 2014, dass die neu vorgeleg ten Untersuchungsergebnisse diejenigen des inter disziplinären Gutachtens vom 2 2. Januar 2013 belegen würden. Eine neue rele vante medizinische Entwicklung liege seither nicht vor . Die Einschränkungen durch die Depression seien nicht höhergradig und durch eine noch zu etablie rende psychiatrisch-psychologische Therapie verbesserbar. Eine namhafte funk tionelle Einsch r änkung du rch die Folgen der Enzephalitis sei nicht dokumen tiert. Der schädige nde Einfluss des Cannabiskonsum s sei bereits von d en

C.___ -Gutachtern thematisiert worden. In angepasster Tätigkeit (leichte bis intermit tierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, keine Arbeiten an gefähr lichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten, kein Führen eines Kraftfahrzeuges, keine alleinige Betreuung von Schutzbefohlenen) könne nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Auch im Übrigen könnten die Ergebnisse des interdisziplinären Gutachtens weiter gelten, welche auch von den Durchuntersuchungen am D.___ bestätigt worden seien (Urk. 10/77/6-7). 3.3 .2

Auch diese Ausführungen von RAD-Arzt Dr. G.___ sind nachvollziehbar und finden in den vorliegenden medizinischen Akten ihre Stütze. Nach der Begut achtung im C.___ wurde der Beschwerdeführer im D.___

in epileptologi scher Hinsicht eingehend untersucht (vgl. Urk. 10/42). Dr. F.___

vom D.___

konnte aber kein e quantitativen Einschränkungen

der Arbeitsfähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit feststellen (Urk. 10/42/3) . Im Weiteren wurden im Bericht der E.___ vom 1 2. Juni 2014 (Urk. 10/71) keine relevanten neuen Diagnosen und Befunde genannt, die nicht bereits im Gut achten des C.___ vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 10/19) erwähnt worden wären. 3.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit im Gu tachten des C.___ vom 22. Januar 2013 und in der Ste llungnahme von RAD-Arzt Dr. G.___

vom 23. Oktober 2014 abgestellt hat. 4.

Der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung vorge nommene Einkommensvergleich, der per August 2012 einen Invaliditätsgrad von 0 % ergab, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen (Urk. 1) . Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c). 5.

Die angefochtene Verfügung vom 2 9. Oktober 2014, mit welcher ein Rentenan spruch des Beschwerdeführers verneint wurde, erweist sich damit als rechtens.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vg l. Urk. 5) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1953, reiste 1986 von der Y.___ in die Schweiz ein. Zuletzt arbeitete er von April 2009 bis September 2011 als Hilfsgärtner bei der Z.___ (Urk. 10/7). Am 2 6. April 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Rücken- und Fussbe schwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 7. Juni 2012 (Urk. 10/7), den Wirbelsäu lensprechstundenbericht der A.___ vom 22. November 2011 (Urk. 10/6/6) sowie den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Allge meine Medizin, vom 5. Juli 2012 (Urk. 10/8) und Auszüge aus dem individuel len Konto (IK-Auszüge vom 1 0. und 1 3. Juli 2012, Urk. 10/9-10) ein. In der Folge gab sie beim C.___ ein polydis ziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 2 2. Januar 2013 erstattet wurde (Urk. 10/19). Mit Vorbescheid vom 1 0. April 2013 stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 10/23), wogegen dieser am 2 2. April bzw. 3. Juni 2013 Einwand erhob (Urk. 10/24 und Urk. 10/29). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht des

D.___ vom 2 5. November 2013 (Urk. 10/42) ein, wozu sich der Versicherte am 3. März 2014 vernehm en liess (Urk. 10/56). Im Weiteren

nahm die IV-Stelle den an Dr. B.___ gerichteten Bericht der E.___

vo m 1 2. Juni 2014 (Urk. 10/71) zu den Akten, zu dem der Versi cherte am 2. Oktober 2014 Stellung nahm (Urk. 10/74). Schliess lich verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten mit Verfü gung vom

E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1. Dezember 2014 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze IV-Rente

zuzusprechen; eventuell sei der Fall zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 1 2. Januar 2015 bewilligte das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und setzte ihm Frist zur Replik an (Urk. 11), innert welcher sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 13).

E. 2.1 Die bis zur Begutachtung durch die Ärzte des C.___ aufliegenden Arztberichte wurden in deren Expertise vom 2 2. Januar 2013

zusammengefasst (Urk. 10/19/2-4), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.

E. 2.2 Die Ärzte des C.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 2 2. Januar 2013 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/19/19): (1) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.5) - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären

Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - kernspintomografisch im Oktober 2011 kein Nachweis einer Diskushernie (2) eine Fasziitis

plantaris links (ICD-10 M72.2) - r adiologisch plantarer Fersensporn

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des C.___ folgende (Urk. 10/19/19): (1) Status nach viraler Enzephalitis (ICD-10 A83) mit - tonisch-klonisch generalisiertem Anfall am 2. April 2012 - MRI-Kontrolle vom 3 0. April 2012 ohne residuelle Pathologie (2) eine leicht e depressive Episode (ICD-10 F32.0) (3) ein regelmässiger Cannabiskonsum (ICD-10 F12.1) (4) eine Neuropathie Nervus

cutaneus

femoris

lateralis links (ICD-10 G57) (5) ein fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 10 py; ICD-10 F17.1)

Die Ärzte des C.___ gaben an, dass beim Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit (als Hilfsgärtner) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. Für leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 10/19/21).

E. 2.3 Dr. med. F.___, Leitender Arzt der Klinik für Erwachsene des D.___, diagnostizierte im Bericht vom 2 5. November 2013 eine Epilepsie mit bislang drei generalisierten tonisch-klonischen Anfällen (ICD-10 G40.6) nach viraler Enzephalitis ohn e Erregernachweis im April 201

2. Dr. F.___ erklärte, dass aufgrund der Anfälle keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vorliege. Es bestünden aber qualitative Einschränkun gen, in dem keine Arbeiten an gefährlichen Maschinen, auf Leitern und Gerüs ten sowie in anderen Gefahrenbereichen bzw. solche, die das Führen eines Kraftfahrzeuges erfordern würden, aus geführt werden dürften. Ausserdem ver biete sich die alleinige Betreuung und Beaufsichtigung von Schutzbefohlenen. Nachtschichten seien zu vermeiden . Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit sei dem Beschwerdeführer aus epileptologischer Sicht ab sof ort im Umfang von 100 % möglich (Urk. 10/42/ 1- 6).

E. 2.4 Die medizi nischen Fachpersonen der E.___

führten im Bericht vom 1 2. Juni 2014 zuhanden von Dr. B.___ aus, dass aufgrund von Anamnese, Klinik, Neuropsychologie und Bildgebung eine depressive Episode bestehe. Ein Hinweis auf eine neurodegenerative Erkrankung finde sich nicht. Neuropsychologisch würden sich Beeinträchtigungen im Gedächtnis sowie bei exekutiven Funktionen feststellen lassen. Die Untersuchung könne aber nicht als valide beurteilt werden, da nur Vergleichswerte von Personen mit sieben jähriger Schulbildung vorliegen würden. Der Beschwerdeführer, der nur drei Monate lang das Alphabet gelernt und fast keine Schreib- und Lesekenntnisse habe, sei

indes als Analphabet zu betrachten. Die subjektiv beklagten Ein schränkungen könnten am ehesten im Rahmen de r ausgeprägten depressiven Erkrankung bei psychosozialer Belastung und zum Teil als chronische Folge der enzephalitischen Hirnschädigung interpretiert werden. Desweiteren könnten Einbussen im Lernvermögen und Gedächtnis auch mit dem langjährigen Can nabiskonsum in Verbindung gebracht werden. Neuroradiologisch habe sich der vorbekannte ausgedehnte Parenchymdefekt links frontal mit Gliosezone, wel cher sich im Vergleich zur Voruntersuchung vor sechs Monaten nicht verändert habe und gemäss den Neuroradiologen am ehesten als alter, nicht eingebluteter Entzündungsherd oder nicht eingebluteter

em b olischer Infarkt zu beurteilen sei, gefunden . Das restliche Hirnparenchym sei unauffällig . Im Vordergrund gestanden habe in der Exploration während der Untersuchung eine ausgeprägte depressive Stimmungslage, welche sie auf die hohe psychosoziale Belastungs situation (Trennung und Wegzug der Familie, unbefriedigende Wohnsituation, finanzielle Schwierigkeiten, Epilep sie bei Status nach Enzephalitis) zurückfüh ren würden (Urk. 10/71/3). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2014 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 10/19) so wie die Stellungnahme von PD Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, des Regionalen Ärztlichen Die nstes (RAD) vom 2 3. Oktober 2014 (Urk. 10/77/6-7).

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 12., 1 4. und 2 0. November 2012 im C.___

– in Anwesenheit eines Dolmetschers (vgl. Urk. 10/19/4) - in allgemeininternisti scher, rheumatologischer, neurologischer, neuropsychologischer

und psychiat rischer Hinsicht begutachtet.

Die Ärzte des C.___

legten in ihrem Gutachten vom 2 2. Januar 2013

dar, dass entsprechend den subjektiv geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers die Evaluation aus Sicht des Bewegungsapparates im Vordergrund stehe. Entgegen den subjektiven Beschwerden würden sich nur gering- bis mässiggradige Befunde erheben lassen. Am Rücken besteh e keine radikuläre Symptomatik. Es seien leichte bis mässiggradige degenerative Veränderungen gegeben, eine r ele vante Diskushernie indes nicht . Im Weiteren würden sich verschiedene deutli che funktionelle Überlagerungszeichen, validiert nach Waddell, nachweisen lassen. Insgesamt bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates eine le icht ver minderte Belastbarkeit, so dass keine anhaltend schweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien. In der angestammten Tätigkeit als Hilfsgärtner könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Für leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe aus Sicht des Bewegungs apparates keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht bestätige sich, dass keine Hinweise auf ein radikuläres Rei z- bzw. sensomotori sche s Ausfallsyndrom vorlägen . Angenommen werden könne eine leichte Neu ropathie de s Nervus

cutaneus

femoris links. Von der Enzephalitis habe sich der Beschwerdeführer im Verlauf gut erholt. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht nicht mehr eingeschränkt. Aus neuropsychologischer Sicht sei vor allem auffallend, dass der Beschwerdeführer immer wieder in aggrava torisches Verhalten verfalle. Bei Konfrontation damit sei er dann in der Lage,

eine durchschnittliche Leistung zu zeigen. Insgesamt bestehe aus neuropsycho logischer Sicht keine vali dierbare Einschränkung, s o dass die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Aus psychiatrischer Sicht könne beim Beschwerdeführer eine geringe affektive Störung festgestellt werden, im Sinne einer leichten depressiven Episode. Es bestehe ein regelmässi ger erheblicher Cannabiskonsum. Eine relevante Komorbidität liege aus psychi atrischer Sicht nicht vor. Wie der Beurteilung des psychiatrischen Teilgutach tens zu entnehmen sei, sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Aus allgemeininternistischer Sicht würden ebenfalls keine Befunde und Diagnosen vorliegen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Zusammenfassend resultiere daher aus interdisziplinärer Sicht, dass beim Beschwerdeführer für ausschliesslich schwere Tätigkeiten eine Arbeitsun fähigkeit anzunehmen sei. In der angestammten Tätigkeit als Hilfsgärtner sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Für leichte bis intermittierend mittelschwere, wechse lbelastende Tätigkeiten sei hingegen eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit gegeben . Aufgrund d er anamnestischen Anga ben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten würden sie die um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit August 2011 bestätigen. Seither könne auch das Zumutbarkeitsprofil für leichte und intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, wie oben beschrieben, angenommen werden, unter brochen von einer vollen Arbeitsunfähigkeit vom 2. April bis zum 1 9. Juni 2012 und von einer 20%igen Ei nschränkung ab dem 2 0. Juni bis Oktober 2012 (Urk. 10/19/20 -21).

E. 3.2.2 Diese Beurteilung der Ärzte des

C.___, die sie in Kenntnis und Auseinanderset zu ng mit den Vorakten abgaben, erscheint angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu plausibel und einleuchtend.

Der Bericht von Dr. B.___ vom 5. Juli 2012 (Urk. 10/8) vermag die Einschät zung der Ärzte des C.___ nicht in Zweifel zu ziehen, zumal er nicht nachvollziehbar begründet hat, weshalb der Beschwerdeführer selbst in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 40 % arbeitsfähig sein soll. Im Übrigen da rf und soll da s Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Was der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der Ärzte des C.___ vorbrachte (Urk. 1), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Entgegen seinen Darlegungen haben die Ärzte des C.___

bei ihr er Beurteilung auch die Ergebnisse des MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) von Oktober 2011 berücksichtigt (vgl. Urk. 10/19/13-14 und Urk. 10/19/20). Im Weiteren gingen sie auch auf den gemäss den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers seit sechs oder sieben Jahren bestehenden Cannabisko nsum ein. Der psychiatrische Gutachter erachtete ein Cannabisabhängigkeitssyndrom aber nicht als erwiesen, und im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung stellten

die Ärzte des C.___

diesbezüglich keine relevante Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/19/5, Urk. 10/19/9 und Urk. 10/19/20). Der psychiatrische Gutachter des C.___ wies sodann darauf hin, dass de r Beschwerdeführer gemäss

seinen eigenen Angaben früher bei Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung gewesen sei und kein Bericht in den Akten liege (Urk. 10/19/11). Dass kein sol cher Bericht aktenkundig ist, war allerdings nicht auf ein Versäumnis der Beschwerdegegnerin zurückzuführen. Denn der Beschwerdeführer hat im Rah men seiner Anmeldung bei der Beschwerdeg egnerin nicht erwähnt, dass Dr. H.___ sein behandelnder Arzt sei. Er gab einzig an, dass er seit September 2011 von Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin, und seit ca. 2005 von Dr. B.___ behandelt werde (Urk. 10/2/5) . Dr. B.___

notierte im Bericht vom 5. Juli 2012 lediglich, dass der Beschwerdeführer „ vor Jahren “ bei Dr. H.___ in der Psychotherapie gewesen sei (Urk. 10/8/2). Laut den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im C.___ hatte er Dr. H.___ ein paar Mal aufgesucht, und zwar ca. im Jahr 2000 (Urk. 10/19/7). In der Folgezeit bis zur psychiatrischen Begutachtung im C.___ im November 2012 fand offenbar keine psychiatrische Behandlung mehr statt. Gemäss den Angaben von Dr. B.___ im Bericht vom 5. Juli 2012 bestand die von ihm durchgeführte gegenwärtige Behandlung in stützenden Gesprächen in der Muttersprache sowie in der Einnahme der verordneten Medikamente. Unter dem Titel „Aktuelle Medikation“ führte er dabei lediglich ein Antiepilep tikum (Keppra 500 mg) an (Urk. 10/8/2). Auch im Zeitpunkt der Begutachtung im C.___ erhielt der Beschwerdeführer keine antidepressive Medikation (Urk. 10/19/5 und Urk. 10/19/9). Vor diesem Hintergrund vermag die Beurtei lung des psychiatrischen Gutachters, wonach der Beschwerdeführer aktuell unter einer die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden leichten depressiven Episode leide (Urk. 10/19/9) und wonach sich

aufgrund der heutigen Unt ersu chung keine Hinweise ergäben, dass beim Beschwerdeführer, der im Übrigen seit seiner Einreise in die Schweiz 1986 immer erwerb stätig war (vgl.

Urk. 10/9-10), früher eine schwerere depressive Episode, die zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätte, bestanden habe (Urk. 10/19/11), ohne Weiteres zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis gemäss bundesgerichtlicher Praxis in der Regel thera pierbar sind und zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweisen). 3. 3 3. 3 .1

Was den weiteren Verlauf nach der Begutachtung im C.___ vom November 2012 anbelangt, erklärte

RAD-Arzt

Dr. G.___

in der Stellu ngnahme vom 2 3. Oktober 2014, dass die neu vorgeleg ten Untersuchungsergebnisse diejenigen des inter disziplinären Gutachtens vom 2 2. Januar 2013 belegen würden. Eine neue rele vante medizinische Entwicklung liege seither nicht vor . Die Einschränkungen durch die Depression seien nicht höhergradig und durch eine noch zu etablie rende psychiatrisch-psychologische Therapie verbesserbar. Eine namhafte funk tionelle Einsch r änkung du rch die Folgen der Enzephalitis sei nicht dokumen tiert. Der schädige nde Einfluss des Cannabiskonsum s sei bereits von d en

C.___ -Gutachtern thematisiert worden. In angepasster Tätigkeit (leichte bis intermit tierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, keine Arbeiten an gefähr lichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten, kein Führen eines Kraftfahrzeuges, keine alleinige Betreuung von Schutzbefohlenen) könne nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Auch im Übrigen könnten die Ergebnisse des interdisziplinären Gutachtens weiter gelten, welche auch von den Durchuntersuchungen am D.___ bestätigt worden seien (Urk. 10/77/6-7).

E. 3.3 .2

Auch diese Ausführungen von RAD-Arzt Dr. G.___ sind nachvollziehbar und finden in den vorliegenden medizinischen Akten ihre Stütze. Nach der Begut achtung im C.___ wurde der Beschwerdeführer im D.___

in epileptologi scher Hinsicht eingehend untersucht (vgl. Urk. 10/42). Dr. F.___

vom D.___

konnte aber kein e quantitativen Einschränkungen

der Arbeitsfähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit feststellen (Urk. 10/42/3) . Im Weiteren wurden im Bericht der E.___ vom 1 2. Juni 2014 (Urk. 10/71) keine relevanten neuen Diagnosen und Befunde genannt, die nicht bereits im Gut achten des C.___ vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 10/19) erwähnt worden wären.

E. 3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit im Gu tachten des C.___ vom 22. Januar 2013 und in der Ste llungnahme von RAD-Arzt Dr. G.___

vom 23. Oktober 2014 abgestellt hat. 4.

Der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung vorge nommene Einkommensvergleich, der per August 2012 einen Invaliditätsgrad von 0 % ergab, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen (Urk. 1) . Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c). 5.

Die angefochtene Verfügung vom 2 9. Oktober 2014, mit welcher ein Rentenan spruch des Beschwerdeführers verneint wurde, erweist sich damit als rechtens.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vg l. Urk. 5) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01274 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

18. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1953, reiste 1986 von der Y.___ in die Schweiz ein. Zuletzt arbeitete er von April 2009 bis September 2011 als Hilfsgärtner bei der Z.___ (Urk. 10/7). Am 2 6. April 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Rücken- und Fussbe schwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 7. Juni 2012 (Urk. 10/7), den Wirbelsäu lensprechstundenbericht der A.___ vom 22. November 2011 (Urk. 10/6/6) sowie den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Allge meine Medizin, vom 5. Juli 2012 (Urk. 10/8) und Auszüge aus dem individuel len Konto (IK-Auszüge vom 1 0. und 1 3. Juli 2012, Urk. 10/9-10) ein. In der Folge gab sie beim C.___ ein polydis ziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 2 2. Januar 2013 erstattet wurde (Urk. 10/19). Mit Vorbescheid vom 1 0. April 2013 stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 10/23), wogegen dieser am 2 2. April bzw. 3. Juni 2013 Einwand erhob (Urk. 10/24 und Urk. 10/29). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht des

D.___ vom 2 5. November 2013 (Urk. 10/42) ein, wozu sich der Versicherte am 3. März 2014 vernehm en liess (Urk. 10/56). Im Weiteren

nahm die IV-Stelle den an Dr. B.___ gerichteten Bericht der E.___

vo m 1 2. Juni 2014 (Urk. 10/71) zu den Akten, zu dem der Versi cherte am 2. Oktober 2014 Stellung nahm (Urk. 10/74). Schliess lich verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten mit Verfü gung vom 2 9. Oktober 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1. Dezember 2014 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze IV-Rente

zuzusprechen; eventuell sei der Fall zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 1 2. Januar 2015 bewilligte das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und setzte ihm Frist zur Replik an (Urk. 11), innert welcher sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die bis zur Begutachtung durch die Ärzte des C.___ aufliegenden Arztberichte wurden in deren Expertise vom 2 2. Januar 2013

zusammengefasst (Urk. 10/19/2-4), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 2.2

Die Ärzte des C.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 2 2. Januar 2013 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/19/19): (1) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.5) - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären

Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - kernspintomografisch im Oktober 2011 kein Nachweis einer Diskushernie (2) eine Fasziitis

plantaris links (ICD-10 M72.2) - r adiologisch plantarer Fersensporn

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des C.___ folgende (Urk. 10/19/19): (1) Status nach viraler Enzephalitis (ICD-10 A83) mit - tonisch-klonisch generalisiertem Anfall am 2. April 2012 - MRI-Kontrolle vom 3 0. April 2012 ohne residuelle Pathologie (2) eine leicht e depressive Episode (ICD-10 F32.0) (3) ein regelmässiger Cannabiskonsum (ICD-10 F12.1) (4) eine Neuropathie Nervus

cutaneus

femoris

lateralis links (ICD-10 G57) (5) ein fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 10 py; ICD-10 F17.1)

Die Ärzte des C.___ gaben an, dass beim Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit (als Hilfsgärtner) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. Für leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 10/19/21). 2.3

Dr. med. F.___, Leitender Arzt der Klinik für Erwachsene des D.___, diagnostizierte im Bericht vom 2 5. November 2013 eine Epilepsie mit bislang drei generalisierten tonisch-klonischen Anfällen (ICD-10 G40.6) nach viraler Enzephalitis ohn e Erregernachweis im April 201

2. Dr. F.___ erklärte, dass aufgrund der Anfälle keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vorliege. Es bestünden aber qualitative Einschränkun gen, in dem keine Arbeiten an gefährlichen Maschinen, auf Leitern und Gerüs ten sowie in anderen Gefahrenbereichen bzw. solche, die das Führen eines Kraftfahrzeuges erfordern würden, aus geführt werden dürften. Ausserdem ver biete sich die alleinige Betreuung und Beaufsichtigung von Schutzbefohlenen. Nachtschichten seien zu vermeiden . Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit sei dem Beschwerdeführer aus epileptologischer Sicht ab sof ort im Umfang von 100 % möglich (Urk. 10/42/ 1- 6). 2.4

Die medizi nischen Fachpersonen der E.___

führten im Bericht vom 1 2. Juni 2014 zuhanden von Dr. B.___ aus, dass aufgrund von Anamnese, Klinik, Neuropsychologie und Bildgebung eine depressive Episode bestehe. Ein Hinweis auf eine neurodegenerative Erkrankung finde sich nicht. Neuropsychologisch würden sich Beeinträchtigungen im Gedächtnis sowie bei exekutiven Funktionen feststellen lassen. Die Untersuchung könne aber nicht als valide beurteilt werden, da nur Vergleichswerte von Personen mit sieben jähriger Schulbildung vorliegen würden. Der Beschwerdeführer, der nur drei Monate lang das Alphabet gelernt und fast keine Schreib- und Lesekenntnisse habe, sei

indes als Analphabet zu betrachten. Die subjektiv beklagten Ein schränkungen könnten am ehesten im Rahmen de r ausgeprägten depressiven Erkrankung bei psychosozialer Belastung und zum Teil als chronische Folge der enzephalitischen Hirnschädigung interpretiert werden. Desweiteren könnten Einbussen im Lernvermögen und Gedächtnis auch mit dem langjährigen Can nabiskonsum in Verbindung gebracht werden. Neuroradiologisch habe sich der vorbekannte ausgedehnte Parenchymdefekt links frontal mit Gliosezone, wel cher sich im Vergleich zur Voruntersuchung vor sechs Monaten nicht verändert habe und gemäss den Neuroradiologen am ehesten als alter, nicht eingebluteter Entzündungsherd oder nicht eingebluteter

em b olischer Infarkt zu beurteilen sei, gefunden . Das restliche Hirnparenchym sei unauffällig . Im Vordergrund gestanden habe in der Exploration während der Untersuchung eine ausgeprägte depressive Stimmungslage, welche sie auf die hohe psychosoziale Belastungs situation (Trennung und Wegzug der Familie, unbefriedigende Wohnsituation, finanzielle Schwierigkeiten, Epilep sie bei Status nach Enzephalitis) zurückfüh ren würden (Urk. 10/71/3). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2014 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 10/19) so wie die Stellungnahme von PD Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, des Regionalen Ärztlichen Die nstes (RAD) vom 2 3. Oktober 2014 (Urk. 10/77/6-7). 3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer wurde am 12., 1 4. und 2 0. November 2012 im C.___

– in Anwesenheit eines Dolmetschers (vgl. Urk. 10/19/4) - in allgemeininternisti scher, rheumatologischer, neurologischer, neuropsychologischer

und psychiat rischer Hinsicht begutachtet.

Die Ärzte des C.___

legten in ihrem Gutachten vom 2 2. Januar 2013

dar, dass entsprechend den subjektiv geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers die Evaluation aus Sicht des Bewegungsapparates im Vordergrund stehe. Entgegen den subjektiven Beschwerden würden sich nur gering- bis mässiggradige Befunde erheben lassen. Am Rücken besteh e keine radikuläre Symptomatik. Es seien leichte bis mässiggradige degenerative Veränderungen gegeben, eine r ele vante Diskushernie indes nicht . Im Weiteren würden sich verschiedene deutli che funktionelle Überlagerungszeichen, validiert nach Waddell, nachweisen lassen. Insgesamt bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates eine le icht ver minderte Belastbarkeit, so dass keine anhaltend schweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien. In der angestammten Tätigkeit als Hilfsgärtner könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Für leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe aus Sicht des Bewegungs apparates keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht bestätige sich, dass keine Hinweise auf ein radikuläres Rei z- bzw. sensomotori sche s Ausfallsyndrom vorlägen . Angenommen werden könne eine leichte Neu ropathie de s Nervus

cutaneus

femoris links. Von der Enzephalitis habe sich der Beschwerdeführer im Verlauf gut erholt. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht nicht mehr eingeschränkt. Aus neuropsychologischer Sicht sei vor allem auffallend, dass der Beschwerdeführer immer wieder in aggrava torisches Verhalten verfalle. Bei Konfrontation damit sei er dann in der Lage,

eine durchschnittliche Leistung zu zeigen. Insgesamt bestehe aus neuropsycho logischer Sicht keine vali dierbare Einschränkung, s o dass die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Aus psychiatrischer Sicht könne beim Beschwerdeführer eine geringe affektive Störung festgestellt werden, im Sinne einer leichten depressiven Episode. Es bestehe ein regelmässi ger erheblicher Cannabiskonsum. Eine relevante Komorbidität liege aus psychi atrischer Sicht nicht vor. Wie der Beurteilung des psychiatrischen Teilgutach tens zu entnehmen sei, sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Aus allgemeininternistischer Sicht würden ebenfalls keine Befunde und Diagnosen vorliegen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Zusammenfassend resultiere daher aus interdisziplinärer Sicht, dass beim Beschwerdeführer für ausschliesslich schwere Tätigkeiten eine Arbeitsun fähigkeit anzunehmen sei. In der angestammten Tätigkeit als Hilfsgärtner sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Für leichte bis intermittierend mittelschwere, wechse lbelastende Tätigkeiten sei hingegen eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit gegeben . Aufgrund d er anamnestischen Anga ben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten würden sie die um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit August 2011 bestätigen. Seither könne auch das Zumutbarkeitsprofil für leichte und intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, wie oben beschrieben, angenommen werden, unter brochen von einer vollen Arbeitsunfähigkeit vom 2. April bis zum 1 9. Juni 2012 und von einer 20%igen Ei nschränkung ab dem 2 0. Juni bis Oktober 2012 (Urk. 10/19/20 -21). 3.2.2

Diese Beurteilung der Ärzte des

C.___, die sie in Kenntnis und Auseinanderset zu ng mit den Vorakten abgaben, erscheint angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu plausibel und einleuchtend.

Der Bericht von Dr. B.___ vom 5. Juli 2012 (Urk. 10/8) vermag die Einschät zung der Ärzte des C.___ nicht in Zweifel zu ziehen, zumal er nicht nachvollziehbar begründet hat, weshalb der Beschwerdeführer selbst in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 40 % arbeitsfähig sein soll. Im Übrigen da rf und soll da s Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Was der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der Ärzte des C.___ vorbrachte (Urk. 1), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Entgegen seinen Darlegungen haben die Ärzte des C.___

bei ihr er Beurteilung auch die Ergebnisse des MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) von Oktober 2011 berücksichtigt (vgl. Urk. 10/19/13-14 und Urk. 10/19/20). Im Weiteren gingen sie auch auf den gemäss den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers seit sechs oder sieben Jahren bestehenden Cannabisko nsum ein. Der psychiatrische Gutachter erachtete ein Cannabisabhängigkeitssyndrom aber nicht als erwiesen, und im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung stellten

die Ärzte des C.___

diesbezüglich keine relevante Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/19/5, Urk. 10/19/9 und Urk. 10/19/20). Der psychiatrische Gutachter des C.___ wies sodann darauf hin, dass de r Beschwerdeführer gemäss

seinen eigenen Angaben früher bei Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung gewesen sei und kein Bericht in den Akten liege (Urk. 10/19/11). Dass kein sol cher Bericht aktenkundig ist, war allerdings nicht auf ein Versäumnis der Beschwerdegegnerin zurückzuführen. Denn der Beschwerdeführer hat im Rah men seiner Anmeldung bei der Beschwerdeg egnerin nicht erwähnt, dass Dr. H.___ sein behandelnder Arzt sei. Er gab einzig an, dass er seit September 2011 von Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin, und seit ca. 2005 von Dr. B.___ behandelt werde (Urk. 10/2/5) . Dr. B.___

notierte im Bericht vom 5. Juli 2012 lediglich, dass der Beschwerdeführer „ vor Jahren “ bei Dr. H.___ in der Psychotherapie gewesen sei (Urk. 10/8/2). Laut den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im C.___ hatte er Dr. H.___ ein paar Mal aufgesucht, und zwar ca. im Jahr 2000 (Urk. 10/19/7). In der Folgezeit bis zur psychiatrischen Begutachtung im C.___ im November 2012 fand offenbar keine psychiatrische Behandlung mehr statt. Gemäss den Angaben von Dr. B.___ im Bericht vom 5. Juli 2012 bestand die von ihm durchgeführte gegenwärtige Behandlung in stützenden Gesprächen in der Muttersprache sowie in der Einnahme der verordneten Medikamente. Unter dem Titel „Aktuelle Medikation“ führte er dabei lediglich ein Antiepilep tikum (Keppra 500 mg) an (Urk. 10/8/2). Auch im Zeitpunkt der Begutachtung im C.___ erhielt der Beschwerdeführer keine antidepressive Medikation (Urk. 10/19/5 und Urk. 10/19/9). Vor diesem Hintergrund vermag die Beurtei lung des psychiatrischen Gutachters, wonach der Beschwerdeführer aktuell unter einer die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden leichten depressiven Episode leide (Urk. 10/19/9) und wonach sich

aufgrund der heutigen Unt ersu chung keine Hinweise ergäben, dass beim Beschwerdeführer, der im Übrigen seit seiner Einreise in die Schweiz 1986 immer erwerb stätig war (vgl.

Urk. 10/9-10), früher eine schwerere depressive Episode, die zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätte, bestanden habe (Urk. 10/19/11), ohne Weiteres zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis gemäss bundesgerichtlicher Praxis in der Regel thera pierbar sind und zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweisen). 3. 3 3. 3 .1

Was den weiteren Verlauf nach der Begutachtung im C.___ vom November 2012 anbelangt, erklärte

RAD-Arzt

Dr. G.___

in der Stellu ngnahme vom 2 3. Oktober 2014, dass die neu vorgeleg ten Untersuchungsergebnisse diejenigen des inter disziplinären Gutachtens vom 2 2. Januar 2013 belegen würden. Eine neue rele vante medizinische Entwicklung liege seither nicht vor . Die Einschränkungen durch die Depression seien nicht höhergradig und durch eine noch zu etablie rende psychiatrisch-psychologische Therapie verbesserbar. Eine namhafte funk tionelle Einsch r änkung du rch die Folgen der Enzephalitis sei nicht dokumen tiert. Der schädige nde Einfluss des Cannabiskonsum s sei bereits von d en

C.___ -Gutachtern thematisiert worden. In angepasster Tätigkeit (leichte bis intermit tierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, keine Arbeiten an gefähr lichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten, kein Führen eines Kraftfahrzeuges, keine alleinige Betreuung von Schutzbefohlenen) könne nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Auch im Übrigen könnten die Ergebnisse des interdisziplinären Gutachtens weiter gelten, welche auch von den Durchuntersuchungen am D.___ bestätigt worden seien (Urk. 10/77/6-7). 3.3 .2

Auch diese Ausführungen von RAD-Arzt Dr. G.___ sind nachvollziehbar und finden in den vorliegenden medizinischen Akten ihre Stütze. Nach der Begut achtung im C.___ wurde der Beschwerdeführer im D.___

in epileptologi scher Hinsicht eingehend untersucht (vgl. Urk. 10/42). Dr. F.___

vom D.___

konnte aber kein e quantitativen Einschränkungen

der Arbeitsfähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit feststellen (Urk. 10/42/3) . Im Weiteren wurden im Bericht der E.___ vom 1 2. Juni 2014 (Urk. 10/71) keine relevanten neuen Diagnosen und Befunde genannt, die nicht bereits im Gut achten des C.___ vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 10/19) erwähnt worden wären. 3.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit im Gu tachten des C.___ vom 22. Januar 2013 und in der Ste llungnahme von RAD-Arzt Dr. G.___

vom 23. Oktober 2014 abgestellt hat. 4.

Der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung vorge nommene Einkommensvergleich, der per August 2012 einen Invaliditätsgrad von 0 % ergab, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen (Urk. 1) . Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c). 5.

Die angefochtene Verfügung vom 2 9. Oktober 2014, mit welcher ein Rentenan spruch des Beschwerdeführers verneint wurde, erweist sich damit als rechtens.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vg l. Urk. 5) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl