Sachverhalt
1. 1.1
Die 1971 geborene, bis Ende Mai 2005 als Montagemitarbeiterin tätig gewesene X.___ meldete sich am 2. Dezember 2005 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Le istungsbezug (Rente) an ( Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 27. April 2006 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. November 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente (samt Kinderrenten) zu ( Urk. 8/18 und 8/19). 1.2
Am 2. März 2009 wies die IV-Stelle das im Rahmen einer amtlichen R evision von der Versicherten gestellte Erhöhungsgesuch
- namen tlich aufg rund eines Gutachten s des Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 14. Dez ember 2008 ( Urk. 8/32/5-19) - bei unverändertem Inva liditätsgrad verfügungsweise ab (weiterh in halbe Rente; Urk. 8/41/1-3). Gleichzeitig auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer kontin uierlichen fachpsychiatrischen B ehandlung inklusive Psycho pharmakotherapie ( Urk. 8/40/1-2). Den Anspruch a uf eine halbe R ente bestä tigte die IV-Stelle revisionsweise mit Mitteilung vom 2. August 2010 ( Urk. 8/
50/1-2). 1.3
Nachdem die IV-Stelle im Juni 2013 eine weitere Überprüfung des Rentenan spruchs eing eleitet hatte, stellte sie der V ersicherten mit Vorbescheid vom
14. Oktober 2013 ( Urk. 8/67/1-3) die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfü gung vom 27. April 2006 zufolge zweifelloser Unrichtigkeit beziehung sweise die Einstellung der bisherigen (halben) Rente in Aussicht . Nach dem Scheitern be ruflicher Massnahmen (Arbeitsvermittlung; vgl. Urk. 8/87-89 und Urk. 8/95-96) und g estützt auf die im Zuge de s Vorbescheidverfahrens erfolgte psychiatrische Untersuch ung durch den Regional ärztlichen Dienst (RAD; Bericht des med. pract . Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. September 2014; Urk. 8/103/1-6) verfügte die IV-Stelle am 30. Oktob er 2014 die
– nun re visionsweise -
Aufhebung der halben Rente ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 2. Dezember 2014 – unter Beilage eines Be richtes der behandelnden Dr. med. A.___ , Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, santémed Gesundheitszentren AG, vom 4. November 2014 ( Urk. 3) - Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung vom 30. Oktober 2014 sei aufzuheben und es sei ihr die bisherige halbe Rente weiterhin auszu richten; eventualiter seien (unter Weiterausrichtung der Rente) zusätzliche Ab klärungen durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1) . Die IV-Stelle schloss am 2 2. Januar 2015 auf Abweisung der Be schwerde (Beschwerdeantwort;
Urk. 7). Ein Doppel dieser Eingabe wurde der Gegenpartei am 27. Januar 2015 zugestellt ( Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfo lgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grund la gen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden. 2 . 2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen) . Insbeson dere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidier bar . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar ( in BGE 136 V 216 [8C_972/2009] nicht publizierte E. 3.2 ; Bundesgerichtsurteil 9C_379/2014 vom 26. August 2014
E. 3.2).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26 . März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9, 1 17 V 198 E. 4b; Bundesgerichtsurteil 9C_226/2013 vom 4. September 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versicherungsträ ger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung ge bildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist . Vorausgesetzt wird, dass kein ver nünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist . Soweit ermessensgeprägte Teile der An spruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die An nahme zweifelloser Unrichtigkeit aber aus (Bundesgerichtsurteile 8C_680/2014 vom 16. März 2015 E. 3.1, 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2, 8C_473/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 2 und 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.1, in: SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137). Bei einem wiedererwägungswei sen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisionsverfügung ist der Rentenanspruch ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2).
2 .3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2 .4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a und 122 V 157 E. 1c).
D er Beweiswert von RAD-Be richten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231
E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikatio nen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann allerdings nicht abgestellt werden und sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465
E. 4.4 und E. 4.7, Bundesgerichtsurteil 8C_197/ 2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 3. 3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete
die angefochtene rentenaufhebende Verfü gung vom 30. Oktober 2014 ( Urk. 2)
– nachdem sie im Vorbescheid vom
14. Oktober 2013 ( Urk. 8/67) noch von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Verfü gung vom 27. A pril 2006 ausgegangen war und entsprechend deren Wiederer wägung in Aussicht gestellt hatte
- damit , dass laut den Ergebnissen erneuter medizinischer Abklärung durch den RAD eine revisionsrechtlich erhebliche Ver besserung des Gesundheitszustandes mit nun voller Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit eingetreten sei. 3 .2
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass in zeitlicher Hinsicht die Sach lage von März 2009 (Bestätigu ng der halben Rente gestützt auf das Gutachten des Psychiaters Dr. Y.___ mit jener von Oktober 2014 zu verglei chen sei . Sie macht geltend, die Voraussetzungen für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung seien in keiner Weise erfüllt , und es liege im Übrigen
auch keine erhebliche Verb esserung des Gesundheitszustandes vor ; die Einschätzung des RAD-Arztes stelle lediglich eine andere Beurteilung der nach wie vor bestehenden ge sundheitlichen Problematik dar. 4 . 4 .1
Die mit Verfügung vom 2. März 2009 bestätigte halbe Rente beruhte in medizini scher Hinsicht auf dem Gutachten des Psy chiaters Dr. Y.___
vom 14. Dez ember 2008 ( Urk. 8/32/5-19), welches von der IV-Stelle in Auftrag gegeben wurde , nac hdem der behandelnde Dr. med. B.___ , Spezialarzt für Neurologie, von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation na mentlich zufolge monatelanger schwerer Ehekr ise ausgegangen war (vgl. Urk. 8/27 /3 ). Dr. Y.___ diagnostizierte – mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – eine Panikstörung mit Agoraphobie und Tendenz zur Gene ralisierung (ICD-10 F40.01) ab ungefähr 200 2. Strukturdiagnostisch bestehe eine akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) mit ängstlich vermeidenden und de pendenten Zügen. Al s Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4); eine erste Episode sei im Rahmen der Geburt des zweiten Kindes ab 1996 aufgetreten ( Urk. 8/27/14). Die Frage nach dem G rad der Arbeitsfähigkeit in bisher iger Tätigkeit beantwortete er dahingehend, dass der Gesundheitszustand im Zeitraum von Herbst 2005 bis heute „ stationär “ ge blieben sei. Zwar sei es im Frühjahr 2008 „bei einer Entwicklung von Januar bis März 2008“ zu einer gewissen Versc hlechterung gekommen, die aber auch nach Eigenauskunft der Versicherten in grossen Teilen wieder rekompensiert sei. Man könne also sagen, dass die Arbeitsfähigkeit zum Z eitpunkt der Untersuchung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Montagemitarbeiterin weiterhin bei 50 % liege. Die Versicherte sei dem betreffenden Anforderungsprofil – vorzugsweise das Durchführen genaue r Montagearbeiten unter Zeitdruck – nicht gewachsen. Möglich und auch angezeigt sei jedoch de r Einsatz an einem leidensadaptierten Arbeitsplatz ( Urk. 8/27/ 15-16). I n angepasster Tätigkeit liege der Grad der Ar beitsfähigkeit bei 70 % u nd könne durch geeignete Massnahmen gesteigert wer den. Derzeit wären körperlich leic htere Arbeiten zuzumuten. Allerdings sei Schichtbetrieb bei den vorbekannten psy chischen Störungen zu vermeiden; auch sei darauf zu achten, dass die Versicherte nicht in sehr engen Räumen e inges etzt werde und zu den benachbarten Arbeitsplätzen ein gewisser Abstand eingehalten werde . Aktuell und bis auf weiteres sollten Tätigkeiten mit Publi kumsverkehr und Arbeiten, bei denen eine erhöhte Verantwortung für Personen oder potentiell gefährliche Maschinen übernommen werden müssten, vermieden werden. Zu denken wäre hingegen an leichtere Bürotätigkeiten, die nur leichte bis allenfalls mittelschwere Anforderungen an das Konzentrations-, Reaktions-, Anpassungs- und Umstel lungsvermögen stellte n ( Urk. 8/27/16).
Als Massnahmen zur Verbesserung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähig keit empfahl
Dr. Y.___
eine höher dosierte Psychopharmakotherapie sowie eine kognitive Verhaltenstherapie, deren Wirksamkeit bei Angststörungen in kontrollierten Studien nachgewiesen sei und heute als psychotherapeutisches Standardverfahr en bei der Behandlung vo n Angsterkrankungen gelte. Ausser dem müsse die häusliche Situation (Ehekonstellation und konsekutiv weitere familiäre und sozioökonomische Probleme)
abgeklärt und bearbeitet werden. Integraler Bestandteil der gesamten Therapie sollte ei n Arbeitsversuch sein. Nach gegenwärtigem Stand de s medizinischen Wissens dürften die vorgenann ten evidenzbasierten therapeutischen Verfahren etwa innert sechs bis neun Mo naten zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von derzeit 70 % führen ( Urk. 8/32/16-17). Die therapeutischen Optionen seien noch keineswegs ausge schöpft ( Urk. 8/32/18). Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin beantwortete Dr. Y.___ dahin , dass derzeit die Angststörung dominie re , während die rezidivierende depressive Störung klinisch nur noch wenig bedeutsam sei. Das klinische Bild beziehungsweise die sich daraus ergebenden Funktionsdefi zite sollten wie vorgeschlagen behandelt werden, da sich nur so eine „ im Ü bri gen hoch wahrscheinli che Verbesserung des Gesundheitszustandes “
erreichen lasse ( Urk. 8/32/19). 4 .2
Der Arzt des RAD seinerseits hielt Ende 2008 dafür, dass vollu mfänglich auf das schlüssige Gutachten des Dr. Y.___ abgestellt werden und entspre chend von einer in optimal leidensangepasster Tätigkeit verwertbaren Restar beitsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden könne. Auch sei der Versicherten eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer kontinuierlichen fachpsychiat rischen Behandlung e inschliesslich einer Pharmakotherapie aufzuerlegen. Die vorgeschlagene Massnahme sei ärztlich indiziert, versicherungsmedizinisch zu mutbar, reduziere mit hoher Wahrscheinlichkeit den Gesundheitsschaden und wirke sich somit posit iv auf die Arbeit sfähigkeit aus ( Urk. 8/34/3-4). 5 .
Dass die Beschwerdegegnerin auf dieser medizinischen Grundlage und nach dur chgeführtem Einkommensvergleich befand , es bleibe angesichts des unver änderten Invaliditätsgrades b ei der bisherigen halben Rente, lässt die entsp re chende Verfügung vom 2. März 2009 ( Urk. 8/41/1-3) nicht als zweifellos un richtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn erscheinen. Namentlich kann mit Blick auf das
– auf eingehender Exploration beziehungsweise Anamnese- und Befunderhebung basierende – Gutachten des Psychiaters Dr. Y.___
nicht gesagt werden, die notwendigen fachärztlichen Abklärungen wären nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden (vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteil 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinwei sen). Auc h war die von der Verwaltung übernommene ermessensgeprägte
Schlussfolgerung einer um 30 % verminderten Arbeitsfähigkeit aufgrund der dazumal festgestellten Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F.40.01) - wel ches Störungsbild im Unterschied zu den sogenannt unklaren Beschwerden an hand klinisch psychiatrischer Untersuchungen klar d iagnostiziert werden kann (so etwa Bundesgerichtsurteil 8C_730/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.1 mit Hinweisen)
-
nicht unvertretbar, auch wenn angesichts erschwerender psycho sozialer Faktoren allenfalls eine andere Einschätzung in Betracht gefallen wäre beziehungsweise eine solche als die plausiblere erschiene (vgl. etwa Bundesge richtsurteil 9C_397/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3.3.2). Dieser Sichtweise entspricht, dass in der angefochtene n leistungsaufhebende n
Verfügung vom 30. Oktober 2014 ( Urk. 2) - im Unterschied zum Vorbescheid vom 14. Oktober 2013 ( Urk. 8/67/1-3)
- nicht mehr von zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung, sondern von einer gesundheitlichen Verbesserung im Sinne eines Revisionsgrundes die Rede ist. 6 . 6 .1
Ob in der Tat eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Verfü gung vom 2. März 2009 bestand , mit jene m zur Zeit der strittigen
Revisions verfügung
vom
30. Oktober 2014 (vgl. E. 2.1 hievor ).
Medizinische Grundlage der Rentenverfügung vom 2. März 2009 bildete im We sentlichen die vorerwähnte psychiatrische Expertise des Dr. Y.___ vom 14. Dezember 2008, wonach der Beschwerdeführerin angesichts der diag nostizierten Panikstörung mit Agoraphobie und Tendenz zur Generalisierung
(ICD-10, F40.01) in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attes tiert wurde ( zum Ganzen E. 4 .1 hievor ). 6 .2
Zwecks Beurteilung der medizinischen Situation i m Revisionszeitpunkt veran lasste die Besc hwerdegegnerin eine n Bericht ihres
R AD-Arzt es
med. pract . Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psyc hotherapie. Dessen Stellungnahme vom 10. Septembe r 2014 ( Urk. 8/103/1-6 ) genügt den praxisgemässen Anfor derungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. E. 2.4
hievor ); sie beruht auf einer einlässlichen eigenen Untersuchung, ist in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, leuchtet in der Beurteilung der gesundheitlichen Situation bezie hungsweise in der Einschätzung des Leistungsvermögens ein und bezieht sich auch ausreichend auf das Beweisthema erhebliche Änderung des Sachverhalts (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 9C_418/2 010 vom 29. August 2011 E. 4.2 [ in: SVR 2012 UV Nr. 18 S. 81 ] und seitherige Entscheide ).
Anlässlich der Exploration konnten laut med. pract . Z.___
keine psychiatri sche n Diagnosen nach der ICD-10 mehr gestellt beziehungsweise keine gravie renden Erkrankungen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit gefunden wer den; v ielmehr sehe man im Vergleich zum Zustand im Jahre 2008 eine Verbes serung, indem die Beschwerdeführerin nun kurze Einkäufe selber zu bewältigen vermöge und auch andere Ängste selber überwinden könne. Weder in einer Tä tigkeit als B ürohilfe noch in einer sonstigen angepassten Tätigkeit bestehe dem entsprechend eine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/103/5-6) . 6.3
Zwar attestiert die behandelnde P sychiaterin Dr. A.___ im der Be schwerde beigelegten Schreiben vo m 4. November 2014 ( Urk. 3) eine Arbeitsfä higkeit von nur 20 % bis maximal 50 % ; dies selbst im Rahmen der von der Beschwerdeführerin momentan ausgeübten leichten Teilzeitbeschä ftigung in der Autowerkstatt ihres Ehemann e s . D em steht jedoch entgegen, da ss der begut achtende Psychiater Dr. Y.___ im Dezember 2008 , bei vergleichs weise schlechterer gesundheitlicher Verfassung , von einem deutlich höheren Leistungsvermögen von 70 % ausgegangen war. Ausserdem weist Dr . A.___
– was im vorliegenden Kontext entscheidend ist
– aus drücklich auf eine seit Behandlungsbeginn eingetretene wesentliche gesund heitliche Verbesserung durch M edikamentenwechsel und kognitiv- verhaltens therape utische Sitzungen hin; aktuell waren keine Panikattacken mehr vorhan den und der Schlaf konnte reguliert werden, wodurch sich Konzentrationsfähig keit und Belastbarkeit verbesserten ( Urk. 3 S. 1). Damit ist im massgeblichen Vergleichszeitraum eingetreten, was namentlich der psychiatrische Gutachter Dr. Y.___ im Jahre 2008 prognostiziert hatte, nämlich dass bei adä quater Ausschöpfung der therapeutischen Optionen mit hoher Wahrscheinlich keit binnen relativ kurzer Zeit eine erhebl iche Verbesserung der (damals bereits auf 70 % veranschlagten) Arbeitsfähigk eit in psychischer Hinsicht erreicht wer den dürfte (E. 4 .1 zweiter Absatz hievor ). Nennenswerte somatische Einschrän kungen sind nicht ersichtlich und werden beschwerdeweise zu Recht (vgl. Urk. 8/103/5 unt en) auch nicht geltend gemacht. 6 .4
Liegt nach den schlüssigen Ausführungen des RAD-Psychiaters nun kein (invali disierender) Gesundheitsschaden beziehungsweise jedenfalls angepasst keine relevante Einschränkung des Leistungsvermögens mehr vor, bleibt es bei der von der Verwaltung angenommenen vollen Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Verweistätigkeit. In erwerblicher Hinsicht kann damit bei Beizug von Tabellen löhnen (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis) kein rentenbegründender Inva liditätsgrad von mindestens 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG) erreicht werden ( Pro zentvergleich ; vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_898/2015 vom 7. April 2016
E. 1 mit Hinweis). Die am 3 0. Oktober 2014 verfügte revisionsweise Aufhebung der bisherige n halben Rente besteht zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Die 1971 geborene, bis Ende Mai 2005 als Montagemitarbeiterin tätig gewesene X.___ meldete sich am 2. Dezember 2005 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Le istungsbezug (Rente) an ( Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 27. April 2006 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. November 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente (samt Kinderrenten) zu ( Urk. 8/18 und 8/19).
E. 1.2 Am 2. März 2009 wies die IV-Stelle das im Rahmen einer amtlichen R evision von der Versicherten gestellte Erhöhungsgesuch
- namen tlich aufg rund eines Gutachten s des Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 14. Dez ember 2008 ( Urk. 8/32/5-19) - bei unverändertem Inva liditätsgrad verfügungsweise ab (weiterh in halbe Rente; Urk. 8/41/1-3). Gleichzeitig auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer kontin uierlichen fachpsychiatrischen B ehandlung inklusive Psycho pharmakotherapie ( Urk. 8/40/1-2). Den Anspruch a uf eine halbe R ente bestä tigte die IV-Stelle revisionsweise mit Mitteilung vom 2. August 2010 ( Urk. 8/
50/1-2).
E. 1.3 Nachdem die IV-Stelle im Juni 2013 eine weitere Überprüfung des Rentenan spruchs eing eleitet hatte, stellte sie der V ersicherten mit Vorbescheid vom
14. Oktober 2013 ( Urk. 8/67/1-3) die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfü gung vom 27. April 2006 zufolge zweifelloser Unrichtigkeit beziehung sweise die Einstellung der bisherigen (halben) Rente in Aussicht . Nach dem Scheitern be ruflicher Massnahmen (Arbeitsvermittlung; vgl. Urk. 8/87-89 und Urk. 8/95-96) und g estützt auf die im Zuge de s Vorbescheidverfahrens erfolgte psychiatrische Untersuch ung durch den Regional ärztlichen Dienst (RAD; Bericht des med. pract . Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. September 2014; Urk. 8/103/1-6) verfügte die IV-Stelle am 30. Oktob er 2014 die
– nun re visionsweise -
Aufhebung der halben Rente ( Urk. 2).
E. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231
E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikatio nen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann allerdings nicht abgestellt werden und sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465
E. 4.4 und E. 4.7, Bundesgerichtsurteil 8C_197/ 2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4).
E. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen) . Insbeson dere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidier bar . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar ( in BGE 136 V 216 [8C_972/2009] nicht publizierte E. 3.2 ; Bundesgerichtsurteil 9C_379/2014 vom 26. August 2014
E. 3.2).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26 . März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9, 1 17 V 198 E. 4b; Bundesgerichtsurteil 9C_226/2013 vom 4. September 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.2 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versicherungsträ ger nach Art. 53 Abs.
E. 2.4 hievor ); sie beruht auf einer einlässlichen eigenen Untersuchung, ist in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, leuchtet in der Beurteilung der gesundheitlichen Situation bezie hungsweise in der Einschätzung des Leistungsvermögens ein und bezieht sich auch ausreichend auf das Beweisthema erhebliche Änderung des Sachverhalts (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 9C_418/2
E. 3 .2
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass in zeitlicher Hinsicht die Sach lage von März 2009 (Bestätigu ng der halben Rente gestützt auf das Gutachten des Psychiaters Dr. Y.___ mit jener von Oktober 2014 zu verglei chen sei . Sie macht geltend, die Voraussetzungen für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung seien in keiner Weise erfüllt , und es liege im Übrigen
auch keine erhebliche Verb esserung des Gesundheitszustandes vor ; die Einschätzung des RAD-Arztes stelle lediglich eine andere Beurteilung der nach wie vor bestehenden ge sundheitlichen Problematik dar.
E. 4 .2
Der Arzt des RAD seinerseits hielt Ende 2008 dafür, dass vollu mfänglich auf das schlüssige Gutachten des Dr. Y.___ abgestellt werden und entspre chend von einer in optimal leidensangepasster Tätigkeit verwertbaren Restar beitsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden könne. Auch sei der Versicherten eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer kontinuierlichen fachpsychiat rischen Behandlung e inschliesslich einer Pharmakotherapie aufzuerlegen. Die vorgeschlagene Massnahme sei ärztlich indiziert, versicherungsmedizinisch zu mutbar, reduziere mit hoher Wahrscheinlichkeit den Gesundheitsschaden und wirke sich somit posit iv auf die Arbeit sfähigkeit aus ( Urk. 8/34/3-4).
E. 5 .
Dass die Beschwerdegegnerin auf dieser medizinischen Grundlage und nach dur chgeführtem Einkommensvergleich befand , es bleibe angesichts des unver änderten Invaliditätsgrades b ei der bisherigen halben Rente, lässt die entsp re chende Verfügung vom 2. März 2009 ( Urk. 8/41/1-3) nicht als zweifellos un richtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn erscheinen. Namentlich kann mit Blick auf das
– auf eingehender Exploration beziehungsweise Anamnese- und Befunderhebung basierende – Gutachten des Psychiaters Dr. Y.___
nicht gesagt werden, die notwendigen fachärztlichen Abklärungen wären nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden (vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteil 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinwei sen). Auc h war die von der Verwaltung übernommene ermessensgeprägte
Schlussfolgerung einer um 30 % verminderten Arbeitsfähigkeit aufgrund der dazumal festgestellten Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F.40.01) - wel ches Störungsbild im Unterschied zu den sogenannt unklaren Beschwerden an hand klinisch psychiatrischer Untersuchungen klar d iagnostiziert werden kann (so etwa Bundesgerichtsurteil 8C_730/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.1 mit Hinweisen)
-
nicht unvertretbar, auch wenn angesichts erschwerender psycho sozialer Faktoren allenfalls eine andere Einschätzung in Betracht gefallen wäre beziehungsweise eine solche als die plausiblere erschiene (vgl. etwa Bundesge richtsurteil 9C_397/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3.3.2). Dieser Sichtweise entspricht, dass in der angefochtene n leistungsaufhebende n
Verfügung vom 30. Oktober 2014 ( Urk. 2) - im Unterschied zum Vorbescheid vom 14. Oktober 2013 ( Urk. 8/67/1-3)
- nicht mehr von zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung, sondern von einer gesundheitlichen Verbesserung im Sinne eines Revisionsgrundes die Rede ist.
E. 6 .2
Zwecks Beurteilung der medizinischen Situation i m Revisionszeitpunkt veran lasste die Besc hwerdegegnerin eine n Bericht ihres
R AD-Arzt es
med. pract . Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psyc hotherapie. Dessen Stellungnahme vom 10. Septembe r 2014 ( Urk. 8/103/1-6 ) genügt den praxisgemässen Anfor derungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. E.
E. 6.3 Zwar attestiert die behandelnde P sychiaterin Dr. A.___ im der Be schwerde beigelegten Schreiben vo m 4. November 2014 ( Urk. 3) eine Arbeitsfä higkeit von nur 20 % bis maximal 50 % ; dies selbst im Rahmen der von der Beschwerdeführerin momentan ausgeübten leichten Teilzeitbeschä ftigung in der Autowerkstatt ihres Ehemann e s . D em steht jedoch entgegen, da ss der begut achtende Psychiater Dr. Y.___ im Dezember 2008 , bei vergleichs weise schlechterer gesundheitlicher Verfassung , von einem deutlich höheren Leistungsvermögen von 70 % ausgegangen war. Ausserdem weist Dr . A.___
– was im vorliegenden Kontext entscheidend ist
– aus drücklich auf eine seit Behandlungsbeginn eingetretene wesentliche gesund heitliche Verbesserung durch M edikamentenwechsel und kognitiv- verhaltens therape utische Sitzungen hin; aktuell waren keine Panikattacken mehr vorhan den und der Schlaf konnte reguliert werden, wodurch sich Konzentrationsfähig keit und Belastbarkeit verbesserten ( Urk. 3 S. 1). Damit ist im massgeblichen Vergleichszeitraum eingetreten, was namentlich der psychiatrische Gutachter Dr. Y.___ im Jahre 2008 prognostiziert hatte, nämlich dass bei adä quater Ausschöpfung der therapeutischen Optionen mit hoher Wahrscheinlich keit binnen relativ kurzer Zeit eine erhebl iche Verbesserung der (damals bereits auf 70 % veranschlagten) Arbeitsfähigk eit in psychischer Hinsicht erreicht wer den dürfte (E. 4 .1 zweiter Absatz hievor ). Nennenswerte somatische Einschrän kungen sind nicht ersichtlich und werden beschwerdeweise zu Recht (vgl. Urk. 8/103/5 unt en) auch nicht geltend gemacht. 6 .4
Liegt nach den schlüssigen Ausführungen des RAD-Psychiaters nun kein (invali disierender) Gesundheitsschaden beziehungsweise jedenfalls angepasst keine relevante Einschränkung des Leistungsvermögens mehr vor, bleibt es bei der von der Verwaltung angenommenen vollen Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Verweistätigkeit. In erwerblicher Hinsicht kann damit bei Beizug von Tabellen löhnen (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis) kein rentenbegründender Inva liditätsgrad von mindestens 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG) erreicht werden ( Pro zentvergleich ; vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_898/2015 vom 7. April 2016
E. 1 mit Hinweis). Die am 3 0. Oktober 2014 verfügte revisionsweise Aufhebung der bisherige n halben Rente besteht zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 010 vom 29. August 2011 E. 4.2 [ in: SVR 2012 UV Nr. 18 S. 81 ] und seitherige Entscheide ).
Anlässlich der Exploration konnten laut med. pract . Z.___
keine psychiatri sche n Diagnosen nach der ICD-10 mehr gestellt beziehungsweise keine gravie renden Erkrankungen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit gefunden wer den; v ielmehr sehe man im Vergleich zum Zustand im Jahre 2008 eine Verbes serung, indem die Beschwerdeführerin nun kurze Einkäufe selber zu bewältigen vermöge und auch andere Ängste selber überwinden könne. Weder in einer Tä tigkeit als B ürohilfe noch in einer sonstigen angepassten Tätigkeit bestehe dem entsprechend eine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/103/5-6) .
Dispositiv
- 1.1 Die 1971 geborene, bis Ende Mai 2005 als Montagemitarbeiterin tätig gewesene X.___ meldete sich am
- Dezember 2005 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Le istungsbezug (Rente) an ( Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 27. April 2006 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. November 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente (samt Kinderrenten) zu ( Urk. 8/18 und 8/19). 1.2 Am
- März 2009 wies die IV-Stelle das im Rahmen einer amtlichen R evision von der Versicherten gestellte Erhöhungsgesuch - namen tlich aufg rund eines Gutachten s des Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 14. Dez ember 2008 ( Urk. 8/32/5-19) - bei unverändertem Inva liditätsgrad verfügungsweise ab (weiterh in halbe Rente; Urk. 8/41/1-3). Gleichzeitig auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer kontin uierlichen fachpsychiatrischen B ehandlung inklusive Psycho pharmakotherapie ( Urk. 8/40/1-2). Den Anspruch a uf eine halbe R ente bestä tigte die IV-Stelle revisionsweise mit Mitteilung vom
- August 2010 ( Urk. 8/ 50/1-2). 1.3 Nachdem die IV-Stelle im Juni 2013 eine weitere Überprüfung des Rentenan spruchs eing eleitet hatte, stellte sie der V ersicherten mit Vorbescheid vom
- Oktober 2013 ( Urk. 8/67/1-3) die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfü gung vom 27. April 2006 zufolge zweifelloser Unrichtigkeit beziehung sweise die Einstellung der bisherigen (halben) Rente in Aussicht . Nach dem Scheitern be ruflicher Massnahmen (Arbeitsvermittlung; vgl. Urk. 8/87-89 und Urk. 8/95-96) und g estützt auf die im Zuge de s Vorbescheidverfahrens erfolgte psychiatrische Untersuch ung durch den Regional ärztlichen Dienst (RAD; Bericht des med. pract . Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. September 2014; Urk. 8/103/1-6) verfügte die IV-Stelle am 30. Oktob er 2014 die – nun re visionsweise - Aufhebung der halben Rente ( Urk. 2).
- Dagegen liess X.___ am
- Dezember 2014 – unter Beilage eines Be richtes der behandelnden Dr. med. A.___ , Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, santémed Gesundheitszentren AG, vom 4. November 2014 ( Urk. 3) - Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung vom 30. Oktober 2014 sei aufzuheben und es sei ihr die bisherige halbe Rente weiterhin auszu richten; eventualiter seien (unter Weiterausrichtung der Rente) zusätzliche Ab klärungen durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1) . Die IV-Stelle schloss am 2
- Januar 2015 auf Abweisung der Be schwerde (Beschwerdeantwort; Urk. 7). Ein Doppel dieser Eingabe wurde der Gegenpartei am 27. Januar 2015 zugestellt ( Urk. 9). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfo lgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grund la gen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden. 2 . 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen) . Insbeson dere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidier bar . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar ( in BGE 136 V 216 [8C_972/2009] nicht publizierte E. 3.2 ; Bundesgerichtsurteil 9C_379/2014 vom 26. August 2014 E. 3.2). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26 . März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9, 1 17 V 198 E. 4b; Bundesgerichtsurteil 9C_226/2013 vom 4. September 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versicherungsträ ger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung ge bildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist . Vorausgesetzt wird, dass kein ver nünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist . Soweit ermessensgeprägte Teile der An spruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die An nahme zweifelloser Unrichtigkeit aber aus (Bundesgerichtsurteile 8C_680/2014 vom 16. März 2015 E. 3.1, 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2, 8C_473/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 2 und 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.1, in: SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137). Bei einem wiedererwägungswei sen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisionsverfügung ist der Rentenanspruch ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2). 2 .3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2 .4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a und 122 V 157 E. 1c). D er Beweiswert von RAD-Be richten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikatio nen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann allerdings nicht abgestellt werden und sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7, Bundesgerichtsurteil 8C_197/ 2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4).
- 3 .1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene rentenaufhebende Verfü gung vom 30. Oktober 2014 ( Urk. 2) – nachdem sie im Vorbescheid vom
- Oktober 2013 ( Urk. 8/67) noch von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Verfü gung vom 27. A pril 2006 ausgegangen war und entsprechend deren Wiederer wägung in Aussicht gestellt hatte - damit , dass laut den Ergebnissen erneuter medizinischer Abklärung durch den RAD eine revisionsrechtlich erhebliche Ver besserung des Gesundheitszustandes mit nun voller Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit eingetreten sei. 3 .2 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass in zeitlicher Hinsicht die Sach lage von März 2009 (Bestätigu ng der halben Rente gestützt auf das Gutachten des Psychiaters Dr. Y.___ mit jener von Oktober 2014 zu verglei chen sei . Sie macht geltend, die Voraussetzungen für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung seien in keiner Weise erfüllt , und es liege im Übrigen auch keine erhebliche Verb esserung des Gesundheitszustandes vor ; die Einschätzung des RAD-Arztes stelle lediglich eine andere Beurteilung der nach wie vor bestehenden ge sundheitlichen Problematik dar. 4 . 4 .1 Die mit Verfügung vom
- März 2009 bestätigte halbe Rente beruhte in medizini scher Hinsicht auf dem Gutachten des Psy chiaters Dr. Y.___ vom 14. Dez ember 2008 ( Urk. 8/32/5-19), welches von der IV-Stelle in Auftrag gegeben wurde , nac hdem der behandelnde Dr. med. B.___ , Spezialarzt für Neurologie, von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation na mentlich zufolge monatelanger schwerer Ehekr ise ausgegangen war (vgl. Urk. 8/27 /3 ). Dr. Y.___ diagnostizierte – mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – eine Panikstörung mit Agoraphobie und Tendenz zur Gene ralisierung (ICD-10 F40.01) ab ungefähr 200
- Strukturdiagnostisch bestehe eine akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) mit ängstlich vermeidenden und de pendenten Zügen. Al s Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4); eine erste Episode sei im Rahmen der Geburt des zweiten Kindes ab 1996 aufgetreten ( Urk. 8/27/14). Die Frage nach dem G rad der Arbeitsfähigkeit in bisher iger Tätigkeit beantwortete er dahingehend, dass der Gesundheitszustand im Zeitraum von Herbst 2005 bis heute „ stationär “ ge blieben sei. Zwar sei es im Frühjahr 2008 „bei einer Entwicklung von Januar bis März 2008“ zu einer gewissen Versc hlechterung gekommen, die aber auch nach Eigenauskunft der Versicherten in grossen Teilen wieder rekompensiert sei. Man könne also sagen, dass die Arbeitsfähigkeit zum Z eitpunkt der Untersuchung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Montagemitarbeiterin weiterhin bei 50 % liege. Die Versicherte sei dem betreffenden Anforderungsprofil – vorzugsweise das Durchführen genaue r Montagearbeiten unter Zeitdruck – nicht gewachsen. Möglich und auch angezeigt sei jedoch de r Einsatz an einem leidensadaptierten Arbeitsplatz ( Urk. 8/27/ 15-16). I n angepasster Tätigkeit liege der Grad der Ar beitsfähigkeit bei 70 % u nd könne durch geeignete Massnahmen gesteigert wer den. Derzeit wären körperlich leic htere Arbeiten zuzumuten. Allerdings sei Schichtbetrieb bei den vorbekannten psy chischen Störungen zu vermeiden; auch sei darauf zu achten, dass die Versicherte nicht in sehr engen Räumen e inges etzt werde und zu den benachbarten Arbeitsplätzen ein gewisser Abstand eingehalten werde . Aktuell und bis auf weiteres sollten Tätigkeiten mit Publi kumsverkehr und Arbeiten, bei denen eine erhöhte Verantwortung für Personen oder potentiell gefährliche Maschinen übernommen werden müssten, vermieden werden. Zu denken wäre hingegen an leichtere Bürotätigkeiten, die nur leichte bis allenfalls mittelschwere Anforderungen an das Konzentrations-, Reaktions-, Anpassungs- und Umstel lungsvermögen stellte n ( Urk. 8/27/16). Als Massnahmen zur Verbesserung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähig keit empfahl Dr. Y.___ eine höher dosierte Psychopharmakotherapie sowie eine kognitive Verhaltenstherapie, deren Wirksamkeit bei Angststörungen in kontrollierten Studien nachgewiesen sei und heute als psychotherapeutisches Standardverfahr en bei der Behandlung vo n Angsterkrankungen gelte. Ausser dem müsse die häusliche Situation (Ehekonstellation und konsekutiv weitere familiäre und sozioökonomische Probleme) abgeklärt und bearbeitet werden. Integraler Bestandteil der gesamten Therapie sollte ei n Arbeitsversuch sein. Nach gegenwärtigem Stand de s medizinischen Wissens dürften die vorgenann ten evidenzbasierten therapeutischen Verfahren etwa innert sechs bis neun Mo naten zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von derzeit 70 % führen ( Urk. 8/32/16-17). Die therapeutischen Optionen seien noch keineswegs ausge schöpft ( Urk. 8/32/18). Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin beantwortete Dr. Y.___ dahin , dass derzeit die Angststörung dominie re , während die rezidivierende depressive Störung klinisch nur noch wenig bedeutsam sei. Das klinische Bild beziehungsweise die sich daraus ergebenden Funktionsdefi zite sollten wie vorgeschlagen behandelt werden, da sich nur so eine „ im Ü bri gen hoch wahrscheinli che Verbesserung des Gesundheitszustandes “ erreichen lasse ( Urk. 8/32/19). 4 .2 Der Arzt des RAD seinerseits hielt Ende 2008 dafür, dass vollu mfänglich auf das schlüssige Gutachten des Dr. Y.___ abgestellt werden und entspre chend von einer in optimal leidensangepasster Tätigkeit verwertbaren Restar beitsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden könne. Auch sei der Versicherten eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer kontinuierlichen fachpsychiat rischen Behandlung e inschliesslich einer Pharmakotherapie aufzuerlegen. Die vorgeschlagene Massnahme sei ärztlich indiziert, versicherungsmedizinisch zu mutbar, reduziere mit hoher Wahrscheinlichkeit den Gesundheitsschaden und wirke sich somit posit iv auf die Arbeit sfähigkeit aus ( Urk. 8/34/3-4). 5 . Dass die Beschwerdegegnerin auf dieser medizinischen Grundlage und nach dur chgeführtem Einkommensvergleich befand , es bleibe angesichts des unver änderten Invaliditätsgrades b ei der bisherigen halben Rente, lässt die entsp re chende Verfügung vom
- März 2009 ( Urk. 8/41/1-3) nicht als zweifellos un richtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn erscheinen. Namentlich kann mit Blick auf das – auf eingehender Exploration beziehungsweise Anamnese- und Befunderhebung basierende – Gutachten des Psychiaters Dr. Y.___ nicht gesagt werden, die notwendigen fachärztlichen Abklärungen wären nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden (vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteil 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinwei sen). Auc h war die von der Verwaltung übernommene ermessensgeprägte Schlussfolgerung einer um 30 % verminderten Arbeitsfähigkeit aufgrund der dazumal festgestellten Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F.40.01) - wel ches Störungsbild im Unterschied zu den sogenannt unklaren Beschwerden an hand klinisch psychiatrischer Untersuchungen klar d iagnostiziert werden kann (so etwa Bundesgerichtsurteil 8C_730/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.1 mit Hinweisen) - nicht unvertretbar, auch wenn angesichts erschwerender psycho sozialer Faktoren allenfalls eine andere Einschätzung in Betracht gefallen wäre beziehungsweise eine solche als die plausiblere erschiene (vgl. etwa Bundesge richtsurteil 9C_397/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3.3.2). Dieser Sichtweise entspricht, dass in der angefochtene n leistungsaufhebende n Verfügung vom 30. Oktober 2014 ( Urk. 2) - im Unterschied zum Vorbescheid vom 14. Oktober 2013 ( Urk. 8/67/1-3) - nicht mehr von zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung, sondern von einer gesundheitlichen Verbesserung im Sinne eines Revisionsgrundes die Rede ist. 6 . 6 .1 Ob in der Tat eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Verfü gung vom
- März 2009 bestand , mit jene m zur Zeit der strittigen Revisions verfügung vom
- Oktober 2014 (vgl. E. 2.1 hievor ). Medizinische Grundlage der Rentenverfügung vom
- März 2009 bildete im We sentlichen die vorerwähnte psychiatrische Expertise des Dr. Y.___ vom 14. Dezember 2008, wonach der Beschwerdeführerin angesichts der diag nostizierten Panikstörung mit Agoraphobie und Tendenz zur Generalisierung (ICD-10, F40.01) in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attes tiert wurde ( zum Ganzen E. 4 .1 hievor ). 6 .2 Zwecks Beurteilung der medizinischen Situation i m Revisionszeitpunkt veran lasste die Besc hwerdegegnerin eine n Bericht ihres R AD-Arzt es med. pract . Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psyc hotherapie. Dessen Stellungnahme vom 10. Septembe r 2014 ( Urk. 8/103/1-6 ) genügt den praxisgemässen Anfor derungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. E. 2.4 hievor ); sie beruht auf einer einlässlichen eigenen Untersuchung, ist in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, leuchtet in der Beurteilung der gesundheitlichen Situation bezie hungsweise in der Einschätzung des Leistungsvermögens ein und bezieht sich auch ausreichend auf das Beweisthema erhebliche Änderung des Sachverhalts (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 9C_418/2 010 vom 29. August 2011 E. 4.2 [ in: SVR 2012 UV Nr. 18 S. 81 ] und seitherige Entscheide ). Anlässlich der Exploration konnten laut med. pract . Z.___ keine psychiatri sche n Diagnosen nach der ICD-10 mehr gestellt beziehungsweise keine gravie renden Erkrankungen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit gefunden wer den; v ielmehr sehe man im Vergleich zum Zustand im Jahre 2008 eine Verbes serung, indem die Beschwerdeführerin nun kurze Einkäufe selber zu bewältigen vermöge und auch andere Ängste selber überwinden könne. Weder in einer Tä tigkeit als B ürohilfe noch in einer sonstigen angepassten Tätigkeit bestehe dem entsprechend eine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/103/5-6) . 6.3 Zwar attestiert die behandelnde P sychiaterin Dr. A.___ im der Be schwerde beigelegten Schreiben vo m 4. November 2014 ( Urk. 3) eine Arbeitsfä higkeit von nur 20 % bis maximal 50 % ; dies selbst im Rahmen der von der Beschwerdeführerin momentan ausgeübten leichten Teilzeitbeschä ftigung in der Autowerkstatt ihres Ehemann e s . D em steht jedoch entgegen, da ss der begut achtende Psychiater Dr. Y.___ im Dezember 2008 , bei vergleichs weise schlechterer gesundheitlicher Verfassung , von einem deutlich höheren Leistungsvermögen von 70 % ausgegangen war. Ausserdem weist Dr . A.___ – was im vorliegenden Kontext entscheidend ist – aus drücklich auf eine seit Behandlungsbeginn eingetretene wesentliche gesund heitliche Verbesserung durch M edikamentenwechsel und kognitiv- verhaltens therape utische Sitzungen hin; aktuell waren keine Panikattacken mehr vorhan den und der Schlaf konnte reguliert werden, wodurch sich Konzentrationsfähig keit und Belastbarkeit verbesserten ( Urk. 3 S. 1). Damit ist im massgeblichen Vergleichszeitraum eingetreten, was namentlich der psychiatrische Gutachter Dr. Y.___ im Jahre 2008 prognostiziert hatte, nämlich dass bei adä quater Ausschöpfung der therapeutischen Optionen mit hoher Wahrscheinlich keit binnen relativ kurzer Zeit eine erhebl iche Verbesserung der (damals bereits auf 70 % veranschlagten) Arbeitsfähigk eit in psychischer Hinsicht erreicht wer den dürfte (E. 4 .1 zweiter Absatz hievor ). Nennenswerte somatische Einschrän kungen sind nicht ersichtlich und werden beschwerdeweise zu Recht (vgl. Urk. 8/103/5 unt en) auch nicht geltend gemacht. 6 .4 Liegt nach den schlüssigen Ausführungen des RAD-Psychiaters nun kein (invali disierender) Gesundheitsschaden beziehungsweise jedenfalls angepasst keine relevante Einschränkung des Leistungsvermögens mehr vor, bleibt es bei der von der Verwaltung angenommenen vollen Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Verweistätigkeit. In erwerblicher Hinsicht kann damit bei Beizug von Tabellen löhnen (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis) kein rentenbegründender Inva liditätsgrad von mindestens 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG) erreicht werden ( Pro zentvergleich ; vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_898/2015 vom
- April 2016 E. 1 mit Hinweis). Die am 3
- Oktober 2014 verfügte revisionsweise Aufhebung der bisherige n halben Rente besteht zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
- Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01273 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
25. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1971 geborene, bis Ende Mai 2005 als Montagemitarbeiterin tätig gewesene X.___ meldete sich am 2. Dezember 2005 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Le istungsbezug (Rente) an ( Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 27. April 2006 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. November 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente (samt Kinderrenten) zu ( Urk. 8/18 und 8/19). 1.2
Am 2. März 2009 wies die IV-Stelle das im Rahmen einer amtlichen R evision von der Versicherten gestellte Erhöhungsgesuch
- namen tlich aufg rund eines Gutachten s des Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 14. Dez ember 2008 ( Urk. 8/32/5-19) - bei unverändertem Inva liditätsgrad verfügungsweise ab (weiterh in halbe Rente; Urk. 8/41/1-3). Gleichzeitig auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer kontin uierlichen fachpsychiatrischen B ehandlung inklusive Psycho pharmakotherapie ( Urk. 8/40/1-2). Den Anspruch a uf eine halbe R ente bestä tigte die IV-Stelle revisionsweise mit Mitteilung vom 2. August 2010 ( Urk. 8/
50/1-2). 1.3
Nachdem die IV-Stelle im Juni 2013 eine weitere Überprüfung des Rentenan spruchs eing eleitet hatte, stellte sie der V ersicherten mit Vorbescheid vom
14. Oktober 2013 ( Urk. 8/67/1-3) die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfü gung vom 27. April 2006 zufolge zweifelloser Unrichtigkeit beziehung sweise die Einstellung der bisherigen (halben) Rente in Aussicht . Nach dem Scheitern be ruflicher Massnahmen (Arbeitsvermittlung; vgl. Urk. 8/87-89 und Urk. 8/95-96) und g estützt auf die im Zuge de s Vorbescheidverfahrens erfolgte psychiatrische Untersuch ung durch den Regional ärztlichen Dienst (RAD; Bericht des med. pract . Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. September 2014; Urk. 8/103/1-6) verfügte die IV-Stelle am 30. Oktob er 2014 die
– nun re visionsweise -
Aufhebung der halben Rente ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 2. Dezember 2014 – unter Beilage eines Be richtes der behandelnden Dr. med. A.___ , Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, santémed Gesundheitszentren AG, vom 4. November 2014 ( Urk. 3) - Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung vom 30. Oktober 2014 sei aufzuheben und es sei ihr die bisherige halbe Rente weiterhin auszu richten; eventualiter seien (unter Weiterausrichtung der Rente) zusätzliche Ab klärungen durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1) . Die IV-Stelle schloss am 2 2. Januar 2015 auf Abweisung der Be schwerde (Beschwerdeantwort;
Urk. 7). Ein Doppel dieser Eingabe wurde der Gegenpartei am 27. Januar 2015 zugestellt ( Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfo lgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grund la gen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden. 2 . 2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen) . Insbeson dere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidier bar . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar ( in BGE 136 V 216 [8C_972/2009] nicht publizierte E. 3.2 ; Bundesgerichtsurteil 9C_379/2014 vom 26. August 2014
E. 3.2).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26 . März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9, 1 17 V 198 E. 4b; Bundesgerichtsurteil 9C_226/2013 vom 4. September 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versicherungsträ ger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung ge bildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist . Vorausgesetzt wird, dass kein ver nünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist . Soweit ermessensgeprägte Teile der An spruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die An nahme zweifelloser Unrichtigkeit aber aus (Bundesgerichtsurteile 8C_680/2014 vom 16. März 2015 E. 3.1, 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2, 8C_473/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 2 und 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.1, in: SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137). Bei einem wiedererwägungswei sen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisionsverfügung ist der Rentenanspruch ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2).
2 .3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2 .4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a und 122 V 157 E. 1c).
D er Beweiswert von RAD-Be richten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231
E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikatio nen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann allerdings nicht abgestellt werden und sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465
E. 4.4 und E. 4.7, Bundesgerichtsurteil 8C_197/ 2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 3. 3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete
die angefochtene rentenaufhebende Verfü gung vom 30. Oktober 2014 ( Urk. 2)
– nachdem sie im Vorbescheid vom
14. Oktober 2013 ( Urk. 8/67) noch von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Verfü gung vom 27. A pril 2006 ausgegangen war und entsprechend deren Wiederer wägung in Aussicht gestellt hatte
- damit , dass laut den Ergebnissen erneuter medizinischer Abklärung durch den RAD eine revisionsrechtlich erhebliche Ver besserung des Gesundheitszustandes mit nun voller Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit eingetreten sei. 3 .2
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass in zeitlicher Hinsicht die Sach lage von März 2009 (Bestätigu ng der halben Rente gestützt auf das Gutachten des Psychiaters Dr. Y.___ mit jener von Oktober 2014 zu verglei chen sei . Sie macht geltend, die Voraussetzungen für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung seien in keiner Weise erfüllt , und es liege im Übrigen
auch keine erhebliche Verb esserung des Gesundheitszustandes vor ; die Einschätzung des RAD-Arztes stelle lediglich eine andere Beurteilung der nach wie vor bestehenden ge sundheitlichen Problematik dar. 4 . 4 .1
Die mit Verfügung vom 2. März 2009 bestätigte halbe Rente beruhte in medizini scher Hinsicht auf dem Gutachten des Psy chiaters Dr. Y.___
vom 14. Dez ember 2008 ( Urk. 8/32/5-19), welches von der IV-Stelle in Auftrag gegeben wurde , nac hdem der behandelnde Dr. med. B.___ , Spezialarzt für Neurologie, von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation na mentlich zufolge monatelanger schwerer Ehekr ise ausgegangen war (vgl. Urk. 8/27 /3 ). Dr. Y.___ diagnostizierte – mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – eine Panikstörung mit Agoraphobie und Tendenz zur Gene ralisierung (ICD-10 F40.01) ab ungefähr 200 2. Strukturdiagnostisch bestehe eine akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) mit ängstlich vermeidenden und de pendenten Zügen. Al s Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4); eine erste Episode sei im Rahmen der Geburt des zweiten Kindes ab 1996 aufgetreten ( Urk. 8/27/14). Die Frage nach dem G rad der Arbeitsfähigkeit in bisher iger Tätigkeit beantwortete er dahingehend, dass der Gesundheitszustand im Zeitraum von Herbst 2005 bis heute „ stationär “ ge blieben sei. Zwar sei es im Frühjahr 2008 „bei einer Entwicklung von Januar bis März 2008“ zu einer gewissen Versc hlechterung gekommen, die aber auch nach Eigenauskunft der Versicherten in grossen Teilen wieder rekompensiert sei. Man könne also sagen, dass die Arbeitsfähigkeit zum Z eitpunkt der Untersuchung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Montagemitarbeiterin weiterhin bei 50 % liege. Die Versicherte sei dem betreffenden Anforderungsprofil – vorzugsweise das Durchführen genaue r Montagearbeiten unter Zeitdruck – nicht gewachsen. Möglich und auch angezeigt sei jedoch de r Einsatz an einem leidensadaptierten Arbeitsplatz ( Urk. 8/27/ 15-16). I n angepasster Tätigkeit liege der Grad der Ar beitsfähigkeit bei 70 % u nd könne durch geeignete Massnahmen gesteigert wer den. Derzeit wären körperlich leic htere Arbeiten zuzumuten. Allerdings sei Schichtbetrieb bei den vorbekannten psy chischen Störungen zu vermeiden; auch sei darauf zu achten, dass die Versicherte nicht in sehr engen Räumen e inges etzt werde und zu den benachbarten Arbeitsplätzen ein gewisser Abstand eingehalten werde . Aktuell und bis auf weiteres sollten Tätigkeiten mit Publi kumsverkehr und Arbeiten, bei denen eine erhöhte Verantwortung für Personen oder potentiell gefährliche Maschinen übernommen werden müssten, vermieden werden. Zu denken wäre hingegen an leichtere Bürotätigkeiten, die nur leichte bis allenfalls mittelschwere Anforderungen an das Konzentrations-, Reaktions-, Anpassungs- und Umstel lungsvermögen stellte n ( Urk. 8/27/16).
Als Massnahmen zur Verbesserung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähig keit empfahl
Dr. Y.___
eine höher dosierte Psychopharmakotherapie sowie eine kognitive Verhaltenstherapie, deren Wirksamkeit bei Angststörungen in kontrollierten Studien nachgewiesen sei und heute als psychotherapeutisches Standardverfahr en bei der Behandlung vo n Angsterkrankungen gelte. Ausser dem müsse die häusliche Situation (Ehekonstellation und konsekutiv weitere familiäre und sozioökonomische Probleme)
abgeklärt und bearbeitet werden. Integraler Bestandteil der gesamten Therapie sollte ei n Arbeitsversuch sein. Nach gegenwärtigem Stand de s medizinischen Wissens dürften die vorgenann ten evidenzbasierten therapeutischen Verfahren etwa innert sechs bis neun Mo naten zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von derzeit 70 % führen ( Urk. 8/32/16-17). Die therapeutischen Optionen seien noch keineswegs ausge schöpft ( Urk. 8/32/18). Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin beantwortete Dr. Y.___ dahin , dass derzeit die Angststörung dominie re , während die rezidivierende depressive Störung klinisch nur noch wenig bedeutsam sei. Das klinische Bild beziehungsweise die sich daraus ergebenden Funktionsdefi zite sollten wie vorgeschlagen behandelt werden, da sich nur so eine „ im Ü bri gen hoch wahrscheinli che Verbesserung des Gesundheitszustandes “
erreichen lasse ( Urk. 8/32/19). 4 .2
Der Arzt des RAD seinerseits hielt Ende 2008 dafür, dass vollu mfänglich auf das schlüssige Gutachten des Dr. Y.___ abgestellt werden und entspre chend von einer in optimal leidensangepasster Tätigkeit verwertbaren Restar beitsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden könne. Auch sei der Versicherten eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer kontinuierlichen fachpsychiat rischen Behandlung e inschliesslich einer Pharmakotherapie aufzuerlegen. Die vorgeschlagene Massnahme sei ärztlich indiziert, versicherungsmedizinisch zu mutbar, reduziere mit hoher Wahrscheinlichkeit den Gesundheitsschaden und wirke sich somit posit iv auf die Arbeit sfähigkeit aus ( Urk. 8/34/3-4). 5 .
Dass die Beschwerdegegnerin auf dieser medizinischen Grundlage und nach dur chgeführtem Einkommensvergleich befand , es bleibe angesichts des unver änderten Invaliditätsgrades b ei der bisherigen halben Rente, lässt die entsp re chende Verfügung vom 2. März 2009 ( Urk. 8/41/1-3) nicht als zweifellos un richtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn erscheinen. Namentlich kann mit Blick auf das
– auf eingehender Exploration beziehungsweise Anamnese- und Befunderhebung basierende – Gutachten des Psychiaters Dr. Y.___
nicht gesagt werden, die notwendigen fachärztlichen Abklärungen wären nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden (vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteil 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinwei sen). Auc h war die von der Verwaltung übernommene ermessensgeprägte
Schlussfolgerung einer um 30 % verminderten Arbeitsfähigkeit aufgrund der dazumal festgestellten Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F.40.01) - wel ches Störungsbild im Unterschied zu den sogenannt unklaren Beschwerden an hand klinisch psychiatrischer Untersuchungen klar d iagnostiziert werden kann (so etwa Bundesgerichtsurteil 8C_730/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.1 mit Hinweisen)
-
nicht unvertretbar, auch wenn angesichts erschwerender psycho sozialer Faktoren allenfalls eine andere Einschätzung in Betracht gefallen wäre beziehungsweise eine solche als die plausiblere erschiene (vgl. etwa Bundesge richtsurteil 9C_397/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3.3.2). Dieser Sichtweise entspricht, dass in der angefochtene n leistungsaufhebende n
Verfügung vom 30. Oktober 2014 ( Urk. 2) - im Unterschied zum Vorbescheid vom 14. Oktober 2013 ( Urk. 8/67/1-3)
- nicht mehr von zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung, sondern von einer gesundheitlichen Verbesserung im Sinne eines Revisionsgrundes die Rede ist. 6 . 6 .1
Ob in der Tat eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Verfü gung vom 2. März 2009 bestand , mit jene m zur Zeit der strittigen
Revisions verfügung
vom
30. Oktober 2014 (vgl. E. 2.1 hievor ).
Medizinische Grundlage der Rentenverfügung vom 2. März 2009 bildete im We sentlichen die vorerwähnte psychiatrische Expertise des Dr. Y.___ vom 14. Dezember 2008, wonach der Beschwerdeführerin angesichts der diag nostizierten Panikstörung mit Agoraphobie und Tendenz zur Generalisierung
(ICD-10, F40.01) in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attes tiert wurde ( zum Ganzen E. 4 .1 hievor ). 6 .2
Zwecks Beurteilung der medizinischen Situation i m Revisionszeitpunkt veran lasste die Besc hwerdegegnerin eine n Bericht ihres
R AD-Arzt es
med. pract . Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psyc hotherapie. Dessen Stellungnahme vom 10. Septembe r 2014 ( Urk. 8/103/1-6 ) genügt den praxisgemässen Anfor derungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. E. 2.4
hievor ); sie beruht auf einer einlässlichen eigenen Untersuchung, ist in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, leuchtet in der Beurteilung der gesundheitlichen Situation bezie hungsweise in der Einschätzung des Leistungsvermögens ein und bezieht sich auch ausreichend auf das Beweisthema erhebliche Änderung des Sachverhalts (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 9C_418/2 010 vom 29. August 2011 E. 4.2 [ in: SVR 2012 UV Nr. 18 S. 81 ] und seitherige Entscheide ).
Anlässlich der Exploration konnten laut med. pract . Z.___
keine psychiatri sche n Diagnosen nach der ICD-10 mehr gestellt beziehungsweise keine gravie renden Erkrankungen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit gefunden wer den; v ielmehr sehe man im Vergleich zum Zustand im Jahre 2008 eine Verbes serung, indem die Beschwerdeführerin nun kurze Einkäufe selber zu bewältigen vermöge und auch andere Ängste selber überwinden könne. Weder in einer Tä tigkeit als B ürohilfe noch in einer sonstigen angepassten Tätigkeit bestehe dem entsprechend eine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/103/5-6) . 6.3
Zwar attestiert die behandelnde P sychiaterin Dr. A.___ im der Be schwerde beigelegten Schreiben vo m 4. November 2014 ( Urk. 3) eine Arbeitsfä higkeit von nur 20 % bis maximal 50 % ; dies selbst im Rahmen der von der Beschwerdeführerin momentan ausgeübten leichten Teilzeitbeschä ftigung in der Autowerkstatt ihres Ehemann e s . D em steht jedoch entgegen, da ss der begut achtende Psychiater Dr. Y.___ im Dezember 2008 , bei vergleichs weise schlechterer gesundheitlicher Verfassung , von einem deutlich höheren Leistungsvermögen von 70 % ausgegangen war. Ausserdem weist Dr . A.___
– was im vorliegenden Kontext entscheidend ist
– aus drücklich auf eine seit Behandlungsbeginn eingetretene wesentliche gesund heitliche Verbesserung durch M edikamentenwechsel und kognitiv- verhaltens therape utische Sitzungen hin; aktuell waren keine Panikattacken mehr vorhan den und der Schlaf konnte reguliert werden, wodurch sich Konzentrationsfähig keit und Belastbarkeit verbesserten ( Urk. 3 S. 1). Damit ist im massgeblichen Vergleichszeitraum eingetreten, was namentlich der psychiatrische Gutachter Dr. Y.___ im Jahre 2008 prognostiziert hatte, nämlich dass bei adä quater Ausschöpfung der therapeutischen Optionen mit hoher Wahrscheinlich keit binnen relativ kurzer Zeit eine erhebl iche Verbesserung der (damals bereits auf 70 % veranschlagten) Arbeitsfähigk eit in psychischer Hinsicht erreicht wer den dürfte (E. 4 .1 zweiter Absatz hievor ). Nennenswerte somatische Einschrän kungen sind nicht ersichtlich und werden beschwerdeweise zu Recht (vgl. Urk. 8/103/5 unt en) auch nicht geltend gemacht. 6 .4
Liegt nach den schlüssigen Ausführungen des RAD-Psychiaters nun kein (invali disierender) Gesundheitsschaden beziehungsweise jedenfalls angepasst keine relevante Einschränkung des Leistungsvermögens mehr vor, bleibt es bei der von der Verwaltung angenommenen vollen Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Verweistätigkeit. In erwerblicher Hinsicht kann damit bei Beizug von Tabellen löhnen (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis) kein rentenbegründender Inva liditätsgrad von mindestens 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG) erreicht werden ( Pro zentvergleich ; vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_898/2015 vom 7. April 2016
E. 1 mit Hinweis). Die am 3 0. Oktober 2014 verfügte revisionsweise Aufhebung der bisherige n halben Rente besteht zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger