Sachverhalt
1. 1.1
Der 1951 geborene X.___ reiste im Jahr 1971 in die Schweiz ein (ver gleiche zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2007.00414 vom 3 0. Juni 2009, Urk. 11/184) . Ab 8. Mai 1977 bis 2 3. Februar 2001 (effektiv letzter Arbeitstag) war er bei der Y.___ als Maurer/Schaler tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 2 3. Januar 2002 aufgelöst.
Am 1 5. Januar 2002 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgende IV-Stelle), wegen Rücken- und Knieschmerzen zum Rentenbezug an. Nach Abklärung der beruflichen und medizinischen Verhältnisse sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. März 2003 ab 1. Februar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Invalidenrente zu. Nach erhobener Einsprache vom 1 4. April 2003 holte sie beim Z.___ ein Gutachten vom 2 7. Januar 2004 ein. Gestützt darauf - und nachdem sie dem Versicherten im Hinblick auf eine drohende reformatio in peius das rechtliche Gehör gewährt hatte - wies sie die Einsprache ab mit der Feststellung, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Entscheid vom 1 7. Juni 2004). Die dagege n erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht, soweit es darauf eintrat, teil weise gut mit der Feststellung, der Versicherte habe ab 1. Februar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % Anspruch auf eine Invalidenrente; gleichzeitig wies es die Sache zur Prüfung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalles an die IV-Stelle zurück (Urteil IV.2004.00499 vom 2 2. November 2004, Urk. 11/106). In Nachachtung dieses Urteils sprach die IV-Stelle dem Versicher ten ab 1. Februar 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % eine Vier telsrente der Invalidenversicherung sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau und eine Kinder-rente zu (Verfügungen vom 2 7. Mai und 1 5. Juli 2005). Eine Rück erstattungsforderung von zu Unrecht ausbezahlten Rentenleistungen im Betrag von Fr. 16'460.- wurde in der Folge erlassen (Verfügungen vom 1 3. Juli und 2 8. November 2005). Die Begehren des Versicherten vom 9. März 2004 um berufliche Massnahmen respektive vom 2 4. April 2005 um Arbeitsvermittlung wurden jeweils abgewiesen (Verfügung vom 1 8. Mai 2004; Verfügung vom 2 2. Dezember 200 6. Dagegen wurden ihm die Kosten für zwei Hörgeräte zuge sprochen (Verfügung vom 3 0. August 2004 ) .
Am 1 5. Dezember 2006 liess der Versicherte ein Gesuch um Rentenerhöhung stellen. Dieses Gesuch wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Februar 2007 ab. In Gutheissung der dagegen erhobene Beschwerde hob das Sozialversiche rungsgericht
die Verfügung vom 1 2. Februar 2007 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, das diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärun gen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge (Urteil IV.2007.00414 vom 3 0. Juni 2009, Urk. 11/184). In Nachachtung dieses Urteils holte die IV-Stelle vom A.___
ein polydisziplinäres Gutachten vom 1 9. Mai 2010 ein ( Urk. 11/199). Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 3 0. September 2010 ( Urk. 11/207) bei einem Invaliditätsgrad von 47 % weiterhin eine Vier tels ren te der Invalidenversicherung gut. Diese Verfügung erwuchs unangefoch ten in Rechtskraft.
Ein weiteres Gesuch des Versicherten vom 1 2. November 2012 um Rentenerhö hung ( Urk. 11/213) wies die IV-Stelle nach Einholung verschi edener Arztbe rich te ( Urk. 11/218 , Urk. 11/222-226) mit Verfügung vom 2 3. September 2013 ab ( Urk. 11/234). Die se Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechts kraft. 1.2
Auf ein weiteres Revisionsgesuch des Versicherten vom 7. Juli 2014 ( Urk. 11/242) trat die IV-Stelle nach diverser
Korrespondenz ( Urk. 11/244, Urk. 11/246, Urk. 11/247, Urk. 11/249) und durchgeführtem Vorbescheidverfah ren ( Urk. 11/251, Urk. 11/253) mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2014 nicht ein ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
1. Dezember 2014 ( Urk. 1 vgl. auch Urk. 8 ) Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf sein Revisionsgesuch vom 7. Juli 2014 einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde legte er Arztberichte der B.___ vom 2 5. Februar und 3. Novem ber 2011 ( Urk. 3/4 , Urk. 3/6), von Dr. med. C.___ , Fach arzt für Allgemeine Medizin, vom 2 8. Mai, 3. September und 2 4. November 2014 ( Urk. 3/2-3, Urk. 3/5) und von D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 3/1) bei. In der Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Auf Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 1 7. Juli 2015 ( Urk.
12) hin substantiierte der Versicherte mit Eingabe vom 7. A ugust 2015 seinen Antrag um un entgeltliche Prozessführung ( Urk. 15-16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsun fä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Wird der Verwaltung ein Gesuch um Revision einer Rente eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versiche rung (IVV) darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Be weisfüh rungs last zu und der Untersuchungs grundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V
64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Unter su chungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Abklä rung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren einge tre ten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuan mel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.3.2
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wie genden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeu gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigs tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver waltung unter anderem , ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechts erheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen ( Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011
E. 2. 1.1 mit Hinweisen ). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05
vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung
gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seiner zeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Er kennt nisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arzt berichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicher weise eine mit weite ren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (gleich bei der Neuan mel dung [ Art. 87 Abs. 3 IVV]: Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen). 1.3.3
Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versi cherte Person deswegen Beschwerde führt. Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Rentenrevision - gleich wie bei einer Neuan meldung (Art. 87 Abs. 3 IVV) - die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma teriellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Ver hältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unter schiedli che Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert geblie benen Ge sundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, der Be schwerdeführer habe mit den Berichten von Dr. C.___ vom 2 8. Mai und 3. September 2014 nicht glaub haft dargelegt, dass sich die tat säch lichen Verhältnisse und insbesondere sein Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung wesentlich verschlechtert habe. Der Arzt liste darin einzig die Diag nosen und Medikamente auf mit dem Hinweis auf eine Verschlechterung im Rückenbereich in den letzten Jahren und der Entwicklung einer Claudicatio
spi na lis , ohne jedoch zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu neh men . 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein ( Urk. 1) , gemäss den beigelegten Ber ichten der B.___ vom 2 5. Februar und 3. November 2011, von Dr. C.___ vom 2 8. Mai, 3. September und 2 4. November 2014 und von D.___ , vom 1 2. Mai 2014 habe sich sein Gesundheitszustand in den letzten Jahren in psychischer und kardiologisch er Hinsicht sowie im Rückenbereich deutlich verschlechtert. Mit bald 64 Jahren habe er keine Ressourcen mehr, tätig zu sein. 2.3
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Änderung seit der letzten materiell - rechtlichen Leistungs prüfung mit Verfügung vom
2 3. September 2013 ( Urk. 11/234) glaubhaft zu machen vermochte oder ob die Beschwerdegegnerin zur Recht auf das Revisi onsgesuch des Be schwerdeführers vom 7. Juli 2014 ( Urk. 11/242 ) nicht einge treten ist. Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Oktober 2014 (Urk. 2) bot. Die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte n Berichte der B.___
vom 2 5. Februar und 3. November 2011 ( Urk. 3/4, Urk. 3/6), von Dr. C.___ vom 2 4. November 2014 ( Urk. 3/5) und von D.___
vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 3/1) s ind bei der Prüfung der stritti gen Frage daher unbeachtlich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 3. 3.1 3.1.1
Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an verschiedenen Beschwerden. Im Vor dergrund steht dabei ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Bis zum Erlass der Verfügung vom 2 3. September 2013 stützten sich die medizini schen Akten diesbezüglich in bildgebender Hinsicht vor allem auf ein
magnetic
resonance
imaging (MRI ) vom 2 9. Juli 200 3, gemäss welchem trotz einer Lum bal stenose keine radikuläre Symptomatik vorlag ( Urk. 11/46/10) respektive keine solche von den Ärzten daraus interpretiert wurde ( Z.___
- und A.___ -Gutachten, Urk. 11/46 und Urk. 11/199; Berichte von Dr. C.___ vom 6. Dezember 2012 und 1 0. Februar 2013, Urk. 11/218 und Urk. 11/222). Dementsprechend laute te n die entsprechenden Diagnosen in den Berichte n von Dr. C.___ vom 6. Dezember 2012 und 1 0. Februar 2013 , welche der Verfü gung vom 2 3. September 2013 zugrunde lagen , auf ein
i ntermittierendes Lum bovertebralsyndrom (MRI LWS 2003) bei einer h ypertrophe n
Spondylarthrose L3/4 und L4/5 mit einer leichten Spinalkanalein engung und einer
Chondrose L3/4 und L4/ 5. 3.1.2
Gemäss dem Bericht der E.___ vom 3. Januar 2014 betreffend ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 3. Januar 2014 ( Urk. 11/237) kamen die Ärzte zu folgender Beurteilung: Mässige , bei LWK 2/3 akzentuierte, dort auch leicht aktivierte Osteochondrose der LWS mit foraminal ausladenden di sko- osteophytären
Protrusionen , mit Riss des Anulus
fibrosus , rezessale Tan gierung der L3-Wurzel rechts durch die Protrusion L WK 2/3 paramedian rechts und lig - flava -Hypertrophie , relative spinale Enge bei LWK 3/4, möglicherweise mit rezessaler Tangierung der L4-Wurzel beidseits, rezessale Tangierung der L5 Wurzel links durch die Protrusion LWK 4/5 paramedian links sowie multiseg m entale
Fazett engelenksarthrosen der LWS. Gestützt dar auf diagnost i zierte Dr. C.___ in seinen Berichten vom 2 8. Mai und 3. September 2014 ( Urk. 11/241 , Urk. 11/248) unter anderem eine Claudicatio
spinalis bei einer degenerativen Spinalkan a l stenose L3/4 und L4/ 5 mit rezessalen Tangierungen der Wurzeln L3-5 sowie mit einem Sakralblock (2014). Weiter führte der Arzt aus , die Situation habe sich insbesondere im Rückenb ereich in den letzten Jah ren verschlechtert . Es habe sich eine Claudicatio
spinalis entwickelt . Der Beschwerdeführer stehe deswegen in der B.___ in Behandlung .
3.2
Aufgrund der Akten lag der Beschwerdegegnerin der MRI-Befund der LWS vom 3. Januar 2014 im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids vor ( Urk. 11/237 in Verbindung mit Urk. 11/235 und Urk. 11/245) . Er wurde bei der Beurteilung der Eintretensfrage zu Unrecht nicht mit berücksichtigt ( Urk. 11/250, Urk. 11/256). Mit diesem Befund und den Berichten von Dr. C.___ vom 2 8. Mai und 3. September 2014 hat der Versicherte eine Ver schlechterung seines Gesund heitszustandes hinreichend im Sinne der obigen Erwägungen glaubhaft gemacht . Die Beschwerdegegnerin hätte daher auf sein Gesuch vom 7. Juli 2014 ein treten müssen . 3.3.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie das Gesuch materiell prüfe. 4 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500 .-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3 1. Oktober 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom 7. Juli 2014 materiell befinde . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 mit Hinweisen ). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05
vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung
gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seiner zeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Er kennt nisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arzt berichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicher weise eine mit weite ren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (gleich bei der Neuan mel dung [ Art. 87 Abs. 3 IVV]: Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen).
E. 1.2 B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3.1 Wird der Verwaltung ein Gesuch um Revision einer Rente eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versiche rung (IVV) darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Be weisfüh rungs last zu und der Untersuchungs grundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V
64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Unter su chungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Abklä rung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren einge tre ten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuan mel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint.
E. 1.3.2 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wie genden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeu gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigs tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver waltung unter anderem , ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechts erheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen ( Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011
E. 2.
E. 1.3.3 Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versi cherte Person deswegen Beschwerde führt. Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Rentenrevision - gleich wie bei einer Neuan meldung (Art. 87 Abs. 3 IVV) - die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma teriellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Ver hältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unter schiedli che Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert geblie benen Ge sundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
E. 2 3. September 2013 ( Urk. 11/234) glaubhaft zu machen vermochte oder ob die Beschwerdegegnerin zur Recht auf das Revisi onsgesuch des Be schwerdeführers vom 7. Juli 2014 ( Urk. 11/242 ) nicht einge treten ist. Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Oktober 2014 (Urk. 2) bot. Die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte n Berichte der B.___
vom 2 5. Februar und 3. November 2011 ( Urk. 3/4, Urk. 3/6), von Dr. C.___ vom 2 4. November 2014 ( Urk. 3/5) und von D.___
vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 3/1) s ind bei der Prüfung der stritti gen Frage daher unbeachtlich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, der Be schwerdeführer habe mit den Berichten von Dr. C.___ vom 2 8. Mai und 3. September 2014 nicht glaub haft dargelegt, dass sich die tat säch lichen Verhältnisse und insbesondere sein Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung wesentlich verschlechtert habe. Der Arzt liste darin einzig die Diag nosen und Medikamente auf mit dem Hinweis auf eine Verschlechterung im Rückenbereich in den letzten Jahren und der Entwicklung einer Claudicatio
spi na lis , ohne jedoch zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu neh men .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein ( Urk. 1) , gemäss den beigelegten Ber ichten der B.___ vom 2 5. Februar und 3. November 2011, von Dr. C.___ vom 2 8. Mai, 3. September und 2 4. November 2014 und von D.___ , vom 1 2. Mai 2014 habe sich sein Gesundheitszustand in den letzten Jahren in psychischer und kardiologisch er Hinsicht sowie im Rückenbereich deutlich verschlechtert. Mit bald 64 Jahren habe er keine Ressourcen mehr, tätig zu sein.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Änderung seit der letzten materiell - rechtlichen Leistungs prüfung mit Verfügung vom
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an verschiedenen Beschwerden. Im Vor dergrund steht dabei ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Bis zum Erlass der Verfügung vom 2 3. September 2013 stützten sich die medizini schen Akten diesbezüglich in bildgebender Hinsicht vor allem auf ein
magnetic
resonance
imaging (MRI ) vom 2 9. Juli 200 3, gemäss welchem trotz einer Lum bal stenose keine radikuläre Symptomatik vorlag ( Urk. 11/46/10) respektive keine solche von den Ärzten daraus interpretiert wurde ( Z.___
- und A.___ -Gutachten, Urk. 11/46 und Urk. 11/199; Berichte von Dr. C.___ vom 6. Dezember 2012 und 1 0. Februar 2013, Urk. 11/218 und Urk. 11/222). Dementsprechend laute te n die entsprechenden Diagnosen in den Berichte n von Dr. C.___ vom 6. Dezember 2012 und 1 0. Februar 2013 , welche der Verfü gung vom 2 3. September 2013 zugrunde lagen , auf ein
i ntermittierendes Lum bovertebralsyndrom (MRI LWS 2003) bei einer h ypertrophe n
Spondylarthrose L3/4 und L4/5 mit einer leichten Spinalkanalein engung und einer
Chondrose L3/4 und L4/ 5.
E. 3.1.2 Gemäss dem Bericht der E.___ vom 3. Januar 2014 betreffend ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 3. Januar 2014 ( Urk. 11/237) kamen die Ärzte zu folgender Beurteilung: Mässige , bei LWK 2/3 akzentuierte, dort auch leicht aktivierte Osteochondrose der LWS mit foraminal ausladenden di sko- osteophytären
Protrusionen , mit Riss des Anulus
fibrosus , rezessale Tan gierung der L3-Wurzel rechts durch die Protrusion L WK 2/3 paramedian rechts und lig - flava -Hypertrophie , relative spinale Enge bei LWK 3/4, möglicherweise mit rezessaler Tangierung der L4-Wurzel beidseits, rezessale Tangierung der L5 Wurzel links durch die Protrusion LWK 4/5 paramedian links sowie multiseg m entale
Fazett engelenksarthrosen der LWS. Gestützt dar auf diagnost i zierte Dr. C.___ in seinen Berichten vom 2 8. Mai und 3. September 2014 ( Urk. 11/241 , Urk. 11/248) unter anderem eine Claudicatio
spinalis bei einer degenerativen Spinalkan a l stenose L3/4 und L4/
E. 3.2 Aufgrund der Akten lag der Beschwerdegegnerin der MRI-Befund der LWS vom 3. Januar 2014 im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids vor ( Urk. 11/237 in Verbindung mit Urk. 11/235 und Urk. 11/245) . Er wurde bei der Beurteilung der Eintretensfrage zu Unrecht nicht mit berücksichtigt ( Urk. 11/250, Urk. 11/256). Mit diesem Befund und den Berichten von Dr. C.___ vom 2 8. Mai und 3. September 2014 hat der Versicherte eine Ver schlechterung seines Gesund heitszustandes hinreichend im Sinne der obigen Erwägungen glaubhaft gemacht . Die Beschwerdegegnerin hätte daher auf sein Gesuch vom 7. Juli 2014 ein treten müssen .
E. 3.3 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie das Gesuch materiell prüfe. 4 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500 .-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3 1. Oktober 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom 7. Juli 2014 materiell befinde . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
E. 5 mit rezessalen Tangierungen der Wurzeln L3-5 sowie mit einem Sakralblock (2014). Weiter führte der Arzt aus , die Situation habe sich insbesondere im Rückenb ereich in den letzten Jah ren verschlechtert . Es habe sich eine Claudicatio
spinalis entwickelt . Der Beschwerdeführer stehe deswegen in der B.___ in Behandlung .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01268 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
29. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1951 geborene X.___ reiste im Jahr 1971 in die Schweiz ein (ver gleiche zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2007.00414 vom 3 0. Juni 2009, Urk. 11/184) . Ab 8. Mai 1977 bis 2 3. Februar 2001 (effektiv letzter Arbeitstag) war er bei der Y.___ als Maurer/Schaler tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 2 3. Januar 2002 aufgelöst.
Am 1 5. Januar 2002 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgende IV-Stelle), wegen Rücken- und Knieschmerzen zum Rentenbezug an. Nach Abklärung der beruflichen und medizinischen Verhältnisse sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. März 2003 ab 1. Februar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Invalidenrente zu. Nach erhobener Einsprache vom 1 4. April 2003 holte sie beim Z.___ ein Gutachten vom 2 7. Januar 2004 ein. Gestützt darauf - und nachdem sie dem Versicherten im Hinblick auf eine drohende reformatio in peius das rechtliche Gehör gewährt hatte - wies sie die Einsprache ab mit der Feststellung, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Entscheid vom 1 7. Juni 2004). Die dagege n erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht, soweit es darauf eintrat, teil weise gut mit der Feststellung, der Versicherte habe ab 1. Februar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % Anspruch auf eine Invalidenrente; gleichzeitig wies es die Sache zur Prüfung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalles an die IV-Stelle zurück (Urteil IV.2004.00499 vom 2 2. November 2004, Urk. 11/106). In Nachachtung dieses Urteils sprach die IV-Stelle dem Versicher ten ab 1. Februar 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % eine Vier telsrente der Invalidenversicherung sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau und eine Kinder-rente zu (Verfügungen vom 2 7. Mai und 1 5. Juli 2005). Eine Rück erstattungsforderung von zu Unrecht ausbezahlten Rentenleistungen im Betrag von Fr. 16'460.- wurde in der Folge erlassen (Verfügungen vom 1 3. Juli und 2 8. November 2005). Die Begehren des Versicherten vom 9. März 2004 um berufliche Massnahmen respektive vom 2 4. April 2005 um Arbeitsvermittlung wurden jeweils abgewiesen (Verfügung vom 1 8. Mai 2004; Verfügung vom 2 2. Dezember 200 6. Dagegen wurden ihm die Kosten für zwei Hörgeräte zuge sprochen (Verfügung vom 3 0. August 2004 ) .
Am 1 5. Dezember 2006 liess der Versicherte ein Gesuch um Rentenerhöhung stellen. Dieses Gesuch wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Februar 2007 ab. In Gutheissung der dagegen erhobene Beschwerde hob das Sozialversiche rungsgericht
die Verfügung vom 1 2. Februar 2007 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, das diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärun gen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge (Urteil IV.2007.00414 vom 3 0. Juni 2009, Urk. 11/184). In Nachachtung dieses Urteils holte die IV-Stelle vom A.___
ein polydisziplinäres Gutachten vom 1 9. Mai 2010 ein ( Urk. 11/199). Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 3 0. September 2010 ( Urk. 11/207) bei einem Invaliditätsgrad von 47 % weiterhin eine Vier tels ren te der Invalidenversicherung gut. Diese Verfügung erwuchs unangefoch ten in Rechtskraft.
Ein weiteres Gesuch des Versicherten vom 1 2. November 2012 um Rentenerhö hung ( Urk. 11/213) wies die IV-Stelle nach Einholung verschi edener Arztbe rich te ( Urk. 11/218 , Urk. 11/222-226) mit Verfügung vom 2 3. September 2013 ab ( Urk. 11/234). Die se Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechts kraft. 1.2
Auf ein weiteres Revisionsgesuch des Versicherten vom 7. Juli 2014 ( Urk. 11/242) trat die IV-Stelle nach diverser
Korrespondenz ( Urk. 11/244, Urk. 11/246, Urk. 11/247, Urk. 11/249) und durchgeführtem Vorbescheidverfah ren ( Urk. 11/251, Urk. 11/253) mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2014 nicht ein ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
1. Dezember 2014 ( Urk. 1 vgl. auch Urk. 8 ) Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf sein Revisionsgesuch vom 7. Juli 2014 einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde legte er Arztberichte der B.___ vom 2 5. Februar und 3. Novem ber 2011 ( Urk. 3/4 , Urk. 3/6), von Dr. med. C.___ , Fach arzt für Allgemeine Medizin, vom 2 8. Mai, 3. September und 2 4. November 2014 ( Urk. 3/2-3, Urk. 3/5) und von D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 3/1) bei. In der Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Auf Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 1 7. Juli 2015 ( Urk.
12) hin substantiierte der Versicherte mit Eingabe vom 7. A ugust 2015 seinen Antrag um un entgeltliche Prozessführung ( Urk. 15-16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsun fä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Wird der Verwaltung ein Gesuch um Revision einer Rente eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versiche rung (IVV) darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Be weisfüh rungs last zu und der Untersuchungs grundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V
64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Unter su chungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Abklä rung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren einge tre ten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuan mel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.3.2
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wie genden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeu gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigs tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver waltung unter anderem , ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechts erheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen ( Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011
E. 2. 1.1 mit Hinweisen ). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05
vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung
gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seiner zeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Er kennt nisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arzt berichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicher weise eine mit weite ren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (gleich bei der Neuan mel dung [ Art. 87 Abs. 3 IVV]: Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen). 1.3.3
Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versi cherte Person deswegen Beschwerde führt. Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Rentenrevision - gleich wie bei einer Neuan meldung (Art. 87 Abs. 3 IVV) - die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma teriellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Ver hältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unter schiedli che Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert geblie benen Ge sundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, der Be schwerdeführer habe mit den Berichten von Dr. C.___ vom 2 8. Mai und 3. September 2014 nicht glaub haft dargelegt, dass sich die tat säch lichen Verhältnisse und insbesondere sein Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung wesentlich verschlechtert habe. Der Arzt liste darin einzig die Diag nosen und Medikamente auf mit dem Hinweis auf eine Verschlechterung im Rückenbereich in den letzten Jahren und der Entwicklung einer Claudicatio
spi na lis , ohne jedoch zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu neh men . 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein ( Urk. 1) , gemäss den beigelegten Ber ichten der B.___ vom 2 5. Februar und 3. November 2011, von Dr. C.___ vom 2 8. Mai, 3. September und 2 4. November 2014 und von D.___ , vom 1 2. Mai 2014 habe sich sein Gesundheitszustand in den letzten Jahren in psychischer und kardiologisch er Hinsicht sowie im Rückenbereich deutlich verschlechtert. Mit bald 64 Jahren habe er keine Ressourcen mehr, tätig zu sein. 2.3
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Änderung seit der letzten materiell - rechtlichen Leistungs prüfung mit Verfügung vom
2 3. September 2013 ( Urk. 11/234) glaubhaft zu machen vermochte oder ob die Beschwerdegegnerin zur Recht auf das Revisi onsgesuch des Be schwerdeführers vom 7. Juli 2014 ( Urk. 11/242 ) nicht einge treten ist. Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Oktober 2014 (Urk. 2) bot. Die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte n Berichte der B.___
vom 2 5. Februar und 3. November 2011 ( Urk. 3/4, Urk. 3/6), von Dr. C.___ vom 2 4. November 2014 ( Urk. 3/5) und von D.___
vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 3/1) s ind bei der Prüfung der stritti gen Frage daher unbeachtlich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 3. 3.1 3.1.1
Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an verschiedenen Beschwerden. Im Vor dergrund steht dabei ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Bis zum Erlass der Verfügung vom 2 3. September 2013 stützten sich die medizini schen Akten diesbezüglich in bildgebender Hinsicht vor allem auf ein
magnetic
resonance
imaging (MRI ) vom 2 9. Juli 200 3, gemäss welchem trotz einer Lum bal stenose keine radikuläre Symptomatik vorlag ( Urk. 11/46/10) respektive keine solche von den Ärzten daraus interpretiert wurde ( Z.___
- und A.___ -Gutachten, Urk. 11/46 und Urk. 11/199; Berichte von Dr. C.___ vom 6. Dezember 2012 und 1 0. Februar 2013, Urk. 11/218 und Urk. 11/222). Dementsprechend laute te n die entsprechenden Diagnosen in den Berichte n von Dr. C.___ vom 6. Dezember 2012 und 1 0. Februar 2013 , welche der Verfü gung vom 2 3. September 2013 zugrunde lagen , auf ein
i ntermittierendes Lum bovertebralsyndrom (MRI LWS 2003) bei einer h ypertrophe n
Spondylarthrose L3/4 und L4/5 mit einer leichten Spinalkanalein engung und einer
Chondrose L3/4 und L4/ 5. 3.1.2
Gemäss dem Bericht der E.___ vom 3. Januar 2014 betreffend ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 3. Januar 2014 ( Urk. 11/237) kamen die Ärzte zu folgender Beurteilung: Mässige , bei LWK 2/3 akzentuierte, dort auch leicht aktivierte Osteochondrose der LWS mit foraminal ausladenden di sko- osteophytären
Protrusionen , mit Riss des Anulus
fibrosus , rezessale Tan gierung der L3-Wurzel rechts durch die Protrusion L WK 2/3 paramedian rechts und lig - flava -Hypertrophie , relative spinale Enge bei LWK 3/4, möglicherweise mit rezessaler Tangierung der L4-Wurzel beidseits, rezessale Tangierung der L5 Wurzel links durch die Protrusion LWK 4/5 paramedian links sowie multiseg m entale
Fazett engelenksarthrosen der LWS. Gestützt dar auf diagnost i zierte Dr. C.___ in seinen Berichten vom 2 8. Mai und 3. September 2014 ( Urk. 11/241 , Urk. 11/248) unter anderem eine Claudicatio
spinalis bei einer degenerativen Spinalkan a l stenose L3/4 und L4/ 5 mit rezessalen Tangierungen der Wurzeln L3-5 sowie mit einem Sakralblock (2014). Weiter führte der Arzt aus , die Situation habe sich insbesondere im Rückenb ereich in den letzten Jah ren verschlechtert . Es habe sich eine Claudicatio
spinalis entwickelt . Der Beschwerdeführer stehe deswegen in der B.___ in Behandlung .
3.2
Aufgrund der Akten lag der Beschwerdegegnerin der MRI-Befund der LWS vom 3. Januar 2014 im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids vor ( Urk. 11/237 in Verbindung mit Urk. 11/235 und Urk. 11/245) . Er wurde bei der Beurteilung der Eintretensfrage zu Unrecht nicht mit berücksichtigt ( Urk. 11/250, Urk. 11/256). Mit diesem Befund und den Berichten von Dr. C.___ vom 2 8. Mai und 3. September 2014 hat der Versicherte eine Ver schlechterung seines Gesund heitszustandes hinreichend im Sinne der obigen Erwägungen glaubhaft gemacht . Die Beschwerdegegnerin hätte daher auf sein Gesuch vom 7. Juli 2014 ein treten müssen . 3.3.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie das Gesuch materiell prüfe. 4 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500 .-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3 1. Oktober 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom 7. Juli 2014 materiell befinde . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel