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IV.2014.01266

Abweisung. Psychiatrisches Gutachten (v.a Nichtvorhandensein einer Persönlichkeitsstörung und Nichmehrvorhandensein einer Depression). Gescheiterte berufliche Massnahmen. Keine gesundheitlichen Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

Zürich SozVersG · 2015-12-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, g eboren 1973, wuchs als Auslands chweizer in O.___ auf, wo er ein Studium in Zahnmedizin abschloss (Urk. 13/3). Im Jahr 1999 zog er in die Schweiz und ging hier beruflich verschiedenen Hilfstätigkeiten nach (Urk. 13/4/2, Urk. 13/ 9). Am 21. April 2011 meldete er sich bei der Eidgenössi schen Invalidenversicherung wegen Rückenschmerzen, einem Schleudertraum a, Fussschmerzen sowie einer depressiven Verstimmung zur beruflichen Integra tion und zum Rentenbezug an (Urk. 13/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 13/8, Urk. 13/9, Urk. 13/11, Urk. 13/13, Urk. 13/14). Insbesondere zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), der obligato rischen Unfallversicherung, bei (Urk. 13/10). Die IV-Stelle bemühte sich in der Folge, den Versicherten mit beruflichen Massnahmen einzugliedern (Urk. 13/38, Urk. 13/46, Urk. 13/57, Urk. 13/67) . Zunächst übernahm sie die Kosten für eine vom 4. März bis am 1. Juni 2012 dauernde berufliche Abklärung (Urk. 13/30), welche im Zentrum Z.___ stattfand (Urk. 13/40), und ordnete anschliessend ein vom 7. Januar bis am 30. Juni 2013 dauerndes berufliches Aufbautraining bei der Durchführungsstelle A.___

an (Urk. 13/47, Urk. 13/58). Im Abschlussbericht der A.___ vom

28. Juni 2013 wurde eine Rentenprüfung empfohlen, da es zurzeit nicht möglich sei, den Versicherten in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 13/66). Mit Mitteilung vom 9. Juli 2013 hielt die IV-Stelle den Abbruch der beruflichen Massnahmen fest (Urk. 13/68). Sodann holte die IV-Stelle einen weiteren Arzt bericht ein (Urk. 13/73) und gab bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches dieser am 1. April 2014 erstattete (Urk. 13/83). Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2014 stellte die IV-Stelle eine Verneinung des Rentenansp ruchs in Aussicht (Urk. 13/87), wo gegen der Versicherte am 24. Juni 2014 Einwand erhob (Urk. 13/93). Am 2. September 2014 begründete der Versicherte seinen Einwand und reichte eine Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters med. pract. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psycho - therapie, vom 25. August 2014 ein (Urk. 13/97, Urk. 13/98). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte einen Rentenanspruch, da kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund heitsschaden vorliege (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Pro Infirmis Zürich, am

28. November 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, ihm sei eine Rente zuzu sprechen, eventualiter seien berufliche Massnahmen durchzuführen. Zudem stellte er den Antrag, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12) und mit Verfügung vom 23. Januar 2015 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 14).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beiz uziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom

16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 4 0 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforde rli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschwe ren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1. 5

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschät zungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2.

2.1

Die IV-Stelle ging in ihrer angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2014 gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ davon aus, dass beim Versicherten keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Beschwerden vorliegen, weshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). Demgegenüber liess der Versicherte in der Beschwerde geltend machen, er leide unter einer Persönlichkeitsstörung und einer Depression, weshalb er vollständig arbeitsunfähig sei und ihm eine Rente zuzusprechen sei. Zur Begründung verw ie s der Versicherte vor allem auf die Berichte des behandelnden Psychiaters med. pract. C.___

und die gescheiter ten beruflichen M assnahmen (Urk. 1). 2.2

2.2.1

Am 15. März 2011 führte der behandelnde Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, aus, dass der Versicherte aufgrund eines am 25. Dezember 2010 erlittenen Sturzes an einer starken Kontusion der Lendenwirbelsäule leide (Urk. 13/10/9). Die damalige Arbeitgeberin des Versicherten meldete der Suva am 29. März 2011 einen am 1. März 2011 nach zu langem Sitzen oder Stehen aufgetretenen Rückfall (Urk. 13/10/8). 2.2.2

Am

5. Mai 2011 hielt die behandelnde Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie, fest, dass der Versicherte aufgrund eines am

25. Dezember 2010 erlittenen Unfalls unter Rückenschmerzen leide und seit dem 4. März 2011 bis auf W eiteres als Sacharbeiter Logistik zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 13/8). Dr. D.___

hielt am

20. Juni 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), einen Status nach Kalkaneusfraktur im September 2009, einen Status nach Kontusion der Brust- und Lendenwirbelsäule mit aktiviertem Lumbovertebral syndrom und eine neurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) fest. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, der Versicherte könne keine Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht tragen, könne nicht ganztägig s tehen oder g ehen und könne nicht im Lager arbeiten. Für eine Arbeit ohne solche Tätigkeiten s ei der Versicherte ganztags einsetzbar (Urk. 13/13). 2.3

2.3.1

Der behandelnde Psychiater med. pract. C.___ führte am 16. Juni 2011 gegen über der IV-Stelle aus, der Versicherte leide spätestens seit Frühjahr 2010 an einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F.33.1) mit starker Somatisierungstendenz (anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4), im Rahmen einer Persö nlichkeitsstörung vom ängstlich- vermeidenden Typus (ICD-10 F60.6). Das Beschwerdebild sei komplex, wobei Depressivität mit Angst und die Schmerzproblematik als eher sekundär zu gewichten seien. Diese Störungen würden sich bessern, wenn dem Versi cherten eine berufliche Perspektive aufgezeigt werden könne. Die Persönlich keitsstörung habe insofern eine gute Prognose, al s dass diese Einstellungen und Verzerrungen modifiz i ert werden könnten. Es f änden wöchentlich eine psycho therapeutische Sitzung sowie alle ungefähr vier Wochen psychiatrische Sitzun gen als Verlaufskontrollen statt . Bei Panikattacken nehme der Versicherte bei Bedarf das Benzodiazepin

Temesta ein.

Der Versicherte sei psychisch kaum belastbar, da er in seiner zwanghaft kontrol lierenden Art schnell in eine Überforderung ssituation hinein gerate. Die Arbeit als Lagerist sei zumutbar, doch der Versicherte sei aktuell nicht in der psychischen Verfassung, um auf dem freien Arbeitsmarkt zu bestehe n . Auf grund der depressive n Symptomatik sei die Leistungsfähigkeit aktuell zu unge fähr 50 % eingeschränkt. Der Versicherte könne täglich vier Stunden in nicht belast e nder Position arbeiten. Er empfehle, dem Vers icherten eine Arbeit im „zahnär z t lichen Umfeld“ zu s uchen. Der Versicherte könn e sich in einem solchen G ebiet kompetenter und sicherer fühlen, was nicht unwesentlich zur psychischen Stabil ität und Arbeitsfähigkeit beitra ge. Von einer hochqualifizier ten Arbeit so wie dem Nachholen der Zulassung zum Zahnarztberuf sei jedoch abzuraten, da der Versicherte nicht mehr über die erforderlichen persönlichen Kompetenzen und die psychische Belastbarkeit verfüge, um an solcher Position bestehen zu können (Urk. 13/14). 2.3.2

Am 20. Januar 2012 hielt med. pract. C.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5), eine rezidivierende leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) fest. Zudem leide der Versicherte anamnestisch an Panikattacken (ICD-10 F41.0), w as

jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Im Verlaufe der seit dem 15. Dezember 2010 andauernden Behandlung sei eine Besserung der depressiven Symptomatik und der Angstzustände eingetreten. Der Versicherte könne trotzdem nicht nachhaltig in den Arbeitsprozess integriert werden, wobei wahrscheinlich reale Belastbarkeit sprobleme eine Rolle spielten . P aranoide Ängste, welche sich hinter dem zwanghaft-ängstlichen Verhalten verbergen würden, träten d eu tlicher zu Tage. D ie Arbeitsfähigkeit werde durch die IV-Stelle derzeit im Rahmen von beruflichen Massnahmen abgeklärt. D ie Arbeits losigkeit mit Zukunftsängsten, der Stellenverlust als Kränkung, die Migration und die Eheprobleme seien als nicht-medizinische Gründe zu vermerken, die Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 13/28). 2.3.3

Am 28. August 2013 diagnostizierte med. pract. C.___

eine Persönlichkeits - stö rung vom ängstlich-ve r meidenden Typ (ICD-10 F60.6) mit zwanghaften Zügen und eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10 F33.0), bestehend seit mindestens Frühling 2010. Er hielt fest, der Versicherte sei psychisch kaum belastbar, unselbständig, unsicher und zwanghaft kontrollierend. Bei der Arbeit gerate er unter Druck, brauche viel Raum, aber auch Struktur und enge Begleitung, da er sich sonst zu verlieren drohe. Er sei wenig konzentriert und wenig flexibel, weshal b

er nicht auf Unvorhergesehenes reagieren könne . Da er unsicher sei, habe er Schwierigkei ten, sich sozial zu integrieren, und könne nur schlecht im Team arbeiten. Die gescheiterten beruflichen Massnahmen zeigten die Arbeitsunfähigkeit auf . Denkbar sei lediglich eine Tätigkeit in einem 50%igen Pensum an einem geschützten Arbeitsplatz (Urk. 13/73). 2.4

2.4.1

Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ untersuchte den Versicherten am 27. März 2014 und erstatte der IV-Stelle sein Gutachten am 1. April 2014 (Urk. 13/83/1). Im Gutachten wurde zunächst die Vorgeschichte gemäss der Aktenlage wiedergegeben (Urk. 13/83/2-11). Anschliessend erhob Dr. B.___ die Anamnese. Dabei hielt er fest, dass der Versicherte mit seiner zu 80 % erwerbstätigen Ehefrau und seinem neun Jahre alten Sohn in einer 4,5-Zim merwohung lebe. Es seien Schulden in der Höhe von Fr. 35‘000.-- vorhanden. Der Versicherte habe keine engen Freunde mehr, aber es bestehe ein Koll e gen kreis. Mit seinen Eltern und seinem in O.___ lebenden Bruder kommuniziere der Versicherte mit Skype und Em ail regelmässig. Doch zu seinen drei in der Schweiz lebenden Geschwistern bestehe kein Kontakt mehr. Als Hobbies habe der Versicherte Velofahren, Kinobesuche, spazieren, Autos, die Aktivitäten seines Sohnes und bei finanzieller Möglichkeit reisen aufgezählt (Urk. 13/83/11) . Der Versicherte habe berichtet, während seiner Schulzeit sei er kein Aussenseiter gewesen und habe normale Leistungen erbracht. Nach abge schlossenem Studium in Zahnmedizin habe er fünf Jahre als angestellter Zahn arzt gearbeitet. Seine Ehefrau habe er bereits mit sechszehn Jahren kennenge lernt. Momentan sei die Beziehung zu ihr durch die finanzielle Situation belas tet, doch eine Trennung sei nicht geplant (Urk. 13/83/12) . E inmal wöchentlich finde eine

psychotherapeutische Sitzung statt . Seinen Hausarzt Dr. D.___ habe er zuletzt im Januar 2014 gesehen. An Medikamenten nehme er die Antidepressiva Cital o pram und Deprivita ein, zudem habe er immer das Benzodiazepin

Temesta bei sich (Urk. 13/83/12-13) . 2.4.2

Zum Tagesablauf habe der Versicherte an gegeben, er stehe gegen 6.30 Uhr auf und bereite das Frühstück für Sohn und Ehefrau zu . Manchmal fahre er seine Ehefrau zur Arbeit. Vormittags kaufe er ein und kümmere sich um den Haus halt. Er koche das Mittagessen und esse gemeinsam mit seinem Sohn. Nach mittags nehme er zum Beispiel Physio- und Psychotherapie termine wahr oder gehe mit Kollegen Kaffee trinken, wobei er um 15.30 Uhr zu Hause sein müsse, da dann sein Sohn nach Hause komme. Anschliessend helfe er dem Sohn bei den Hausaufgaben. Am Montagabend bringe er den Sohn in den Geigenunter richt. Zu Abend esse er gemeinsam mit seiner Familie . Nach dem Essen beschäftige er sich mit dem Lesen von Emails, mit Skype und mit Fernsehen. Am Samstag entsorge er

tagsüber den Müll, kaufe gemeinsam mit seiner Frau ein und begleite den Sohn zum Reiten auf einen Reiterhof. Am Abend kämen gelegentlich Kollegen zu Besuch. Sonntags besuche die Familie meist die Messe und unternehme kleine Ausflüge. Zudem sei er im Baseballverein seines Sohnes engagiert. Ungefähr zweimal wöchentlich übernehme er einen etwa eineinhalb stündigen Fahre insatz für die Organisation F.___ . Am 29. März 2014 werde er mit der Familie den Europa-Park besuchen, da er Freikarten gewonnen habe. Früher sei er dort mit Bahnen gefahren und werde das auch dieses Mal aus probieren (Urk. 13/83/13) . 2.4.3

Der Versicherte habe

erklärt, er wolle in der Schweiz bleiben und wieder in die Zahnmedizin einsteigen. Vielleicht könne er sich auch selbständig machen. Als Lagerist könne er nicht mehr arbeiten. Sein Hauptproblem sei die Angst. Insbe sondere die Schulden seien eine grosse Belastung für ihn (Urk. 13/83/14).

Der Versicherte habe über Angst und Konzentrationsschwierigkeiten sowie über Rückenbeschwerden und Fussschmerzen geklagt . Der rechte Oberschenkel schlafe ein und nach langem Stehen oder Laufen nähmen die Schmerzen zu (Urk. 13/83/14). Weiter habe der Versicherte über Kopfschmerzen, Schmerzen der mittleren Brustwirbelsäule, Schmerzen des unteren Rückens und Schmerzen der rechten Ferse geklagt (Urk. 13/83/18). Durchschnittlich erleide er monatlich einen Angstanfall mit Druck auf der Brust, Wärme im Gesicht, schwitzenden Händen und schnellem Herzschlag, wobei er dann das Medikament Temesta einnehme (Urk. 13/83/15). Der Versicherte habe Schuldgefühle bejaht und aus geführt, er nehme vieles persönlich. Er gehe respektvoll mit anderen Menschen um, diese jedoch nicht mit ihm. G egenüber seiner Ehefrau fühle er sich schul dig, weil er kein Geld habe und nicht arbeiten könne. Zum Teil schlafe er schlecht wegen der Sorgen über die Zukunft und wegen familiärer Probleme (Urk. 13/83/16). 2.4.4

D er Versicherte habe angegeben, er könne ungefähr 90 Minuten lang sitzen, zwei Stunden lang spazieren und eine Stunde lang stehen. Fahrradfahren könne er vierzig Minuten lang und beim Schwimmen bestehe keine Einschränkung. Vierzig bis sechzig Minuten lang Autofahren sei kein Problem. Letztes Jahr seien sie mit dem Auto in die Ferien gefahren, wobei sie die ungefähr sechs stündige Fahrt dreimal mit kurzen Pausen unterbrochen hätte n . Er liebe Autos, deshalb interessiere er sich für Automessen und neue Modelle. Kino-, Theater- und Konzertbesuche seien ihm möglich und täten ihm gut . Im Haushalt könne er die anfallenden Arbeiten (kochen, staubsaugen, bügeln, Geschirr abräumen und abwaschen, Bad putzen, Fenster putzen, Wäsche waschen, Müll heraustra gen) erledigen (Urk. 13/83/17). 2.4.5

Als objektive Befunde hielt der psychiatrische Gutachter fest, der Versicherte sei im Kontakt offen und freundlich gewesen, wobei er im Gespräch weitschweifig und wenig fokussiert gewesen sei. Der Versicherte habe Sprichwörter nicht nen nen und erklären können. Zudem habe er den Unterschied zwischen einem See und einem Fluss nicht erläutern können. Die Konzentration habe während der Untersuchung durchgängig aufrechterhalten werden können. Während der Untersuchung habe der Versicherte keine Hinweise auf Schmerzerleben gezeigt. Erst nach einem Hinweis, dass er die von ihm angegebene Schmerzgrenze von 90 Minuten fürs Sitzen überschritten habe, sei er nach Aufforderung aufgestan den und habe Gymnastikübungen zur Lockerung durchgeführt. Bezüglich der früheren Konflikte am Arbeitsplatz wirke der Versicherte wenig eigenverant wortlich und orientiere sich mehr an den vermeintlichen Pflichten und dem Fehlverhalten anderer, statt sich auf die eigene Verantwortung zu konzentrie ren. Er wirke diesbezüglich etwas bubenhaft-unreif und mit dem Schweizer System überfordert. Gleichzeitig könne er gut Verantwortung für seinen Sohn übernehmen (Urk. 13/83/18-19) . 2.4.6

Gemäss Dr. B.___ sind Inkonsistenzen festzustellen . Das im Bericht der A.___ beschriebene Funktionsniveau im Rechnen sei zum Beispiel nicht mit einem abgeschlossenen Zahnmedizinstudium vereinbar und lasse sich auch nicht durch die Auswirkungen von psychische n Störungen erklären. Auch die Unkenntnis von Sprichwörtern oder vom Unterschied zwischen einem See und einem Fluss irritierten bei einem Akademiker. Es seien zwar keine Hinweise auf Simula tion vorhanden, jedoch allenfalls auf eine Aggravation oder mindestens eine Verdeutlichung der Beschwerden. Zudem bejahe der Versicherte im ersten Impuls fast jede Frage nach einer Beschwerde, was sich dann in der nachfra genden Konkretisierung deutlich relativiere (Urk. 7/13/19-20). 2.4.7

Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine teilremittierte Panikstörung (ICD-10 F41.0) und einen Status nach depressiver Störung (ICD-10 F32), welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten . Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt er keine fest (Urk. 13/83/25). Dr. B.___ begründete, dass keine depressive Episode vorliege, weil die gemäss ICD-10 aufgeführten Krite rien nicht oder nicht in genügendem Ausmass erfüllt seien. Weiter verneinte er das Vorliegen einer Schmerzstörung, da es an belastungsunabhängigen Dauer schmerzen fehle und eine Schmerzstörung auch in Bezug auf das beschriebene Alltagsniveau unwahrscheinlich sei. Eine Persönlichkeitsstörung schloss der Gutachter aus, da es an einem Nachweis mangle, dass die Abweichung im späten Kindesalter oder in der Adoleszenz begonnen habe. Eine Persönlichkeits änderung liege nicht vor, da weder eine übermässige Belastung noch eine schwere psychische Störung vorhanden gewesen seien (Urk. 13/83/20-24). Der Gutachter setzte sich im Rahmen der Diagnosestellung mit den abweichenden Einschätzungen des beha ndelnden Psychiaters med. pract.

C.___ auseinander (Urk. 13/83/29-30). 2.4.8

Zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten führte der Dr. B.___ aus, dass diese aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei . Die vom Versicherten beschriebe nen Ängste und Befindlichkeitsstörungen erklärten sich durch psychosoziale Belastungsfaktoren. Aufgrund einer mittelgradigen Depression müsse von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Zeit vom 2. März bis 31. Dezember 2011 ausgegangen werden. Die darüber hinausgehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien auf Auswirkungen der psychosozialen Belastungen zurückzuführen (Urk. 13/83/28-29). 2.5

Med. prakt. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in der inter nen Stellungnahme vom 3. Oktober 2013 fest, dass sich anhand der Arztzeug nisse vo n med. pract. C.___

die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehen lasse, weshalb ein psychiatrisches Gutachten notwendig sei (Urk. 13/85/4). Nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. B.___ führte med. prakt. G.___ am 20. April 2014 aus, dass auf dieses Gutachten abgestellt wer den könne und die Unklarheiten bezüglich der Diagnose einer Persönlichkeits störung damit behoben worden seien (Urk. 13/85/5). 2.6

Im Vorbescheid verfahren reichte der Versicherte eine Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters

med. pract . C.___ zum Gutachten von Dr. B.___ ein. In dieser Stellungnahme vom 25. August 2014 kritisierte med. pract.

C.___, dass Dr. B.___ das verlangsamte umständliche Denken weder getestet noch fremdanamnetisch mit Befragung der Ehefrau eruiert habe. Bei Persön lichkeitsstörungen sei deren Auftreten im Kindheits- und Jugendalter oft schwierig zu rekonstruieren. Von Dr. B.___

werde einzig auf die Aussagen des Versicherten abgestützt, doch e ine Persönlichkeitsstörung könne nicht alleine wegen der unklaren und nicht mehr rekonstruierbaren Vorgeschichte verworfen werden, wenn sich im jahrelangen Verlauf deutlich entsprechende Symptome abzeichneten. Es sei hypothetisch genauso möglich, dass der Versicherte durch Stützung durch das Elternhaus das Studium einigermassen habe bewältigen können und dann auf dem freien Arbeitsmarkt oder im Privatleben Schwierig keiten aufgetreten seien, die den Versicherten zur Migration veranlasst hätten, wobei die bestehenden Persönlichkeitszüge dann in der Schweiz durch die migrationsbedingte erhöhte Belastung und Anforderung vermehrt in Erschei nung getreten sei en . Beim Versicherten bestehe eine ausgeprägte Persönlich keitsstörung und 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

Zum Gutachten von Dr. B.___ sei anzumerken, dass der Versicherte als Haus mann viele Probleme habe und keine Verantwortung für seinen Sohn überneh men könne. Er sei auch in der häuslich-väterlichen Rolle überfordert und brau che die Unterstützung seiner Ehefrau. Dr. B.___ habe sich diesbezüglich ledig lich auf die Aussagen des Versicherten abgestützt, ohne diese zu hinterfragen. Es beständen aufgrund der Persönlichkeitsstörung in allen Lebensbereichen Einschränkungen (Urk. 13/97). 3.

3.1

Was die somatischen Beschwerden betrifft, so waren nach dem Sturz vom

25. Dezember 2010 aufgrund einer Kontusion Rückenbeschwerden vorhanden, welche zu Beginn des Jahres 2011 zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führten (Urk. 13/8, Urk. 13/20/8). Bereits am 20. Juni 2011 ging der behan delnde Arzt Dr. D.___ von einer Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aus (Urk. 13/13). Aktuell befindet sich der Versicherte wegen somatischer Beschwerden soweit ersichtlich nicht mehr in ärztlicher Behandlung und brachte in seiner Beschwerde (Urk. 1) diesbezüglich auch nichts vor. Der Versi cherte erklärte gegenüber Dr. B.___ sogar, dass er im Europa -P ark versuchen werde, mit den Bahnen zu fahren (Urk. 13/83/13), was sicherlich rückenbelas tend ist . E s ist daher davon auszugehen, dass keine massgeblichen Rückenbe schwerden mehr vorhanden sind und festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht nicht eingeschränkt ist. 3.2

3.2.1

Bei spezifischen Persönlichkeitsstörungen handelt es sich um schwere Störun gen der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens, die mehrere Bereiche der Persönlichkeit betreffen. Sie gehen meist mit persönlichen und sozialen Beeinträchtigungen einher. A uffällige Verhaltensmuster sind andauernd und gleichförmig vorhanden, wobei sie nicht auf

die Episoden psychischer Störun gen begrenzt sind . Die spezifischen Persönlichkeitsstörungen beginnen immer in der Kindheit und Jugend, anschliessend manifestier en sie sich auf Dauer im Erwachsenenalter (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 9. Auf lage, Bern 2014, S. 276-277). 3.2.2

Dr. B.___ verneinte das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit der Begrün dung, dass der Versicherte erst seit dem Jahr 2010 Züge und Auffällig keiten zeige, die an eine Persönlichkeitsstörung denken liessen. Doch in den Jahren zuvor

fehle es an Hinweise n auf eine Persönlichkeitsstörung . Der Versi cherte habe in O.___

nämlich ein zahnmedizinisches Studium abschliessen und anschliessend diesen Beruf ausüben können. Zudem habe er früh geheiratet und führe mit seiner Ehefrau eine langjährige Beziehung (Urk. 13/83/23-24).

Der behandelnde Psychiater med. pract.

C.___

brachte vor, dass die Kindheit und die Jugend oft schwierig zu rekonstruieren seien. Dr. B.___ stütze sich d iesbezüglich einzig auf die Aussagen des Versicherten ab. Die Vorgeschichte sei nicht mehr re konstruierbar und im aktuellen Verlauf zeigten sich die ent sprechenden Symptome deutlich. Es sei hypothetisch auch durchaus möglich, dass der Versicherte das Studium lediglich aufgrund der Stützung durch das Elternhaus habe bewältigen können. Relevant sei, dass der Versicherte keine Verantwortung übernehmen könne, sei ne Ehe sehr belastet sei, er dauernd Kon flikte auslöse, berufliche Massnahmen gescheitert seien und die Beschreibungen einer Persönlichkeitsstörung gemäss den ICD-10 Richtlinien weitestgehend erfüllt seien (Urk. 13/97). 3.2.3

Eine Persönlichkeitsstörung kann,

wie von Dr. B.___ zu Recht festgehalten, nicht erst im Alter von mehr als 30 Jahren auftreten . Der Versicherte berichtete von keinen bei einer Persönlichkeitsstörung zu erwartenden Probleme n in seiner Kindheit und Jugend. Med. pract. C.___ wies zwar darauf hin, dass das Ver schweigen von Schwierigkeiten durch den Versicherten zu einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung passen könnte (Urk. 13/97/2). Doch eine narzisstische Persönlichkeitsstörung war nie Thema, von med. pract.

C.___ wurden stets ängstlich-ve r meidende und ana n kastische Persönlichkeitsstörungen diagnosti ziert (Urk. 13/14, Urk. 13/28, Urk. 13/73). Ausserdem berichtete der Versicherte dem Gutachter durchaus von Probleme n an seinen schweizerischen Arbeitsste l len, von finanzielle n Schwierigkeiten sowie von Konflikte n in der ehelichen Beziehung (Urk. 13/82/12), was aufzeigt, dass er mit Dr. B.___ durchaus

nicht nur über Erfolge s prach .

Bei einem Zahnmedizinstudium handelt es sich um eine äusserst anspruchsvolle Ausbildung, welche bei relevanten psychischen Problemen auch mit Unterstüt zung der Familie kaum hätte abgeschlossen werden können. In den ersten zehn Jahren in der Schweiz befand sich der Versicherte zudem nie in psychiatrischer Behandlung. Die Probleme des Versicherten traten daher, wie von Dr. B.___ überzeugend ausgeführt

(Urk. 13/83/23),

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst im Jahr 2010 im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit und

den sozialen Problemen sowie nach gescheiterten Bemühungen, als Zahnarzt in der Schweiz Fuss zu fassen, auf. Auch die Ehe konflikte traten, soweit ersichtlich,

in diesem Zeitraum auf. Der Versicherte erklärte dem psychiatrischen Gutachter nämlich, die Beziehung zu seiner Frau sei aktuell durch die finanzielle Situation belastet (Urk. 13/83/12), was nachvollziehbar erscheint .

Dass der Versicherte in einer derartigen Belastungsphase dysfunktionale Züge zeigte (vgl. Urk. 13/83/23), belegt jedoch keine Persönlichkeitsstörung, sondern stellt eine Reaktion auf berufliche, finanzielle und soziale Umstände dar, welche jeden Menschen belasten würden.

Die IV-Stelle verneinte das Vorliegen einer Persönlichkeits störung somit zu Recht. 3. 3

3.3.1

Gemäss Dr. B.___ leidet der Versicherte nicht mehr an einer depressiven Stö rung. Dies begründete Dr. B.___ mit einer weitgehend ausgeglichenen Stim mung, einem hohen Tagesaktivitätsniveau, der Fähigkeit sich zu freuen und traurig mitschwingen zu können und dem guten Energieniveau des Versicherten (Urk. 13/83/20-21). Zum beeinträchtigten Selbstwertgefühl hielt Dr. B.___ fest, dass dieses mit dem missglückten beruflichen Einstieg als Zahnarzt in der Schweiz zusammenhänge, weshalb es nicht pathologisch sei. Auch die Schlaf störungen mit Grübeln passten zu den angegebenen psychosozialen Belastun gen . Der Versicherte klage zwar über ein vermindertes Konzentrationsvermögen, doch ein solches sei objektiv nicht feststellbar gewesen (Urk. 13/83/21). Zum Verlauf sei festzuhalten, dass ab Ende 2010 allenfalls eine Depression bestanden habe. Die im Bericht des behandelnden Psychiaters vom 16. Juni 2011 beschrie benen Befunde ständen mit der Diagnose einer mittelschweren Depression im Einklang. Das in den Protokollen der beruflichen Eingliederung im Frühling 2012 und im ersten Halbjahr 2013 beschriebene Aktivitätsniveau spreche hin gegen gegen eine depressive Störung. Die depressive Störung müsse daher bis E n de 2011 abgeklungen sein (Urk. 13/83/21-22). 3.3.2

Med. pract.

C.___ gab an, dass er auch bezüglich der depressiven Störung nicht mit dem Gutachten von Dr. B.___ übereinstimme. Dr. B.___ zähle die geschilderten Beschwerden zwar auf, doch er meine, diese nicht objektivieren zu können, wobei er eine Testung oder fremdanamnestische Eruierung unterlassen habe (Urk. 13/97).

Angesichts der vom Versicherten geschilderten vielfältigen Aktivitäten im Haus halt und in der Freizeit - s kypen mit Verwandten, Fahrrad

fahren, Kino besuche, Auto fahren, Automessen besuchen, reisen, Sohn zu Aktivitäten begleiten, sich im Baseballverein des Sohns engagieren, Haushaltsarbeiten erle digen, kochen, einkaufen,

Kollegen treffen, fernsehen, Teilnahme an Familien ausflüge n, Fahreinsätze für die Organisation F.___ (Urk. 13/83/11, Urk. 13/83/13, Urk. 13/83/17) - sowie seines Verhaltens während der psychiatrischen Untersu chung (vgl. E. 2.4.5) kann eine zum Untersuchungszeitpunkt vorliegende versicherungsrelevante depressive Störung ausgeschlossen werden. 3.3.3

Der Versicherte selbst gab gegenüber der IV-Stelle am 8. September 2011 im Rahmen der Berufsberatung an, er sehe sich als 100 % arbeitsfähig an (Urk. 13/38/3-4). Im Bericht vom 20. Januar 2012 diagnostizierte d er behan delnde Psychiater med. pract. C.___ noch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, wobei er festhielt, die Depression habe sich im Verlaufe der seit dem 15. Dezember 2010 andauernden Behandlung ge bessert (Urk. 13/28). Dem Bericht des Zentrums Z.___ vom 16. Mai 2012 (Urk. 13/40) lässt sich entnehmen, dass der Versicherte sich während der beruflichen Abklärun g vom 5. März bis 1. Juni 2012 ausdauernd über längere Zeit zu konzentrieren vermocht habe, sehr zuverlässig gewesen sei, über eine gute Kommunikationsfähigkeit verfügt habe, sic h neuen Situationen gut angepasst habe, einsatzwillig und ausdauernd gewesen sei und sich gut im Team integriert habe . Auch wenn ein unzureichen des Arbeitstempo, die Notwendigkeit wiederholte r Anleitungen und eine geringe Belastbarkeit vermerkt wurden, so lässt sich dieses Abklärungse rgebnis dennoch nicht mit einer versicherungsrechtlich relevanten depressiven Störung in Ver bindung bringen. Eine allenfalls ab Ende 2010 bestehende depressive Störung, bildete sich somit wie von Dr. B.___ festgehalten

bis spätestens Ende 2011 zurück (vgl. Urk. 13/83/21-22). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit g ing

Dr. B.___ davon aus, dass diese depressionsbedingt nach dem letzten effekti ven Arbeitstag bei der Firma H.___ vom 2. März 2011 bis am 31. Dezember 2011 auf 50 % reduziert war (Urk. 13/83/29) . Dies erscheint nachvollziehbar. Da die Arbeitsunfähigkeit, auch unter Berücksichtigung der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1),

nach

der Wartezeit eines Jahres nicht im Umfang von mindestens 40 %

weiterbestand, begründet die vorübergehende depressive Störung keinen Rentenanspruch. 3. 4

3.4.1

Dr. B.___ hielt fest, der Versicherte leide an Panikattacken. Die erste Panikatta cke sei meist die stärkste und eindrücklichste. Dies sei auch beim Ver sicherten der Fall gewesen, welcher im September 2006 deswegen eine Ambu lanz habe aufsuchen müsse. Die aktuell noch ungefähr einmal im Monat auf tretenden Angstzustände seien abgesc hwächte Panikattacken, die mit dem Medikament T emesta rasch behandelt werden könnten (Urk. 13/83/22). Die teilremittierte Panikstörung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/83/25). Diese Einschätzung überzeugt angesichts der durchschnittlich nur einmal monatlich auftretenden und medikamentös gut behandelbaren Angst zustände . Im Ü brigen schätzte auch med. pract. C.___ die Panikattacken im Bericht vom 20. Januar 2012 als Störung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit ein (Urk. 13/28). 3.4.2

Dr. B.___ schloss weiter das Vorliegen einer Schmerzstörung mit erheblichem Krankheitswert aus, da der Versicherte im Wesentlichen belastungsabhängige Schmerzen beschreibe (Urk. 13/83/22-23). Der Versicherte führte tatsächlich aus, dass er ungefähr 30 % der Zeit schmerzfrei sei, zum Beispiel im Bett, und die Schmerzen bei Belastung en aufträten (Urk. 13/83/17). Es liegt somit keine versicherungsrelevante Schmerzstörung vor, da der Versicherte nicht über andauernde Schmerzen klagt und auch sein verhältnismässig hohes Aktivitäts niveau (vgl. E. 2.4.2 und 2.4.4) nicht zu einer versicherungsrechtlich

relevanten Schmerzstörung passt. Schliesslich hielt Dr. B.___

überzeugend fest, beim Versicherten sei keine Persönlichkeitsänderung eingetreten, da der Versicherte zwar erheblich sozial und psychisch belastet sei, er jedoch keine extreme oder übermässige anhaltende Belastung oder schwere psychische Krankheit durchlebt habe (vgl. Urk. 13/83/24).

3.5

Zusammengefasst leidet der Versicherte unter einer teilweise remittierten Panik störung, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Weiter ist von einer mittelgradigen depressiven Störung auszugehen, welche die Arbeitsfähig keit in der Zeit vom 2. März 2011 bis am 31. Dezember 2011 vorübergehend auf 50 % reduziert hat, inzwischen jedoch remittiert ist . Weitere erhebliche psychi sche Störungen liegen nicht vo r und die vorhandenen psychosozialen Belastun gen sind nicht von versicherungsrechtlicher Relevanz . 3.6 3.6.1

Der Versicherte stellte sich in der Beschwerde vom 28. November 2014 zudem auf den Standpunkt, die Einschätzungen der Fachstelle Z.___ und der A.___ deckten sich mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters med. pract. C.___ . Während der beruflichen Massnahmen hätten sich die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung eindeutig gezeigt. Der Versicherte könne keine Ver antwortung übernehmen, leide unter Beziehungsproblemen, könne sich nicht strukturieren, vermeide gewisse Aktivitäten und sei in anderen Angelegenheiten übertrieben gewissenhaft und perfektionistisch (Urk. 1). 3. 6 . 2

Vom 5. März bis am 1. Juni 2011 fand auf Anordnung der IV-Stelle eine dreimo natige beruf liche Abklärung im Bürobereich bei der Z.___ statt . Als Ergeb nis der Abklärung wurde festgehalten, der Versicherte suche nach externen Begründungen, wenn

etwas bei der Arbeit nicht laufe. Er führe Arbeiten lang sam und recht kompliziert aus, habe eine geringe Frustrationstoleranz und sei kaum leistungsfähig. Der fachliche Aspekt könne aufgrund der psychischen Einschränkungen kaum abgeklärt werden und die Leistungsfähigkeit liege bei maximal 20 % . Momentan sehe man den Versicherten nicht im ersten Arbeits markt und als weitere Massnahme werde eine berufliche Integrationsmassnahme als sinnvoll erachtet (Urk. 13/46). Daraufhin ordnete die IV-Stelle ein beruf liches Auf bautraining bei der A.___ an, welches vom 7. Januar bis am 30. Juni 2013 stattfand . Im Schlussbericht der A.___ wurde festgehalten, dass der Versicherte sich nur bedingt an die Rahmenbedingungen habe halten kön nen, wobei die Pünktlichkeit immer wieder ein Thema gewesen sei. Im Verlauf der zweiten Hälfte der Massnahme, habe der Versicherte erklärt, dass er einen grossen Existenzdruck spüre, was sich auf die Gesundheit auswirke. Es sei von aussen spürbar gewesen, dass der Versicherte zunehmend unter Druck gestan den sei. Auffallend sei gewesen, dass der Versicherte sich vor und nach schwie rigen Situationen krank gemeldet habe, wobei er sich durch diese Absenzen einer Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit entzogen habe. D er Versicherte habe grosse Lücken in der mathematischen Grundbildung. Beim Einstufungstest auf dem Niveau einer fünften Klasse habe er eine 3-4 erreicht, wobei er die Aufga ben mit Bruchrechnen und mit Ergänzen von Zahlenreihen nicht gelöst habe. E s sei unvorstellbar, dass der Versicherte innerhalb von sechs Monaten Fuss im ersten Arbeitsmarkt fassen könne. Dies zeige sich unter anderem in der fehlen den Pünktlichkeit und dem fehlenden strukturierten Vorgehen beim Vorbereiten und Ausführen unbekannter und unvorhergesehener Arbeiten. Der Versicherte benötige einen eng

strukturieren Arbeitsplatz und eine klare Ansprechperson, die ihn laufend strukturiere und eng führe. Das fehlende Reflektionsvermögen und die starke Tendenz, sich durch eigene Ideen und Gedanken abzulenken und den roten Faden zu verlieren, erschwerten eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt. Der Versicherte habe zwar eine Präsenzzeit von 50 % erreicht, doch es könne keine Aussage über die Leistungsfähigkeit gemacht werden, da er in den entscheidenden Momenten krankheitshalber Absenzen gehabt habe (Urk. 13/66).

3. 6 . 3

E s vermag rechtsprechungsgemäss ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annah men zu begründen, wenn eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähig keit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung steht, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einem einwandfreien Arbeitsverhalten/-einsatz des Versicherten effektiv realisiert wurde und wie s ie gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist. In solchen Fällen ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grund sätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgericht 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012, E.3.3 mit Hinweis) .

3. 6 . 4

Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ verfügte über die Einschätzung en der Berufsfachleute de s

Zentrums Z.___ sowie der A.___

(Urk. 13/83/7-10) und setzte sich mit diese n auseinander. So hielt Dr. B.___ fest, das im Bericht der A.___ beschriebene Funktionsniveau des Versicherten

in der Mathematik sei nicht mit einem abgeschlossenen Zahnmedizinstudium vereinbar und lasse sich auch nicht durch psychische Störungen, sondern nur durch Aggravation oder min destens Verdeutlichung der Beschwerden, erklären (Urk. 13/83/19). Da der Ver sicherte bei Primarschulaufgaben mit Bruchrechnen scheiterte (Urk. 13/66/3), erscheint diese Einschätzung von Dr. B.___ nachvollziehbar. Insbesondere an gesichts dieser Aggravations- oder Verdeutlichungsproblematik ist äusserst fraglich, ob der Versicherte im Rahmen der beruflichen Massnahmen die ihm maximal mögliche Leistung erbrachte. Die Berufsfachleute b eim Zentrum Z.___ und der A.___ konnten schwerlich unterscheiden, ob die vom Versicherten gezeigten Einschränkungen anlässlich der beruflichen Abklärung und des Aufbautrainings allesamt gesundheitlich begründet waren oder nicht. Überdies wiesen die Berufsfachleute der A.___

im Abschlussbericht selbst darauf hin, dass keine Aussage über die Leistungsfähigkeit des Versicherten gemacht werden könne, da er in den entscheidenden Momenten krankheitshalber Absenzen gehabt habe (Urk. 13/66/5). Die

IV-Stelle stellte somit aus nachvollziehbaren Gründen nicht auf die Ergebnisse der beruflichen Massnahmen ab. 3. 7

Da die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht durch gesundheitliche Beschwer den eingeschränkt wird und dies seit November 2010 nie länger als ein Jahr lang der Fall war, besteht kein Rentenanspruch. Mangels gesundheitlicher Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit besteht auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.

Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hinzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge r icht hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 X.___, g eboren 1973, wuchs als Auslands chweizer in O.___ auf, wo er ein Studium in Zahnmedizin abschloss (Urk. 13/3). Im Jahr 1999 zog er in die Schweiz und ging hier beruflich verschiedenen Hilfstätigkeiten nach (Urk. 13/4/2, Urk. 13/ 9). Am 21. April 2011 meldete er sich bei der Eidgenössi schen Invalidenversicherung wegen Rückenschmerzen, einem Schleudertraum a, Fussschmerzen sowie einer depressiven Verstimmung zur beruflichen Integra tion und zum Rentenbezug an (Urk. 13/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 13/8, Urk. 13/9, Urk. 13/11, Urk. 13/13, Urk. 13/14). Insbesondere zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), der obligato rischen Unfallversicherung, bei (Urk. 13/10). Die IV-Stelle bemühte sich in der Folge, den Versicherten mit beruflichen Massnahmen einzugliedern (Urk. 13/38, Urk. 13/46, Urk. 13/57, Urk. 13/67) . Zunächst übernahm sie die Kosten für eine vom 4. März bis am 1. Juni 2012 dauernde berufliche Abklärung (Urk. 13/30), welche im Zentrum Z.___ stattfand (Urk. 13/40), und ordnete anschliessend ein vom 7. Januar bis am 30. Juni 2013 dauerndes berufliches Aufbautraining bei der Durchführungsstelle A.___

an (Urk. 13/47, Urk. 13/58). Im Abschlussbericht der A.___ vom

28. Juni 2013 wurde eine Rentenprüfung empfohlen, da es zurzeit nicht möglich sei, den Versicherten in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 13/66). Mit Mitteilung vom 9. Juli 2013 hielt die IV-Stelle den Abbruch der beruflichen Massnahmen fest (Urk. 13/68). Sodann holte die IV-Stelle einen weiteren Arzt bericht ein (Urk. 13/73) und gab bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches dieser am 1. April 2014 erstattete (Urk. 13/83). Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2014 stellte die IV-Stelle eine Verneinung des Rentenansp ruchs in Aussicht (Urk. 13/87), wo gegen der Versicherte am 24. Juni 2014 Einwand erhob (Urk. 13/93). Am 2. September 2014 begründete der Versicherte seinen Einwand und reichte eine Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters med. pract. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psycho - therapie, vom 25. August 2014 ein (Urk. 13/97, Urk. 13/98). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte einen Rentenanspruch, da kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund heitsschaden vorliege (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beiz uziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom

16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 4 0 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.

E. 2 Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Pro Infirmis Zürich, am

28. November 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, ihm sei eine Rente zuzu sprechen, eventualiter seien berufliche Massnahmen durchzuführen. Zudem stellte er den Antrag, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12) und mit Verfügung vom 23. Januar 2015 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 14).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle ging in ihrer angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2014 gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ davon aus, dass beim Versicherten keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Beschwerden vorliegen, weshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). Demgegenüber liess der Versicherte in der Beschwerde geltend machen, er leide unter einer Persönlichkeitsstörung und einer Depression, weshalb er vollständig arbeitsunfähig sei und ihm eine Rente zuzusprechen sei. Zur Begründung verw ie s der Versicherte vor allem auf die Berichte des behandelnden Psychiaters med. pract. C.___

und die gescheiter ten beruflichen M assnahmen (Urk. 1).

E. 2.2.1 Am 15. März 2011 führte der behandelnde Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, aus, dass der Versicherte aufgrund eines am 25. Dezember 2010 erlittenen Sturzes an einer starken Kontusion der Lendenwirbelsäule leide (Urk. 13/10/9). Die damalige Arbeitgeberin des Versicherten meldete der Suva am 29. März 2011 einen am 1. März 2011 nach zu langem Sitzen oder Stehen aufgetretenen Rückfall (Urk. 13/10/8).

E. 2.3.1 Der behandelnde Psychiater med. pract. C.___ führte am 16. Juni 2011 gegen über der IV-Stelle aus, der Versicherte leide spätestens seit Frühjahr 2010 an einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F.33.1) mit starker Somatisierungstendenz (anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4), im Rahmen einer Persö nlichkeitsstörung vom ängstlich- vermeidenden Typus (ICD-10 F60.6). Das Beschwerdebild sei komplex, wobei Depressivität mit Angst und die Schmerzproblematik als eher sekundär zu gewichten seien. Diese Störungen würden sich bessern, wenn dem Versi cherten eine berufliche Perspektive aufgezeigt werden könne. Die Persönlich keitsstörung habe insofern eine gute Prognose, al s dass diese Einstellungen und Verzerrungen modifiz i ert werden könnten. Es f änden wöchentlich eine psycho therapeutische Sitzung sowie alle ungefähr vier Wochen psychiatrische Sitzun gen als Verlaufskontrollen statt . Bei Panikattacken nehme der Versicherte bei Bedarf das Benzodiazepin

Temesta ein.

Der Versicherte sei psychisch kaum belastbar, da er in seiner zwanghaft kontrol lierenden Art schnell in eine Überforderung ssituation hinein gerate. Die Arbeit als Lagerist sei zumutbar, doch der Versicherte sei aktuell nicht in der psychischen Verfassung, um auf dem freien Arbeitsmarkt zu bestehe n . Auf grund der depressive n Symptomatik sei die Leistungsfähigkeit aktuell zu unge fähr 50 % eingeschränkt. Der Versicherte könne täglich vier Stunden in nicht belast e nder Position arbeiten. Er empfehle, dem Vers icherten eine Arbeit im „zahnär z t lichen Umfeld“ zu s uchen. Der Versicherte könn e sich in einem solchen G ebiet kompetenter und sicherer fühlen, was nicht unwesentlich zur psychischen Stabil ität und Arbeitsfähigkeit beitra ge. Von einer hochqualifizier ten Arbeit so wie dem Nachholen der Zulassung zum Zahnarztberuf sei jedoch abzuraten, da der Versicherte nicht mehr über die erforderlichen persönlichen Kompetenzen und die psychische Belastbarkeit verfüge, um an solcher Position bestehen zu können (Urk. 13/14).

E. 2.3.2 Am 20. Januar 2012 hielt med. pract. C.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5), eine rezidivierende leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) fest. Zudem leide der Versicherte anamnestisch an Panikattacken (ICD-10 F41.0), w as

jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Im Verlaufe der seit dem 15. Dezember 2010 andauernden Behandlung sei eine Besserung der depressiven Symptomatik und der Angstzustände eingetreten. Der Versicherte könne trotzdem nicht nachhaltig in den Arbeitsprozess integriert werden, wobei wahrscheinlich reale Belastbarkeit sprobleme eine Rolle spielten . P aranoide Ängste, welche sich hinter dem zwanghaft-ängstlichen Verhalten verbergen würden, träten d eu tlicher zu Tage. D ie Arbeitsfähigkeit werde durch die IV-Stelle derzeit im Rahmen von beruflichen Massnahmen abgeklärt. D ie Arbeits losigkeit mit Zukunftsängsten, der Stellenverlust als Kränkung, die Migration und die Eheprobleme seien als nicht-medizinische Gründe zu vermerken, die Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 13/28).

E. 2.3.3 Am 28. August 2013 diagnostizierte med. pract. C.___

eine Persönlichkeits - stö rung vom ängstlich-ve r meidenden Typ (ICD-10 F60.6) mit zwanghaften Zügen und eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10 F33.0), bestehend seit mindestens Frühling 2010. Er hielt fest, der Versicherte sei psychisch kaum belastbar, unselbständig, unsicher und zwanghaft kontrollierend. Bei der Arbeit gerate er unter Druck, brauche viel Raum, aber auch Struktur und enge Begleitung, da er sich sonst zu verlieren drohe. Er sei wenig konzentriert und wenig flexibel, weshal b

er nicht auf Unvorhergesehenes reagieren könne . Da er unsicher sei, habe er Schwierigkei ten, sich sozial zu integrieren, und könne nur schlecht im Team arbeiten. Die gescheiterten beruflichen Massnahmen zeigten die Arbeitsunfähigkeit auf . Denkbar sei lediglich eine Tätigkeit in einem 50%igen Pensum an einem geschützten Arbeitsplatz (Urk. 13/73).

E. 2.4.1 Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ untersuchte den Versicherten am 27. März 2014 und erstatte der IV-Stelle sein Gutachten am 1. April 2014 (Urk. 13/83/1). Im Gutachten wurde zunächst die Vorgeschichte gemäss der Aktenlage wiedergegeben (Urk. 13/83/2-11). Anschliessend erhob Dr. B.___ die Anamnese. Dabei hielt er fest, dass der Versicherte mit seiner zu 80 % erwerbstätigen Ehefrau und seinem neun Jahre alten Sohn in einer 4,5-Zim merwohung lebe. Es seien Schulden in der Höhe von Fr. 35‘000.-- vorhanden. Der Versicherte habe keine engen Freunde mehr, aber es bestehe ein Koll e gen kreis. Mit seinen Eltern und seinem in O.___ lebenden Bruder kommuniziere der Versicherte mit Skype und Em ail regelmässig. Doch zu seinen drei in der Schweiz lebenden Geschwistern bestehe kein Kontakt mehr. Als Hobbies habe der Versicherte Velofahren, Kinobesuche, spazieren, Autos, die Aktivitäten seines Sohnes und bei finanzieller Möglichkeit reisen aufgezählt (Urk. 13/83/11) . Der Versicherte habe berichtet, während seiner Schulzeit sei er kein Aussenseiter gewesen und habe normale Leistungen erbracht. Nach abge schlossenem Studium in Zahnmedizin habe er fünf Jahre als angestellter Zahn arzt gearbeitet. Seine Ehefrau habe er bereits mit sechszehn Jahren kennenge lernt. Momentan sei die Beziehung zu ihr durch die finanzielle Situation belas tet, doch eine Trennung sei nicht geplant (Urk. 13/83/12) . E inmal wöchentlich finde eine

psychotherapeutische Sitzung statt . Seinen Hausarzt Dr. D.___ habe er zuletzt im Januar 2014 gesehen. An Medikamenten nehme er die Antidepressiva Cital o pram und Deprivita ein, zudem habe er immer das Benzodiazepin

Temesta bei sich (Urk. 13/83/12-13) .

E. 2.4.2 Zum Tagesablauf habe der Versicherte an gegeben, er stehe gegen 6.30 Uhr auf und bereite das Frühstück für Sohn und Ehefrau zu . Manchmal fahre er seine Ehefrau zur Arbeit. Vormittags kaufe er ein und kümmere sich um den Haus halt. Er koche das Mittagessen und esse gemeinsam mit seinem Sohn. Nach mittags nehme er zum Beispiel Physio- und Psychotherapie termine wahr oder gehe mit Kollegen Kaffee trinken, wobei er um 15.30 Uhr zu Hause sein müsse, da dann sein Sohn nach Hause komme. Anschliessend helfe er dem Sohn bei den Hausaufgaben. Am Montagabend bringe er den Sohn in den Geigenunter richt. Zu Abend esse er gemeinsam mit seiner Familie . Nach dem Essen beschäftige er sich mit dem Lesen von Emails, mit Skype und mit Fernsehen. Am Samstag entsorge er

tagsüber den Müll, kaufe gemeinsam mit seiner Frau ein und begleite den Sohn zum Reiten auf einen Reiterhof. Am Abend kämen gelegentlich Kollegen zu Besuch. Sonntags besuche die Familie meist die Messe und unternehme kleine Ausflüge. Zudem sei er im Baseballverein seines Sohnes engagiert. Ungefähr zweimal wöchentlich übernehme er einen etwa eineinhalb stündigen Fahre insatz für die Organisation F.___ . Am 29. März 2014 werde er mit der Familie den Europa-Park besuchen, da er Freikarten gewonnen habe. Früher sei er dort mit Bahnen gefahren und werde das auch dieses Mal aus probieren (Urk. 13/83/13) .

E. 2.4.3 Der Versicherte habe

erklärt, er wolle in der Schweiz bleiben und wieder in die Zahnmedizin einsteigen. Vielleicht könne er sich auch selbständig machen. Als Lagerist könne er nicht mehr arbeiten. Sein Hauptproblem sei die Angst. Insbe sondere die Schulden seien eine grosse Belastung für ihn (Urk. 13/83/14).

Der Versicherte habe über Angst und Konzentrationsschwierigkeiten sowie über Rückenbeschwerden und Fussschmerzen geklagt . Der rechte Oberschenkel schlafe ein und nach langem Stehen oder Laufen nähmen die Schmerzen zu (Urk. 13/83/14). Weiter habe der Versicherte über Kopfschmerzen, Schmerzen der mittleren Brustwirbelsäule, Schmerzen des unteren Rückens und Schmerzen der rechten Ferse geklagt (Urk. 13/83/18). Durchschnittlich erleide er monatlich einen Angstanfall mit Druck auf der Brust, Wärme im Gesicht, schwitzenden Händen und schnellem Herzschlag, wobei er dann das Medikament Temesta einnehme (Urk. 13/83/15). Der Versicherte habe Schuldgefühle bejaht und aus geführt, er nehme vieles persönlich. Er gehe respektvoll mit anderen Menschen um, diese jedoch nicht mit ihm. G egenüber seiner Ehefrau fühle er sich schul dig, weil er kein Geld habe und nicht arbeiten könne. Zum Teil schlafe er schlecht wegen der Sorgen über die Zukunft und wegen familiärer Probleme (Urk. 13/83/16).

E. 2.4.4 D er Versicherte habe angegeben, er könne ungefähr 90 Minuten lang sitzen, zwei Stunden lang spazieren und eine Stunde lang stehen. Fahrradfahren könne er vierzig Minuten lang und beim Schwimmen bestehe keine Einschränkung. Vierzig bis sechzig Minuten lang Autofahren sei kein Problem. Letztes Jahr seien sie mit dem Auto in die Ferien gefahren, wobei sie die ungefähr sechs stündige Fahrt dreimal mit kurzen Pausen unterbrochen hätte n . Er liebe Autos, deshalb interessiere er sich für Automessen und neue Modelle. Kino-, Theater- und Konzertbesuche seien ihm möglich und täten ihm gut . Im Haushalt könne er die anfallenden Arbeiten (kochen, staubsaugen, bügeln, Geschirr abräumen und abwaschen, Bad putzen, Fenster putzen, Wäsche waschen, Müll heraustra gen) erledigen (Urk. 13/83/17).

E. 2.4.5 Als objektive Befunde hielt der psychiatrische Gutachter fest, der Versicherte sei im Kontakt offen und freundlich gewesen, wobei er im Gespräch weitschweifig und wenig fokussiert gewesen sei. Der Versicherte habe Sprichwörter nicht nen nen und erklären können. Zudem habe er den Unterschied zwischen einem See und einem Fluss nicht erläutern können. Die Konzentration habe während der Untersuchung durchgängig aufrechterhalten werden können. Während der Untersuchung habe der Versicherte keine Hinweise auf Schmerzerleben gezeigt. Erst nach einem Hinweis, dass er die von ihm angegebene Schmerzgrenze von 90 Minuten fürs Sitzen überschritten habe, sei er nach Aufforderung aufgestan den und habe Gymnastikübungen zur Lockerung durchgeführt. Bezüglich der früheren Konflikte am Arbeitsplatz wirke der Versicherte wenig eigenverant wortlich und orientiere sich mehr an den vermeintlichen Pflichten und dem Fehlverhalten anderer, statt sich auf die eigene Verantwortung zu konzentrie ren. Er wirke diesbezüglich etwas bubenhaft-unreif und mit dem Schweizer System überfordert. Gleichzeitig könne er gut Verantwortung für seinen Sohn übernehmen (Urk. 13/83/18-19) .

E. 2.4.6 Gemäss Dr. B.___ sind Inkonsistenzen festzustellen . Das im Bericht der A.___ beschriebene Funktionsniveau im Rechnen sei zum Beispiel nicht mit einem abgeschlossenen Zahnmedizinstudium vereinbar und lasse sich auch nicht durch die Auswirkungen von psychische n Störungen erklären. Auch die Unkenntnis von Sprichwörtern oder vom Unterschied zwischen einem See und einem Fluss irritierten bei einem Akademiker. Es seien zwar keine Hinweise auf Simula tion vorhanden, jedoch allenfalls auf eine Aggravation oder mindestens eine Verdeutlichung der Beschwerden. Zudem bejahe der Versicherte im ersten Impuls fast jede Frage nach einer Beschwerde, was sich dann in der nachfra genden Konkretisierung deutlich relativiere (Urk. 7/13/19-20).

E. 2.4.7 Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine teilremittierte Panikstörung (ICD-10 F41.0) und einen Status nach depressiver Störung (ICD-10 F32), welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten . Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt er keine fest (Urk. 13/83/25). Dr. B.___ begründete, dass keine depressive Episode vorliege, weil die gemäss ICD-10 aufgeführten Krite rien nicht oder nicht in genügendem Ausmass erfüllt seien. Weiter verneinte er das Vorliegen einer Schmerzstörung, da es an belastungsunabhängigen Dauer schmerzen fehle und eine Schmerzstörung auch in Bezug auf das beschriebene Alltagsniveau unwahrscheinlich sei. Eine Persönlichkeitsstörung schloss der Gutachter aus, da es an einem Nachweis mangle, dass die Abweichung im späten Kindesalter oder in der Adoleszenz begonnen habe. Eine Persönlichkeits änderung liege nicht vor, da weder eine übermässige Belastung noch eine schwere psychische Störung vorhanden gewesen seien (Urk. 13/83/20-24). Der Gutachter setzte sich im Rahmen der Diagnosestellung mit den abweichenden Einschätzungen des beha ndelnden Psychiaters med. pract.

C.___ auseinander (Urk. 13/83/29-30).

E. 2.4.8 Zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten führte der Dr. B.___ aus, dass diese aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei . Die vom Versicherten beschriebe nen Ängste und Befindlichkeitsstörungen erklärten sich durch psychosoziale Belastungsfaktoren. Aufgrund einer mittelgradigen Depression müsse von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Zeit vom 2. März bis 31. Dezember 2011 ausgegangen werden. Die darüber hinausgehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien auf Auswirkungen der psychosozialen Belastungen zurückzuführen (Urk. 13/83/28-29).

E. 2.5 Med. prakt. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in der inter nen Stellungnahme vom 3. Oktober 2013 fest, dass sich anhand der Arztzeug nisse vo n med. pract. C.___

die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehen lasse, weshalb ein psychiatrisches Gutachten notwendig sei (Urk. 13/85/4). Nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. B.___ führte med. prakt. G.___ am 20. April 2014 aus, dass auf dieses Gutachten abgestellt wer den könne und die Unklarheiten bezüglich der Diagnose einer Persönlichkeits störung damit behoben worden seien (Urk. 13/85/5).

E. 2.6 Im Vorbescheid verfahren reichte der Versicherte eine Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters

med. pract . C.___ zum Gutachten von Dr. B.___ ein. In dieser Stellungnahme vom 25. August 2014 kritisierte med. pract.

C.___, dass Dr. B.___ das verlangsamte umständliche Denken weder getestet noch fremdanamnetisch mit Befragung der Ehefrau eruiert habe. Bei Persön lichkeitsstörungen sei deren Auftreten im Kindheits- und Jugendalter oft schwierig zu rekonstruieren. Von Dr. B.___

werde einzig auf die Aussagen des Versicherten abgestützt, doch e ine Persönlichkeitsstörung könne nicht alleine wegen der unklaren und nicht mehr rekonstruierbaren Vorgeschichte verworfen werden, wenn sich im jahrelangen Verlauf deutlich entsprechende Symptome abzeichneten. Es sei hypothetisch genauso möglich, dass der Versicherte durch Stützung durch das Elternhaus das Studium einigermassen habe bewältigen können und dann auf dem freien Arbeitsmarkt oder im Privatleben Schwierig keiten aufgetreten seien, die den Versicherten zur Migration veranlasst hätten, wobei die bestehenden Persönlichkeitszüge dann in der Schweiz durch die migrationsbedingte erhöhte Belastung und Anforderung vermehrt in Erschei nung getreten sei en . Beim Versicherten bestehe eine ausgeprägte Persönlich keitsstörung und 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

Zum Gutachten von Dr. B.___ sei anzumerken, dass der Versicherte als Haus mann viele Probleme habe und keine Verantwortung für seinen Sohn überneh men könne. Er sei auch in der häuslich-väterlichen Rolle überfordert und brau che die Unterstützung seiner Ehefrau. Dr. B.___ habe sich diesbezüglich ledig lich auf die Aussagen des Versicherten abgestützt, ohne diese zu hinterfragen. Es beständen aufgrund der Persönlichkeitsstörung in allen Lebensbereichen Einschränkungen (Urk. 13/97). 3.

3.1

Was die somatischen Beschwerden betrifft, so waren nach dem Sturz vom

25. Dezember 2010 aufgrund einer Kontusion Rückenbeschwerden vorhanden, welche zu Beginn des Jahres 2011 zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führten (Urk. 13/8, Urk. 13/20/8). Bereits am 20. Juni 2011 ging der behan delnde Arzt Dr. D.___ von einer Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aus (Urk. 13/13). Aktuell befindet sich der Versicherte wegen somatischer Beschwerden soweit ersichtlich nicht mehr in ärztlicher Behandlung und brachte in seiner Beschwerde (Urk. 1) diesbezüglich auch nichts vor. Der Versi cherte erklärte gegenüber Dr. B.___ sogar, dass er im Europa -P ark versuchen werde, mit den Bahnen zu fahren (Urk. 13/83/13), was sicherlich rückenbelas tend ist . E s ist daher davon auszugehen, dass keine massgeblichen Rückenbe schwerden mehr vorhanden sind und festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht nicht eingeschränkt ist. 3.2

3.2.1

Bei spezifischen Persönlichkeitsstörungen handelt es sich um schwere Störun gen der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens, die mehrere Bereiche der Persönlichkeit betreffen. Sie gehen meist mit persönlichen und sozialen Beeinträchtigungen einher. A uffällige Verhaltensmuster sind andauernd und gleichförmig vorhanden, wobei sie nicht auf

die Episoden psychischer Störun gen begrenzt sind . Die spezifischen Persönlichkeitsstörungen beginnen immer in der Kindheit und Jugend, anschliessend manifestier en sie sich auf Dauer im Erwachsenenalter (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 9. Auf lage, Bern 2014, S. 276-277). 3.2.2

Dr. B.___ verneinte das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit der Begrün dung, dass der Versicherte erst seit dem Jahr 2010 Züge und Auffällig keiten zeige, die an eine Persönlichkeitsstörung denken liessen. Doch in den Jahren zuvor

fehle es an Hinweise n auf eine Persönlichkeitsstörung . Der Versi cherte habe in O.___

nämlich ein zahnmedizinisches Studium abschliessen und anschliessend diesen Beruf ausüben können. Zudem habe er früh geheiratet und führe mit seiner Ehefrau eine langjährige Beziehung (Urk. 13/83/23-24).

Der behandelnde Psychiater med. pract.

C.___

brachte vor, dass die Kindheit und die Jugend oft schwierig zu rekonstruieren seien. Dr. B.___ stütze sich d iesbezüglich einzig auf die Aussagen des Versicherten ab. Die Vorgeschichte sei nicht mehr re konstruierbar und im aktuellen Verlauf zeigten sich die ent sprechenden Symptome deutlich. Es sei hypothetisch auch durchaus möglich, dass der Versicherte das Studium lediglich aufgrund der Stützung durch das Elternhaus habe bewältigen können. Relevant sei, dass der Versicherte keine Verantwortung übernehmen könne, sei ne Ehe sehr belastet sei, er dauernd Kon flikte auslöse, berufliche Massnahmen gescheitert seien und die Beschreibungen einer Persönlichkeitsstörung gemäss den ICD-10 Richtlinien weitestgehend erfüllt seien (Urk. 13/97). 3.2.3

Eine Persönlichkeitsstörung kann,

wie von Dr. B.___ zu Recht festgehalten, nicht erst im Alter von mehr als 30 Jahren auftreten . Der Versicherte berichtete von keinen bei einer Persönlichkeitsstörung zu erwartenden Probleme n in seiner Kindheit und Jugend. Med. pract. C.___ wies zwar darauf hin, dass das Ver schweigen von Schwierigkeiten durch den Versicherten zu einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung passen könnte (Urk. 13/97/2). Doch eine narzisstische Persönlichkeitsstörung war nie Thema, von med. pract.

C.___ wurden stets ängstlich-ve r meidende und ana n kastische Persönlichkeitsstörungen diagnosti ziert (Urk. 13/14, Urk. 13/28, Urk. 13/73). Ausserdem berichtete der Versicherte dem Gutachter durchaus von Probleme n an seinen schweizerischen Arbeitsste l len, von finanzielle n Schwierigkeiten sowie von Konflikte n in der ehelichen Beziehung (Urk. 13/82/12), was aufzeigt, dass er mit Dr. B.___ durchaus

nicht nur über Erfolge s prach .

Bei einem Zahnmedizinstudium handelt es sich um eine äusserst anspruchsvolle Ausbildung, welche bei relevanten psychischen Problemen auch mit Unterstüt zung der Familie kaum hätte abgeschlossen werden können. In den ersten zehn Jahren in der Schweiz befand sich der Versicherte zudem nie in psychiatrischer Behandlung. Die Probleme des Versicherten traten daher, wie von Dr. B.___ überzeugend ausgeführt

(Urk. 13/83/23),

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst im Jahr 2010 im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit und

den sozialen Problemen sowie nach gescheiterten Bemühungen, als Zahnarzt in der Schweiz Fuss zu fassen, auf. Auch die Ehe konflikte traten, soweit ersichtlich,

in diesem Zeitraum auf. Der Versicherte erklärte dem psychiatrischen Gutachter nämlich, die Beziehung zu seiner Frau sei aktuell durch die finanzielle Situation belastet (Urk. 13/83/12), was nachvollziehbar erscheint .

Dass der Versicherte in einer derartigen Belastungsphase dysfunktionale Züge zeigte (vgl. Urk. 13/83/23), belegt jedoch keine Persönlichkeitsstörung, sondern stellt eine Reaktion auf berufliche, finanzielle und soziale Umstände dar, welche jeden Menschen belasten würden.

Die IV-Stelle verneinte das Vorliegen einer Persönlichkeits störung somit zu Recht. 3. 3

3.3.1

Gemäss Dr. B.___ leidet der Versicherte nicht mehr an einer depressiven Stö rung. Dies begründete Dr. B.___ mit einer weitgehend ausgeglichenen Stim mung, einem hohen Tagesaktivitätsniveau, der Fähigkeit sich zu freuen und traurig mitschwingen zu können und dem guten Energieniveau des Versicherten (Urk. 13/83/20-21). Zum beeinträchtigten Selbstwertgefühl hielt Dr. B.___ fest, dass dieses mit dem missglückten beruflichen Einstieg als Zahnarzt in der Schweiz zusammenhänge, weshalb es nicht pathologisch sei. Auch die Schlaf störungen mit Grübeln passten zu den angegebenen psychosozialen Belastun gen . Der Versicherte klage zwar über ein vermindertes Konzentrationsvermögen, doch ein solches sei objektiv nicht feststellbar gewesen (Urk. 13/83/21). Zum Verlauf sei festzuhalten, dass ab Ende 2010 allenfalls eine Depression bestanden habe. Die im Bericht des behandelnden Psychiaters vom 16. Juni 2011 beschrie benen Befunde ständen mit der Diagnose einer mittelschweren Depression im Einklang. Das in den Protokollen der beruflichen Eingliederung im Frühling 2012 und im ersten Halbjahr 2013 beschriebene Aktivitätsniveau spreche hin gegen gegen eine depressive Störung. Die depressive Störung müsse daher bis E n de 2011 abgeklungen sein (Urk. 13/83/21-22). 3.3.2

Med. pract.

C.___ gab an, dass er auch bezüglich der depressiven Störung nicht mit dem Gutachten von Dr. B.___ übereinstimme. Dr. B.___ zähle die geschilderten Beschwerden zwar auf, doch er meine, diese nicht objektivieren zu können, wobei er eine Testung oder fremdanamnestische Eruierung unterlassen habe (Urk. 13/97).

Angesichts der vom Versicherten geschilderten vielfältigen Aktivitäten im Haus halt und in der Freizeit - s kypen mit Verwandten, Fahrrad

fahren, Kino besuche, Auto fahren, Automessen besuchen, reisen, Sohn zu Aktivitäten begleiten, sich im Baseballverein des Sohns engagieren, Haushaltsarbeiten erle digen, kochen, einkaufen,

Kollegen treffen, fernsehen, Teilnahme an Familien ausflüge n, Fahreinsätze für die Organisation F.___ (Urk. 13/83/11, Urk. 13/83/13, Urk. 13/83/17) - sowie seines Verhaltens während der psychiatrischen Untersu chung (vgl. E. 2.4.5) kann eine zum Untersuchungszeitpunkt vorliegende versicherungsrelevante depressive Störung ausgeschlossen werden. 3.3.3

Der Versicherte selbst gab gegenüber der IV-Stelle am 8. September 2011 im Rahmen der Berufsberatung an, er sehe sich als 100 % arbeitsfähig an (Urk. 13/38/3-4). Im Bericht vom 20. Januar 2012 diagnostizierte d er behan delnde Psychiater med. pract. C.___ noch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, wobei er festhielt, die Depression habe sich im Verlaufe der seit dem 15. Dezember 2010 andauernden Behandlung ge bessert (Urk. 13/28). Dem Bericht des Zentrums Z.___ vom 16. Mai 2012 (Urk. 13/40) lässt sich entnehmen, dass der Versicherte sich während der beruflichen Abklärun g vom 5. März bis 1. Juni 2012 ausdauernd über längere Zeit zu konzentrieren vermocht habe, sehr zuverlässig gewesen sei, über eine gute Kommunikationsfähigkeit verfügt habe, sic h neuen Situationen gut angepasst habe, einsatzwillig und ausdauernd gewesen sei und sich gut im Team integriert habe . Auch wenn ein unzureichen des Arbeitstempo, die Notwendigkeit wiederholte r Anleitungen und eine geringe Belastbarkeit vermerkt wurden, so lässt sich dieses Abklärungse rgebnis dennoch nicht mit einer versicherungsrechtlich relevanten depressiven Störung in Ver bindung bringen. Eine allenfalls ab Ende 2010 bestehende depressive Störung, bildete sich somit wie von Dr. B.___ festgehalten

bis spätestens Ende 2011 zurück (vgl. Urk. 13/83/21-22). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit g ing

Dr. B.___ davon aus, dass diese depressionsbedingt nach dem letzten effekti ven Arbeitstag bei der Firma H.___ vom 2. März 2011 bis am 31. Dezember 2011 auf 50 % reduziert war (Urk. 13/83/29) . Dies erscheint nachvollziehbar. Da die Arbeitsunfähigkeit, auch unter Berücksichtigung der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1),

nach

der Wartezeit eines Jahres nicht im Umfang von mindestens 40 %

weiterbestand, begründet die vorübergehende depressive Störung keinen Rentenanspruch. 3. 4

3.4.1

Dr. B.___ hielt fest, der Versicherte leide an Panikattacken. Die erste Panikatta cke sei meist die stärkste und eindrücklichste. Dies sei auch beim Ver sicherten der Fall gewesen, welcher im September 2006 deswegen eine Ambu lanz habe aufsuchen müsse. Die aktuell noch ungefähr einmal im Monat auf tretenden Angstzustände seien abgesc hwächte Panikattacken, die mit dem Medikament T emesta rasch behandelt werden könnten (Urk. 13/83/22). Die teilremittierte Panikstörung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/83/25). Diese Einschätzung überzeugt angesichts der durchschnittlich nur einmal monatlich auftretenden und medikamentös gut behandelbaren Angst zustände . Im Ü brigen schätzte auch med. pract. C.___ die Panikattacken im Bericht vom 20. Januar 2012 als Störung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit ein (Urk. 13/28). 3.4.2

Dr. B.___ schloss weiter das Vorliegen einer Schmerzstörung mit erheblichem Krankheitswert aus, da der Versicherte im Wesentlichen belastungsabhängige Schmerzen beschreibe (Urk. 13/83/22-23). Der Versicherte führte tatsächlich aus, dass er ungefähr 30 % der Zeit schmerzfrei sei, zum Beispiel im Bett, und die Schmerzen bei Belastung en aufträten (Urk. 13/83/17). Es liegt somit keine versicherungsrelevante Schmerzstörung vor, da der Versicherte nicht über andauernde Schmerzen klagt und auch sein verhältnismässig hohes Aktivitäts niveau (vgl. E. 2.4.2 und 2.4.4) nicht zu einer versicherungsrechtlich

relevanten Schmerzstörung passt. Schliesslich hielt Dr. B.___

überzeugend fest, beim Versicherten sei keine Persönlichkeitsänderung eingetreten, da der Versicherte zwar erheblich sozial und psychisch belastet sei, er jedoch keine extreme oder übermässige anhaltende Belastung oder schwere psychische Krankheit durchlebt habe (vgl. Urk. 13/83/24).

3.5

Zusammengefasst leidet der Versicherte unter einer teilweise remittierten Panik störung, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Weiter ist von einer mittelgradigen depressiven Störung auszugehen, welche die Arbeitsfähig keit in der Zeit vom 2. März 2011 bis am 31. Dezember 2011 vorübergehend auf 50 % reduziert hat, inzwischen jedoch remittiert ist . Weitere erhebliche psychi sche Störungen liegen nicht vo r und die vorhandenen psychosozialen Belastun gen sind nicht von versicherungsrechtlicher Relevanz . 3.6 3.6.1

Der Versicherte stellte sich in der Beschwerde vom 28. November 2014 zudem auf den Standpunkt, die Einschätzungen der Fachstelle Z.___ und der A.___ deckten sich mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters med. pract. C.___ . Während der beruflichen Massnahmen hätten sich die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung eindeutig gezeigt. Der Versicherte könne keine Ver antwortung übernehmen, leide unter Beziehungsproblemen, könne sich nicht strukturieren, vermeide gewisse Aktivitäten und sei in anderen Angelegenheiten übertrieben gewissenhaft und perfektionistisch (Urk. 1). 3.

E. 4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforde rli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschwe ren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.

E. 5 Mai 2011 hielt die behandelnde Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie, fest, dass der Versicherte aufgrund eines am

25. Dezember 2010 erlittenen Unfalls unter Rückenschmerzen leide und seit dem 4. März 2011 bis auf W eiteres als Sacharbeiter Logistik zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 13/8). Dr. D.___

hielt am

20. Juni 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), einen Status nach Kalkaneusfraktur im September 2009, einen Status nach Kontusion der Brust- und Lendenwirbelsäule mit aktiviertem Lumbovertebral syndrom und eine neurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) fest. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, der Versicherte könne keine Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht tragen, könne nicht ganztägig s tehen oder g ehen und könne nicht im Lager arbeiten. Für eine Arbeit ohne solche Tätigkeiten s ei der Versicherte ganztags einsetzbar (Urk. 13/13).

E. 6 . 4

Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ verfügte über die Einschätzung en der Berufsfachleute de s

Zentrums Z.___ sowie der A.___

(Urk. 13/83/7-10) und setzte sich mit diese n auseinander. So hielt Dr. B.___ fest, das im Bericht der A.___ beschriebene Funktionsniveau des Versicherten

in der Mathematik sei nicht mit einem abgeschlossenen Zahnmedizinstudium vereinbar und lasse sich auch nicht durch psychische Störungen, sondern nur durch Aggravation oder min destens Verdeutlichung der Beschwerden, erklären (Urk. 13/83/19). Da der Ver sicherte bei Primarschulaufgaben mit Bruchrechnen scheiterte (Urk. 13/66/3), erscheint diese Einschätzung von Dr. B.___ nachvollziehbar. Insbesondere an gesichts dieser Aggravations- oder Verdeutlichungsproblematik ist äusserst fraglich, ob der Versicherte im Rahmen der beruflichen Massnahmen die ihm maximal mögliche Leistung erbrachte. Die Berufsfachleute b eim Zentrum Z.___ und der A.___ konnten schwerlich unterscheiden, ob die vom Versicherten gezeigten Einschränkungen anlässlich der beruflichen Abklärung und des Aufbautrainings allesamt gesundheitlich begründet waren oder nicht. Überdies wiesen die Berufsfachleute der A.___

im Abschlussbericht selbst darauf hin, dass keine Aussage über die Leistungsfähigkeit des Versicherten gemacht werden könne, da er in den entscheidenden Momenten krankheitshalber Absenzen gehabt habe (Urk. 13/66/5). Die

IV-Stelle stellte somit aus nachvollziehbaren Gründen nicht auf die Ergebnisse der beruflichen Massnahmen ab. 3.

E. 7 Da die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht durch gesundheitliche Beschwer den eingeschränkt wird und dies seit November 2010 nie länger als ein Jahr lang der Fall war, besteht kein Rentenanspruch. Mangels gesundheitlicher Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit besteht auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.

Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hinzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge r icht hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01266 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom

23. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Frau Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, g eboren 1973, wuchs als Auslands chweizer in O.___ auf, wo er ein Studium in Zahnmedizin abschloss (Urk. 13/3). Im Jahr 1999 zog er in die Schweiz und ging hier beruflich verschiedenen Hilfstätigkeiten nach (Urk. 13/4/2, Urk. 13/ 9). Am 21. April 2011 meldete er sich bei der Eidgenössi schen Invalidenversicherung wegen Rückenschmerzen, einem Schleudertraum a, Fussschmerzen sowie einer depressiven Verstimmung zur beruflichen Integra tion und zum Rentenbezug an (Urk. 13/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 13/8, Urk. 13/9, Urk. 13/11, Urk. 13/13, Urk. 13/14). Insbesondere zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), der obligato rischen Unfallversicherung, bei (Urk. 13/10). Die IV-Stelle bemühte sich in der Folge, den Versicherten mit beruflichen Massnahmen einzugliedern (Urk. 13/38, Urk. 13/46, Urk. 13/57, Urk. 13/67) . Zunächst übernahm sie die Kosten für eine vom 4. März bis am 1. Juni 2012 dauernde berufliche Abklärung (Urk. 13/30), welche im Zentrum Z.___ stattfand (Urk. 13/40), und ordnete anschliessend ein vom 7. Januar bis am 30. Juni 2013 dauerndes berufliches Aufbautraining bei der Durchführungsstelle A.___

an (Urk. 13/47, Urk. 13/58). Im Abschlussbericht der A.___ vom

28. Juni 2013 wurde eine Rentenprüfung empfohlen, da es zurzeit nicht möglich sei, den Versicherten in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 13/66). Mit Mitteilung vom 9. Juli 2013 hielt die IV-Stelle den Abbruch der beruflichen Massnahmen fest (Urk. 13/68). Sodann holte die IV-Stelle einen weiteren Arzt bericht ein (Urk. 13/73) und gab bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches dieser am 1. April 2014 erstattete (Urk. 13/83). Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2014 stellte die IV-Stelle eine Verneinung des Rentenansp ruchs in Aussicht (Urk. 13/87), wo gegen der Versicherte am 24. Juni 2014 Einwand erhob (Urk. 13/93). Am 2. September 2014 begründete der Versicherte seinen Einwand und reichte eine Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters med. pract. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psycho - therapie, vom 25. August 2014 ein (Urk. 13/97, Urk. 13/98). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte einen Rentenanspruch, da kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund heitsschaden vorliege (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Pro Infirmis Zürich, am

28. November 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, ihm sei eine Rente zuzu sprechen, eventualiter seien berufliche Massnahmen durchzuführen. Zudem stellte er den Antrag, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12) und mit Verfügung vom 23. Januar 2015 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 14).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beiz uziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom

16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 4 0 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforde rli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschwe ren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1. 5

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschät zungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2.

2.1

Die IV-Stelle ging in ihrer angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2014 gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ davon aus, dass beim Versicherten keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Beschwerden vorliegen, weshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). Demgegenüber liess der Versicherte in der Beschwerde geltend machen, er leide unter einer Persönlichkeitsstörung und einer Depression, weshalb er vollständig arbeitsunfähig sei und ihm eine Rente zuzusprechen sei. Zur Begründung verw ie s der Versicherte vor allem auf die Berichte des behandelnden Psychiaters med. pract. C.___

und die gescheiter ten beruflichen M assnahmen (Urk. 1). 2.2

2.2.1

Am 15. März 2011 führte der behandelnde Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, aus, dass der Versicherte aufgrund eines am 25. Dezember 2010 erlittenen Sturzes an einer starken Kontusion der Lendenwirbelsäule leide (Urk. 13/10/9). Die damalige Arbeitgeberin des Versicherten meldete der Suva am 29. März 2011 einen am 1. März 2011 nach zu langem Sitzen oder Stehen aufgetretenen Rückfall (Urk. 13/10/8). 2.2.2

Am

5. Mai 2011 hielt die behandelnde Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie, fest, dass der Versicherte aufgrund eines am

25. Dezember 2010 erlittenen Unfalls unter Rückenschmerzen leide und seit dem 4. März 2011 bis auf W eiteres als Sacharbeiter Logistik zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 13/8). Dr. D.___

hielt am

20. Juni 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), einen Status nach Kalkaneusfraktur im September 2009, einen Status nach Kontusion der Brust- und Lendenwirbelsäule mit aktiviertem Lumbovertebral syndrom und eine neurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) fest. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, der Versicherte könne keine Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht tragen, könne nicht ganztägig s tehen oder g ehen und könne nicht im Lager arbeiten. Für eine Arbeit ohne solche Tätigkeiten s ei der Versicherte ganztags einsetzbar (Urk. 13/13). 2.3

2.3.1

Der behandelnde Psychiater med. pract. C.___ führte am 16. Juni 2011 gegen über der IV-Stelle aus, der Versicherte leide spätestens seit Frühjahr 2010 an einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F.33.1) mit starker Somatisierungstendenz (anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4), im Rahmen einer Persö nlichkeitsstörung vom ängstlich- vermeidenden Typus (ICD-10 F60.6). Das Beschwerdebild sei komplex, wobei Depressivität mit Angst und die Schmerzproblematik als eher sekundär zu gewichten seien. Diese Störungen würden sich bessern, wenn dem Versi cherten eine berufliche Perspektive aufgezeigt werden könne. Die Persönlich keitsstörung habe insofern eine gute Prognose, al s dass diese Einstellungen und Verzerrungen modifiz i ert werden könnten. Es f änden wöchentlich eine psycho therapeutische Sitzung sowie alle ungefähr vier Wochen psychiatrische Sitzun gen als Verlaufskontrollen statt . Bei Panikattacken nehme der Versicherte bei Bedarf das Benzodiazepin

Temesta ein.

Der Versicherte sei psychisch kaum belastbar, da er in seiner zwanghaft kontrol lierenden Art schnell in eine Überforderung ssituation hinein gerate. Die Arbeit als Lagerist sei zumutbar, doch der Versicherte sei aktuell nicht in der psychischen Verfassung, um auf dem freien Arbeitsmarkt zu bestehe n . Auf grund der depressive n Symptomatik sei die Leistungsfähigkeit aktuell zu unge fähr 50 % eingeschränkt. Der Versicherte könne täglich vier Stunden in nicht belast e nder Position arbeiten. Er empfehle, dem Vers icherten eine Arbeit im „zahnär z t lichen Umfeld“ zu s uchen. Der Versicherte könn e sich in einem solchen G ebiet kompetenter und sicherer fühlen, was nicht unwesentlich zur psychischen Stabil ität und Arbeitsfähigkeit beitra ge. Von einer hochqualifizier ten Arbeit so wie dem Nachholen der Zulassung zum Zahnarztberuf sei jedoch abzuraten, da der Versicherte nicht mehr über die erforderlichen persönlichen Kompetenzen und die psychische Belastbarkeit verfüge, um an solcher Position bestehen zu können (Urk. 13/14). 2.3.2

Am 20. Januar 2012 hielt med. pract. C.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5), eine rezidivierende leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) fest. Zudem leide der Versicherte anamnestisch an Panikattacken (ICD-10 F41.0), w as

jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Im Verlaufe der seit dem 15. Dezember 2010 andauernden Behandlung sei eine Besserung der depressiven Symptomatik und der Angstzustände eingetreten. Der Versicherte könne trotzdem nicht nachhaltig in den Arbeitsprozess integriert werden, wobei wahrscheinlich reale Belastbarkeit sprobleme eine Rolle spielten . P aranoide Ängste, welche sich hinter dem zwanghaft-ängstlichen Verhalten verbergen würden, träten d eu tlicher zu Tage. D ie Arbeitsfähigkeit werde durch die IV-Stelle derzeit im Rahmen von beruflichen Massnahmen abgeklärt. D ie Arbeits losigkeit mit Zukunftsängsten, der Stellenverlust als Kränkung, die Migration und die Eheprobleme seien als nicht-medizinische Gründe zu vermerken, die Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 13/28). 2.3.3

Am 28. August 2013 diagnostizierte med. pract. C.___

eine Persönlichkeits - stö rung vom ängstlich-ve r meidenden Typ (ICD-10 F60.6) mit zwanghaften Zügen und eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10 F33.0), bestehend seit mindestens Frühling 2010. Er hielt fest, der Versicherte sei psychisch kaum belastbar, unselbständig, unsicher und zwanghaft kontrollierend. Bei der Arbeit gerate er unter Druck, brauche viel Raum, aber auch Struktur und enge Begleitung, da er sich sonst zu verlieren drohe. Er sei wenig konzentriert und wenig flexibel, weshal b

er nicht auf Unvorhergesehenes reagieren könne . Da er unsicher sei, habe er Schwierigkei ten, sich sozial zu integrieren, und könne nur schlecht im Team arbeiten. Die gescheiterten beruflichen Massnahmen zeigten die Arbeitsunfähigkeit auf . Denkbar sei lediglich eine Tätigkeit in einem 50%igen Pensum an einem geschützten Arbeitsplatz (Urk. 13/73). 2.4

2.4.1

Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ untersuchte den Versicherten am 27. März 2014 und erstatte der IV-Stelle sein Gutachten am 1. April 2014 (Urk. 13/83/1). Im Gutachten wurde zunächst die Vorgeschichte gemäss der Aktenlage wiedergegeben (Urk. 13/83/2-11). Anschliessend erhob Dr. B.___ die Anamnese. Dabei hielt er fest, dass der Versicherte mit seiner zu 80 % erwerbstätigen Ehefrau und seinem neun Jahre alten Sohn in einer 4,5-Zim merwohung lebe. Es seien Schulden in der Höhe von Fr. 35‘000.-- vorhanden. Der Versicherte habe keine engen Freunde mehr, aber es bestehe ein Koll e gen kreis. Mit seinen Eltern und seinem in O.___ lebenden Bruder kommuniziere der Versicherte mit Skype und Em ail regelmässig. Doch zu seinen drei in der Schweiz lebenden Geschwistern bestehe kein Kontakt mehr. Als Hobbies habe der Versicherte Velofahren, Kinobesuche, spazieren, Autos, die Aktivitäten seines Sohnes und bei finanzieller Möglichkeit reisen aufgezählt (Urk. 13/83/11) . Der Versicherte habe berichtet, während seiner Schulzeit sei er kein Aussenseiter gewesen und habe normale Leistungen erbracht. Nach abge schlossenem Studium in Zahnmedizin habe er fünf Jahre als angestellter Zahn arzt gearbeitet. Seine Ehefrau habe er bereits mit sechszehn Jahren kennenge lernt. Momentan sei die Beziehung zu ihr durch die finanzielle Situation belas tet, doch eine Trennung sei nicht geplant (Urk. 13/83/12) . E inmal wöchentlich finde eine

psychotherapeutische Sitzung statt . Seinen Hausarzt Dr. D.___ habe er zuletzt im Januar 2014 gesehen. An Medikamenten nehme er die Antidepressiva Cital o pram und Deprivita ein, zudem habe er immer das Benzodiazepin

Temesta bei sich (Urk. 13/83/12-13) . 2.4.2

Zum Tagesablauf habe der Versicherte an gegeben, er stehe gegen 6.30 Uhr auf und bereite das Frühstück für Sohn und Ehefrau zu . Manchmal fahre er seine Ehefrau zur Arbeit. Vormittags kaufe er ein und kümmere sich um den Haus halt. Er koche das Mittagessen und esse gemeinsam mit seinem Sohn. Nach mittags nehme er zum Beispiel Physio- und Psychotherapie termine wahr oder gehe mit Kollegen Kaffee trinken, wobei er um 15.30 Uhr zu Hause sein müsse, da dann sein Sohn nach Hause komme. Anschliessend helfe er dem Sohn bei den Hausaufgaben. Am Montagabend bringe er den Sohn in den Geigenunter richt. Zu Abend esse er gemeinsam mit seiner Familie . Nach dem Essen beschäftige er sich mit dem Lesen von Emails, mit Skype und mit Fernsehen. Am Samstag entsorge er

tagsüber den Müll, kaufe gemeinsam mit seiner Frau ein und begleite den Sohn zum Reiten auf einen Reiterhof. Am Abend kämen gelegentlich Kollegen zu Besuch. Sonntags besuche die Familie meist die Messe und unternehme kleine Ausflüge. Zudem sei er im Baseballverein seines Sohnes engagiert. Ungefähr zweimal wöchentlich übernehme er einen etwa eineinhalb stündigen Fahre insatz für die Organisation F.___ . Am 29. März 2014 werde er mit der Familie den Europa-Park besuchen, da er Freikarten gewonnen habe. Früher sei er dort mit Bahnen gefahren und werde das auch dieses Mal aus probieren (Urk. 13/83/13) . 2.4.3

Der Versicherte habe

erklärt, er wolle in der Schweiz bleiben und wieder in die Zahnmedizin einsteigen. Vielleicht könne er sich auch selbständig machen. Als Lagerist könne er nicht mehr arbeiten. Sein Hauptproblem sei die Angst. Insbe sondere die Schulden seien eine grosse Belastung für ihn (Urk. 13/83/14).

Der Versicherte habe über Angst und Konzentrationsschwierigkeiten sowie über Rückenbeschwerden und Fussschmerzen geklagt . Der rechte Oberschenkel schlafe ein und nach langem Stehen oder Laufen nähmen die Schmerzen zu (Urk. 13/83/14). Weiter habe der Versicherte über Kopfschmerzen, Schmerzen der mittleren Brustwirbelsäule, Schmerzen des unteren Rückens und Schmerzen der rechten Ferse geklagt (Urk. 13/83/18). Durchschnittlich erleide er monatlich einen Angstanfall mit Druck auf der Brust, Wärme im Gesicht, schwitzenden Händen und schnellem Herzschlag, wobei er dann das Medikament Temesta einnehme (Urk. 13/83/15). Der Versicherte habe Schuldgefühle bejaht und aus geführt, er nehme vieles persönlich. Er gehe respektvoll mit anderen Menschen um, diese jedoch nicht mit ihm. G egenüber seiner Ehefrau fühle er sich schul dig, weil er kein Geld habe und nicht arbeiten könne. Zum Teil schlafe er schlecht wegen der Sorgen über die Zukunft und wegen familiärer Probleme (Urk. 13/83/16). 2.4.4

D er Versicherte habe angegeben, er könne ungefähr 90 Minuten lang sitzen, zwei Stunden lang spazieren und eine Stunde lang stehen. Fahrradfahren könne er vierzig Minuten lang und beim Schwimmen bestehe keine Einschränkung. Vierzig bis sechzig Minuten lang Autofahren sei kein Problem. Letztes Jahr seien sie mit dem Auto in die Ferien gefahren, wobei sie die ungefähr sechs stündige Fahrt dreimal mit kurzen Pausen unterbrochen hätte n . Er liebe Autos, deshalb interessiere er sich für Automessen und neue Modelle. Kino-, Theater- und Konzertbesuche seien ihm möglich und täten ihm gut . Im Haushalt könne er die anfallenden Arbeiten (kochen, staubsaugen, bügeln, Geschirr abräumen und abwaschen, Bad putzen, Fenster putzen, Wäsche waschen, Müll heraustra gen) erledigen (Urk. 13/83/17). 2.4.5

Als objektive Befunde hielt der psychiatrische Gutachter fest, der Versicherte sei im Kontakt offen und freundlich gewesen, wobei er im Gespräch weitschweifig und wenig fokussiert gewesen sei. Der Versicherte habe Sprichwörter nicht nen nen und erklären können. Zudem habe er den Unterschied zwischen einem See und einem Fluss nicht erläutern können. Die Konzentration habe während der Untersuchung durchgängig aufrechterhalten werden können. Während der Untersuchung habe der Versicherte keine Hinweise auf Schmerzerleben gezeigt. Erst nach einem Hinweis, dass er die von ihm angegebene Schmerzgrenze von 90 Minuten fürs Sitzen überschritten habe, sei er nach Aufforderung aufgestan den und habe Gymnastikübungen zur Lockerung durchgeführt. Bezüglich der früheren Konflikte am Arbeitsplatz wirke der Versicherte wenig eigenverant wortlich und orientiere sich mehr an den vermeintlichen Pflichten und dem Fehlverhalten anderer, statt sich auf die eigene Verantwortung zu konzentrie ren. Er wirke diesbezüglich etwas bubenhaft-unreif und mit dem Schweizer System überfordert. Gleichzeitig könne er gut Verantwortung für seinen Sohn übernehmen (Urk. 13/83/18-19) . 2.4.6

Gemäss Dr. B.___ sind Inkonsistenzen festzustellen . Das im Bericht der A.___ beschriebene Funktionsniveau im Rechnen sei zum Beispiel nicht mit einem abgeschlossenen Zahnmedizinstudium vereinbar und lasse sich auch nicht durch die Auswirkungen von psychische n Störungen erklären. Auch die Unkenntnis von Sprichwörtern oder vom Unterschied zwischen einem See und einem Fluss irritierten bei einem Akademiker. Es seien zwar keine Hinweise auf Simula tion vorhanden, jedoch allenfalls auf eine Aggravation oder mindestens eine Verdeutlichung der Beschwerden. Zudem bejahe der Versicherte im ersten Impuls fast jede Frage nach einer Beschwerde, was sich dann in der nachfra genden Konkretisierung deutlich relativiere (Urk. 7/13/19-20). 2.4.7

Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine teilremittierte Panikstörung (ICD-10 F41.0) und einen Status nach depressiver Störung (ICD-10 F32), welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten . Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt er keine fest (Urk. 13/83/25). Dr. B.___ begründete, dass keine depressive Episode vorliege, weil die gemäss ICD-10 aufgeführten Krite rien nicht oder nicht in genügendem Ausmass erfüllt seien. Weiter verneinte er das Vorliegen einer Schmerzstörung, da es an belastungsunabhängigen Dauer schmerzen fehle und eine Schmerzstörung auch in Bezug auf das beschriebene Alltagsniveau unwahrscheinlich sei. Eine Persönlichkeitsstörung schloss der Gutachter aus, da es an einem Nachweis mangle, dass die Abweichung im späten Kindesalter oder in der Adoleszenz begonnen habe. Eine Persönlichkeits änderung liege nicht vor, da weder eine übermässige Belastung noch eine schwere psychische Störung vorhanden gewesen seien (Urk. 13/83/20-24). Der Gutachter setzte sich im Rahmen der Diagnosestellung mit den abweichenden Einschätzungen des beha ndelnden Psychiaters med. pract.

C.___ auseinander (Urk. 13/83/29-30). 2.4.8

Zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten führte der Dr. B.___ aus, dass diese aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei . Die vom Versicherten beschriebe nen Ängste und Befindlichkeitsstörungen erklärten sich durch psychosoziale Belastungsfaktoren. Aufgrund einer mittelgradigen Depression müsse von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Zeit vom 2. März bis 31. Dezember 2011 ausgegangen werden. Die darüber hinausgehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien auf Auswirkungen der psychosozialen Belastungen zurückzuführen (Urk. 13/83/28-29). 2.5

Med. prakt. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in der inter nen Stellungnahme vom 3. Oktober 2013 fest, dass sich anhand der Arztzeug nisse vo n med. pract. C.___

die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehen lasse, weshalb ein psychiatrisches Gutachten notwendig sei (Urk. 13/85/4). Nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. B.___ führte med. prakt. G.___ am 20. April 2014 aus, dass auf dieses Gutachten abgestellt wer den könne und die Unklarheiten bezüglich der Diagnose einer Persönlichkeits störung damit behoben worden seien (Urk. 13/85/5). 2.6

Im Vorbescheid verfahren reichte der Versicherte eine Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters

med. pract . C.___ zum Gutachten von Dr. B.___ ein. In dieser Stellungnahme vom 25. August 2014 kritisierte med. pract.

C.___, dass Dr. B.___ das verlangsamte umständliche Denken weder getestet noch fremdanamnetisch mit Befragung der Ehefrau eruiert habe. Bei Persön lichkeitsstörungen sei deren Auftreten im Kindheits- und Jugendalter oft schwierig zu rekonstruieren. Von Dr. B.___

werde einzig auf die Aussagen des Versicherten abgestützt, doch e ine Persönlichkeitsstörung könne nicht alleine wegen der unklaren und nicht mehr rekonstruierbaren Vorgeschichte verworfen werden, wenn sich im jahrelangen Verlauf deutlich entsprechende Symptome abzeichneten. Es sei hypothetisch genauso möglich, dass der Versicherte durch Stützung durch das Elternhaus das Studium einigermassen habe bewältigen können und dann auf dem freien Arbeitsmarkt oder im Privatleben Schwierig keiten aufgetreten seien, die den Versicherten zur Migration veranlasst hätten, wobei die bestehenden Persönlichkeitszüge dann in der Schweiz durch die migrationsbedingte erhöhte Belastung und Anforderung vermehrt in Erschei nung getreten sei en . Beim Versicherten bestehe eine ausgeprägte Persönlich keitsstörung und 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

Zum Gutachten von Dr. B.___ sei anzumerken, dass der Versicherte als Haus mann viele Probleme habe und keine Verantwortung für seinen Sohn überneh men könne. Er sei auch in der häuslich-väterlichen Rolle überfordert und brau che die Unterstützung seiner Ehefrau. Dr. B.___ habe sich diesbezüglich ledig lich auf die Aussagen des Versicherten abgestützt, ohne diese zu hinterfragen. Es beständen aufgrund der Persönlichkeitsstörung in allen Lebensbereichen Einschränkungen (Urk. 13/97). 3.

3.1

Was die somatischen Beschwerden betrifft, so waren nach dem Sturz vom

25. Dezember 2010 aufgrund einer Kontusion Rückenbeschwerden vorhanden, welche zu Beginn des Jahres 2011 zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führten (Urk. 13/8, Urk. 13/20/8). Bereits am 20. Juni 2011 ging der behan delnde Arzt Dr. D.___ von einer Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aus (Urk. 13/13). Aktuell befindet sich der Versicherte wegen somatischer Beschwerden soweit ersichtlich nicht mehr in ärztlicher Behandlung und brachte in seiner Beschwerde (Urk. 1) diesbezüglich auch nichts vor. Der Versi cherte erklärte gegenüber Dr. B.___ sogar, dass er im Europa -P ark versuchen werde, mit den Bahnen zu fahren (Urk. 13/83/13), was sicherlich rückenbelas tend ist . E s ist daher davon auszugehen, dass keine massgeblichen Rückenbe schwerden mehr vorhanden sind und festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht nicht eingeschränkt ist. 3.2

3.2.1

Bei spezifischen Persönlichkeitsstörungen handelt es sich um schwere Störun gen der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens, die mehrere Bereiche der Persönlichkeit betreffen. Sie gehen meist mit persönlichen und sozialen Beeinträchtigungen einher. A uffällige Verhaltensmuster sind andauernd und gleichförmig vorhanden, wobei sie nicht auf

die Episoden psychischer Störun gen begrenzt sind . Die spezifischen Persönlichkeitsstörungen beginnen immer in der Kindheit und Jugend, anschliessend manifestier en sie sich auf Dauer im Erwachsenenalter (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 9. Auf lage, Bern 2014, S. 276-277). 3.2.2

Dr. B.___ verneinte das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit der Begrün dung, dass der Versicherte erst seit dem Jahr 2010 Züge und Auffällig keiten zeige, die an eine Persönlichkeitsstörung denken liessen. Doch in den Jahren zuvor

fehle es an Hinweise n auf eine Persönlichkeitsstörung . Der Versi cherte habe in O.___

nämlich ein zahnmedizinisches Studium abschliessen und anschliessend diesen Beruf ausüben können. Zudem habe er früh geheiratet und führe mit seiner Ehefrau eine langjährige Beziehung (Urk. 13/83/23-24).

Der behandelnde Psychiater med. pract.

C.___

brachte vor, dass die Kindheit und die Jugend oft schwierig zu rekonstruieren seien. Dr. B.___ stütze sich d iesbezüglich einzig auf die Aussagen des Versicherten ab. Die Vorgeschichte sei nicht mehr re konstruierbar und im aktuellen Verlauf zeigten sich die ent sprechenden Symptome deutlich. Es sei hypothetisch auch durchaus möglich, dass der Versicherte das Studium lediglich aufgrund der Stützung durch das Elternhaus habe bewältigen können. Relevant sei, dass der Versicherte keine Verantwortung übernehmen könne, sei ne Ehe sehr belastet sei, er dauernd Kon flikte auslöse, berufliche Massnahmen gescheitert seien und die Beschreibungen einer Persönlichkeitsstörung gemäss den ICD-10 Richtlinien weitestgehend erfüllt seien (Urk. 13/97). 3.2.3

Eine Persönlichkeitsstörung kann,

wie von Dr. B.___ zu Recht festgehalten, nicht erst im Alter von mehr als 30 Jahren auftreten . Der Versicherte berichtete von keinen bei einer Persönlichkeitsstörung zu erwartenden Probleme n in seiner Kindheit und Jugend. Med. pract. C.___ wies zwar darauf hin, dass das Ver schweigen von Schwierigkeiten durch den Versicherten zu einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung passen könnte (Urk. 13/97/2). Doch eine narzisstische Persönlichkeitsstörung war nie Thema, von med. pract.

C.___ wurden stets ängstlich-ve r meidende und ana n kastische Persönlichkeitsstörungen diagnosti ziert (Urk. 13/14, Urk. 13/28, Urk. 13/73). Ausserdem berichtete der Versicherte dem Gutachter durchaus von Probleme n an seinen schweizerischen Arbeitsste l len, von finanzielle n Schwierigkeiten sowie von Konflikte n in der ehelichen Beziehung (Urk. 13/82/12), was aufzeigt, dass er mit Dr. B.___ durchaus

nicht nur über Erfolge s prach .

Bei einem Zahnmedizinstudium handelt es sich um eine äusserst anspruchsvolle Ausbildung, welche bei relevanten psychischen Problemen auch mit Unterstüt zung der Familie kaum hätte abgeschlossen werden können. In den ersten zehn Jahren in der Schweiz befand sich der Versicherte zudem nie in psychiatrischer Behandlung. Die Probleme des Versicherten traten daher, wie von Dr. B.___ überzeugend ausgeführt

(Urk. 13/83/23),

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst im Jahr 2010 im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit und

den sozialen Problemen sowie nach gescheiterten Bemühungen, als Zahnarzt in der Schweiz Fuss zu fassen, auf. Auch die Ehe konflikte traten, soweit ersichtlich,

in diesem Zeitraum auf. Der Versicherte erklärte dem psychiatrischen Gutachter nämlich, die Beziehung zu seiner Frau sei aktuell durch die finanzielle Situation belastet (Urk. 13/83/12), was nachvollziehbar erscheint .

Dass der Versicherte in einer derartigen Belastungsphase dysfunktionale Züge zeigte (vgl. Urk. 13/83/23), belegt jedoch keine Persönlichkeitsstörung, sondern stellt eine Reaktion auf berufliche, finanzielle und soziale Umstände dar, welche jeden Menschen belasten würden.

Die IV-Stelle verneinte das Vorliegen einer Persönlichkeits störung somit zu Recht. 3. 3

3.3.1

Gemäss Dr. B.___ leidet der Versicherte nicht mehr an einer depressiven Stö rung. Dies begründete Dr. B.___ mit einer weitgehend ausgeglichenen Stim mung, einem hohen Tagesaktivitätsniveau, der Fähigkeit sich zu freuen und traurig mitschwingen zu können und dem guten Energieniveau des Versicherten (Urk. 13/83/20-21). Zum beeinträchtigten Selbstwertgefühl hielt Dr. B.___ fest, dass dieses mit dem missglückten beruflichen Einstieg als Zahnarzt in der Schweiz zusammenhänge, weshalb es nicht pathologisch sei. Auch die Schlaf störungen mit Grübeln passten zu den angegebenen psychosozialen Belastun gen . Der Versicherte klage zwar über ein vermindertes Konzentrationsvermögen, doch ein solches sei objektiv nicht feststellbar gewesen (Urk. 13/83/21). Zum Verlauf sei festzuhalten, dass ab Ende 2010 allenfalls eine Depression bestanden habe. Die im Bericht des behandelnden Psychiaters vom 16. Juni 2011 beschrie benen Befunde ständen mit der Diagnose einer mittelschweren Depression im Einklang. Das in den Protokollen der beruflichen Eingliederung im Frühling 2012 und im ersten Halbjahr 2013 beschriebene Aktivitätsniveau spreche hin gegen gegen eine depressive Störung. Die depressive Störung müsse daher bis E n de 2011 abgeklungen sein (Urk. 13/83/21-22). 3.3.2

Med. pract.

C.___ gab an, dass er auch bezüglich der depressiven Störung nicht mit dem Gutachten von Dr. B.___ übereinstimme. Dr. B.___ zähle die geschilderten Beschwerden zwar auf, doch er meine, diese nicht objektivieren zu können, wobei er eine Testung oder fremdanamnestische Eruierung unterlassen habe (Urk. 13/97).

Angesichts der vom Versicherten geschilderten vielfältigen Aktivitäten im Haus halt und in der Freizeit - s kypen mit Verwandten, Fahrrad

fahren, Kino besuche, Auto fahren, Automessen besuchen, reisen, Sohn zu Aktivitäten begleiten, sich im Baseballverein des Sohns engagieren, Haushaltsarbeiten erle digen, kochen, einkaufen,

Kollegen treffen, fernsehen, Teilnahme an Familien ausflüge n, Fahreinsätze für die Organisation F.___ (Urk. 13/83/11, Urk. 13/83/13, Urk. 13/83/17) - sowie seines Verhaltens während der psychiatrischen Untersu chung (vgl. E. 2.4.5) kann eine zum Untersuchungszeitpunkt vorliegende versicherungsrelevante depressive Störung ausgeschlossen werden. 3.3.3

Der Versicherte selbst gab gegenüber der IV-Stelle am 8. September 2011 im Rahmen der Berufsberatung an, er sehe sich als 100 % arbeitsfähig an (Urk. 13/38/3-4). Im Bericht vom 20. Januar 2012 diagnostizierte d er behan delnde Psychiater med. pract. C.___ noch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, wobei er festhielt, die Depression habe sich im Verlaufe der seit dem 15. Dezember 2010 andauernden Behandlung ge bessert (Urk. 13/28). Dem Bericht des Zentrums Z.___ vom 16. Mai 2012 (Urk. 13/40) lässt sich entnehmen, dass der Versicherte sich während der beruflichen Abklärun g vom 5. März bis 1. Juni 2012 ausdauernd über längere Zeit zu konzentrieren vermocht habe, sehr zuverlässig gewesen sei, über eine gute Kommunikationsfähigkeit verfügt habe, sic h neuen Situationen gut angepasst habe, einsatzwillig und ausdauernd gewesen sei und sich gut im Team integriert habe . Auch wenn ein unzureichen des Arbeitstempo, die Notwendigkeit wiederholte r Anleitungen und eine geringe Belastbarkeit vermerkt wurden, so lässt sich dieses Abklärungse rgebnis dennoch nicht mit einer versicherungsrechtlich relevanten depressiven Störung in Ver bindung bringen. Eine allenfalls ab Ende 2010 bestehende depressive Störung, bildete sich somit wie von Dr. B.___ festgehalten

bis spätestens Ende 2011 zurück (vgl. Urk. 13/83/21-22). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit g ing

Dr. B.___ davon aus, dass diese depressionsbedingt nach dem letzten effekti ven Arbeitstag bei der Firma H.___ vom 2. März 2011 bis am 31. Dezember 2011 auf 50 % reduziert war (Urk. 13/83/29) . Dies erscheint nachvollziehbar. Da die Arbeitsunfähigkeit, auch unter Berücksichtigung der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1),

nach

der Wartezeit eines Jahres nicht im Umfang von mindestens 40 %

weiterbestand, begründet die vorübergehende depressive Störung keinen Rentenanspruch. 3. 4

3.4.1

Dr. B.___ hielt fest, der Versicherte leide an Panikattacken. Die erste Panikatta cke sei meist die stärkste und eindrücklichste. Dies sei auch beim Ver sicherten der Fall gewesen, welcher im September 2006 deswegen eine Ambu lanz habe aufsuchen müsse. Die aktuell noch ungefähr einmal im Monat auf tretenden Angstzustände seien abgesc hwächte Panikattacken, die mit dem Medikament T emesta rasch behandelt werden könnten (Urk. 13/83/22). Die teilremittierte Panikstörung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/83/25). Diese Einschätzung überzeugt angesichts der durchschnittlich nur einmal monatlich auftretenden und medikamentös gut behandelbaren Angst zustände . Im Ü brigen schätzte auch med. pract. C.___ die Panikattacken im Bericht vom 20. Januar 2012 als Störung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit ein (Urk. 13/28). 3.4.2

Dr. B.___ schloss weiter das Vorliegen einer Schmerzstörung mit erheblichem Krankheitswert aus, da der Versicherte im Wesentlichen belastungsabhängige Schmerzen beschreibe (Urk. 13/83/22-23). Der Versicherte führte tatsächlich aus, dass er ungefähr 30 % der Zeit schmerzfrei sei, zum Beispiel im Bett, und die Schmerzen bei Belastung en aufträten (Urk. 13/83/17). Es liegt somit keine versicherungsrelevante Schmerzstörung vor, da der Versicherte nicht über andauernde Schmerzen klagt und auch sein verhältnismässig hohes Aktivitäts niveau (vgl. E. 2.4.2 und 2.4.4) nicht zu einer versicherungsrechtlich

relevanten Schmerzstörung passt. Schliesslich hielt Dr. B.___

überzeugend fest, beim Versicherten sei keine Persönlichkeitsänderung eingetreten, da der Versicherte zwar erheblich sozial und psychisch belastet sei, er jedoch keine extreme oder übermässige anhaltende Belastung oder schwere psychische Krankheit durchlebt habe (vgl. Urk. 13/83/24).

3.5

Zusammengefasst leidet der Versicherte unter einer teilweise remittierten Panik störung, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Weiter ist von einer mittelgradigen depressiven Störung auszugehen, welche die Arbeitsfähig keit in der Zeit vom 2. März 2011 bis am 31. Dezember 2011 vorübergehend auf 50 % reduziert hat, inzwischen jedoch remittiert ist . Weitere erhebliche psychi sche Störungen liegen nicht vo r und die vorhandenen psychosozialen Belastun gen sind nicht von versicherungsrechtlicher Relevanz . 3.6 3.6.1

Der Versicherte stellte sich in der Beschwerde vom 28. November 2014 zudem auf den Standpunkt, die Einschätzungen der Fachstelle Z.___ und der A.___ deckten sich mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters med. pract. C.___ . Während der beruflichen Massnahmen hätten sich die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung eindeutig gezeigt. Der Versicherte könne keine Ver antwortung übernehmen, leide unter Beziehungsproblemen, könne sich nicht strukturieren, vermeide gewisse Aktivitäten und sei in anderen Angelegenheiten übertrieben gewissenhaft und perfektionistisch (Urk. 1). 3. 6 . 2

Vom 5. März bis am 1. Juni 2011 fand auf Anordnung der IV-Stelle eine dreimo natige beruf liche Abklärung im Bürobereich bei der Z.___ statt . Als Ergeb nis der Abklärung wurde festgehalten, der Versicherte suche nach externen Begründungen, wenn

etwas bei der Arbeit nicht laufe. Er führe Arbeiten lang sam und recht kompliziert aus, habe eine geringe Frustrationstoleranz und sei kaum leistungsfähig. Der fachliche Aspekt könne aufgrund der psychischen Einschränkungen kaum abgeklärt werden und die Leistungsfähigkeit liege bei maximal 20 % . Momentan sehe man den Versicherten nicht im ersten Arbeits markt und als weitere Massnahme werde eine berufliche Integrationsmassnahme als sinnvoll erachtet (Urk. 13/46). Daraufhin ordnete die IV-Stelle ein beruf liches Auf bautraining bei der A.___ an, welches vom 7. Januar bis am 30. Juni 2013 stattfand . Im Schlussbericht der A.___ wurde festgehalten, dass der Versicherte sich nur bedingt an die Rahmenbedingungen habe halten kön nen, wobei die Pünktlichkeit immer wieder ein Thema gewesen sei. Im Verlauf der zweiten Hälfte der Massnahme, habe der Versicherte erklärt, dass er einen grossen Existenzdruck spüre, was sich auf die Gesundheit auswirke. Es sei von aussen spürbar gewesen, dass der Versicherte zunehmend unter Druck gestan den sei. Auffallend sei gewesen, dass der Versicherte sich vor und nach schwie rigen Situationen krank gemeldet habe, wobei er sich durch diese Absenzen einer Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit entzogen habe. D er Versicherte habe grosse Lücken in der mathematischen Grundbildung. Beim Einstufungstest auf dem Niveau einer fünften Klasse habe er eine 3-4 erreicht, wobei er die Aufga ben mit Bruchrechnen und mit Ergänzen von Zahlenreihen nicht gelöst habe. E s sei unvorstellbar, dass der Versicherte innerhalb von sechs Monaten Fuss im ersten Arbeitsmarkt fassen könne. Dies zeige sich unter anderem in der fehlen den Pünktlichkeit und dem fehlenden strukturierten Vorgehen beim Vorbereiten und Ausführen unbekannter und unvorhergesehener Arbeiten. Der Versicherte benötige einen eng

strukturieren Arbeitsplatz und eine klare Ansprechperson, die ihn laufend strukturiere und eng führe. Das fehlende Reflektionsvermögen und die starke Tendenz, sich durch eigene Ideen und Gedanken abzulenken und den roten Faden zu verlieren, erschwerten eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt. Der Versicherte habe zwar eine Präsenzzeit von 50 % erreicht, doch es könne keine Aussage über die Leistungsfähigkeit gemacht werden, da er in den entscheidenden Momenten krankheitshalber Absenzen gehabt habe (Urk. 13/66).

3. 6 . 3

E s vermag rechtsprechungsgemäss ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annah men zu begründen, wenn eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähig keit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung steht, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einem einwandfreien Arbeitsverhalten/-einsatz des Versicherten effektiv realisiert wurde und wie s ie gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist. In solchen Fällen ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grund sätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgericht 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012, E.3.3 mit Hinweis) .

3. 6 . 4

Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ verfügte über die Einschätzung en der Berufsfachleute de s

Zentrums Z.___ sowie der A.___

(Urk. 13/83/7-10) und setzte sich mit diese n auseinander. So hielt Dr. B.___ fest, das im Bericht der A.___ beschriebene Funktionsniveau des Versicherten

in der Mathematik sei nicht mit einem abgeschlossenen Zahnmedizinstudium vereinbar und lasse sich auch nicht durch psychische Störungen, sondern nur durch Aggravation oder min destens Verdeutlichung der Beschwerden, erklären (Urk. 13/83/19). Da der Ver sicherte bei Primarschulaufgaben mit Bruchrechnen scheiterte (Urk. 13/66/3), erscheint diese Einschätzung von Dr. B.___ nachvollziehbar. Insbesondere an gesichts dieser Aggravations- oder Verdeutlichungsproblematik ist äusserst fraglich, ob der Versicherte im Rahmen der beruflichen Massnahmen die ihm maximal mögliche Leistung erbrachte. Die Berufsfachleute b eim Zentrum Z.___ und der A.___ konnten schwerlich unterscheiden, ob die vom Versicherten gezeigten Einschränkungen anlässlich der beruflichen Abklärung und des Aufbautrainings allesamt gesundheitlich begründet waren oder nicht. Überdies wiesen die Berufsfachleute der A.___

im Abschlussbericht selbst darauf hin, dass keine Aussage über die Leistungsfähigkeit des Versicherten gemacht werden könne, da er in den entscheidenden Momenten krankheitshalber Absenzen gehabt habe (Urk. 13/66/5). Die

IV-Stelle stellte somit aus nachvollziehbaren Gründen nicht auf die Ergebnisse der beruflichen Massnahmen ab. 3. 7

Da die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht durch gesundheitliche Beschwer den eingeschränkt wird und dies seit November 2010 nie länger als ein Jahr lang der Fall war, besteht kein Rentenanspruch. Mangels gesundheitlicher Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit besteht auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.

Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hinzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge r icht hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef