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IV.2014.01264

Einschränkung im Aufgabenbereich; Bericht Haushaltsabklärung nicht hinreichend plausibel; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2015-11-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1980, Hausfrau und Mutter von zwei Kindern (geboren 2008 und 2009) , meldete sich am 5. September 2013 infolge praktisch vollstän dige r Erblindung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/4). Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse und Er stellung eines Abklärungsberichts Beruf und Haushalt (Urk. 7/29) sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 7/32-41, 7/46-48 und 7/61) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 (Urk. 2 = Urk. 7/62) den Rentenanspruch der Versicherten gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 %.

Mit Verfügungen vom 30. September 2014 (Urk. 7/52) und 13. Oktober 2014 (Urk. 7/58) hatte die IV-Stelle hingegen den Anspruch der Versicherten auf ei nen Assistenzbeitrag von jährlich maximal Fr. 7‘345.80 beziehungsweise ihre n Anspruch auf eine Hilflos en entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades, jeweils ab 1. März 2014, bejaht. 2.

Gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2014 (Urk. 2) liess die Versicherte mit Eingabe vom 28. November 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.

Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Ergänzung der Abklärungen und zum Neuentscheid über die Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin . 3.

Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und in der Person [von Rechtsanwalt lic . iur . Daniel Christe ] die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12). Am 26. August 2015 liess die Versicherte ein aktuelles augen ärztliches Zeugnis nachreichen (Urk. 13 und 14). Die IV-Stelle verzichtete am 21. September 2015 auf Stellungnahme (Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinn gemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die ge eignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fach person , die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61

E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Abklärung vor Ort eine Einschränkung im Aufgaben bereich (Haushalt) von 20 % ergeben habe. Entgegen den ärztlichen Einschät zungen könne sich die Beschwerdeführerin als Hausfrau betätigen. Die Mithilfe ihres Ehemannes sei auf ein vergleichsweise niedrige s Ausmass veranschlagt worden. Bei der Abklärung habe man festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die anfallenden Tätigkeiten innerhalb der durch die Sehbehinderung gesetzten Grenzen habe ausführen könne, ohne dabei überfordert zu sein. Sie könne auch einen Teil der Kinderbetreuung übernehmen ;

au ch sei dieser Bereich zutreffend gewichtet worden. Die visuellen Einschränkungen seien in allen notwendigen Bereichen berücksichtigt worden. Zudem könnte die Beschwerdeführerin mit den entsprechenden Hilfsmitteln und dem notwendigen Training Routineein käufe und dergleichen selbständig erledigen. Dem Ehemann der Beschwerde führerin sei es zuzumuten, einen Wocheneinkauf vorzunehmen. 2.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass die gesundheitsbedingte Einschränkung im Haushaltsbereich viel erheblicher sei als im Abklärungsbericht geschildert. Laut der Einschätzung der Augenklinik des Y.___ vom 6. September 2013 resultiere aus der ausge prägten Sehbehinderung der Verlust der Mobilität. Hausarbeit sei nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin benötige die konstante Unterstützung des Ehemannes bei m Kochen, Putzen und Waschen. Au ch die Stellungnahme der Z.___ Sehhilfe vom 17. Juli 2014 widerspreche dem Bericht der Beschwerde gegnerin in elementarer Weise. Der Abklärungsbericht erscheine danach als zu optimistisch. Obwohl sich die Beschwerdeführerin bei den Haushaltsarbeiten sehr geschickt anstelle, wirke sich die massive Sehbehinderung sehr stark aus. Der stark erhöhte Zeitaufwand und die Organisation der Haushaltaufgaben er forderten täglich Höchstleistungen. Weil viel mehr Zeit für die Erledigung der Aufgaben benötigt werde, seien längere Erholungspausen nötig. Um die anfal lenden Arbeiten innerhalb der Tagesstruktur der Familie zu erledigen, benötige sie Hilfe von Drittpersonen. Auch hinsichtlich der Betreuung der beiden Kinder (geboren 2008 und 2009) sei der Abklärungsbericht zu optimistisch. Die Kinder betreuung und beaufsichtigung sei im Freien mangels visueller Kontrolle nicht möglich. Vorliegend könne in beweismässiger Hinsicht nicht ohne Weiteres auf den Abklärungsbericht abgestellt werden, weil die medizinischen Einschätzun gen sowie diejenigen der Zürcher Sehhilfe dem Bericht stark widersprechen würden. Insbesondere die - im Abklärungsbericht erfolgte

- vollständige Ver neinung einer Einschränkung im Bereich Einkauf und weitere Besorgung en sei nicht haltbar. Auch die Mitwirkungspflicht des Ehemannes im Umfang von 30 % bei der Betreuung der Kinder sei nicht realistisch. Bei ausserhäuslichen Betätigungen wie dem Einkaufen werde auch nach abgeschlossenem Training eine wesentliche Einschränkung bestehen bleiben. Es könnten auch nicht die ganzen Einkäufe dem grundsätzlich voll berufstätigen Ehemann zugemutet werden. Zusammenfassend sei die angefochtene Verfügung somit infolge unge nügender Abklärung der effektiv im Haushalt bestehenden Einschränkungen aufzuheben und die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwer deführerin auf eine Invalidenrente zu Recht gestützt auf einen renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % verneint hat. Dabei ist umstritten, ob die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt und bei der Kin derbetreuung angemessen beurteilt worden sind. 3. 3.1

Assistenzärztin Dr. med. A.___ von der Augenklinik des Y.___ führte in ihrem Bericht vom 6. September 2013 (Urk. 7/20) aus, dass sich seit Januar 2013 am rechten Auge eine rasche Visusverminderung aufgrund ei ner Optikusneuropathie bei Keilbeinflüge lmeningeom entwickelt habe. Im V er lauf habe sich ein e beidseitige Stauungspapille gezeigt; dies im Rahmen der Grunderkrankung. Leider sei trotz sofortiger neurochirurgischer Intervention der Visus an beiden Augen rapide abgesunken. Derzeit liege er auf einem Niveau, auf dem noch Hand be wegungen erkannt werden könnten ( Recht s: H andbewe gung in korrekter Lichtprojektion nasal; links: Handbewegung in korrekter Lichtperzeption). Aufgrund der ausgeprägten Sehbehinderung bestehe ein Ver lust der Mobilität. Hausarbeit sei nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin brauche die konstante Unterstützung ihres Ehemannes beim Kochen, Putzen und Waschen. 3.2

Dr. A.___ und Oberarzt Dr. med. B.___ von der Augenklinik des Y.___ gaben in ihrem Bericht vom 12. Juni 2014 (Urk. 7/42), nach dem sie von der im Vorbescheid vom 27. Mai 2014 (Urk. 7/33) in Aussicht ge stellten Abweisung des Rentenbe ge hrens erfahren hatten, zu bedenken, dass bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Visusminderung an beiden Augen auf Fingerzählen in 0,5 m bestehe, und zwar aufgrund einer schweren kompressiven

Optikusneuropathie . Eine Verbesserung der Sehkraft sei nicht zu erwarten. Durch die Sehkrafteinschränkung sei sie auf die Hilfe von Drittpersonen ange wiesen. 3.3

Dr. med. C.___ , Augenarzt FMH, hielt in seinem Bericht vom 30. Juni 2015 (Urk. 14) fest, dass die Beschwerdeführerin seit 27. Februar 2013 in seiner Be handlung sei. Die damals festgestellte Sehstörung habe auf einem gru n dsätzlich gutartigen Hirntumor ( Keilbeinflügelmeningeom ) beruht, der in der Folge an der neurochirurgischen Abteilung des Y.___ operativ entfernt worden sei. Die Tumorerkrankung habe geheilt werden können. Als Nebenwir kung der Operation sei jedoch die Sehkraft beidseits praktisch aufgehoben wor den. Eine bezifferbare Sehschärfe liege nicht mehr vor. Die Beschwerdeführerin nehme am rechten Auge im unteren lateralen Gesichtsfeld noch Lichtschein und Bewegungen und am besseren linken Auge Lichtschein aus allen Richtungen wahr. Der Sehnerv sei beidseits weitgehend atrophiert. Die Beschwerdeführerin sei als sozial blind einzustufen. Sie könne sich ohne Begleitung nicht bewegen und habe in öffentlichen Verkehrsmitteln Anrecht auf ein e kostenlos mitrei sende Begleitperson. Eine Wiedererlangung der Sehfähigkeit sei nach dem heu tigen Stand der Medizin nicht möglich. In Frage komme allenfalls eine Blin denschulung . 4. 4.1

Im Haushaltsbericht vom 21. Mai 2014 (Urk. 7/29) hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Erkrankung nur noch hell und dunkel unterscheiden. Schmerzen oder weitere Einschränkungen bestünden nicht. Nach einer dreimonatigen Reh a phase habe der Ehemann der Beschwer deführerin begonnen, sie wieder in ihren früheren Alltag einzuführen. Weiter Unterstützung habe die Familie von der Z .___ Sehhilfe bekommen. Die Be schwerdeführerin habe Strategien zur Selbständigkeit im häuslichen Alltag er lernen können. Die anwesende Beraterin der Sehhilfe habe ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Hilfebeginn ein hohes Mass an Selbstän digkeit erreicht habe. Beispielsweise habe sie ohne Hilfe Zwiebeln geschnitten. Die Beschwerdeführerin, die zwei Kinder (geboren 2008 und 2009) habe, sei seit ihrer Mutterschaft nie mehr erwerbstätig gewesen. Dies habe s ich auch während der Arbeitslosigkeit ihres Mannes nicht geändert. Bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % als Hausfrau und Mutter tätig sein. Der Ehemann sei von Beruf Gärtner. Er habe ursprünglich vollzeitig gearbeitet, sei dann aber ungefähr neun Monate vor den ersten Krankheitsanzeichen der Beschwerdeführerin arbeitslos geworden. Nach der Diagnosestellung und der Krankheitsphase habe er sich vollumfänglich um den Haushalt und die Familie gekümmert. Nun möchte er dringend wieder einen Erwerb aufnehmen. Die bei den Kinder seien sehr sauber und ruhig. Besonders der ältere Sohn habe sofort begonnen, seiner Mutter behilflich zu sein. Der jüngere Bub sei ebenso einge stellt, nehme beispielsweise den Staubsauger und führe ihn in die Ecken, wo die Beschwerdeführerin nicht hinkomme. Die Familie beziehe Sozialhilfe.

Im Einzelnen wurden im Rahmen der Haushaltsabklärung von der Abklärungs person folgende Einschränkungen/Behinderungen festgestellt (S. 5-7): -

Haushaltführung (Tagesstruktur, Planung, Organisation, Arbeitseintei lung ): Die Beschwerdeführerin sei in diesem Bereich absolut selbständig. Behinderung: 0 %. -

Ernährung (Mahlzeiten/Kochgewohnheiten, spezielle Ernährungsformen [Al lergien, Babynahrung], Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten Küche, Vorrat Kontrolle): Die Beschwerdeführerin könne einfach e Mahl zeiten selbständig zubereiten. Zwei Mal habe sie zusammen mit der Seh hilfe eine Teigwarenmahlzeit zubereitet. Nach dem Kochen reinige sie die Küche und das Geschirr sofort; sie fühle nach, ob alles sauber sei. Die oberflächliche Bodenpflege gehöre für sie zu den Routinearbeiten. Manchmal wasche auch der Ehemann ab. Die Küche sei immer sehr or dentlich. Gründliche Putzarbeiten und pu nktuelles Nachreinigen müss t e n übe rnommen werden. Es bestehe eine Einschränkung von 25 %, was bei einer Gewichtung dieses Bereichs von 25 % eine Behinderung von 6,25 % ergebe. -

Wohnungspflege (Aufräumen, Abstauben, Bodenpflege [trocken, feucht], Fenster putzen, Vorhänge waschen, Betten): Alle oberflächlichen Reini gungsarbeiten seien möglich (auch im Bad). Seitens der Sehhilfe sei ein Training durchgeführt worden, das die Beschwerdeführerin mit Bravour gemeistert habe. Alle gründlichen Reinigungsarbeiten müssten übernom men werden. Lobenswert sei das Engagement der Kinder. Sie würden da rauf achten, keine Unordnung zu hinterlassen un d seien schnell bei der Mutter, um den Wänden entlang und/oder in den Ecken zu sa u gen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erledige nach Bedarf gründliche Reini gungsarbeiten und übernehme die allgemeine optische Kontrolle. Er putze die Fenster. Es bestehe eine Eins chränkung von 2 5 %, was bei eine r Ge wichtung von 1 5 % eine Behinderung von 3,75 % ergebe. -

Einkauf und weitere Besorgungen (Einkaufsgewohnheiten [gewöhn lich/persönlich], administrative Tätigkeiten [Zahlungen, Korrespondenz, Steuern, Versicherung]): Es gebe hier keine anrechenbare Einschränkung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe die gesamten Tätigkeiten aus diesem Bereich übernommen. Mit dem entsprechenden Training wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, Routineeinkäufe zu erledigen. Die Mitar beit des Ehemanns sei zumutbar. Behinderung: 0 %. -

Wäsche und Kleiderpflege (Sortieren, Transportieren, Waschen, Aufhän gen, Falten, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen): Die Beschwerdeführerin kenne den Weg zur Waschküche. Den Waschtransport erledige sie alleine. Die Beschwerdeführerin könne die Wäsche sortieren und dank Hilfsknöp fen die Maschine bedienen. Beim Wäsche-Zusammenlegen und -Versor gen bestehe Selbständigkeit. Bügeln und f licken müsse der Ehemann, was ihm zumutbar sei. Behinderung: 0 %. -

Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen (Pflege/

Unterstützung bei Lebensverrichtungen, Hausaufgaben, evtl. Mit tagstisch, Trainingsfahrten, Arzttermine, Elterngespräche, Sorgerechtsre gelung ): Die Beschwerdeführerin sei bei der Kinderbetreuung schon immer die Hauptverantwortliche gewesen. De r geistige Aspekt stelle keine S chwierigkeit dar. Im Haus könne sie sich mit den Kindern beschäftigen. Sauberkeits- und andere optische Kontrollen könne sie nicht übernehme n . Auch sei ihr die Beaufsichtigung bei Aussenaktivität en nicht möglich. Dem Ehemann w erde im Rahmen seiner Vaterrolle eine Mitwirkungs pflicht von 30 % angerechnet. Es bestehe eine Einschränkung von 40 %, woraus bei einer Gewichtung von 25 % eine Behinderung von 10 % re sultiere. -

Verschiedenes: entfällt. Pflanzen und Tiere hätten nie zum Haushalt ge hört. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei weitere Verpflichtungen.

Total ergebe sich daraus eine Einschränkung beziehungsweise ein Invaliditäts grad

von 20 %. 4.2

Die Sozialarbeiterin D.___ von der

Z.___ Seh hilfe , die anlässlich der Haushaltsabklärung anwesend war, führte in ihrem Be richt vom 17. Juli 2014 (Urk. 7/46/1-2) aus, dass die Beschwerdeführerin von einer Fachfrau für lebenspraktische Fähigkeiten in alltagspraktischen Handlun gen angeleitet worden sei, um gewisse Arbeiten soweit wie möglich selbständig erledigen z u können (etwa Boden reinigen, K ochen, W aschen). Die Beschwer deführerin habe sich als sehr geschickt erwiesen . Der Bericht über die

Haus haltsabklärung erscheine ihr allerdings als zu optimistisch. Denn obwohl die Beschwerdeführerin sehr geschickt sei, wirke sich ihre massive Sehbehinderung sehr stark einschränkend aus. Der erhöhte Zeitaufwand und die grosse Organi sation für die Wahrnehmung der Haushaltaufgaben erforderten täglich Höchst leistungen. Deshalb seien längere Erholungspausen notwendig ;

s ie benötige mehr Zeit für die Arbeiten. Um die anfallenden Arbeiten trotzdem im vorgege benen Zeitrahmen der Tagesstruktur der Familie zu erledigen, benötige sie Hilfe von Drittpersonen. Auch bei der Kinderbetreuung und Beaufsichtigung drinnen wie draussen erscheine ihr die Schilderung im Bericht als zu optimistisch. Die Beschwerdeführerin könne sich draussen nur mit einer Begleitperson fortbewe gen und orientieren. Die Beschwerdeführerin fühle sich (wohl aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Verarbeitungsprozesses) noch nicht dazu in der Lage, mit dem Orientierungs- und Mobilitätsunterricht mit dem weissen Stock zu beginnen. Allerdings wäre trotz dieses Unterrichts die Kinderbetreuung und Beaufsichtigung draussen praktisch nicht möglich, da die visuelle Kontrolle fehle. Generell schätze sie die Einschränkung im Alltag in alle n Punkte n der Haus halts abklärung höher ein ; dies aufgrund des stark erhöhten Zeit- und Energieaufwandes f ür die Erledigung der Tätigkeiten. 4.3

In seiner Stellungnahme vom 29. September 2014 (Urk. 7/61/12-3) hielt der Abklärungsdienst an den im Abklärungsbericht gemachten Ausführungen fest. Den Kindern sei keine Mitwirkungspflicht auferlegt worden. Dafür seien sich noch zu jung. Die freiwillige Mithilfe der Kinder sei jedoch von den Anwesen den immer wieder betont worden. Der Ehemann sei zwar ganztags zu Hause, sei aber bezüglich Mitwirkungspflicht nur wie ein voll erwerbstätiger Ehepart ner/Vater eingebunden worden. Die Beschwerdeführerin könne ihre Arbeiten ohne Überforderung ausführen . Längere Erholungszeiten seien nicht geltend gemacht worden. Bei der Kinderbetreuung sei es dem Vater zuzumuten, sich angemessen an der Betreuung zu beteiligen. Es entspreche der Erfahrung, dass sehbehinderte/blinde Personen mit Hilfsmittel n in der Lage seien, Routineein käufe selbst zu machen. Dem Ehemann sei es zuzumuten, den Wocheneinkauf zu besorgen . 5. 5.1

Wie aus den oben in E. 3 wiedergegebenen Arztberichten hervorgeht, ist der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht zu Recht unstrittig. Die Beschwerdefüh rerin verlor binnen kurzer Zeit infolge eines Tumors beziehungsweise als Ne benwirkung einer dadurch notwendig gewordenen Operation ihr Augenlicht. Sie ist - wie Dr. C.___ ausführte (vgl. E. 3.3) - als sozial blind einzustufen. Ein e

bezifferbare Sehstärke liegt nicht mehr vor; einzig Lichtschein ist teilweise noch wahrnehmbar. 5.2 5.2.1

Zwischen den Parteien ist allerdings umstritten, in welchem Ausmass sich diese Sehbehinderung bei der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung auswirkt und welches Mass an Mithilfe dem Ehegatten der Beschwerdeführerin zumutbar ist.

Wie in E. 1.3 hievor

ausgeführt, kommt einem Abklärungsbericht Haushalt

grundsätzlich voller Beweiswert zu. Dazu ist allerdings erforderlich, dass der Bericht den von der Rechtsprechung formulierten Kriterien genügt (ebenfalls in E. 1.3 wiedergegeben). Namentlich muss der Berichtstext plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Beschränkungen sein. Inso weit wirft der vorliegende Bericht vom 21. Mai 2014 (Urk. 7/29) einige Fragen auf:

Nicht hinreichend plausibel erscheint zunächst, dass eine erst vor relativ kurzer Zeit rapide vollständig erblindete Person im Bereich Ernährung lediglich zu 25 % eingeschränkt sein soll. Diesbezüglich berichtete die Abklärungsperson vor allem über das Schneiden einer Zwiebel und die zweimalige Zubereitung ei ner Teigwarenmahlzeit zusammen mit der Beraterin der Sehhilfe; ansonsten ist der Bericht bezogen auf die realen Anforderungen eines Haushalts mit zwei (2008 und 2009 geborenen) Kindern wenig ergiebig.

B etreffend Wohnungspflege überzeugt die festgestellte Einschränkung von 2 5 % ebenfalls nicht. Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin oberflächliche Reini gungsarbeiten selbst vornehmen kann (wobei zur Kontrolle allerdings wieder eine Drittperson nötig ist). Aber auch die Abklärungsperson ist der Ansicht, dass alle gründlichen Reinigungsarbeiten von Dritten (oder vom Ehemann) über nommen werden müssten. Das - im Abklärungsbericht hervorgehobene - Enga gement der Kinder der Beschwerdeführerin bei der Wohnungspflege erscheint zwar bemerkenswert, ist angesichts dessen, dass sie noch im Vorschulalter sind, aber faktisch zu vernachlässigen .

Auch der Umstand, dass eine erst vor relativ kurzer Zeit und rapide praktisch vollkommen erblindete Person, die - soweit ersichtlich (vgl. E. 4.2) - aufgrund eines noch nicht abgeschlossenen psychischen Verarbeitungsprozesses noch kein entsprech e ndes Training absolviert hat und im Übrigen nicht mit den not wendigen Hilfsmitteln ausgestattet ist, um sich allein in Freien zu bewegen, im Bereich „Eink auf und weitere Besorgungen“ überhaupt nicht eingeschränkt sein soll, ist nicht plausibel.

D ie Einschränkung von 0 % bei der Wäschepflege leuchtet

ebenfalls nicht

ganz ein ; namentlich nicht die Feststellung im Abklärungsbericht, wonach die Be schwerdeführerin die Wäsche sortieren könne . Zwar ist nachvollziehbar , dass sie gewisse Material i en aufgrund ihrer stofflichen Beschaffenheit sortieren kann. Eine Sortierung nach Farbe und/oder Verschmutzungsgrad dürfte allerdings kaum möglich sein.

Ob im Bereich Kinderbetreuung mit einer auf 40 % bezifferten Einschränkung genügend Rechnung getragen wurde, ist ebenfalls mit gewissen Zweifeln be haftet . Wie im Abklärungsbericht insoweit richtig festgehalten wurde, sind die Kinder noch sehr jung und benötigen erfahrungsgemäss „in vielerlei Hinsicht optisch unterstützte Führung“. Diesbezüglich wurde die Ansicht vertreten, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen Grossteil der Aufgaben übernehmen müsse. Nicht berücksichtigt wurde allerdings, dass es der Ehemann der Be schwerdeführerin (sobald er wieder eine Arbeitsstelle angetreten haben wird) aus zeitlichen Gründen (geregelte Arbeitszeiten) wohl gar nicht einrichten kann, die Kinder tagsüber beim Spielen im Freien oder bei anderen Freizeitaktivitäten zu beaufsichtigen oder etwa Besuche im Kindergarten (und später in der Schule) zu machen.

Schliesslich erweist sich der Abklärungsbericht auch ganz allgemein betreffend Mithilfe/Mitwirkungspflicht des Ehemannes der Beschwerdeführerin als zu we nig substantiiert . 5.2.2

Zusammenfassend

ist der Einschätzung der Z.___ Sehhilfe (vgl. oben E. 4.2) beizupflichten , wonach der Abklärungsbericht allzu „optimistisch“ ausgefallen ist. Die angenommenen Einschränkungen erscheinen

fast durchwegs als zu ge ring. Der B ericht erweist sich in weiten Teilen als nicht hinreichend plausibel . Angesichts dessen kann er nicht a ls Grundlage für die Beantwortung der Ren tenfrage dienen.

D ie angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2014 (Urk. 2) ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zwecks neue r Haushaltsabklärung (umständehalber von einer anderen Abklärungsperson) und anschliessender Neuverfügung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen . Aus dem zu erstellenden Bericht muss, damit ihm Beweiswert zuerkannt werden kann, im Einzelnen hervorgehen, welche Tätigkeiten die Beschwerde führerin selbständig ausführen kann und welche nicht. Dabei ist auf einen ge nügend hohen Detaillierungsgrad zu achten. Auch die (zumutbare) Mithilfe des Ehemannes ist im Einzelnen zu beschreiben, zu q u an tifizieren und zeitlich zu beziffern . Dabei wird die Rechtsprechung zu berücksichtigen sein, wonach die zeitlichen Ressourcen des arbeitslosen Ehemannes berücksichtigt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 9.2 mit Hinweisen; zur Schadenminderungspflicht bzw. Frage der zumutbaren Mithilfe von Familienangehörigen im Allgemeinen vgl. zur Publikation bestimmtes Bun desgerichtsurteil 9C_715/2014 vom 23. Juni 2015 E. 4.3.2). 6. 6.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine an gemessene Prozessentschädigung von Fr. 2‘000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 20 0. bis Fr. 1'000. ) auf Fr. 8 00. festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gut h eissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

ei ne Pro zessentschä digung von Fr. 2‘000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1980, Hausfrau und Mutter von zwei Kindern (geboren 2008 und 2009) , meldete sich am 5. September 2013 infolge praktisch vollstän dige r Erblindung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/4). Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse und Er stellung eines Abklärungsberichts Beruf und Haushalt (Urk. 7/29) sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 7/32-41, 7/46-48 und 7/61) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 (Urk. 2 = Urk. 7/62) den Rentenanspruch der Versicherten gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 %.

Mit Verfügungen vom 30. September 2014 (Urk. 7/52) und 13. Oktober 2014 (Urk. 7/58) hatte die IV-Stelle hingegen den Anspruch der Versicherten auf ei nen Assistenzbeitrag von jährlich maximal Fr. 7‘345.80 beziehungsweise ihre n Anspruch auf eine Hilflos en entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades, jeweils ab 1. März 2014, bejaht.

E. 1.1 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinn gemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die ge eignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fach person , die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61

E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin .

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Abklärung vor Ort eine Einschränkung im Aufgaben bereich (Haushalt) von 20 % ergeben habe. Entgegen den ärztlichen Einschät zungen könne sich die Beschwerdeführerin als Hausfrau betätigen. Die Mithilfe ihres Ehemannes sei auf ein vergleichsweise niedrige s Ausmass veranschlagt worden. Bei der Abklärung habe man festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die anfallenden Tätigkeiten innerhalb der durch die Sehbehinderung gesetzten Grenzen habe ausführen könne, ohne dabei überfordert zu sein. Sie könne auch einen Teil der Kinderbetreuung übernehmen ;

au ch sei dieser Bereich zutreffend gewichtet worden. Die visuellen Einschränkungen seien in allen notwendigen Bereichen berücksichtigt worden. Zudem könnte die Beschwerdeführerin mit den entsprechenden Hilfsmitteln und dem notwendigen Training Routineein käufe und dergleichen selbständig erledigen. Dem Ehemann der Beschwerde führerin sei es zuzumuten, einen Wocheneinkauf vorzunehmen.

E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass die gesundheitsbedingte Einschränkung im Haushaltsbereich viel erheblicher sei als im Abklärungsbericht geschildert. Laut der Einschätzung der Augenklinik des Y.___ vom 6. September 2013 resultiere aus der ausge prägten Sehbehinderung der Verlust der Mobilität. Hausarbeit sei nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin benötige die konstante Unterstützung des Ehemannes bei m Kochen, Putzen und Waschen. Au ch die Stellungnahme der Z.___ Sehhilfe vom 17. Juli 2014 widerspreche dem Bericht der Beschwerde gegnerin in elementarer Weise. Der Abklärungsbericht erscheine danach als zu optimistisch. Obwohl sich die Beschwerdeführerin bei den Haushaltsarbeiten sehr geschickt anstelle, wirke sich die massive Sehbehinderung sehr stark aus. Der stark erhöhte Zeitaufwand und die Organisation der Haushaltaufgaben er forderten täglich Höchstleistungen. Weil viel mehr Zeit für die Erledigung der Aufgaben benötigt werde, seien längere Erholungspausen nötig. Um die anfal lenden Arbeiten innerhalb der Tagesstruktur der Familie zu erledigen, benötige sie Hilfe von Drittpersonen. Auch hinsichtlich der Betreuung der beiden Kinder (geboren 2008 und 2009) sei der Abklärungsbericht zu optimistisch. Die Kinder betreuung und beaufsichtigung sei im Freien mangels visueller Kontrolle nicht möglich. Vorliegend könne in beweismässiger Hinsicht nicht ohne Weiteres auf den Abklärungsbericht abgestellt werden, weil die medizinischen Einschätzun gen sowie diejenigen der Zürcher Sehhilfe dem Bericht stark widersprechen würden. Insbesondere die - im Abklärungsbericht erfolgte

- vollständige Ver neinung einer Einschränkung im Bereich Einkauf und weitere Besorgung en sei nicht haltbar. Auch die Mitwirkungspflicht des Ehemannes im Umfang von 30 % bei der Betreuung der Kinder sei nicht realistisch. Bei ausserhäuslichen Betätigungen wie dem Einkaufen werde auch nach abgeschlossenem Training eine wesentliche Einschränkung bestehen bleiben. Es könnten auch nicht die ganzen Einkäufe dem grundsätzlich voll berufstätigen Ehemann zugemutet werden. Zusammenfassend sei die angefochtene Verfügung somit infolge unge nügender Abklärung der effektiv im Haushalt bestehenden Einschränkungen aufzuheben und die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwer deführerin auf eine Invalidenrente zu Recht gestützt auf einen renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % verneint hat. Dabei ist umstritten, ob die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt und bei der Kin derbetreuung angemessen beurteilt worden sind.

E. 3 Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und in der Person [von Rechtsanwalt lic . iur . Daniel Christe ] die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12). Am 26. August 2015 liess die Versicherte ein aktuelles augen ärztliches Zeugnis nachreichen (Urk. 13 und 14). Die IV-Stelle verzichtete am 21. September 2015 auf Stellungnahme (Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Assistenzärztin Dr. med. A.___ von der Augenklinik des Y.___ führte in ihrem Bericht vom 6. September 2013 (Urk. 7/20) aus, dass sich seit Januar 2013 am rechten Auge eine rasche Visusverminderung aufgrund ei ner Optikusneuropathie bei Keilbeinflüge lmeningeom entwickelt habe. Im V er lauf habe sich ein e beidseitige Stauungspapille gezeigt; dies im Rahmen der Grunderkrankung. Leider sei trotz sofortiger neurochirurgischer Intervention der Visus an beiden Augen rapide abgesunken. Derzeit liege er auf einem Niveau, auf dem noch Hand be wegungen erkannt werden könnten ( Recht s: H andbewe gung in korrekter Lichtprojektion nasal; links: Handbewegung in korrekter Lichtperzeption). Aufgrund der ausgeprägten Sehbehinderung bestehe ein Ver lust der Mobilität. Hausarbeit sei nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin brauche die konstante Unterstützung ihres Ehemannes beim Kochen, Putzen und Waschen.

E. 3.2 Dr. A.___ und Oberarzt Dr. med. B.___ von der Augenklinik des Y.___ gaben in ihrem Bericht vom 12. Juni 2014 (Urk. 7/42), nach dem sie von der im Vorbescheid vom 27. Mai 2014 (Urk. 7/33) in Aussicht ge stellten Abweisung des Rentenbe ge hrens erfahren hatten, zu bedenken, dass bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Visusminderung an beiden Augen auf Fingerzählen in 0,5 m bestehe, und zwar aufgrund einer schweren kompressiven

Optikusneuropathie . Eine Verbesserung der Sehkraft sei nicht zu erwarten. Durch die Sehkrafteinschränkung sei sie auf die Hilfe von Drittpersonen ange wiesen.

E. 3.3 Dr. med. C.___ , Augenarzt FMH, hielt in seinem Bericht vom 30. Juni 2015 (Urk. 14) fest, dass die Beschwerdeführerin seit 27. Februar 2013 in seiner Be handlung sei. Die damals festgestellte Sehstörung habe auf einem gru n dsätzlich gutartigen Hirntumor ( Keilbeinflügelmeningeom ) beruht, der in der Folge an der neurochirurgischen Abteilung des Y.___ operativ entfernt worden sei. Die Tumorerkrankung habe geheilt werden können. Als Nebenwir kung der Operation sei jedoch die Sehkraft beidseits praktisch aufgehoben wor den. Eine bezifferbare Sehschärfe liege nicht mehr vor. Die Beschwerdeführerin nehme am rechten Auge im unteren lateralen Gesichtsfeld noch Lichtschein und Bewegungen und am besseren linken Auge Lichtschein aus allen Richtungen wahr. Der Sehnerv sei beidseits weitgehend atrophiert. Die Beschwerdeführerin sei als sozial blind einzustufen. Sie könne sich ohne Begleitung nicht bewegen und habe in öffentlichen Verkehrsmitteln Anrecht auf ein e kostenlos mitrei sende Begleitperson. Eine Wiedererlangung der Sehfähigkeit sei nach dem heu tigen Stand der Medizin nicht möglich. In Frage komme allenfalls eine Blin denschulung .

E. 4.1 Im Haushaltsbericht vom 21. Mai 2014 (Urk. 7/29) hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Erkrankung nur noch hell und dunkel unterscheiden. Schmerzen oder weitere Einschränkungen bestünden nicht. Nach einer dreimonatigen Reh a phase habe der Ehemann der Beschwer deführerin begonnen, sie wieder in ihren früheren Alltag einzuführen. Weiter Unterstützung habe die Familie von der Z .___ Sehhilfe bekommen. Die Be schwerdeführerin habe Strategien zur Selbständigkeit im häuslichen Alltag er lernen können. Die anwesende Beraterin der Sehhilfe habe ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Hilfebeginn ein hohes Mass an Selbstän digkeit erreicht habe. Beispielsweise habe sie ohne Hilfe Zwiebeln geschnitten. Die Beschwerdeführerin, die zwei Kinder (geboren 2008 und 2009) habe, sei seit ihrer Mutterschaft nie mehr erwerbstätig gewesen. Dies habe s ich auch während der Arbeitslosigkeit ihres Mannes nicht geändert. Bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % als Hausfrau und Mutter tätig sein. Der Ehemann sei von Beruf Gärtner. Er habe ursprünglich vollzeitig gearbeitet, sei dann aber ungefähr neun Monate vor den ersten Krankheitsanzeichen der Beschwerdeführerin arbeitslos geworden. Nach der Diagnosestellung und der Krankheitsphase habe er sich vollumfänglich um den Haushalt und die Familie gekümmert. Nun möchte er dringend wieder einen Erwerb aufnehmen. Die bei den Kinder seien sehr sauber und ruhig. Besonders der ältere Sohn habe sofort begonnen, seiner Mutter behilflich zu sein. Der jüngere Bub sei ebenso einge stellt, nehme beispielsweise den Staubsauger und führe ihn in die Ecken, wo die Beschwerdeführerin nicht hinkomme. Die Familie beziehe Sozialhilfe.

Im Einzelnen wurden im Rahmen der Haushaltsabklärung von der Abklärungs person folgende Einschränkungen/Behinderungen festgestellt (S. 5-7): -

Haushaltführung (Tagesstruktur, Planung, Organisation, Arbeitseintei lung ): Die Beschwerdeführerin sei in diesem Bereich absolut selbständig. Behinderung: 0 %. -

Ernährung (Mahlzeiten/Kochgewohnheiten, spezielle Ernährungsformen [Al lergien, Babynahrung], Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten Küche, Vorrat Kontrolle): Die Beschwerdeführerin könne einfach e Mahl zeiten selbständig zubereiten. Zwei Mal habe sie zusammen mit der Seh hilfe eine Teigwarenmahlzeit zubereitet. Nach dem Kochen reinige sie die Küche und das Geschirr sofort; sie fühle nach, ob alles sauber sei. Die oberflächliche Bodenpflege gehöre für sie zu den Routinearbeiten. Manchmal wasche auch der Ehemann ab. Die Küche sei immer sehr or dentlich. Gründliche Putzarbeiten und pu nktuelles Nachreinigen müss t e n übe rnommen werden. Es bestehe eine Einschränkung von 25 %, was bei einer Gewichtung dieses Bereichs von 25 % eine Behinderung von 6,25 % ergebe. -

Wohnungspflege (Aufräumen, Abstauben, Bodenpflege [trocken, feucht], Fenster putzen, Vorhänge waschen, Betten): Alle oberflächlichen Reini gungsarbeiten seien möglich (auch im Bad). Seitens der Sehhilfe sei ein Training durchgeführt worden, das die Beschwerdeführerin mit Bravour gemeistert habe. Alle gründlichen Reinigungsarbeiten müssten übernom men werden. Lobenswert sei das Engagement der Kinder. Sie würden da rauf achten, keine Unordnung zu hinterlassen un d seien schnell bei der Mutter, um den Wänden entlang und/oder in den Ecken zu sa u gen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erledige nach Bedarf gründliche Reini gungsarbeiten und übernehme die allgemeine optische Kontrolle. Er putze die Fenster. Es bestehe eine Eins chränkung von 2 5 %, was bei eine r Ge wichtung von 1 5 % eine Behinderung von 3,75 % ergebe. -

Einkauf und weitere Besorgungen (Einkaufsgewohnheiten [gewöhn lich/persönlich], administrative Tätigkeiten [Zahlungen, Korrespondenz, Steuern, Versicherung]): Es gebe hier keine anrechenbare Einschränkung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe die gesamten Tätigkeiten aus diesem Bereich übernommen. Mit dem entsprechenden Training wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, Routineeinkäufe zu erledigen. Die Mitar beit des Ehemanns sei zumutbar. Behinderung: 0 %. -

Wäsche und Kleiderpflege (Sortieren, Transportieren, Waschen, Aufhän gen, Falten, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen): Die Beschwerdeführerin kenne den Weg zur Waschküche. Den Waschtransport erledige sie alleine. Die Beschwerdeführerin könne die Wäsche sortieren und dank Hilfsknöp fen die Maschine bedienen. Beim Wäsche-Zusammenlegen und -Versor gen bestehe Selbständigkeit. Bügeln und f licken müsse der Ehemann, was ihm zumutbar sei. Behinderung: 0 %. -

Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen (Pflege/

Unterstützung bei Lebensverrichtungen, Hausaufgaben, evtl. Mit tagstisch, Trainingsfahrten, Arzttermine, Elterngespräche, Sorgerechtsre gelung ): Die Beschwerdeführerin sei bei der Kinderbetreuung schon immer die Hauptverantwortliche gewesen. De r geistige Aspekt stelle keine S chwierigkeit dar. Im Haus könne sie sich mit den Kindern beschäftigen. Sauberkeits- und andere optische Kontrollen könne sie nicht übernehme n . Auch sei ihr die Beaufsichtigung bei Aussenaktivität en nicht möglich. Dem Ehemann w erde im Rahmen seiner Vaterrolle eine Mitwirkungs pflicht von 30 % angerechnet. Es bestehe eine Einschränkung von 40 %, woraus bei einer Gewichtung von 25 % eine Behinderung von 10 % re sultiere. -

Verschiedenes: entfällt. Pflanzen und Tiere hätten nie zum Haushalt ge hört. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei weitere Verpflichtungen.

Total ergebe sich daraus eine Einschränkung beziehungsweise ein Invaliditäts grad

von 20 %.

E. 4.2 Die Sozialarbeiterin D.___ von der

Z.___ Seh hilfe , die anlässlich der Haushaltsabklärung anwesend war, führte in ihrem Be richt vom 17. Juli 2014 (Urk. 7/46/1-2) aus, dass die Beschwerdeführerin von einer Fachfrau für lebenspraktische Fähigkeiten in alltagspraktischen Handlun gen angeleitet worden sei, um gewisse Arbeiten soweit wie möglich selbständig erledigen z u können (etwa Boden reinigen, K ochen, W aschen). Die Beschwer deführerin habe sich als sehr geschickt erwiesen . Der Bericht über die

Haus haltsabklärung erscheine ihr allerdings als zu optimistisch. Denn obwohl die Beschwerdeführerin sehr geschickt sei, wirke sich ihre massive Sehbehinderung sehr stark einschränkend aus. Der erhöhte Zeitaufwand und die grosse Organi sation für die Wahrnehmung der Haushaltaufgaben erforderten täglich Höchst leistungen. Deshalb seien längere Erholungspausen notwendig ;

s ie benötige mehr Zeit für die Arbeiten. Um die anfallenden Arbeiten trotzdem im vorgege benen Zeitrahmen der Tagesstruktur der Familie zu erledigen, benötige sie Hilfe von Drittpersonen. Auch bei der Kinderbetreuung und Beaufsichtigung drinnen wie draussen erscheine ihr die Schilderung im Bericht als zu optimistisch. Die Beschwerdeführerin könne sich draussen nur mit einer Begleitperson fortbewe gen und orientieren. Die Beschwerdeführerin fühle sich (wohl aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Verarbeitungsprozesses) noch nicht dazu in der Lage, mit dem Orientierungs- und Mobilitätsunterricht mit dem weissen Stock zu beginnen. Allerdings wäre trotz dieses Unterrichts die Kinderbetreuung und Beaufsichtigung draussen praktisch nicht möglich, da die visuelle Kontrolle fehle. Generell schätze sie die Einschränkung im Alltag in alle n Punkte n der Haus halts abklärung höher ein ; dies aufgrund des stark erhöhten Zeit- und Energieaufwandes f ür die Erledigung der Tätigkeiten.

E. 4.3 In seiner Stellungnahme vom 29. September 2014 (Urk. 7/61/12-3) hielt der Abklärungsdienst an den im Abklärungsbericht gemachten Ausführungen fest. Den Kindern sei keine Mitwirkungspflicht auferlegt worden. Dafür seien sich noch zu jung. Die freiwillige Mithilfe der Kinder sei jedoch von den Anwesen den immer wieder betont worden. Der Ehemann sei zwar ganztags zu Hause, sei aber bezüglich Mitwirkungspflicht nur wie ein voll erwerbstätiger Ehepart ner/Vater eingebunden worden. Die Beschwerdeführerin könne ihre Arbeiten ohne Überforderung ausführen . Längere Erholungszeiten seien nicht geltend gemacht worden. Bei der Kinderbetreuung sei es dem Vater zuzumuten, sich angemessen an der Betreuung zu beteiligen. Es entspreche der Erfahrung, dass sehbehinderte/blinde Personen mit Hilfsmittel n in der Lage seien, Routineein käufe selbst zu machen. Dem Ehemann sei es zuzumuten, den Wocheneinkauf zu besorgen .

E. 5.1 Wie aus den oben in E. 3 wiedergegebenen Arztberichten hervorgeht, ist der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht zu Recht unstrittig. Die Beschwerdefüh rerin verlor binnen kurzer Zeit infolge eines Tumors beziehungsweise als Ne benwirkung einer dadurch notwendig gewordenen Operation ihr Augenlicht. Sie ist - wie Dr. C.___ ausführte (vgl. E. 3.3) - als sozial blind einzustufen. Ein e

bezifferbare Sehstärke liegt nicht mehr vor; einzig Lichtschein ist teilweise noch wahrnehmbar.

E. 5.2.1 Zwischen den Parteien ist allerdings umstritten, in welchem Ausmass sich diese Sehbehinderung bei der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung auswirkt und welches Mass an Mithilfe dem Ehegatten der Beschwerdeführerin zumutbar ist.

Wie in E. 1.3 hievor

ausgeführt, kommt einem Abklärungsbericht Haushalt

grundsätzlich voller Beweiswert zu. Dazu ist allerdings erforderlich, dass der Bericht den von der Rechtsprechung formulierten Kriterien genügt (ebenfalls in E. 1.3 wiedergegeben). Namentlich muss der Berichtstext plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Beschränkungen sein. Inso weit wirft der vorliegende Bericht vom 21. Mai 2014 (Urk. 7/29) einige Fragen auf:

Nicht hinreichend plausibel erscheint zunächst, dass eine erst vor relativ kurzer Zeit rapide vollständig erblindete Person im Bereich Ernährung lediglich zu 25 % eingeschränkt sein soll. Diesbezüglich berichtete die Abklärungsperson vor allem über das Schneiden einer Zwiebel und die zweimalige Zubereitung ei ner Teigwarenmahlzeit zusammen mit der Beraterin der Sehhilfe; ansonsten ist der Bericht bezogen auf die realen Anforderungen eines Haushalts mit zwei (2008 und 2009 geborenen) Kindern wenig ergiebig.

B etreffend Wohnungspflege überzeugt die festgestellte Einschränkung von 2 5 % ebenfalls nicht. Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin oberflächliche Reini gungsarbeiten selbst vornehmen kann (wobei zur Kontrolle allerdings wieder eine Drittperson nötig ist). Aber auch die Abklärungsperson ist der Ansicht, dass alle gründlichen Reinigungsarbeiten von Dritten (oder vom Ehemann) über nommen werden müssten. Das - im Abklärungsbericht hervorgehobene - Enga gement der Kinder der Beschwerdeführerin bei der Wohnungspflege erscheint zwar bemerkenswert, ist angesichts dessen, dass sie noch im Vorschulalter sind, aber faktisch zu vernachlässigen .

Auch der Umstand, dass eine erst vor relativ kurzer Zeit und rapide praktisch vollkommen erblindete Person, die - soweit ersichtlich (vgl. E. 4.2) - aufgrund eines noch nicht abgeschlossenen psychischen Verarbeitungsprozesses noch kein entsprech e ndes Training absolviert hat und im Übrigen nicht mit den not wendigen Hilfsmitteln ausgestattet ist, um sich allein in Freien zu bewegen, im Bereich „Eink auf und weitere Besorgungen“ überhaupt nicht eingeschränkt sein soll, ist nicht plausibel.

D ie Einschränkung von 0 % bei der Wäschepflege leuchtet

ebenfalls nicht

ganz ein ; namentlich nicht die Feststellung im Abklärungsbericht, wonach die Be schwerdeführerin die Wäsche sortieren könne . Zwar ist nachvollziehbar , dass sie gewisse Material i en aufgrund ihrer stofflichen Beschaffenheit sortieren kann. Eine Sortierung nach Farbe und/oder Verschmutzungsgrad dürfte allerdings kaum möglich sein.

Ob im Bereich Kinderbetreuung mit einer auf 40 % bezifferten Einschränkung genügend Rechnung getragen wurde, ist ebenfalls mit gewissen Zweifeln be haftet . Wie im Abklärungsbericht insoweit richtig festgehalten wurde, sind die Kinder noch sehr jung und benötigen erfahrungsgemäss „in vielerlei Hinsicht optisch unterstützte Führung“. Diesbezüglich wurde die Ansicht vertreten, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen Grossteil der Aufgaben übernehmen müsse. Nicht berücksichtigt wurde allerdings, dass es der Ehemann der Be schwerdeführerin (sobald er wieder eine Arbeitsstelle angetreten haben wird) aus zeitlichen Gründen (geregelte Arbeitszeiten) wohl gar nicht einrichten kann, die Kinder tagsüber beim Spielen im Freien oder bei anderen Freizeitaktivitäten zu beaufsichtigen oder etwa Besuche im Kindergarten (und später in der Schule) zu machen.

Schliesslich erweist sich der Abklärungsbericht auch ganz allgemein betreffend Mithilfe/Mitwirkungspflicht des Ehemannes der Beschwerdeführerin als zu we nig substantiiert .

E. 5.2.2 Zusammenfassend

ist der Einschätzung der Z.___ Sehhilfe (vgl. oben E. 4.2) beizupflichten , wonach der Abklärungsbericht allzu „optimistisch“ ausgefallen ist. Die angenommenen Einschränkungen erscheinen

fast durchwegs als zu ge ring. Der B ericht erweist sich in weiten Teilen als nicht hinreichend plausibel . Angesichts dessen kann er nicht a ls Grundlage für die Beantwortung der Ren tenfrage dienen.

D ie angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2014 (Urk. 2) ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zwecks neue r Haushaltsabklärung (umständehalber von einer anderen Abklärungsperson) und anschliessender Neuverfügung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen . Aus dem zu erstellenden Bericht muss, damit ihm Beweiswert zuerkannt werden kann, im Einzelnen hervorgehen, welche Tätigkeiten die Beschwerde führerin selbständig ausführen kann und welche nicht. Dabei ist auf einen ge nügend hohen Detaillierungsgrad zu achten. Auch die (zumutbare) Mithilfe des Ehemannes ist im Einzelnen zu beschreiben, zu q u an tifizieren und zeitlich zu beziffern . Dabei wird die Rechtsprechung zu berücksichtigen sein, wonach die zeitlichen Ressourcen des arbeitslosen Ehemannes berücksichtigt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 9.2 mit Hinweisen; zur Schadenminderungspflicht bzw. Frage der zumutbaren Mithilfe von Familienangehörigen im Allgemeinen vgl. zur Publikation bestimmtes Bun desgerichtsurteil 9C_715/2014 vom 23. Juni 2015 E. 4.3.2).

E. 6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine an gemessene Prozessentschädigung von Fr. 2‘000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

E. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 20 0. bis Fr. 1'000. ) auf Fr.

E. 8 00. festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gut h eissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

ei ne Pro zessentschä digung von Fr. 2‘000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01264 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

23. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1980, Hausfrau und Mutter von zwei Kindern (geboren 2008 und 2009) , meldete sich am 5. September 2013 infolge praktisch vollstän dige r Erblindung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/4). Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse und Er stellung eines Abklärungsberichts Beruf und Haushalt (Urk. 7/29) sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 7/32-41, 7/46-48 und 7/61) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 (Urk. 2 = Urk. 7/62) den Rentenanspruch der Versicherten gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 %.

Mit Verfügungen vom 30. September 2014 (Urk. 7/52) und 13. Oktober 2014 (Urk. 7/58) hatte die IV-Stelle hingegen den Anspruch der Versicherten auf ei nen Assistenzbeitrag von jährlich maximal Fr. 7‘345.80 beziehungsweise ihre n Anspruch auf eine Hilflos en entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades, jeweils ab 1. März 2014, bejaht. 2.

Gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2014 (Urk. 2) liess die Versicherte mit Eingabe vom 28. November 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.

Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Ergänzung der Abklärungen und zum Neuentscheid über die Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin . 3.

Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und in der Person [von Rechtsanwalt lic . iur . Daniel Christe ] die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12). Am 26. August 2015 liess die Versicherte ein aktuelles augen ärztliches Zeugnis nachreichen (Urk. 13 und 14). Die IV-Stelle verzichtete am 21. September 2015 auf Stellungnahme (Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinn gemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die ge eignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fach person , die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61

E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Abklärung vor Ort eine Einschränkung im Aufgaben bereich (Haushalt) von 20 % ergeben habe. Entgegen den ärztlichen Einschät zungen könne sich die Beschwerdeführerin als Hausfrau betätigen. Die Mithilfe ihres Ehemannes sei auf ein vergleichsweise niedrige s Ausmass veranschlagt worden. Bei der Abklärung habe man festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die anfallenden Tätigkeiten innerhalb der durch die Sehbehinderung gesetzten Grenzen habe ausführen könne, ohne dabei überfordert zu sein. Sie könne auch einen Teil der Kinderbetreuung übernehmen ;

au ch sei dieser Bereich zutreffend gewichtet worden. Die visuellen Einschränkungen seien in allen notwendigen Bereichen berücksichtigt worden. Zudem könnte die Beschwerdeführerin mit den entsprechenden Hilfsmitteln und dem notwendigen Training Routineein käufe und dergleichen selbständig erledigen. Dem Ehemann der Beschwerde führerin sei es zuzumuten, einen Wocheneinkauf vorzunehmen. 2.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass die gesundheitsbedingte Einschränkung im Haushaltsbereich viel erheblicher sei als im Abklärungsbericht geschildert. Laut der Einschätzung der Augenklinik des Y.___ vom 6. September 2013 resultiere aus der ausge prägten Sehbehinderung der Verlust der Mobilität. Hausarbeit sei nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin benötige die konstante Unterstützung des Ehemannes bei m Kochen, Putzen und Waschen. Au ch die Stellungnahme der Z.___ Sehhilfe vom 17. Juli 2014 widerspreche dem Bericht der Beschwerde gegnerin in elementarer Weise. Der Abklärungsbericht erscheine danach als zu optimistisch. Obwohl sich die Beschwerdeführerin bei den Haushaltsarbeiten sehr geschickt anstelle, wirke sich die massive Sehbehinderung sehr stark aus. Der stark erhöhte Zeitaufwand und die Organisation der Haushaltaufgaben er forderten täglich Höchstleistungen. Weil viel mehr Zeit für die Erledigung der Aufgaben benötigt werde, seien längere Erholungspausen nötig. Um die anfal lenden Arbeiten innerhalb der Tagesstruktur der Familie zu erledigen, benötige sie Hilfe von Drittpersonen. Auch hinsichtlich der Betreuung der beiden Kinder (geboren 2008 und 2009) sei der Abklärungsbericht zu optimistisch. Die Kinder betreuung und beaufsichtigung sei im Freien mangels visueller Kontrolle nicht möglich. Vorliegend könne in beweismässiger Hinsicht nicht ohne Weiteres auf den Abklärungsbericht abgestellt werden, weil die medizinischen Einschätzun gen sowie diejenigen der Zürcher Sehhilfe dem Bericht stark widersprechen würden. Insbesondere die - im Abklärungsbericht erfolgte

- vollständige Ver neinung einer Einschränkung im Bereich Einkauf und weitere Besorgung en sei nicht haltbar. Auch die Mitwirkungspflicht des Ehemannes im Umfang von 30 % bei der Betreuung der Kinder sei nicht realistisch. Bei ausserhäuslichen Betätigungen wie dem Einkaufen werde auch nach abgeschlossenem Training eine wesentliche Einschränkung bestehen bleiben. Es könnten auch nicht die ganzen Einkäufe dem grundsätzlich voll berufstätigen Ehemann zugemutet werden. Zusammenfassend sei die angefochtene Verfügung somit infolge unge nügender Abklärung der effektiv im Haushalt bestehenden Einschränkungen aufzuheben und die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwer deführerin auf eine Invalidenrente zu Recht gestützt auf einen renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % verneint hat. Dabei ist umstritten, ob die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt und bei der Kin derbetreuung angemessen beurteilt worden sind. 3. 3.1

Assistenzärztin Dr. med. A.___ von der Augenklinik des Y.___ führte in ihrem Bericht vom 6. September 2013 (Urk. 7/20) aus, dass sich seit Januar 2013 am rechten Auge eine rasche Visusverminderung aufgrund ei ner Optikusneuropathie bei Keilbeinflüge lmeningeom entwickelt habe. Im V er lauf habe sich ein e beidseitige Stauungspapille gezeigt; dies im Rahmen der Grunderkrankung. Leider sei trotz sofortiger neurochirurgischer Intervention der Visus an beiden Augen rapide abgesunken. Derzeit liege er auf einem Niveau, auf dem noch Hand be wegungen erkannt werden könnten ( Recht s: H andbewe gung in korrekter Lichtprojektion nasal; links: Handbewegung in korrekter Lichtperzeption). Aufgrund der ausgeprägten Sehbehinderung bestehe ein Ver lust der Mobilität. Hausarbeit sei nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin brauche die konstante Unterstützung ihres Ehemannes beim Kochen, Putzen und Waschen. 3.2

Dr. A.___ und Oberarzt Dr. med. B.___ von der Augenklinik des Y.___ gaben in ihrem Bericht vom 12. Juni 2014 (Urk. 7/42), nach dem sie von der im Vorbescheid vom 27. Mai 2014 (Urk. 7/33) in Aussicht ge stellten Abweisung des Rentenbe ge hrens erfahren hatten, zu bedenken, dass bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Visusminderung an beiden Augen auf Fingerzählen in 0,5 m bestehe, und zwar aufgrund einer schweren kompressiven

Optikusneuropathie . Eine Verbesserung der Sehkraft sei nicht zu erwarten. Durch die Sehkrafteinschränkung sei sie auf die Hilfe von Drittpersonen ange wiesen. 3.3

Dr. med. C.___ , Augenarzt FMH, hielt in seinem Bericht vom 30. Juni 2015 (Urk. 14) fest, dass die Beschwerdeführerin seit 27. Februar 2013 in seiner Be handlung sei. Die damals festgestellte Sehstörung habe auf einem gru n dsätzlich gutartigen Hirntumor ( Keilbeinflügelmeningeom ) beruht, der in der Folge an der neurochirurgischen Abteilung des Y.___ operativ entfernt worden sei. Die Tumorerkrankung habe geheilt werden können. Als Nebenwir kung der Operation sei jedoch die Sehkraft beidseits praktisch aufgehoben wor den. Eine bezifferbare Sehschärfe liege nicht mehr vor. Die Beschwerdeführerin nehme am rechten Auge im unteren lateralen Gesichtsfeld noch Lichtschein und Bewegungen und am besseren linken Auge Lichtschein aus allen Richtungen wahr. Der Sehnerv sei beidseits weitgehend atrophiert. Die Beschwerdeführerin sei als sozial blind einzustufen. Sie könne sich ohne Begleitung nicht bewegen und habe in öffentlichen Verkehrsmitteln Anrecht auf ein e kostenlos mitrei sende Begleitperson. Eine Wiedererlangung der Sehfähigkeit sei nach dem heu tigen Stand der Medizin nicht möglich. In Frage komme allenfalls eine Blin denschulung . 4. 4.1

Im Haushaltsbericht vom 21. Mai 2014 (Urk. 7/29) hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Erkrankung nur noch hell und dunkel unterscheiden. Schmerzen oder weitere Einschränkungen bestünden nicht. Nach einer dreimonatigen Reh a phase habe der Ehemann der Beschwer deführerin begonnen, sie wieder in ihren früheren Alltag einzuführen. Weiter Unterstützung habe die Familie von der Z .___ Sehhilfe bekommen. Die Be schwerdeführerin habe Strategien zur Selbständigkeit im häuslichen Alltag er lernen können. Die anwesende Beraterin der Sehhilfe habe ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Hilfebeginn ein hohes Mass an Selbstän digkeit erreicht habe. Beispielsweise habe sie ohne Hilfe Zwiebeln geschnitten. Die Beschwerdeführerin, die zwei Kinder (geboren 2008 und 2009) habe, sei seit ihrer Mutterschaft nie mehr erwerbstätig gewesen. Dies habe s ich auch während der Arbeitslosigkeit ihres Mannes nicht geändert. Bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % als Hausfrau und Mutter tätig sein. Der Ehemann sei von Beruf Gärtner. Er habe ursprünglich vollzeitig gearbeitet, sei dann aber ungefähr neun Monate vor den ersten Krankheitsanzeichen der Beschwerdeführerin arbeitslos geworden. Nach der Diagnosestellung und der Krankheitsphase habe er sich vollumfänglich um den Haushalt und die Familie gekümmert. Nun möchte er dringend wieder einen Erwerb aufnehmen. Die bei den Kinder seien sehr sauber und ruhig. Besonders der ältere Sohn habe sofort begonnen, seiner Mutter behilflich zu sein. Der jüngere Bub sei ebenso einge stellt, nehme beispielsweise den Staubsauger und führe ihn in die Ecken, wo die Beschwerdeführerin nicht hinkomme. Die Familie beziehe Sozialhilfe.

Im Einzelnen wurden im Rahmen der Haushaltsabklärung von der Abklärungs person folgende Einschränkungen/Behinderungen festgestellt (S. 5-7): -

Haushaltführung (Tagesstruktur, Planung, Organisation, Arbeitseintei lung ): Die Beschwerdeführerin sei in diesem Bereich absolut selbständig. Behinderung: 0 %. -

Ernährung (Mahlzeiten/Kochgewohnheiten, spezielle Ernährungsformen [Al lergien, Babynahrung], Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten Küche, Vorrat Kontrolle): Die Beschwerdeführerin könne einfach e Mahl zeiten selbständig zubereiten. Zwei Mal habe sie zusammen mit der Seh hilfe eine Teigwarenmahlzeit zubereitet. Nach dem Kochen reinige sie die Küche und das Geschirr sofort; sie fühle nach, ob alles sauber sei. Die oberflächliche Bodenpflege gehöre für sie zu den Routinearbeiten. Manchmal wasche auch der Ehemann ab. Die Küche sei immer sehr or dentlich. Gründliche Putzarbeiten und pu nktuelles Nachreinigen müss t e n übe rnommen werden. Es bestehe eine Einschränkung von 25 %, was bei einer Gewichtung dieses Bereichs von 25 % eine Behinderung von 6,25 % ergebe. -

Wohnungspflege (Aufräumen, Abstauben, Bodenpflege [trocken, feucht], Fenster putzen, Vorhänge waschen, Betten): Alle oberflächlichen Reini gungsarbeiten seien möglich (auch im Bad). Seitens der Sehhilfe sei ein Training durchgeführt worden, das die Beschwerdeführerin mit Bravour gemeistert habe. Alle gründlichen Reinigungsarbeiten müssten übernom men werden. Lobenswert sei das Engagement der Kinder. Sie würden da rauf achten, keine Unordnung zu hinterlassen un d seien schnell bei der Mutter, um den Wänden entlang und/oder in den Ecken zu sa u gen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erledige nach Bedarf gründliche Reini gungsarbeiten und übernehme die allgemeine optische Kontrolle. Er putze die Fenster. Es bestehe eine Eins chränkung von 2 5 %, was bei eine r Ge wichtung von 1 5 % eine Behinderung von 3,75 % ergebe. -

Einkauf und weitere Besorgungen (Einkaufsgewohnheiten [gewöhn lich/persönlich], administrative Tätigkeiten [Zahlungen, Korrespondenz, Steuern, Versicherung]): Es gebe hier keine anrechenbare Einschränkung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe die gesamten Tätigkeiten aus diesem Bereich übernommen. Mit dem entsprechenden Training wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, Routineeinkäufe zu erledigen. Die Mitar beit des Ehemanns sei zumutbar. Behinderung: 0 %. -

Wäsche und Kleiderpflege (Sortieren, Transportieren, Waschen, Aufhän gen, Falten, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen): Die Beschwerdeführerin kenne den Weg zur Waschküche. Den Waschtransport erledige sie alleine. Die Beschwerdeführerin könne die Wäsche sortieren und dank Hilfsknöp fen die Maschine bedienen. Beim Wäsche-Zusammenlegen und -Versor gen bestehe Selbständigkeit. Bügeln und f licken müsse der Ehemann, was ihm zumutbar sei. Behinderung: 0 %. -

Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen (Pflege/

Unterstützung bei Lebensverrichtungen, Hausaufgaben, evtl. Mit tagstisch, Trainingsfahrten, Arzttermine, Elterngespräche, Sorgerechtsre gelung ): Die Beschwerdeführerin sei bei der Kinderbetreuung schon immer die Hauptverantwortliche gewesen. De r geistige Aspekt stelle keine S chwierigkeit dar. Im Haus könne sie sich mit den Kindern beschäftigen. Sauberkeits- und andere optische Kontrollen könne sie nicht übernehme n . Auch sei ihr die Beaufsichtigung bei Aussenaktivität en nicht möglich. Dem Ehemann w erde im Rahmen seiner Vaterrolle eine Mitwirkungs pflicht von 30 % angerechnet. Es bestehe eine Einschränkung von 40 %, woraus bei einer Gewichtung von 25 % eine Behinderung von 10 % re sultiere. -

Verschiedenes: entfällt. Pflanzen und Tiere hätten nie zum Haushalt ge hört. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei weitere Verpflichtungen.

Total ergebe sich daraus eine Einschränkung beziehungsweise ein Invaliditäts grad

von 20 %. 4.2

Die Sozialarbeiterin D.___ von der

Z.___ Seh hilfe , die anlässlich der Haushaltsabklärung anwesend war, führte in ihrem Be richt vom 17. Juli 2014 (Urk. 7/46/1-2) aus, dass die Beschwerdeführerin von einer Fachfrau für lebenspraktische Fähigkeiten in alltagspraktischen Handlun gen angeleitet worden sei, um gewisse Arbeiten soweit wie möglich selbständig erledigen z u können (etwa Boden reinigen, K ochen, W aschen). Die Beschwer deführerin habe sich als sehr geschickt erwiesen . Der Bericht über die

Haus haltsabklärung erscheine ihr allerdings als zu optimistisch. Denn obwohl die Beschwerdeführerin sehr geschickt sei, wirke sich ihre massive Sehbehinderung sehr stark einschränkend aus. Der erhöhte Zeitaufwand und die grosse Organi sation für die Wahrnehmung der Haushaltaufgaben erforderten täglich Höchst leistungen. Deshalb seien längere Erholungspausen notwendig ;

s ie benötige mehr Zeit für die Arbeiten. Um die anfallenden Arbeiten trotzdem im vorgege benen Zeitrahmen der Tagesstruktur der Familie zu erledigen, benötige sie Hilfe von Drittpersonen. Auch bei der Kinderbetreuung und Beaufsichtigung drinnen wie draussen erscheine ihr die Schilderung im Bericht als zu optimistisch. Die Beschwerdeführerin könne sich draussen nur mit einer Begleitperson fortbewe gen und orientieren. Die Beschwerdeführerin fühle sich (wohl aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Verarbeitungsprozesses) noch nicht dazu in der Lage, mit dem Orientierungs- und Mobilitätsunterricht mit dem weissen Stock zu beginnen. Allerdings wäre trotz dieses Unterrichts die Kinderbetreuung und Beaufsichtigung draussen praktisch nicht möglich, da die visuelle Kontrolle fehle. Generell schätze sie die Einschränkung im Alltag in alle n Punkte n der Haus halts abklärung höher ein ; dies aufgrund des stark erhöhten Zeit- und Energieaufwandes f ür die Erledigung der Tätigkeiten. 4.3

In seiner Stellungnahme vom 29. September 2014 (Urk. 7/61/12-3) hielt der Abklärungsdienst an den im Abklärungsbericht gemachten Ausführungen fest. Den Kindern sei keine Mitwirkungspflicht auferlegt worden. Dafür seien sich noch zu jung. Die freiwillige Mithilfe der Kinder sei jedoch von den Anwesen den immer wieder betont worden. Der Ehemann sei zwar ganztags zu Hause, sei aber bezüglich Mitwirkungspflicht nur wie ein voll erwerbstätiger Ehepart ner/Vater eingebunden worden. Die Beschwerdeführerin könne ihre Arbeiten ohne Überforderung ausführen . Längere Erholungszeiten seien nicht geltend gemacht worden. Bei der Kinderbetreuung sei es dem Vater zuzumuten, sich angemessen an der Betreuung zu beteiligen. Es entspreche der Erfahrung, dass sehbehinderte/blinde Personen mit Hilfsmittel n in der Lage seien, Routineein käufe selbst zu machen. Dem Ehemann sei es zuzumuten, den Wocheneinkauf zu besorgen . 5. 5.1

Wie aus den oben in E. 3 wiedergegebenen Arztberichten hervorgeht, ist der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht zu Recht unstrittig. Die Beschwerdefüh rerin verlor binnen kurzer Zeit infolge eines Tumors beziehungsweise als Ne benwirkung einer dadurch notwendig gewordenen Operation ihr Augenlicht. Sie ist - wie Dr. C.___ ausführte (vgl. E. 3.3) - als sozial blind einzustufen. Ein e

bezifferbare Sehstärke liegt nicht mehr vor; einzig Lichtschein ist teilweise noch wahrnehmbar. 5.2 5.2.1

Zwischen den Parteien ist allerdings umstritten, in welchem Ausmass sich diese Sehbehinderung bei der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung auswirkt und welches Mass an Mithilfe dem Ehegatten der Beschwerdeführerin zumutbar ist.

Wie in E. 1.3 hievor

ausgeführt, kommt einem Abklärungsbericht Haushalt

grundsätzlich voller Beweiswert zu. Dazu ist allerdings erforderlich, dass der Bericht den von der Rechtsprechung formulierten Kriterien genügt (ebenfalls in E. 1.3 wiedergegeben). Namentlich muss der Berichtstext plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Beschränkungen sein. Inso weit wirft der vorliegende Bericht vom 21. Mai 2014 (Urk. 7/29) einige Fragen auf:

Nicht hinreichend plausibel erscheint zunächst, dass eine erst vor relativ kurzer Zeit rapide vollständig erblindete Person im Bereich Ernährung lediglich zu 25 % eingeschränkt sein soll. Diesbezüglich berichtete die Abklärungsperson vor allem über das Schneiden einer Zwiebel und die zweimalige Zubereitung ei ner Teigwarenmahlzeit zusammen mit der Beraterin der Sehhilfe; ansonsten ist der Bericht bezogen auf die realen Anforderungen eines Haushalts mit zwei (2008 und 2009 geborenen) Kindern wenig ergiebig.

B etreffend Wohnungspflege überzeugt die festgestellte Einschränkung von 2 5 % ebenfalls nicht. Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin oberflächliche Reini gungsarbeiten selbst vornehmen kann (wobei zur Kontrolle allerdings wieder eine Drittperson nötig ist). Aber auch die Abklärungsperson ist der Ansicht, dass alle gründlichen Reinigungsarbeiten von Dritten (oder vom Ehemann) über nommen werden müssten. Das - im Abklärungsbericht hervorgehobene - Enga gement der Kinder der Beschwerdeführerin bei der Wohnungspflege erscheint zwar bemerkenswert, ist angesichts dessen, dass sie noch im Vorschulalter sind, aber faktisch zu vernachlässigen .

Auch der Umstand, dass eine erst vor relativ kurzer Zeit und rapide praktisch vollkommen erblindete Person, die - soweit ersichtlich (vgl. E. 4.2) - aufgrund eines noch nicht abgeschlossenen psychischen Verarbeitungsprozesses noch kein entsprech e ndes Training absolviert hat und im Übrigen nicht mit den not wendigen Hilfsmitteln ausgestattet ist, um sich allein in Freien zu bewegen, im Bereich „Eink auf und weitere Besorgungen“ überhaupt nicht eingeschränkt sein soll, ist nicht plausibel.

D ie Einschränkung von 0 % bei der Wäschepflege leuchtet

ebenfalls nicht

ganz ein ; namentlich nicht die Feststellung im Abklärungsbericht, wonach die Be schwerdeführerin die Wäsche sortieren könne . Zwar ist nachvollziehbar , dass sie gewisse Material i en aufgrund ihrer stofflichen Beschaffenheit sortieren kann. Eine Sortierung nach Farbe und/oder Verschmutzungsgrad dürfte allerdings kaum möglich sein.

Ob im Bereich Kinderbetreuung mit einer auf 40 % bezifferten Einschränkung genügend Rechnung getragen wurde, ist ebenfalls mit gewissen Zweifeln be haftet . Wie im Abklärungsbericht insoweit richtig festgehalten wurde, sind die Kinder noch sehr jung und benötigen erfahrungsgemäss „in vielerlei Hinsicht optisch unterstützte Führung“. Diesbezüglich wurde die Ansicht vertreten, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen Grossteil der Aufgaben übernehmen müsse. Nicht berücksichtigt wurde allerdings, dass es der Ehemann der Be schwerdeführerin (sobald er wieder eine Arbeitsstelle angetreten haben wird) aus zeitlichen Gründen (geregelte Arbeitszeiten) wohl gar nicht einrichten kann, die Kinder tagsüber beim Spielen im Freien oder bei anderen Freizeitaktivitäten zu beaufsichtigen oder etwa Besuche im Kindergarten (und später in der Schule) zu machen.

Schliesslich erweist sich der Abklärungsbericht auch ganz allgemein betreffend Mithilfe/Mitwirkungspflicht des Ehemannes der Beschwerdeführerin als zu we nig substantiiert . 5.2.2

Zusammenfassend

ist der Einschätzung der Z.___ Sehhilfe (vgl. oben E. 4.2) beizupflichten , wonach der Abklärungsbericht allzu „optimistisch“ ausgefallen ist. Die angenommenen Einschränkungen erscheinen

fast durchwegs als zu ge ring. Der B ericht erweist sich in weiten Teilen als nicht hinreichend plausibel . Angesichts dessen kann er nicht a ls Grundlage für die Beantwortung der Ren tenfrage dienen.

D ie angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2014 (Urk. 2) ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zwecks neue r Haushaltsabklärung (umständehalber von einer anderen Abklärungsperson) und anschliessender Neuverfügung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen . Aus dem zu erstellenden Bericht muss, damit ihm Beweiswert zuerkannt werden kann, im Einzelnen hervorgehen, welche Tätigkeiten die Beschwerde führerin selbständig ausführen kann und welche nicht. Dabei ist auf einen ge nügend hohen Detaillierungsgrad zu achten. Auch die (zumutbare) Mithilfe des Ehemannes ist im Einzelnen zu beschreiben, zu q u an tifizieren und zeitlich zu beziffern . Dabei wird die Rechtsprechung zu berücksichtigen sein, wonach die zeitlichen Ressourcen des arbeitslosen Ehemannes berücksichtigt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 9.2 mit Hinweisen; zur Schadenminderungspflicht bzw. Frage der zumutbaren Mithilfe von Familienangehörigen im Allgemeinen vgl. zur Publikation bestimmtes Bun desgerichtsurteil 9C_715/2014 vom 23. Juni 2015 E. 4.3.2). 6. 6.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine an gemessene Prozessentschädigung von Fr. 2‘000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 20 0. bis Fr. 1'000. ) auf Fr. 8 00. festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gut h eissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

ei ne Pro zessentschä digung von Fr. 2‘000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker