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IV.2014.01258

Rentenaufhebung gestützt auf Schlussbestimmungen 6a; Rentenzusprache aufgrund Fibromyalgie, nun somatoforme Schmerzstörung und depressive Problematik; Abweisung. (BGE 9C_450/2015)

Zürich SozVersG · 2015-05-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1965, war seit dem 10. März 1997 im Malergeschäft Y.___ in Z.___ als Maler tätig (vgl. Urk. 7 /1 Ziff. 6.3; Urk. 7 /7). Am 31. Dezember 2002 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf

Rücken beschwerd en bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte ihm berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 7/30; Urk. 7/58) und sprach ihm m it Verfü gung vom 17. September 2004 bei e inem Invaliditätsgrad von 55 % ab 1. Juni 2003 eine halbe Invalidenrente, zuzüglich Kin derrenten und Zusatzrente für die Ehefrau, zu (Urk. 7 /59 und Urk. 7 /45).

Dieser Leistungsanspruch wurde anlässlich einer Rentenrevision im August 2006 (vgl. Urk. 7 /67) bestätigt (Mitteilung vom 14. November 2006, Urk. 7 /75). 1.2

Im Rahmen einer im Januar 2010 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7 /93) holte die IV-Stelle

unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein , welches am 5. November 2010 erstattet wurde (psychiatrisches Gutachten mit interdiszipli närer Zusammenfassung, Urk. 7 /111; vgl. auch internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 23. Oktober 2010, Urk. 7 /108). Mit Verfügung vom 16. August 2011 hob die IV - Stelle die bisherige halbe Invalidenrente des Versicherten wie dererwägungsweise auf (Urk. 7 / 123 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 3 1. Mai 2012 gut (Urk. 7/128; Verfahren Nr. IV.2011.01020) , mit der Feststellung, dass der Versicherte weiter hin Anspruch auf eine halbe Rente hat . 1.3

Im Dezember 2012 leitete die IV-Stelle erneut eine Rentenrevision ein , dies zur Überprüfung der Rente gestü tzt auf die Schlussbestimmun gen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 (6.

IV Revision ; vgl. Urk. 7/144 S. 4 ).

Sie klärte die medizinische Situation ab und hob – nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 7/145 ; Urk. 7/152 ; Urk. 7 / 155; Urk. 7/175 ) – mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2014

die bisherige halbe Invalidenrente des Versicherten auf (Urk. 7/178 = Urk. 2) .

2.

Der Versicherte erhob am 2 8. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 ob en). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 24 . April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG)

hat zum Ziel, die Invali den versicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zen trum. Insbesondere durch soge nannte „eingliederungsorientierte Rentenre visionen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerin nen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S.

2). 1.3

Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Be schwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Bestim mungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Viel mehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines orga ni sch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu über prüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 2). 1.4

Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Ge sund heitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest gelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S. 3).

Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic

Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funkti onsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bun desgerichts).

Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, be steht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rü cken schmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begrün deten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) übertragen ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Recht sprechung des Bundesgerichts). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wich tige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halb e Invali denrente de s Beschwerdeführer s zu Recht aufgehoben hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) davon aus ,

dass die Diagnosen , welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiolo gisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweis bare organische Grundlagen gehören (S. 2 oben) . Im psychiatrischen Gutachten von 2010 sei festgestellt worden, dass eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchti gende psychische Erkrankung nicht vorliege (S. 2 Mitte). Es sei darauf zu schliessen, dass die zu prüfenden Faktoren, welche zu einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Beschwerdeüberwindung führen könnten, ganz klar nicht in gehäufter und erheblicher Form vorlägen.

Somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (S. 2 unten) . 2. 3

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass die

Rentenzusprache aufgrund der psychischen Beschwerden sowie der Diskuspro trusion C5 erfolgt sei. Da die ursprüngliche Berentung nicht – oder nicht nur – aufgrund von

pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerde bildern

erfolgt sei , sei eine Revision gemäss den Schlussbestimmungen nicht zulässig (S. 4 f.) . Weder dem Gutachten A.___ noch dem Gutachten der Medas

B.___ komme voller Beweiswert zu, da beide nicht in Kenntnis der voll ständigen Akten erstellt worden seien (S. 5 f.). Aus den vorliegenden Berichten ergebe sich klar, dass er spätestens seit Januar 2013 (richtig wohl 2003) dauernd an einer depressiven Symptomatik leide. Eine reaktive Depression hätte mittler weile längst abklingen müssen, die Schwere der Depression habe sich jedoch sogar noch verstärkt. Es liege offensichtlich eine rezidivierende depressive Stö rung vor, welche ein eigenständiges Krankheitsbild darstelle (S. 7). 3. 3.1

Wie bereits im Entscheid des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2012 zitiert (vgl. Urk. 7/ 128 S. 5 ff. ), lagen im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache die folgenden medizi nischen Berichte vor: 3.2

Im Bericht der Ärzte des C.___ vom 6. Mai 2002 (Urk. 7 /6/5-6) wurden folgende Hauptdiagnosen genannt (S. 1 oben): - unklare Knieschmerzen beidseits - lumbospondylogenes Syndrom

Die untersuchenden Ärzte gaben an, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2001 an beidseitigen Knieschmerzen leide. Radiologisch fänden sich diskrete Hin weise für beginnende Gonarthrosen beidseits und skelettszintigraphisch eben falls Veränderungen im Bereich des Tibiofibulargelenkes sowie der Fibula, wel che für degenerative Veränderungen sprechen würden. Am ehesten handle es sich um eine Überlastung . Die Schmerzen träten nur noch selten auf (S. 2). 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Inn ere Medizin und für Rheu matologie , stellte im Bericht vom 16. August 2002 (Urk. 7 /6/7-8) folgende Diag nose (S. 1 Mitte): - 18 von 18 positive Fibromyalgiepunkte mit - wahrscheinlich Cronic - Fatigue -Syndrom und - Generalisierungstendenz der weichteilrheumatischen Schmerzen mit Ausbildung einer panvertebralen/paravertebralen Schmerzsymptoma tik

Dr. D.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Schmerz fixierung auffalle. Die Prädiktoren für eine berufliche Reintegration seien un günstig, weshalb eine intensivere Betreuung notwendig sei. Nach Rückspra che mit dem Hausarzt Dr. E.___ sei zuerst eine antidepressive Therapie zu ver su chen (ab dem 1 2. August 20 02 Beginn mit Deanxit ) , die dysphorische Ver stimmung scheine offensichtlich, auch die bei nahe Verzweiflungsstimmung (S. 2 oben). 3.4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 18. Januar 2003 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 /6/1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Fibrositissyndrom mit im Vordergrund stehendem Panvertebralsyndrom und chronischen Knieschmer zen ( lit . A). Zum Befund gab er eine eher depressive Stimmungslage an. Beide Knie seien schmerzhaft auf Druck und bei maximaler Bewegung ohne Schwel lung und Rötung. Es bestehe eine diffuse Druckdolenz der Wirbelkörper und paravertebral. Die Beweglichkeit sei schmerzbedingt eingeschränkt. D er Beschwerdeführer leide an einer typischen Fibro myalgie. Er sei in seinem Beruf mit Tragen von schweren Lasten und Überkopfarbeit nicht mehr arbeitsfähig . Die Umschulung in eine leichtere kör perliche Tätigkeit sei unbedingt zu emp fehlen, da der Beschwerdeführer immer wieder versucht habe zu arbeiten und sehr motiviert sei ( lit . D.7). In einer be hinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm eine Erwerbstätigkeit ganztags zumut bar (S. 4 unten). 3.5

Vom 11. März bis zum 1. April 2003 erfolgte ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers in der F.___ . Im Austrittsbericht vom 11. April 2003 (Urk. 7 /11) wurden folgende Diagnosen ge nannt (S. 1 Mitte): - Fibromyalgie-Syndrom - Haltungsinsuffizienz mit Hyperlordose lumbal

Die behandelnden Ärzte gaben an, dass aktuell wechselnde Schmerzen vor allem im Nacken-/Schulterbereich, lumbal sowie im Bereich beider Knie bestün den. Es handle sich um Dauerschmerzen mit Verschlimmerung bei Belastung (S. 4 Mitte). D ie Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms könne bestätigt werden (S. 1 unten). Bei ausgeprägten Schlafstörungen sei die antidepressive Medika tion gewechselt worden. Insgesamt habe die Schmerzsituation bis zum Austritt nicht wesentlich beeinflusst werden können. Die Rückkehr in den angestamm ten Beruf als Maler scheine nicht mehr möglich, insbesondere da dieser Beruf prak tisch täglich Überkopfarbeiten beinhalte , was dem Beschwerdeführer mehr Schmerzen in Schultern und Rücken bereite . Eine leichte bis maximal mittel schwere körperliche Arbeit mit Wechselbelastung für die Wirbelsäule ohne Heben schwerer Gewichte und ohne Überkopfarbeiten sei aus rheumatologischer Sicht möglich (S. 2 Mitte). 3.6

Dr. D.___

(vorstehend E. 3.3) gab am 24. April 2003 zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 7 /13/5

) an, der Beschwerdeführer sei gemäss seiner Beurteilung grund sätzlich in einer – wie im Bericht der F.___ beschriebenen – be hinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. auch Formular zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 16. April 2003, Urk. 7 /13/3-4). In der angestammten Tätigkeit als Maler sei eine Arbeitstätigkeit aufgrund des Schmerzsyndroms nicht mehr zumutbar . 3.7

Vom 13. Oktober bis zum 6. November 2003 weilte der Be schwerdeführer in der beruflichen Abklärungsstelle G.___ (BEFAS). Im Schlussbericht der BEFAS vom 18. November 2003 (Urk. 7 /24) wurde fest gehalten, dass sich der Be schwer deführer arbeitswillig gezeigt habe. Bei wech selbelastend

behinde rungs angepassten leichteren bis gelegentlich maximal mit telschwer belastenden Tätig keiten habe er ganztags eingesetzt werden können. Bei verlangsamtem Arbeitstempo und gelegentlich wegen Schmerzen zugespro chenen kurzen Ent lastungspausen habe er durchschnittlich etwa 60 % einer normalen Tagesleis tung erzielt. Belastungsabhängig vorübergehend im Vorder grund seien intersca puläre Schmerzen angegeben worden. Eine zukünftige berufliche Tätigkeit sollte insbesondere bei manuellen Arbeitseinsätzen ohne Überkopfarbeiten und über wiegend auf Tischhöhe ausgeübt werden können. Bei Beachtung der medizini schen Situation und der Abklärungsresultate werde ein gestaffeltes Vorgehen mit dem Ziel einer späteren Verwertung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit unter behinderungsadaptierten Arbeitsbedingungen empfohlen. Um dieses Ziel zu erreichen, erscheine im Sinne einer Übergangslösung ein auf bauendes Arbeits training bei behinderungsangepasster Tätigkeit indiziert; dadurch könne die aktuell realisierbare 60%-Tagesleistung allmählich bis gegen 100 % gesteigert und gleichzeitig bei allmählicher Gewöhnung an arbeitsspezi fisch günstige Belastungen das Selbstvertrauen gestärkt und die psychische Befindlichkeit ver bessert werden (S. 6 Ziff. 2.3). 3.8

Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4) nannte im Bericht vom 15. Juni 2004 zuhan den der Beschwerde gegnerin (Urk. 7 /34) neu die zusätzliche Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen, bestehend seit 2003 ( lit . A). Er führte aus, dass sich die Schmerzsituation seit seinem letzten Bericht vom Januar 2003 nicht wesentlich verändert habe. Der Beschwerdefüh rer habe weiterhi n vor allem Schmerzen im Wirbel säulenbereich mit oft voll stän diger Blockierung der Beweglichkeit. Zeitweise bestehe auch ein Dauer schmerz , der vor allem bei anstrengender Arbeit auftrete und die Arbeits leistung des Beschwerdeführers sehr beeinflusse. Auch die Knie schmerzen seien meistens vorhanden und würden ihn an einer grösseren Geh leistung hindern. Anti depressiva würden regelmässig eingenommen, hätten aber keinen wesentli chen Einfluss auf die Schmerzen und die psychischen Symptome. Seit etwa Mitte 2003 hätten sich die depressiven Symptome zunehmend verschlechtert. Die Zei chen der mittelgradigen Depression hätten während der Zeit der berufli chen Abklärung in G.___ und des Arbeitstrai nings im H.___ immer mehr zugenommen. Dabei sei immer klarer geworden, dass er auch diese leichte Arbeit sehr oft nicht habe bewältigen kön nen. Insgesamt habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers deutlich verschlechtert. Die Schmerzen von Seiten der Fibromyalgie hätten zu genommen (jetzt auch bei nur leichter körperlicher Belastung, früher vor allem bei starker Belastung). Dazu bestünden jetzt die Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode, welche die Beschwerden von Seiten der Fibromyalgie ver stärken und eine deutliche Reduktion der Konzentration und Aufmerksamkeit verursachen würden. Für eine leichte behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % ( lit . D.7). 3.9

Vom 5. Januar bis zum 30. Juni 2004 absolvierte der Beschwerdeführer ein Arbeitstraining im H.___ in I.___ (vgl. Urk. 8/30; Urk. 8/37). Dem entsprechenden Bericht vom 28. Juni 2004 (Urk. 8/37) ist zu entnehmen, dass er am Vormittag jeweils eine quantitative Leistung von 60 % einer durchschnittlichen Leistung in der freien Wirtschaft erreicht hat. Diese Leistungsminderung entstehe vor allem durch seinen konstanten Schmerzpegel, welcher ihn in seiner Bewegungsfreiheit einschränke. Am Nachmittag lasse seine quantitative Leistung nach. Die Schmerzen spüre er dann zwar nicht stär ker als am Morgen, aber diese würden zu lange dauern, um mit der gleichen Leistung weiter arbeiten zu können. Er brauche dann öfters kleine Pausen (S. 1 Mitte). Die Schmerzen würden keine volle Belastung im physischen Bereich erlauben . Dies wirke sich auf seine psychische Verfassung aus (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer sei ein zuverlässiger und angenehmer Mitarbeiter. Im Laufe seines Arbeitstrainings habe er immer schwierigere Arbeiten selbstän dig aus üben können. Seine Auffassungsgabe sei gut, werde aber manchmal durch seine schwachen Deutschkenntnisse beeinträchtigt. Eine grosse Ein schränkung für ihn seien die Schmerzen , die ihn immer begleiten würden. Sie würden seine Leis tungsfähigkeit und damit seine Chancen auf dem Arbeits markt sehr stark ein schränken (S. 3 oben). 3.10

Dr. med. J.___ , Praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst ( RAD ) der Beschwerdegegnerin, führte in ihrer Stellungnahme vom

13. Juli 2004 (Urk. 7 /42) aus, dass aufgrund der Abklärung in G.___ die zervikale Dis kus protrusion C5 mit mässiger Duralsackeindellung

doch eine grössere Aus wirkung auch auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe ( Schmerzzu nahme und Leistungsabnahme am Nachmittag). Verwertet werden könne eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden leichten bis maximal mittel schweren Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten. Gegebenenfalls sei eine Stei ge rung der Restarbeitsfähigkeit möglich. Der Beschwerdeführer sei gründlich abge klärt worden, insbesondere bezüglich der Verwertbarkeit einer Restarbeits fähigkeit . Weitere medizinische Begutachtungen würden ihres Er achtens nur zu einer Verzögerung führen, auch in Bezug auf die praktische Verwertung der jetzt noch vo rhandenen Restarbeitsfähigkeit. 3.11

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die vorliegenden Berichte davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar sei. Zudem hielt sie fest, dass die Abklärung in G.___ sowie das nachfolgende Arbeitstraining im H.___ ergeben hätten, dass er eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit bei einem Vollzeitpensum mit reduzier ter Leistung respektive ein 50%-Pensum mit voller Leistungsfähigkeit ausüben könnte ( Verfügung vom 17. September 2004, Verfügungsteil 2, Urk. 7 /45 S. 1). 4. 4.1

Die seither ergangenen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgendes Bild: 4.2

Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4) gab im Bericht vom 16. September 2006 (Urk. 7 /72) einen ver schlechterten Gesundheitszustand an (Ziff. 1). Die Schmer zen im Bereich der Wirbelsäule und der Knie, zeitweise auch im Schultergürtel bereich , hätten eher zugenommen. Vor allem komme es häufig zu Episoden, in denen sich der Beschwerdeführer kaum bewegen könne und auch nachts starke Schmerzen auftreten würden. Aktuell sei er in psychiatrischer Behandlung. Bis jetzt habe sich aber an der Schmerzsituation und an der depressiven Verstim mung nich ts geändert (Ziff. 3). 4.3

Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , nannte im Bericht vom

8. November 2006 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 /73) als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine reaktive depressive Ent wicklung ( lit . A). Er führte aus, dass hinter den wesentlichen Aspekten der körperlichen und depressiven Einschränkung der Leistungs- und Wahrneh mungsfähigkeit des Beschwerdeführers eine Entwicklungsstörung der Persön lichkeit mit tiefsitzenden infantilen und abhängigen Reaktionstendenzen anzu nehmen sei. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die gleiche wie vor zwei Jahren. Er sei maximal 50 % arbeitsfähig in einer leichten, behinderungsange passten Arbeit ( lit . D.7). 4.4

Dr. med. L.___ , Facharzt für Rheumatologie, führte im Bericht vom 24. Juni 2008 (Urk. 7 /87/5) aus, er gehe grundsätzlich von einer somatoformen Schmerzstörung aus, wobei es vers icherungsrechtlich zu klären gelt e, ob die so genannten Förster-Kriterien zumindest teilweise erfüllt seien, was dann allen falls eine differenziertere Beurteilung der effektiven Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ermöglichen würde. Diese Beurteilung könne er nicht vor nehmen, sondern sollte durch einen erfahrenen Psychiater erfolgen. Der Beschwerdeführer wirke auf ihn chronisch depressiv. Er schlage eine psycho thera peutische Schmerztherapie vor. 4.5

Dr. E.___

(vorstehend E. 3.4) nannte im Bericht vom 9. Februar 2010 zuhan den der Beschwer degegnerin (Urk. 7 /97/6-10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - somatoforme Schmerzstörung (Fibromyalgie) - depressive Störung

Dr. E.___ gab an, dass die Beschwerden im Bereich des Rückens und der grossen Gelenke eher zunehmen würden. Dazu kämen vor allem Schmerzen im Nacken und Schultergürtelbereich (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei fünf Mal wöchentlich während dreieinhalb Stunden als Lieferwagenchauffeur für die Medikamentenauslieferung tätig. Dies bedeute die maximale Leistungsfähigkeit. Er habe nachher oft starke Schmerzen und müsse sich hinlegen. Auch nehme dann die Konzentration beim Lenken des Lieferwagens ab. Die Arbeitsgeschwin digkeit sei reduziert und werde im Verlauf der Arbeit immer geringer. Im Ver gleich zu den Arbeitskollegen könne der Beschwerdeführer nur leichte Touren mit leich ten Kisten durchführen und sei auch sehr viel langsamer (Reduktion von 30-40 %; Ziff. 1.7). 4.6

Dem Bericht über das Arbeitsassessment am C.___ vom 17. Juli 2010 (Urk. 7 /10 5 ) sind folgende Hauptdiagnosen zu entnehmen (Ziff. 1): - Panvertebralsyndrom - Verdacht auf leichte bis mittelschwere depressive Episode

Die untersuchenden Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer bei den Tests eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt habe. Unter zusätzlicher Berück sichtigung der psychischen Problematik werde dieses Verhalten zumindest teil weise erklärbar (Ziff. 3). In der aktuellen klinischen Untersuchung fänden sich myofasziale Befunde panvertebral ohne funktionelle Einschränkungen des Ach senskeletts . Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zu den Vorbe funden (2001-2003) nicht verbessert. Das Ausmass der demonstrierten physi schen Ein schränkungen lasse sich mit den relativ geringfügigen objektivierba ren patho logischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären (Ziff. 4). Für die bisherige Arbeit als Medikamenten-Chauffeur bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (bezogen auf ein 50%-Pensum). Bei Tätigkeit in einem höhergradi gen Pensum könne eine leichte Leistungsminderung (von maximal 25 %) durch sich im Tagesverlauf kumulierende Beschwerden nicht ausgeschlossen werden. Zusätzlich bestehe wahrscheinlich auch eine leichtgra dige Leistungsminderung aufgrund eines psychischen Leidens von Krankheits wert , dessen Ausmass von psychiatrischer Seite her qualifiziert werden müsste, jedoch kaum eine anhal tende Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 % begründen dürfte (Ziff. 5 .1). 4.7

Dr. med. M.___ , Fachärztin für Rheumatologie, stellte im Gutachten vom 23. Oktober 2010 (Urk. 7 /108 /2-37 ) keine Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest . Sie nannte die folgen den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 7): - Nikotinabusus - ausgedehnte chronische Schmerzen bei - leichter LWS (Lendenwirbelsäule n )-Hyperlordose mit - unauffälliger Ganzkörper-Skelettszintigraphie (Oktober 2010) - normalen Röntgenbefunden beider Knie (Oktober 2010) - keinem wesentlichen Befund in der Computertomographie-LWS-Unter suchung (Oktober 2010) - diskreten degenerativen Befunden der Halswirbelsäule (April 2010) - klinisch ohne radikuläre Zeichen

Dr. M.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer ausgedehnte Schmerzen angebe. In der Dolorimetrie seien sämtliche (18 der 18) Tender Points patholo gisch wie auch alle (8 von 8) Kontrollpunkte. Sehr sanfte Berührungen seien bereits als schmerzhaft angegeben worden. Eine Fibromyalgie bestehe definiti onsgemäss nicht, wenn die Mehrheit der Kontrollpunkte pathologisch sei (S. 31 Ziff. 8). Der Beschwerdeführer könne die angestammte Tätigkeit als Medika mententransporteur zu 100 % ausüben. Auch als Maler oder Druckereian ge stellter könne er zu 100 % arbeiten. Aus rheumatologischer Sicht sei er nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (S. 32 Ziff. 9).

4.8

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. M.___ erstatteten am 5. November 2010 ein psychiatri sches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung (Urk. 7 /111 ). Darin wurden weder aus psychiatrischer noch aus rheumatologischer Sicht Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 8 Ziff. 9.1.1) . Aus psychiatri scher Sicht wurde als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine intermittierende Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ängsten und Stimmungsein brüchen angegeben (S. 7 Ziff. 5.2). Der Beschwerdeführer leide seit 2001 unter zunehmenden muskuloskelettalen Schmerzen, die zu vielen Veränderungen in seinem Leben geführt hätten, was im Rahmen der Anpassungsproblematik in termittierend zu Stimmungseinbrüchen, Ängsten, Anspannungen und Sorgen geführt habe. Anlässlich der Untersuchung vom 1 8. Oktober 2010 sei er in psy chopathologischer Hinsicht ganz unauffällig gewesen.

E ine ambulante psychi atrische Behandlung habe er seit drei bis vier Jahren nicht mehr in Anspruch genommen und deshalb könne von einer Stabilisierung seines psychischen Zustandes unter niedrig dosierten Psychopharmaka ausgegangen wer den (S. 7 Ziff. 6). Insgesamt wurde dem Beschwerdeführer sowohl in der bis herigen als auch in anderen (adaptierten) Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfä higkeit attes tiert. Der Beschwerdeführer sei weder aus psychiatrischer noch aus rheumatolo gischer Sicht langfristig arbeitsunfähig gewesen (S. 8 f. Ziff. 9.2). 4. 9

Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4) nannte mit Bericht vom 7. Januar 2013 ( Urk. 7/141/3-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1) : - depressive Störung - paramediane linksseitige Diskushernie mit Kontakt zum Myelon - paramediane ossäre Apposition von der Deckplatte LWK 4 ausgehend, Bandscheibenvorwölbung L5/S1 - somatoforme Schmerzstörung (Fibromyalgie)

Dr. E.___ berichtete über einen stationären Gesundheitszustand ( Ziff. 4.1). Es komme immer wieder zu

S chmerzexazerbationen , vor allem im Nacken und im Bereich der grossen Gelenke ( Ziff. 3.3 und 3.4). 4. 10

Mit Bericht vom 2 0. April 2013 ( Urk. 7/151/2-3 ) führte Dr. E.___ aus, es sei im Verlauf des letzten Jahres zu häufigen Schmerzschüben gekommen. Seit de m Beschwerdeführer die Stelle als Chauffeur gekündigt worden sei, hätten die Zei chen der Depression noch deutlich zugenommen. Er könne keine Freude mehr empfinden, habe das Interesse am Leben verloren. Seine Stimmung sei sehr gedrückt, der Schlaf gestört; er fühle sich wertlos (S. 1). Sehr ausgeprägt sei der Verlust der Libido. Es sei eindeutig, dass die chronische Schmerzstörung einen massiven negativen Einfluss auf die Depression habe (S. 2). 4. 11

Dr. med. N.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , gab im Bericht vom 2 8. April 2013 ( Urk. 7/151/1) an, dass der Beschwerdeführer seit 1 0. April 2013 bei ih r in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe . Es handle sich um eine stützende Gesprächstherapie einmal wöchentlich. Sie nannte folgende Diagnosen: - mittelgradige bis schwere depressive Episode - Anpassungsstörung - somatoforme Schmerzstörung (Fibromyalgie)

Der Beschwerdeführer habe per Ende Mai 2013 die Kündigung bei seinem Arbeit geber erhalten, wo er seit Januar 2005 als Chauffeur zu 50 % arbeite. Seit der Kündigung habe sich auch der psychische Zustand zunehmend verschlech tert sowie die Beschwerden von Seiten der Fibromyalgie verstärkt. Eine 50%ige Rente sei sicher indiziert.

4. 12

Das Gutachten der Ärzte der Medas

B.___ vom 2 0. Februar 2014 (Urk. 7/170) basiert e auf einer internistischen, einer rheumatologischen und einer psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers (vgl. S. 1) sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2 ff.). Darin werden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt, hingegen folgende Diagnosen ohne wesentli che Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 7.1): - generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit vielen vegeta tiven Begleitbeschwerden - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - reaktive Depression auf eine Belastungs- und Anpassungsstörung

Zusammenfassend wurde aus rheumatologischer Sicht

ausgeführt , die beklagten ausgedehnten, praktisch generalisierten Schmerzen, einhergehend mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden seit über 10 Jahren, seien stets unspezifisch gewesen, zeitweise auch als Fibromyalgie bezeichnet worden, aktuell eher als generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom zu beschreiben. Die Schmerzen seien auch durch ein altersgemäss normales Röntgen von Hals- und Lendenwirbelsäule sowie normale Laborwerte nicht erklärbar. Subjektiv gehe es sei t über 10 Jahren gleichbleibend schlecht oder es verschlimmere sich mit den Beschwerden, objektiv liessen sich somatisch keine relevanten Befunde erheben (S. 25 Ziff. 7.2.3).

Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten,

es liege eine anhaltende somato forme Schmerzstörung vor, also andauernde, schwere und quälende Schmerzen, welche durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könnten. Die Schmerzen träten in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen auf (Verlust der Arbeits stelle beziehungsweise Kündigung, Existenzängste; S. 20 oben). Die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers sei reaktiver Natur auf die multiplen kör perlichen Symptome (Schmerzen im Vordergrund) und auf psychoso ziale Belastungsfaktoren, sei im Rahmen einer Reaktion auf eine Belastungs- und Anpassungsstörung zu sehen und stelle somit kein eigenständiges Krankheits bild im Sinne einer Komorbidität dar beziehungsweise sei nicht invalidisierend (S. 20 Mitte).

Spätestens seit dem Gutachtenszeitpunkt bestehe aus somatischer und psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 8.1.2). 4.13

Dr. N.___ (vorstehend E. 4.11)

nannte am 2. Juli 2014 ( Urk. 7/174)

„ im Rah men eines Rekurses “

die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwä rtig schwerer Episode. Sie gab an, die depressive Symptomatik zeige sich in einer sehr labilen emotionalen Verfassung , Traurigkeit, Interessenverlust, stark verminderter Leistungsfähigkeit, Schlafstörungen trotz medikamentöser Behandlung, geringer Belastbarkeit, Gefühlen der Wertlosigkeit und Insuffizienz verbunden mit Schuldgefühlen der Familie gegenüber, Ängsten, sozialem Rück zug, verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit, Libidostörung , chroni scher Müdigkeit, Gedankenkreisen, Suizidgedanken.

Die rezidivierende depressi ve Störung sei ein selbständiges Krankheitsbild, unabhängig von der somatoformen Schmerzstörung. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe sich die erste län gere depressive Episode im Jahr 2001 entwickelt (S. 1). Seit Anfang Februar 2014 arbeite er als Lieferwagenchauffeur für Eier- und Teigwarenauslieferung mit einem 50%-Pensum. Er sei aber in ständiger Angst, wegen seinem psychi schen und somatischen Zustand seine Arbeit zu verlieren (S. 2). 4. 14

Mit Bericht vom 1 7. November 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 3) nannte

Dr. N.___

folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode - Anpassungsstörung

Sie füh rte aus , der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich trotz psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung verschlechtert. Seine Arbeit als Chauffeur könne er nur sehr knapp bewältigen; e r stosse täglich an die Grenzen der Belastbarkeit (S. 1) . Es bestünden zwei unabhängige Diagnosen: einerseits die schwere psychische Erkrankung, andererseits die somatischen Symptome. Die Existenzängste und Unsicherheiten nähmen zu, was die Depres sion verstärke (S. 2). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Aufhebung der Invalidenrente auf lit . a der

Schlussbestimmung en der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 . 5.2

D ie Ausschlusskriterien gemäss Abs. 4

(Erreichen des 5 5. Altersjahres im Zeit punkt des Inkrafttretens der Änderung oder Bezug einer Rente seit mehr als 15 Jahren im Zeitpunkt der Überprüfung) sind vorliegend nicht gegeben . Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten d er Ände rung am 1. Januar 2012 erfolgte, ist lit . a der

Schlussbestimmung en der Ände rung des IVG vom 1 8. März 2011 aus formeller Sicht anwendbar.

Zu prüfen bleibt, ob die ursprüngliche

Rentenzusprache auf

einem pathogene tisch-ätiologisch

unklaren

syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare or ganische Grundlage

basierte.

Soweit organische Beeinträchtigungen auch zu einer Leistungseinschränkung beitrugen, hindert dies die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nicht. Lau fende Renten sind daher vom Anwendungsbereich der Schlussbestimmung lit . a IVG nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beru hen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren Beschwerden trennen, kann die Schlussbestimmung auf erstere Anwendung finden ( BGE 140 V 197 E.

6.2.3 ). 5.3

Die Rentenzusprache per

1. Juni 2003

erfolgte im Wesentlichen

aufgrund einer Fibromyalgie . Dr. D.___ , Dr. E.___ und auch die Ärzte der F.___ diagnostizierten in ihren zwischen August 2002 und April 2003 ergan ge nen Berichten eine Fibromyalgie und hielten fest, dass eine Arbeitstätigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar sei. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stützte sich die

Beschwerde gegnerin auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. E.___ sowie die Ergeb nisse aus der beruflichen Abklärung und dem 6-monatigen Arbeitstraining.

Dr. E.___ gab im Juni 2004 an, die Schmerzen von Seiten der Fibromyalgie hätten zu genommen und würden durch die Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode verstärkt; er attestierte dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Den Berichten der Abklärungs stelle

G.___ und dem H.___ ist zu entnehmen, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Wes entlichen schmerzbedingt seien. A ngesichts der geringen somatischen Befunde war somit im Wesentlichen die Fibromyalgie ursächlich für die reduzierte Leistungsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit. Die psychische n Beschwerden wurden im Zeitpunkt der Ren tenzusprache

nicht fachärztlich abgeklärt und sind im Zusammenhang mit der Fibromyalgie zu sehen .

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, es sei we der im Feststellungsblatt noch in der RAD-Stellungnahme im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit

auf die Fibromyalgie Bezug genommen worden (vgl. Urk. 1 S. 4), ist festzuhalten, dass die Diagnose einer Fibromyalgie auf dem Feststellungsblatt

aufgeführt wurde ( Urk. 7/43 S. 2 ) . Die 50%ige Arbeitsfähig keit wurde mit Verweis auf den Bericht der

F.___ vom 11. April 2003 vermerkt

( Urk. 7/43 S. 3 oben ) , in welchem – neben einer Haltungsinsuffi zienz – ebenfalls die Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms genannt wird .

Weshalb die RAD-Ärztin die Schmerzen auf eine Diskusprotrusion C5 zurück führte , ist angesichts der Aktenlage

nicht nachvollziehbar . 5.4

Nach dem Gesagten stützte sich die Rente des Beschwerdeführers massgeblich auf ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a der Schlussbestimmun gen der Änderung des IVG vom 1 8. März 201 1. Zu prüfen bleibt damit das Vor liegen einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG. 5.5

In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen

im Wesentlichen folgende Beurteilungen

vor.

Der Hausarzt

Dr. E.___ stellte im Februar 2010 die Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung und einer depressiven Störung und hielt fest, dass die aktuelle Arbeitstätigkeit von fünf Mal wöchentlich dreieinhalb Stunden die maximale Leistungsfähigkeit bedeute. In den späteren Berichten vom Januar und April 2013 ging er von einem stati onären Gesundheitszustand aus.

Dr. A.___ und Dr. M.___ konnten im November 2010 - bei ausgedehnten chronischen Schmerzen und einer intermit tierenden Anpassungsstörung - keine Arbeitsunfähigkeit feststellen.

Dr. N.___ diagnostizierte im April 2013 eine mittelgradige bis schwere depressive Episode, eine Anpassungsstörung sowie eine somatoforme Schmerzstörung; im Juli 2014 nannte sie eine rezidivierende depress ive Störung gegenwärtig schwere Episode und im November 2014 zusätzlich eine Anpassungsstörung. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. N.___ nicht konkret, hielt aber fest, dass d er Beschwerdeführer die aktuelle Arbeit nur sehr knapp bewältigen könne und eine 50%ige IV-Rente sicher indiziert sei.

Die Ärzte der Medas

B.___

bescheinig ten dem Beschwerdeführer im Februar 2014 bei den Diagnosen eines generalisierten Schmerzsyndroms, einer somatoformen Schmerzstörung und einer reaktiven Depression eine volle Arbeitsfähigkeit.

Sowohl die Ärzte der Medas

B.___ als auch Dr. A.___ und Dr. M.___ attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der ange stammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit. Hierzu kann festgehalten werden, dass die Gutachten basierend auf umfassenden Untersuchungen des Beschwerdeführers, unter Einbezug der Akten, Erhebung der vollständigen Anamnese und Befunde sowie unter Darlegung der Schlussfolgerungen erstattet wurden. Die beiden Gutachten vermögen den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich zu genügen, weshalb auf sie abgestellt werden kann.

Soweit Dr. E.___

- bei welchem der Beschwerdeführer seit 1999 in Be hand lung steht (vgl. Urk. 7/141/3 Ziff. 3.1) - (weiterhin) von einer zumindest 50%igen Arbeits unfähigkeit ausgeht, kann diese Einschätzung die eingehend begründeten Untersuchungsergebnisse gemäss den beiden Gutachten nicht ent kräften, zumal bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 1.6).

Ähnliches gilt auch für die behandelnde Psychiaterin Dr. N.___ , welche ihre Berichte „im Rahmen eines Rekurses“ respektive „im Rahmen der Einsprache“ erstattete und sich zur Angemessenheit einer Rente äusserte.

Der Beschwerdeführer kritisierte, dass die beiden Gutachten nicht in Kenntnis der vollständigen Akten erstellt worden seien ( Urk. 1 S. 5 f.).

Im Gutachten von Dr. A.___ und Dr. M.___ seien die Berichte von Dr. E.___ vom 1 2. Juli 2004 und vom 3 1. August 2006 sowie der Bericht des C.___ über das Arbeitsas sessment vom 1 7. Juli 2010 nicht berücksichtigt worden. Dazu ist zu bemerken, dass der Bericht von Dr. E.___ vom 1 2. Juli 2004 ( Urk. 7/38) nichts wesent lich Neues gegenüber dem früheren, den Gutachtern vorliegenden Bericht vom 1 5. Juni 2004 ( Urk. 7/34) beizutragen vermag. Ein vom 3 1. August 2006 datie render Bericht von Dr. E.___ ist nicht aktenkundig. Der Bericht der Ärzte des C.___ ( Urk. 7/107) lag den Gutachtern vor (vgl. rheumatologisches Gutachten Dr. M.___ , Urk. 7/108 S. 15 f., auf das sich Dr. A.___ stützte , Urk. 7/1 11 S. 1 ).

Weiter bemängelte der Beschwerdeführer, dass im Gutachten der Medas

B.___ der Bericht von Dr. E.___ vom 1 8. Januar 2003, derjenige von Dr. L.___ vom 2 5. Juni 2008 sowie der Bericht des C.___ nicht berücksichtigt worden seien ( Urk. 1 S. 6). Sämtliche genannten Berichte wurden im rheuma tologischen Gutachten von Dr. M.___ ausführlich zitiert (vgl. Urk. 7/108 S. 5, S. 13 sowie S. 15 f. ). Dementsprechend konnten die Gutachter der Medas

B.___ auf diese Weise davon Kenntnis nehmen.

Soweit die genannten Akten den Gutachtern tatsächlich nicht vorlagen, vermag dies die Expertisen somit nicht in Zweifel zu ziehen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die beiden Gutachten entgegen der Auffassung de s Beschwerdeführers als beweiskräftig und es kann darauf abgestellt werden.

Die beiden Gutachten, welche im zeitlichen Abstand von mehr als drei Jahren erstattet wurden, stimmen bezüglich der genauen Diagnosen nicht überein. So wurde im Gutachten von Dr. A.___ und Dr. M.___ im Wesentlichen eine intermittierende Anpassungsstörung festgestellt. D ie Ärzte der Medas

B.___ diagnostizierten

schliesslich eine reaktive Depression und gaben an, dass die depressive Symptomatik im Rahmen einer Reaktion auf eine Belas tungs

- und Anpassungsstörung zu sehen sei . Darin kann somit kein relevanter Widerspruch gesehen werden.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an Schmerzen leidet, die aus somatischer Sicht nicht erklärbar sind.

I m aktuelleren Gutachten der Medas

B.___ wurde schliesslich eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Diese Diagnose wurde zuvor auch von Dr. E.___ gestel lt und von der Psychiaterin Dr. N.___

– zumindest im ersten Bericht – übernommen. 5. 6

Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitati onsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (koopera tive Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

Die Ärzte der Medas

B.___ hielten in ihrem Gutachten fest, dass die depres sive Symptomatik im Rahmen einer Reaktion auf eine Belastungs- und Anpassungsstörung zu sehen sei und somit kein eigenständiges Krankheitsbild im Sinne einer Komorbidität darstelle (Urk. 7/170 S. 20 Mitte).

Dies erscheint i n Würdigung der Aktenlage

nachvollziehbar ; es ist davon auszugehen, dass es sich um Begleiterscheinungen der somatoformen Schmerzstörung handelt. So bestand die depressive Symptomatik auch nicht vor Entstehung der Schmerz problematik , sondern hat sich vielmehr im Zusammenhang mit dieser herausge bildet.

Soweit die behandelnde Psychiaterin Dr. N.___ geltend machte, bei der depressiven Störung handle es sich um ein selbständiges Krankheitsbild, unabhängig von der somatoformen Schmerzstörung, vermag dies angesichts der Aktenlage nicht zu überzeugen.

Die Gutachter

der Medas

B. ___ kamen zum Schluss, dass

die sogenannten Foerster-Kriterien nicht erfüllt seien . Chronische körperliche Begleiterscheinun gen, die zum psychopathologischen Zustandsbild in erheblicher Weise beitragen würden, lägen nicht vor. Ein primärer Krankheitsgewinn könne nicht eruiert werden. Der Beschwerdeführer pflege soziale Kontakte, treffe Freunde und Familienangehörige, interessiere sich für Fussball, sehe fern. Die Behandlungs ergebnisse der psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreuung seien zwar unbefriedigend, könnten aber nicht als Ziel haben, Belastungsfaktoren zu besei tigen (Urk. 7/170 S. 20 Mitte ; vgl. auch S. 23 ).

Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beach tenden massgebenden Kriterien ergibt, dass einzig von einem chronifizierten Krankheitsverlauf auszugehen ist. Angesichts dessen kann nicht gefolgert wer den, eine Schmerzbewältigung sei ausnahmsweise unzumutbar. Somit ist der Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit gegeben, so dass die aufgrund der somatoformen Schmerzstörung und der damit zusammenhängenden depressi ven

Symptomatik

bestehende Minderung der Arbeitsfähigkeit im versiche rungsrechtlichen Rahmen ausser Betracht bleiben muss. 5.7

Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht festgestellt, dass die beim Beschwerdeführer vorhandenen Beschwerden mit einer zumutbaren Willensan strengung aus objektiver Sicht überwindbar sind und folglich nicht zu einer Erwerbsunfähigkeit führen. Damit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00 .-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG)

hat zum Ziel, die Invali den versicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zen trum. Insbesondere durch soge nannte „eingliederungsorientierte Rentenre visionen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerin nen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S.

2).

E. 1.3 Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Be schwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Bestim mungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Viel mehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines orga ni sch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu über prüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 2).

E. 1.4 Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Ge sund heitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest gelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S. 3).

Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic

Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funkti onsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bun desgerichts).

Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, be steht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rü cken schmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begrün deten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) übertragen ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Recht sprechung des Bundesgerichts).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.6 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wich tige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2.

E. 2 8. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 ob en). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halb e Invali denrente de s Beschwerdeführer s zu Recht aufgehoben hat.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) davon aus ,

dass die Diagnosen , welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiolo gisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweis bare organische Grundlagen gehören (S. 2 oben) . Im psychiatrischen Gutachten von 2010 sei festgestellt worden, dass eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchti gende psychische Erkrankung nicht vorliege (S. 2 Mitte). Es sei darauf zu schliessen, dass die zu prüfenden Faktoren, welche zu einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Beschwerdeüberwindung führen könnten, ganz klar nicht in gehäufter und erheblicher Form vorlägen.

Somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (S. 2 unten) . 2. 3

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass die

Rentenzusprache aufgrund der psychischen Beschwerden sowie der Diskuspro trusion C5 erfolgt sei. Da die ursprüngliche Berentung nicht – oder nicht nur – aufgrund von

pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerde bildern

erfolgt sei , sei eine Revision gemäss den Schlussbestimmungen nicht zulässig (S. 4 f.) . Weder dem Gutachten A.___ noch dem Gutachten der Medas

B.___ komme voller Beweiswert zu, da beide nicht in Kenntnis der voll ständigen Akten erstellt worden seien (S. 5 f.). Aus den vorliegenden Berichten ergebe sich klar, dass er spätestens seit Januar 2013 (richtig wohl 2003) dauernd an einer depressiven Symptomatik leide. Eine reaktive Depression hätte mittler weile längst abklingen müssen, die Schwere der Depression habe sich jedoch sogar noch verstärkt. Es liege offensichtlich eine rezidivierende depressive Stö rung vor, welche ein eigenständiges Krankheitsbild darstelle (S. 7). 3. 3.1

Wie bereits im Entscheid des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2012 zitiert (vgl. Urk. 7/ 128 S. 5 ff. ), lagen im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache die folgenden medizi nischen Berichte vor: 3.2

Im Bericht der Ärzte des C.___ vom 6. Mai 2002 (Urk. 7 /6/5-6) wurden folgende Hauptdiagnosen genannt (S. 1 oben): - unklare Knieschmerzen beidseits - lumbospondylogenes Syndrom

Die untersuchenden Ärzte gaben an, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2001 an beidseitigen Knieschmerzen leide. Radiologisch fänden sich diskrete Hin weise für beginnende Gonarthrosen beidseits und skelettszintigraphisch eben falls Veränderungen im Bereich des Tibiofibulargelenkes sowie der Fibula, wel che für degenerative Veränderungen sprechen würden. Am ehesten handle es sich um eine Überlastung . Die Schmerzen träten nur noch selten auf (S. 2). 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Inn ere Medizin und für Rheu matologie , stellte im Bericht vom 16. August 2002 (Urk. 7 /6/7-8) folgende Diag nose (S. 1 Mitte): - 18 von 18 positive Fibromyalgiepunkte mit - wahrscheinlich Cronic - Fatigue -Syndrom und - Generalisierungstendenz der weichteilrheumatischen Schmerzen mit Ausbildung einer panvertebralen/paravertebralen Schmerzsymptoma tik

Dr. D.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Schmerz fixierung auffalle. Die Prädiktoren für eine berufliche Reintegration seien un günstig, weshalb eine intensivere Betreuung notwendig sei. Nach Rückspra che mit dem Hausarzt Dr. E.___ sei zuerst eine antidepressive Therapie zu ver su chen (ab dem 1 2. August 20 02 Beginn mit Deanxit ) , die dysphorische Ver stimmung scheine offensichtlich, auch die bei nahe Verzweiflungsstimmung (S. 2 oben). 3.4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 18. Januar 2003 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 /6/1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Fibrositissyndrom mit im Vordergrund stehendem Panvertebralsyndrom und chronischen Knieschmer zen ( lit . A). Zum Befund gab er eine eher depressive Stimmungslage an. Beide Knie seien schmerzhaft auf Druck und bei maximaler Bewegung ohne Schwel lung und Rötung. Es bestehe eine diffuse Druckdolenz der Wirbelkörper und paravertebral. Die Beweglichkeit sei schmerzbedingt eingeschränkt. D er Beschwerdeführer leide an einer typischen Fibro myalgie. Er sei in seinem Beruf mit Tragen von schweren Lasten und Überkopfarbeit nicht mehr arbeitsfähig . Die Umschulung in eine leichtere kör perliche Tätigkeit sei unbedingt zu emp fehlen, da der Beschwerdeführer immer wieder versucht habe zu arbeiten und sehr motiviert sei ( lit . D.7). In einer be hinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm eine Erwerbstätigkeit ganztags zumut bar (S. 4 unten). 3.5

Vom 11. März bis zum 1. April 2003 erfolgte ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers in der F.___ . Im Austrittsbericht vom 11. April 2003 (Urk. 7 /11) wurden folgende Diagnosen ge nannt (S. 1 Mitte): - Fibromyalgie-Syndrom - Haltungsinsuffizienz mit Hyperlordose lumbal

Die behandelnden Ärzte gaben an, dass aktuell wechselnde Schmerzen vor allem im Nacken-/Schulterbereich, lumbal sowie im Bereich beider Knie bestün den. Es handle sich um Dauerschmerzen mit Verschlimmerung bei Belastung (S. 4 Mitte). D ie Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms könne bestätigt werden (S. 1 unten). Bei ausgeprägten Schlafstörungen sei die antidepressive Medika tion gewechselt worden. Insgesamt habe die Schmerzsituation bis zum Austritt nicht wesentlich beeinflusst werden können. Die Rückkehr in den angestamm ten Beruf als Maler scheine nicht mehr möglich, insbesondere da dieser Beruf prak tisch täglich Überkopfarbeiten beinhalte , was dem Beschwerdeführer mehr Schmerzen in Schultern und Rücken bereite . Eine leichte bis maximal mittel schwere körperliche Arbeit mit Wechselbelastung für die Wirbelsäule ohne Heben schwerer Gewichte und ohne Überkopfarbeiten sei aus rheumatologischer Sicht möglich (S. 2 Mitte). 3.6

Dr. D.___

(vorstehend E. 3.3) gab am 24. April 2003 zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 7 /13/5

) an, der Beschwerdeführer sei gemäss seiner Beurteilung grund sätzlich in einer – wie im Bericht der F.___ beschriebenen – be hinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. auch Formular zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 16. April 2003, Urk. 7 /13/3-4). In der angestammten Tätigkeit als Maler sei eine Arbeitstätigkeit aufgrund des Schmerzsyndroms nicht mehr zumutbar . 3.7

Vom 13. Oktober bis zum 6. November 2003 weilte der Be schwerdeführer in der beruflichen Abklärungsstelle G.___ (BEFAS). Im Schlussbericht der BEFAS vom 18. November 2003 (Urk. 7 /24) wurde fest gehalten, dass sich der Be schwer deführer arbeitswillig gezeigt habe. Bei wech selbelastend

behinde rungs angepassten leichteren bis gelegentlich maximal mit telschwer belastenden Tätig keiten habe er ganztags eingesetzt werden können. Bei verlangsamtem Arbeitstempo und gelegentlich wegen Schmerzen zugespro chenen kurzen Ent lastungspausen habe er durchschnittlich etwa 60 % einer normalen Tagesleis tung erzielt. Belastungsabhängig vorübergehend im Vorder grund seien intersca puläre Schmerzen angegeben worden. Eine zukünftige berufliche Tätigkeit sollte insbesondere bei manuellen Arbeitseinsätzen ohne Überkopfarbeiten und über wiegend auf Tischhöhe ausgeübt werden können. Bei Beachtung der medizini schen Situation und der Abklärungsresultate werde ein gestaffeltes Vorgehen mit dem Ziel einer späteren Verwertung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit unter behinderungsadaptierten Arbeitsbedingungen empfohlen. Um dieses Ziel zu erreichen, erscheine im Sinne einer Übergangslösung ein auf bauendes Arbeits training bei behinderungsangepasster Tätigkeit indiziert; dadurch könne die aktuell realisierbare 60%-Tagesleistung allmählich bis gegen 100 % gesteigert und gleichzeitig bei allmählicher Gewöhnung an arbeitsspezi fisch günstige Belastungen das Selbstvertrauen gestärkt und die psychische Befindlichkeit ver bessert werden (S. 6 Ziff. 2.3). 3.8

Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4) nannte im Bericht vom 15. Juni 2004 zuhan den der Beschwerde gegnerin (Urk. 7 /34) neu die zusätzliche Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen, bestehend seit 2003 ( lit . A). Er führte aus, dass sich die Schmerzsituation seit seinem letzten Bericht vom Januar 2003 nicht wesentlich verändert habe. Der Beschwerdefüh rer habe weiterhi n vor allem Schmerzen im Wirbel säulenbereich mit oft voll stän diger Blockierung der Beweglichkeit. Zeitweise bestehe auch ein Dauer schmerz , der vor allem bei anstrengender Arbeit auftrete und die Arbeits leistung des Beschwerdeführers sehr beeinflusse. Auch die Knie schmerzen seien meistens vorhanden und würden ihn an einer grösseren Geh leistung hindern. Anti depressiva würden regelmässig eingenommen, hätten aber keinen wesentli chen Einfluss auf die Schmerzen und die psychischen Symptome. Seit etwa Mitte 2003 hätten sich die depressiven Symptome zunehmend verschlechtert. Die Zei chen der mittelgradigen Depression hätten während der Zeit der berufli chen Abklärung in G.___ und des Arbeitstrai nings im H.___ immer mehr zugenommen. Dabei sei immer klarer geworden, dass er auch diese leichte Arbeit sehr oft nicht habe bewältigen kön nen. Insgesamt habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers deutlich verschlechtert. Die Schmerzen von Seiten der Fibromyalgie hätten zu genommen (jetzt auch bei nur leichter körperlicher Belastung, früher vor allem bei starker Belastung). Dazu bestünden jetzt die Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode, welche die Beschwerden von Seiten der Fibromyalgie ver stärken und eine deutliche Reduktion der Konzentration und Aufmerksamkeit verursachen würden. Für eine leichte behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % ( lit . D.7). 3.9

Vom 5. Januar bis zum 30. Juni 2004 absolvierte der Beschwerdeführer ein Arbeitstraining im H.___ in I.___ (vgl. Urk. 8/30; Urk. 8/37). Dem entsprechenden Bericht vom 28. Juni 2004 (Urk. 8/37) ist zu entnehmen, dass er am Vormittag jeweils eine quantitative Leistung von 60 % einer durchschnittlichen Leistung in der freien Wirtschaft erreicht hat. Diese Leistungsminderung entstehe vor allem durch seinen konstanten Schmerzpegel, welcher ihn in seiner Bewegungsfreiheit einschränke. Am Nachmittag lasse seine quantitative Leistung nach. Die Schmerzen spüre er dann zwar nicht stär ker als am Morgen, aber diese würden zu lange dauern, um mit der gleichen Leistung weiter arbeiten zu können. Er brauche dann öfters kleine Pausen (S. 1 Mitte). Die Schmerzen würden keine volle Belastung im physischen Bereich erlauben . Dies wirke sich auf seine psychische Verfassung aus (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer sei ein zuverlässiger und angenehmer Mitarbeiter. Im Laufe seines Arbeitstrainings habe er immer schwierigere Arbeiten selbstän dig aus üben können. Seine Auffassungsgabe sei gut, werde aber manchmal durch seine schwachen Deutschkenntnisse beeinträchtigt. Eine grosse Ein schränkung für ihn seien die Schmerzen , die ihn immer begleiten würden. Sie würden seine Leis tungsfähigkeit und damit seine Chancen auf dem Arbeits markt sehr stark ein schränken (S. 3 oben). 3.10

Dr. med. J.___ , Praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst ( RAD ) der Beschwerdegegnerin, führte in ihrer Stellungnahme vom

13. Juli 2004 (Urk. 7 /42) aus, dass aufgrund der Abklärung in G.___ die zervikale Dis kus protrusion C5 mit mässiger Duralsackeindellung

doch eine grössere Aus wirkung auch auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe ( Schmerzzu nahme und Leistungsabnahme am Nachmittag). Verwertet werden könne eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden leichten bis maximal mittel schweren Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten. Gegebenenfalls sei eine Stei ge rung der Restarbeitsfähigkeit möglich. Der Beschwerdeführer sei gründlich abge klärt worden, insbesondere bezüglich der Verwertbarkeit einer Restarbeits fähigkeit . Weitere medizinische Begutachtungen würden ihres Er achtens nur zu einer Verzögerung führen, auch in Bezug auf die praktische Verwertung der jetzt noch vo rhandenen Restarbeitsfähigkeit. 3.11

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die vorliegenden Berichte davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar sei. Zudem hielt sie fest, dass die Abklärung in G.___ sowie das nachfolgende Arbeitstraining im H.___ ergeben hätten, dass er eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit bei einem Vollzeitpensum mit reduzier ter Leistung respektive ein 50%-Pensum mit voller Leistungsfähigkeit ausüben könnte ( Verfügung vom 17. September 2004, Verfügungsteil 2, Urk. 7 /45 S. 1). 4. 4.1

Die seither ergangenen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgendes Bild: 4.2

Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4) gab im Bericht vom 16. September 2006 (Urk. 7 /72) einen ver schlechterten Gesundheitszustand an (Ziff. 1). Die Schmer zen im Bereich der Wirbelsäule und der Knie, zeitweise auch im Schultergürtel bereich , hätten eher zugenommen. Vor allem komme es häufig zu Episoden, in denen sich der Beschwerdeführer kaum bewegen könne und auch nachts starke Schmerzen auftreten würden. Aktuell sei er in psychiatrischer Behandlung. Bis jetzt habe sich aber an der Schmerzsituation und an der depressiven Verstim mung nich ts geändert (Ziff. 3). 4.3

Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , nannte im Bericht vom

8. November 2006 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 /73) als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine reaktive depressive Ent wicklung ( lit . A). Er führte aus, dass hinter den wesentlichen Aspekten der körperlichen und depressiven Einschränkung der Leistungs- und Wahrneh mungsfähigkeit des Beschwerdeführers eine Entwicklungsstörung der Persön lichkeit mit tiefsitzenden infantilen und abhängigen Reaktionstendenzen anzu nehmen sei. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die gleiche wie vor zwei Jahren. Er sei maximal 50 % arbeitsfähig in einer leichten, behinderungsange passten Arbeit ( lit . D.7). 4.4

Dr. med. L.___ , Facharzt für Rheumatologie, führte im Bericht vom 24. Juni 2008 (Urk. 7 /87/5) aus, er gehe grundsätzlich von einer somatoformen Schmerzstörung aus, wobei es vers icherungsrechtlich zu klären gelt e, ob die so genannten Förster-Kriterien zumindest teilweise erfüllt seien, was dann allen falls eine differenziertere Beurteilung der effektiven Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ermöglichen würde. Diese Beurteilung könne er nicht vor nehmen, sondern sollte durch einen erfahrenen Psychiater erfolgen. Der Beschwerdeführer wirke auf ihn chronisch depressiv. Er schlage eine psycho thera peutische Schmerztherapie vor. 4.5

Dr. E.___

(vorstehend E. 3.4) nannte im Bericht vom 9. Februar 2010 zuhan den der Beschwer degegnerin (Urk. 7 /97/6-10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - somatoforme Schmerzstörung (Fibromyalgie) - depressive Störung

Dr. E.___ gab an, dass die Beschwerden im Bereich des Rückens und der grossen Gelenke eher zunehmen würden. Dazu kämen vor allem Schmerzen im Nacken und Schultergürtelbereich (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei fünf Mal wöchentlich während dreieinhalb Stunden als Lieferwagenchauffeur für die Medikamentenauslieferung tätig. Dies bedeute die maximale Leistungsfähigkeit. Er habe nachher oft starke Schmerzen und müsse sich hinlegen. Auch nehme dann die Konzentration beim Lenken des Lieferwagens ab. Die Arbeitsgeschwin digkeit sei reduziert und werde im Verlauf der Arbeit immer geringer. Im Ver gleich zu den Arbeitskollegen könne der Beschwerdeführer nur leichte Touren mit leich ten Kisten durchführen und sei auch sehr viel langsamer (Reduktion von 30-40 %; Ziff. 1.7). 4.6

Dem Bericht über das Arbeitsassessment am C.___ vom 17. Juli 2010 (Urk. 7 /10 5 ) sind folgende Hauptdiagnosen zu entnehmen (Ziff. 1): - Panvertebralsyndrom - Verdacht auf leichte bis mittelschwere depressive Episode

Die untersuchenden Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer bei den Tests eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt habe. Unter zusätzlicher Berück sichtigung der psychischen Problematik werde dieses Verhalten zumindest teil weise erklärbar (Ziff. 3). In der aktuellen klinischen Untersuchung fänden sich myofasziale Befunde panvertebral ohne funktionelle Einschränkungen des Ach senskeletts . Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zu den Vorbe funden (2001-2003) nicht verbessert. Das Ausmass der demonstrierten physi schen Ein schränkungen lasse sich mit den relativ geringfügigen objektivierba ren patho logischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären (Ziff. 4). Für die bisherige Arbeit als Medikamenten-Chauffeur bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (bezogen auf ein 50%-Pensum). Bei Tätigkeit in einem höhergradi gen Pensum könne eine leichte Leistungsminderung (von maximal 25 %) durch sich im Tagesverlauf kumulierende Beschwerden nicht ausgeschlossen werden. Zusätzlich bestehe wahrscheinlich auch eine leichtgra dige Leistungsminderung aufgrund eines psychischen Leidens von Krankheits wert , dessen Ausmass von psychiatrischer Seite her qualifiziert werden müsste, jedoch kaum eine anhal tende Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 % begründen dürfte (Ziff. 5 .1). 4.7

Dr. med. M.___ , Fachärztin für Rheumatologie, stellte im Gutachten vom 23. Oktober 2010 (Urk. 7 /108 /2-37 ) keine Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest . Sie nannte die folgen den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 7): - Nikotinabusus - ausgedehnte chronische Schmerzen bei - leichter LWS (Lendenwirbelsäule n )-Hyperlordose mit - unauffälliger Ganzkörper-Skelettszintigraphie (Oktober 2010) - normalen Röntgenbefunden beider Knie (Oktober 2010) - keinem wesentlichen Befund in der Computertomographie-LWS-Unter suchung (Oktober 2010) - diskreten degenerativen Befunden der Halswirbelsäule (April 2010) - klinisch ohne radikuläre Zeichen

Dr. M.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer ausgedehnte Schmerzen angebe. In der Dolorimetrie seien sämtliche (18 der 18) Tender Points patholo gisch wie auch alle (8 von 8) Kontrollpunkte. Sehr sanfte Berührungen seien bereits als schmerzhaft angegeben worden. Eine Fibromyalgie bestehe definiti onsgemäss nicht, wenn die Mehrheit der Kontrollpunkte pathologisch sei (S. 31 Ziff. 8). Der Beschwerdeführer könne die angestammte Tätigkeit als Medika mententransporteur zu 100 % ausüben. Auch als Maler oder Druckereian ge stellter könne er zu 100 % arbeiten. Aus rheumatologischer Sicht sei er nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (S. 32 Ziff. 9).

4.8

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. M.___ erstatteten am 5. November 2010 ein psychiatri sches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung (Urk. 7 /111 ). Darin wurden weder aus psychiatrischer noch aus rheumatologischer Sicht Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 8 Ziff. 9.1.1) . Aus psychiatri scher Sicht wurde als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine intermittierende Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ängsten und Stimmungsein brüchen angegeben (S. 7 Ziff. 5.2). Der Beschwerdeführer leide seit 2001 unter zunehmenden muskuloskelettalen Schmerzen, die zu vielen Veränderungen in seinem Leben geführt hätten, was im Rahmen der Anpassungsproblematik in termittierend zu Stimmungseinbrüchen, Ängsten, Anspannungen und Sorgen geführt habe. Anlässlich der Untersuchung vom 1 8. Oktober 2010 sei er in psy chopathologischer Hinsicht ganz unauffällig gewesen.

E ine ambulante psychi atrische Behandlung habe er seit drei bis vier Jahren nicht mehr in Anspruch genommen und deshalb könne von einer Stabilisierung seines psychischen Zustandes unter niedrig dosierten Psychopharmaka ausgegangen wer den (S. 7 Ziff. 6). Insgesamt wurde dem Beschwerdeführer sowohl in der bis herigen als auch in anderen (adaptierten) Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfä higkeit attes tiert. Der Beschwerdeführer sei weder aus psychiatrischer noch aus rheumatolo gischer Sicht langfristig arbeitsunfähig gewesen (S. 8 f. Ziff. 9.2). 4.

E. 6 ). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 24 . April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 9 Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4) nannte mit Bericht vom 7. Januar 2013 ( Urk. 7/141/3-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1) : - depressive Störung - paramediane linksseitige Diskushernie mit Kontakt zum Myelon - paramediane ossäre Apposition von der Deckplatte LWK 4 ausgehend, Bandscheibenvorwölbung L5/S1 - somatoforme Schmerzstörung (Fibromyalgie)

Dr. E.___ berichtete über einen stationären Gesundheitszustand ( Ziff. 4.1). Es komme immer wieder zu

S chmerzexazerbationen , vor allem im Nacken und im Bereich der grossen Gelenke ( Ziff. 3.3 und 3.4). 4.

E. 10 Mit Bericht vom 2 0. April 2013 ( Urk. 7/151/2-3 ) führte Dr. E.___ aus, es sei im Verlauf des letzten Jahres zu häufigen Schmerzschüben gekommen. Seit de m Beschwerdeführer die Stelle als Chauffeur gekündigt worden sei, hätten die Zei chen der Depression noch deutlich zugenommen. Er könne keine Freude mehr empfinden, habe das Interesse am Leben verloren. Seine Stimmung sei sehr gedrückt, der Schlaf gestört; er fühle sich wertlos (S. 1). Sehr ausgeprägt sei der Verlust der Libido. Es sei eindeutig, dass die chronische Schmerzstörung einen massiven negativen Einfluss auf die Depression habe (S. 2). 4.

E. 11 Dr. med. N.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , gab im Bericht vom 2 8. April 2013 ( Urk. 7/151/1) an, dass der Beschwerdeführer seit 1 0. April 2013 bei ih r in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe . Es handle sich um eine stützende Gesprächstherapie einmal wöchentlich. Sie nannte folgende Diagnosen: - mittelgradige bis schwere depressive Episode - Anpassungsstörung - somatoforme Schmerzstörung (Fibromyalgie)

Der Beschwerdeführer habe per Ende Mai 2013 die Kündigung bei seinem Arbeit geber erhalten, wo er seit Januar 2005 als Chauffeur zu 50 % arbeite. Seit der Kündigung habe sich auch der psychische Zustand zunehmend verschlech tert sowie die Beschwerden von Seiten der Fibromyalgie verstärkt. Eine 50%ige Rente sei sicher indiziert.

4.

E. 12 Das Gutachten der Ärzte der Medas

B.___ vom 2 0. Februar 2014 (Urk. 7/170) basiert e auf einer internistischen, einer rheumatologischen und einer psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers (vgl. S. 1) sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2 ff.). Darin werden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt, hingegen folgende Diagnosen ohne wesentli che Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 7.1): - generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit vielen vegeta tiven Begleitbeschwerden - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - reaktive Depression auf eine Belastungs- und Anpassungsstörung

Zusammenfassend wurde aus rheumatologischer Sicht

ausgeführt , die beklagten ausgedehnten, praktisch generalisierten Schmerzen, einhergehend mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden seit über 10 Jahren, seien stets unspezifisch gewesen, zeitweise auch als Fibromyalgie bezeichnet worden, aktuell eher als generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom zu beschreiben. Die Schmerzen seien auch durch ein altersgemäss normales Röntgen von Hals- und Lendenwirbelsäule sowie normale Laborwerte nicht erklärbar. Subjektiv gehe es sei t über 10 Jahren gleichbleibend schlecht oder es verschlimmere sich mit den Beschwerden, objektiv liessen sich somatisch keine relevanten Befunde erheben (S. 25 Ziff. 7.2.3).

Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten,

es liege eine anhaltende somato forme Schmerzstörung vor, also andauernde, schwere und quälende Schmerzen, welche durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könnten. Die Schmerzen träten in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen auf (Verlust der Arbeits stelle beziehungsweise Kündigung, Existenzängste; S. 20 oben). Die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers sei reaktiver Natur auf die multiplen kör perlichen Symptome (Schmerzen im Vordergrund) und auf psychoso ziale Belastungsfaktoren, sei im Rahmen einer Reaktion auf eine Belastungs- und Anpassungsstörung zu sehen und stelle somit kein eigenständiges Krankheits bild im Sinne einer Komorbidität dar beziehungsweise sei nicht invalidisierend (S. 20 Mitte).

Spätestens seit dem Gutachtenszeitpunkt bestehe aus somatischer und psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 8.1.2). 4.13

Dr. N.___ (vorstehend E. 4.11)

nannte am 2. Juli 2014 ( Urk. 7/174)

„ im Rah men eines Rekurses “

die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwä rtig schwerer Episode. Sie gab an, die depressive Symptomatik zeige sich in einer sehr labilen emotionalen Verfassung , Traurigkeit, Interessenverlust, stark verminderter Leistungsfähigkeit, Schlafstörungen trotz medikamentöser Behandlung, geringer Belastbarkeit, Gefühlen der Wertlosigkeit und Insuffizienz verbunden mit Schuldgefühlen der Familie gegenüber, Ängsten, sozialem Rück zug, verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit, Libidostörung , chroni scher Müdigkeit, Gedankenkreisen, Suizidgedanken.

Die rezidivierende depressi ve Störung sei ein selbständiges Krankheitsbild, unabhängig von der somatoformen Schmerzstörung. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe sich die erste län gere depressive Episode im Jahr 2001 entwickelt (S. 1). Seit Anfang Februar 2014 arbeite er als Lieferwagenchauffeur für Eier- und Teigwarenauslieferung mit einem 50%-Pensum. Er sei aber in ständiger Angst, wegen seinem psychi schen und somatischen Zustand seine Arbeit zu verlieren (S. 2). 4.

E. 14 Mit Bericht vom 1 7. November 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 3) nannte

Dr. N.___

folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode - Anpassungsstörung

Sie füh rte aus , der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich trotz psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung verschlechtert. Seine Arbeit als Chauffeur könne er nur sehr knapp bewältigen; e r stosse täglich an die Grenzen der Belastbarkeit (S. 1) . Es bestünden zwei unabhängige Diagnosen: einerseits die schwere psychische Erkrankung, andererseits die somatischen Symptome. Die Existenzängste und Unsicherheiten nähmen zu, was die Depres sion verstärke (S. 2). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Aufhebung der Invalidenrente auf lit . a der

Schlussbestimmung en der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 . 5.2

D ie Ausschlusskriterien gemäss Abs. 4

(Erreichen des 5 5. Altersjahres im Zeit punkt des Inkrafttretens der Änderung oder Bezug einer Rente seit mehr als 15 Jahren im Zeitpunkt der Überprüfung) sind vorliegend nicht gegeben . Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten d er Ände rung am 1. Januar 2012 erfolgte, ist lit . a der

Schlussbestimmung en der Ände rung des IVG vom 1 8. März 2011 aus formeller Sicht anwendbar.

Zu prüfen bleibt, ob die ursprüngliche

Rentenzusprache auf

einem pathogene tisch-ätiologisch

unklaren

syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare or ganische Grundlage

basierte.

Soweit organische Beeinträchtigungen auch zu einer Leistungseinschränkung beitrugen, hindert dies die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nicht. Lau fende Renten sind daher vom Anwendungsbereich der Schlussbestimmung lit . a IVG nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beru hen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren Beschwerden trennen, kann die Schlussbestimmung auf erstere Anwendung finden ( BGE 140 V 197 E.

6.2.3 ). 5.3

Die Rentenzusprache per

1. Juni 2003

erfolgte im Wesentlichen

aufgrund einer Fibromyalgie . Dr. D.___ , Dr. E.___ und auch die Ärzte der F.___ diagnostizierten in ihren zwischen August 2002 und April 2003 ergan ge nen Berichten eine Fibromyalgie und hielten fest, dass eine Arbeitstätigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar sei. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stützte sich die

Beschwerde gegnerin auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. E.___ sowie die Ergeb nisse aus der beruflichen Abklärung und dem 6-monatigen Arbeitstraining.

Dr. E.___ gab im Juni 2004 an, die Schmerzen von Seiten der Fibromyalgie hätten zu genommen und würden durch die Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode verstärkt; er attestierte dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Den Berichten der Abklärungs stelle

G.___ und dem H.___ ist zu entnehmen, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Wes entlichen schmerzbedingt seien. A ngesichts der geringen somatischen Befunde war somit im Wesentlichen die Fibromyalgie ursächlich für die reduzierte Leistungsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit. Die psychische n Beschwerden wurden im Zeitpunkt der Ren tenzusprache

nicht fachärztlich abgeklärt und sind im Zusammenhang mit der Fibromyalgie zu sehen .

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, es sei we der im Feststellungsblatt noch in der RAD-Stellungnahme im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit

auf die Fibromyalgie Bezug genommen worden (vgl. Urk. 1 S. 4), ist festzuhalten, dass die Diagnose einer Fibromyalgie auf dem Feststellungsblatt

aufgeführt wurde ( Urk. 7/43 S. 2 ) . Die 50%ige Arbeitsfähig keit wurde mit Verweis auf den Bericht der

F.___ vom 11. April 2003 vermerkt

( Urk. 7/43 S. 3 oben ) , in welchem – neben einer Haltungsinsuffi zienz – ebenfalls die Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms genannt wird .

Weshalb die RAD-Ärztin die Schmerzen auf eine Diskusprotrusion C5 zurück führte , ist angesichts der Aktenlage

nicht nachvollziehbar . 5.4

Nach dem Gesagten stützte sich die Rente des Beschwerdeführers massgeblich auf ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a der Schlussbestimmun gen der Änderung des IVG vom 1 8. März 201 1. Zu prüfen bleibt damit das Vor liegen einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG. 5.5

In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen

im Wesentlichen folgende Beurteilungen

vor.

Der Hausarzt

Dr. E.___ stellte im Februar 2010 die Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung und einer depressiven Störung und hielt fest, dass die aktuelle Arbeitstätigkeit von fünf Mal wöchentlich dreieinhalb Stunden die maximale Leistungsfähigkeit bedeute. In den späteren Berichten vom Januar und April 2013 ging er von einem stati onären Gesundheitszustand aus.

Dr. A.___ und Dr. M.___ konnten im November 2010 - bei ausgedehnten chronischen Schmerzen und einer intermit tierenden Anpassungsstörung - keine Arbeitsunfähigkeit feststellen.

Dr. N.___ diagnostizierte im April 2013 eine mittelgradige bis schwere depressive Episode, eine Anpassungsstörung sowie eine somatoforme Schmerzstörung; im Juli 2014 nannte sie eine rezidivierende depress ive Störung gegenwärtig schwere Episode und im November 2014 zusätzlich eine Anpassungsstörung. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. N.___ nicht konkret, hielt aber fest, dass d er Beschwerdeführer die aktuelle Arbeit nur sehr knapp bewältigen könne und eine 50%ige IV-Rente sicher indiziert sei.

Die Ärzte der Medas

B.___

bescheinig ten dem Beschwerdeführer im Februar 2014 bei den Diagnosen eines generalisierten Schmerzsyndroms, einer somatoformen Schmerzstörung und einer reaktiven Depression eine volle Arbeitsfähigkeit.

Sowohl die Ärzte der Medas

B.___ als auch Dr. A.___ und Dr. M.___ attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der ange stammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit. Hierzu kann festgehalten werden, dass die Gutachten basierend auf umfassenden Untersuchungen des Beschwerdeführers, unter Einbezug der Akten, Erhebung der vollständigen Anamnese und Befunde sowie unter Darlegung der Schlussfolgerungen erstattet wurden. Die beiden Gutachten vermögen den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich zu genügen, weshalb auf sie abgestellt werden kann.

Soweit Dr. E.___

- bei welchem der Beschwerdeführer seit 1999 in Be hand lung steht (vgl. Urk. 7/141/3 Ziff. 3.1) - (weiterhin) von einer zumindest 50%igen Arbeits unfähigkeit ausgeht, kann diese Einschätzung die eingehend begründeten Untersuchungsergebnisse gemäss den beiden Gutachten nicht ent kräften, zumal bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 1.6).

Ähnliches gilt auch für die behandelnde Psychiaterin Dr. N.___ , welche ihre Berichte „im Rahmen eines Rekurses“ respektive „im Rahmen der Einsprache“ erstattete und sich zur Angemessenheit einer Rente äusserte.

Der Beschwerdeführer kritisierte, dass die beiden Gutachten nicht in Kenntnis der vollständigen Akten erstellt worden seien ( Urk. 1 S. 5 f.).

Im Gutachten von Dr. A.___ und Dr. M.___ seien die Berichte von Dr. E.___ vom 1 2. Juli 2004 und vom 3 1. August 2006 sowie der Bericht des C.___ über das Arbeitsas sessment vom 1 7. Juli 2010 nicht berücksichtigt worden. Dazu ist zu bemerken, dass der Bericht von Dr. E.___ vom 1 2. Juli 2004 ( Urk. 7/38) nichts wesent lich Neues gegenüber dem früheren, den Gutachtern vorliegenden Bericht vom 1 5. Juni 2004 ( Urk. 7/34) beizutragen vermag. Ein vom 3 1. August 2006 datie render Bericht von Dr. E.___ ist nicht aktenkundig. Der Bericht der Ärzte des C.___ ( Urk. 7/107) lag den Gutachtern vor (vgl. rheumatologisches Gutachten Dr. M.___ , Urk. 7/108 S. 15 f., auf das sich Dr. A.___ stützte , Urk. 7/1 11 S. 1 ).

Weiter bemängelte der Beschwerdeführer, dass im Gutachten der Medas

B.___ der Bericht von Dr. E.___ vom 1 8. Januar 2003, derjenige von Dr. L.___ vom 2 5. Juni 2008 sowie der Bericht des C.___ nicht berücksichtigt worden seien ( Urk. 1 S. 6). Sämtliche genannten Berichte wurden im rheuma tologischen Gutachten von Dr. M.___ ausführlich zitiert (vgl. Urk. 7/108 S. 5, S. 13 sowie S. 15 f. ). Dementsprechend konnten die Gutachter der Medas

B.___ auf diese Weise davon Kenntnis nehmen.

Soweit die genannten Akten den Gutachtern tatsächlich nicht vorlagen, vermag dies die Expertisen somit nicht in Zweifel zu ziehen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die beiden Gutachten entgegen der Auffassung de s Beschwerdeführers als beweiskräftig und es kann darauf abgestellt werden.

Die beiden Gutachten, welche im zeitlichen Abstand von mehr als drei Jahren erstattet wurden, stimmen bezüglich der genauen Diagnosen nicht überein. So wurde im Gutachten von Dr. A.___ und Dr. M.___ im Wesentlichen eine intermittierende Anpassungsstörung festgestellt. D ie Ärzte der Medas

B.___ diagnostizierten

schliesslich eine reaktive Depression und gaben an, dass die depressive Symptomatik im Rahmen einer Reaktion auf eine Belas tungs

- und Anpassungsstörung zu sehen sei . Darin kann somit kein relevanter Widerspruch gesehen werden.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an Schmerzen leidet, die aus somatischer Sicht nicht erklärbar sind.

I m aktuelleren Gutachten der Medas

B.___ wurde schliesslich eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Diese Diagnose wurde zuvor auch von Dr. E.___ gestel lt und von der Psychiaterin Dr. N.___

– zumindest im ersten Bericht – übernommen. 5. 6

Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitati onsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (koopera tive Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

Die Ärzte der Medas

B.___ hielten in ihrem Gutachten fest, dass die depres sive Symptomatik im Rahmen einer Reaktion auf eine Belastungs- und Anpassungsstörung zu sehen sei und somit kein eigenständiges Krankheitsbild im Sinne einer Komorbidität darstelle (Urk. 7/170 S. 20 Mitte).

Dies erscheint i n Würdigung der Aktenlage

nachvollziehbar ; es ist davon auszugehen, dass es sich um Begleiterscheinungen der somatoformen Schmerzstörung handelt. So bestand die depressive Symptomatik auch nicht vor Entstehung der Schmerz problematik , sondern hat sich vielmehr im Zusammenhang mit dieser herausge bildet.

Soweit die behandelnde Psychiaterin Dr. N.___ geltend machte, bei der depressiven Störung handle es sich um ein selbständiges Krankheitsbild, unabhängig von der somatoformen Schmerzstörung, vermag dies angesichts der Aktenlage nicht zu überzeugen.

Die Gutachter

der Medas

B. ___ kamen zum Schluss, dass

die sogenannten Foerster-Kriterien nicht erfüllt seien . Chronische körperliche Begleiterscheinun gen, die zum psychopathologischen Zustandsbild in erheblicher Weise beitragen würden, lägen nicht vor. Ein primärer Krankheitsgewinn könne nicht eruiert werden. Der Beschwerdeführer pflege soziale Kontakte, treffe Freunde und Familienangehörige, interessiere sich für Fussball, sehe fern. Die Behandlungs ergebnisse der psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreuung seien zwar unbefriedigend, könnten aber nicht als Ziel haben, Belastungsfaktoren zu besei tigen (Urk. 7/170 S. 20 Mitte ; vgl. auch S. 23 ).

Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beach tenden massgebenden Kriterien ergibt, dass einzig von einem chronifizierten Krankheitsverlauf auszugehen ist. Angesichts dessen kann nicht gefolgert wer den, eine Schmerzbewältigung sei ausnahmsweise unzumutbar. Somit ist der Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit gegeben, so dass die aufgrund der somatoformen Schmerzstörung und der damit zusammenhängenden depressi ven

Symptomatik

bestehende Minderung der Arbeitsfähigkeit im versiche rungsrechtlichen Rahmen ausser Betracht bleiben muss. 5.7

Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht festgestellt, dass die beim Beschwerdeführer vorhandenen Beschwerden mit einer zumutbaren Willensan strengung aus objektiver Sicht überwindbar sind und folglich nicht zu einer Erwerbsunfähigkeit führen. Damit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00 .-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01258 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

4. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Advokatur Thöni Gysler Schweizergasse 8, Postfach 1472, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1965, war seit dem 10. März 1997 im Malergeschäft Y.___ in Z.___ als Maler tätig (vgl. Urk. 7 /1 Ziff. 6.3; Urk. 7 /7). Am 31. Dezember 2002 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf

Rücken beschwerd en bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte ihm berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 7/30; Urk. 7/58) und sprach ihm m it Verfü gung vom 17. September 2004 bei e inem Invaliditätsgrad von 55 % ab 1. Juni 2003 eine halbe Invalidenrente, zuzüglich Kin derrenten und Zusatzrente für die Ehefrau, zu (Urk. 7 /59 und Urk. 7 /45).

Dieser Leistungsanspruch wurde anlässlich einer Rentenrevision im August 2006 (vgl. Urk. 7 /67) bestätigt (Mitteilung vom 14. November 2006, Urk. 7 /75). 1.2

Im Rahmen einer im Januar 2010 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7 /93) holte die IV-Stelle

unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein , welches am 5. November 2010 erstattet wurde (psychiatrisches Gutachten mit interdiszipli närer Zusammenfassung, Urk. 7 /111; vgl. auch internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 23. Oktober 2010, Urk. 7 /108). Mit Verfügung vom 16. August 2011 hob die IV - Stelle die bisherige halbe Invalidenrente des Versicherten wie dererwägungsweise auf (Urk. 7 / 123 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 3 1. Mai 2012 gut (Urk. 7/128; Verfahren Nr. IV.2011.01020) , mit der Feststellung, dass der Versicherte weiter hin Anspruch auf eine halbe Rente hat . 1.3

Im Dezember 2012 leitete die IV-Stelle erneut eine Rentenrevision ein , dies zur Überprüfung der Rente gestü tzt auf die Schlussbestimmun gen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 (6.

IV Revision ; vgl. Urk. 7/144 S. 4 ).

Sie klärte die medizinische Situation ab und hob – nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 7/145 ; Urk. 7/152 ; Urk. 7 / 155; Urk. 7/175 ) – mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2014

die bisherige halbe Invalidenrente des Versicherten auf (Urk. 7/178 = Urk. 2) .

2.

Der Versicherte erhob am 2 8. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 ob en). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 24 . April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG)

hat zum Ziel, die Invali den versicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zen trum. Insbesondere durch soge nannte „eingliederungsorientierte Rentenre visionen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerin nen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S.

2). 1.3

Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Be schwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Bestim mungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Viel mehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines orga ni sch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu über prüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 2). 1.4

Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Ge sund heitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest gelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S. 3).

Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic

Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funkti onsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bun desgerichts).

Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, be steht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rü cken schmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begrün deten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) übertragen ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Recht sprechung des Bundesgerichts). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wich tige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halb e Invali denrente de s Beschwerdeführer s zu Recht aufgehoben hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) davon aus ,

dass die Diagnosen , welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiolo gisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweis bare organische Grundlagen gehören (S. 2 oben) . Im psychiatrischen Gutachten von 2010 sei festgestellt worden, dass eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchti gende psychische Erkrankung nicht vorliege (S. 2 Mitte). Es sei darauf zu schliessen, dass die zu prüfenden Faktoren, welche zu einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Beschwerdeüberwindung führen könnten, ganz klar nicht in gehäufter und erheblicher Form vorlägen.

Somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (S. 2 unten) . 2. 3

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass die

Rentenzusprache aufgrund der psychischen Beschwerden sowie der Diskuspro trusion C5 erfolgt sei. Da die ursprüngliche Berentung nicht – oder nicht nur – aufgrund von

pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerde bildern

erfolgt sei , sei eine Revision gemäss den Schlussbestimmungen nicht zulässig (S. 4 f.) . Weder dem Gutachten A.___ noch dem Gutachten der Medas

B.___ komme voller Beweiswert zu, da beide nicht in Kenntnis der voll ständigen Akten erstellt worden seien (S. 5 f.). Aus den vorliegenden Berichten ergebe sich klar, dass er spätestens seit Januar 2013 (richtig wohl 2003) dauernd an einer depressiven Symptomatik leide. Eine reaktive Depression hätte mittler weile längst abklingen müssen, die Schwere der Depression habe sich jedoch sogar noch verstärkt. Es liege offensichtlich eine rezidivierende depressive Stö rung vor, welche ein eigenständiges Krankheitsbild darstelle (S. 7). 3. 3.1

Wie bereits im Entscheid des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2012 zitiert (vgl. Urk. 7/ 128 S. 5 ff. ), lagen im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache die folgenden medizi nischen Berichte vor: 3.2

Im Bericht der Ärzte des C.___ vom 6. Mai 2002 (Urk. 7 /6/5-6) wurden folgende Hauptdiagnosen genannt (S. 1 oben): - unklare Knieschmerzen beidseits - lumbospondylogenes Syndrom

Die untersuchenden Ärzte gaben an, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2001 an beidseitigen Knieschmerzen leide. Radiologisch fänden sich diskrete Hin weise für beginnende Gonarthrosen beidseits und skelettszintigraphisch eben falls Veränderungen im Bereich des Tibiofibulargelenkes sowie der Fibula, wel che für degenerative Veränderungen sprechen würden. Am ehesten handle es sich um eine Überlastung . Die Schmerzen träten nur noch selten auf (S. 2). 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Inn ere Medizin und für Rheu matologie , stellte im Bericht vom 16. August 2002 (Urk. 7 /6/7-8) folgende Diag nose (S. 1 Mitte): - 18 von 18 positive Fibromyalgiepunkte mit - wahrscheinlich Cronic - Fatigue -Syndrom und - Generalisierungstendenz der weichteilrheumatischen Schmerzen mit Ausbildung einer panvertebralen/paravertebralen Schmerzsymptoma tik

Dr. D.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Schmerz fixierung auffalle. Die Prädiktoren für eine berufliche Reintegration seien un günstig, weshalb eine intensivere Betreuung notwendig sei. Nach Rückspra che mit dem Hausarzt Dr. E.___ sei zuerst eine antidepressive Therapie zu ver su chen (ab dem 1 2. August 20 02 Beginn mit Deanxit ) , die dysphorische Ver stimmung scheine offensichtlich, auch die bei nahe Verzweiflungsstimmung (S. 2 oben). 3.4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 18. Januar 2003 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 /6/1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Fibrositissyndrom mit im Vordergrund stehendem Panvertebralsyndrom und chronischen Knieschmer zen ( lit . A). Zum Befund gab er eine eher depressive Stimmungslage an. Beide Knie seien schmerzhaft auf Druck und bei maximaler Bewegung ohne Schwel lung und Rötung. Es bestehe eine diffuse Druckdolenz der Wirbelkörper und paravertebral. Die Beweglichkeit sei schmerzbedingt eingeschränkt. D er Beschwerdeführer leide an einer typischen Fibro myalgie. Er sei in seinem Beruf mit Tragen von schweren Lasten und Überkopfarbeit nicht mehr arbeitsfähig . Die Umschulung in eine leichtere kör perliche Tätigkeit sei unbedingt zu emp fehlen, da der Beschwerdeführer immer wieder versucht habe zu arbeiten und sehr motiviert sei ( lit . D.7). In einer be hinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm eine Erwerbstätigkeit ganztags zumut bar (S. 4 unten). 3.5

Vom 11. März bis zum 1. April 2003 erfolgte ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers in der F.___ . Im Austrittsbericht vom 11. April 2003 (Urk. 7 /11) wurden folgende Diagnosen ge nannt (S. 1 Mitte): - Fibromyalgie-Syndrom - Haltungsinsuffizienz mit Hyperlordose lumbal

Die behandelnden Ärzte gaben an, dass aktuell wechselnde Schmerzen vor allem im Nacken-/Schulterbereich, lumbal sowie im Bereich beider Knie bestün den. Es handle sich um Dauerschmerzen mit Verschlimmerung bei Belastung (S. 4 Mitte). D ie Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms könne bestätigt werden (S. 1 unten). Bei ausgeprägten Schlafstörungen sei die antidepressive Medika tion gewechselt worden. Insgesamt habe die Schmerzsituation bis zum Austritt nicht wesentlich beeinflusst werden können. Die Rückkehr in den angestamm ten Beruf als Maler scheine nicht mehr möglich, insbesondere da dieser Beruf prak tisch täglich Überkopfarbeiten beinhalte , was dem Beschwerdeführer mehr Schmerzen in Schultern und Rücken bereite . Eine leichte bis maximal mittel schwere körperliche Arbeit mit Wechselbelastung für die Wirbelsäule ohne Heben schwerer Gewichte und ohne Überkopfarbeiten sei aus rheumatologischer Sicht möglich (S. 2 Mitte). 3.6

Dr. D.___

(vorstehend E. 3.3) gab am 24. April 2003 zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 7 /13/5

) an, der Beschwerdeführer sei gemäss seiner Beurteilung grund sätzlich in einer – wie im Bericht der F.___ beschriebenen – be hinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. auch Formular zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 16. April 2003, Urk. 7 /13/3-4). In der angestammten Tätigkeit als Maler sei eine Arbeitstätigkeit aufgrund des Schmerzsyndroms nicht mehr zumutbar . 3.7

Vom 13. Oktober bis zum 6. November 2003 weilte der Be schwerdeführer in der beruflichen Abklärungsstelle G.___ (BEFAS). Im Schlussbericht der BEFAS vom 18. November 2003 (Urk. 7 /24) wurde fest gehalten, dass sich der Be schwer deführer arbeitswillig gezeigt habe. Bei wech selbelastend

behinde rungs angepassten leichteren bis gelegentlich maximal mit telschwer belastenden Tätig keiten habe er ganztags eingesetzt werden können. Bei verlangsamtem Arbeitstempo und gelegentlich wegen Schmerzen zugespro chenen kurzen Ent lastungspausen habe er durchschnittlich etwa 60 % einer normalen Tagesleis tung erzielt. Belastungsabhängig vorübergehend im Vorder grund seien intersca puläre Schmerzen angegeben worden. Eine zukünftige berufliche Tätigkeit sollte insbesondere bei manuellen Arbeitseinsätzen ohne Überkopfarbeiten und über wiegend auf Tischhöhe ausgeübt werden können. Bei Beachtung der medizini schen Situation und der Abklärungsresultate werde ein gestaffeltes Vorgehen mit dem Ziel einer späteren Verwertung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit unter behinderungsadaptierten Arbeitsbedingungen empfohlen. Um dieses Ziel zu erreichen, erscheine im Sinne einer Übergangslösung ein auf bauendes Arbeits training bei behinderungsangepasster Tätigkeit indiziert; dadurch könne die aktuell realisierbare 60%-Tagesleistung allmählich bis gegen 100 % gesteigert und gleichzeitig bei allmählicher Gewöhnung an arbeitsspezi fisch günstige Belastungen das Selbstvertrauen gestärkt und die psychische Befindlichkeit ver bessert werden (S. 6 Ziff. 2.3). 3.8

Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4) nannte im Bericht vom 15. Juni 2004 zuhan den der Beschwerde gegnerin (Urk. 7 /34) neu die zusätzliche Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen, bestehend seit 2003 ( lit . A). Er führte aus, dass sich die Schmerzsituation seit seinem letzten Bericht vom Januar 2003 nicht wesentlich verändert habe. Der Beschwerdefüh rer habe weiterhi n vor allem Schmerzen im Wirbel säulenbereich mit oft voll stän diger Blockierung der Beweglichkeit. Zeitweise bestehe auch ein Dauer schmerz , der vor allem bei anstrengender Arbeit auftrete und die Arbeits leistung des Beschwerdeführers sehr beeinflusse. Auch die Knie schmerzen seien meistens vorhanden und würden ihn an einer grösseren Geh leistung hindern. Anti depressiva würden regelmässig eingenommen, hätten aber keinen wesentli chen Einfluss auf die Schmerzen und die psychischen Symptome. Seit etwa Mitte 2003 hätten sich die depressiven Symptome zunehmend verschlechtert. Die Zei chen der mittelgradigen Depression hätten während der Zeit der berufli chen Abklärung in G.___ und des Arbeitstrai nings im H.___ immer mehr zugenommen. Dabei sei immer klarer geworden, dass er auch diese leichte Arbeit sehr oft nicht habe bewältigen kön nen. Insgesamt habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers deutlich verschlechtert. Die Schmerzen von Seiten der Fibromyalgie hätten zu genommen (jetzt auch bei nur leichter körperlicher Belastung, früher vor allem bei starker Belastung). Dazu bestünden jetzt die Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode, welche die Beschwerden von Seiten der Fibromyalgie ver stärken und eine deutliche Reduktion der Konzentration und Aufmerksamkeit verursachen würden. Für eine leichte behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % ( lit . D.7). 3.9

Vom 5. Januar bis zum 30. Juni 2004 absolvierte der Beschwerdeführer ein Arbeitstraining im H.___ in I.___ (vgl. Urk. 8/30; Urk. 8/37). Dem entsprechenden Bericht vom 28. Juni 2004 (Urk. 8/37) ist zu entnehmen, dass er am Vormittag jeweils eine quantitative Leistung von 60 % einer durchschnittlichen Leistung in der freien Wirtschaft erreicht hat. Diese Leistungsminderung entstehe vor allem durch seinen konstanten Schmerzpegel, welcher ihn in seiner Bewegungsfreiheit einschränke. Am Nachmittag lasse seine quantitative Leistung nach. Die Schmerzen spüre er dann zwar nicht stär ker als am Morgen, aber diese würden zu lange dauern, um mit der gleichen Leistung weiter arbeiten zu können. Er brauche dann öfters kleine Pausen (S. 1 Mitte). Die Schmerzen würden keine volle Belastung im physischen Bereich erlauben . Dies wirke sich auf seine psychische Verfassung aus (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer sei ein zuverlässiger und angenehmer Mitarbeiter. Im Laufe seines Arbeitstrainings habe er immer schwierigere Arbeiten selbstän dig aus üben können. Seine Auffassungsgabe sei gut, werde aber manchmal durch seine schwachen Deutschkenntnisse beeinträchtigt. Eine grosse Ein schränkung für ihn seien die Schmerzen , die ihn immer begleiten würden. Sie würden seine Leis tungsfähigkeit und damit seine Chancen auf dem Arbeits markt sehr stark ein schränken (S. 3 oben). 3.10

Dr. med. J.___ , Praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst ( RAD ) der Beschwerdegegnerin, führte in ihrer Stellungnahme vom

13. Juli 2004 (Urk. 7 /42) aus, dass aufgrund der Abklärung in G.___ die zervikale Dis kus protrusion C5 mit mässiger Duralsackeindellung

doch eine grössere Aus wirkung auch auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe ( Schmerzzu nahme und Leistungsabnahme am Nachmittag). Verwertet werden könne eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden leichten bis maximal mittel schweren Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten. Gegebenenfalls sei eine Stei ge rung der Restarbeitsfähigkeit möglich. Der Beschwerdeführer sei gründlich abge klärt worden, insbesondere bezüglich der Verwertbarkeit einer Restarbeits fähigkeit . Weitere medizinische Begutachtungen würden ihres Er achtens nur zu einer Verzögerung führen, auch in Bezug auf die praktische Verwertung der jetzt noch vo rhandenen Restarbeitsfähigkeit. 3.11

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die vorliegenden Berichte davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar sei. Zudem hielt sie fest, dass die Abklärung in G.___ sowie das nachfolgende Arbeitstraining im H.___ ergeben hätten, dass er eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit bei einem Vollzeitpensum mit reduzier ter Leistung respektive ein 50%-Pensum mit voller Leistungsfähigkeit ausüben könnte ( Verfügung vom 17. September 2004, Verfügungsteil 2, Urk. 7 /45 S. 1). 4. 4.1

Die seither ergangenen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgendes Bild: 4.2

Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4) gab im Bericht vom 16. September 2006 (Urk. 7 /72) einen ver schlechterten Gesundheitszustand an (Ziff. 1). Die Schmer zen im Bereich der Wirbelsäule und der Knie, zeitweise auch im Schultergürtel bereich , hätten eher zugenommen. Vor allem komme es häufig zu Episoden, in denen sich der Beschwerdeführer kaum bewegen könne und auch nachts starke Schmerzen auftreten würden. Aktuell sei er in psychiatrischer Behandlung. Bis jetzt habe sich aber an der Schmerzsituation und an der depressiven Verstim mung nich ts geändert (Ziff. 3). 4.3

Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , nannte im Bericht vom

8. November 2006 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 /73) als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine reaktive depressive Ent wicklung ( lit . A). Er führte aus, dass hinter den wesentlichen Aspekten der körperlichen und depressiven Einschränkung der Leistungs- und Wahrneh mungsfähigkeit des Beschwerdeführers eine Entwicklungsstörung der Persön lichkeit mit tiefsitzenden infantilen und abhängigen Reaktionstendenzen anzu nehmen sei. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die gleiche wie vor zwei Jahren. Er sei maximal 50 % arbeitsfähig in einer leichten, behinderungsange passten Arbeit ( lit . D.7). 4.4

Dr. med. L.___ , Facharzt für Rheumatologie, führte im Bericht vom 24. Juni 2008 (Urk. 7 /87/5) aus, er gehe grundsätzlich von einer somatoformen Schmerzstörung aus, wobei es vers icherungsrechtlich zu klären gelt e, ob die so genannten Förster-Kriterien zumindest teilweise erfüllt seien, was dann allen falls eine differenziertere Beurteilung der effektiven Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ermöglichen würde. Diese Beurteilung könne er nicht vor nehmen, sondern sollte durch einen erfahrenen Psychiater erfolgen. Der Beschwerdeführer wirke auf ihn chronisch depressiv. Er schlage eine psycho thera peutische Schmerztherapie vor. 4.5

Dr. E.___

(vorstehend E. 3.4) nannte im Bericht vom 9. Februar 2010 zuhan den der Beschwer degegnerin (Urk. 7 /97/6-10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - somatoforme Schmerzstörung (Fibromyalgie) - depressive Störung

Dr. E.___ gab an, dass die Beschwerden im Bereich des Rückens und der grossen Gelenke eher zunehmen würden. Dazu kämen vor allem Schmerzen im Nacken und Schultergürtelbereich (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei fünf Mal wöchentlich während dreieinhalb Stunden als Lieferwagenchauffeur für die Medikamentenauslieferung tätig. Dies bedeute die maximale Leistungsfähigkeit. Er habe nachher oft starke Schmerzen und müsse sich hinlegen. Auch nehme dann die Konzentration beim Lenken des Lieferwagens ab. Die Arbeitsgeschwin digkeit sei reduziert und werde im Verlauf der Arbeit immer geringer. Im Ver gleich zu den Arbeitskollegen könne der Beschwerdeführer nur leichte Touren mit leich ten Kisten durchführen und sei auch sehr viel langsamer (Reduktion von 30-40 %; Ziff. 1.7). 4.6

Dem Bericht über das Arbeitsassessment am C.___ vom 17. Juli 2010 (Urk. 7 /10 5 ) sind folgende Hauptdiagnosen zu entnehmen (Ziff. 1): - Panvertebralsyndrom - Verdacht auf leichte bis mittelschwere depressive Episode

Die untersuchenden Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer bei den Tests eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt habe. Unter zusätzlicher Berück sichtigung der psychischen Problematik werde dieses Verhalten zumindest teil weise erklärbar (Ziff. 3). In der aktuellen klinischen Untersuchung fänden sich myofasziale Befunde panvertebral ohne funktionelle Einschränkungen des Ach senskeletts . Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zu den Vorbe funden (2001-2003) nicht verbessert. Das Ausmass der demonstrierten physi schen Ein schränkungen lasse sich mit den relativ geringfügigen objektivierba ren patho logischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären (Ziff. 4). Für die bisherige Arbeit als Medikamenten-Chauffeur bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (bezogen auf ein 50%-Pensum). Bei Tätigkeit in einem höhergradi gen Pensum könne eine leichte Leistungsminderung (von maximal 25 %) durch sich im Tagesverlauf kumulierende Beschwerden nicht ausgeschlossen werden. Zusätzlich bestehe wahrscheinlich auch eine leichtgra dige Leistungsminderung aufgrund eines psychischen Leidens von Krankheits wert , dessen Ausmass von psychiatrischer Seite her qualifiziert werden müsste, jedoch kaum eine anhal tende Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 % begründen dürfte (Ziff. 5 .1). 4.7

Dr. med. M.___ , Fachärztin für Rheumatologie, stellte im Gutachten vom 23. Oktober 2010 (Urk. 7 /108 /2-37 ) keine Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest . Sie nannte die folgen den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 7): - Nikotinabusus - ausgedehnte chronische Schmerzen bei - leichter LWS (Lendenwirbelsäule n )-Hyperlordose mit - unauffälliger Ganzkörper-Skelettszintigraphie (Oktober 2010) - normalen Röntgenbefunden beider Knie (Oktober 2010) - keinem wesentlichen Befund in der Computertomographie-LWS-Unter suchung (Oktober 2010) - diskreten degenerativen Befunden der Halswirbelsäule (April 2010) - klinisch ohne radikuläre Zeichen

Dr. M.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer ausgedehnte Schmerzen angebe. In der Dolorimetrie seien sämtliche (18 der 18) Tender Points patholo gisch wie auch alle (8 von 8) Kontrollpunkte. Sehr sanfte Berührungen seien bereits als schmerzhaft angegeben worden. Eine Fibromyalgie bestehe definiti onsgemäss nicht, wenn die Mehrheit der Kontrollpunkte pathologisch sei (S. 31 Ziff. 8). Der Beschwerdeführer könne die angestammte Tätigkeit als Medika mententransporteur zu 100 % ausüben. Auch als Maler oder Druckereian ge stellter könne er zu 100 % arbeiten. Aus rheumatologischer Sicht sei er nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (S. 32 Ziff. 9).

4.8

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. M.___ erstatteten am 5. November 2010 ein psychiatri sches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung (Urk. 7 /111 ). Darin wurden weder aus psychiatrischer noch aus rheumatologischer Sicht Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 8 Ziff. 9.1.1) . Aus psychiatri scher Sicht wurde als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine intermittierende Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ängsten und Stimmungsein brüchen angegeben (S. 7 Ziff. 5.2). Der Beschwerdeführer leide seit 2001 unter zunehmenden muskuloskelettalen Schmerzen, die zu vielen Veränderungen in seinem Leben geführt hätten, was im Rahmen der Anpassungsproblematik in termittierend zu Stimmungseinbrüchen, Ängsten, Anspannungen und Sorgen geführt habe. Anlässlich der Untersuchung vom 1 8. Oktober 2010 sei er in psy chopathologischer Hinsicht ganz unauffällig gewesen.

E ine ambulante psychi atrische Behandlung habe er seit drei bis vier Jahren nicht mehr in Anspruch genommen und deshalb könne von einer Stabilisierung seines psychischen Zustandes unter niedrig dosierten Psychopharmaka ausgegangen wer den (S. 7 Ziff. 6). Insgesamt wurde dem Beschwerdeführer sowohl in der bis herigen als auch in anderen (adaptierten) Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfä higkeit attes tiert. Der Beschwerdeführer sei weder aus psychiatrischer noch aus rheumatolo gischer Sicht langfristig arbeitsunfähig gewesen (S. 8 f. Ziff. 9.2). 4. 9

Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4) nannte mit Bericht vom 7. Januar 2013 ( Urk. 7/141/3-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1) : - depressive Störung - paramediane linksseitige Diskushernie mit Kontakt zum Myelon - paramediane ossäre Apposition von der Deckplatte LWK 4 ausgehend, Bandscheibenvorwölbung L5/S1 - somatoforme Schmerzstörung (Fibromyalgie)

Dr. E.___ berichtete über einen stationären Gesundheitszustand ( Ziff. 4.1). Es komme immer wieder zu

S chmerzexazerbationen , vor allem im Nacken und im Bereich der grossen Gelenke ( Ziff. 3.3 und 3.4). 4. 10

Mit Bericht vom 2 0. April 2013 ( Urk. 7/151/2-3 ) führte Dr. E.___ aus, es sei im Verlauf des letzten Jahres zu häufigen Schmerzschüben gekommen. Seit de m Beschwerdeführer die Stelle als Chauffeur gekündigt worden sei, hätten die Zei chen der Depression noch deutlich zugenommen. Er könne keine Freude mehr empfinden, habe das Interesse am Leben verloren. Seine Stimmung sei sehr gedrückt, der Schlaf gestört; er fühle sich wertlos (S. 1). Sehr ausgeprägt sei der Verlust der Libido. Es sei eindeutig, dass die chronische Schmerzstörung einen massiven negativen Einfluss auf die Depression habe (S. 2). 4. 11

Dr. med. N.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , gab im Bericht vom 2 8. April 2013 ( Urk. 7/151/1) an, dass der Beschwerdeführer seit 1 0. April 2013 bei ih r in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe . Es handle sich um eine stützende Gesprächstherapie einmal wöchentlich. Sie nannte folgende Diagnosen: - mittelgradige bis schwere depressive Episode - Anpassungsstörung - somatoforme Schmerzstörung (Fibromyalgie)

Der Beschwerdeführer habe per Ende Mai 2013 die Kündigung bei seinem Arbeit geber erhalten, wo er seit Januar 2005 als Chauffeur zu 50 % arbeite. Seit der Kündigung habe sich auch der psychische Zustand zunehmend verschlech tert sowie die Beschwerden von Seiten der Fibromyalgie verstärkt. Eine 50%ige Rente sei sicher indiziert.

4. 12

Das Gutachten der Ärzte der Medas

B.___ vom 2 0. Februar 2014 (Urk. 7/170) basiert e auf einer internistischen, einer rheumatologischen und einer psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers (vgl. S. 1) sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2 ff.). Darin werden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt, hingegen folgende Diagnosen ohne wesentli che Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 7.1): - generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit vielen vegeta tiven Begleitbeschwerden - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - reaktive Depression auf eine Belastungs- und Anpassungsstörung

Zusammenfassend wurde aus rheumatologischer Sicht

ausgeführt , die beklagten ausgedehnten, praktisch generalisierten Schmerzen, einhergehend mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden seit über 10 Jahren, seien stets unspezifisch gewesen, zeitweise auch als Fibromyalgie bezeichnet worden, aktuell eher als generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom zu beschreiben. Die Schmerzen seien auch durch ein altersgemäss normales Röntgen von Hals- und Lendenwirbelsäule sowie normale Laborwerte nicht erklärbar. Subjektiv gehe es sei t über 10 Jahren gleichbleibend schlecht oder es verschlimmere sich mit den Beschwerden, objektiv liessen sich somatisch keine relevanten Befunde erheben (S. 25 Ziff. 7.2.3).

Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten,

es liege eine anhaltende somato forme Schmerzstörung vor, also andauernde, schwere und quälende Schmerzen, welche durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könnten. Die Schmerzen träten in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen auf (Verlust der Arbeits stelle beziehungsweise Kündigung, Existenzängste; S. 20 oben). Die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers sei reaktiver Natur auf die multiplen kör perlichen Symptome (Schmerzen im Vordergrund) und auf psychoso ziale Belastungsfaktoren, sei im Rahmen einer Reaktion auf eine Belastungs- und Anpassungsstörung zu sehen und stelle somit kein eigenständiges Krankheits bild im Sinne einer Komorbidität dar beziehungsweise sei nicht invalidisierend (S. 20 Mitte).

Spätestens seit dem Gutachtenszeitpunkt bestehe aus somatischer und psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 8.1.2). 4.13

Dr. N.___ (vorstehend E. 4.11)

nannte am 2. Juli 2014 ( Urk. 7/174)

„ im Rah men eines Rekurses “

die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwä rtig schwerer Episode. Sie gab an, die depressive Symptomatik zeige sich in einer sehr labilen emotionalen Verfassung , Traurigkeit, Interessenverlust, stark verminderter Leistungsfähigkeit, Schlafstörungen trotz medikamentöser Behandlung, geringer Belastbarkeit, Gefühlen der Wertlosigkeit und Insuffizienz verbunden mit Schuldgefühlen der Familie gegenüber, Ängsten, sozialem Rück zug, verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit, Libidostörung , chroni scher Müdigkeit, Gedankenkreisen, Suizidgedanken.

Die rezidivierende depressi ve Störung sei ein selbständiges Krankheitsbild, unabhängig von der somatoformen Schmerzstörung. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe sich die erste län gere depressive Episode im Jahr 2001 entwickelt (S. 1). Seit Anfang Februar 2014 arbeite er als Lieferwagenchauffeur für Eier- und Teigwarenauslieferung mit einem 50%-Pensum. Er sei aber in ständiger Angst, wegen seinem psychi schen und somatischen Zustand seine Arbeit zu verlieren (S. 2). 4. 14

Mit Bericht vom 1 7. November 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 3) nannte

Dr. N.___

folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode - Anpassungsstörung

Sie füh rte aus , der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich trotz psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung verschlechtert. Seine Arbeit als Chauffeur könne er nur sehr knapp bewältigen; e r stosse täglich an die Grenzen der Belastbarkeit (S. 1) . Es bestünden zwei unabhängige Diagnosen: einerseits die schwere psychische Erkrankung, andererseits die somatischen Symptome. Die Existenzängste und Unsicherheiten nähmen zu, was die Depres sion verstärke (S. 2). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Aufhebung der Invalidenrente auf lit . a der

Schlussbestimmung en der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 . 5.2

D ie Ausschlusskriterien gemäss Abs. 4

(Erreichen des 5 5. Altersjahres im Zeit punkt des Inkrafttretens der Änderung oder Bezug einer Rente seit mehr als 15 Jahren im Zeitpunkt der Überprüfung) sind vorliegend nicht gegeben . Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten d er Ände rung am 1. Januar 2012 erfolgte, ist lit . a der

Schlussbestimmung en der Ände rung des IVG vom 1 8. März 2011 aus formeller Sicht anwendbar.

Zu prüfen bleibt, ob die ursprüngliche

Rentenzusprache auf

einem pathogene tisch-ätiologisch

unklaren

syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare or ganische Grundlage

basierte.

Soweit organische Beeinträchtigungen auch zu einer Leistungseinschränkung beitrugen, hindert dies die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nicht. Lau fende Renten sind daher vom Anwendungsbereich der Schlussbestimmung lit . a IVG nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beru hen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren Beschwerden trennen, kann die Schlussbestimmung auf erstere Anwendung finden ( BGE 140 V 197 E.

6.2.3 ). 5.3

Die Rentenzusprache per

1. Juni 2003

erfolgte im Wesentlichen

aufgrund einer Fibromyalgie . Dr. D.___ , Dr. E.___ und auch die Ärzte der F.___ diagnostizierten in ihren zwischen August 2002 und April 2003 ergan ge nen Berichten eine Fibromyalgie und hielten fest, dass eine Arbeitstätigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar sei. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stützte sich die

Beschwerde gegnerin auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. E.___ sowie die Ergeb nisse aus der beruflichen Abklärung und dem 6-monatigen Arbeitstraining.

Dr. E.___ gab im Juni 2004 an, die Schmerzen von Seiten der Fibromyalgie hätten zu genommen und würden durch die Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode verstärkt; er attestierte dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Den Berichten der Abklärungs stelle

G.___ und dem H.___ ist zu entnehmen, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Wes entlichen schmerzbedingt seien. A ngesichts der geringen somatischen Befunde war somit im Wesentlichen die Fibromyalgie ursächlich für die reduzierte Leistungsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit. Die psychische n Beschwerden wurden im Zeitpunkt der Ren tenzusprache

nicht fachärztlich abgeklärt und sind im Zusammenhang mit der Fibromyalgie zu sehen .

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, es sei we der im Feststellungsblatt noch in der RAD-Stellungnahme im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit

auf die Fibromyalgie Bezug genommen worden (vgl. Urk. 1 S. 4), ist festzuhalten, dass die Diagnose einer Fibromyalgie auf dem Feststellungsblatt

aufgeführt wurde ( Urk. 7/43 S. 2 ) . Die 50%ige Arbeitsfähig keit wurde mit Verweis auf den Bericht der

F.___ vom 11. April 2003 vermerkt

( Urk. 7/43 S. 3 oben ) , in welchem – neben einer Haltungsinsuffi zienz – ebenfalls die Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms genannt wird .

Weshalb die RAD-Ärztin die Schmerzen auf eine Diskusprotrusion C5 zurück führte , ist angesichts der Aktenlage

nicht nachvollziehbar . 5.4

Nach dem Gesagten stützte sich die Rente des Beschwerdeführers massgeblich auf ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a der Schlussbestimmun gen der Änderung des IVG vom 1 8. März 201 1. Zu prüfen bleibt damit das Vor liegen einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG. 5.5

In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen

im Wesentlichen folgende Beurteilungen

vor.

Der Hausarzt

Dr. E.___ stellte im Februar 2010 die Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung und einer depressiven Störung und hielt fest, dass die aktuelle Arbeitstätigkeit von fünf Mal wöchentlich dreieinhalb Stunden die maximale Leistungsfähigkeit bedeute. In den späteren Berichten vom Januar und April 2013 ging er von einem stati onären Gesundheitszustand aus.

Dr. A.___ und Dr. M.___ konnten im November 2010 - bei ausgedehnten chronischen Schmerzen und einer intermit tierenden Anpassungsstörung - keine Arbeitsunfähigkeit feststellen.

Dr. N.___ diagnostizierte im April 2013 eine mittelgradige bis schwere depressive Episode, eine Anpassungsstörung sowie eine somatoforme Schmerzstörung; im Juli 2014 nannte sie eine rezidivierende depress ive Störung gegenwärtig schwere Episode und im November 2014 zusätzlich eine Anpassungsstörung. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. N.___ nicht konkret, hielt aber fest, dass d er Beschwerdeführer die aktuelle Arbeit nur sehr knapp bewältigen könne und eine 50%ige IV-Rente sicher indiziert sei.

Die Ärzte der Medas

B.___

bescheinig ten dem Beschwerdeführer im Februar 2014 bei den Diagnosen eines generalisierten Schmerzsyndroms, einer somatoformen Schmerzstörung und einer reaktiven Depression eine volle Arbeitsfähigkeit.

Sowohl die Ärzte der Medas

B.___ als auch Dr. A.___ und Dr. M.___ attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der ange stammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit. Hierzu kann festgehalten werden, dass die Gutachten basierend auf umfassenden Untersuchungen des Beschwerdeführers, unter Einbezug der Akten, Erhebung der vollständigen Anamnese und Befunde sowie unter Darlegung der Schlussfolgerungen erstattet wurden. Die beiden Gutachten vermögen den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich zu genügen, weshalb auf sie abgestellt werden kann.

Soweit Dr. E.___

- bei welchem der Beschwerdeführer seit 1999 in Be hand lung steht (vgl. Urk. 7/141/3 Ziff. 3.1) - (weiterhin) von einer zumindest 50%igen Arbeits unfähigkeit ausgeht, kann diese Einschätzung die eingehend begründeten Untersuchungsergebnisse gemäss den beiden Gutachten nicht ent kräften, zumal bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 1.6).

Ähnliches gilt auch für die behandelnde Psychiaterin Dr. N.___ , welche ihre Berichte „im Rahmen eines Rekurses“ respektive „im Rahmen der Einsprache“ erstattete und sich zur Angemessenheit einer Rente äusserte.

Der Beschwerdeführer kritisierte, dass die beiden Gutachten nicht in Kenntnis der vollständigen Akten erstellt worden seien ( Urk. 1 S. 5 f.).

Im Gutachten von Dr. A.___ und Dr. M.___ seien die Berichte von Dr. E.___ vom 1 2. Juli 2004 und vom 3 1. August 2006 sowie der Bericht des C.___ über das Arbeitsas sessment vom 1 7. Juli 2010 nicht berücksichtigt worden. Dazu ist zu bemerken, dass der Bericht von Dr. E.___ vom 1 2. Juli 2004 ( Urk. 7/38) nichts wesent lich Neues gegenüber dem früheren, den Gutachtern vorliegenden Bericht vom 1 5. Juni 2004 ( Urk. 7/34) beizutragen vermag. Ein vom 3 1. August 2006 datie render Bericht von Dr. E.___ ist nicht aktenkundig. Der Bericht der Ärzte des C.___ ( Urk. 7/107) lag den Gutachtern vor (vgl. rheumatologisches Gutachten Dr. M.___ , Urk. 7/108 S. 15 f., auf das sich Dr. A.___ stützte , Urk. 7/1 11 S. 1 ).

Weiter bemängelte der Beschwerdeführer, dass im Gutachten der Medas

B.___ der Bericht von Dr. E.___ vom 1 8. Januar 2003, derjenige von Dr. L.___ vom 2 5. Juni 2008 sowie der Bericht des C.___ nicht berücksichtigt worden seien ( Urk. 1 S. 6). Sämtliche genannten Berichte wurden im rheuma tologischen Gutachten von Dr. M.___ ausführlich zitiert (vgl. Urk. 7/108 S. 5, S. 13 sowie S. 15 f. ). Dementsprechend konnten die Gutachter der Medas

B.___ auf diese Weise davon Kenntnis nehmen.

Soweit die genannten Akten den Gutachtern tatsächlich nicht vorlagen, vermag dies die Expertisen somit nicht in Zweifel zu ziehen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die beiden Gutachten entgegen der Auffassung de s Beschwerdeführers als beweiskräftig und es kann darauf abgestellt werden.

Die beiden Gutachten, welche im zeitlichen Abstand von mehr als drei Jahren erstattet wurden, stimmen bezüglich der genauen Diagnosen nicht überein. So wurde im Gutachten von Dr. A.___ und Dr. M.___ im Wesentlichen eine intermittierende Anpassungsstörung festgestellt. D ie Ärzte der Medas

B.___ diagnostizierten

schliesslich eine reaktive Depression und gaben an, dass die depressive Symptomatik im Rahmen einer Reaktion auf eine Belas tungs

- und Anpassungsstörung zu sehen sei . Darin kann somit kein relevanter Widerspruch gesehen werden.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an Schmerzen leidet, die aus somatischer Sicht nicht erklärbar sind.

I m aktuelleren Gutachten der Medas

B.___ wurde schliesslich eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Diese Diagnose wurde zuvor auch von Dr. E.___ gestel lt und von der Psychiaterin Dr. N.___

– zumindest im ersten Bericht – übernommen. 5. 6

Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitati onsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (koopera tive Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

Die Ärzte der Medas

B.___ hielten in ihrem Gutachten fest, dass die depres sive Symptomatik im Rahmen einer Reaktion auf eine Belastungs- und Anpassungsstörung zu sehen sei und somit kein eigenständiges Krankheitsbild im Sinne einer Komorbidität darstelle (Urk. 7/170 S. 20 Mitte).

Dies erscheint i n Würdigung der Aktenlage

nachvollziehbar ; es ist davon auszugehen, dass es sich um Begleiterscheinungen der somatoformen Schmerzstörung handelt. So bestand die depressive Symptomatik auch nicht vor Entstehung der Schmerz problematik , sondern hat sich vielmehr im Zusammenhang mit dieser herausge bildet.

Soweit die behandelnde Psychiaterin Dr. N.___ geltend machte, bei der depressiven Störung handle es sich um ein selbständiges Krankheitsbild, unabhängig von der somatoformen Schmerzstörung, vermag dies angesichts der Aktenlage nicht zu überzeugen.

Die Gutachter

der Medas

B. ___ kamen zum Schluss, dass

die sogenannten Foerster-Kriterien nicht erfüllt seien . Chronische körperliche Begleiterscheinun gen, die zum psychopathologischen Zustandsbild in erheblicher Weise beitragen würden, lägen nicht vor. Ein primärer Krankheitsgewinn könne nicht eruiert werden. Der Beschwerdeführer pflege soziale Kontakte, treffe Freunde und Familienangehörige, interessiere sich für Fussball, sehe fern. Die Behandlungs ergebnisse der psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreuung seien zwar unbefriedigend, könnten aber nicht als Ziel haben, Belastungsfaktoren zu besei tigen (Urk. 7/170 S. 20 Mitte ; vgl. auch S. 23 ).

Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beach tenden massgebenden Kriterien ergibt, dass einzig von einem chronifizierten Krankheitsverlauf auszugehen ist. Angesichts dessen kann nicht gefolgert wer den, eine Schmerzbewältigung sei ausnahmsweise unzumutbar. Somit ist der Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit gegeben, so dass die aufgrund der somatoformen Schmerzstörung und der damit zusammenhängenden depressi ven

Symptomatik

bestehende Minderung der Arbeitsfähigkeit im versiche rungsrechtlichen Rahmen ausser Betracht bleiben muss. 5.7

Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht festgestellt, dass die beim Beschwerdeführer vorhandenen Beschwerden mit einer zumutbaren Willensan strengung aus objektiver Sicht überwindbar sind und folglich nicht zu einer Erwerbsunfähigkeit führen. Damit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00 .-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni