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IV.2014.01253

Kein Anspruch auf Invalidenrente. Würdigung von Berichten der behandelnden Ärzte. Abweisung UP/URB-Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde

Zürich SozVersG · 2015-11-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. D er 1974 geborene X.___ reiste im Jahr 2010 in die Schweiz ein und war seither in der Schweiz nicht erwerbstätig ( Urk. 10/3 sowie Urk. 10/19 S. 2). Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht und wurde aufgrund dessen in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen ( Urk. 10/26). Am 2 0. Januar 2014 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine gesundheitliche Beein trächtigung gemäss Bericht des Y.___ vom 4. September 2013 ( Urk. 10/1) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 10/3). In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht beim Y.___ (Urk. 10/9) ein. Mit Vorbescheid vom 2 6. März 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werde ( Urk. 10/12). Dagegen erhob der Rechtsvertreter des Versicherten mit Schreiben vom 9. April 2014 Einwand und verlangte die Einholung von fachärztlichen Beurteilungen betreffend das Vorliegen von psychischen Störungen mit Krankheitsbild (Urk. 10/13 sowie Urk. 10/18). Daraufhin wurde bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein ärztlicher Bericht vom 19. Juni 2014 eingeholt (Urk. 10/19). Mit Auskunft vom 1 0. Juli 2014 (Urk. 10/26) gab das Migrationsamt des Kantons Zürich an, der Versicherte habe weder anlässlich seiner Asylbefragung vom 21. Juli 2010 im Empfangs zentrum

A.___ gesundheitliche Probleme erwähnt noch seien den asylrechtli chen Akten entsprechende Hinweise zu entnehmen. Am 1 4. Juli 2014 stellte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Versicherten den eingeholten Bericht von Dr. Z.___ sowie die Auskunft des Migrationsamtes Zürich zur allfälligen Stel lungnahme zu ( Urk. 10/27). In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 einen Rentenanspruch ( Urk. 2 [= 10/35]). 2. Gegen die Verfügung vom 2 4. Oktober 2014 liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 6. November 2014 Beschwerde erheben und beantragen, die angefoch tene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Oskar Gysler als unent geltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2015 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 9). Am 2 7. Januar 2015 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt ( Urk. 11). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, es ergebe sich aus den medizini schen Akten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weshalb die Vorausset zungen für die Ausrichtung von Leistungen durch die Invalidenversicherung nicht gegeben seien. Bescheinigt sei lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2013 bis zum 3 1. Juli 2013 aufgrund von Müdigkeit und Schlafstörun gen des Beschwerdeführers. Seither attestiere Dr. Z.___ aus psychiatrischer Hin sicht dem Beschwerdeführer explizit keine Arbeitsunfähigkeit mehr, sondern beurteile ihn zu 100 % arbeitsfähig. Es liege demnach keine psychische Störung mit Krankheitswert vor ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber wird in der Beschwerde vorgebracht, Dr. Z.___ bestätige zwar keine Arbeitsunfähigkeit, er beschreibe jedoch eine depressive Entwicklung und schlage vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein dreimonatiges Arbeitstrai ning vor. Dies stelle einen Widerspruch zu seiner Ei nschätzung der Arbeitsfä higkeit dar. Dr. Z.___ sei demgemäss beim Verfassen seines Arztberichts am 1 9. Juni 2014 davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer eine damals sowie auch heute bestehende Arbeitsunfähigkeit vorliege. Da aufgrund des diagnostizierten Morbus Bechterew und den persistierenden Beschwerden auch bei körperlich leichten Tätigkeiten eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, seien zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen vorzu nehmen. Angesichts der Einschränkung auf eine körperlich angepasste Tätigkeit sowie aufgrund der fehlenden Berufskenntnisse sei zudem ein Leidensabzug von mindestens 15 % vorzunehmen ( Urk. 1). 3. 3.1

Dem Bericht von Dr. med. B.___ , Chefarzt der Klinik für Rheumatologie des Y.___ , vom 1 2. Februar 2014 ( Urk. 10/9) kann folgende Diag nose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: - Spondylitis ankylosans , HLAB27 negativ.

Weiter diagnostizierte Dr. B.___ folgende gesundheitlichen Beschwerden, wel che keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten: - depressive Entwicklung bei schwieriger psychosozialer Situation - chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom bei degenerativen Verän derungen

Der Beschwerdeführer zeige bildgebend Zeichen einer aktiven, erosiven , beidseiti gen Ileosakralgelenkarthritis sowie einer Spondylitis anterior mit Romanusläsion in der Lendenwirbelsäule. Dies bei einer aktuell schwierigen psychosozialen Situation. Verschiedene Behandlungen hätten bisher nicht zu nachhaltigen Veränderungen des subjektiven Beschwerdebildes geführt. Aus rheumatologischer Sicht habe das diagnostizierte chronische thorakolumbale Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, so insbesondere nicht für körperlich nicht belastende Tätig keiten. Körperliche Schwerarbeit sei für den Beschwerdeführer jedoch nicht geeignet. Es müsse bedacht werden, dass Gelenke, Sehnenansätze und Knochen nicht allzu sehr überlastet werden dürfen und sollten, da dies bei Vorliegen einer entzündlich rheumatischen Erkrankung zu einer Verstärkung der ent zündlichen Aktivität führen könne. Für leichte und mittelschwere Tätigkeiten bestünden aus rheumatologischer Sicht dagegen keine Einschränkungen. Der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit stehe kein rheumatologischer Befund entgegen ( Urk. 10/9 S. 6-8). 3.2

Dr. Z.___ stellte mit Arztbericht vom 1 9. Juni 2014 ( Urk. 10/19) keine psychi schen Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest . Er berich tete lediglich von einer Schmerzverarbeitungsstörung bei Morbus Bechterew (Diagnose 2012) sowie von einer psychosozialen Belastungssituation (Diagnose 2013). Diese gesundheitlichen Beschwerden hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

Dr. Z.___ hielt fest, die Belastungssituation habe zu einer reaktiven depressiven Entwicklung und einer dadurch bedingten Müdigkeit und Schlafproblematik geführt. Er habe dem Beschwerdeführer mit ärztlichem Zeugnis vom 1 6. Juli 2013 vom 1. Mai 2013 bis 3 1. Juli 2013 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, dies aufgrund seiner Schlafstörung und Müdigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer heute jedoch zu 100 % arbeitsfähig, sofern er eine geeignete Arbeit im ersten Arbeitsmarkt finde, wobei vorgängig ein dreimonatiges Arbeitstraining zu empfehlen sei, um ihn im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren ( Urk. 10/19 S. 2-5). 3. 3

3.3.1

Wie der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) zutreffend festhielt, können den aktenkundigen Berichten der behandelnden Ärzte keine somatischen oder psychiatrischen Befunde entnommen werden, welche eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeit rechtfertigen könnten ( Urk. 10/34 S. 3). Weitere Befunde, wel che eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten, sind nicht aktenkundig. 3. 3.2

D er Bericht von Dr. Z.___ , bei welchem der Beschwerdeführer seit dem 2 1. März 2013 in Behandlung steht und von diesem am 1 5. Mai 2014 letztmals persön lich untersucht worden war (vgl. Urk. 10/19 S. 1), enthält

eine ausführliche Auseinandersetzung mit der

festgestellten Schlafstörung und

der geklagten Müdigkeit (Urk. 10/19 S. 2 ).

Dr. Z.___ führte zu den Ursachen der psychischen Belastung des Beschwerdeführers aus, er

sei nach eigener Schilderung aufgrund seiner Rückenbeschwerden mit seiner persönlichen Situation überfordert. Die derzeitige psychosoziale Belastungssituation des Beschwerdeführers habe zu einer reaktiven depressiven Entwicklung geführt, die sich in einem

Müdigkeit s zustand

sowie einer Schlafstörung äussere. Diese Situation führe jedoch nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und Dr. Z.___ konnte denn auch keine psychische Störung diagnostizier en . Da eine solche fachärztlich fest gestellte psychische Störung vorliegen muss – umso mehr, wenn soziokulturelle und psychosoziale Faktoren im Vordergrund stehen

– , kann mangels entspre chender Diagnose nicht von Invalidität gesprochen werden . 3.3.3

Dr. Z.___ em pfahl

dem Beschwerdeführer die Absolvierung eines dreimonatigen Arbeitstraining s zur Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer müsse damit beginnen, auch ausserhalb von zu Hause einer Tagesstruktur nachzugehen und sich von seiner Fixierung lösen, dass er aufgrund seiner Rückenschmerzen nicht arbeiten könne ( Urk. 10/19 S. 2 und 3). Die Empfehlung eines dreimonatigen Arbeitstrainings

erfolgte

somit vor dem Hintergrund einer fehlenden Tagesstruktur und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch nie in der Schweiz gearbeitet hatte . Sie ist

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht

als Attestierung einer

unbefriste ten, vollen

Arbeitsunfähigkeit

zu verstehen . Dr. Z.___ attestierte bloss eine befristete Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2013 bis 3 1. Juli 2013 und hielt expli zit fest, der Beschwerdeführer sei aktuell a us psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. 3. 3.4

Dr. B.___ kommt in seinem Arztbericht zum Schluss, dass aus rheumat ologi scher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vorliege ( Urk. 10/9 S. 7 ) . Der Beschwerde führer brachte in diesem Zusammenhang vor , er sei aufgrund des langjährigen Krankheitsverlaufs und den trotz einer Vielzahl von Therapien persistierenden Beschwerden auch bei einer körperlich leichten Tätigkeit in seiner Leistung ein geschränkt. Das Ausmass dieser Einschränkung könne nur durch ein Arbeitsas sessment evaluiert werden. Dem ist entgegenzu halten , dass Dr. B.___

den Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenbeschwerden zwar in seiner Leis tungsfähigkeit eingeschränkt hält , dies jedoch nur bei körperlich schwere n Arbeit en . Körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten sin d dem Beschwer deführer nach Einschätzung de s behandelnden Fach arztes uneingeschränkt möglich . Entgegenstehende Hinweise sind den Akten nicht zu entnehmen, wes halb sich ein Arbeitsassessment erübrigt . Dem Beschwerdeführer

ist

daher die Ausübung

sämtlicher leichte r und körperlich mittelschwerer Tätigkeiten

auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt uneingeschränkt möglich ( Urk. 10/9). 3.4

Der Beschwerdeführer brachte schliesslich vor, die IV-Stelle habe es zu Unrecht unterlassen, einen Bericht seines Hausarztes, Dr. med. C.___ , einzu holen. Im Rahmen der Anmeldung gab der Beschwerdeführer an, dass er sowohl den Hausarzt als auch das Y.___ im Zusammenhang mit dem geklagten Morbus Bechterew aufgesucht habe ( Urk. 10/8 S. 5). Aus dem der Anmeldung beiliegenden Bericht des Y.___ vom 4. September 2013 geht sodann hervor, dass den behandelnden Rheumatologen der Hausarz t des Beschwerdeführers bekannt war ; eine Kopie des Berichtes ging auch an ihn ( Urk. 10/1). Entsprechend darf angenommen werden, dass dem Hausarzt die Einschätzung der behandelnden Fachärzte, wonach dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Einschränkung zumutbar ist, bekannt und er von deren Einschätzung nicht abgewichen war, ansonsten er den Beschwerdeführer an einen weiteren Spezialisten überwiesen hätte; vor diesem Hintergrund war es aber nicht erforderlich, einen entsprechenden Bericht einzuholen. Weitere Abklärungen sind daher nicht notwendig. 3. 5

Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer weder an einer psychischen

Störung noch an einer somatischen Krankheit leidet, welche seine Arbeitsfähigkeit bezüglich einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit

– aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer je kör perlich schwere Arbeiten ausführte – beeinträchtigen würde. 4.

4.1

Selbst wenn angenommen würde, dass der Beschwerdeführer vor Auftreten sei ner gesundheitlichen Beschwerden eine körperlich schwere Erwerbstätigkeit ausgeführt hätte, würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindes tens 40 % vorliegen. Dies aus folgenden Gründen: 4.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.3 4.3. 1

Für die Bemessung des Valideneinkommens , ist entscheidend , was die versi cherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein - lichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdie nen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie mög lich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungs gemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.2.2 [I 822/06]).

Abweichend vom Grundsatz, dass das - so konkret wie möglich zu ermittelnde - Valideneinkommen auf einem vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielten Erwerb fussen soll, kann im Wesentlichen in zwei Konstellationen auf sogenannte Tabellenlöhne (im Regelfall gemäss LSE) zurückgegriffen werden: Nach der Rechtsprechung sind invaliditätsfremde Gesichtspunkte (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Sprachkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) im Rahmen des Einkommensvergleichs gemäss

Art. 16 ATSG entweder gar nicht oder dann aber bei beiden Vergleichsgrössen

gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225 mit Hinweisen). Wird in einem solchen Fall beim Invalidenein kommen die der verbliebenen Leistungsfähigkeit entsprechende übliche Entloh nung herangezogen, so darf das Valideneinkommen nicht nach dem vor Eintritt der Invalidität effektiv erzielten Lohn ermittelt werden, wenn dieser in erhebli chem Ausmass von einkommensmindernden Faktoren beeinflusst war. Entspre chende Überlegungen gelten auch im Hinblick auf die Bezeichnung der zutref fenden Tabelle (branchenspezifisch oder gesamtarbeitsmarktbezogen). Wenn allerdings aufgrund der Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, der Versi cherte hätte sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dau ernd aus freien Stücken mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt, so ist darauf abzustellen (BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der Gesund heitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Tabellenlöhnen der LSE schlägt sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie der Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönli chen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (zum Ganzen Urteil des Bun desgerichts 9C_266/2008 vom 2 8. August 2008 E. 3.1 und 3.2 mit diversen Hinweisen). 4.3.2

D er Beschwerdeführer gab im Rahmen des Verwaltungsverfahrens an , in D.___

als Geschäftsführer gearbeitet zu haben. Er unterlässt eine weitergehende Sub stantiierung bezüglich der Branche, in welcher er tätig war und auch bezüglich des Einkommens, welches er vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden erzielt hatte. Aufgrund fehlender Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden erzielten Lohn, ist deshalb für die Bestimmung des Validen einkommens vorliegend auf Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) abzustellen. Solchermassen wäre vorliegend mangels Anerkennung einer Ausbildung des Beschwerdeführers in der Schweiz auf den Lohn für Hilfs arbeiten (Zentralwert), Anforderungsniveau 4, abzustellen. 4.4 4. 4.1

Der Beschwerdeführer brachte im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemes sung

vor, es sei aufgrund der Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit sowie sei ner fehlenden Berufskenntnisse in einer leidensangepassten Tätigkeit ein Abzug von mindestens 15 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen. 4.4.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Inva lideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht errei - chen . Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem all gemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Natio nalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäfti - gungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25

% des Tabel lenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 4. 4.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ebenfalls ein statis tischer Tabellenlohn heranzuziehen. Dem Beschwerdeführer steht ein brei tes Tätigkeitsspektrum offen. Möglich sind ihm körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten. M angels Anerkennung einer Ausbildung des Beschwerde führers in der Schweiz ist vorliegend deshalb auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforderungsniveau 4, abzustellen.

Da zur Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens somit derselbe Tabel lenlohn heranzuziehen wäre, entspräche der Invaliditätsgrad der Höhe des allfälligen Leidensabzugs.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst bei Gewährung des höchst möglichen leidensbedingten Abzugs von 25 % lediglich ein Invaliditätsgrad von 25 % resultieren würde, woraus sich kein Rentenanspruch des Beschwerdeführers ergäbe. 5.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher der Rentenan spruch verneint wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzu weisen. 6.

6 .1

Mit seiner Beschwerde vom 2 6. November 2014 beantragte der Beschwerdefüh rer ausserdem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zu bestellen ( Urk. 1) . Mit Eingabe vom 1 8. Dezember 2014 substantiierte er sein Gesuch bezüglich Bedürftigkeit und reichte eine Bestätigung der Sozialbehörde seiner Wohngemeinde zu den Akten (Urk. 8). 6 .2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustge fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6 .3

Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) nicht erfüllt , liegen doch lediglich Berichte der behandelnden Ärzte bei den Akten, welche dem Beschwerdeführer sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestieren. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche eine n gegenteiligen Schluss nahelegen könnten. Entsprechend rechtfertigt sich die Annahme, ein sol venter Beschwerdeführer würde diesen Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht führen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege ist daher wege n Aussichtslosigkeit abzuweisen. 6 .4

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. – bis Fr. 1'000. – festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6 00. – dem Beschwerdeführer aufzuerle gen . Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 6. November 2014 um Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan des wird abgewiesen , und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 . – werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 D er 1974 geborene X.___ reiste im Jahr 2010 in die Schweiz ein und war seither in der Schweiz nicht erwerbstätig ( Urk. 10/3 sowie Urk. 10/19 S. 2). Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht und wurde aufgrund dessen in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen ( Urk. 10/26). Am 2 0. Januar 2014 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine gesundheitliche Beein trächtigung gemäss Bericht des Y.___ vom 4. September 2013 ( Urk. 10/1) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 10/3). In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht beim Y.___ (Urk. 10/9) ein. Mit Vorbescheid vom 2 6. März 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werde ( Urk. 10/12). Dagegen erhob der Rechtsvertreter des Versicherten mit Schreiben vom 9. April 2014 Einwand und verlangte die Einholung von fachärztlichen Beurteilungen betreffend das Vorliegen von psychischen Störungen mit Krankheitsbild (Urk. 10/13 sowie Urk. 10/18). Daraufhin wurde bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein ärztlicher Bericht vom 19. Juni 2014 eingeholt (Urk. 10/19). Mit Auskunft vom 1 0. Juli 2014 (Urk. 10/26) gab das Migrationsamt des Kantons Zürich an, der Versicherte habe weder anlässlich seiner Asylbefragung vom 21. Juli 2010 im Empfangs zentrum

A.___ gesundheitliche Probleme erwähnt noch seien den asylrechtli chen Akten entsprechende Hinweise zu entnehmen. Am 1 4. Juli 2014 stellte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Versicherten den eingeholten Bericht von Dr. Z.___ sowie die Auskunft des Migrationsamtes Zürich zur allfälligen Stel lungnahme zu ( Urk. 10/27). In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 einen Rentenanspruch ( Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 4. Oktober 2014 liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 6. November 2014 Beschwerde erheben und beantragen, die angefoch tene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Oskar Gysler als unent geltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2015 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 9). Am 2 7. Januar 2015 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt ( Urk. 11). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, es ergebe sich aus den medizini schen Akten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weshalb die Vorausset zungen für die Ausrichtung von Leistungen durch die Invalidenversicherung nicht gegeben seien. Bescheinigt sei lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2013 bis zum 3 1. Juli 2013 aufgrund von Müdigkeit und Schlafstörun gen des Beschwerdeführers. Seither attestiere Dr. Z.___ aus psychiatrischer Hin sicht dem Beschwerdeführer explizit keine Arbeitsunfähigkeit mehr, sondern beurteile ihn zu 100 % arbeitsfähig. Es liege demnach keine psychische Störung mit Krankheitswert vor ( Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde vorgebracht, Dr. Z.___ bestätige zwar keine Arbeitsunfähigkeit, er beschreibe jedoch eine depressive Entwicklung und schlage vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein dreimonatiges Arbeitstrai ning vor. Dies stelle einen Widerspruch zu seiner Ei nschätzung der Arbeitsfä higkeit dar. Dr. Z.___ sei demgemäss beim Verfassen seines Arztberichts am 1 9. Juni 2014 davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer eine damals sowie auch heute bestehende Arbeitsunfähigkeit vorliege. Da aufgrund des diagnostizierten Morbus Bechterew und den persistierenden Beschwerden auch bei körperlich leichten Tätigkeiten eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, seien zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen vorzu nehmen. Angesichts der Einschränkung auf eine körperlich angepasste Tätigkeit sowie aufgrund der fehlenden Berufskenntnisse sei zudem ein Leidensabzug von mindestens 15 % vorzunehmen ( Urk. 1). 3.

E. 3 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 3.1 Dem Bericht von Dr. med. B.___ , Chefarzt der Klinik für Rheumatologie des Y.___ , vom 1 2. Februar 2014 ( Urk. 10/9) kann folgende Diag nose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: - Spondylitis ankylosans , HLAB27 negativ.

Weiter diagnostizierte Dr. B.___ folgende gesundheitlichen Beschwerden, wel che keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten: - depressive Entwicklung bei schwieriger psychosozialer Situation - chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom bei degenerativen Verän derungen

Der Beschwerdeführer zeige bildgebend Zeichen einer aktiven, erosiven , beidseiti gen Ileosakralgelenkarthritis sowie einer Spondylitis anterior mit Romanusläsion in der Lendenwirbelsäule. Dies bei einer aktuell schwierigen psychosozialen Situation. Verschiedene Behandlungen hätten bisher nicht zu nachhaltigen Veränderungen des subjektiven Beschwerdebildes geführt. Aus rheumatologischer Sicht habe das diagnostizierte chronische thorakolumbale Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, so insbesondere nicht für körperlich nicht belastende Tätig keiten. Körperliche Schwerarbeit sei für den Beschwerdeführer jedoch nicht geeignet. Es müsse bedacht werden, dass Gelenke, Sehnenansätze und Knochen nicht allzu sehr überlastet werden dürfen und sollten, da dies bei Vorliegen einer entzündlich rheumatischen Erkrankung zu einer Verstärkung der ent zündlichen Aktivität führen könne. Für leichte und mittelschwere Tätigkeiten bestünden aus rheumatologischer Sicht dagegen keine Einschränkungen. Der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit stehe kein rheumatologischer Befund entgegen ( Urk. 10/9 S. 6-8).

E. 3.2 D er Bericht von Dr. Z.___ , bei welchem der Beschwerdeführer seit dem 2 1. März 2013 in Behandlung steht und von diesem am 1 5. Mai 2014 letztmals persön lich untersucht worden war (vgl. Urk. 10/19 S. 1), enthält

eine ausführliche Auseinandersetzung mit der

festgestellten Schlafstörung und

der geklagten Müdigkeit (Urk. 10/19 S. 2 ).

Dr. Z.___ führte zu den Ursachen der psychischen Belastung des Beschwerdeführers aus, er

sei nach eigener Schilderung aufgrund seiner Rückenbeschwerden mit seiner persönlichen Situation überfordert. Die derzeitige psychosoziale Belastungssituation des Beschwerdeführers habe zu einer reaktiven depressiven Entwicklung geführt, die sich in einem

Müdigkeit s zustand

sowie einer Schlafstörung äussere. Diese Situation führe jedoch nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und Dr. Z.___ konnte denn auch keine psychische Störung diagnostizier en . Da eine solche fachärztlich fest gestellte psychische Störung vorliegen muss – umso mehr, wenn soziokulturelle und psychosoziale Faktoren im Vordergrund stehen

– , kann mangels entspre chender Diagnose nicht von Invalidität gesprochen werden . 3.3.3

Dr. Z.___ em pfahl

dem Beschwerdeführer die Absolvierung eines dreimonatigen Arbeitstraining s zur Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer müsse damit beginnen, auch ausserhalb von zu Hause einer Tagesstruktur nachzugehen und sich von seiner Fixierung lösen, dass er aufgrund seiner Rückenschmerzen nicht arbeiten könne ( Urk. 10/19 S. 2 und 3). Die Empfehlung eines dreimonatigen Arbeitstrainings

erfolgte

somit vor dem Hintergrund einer fehlenden Tagesstruktur und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch nie in der Schweiz gearbeitet hatte . Sie ist

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht

als Attestierung einer

unbefriste ten, vollen

Arbeitsunfähigkeit

zu verstehen . Dr. Z.___ attestierte bloss eine befristete Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2013 bis 3 1. Juli 2013 und hielt expli zit fest, der Beschwerdeführer sei aktuell a us psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. 3.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer brachte schliesslich vor, die IV-Stelle habe es zu Unrecht unterlassen, einen Bericht seines Hausarztes, Dr. med. C.___ , einzu holen. Im Rahmen der Anmeldung gab der Beschwerdeführer an, dass er sowohl den Hausarzt als auch das Y.___ im Zusammenhang mit dem geklagten Morbus Bechterew aufgesucht habe ( Urk. 10/8 S. 5). Aus dem der Anmeldung beiliegenden Bericht des Y.___ vom 4. September 2013 geht sodann hervor, dass den behandelnden Rheumatologen der Hausarz t des Beschwerdeführers bekannt war ; eine Kopie des Berichtes ging auch an ihn ( Urk. 10/1). Entsprechend darf angenommen werden, dass dem Hausarzt die Einschätzung der behandelnden Fachärzte, wonach dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Einschränkung zumutbar ist, bekannt und er von deren Einschätzung nicht abgewichen war, ansonsten er den Beschwerdeführer an einen weiteren Spezialisten überwiesen hätte; vor diesem Hintergrund war es aber nicht erforderlich, einen entsprechenden Bericht einzuholen. Weitere Abklärungen sind daher nicht notwendig. 3. 5

Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer weder an einer psychischen

Störung noch an einer somatischen Krankheit leidet, welche seine Arbeitsfähigkeit bezüglich einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit

– aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer je kör perlich schwere Arbeiten ausführte – beeinträchtigen würde. 4.

4.1

Selbst wenn angenommen würde, dass der Beschwerdeführer vor Auftreten sei ner gesundheitlichen Beschwerden eine körperlich schwere Erwerbstätigkeit ausgeführt hätte, würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindes tens 40 % vorliegen. Dies aus folgenden Gründen: 4.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.3 4.3. 1

Für die Bemessung des Valideneinkommens , ist entscheidend , was die versi cherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein - lichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdie nen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie mög lich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungs gemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.2.2 [I 822/06]).

Abweichend vom Grundsatz, dass das - so konkret wie möglich zu ermittelnde - Valideneinkommen auf einem vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielten Erwerb fussen soll, kann im Wesentlichen in zwei Konstellationen auf sogenannte Tabellenlöhne (im Regelfall gemäss LSE) zurückgegriffen werden: Nach der Rechtsprechung sind invaliditätsfremde Gesichtspunkte (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Sprachkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) im Rahmen des Einkommensvergleichs gemäss

Art. 16 ATSG entweder gar nicht oder dann aber bei beiden Vergleichsgrössen

gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225 mit Hinweisen). Wird in einem solchen Fall beim Invalidenein kommen die der verbliebenen Leistungsfähigkeit entsprechende übliche Entloh nung herangezogen, so darf das Valideneinkommen nicht nach dem vor Eintritt der Invalidität effektiv erzielten Lohn ermittelt werden, wenn dieser in erhebli chem Ausmass von einkommensmindernden Faktoren beeinflusst war. Entspre chende Überlegungen gelten auch im Hinblick auf die Bezeichnung der zutref fenden Tabelle (branchenspezifisch oder gesamtarbeitsmarktbezogen). Wenn allerdings aufgrund der Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, der Versi cherte hätte sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dau ernd aus freien Stücken mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt, so ist darauf abzustellen (BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der Gesund heitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Tabellenlöhnen der LSE schlägt sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie der Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönli chen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (zum Ganzen Urteil des Bun desgerichts 9C_266/2008 vom 2 8. August 2008 E. 3.1 und 3.2 mit diversen Hinweisen). 4.3.2

D er Beschwerdeführer gab im Rahmen des Verwaltungsverfahrens an , in D.___

als Geschäftsführer gearbeitet zu haben. Er unterlässt eine weitergehende Sub stantiierung bezüglich der Branche, in welcher er tätig war und auch bezüglich des Einkommens, welches er vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden erzielt hatte. Aufgrund fehlender Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden erzielten Lohn, ist deshalb für die Bestimmung des Validen einkommens vorliegend auf Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) abzustellen. Solchermassen wäre vorliegend mangels Anerkennung einer Ausbildung des Beschwerdeführers in der Schweiz auf den Lohn für Hilfs arbeiten (Zentralwert), Anforderungsniveau 4, abzustellen. 4.4 4. 4.1

Der Beschwerdeführer brachte im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemes sung

vor, es sei aufgrund der Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit sowie sei ner fehlenden Berufskenntnisse in einer leidensangepassten Tätigkeit ein Abzug von mindestens 15 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen. 4.4.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Inva lideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht errei - chen . Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem all gemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Natio nalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäfti - gungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25

% des Tabel lenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 4. 4.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ebenfalls ein statis tischer Tabellenlohn heranzuziehen. Dem Beschwerdeführer steht ein brei tes Tätigkeitsspektrum offen. Möglich sind ihm körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten. M angels Anerkennung einer Ausbildung des Beschwerde führers in der Schweiz ist vorliegend deshalb auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforderungsniveau 4, abzustellen.

Da zur Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens somit derselbe Tabel lenlohn heranzuziehen wäre, entspräche der Invaliditätsgrad der Höhe des allfälligen Leidensabzugs.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst bei Gewährung des höchst möglichen leidensbedingten Abzugs von 25 % lediglich ein Invaliditätsgrad von 25 % resultieren würde, woraus sich kein Rentenanspruch des Beschwerdeführers ergäbe. 5.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher der Rentenan spruch verneint wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzu weisen. 6.

6 .1

Mit seiner Beschwerde vom 2 6. November 2014 beantragte der Beschwerdefüh rer ausserdem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zu bestellen ( Urk. 1) . Mit Eingabe vom 1 8. Dezember 2014 substantiierte er sein Gesuch bezüglich Bedürftigkeit und reichte eine Bestätigung der Sozialbehörde seiner Wohngemeinde zu den Akten (Urk. 8). 6 .2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustge fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6 .3

Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) nicht erfüllt , liegen doch lediglich Berichte der behandelnden Ärzte bei den Akten, welche dem Beschwerdeführer sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestieren. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche eine n gegenteiligen Schluss nahelegen könnten. Entsprechend rechtfertigt sich die Annahme, ein sol venter Beschwerdeführer würde diesen Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht führen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege ist daher wege n Aussichtslosigkeit abzuweisen. 6 .4

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. – bis Fr. 1'000. – festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6 00. – dem Beschwerdeführer aufzuerle gen . Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 6. November 2014 um Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan des wird abgewiesen , und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 . – werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01253 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom

19. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Advokatur Thöni Gysler Schweizergasse 8, Postfach 1472, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. D er 1974 geborene X.___ reiste im Jahr 2010 in die Schweiz ein und war seither in der Schweiz nicht erwerbstätig ( Urk. 10/3 sowie Urk. 10/19 S. 2). Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht und wurde aufgrund dessen in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen ( Urk. 10/26). Am 2 0. Januar 2014 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine gesundheitliche Beein trächtigung gemäss Bericht des Y.___ vom 4. September 2013 ( Urk. 10/1) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 10/3). In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht beim Y.___ (Urk. 10/9) ein. Mit Vorbescheid vom 2 6. März 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werde ( Urk. 10/12). Dagegen erhob der Rechtsvertreter des Versicherten mit Schreiben vom 9. April 2014 Einwand und verlangte die Einholung von fachärztlichen Beurteilungen betreffend das Vorliegen von psychischen Störungen mit Krankheitsbild (Urk. 10/13 sowie Urk. 10/18). Daraufhin wurde bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein ärztlicher Bericht vom 19. Juni 2014 eingeholt (Urk. 10/19). Mit Auskunft vom 1 0. Juli 2014 (Urk. 10/26) gab das Migrationsamt des Kantons Zürich an, der Versicherte habe weder anlässlich seiner Asylbefragung vom 21. Juli 2010 im Empfangs zentrum

A.___ gesundheitliche Probleme erwähnt noch seien den asylrechtli chen Akten entsprechende Hinweise zu entnehmen. Am 1 4. Juli 2014 stellte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Versicherten den eingeholten Bericht von Dr. Z.___ sowie die Auskunft des Migrationsamtes Zürich zur allfälligen Stel lungnahme zu ( Urk. 10/27). In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 einen Rentenanspruch ( Urk. 2 [= 10/35]). 2. Gegen die Verfügung vom 2 4. Oktober 2014 liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 6. November 2014 Beschwerde erheben und beantragen, die angefoch tene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Oskar Gysler als unent geltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2015 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 9). Am 2 7. Januar 2015 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt ( Urk. 11). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, es ergebe sich aus den medizini schen Akten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weshalb die Vorausset zungen für die Ausrichtung von Leistungen durch die Invalidenversicherung nicht gegeben seien. Bescheinigt sei lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2013 bis zum 3 1. Juli 2013 aufgrund von Müdigkeit und Schlafstörun gen des Beschwerdeführers. Seither attestiere Dr. Z.___ aus psychiatrischer Hin sicht dem Beschwerdeführer explizit keine Arbeitsunfähigkeit mehr, sondern beurteile ihn zu 100 % arbeitsfähig. Es liege demnach keine psychische Störung mit Krankheitswert vor ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber wird in der Beschwerde vorgebracht, Dr. Z.___ bestätige zwar keine Arbeitsunfähigkeit, er beschreibe jedoch eine depressive Entwicklung und schlage vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein dreimonatiges Arbeitstrai ning vor. Dies stelle einen Widerspruch zu seiner Ei nschätzung der Arbeitsfä higkeit dar. Dr. Z.___ sei demgemäss beim Verfassen seines Arztberichts am 1 9. Juni 2014 davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer eine damals sowie auch heute bestehende Arbeitsunfähigkeit vorliege. Da aufgrund des diagnostizierten Morbus Bechterew und den persistierenden Beschwerden auch bei körperlich leichten Tätigkeiten eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, seien zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen vorzu nehmen. Angesichts der Einschränkung auf eine körperlich angepasste Tätigkeit sowie aufgrund der fehlenden Berufskenntnisse sei zudem ein Leidensabzug von mindestens 15 % vorzunehmen ( Urk. 1). 3. 3.1

Dem Bericht von Dr. med. B.___ , Chefarzt der Klinik für Rheumatologie des Y.___ , vom 1 2. Februar 2014 ( Urk. 10/9) kann folgende Diag nose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: - Spondylitis ankylosans , HLAB27 negativ.

Weiter diagnostizierte Dr. B.___ folgende gesundheitlichen Beschwerden, wel che keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten: - depressive Entwicklung bei schwieriger psychosozialer Situation - chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom bei degenerativen Verän derungen

Der Beschwerdeführer zeige bildgebend Zeichen einer aktiven, erosiven , beidseiti gen Ileosakralgelenkarthritis sowie einer Spondylitis anterior mit Romanusläsion in der Lendenwirbelsäule. Dies bei einer aktuell schwierigen psychosozialen Situation. Verschiedene Behandlungen hätten bisher nicht zu nachhaltigen Veränderungen des subjektiven Beschwerdebildes geführt. Aus rheumatologischer Sicht habe das diagnostizierte chronische thorakolumbale Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, so insbesondere nicht für körperlich nicht belastende Tätig keiten. Körperliche Schwerarbeit sei für den Beschwerdeführer jedoch nicht geeignet. Es müsse bedacht werden, dass Gelenke, Sehnenansätze und Knochen nicht allzu sehr überlastet werden dürfen und sollten, da dies bei Vorliegen einer entzündlich rheumatischen Erkrankung zu einer Verstärkung der ent zündlichen Aktivität führen könne. Für leichte und mittelschwere Tätigkeiten bestünden aus rheumatologischer Sicht dagegen keine Einschränkungen. Der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit stehe kein rheumatologischer Befund entgegen ( Urk. 10/9 S. 6-8). 3.2

Dr. Z.___ stellte mit Arztbericht vom 1 9. Juni 2014 ( Urk. 10/19) keine psychi schen Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest . Er berich tete lediglich von einer Schmerzverarbeitungsstörung bei Morbus Bechterew (Diagnose 2012) sowie von einer psychosozialen Belastungssituation (Diagnose 2013). Diese gesundheitlichen Beschwerden hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

Dr. Z.___ hielt fest, die Belastungssituation habe zu einer reaktiven depressiven Entwicklung und einer dadurch bedingten Müdigkeit und Schlafproblematik geführt. Er habe dem Beschwerdeführer mit ärztlichem Zeugnis vom 1 6. Juli 2013 vom 1. Mai 2013 bis 3 1. Juli 2013 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, dies aufgrund seiner Schlafstörung und Müdigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer heute jedoch zu 100 % arbeitsfähig, sofern er eine geeignete Arbeit im ersten Arbeitsmarkt finde, wobei vorgängig ein dreimonatiges Arbeitstraining zu empfehlen sei, um ihn im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren ( Urk. 10/19 S. 2-5). 3. 3

3.3.1

Wie der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) zutreffend festhielt, können den aktenkundigen Berichten der behandelnden Ärzte keine somatischen oder psychiatrischen Befunde entnommen werden, welche eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeit rechtfertigen könnten ( Urk. 10/34 S. 3). Weitere Befunde, wel che eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten, sind nicht aktenkundig. 3. 3.2

D er Bericht von Dr. Z.___ , bei welchem der Beschwerdeführer seit dem 2 1. März 2013 in Behandlung steht und von diesem am 1 5. Mai 2014 letztmals persön lich untersucht worden war (vgl. Urk. 10/19 S. 1), enthält

eine ausführliche Auseinandersetzung mit der

festgestellten Schlafstörung und

der geklagten Müdigkeit (Urk. 10/19 S. 2 ).

Dr. Z.___ führte zu den Ursachen der psychischen Belastung des Beschwerdeführers aus, er

sei nach eigener Schilderung aufgrund seiner Rückenbeschwerden mit seiner persönlichen Situation überfordert. Die derzeitige psychosoziale Belastungssituation des Beschwerdeführers habe zu einer reaktiven depressiven Entwicklung geführt, die sich in einem

Müdigkeit s zustand

sowie einer Schlafstörung äussere. Diese Situation führe jedoch nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und Dr. Z.___ konnte denn auch keine psychische Störung diagnostizier en . Da eine solche fachärztlich fest gestellte psychische Störung vorliegen muss – umso mehr, wenn soziokulturelle und psychosoziale Faktoren im Vordergrund stehen

– , kann mangels entspre chender Diagnose nicht von Invalidität gesprochen werden . 3.3.3

Dr. Z.___ em pfahl

dem Beschwerdeführer die Absolvierung eines dreimonatigen Arbeitstraining s zur Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer müsse damit beginnen, auch ausserhalb von zu Hause einer Tagesstruktur nachzugehen und sich von seiner Fixierung lösen, dass er aufgrund seiner Rückenschmerzen nicht arbeiten könne ( Urk. 10/19 S. 2 und 3). Die Empfehlung eines dreimonatigen Arbeitstrainings

erfolgte

somit vor dem Hintergrund einer fehlenden Tagesstruktur und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch nie in der Schweiz gearbeitet hatte . Sie ist

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht

als Attestierung einer

unbefriste ten, vollen

Arbeitsunfähigkeit

zu verstehen . Dr. Z.___ attestierte bloss eine befristete Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2013 bis 3 1. Juli 2013 und hielt expli zit fest, der Beschwerdeführer sei aktuell a us psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. 3. 3.4

Dr. B.___ kommt in seinem Arztbericht zum Schluss, dass aus rheumat ologi scher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vorliege ( Urk. 10/9 S. 7 ) . Der Beschwerde führer brachte in diesem Zusammenhang vor , er sei aufgrund des langjährigen Krankheitsverlaufs und den trotz einer Vielzahl von Therapien persistierenden Beschwerden auch bei einer körperlich leichten Tätigkeit in seiner Leistung ein geschränkt. Das Ausmass dieser Einschränkung könne nur durch ein Arbeitsas sessment evaluiert werden. Dem ist entgegenzu halten , dass Dr. B.___

den Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenbeschwerden zwar in seiner Leis tungsfähigkeit eingeschränkt hält , dies jedoch nur bei körperlich schwere n Arbeit en . Körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten sin d dem Beschwer deführer nach Einschätzung de s behandelnden Fach arztes uneingeschränkt möglich . Entgegenstehende Hinweise sind den Akten nicht zu entnehmen, wes halb sich ein Arbeitsassessment erübrigt . Dem Beschwerdeführer

ist

daher die Ausübung

sämtlicher leichte r und körperlich mittelschwerer Tätigkeiten

auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt uneingeschränkt möglich ( Urk. 10/9). 3.4

Der Beschwerdeführer brachte schliesslich vor, die IV-Stelle habe es zu Unrecht unterlassen, einen Bericht seines Hausarztes, Dr. med. C.___ , einzu holen. Im Rahmen der Anmeldung gab der Beschwerdeführer an, dass er sowohl den Hausarzt als auch das Y.___ im Zusammenhang mit dem geklagten Morbus Bechterew aufgesucht habe ( Urk. 10/8 S. 5). Aus dem der Anmeldung beiliegenden Bericht des Y.___ vom 4. September 2013 geht sodann hervor, dass den behandelnden Rheumatologen der Hausarz t des Beschwerdeführers bekannt war ; eine Kopie des Berichtes ging auch an ihn ( Urk. 10/1). Entsprechend darf angenommen werden, dass dem Hausarzt die Einschätzung der behandelnden Fachärzte, wonach dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Einschränkung zumutbar ist, bekannt und er von deren Einschätzung nicht abgewichen war, ansonsten er den Beschwerdeführer an einen weiteren Spezialisten überwiesen hätte; vor diesem Hintergrund war es aber nicht erforderlich, einen entsprechenden Bericht einzuholen. Weitere Abklärungen sind daher nicht notwendig. 3. 5

Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer weder an einer psychischen

Störung noch an einer somatischen Krankheit leidet, welche seine Arbeitsfähigkeit bezüglich einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit

– aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer je kör perlich schwere Arbeiten ausführte – beeinträchtigen würde. 4.

4.1

Selbst wenn angenommen würde, dass der Beschwerdeführer vor Auftreten sei ner gesundheitlichen Beschwerden eine körperlich schwere Erwerbstätigkeit ausgeführt hätte, würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindes tens 40 % vorliegen. Dies aus folgenden Gründen: 4.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.3 4.3. 1

Für die Bemessung des Valideneinkommens , ist entscheidend , was die versi cherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein - lichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdie nen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie mög lich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungs gemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.2.2 [I 822/06]).

Abweichend vom Grundsatz, dass das - so konkret wie möglich zu ermittelnde - Valideneinkommen auf einem vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielten Erwerb fussen soll, kann im Wesentlichen in zwei Konstellationen auf sogenannte Tabellenlöhne (im Regelfall gemäss LSE) zurückgegriffen werden: Nach der Rechtsprechung sind invaliditätsfremde Gesichtspunkte (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Sprachkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) im Rahmen des Einkommensvergleichs gemäss

Art. 16 ATSG entweder gar nicht oder dann aber bei beiden Vergleichsgrössen

gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225 mit Hinweisen). Wird in einem solchen Fall beim Invalidenein kommen die der verbliebenen Leistungsfähigkeit entsprechende übliche Entloh nung herangezogen, so darf das Valideneinkommen nicht nach dem vor Eintritt der Invalidität effektiv erzielten Lohn ermittelt werden, wenn dieser in erhebli chem Ausmass von einkommensmindernden Faktoren beeinflusst war. Entspre chende Überlegungen gelten auch im Hinblick auf die Bezeichnung der zutref fenden Tabelle (branchenspezifisch oder gesamtarbeitsmarktbezogen). Wenn allerdings aufgrund der Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, der Versi cherte hätte sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dau ernd aus freien Stücken mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt, so ist darauf abzustellen (BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der Gesund heitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Tabellenlöhnen der LSE schlägt sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie der Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönli chen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (zum Ganzen Urteil des Bun desgerichts 9C_266/2008 vom 2 8. August 2008 E. 3.1 und 3.2 mit diversen Hinweisen). 4.3.2

D er Beschwerdeführer gab im Rahmen des Verwaltungsverfahrens an , in D.___

als Geschäftsführer gearbeitet zu haben. Er unterlässt eine weitergehende Sub stantiierung bezüglich der Branche, in welcher er tätig war und auch bezüglich des Einkommens, welches er vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden erzielt hatte. Aufgrund fehlender Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden erzielten Lohn, ist deshalb für die Bestimmung des Validen einkommens vorliegend auf Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) abzustellen. Solchermassen wäre vorliegend mangels Anerkennung einer Ausbildung des Beschwerdeführers in der Schweiz auf den Lohn für Hilfs arbeiten (Zentralwert), Anforderungsniveau 4, abzustellen. 4.4 4. 4.1

Der Beschwerdeführer brachte im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemes sung

vor, es sei aufgrund der Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit sowie sei ner fehlenden Berufskenntnisse in einer leidensangepassten Tätigkeit ein Abzug von mindestens 15 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen. 4.4.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Inva lideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht errei - chen . Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem all gemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Natio nalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäfti - gungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25

% des Tabel lenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 4. 4.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ebenfalls ein statis tischer Tabellenlohn heranzuziehen. Dem Beschwerdeführer steht ein brei tes Tätigkeitsspektrum offen. Möglich sind ihm körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten. M angels Anerkennung einer Ausbildung des Beschwerde führers in der Schweiz ist vorliegend deshalb auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforderungsniveau 4, abzustellen.

Da zur Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens somit derselbe Tabel lenlohn heranzuziehen wäre, entspräche der Invaliditätsgrad der Höhe des allfälligen Leidensabzugs.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst bei Gewährung des höchst möglichen leidensbedingten Abzugs von 25 % lediglich ein Invaliditätsgrad von 25 % resultieren würde, woraus sich kein Rentenanspruch des Beschwerdeführers ergäbe. 5.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher der Rentenan spruch verneint wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzu weisen. 6.

6 .1

Mit seiner Beschwerde vom 2 6. November 2014 beantragte der Beschwerdefüh rer ausserdem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zu bestellen ( Urk. 1) . Mit Eingabe vom 1 8. Dezember 2014 substantiierte er sein Gesuch bezüglich Bedürftigkeit und reichte eine Bestätigung der Sozialbehörde seiner Wohngemeinde zu den Akten (Urk. 8). 6 .2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustge fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6 .3

Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) nicht erfüllt , liegen doch lediglich Berichte der behandelnden Ärzte bei den Akten, welche dem Beschwerdeführer sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestieren. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche eine n gegenteiligen Schluss nahelegen könnten. Entsprechend rechtfertigt sich die Annahme, ein sol venter Beschwerdeführer würde diesen Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht führen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege ist daher wege n Aussichtslosigkeit abzuweisen. 6 .4

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. – bis Fr. 1'000. – festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6 00. – dem Beschwerdeführer aufzuerle gen . Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 6. November 2014 um Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan des wird abgewiesen , und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 . – werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann