Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1967, absolvierte nach der Schule eine Anlehre als Verkaufshelferin ( Urk. 12/1). Sie war vom Juni bis Dezember 2007 in einem 20%igen Pensum in der Reinigung tätig und meldete sich am 30. September 2009 wegen einer Diskushernie der Lendenwirbelsäule bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an ( Urk. 12/3). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. April 2010 fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 12/22).
Ab dem 1 2. Dezember 2011 war die Versicherte in einem 100%-Pensum als Wäschereimitarbeiterin tätig. Am 24. September 2012 rutschte sie beim Duschen aus und fiel auf den Rücken, weshalb sie anschliessend krankgeschrieben war ( Urk. 12/25, Urk. 12/26). Wegen unfallbedingter Schmerzen und Beschwerden der Arme meldete sie sich am 14. Januar 2013 bei der Eidgenössischen Invali denversicherung erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/31). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor ( Urk. 12/34, Urk. 12/35, Urk. 12/37, Urk. 12/39, Urk. 12/41, Urk. 12/42, Urk. 7/43), insbesondere zog sie die Akten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, der obligatorischen Unfallversicherung der Versicherten, bei ( Urk. 12/33, Urk. 12/40) und gab ein polydisziplinäres (allgemeininternistisches, neurologisches, psychiatrisches, rheumatologisches, ophthalmologisches) Gutachten beim Institut Y.___
in Auftrag, welches am
19. Mai 2014 erstattet wurde ( Urk. 12/56). Mit Vorbescheid vom 5. August 2014 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht ( Urk. 12/64) . Dagegen erhob die Versicherte am 15. September 2014 Einwand ( Urk. 12/69). Am 30. Septem ber 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2). 2.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer, am 24. November 2014 Beschwerde erheben. Sie beantragte, ihr sei eine ange messene Nachfrist zur Begründung beziehungsweise Verbesserung der Beschwerde anzusetzen ( Urk. 1). Mit Verfügung vom 26. November 201 4 wurde der Versicherten sodann eine solche Nachfrist zur Begründung der Beschwerde eingeräumt ( Urk. 5), wonach die begründete Beschwerde
am
11. Dezember 2014 erfolgte. Die Versicherte beantragte, ihr sei mindestens eine halbe Invaliden rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklä rung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unent geltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ( Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom
29. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
11) und mit Verfügung vom 6. Februar 2015 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt sowie Rechtsanwalt Michael Grimmer als unentgeltli cher Rechtsvertreter bestellt ( Urk. 13). Nach telefonischer Auf - forderung reichte Rechtsanwalt Michael Grimmer am
31. August 2015 seine Honorarnote ein ( Urk. 15, Urk. 16).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Allgemeine Sozialversicherungsrecht [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts - gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei ps ychischen Fehlent wicklungen nötig ist -, in Kenntnis der un d gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschwe ren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2014 gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom
19. Mai 2014 ( Urk. 12/56) von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Dabei nahm die IV-Stelle eine Herabsetzung des Invalideneinkommens aufgrund einer Einkom mensparallelisierung
vor und berücksichtigte einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % . Aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrads von 29 % ver neinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.2
Die Versicherte liess in der Beschwerde vom
11. Dezember 2014 insbesondere vorbringen, die im April 2014 durchgeführte Operation an der rechten Hand beziehungsweise dem rechten Handgelenk habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht, weshalb von einer höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, als ihr
im Y.___ -Gutachten attestiert worden s ei . Die IV-Stelle sei ihrer Abklärungs pflicht in diesem Zusammenhang nicht in genügendem Mass nachgekommen, weshalb eine Rückweisung für weitere Sachverhaltsabklärungen nötig sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die im Y.___ -Gutachten festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 10 % aus ophthalmologischer Sicht vollumfänglich in der aus rheumatologischer Sicht attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 2 5 % aufgehen solle , vielmehr seien diese zusammenzuzählen . Schliesslich kritisierte die Versicherte auch das von der IV-Stelle festgelegte Invaliden - einkommen ( Urk. 7 S. 8-10). 2.3
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Versicherten vom
14. Januar 2013 ( Urk. 12/31) eingetreten, weshalb zu prüfen ist, ob sich seit der rentenver - neinenden Verfügung vom 16. April 2010 ( Urk. 12/22) eine für den Rentenan spruch relevante Änderung des Invaliditätsgrads ergeben hat. Dazu ist zunächst auf die gesundheitlichen Beschwerden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit auszugehen. 3.
3.1
Die Gutachter des Instituts Y.___ untersuchten die Versicherte
im Auftrag der IV-Stelle am 7., 8. und 23. April 2014 ( Urk. 12/56/2), wobei auch Labor untersuchungen durchgeführt ( Urk. 12/56/12) und Ergebnisse bildgebender Untersuchungen berücksichtigt wurden ( Urk. 12/56/18- 19) . I m polydisziplinären , nämlich
allge meininternistischen , neurologische n, psychiatrischen , rheumatologische n und ophthalmologischen
Gutachten vom 19. Mai 2014 wurde zunächst die Aus gangslage zusammen gefasst und wurden sodann die vorhandenen Akten aus zugsweise wieder gegeben ( Urk. 12/56/3-10). Anschliessend erhob der allge meininternistische Gutachter die persönliche Anamnese, also das jetzige Leiden, die Sozial- und Arbeitsanamnese sowie die medizinische Anamnese ( Urk. 12/56/11-12). Zudem wurden spezifische
psychiatrische , rheumatologische , neurologische und ophthalmologische Anamnesen erhoben ( Urk. 12/56/13- 15, Urk. 12/ 56/ 16-17 , Urk. 12/56/22-23 ). 3.2
Die Versicherte teilte dem psychiatrischen Gutachter mit, sie fühle sich sehr belas tet und leide unter verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden. Zudem befinde sich i hr jüngster Sohn im Strafvollzug. Sie lebe in vierter Ehe mit ihrem Mann in einer 1,5-Zimmerwohnung. Am Morgen stehe sie zwischen sieben und acht Uhr auf, gehe dann mit dem Hund spazieren, widme sich dem Haushalt und koche das Mittagessen. Am Nachmittag gehe sie erneut mit dem Hund spazieren, habe oft Arzttermine wahrzunehmen und schaue, falls sie nichts zu tun habe, eine n Film . Abends führe sie Gespräche mit dem Ehemann. Sie versu che auch immer wieder Zeitung zu lesen und benütze einen Hometrainer. Soziale Kontakte pflege sie kaum noch und sie habe die Verbindungen zu ihrer Herkunftsfamilie schon vor Jahren eingestellt. Im Oktober 2013 habe sie eine Reise mit ihrem Mann in dessen Herkunftsland Tunesien unternommen ( Urk. 12/56/14-15).
Die Versicherte klagte gegenüber dem rheumatologischen Gutachter über ausge prägte lumbale Anlaufschmerzen am Morgen , mit Ausstrahlung in den Becken gürtel und die Oberschenkel . Nach einer knappen Stunde bessere sich Bewe gungsfähigkeit im Beckengürtel jeweils . B eim Tragen und Heben von Lasten mit mehr Gewicht als fünf bis sieben Kilogramm, nach wenigen Minuten Stehen am Ort und
nach einer halben Stunde Spazierengehen in langsamen Tempo trete lumbal und im Beckengürtel eine sofortige und deutliche Schmerzzunahme auf .
Z udem nähmen die Schmerzen am Abend generell an Intensität zu. D ie chroni schen zervikalen Beschwerden ständen
zur Zeit gegenüber den Lenden - beschwerden eindeutig im Vordergrund, denn diese Schmerzen beständen andau ernd und führten zu Durchschlaf- und Einschlafstörungen. Ausserdem träten immer wieder starke Kopfschmerzen mit einem migräniformen Schmerz - charak ter auf. Schliesslich seien linksseitig auch intermittierende Vorfuss - schmerzen vorhanden ( Urk. 12/56/17).
Während die Versicherte gegenüber dem allgemeininternistischen Gutachter angab, sie könne sich keine körperlich belastenden Tätigkeiten mehr vorstellen, doch eine Tätigkeit im Verkauf sei eventuell durchaus möglich ( Urk. 12/56/12), gab sie dem psychiatrischen Gutachter an, sie denke , eine berufliche Tätigkeit sei im Moment nicht möglich, da sie schon im Haushalt überfordert sei ( Urk. 12/56/15). 3. 3
Die Gutachter des Instituts Y.___ nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit ( Urk. 12/56/28) : - ein chronisches zervikales bis zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) - radiomorphologisch: Fortgeschrittene Oste o chondrose und beidseitige Unkovertebralarthrosen . Multivektorielle rechtsbetonte Protrusio nen / Bulging
disc der Bandscheiben C5/6 und der mit residuellen Knöchern weitgehend überbrückten Bandscheibe C6/7. Geringe Einengung des Spinalkanal s in Höhe C5/6 und C6/7 kombiniert, vor wiegend
ossär , weniger diskal ventral. Ventral in beiden Etagen tangiertes Myelon , nicht signifikant komprimiert. Kombinierte ossäre weniger diskale
Neuroforamen -Stenosen, mässi ggradig einzustufen in Höhe C5/ 6 rechts und C6/7 links, höhergradige
Foramenstenose in Höhe C6/7 rechts . - Wirbelsäulenfehlhaltung mit betonter Kyphosierung im zervikothoraka len Übergang, konsekutiv H alswirbelsäulen
- sowie Schulterprotraktionsfehlstellung - Reaktive Myogelosen der Nacken-Schultergürtelmuskulatur mit ausge dehnten interskapulären schmerzhaften Tri gg erpoints im Rahmen einer allgemeinen muskulären Dekonditionierung - ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - Verdachtsdiagnose: chronisches Fazettengelenk schmerz syndrom - r adiom orphologisch: Osteochondrose Lendenwirbelkörper 5/ Sakral - wirbelkörper
1, erhaltenes ventrales und dorsales ossäres Alignement, Spondylophyten
Brustwirbelkörper 12- Sakralwirbelkör per 1 ventral, Höhenminderung der Deckplatte Brustwirbelkörper 12 und Lenden - wirbelkörper
1 ventral, Fazettengelenksarthrose LWK4/5, WK5/SWK1 linksbetont - Wirbelsäulenfehlhaltung/- fehlform (s-förmige Skoliose, lumbal rechts, thorakal linkskonvex, abgeflachte mittlere BWS-Kyphose - erhebliche muskuläre Dekonditionierung
- Adipositas permagna
(ICD-10 E66) mit BMI von 37 kg/m 2 - eine diabetische Polyneuropathie (ICD-10 G62.8) - ein anamnestischer Verdacht auf Epilepsie (ICD-10 G40.3) - verminderte Sehfähigkeit - diabetische Makulopathie beidseits rechtsbetont - proliferative diabetische Retinopathie rechts und nicht proliferative dia betische Retinopathie links (ICD-10 H36.0) - beginnende Linsentrübung beidseits (ICD-10 H25.0) .
Zudem hielten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits - fä higkeit fest ( Urk. 12/56/29): - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Karpaltunnelsy nd rom rechts (ICD-10 G56.0), operative Dekompress ion des N ervus
medianus geplant am 15. April 2014 - anamnestisch Verdacht auf Migräne (ICD-10 G43) - Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9) - Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.7) - arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - Adipositas per magna (ICD-10 E66) - Verdacht auf intermittierenden gastroösophagealen Reflux (ICD-10 K21.9) - Chronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) - Störung des roten Blutbildes (ICD-10 D75.9) - Anlagebedingte Fehlsichtigkeit ( Hyperopie , Astigmatismus) (ICD-10 H52.0/H52.2) - latentes Aussenschielen (ICD-10 H50.5) - chronische Benetzungsstörung (ICD-10 H19.3) - Zustand nach akuter Glaskörperblutung, rechtes Auge (ICD-10 H43.1) - z entrale epiretinale
Gliose , rechtes Auge (ICD-10 H35.3) . 3. 4
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter in der interdisziplinären Gesamtbeur teilung aus, es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestamm ten Tätigkeiten in der Reinigung und als Wäsche r eimitarbeiterin ebenso wie für sonstige regelmässig mittel- bis schwerbelastende berufliche Tätigkeiten. Für körperlich leicht e , wechselbelastende berufliche Tätigkeiten bestehe hingegen eine 75%ige ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit, mit einem erhöhten Pausenbedarf von zehn bis fünfzehn Minuten pro Stunde ( Urk. 12/56/30-32). Zum Profil der angepassten Tätigkeit hielten die Gutachter fest, die Versicherte müsse jederzeit die Möglichkeit haben , ihre Arbeitsposition selbständig zu wechseln, wobei insbesondere Arbeiten in anhaltender Oberkör per-Vorneigeposition zu vermeiden seien, ebenso Arbeiten verbunden mit stere otypen Rotationsbewegungen von Hals- und Lendenwirbelsäule sowie vor allem Überkopfarbeiten mit der Notwendigkeit einer Hohlkreuzbildung. In Schulter neutralstellung seien derzeit feinmotorische Tätigkeiten mehrheitlich nur links möglich. Weiter seien regelmässig e berufsbedingte Gehstrecken ungünstig und es sei zu vermeiden, dass wiederholt Treppen oder gar Leitern oder Gerüste benutzt werden müssten. Das Heben, Ziehen, Stossen und Tragen von Lasten sei bis zur Taille bis maximal zum Gewicht von zehn Kilogramm und über die Taille bis maximal zum Gewicht von fünf Kilogramm möglich ( Urk. 12/56/21). Schliesslich seien Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen nicht zumutbar und beinhalteten die Tätigkei ten vorzugsweise weder Schichtdienst noch Stereosehen ( Urk. 12/56/24-25, Urk. 12/56/27). 3.5
Die im Gutachten des Instituts Y.___ festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer ange passten Tätigkeit wurde mit den gesundheitlich bedingten Einschränkun gen der Versicherten schlüssig begründet und erscheint nachvollziehbar. Die Versicherte lässt dagegen geltend machen, die im April 2014 aufgrund ihres Karpaltunnelsyndroms durchgeführte Operation sei nicht erfolgreich verlaufen ( Urk. 7 S.
8). Doch der rheumatologische Gutachter hielt zum Karpaltunnelsyn drom lediglich fest, dass momentan feinmotorische Tätigkeiten mehrheitlich links möglich seien. Dabei führte er aus, dass die Arbeitsfähigkeit von 75 % für eine angepasste Tätigkeit bereits ab dem 24. September 2012, dem Unfalldatum, vorliege ( Urk. 12/56/21). Da auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch genü gend Verweistätigkeiten existieren, für welche keine feinmotorische n
Fähigkei ten benötigt werden , ist die Versicherte auch im Falle eines nicht optimalen Verlauf s der Operation im April 2014 in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 75 % arbeitsfähig. Die Einschränkungen in Bezug auf das Tätigkeitsspektrum werden im Rahmen des leidensbedingten Abzugs vom gemäss Tabellenwerten bestimmten Invalidenlohn zu berücksichtigen sein (vgl. E. 4.4). Anzumerken ist, dass die Versicherte in der Beschwerde vom 11. Dezember 2014 zwar erwähnte, wegen des Karpaltunnelsyndroms nach wie vor die Ergotherapie zu besuchen, jedoch keinen Arzt benannte, bei welchem sie sich wegen diesen Beschwerden aktuell in Behandlung befinde t und auch keine Arztberichte einreichte ( Urk. 7 S. 8). Weiter kritisierte die Versicherte, dass das Y.___ -Gutachten insgesamt von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausg ehe , obwohl rheu matologischerseits eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit und von ophthalmologischer Seite her eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe ( Urk. 7 S. 8-9) . M ehrere , auf verschiedenen Krankheitsfaktoren beruhende Beschwerden können in ihrer Kumulation im Rahmen einer Gesamtbeurteilung einen höheren, aber auch einen niedrigeren Grad an Behinderung ergeben, als dies bei separater Beurtei lung und anschliessender Addition zutreffen würde (Urteil
des Bundesgerichts
8C_831/2010 vom 3.
Februar
2011 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen)
. Der Grad der Arbeitsunfähig keit ist diesfalls vielmehr aufgr und einer sämtliche Behinderun gen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen (Urteil des Bun desgerichts I 85/04 vom 27. April 2004 E. 2.3). Vorli e gend legten die Gutachter einen Gesamtschaden dar und eine gesamthafte Ar b eitsfähigkeit fest. Es leuch tet nicht ein, weshalb die 10%ige generelle Arbeitsunfähigkeit aus ophtalmol o gischen Gründen zu r körperlichen Einschrän k ung dazugezählt werden müsste. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass die 75%ige Arbeitsfähigkeit gemäss inter disziplinäre r Gesamtbeurteilung de s
Instituts Y.___ durchaus die Auswirkungen sämtlicher gesundheitlicher Beschwerden in ihrem Zusammenspiel berücksichtig t . 3.6
Es ist folglich von einer Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Umfang von 75 % für eine leidensangepasste Tätigkeit im Sinne des im Y.___ -Gutachten festgeleg ten Tätigkeitsprofils (vgl. E. 3.4) auszugehen. Somit ist mittels Einkommensver gleichs der Invaliditätsgrad zu bestimmen und zu prüfen, ob ein Rentenan spruch besteht. 4. 4.1
Die IV-Stelle bestimmte das Valideneinkommen der Versicherten basierend auf de r A uskunft ihrer letzten Arbeitgeberin, der Wäscherei Z.___ ,
vom 7. Mai 2013 ( Urk. 2, Urk. 12/39, Urk. 12/62). Zudem hat d ie IV-Stelle das Validen ein kommen gemäss der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2013 ( Schweizeri scher Lohnindex nach Branche [ Bundesamt für Statistik [BFS]
20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1. 2 . 10] )
be rechnet ( Urk. 12/69, Urk. 2). Diese Bestimmung des Valideneinkommens
erfolgte korrekt. Im Übrigen wurde dieses
Valideneinkommen von der Versicherten anerkannt ( Urk. 7 S. 9). Es ist somit von einem Jahresbruttov alideneinkommen in der Höhe von Fr. 48‘305.80 ( Fr. 47‘970.-- x 1,007) auszugehen. 4.2
Die Versicherte liess geltend machen, es sei zur Bestimmung des Invalidenein kommens nicht auf d en Tabellenwert für
Hilfsarbeiten
in sämtlichen Branchen abzustützen, sondern es sei vom
Tabellenwert für Hilfsarbeiten im Bereich Kör per- und Kleiderpflege auszugehen ( Urk. 7 S. 9). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch beim Invalideneinkommen der Tabellenwert gemäss der
Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) , Zeile 'Total Privater Sektor' anzuwenden , wenn die Versi cherte eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit in verschiedenen Bereichen aus zuüben vermag. Daran ändert sich nichts , wenn das
so bestimmte Einkommen höher ist als der vormals erzielte Verdienst in einer Branche , in welcher die Löhne statistisch gesehen erheblich unte r dem Gesamtdurchschnitt liegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012
E. 7).
Vorliegend kann die Versicherte unter Berücksichtigung des behinderungs - beding ten Anforderungsprofils in sämtlichen Branchen einer Hilfstätigkeit nachgehen. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist daher wie von der IV-Stelle festgehalten auf die Tabelle TA 1 der LSE 20 10 abzustel len. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten ( Anforde rungsniveau
4) für Frauen betrug Fr. 4‘ 225 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 13 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41 ,7 Stunden hochzurechnen ( BFS , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, im Internet abrufbar ) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen ( BFS , Schweizeri scher Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominal lohnindex
Frauen [T1. 2 . 10] ). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 54‘ 294 . 5 5 ( Fr. 4‘ 225 .-- x 12 : 40 x 41, 7
x
1,01 x 1,01 x 1,007 ). 4.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt der auf - nur, aber immer hin - 5 % zu beziffernde Erheblichkeitsgrenzwert als Voraussetzung der Ein kommensparallelisierung dem Bedürfnis nach Ausgleichung eines aus invalidi tätsfremden Gründen unfreiwillig deutlich unterdurchschnittlich realisierten Einkommens in der angestammten Tätigkeit. Mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung ist zu vermeiden, dass die - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls durchzufüh rende Einkommensparallelisierung eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditäts grades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausglei chung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsäch lich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Refe renzeinkommen ( BGE 135 V 297 ). Da das effektiv von der Versicherten erzielte Valideneinkommen
11 % und somit mehr als 5 % unter dem branchenüblichen Wert nach LSE liegt, ist das Invalideneinkommen im Rahmen einer sogenannten Einkommensparallelisierung
um den Wert herabzusetzen , der die Erheblich keitsgrenze von 5 % übersteigt, also um 6 % , was Fr. 51‘036.88 ergibt (54‘294.55 x 0,94) . Gemessen am noch zumutbaren Pensum von 7 5 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 3 8 ' 277 . 66
( Fr. 51‘036.88 x 0,75) . 4.4
Weiter hat die IV-Stelle vom Invalideneinkommen aufgrund des behinderungs - be dingt eingeschränkten Tätigkeitsspektrums einen leidensbe dingten Abzug von 10 % vorgenommen ( Urk. 12/62, Urk. 2). Die Versicherte liess demgegenüber geltend machen, aufgrund der zahlreichen Einschränkungen rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von mindestens 20 % ( Urk. 7 S. 9-10 ). Das Bundesgericht hat wiederholt bestätigt, dass die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt darstellen, dass jedoch genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten zu finden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_726/2014 vom 0 2. April 2015 E. 4) . Wird ein verhältnismässig hoher leidensbedingter Abzug in der Höhe von 20 % vorgenommen, welcher auch der Tatsache Rechnung trägt, dass die dominante rechte Hand nicht für feinmoto rische Tätigkeiten eingesetzt werden kann, so ergibt sich Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 30‘622.13 ( Fr. 3 8 ' 277 . 66 x 0,8). 4.5
Verglichen mit dem Valideneinkommen ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 17 ' 683 . 65 und somit ein Invaliditätsgrad von aufge rundet 37 %. Es besteht folglich kein Rentenanspruch, weshalb die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 30. September 2014 ( Urk.
2) abzuwei sen ist. 5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen , zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) . 5.2
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Grimmer, steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorarnote vom 31. August 2015 machte er einen Aufwand von elf Stunden und vierundfünfzig Minuten sowie Barauslagen von Fr. 216.40 geltend ( Urk. 16). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwie rigkeit der Sache angemessen . Unter Berücksichtigung des vom unentgeltlichen Rechtsvertreter verrechneten angemessenen Stundenansatzes von Fr. 200.-- beläuft sich die Entschädigung auf Fr. 2‘804.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) , wobei die Versicherte auf die Nachzahlungspflicht nach
§ 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Grimmer, Zürich,
wird mit Fr. 2 ‘ 804.65 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1967, absolvierte nach der Schule eine Anlehre als Verkaufshelferin ( Urk. 12/1). Sie war vom Juni bis Dezember 2007 in einem 20%igen Pensum in der Reinigung tätig und meldete sich am 30. September 2009 wegen einer Diskushernie der Lendenwirbelsäule bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an ( Urk. 12/3). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. April 2010 fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 12/22).
Ab dem 1 2. Dezember 2011 war die Versicherte in einem 100%-Pensum als Wäschereimitarbeiterin tätig. Am 24. September 2012 rutschte sie beim Duschen aus und fiel auf den Rücken, weshalb sie anschliessend krankgeschrieben war ( Urk. 12/25, Urk. 12/26). Wegen unfallbedingter Schmerzen und Beschwerden der Arme meldete sie sich am 14. Januar 2013 bei der Eidgenössischen Invali denversicherung erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/31). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor ( Urk. 12/34, Urk. 12/35, Urk. 12/37, Urk. 12/39, Urk. 12/41, Urk. 12/42, Urk. 7/43), insbesondere zog sie die Akten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, der obligatorischen Unfallversicherung der Versicherten, bei ( Urk. 12/33, Urk. 12/40) und gab ein polydisziplinäres (allgemeininternistisches, neurologisches, psychiatrisches, rheumatologisches, ophthalmologisches) Gutachten beim Institut Y.___
in Auftrag, welches am
19. Mai 2014 erstattet wurde ( Urk. 12/56). Mit Vorbescheid vom 5. August 2014 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht ( Urk. 12/64) . Dagegen erhob die Versicherte am 15. September 2014 Einwand ( Urk. 12/69). Am 30. Septem ber 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Allgemeine Sozialversicherungsrecht [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts - gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei ps ychischen Fehlent wicklungen nötig ist -, in Kenntnis der un d gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschwe ren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer, am 24. November 2014 Beschwerde erheben. Sie beantragte, ihr sei eine ange messene Nachfrist zur Begründung beziehungsweise Verbesserung der Beschwerde anzusetzen ( Urk. 1). Mit Verfügung vom 26. November 201
E. 2.1 Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2014 gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom
19. Mai 2014 ( Urk. 12/56) von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Dabei nahm die IV-Stelle eine Herabsetzung des Invalideneinkommens aufgrund einer Einkom mensparallelisierung
vor und berücksichtigte einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % . Aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrads von 29 % ver neinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 2).
E. 2.2 Die Versicherte liess in der Beschwerde vom
11. Dezember 2014 insbesondere vorbringen, die im April 2014 durchgeführte Operation an der rechten Hand beziehungsweise dem rechten Handgelenk habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht, weshalb von einer höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, als ihr
im Y.___ -Gutachten attestiert worden s ei . Die IV-Stelle sei ihrer Abklärungs pflicht in diesem Zusammenhang nicht in genügendem Mass nachgekommen, weshalb eine Rückweisung für weitere Sachverhaltsabklärungen nötig sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die im Y.___ -Gutachten festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 10 % aus ophthalmologischer Sicht vollumfänglich in der aus rheumatologischer Sicht attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 2
E. 2.3 Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Versicherten vom
14. Januar 2013 ( Urk. 12/31) eingetreten, weshalb zu prüfen ist, ob sich seit der rentenver - neinenden Verfügung vom 16. April 2010 ( Urk. 12/22) eine für den Rentenan spruch relevante Änderung des Invaliditätsgrads ergeben hat. Dazu ist zunächst auf die gesundheitlichen Beschwerden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit auszugehen. 3.
3.1
Die Gutachter des Instituts Y.___ untersuchten die Versicherte
im Auftrag der IV-Stelle am 7., 8. und 23. April 2014 ( Urk. 12/56/2), wobei auch Labor untersuchungen durchgeführt ( Urk. 12/56/12) und Ergebnisse bildgebender Untersuchungen berücksichtigt wurden ( Urk. 12/56/18- 19) . I m polydisziplinären , nämlich
allge meininternistischen , neurologische n, psychiatrischen , rheumatologische n und ophthalmologischen
Gutachten vom 19. Mai 2014 wurde zunächst die Aus gangslage zusammen gefasst und wurden sodann die vorhandenen Akten aus zugsweise wieder gegeben ( Urk. 12/56/3-10). Anschliessend erhob der allge meininternistische Gutachter die persönliche Anamnese, also das jetzige Leiden, die Sozial- und Arbeitsanamnese sowie die medizinische Anamnese ( Urk. 12/56/11-12). Zudem wurden spezifische
psychiatrische , rheumatologische , neurologische und ophthalmologische Anamnesen erhoben ( Urk. 12/56/13- 15, Urk. 12/ 56/ 16-17 , Urk. 12/56/22-23 ). 3.2
Die Versicherte teilte dem psychiatrischen Gutachter mit, sie fühle sich sehr belas tet und leide unter verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden. Zudem befinde sich i hr jüngster Sohn im Strafvollzug. Sie lebe in vierter Ehe mit ihrem Mann in einer 1,5-Zimmerwohnung. Am Morgen stehe sie zwischen sieben und acht Uhr auf, gehe dann mit dem Hund spazieren, widme sich dem Haushalt und koche das Mittagessen. Am Nachmittag gehe sie erneut mit dem Hund spazieren, habe oft Arzttermine wahrzunehmen und schaue, falls sie nichts zu tun habe, eine n Film . Abends führe sie Gespräche mit dem Ehemann. Sie versu che auch immer wieder Zeitung zu lesen und benütze einen Hometrainer. Soziale Kontakte pflege sie kaum noch und sie habe die Verbindungen zu ihrer Herkunftsfamilie schon vor Jahren eingestellt. Im Oktober 2013 habe sie eine Reise mit ihrem Mann in dessen Herkunftsland Tunesien unternommen ( Urk. 12/56/14-15).
Die Versicherte klagte gegenüber dem rheumatologischen Gutachter über ausge prägte lumbale Anlaufschmerzen am Morgen , mit Ausstrahlung in den Becken gürtel und die Oberschenkel . Nach einer knappen Stunde bessere sich Bewe gungsfähigkeit im Beckengürtel jeweils . B eim Tragen und Heben von Lasten mit mehr Gewicht als fünf bis sieben Kilogramm, nach wenigen Minuten Stehen am Ort und
nach einer halben Stunde Spazierengehen in langsamen Tempo trete lumbal und im Beckengürtel eine sofortige und deutliche Schmerzzunahme auf .
Z udem nähmen die Schmerzen am Abend generell an Intensität zu. D ie chroni schen zervikalen Beschwerden ständen
zur Zeit gegenüber den Lenden - beschwerden eindeutig im Vordergrund, denn diese Schmerzen beständen andau ernd und führten zu Durchschlaf- und Einschlafstörungen. Ausserdem träten immer wieder starke Kopfschmerzen mit einem migräniformen Schmerz - charak ter auf. Schliesslich seien linksseitig auch intermittierende Vorfuss - schmerzen vorhanden ( Urk. 12/56/17).
Während die Versicherte gegenüber dem allgemeininternistischen Gutachter angab, sie könne sich keine körperlich belastenden Tätigkeiten mehr vorstellen, doch eine Tätigkeit im Verkauf sei eventuell durchaus möglich ( Urk. 12/56/12), gab sie dem psychiatrischen Gutachter an, sie denke , eine berufliche Tätigkeit sei im Moment nicht möglich, da sie schon im Haushalt überfordert sei ( Urk. 12/56/15). 3. 3
Die Gutachter des Instituts Y.___ nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit ( Urk. 12/56/28) : - ein chronisches zervikales bis zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) - radiomorphologisch: Fortgeschrittene Oste o chondrose und beidseitige Unkovertebralarthrosen . Multivektorielle rechtsbetonte Protrusio nen / Bulging
disc der Bandscheiben C5/6 und der mit residuellen Knöchern weitgehend überbrückten Bandscheibe C6/7. Geringe Einengung des Spinalkanal s in Höhe C5/6 und C6/7 kombiniert, vor wiegend
ossär , weniger diskal ventral. Ventral in beiden Etagen tangiertes Myelon , nicht signifikant komprimiert. Kombinierte ossäre weniger diskale
Neuroforamen -Stenosen, mässi ggradig einzustufen in Höhe C5/ 6 rechts und C6/7 links, höhergradige
Foramenstenose in Höhe C6/7 rechts . - Wirbelsäulenfehlhaltung mit betonter Kyphosierung im zervikothoraka len Übergang, konsekutiv H alswirbelsäulen
- sowie Schulterprotraktionsfehlstellung - Reaktive Myogelosen der Nacken-Schultergürtelmuskulatur mit ausge dehnten interskapulären schmerzhaften Tri gg erpoints im Rahmen einer allgemeinen muskulären Dekonditionierung - ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - Verdachtsdiagnose: chronisches Fazettengelenk schmerz syndrom - r adiom orphologisch: Osteochondrose Lendenwirbelkörper 5/ Sakral - wirbelkörper
1, erhaltenes ventrales und dorsales ossäres Alignement, Spondylophyten
Brustwirbelkörper
E. 4 wurde der Versicherten sodann eine solche Nachfrist zur Begründung der Beschwerde eingeräumt ( Urk. 5), wonach die begründete Beschwerde
am
11. Dezember 2014 erfolgte. Die Versicherte beantragte, ihr sei mindestens eine halbe Invaliden rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklä rung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unent geltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ( Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom
29. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
11) und mit Verfügung vom 6. Februar 2015 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt sowie Rechtsanwalt Michael Grimmer als unentgeltli cher Rechtsvertreter bestellt ( Urk. 13). Nach telefonischer Auf - forderung reichte Rechtsanwalt Michael Grimmer am
31. August 2015 seine Honorarnote ein ( Urk. 15, Urk. 16).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Die IV-Stelle bestimmte das Valideneinkommen der Versicherten basierend auf de r A uskunft ihrer letzten Arbeitgeberin, der Wäscherei Z.___ ,
vom 7. Mai 2013 ( Urk. 2, Urk. 12/39, Urk. 12/62). Zudem hat d ie IV-Stelle das Validen ein kommen gemäss der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2013 ( Schweizeri scher Lohnindex nach Branche [ Bundesamt für Statistik [BFS]
20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1. 2 . 10] )
be rechnet ( Urk. 12/69, Urk. 2). Diese Bestimmung des Valideneinkommens
erfolgte korrekt. Im Übrigen wurde dieses
Valideneinkommen von der Versicherten anerkannt ( Urk. 7 S. 9). Es ist somit von einem Jahresbruttov alideneinkommen in der Höhe von Fr. 48‘305.80 ( Fr. 47‘970.-- x 1,007) auszugehen.
E. 4.2 Die Versicherte liess geltend machen, es sei zur Bestimmung des Invalidenein kommens nicht auf d en Tabellenwert für
Hilfsarbeiten
in sämtlichen Branchen abzustützen, sondern es sei vom
Tabellenwert für Hilfsarbeiten im Bereich Kör per- und Kleiderpflege auszugehen ( Urk. 7 S. 9). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch beim Invalideneinkommen der Tabellenwert gemäss der
Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) , Zeile 'Total Privater Sektor' anzuwenden , wenn die Versi cherte eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit in verschiedenen Bereichen aus zuüben vermag. Daran ändert sich nichts , wenn das
so bestimmte Einkommen höher ist als der vormals erzielte Verdienst in einer Branche , in welcher die Löhne statistisch gesehen erheblich unte r dem Gesamtdurchschnitt liegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012
E. 7).
Vorliegend kann die Versicherte unter Berücksichtigung des behinderungs - beding ten Anforderungsprofils in sämtlichen Branchen einer Hilfstätigkeit nachgehen. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist daher wie von der IV-Stelle festgehalten auf die Tabelle TA 1 der LSE 20 10 abzustel len. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten ( Anforde rungsniveau
4) für Frauen betrug Fr. 4‘ 225 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20
E. 4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt der auf - nur, aber immer hin - 5 % zu beziffernde Erheblichkeitsgrenzwert als Voraussetzung der Ein kommensparallelisierung dem Bedürfnis nach Ausgleichung eines aus invalidi tätsfremden Gründen unfreiwillig deutlich unterdurchschnittlich realisierten Einkommens in der angestammten Tätigkeit. Mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung ist zu vermeiden, dass die - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls durchzufüh rende Einkommensparallelisierung eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditäts grades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausglei chung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsäch lich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Refe renzeinkommen ( BGE 135 V 297 ). Da das effektiv von der Versicherten erzielte Valideneinkommen
11 % und somit mehr als 5 % unter dem branchenüblichen Wert nach LSE liegt, ist das Invalideneinkommen im Rahmen einer sogenannten Einkommensparallelisierung
um den Wert herabzusetzen , der die Erheblich keitsgrenze von 5 % übersteigt, also um 6 % , was Fr. 51‘036.88 ergibt (54‘294.55 x 0,94) . Gemessen am noch zumutbaren Pensum von 7 5 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 3 8 ' 277 . 66
( Fr. 51‘036.88 x 0,75) .
E. 4.4 Weiter hat die IV-Stelle vom Invalideneinkommen aufgrund des behinderungs - be dingt eingeschränkten Tätigkeitsspektrums einen leidensbe dingten Abzug von 10 % vorgenommen ( Urk. 12/62, Urk. 2). Die Versicherte liess demgegenüber geltend machen, aufgrund der zahlreichen Einschränkungen rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von mindestens 20 % ( Urk. 7 S. 9-10 ). Das Bundesgericht hat wiederholt bestätigt, dass die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt darstellen, dass jedoch genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten zu finden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_726/2014 vom 0 2. April 2015 E. 4) . Wird ein verhältnismässig hoher leidensbedingter Abzug in der Höhe von 20 % vorgenommen, welcher auch der Tatsache Rechnung trägt, dass die dominante rechte Hand nicht für feinmoto rische Tätigkeiten eingesetzt werden kann, so ergibt sich Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 30‘622.13 ( Fr. 3 8 ' 277 . 66 x 0,8).
E. 4.5 Verglichen mit dem Valideneinkommen ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr.
E. 5 % aufgehen solle , vielmehr seien diese zusammenzuzählen . Schliesslich kritisierte die Versicherte auch das von der IV-Stelle festgelegte Invaliden - einkommen ( Urk.
E. 5.1 Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen , zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) .
E. 5.2 Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Grimmer, steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorarnote vom 31. August 2015 machte er einen Aufwand von elf Stunden und vierundfünfzig Minuten sowie Barauslagen von Fr. 216.40 geltend ( Urk. 16). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwie rigkeit der Sache angemessen . Unter Berücksichtigung des vom unentgeltlichen Rechtsvertreter verrechneten angemessenen Stundenansatzes von Fr. 200.-- beläuft sich die Entschädigung auf Fr. 2‘804.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) , wobei die Versicherte auf die Nachzahlungspflicht nach
§ 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Grimmer, Zürich,
wird mit Fr. 2 ‘ 804.65 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
E. 7 S. 8-10).
E. 12 und Lenden - wirbelkörper
1 ventral, Fazettengelenksarthrose LWK4/5, WK5/SWK1 linksbetont - Wirbelsäulenfehlhaltung/- fehlform (s-förmige Skoliose, lumbal rechts, thorakal linkskonvex, abgeflachte mittlere BWS-Kyphose - erhebliche muskuläre Dekonditionierung
- Adipositas permagna
(ICD-10 E66) mit BMI von 37 kg/m 2 - eine diabetische Polyneuropathie (ICD-10 G62.8) - ein anamnestischer Verdacht auf Epilepsie (ICD-10 G40.3) - verminderte Sehfähigkeit - diabetische Makulopathie beidseits rechtsbetont - proliferative diabetische Retinopathie rechts und nicht proliferative dia betische Retinopathie links (ICD-10 H36.0) - beginnende Linsentrübung beidseits (ICD-10 H25.0) .
Zudem hielten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits - fä higkeit fest ( Urk. 12/56/29): - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Karpaltunnelsy nd rom rechts (ICD-10 G56.0), operative Dekompress ion des N ervus
medianus geplant am 15. April 2014 - anamnestisch Verdacht auf Migräne (ICD-10 G43) - Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9) - Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.7) - arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - Adipositas per magna (ICD-10 E66) - Verdacht auf intermittierenden gastroösophagealen Reflux (ICD-10 K21.9) - Chronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) - Störung des roten Blutbildes (ICD-10 D75.9) - Anlagebedingte Fehlsichtigkeit ( Hyperopie , Astigmatismus) (ICD-10 H52.0/H52.2) - latentes Aussenschielen (ICD-10 H50.5) - chronische Benetzungsstörung (ICD-10 H19.3) - Zustand nach akuter Glaskörperblutung, rechtes Auge (ICD-10 H43.1) - z entrale epiretinale
Gliose , rechtes Auge (ICD-10 H35.3) . 3. 4
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter in der interdisziplinären Gesamtbeur teilung aus, es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestamm ten Tätigkeiten in der Reinigung und als Wäsche r eimitarbeiterin ebenso wie für sonstige regelmässig mittel- bis schwerbelastende berufliche Tätigkeiten. Für körperlich leicht e , wechselbelastende berufliche Tätigkeiten bestehe hingegen eine 75%ige ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit, mit einem erhöhten Pausenbedarf von zehn bis fünfzehn Minuten pro Stunde ( Urk. 12/56/30-32). Zum Profil der angepassten Tätigkeit hielten die Gutachter fest, die Versicherte müsse jederzeit die Möglichkeit haben , ihre Arbeitsposition selbständig zu wechseln, wobei insbesondere Arbeiten in anhaltender Oberkör per-Vorneigeposition zu vermeiden seien, ebenso Arbeiten verbunden mit stere otypen Rotationsbewegungen von Hals- und Lendenwirbelsäule sowie vor allem Überkopfarbeiten mit der Notwendigkeit einer Hohlkreuzbildung. In Schulter neutralstellung seien derzeit feinmotorische Tätigkeiten mehrheitlich nur links möglich. Weiter seien regelmässig e berufsbedingte Gehstrecken ungünstig und es sei zu vermeiden, dass wiederholt Treppen oder gar Leitern oder Gerüste benutzt werden müssten. Das Heben, Ziehen, Stossen und Tragen von Lasten sei bis zur Taille bis maximal zum Gewicht von zehn Kilogramm und über die Taille bis maximal zum Gewicht von fünf Kilogramm möglich ( Urk. 12/56/21). Schliesslich seien Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen nicht zumutbar und beinhalteten die Tätigkei ten vorzugsweise weder Schichtdienst noch Stereosehen ( Urk. 12/56/24-25, Urk. 12/56/27). 3.5
Die im Gutachten des Instituts Y.___ festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer ange passten Tätigkeit wurde mit den gesundheitlich bedingten Einschränkun gen der Versicherten schlüssig begründet und erscheint nachvollziehbar. Die Versicherte lässt dagegen geltend machen, die im April 2014 aufgrund ihres Karpaltunnelsyndroms durchgeführte Operation sei nicht erfolgreich verlaufen ( Urk. 7 S.
8). Doch der rheumatologische Gutachter hielt zum Karpaltunnelsyn drom lediglich fest, dass momentan feinmotorische Tätigkeiten mehrheitlich links möglich seien. Dabei führte er aus, dass die Arbeitsfähigkeit von 75 % für eine angepasste Tätigkeit bereits ab dem 24. September 2012, dem Unfalldatum, vorliege ( Urk. 12/56/21). Da auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch genü gend Verweistätigkeiten existieren, für welche keine feinmotorische n
Fähigkei ten benötigt werden , ist die Versicherte auch im Falle eines nicht optimalen Verlauf s der Operation im April 2014 in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 75 % arbeitsfähig. Die Einschränkungen in Bezug auf das Tätigkeitsspektrum werden im Rahmen des leidensbedingten Abzugs vom gemäss Tabellenwerten bestimmten Invalidenlohn zu berücksichtigen sein (vgl. E. 4.4). Anzumerken ist, dass die Versicherte in der Beschwerde vom 11. Dezember 2014 zwar erwähnte, wegen des Karpaltunnelsyndroms nach wie vor die Ergotherapie zu besuchen, jedoch keinen Arzt benannte, bei welchem sie sich wegen diesen Beschwerden aktuell in Behandlung befinde t und auch keine Arztberichte einreichte ( Urk. 7 S. 8). Weiter kritisierte die Versicherte, dass das Y.___ -Gutachten insgesamt von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausg ehe , obwohl rheu matologischerseits eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit und von ophthalmologischer Seite her eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe ( Urk. 7 S. 8-9) . M ehrere , auf verschiedenen Krankheitsfaktoren beruhende Beschwerden können in ihrer Kumulation im Rahmen einer Gesamtbeurteilung einen höheren, aber auch einen niedrigeren Grad an Behinderung ergeben, als dies bei separater Beurtei lung und anschliessender Addition zutreffen würde (Urteil
des Bundesgerichts
8C_831/2010 vom 3.
Februar
2011 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen)
. Der Grad der Arbeitsunfähig keit ist diesfalls vielmehr aufgr und einer sämtliche Behinderun gen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen (Urteil des Bun desgerichts I 85/04 vom 27. April 2004 E. 2.3). Vorli e gend legten die Gutachter einen Gesamtschaden dar und eine gesamthafte Ar b eitsfähigkeit fest. Es leuch tet nicht ein, weshalb die 10%ige generelle Arbeitsunfähigkeit aus ophtalmol o gischen Gründen zu r körperlichen Einschrän k ung dazugezählt werden müsste. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass die 75%ige Arbeitsfähigkeit gemäss inter disziplinäre r Gesamtbeurteilung de s
Instituts Y.___ durchaus die Auswirkungen sämtlicher gesundheitlicher Beschwerden in ihrem Zusammenspiel berücksichtig t . 3.6
Es ist folglich von einer Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Umfang von 75 % für eine leidensangepasste Tätigkeit im Sinne des im Y.___ -Gutachten festgeleg ten Tätigkeitsprofils (vgl. E. 3.4) auszugehen. Somit ist mittels Einkommensver gleichs der Invaliditätsgrad zu bestimmen und zu prüfen, ob ein Rentenan spruch besteht. 4.
E. 13 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41 ,7 Stunden hochzurechnen ( BFS , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, im Internet abrufbar ) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen ( BFS , Schweizeri scher Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominal lohnindex
Frauen [T1. 2 . 10] ). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 54‘ 294 . 5 5 ( Fr. 4‘ 225 .-- x 12 : 40 x 41, 7
x
1,01 x 1,01 x 1,007 ).
E. 17 ' 683 . 65 und somit ein Invaliditätsgrad von aufge rundet 37 %. Es besteht folglich kein Rentenanspruch, weshalb die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 30. September 2014 ( Urk.
2) abzuwei sen ist. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01236 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom
28. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1967, absolvierte nach der Schule eine Anlehre als Verkaufshelferin ( Urk. 12/1). Sie war vom Juni bis Dezember 2007 in einem 20%igen Pensum in der Reinigung tätig und meldete sich am 30. September 2009 wegen einer Diskushernie der Lendenwirbelsäule bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an ( Urk. 12/3). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. April 2010 fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 12/22).
Ab dem 1 2. Dezember 2011 war die Versicherte in einem 100%-Pensum als Wäschereimitarbeiterin tätig. Am 24. September 2012 rutschte sie beim Duschen aus und fiel auf den Rücken, weshalb sie anschliessend krankgeschrieben war ( Urk. 12/25, Urk. 12/26). Wegen unfallbedingter Schmerzen und Beschwerden der Arme meldete sie sich am 14. Januar 2013 bei der Eidgenössischen Invali denversicherung erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/31). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor ( Urk. 12/34, Urk. 12/35, Urk. 12/37, Urk. 12/39, Urk. 12/41, Urk. 12/42, Urk. 7/43), insbesondere zog sie die Akten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, der obligatorischen Unfallversicherung der Versicherten, bei ( Urk. 12/33, Urk. 12/40) und gab ein polydisziplinäres (allgemeininternistisches, neurologisches, psychiatrisches, rheumatologisches, ophthalmologisches) Gutachten beim Institut Y.___
in Auftrag, welches am
19. Mai 2014 erstattet wurde ( Urk. 12/56). Mit Vorbescheid vom 5. August 2014 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht ( Urk. 12/64) . Dagegen erhob die Versicherte am 15. September 2014 Einwand ( Urk. 12/69). Am 30. Septem ber 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2). 2.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer, am 24. November 2014 Beschwerde erheben. Sie beantragte, ihr sei eine ange messene Nachfrist zur Begründung beziehungsweise Verbesserung der Beschwerde anzusetzen ( Urk. 1). Mit Verfügung vom 26. November 201 4 wurde der Versicherten sodann eine solche Nachfrist zur Begründung der Beschwerde eingeräumt ( Urk. 5), wonach die begründete Beschwerde
am
11. Dezember 2014 erfolgte. Die Versicherte beantragte, ihr sei mindestens eine halbe Invaliden rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklä rung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unent geltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ( Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom
29. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
11) und mit Verfügung vom 6. Februar 2015 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt sowie Rechtsanwalt Michael Grimmer als unentgeltli cher Rechtsvertreter bestellt ( Urk. 13). Nach telefonischer Auf - forderung reichte Rechtsanwalt Michael Grimmer am
31. August 2015 seine Honorarnote ein ( Urk. 15, Urk. 16).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Allgemeine Sozialversicherungsrecht [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts - gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei ps ychischen Fehlent wicklungen nötig ist -, in Kenntnis der un d gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschwe ren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2014 gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom
19. Mai 2014 ( Urk. 12/56) von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Dabei nahm die IV-Stelle eine Herabsetzung des Invalideneinkommens aufgrund einer Einkom mensparallelisierung
vor und berücksichtigte einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % . Aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrads von 29 % ver neinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.2
Die Versicherte liess in der Beschwerde vom
11. Dezember 2014 insbesondere vorbringen, die im April 2014 durchgeführte Operation an der rechten Hand beziehungsweise dem rechten Handgelenk habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht, weshalb von einer höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, als ihr
im Y.___ -Gutachten attestiert worden s ei . Die IV-Stelle sei ihrer Abklärungs pflicht in diesem Zusammenhang nicht in genügendem Mass nachgekommen, weshalb eine Rückweisung für weitere Sachverhaltsabklärungen nötig sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die im Y.___ -Gutachten festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 10 % aus ophthalmologischer Sicht vollumfänglich in der aus rheumatologischer Sicht attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 2 5 % aufgehen solle , vielmehr seien diese zusammenzuzählen . Schliesslich kritisierte die Versicherte auch das von der IV-Stelle festgelegte Invaliden - einkommen ( Urk. 7 S. 8-10). 2.3
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Versicherten vom
14. Januar 2013 ( Urk. 12/31) eingetreten, weshalb zu prüfen ist, ob sich seit der rentenver - neinenden Verfügung vom 16. April 2010 ( Urk. 12/22) eine für den Rentenan spruch relevante Änderung des Invaliditätsgrads ergeben hat. Dazu ist zunächst auf die gesundheitlichen Beschwerden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit auszugehen. 3.
3.1
Die Gutachter des Instituts Y.___ untersuchten die Versicherte
im Auftrag der IV-Stelle am 7., 8. und 23. April 2014 ( Urk. 12/56/2), wobei auch Labor untersuchungen durchgeführt ( Urk. 12/56/12) und Ergebnisse bildgebender Untersuchungen berücksichtigt wurden ( Urk. 12/56/18- 19) . I m polydisziplinären , nämlich
allge meininternistischen , neurologische n, psychiatrischen , rheumatologische n und ophthalmologischen
Gutachten vom 19. Mai 2014 wurde zunächst die Aus gangslage zusammen gefasst und wurden sodann die vorhandenen Akten aus zugsweise wieder gegeben ( Urk. 12/56/3-10). Anschliessend erhob der allge meininternistische Gutachter die persönliche Anamnese, also das jetzige Leiden, die Sozial- und Arbeitsanamnese sowie die medizinische Anamnese ( Urk. 12/56/11-12). Zudem wurden spezifische
psychiatrische , rheumatologische , neurologische und ophthalmologische Anamnesen erhoben ( Urk. 12/56/13- 15, Urk. 12/ 56/ 16-17 , Urk. 12/56/22-23 ). 3.2
Die Versicherte teilte dem psychiatrischen Gutachter mit, sie fühle sich sehr belas tet und leide unter verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden. Zudem befinde sich i hr jüngster Sohn im Strafvollzug. Sie lebe in vierter Ehe mit ihrem Mann in einer 1,5-Zimmerwohnung. Am Morgen stehe sie zwischen sieben und acht Uhr auf, gehe dann mit dem Hund spazieren, widme sich dem Haushalt und koche das Mittagessen. Am Nachmittag gehe sie erneut mit dem Hund spazieren, habe oft Arzttermine wahrzunehmen und schaue, falls sie nichts zu tun habe, eine n Film . Abends führe sie Gespräche mit dem Ehemann. Sie versu che auch immer wieder Zeitung zu lesen und benütze einen Hometrainer. Soziale Kontakte pflege sie kaum noch und sie habe die Verbindungen zu ihrer Herkunftsfamilie schon vor Jahren eingestellt. Im Oktober 2013 habe sie eine Reise mit ihrem Mann in dessen Herkunftsland Tunesien unternommen ( Urk. 12/56/14-15).
Die Versicherte klagte gegenüber dem rheumatologischen Gutachter über ausge prägte lumbale Anlaufschmerzen am Morgen , mit Ausstrahlung in den Becken gürtel und die Oberschenkel . Nach einer knappen Stunde bessere sich Bewe gungsfähigkeit im Beckengürtel jeweils . B eim Tragen und Heben von Lasten mit mehr Gewicht als fünf bis sieben Kilogramm, nach wenigen Minuten Stehen am Ort und
nach einer halben Stunde Spazierengehen in langsamen Tempo trete lumbal und im Beckengürtel eine sofortige und deutliche Schmerzzunahme auf .
Z udem nähmen die Schmerzen am Abend generell an Intensität zu. D ie chroni schen zervikalen Beschwerden ständen
zur Zeit gegenüber den Lenden - beschwerden eindeutig im Vordergrund, denn diese Schmerzen beständen andau ernd und führten zu Durchschlaf- und Einschlafstörungen. Ausserdem träten immer wieder starke Kopfschmerzen mit einem migräniformen Schmerz - charak ter auf. Schliesslich seien linksseitig auch intermittierende Vorfuss - schmerzen vorhanden ( Urk. 12/56/17).
Während die Versicherte gegenüber dem allgemeininternistischen Gutachter angab, sie könne sich keine körperlich belastenden Tätigkeiten mehr vorstellen, doch eine Tätigkeit im Verkauf sei eventuell durchaus möglich ( Urk. 12/56/12), gab sie dem psychiatrischen Gutachter an, sie denke , eine berufliche Tätigkeit sei im Moment nicht möglich, da sie schon im Haushalt überfordert sei ( Urk. 12/56/15). 3. 3
Die Gutachter des Instituts Y.___ nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit ( Urk. 12/56/28) : - ein chronisches zervikales bis zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) - radiomorphologisch: Fortgeschrittene Oste o chondrose und beidseitige Unkovertebralarthrosen . Multivektorielle rechtsbetonte Protrusio nen / Bulging
disc der Bandscheiben C5/6 und der mit residuellen Knöchern weitgehend überbrückten Bandscheibe C6/7. Geringe Einengung des Spinalkanal s in Höhe C5/6 und C6/7 kombiniert, vor wiegend
ossär , weniger diskal ventral. Ventral in beiden Etagen tangiertes Myelon , nicht signifikant komprimiert. Kombinierte ossäre weniger diskale
Neuroforamen -Stenosen, mässi ggradig einzustufen in Höhe C5/ 6 rechts und C6/7 links, höhergradige
Foramenstenose in Höhe C6/7 rechts . - Wirbelsäulenfehlhaltung mit betonter Kyphosierung im zervikothoraka len Übergang, konsekutiv H alswirbelsäulen
- sowie Schulterprotraktionsfehlstellung - Reaktive Myogelosen der Nacken-Schultergürtelmuskulatur mit ausge dehnten interskapulären schmerzhaften Tri gg erpoints im Rahmen einer allgemeinen muskulären Dekonditionierung - ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - Verdachtsdiagnose: chronisches Fazettengelenk schmerz syndrom - r adiom orphologisch: Osteochondrose Lendenwirbelkörper 5/ Sakral - wirbelkörper
1, erhaltenes ventrales und dorsales ossäres Alignement, Spondylophyten
Brustwirbelkörper 12- Sakralwirbelkör per 1 ventral, Höhenminderung der Deckplatte Brustwirbelkörper 12 und Lenden - wirbelkörper
1 ventral, Fazettengelenksarthrose LWK4/5, WK5/SWK1 linksbetont - Wirbelsäulenfehlhaltung/- fehlform (s-förmige Skoliose, lumbal rechts, thorakal linkskonvex, abgeflachte mittlere BWS-Kyphose - erhebliche muskuläre Dekonditionierung
- Adipositas permagna
(ICD-10 E66) mit BMI von 37 kg/m 2 - eine diabetische Polyneuropathie (ICD-10 G62.8) - ein anamnestischer Verdacht auf Epilepsie (ICD-10 G40.3) - verminderte Sehfähigkeit - diabetische Makulopathie beidseits rechtsbetont - proliferative diabetische Retinopathie rechts und nicht proliferative dia betische Retinopathie links (ICD-10 H36.0) - beginnende Linsentrübung beidseits (ICD-10 H25.0) .
Zudem hielten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits - fä higkeit fest ( Urk. 12/56/29): - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Karpaltunnelsy nd rom rechts (ICD-10 G56.0), operative Dekompress ion des N ervus
medianus geplant am 15. April 2014 - anamnestisch Verdacht auf Migräne (ICD-10 G43) - Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9) - Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.7) - arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - Adipositas per magna (ICD-10 E66) - Verdacht auf intermittierenden gastroösophagealen Reflux (ICD-10 K21.9) - Chronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) - Störung des roten Blutbildes (ICD-10 D75.9) - Anlagebedingte Fehlsichtigkeit ( Hyperopie , Astigmatismus) (ICD-10 H52.0/H52.2) - latentes Aussenschielen (ICD-10 H50.5) - chronische Benetzungsstörung (ICD-10 H19.3) - Zustand nach akuter Glaskörperblutung, rechtes Auge (ICD-10 H43.1) - z entrale epiretinale
Gliose , rechtes Auge (ICD-10 H35.3) . 3. 4
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter in der interdisziplinären Gesamtbeur teilung aus, es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestamm ten Tätigkeiten in der Reinigung und als Wäsche r eimitarbeiterin ebenso wie für sonstige regelmässig mittel- bis schwerbelastende berufliche Tätigkeiten. Für körperlich leicht e , wechselbelastende berufliche Tätigkeiten bestehe hingegen eine 75%ige ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit, mit einem erhöhten Pausenbedarf von zehn bis fünfzehn Minuten pro Stunde ( Urk. 12/56/30-32). Zum Profil der angepassten Tätigkeit hielten die Gutachter fest, die Versicherte müsse jederzeit die Möglichkeit haben , ihre Arbeitsposition selbständig zu wechseln, wobei insbesondere Arbeiten in anhaltender Oberkör per-Vorneigeposition zu vermeiden seien, ebenso Arbeiten verbunden mit stere otypen Rotationsbewegungen von Hals- und Lendenwirbelsäule sowie vor allem Überkopfarbeiten mit der Notwendigkeit einer Hohlkreuzbildung. In Schulter neutralstellung seien derzeit feinmotorische Tätigkeiten mehrheitlich nur links möglich. Weiter seien regelmässig e berufsbedingte Gehstrecken ungünstig und es sei zu vermeiden, dass wiederholt Treppen oder gar Leitern oder Gerüste benutzt werden müssten. Das Heben, Ziehen, Stossen und Tragen von Lasten sei bis zur Taille bis maximal zum Gewicht von zehn Kilogramm und über die Taille bis maximal zum Gewicht von fünf Kilogramm möglich ( Urk. 12/56/21). Schliesslich seien Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen nicht zumutbar und beinhalteten die Tätigkei ten vorzugsweise weder Schichtdienst noch Stereosehen ( Urk. 12/56/24-25, Urk. 12/56/27). 3.5
Die im Gutachten des Instituts Y.___ festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer ange passten Tätigkeit wurde mit den gesundheitlich bedingten Einschränkun gen der Versicherten schlüssig begründet und erscheint nachvollziehbar. Die Versicherte lässt dagegen geltend machen, die im April 2014 aufgrund ihres Karpaltunnelsyndroms durchgeführte Operation sei nicht erfolgreich verlaufen ( Urk. 7 S.
8). Doch der rheumatologische Gutachter hielt zum Karpaltunnelsyn drom lediglich fest, dass momentan feinmotorische Tätigkeiten mehrheitlich links möglich seien. Dabei führte er aus, dass die Arbeitsfähigkeit von 75 % für eine angepasste Tätigkeit bereits ab dem 24. September 2012, dem Unfalldatum, vorliege ( Urk. 12/56/21). Da auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch genü gend Verweistätigkeiten existieren, für welche keine feinmotorische n
Fähigkei ten benötigt werden , ist die Versicherte auch im Falle eines nicht optimalen Verlauf s der Operation im April 2014 in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 75 % arbeitsfähig. Die Einschränkungen in Bezug auf das Tätigkeitsspektrum werden im Rahmen des leidensbedingten Abzugs vom gemäss Tabellenwerten bestimmten Invalidenlohn zu berücksichtigen sein (vgl. E. 4.4). Anzumerken ist, dass die Versicherte in der Beschwerde vom 11. Dezember 2014 zwar erwähnte, wegen des Karpaltunnelsyndroms nach wie vor die Ergotherapie zu besuchen, jedoch keinen Arzt benannte, bei welchem sie sich wegen diesen Beschwerden aktuell in Behandlung befinde t und auch keine Arztberichte einreichte ( Urk. 7 S. 8). Weiter kritisierte die Versicherte, dass das Y.___ -Gutachten insgesamt von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausg ehe , obwohl rheu matologischerseits eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit und von ophthalmologischer Seite her eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe ( Urk. 7 S. 8-9) . M ehrere , auf verschiedenen Krankheitsfaktoren beruhende Beschwerden können in ihrer Kumulation im Rahmen einer Gesamtbeurteilung einen höheren, aber auch einen niedrigeren Grad an Behinderung ergeben, als dies bei separater Beurtei lung und anschliessender Addition zutreffen würde (Urteil
des Bundesgerichts
8C_831/2010 vom 3.
Februar
2011 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen)
. Der Grad der Arbeitsunfähig keit ist diesfalls vielmehr aufgr und einer sämtliche Behinderun gen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen (Urteil des Bun desgerichts I 85/04 vom 27. April 2004 E. 2.3). Vorli e gend legten die Gutachter einen Gesamtschaden dar und eine gesamthafte Ar b eitsfähigkeit fest. Es leuch tet nicht ein, weshalb die 10%ige generelle Arbeitsunfähigkeit aus ophtalmol o gischen Gründen zu r körperlichen Einschrän k ung dazugezählt werden müsste. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass die 75%ige Arbeitsfähigkeit gemäss inter disziplinäre r Gesamtbeurteilung de s
Instituts Y.___ durchaus die Auswirkungen sämtlicher gesundheitlicher Beschwerden in ihrem Zusammenspiel berücksichtig t . 3.6
Es ist folglich von einer Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Umfang von 75 % für eine leidensangepasste Tätigkeit im Sinne des im Y.___ -Gutachten festgeleg ten Tätigkeitsprofils (vgl. E. 3.4) auszugehen. Somit ist mittels Einkommensver gleichs der Invaliditätsgrad zu bestimmen und zu prüfen, ob ein Rentenan spruch besteht. 4. 4.1
Die IV-Stelle bestimmte das Valideneinkommen der Versicherten basierend auf de r A uskunft ihrer letzten Arbeitgeberin, der Wäscherei Z.___ ,
vom 7. Mai 2013 ( Urk. 2, Urk. 12/39, Urk. 12/62). Zudem hat d ie IV-Stelle das Validen ein kommen gemäss der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2013 ( Schweizeri scher Lohnindex nach Branche [ Bundesamt für Statistik [BFS]
20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1. 2 . 10] )
be rechnet ( Urk. 12/69, Urk. 2). Diese Bestimmung des Valideneinkommens
erfolgte korrekt. Im Übrigen wurde dieses
Valideneinkommen von der Versicherten anerkannt ( Urk. 7 S. 9). Es ist somit von einem Jahresbruttov alideneinkommen in der Höhe von Fr. 48‘305.80 ( Fr. 47‘970.-- x 1,007) auszugehen. 4.2
Die Versicherte liess geltend machen, es sei zur Bestimmung des Invalidenein kommens nicht auf d en Tabellenwert für
Hilfsarbeiten
in sämtlichen Branchen abzustützen, sondern es sei vom
Tabellenwert für Hilfsarbeiten im Bereich Kör per- und Kleiderpflege auszugehen ( Urk. 7 S. 9). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch beim Invalideneinkommen der Tabellenwert gemäss der
Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) , Zeile 'Total Privater Sektor' anzuwenden , wenn die Versi cherte eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit in verschiedenen Bereichen aus zuüben vermag. Daran ändert sich nichts , wenn das
so bestimmte Einkommen höher ist als der vormals erzielte Verdienst in einer Branche , in welcher die Löhne statistisch gesehen erheblich unte r dem Gesamtdurchschnitt liegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012
E. 7).
Vorliegend kann die Versicherte unter Berücksichtigung des behinderungs - beding ten Anforderungsprofils in sämtlichen Branchen einer Hilfstätigkeit nachgehen. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist daher wie von der IV-Stelle festgehalten auf die Tabelle TA 1 der LSE 20 10 abzustel len. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten ( Anforde rungsniveau
4) für Frauen betrug Fr. 4‘ 225 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 13 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41 ,7 Stunden hochzurechnen ( BFS , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, im Internet abrufbar ) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen ( BFS , Schweizeri scher Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominal lohnindex
Frauen [T1. 2 . 10] ). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 54‘ 294 . 5 5 ( Fr. 4‘ 225 .-- x 12 : 40 x 41, 7
x
1,01 x 1,01 x 1,007 ). 4.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt der auf - nur, aber immer hin - 5 % zu beziffernde Erheblichkeitsgrenzwert als Voraussetzung der Ein kommensparallelisierung dem Bedürfnis nach Ausgleichung eines aus invalidi tätsfremden Gründen unfreiwillig deutlich unterdurchschnittlich realisierten Einkommens in der angestammten Tätigkeit. Mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung ist zu vermeiden, dass die - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls durchzufüh rende Einkommensparallelisierung eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditäts grades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausglei chung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsäch lich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Refe renzeinkommen ( BGE 135 V 297 ). Da das effektiv von der Versicherten erzielte Valideneinkommen
11 % und somit mehr als 5 % unter dem branchenüblichen Wert nach LSE liegt, ist das Invalideneinkommen im Rahmen einer sogenannten Einkommensparallelisierung
um den Wert herabzusetzen , der die Erheblich keitsgrenze von 5 % übersteigt, also um 6 % , was Fr. 51‘036.88 ergibt (54‘294.55 x 0,94) . Gemessen am noch zumutbaren Pensum von 7 5 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 3 8 ' 277 . 66
( Fr. 51‘036.88 x 0,75) . 4.4
Weiter hat die IV-Stelle vom Invalideneinkommen aufgrund des behinderungs - be dingt eingeschränkten Tätigkeitsspektrums einen leidensbe dingten Abzug von 10 % vorgenommen ( Urk. 12/62, Urk. 2). Die Versicherte liess demgegenüber geltend machen, aufgrund der zahlreichen Einschränkungen rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von mindestens 20 % ( Urk. 7 S. 9-10 ). Das Bundesgericht hat wiederholt bestätigt, dass die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt darstellen, dass jedoch genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten zu finden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_726/2014 vom 0 2. April 2015 E. 4) . Wird ein verhältnismässig hoher leidensbedingter Abzug in der Höhe von 20 % vorgenommen, welcher auch der Tatsache Rechnung trägt, dass die dominante rechte Hand nicht für feinmoto rische Tätigkeiten eingesetzt werden kann, so ergibt sich Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 30‘622.13 ( Fr. 3 8 ' 277 . 66 x 0,8). 4.5
Verglichen mit dem Valideneinkommen ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 17 ' 683 . 65 und somit ein Invaliditätsgrad von aufge rundet 37 %. Es besteht folglich kein Rentenanspruch, weshalb die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 30. September 2014 ( Urk.
2) abzuwei sen ist. 5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen , zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) . 5.2
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Grimmer, steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorarnote vom 31. August 2015 machte er einen Aufwand von elf Stunden und vierundfünfzig Minuten sowie Barauslagen von Fr. 216.40 geltend ( Urk. 16). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwie rigkeit der Sache angemessen . Unter Berücksichtigung des vom unentgeltlichen Rechtsvertreter verrechneten angemessenen Stundenansatzes von Fr. 200.-- beläuft sich die Entschädigung auf Fr. 2‘804.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) , wobei die Versicherte auf die Nachzahlungspflicht nach
§ 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Grimmer, Zürich,
wird mit Fr. 2 ‘ 804.65 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef