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IV.2014.01235

Verneinung Rentenanspruch gestützt auf Gutachten. Gesuch um berufliche Massnahmen nicht Anfechtungsgegenstand: Nichteintreten. (BGE 9C_339/2016)

Zürich SozVersG · 2016-03-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , gebore n 1965 , war zuletzt bis August 2008 als Rhythmik lehre rin in einem 20 %-Pensum erwerbs tätig (Urk. 8/12). Ab August 2008 bezog sie bei einer Vermittlungsfähigkeit von 20 % Taggelder der Arbeitslosen versiche rung (Urk. 8 /1 0/1 ). Am 5. November 2009 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente an (Urk. 8 /4). Die IV-Stelle tätigte erwerblic he und medizinische Abklä rungen , im Rahmen deren sie eine psychiatrische Abklärung bei Dr. med. Z.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie eine internistisch-rheumatologische Abklärung mit Evaluation der funk tionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im A.___ AG veranlasste (psychiatrische Untersuchung vom

29. Juli 2010 , Expertise vom

24. August 2010

[ Urk. 8 /24 ]; internistisch-rheumatologi sche Untersuchungen vom 16./17. Mai 2011, Gutachten vom 23. Juni 2011 [ Urk. 8 /49] ). Gestützt auf die Abklärungen ging die IV-Stelle von einer Arbeits fähigkeit von 75 % in der angestammten Tätigkeit aus und verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 25 % einen Rentenanspruch (Verfügung vom 2. April 2012, Urk. 8/60). 1.2

Nachdem X.___

daraufhin mit Gesuch vom 22 . April 2012 (Urk. 10/61) um Hilfe bei der beruflichen Eingliederung ersucht hatte, wurde sie diesbezüg lich durch die Eingliederungsberatung der IV-Stelle (Urk. 10/89 ) sowie ab Sep tember 2012 durch die von der IV-Stelle beauftragte B.___

AG (Urk. 8 / 79 ) unterstützt .

Am 24. April 2013 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung unter Hinweis darauf, dass aktuell weitere medizinische Abklärungen im Vor dergrund stünden und deshalb eine Vermittlun g noch nicht möglich sei, ab (Urk. 8 /115). Im Rahmen der weiteren medizinischen Abklärungen veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung ( neurolo gisch/orthopädisch/psychiatrisch/internistisch/rheumato logisch/dermatologisch) in der MEDAS C.___ (Untersuchungen im März/April 20 14, Gutachten vom 17. Juni 2014

[ Urk. 8 /156 ] ). Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 8 /162-179) verneinte die IV-Stelle

mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 erneut einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

25. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen . Ausserdem seien berufliche Eingliederungsmassnahmen anzuordnen . Eventualiter sei die Sache zur Vornahme eines polydisziplinären Gutachtens sowie einer BEFAS- und/oder EFL-Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) .

Mit Beschwerdeantwort vom

12. Januar 2015 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1- 182 ) schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführe r in mit Verfügung vom

22. Januar 2015 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), gestützt auf das Gutachten der MEDAS C.___ sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Rhythmiklehrerin zu 75 % sowie in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Invalidi tätsgrad betrage somit maximal 25 %, weshalb ein Rentenanspruch zu vernei nen sei. 1.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Gutachter der MEDAS C.___

könne nicht abgestellt werden, da diese Gutachter nicht auf die bei ihr vorlieg ende Erkran kung

(Ehlers- Danlos -Syndrom) spezialisiert seien. Gestützt auf die Einschätzun gen ihrer behandelnden Ärzte sei von einer Arbeitsfähigkeit von 20-40 % aus zugehen, womit sie Anspruch auf eine gan ze beziehungsweise mindestens eine Dreiviertelsrente habe. Im Übrigen habe sie bereits aufgrund des von der Beschwerdegegnerin anerkannten IV-Grades von 25 % Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 1). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Kra nkheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2. 4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

Die Gutachter der MEDAS C.___

(Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurolo gie , Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.___ , Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, Dr. med. H.___ , Fachärztin für Dermatologie , Dr. med. I.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Urk. 8/156/2) kamen nach am

20.  und 21. März 2014 sowie 10.

und 23. April 2014 durchgeführten Untersuchungen zum Schluss, dass folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (Urk. 8/156/22): - Kollagenopathie ; - Neigung zu einem thorako

- und lumbovertebralen Syndrom bei einer Fehlstatik im Rahmen einer Hyperlaxität bei einem wahrscheinlichen Ehlers- Danlos -Syndrom, ohne relevante internistische, neurologische und dermatologische Manifestation.

Die Gutachter hielten anamnestisch fest, die Beschwerdeführerin habe eine im Verlauf der Jahre zunehmende allgemeine Leistungsminderung und reduzierte Belastbarkeit, Erschöpfbarkeit, Müdigkeit sowie chronische Schmerzen , insbe sondere im Rückenbereich , beklagt. Alles sei belastend, sie habe auf „so vielen Baustellen zu tun“, sozial und finanziell sei es knapp.

Sie habe berichtet, t rotz intensiven Bemühungen mit Gymnastik und Entspannung ihre gesundheitlichen Probleme nicht in den Griff zu bekommen . Dies führe auch zu zunehmenden psychischen Belastungen. Sie fühle sich mental wie auch körperlich überfordert, einen strukturierten Unterricht in Gruppen als auch für Einzelpersonen zu hal ten. Sie sei auch nicht mehr in der Lage, Klavier- oder Gesangsunterricht zu erteilen. Sie könne nur noch zirka zehn Minuten konstant spazieren gehen, ohne längere Pausen machen zu müssen. Sie könne weder längere Zeit sitzen noch stehen. Gegenstände bis zu 1 kg könne sie nur kurz heben und tragen, so dass sie auch den Haushalt nur mit Unterstützung führen könne. Nur mit Hilfe von Medikamenten könne sie ungefähr vier Stunden schlafen. Tagsüber müsse sie sich immer wieder hinlegen und Übungen zur Entkrampfung und Lockerung durchführen. Obwohl sie gerne wieder wenigstens teilweise arbeiten würde, fühle sie sich dazu nicht in der Lage (Urk. 8/156/20).

Zur Diagnose des Ehlers- Danlos -Syndroms hielten die Gutachter fest, gemäss Bericht von Dr. med. J.___ , Oberärztin am K.___ , Ab teilung für Stoffwechselkrankheiten , vom 28. Dezember 2012 (vgl. Urk. 8/90), seien die von ihr erhobenen Befunde vereinbar mit einem Ehlers- Danlos -S yndrom vom hypermobilen Typ III . Bereits im Jahr 2010 sei eine Hypermobilität im muskuloskelettalen System von Prof. Dr. med. L.___ festgestellt worden (vgl. Urk. 8/40/7 f.).

In der aktuellen orthopädischen Untersuchung hätten sich folgend e

muskuloske lettalen Befunde objektivieren lassen: Es bestehe eine Neigung zu einem thorako

- und l u mbovertebralen Syndrom mit Fehlhaltung im Rahmen einer Hyperlaxität bei einer Kollagenopathie , einem wahrscheinlichen Ehlers- Danlos -Syndrom, ein Zustand nach Morbus Scheuermann, ein Zustand nach angebore ner Hüftdysplasie beidseits mit nachfolgender Spreizhosen-Behandlung, eine Heberden

- und Bouchardarthrose beidseits, ein Senk- und Spreizfuss beidseits, beginnende degenerative Veränderungen der Hüftgelenke sowie eine begin nende Osteochondrose und Spondylarthrose . Die angegeben en Beschwerden auf orthopädischem Gebiet seien nur zu einem geringen Teil objektivierbar. Es sei nachvollziehbar, dass statische Belastungen, wie das Halten von Gegenständen oder das Einnehmen einer bestimmten Körperhaltung während längerer Zeit, zu Beschwerden der Wirbelsäule und der Gelenke führen können. Aufgrund der angeborenen Kollagenopathie müsse unter Belastung ein erhöhter muskulärer Aufwand betrieben werden. Ohne Belastung habe die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung aber eine stabile Haltung gezeigt und habe auch die Gelenke genügend muskulär stabilisieren können. Auch a us rheumatologischer Sicht hätten sich sodann keine Hinweise auf eine Grunderkrank ung ergeben , welche die subjektiv als so ermüdend empfundene Beschwerde symptomatik mit dem angegeben en und gezeigten hohen Bewegungsdrang erklären könnte. Die inter nistischen Diagnosen eines Mitralklappenprolaps sowie eines atriale n

Sep tumaneurysma s ohne Shunt würden sodann keine namhaften Funktionsstö rungen bewirken. Eine relevante internistische Manifestation der Kollageno pathie

sei somit nicht feststellbar. Auch aus dermatologischer Sicht hätten sich keine Anhaltspunkte für eine relevante Hautmanifestation ergeben. Aus neuro logischer Sicht hätten sich schliesslich keine Hinweise auf eine neurologische Manifestation im Sinne eines peripher neurogenen Engpasssyndroms oder einer radikulären Störung feststellen lassen (Urk. 8/156/20 f.).

D ie Gutachter hielten weiter fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine relevante Diagnose gestellt werden könne. Im Vordergrund stehe bei d er Beschwerde führerin eine pass iv-regressive Versorgungserwartung, wobei sie hierbei bereits Unterstützung bei der Mittagessen s verso rgung erfahre. Die Beschwerdeführerin erwarte weitere Unterstützung, welche sich aber auch auf ihr Alleinsein beziehe. Diese Unterstützung wirke eher zusätzlich invalidisierend. Aus psychiatrischer Sicht liege einzig eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung vor , welche jedoch versicherungsmedizinisch als nicht relevant zu bewerten sei (Urk. 8/156/21).

D as aus neurologischer Sicht festgestellte leichte Schlafapnoesyndrom sei so dann nicht ausreichend, um die von der Beschwerdeführerin so ausgeprägt angegebene Leistungsminderung zu begründen, zumal in keiner der erfolgten Begutachtungen eine entsprechende Tagesmüdigkeit zu beobachten gewesen sei. Vielmehr sei eine übernachhaltige Beschwerdeschilderung aufgefallen (Urk. 8/156/21).

Zusammengefasst könne somit nur hinsichtlich des muskuloskelettalen Systems eine reduzierte Belastbarkeit infolge der Kollagenopathie mit Neigung zu thorako

- und lumbovertebralem Syndrom bei Fehlstatik im Rahmen der Hyper laxität bei wahrscheinlich bestehendem Ehlers- Danlos -Syndrom festgestellt werden. Diesbezüglich seien Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen mit leichter bis mittelschwerer Belastung möglich. Dabei sollten Arbeiten in Zwangshaltungen sowie ausserhalb des Kö r perlotes, ruckartige und schnelle Bewegungen, Kälte- und Nässeexposition sowie Zugluft vermieden werden. Auch hinsichtlich der psychischen Fähigkeiten ergebe sich nur eine leichte Einschränkung der Durchhaltefähigkeit und der Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen. Für die angestammte Tätigkeit als Rhythmiklehrerin , wel che Tätigkeit die Beschwerdeführerin selber als nicht körperlich schwer erachte, bestehe eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 75 % (Leistungsfähigkeit 75 %, ganztätige Arbeitspräsenz). In einer ideal angepassten Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Fähigkeitsprofils eine volle Arbeitsfähigkeit theoretisch medizinisch zumutbar (Urk. 8/156/22). 4. 4.1

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung der MEDAS-Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit weiterhin zu 75 % arbeitsfähig sei, abgestellt hat . Das MEDAS- Gutachten beruht auf den erforder lichen und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwer den und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden.

Die Gut achter führten nachvollziehbar aus, dass aufgrund der angeborenen Kollagen opa th ie unter Belastung ein erhöhter muskulärer Aufwand betrieben werden müsse, ohne Belastung jedoch eine stabile Haltung und eine genügende mus kuläre Stabilisierung der Gelenke bestehe und eine Tätigkeit als Rhythmiklehre rin unter diesen Umständen bei einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 75 % ganztags zumutbar sei . Die Beurteilung der MEDAS-Gutachter stimmt denn auch mit der Einschätzung der Gutachter d es

A.___ aus dem 2011 überein , wel che am 16./17. Mai 2011 internistisch-rheumatologische Abklärungen getätigt und eine zweitä g ige Evaluation der Leistungsfähigkeit durchgeführt hatten (Urk. 8/49/11) . Die Gutachter waren zum Schluss gekommen, dass leichte Ein schränkungen im statischen Bereich bestünden bei einer sonst gut du rch schnittlichen Belastbarkeit und einer guten Stabilisationsfähigkeit . Jedoch sei am Ende des zweiten Testtages eine ver meh rte allgemeine Ermüdung

eingetre ten (Urk. 8/49/8 f.) . Angesichts dessen hatten die Gutachter der Gutachtensstelle A.___

bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 25 % eine Ganztagestätig keit

ebenfalls als zumutbar erachtet (Urk. 8/49/11). 4.2

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei auf die Beurteilung von Dr. J.___ , welche - im Gegensatz zu den MEDAS-Gutachtern

- auf die Krank heit des Ehlers- Danlos -Syndroms spezialisiert sei und ihrer Einschätzung damit mehr Gewicht zukomme, abzustellen und von eine r 40%ige n Arbeits fähigkeit

auszugehen

(E. 1.2), kann der Beschwerdeführe rin nicht gefolgt werden . So ist darauf hinzuweisen, dass zentrales Wesens merkmal von MEDAS-Gutachten deren interdisziplinäre Ausrichtung ist, was Voraussetzung dafür bildet, die Leistungsfähigkeit bei komplexen gesundheitli chen Beeinträchti gungen gestützt auf eine umfassende, die Teilergebnisse ver schiedener medizi nischer Disziplinen integrierende Grundlage zu erfassen. Als weiteres wesentli ches Merkmal der Begutachtung durch eine MEDAS ist, dass ihr die rechtlich determinierten versicherungsmedizinischen Vorgaben zugrunde liegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Dergestalt repräsentieren die MEDAS den medizinischen Sachverstand, welcher zur interdisziplinären Begutachtung lan desweit zur Verfügung steht (BGE 137 V 201 E. 4.4.1.5). Entgegen dem vorge brachten Einwand, die MEDAS-Gutachter hätten mangels entsprechender Spe zialkenntnisse den Auswirkungen des Ehlers- Danlos -Syndroms auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur unzureichend Rechnung getragen und diese damit falsch erfasst , ist, wie vorstehend dargelegt, davon auszugehen, dass die interdisziplinäre Beurteilung der MEDAS den Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit umfassend und beweiswertig widerspiegelt. Hinweise dafür, dass aus anderen Gründen nicht auf das Gutachten abgestellt werden könnte, lassen sich nicht finden. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass auch die A.___ -Gut achter im Jahr 2011 nach durchgeführten ausführlichen Belastungstests zum Schluss gekommen waren, dass eine Arbeitsfähigkeit von 75 % möglich sei (E. 4.1) . Anhaltspunkte dafür , dass es seither zu einer relevanten Verschlechte rung gekommen wäre , fehlen (vgl. diesbezüglich auch Ausführungen des ortho pädischen MEDAS-Gutachter, welcher von einer unveränderten Befundlage spricht, Urk. 8/156/29). 4.3

Ebenso wenig

kann auf die Einschätzung der Hausärztin Dr. med. O.___ , Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, abgestellt werden, welche wiederholt eine vollständig e Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/35, Urk. 8/124/7) respek tive zuletzt eine Arbeitsfähigkeit von bloss 20 % als möglich erachtet hatte (Urk. 8/178). Soweit Dr. O.___ bemängelt , der neurologische MEDAS- Gutachter habe die Kollagenopathie im Gegensatz zum orthopädischen MEDAS- Gutachter als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtet (Urk. 8/178/1), v ermag sie die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Der neurologische Gutachter hatte einzig dafürgehalten, dass das Ehlers- Danlos -Syndrom ohne neurologische Manifestation bleibe (Urk. 8/156/18) , weshalb ohne weiteres

nachvollziehbar ist, dass er diese Diagnose aus neurologischer Sicht als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einstufte .

Z u einer allfälligen einschrän kenden Wirkung au s orthopädischer Sicht nahm er zu Recht keine Stellung.

Schliesslich widersprechen sich auch das

rheumatologisch e und orthopädische Teilg utachten entgegen der Auffassung von Dr. O.___ (Urk. 8/178/2) nicht.

So hielt die rheumatologisch e MEDAS- Gutachter in fest, dass bei Vorliegen des Ehlers- Danlos -Syndroms t rotz regelmässig durchgeführten Kräftigungsübungen zur Stabi lisierung des Bewegungsapparates die Kraft durch die Laxizität der binde gewebigen Strukturen nicht optimal ü bertragen werden könne, was zu r relativ früheren Ermüdbarkeit führen könne, wobei die Gutachterin zur Beurteilung der zumutbaren Leistungsfähigkeit auf das orthopädische Gutachten verwies (Urk. 8/156/47). I m orthopädischen Gutachten (Urk. 8/156/29) respektive in der gemeinsamen Beurteilung aller Gutachter (vgl. E. 3) wurde denn dementspre chend auch eine reduzierte Leistungs fähigkeit attestiert . 4.4

Zusammenfassend ergibt sich damit, dass das Gutachten der MEDAS vollum fäng lich überzeugt. Mittels Untersuchungen in sechs medizinischen Fachge bieten wurden die Beschwerden der Beschwerdeführerin und die medizi nischen Befunde äusserst sorgfältig erfasst und die Gutachter nahmen ausführ lich und nachvollziehbar Stellung zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte (vgl. etwa den Hinweis, wonach die Beurteilung gemäss Bericht der Klinik für Schlafmedizin P.___ , das leichte Schlafapnoesyndrom biete keine Erklärung für die subjektiv angegebene Leistungsminderung und Müdigkeit, voll und ganz nachvollziehbar sei und sich im klinischen Eindruck [vgl. Urk. 8/156/16] bestätige; vgl. auch Einschätzung der psychiatrischen Gutachte rin, wonach weder die hausärztlicherseits angegebene Schlaflosigkeit, noch ADHS-ähnliche Symptome oder der Bedarf an massiver Unterstützung im Haushalt nachvollziehbar seien, die bereits etablierte Unterstützung [Mittag essen-Versorgung] demgegenüber eher leistungseinschränkend wirke [Urk. 8/156/36-37]; vgl. ebenso ausführliche Stellungnahme zur Diagnose des Ehlers- Danlos -Syndrom und den diesbezüglich erhobenen Befunden [Urk. 8/156/20-21]).

Es ist somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit noch zu 75 % zumutbar ist. Weitere Abklärungen erübrigen sich bei dieser Sachlage. Die Beschwerde gegnerin hat somit einen Rentenanspruch (vgl. E. 2.2) zu Recht verneint und die Beschwerde ist hinsichtlich des Rechtsbegehrens um Zusprechung einer Rente abzuweisen. 5 . 5 .1

Was den Antrag der Beschwerdeführerin um Gewährung beruflicher Mass nahmen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbe hörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü gung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiter ziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 5 .2

Der Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

28. Oktober 2014 (Urk. 2), mi t welcher ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde. Hinsichtlich beruflicher Massnahmen fehlt es demgegenüber am entspre chenden Streitgegenstand, so dass diesbezüglich auf die Beschwerde nicht ein zutreten ist. 6 . 6 .1

Weil vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche run gsge richt ( GSVGer ) erfüllt sind , ist der Beschwerdeführerin die unent geltliche Pro zessführung zu gewähren. 6 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6.3

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

25. November 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentg eltliche Prozessführung gew ährt , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), gestützt auf das Gutachten der MEDAS C.___ sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Rhythmiklehrerin zu 75 % sowie in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Invalidi tätsgrad betrage somit maximal 25 %, weshalb ein Rentenanspruch zu vernei nen sei.

E. 1.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Gutachter der MEDAS C.___

könne nicht abgestellt werden, da diese Gutachter nicht auf die bei ihr vorlieg ende Erkran kung

(Ehlers- Danlos -Syndrom) spezialisiert seien. Gestützt auf die Einschätzun gen ihrer behandelnden Ärzte sei von einer Arbeitsfähigkeit von 20-40 % aus zugehen, womit sie Anspruch auf eine gan ze beziehungsweise mindestens eine Dreiviertelsrente habe. Im Übrigen habe sie bereits aufgrund des von der Beschwerdegegnerin anerkannten IV-Grades von 25 % Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 1). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am

25. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen . Ausserdem seien berufliche Eingliederungsmassnahmen anzuordnen . Eventualiter sei die Sache zur Vornahme eines polydisziplinären Gutachtens sowie einer BEFAS- und/oder EFL-Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) .

Mit Beschwerdeantwort vom

12. Januar 2015 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1- 182 ) schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführe r in mit Verfügung vom

22. Januar 2015 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Kra nkheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 2.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.

E. 4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

Die Gutachter der MEDAS C.___

(Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurolo gie , Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.___ , Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, Dr. med. H.___ , Fachärztin für Dermatologie , Dr. med. I.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Urk. 8/156/2) kamen nach am

20.  und 21. März 2014 sowie 10.

und 23. April 2014 durchgeführten Untersuchungen zum Schluss, dass folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (Urk. 8/156/22): - Kollagenopathie ; - Neigung zu einem thorako

- und lumbovertebralen Syndrom bei einer Fehlstatik im Rahmen einer Hyperlaxität bei einem wahrscheinlichen Ehlers- Danlos -Syndrom, ohne relevante internistische, neurologische und dermatologische Manifestation.

Die Gutachter hielten anamnestisch fest, die Beschwerdeführerin habe eine im Verlauf der Jahre zunehmende allgemeine Leistungsminderung und reduzierte Belastbarkeit, Erschöpfbarkeit, Müdigkeit sowie chronische Schmerzen , insbe sondere im Rückenbereich , beklagt. Alles sei belastend, sie habe auf „so vielen Baustellen zu tun“, sozial und finanziell sei es knapp.

Sie habe berichtet, t rotz intensiven Bemühungen mit Gymnastik und Entspannung ihre gesundheitlichen Probleme nicht in den Griff zu bekommen . Dies führe auch zu zunehmenden psychischen Belastungen. Sie fühle sich mental wie auch körperlich überfordert, einen strukturierten Unterricht in Gruppen als auch für Einzelpersonen zu hal ten. Sie sei auch nicht mehr in der Lage, Klavier- oder Gesangsunterricht zu erteilen. Sie könne nur noch zirka zehn Minuten konstant spazieren gehen, ohne längere Pausen machen zu müssen. Sie könne weder längere Zeit sitzen noch stehen. Gegenstände bis zu 1 kg könne sie nur kurz heben und tragen, so dass sie auch den Haushalt nur mit Unterstützung führen könne. Nur mit Hilfe von Medikamenten könne sie ungefähr vier Stunden schlafen. Tagsüber müsse sie sich immer wieder hinlegen und Übungen zur Entkrampfung und Lockerung durchführen. Obwohl sie gerne wieder wenigstens teilweise arbeiten würde, fühle sie sich dazu nicht in der Lage (Urk. 8/156/20).

Zur Diagnose des Ehlers- Danlos -Syndroms hielten die Gutachter fest, gemäss Bericht von Dr. med. J.___ , Oberärztin am K.___ , Ab teilung für Stoffwechselkrankheiten , vom 28. Dezember 2012 (vgl. Urk. 8/90), seien die von ihr erhobenen Befunde vereinbar mit einem Ehlers- Danlos -S yndrom vom hypermobilen Typ III . Bereits im Jahr 2010 sei eine Hypermobilität im muskuloskelettalen System von Prof. Dr. med. L.___ festgestellt worden (vgl. Urk. 8/40/7 f.).

In der aktuellen orthopädischen Untersuchung hätten sich folgend e

muskuloske lettalen Befunde objektivieren lassen: Es bestehe eine Neigung zu einem thorako

- und l u mbovertebralen Syndrom mit Fehlhaltung im Rahmen einer Hyperlaxität bei einer Kollagenopathie , einem wahrscheinlichen Ehlers- Danlos -Syndrom, ein Zustand nach Morbus Scheuermann, ein Zustand nach angebore ner Hüftdysplasie beidseits mit nachfolgender Spreizhosen-Behandlung, eine Heberden

- und Bouchardarthrose beidseits, ein Senk- und Spreizfuss beidseits, beginnende degenerative Veränderungen der Hüftgelenke sowie eine begin nende Osteochondrose und Spondylarthrose . Die angegeben en Beschwerden auf orthopädischem Gebiet seien nur zu einem geringen Teil objektivierbar. Es sei nachvollziehbar, dass statische Belastungen, wie das Halten von Gegenständen oder das Einnehmen einer bestimmten Körperhaltung während längerer Zeit, zu Beschwerden der Wirbelsäule und der Gelenke führen können. Aufgrund der angeborenen Kollagenopathie müsse unter Belastung ein erhöhter muskulärer Aufwand betrieben werden. Ohne Belastung habe die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung aber eine stabile Haltung gezeigt und habe auch die Gelenke genügend muskulär stabilisieren können. Auch a us rheumatologischer Sicht hätten sich sodann keine Hinweise auf eine Grunderkrank ung ergeben , welche die subjektiv als so ermüdend empfundene Beschwerde symptomatik mit dem angegeben en und gezeigten hohen Bewegungsdrang erklären könnte. Die inter nistischen Diagnosen eines Mitralklappenprolaps sowie eines atriale n

Sep tumaneurysma s ohne Shunt würden sodann keine namhaften Funktionsstö rungen bewirken. Eine relevante internistische Manifestation der Kollageno pathie

sei somit nicht feststellbar. Auch aus dermatologischer Sicht hätten sich keine Anhaltspunkte für eine relevante Hautmanifestation ergeben. Aus neuro logischer Sicht hätten sich schliesslich keine Hinweise auf eine neurologische Manifestation im Sinne eines peripher neurogenen Engpasssyndroms oder einer radikulären Störung feststellen lassen (Urk. 8/156/20 f.).

D ie Gutachter hielten weiter fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine relevante Diagnose gestellt werden könne. Im Vordergrund stehe bei d er Beschwerde führerin eine pass iv-regressive Versorgungserwartung, wobei sie hierbei bereits Unterstützung bei der Mittagessen s verso rgung erfahre. Die Beschwerdeführerin erwarte weitere Unterstützung, welche sich aber auch auf ihr Alleinsein beziehe. Diese Unterstützung wirke eher zusätzlich invalidisierend. Aus psychiatrischer Sicht liege einzig eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung vor , welche jedoch versicherungsmedizinisch als nicht relevant zu bewerten sei (Urk. 8/156/21).

D as aus neurologischer Sicht festgestellte leichte Schlafapnoesyndrom sei so dann nicht ausreichend, um die von der Beschwerdeführerin so ausgeprägt angegebene Leistungsminderung zu begründen, zumal in keiner der erfolgten Begutachtungen eine entsprechende Tagesmüdigkeit zu beobachten gewesen sei. Vielmehr sei eine übernachhaltige Beschwerdeschilderung aufgefallen (Urk. 8/156/21).

Zusammengefasst könne somit nur hinsichtlich des muskuloskelettalen Systems eine reduzierte Belastbarkeit infolge der Kollagenopathie mit Neigung zu thorako

- und lumbovertebralem Syndrom bei Fehlstatik im Rahmen der Hyper laxität bei wahrscheinlich bestehendem Ehlers- Danlos -Syndrom festgestellt werden. Diesbezüglich seien Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen mit leichter bis mittelschwerer Belastung möglich. Dabei sollten Arbeiten in Zwangshaltungen sowie ausserhalb des Kö r perlotes, ruckartige und schnelle Bewegungen, Kälte- und Nässeexposition sowie Zugluft vermieden werden. Auch hinsichtlich der psychischen Fähigkeiten ergebe sich nur eine leichte Einschränkung der Durchhaltefähigkeit und der Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen. Für die angestammte Tätigkeit als Rhythmiklehrerin , wel che Tätigkeit die Beschwerdeführerin selber als nicht körperlich schwer erachte, bestehe eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 75 % (Leistungsfähigkeit 75 %, ganztätige Arbeitspräsenz). In einer ideal angepassten Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Fähigkeitsprofils eine volle Arbeitsfähigkeit theoretisch medizinisch zumutbar (Urk. 8/156/22).

E. 4.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung der MEDAS-Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit weiterhin zu 75 % arbeitsfähig sei, abgestellt hat . Das MEDAS- Gutachten beruht auf den erforder lichen und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwer den und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden.

Die Gut achter führten nachvollziehbar aus, dass aufgrund der angeborenen Kollagen opa th ie unter Belastung ein erhöhter muskulärer Aufwand betrieben werden müsse, ohne Belastung jedoch eine stabile Haltung und eine genügende mus kuläre Stabilisierung der Gelenke bestehe und eine Tätigkeit als Rhythmiklehre rin unter diesen Umständen bei einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 75 % ganztags zumutbar sei . Die Beurteilung der MEDAS-Gutachter stimmt denn auch mit der Einschätzung der Gutachter d es

A.___ aus dem 2011 überein , wel che am 16./17. Mai 2011 internistisch-rheumatologische Abklärungen getätigt und eine zweitä g ige Evaluation der Leistungsfähigkeit durchgeführt hatten (Urk. 8/49/11) . Die Gutachter waren zum Schluss gekommen, dass leichte Ein schränkungen im statischen Bereich bestünden bei einer sonst gut du rch schnittlichen Belastbarkeit und einer guten Stabilisationsfähigkeit . Jedoch sei am Ende des zweiten Testtages eine ver meh rte allgemeine Ermüdung

eingetre ten (Urk. 8/49/8 f.) . Angesichts dessen hatten die Gutachter der Gutachtensstelle A.___

bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 25 % eine Ganztagestätig keit

ebenfalls als zumutbar erachtet (Urk. 8/49/11).

E. 4.2 Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei auf die Beurteilung von Dr. J.___ , welche - im Gegensatz zu den MEDAS-Gutachtern

- auf die Krank heit des Ehlers- Danlos -Syndroms spezialisiert sei und ihrer Einschätzung damit mehr Gewicht zukomme, abzustellen und von eine r 40%ige n Arbeits fähigkeit

auszugehen

(E. 1.2), kann der Beschwerdeführe rin nicht gefolgt werden . So ist darauf hinzuweisen, dass zentrales Wesens merkmal von MEDAS-Gutachten deren interdisziplinäre Ausrichtung ist, was Voraussetzung dafür bildet, die Leistungsfähigkeit bei komplexen gesundheitli chen Beeinträchti gungen gestützt auf eine umfassende, die Teilergebnisse ver schiedener medizi nischer Disziplinen integrierende Grundlage zu erfassen. Als weiteres wesentli ches Merkmal der Begutachtung durch eine MEDAS ist, dass ihr die rechtlich determinierten versicherungsmedizinischen Vorgaben zugrunde liegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Dergestalt repräsentieren die MEDAS den medizinischen Sachverstand, welcher zur interdisziplinären Begutachtung lan desweit zur Verfügung steht (BGE 137 V 201 E. 4.4.1.5). Entgegen dem vorge brachten Einwand, die MEDAS-Gutachter hätten mangels entsprechender Spe zialkenntnisse den Auswirkungen des Ehlers- Danlos -Syndroms auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur unzureichend Rechnung getragen und diese damit falsch erfasst , ist, wie vorstehend dargelegt, davon auszugehen, dass die interdisziplinäre Beurteilung der MEDAS den Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit umfassend und beweiswertig widerspiegelt. Hinweise dafür, dass aus anderen Gründen nicht auf das Gutachten abgestellt werden könnte, lassen sich nicht finden. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass auch die A.___ -Gut achter im Jahr 2011 nach durchgeführten ausführlichen Belastungstests zum Schluss gekommen waren, dass eine Arbeitsfähigkeit von 75 % möglich sei (E. 4.1) . Anhaltspunkte dafür , dass es seither zu einer relevanten Verschlechte rung gekommen wäre , fehlen (vgl. diesbezüglich auch Ausführungen des ortho pädischen MEDAS-Gutachter, welcher von einer unveränderten Befundlage spricht, Urk. 8/156/29).

E. 4.3 Ebenso wenig

kann auf die Einschätzung der Hausärztin Dr. med. O.___ , Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, abgestellt werden, welche wiederholt eine vollständig e Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/35, Urk. 8/124/7) respek tive zuletzt eine Arbeitsfähigkeit von bloss 20 % als möglich erachtet hatte (Urk. 8/178). Soweit Dr. O.___ bemängelt , der neurologische MEDAS- Gutachter habe die Kollagenopathie im Gegensatz zum orthopädischen MEDAS- Gutachter als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtet (Urk. 8/178/1), v ermag sie die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Der neurologische Gutachter hatte einzig dafürgehalten, dass das Ehlers- Danlos -Syndrom ohne neurologische Manifestation bleibe (Urk. 8/156/18) , weshalb ohne weiteres

nachvollziehbar ist, dass er diese Diagnose aus neurologischer Sicht als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einstufte .

Z u einer allfälligen einschrän kenden Wirkung au s orthopädischer Sicht nahm er zu Recht keine Stellung.

Schliesslich widersprechen sich auch das

rheumatologisch e und orthopädische Teilg utachten entgegen der Auffassung von Dr. O.___ (Urk. 8/178/2) nicht.

So hielt die rheumatologisch e MEDAS- Gutachter in fest, dass bei Vorliegen des Ehlers- Danlos -Syndroms t rotz regelmässig durchgeführten Kräftigungsübungen zur Stabi lisierung des Bewegungsapparates die Kraft durch die Laxizität der binde gewebigen Strukturen nicht optimal ü bertragen werden könne, was zu r relativ früheren Ermüdbarkeit führen könne, wobei die Gutachterin zur Beurteilung der zumutbaren Leistungsfähigkeit auf das orthopädische Gutachten verwies (Urk. 8/156/47). I m orthopädischen Gutachten (Urk. 8/156/29) respektive in der gemeinsamen Beurteilung aller Gutachter (vgl. E. 3) wurde denn dementspre chend auch eine reduzierte Leistungs fähigkeit attestiert .

E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass das Gutachten der MEDAS vollum fäng lich überzeugt. Mittels Untersuchungen in sechs medizinischen Fachge bieten wurden die Beschwerden der Beschwerdeführerin und die medizi nischen Befunde äusserst sorgfältig erfasst und die Gutachter nahmen ausführ lich und nachvollziehbar Stellung zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte (vgl. etwa den Hinweis, wonach die Beurteilung gemäss Bericht der Klinik für Schlafmedizin P.___ , das leichte Schlafapnoesyndrom biete keine Erklärung für die subjektiv angegebene Leistungsminderung und Müdigkeit, voll und ganz nachvollziehbar sei und sich im klinischen Eindruck [vgl. Urk. 8/156/16] bestätige; vgl. auch Einschätzung der psychiatrischen Gutachte rin, wonach weder die hausärztlicherseits angegebene Schlaflosigkeit, noch ADHS-ähnliche Symptome oder der Bedarf an massiver Unterstützung im Haushalt nachvollziehbar seien, die bereits etablierte Unterstützung [Mittag essen-Versorgung] demgegenüber eher leistungseinschränkend wirke [Urk. 8/156/36-37]; vgl. ebenso ausführliche Stellungnahme zur Diagnose des Ehlers- Danlos -Syndrom und den diesbezüglich erhobenen Befunden [Urk. 8/156/20-21]).

Es ist somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit noch zu 75 % zumutbar ist. Weitere Abklärungen erübrigen sich bei dieser Sachlage. Die Beschwerde gegnerin hat somit einen Rentenanspruch (vgl. E. 2.2) zu Recht verneint und die Beschwerde ist hinsichtlich des Rechtsbegehrens um Zusprechung einer Rente abzuweisen.

E. 5 .2

Der Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

28. Oktober 2014 (Urk. 2), mi t welcher ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde. Hinsichtlich beruflicher Massnahmen fehlt es demgegenüber am entspre chenden Streitgegenstand, so dass diesbezüglich auf die Beschwerde nicht ein zutreten ist.

E. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

25. November 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentg eltliche Prozessführung gew ährt , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01235 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil

vom

18. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur Y.___ , Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , gebore n 1965 , war zuletzt bis August 2008 als Rhythmik lehre rin in einem 20 %-Pensum erwerbs tätig (Urk. 8/12). Ab August 2008 bezog sie bei einer Vermittlungsfähigkeit von 20 % Taggelder der Arbeitslosen versiche rung (Urk. 8 /1 0/1 ). Am 5. November 2009 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente an (Urk. 8 /4). Die IV-Stelle tätigte erwerblic he und medizinische Abklä rungen , im Rahmen deren sie eine psychiatrische Abklärung bei Dr. med. Z.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie eine internistisch-rheumatologische Abklärung mit Evaluation der funk tionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im A.___ AG veranlasste (psychiatrische Untersuchung vom

29. Juli 2010 , Expertise vom

24. August 2010

[ Urk. 8 /24 ]; internistisch-rheumatologi sche Untersuchungen vom 16./17. Mai 2011, Gutachten vom 23. Juni 2011 [ Urk. 8 /49] ). Gestützt auf die Abklärungen ging die IV-Stelle von einer Arbeits fähigkeit von 75 % in der angestammten Tätigkeit aus und verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 25 % einen Rentenanspruch (Verfügung vom 2. April 2012, Urk. 8/60). 1.2

Nachdem X.___

daraufhin mit Gesuch vom 22 . April 2012 (Urk. 10/61) um Hilfe bei der beruflichen Eingliederung ersucht hatte, wurde sie diesbezüg lich durch die Eingliederungsberatung der IV-Stelle (Urk. 10/89 ) sowie ab Sep tember 2012 durch die von der IV-Stelle beauftragte B.___

AG (Urk. 8 / 79 ) unterstützt .

Am 24. April 2013 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung unter Hinweis darauf, dass aktuell weitere medizinische Abklärungen im Vor dergrund stünden und deshalb eine Vermittlun g noch nicht möglich sei, ab (Urk. 8 /115). Im Rahmen der weiteren medizinischen Abklärungen veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung ( neurolo gisch/orthopädisch/psychiatrisch/internistisch/rheumato logisch/dermatologisch) in der MEDAS C.___ (Untersuchungen im März/April 20 14, Gutachten vom 17. Juni 2014

[ Urk. 8 /156 ] ). Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 8 /162-179) verneinte die IV-Stelle

mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 erneut einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

25. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen . Ausserdem seien berufliche Eingliederungsmassnahmen anzuordnen . Eventualiter sei die Sache zur Vornahme eines polydisziplinären Gutachtens sowie einer BEFAS- und/oder EFL-Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) .

Mit Beschwerdeantwort vom

12. Januar 2015 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1- 182 ) schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführe r in mit Verfügung vom

22. Januar 2015 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), gestützt auf das Gutachten der MEDAS C.___ sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Rhythmiklehrerin zu 75 % sowie in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Invalidi tätsgrad betrage somit maximal 25 %, weshalb ein Rentenanspruch zu vernei nen sei. 1.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Gutachter der MEDAS C.___

könne nicht abgestellt werden, da diese Gutachter nicht auf die bei ihr vorlieg ende Erkran kung

(Ehlers- Danlos -Syndrom) spezialisiert seien. Gestützt auf die Einschätzun gen ihrer behandelnden Ärzte sei von einer Arbeitsfähigkeit von 20-40 % aus zugehen, womit sie Anspruch auf eine gan ze beziehungsweise mindestens eine Dreiviertelsrente habe. Im Übrigen habe sie bereits aufgrund des von der Beschwerdegegnerin anerkannten IV-Grades von 25 % Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 1). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Kra nkheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2. 4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

Die Gutachter der MEDAS C.___

(Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurolo gie , Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.___ , Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, Dr. med. H.___ , Fachärztin für Dermatologie , Dr. med. I.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Urk. 8/156/2) kamen nach am

20.  und 21. März 2014 sowie 10.

und 23. April 2014 durchgeführten Untersuchungen zum Schluss, dass folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (Urk. 8/156/22): - Kollagenopathie ; - Neigung zu einem thorako

- und lumbovertebralen Syndrom bei einer Fehlstatik im Rahmen einer Hyperlaxität bei einem wahrscheinlichen Ehlers- Danlos -Syndrom, ohne relevante internistische, neurologische und dermatologische Manifestation.

Die Gutachter hielten anamnestisch fest, die Beschwerdeführerin habe eine im Verlauf der Jahre zunehmende allgemeine Leistungsminderung und reduzierte Belastbarkeit, Erschöpfbarkeit, Müdigkeit sowie chronische Schmerzen , insbe sondere im Rückenbereich , beklagt. Alles sei belastend, sie habe auf „so vielen Baustellen zu tun“, sozial und finanziell sei es knapp.

Sie habe berichtet, t rotz intensiven Bemühungen mit Gymnastik und Entspannung ihre gesundheitlichen Probleme nicht in den Griff zu bekommen . Dies führe auch zu zunehmenden psychischen Belastungen. Sie fühle sich mental wie auch körperlich überfordert, einen strukturierten Unterricht in Gruppen als auch für Einzelpersonen zu hal ten. Sie sei auch nicht mehr in der Lage, Klavier- oder Gesangsunterricht zu erteilen. Sie könne nur noch zirka zehn Minuten konstant spazieren gehen, ohne längere Pausen machen zu müssen. Sie könne weder längere Zeit sitzen noch stehen. Gegenstände bis zu 1 kg könne sie nur kurz heben und tragen, so dass sie auch den Haushalt nur mit Unterstützung führen könne. Nur mit Hilfe von Medikamenten könne sie ungefähr vier Stunden schlafen. Tagsüber müsse sie sich immer wieder hinlegen und Übungen zur Entkrampfung und Lockerung durchführen. Obwohl sie gerne wieder wenigstens teilweise arbeiten würde, fühle sie sich dazu nicht in der Lage (Urk. 8/156/20).

Zur Diagnose des Ehlers- Danlos -Syndroms hielten die Gutachter fest, gemäss Bericht von Dr. med. J.___ , Oberärztin am K.___ , Ab teilung für Stoffwechselkrankheiten , vom 28. Dezember 2012 (vgl. Urk. 8/90), seien die von ihr erhobenen Befunde vereinbar mit einem Ehlers- Danlos -S yndrom vom hypermobilen Typ III . Bereits im Jahr 2010 sei eine Hypermobilität im muskuloskelettalen System von Prof. Dr. med. L.___ festgestellt worden (vgl. Urk. 8/40/7 f.).

In der aktuellen orthopädischen Untersuchung hätten sich folgend e

muskuloske lettalen Befunde objektivieren lassen: Es bestehe eine Neigung zu einem thorako

- und l u mbovertebralen Syndrom mit Fehlhaltung im Rahmen einer Hyperlaxität bei einer Kollagenopathie , einem wahrscheinlichen Ehlers- Danlos -Syndrom, ein Zustand nach Morbus Scheuermann, ein Zustand nach angebore ner Hüftdysplasie beidseits mit nachfolgender Spreizhosen-Behandlung, eine Heberden

- und Bouchardarthrose beidseits, ein Senk- und Spreizfuss beidseits, beginnende degenerative Veränderungen der Hüftgelenke sowie eine begin nende Osteochondrose und Spondylarthrose . Die angegeben en Beschwerden auf orthopädischem Gebiet seien nur zu einem geringen Teil objektivierbar. Es sei nachvollziehbar, dass statische Belastungen, wie das Halten von Gegenständen oder das Einnehmen einer bestimmten Körperhaltung während längerer Zeit, zu Beschwerden der Wirbelsäule und der Gelenke führen können. Aufgrund der angeborenen Kollagenopathie müsse unter Belastung ein erhöhter muskulärer Aufwand betrieben werden. Ohne Belastung habe die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung aber eine stabile Haltung gezeigt und habe auch die Gelenke genügend muskulär stabilisieren können. Auch a us rheumatologischer Sicht hätten sich sodann keine Hinweise auf eine Grunderkrank ung ergeben , welche die subjektiv als so ermüdend empfundene Beschwerde symptomatik mit dem angegeben en und gezeigten hohen Bewegungsdrang erklären könnte. Die inter nistischen Diagnosen eines Mitralklappenprolaps sowie eines atriale n

Sep tumaneurysma s ohne Shunt würden sodann keine namhaften Funktionsstö rungen bewirken. Eine relevante internistische Manifestation der Kollageno pathie

sei somit nicht feststellbar. Auch aus dermatologischer Sicht hätten sich keine Anhaltspunkte für eine relevante Hautmanifestation ergeben. Aus neuro logischer Sicht hätten sich schliesslich keine Hinweise auf eine neurologische Manifestation im Sinne eines peripher neurogenen Engpasssyndroms oder einer radikulären Störung feststellen lassen (Urk. 8/156/20 f.).

D ie Gutachter hielten weiter fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine relevante Diagnose gestellt werden könne. Im Vordergrund stehe bei d er Beschwerde führerin eine pass iv-regressive Versorgungserwartung, wobei sie hierbei bereits Unterstützung bei der Mittagessen s verso rgung erfahre. Die Beschwerdeführerin erwarte weitere Unterstützung, welche sich aber auch auf ihr Alleinsein beziehe. Diese Unterstützung wirke eher zusätzlich invalidisierend. Aus psychiatrischer Sicht liege einzig eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung vor , welche jedoch versicherungsmedizinisch als nicht relevant zu bewerten sei (Urk. 8/156/21).

D as aus neurologischer Sicht festgestellte leichte Schlafapnoesyndrom sei so dann nicht ausreichend, um die von der Beschwerdeführerin so ausgeprägt angegebene Leistungsminderung zu begründen, zumal in keiner der erfolgten Begutachtungen eine entsprechende Tagesmüdigkeit zu beobachten gewesen sei. Vielmehr sei eine übernachhaltige Beschwerdeschilderung aufgefallen (Urk. 8/156/21).

Zusammengefasst könne somit nur hinsichtlich des muskuloskelettalen Systems eine reduzierte Belastbarkeit infolge der Kollagenopathie mit Neigung zu thorako

- und lumbovertebralem Syndrom bei Fehlstatik im Rahmen der Hyper laxität bei wahrscheinlich bestehendem Ehlers- Danlos -Syndrom festgestellt werden. Diesbezüglich seien Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen mit leichter bis mittelschwerer Belastung möglich. Dabei sollten Arbeiten in Zwangshaltungen sowie ausserhalb des Kö r perlotes, ruckartige und schnelle Bewegungen, Kälte- und Nässeexposition sowie Zugluft vermieden werden. Auch hinsichtlich der psychischen Fähigkeiten ergebe sich nur eine leichte Einschränkung der Durchhaltefähigkeit und der Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen. Für die angestammte Tätigkeit als Rhythmiklehrerin , wel che Tätigkeit die Beschwerdeführerin selber als nicht körperlich schwer erachte, bestehe eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 75 % (Leistungsfähigkeit 75 %, ganztätige Arbeitspräsenz). In einer ideal angepassten Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Fähigkeitsprofils eine volle Arbeitsfähigkeit theoretisch medizinisch zumutbar (Urk. 8/156/22). 4. 4.1

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung der MEDAS-Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit weiterhin zu 75 % arbeitsfähig sei, abgestellt hat . Das MEDAS- Gutachten beruht auf den erforder lichen und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwer den und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden.

Die Gut achter führten nachvollziehbar aus, dass aufgrund der angeborenen Kollagen opa th ie unter Belastung ein erhöhter muskulärer Aufwand betrieben werden müsse, ohne Belastung jedoch eine stabile Haltung und eine genügende mus kuläre Stabilisierung der Gelenke bestehe und eine Tätigkeit als Rhythmiklehre rin unter diesen Umständen bei einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 75 % ganztags zumutbar sei . Die Beurteilung der MEDAS-Gutachter stimmt denn auch mit der Einschätzung der Gutachter d es

A.___ aus dem 2011 überein , wel che am 16./17. Mai 2011 internistisch-rheumatologische Abklärungen getätigt und eine zweitä g ige Evaluation der Leistungsfähigkeit durchgeführt hatten (Urk. 8/49/11) . Die Gutachter waren zum Schluss gekommen, dass leichte Ein schränkungen im statischen Bereich bestünden bei einer sonst gut du rch schnittlichen Belastbarkeit und einer guten Stabilisationsfähigkeit . Jedoch sei am Ende des zweiten Testtages eine ver meh rte allgemeine Ermüdung

eingetre ten (Urk. 8/49/8 f.) . Angesichts dessen hatten die Gutachter der Gutachtensstelle A.___

bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 25 % eine Ganztagestätig keit

ebenfalls als zumutbar erachtet (Urk. 8/49/11). 4.2

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei auf die Beurteilung von Dr. J.___ , welche - im Gegensatz zu den MEDAS-Gutachtern

- auf die Krank heit des Ehlers- Danlos -Syndroms spezialisiert sei und ihrer Einschätzung damit mehr Gewicht zukomme, abzustellen und von eine r 40%ige n Arbeits fähigkeit

auszugehen

(E. 1.2), kann der Beschwerdeführe rin nicht gefolgt werden . So ist darauf hinzuweisen, dass zentrales Wesens merkmal von MEDAS-Gutachten deren interdisziplinäre Ausrichtung ist, was Voraussetzung dafür bildet, die Leistungsfähigkeit bei komplexen gesundheitli chen Beeinträchti gungen gestützt auf eine umfassende, die Teilergebnisse ver schiedener medizi nischer Disziplinen integrierende Grundlage zu erfassen. Als weiteres wesentli ches Merkmal der Begutachtung durch eine MEDAS ist, dass ihr die rechtlich determinierten versicherungsmedizinischen Vorgaben zugrunde liegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Dergestalt repräsentieren die MEDAS den medizinischen Sachverstand, welcher zur interdisziplinären Begutachtung lan desweit zur Verfügung steht (BGE 137 V 201 E. 4.4.1.5). Entgegen dem vorge brachten Einwand, die MEDAS-Gutachter hätten mangels entsprechender Spe zialkenntnisse den Auswirkungen des Ehlers- Danlos -Syndroms auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur unzureichend Rechnung getragen und diese damit falsch erfasst , ist, wie vorstehend dargelegt, davon auszugehen, dass die interdisziplinäre Beurteilung der MEDAS den Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit umfassend und beweiswertig widerspiegelt. Hinweise dafür, dass aus anderen Gründen nicht auf das Gutachten abgestellt werden könnte, lassen sich nicht finden. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass auch die A.___ -Gut achter im Jahr 2011 nach durchgeführten ausführlichen Belastungstests zum Schluss gekommen waren, dass eine Arbeitsfähigkeit von 75 % möglich sei (E. 4.1) . Anhaltspunkte dafür , dass es seither zu einer relevanten Verschlechte rung gekommen wäre , fehlen (vgl. diesbezüglich auch Ausführungen des ortho pädischen MEDAS-Gutachter, welcher von einer unveränderten Befundlage spricht, Urk. 8/156/29). 4.3

Ebenso wenig

kann auf die Einschätzung der Hausärztin Dr. med. O.___ , Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, abgestellt werden, welche wiederholt eine vollständig e Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/35, Urk. 8/124/7) respek tive zuletzt eine Arbeitsfähigkeit von bloss 20 % als möglich erachtet hatte (Urk. 8/178). Soweit Dr. O.___ bemängelt , der neurologische MEDAS- Gutachter habe die Kollagenopathie im Gegensatz zum orthopädischen MEDAS- Gutachter als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtet (Urk. 8/178/1), v ermag sie die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Der neurologische Gutachter hatte einzig dafürgehalten, dass das Ehlers- Danlos -Syndrom ohne neurologische Manifestation bleibe (Urk. 8/156/18) , weshalb ohne weiteres

nachvollziehbar ist, dass er diese Diagnose aus neurologischer Sicht als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einstufte .

Z u einer allfälligen einschrän kenden Wirkung au s orthopädischer Sicht nahm er zu Recht keine Stellung.

Schliesslich widersprechen sich auch das

rheumatologisch e und orthopädische Teilg utachten entgegen der Auffassung von Dr. O.___ (Urk. 8/178/2) nicht.

So hielt die rheumatologisch e MEDAS- Gutachter in fest, dass bei Vorliegen des Ehlers- Danlos -Syndroms t rotz regelmässig durchgeführten Kräftigungsübungen zur Stabi lisierung des Bewegungsapparates die Kraft durch die Laxizität der binde gewebigen Strukturen nicht optimal ü bertragen werden könne, was zu r relativ früheren Ermüdbarkeit führen könne, wobei die Gutachterin zur Beurteilung der zumutbaren Leistungsfähigkeit auf das orthopädische Gutachten verwies (Urk. 8/156/47). I m orthopädischen Gutachten (Urk. 8/156/29) respektive in der gemeinsamen Beurteilung aller Gutachter (vgl. E. 3) wurde denn dementspre chend auch eine reduzierte Leistungs fähigkeit attestiert . 4.4

Zusammenfassend ergibt sich damit, dass das Gutachten der MEDAS vollum fäng lich überzeugt. Mittels Untersuchungen in sechs medizinischen Fachge bieten wurden die Beschwerden der Beschwerdeführerin und die medizi nischen Befunde äusserst sorgfältig erfasst und die Gutachter nahmen ausführ lich und nachvollziehbar Stellung zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte (vgl. etwa den Hinweis, wonach die Beurteilung gemäss Bericht der Klinik für Schlafmedizin P.___ , das leichte Schlafapnoesyndrom biete keine Erklärung für die subjektiv angegebene Leistungsminderung und Müdigkeit, voll und ganz nachvollziehbar sei und sich im klinischen Eindruck [vgl. Urk. 8/156/16] bestätige; vgl. auch Einschätzung der psychiatrischen Gutachte rin, wonach weder die hausärztlicherseits angegebene Schlaflosigkeit, noch ADHS-ähnliche Symptome oder der Bedarf an massiver Unterstützung im Haushalt nachvollziehbar seien, die bereits etablierte Unterstützung [Mittag essen-Versorgung] demgegenüber eher leistungseinschränkend wirke [Urk. 8/156/36-37]; vgl. ebenso ausführliche Stellungnahme zur Diagnose des Ehlers- Danlos -Syndrom und den diesbezüglich erhobenen Befunden [Urk. 8/156/20-21]).

Es ist somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit noch zu 75 % zumutbar ist. Weitere Abklärungen erübrigen sich bei dieser Sachlage. Die Beschwerde gegnerin hat somit einen Rentenanspruch (vgl. E. 2.2) zu Recht verneint und die Beschwerde ist hinsichtlich des Rechtsbegehrens um Zusprechung einer Rente abzuweisen. 5 . 5 .1

Was den Antrag der Beschwerdeführerin um Gewährung beruflicher Mass nahmen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbe hörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü gung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiter ziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 5 .2

Der Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

28. Oktober 2014 (Urk. 2), mi t welcher ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde. Hinsichtlich beruflicher Massnahmen fehlt es demgegenüber am entspre chenden Streitgegenstand, so dass diesbezüglich auf die Beschwerde nicht ein zutreten ist. 6 . 6 .1

Weil vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche run gsge richt ( GSVGer ) erfüllt sind , ist der Beschwerdeführerin die unent geltliche Pro zessführung zu gewähren. 6 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6.3

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

25. November 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentg eltliche Prozessführung gew ährt , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler