Sachverhalt
1.
Das Begehren des 1961 geborenen X.___ vom 2 7. Januar 2011 (Eingangsdatum , Urk. 11/2 ) um Ausrichtung von Leistungen der Invali denversicherung wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 ( Urk. 2) abgewiesen. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 4. November 2014 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen und nach Durchführung der Abklärungen sei ein neuer Rentenentscheid zu erlassen. Eventualiter sei ihm von Juli 2010 bis Ende April 2012 eine vorübergehende volle Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker als unentgeltliche Rechtsbeiständin ( Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 1 2. Januar 2015 ( Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-117) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 3. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stel le über Beschwerden gegen Verfü gungen der kantonalen IV-Stellen.
Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Be schwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011). 2.
Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die ver sicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat.
Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, jedoch in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig sind, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung jene IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versi cherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versicherung; IVV).
Verlegt eine versicherte Person während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Aus land, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2 quater der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG in der Schweiz haben, ist jene IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2 bis IVV). 3.
Der Beschwerdeführer führte im Ressourcengespräch vom 1 7. Februar 2011 aus, dass er im Juni 2010 wieder in die Schweiz gekommen sei. Normalerweise habe er eine kleine Wohnung im Kanton Y.___ gehabt. Er habe sich allerdings nicht anmelden können, da es geheissen habe, er müsse zuerst arbeiten und dann könne er sich erst anmelden. Da er jedoch seit dem 1 9. Juli 2010 vollum fänglich arbeitsunfähig sei, habe er sich gar nicht mehr angemeldet, sondern sei wieder nach Z.___ zurückgegangen ( Urk. 11/9).
Entsprechend gab der Beschwerdeführer jeweils A.___ , Z.___ , als Wohn sitz an (vgl. Urk. 11/2). Gemäss den genannten Verordnungsbestimmun gen (E. 2) war im Verfügungszeitpunkt somit nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die IV-Stelle für Versicherte im Ausland örtlich zuständig.
Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfü gung vom 2 3. Oktober 2014 wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie genden Urteils an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu über weisen sind, damit diese verfüge. 4.
4.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 4.2
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘9 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird damit gegenstandslos.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Oktober 2014 auf gehoben wird.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet , dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin lic . iur . Renate Vitelli-Jucker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Das Begehren des 1961 geborenen X.___ vom
E. 2 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die ver sicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat.
Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, jedoch in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig sind, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung jene IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versi cherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versicherung; IVV).
Verlegt eine versicherte Person während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Aus land, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2 quater der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG in der Schweiz haben, ist jene IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2 bis IVV).
E. 3 Der Beschwerdeführer führte im Ressourcengespräch vom 1 7. Februar 2011 aus, dass er im Juni 2010 wieder in die Schweiz gekommen sei. Normalerweise habe er eine kleine Wohnung im Kanton Y.___ gehabt. Er habe sich allerdings nicht anmelden können, da es geheissen habe, er müsse zuerst arbeiten und dann könne er sich erst anmelden. Da er jedoch seit dem 1 9. Juli 2010 vollum fänglich arbeitsunfähig sei, habe er sich gar nicht mehr angemeldet, sondern sei wieder nach Z.___ zurückgegangen ( Urk. 11/9).
Entsprechend gab der Beschwerdeführer jeweils A.___ , Z.___ , als Wohn sitz an (vgl. Urk. 11/2). Gemäss den genannten Verordnungsbestimmun gen (E. 2) war im Verfügungszeitpunkt somit nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die IV-Stelle für Versicherte im Ausland örtlich zuständig.
Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfü gung vom 2 3. Oktober 2014 wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie genden Urteils an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu über weisen sind, damit diese verfüge.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin lic . iur . Renate Vitelli-Jucker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘9 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird damit gegenstandslos.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Oktober 2014 auf gehoben wird.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet , dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01232 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
30. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic . iur . Renate Vitelli-Jucker Advokaturbüro
Künzli , Villa Bianchi Brunnenstrasse 27, Postfach 1112, 8610 Uster 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Das Begehren des 1961 geborenen X.___ vom 2 7. Januar 2011 (Eingangsdatum , Urk. 11/2 ) um Ausrichtung von Leistungen der Invali denversicherung wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 ( Urk. 2) abgewiesen. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 4. November 2014 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen und nach Durchführung der Abklärungen sei ein neuer Rentenentscheid zu erlassen. Eventualiter sei ihm von Juli 2010 bis Ende April 2012 eine vorübergehende volle Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker als unentgeltliche Rechtsbeiständin ( Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 1 2. Januar 2015 ( Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-117) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 3. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stel le über Beschwerden gegen Verfü gungen der kantonalen IV-Stellen.
Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Be schwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011). 2.
Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die ver sicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat.
Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, jedoch in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig sind, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung jene IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versi cherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versicherung; IVV).
Verlegt eine versicherte Person während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Aus land, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2 quater der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG in der Schweiz haben, ist jene IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2 bis IVV). 3.
Der Beschwerdeführer führte im Ressourcengespräch vom 1 7. Februar 2011 aus, dass er im Juni 2010 wieder in die Schweiz gekommen sei. Normalerweise habe er eine kleine Wohnung im Kanton Y.___ gehabt. Er habe sich allerdings nicht anmelden können, da es geheissen habe, er müsse zuerst arbeiten und dann könne er sich erst anmelden. Da er jedoch seit dem 1 9. Juli 2010 vollum fänglich arbeitsunfähig sei, habe er sich gar nicht mehr angemeldet, sondern sei wieder nach Z.___ zurückgegangen ( Urk. 11/9).
Entsprechend gab der Beschwerdeführer jeweils A.___ , Z.___ , als Wohn sitz an (vgl. Urk. 11/2). Gemäss den genannten Verordnungsbestimmun gen (E. 2) war im Verfügungszeitpunkt somit nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die IV-Stelle für Versicherte im Ausland örtlich zuständig.
Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfü gung vom 2 3. Oktober 2014 wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie genden Urteils an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu über weisen sind, damit diese verfüge. 4.
4.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 4.2
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘9 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird damit gegenstandslos.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Oktober 2014 auf gehoben wird.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet , dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin lic . iur . Renate Vitelli-Jucker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler