Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1962, Mutter dreier erwachsener und zwei kleinerer Kinder (geborenen 2000 und 2008), meldete sich – nach zuvor erfolgter Früh er fassung ( Urk. 10/3 und Urk. 10/5) – am 9. Februar 2009 ( Urk. 10/7) unter Hin weis auf eine Angst- und Panikstörung, eine Alkoholproblematik sowie eine mitt lere Depression ( Ziff. 3.1 und Ziff. 6.2 sowie Urk. 10/46/2) bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärung en
und holte unter anderem das Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. Januar 2010 ( Urk. 10/25/1-76) ein. Mit Ver fügung vom 1 0. Mai 2010 ( Urk. 10/43) verneinte sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 30 % . Dabei qua li fizierte sie die Beschwerdeführerin als zu 20 % im Erwerbsbereich und 80 % im Haushaltbereich tätig und ging von einer Einschränkung von je 30 % in den jeweiligen Teilbereichen aus. 1.2
Am 1 0. Januar 2012 ( Urk. 10/46) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Angst- und Panikzustände, Depressionen, ADHS, suizidale Zustände sowie Al ko holproblematik erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und auferlegte der Versicherten am 1 1. Juni 2012 ( Urk. 10/58) eine Schadenminde rungspflicht im Sinne der Weiterführung der aktuellen Behandlung bei Dr. med. Z.___ (leitende Ärztin in der Psychiatrie A.___ ) inkl. Anstreben von Abstinenz innert den kommenden neun Monaten. Wäh rend dieser Zeit sistierte die IV-Stelle das Abklärungsverfahren. Nach Ein gang des Berichts der Psychiatrie A.___ vom 3. Juni 2013 ( Urk. 10/66) veranlasste die IV-Stelle die Begutachtung der Versicherten durch med. prakt. E.___ , Fachärztin Psy chia trie und Psychotherapie FMH (Expertise datierend vom 1 9. Dezember 2013, Urk. 10/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/79), in dessen Verlauf neue ärztliche Berichte eingingen, verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 3. Oktober 2014 ( Urk.
2) einen Leistungsanspruch bei vollum fäng licher Arbeitsfähigkeit. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2 4. November 2014 ( Urk.
1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. In prozessu a ler Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege samt Bestellung von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti als unentgeltliche Rechtsbeiständin (S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 1 3. Januar 2015 ( Urk.
9) um Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 1 5. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV )
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 2. 2.1
Die ursprüngliche rentenabweise nde Verfügung vom 1 0. Mai 2010 ( Urk. 10/43) basierte auf dem Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 2. Januar 2010 ( Urk. 10/25/1-76). Dieser verwies in anamnestischer Hinsicht (S. 55 f.) auf die Kindheits-/ Jugendsituation mit Tod der Mutter, als die Beschwerdeführerin 21 Jahre alt gewesen sei. Aufgrund der Krebserkrankung der Mutter habe sie zu Hause als älteres von zwei Kindern viel Verantwortung übernehmen müssen. Mit 18 Jah ren habe sie ihren ersten Sohn geboren, im Anschluss habe sie ihre Ausbildung als medizinische Praxisassistentin dank der Unterstützung ihres Vaters beenden können. Mit ihrem Ex-Ehemann habe sie drei weitere Kinder und habe über Jahre
eine gute Beziehung geführt. In der 3 4. Schwangerschaftswoche ihres vierten Kindes habe sie im Jahre 2000 einen unverschuldeten Verkehrsunfall ohne soma tische Folgen erlitten. Hingegen habe sie in der Folge eine Angst- und Panik störung entwickelt. Die damals geborene Tochter habe unter starken Schluck be schwerden gelitten. Ohne ihr eigenes Leiden zu erkennen, habe sie re gelmässig Alkohol zu trinken begonnen . Eine damals begonnene ambulante Be handlung habe wenig Wirkung gezeigt. Der zunehmende Alkoholkonsum habe zu Spann ungen in ihrer Beziehung geführt, was letztendlich im Jahre 2004 mit einem Suizidversuch eskaliert sei. Es sei eine erste Klinikeinweisung und die Trennung von ihrer Familie erfolgt. Im Anschluss habe sie eine fünfmonatige Therapie in der Klinik B.___ gemacht und fünf kürzere Kriseninter ventionen be nötigt. Unter Alkoholeinfluss sei es zu mehrfachen suizidalen Handlungen ge kom men. Seit Oktober 2006 lebe sie mit ihrem neuen Lebens partner, der eben falls unter psychischen Problemen leide, in einer Wohnung in O.___ . Bei der Scheidungsverhandlung habe sie auf Unterhaltszahlungen sowie das Sorgerecht für ihre Kinder verzichtet (vgl. auch Urk. 10/13), da sie sich für die Trennung schuldig gefühlt habe.
Im Rahmen des Behandlungsverlaufs ab Januar 2007 sei die Beschwerdeführe rin zuverlässig zu wöchentlichen bis zweiwöchentlichen Konsultationen er schienen. Sporadisch sei ihr jetziger Lebenspartner miteinbezogen worden. Es sei ihr ge lungen, die Beziehung zu ihren Kindern weitgehend zu normalisieren. Mit ihrem Ex-Ehemann sei es wiederholt zu Auseinandersetzungen gekommen, worauf sie mit Alkoholabstürzen reagiert habe. Aufgrund positiver Vorerfah rungen sei sie zur Rückfallprophylaxe medikamentös behandelt worden. Im Sommer 2007 habe sie trotz Verhütung eine Schwangerschaft festgestellt. Sie habe in der Folge vermehrt unter Existenzängsten gelitten, den Alkoholkonsum habe sie während der Schwangerschaft – bis auf einen Einbruch – einstellen können. Im März 2008 sei ihr fünftes Kind zur Welt gekommen, die Paarbezie hung habe weiter hin grossen Schwankungen unterlegen. Nach dem Mutter schaftsurlaub habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit bei der Firma C.___ wieder re gulär aufnehmen können,
was vorerst eine positive gesamtpsychische Wirkung gezeigt habe. Anfang Novem ber 2008 aber habe die vielfältige psychosoziale Belastung (Kindsbe treu ung, Arbeit bei der Firma C.___ , chronisch anhaltender Paar konflikt) im Zusammen hang mit der auch emotional instabilen Symptomatik zu einer gesamtpsy chi schen Verschlechterung geführt. Es seien erneut Alkohol rückfälle aufgetreten, so dass sie sich zur Vermeidung eines vollständigen Ab sturzes freiwillig zur stationären Behandlung habe einweisen lassen. Seit An fang Februar 2009 sei sie nun wieder in ambulanter Behandlung. Die Beschwer deführerin habe sich in zwi schen von ihrem Partner (Kindsvater) getrennt und habe auch ihre Arbeits tätigkeit bei der Firma C.___ aufgegeben. 2.2
Der Gutachter schilderte ein auf die multiple psychosoziale Belastungssituation eingeengtes Denken; die Beschwerdeführerin habe von auftretenden Ängsten in grossen Kaufhäusern berichtet und an Orten, wo es viele Menschen habe. Eine Zwangssymptomatik liege nicht vor. Inhaltlich ergäben sich keine Hinweise für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Bezüglich Affektivität klage die Beschwerdeführerin über Leergefühle, Störung der Vitalgefühle, Deprimiertheit sowie Insuffizienzgefühle (als Mutter nicht zu genügen). Der Antrieb werde als normal geschildert, wobei ein allgemeines Überforderungsgefühl betont werde. In letzter Zeit bestehe eine Tendenz zu sozialem Rückzug. In letzter Zeit mache sie sich Sorgen um ihre Kinder aus erster Ehe und sei erheblich belastet durch den Auszug und das Verhalten des Kindsvaters. 2.3
Dr. Y.___ diagnostizierte eine narzisstische Persönlichkeitsstörung sowie ein Abhängigkeitssyndrom durch Alkohol, ständiger Substanzgebrauch und – ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine rezidivierende depressive Störung so wie ein Abhängigkeitssyndrom durch Tabak, ständiger Substanzgebrauch (S. 66).
Zur Begründung (S. 67 ff.) der erstgenannten Diagnose verwies er auf das zent rale Symptom des labilen Selbstwertgefühls der Beschwerdeführerin , die starke Beschäftigung mit ihrem persönlichen Wert, dass sie auf Kritik oft mit intensi ven Gefühlen der Wut, Scham oder Demütigung reagiere, dass sie sich ihrer Fä hig keiten und Talente sehr bewusst sei und möchte, dass andere diese sehen und
respektieren würden, dass bei Problemen aus ganz besonderen einzigarti gen Grün den nur wenige besondere Menschen sie verstehen würden, dass sie den An spruch habe, von anderen ihrer Persönlichkeit entsprechend – und nicht wie eine unter vielen - behandelt zu werden und dass ihr im Kontakt mit ande ren deren laufende Aufmerksamkeit wichtig sei und sie sich dabei ertappe, dass sie deren Bewunderung holen möchte. Sowohl Selbstüberschätzung wie auch Min der wertigkeitserleben seien Ausdruck eines gestörten Selbstwertgefühls. Die Selbst überschätzung soll vor der Minderwertigkeit schützen und diese wiederum vor dem tiefen Schmerz, der mit dem Selbstver lust verbunden sei. Die narziss ti sche Beschwerdeführerin habe nicht gelernt, ihre Person angemessen einzu schätzen. Daher fänden sich in den Persönlichkeitsfragebogen keine schlüssigen Befunde. Im Grunde halte sie sich für minderwertig, schwach, schlecht und un attraktiv. Da das Eingeständnis, minderwertig zu sein, jedoch ausserordentlich unangenehm sei, rette sie die Selbstüberschätzung über das schlechte Gefühl hin weg. Menschen mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung wie die Be schwerdeführerin forderten übertriebene Bewunderung, zeigten jedoch wenig echte s Interesse und Einfühlungsvermögen für Mitmenschen. Lebensfreude er leb ten sie kaum und wenn, dann nur kurzfristig. Gefühle flackerten kurz auf, um
rasch wieder zu verflachen. Häufig seien Minderwertigkeits- und Unterle gen heits gefühle zu beobachten, die mit Omnipotenzgefühlen und Grössen phantasien be züglich der eigenen Person wechselten. Bleibe die narzisstische Bestätigung aus, komme es zu Verstimmungen, depressiven Reaktionen, Ag gressionen und Ängs ten und es komme zu Minderwertigkeits- und Versagens gefühlen. Die Ängste hätten in der Vergangenheit phasenweise das Ausmass von Panikattacken ange nommen. Menschen mit narzisstischer Persönlichkeits störung erlebten Zurück wei sung oder Kritik als beschämende Demütigung, die in ihnen die Gefühle einer Niederlage und der Unterlegenheit hervorriefen. Beim Menschen mit narzis sti scher Persönlichkeitsstörung gehe es um die prototypi sche narzisstische Reak tion auf die Bedrohung ihres grandiosen Selbstbildes. Die Aggression mit all ihren Symptomen sei eine Reaktion auf Kränkungen in der Umwelt, so dass Fehlsteu e rung oder mangelhafte Beherrschung Symptome eines übermässig fragilen Selbs t s seien.
Zur zweitgenannten Diagnose hielt er fest, das unklare, instabile Selbstkonzept der Beschwerdeführerin führe zu einem Gefühl der inneren Leere, der Sinnlosig keit und der Unzufriedenheit, was zu Ruhelosigkeit und Hyperaktivität führe. De r Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin sei in diesem Zusammenhang als Selbst heilungsversuch mit untauglichen Mitteln zu verstehen. Der gemessene Blutal koholspiegel zum Untersuchungszeitpunkt habe 0.7 Promille betragen.
In Bezug auf die depressiven Beschwerden verwies Dr. Y.___ auf Gedanken krei sen, Traurigkeit, Interesse- und Freudlosigkeit, Schuld- und Versagensgefühle, eine erhöhte Ermüdbarkeit und phasenweise Selbstmordgedanken sowie bereits in der Vergangenheit aufgetretene depressive Episoden. Er empfahl eine lang fris tige, ambulante, engmaschige, störungsspezifische, psychopharmakologische Psychotherapie der narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit Kontrollen der Absti nenz von Alkohol. 2.4
Der Gutachter befand die Beschwerdeführerin aufgrund der dekompensierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit Abhängigkeitssyndrom durch Alkohol als nicht in der Lage, in einer Doppelfunktion Mutter/Hausfrau und in einer ausserhäuslichen Tätigkeit zu arbeiten. In ihren jeweiligen Tätigkeitsbereichen sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig. Weiter hielt er fest, die Ehe probleme, der Autounfall, die gesundheitlichen Probleme ihrer Tochter und die Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann hätten zu einer Dekompensa tion der narzisstischen Persönlichkeitsstörung geführt. Die Probleme mit dem neuen Lebenspartner, die Mehrfachbelastung als Mutter/Hausfrau und in aus serhäus li cher Ar beitstätigkeit und der drohende Verlust ihrer Tochter infolge des Abhäng igkeitssyndroms durch Alkohol stellten die aufrechterhaltenden psy chosozialen Belastungsfaktoren der Dekompensation der narzisstischen Persön lichkeitsstö rung dar. Die Prognose sei abhängig von der Entwicklung der psy chosozialen Belastungsfaktoren (S. 69). 3. 3.1
Die seit August 2009 behandelnde Dr. med. Z.___ von der Fachstelle für Alko hol probleme, Kloten, diagnostizierte – im Rahmen der Neuanmeldung - in ihrem Bericht vom 7. Mai 2012 ( Urk. 10/53) eine Alkoholabhängigkeit, gegen wärtiger Substanzgebrach seit 2003, eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom seit 2000, eine Agorapho bie mit Panik störung, teilremittiert seit 2000 sowie akzentuierte Persönlichkeits züge vom
emotional instabilen Typus seit Jugendalter ( Ziff. 1.1). Sie hielt fest, die Be schwer deführerin sei nicht alkoholabstinent, weshalb eine eingeschränkte Ver bind lichkeit bezüglich Terminwahrnehmung sowie Konzentrations-, Merkfä hig keits- und Auffassungsstörungen bestünden. Aufgrund der Komorbidität (Depress ion, Angst) ergebe sich eine verminderte Umstellungs- und Anpas sungs fähig keit. Insgesamt bestehe eine deutlich reduzierte Belastbarkeit auf grund des komplexen psychiatrischen Störungsbildes. Im Vordergrund stehe ge genwärtig die Suchtproblematik, die sich jedoch sekundär nach dem traumati schen Erleb nis 2000 und der Entstehung der depressiven und der Angststörung ergeben habe ( Ziff. 1.7). Sie attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als
Mitarbeiterin der Firma C.___ seit 2008 ( Ziff. 1.6) und erachtete lediglich eine Tätigkeit in geschüt z tem Rahmen zu maximal 30 % als möglich ( Ziff. 1.7). 3.2
Dr. m ed. D.___ , Oberarzt Psychiatrie A.___ , welcher die Beschwerdeführerin
– nach Be treuung durch Dr. Z.___
ab
9. Januar 2012 - seit 1. September 2012 behandelt, berichtete am 3. Juni 2013 ( Urk. 10/66) über eine gewisse Stabilisierung im am bulanten Setting, so dass keine weiteren Kriseninterventionen und Notfallein weisungen (zuletzt im Februar 2012) notwendig gewesen seien. Unter antide pressiver Medikation sei es zu einer Teilremission der ängstlich-depressiven Symptomatik gekommen. Die Beschwerdeführerin sei als ultima ratio auf Anta bus eingestellt worden, darunter sie mehrere Wochen abstinent gewesen sei. Immer wieder sei es jedoch zu Rückfällen gekommen. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin nicht durchgehend alkoholabstinent, daher bestehe die bereits von Dr. Z.___ beschriebene Problematik betreffend Terminwahrnehmung und weitere Einschränkungen (E. 4.1), welche auch unter Ausblendung des Suchtleidens in trinkfreien Phasen vorhanden seien.
Dr. D.___ bestätigte die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose (E. 4.1), wobei er die rezidivierende depressive Störung als gegenwärtig remittiert erachtete und kei ne n Hinweis auf eine Teilremission der Agoraphobie mit Panikstörung machte. Er erkannte aufgrund der reduzierten Belastbarkeit und trotz mehrfachen stati onä ren, teilstationären und ambulanten Behandlungen des schweren (aus seiner Sicht sekundären) Suchtleidens keine Möglichkeit einer wirtschaftlich verwert baren Tätigkeit. Einsätze im geschützten Rahmen (30 % ) seien vorstellbar und bereits erfolgt. 3.3 3.3.1
Med. prakt. E.___ führte in ihrem Gutachten vom 1 9. Dezember 2013 ( Urk. 10/75) in anamnestischer Hinsicht aus, seit der Trennung vom Partner lebe die Beschwerdeführerin alleine, wobei sie sich zeitweise in der Wohnung des Partners aufhalte. Die jüngste Tochter habe während den ersten zwei bis drei Lebensjahren bei ihr gelebt. Nachdem sie aufgrund ihrer Alkoholproblema tik auf gefallen sei, sei das Kind bei einer Pflegefamilie untergebracht worden. Sie sei aktuell in einem Kinderheim untergebracht und verbringe jedes zweite Wochen ende bei der Beschwerdeführerin (S. 19). 3.3.2
Die Gutachterin berichtete sodann über das von der Beschwerdeführerin ge schilderte Hauptproblem von Zukunftsangst. Sie habe aktuell viel Zeit, wisse nicht, was sie mit sich anfangen solle. Sie beschäftige sich mit malen, stricken, lesen. Sie habe Angst vor der Zukunft und manchmal Angst vor der Angst. Sie frage sich immer wieder, ob sie es schaffe, nicht zu trinken, in den letzten Monaten sei sie einige Male rückfällig geworden (S. 14). Seit eineinhalb Jahren sei sie morgens von 08.30 bis 11.00 Uhr in der psychiatrischen Tagesstätte F.___ ,
wo verschiedene Aufträge erledigt würden (aktuell Weihnachtskarten anferti gen, Guetzli backen, Nikolaussäckli packen, stricken). Dort fänden alle paar Monate Standortgespräche mit der behandelnden Psychologin, der zuständigen Person von der Suchtberatungsstelle und einer Mitarbeiterin vom Sozialamt statt (S. 15). Sie sehe sich nicht in der normalen Arbeitswelt ohne geschützten Rahmen. Im F.___ habe sie das vorgesehene Zeitpensum von 50 % immer noch nicht ge schafft. Auch beim aktuellen Pensum von 35 % gebe es immer wieder Ausfälle, welche durch das Trinken, manchmal aber auch durch Angst oder extreme Schmerzen verursacht seien. Manchmal komme sie morgens einfach nicht aus dem Bett (S. 17). 3.3.3
Die Expertin beschrieb grundsätzlich unauffällige Befunde bei der affektiv ober flächlich und schwankend (zwischen Heiterkeit mit wiederholtem Lachen und Gereiztheit bei Thematisierung nicht zusagender Fragen [Alkoholrückfälle]) er scheinenden Beschwerdeführerin mit recht ausgeglichener Grundstimmung, welche punktuell geringgradig herabgesetzt gewesen sei. Es lasse sich eine ge wisse Störung der Steuerungsfähigkeit bei einer hohen Kränkbarkeit in Form von Alkoholrückfällen und punktuell auch selbstverletzendem Verhalten eruie ren. Ein Leidensdruck in Bezug auf die psychischen Probleme sei wenig spürbar gewesen. Sie habe wenig motiviert erschienen bzw. deutlich ambivalent in Be zug auf eine adäquate ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung samt Suchtbehandlung mit dem Ziel einer bewussten Abstinenz (S. 17 f.). 3.3.4
Med. prakt. E.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol. Während früher ein ständiger Sub stan z gebrauch beschrieben worden sei, habe sich das Trinkverhalten im weite ren Ver lauf dahingehend verändert, dass inzwischen ein episodischer Gebrauch festzu stellen sei. Im Längsschnittverlauf lasse sich daher eine gewisse Besserung des Trinkverhaltens konstatieren (S. 23).
Bei der Beschwerdeführerin liessen sich sodann persönlichkeitsstrukturelle Auf fällig keiten feststellen. Es sei von einem mässigen bis zeitweise geringen struk turellen Integrationsniveau auszugehen mit gewissen Auffälligkeiten in den Bereichen der Selbstwahrnehmung, der Objektwahrnehmung, der psychischen Abwehrfunktionen, der Kommunikation und insbesondere der Selbststeuerung. Hinsichtlich der Selbststeuerung lasse sich eine eingeschränkte Selbstwertregu lierung mit einer hohen Kränkbarkeit feststellen. Es sei davon auszugehen, dass belastende Ereignisse, insbesondere Verlusterlebnisse und Verlustängste (Ängste nach der Geburt der Tochter 2009, Trennung und Scheidung 2006, Fremdplat zie rung der Tochter 2011) zu einer Labilisierung der strukturellen Vulnerabilität geführt und die Entwicklung von depressiven Symptomen wie auch die Ent wick lung einer Alkoholproblematik begünstigt hätten. Die persönlichkeits struk tu rellen Auffälligkeiten seien am ehesten akzentuierten Persönlichkeitszü gen mit histrionischen, narzisstischen und emotional instabilen Anteilen zuzu ordnen. Diffe rentialdiagnostisch sei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung zu erwägen (S. 23 f.).
Die Gutachterin führte weiter aus, im Rahmen der aktuellen Untersuchung hätten sich weder Hinweise für das Vorliegen einer Agoraphobie noch einer Panikstörung ergeben. Falls früher solches vorgelegen haben sollte, sei e s voll remittiert. Für die Diagnose eines ADHS gebe es in den Akten und auch auf grund der anamnestischen Schilderungen der Beschwerdeführerin keine An halts punkte (S. 24). 3.3.5
Die Gutachterin hielt zusammenfassend fest, die vorliegenden akzentuierten Per sön lichkeitszüge bzw. die differentialdiagnostisch erwogene kombinierte Persön lichkeitsstörung hätten keine wesentlichen und insbesondere keine quan tita ti ven Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und Ausbildungsfähigkeit zur Folge gehabt. Der Beschwerdeführerin sei es – trotz der bei ihr per Definitionem seit der Jugend vorliegenden persönlichkeitsstrukturellen Auffälligkeiten – möglich gewesen, zwei Berufe zu erlernen und diese auch auszuüben. Von einer guten Um stellungs- und Anpassungsfähigkeit zeuge die berufliche Anamnese: Die ge lernte medizinisch-radiologische Praxisassistentin habe sich im Alter von 35
Jahren entschlossen, einen neuen Beruf zu erlernen (Haus- und Familien pflegerin, S.
12) und nachfolgend entsprechend tätig zu sein. Auch nach einer längeren Pause nach der Geburt der Tochter im Jahr 2000 sei sie wieder einer Berufstätigkeit nachgegangen.
Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass eine quantitative Arbeitsunfähigkeit aus den bei ihr vorgelegenen depressiven Episoden resultiert habe und in deren Rahmen zeitlich begrenzt gewesen sei. Die rezidivierende depressi ve Störung sei vollständig remittiert.
Hinsichtlich der Suchtproblematik führte die Expertin aus, diese resultiere nicht aus einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden, weil die vorgele ge nen psychischen Störungen zeitlich begrenzt gewesen seien. Körperliche oder geistige Folgeschäden lägen nicht vor.
Die Gutachterin verwies sodann auf verschiedene psychosoziale Belastungsfak toren, welche den Behandlungsverlauf entscheidend beeinflusst hätten: Das sub jek tive Krankheitskonzept mit einem maladaptiven Krankheits- und Schon ver halten, Migrationshintergrund, wenige und inzwischen auch länger zurück lie gende Erfahrungen in den erlernten Berufen, eher geringe Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nach der Geburt der Tochter 2008 und insbesondere aktuell geringer beruflicher Ehrgeiz, angespannte finanzielle Situation, IV-Be ren tung des Partners, eigener Rentenwunsch (S. 24 f.).
Zusammenfassend stellte med. prakt. E.___ aufgrund der beschriebenen psy chischen Störungen allenfalls sehr leichte qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit fest, welche durch eine leicht verminderte Stress- und Frust rationstoleranz, eine leicht eingeschränkte emotionale Belastbarkeit und allen falls leicht eingeschränkte soziale Kompetenzen mit Einschränkungen der Kon flikt fähigkeit bedingt seien. Qualitative Einschränkungen hätten sich nicht mehr feststellen lassen. Sodann liessen sich gute Ressourcen in Form von guten in tellektuellen und kognitiven Fähigkeiten einschliesslich einer guten Konzentra tion und A ufmerksamkeit, der Bereitschaft Neues zu lernen wie auch kreative Fähigkeiten feststellen (S. 25). 3.3.6
Med. prakt. E.___ diagnostizierte akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrio nischen, narzisstischen und emotional instabilen Anteilen, differentialdiagnos tisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, narzisstischen und emotional instabilen Zügen. O hne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit er wähnte
sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig voll remittiert, sowie psy chische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyn drom, gegen wärtig episodischer Substanzgebrauch. Sie attestierte eine vollum fängliche Ar beits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit bei der Firma C.___ sowie als Hausfrau. Nach dem Attest einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit im Januar 2010 und der nachfolgenden stationären/teilstationären psychiatrischen Klini kaufenthalte sei ab Mai 2012 und erneut ab Juni 2013 eine Stabilisierung bzw. Besserung der psychischen Symptomatik beschrieben worden. Vermutlich schon länger, wahr scheinlich sei t Juni 2013 und spätestens seit der gutachterlichen Untersuchung im Dezember 2013 sei eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit aus gewiesen (S. 26) .
Sie ergänzte, die von den bisher behandelnden Ärzten attestierte vollumfängli che Arbeitsunfähigkeit sei – auch vor dem Hintergrund der vorgenommenen diag nostischen Einschätzung – nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass die ambulant behandelnden Ärzte die subjektiven Beschwerden zu stark gewichtet und zudem auch die Suchtprobleme wie auch psychosoziale Belas tungsfaktoren miteinbezogen hätten (S. 27 f.). 3.4
Am 3. April 2014 ( Urk. 10/86/1-5) nahmen Dr. D.___ sowie lic. phil. G.___
von
der Psychiatrie A.___ Stellung zum Gutachten von med. prakt. E.___ . Sie bemängelten, es lägen mehrfache fachpsychiatrische Beurteilungen vor, welche eine Angststö rung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten. Die Gutachterin stelle aufgrund einer punktuellen Befunderhebung dagegen fest, dass keine Angststörung vorliege und bezeichne die psychiatrischen Vorberichte als in konsistent. Weiter seien die bisherigen Therapeuten und auch Vorgutachter Dr. Y.___ von einer sekundären Abhängigkeit ausgegangen, was im vorliegen den Gutachten ohne nachvollziehbare Begründung verneint werde. Die Gut ach terin gehe sodann von einer schlechten Therapiemotivation aus, bezeichne jedoch gleichzeitig die aktuelle Behandlung als ausreichend. Schliesslich wi derspreche die Beurteilung der erhaltenen Funktionen und Fähigkeiten im Gut achten den eigenen Beurteilungen (S. 4 Ziff. 5).
Die Fachpersonen führten weiter aus, das Gutachten weise einige relevante Widersprüche auf. Insbesondere seien die Vorbeurteilungen hinsichtlich der Angst störung nicht hinreichend diskutiert worden. Eine Verbesserung der funk tionellen Leistungsfähigkeit lasse sich aufgrund der eigenen Verlaufsbeobach tungen nicht feststellen. Die Abnahme der stationären Behandlungsfrequenz in den letzten zwei bis drei Jahren sei auf eine sehr engmaschige Betreuung durch die behandelnde Psychologin inkl. mehrfache notfallmässige ambulante Kri sen interventionen sowie Anbindung an die Institution F.___ zurückzuführen. Die Abhängigkeitsproblematik habe sich tatsächlich leicht gebessert, was für die zugrunde liegende psychische Problematik allerdings nicht zutreffend sei (S. 4 f. Ziff. 6). 3.5
Dr. med. H.___ , Oberarzt, und lic. phil. I I.___ , Psychotherapeutin, von der Klinik B.___ berichteten am 4. Juni 2014 ( Urk. 10/91) über die stationäre Be hand lung vom 3 1. März bis 3 0. Mai 201 4. Sie diagnostizierten eine Alkoholab häng ig keit, gegenwärtiger Substanzgebrauch, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig kompensiert, eine Agoraphobie mit Panikstörung, akzen tuierte Per sön lichkeitszüge vom emotional instabilen Typus, ein Tabakabhän gigkeits syn drom, gegenwärtiger Substanzgebrauch, chronische Diarrhoe unkla rer Genese seit drei bis vier Wochen sowie ein Karpaltunnelsyndrom links. Sie verwiesen auf eine Ablenkbarkeit der Beschwerdeführerin in der Einzeltherapie durch die Eifersucht ihres Partners sowie die eintretende Diarrhoe und den Austritt zwecks weiterer (somatischer) Abklärungen. Zur Arbeitsfähigkeit äus serten sie sich nicht (S. 3). 4. 4.1
Zur massgeblichen Frage, ob sich eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingestellt hat, ist vorwegzuschicken, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der ersten leistungsabweisenden Verfügung am 1 0. Mai 2010 ver schiedene stationäre sowie ambulante Therapien absolviert hatte. So verwies Gutachter Dr. Y.___ (seit 2004) auf eine Hospitalisation im Kantonsspital Schaffhausen zum Alkoholentzug, fünf Hospitalisationen im Psychiatriezentrum J.___ , wo als Hauptdiagnose jeweils die Störung durch Alkohol gestellt wurde, eine Hospitalisation in der Klinik B.___ , eine ambul ante Behandlung im Psychiatriez entrum K.___ von Januar 2007 bis Oktober 2008 sowie zwei Hos pi talisationen im Spital L.___ , Psychiatriestützpunkt, Mutter-Kind-Abtei lung ( Urk. 10/25/1-76 S. 15 ff.).
Auch nach der erstmaligen Verneinung des Rentenanspruchs absolvierte die Beschwerdeführerin verschiedene stationäre und ambulante Therapien: So war sie vier Mal in der Klinik K.___ und ein Mal in der Klinik B.___ hospitalisiert ( Urk. 10/66 S. 2).
Damit zei g te sich das bekannte Bild von wiederholten stationären und ambu lan ten Therapien in vergleichbarem Masse weiter. 4.2
In diagnostischer Hinsicht ging Dr. Y.___ ursprünglich von einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und einem Abhängigkeitssyndrom durch Alkohol aus und
verwies – als Nebendiagnose – auf eine rezidivierende depressive Störung (E. 2.3).
Die vorbehandelnden Ärzte thematisierten sodann eine Angststörung ( Urk. 10/25/16 ), eine Anpassungsstörung ( Urk. 10/25/19), eine Panikstörung und Hinweise auf Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen ( Urk. 10/25/23) so wie einen Status nach der erwähnten Angst- und Panikstörung ( Urk. 10/25/33).
Med. prakt. E.___ diagnostizierte akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrio ni schen, narzisstischen und emotional instabilen Anteilen und diskutierte das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Sodann erwähnte sie – als Nebendi ag nosen – die remittierte rezidivierende depressive Störung sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (E. 3.3.6). Die behandelnden Ärzte nannten sodann eine teilremittierte Agoraphobie mit Panikstörung (E. 3.1 und E. 3.2).
Daraus ist zu ersehen, dass sich in diagnostischer Hinsicht keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Vielmehr fassten die beteiligten Ärzte die Gesund heitsstörungen leicht unterschiedlich, jedoch insgesamt sowohl im Zeitpunkt der ersten wie auch der zweiten Leistungsablehnung im Rahmen einer Persönlich keitsstörung bzw. -akzentuierung unter Hinweis auf eine (teilremittierte) Angst- und Panikstörung sowie eine Alkoholproblematik. 4.3
Auch die erhobenen Befunde sind vergleichbar :
Ursprünglich wurde ein labiles Selbstwertgefühl mit Fokus auf dem persönlichen Wert sowie der Einzigartigkeit samt inadäquatem Umgang mit Kritik im Rahmen von Selbstüberschätzung und Minderwertigkeitserleben geschildert. Die Alkoholproblematik wurde als Selbst heilungsversuch mit untauglichen Mitteln gefasst und in Bezug auf die depres si ven Beschwerden auf Gedankenkreisen, Traurigkeit, Interesse- und Freundlo sig keit, Schuld- und Versagensgefühle sowie eine erhöhte Ermüdbarkeit und pha sen weise Selbstmordgedanken hingewiesen (E. 2.3) .
Im Verlauf bis zur erneuten Leistungsablehnung wurden unter Hinweis auf die (zuweilen im Vordergrund stehende) Alkoholproblematik eine eingeschränkte Verbindlichkeit, Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Auffassungsstörungen (E.
3.1-2), Zukunftsangst (E.
3.3.2), affektive Oberflächlichkeit und Schwan kung en (E.
3.3.3) geschildert. Damit wurde keine Verschlechterung dokumentiert, son dern es liegen im Gegenteil im Wesentlichen identische Befunde vor. 4.4
Unter dieser Prämisse erscheint das Gutachten von med. prakt. E.___ als be weiswertig im Sinne der Rechtsprechung
(vgl. hierzu BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). So ist es für die streitigen Belange umfas send, gibt es doch Auskunft über den Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin sowie die Restarbeitsfähigkeit. Es beruht sodann auf den notwendigen persönlichen Untersuchungen und berücksichtigt detailliert die geklagten Be schwerden, welch e massgeblich für die diagnostische Einschätzung waren. Weiter wurde das Gut achten in Kenntnis der
und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abge g e ben.
Med. prakt. E.___ refe rierte die umfangreiche medi zinische Aktenlage ( Urk. 10/75 S. 3 ff.) und legte den Krankheitsverlauf in zeit licher Abfolge und gestützt auf die anamnestischen Angaben dar ( Urk. 10/75 S. 19 ff.). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und sind die Schluss fol ge rungen begründet .
In diesem Sinne begründete med. prakt. E.___ ihre Ein schät z ung anhand der erhobenen Befunde und der anamnestisch erhobenen Zusam menhänge unter Aufzeigen psychosozialer Belastungsfaktoren (E. 3.3.5). 4.5
Als Hauptkritikpunkt am Gutachten wurde von den Fachleuten der Psychiatrie A.___ die feh lende Auseinandersetzung mit der vordiagnostizierten Angst- und Panikstörung gerügt bzw. die von den Vorberichten abweichende Einschätzung (E. 3.4). Hier zu ist zu bemerken, dass sich med. prakt. E.___
auf ihre erhobenen Be funde abstützte, welche eher diskret waren und deren Richtigkeit nicht bestrit ten wurde . Soweit vorgebracht wurde, dass sich die Gutachterin nur auf eine Moment auf nahme stützte, ist dies praktisch jeder me dizinischen Expertise in härent und f ührt nicht dazu, dass die Ergeb nisse ihren Wert verlieren.
Will man gleichwohl davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Be gutachtung einen nicht repräsentativ guten Tag hatte oder ihre Defizite beschö nigte, zeigt ein Blick auf die von den behandelnden Ärzten geschilderten Be funde ein uneinheitliches Bild. So erachtete Dr. Z.___ die seit dem Jahr 2000 vor liegende Agoraphobie mit Panikstörung als teilremittiert (E.
3.1). Dr. D.___ von der Psychiatrie A.___ konnte im Juni 2013 eine Remission nicht erkennen, verwies indes pauschal auf „generalisierte Ängste“ (Beginn beim Aufwachen, Panikat tacken mit Vermeidungsverhalten), ohne konkrete einschlägige Situatio nen zu schildern ( Urk. 10/66). Auch im Bericht vom April 2014 ( Urk. 10/86/1-5) finden sich keine konkreten aktuellen Befunde betreffend die Angststörung, sondern ledig lich pauschale Hinweise auf zum Teil Jahre zurückliegende Ängste, namentlich im Zug des Unfalls in schwangerem Zustand. Schliesslich finden sich im Bericht der Klinik B.___ vom Juni 2014 ( Urk. 10/91) ebenfalls keine konkret geschil derten Situationen des Auftretens der (wahrscheinlich bloss im Rahmen der Abschrift von Vorberichten) diagnostizierten Agoraphobie. Ganz im Gegenteil wurden die einzelnen Therapieformen geschildert ohne Hin weis auf Angstzu stände der Beschwerdeführerin.
Damit ist nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdeführerin in einer Arbeits tätigkeit wegen einer Angststörung eingeschränkt sein sollte. Sie ist denn auch - in geschütztem Rahmen - arbeitstätig, ohne dass Berichte über Angstzustände im Rahmen der Arbeitstätigkeit dokumentiert oder solche auch nur behauptet worden wären. 4.6
Soweit die A.___ -Ärzte sodann auf den Umstand verwiesen, dass die Behand lungsfrequenz lediglich Dank der engmaschigen Betreuung im Rahmen der ge schützten Tätigkeit samt psychologischer Unterstützung möglich geworden sei (E. 3.4), kann hieraus nicht auf eine Verschlechterung der Situation seit dem Jahr 2010 geschlossen werden, wa r sie doch auch damals bereits regelmässig in (stationärer) Behandlung. Eine neu eingetretene bzw. erhöhte Arbeitsunfähigkeit ist dadurch nicht erstellt. 4.7 4.7.1
Festzuhalten ist sodann, dass die Ärzte die Problematik in engem Zusammen hang mit der Alkoholproblematik sahen. So verwies ursprünglich bereits Dr. Y.___ auf einen ständigen Substanzgebrauch und beurteilte die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin deswegen als eingeschränkt (E.
2.3). In der Folge war die Beschwerdeführerin - wie bereits zuvor - mehrfach wegen ihrer Alko holab hängigkeit hospitalisiert ( Urk. 10/66 S.
2) und begründete die Psychiatrie A.___ die Ein schrän kung in der Arbeitsfähigkeit mit der reduzierten Belastbarkeit und dem schweren Suchtleiden ( Urk. 10/66 S. 3). Auch sämtliche übrigen Ärzte sa hen in der Alkoholproblematik einen wesentlichen arbeitsfähigkeitseinschrän kenden Faktor, wobei med. prakt. E.___ auf eine Besserung des Trinkverhaltens schloss (E. 3.3.4), was indes nicht von Dauer war, musste doch die Beschwer deführerin Anfang 2014 deswegen erneut stationär behandelt werden (E. 3.5). 4.7.2
Angesichts dieser Sachlage ist festzuhalten, dass A lkoholismus (wie auch Dro gensucht und Medikamentenabhängigkeit) für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes
begründet. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beein trächtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krank heitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2).
Die Ärzte der Psychiatrie A.___ verwiesen auf ein sekundäres Suchtleiden (E. 3.2 und E. 3.4) und auch Dr. Y.___ sah die Suchtproblematik als Folge der psychischen Beein trächtigung (im Sinne eines Selbstheilungsversuchs, E. 2.3). Die zugrunde lie gen de psychische Störung hat sich indessen im relevanten Beurteilungszeitraum nicht verschlechtert und auch die Alkoholproblematik besteht in vergleichbarer Ausprägung fort. Damit hat sich auch diesbezüglich keine Veränderung erge ben, aufgrund welcher sich neu eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz samt erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Suchtleidens erge ben würde. 4.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin - wenn überhaupt - nicht in relevanter Weise verschlechtert hat, weshalb nach wie vor kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi che rung besteht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 . 5 .1
Da di e Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwältin Noëlle Cerletti als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 5 .2
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführe rin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlich er Prozessführung jedoch einst wei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die mit heutigem Beschluss bestellte unent geltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, aus der Gerichtskasse zu entschädigen , nach Einsicht in die Kostennote vom 1 6. Dezember 2015 ( Urk. 12/2) im Umfang von Fr. 1‘908.55. 5 .4
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 2 4. November 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wir ihr Rechtsanw ältin
Noëlle Cerletti, Bülach, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt , und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, wird mit Fr. 1‘908.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV )
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 2.
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 2 4. November 2014 ( Urk.
1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. In prozessu a ler Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege samt Bestellung von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti als unentgeltliche Rechtsbeiständin (S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 1 3. Januar 2015 ( Urk.
9) um Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 1 5. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die ursprüngliche rentenabweise nde Verfügung vom 1 0. Mai 2010 ( Urk. 10/43) basierte auf dem Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 2. Januar 2010 ( Urk. 10/25/1-76). Dieser verwies in anamnestischer Hinsicht (S. 55 f.) auf die Kindheits-/ Jugendsituation mit Tod der Mutter, als die Beschwerdeführerin 21 Jahre alt gewesen sei. Aufgrund der Krebserkrankung der Mutter habe sie zu Hause als älteres von zwei Kindern viel Verantwortung übernehmen müssen. Mit 18 Jah ren habe sie ihren ersten Sohn geboren, im Anschluss habe sie ihre Ausbildung als medizinische Praxisassistentin dank der Unterstützung ihres Vaters beenden können. Mit ihrem Ex-Ehemann habe sie drei weitere Kinder und habe über Jahre
eine gute Beziehung geführt. In der 3 4. Schwangerschaftswoche ihres vierten Kindes habe sie im Jahre 2000 einen unverschuldeten Verkehrsunfall ohne soma tische Folgen erlitten. Hingegen habe sie in der Folge eine Angst- und Panik störung entwickelt. Die damals geborene Tochter habe unter starken Schluck be schwerden gelitten. Ohne ihr eigenes Leiden zu erkennen, habe sie re gelmässig Alkohol zu trinken begonnen . Eine damals begonnene ambulante Be handlung habe wenig Wirkung gezeigt. Der zunehmende Alkoholkonsum habe zu Spann ungen in ihrer Beziehung geführt, was letztendlich im Jahre 2004 mit einem Suizidversuch eskaliert sei. Es sei eine erste Klinikeinweisung und die Trennung von ihrer Familie erfolgt. Im Anschluss habe sie eine fünfmonatige Therapie in der Klinik B.___ gemacht und fünf kürzere Kriseninter ventionen be nötigt. Unter Alkoholeinfluss sei es zu mehrfachen suizidalen Handlungen ge kom men. Seit Oktober 2006 lebe sie mit ihrem neuen Lebens partner, der eben falls unter psychischen Problemen leide, in einer Wohnung in O.___ . Bei der Scheidungsverhandlung habe sie auf Unterhaltszahlungen sowie das Sorgerecht für ihre Kinder verzichtet (vgl. auch Urk. 10/13), da sie sich für die Trennung schuldig gefühlt habe.
Im Rahmen des Behandlungsverlaufs ab Januar 2007 sei die Beschwerdeführe rin zuverlässig zu wöchentlichen bis zweiwöchentlichen Konsultationen er schienen. Sporadisch sei ihr jetziger Lebenspartner miteinbezogen worden. Es sei ihr ge lungen, die Beziehung zu ihren Kindern weitgehend zu normalisieren. Mit ihrem Ex-Ehemann sei es wiederholt zu Auseinandersetzungen gekommen, worauf sie mit Alkoholabstürzen reagiert habe. Aufgrund positiver Vorerfah rungen sei sie zur Rückfallprophylaxe medikamentös behandelt worden. Im Sommer 2007 habe sie trotz Verhütung eine Schwangerschaft festgestellt. Sie habe in der Folge vermehrt unter Existenzängsten gelitten, den Alkoholkonsum habe sie während der Schwangerschaft – bis auf einen Einbruch – einstellen können. Im März 2008 sei ihr fünftes Kind zur Welt gekommen, die Paarbezie hung habe weiter hin grossen Schwankungen unterlegen. Nach dem Mutter schaftsurlaub habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit bei der Firma C.___ wieder re gulär aufnehmen können,
was vorerst eine positive gesamtpsychische Wirkung gezeigt habe. Anfang Novem ber 2008 aber habe die vielfältige psychosoziale Belastung (Kindsbe treu ung, Arbeit bei der Firma C.___ , chronisch anhaltender Paar konflikt) im Zusammen hang mit der auch emotional instabilen Symptomatik zu einer gesamtpsy chi schen Verschlechterung geführt. Es seien erneut Alkohol rückfälle aufgetreten, so dass sie sich zur Vermeidung eines vollständigen Ab sturzes freiwillig zur stationären Behandlung habe einweisen lassen. Seit An fang Februar 2009 sei sie nun wieder in ambulanter Behandlung. Die Beschwer deführerin habe sich in zwi schen von ihrem Partner (Kindsvater) getrennt und habe auch ihre Arbeits tätigkeit bei der Firma C.___ aufgegeben.
E. 2.2 Der Gutachter schilderte ein auf die multiple psychosoziale Belastungssituation eingeengtes Denken; die Beschwerdeführerin habe von auftretenden Ängsten in grossen Kaufhäusern berichtet und an Orten, wo es viele Menschen habe. Eine Zwangssymptomatik liege nicht vor. Inhaltlich ergäben sich keine Hinweise für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Bezüglich Affektivität klage die Beschwerdeführerin über Leergefühle, Störung der Vitalgefühle, Deprimiertheit sowie Insuffizienzgefühle (als Mutter nicht zu genügen). Der Antrieb werde als normal geschildert, wobei ein allgemeines Überforderungsgefühl betont werde. In letzter Zeit bestehe eine Tendenz zu sozialem Rückzug. In letzter Zeit mache sie sich Sorgen um ihre Kinder aus erster Ehe und sei erheblich belastet durch den Auszug und das Verhalten des Kindsvaters.
E. 2.3 Dr. Y.___ diagnostizierte eine narzisstische Persönlichkeitsstörung sowie ein Abhängigkeitssyndrom durch Alkohol, ständiger Substanzgebrauch und – ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine rezidivierende depressive Störung so wie ein Abhängigkeitssyndrom durch Tabak, ständiger Substanzgebrauch (S. 66).
Zur Begründung (S. 67 ff.) der erstgenannten Diagnose verwies er auf das zent rale Symptom des labilen Selbstwertgefühls der Beschwerdeführerin , die starke Beschäftigung mit ihrem persönlichen Wert, dass sie auf Kritik oft mit intensi ven Gefühlen der Wut, Scham oder Demütigung reagiere, dass sie sich ihrer Fä hig keiten und Talente sehr bewusst sei und möchte, dass andere diese sehen und
respektieren würden, dass bei Problemen aus ganz besonderen einzigarti gen Grün den nur wenige besondere Menschen sie verstehen würden, dass sie den An spruch habe, von anderen ihrer Persönlichkeit entsprechend – und nicht wie eine unter vielen - behandelt zu werden und dass ihr im Kontakt mit ande ren deren laufende Aufmerksamkeit wichtig sei und sie sich dabei ertappe, dass sie deren Bewunderung holen möchte. Sowohl Selbstüberschätzung wie auch Min der wertigkeitserleben seien Ausdruck eines gestörten Selbstwertgefühls. Die Selbst überschätzung soll vor der Minderwertigkeit schützen und diese wiederum vor dem tiefen Schmerz, der mit dem Selbstver lust verbunden sei. Die narziss ti sche Beschwerdeführerin habe nicht gelernt, ihre Person angemessen einzu schätzen. Daher fänden sich in den Persönlichkeitsfragebogen keine schlüssigen Befunde. Im Grunde halte sie sich für minderwertig, schwach, schlecht und un attraktiv. Da das Eingeständnis, minderwertig zu sein, jedoch ausserordentlich unangenehm sei, rette sie die Selbstüberschätzung über das schlechte Gefühl hin weg. Menschen mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung wie die Be schwerdeführerin forderten übertriebene Bewunderung, zeigten jedoch wenig echte s Interesse und Einfühlungsvermögen für Mitmenschen. Lebensfreude er leb ten sie kaum und wenn, dann nur kurzfristig. Gefühle flackerten kurz auf, um
rasch wieder zu verflachen. Häufig seien Minderwertigkeits- und Unterle gen heits gefühle zu beobachten, die mit Omnipotenzgefühlen und Grössen phantasien be züglich der eigenen Person wechselten. Bleibe die narzisstische Bestätigung aus, komme es zu Verstimmungen, depressiven Reaktionen, Ag gressionen und Ängs ten und es komme zu Minderwertigkeits- und Versagens gefühlen. Die Ängste hätten in der Vergangenheit phasenweise das Ausmass von Panikattacken ange nommen. Menschen mit narzisstischer Persönlichkeits störung erlebten Zurück wei sung oder Kritik als beschämende Demütigung, die in ihnen die Gefühle einer Niederlage und der Unterlegenheit hervorriefen. Beim Menschen mit narzis sti scher Persönlichkeitsstörung gehe es um die prototypi sche narzisstische Reak tion auf die Bedrohung ihres grandiosen Selbstbildes. Die Aggression mit all ihren Symptomen sei eine Reaktion auf Kränkungen in der Umwelt, so dass Fehlsteu e rung oder mangelhafte Beherrschung Symptome eines übermässig fragilen Selbs t s seien.
Zur zweitgenannten Diagnose hielt er fest, das unklare, instabile Selbstkonzept der Beschwerdeführerin führe zu einem Gefühl der inneren Leere, der Sinnlosig keit und der Unzufriedenheit, was zu Ruhelosigkeit und Hyperaktivität führe. De r Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin sei in diesem Zusammenhang als Selbst heilungsversuch mit untauglichen Mitteln zu verstehen. Der gemessene Blutal koholspiegel zum Untersuchungszeitpunkt habe 0.7 Promille betragen.
In Bezug auf die depressiven Beschwerden verwies Dr. Y.___ auf Gedanken krei sen, Traurigkeit, Interesse- und Freudlosigkeit, Schuld- und Versagensgefühle, eine erhöhte Ermüdbarkeit und phasenweise Selbstmordgedanken sowie bereits in der Vergangenheit aufgetretene depressive Episoden. Er empfahl eine lang fris tige, ambulante, engmaschige, störungsspezifische, psychopharmakologische Psychotherapie der narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit Kontrollen der Absti nenz von Alkohol.
E. 2.4 Der Gutachter befand die Beschwerdeführerin aufgrund der dekompensierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit Abhängigkeitssyndrom durch Alkohol als nicht in der Lage, in einer Doppelfunktion Mutter/Hausfrau und in einer ausserhäuslichen Tätigkeit zu arbeiten. In ihren jeweiligen Tätigkeitsbereichen sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig. Weiter hielt er fest, die Ehe probleme, der Autounfall, die gesundheitlichen Probleme ihrer Tochter und die Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann hätten zu einer Dekompensa tion der narzisstischen Persönlichkeitsstörung geführt. Die Probleme mit dem neuen Lebenspartner, die Mehrfachbelastung als Mutter/Hausfrau und in aus serhäus li cher Ar beitstätigkeit und der drohende Verlust ihrer Tochter infolge des Abhäng igkeitssyndroms durch Alkohol stellten die aufrechterhaltenden psy chosozialen Belastungsfaktoren der Dekompensation der narzisstischen Persön lichkeitsstö rung dar. Die Prognose sei abhängig von der Entwicklung der psy chosozialen Belastungsfaktoren (S. 69). 3. 3.1
Die seit August 2009 behandelnde Dr. med. Z.___ von der Fachstelle für Alko hol probleme, Kloten, diagnostizierte – im Rahmen der Neuanmeldung - in ihrem Bericht vom 7. Mai 2012 ( Urk. 10/53) eine Alkoholabhängigkeit, gegen wärtiger Substanzgebrach seit 2003, eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom seit 2000, eine Agorapho bie mit Panik störung, teilremittiert seit 2000 sowie akzentuierte Persönlichkeits züge vom
emotional instabilen Typus seit Jugendalter ( Ziff. 1.1). Sie hielt fest, die Be schwer deführerin sei nicht alkoholabstinent, weshalb eine eingeschränkte Ver bind lichkeit bezüglich Terminwahrnehmung sowie Konzentrations-, Merkfä hig keits- und Auffassungsstörungen bestünden. Aufgrund der Komorbidität (Depress ion, Angst) ergebe sich eine verminderte Umstellungs- und Anpas sungs fähig keit. Insgesamt bestehe eine deutlich reduzierte Belastbarkeit auf grund des komplexen psychiatrischen Störungsbildes. Im Vordergrund stehe ge genwärtig die Suchtproblematik, die sich jedoch sekundär nach dem traumati schen Erleb nis 2000 und der Entstehung der depressiven und der Angststörung ergeben habe ( Ziff. 1.7). Sie attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als
Mitarbeiterin der Firma C.___ seit 2008 ( Ziff. 1.6) und erachtete lediglich eine Tätigkeit in geschüt z tem Rahmen zu maximal 30 % als möglich ( Ziff. 1.7). 3.2
Dr. m ed. D.___ , Oberarzt Psychiatrie A.___ , welcher die Beschwerdeführerin
– nach Be treuung durch Dr. Z.___
ab
9. Januar 2012 - seit 1. September 2012 behandelt, berichtete am 3. Juni 2013 ( Urk. 10/66) über eine gewisse Stabilisierung im am bulanten Setting, so dass keine weiteren Kriseninterventionen und Notfallein weisungen (zuletzt im Februar 2012) notwendig gewesen seien. Unter antide pressiver Medikation sei es zu einer Teilremission der ängstlich-depressiven Symptomatik gekommen. Die Beschwerdeführerin sei als ultima ratio auf Anta bus eingestellt worden, darunter sie mehrere Wochen abstinent gewesen sei. Immer wieder sei es jedoch zu Rückfällen gekommen. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin nicht durchgehend alkoholabstinent, daher bestehe die bereits von Dr. Z.___ beschriebene Problematik betreffend Terminwahrnehmung und weitere Einschränkungen (E. 4.1), welche auch unter Ausblendung des Suchtleidens in trinkfreien Phasen vorhanden seien.
Dr. D.___ bestätigte die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose (E. 4.1), wobei er die rezidivierende depressive Störung als gegenwärtig remittiert erachtete und kei ne n Hinweis auf eine Teilremission der Agoraphobie mit Panikstörung machte. Er erkannte aufgrund der reduzierten Belastbarkeit und trotz mehrfachen stati onä ren, teilstationären und ambulanten Behandlungen des schweren (aus seiner Sicht sekundären) Suchtleidens keine Möglichkeit einer wirtschaftlich verwert baren Tätigkeit. Einsätze im geschützten Rahmen (30 % ) seien vorstellbar und bereits erfolgt. 3.3 3.3.1
Med. prakt. E.___ führte in ihrem Gutachten vom 1 9. Dezember 2013 ( Urk. 10/75) in anamnestischer Hinsicht aus, seit der Trennung vom Partner lebe die Beschwerdeführerin alleine, wobei sie sich zeitweise in der Wohnung des Partners aufhalte. Die jüngste Tochter habe während den ersten zwei bis drei Lebensjahren bei ihr gelebt. Nachdem sie aufgrund ihrer Alkoholproblema tik auf gefallen sei, sei das Kind bei einer Pflegefamilie untergebracht worden. Sie sei aktuell in einem Kinderheim untergebracht und verbringe jedes zweite Wochen ende bei der Beschwerdeführerin (S. 19). 3.3.2
Die Gutachterin berichtete sodann über das von der Beschwerdeführerin ge schilderte Hauptproblem von Zukunftsangst. Sie habe aktuell viel Zeit, wisse nicht, was sie mit sich anfangen solle. Sie beschäftige sich mit malen, stricken, lesen. Sie habe Angst vor der Zukunft und manchmal Angst vor der Angst. Sie frage sich immer wieder, ob sie es schaffe, nicht zu trinken, in den letzten Monaten sei sie einige Male rückfällig geworden (S. 14). Seit eineinhalb Jahren sei sie morgens von 08.30 bis 11.00 Uhr in der psychiatrischen Tagesstätte F.___ ,
wo verschiedene Aufträge erledigt würden (aktuell Weihnachtskarten anferti gen, Guetzli backen, Nikolaussäckli packen, stricken). Dort fänden alle paar Monate Standortgespräche mit der behandelnden Psychologin, der zuständigen Person von der Suchtberatungsstelle und einer Mitarbeiterin vom Sozialamt statt (S. 15). Sie sehe sich nicht in der normalen Arbeitswelt ohne geschützten Rahmen. Im F.___ habe sie das vorgesehene Zeitpensum von 50 % immer noch nicht ge schafft. Auch beim aktuellen Pensum von 35 % gebe es immer wieder Ausfälle, welche durch das Trinken, manchmal aber auch durch Angst oder extreme Schmerzen verursacht seien. Manchmal komme sie morgens einfach nicht aus dem Bett (S. 17). 3.3.3
Die Expertin beschrieb grundsätzlich unauffällige Befunde bei der affektiv ober flächlich und schwankend (zwischen Heiterkeit mit wiederholtem Lachen und Gereiztheit bei Thematisierung nicht zusagender Fragen [Alkoholrückfälle]) er scheinenden Beschwerdeführerin mit recht ausgeglichener Grundstimmung, welche punktuell geringgradig herabgesetzt gewesen sei. Es lasse sich eine ge wisse Störung der Steuerungsfähigkeit bei einer hohen Kränkbarkeit in Form von Alkoholrückfällen und punktuell auch selbstverletzendem Verhalten eruie ren. Ein Leidensdruck in Bezug auf die psychischen Probleme sei wenig spürbar gewesen. Sie habe wenig motiviert erschienen bzw. deutlich ambivalent in Be zug auf eine adäquate ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung samt Suchtbehandlung mit dem Ziel einer bewussten Abstinenz (S. 17 f.). 3.3.4
Med. prakt. E.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol. Während früher ein ständiger Sub stan z gebrauch beschrieben worden sei, habe sich das Trinkverhalten im weite ren Ver lauf dahingehend verändert, dass inzwischen ein episodischer Gebrauch festzu stellen sei. Im Längsschnittverlauf lasse sich daher eine gewisse Besserung des Trinkverhaltens konstatieren (S. 23).
Bei der Beschwerdeführerin liessen sich sodann persönlichkeitsstrukturelle Auf fällig keiten feststellen. Es sei von einem mässigen bis zeitweise geringen struk turellen Integrationsniveau auszugehen mit gewissen Auffälligkeiten in den Bereichen der Selbstwahrnehmung, der Objektwahrnehmung, der psychischen Abwehrfunktionen, der Kommunikation und insbesondere der Selbststeuerung. Hinsichtlich der Selbststeuerung lasse sich eine eingeschränkte Selbstwertregu lierung mit einer hohen Kränkbarkeit feststellen. Es sei davon auszugehen, dass belastende Ereignisse, insbesondere Verlusterlebnisse und Verlustängste (Ängste nach der Geburt der Tochter 2009, Trennung und Scheidung 2006, Fremdplat zie rung der Tochter 2011) zu einer Labilisierung der strukturellen Vulnerabilität geführt und die Entwicklung von depressiven Symptomen wie auch die Ent wick lung einer Alkoholproblematik begünstigt hätten. Die persönlichkeits struk tu rellen Auffälligkeiten seien am ehesten akzentuierten Persönlichkeitszü gen mit histrionischen, narzisstischen und emotional instabilen Anteilen zuzu ordnen. Diffe rentialdiagnostisch sei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung zu erwägen (S. 23 f.).
Die Gutachterin führte weiter aus, im Rahmen der aktuellen Untersuchung hätten sich weder Hinweise für das Vorliegen einer Agoraphobie noch einer Panikstörung ergeben. Falls früher solches vorgelegen haben sollte, sei e s voll remittiert. Für die Diagnose eines ADHS gebe es in den Akten und auch auf grund der anamnestischen Schilderungen der Beschwerdeführerin keine An halts punkte (S. 24). 3.3.5
Die Gutachterin hielt zusammenfassend fest, die vorliegenden akzentuierten Per sön lichkeitszüge bzw. die differentialdiagnostisch erwogene kombinierte Persön lichkeitsstörung hätten keine wesentlichen und insbesondere keine quan tita ti ven Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und Ausbildungsfähigkeit zur Folge gehabt. Der Beschwerdeführerin sei es – trotz der bei ihr per Definitionem seit der Jugend vorliegenden persönlichkeitsstrukturellen Auffälligkeiten – möglich gewesen, zwei Berufe zu erlernen und diese auch auszuüben. Von einer guten Um stellungs- und Anpassungsfähigkeit zeuge die berufliche Anamnese: Die ge lernte medizinisch-radiologische Praxisassistentin habe sich im Alter von 35
Jahren entschlossen, einen neuen Beruf zu erlernen (Haus- und Familien pflegerin, S.
12) und nachfolgend entsprechend tätig zu sein. Auch nach einer längeren Pause nach der Geburt der Tochter im Jahr 2000 sei sie wieder einer Berufstätigkeit nachgegangen.
Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass eine quantitative Arbeitsunfähigkeit aus den bei ihr vorgelegenen depressiven Episoden resultiert habe und in deren Rahmen zeitlich begrenzt gewesen sei. Die rezidivierende depressi ve Störung sei vollständig remittiert.
Hinsichtlich der Suchtproblematik führte die Expertin aus, diese resultiere nicht aus einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden, weil die vorgele ge nen psychischen Störungen zeitlich begrenzt gewesen seien. Körperliche oder geistige Folgeschäden lägen nicht vor.
Die Gutachterin verwies sodann auf verschiedene psychosoziale Belastungsfak toren, welche den Behandlungsverlauf entscheidend beeinflusst hätten: Das sub jek tive Krankheitskonzept mit einem maladaptiven Krankheits- und Schon ver halten, Migrationshintergrund, wenige und inzwischen auch länger zurück lie gende Erfahrungen in den erlernten Berufen, eher geringe Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nach der Geburt der Tochter 2008 und insbesondere aktuell geringer beruflicher Ehrgeiz, angespannte finanzielle Situation, IV-Be ren tung des Partners, eigener Rentenwunsch (S. 24 f.).
Zusammenfassend stellte med. prakt. E.___ aufgrund der beschriebenen psy chischen Störungen allenfalls sehr leichte qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit fest, welche durch eine leicht verminderte Stress- und Frust rationstoleranz, eine leicht eingeschränkte emotionale Belastbarkeit und allen falls leicht eingeschränkte soziale Kompetenzen mit Einschränkungen der Kon flikt fähigkeit bedingt seien. Qualitative Einschränkungen hätten sich nicht mehr feststellen lassen. Sodann liessen sich gute Ressourcen in Form von guten in tellektuellen und kognitiven Fähigkeiten einschliesslich einer guten Konzentra tion und A ufmerksamkeit, der Bereitschaft Neues zu lernen wie auch kreative Fähigkeiten feststellen (S. 25). 3.3.6
Med. prakt. E.___ diagnostizierte akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrio nischen, narzisstischen und emotional instabilen Anteilen, differentialdiagnos tisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, narzisstischen und emotional instabilen Zügen. O hne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit er wähnte
sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig voll remittiert, sowie psy chische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyn drom, gegen wärtig episodischer Substanzgebrauch. Sie attestierte eine vollum fängliche Ar beits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit bei der Firma C.___ sowie als Hausfrau. Nach dem Attest einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit im Januar 2010 und der nachfolgenden stationären/teilstationären psychiatrischen Klini kaufenthalte sei ab Mai 2012 und erneut ab Juni 2013 eine Stabilisierung bzw. Besserung der psychischen Symptomatik beschrieben worden. Vermutlich schon länger, wahr scheinlich sei t Juni 2013 und spätestens seit der gutachterlichen Untersuchung im Dezember 2013 sei eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit aus gewiesen (S. 26) .
Sie ergänzte, die von den bisher behandelnden Ärzten attestierte vollumfängli che Arbeitsunfähigkeit sei – auch vor dem Hintergrund der vorgenommenen diag nostischen Einschätzung – nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass die ambulant behandelnden Ärzte die subjektiven Beschwerden zu stark gewichtet und zudem auch die Suchtprobleme wie auch psychosoziale Belas tungsfaktoren miteinbezogen hätten (S. 27 f.). 3.4
Am 3. April 2014 ( Urk. 10/86/1-5) nahmen Dr. D.___ sowie lic. phil. G.___
von
der Psychiatrie A.___ Stellung zum Gutachten von med. prakt. E.___ . Sie bemängelten, es lägen mehrfache fachpsychiatrische Beurteilungen vor, welche eine Angststö rung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten. Die Gutachterin stelle aufgrund einer punktuellen Befunderhebung dagegen fest, dass keine Angststörung vorliege und bezeichne die psychiatrischen Vorberichte als in konsistent. Weiter seien die bisherigen Therapeuten und auch Vorgutachter Dr. Y.___ von einer sekundären Abhängigkeit ausgegangen, was im vorliegen den Gutachten ohne nachvollziehbare Begründung verneint werde. Die Gut ach terin gehe sodann von einer schlechten Therapiemotivation aus, bezeichne jedoch gleichzeitig die aktuelle Behandlung als ausreichend. Schliesslich wi derspreche die Beurteilung der erhaltenen Funktionen und Fähigkeiten im Gut achten den eigenen Beurteilungen (S. 4 Ziff. 5).
Die Fachpersonen führten weiter aus, das Gutachten weise einige relevante Widersprüche auf. Insbesondere seien die Vorbeurteilungen hinsichtlich der Angst störung nicht hinreichend diskutiert worden. Eine Verbesserung der funk tionellen Leistungsfähigkeit lasse sich aufgrund der eigenen Verlaufsbeobach tungen nicht feststellen. Die Abnahme der stationären Behandlungsfrequenz in den letzten zwei bis drei Jahren sei auf eine sehr engmaschige Betreuung durch die behandelnde Psychologin inkl. mehrfache notfallmässige ambulante Kri sen interventionen sowie Anbindung an die Institution F.___ zurückzuführen. Die Abhängigkeitsproblematik habe sich tatsächlich leicht gebessert, was für die zugrunde liegende psychische Problematik allerdings nicht zutreffend sei (S. 4 f. Ziff. 6). 3.5
Dr. med. H.___ , Oberarzt, und lic. phil. I I.___ , Psychotherapeutin, von der Klinik B.___ berichteten am 4. Juni 2014 ( Urk. 10/91) über die stationäre Be hand lung vom 3 1. März bis 3 0. Mai 201 4. Sie diagnostizierten eine Alkoholab häng ig keit, gegenwärtiger Substanzgebrauch, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig kompensiert, eine Agoraphobie mit Panikstörung, akzen tuierte Per sön lichkeitszüge vom emotional instabilen Typus, ein Tabakabhän gigkeits syn drom, gegenwärtiger Substanzgebrauch, chronische Diarrhoe unkla rer Genese seit drei bis vier Wochen sowie ein Karpaltunnelsyndrom links. Sie verwiesen auf eine Ablenkbarkeit der Beschwerdeführerin in der Einzeltherapie durch die Eifersucht ihres Partners sowie die eintretende Diarrhoe und den Austritt zwecks weiterer (somatischer) Abklärungen. Zur Arbeitsfähigkeit äus serten sie sich nicht (S. 3). 4. 4.1
Zur massgeblichen Frage, ob sich eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingestellt hat, ist vorwegzuschicken, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der ersten leistungsabweisenden Verfügung am 1 0. Mai 2010 ver schiedene stationäre sowie ambulante Therapien absolviert hatte. So verwies Gutachter Dr. Y.___ (seit 2004) auf eine Hospitalisation im Kantonsspital Schaffhausen zum Alkoholentzug, fünf Hospitalisationen im Psychiatriezentrum J.___ , wo als Hauptdiagnose jeweils die Störung durch Alkohol gestellt wurde, eine Hospitalisation in der Klinik B.___ , eine ambul ante Behandlung im Psychiatriez entrum K.___ von Januar 2007 bis Oktober 2008 sowie zwei Hos pi talisationen im Spital L.___ , Psychiatriestützpunkt, Mutter-Kind-Abtei lung ( Urk. 10/25/1-76 S. 15 ff.).
Auch nach der erstmaligen Verneinung des Rentenanspruchs absolvierte die Beschwerdeführerin verschiedene stationäre und ambulante Therapien: So war sie vier Mal in der Klinik K.___ und ein Mal in der Klinik B.___ hospitalisiert ( Urk. 10/66 S. 2).
Damit zei g te sich das bekannte Bild von wiederholten stationären und ambu lan ten Therapien in vergleichbarem Masse weiter. 4.2
In diagnostischer Hinsicht ging Dr. Y.___ ursprünglich von einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und einem Abhängigkeitssyndrom durch Alkohol aus und
verwies – als Nebendiagnose – auf eine rezidivierende depressive Störung (E. 2.3).
Die vorbehandelnden Ärzte thematisierten sodann eine Angststörung ( Urk. 10/25/16 ), eine Anpassungsstörung ( Urk. 10/25/19), eine Panikstörung und Hinweise auf Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen ( Urk. 10/25/23) so wie einen Status nach der erwähnten Angst- und Panikstörung ( Urk. 10/25/33).
Med. prakt. E.___ diagnostizierte akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrio ni schen, narzisstischen und emotional instabilen Anteilen und diskutierte das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Sodann erwähnte sie – als Nebendi ag nosen – die remittierte rezidivierende depressive Störung sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (E. 3.3.6). Die behandelnden Ärzte nannten sodann eine teilremittierte Agoraphobie mit Panikstörung (E. 3.1 und E. 3.2).
Daraus ist zu ersehen, dass sich in diagnostischer Hinsicht keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Vielmehr fassten die beteiligten Ärzte die Gesund heitsstörungen leicht unterschiedlich, jedoch insgesamt sowohl im Zeitpunkt der ersten wie auch der zweiten Leistungsablehnung im Rahmen einer Persönlich keitsstörung bzw. -akzentuierung unter Hinweis auf eine (teilremittierte) Angst- und Panikstörung sowie eine Alkoholproblematik. 4.3
Auch die erhobenen Befunde sind vergleichbar :
Ursprünglich wurde ein labiles Selbstwertgefühl mit Fokus auf dem persönlichen Wert sowie der Einzigartigkeit samt inadäquatem Umgang mit Kritik im Rahmen von Selbstüberschätzung und Minderwertigkeitserleben geschildert. Die Alkoholproblematik wurde als Selbst heilungsversuch mit untauglichen Mitteln gefasst und in Bezug auf die depres si ven Beschwerden auf Gedankenkreisen, Traurigkeit, Interesse- und Freundlo sig keit, Schuld- und Versagensgefühle sowie eine erhöhte Ermüdbarkeit und pha sen weise Selbstmordgedanken hingewiesen (E. 2.3) .
Im Verlauf bis zur erneuten Leistungsablehnung wurden unter Hinweis auf die (zuweilen im Vordergrund stehende) Alkoholproblematik eine eingeschränkte Verbindlichkeit, Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Auffassungsstörungen (E.
3.1-2), Zukunftsangst (E.
3.3.2), affektive Oberflächlichkeit und Schwan kung en (E.
3.3.3) geschildert. Damit wurde keine Verschlechterung dokumentiert, son dern es liegen im Gegenteil im Wesentlichen identische Befunde vor. 4.4
Unter dieser Prämisse erscheint das Gutachten von med. prakt. E.___ als be weiswertig im Sinne der Rechtsprechung
(vgl. hierzu BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). So ist es für die streitigen Belange umfas send, gibt es doch Auskunft über den Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin sowie die Restarbeitsfähigkeit. Es beruht sodann auf den notwendigen persönlichen Untersuchungen und berücksichtigt detailliert die geklagten Be schwerden, welch e massgeblich für die diagnostische Einschätzung waren. Weiter wurde das Gut achten in Kenntnis der
und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abge g e ben.
Med. prakt. E.___ refe rierte die umfangreiche medi zinische Aktenlage ( Urk. 10/75 S. 3 ff.) und legte den Krankheitsverlauf in zeit licher Abfolge und gestützt auf die anamnestischen Angaben dar ( Urk. 10/75 S. 19 ff.). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und sind die Schluss fol ge rungen begründet .
In diesem Sinne begründete med. prakt. E.___ ihre Ein schät z ung anhand der erhobenen Befunde und der anamnestisch erhobenen Zusam menhänge unter Aufzeigen psychosozialer Belastungsfaktoren (E. 3.3.5). 4.5
Als Hauptkritikpunkt am Gutachten wurde von den Fachleuten der Psychiatrie A.___ die feh lende Auseinandersetzung mit der vordiagnostizierten Angst- und Panikstörung gerügt bzw. die von den Vorberichten abweichende Einschätzung (E. 3.4). Hier zu ist zu bemerken, dass sich med. prakt. E.___
auf ihre erhobenen Be funde abstützte, welche eher diskret waren und deren Richtigkeit nicht bestrit ten wurde . Soweit vorgebracht wurde, dass sich die Gutachterin nur auf eine Moment auf nahme stützte, ist dies praktisch jeder me dizinischen Expertise in härent und f ührt nicht dazu, dass die Ergeb nisse ihren Wert verlieren.
Will man gleichwohl davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Be gutachtung einen nicht repräsentativ guten Tag hatte oder ihre Defizite beschö nigte, zeigt ein Blick auf die von den behandelnden Ärzten geschilderten Be funde ein uneinheitliches Bild. So erachtete Dr. Z.___ die seit dem Jahr 2000 vor liegende Agoraphobie mit Panikstörung als teilremittiert (E.
3.1). Dr. D.___ von der Psychiatrie A.___ konnte im Juni 2013 eine Remission nicht erkennen, verwies indes pauschal auf „generalisierte Ängste“ (Beginn beim Aufwachen, Panikat tacken mit Vermeidungsverhalten), ohne konkrete einschlägige Situatio nen zu schildern ( Urk. 10/66). Auch im Bericht vom April 2014 ( Urk. 10/86/1-5) finden sich keine konkreten aktuellen Befunde betreffend die Angststörung, sondern ledig lich pauschale Hinweise auf zum Teil Jahre zurückliegende Ängste, namentlich im Zug des Unfalls in schwangerem Zustand. Schliesslich finden sich im Bericht der Klinik B.___ vom Juni 2014 ( Urk. 10/91) ebenfalls keine konkret geschil derten Situationen des Auftretens der (wahrscheinlich bloss im Rahmen der Abschrift von Vorberichten) diagnostizierten Agoraphobie. Ganz im Gegenteil wurden die einzelnen Therapieformen geschildert ohne Hin weis auf Angstzu stände der Beschwerdeführerin.
Damit ist nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdeführerin in einer Arbeits tätigkeit wegen einer Angststörung eingeschränkt sein sollte. Sie ist denn auch - in geschütztem Rahmen - arbeitstätig, ohne dass Berichte über Angstzustände im Rahmen der Arbeitstätigkeit dokumentiert oder solche auch nur behauptet worden wären. 4.6
Soweit die A.___ -Ärzte sodann auf den Umstand verwiesen, dass die Behand lungsfrequenz lediglich Dank der engmaschigen Betreuung im Rahmen der ge schützten Tätigkeit samt psychologischer Unterstützung möglich geworden sei (E. 3.4), kann hieraus nicht auf eine Verschlechterung der Situation seit dem Jahr 2010 geschlossen werden, wa r sie doch auch damals bereits regelmässig in (stationärer) Behandlung. Eine neu eingetretene bzw. erhöhte Arbeitsunfähigkeit ist dadurch nicht erstellt. 4.7 4.7.1
Festzuhalten ist sodann, dass die Ärzte die Problematik in engem Zusammen hang mit der Alkoholproblematik sahen. So verwies ursprünglich bereits Dr. Y.___ auf einen ständigen Substanzgebrauch und beurteilte die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin deswegen als eingeschränkt (E.
2.3). In der Folge war die Beschwerdeführerin - wie bereits zuvor - mehrfach wegen ihrer Alko holab hängigkeit hospitalisiert ( Urk. 10/66 S.
2) und begründete die Psychiatrie A.___ die Ein schrän kung in der Arbeitsfähigkeit mit der reduzierten Belastbarkeit und dem schweren Suchtleiden ( Urk. 10/66 S. 3). Auch sämtliche übrigen Ärzte sa hen in der Alkoholproblematik einen wesentlichen arbeitsfähigkeitseinschrän kenden Faktor, wobei med. prakt. E.___ auf eine Besserung des Trinkverhaltens schloss (E. 3.3.4), was indes nicht von Dauer war, musste doch die Beschwer deführerin Anfang 2014 deswegen erneut stationär behandelt werden (E. 3.5). 4.7.2
Angesichts dieser Sachlage ist festzuhalten, dass A lkoholismus (wie auch Dro gensucht und Medikamentenabhängigkeit) für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes
begründet. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beein trächtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krank heitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2).
Die Ärzte der Psychiatrie A.___ verwiesen auf ein sekundäres Suchtleiden (E. 3.2 und E. 3.4) und auch Dr. Y.___ sah die Suchtproblematik als Folge der psychischen Beein trächtigung (im Sinne eines Selbstheilungsversuchs, E. 2.3). Die zugrunde lie gen de psychische Störung hat sich indessen im relevanten Beurteilungszeitraum nicht verschlechtert und auch die Alkoholproblematik besteht in vergleichbarer Ausprägung fort. Damit hat sich auch diesbezüglich keine Veränderung erge ben, aufgrund welcher sich neu eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz samt erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Suchtleidens erge ben würde. 4.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin - wenn überhaupt - nicht in relevanter Weise verschlechtert hat, weshalb nach wie vor kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi che rung besteht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 . 5 .1
Da di e Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwältin Noëlle Cerletti als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 5 .2
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführe rin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlich er Prozessführung jedoch einst wei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die mit heutigem Beschluss bestellte unent geltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, aus der Gerichtskasse zu entschädigen , nach Einsicht in die Kostennote vom 1 6. Dezember 2015 ( Urk. 12/2) im Umfang von Fr. 1‘908.55. 5 .4
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 2 4. November 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wir ihr Rechtsanw ältin
Noëlle Cerletti, Bülach, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt , und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, wird mit Fr. 1‘908.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01230 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
23. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Leimbacher Cerletti, Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1962, Mutter dreier erwachsener und zwei kleinerer Kinder (geborenen 2000 und 2008), meldete sich – nach zuvor erfolgter Früh er fassung ( Urk. 10/3 und Urk. 10/5) – am 9. Februar 2009 ( Urk. 10/7) unter Hin weis auf eine Angst- und Panikstörung, eine Alkoholproblematik sowie eine mitt lere Depression ( Ziff. 3.1 und Ziff. 6.2 sowie Urk. 10/46/2) bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärung en
und holte unter anderem das Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. Januar 2010 ( Urk. 10/25/1-76) ein. Mit Ver fügung vom 1 0. Mai 2010 ( Urk. 10/43) verneinte sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 30 % . Dabei qua li fizierte sie die Beschwerdeführerin als zu 20 % im Erwerbsbereich und 80 % im Haushaltbereich tätig und ging von einer Einschränkung von je 30 % in den jeweiligen Teilbereichen aus. 1.2
Am 1 0. Januar 2012 ( Urk. 10/46) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Angst- und Panikzustände, Depressionen, ADHS, suizidale Zustände sowie Al ko holproblematik erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und auferlegte der Versicherten am 1 1. Juni 2012 ( Urk. 10/58) eine Schadenminde rungspflicht im Sinne der Weiterführung der aktuellen Behandlung bei Dr. med. Z.___ (leitende Ärztin in der Psychiatrie A.___ ) inkl. Anstreben von Abstinenz innert den kommenden neun Monaten. Wäh rend dieser Zeit sistierte die IV-Stelle das Abklärungsverfahren. Nach Ein gang des Berichts der Psychiatrie A.___ vom 3. Juni 2013 ( Urk. 10/66) veranlasste die IV-Stelle die Begutachtung der Versicherten durch med. prakt. E.___ , Fachärztin Psy chia trie und Psychotherapie FMH (Expertise datierend vom 1 9. Dezember 2013, Urk. 10/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/79), in dessen Verlauf neue ärztliche Berichte eingingen, verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 3. Oktober 2014 ( Urk.
2) einen Leistungsanspruch bei vollum fäng licher Arbeitsfähigkeit. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2 4. November 2014 ( Urk.
1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. In prozessu a ler Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege samt Bestellung von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti als unentgeltliche Rechtsbeiständin (S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 1 3. Januar 2015 ( Urk.
9) um Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 1 5. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV )
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 2. 2.1
Die ursprüngliche rentenabweise nde Verfügung vom 1 0. Mai 2010 ( Urk. 10/43) basierte auf dem Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 2. Januar 2010 ( Urk. 10/25/1-76). Dieser verwies in anamnestischer Hinsicht (S. 55 f.) auf die Kindheits-/ Jugendsituation mit Tod der Mutter, als die Beschwerdeführerin 21 Jahre alt gewesen sei. Aufgrund der Krebserkrankung der Mutter habe sie zu Hause als älteres von zwei Kindern viel Verantwortung übernehmen müssen. Mit 18 Jah ren habe sie ihren ersten Sohn geboren, im Anschluss habe sie ihre Ausbildung als medizinische Praxisassistentin dank der Unterstützung ihres Vaters beenden können. Mit ihrem Ex-Ehemann habe sie drei weitere Kinder und habe über Jahre
eine gute Beziehung geführt. In der 3 4. Schwangerschaftswoche ihres vierten Kindes habe sie im Jahre 2000 einen unverschuldeten Verkehrsunfall ohne soma tische Folgen erlitten. Hingegen habe sie in der Folge eine Angst- und Panik störung entwickelt. Die damals geborene Tochter habe unter starken Schluck be schwerden gelitten. Ohne ihr eigenes Leiden zu erkennen, habe sie re gelmässig Alkohol zu trinken begonnen . Eine damals begonnene ambulante Be handlung habe wenig Wirkung gezeigt. Der zunehmende Alkoholkonsum habe zu Spann ungen in ihrer Beziehung geführt, was letztendlich im Jahre 2004 mit einem Suizidversuch eskaliert sei. Es sei eine erste Klinikeinweisung und die Trennung von ihrer Familie erfolgt. Im Anschluss habe sie eine fünfmonatige Therapie in der Klinik B.___ gemacht und fünf kürzere Kriseninter ventionen be nötigt. Unter Alkoholeinfluss sei es zu mehrfachen suizidalen Handlungen ge kom men. Seit Oktober 2006 lebe sie mit ihrem neuen Lebens partner, der eben falls unter psychischen Problemen leide, in einer Wohnung in O.___ . Bei der Scheidungsverhandlung habe sie auf Unterhaltszahlungen sowie das Sorgerecht für ihre Kinder verzichtet (vgl. auch Urk. 10/13), da sie sich für die Trennung schuldig gefühlt habe.
Im Rahmen des Behandlungsverlaufs ab Januar 2007 sei die Beschwerdeführe rin zuverlässig zu wöchentlichen bis zweiwöchentlichen Konsultationen er schienen. Sporadisch sei ihr jetziger Lebenspartner miteinbezogen worden. Es sei ihr ge lungen, die Beziehung zu ihren Kindern weitgehend zu normalisieren. Mit ihrem Ex-Ehemann sei es wiederholt zu Auseinandersetzungen gekommen, worauf sie mit Alkoholabstürzen reagiert habe. Aufgrund positiver Vorerfah rungen sei sie zur Rückfallprophylaxe medikamentös behandelt worden. Im Sommer 2007 habe sie trotz Verhütung eine Schwangerschaft festgestellt. Sie habe in der Folge vermehrt unter Existenzängsten gelitten, den Alkoholkonsum habe sie während der Schwangerschaft – bis auf einen Einbruch – einstellen können. Im März 2008 sei ihr fünftes Kind zur Welt gekommen, die Paarbezie hung habe weiter hin grossen Schwankungen unterlegen. Nach dem Mutter schaftsurlaub habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit bei der Firma C.___ wieder re gulär aufnehmen können,
was vorerst eine positive gesamtpsychische Wirkung gezeigt habe. Anfang Novem ber 2008 aber habe die vielfältige psychosoziale Belastung (Kindsbe treu ung, Arbeit bei der Firma C.___ , chronisch anhaltender Paar konflikt) im Zusammen hang mit der auch emotional instabilen Symptomatik zu einer gesamtpsy chi schen Verschlechterung geführt. Es seien erneut Alkohol rückfälle aufgetreten, so dass sie sich zur Vermeidung eines vollständigen Ab sturzes freiwillig zur stationären Behandlung habe einweisen lassen. Seit An fang Februar 2009 sei sie nun wieder in ambulanter Behandlung. Die Beschwer deführerin habe sich in zwi schen von ihrem Partner (Kindsvater) getrennt und habe auch ihre Arbeits tätigkeit bei der Firma C.___ aufgegeben. 2.2
Der Gutachter schilderte ein auf die multiple psychosoziale Belastungssituation eingeengtes Denken; die Beschwerdeführerin habe von auftretenden Ängsten in grossen Kaufhäusern berichtet und an Orten, wo es viele Menschen habe. Eine Zwangssymptomatik liege nicht vor. Inhaltlich ergäben sich keine Hinweise für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Bezüglich Affektivität klage die Beschwerdeführerin über Leergefühle, Störung der Vitalgefühle, Deprimiertheit sowie Insuffizienzgefühle (als Mutter nicht zu genügen). Der Antrieb werde als normal geschildert, wobei ein allgemeines Überforderungsgefühl betont werde. In letzter Zeit bestehe eine Tendenz zu sozialem Rückzug. In letzter Zeit mache sie sich Sorgen um ihre Kinder aus erster Ehe und sei erheblich belastet durch den Auszug und das Verhalten des Kindsvaters. 2.3
Dr. Y.___ diagnostizierte eine narzisstische Persönlichkeitsstörung sowie ein Abhängigkeitssyndrom durch Alkohol, ständiger Substanzgebrauch und – ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine rezidivierende depressive Störung so wie ein Abhängigkeitssyndrom durch Tabak, ständiger Substanzgebrauch (S. 66).
Zur Begründung (S. 67 ff.) der erstgenannten Diagnose verwies er auf das zent rale Symptom des labilen Selbstwertgefühls der Beschwerdeführerin , die starke Beschäftigung mit ihrem persönlichen Wert, dass sie auf Kritik oft mit intensi ven Gefühlen der Wut, Scham oder Demütigung reagiere, dass sie sich ihrer Fä hig keiten und Talente sehr bewusst sei und möchte, dass andere diese sehen und
respektieren würden, dass bei Problemen aus ganz besonderen einzigarti gen Grün den nur wenige besondere Menschen sie verstehen würden, dass sie den An spruch habe, von anderen ihrer Persönlichkeit entsprechend – und nicht wie eine unter vielen - behandelt zu werden und dass ihr im Kontakt mit ande ren deren laufende Aufmerksamkeit wichtig sei und sie sich dabei ertappe, dass sie deren Bewunderung holen möchte. Sowohl Selbstüberschätzung wie auch Min der wertigkeitserleben seien Ausdruck eines gestörten Selbstwertgefühls. Die Selbst überschätzung soll vor der Minderwertigkeit schützen und diese wiederum vor dem tiefen Schmerz, der mit dem Selbstver lust verbunden sei. Die narziss ti sche Beschwerdeführerin habe nicht gelernt, ihre Person angemessen einzu schätzen. Daher fänden sich in den Persönlichkeitsfragebogen keine schlüssigen Befunde. Im Grunde halte sie sich für minderwertig, schwach, schlecht und un attraktiv. Da das Eingeständnis, minderwertig zu sein, jedoch ausserordentlich unangenehm sei, rette sie die Selbstüberschätzung über das schlechte Gefühl hin weg. Menschen mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung wie die Be schwerdeführerin forderten übertriebene Bewunderung, zeigten jedoch wenig echte s Interesse und Einfühlungsvermögen für Mitmenschen. Lebensfreude er leb ten sie kaum und wenn, dann nur kurzfristig. Gefühle flackerten kurz auf, um
rasch wieder zu verflachen. Häufig seien Minderwertigkeits- und Unterle gen heits gefühle zu beobachten, die mit Omnipotenzgefühlen und Grössen phantasien be züglich der eigenen Person wechselten. Bleibe die narzisstische Bestätigung aus, komme es zu Verstimmungen, depressiven Reaktionen, Ag gressionen und Ängs ten und es komme zu Minderwertigkeits- und Versagens gefühlen. Die Ängste hätten in der Vergangenheit phasenweise das Ausmass von Panikattacken ange nommen. Menschen mit narzisstischer Persönlichkeits störung erlebten Zurück wei sung oder Kritik als beschämende Demütigung, die in ihnen die Gefühle einer Niederlage und der Unterlegenheit hervorriefen. Beim Menschen mit narzis sti scher Persönlichkeitsstörung gehe es um die prototypi sche narzisstische Reak tion auf die Bedrohung ihres grandiosen Selbstbildes. Die Aggression mit all ihren Symptomen sei eine Reaktion auf Kränkungen in der Umwelt, so dass Fehlsteu e rung oder mangelhafte Beherrschung Symptome eines übermässig fragilen Selbs t s seien.
Zur zweitgenannten Diagnose hielt er fest, das unklare, instabile Selbstkonzept der Beschwerdeführerin führe zu einem Gefühl der inneren Leere, der Sinnlosig keit und der Unzufriedenheit, was zu Ruhelosigkeit und Hyperaktivität führe. De r Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin sei in diesem Zusammenhang als Selbst heilungsversuch mit untauglichen Mitteln zu verstehen. Der gemessene Blutal koholspiegel zum Untersuchungszeitpunkt habe 0.7 Promille betragen.
In Bezug auf die depressiven Beschwerden verwies Dr. Y.___ auf Gedanken krei sen, Traurigkeit, Interesse- und Freudlosigkeit, Schuld- und Versagensgefühle, eine erhöhte Ermüdbarkeit und phasenweise Selbstmordgedanken sowie bereits in der Vergangenheit aufgetretene depressive Episoden. Er empfahl eine lang fris tige, ambulante, engmaschige, störungsspezifische, psychopharmakologische Psychotherapie der narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit Kontrollen der Absti nenz von Alkohol. 2.4
Der Gutachter befand die Beschwerdeführerin aufgrund der dekompensierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit Abhängigkeitssyndrom durch Alkohol als nicht in der Lage, in einer Doppelfunktion Mutter/Hausfrau und in einer ausserhäuslichen Tätigkeit zu arbeiten. In ihren jeweiligen Tätigkeitsbereichen sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig. Weiter hielt er fest, die Ehe probleme, der Autounfall, die gesundheitlichen Probleme ihrer Tochter und die Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann hätten zu einer Dekompensa tion der narzisstischen Persönlichkeitsstörung geführt. Die Probleme mit dem neuen Lebenspartner, die Mehrfachbelastung als Mutter/Hausfrau und in aus serhäus li cher Ar beitstätigkeit und der drohende Verlust ihrer Tochter infolge des Abhäng igkeitssyndroms durch Alkohol stellten die aufrechterhaltenden psy chosozialen Belastungsfaktoren der Dekompensation der narzisstischen Persön lichkeitsstö rung dar. Die Prognose sei abhängig von der Entwicklung der psy chosozialen Belastungsfaktoren (S. 69). 3. 3.1
Die seit August 2009 behandelnde Dr. med. Z.___ von der Fachstelle für Alko hol probleme, Kloten, diagnostizierte – im Rahmen der Neuanmeldung - in ihrem Bericht vom 7. Mai 2012 ( Urk. 10/53) eine Alkoholabhängigkeit, gegen wärtiger Substanzgebrach seit 2003, eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom seit 2000, eine Agorapho bie mit Panik störung, teilremittiert seit 2000 sowie akzentuierte Persönlichkeits züge vom
emotional instabilen Typus seit Jugendalter ( Ziff. 1.1). Sie hielt fest, die Be schwer deführerin sei nicht alkoholabstinent, weshalb eine eingeschränkte Ver bind lichkeit bezüglich Terminwahrnehmung sowie Konzentrations-, Merkfä hig keits- und Auffassungsstörungen bestünden. Aufgrund der Komorbidität (Depress ion, Angst) ergebe sich eine verminderte Umstellungs- und Anpas sungs fähig keit. Insgesamt bestehe eine deutlich reduzierte Belastbarkeit auf grund des komplexen psychiatrischen Störungsbildes. Im Vordergrund stehe ge genwärtig die Suchtproblematik, die sich jedoch sekundär nach dem traumati schen Erleb nis 2000 und der Entstehung der depressiven und der Angststörung ergeben habe ( Ziff. 1.7). Sie attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als
Mitarbeiterin der Firma C.___ seit 2008 ( Ziff. 1.6) und erachtete lediglich eine Tätigkeit in geschüt z tem Rahmen zu maximal 30 % als möglich ( Ziff. 1.7). 3.2
Dr. m ed. D.___ , Oberarzt Psychiatrie A.___ , welcher die Beschwerdeführerin
– nach Be treuung durch Dr. Z.___
ab
9. Januar 2012 - seit 1. September 2012 behandelt, berichtete am 3. Juni 2013 ( Urk. 10/66) über eine gewisse Stabilisierung im am bulanten Setting, so dass keine weiteren Kriseninterventionen und Notfallein weisungen (zuletzt im Februar 2012) notwendig gewesen seien. Unter antide pressiver Medikation sei es zu einer Teilremission der ängstlich-depressiven Symptomatik gekommen. Die Beschwerdeführerin sei als ultima ratio auf Anta bus eingestellt worden, darunter sie mehrere Wochen abstinent gewesen sei. Immer wieder sei es jedoch zu Rückfällen gekommen. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin nicht durchgehend alkoholabstinent, daher bestehe die bereits von Dr. Z.___ beschriebene Problematik betreffend Terminwahrnehmung und weitere Einschränkungen (E. 4.1), welche auch unter Ausblendung des Suchtleidens in trinkfreien Phasen vorhanden seien.
Dr. D.___ bestätigte die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose (E. 4.1), wobei er die rezidivierende depressive Störung als gegenwärtig remittiert erachtete und kei ne n Hinweis auf eine Teilremission der Agoraphobie mit Panikstörung machte. Er erkannte aufgrund der reduzierten Belastbarkeit und trotz mehrfachen stati onä ren, teilstationären und ambulanten Behandlungen des schweren (aus seiner Sicht sekundären) Suchtleidens keine Möglichkeit einer wirtschaftlich verwert baren Tätigkeit. Einsätze im geschützten Rahmen (30 % ) seien vorstellbar und bereits erfolgt. 3.3 3.3.1
Med. prakt. E.___ führte in ihrem Gutachten vom 1 9. Dezember 2013 ( Urk. 10/75) in anamnestischer Hinsicht aus, seit der Trennung vom Partner lebe die Beschwerdeführerin alleine, wobei sie sich zeitweise in der Wohnung des Partners aufhalte. Die jüngste Tochter habe während den ersten zwei bis drei Lebensjahren bei ihr gelebt. Nachdem sie aufgrund ihrer Alkoholproblema tik auf gefallen sei, sei das Kind bei einer Pflegefamilie untergebracht worden. Sie sei aktuell in einem Kinderheim untergebracht und verbringe jedes zweite Wochen ende bei der Beschwerdeführerin (S. 19). 3.3.2
Die Gutachterin berichtete sodann über das von der Beschwerdeführerin ge schilderte Hauptproblem von Zukunftsangst. Sie habe aktuell viel Zeit, wisse nicht, was sie mit sich anfangen solle. Sie beschäftige sich mit malen, stricken, lesen. Sie habe Angst vor der Zukunft und manchmal Angst vor der Angst. Sie frage sich immer wieder, ob sie es schaffe, nicht zu trinken, in den letzten Monaten sei sie einige Male rückfällig geworden (S. 14). Seit eineinhalb Jahren sei sie morgens von 08.30 bis 11.00 Uhr in der psychiatrischen Tagesstätte F.___ ,
wo verschiedene Aufträge erledigt würden (aktuell Weihnachtskarten anferti gen, Guetzli backen, Nikolaussäckli packen, stricken). Dort fänden alle paar Monate Standortgespräche mit der behandelnden Psychologin, der zuständigen Person von der Suchtberatungsstelle und einer Mitarbeiterin vom Sozialamt statt (S. 15). Sie sehe sich nicht in der normalen Arbeitswelt ohne geschützten Rahmen. Im F.___ habe sie das vorgesehene Zeitpensum von 50 % immer noch nicht ge schafft. Auch beim aktuellen Pensum von 35 % gebe es immer wieder Ausfälle, welche durch das Trinken, manchmal aber auch durch Angst oder extreme Schmerzen verursacht seien. Manchmal komme sie morgens einfach nicht aus dem Bett (S. 17). 3.3.3
Die Expertin beschrieb grundsätzlich unauffällige Befunde bei der affektiv ober flächlich und schwankend (zwischen Heiterkeit mit wiederholtem Lachen und Gereiztheit bei Thematisierung nicht zusagender Fragen [Alkoholrückfälle]) er scheinenden Beschwerdeführerin mit recht ausgeglichener Grundstimmung, welche punktuell geringgradig herabgesetzt gewesen sei. Es lasse sich eine ge wisse Störung der Steuerungsfähigkeit bei einer hohen Kränkbarkeit in Form von Alkoholrückfällen und punktuell auch selbstverletzendem Verhalten eruie ren. Ein Leidensdruck in Bezug auf die psychischen Probleme sei wenig spürbar gewesen. Sie habe wenig motiviert erschienen bzw. deutlich ambivalent in Be zug auf eine adäquate ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung samt Suchtbehandlung mit dem Ziel einer bewussten Abstinenz (S. 17 f.). 3.3.4
Med. prakt. E.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol. Während früher ein ständiger Sub stan z gebrauch beschrieben worden sei, habe sich das Trinkverhalten im weite ren Ver lauf dahingehend verändert, dass inzwischen ein episodischer Gebrauch festzu stellen sei. Im Längsschnittverlauf lasse sich daher eine gewisse Besserung des Trinkverhaltens konstatieren (S. 23).
Bei der Beschwerdeführerin liessen sich sodann persönlichkeitsstrukturelle Auf fällig keiten feststellen. Es sei von einem mässigen bis zeitweise geringen struk turellen Integrationsniveau auszugehen mit gewissen Auffälligkeiten in den Bereichen der Selbstwahrnehmung, der Objektwahrnehmung, der psychischen Abwehrfunktionen, der Kommunikation und insbesondere der Selbststeuerung. Hinsichtlich der Selbststeuerung lasse sich eine eingeschränkte Selbstwertregu lierung mit einer hohen Kränkbarkeit feststellen. Es sei davon auszugehen, dass belastende Ereignisse, insbesondere Verlusterlebnisse und Verlustängste (Ängste nach der Geburt der Tochter 2009, Trennung und Scheidung 2006, Fremdplat zie rung der Tochter 2011) zu einer Labilisierung der strukturellen Vulnerabilität geführt und die Entwicklung von depressiven Symptomen wie auch die Ent wick lung einer Alkoholproblematik begünstigt hätten. Die persönlichkeits struk tu rellen Auffälligkeiten seien am ehesten akzentuierten Persönlichkeitszü gen mit histrionischen, narzisstischen und emotional instabilen Anteilen zuzu ordnen. Diffe rentialdiagnostisch sei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung zu erwägen (S. 23 f.).
Die Gutachterin führte weiter aus, im Rahmen der aktuellen Untersuchung hätten sich weder Hinweise für das Vorliegen einer Agoraphobie noch einer Panikstörung ergeben. Falls früher solches vorgelegen haben sollte, sei e s voll remittiert. Für die Diagnose eines ADHS gebe es in den Akten und auch auf grund der anamnestischen Schilderungen der Beschwerdeführerin keine An halts punkte (S. 24). 3.3.5
Die Gutachterin hielt zusammenfassend fest, die vorliegenden akzentuierten Per sön lichkeitszüge bzw. die differentialdiagnostisch erwogene kombinierte Persön lichkeitsstörung hätten keine wesentlichen und insbesondere keine quan tita ti ven Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und Ausbildungsfähigkeit zur Folge gehabt. Der Beschwerdeführerin sei es – trotz der bei ihr per Definitionem seit der Jugend vorliegenden persönlichkeitsstrukturellen Auffälligkeiten – möglich gewesen, zwei Berufe zu erlernen und diese auch auszuüben. Von einer guten Um stellungs- und Anpassungsfähigkeit zeuge die berufliche Anamnese: Die ge lernte medizinisch-radiologische Praxisassistentin habe sich im Alter von 35
Jahren entschlossen, einen neuen Beruf zu erlernen (Haus- und Familien pflegerin, S.
12) und nachfolgend entsprechend tätig zu sein. Auch nach einer längeren Pause nach der Geburt der Tochter im Jahr 2000 sei sie wieder einer Berufstätigkeit nachgegangen.
Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass eine quantitative Arbeitsunfähigkeit aus den bei ihr vorgelegenen depressiven Episoden resultiert habe und in deren Rahmen zeitlich begrenzt gewesen sei. Die rezidivierende depressi ve Störung sei vollständig remittiert.
Hinsichtlich der Suchtproblematik führte die Expertin aus, diese resultiere nicht aus einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden, weil die vorgele ge nen psychischen Störungen zeitlich begrenzt gewesen seien. Körperliche oder geistige Folgeschäden lägen nicht vor.
Die Gutachterin verwies sodann auf verschiedene psychosoziale Belastungsfak toren, welche den Behandlungsverlauf entscheidend beeinflusst hätten: Das sub jek tive Krankheitskonzept mit einem maladaptiven Krankheits- und Schon ver halten, Migrationshintergrund, wenige und inzwischen auch länger zurück lie gende Erfahrungen in den erlernten Berufen, eher geringe Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nach der Geburt der Tochter 2008 und insbesondere aktuell geringer beruflicher Ehrgeiz, angespannte finanzielle Situation, IV-Be ren tung des Partners, eigener Rentenwunsch (S. 24 f.).
Zusammenfassend stellte med. prakt. E.___ aufgrund der beschriebenen psy chischen Störungen allenfalls sehr leichte qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit fest, welche durch eine leicht verminderte Stress- und Frust rationstoleranz, eine leicht eingeschränkte emotionale Belastbarkeit und allen falls leicht eingeschränkte soziale Kompetenzen mit Einschränkungen der Kon flikt fähigkeit bedingt seien. Qualitative Einschränkungen hätten sich nicht mehr feststellen lassen. Sodann liessen sich gute Ressourcen in Form von guten in tellektuellen und kognitiven Fähigkeiten einschliesslich einer guten Konzentra tion und A ufmerksamkeit, der Bereitschaft Neues zu lernen wie auch kreative Fähigkeiten feststellen (S. 25). 3.3.6
Med. prakt. E.___ diagnostizierte akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrio nischen, narzisstischen und emotional instabilen Anteilen, differentialdiagnos tisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, narzisstischen und emotional instabilen Zügen. O hne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit er wähnte
sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig voll remittiert, sowie psy chische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyn drom, gegen wärtig episodischer Substanzgebrauch. Sie attestierte eine vollum fängliche Ar beits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit bei der Firma C.___ sowie als Hausfrau. Nach dem Attest einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit im Januar 2010 und der nachfolgenden stationären/teilstationären psychiatrischen Klini kaufenthalte sei ab Mai 2012 und erneut ab Juni 2013 eine Stabilisierung bzw. Besserung der psychischen Symptomatik beschrieben worden. Vermutlich schon länger, wahr scheinlich sei t Juni 2013 und spätestens seit der gutachterlichen Untersuchung im Dezember 2013 sei eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit aus gewiesen (S. 26) .
Sie ergänzte, die von den bisher behandelnden Ärzten attestierte vollumfängli che Arbeitsunfähigkeit sei – auch vor dem Hintergrund der vorgenommenen diag nostischen Einschätzung – nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass die ambulant behandelnden Ärzte die subjektiven Beschwerden zu stark gewichtet und zudem auch die Suchtprobleme wie auch psychosoziale Belas tungsfaktoren miteinbezogen hätten (S. 27 f.). 3.4
Am 3. April 2014 ( Urk. 10/86/1-5) nahmen Dr. D.___ sowie lic. phil. G.___
von
der Psychiatrie A.___ Stellung zum Gutachten von med. prakt. E.___ . Sie bemängelten, es lägen mehrfache fachpsychiatrische Beurteilungen vor, welche eine Angststö rung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten. Die Gutachterin stelle aufgrund einer punktuellen Befunderhebung dagegen fest, dass keine Angststörung vorliege und bezeichne die psychiatrischen Vorberichte als in konsistent. Weiter seien die bisherigen Therapeuten und auch Vorgutachter Dr. Y.___ von einer sekundären Abhängigkeit ausgegangen, was im vorliegen den Gutachten ohne nachvollziehbare Begründung verneint werde. Die Gut ach terin gehe sodann von einer schlechten Therapiemotivation aus, bezeichne jedoch gleichzeitig die aktuelle Behandlung als ausreichend. Schliesslich wi derspreche die Beurteilung der erhaltenen Funktionen und Fähigkeiten im Gut achten den eigenen Beurteilungen (S. 4 Ziff. 5).
Die Fachpersonen führten weiter aus, das Gutachten weise einige relevante Widersprüche auf. Insbesondere seien die Vorbeurteilungen hinsichtlich der Angst störung nicht hinreichend diskutiert worden. Eine Verbesserung der funk tionellen Leistungsfähigkeit lasse sich aufgrund der eigenen Verlaufsbeobach tungen nicht feststellen. Die Abnahme der stationären Behandlungsfrequenz in den letzten zwei bis drei Jahren sei auf eine sehr engmaschige Betreuung durch die behandelnde Psychologin inkl. mehrfache notfallmässige ambulante Kri sen interventionen sowie Anbindung an die Institution F.___ zurückzuführen. Die Abhängigkeitsproblematik habe sich tatsächlich leicht gebessert, was für die zugrunde liegende psychische Problematik allerdings nicht zutreffend sei (S. 4 f. Ziff. 6). 3.5
Dr. med. H.___ , Oberarzt, und lic. phil. I I.___ , Psychotherapeutin, von der Klinik B.___ berichteten am 4. Juni 2014 ( Urk. 10/91) über die stationäre Be hand lung vom 3 1. März bis 3 0. Mai 201 4. Sie diagnostizierten eine Alkoholab häng ig keit, gegenwärtiger Substanzgebrauch, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig kompensiert, eine Agoraphobie mit Panikstörung, akzen tuierte Per sön lichkeitszüge vom emotional instabilen Typus, ein Tabakabhän gigkeits syn drom, gegenwärtiger Substanzgebrauch, chronische Diarrhoe unkla rer Genese seit drei bis vier Wochen sowie ein Karpaltunnelsyndrom links. Sie verwiesen auf eine Ablenkbarkeit der Beschwerdeführerin in der Einzeltherapie durch die Eifersucht ihres Partners sowie die eintretende Diarrhoe und den Austritt zwecks weiterer (somatischer) Abklärungen. Zur Arbeitsfähigkeit äus serten sie sich nicht (S. 3). 4. 4.1
Zur massgeblichen Frage, ob sich eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingestellt hat, ist vorwegzuschicken, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der ersten leistungsabweisenden Verfügung am 1 0. Mai 2010 ver schiedene stationäre sowie ambulante Therapien absolviert hatte. So verwies Gutachter Dr. Y.___ (seit 2004) auf eine Hospitalisation im Kantonsspital Schaffhausen zum Alkoholentzug, fünf Hospitalisationen im Psychiatriezentrum J.___ , wo als Hauptdiagnose jeweils die Störung durch Alkohol gestellt wurde, eine Hospitalisation in der Klinik B.___ , eine ambul ante Behandlung im Psychiatriez entrum K.___ von Januar 2007 bis Oktober 2008 sowie zwei Hos pi talisationen im Spital L.___ , Psychiatriestützpunkt, Mutter-Kind-Abtei lung ( Urk. 10/25/1-76 S. 15 ff.).
Auch nach der erstmaligen Verneinung des Rentenanspruchs absolvierte die Beschwerdeführerin verschiedene stationäre und ambulante Therapien: So war sie vier Mal in der Klinik K.___ und ein Mal in der Klinik B.___ hospitalisiert ( Urk. 10/66 S. 2).
Damit zei g te sich das bekannte Bild von wiederholten stationären und ambu lan ten Therapien in vergleichbarem Masse weiter. 4.2
In diagnostischer Hinsicht ging Dr. Y.___ ursprünglich von einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und einem Abhängigkeitssyndrom durch Alkohol aus und
verwies – als Nebendiagnose – auf eine rezidivierende depressive Störung (E. 2.3).
Die vorbehandelnden Ärzte thematisierten sodann eine Angststörung ( Urk. 10/25/16 ), eine Anpassungsstörung ( Urk. 10/25/19), eine Panikstörung und Hinweise auf Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen ( Urk. 10/25/23) so wie einen Status nach der erwähnten Angst- und Panikstörung ( Urk. 10/25/33).
Med. prakt. E.___ diagnostizierte akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrio ni schen, narzisstischen und emotional instabilen Anteilen und diskutierte das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Sodann erwähnte sie – als Nebendi ag nosen – die remittierte rezidivierende depressive Störung sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (E. 3.3.6). Die behandelnden Ärzte nannten sodann eine teilremittierte Agoraphobie mit Panikstörung (E. 3.1 und E. 3.2).
Daraus ist zu ersehen, dass sich in diagnostischer Hinsicht keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Vielmehr fassten die beteiligten Ärzte die Gesund heitsstörungen leicht unterschiedlich, jedoch insgesamt sowohl im Zeitpunkt der ersten wie auch der zweiten Leistungsablehnung im Rahmen einer Persönlich keitsstörung bzw. -akzentuierung unter Hinweis auf eine (teilremittierte) Angst- und Panikstörung sowie eine Alkoholproblematik. 4.3
Auch die erhobenen Befunde sind vergleichbar :
Ursprünglich wurde ein labiles Selbstwertgefühl mit Fokus auf dem persönlichen Wert sowie der Einzigartigkeit samt inadäquatem Umgang mit Kritik im Rahmen von Selbstüberschätzung und Minderwertigkeitserleben geschildert. Die Alkoholproblematik wurde als Selbst heilungsversuch mit untauglichen Mitteln gefasst und in Bezug auf die depres si ven Beschwerden auf Gedankenkreisen, Traurigkeit, Interesse- und Freundlo sig keit, Schuld- und Versagensgefühle sowie eine erhöhte Ermüdbarkeit und pha sen weise Selbstmordgedanken hingewiesen (E. 2.3) .
Im Verlauf bis zur erneuten Leistungsablehnung wurden unter Hinweis auf die (zuweilen im Vordergrund stehende) Alkoholproblematik eine eingeschränkte Verbindlichkeit, Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Auffassungsstörungen (E.
3.1-2), Zukunftsangst (E.
3.3.2), affektive Oberflächlichkeit und Schwan kung en (E.
3.3.3) geschildert. Damit wurde keine Verschlechterung dokumentiert, son dern es liegen im Gegenteil im Wesentlichen identische Befunde vor. 4.4
Unter dieser Prämisse erscheint das Gutachten von med. prakt. E.___ als be weiswertig im Sinne der Rechtsprechung
(vgl. hierzu BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). So ist es für die streitigen Belange umfas send, gibt es doch Auskunft über den Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin sowie die Restarbeitsfähigkeit. Es beruht sodann auf den notwendigen persönlichen Untersuchungen und berücksichtigt detailliert die geklagten Be schwerden, welch e massgeblich für die diagnostische Einschätzung waren. Weiter wurde das Gut achten in Kenntnis der
und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abge g e ben.
Med. prakt. E.___ refe rierte die umfangreiche medi zinische Aktenlage ( Urk. 10/75 S. 3 ff.) und legte den Krankheitsverlauf in zeit licher Abfolge und gestützt auf die anamnestischen Angaben dar ( Urk. 10/75 S. 19 ff.). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und sind die Schluss fol ge rungen begründet .
In diesem Sinne begründete med. prakt. E.___ ihre Ein schät z ung anhand der erhobenen Befunde und der anamnestisch erhobenen Zusam menhänge unter Aufzeigen psychosozialer Belastungsfaktoren (E. 3.3.5). 4.5
Als Hauptkritikpunkt am Gutachten wurde von den Fachleuten der Psychiatrie A.___ die feh lende Auseinandersetzung mit der vordiagnostizierten Angst- und Panikstörung gerügt bzw. die von den Vorberichten abweichende Einschätzung (E. 3.4). Hier zu ist zu bemerken, dass sich med. prakt. E.___
auf ihre erhobenen Be funde abstützte, welche eher diskret waren und deren Richtigkeit nicht bestrit ten wurde . Soweit vorgebracht wurde, dass sich die Gutachterin nur auf eine Moment auf nahme stützte, ist dies praktisch jeder me dizinischen Expertise in härent und f ührt nicht dazu, dass die Ergeb nisse ihren Wert verlieren.
Will man gleichwohl davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Be gutachtung einen nicht repräsentativ guten Tag hatte oder ihre Defizite beschö nigte, zeigt ein Blick auf die von den behandelnden Ärzten geschilderten Be funde ein uneinheitliches Bild. So erachtete Dr. Z.___ die seit dem Jahr 2000 vor liegende Agoraphobie mit Panikstörung als teilremittiert (E.
3.1). Dr. D.___ von der Psychiatrie A.___ konnte im Juni 2013 eine Remission nicht erkennen, verwies indes pauschal auf „generalisierte Ängste“ (Beginn beim Aufwachen, Panikat tacken mit Vermeidungsverhalten), ohne konkrete einschlägige Situatio nen zu schildern ( Urk. 10/66). Auch im Bericht vom April 2014 ( Urk. 10/86/1-5) finden sich keine konkreten aktuellen Befunde betreffend die Angststörung, sondern ledig lich pauschale Hinweise auf zum Teil Jahre zurückliegende Ängste, namentlich im Zug des Unfalls in schwangerem Zustand. Schliesslich finden sich im Bericht der Klinik B.___ vom Juni 2014 ( Urk. 10/91) ebenfalls keine konkret geschil derten Situationen des Auftretens der (wahrscheinlich bloss im Rahmen der Abschrift von Vorberichten) diagnostizierten Agoraphobie. Ganz im Gegenteil wurden die einzelnen Therapieformen geschildert ohne Hin weis auf Angstzu stände der Beschwerdeführerin.
Damit ist nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdeführerin in einer Arbeits tätigkeit wegen einer Angststörung eingeschränkt sein sollte. Sie ist denn auch - in geschütztem Rahmen - arbeitstätig, ohne dass Berichte über Angstzustände im Rahmen der Arbeitstätigkeit dokumentiert oder solche auch nur behauptet worden wären. 4.6
Soweit die A.___ -Ärzte sodann auf den Umstand verwiesen, dass die Behand lungsfrequenz lediglich Dank der engmaschigen Betreuung im Rahmen der ge schützten Tätigkeit samt psychologischer Unterstützung möglich geworden sei (E. 3.4), kann hieraus nicht auf eine Verschlechterung der Situation seit dem Jahr 2010 geschlossen werden, wa r sie doch auch damals bereits regelmässig in (stationärer) Behandlung. Eine neu eingetretene bzw. erhöhte Arbeitsunfähigkeit ist dadurch nicht erstellt. 4.7 4.7.1
Festzuhalten ist sodann, dass die Ärzte die Problematik in engem Zusammen hang mit der Alkoholproblematik sahen. So verwies ursprünglich bereits Dr. Y.___ auf einen ständigen Substanzgebrauch und beurteilte die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin deswegen als eingeschränkt (E.
2.3). In der Folge war die Beschwerdeführerin - wie bereits zuvor - mehrfach wegen ihrer Alko holab hängigkeit hospitalisiert ( Urk. 10/66 S.
2) und begründete die Psychiatrie A.___ die Ein schrän kung in der Arbeitsfähigkeit mit der reduzierten Belastbarkeit und dem schweren Suchtleiden ( Urk. 10/66 S. 3). Auch sämtliche übrigen Ärzte sa hen in der Alkoholproblematik einen wesentlichen arbeitsfähigkeitseinschrän kenden Faktor, wobei med. prakt. E.___ auf eine Besserung des Trinkverhaltens schloss (E. 3.3.4), was indes nicht von Dauer war, musste doch die Beschwer deführerin Anfang 2014 deswegen erneut stationär behandelt werden (E. 3.5). 4.7.2
Angesichts dieser Sachlage ist festzuhalten, dass A lkoholismus (wie auch Dro gensucht und Medikamentenabhängigkeit) für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes
begründet. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beein trächtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krank heitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2).
Die Ärzte der Psychiatrie A.___ verwiesen auf ein sekundäres Suchtleiden (E. 3.2 und E. 3.4) und auch Dr. Y.___ sah die Suchtproblematik als Folge der psychischen Beein trächtigung (im Sinne eines Selbstheilungsversuchs, E. 2.3). Die zugrunde lie gen de psychische Störung hat sich indessen im relevanten Beurteilungszeitraum nicht verschlechtert und auch die Alkoholproblematik besteht in vergleichbarer Ausprägung fort. Damit hat sich auch diesbezüglich keine Veränderung erge ben, aufgrund welcher sich neu eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz samt erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Suchtleidens erge ben würde. 4.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin - wenn überhaupt - nicht in relevanter Weise verschlechtert hat, weshalb nach wie vor kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi che rung besteht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 . 5 .1
Da di e Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwältin Noëlle Cerletti als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 5 .2
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführe rin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlich er Prozessführung jedoch einst wei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die mit heutigem Beschluss bestellte unent geltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, aus der Gerichtskasse zu entschädigen , nach Einsicht in die Kostennote vom 1 6. Dezember 2015 ( Urk. 12/2) im Umfang von Fr. 1‘908.55. 5 .4
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 2 4. November 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wir ihr Rechtsanw ältin
Noëlle Cerletti, Bülach, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt , und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, wird mit Fr. 1‘908.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger