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IV.2014.01224

Anspruch auf orthopädische Serienschuhe als Hilfsmittel; medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt, Rückweisung

Zürich SozVersG · 2014-11-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1977, meldete sich am 2 8. Mai 2014 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Hilfsmittelbezug (orthopädische Serienschuhe) an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle holte

den Bericht von Dr. med. Y.___, FMH Innere Medizin, vom 5. September 2014 (Urk. 7/10) ein und verneinte nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 2. September 2014, Urk. 7/12, und Einwand vom 6. Oktober 2014, Urk. 7/13) mit Verfügung vom 3. November 2014

einen Anspruch der Versicherten auf eine Kostenübernahme für orthopä dische Se rienschuhe (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 1. November 2014 Beschwerde und bean tragte

unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfü gung aufzuheben und es sei ihr Kostengutsprache für orthopädische Serien schuhe zu erteilen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Dezember 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2015 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vor bringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1. 2

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungs massnahmen bilden (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bun desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigen tum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegen stände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar te ment

des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf ge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwen dig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätig keit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktio nelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs aus drücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.3

Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter dem Titel „S chuhwerk und orthopädische Schuh einlagen“ folgende Hilfsmittel auf: 4.01

Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliess lich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparatur kosten beträgt die Kostenbeteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr.

4.02

Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektions schu hen ode r orthopädischen Spezialschuhen 4.03

Orthopädische Spezialschuhe

Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollen deten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparaturkosten beträgt die Kos tenbeteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr. 4.04

Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen 4.05*

Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.

Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraus setzun gen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksam keit; vgl. BGE 122 V 214 E. 2c). 1 .4

Nach Art. 49 Abs. 1 IVV beur teilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs. Gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicher ten durch. In den übrigen Fällen stützen sie ihre Beurteilung auf die vorhande nen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesent lichen um die Beurteilung eines festste henden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesge richts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; 9C_904/2009 vom 7. Ju ni 2010 E. 2.2). Den RAD-Berich ten, die zu den sogenannten versiche rungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweis wert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hin weisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer). 2.

2.1

Dr. Y.___ diagnostizierte im Bericht vom 5. September 2014 (1) einen Knick- und Spreizfuss beidseits, bestehend seit Jahren, (2) eine Fasciitis

planta ris beidseits, bestehend seit Jahren, und (3) Hammerzehen, bestehend seit Jah ren. Er erklärte, dass die Beschwerdeführerin unter belastungsabhängigen Schmerzen beider Füsse, vor allem distal, leide. Mit orthopädisch adaptiertem Schuhwerk sei die Prognose gut. Ansonsten würden die Symptome voraus sichtlich zunehmen und eine verfrühte Arthrose der Fuss- und Zehengelenke drohen . Auf dem Beiblatt zu seinem Arztbericht gab Dr. Y.___ an, dass die Beschwerdeführerin orthopädische Serienschuhe (Halbfabrikat, das vom Ortho pädie-Schuhmacher fertiggestellt werde) benötige. Gewöhnliche Konfektions schu he seien ungenügend . Aufgrund der anatomischen Veränderung bestehe eine pathologisch veränderte Gangart, die zu einem Mehrverbrauch von gewöhn lichen S eriens chuhen führe (Urk. 7/10). 2.2

RAD-Ärztin m ed. pract . Z.___, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie, erklärte in ihrer Stellungnahme vom 1 7. September 2014, dass dem Bericht von Dr. Y.___ zu entnehmen sei, dass Knick- Spreizfüsse mit Hallux

valgus, Hammerzehen und eine Plantarfasciitis bestehen würden. Anga ben über weitere Fehlstellungen der Zehen und das Ausmass der Fehlstellungen der Zehen würden nicht gemacht. Insbesondere würden keine Kontrakturen berichtet. Ebenfalls nicht berichtet werde ein Röntgenbefund. Es bestehe eine pathologische Gangart, die nic ht näher beschrieben werde. Dr. Y.___ habe lediglich mitgeteilt, dass diese der Deformität entspreche. Aus medizinisc her Sicht sei ein Knick- Spreizf uss allein nicht geeignet, zu vermehrter Abnutzung am Schuh zu führen. Zu vermehrtem Abrieb an der Sohle komme es bei Gang arten, die zum Nachschleifen eines Fusses oder zu einer dauerhaften Fehlbelas tung, zum Beispiel auf der Fussaussenkante, führen würden. Vermehrte Abnut zung am Oberleder werde häufig bei schwerer Gangstörung, zum Bespiel durch spastisch e Paresen be obachtet, nicht jedoch bei Knick- S preizfüssen . Aus medi zinischer Sicht sei die Notwendigkeit einer Versorgung mit or thopädischen Serienschuhen nicht ausgewiesen. Eine Versorgung mit Einlagen in handelsüb lichen Konfektionsschuhen erscheine ausreichend und zweckmässig (Urk. 7/11/2).

3.

3.1

Wie dargelegt, war RAD-Ärztin Z.___ in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2014, auf die sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2014 stützte, im Wesentlichen zum Schlu ss ge kommen, dass die Notwendigkeit einer Versorgung mit orthopädischen Serien schuhen aus medizinischer Sicht nicht ausgewiesen sei. Dies unter anderem mit der Begründung, dass Dr. Y.___

keine Angaben über das Ausmass der Fehlst ellungen der Zehen gemacht und insbesondere nicht über Kontrakturen berichtet habe . Weiter habe er die erw ähnte pathologische Gangart n icht näher beschrieben und es liege auch kein Röntgenbefund vor (vgl. E. 2.2).

Diese Beurteilung von RAD-Ärztin Z.___, welche die Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht hat, erscheint nicht nachvollziehbar. Zwar ist RAD-Ärz tin Z.___ insofern zuzustimmen, dass

allein aufgrund des vorliegenden Berichts des behandelnden Internisten Dr. Y.___

keine Notwendigkeit einer Versorgung der Beschwerdeführerin mit orthopädischen Serienschuhen ausge wiesen ist. Angesichts dessen, dass

Dr. Y.___ die Notwendigkeit von orthopädischem Serien-S chuhwerk

- wenn auch mit einer unzureichend en Begründung –

aber bejahte, wäre es indes

angezeigt gewesen, eine fachärztlich-orthopädische

Untersuchung durchzuführen oder durchführen zu lassen, damit die offenen Fragen betreffend Ausmass der Fehlstellungen, pathologische Gangart, Erforderlichkeit von Röntgenaufnahmen etc.

hätten geklärt werden können.

Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt. 3.2

Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf orthopädische Serienschuhe kann vorliegend somit nicht abschliessend beurteilt werden. Die angefochtene Verfü gung vom 3. November 2014 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Besch werdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich

selber abklärt oder abklären lässt und danach über den Hilfs mittelanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 4.

4.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Da der unvertretenen Beschwerdeführerin keine besonderen Auslagen entstan den sind und es sich auch nicht um eine komplizierte S ache mit hohem Streit wert handelt, die einen hohen Arbeitsaufwand notwendig gemacht h ätte, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; Kieser, ATSG-Kom mentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 113 zu Art. 61). Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Hilfsmittelanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1977, meldete sich am

E. 1.3 Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter dem Titel „S chuhwerk und orthopädische Schuh einlagen“ folgende Hilfsmittel auf: 4.01

Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliess lich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparatur kosten beträgt die Kostenbeteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr.

4.02

Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektions schu hen ode r orthopädischen Spezialschuhen 4.03

Orthopädische Spezialschuhe

Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollen deten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparaturkosten beträgt die Kos tenbeteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr. 4.04

Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen 4.05*

Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.

Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraus setzun gen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksam keit; vgl. BGE 122 V 214 E. 2c). 1 .4

Nach Art. 49 Abs. 1 IVV beur teilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs. Gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicher ten durch. In den übrigen Fällen stützen sie ihre Beurteilung auf die vorhande nen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesent lichen um die Beurteilung eines festste henden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesge richts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; 9C_904/2009 vom 7. Ju ni 2010 E. 2.2). Den RAD-Berich ten, die zu den sogenannten versiche rungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweis wert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hin weisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 1. November 2014 Beschwerde und bean tragte

unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfü gung aufzuheben und es sei ihr Kostengutsprache für orthopädische Serien schuhe zu erteilen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Dezember 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2015 angezeigt wurde (Urk. 9).

E. 2.1 Dr. Y.___ diagnostizierte im Bericht vom 5. September 2014 (1) einen Knick- und Spreizfuss beidseits, bestehend seit Jahren, (2) eine Fasciitis

planta ris beidseits, bestehend seit Jahren, und (3) Hammerzehen, bestehend seit Jah ren. Er erklärte, dass die Beschwerdeführerin unter belastungsabhängigen Schmerzen beider Füsse, vor allem distal, leide. Mit orthopädisch adaptiertem Schuhwerk sei die Prognose gut. Ansonsten würden die Symptome voraus sichtlich zunehmen und eine verfrühte Arthrose der Fuss- und Zehengelenke drohen . Auf dem Beiblatt zu seinem Arztbericht gab Dr. Y.___ an, dass die Beschwerdeführerin orthopädische Serienschuhe (Halbfabrikat, das vom Ortho pädie-Schuhmacher fertiggestellt werde) benötige. Gewöhnliche Konfektions schu he seien ungenügend . Aufgrund der anatomischen Veränderung bestehe eine pathologisch veränderte Gangart, die zu einem Mehrverbrauch von gewöhn lichen S eriens chuhen führe (Urk. 7/10).

E. 2.2 RAD-Ärztin m ed. pract . Z.___, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie, erklärte in ihrer Stellungnahme vom 1 7. September 2014, dass dem Bericht von Dr. Y.___ zu entnehmen sei, dass Knick- Spreizfüsse mit Hallux

valgus, Hammerzehen und eine Plantarfasciitis bestehen würden. Anga ben über weitere Fehlstellungen der Zehen und das Ausmass der Fehlstellungen der Zehen würden nicht gemacht. Insbesondere würden keine Kontrakturen berichtet. Ebenfalls nicht berichtet werde ein Röntgenbefund. Es bestehe eine pathologische Gangart, die nic ht näher beschrieben werde. Dr. Y.___ habe lediglich mitgeteilt, dass diese der Deformität entspreche. Aus medizinisc her Sicht sei ein Knick- Spreizf uss allein nicht geeignet, zu vermehrter Abnutzung am Schuh zu führen. Zu vermehrtem Abrieb an der Sohle komme es bei Gang arten, die zum Nachschleifen eines Fusses oder zu einer dauerhaften Fehlbelas tung, zum Beispiel auf der Fussaussenkante, führen würden. Vermehrte Abnut zung am Oberleder werde häufig bei schwerer Gangstörung, zum Bespiel durch spastisch e Paresen be obachtet, nicht jedoch bei Knick- S preizfüssen . Aus medi zinischer Sicht sei die Notwendigkeit einer Versorgung mit or thopädischen Serienschuhen nicht ausgewiesen. Eine Versorgung mit Einlagen in handelsüb lichen Konfektionsschuhen erscheine ausreichend und zweckmässig (Urk. 7/11/2).

E. 3 Auf die Vor bringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1. 2

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungs massnahmen bilden (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bun desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigen tum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegen stände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar te ment

des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf ge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwen dig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätig keit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktio nelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs aus drücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

E. 3.1 Wie dargelegt, war RAD-Ärztin Z.___ in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2014, auf die sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2014 stützte, im Wesentlichen zum Schlu ss ge kommen, dass die Notwendigkeit einer Versorgung mit orthopädischen Serien schuhen aus medizinischer Sicht nicht ausgewiesen sei. Dies unter anderem mit der Begründung, dass Dr. Y.___

keine Angaben über das Ausmass der Fehlst ellungen der Zehen gemacht und insbesondere nicht über Kontrakturen berichtet habe . Weiter habe er die erw ähnte pathologische Gangart n icht näher beschrieben und es liege auch kein Röntgenbefund vor (vgl. E. 2.2).

Diese Beurteilung von RAD-Ärztin Z.___, welche die Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht hat, erscheint nicht nachvollziehbar. Zwar ist RAD-Ärz tin Z.___ insofern zuzustimmen, dass

allein aufgrund des vorliegenden Berichts des behandelnden Internisten Dr. Y.___

keine Notwendigkeit einer Versorgung der Beschwerdeführerin mit orthopädischen Serienschuhen ausge wiesen ist. Angesichts dessen, dass

Dr. Y.___ die Notwendigkeit von orthopädischem Serien-S chuhwerk

- wenn auch mit einer unzureichend en Begründung –

aber bejahte, wäre es indes

angezeigt gewesen, eine fachärztlich-orthopädische

Untersuchung durchzuführen oder durchführen zu lassen, damit die offenen Fragen betreffend Ausmass der Fehlstellungen, pathologische Gangart, Erforderlichkeit von Röntgenaufnahmen etc.

hätten geklärt werden können.

Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt.

E. 3.2 Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf orthopädische Serienschuhe kann vorliegend somit nicht abschliessend beurteilt werden. Die angefochtene Verfü gung vom 3. November 2014 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Besch werdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich

selber abklärt oder abklären lässt und danach über den Hilfs mittelanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen .

E. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 4.2 Da der unvertretenen Beschwerdeführerin keine besonderen Auslagen entstan den sind und es sich auch nicht um eine komplizierte S ache mit hohem Streit wert handelt, die einen hohen Arbeitsaufwand notwendig gemacht h ätte, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; Kieser, ATSG-Kom mentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 113 zu Art. 61). Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Hilfsmittelanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

E. 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01224

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 2 7. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1977, meldete sich am 2 8. Mai 2014 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Hilfsmittelbezug (orthopädische Serienschuhe) an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle holte

den Bericht von Dr. med. Y.___, FMH Innere Medizin, vom 5. September 2014 (Urk. 7/10) ein und verneinte nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 2. September 2014, Urk. 7/12, und Einwand vom 6. Oktober 2014, Urk. 7/13) mit Verfügung vom 3. November 2014

einen Anspruch der Versicherten auf eine Kostenübernahme für orthopä dische Se rienschuhe (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 1. November 2014 Beschwerde und bean tragte

unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfü gung aufzuheben und es sei ihr Kostengutsprache für orthopädische Serien schuhe zu erteilen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Dezember 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2015 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vor bringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1. 2

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungs massnahmen bilden (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bun desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigen tum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegen stände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar te ment

des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf ge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwen dig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätig keit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktio nelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs aus drücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.3

Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter dem Titel „S chuhwerk und orthopädische Schuh einlagen“ folgende Hilfsmittel auf: 4.01

Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliess lich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparatur kosten beträgt die Kostenbeteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr.

4.02

Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektions schu hen ode r orthopädischen Spezialschuhen 4.03

Orthopädische Spezialschuhe

Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollen deten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparaturkosten beträgt die Kos tenbeteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr. 4.04

Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen 4.05*

Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.

Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraus setzun gen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksam keit; vgl. BGE 122 V 214 E. 2c). 1 .4

Nach Art. 49 Abs. 1 IVV beur teilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs. Gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicher ten durch. In den übrigen Fällen stützen sie ihre Beurteilung auf die vorhande nen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesent lichen um die Beurteilung eines festste henden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesge richts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; 9C_904/2009 vom 7. Ju ni 2010 E. 2.2). Den RAD-Berich ten, die zu den sogenannten versiche rungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweis wert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hin weisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer). 2.

2.1

Dr. Y.___ diagnostizierte im Bericht vom 5. September 2014 (1) einen Knick- und Spreizfuss beidseits, bestehend seit Jahren, (2) eine Fasciitis

planta ris beidseits, bestehend seit Jahren, und (3) Hammerzehen, bestehend seit Jah ren. Er erklärte, dass die Beschwerdeführerin unter belastungsabhängigen Schmerzen beider Füsse, vor allem distal, leide. Mit orthopädisch adaptiertem Schuhwerk sei die Prognose gut. Ansonsten würden die Symptome voraus sichtlich zunehmen und eine verfrühte Arthrose der Fuss- und Zehengelenke drohen . Auf dem Beiblatt zu seinem Arztbericht gab Dr. Y.___ an, dass die Beschwerdeführerin orthopädische Serienschuhe (Halbfabrikat, das vom Ortho pädie-Schuhmacher fertiggestellt werde) benötige. Gewöhnliche Konfektions schu he seien ungenügend . Aufgrund der anatomischen Veränderung bestehe eine pathologisch veränderte Gangart, die zu einem Mehrverbrauch von gewöhn lichen S eriens chuhen führe (Urk. 7/10). 2.2

RAD-Ärztin m ed. pract . Z.___, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie, erklärte in ihrer Stellungnahme vom 1 7. September 2014, dass dem Bericht von Dr. Y.___ zu entnehmen sei, dass Knick- Spreizfüsse mit Hallux

valgus, Hammerzehen und eine Plantarfasciitis bestehen würden. Anga ben über weitere Fehlstellungen der Zehen und das Ausmass der Fehlstellungen der Zehen würden nicht gemacht. Insbesondere würden keine Kontrakturen berichtet. Ebenfalls nicht berichtet werde ein Röntgenbefund. Es bestehe eine pathologische Gangart, die nic ht näher beschrieben werde. Dr. Y.___ habe lediglich mitgeteilt, dass diese der Deformität entspreche. Aus medizinisc her Sicht sei ein Knick- Spreizf uss allein nicht geeignet, zu vermehrter Abnutzung am Schuh zu führen. Zu vermehrtem Abrieb an der Sohle komme es bei Gang arten, die zum Nachschleifen eines Fusses oder zu einer dauerhaften Fehlbelas tung, zum Beispiel auf der Fussaussenkante, führen würden. Vermehrte Abnut zung am Oberleder werde häufig bei schwerer Gangstörung, zum Bespiel durch spastisch e Paresen be obachtet, nicht jedoch bei Knick- S preizfüssen . Aus medi zinischer Sicht sei die Notwendigkeit einer Versorgung mit or thopädischen Serienschuhen nicht ausgewiesen. Eine Versorgung mit Einlagen in handelsüb lichen Konfektionsschuhen erscheine ausreichend und zweckmässig (Urk. 7/11/2).

3.

3.1

Wie dargelegt, war RAD-Ärztin Z.___ in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2014, auf die sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2014 stützte, im Wesentlichen zum Schlu ss ge kommen, dass die Notwendigkeit einer Versorgung mit orthopädischen Serien schuhen aus medizinischer Sicht nicht ausgewiesen sei. Dies unter anderem mit der Begründung, dass Dr. Y.___

keine Angaben über das Ausmass der Fehlst ellungen der Zehen gemacht und insbesondere nicht über Kontrakturen berichtet habe . Weiter habe er die erw ähnte pathologische Gangart n icht näher beschrieben und es liege auch kein Röntgenbefund vor (vgl. E. 2.2).

Diese Beurteilung von RAD-Ärztin Z.___, welche die Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht hat, erscheint nicht nachvollziehbar. Zwar ist RAD-Ärz tin Z.___ insofern zuzustimmen, dass

allein aufgrund des vorliegenden Berichts des behandelnden Internisten Dr. Y.___

keine Notwendigkeit einer Versorgung der Beschwerdeführerin mit orthopädischen Serienschuhen ausge wiesen ist. Angesichts dessen, dass

Dr. Y.___ die Notwendigkeit von orthopädischem Serien-S chuhwerk

- wenn auch mit einer unzureichend en Begründung –

aber bejahte, wäre es indes

angezeigt gewesen, eine fachärztlich-orthopädische

Untersuchung durchzuführen oder durchführen zu lassen, damit die offenen Fragen betreffend Ausmass der Fehlstellungen, pathologische Gangart, Erforderlichkeit von Röntgenaufnahmen etc.

hätten geklärt werden können.

Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt. 3.2

Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf orthopädische Serienschuhe kann vorliegend somit nicht abschliessend beurteilt werden. Die angefochtene Verfü gung vom 3. November 2014 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Besch werdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich

selber abklärt oder abklären lässt und danach über den Hilfs mittelanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 4.

4.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Da der unvertretenen Beschwerdeführerin keine besonderen Auslagen entstan den sind und es sich auch nicht um eine komplizierte S ache mit hohem Streit wert handelt, die einen hohen Arbeitsaufwand notwendig gemacht h ätte, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; Kieser, ATSG-Kom mentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 113 zu Art. 61). Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Hilfsmittelanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl