Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1978, ist Staatsbürger von
Y.___ und reiste am 1 4. Januar 2008 in die Schweiz ein ( Urk. 9/3) . Am 1 9. Mai 2014 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen eines Diabetes Mellitus für die berufliche Integration und zum Rentenbezug an ( Urk. 9/2). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor ( Urk. 9/6, Urk. 9/8). Mit Vorbescheid vom 1. Septem ber 2014 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht, da bei ihm keine Befunde vorlägen, die einen invaliden ver sicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden rechtfertigten ( Urk. 9/10) , und entschied mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 im Sinne ihres Vorbe scheids ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 1. November 2014 Beschwerde und bean tragte, dass ihm eine Invalidenrente zugesprochen werde. Eventualiter bean tragte er eine Rückweisung an die Verwaltung für weitere Abklärungen. Zudem stellte er den Antrag, ihm seien für das Beschwerdeverfahren keine Kosten auf zuerlegen oder ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ( Urk. 1). Am 9. Januar 2015 schloss die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort auf Abwei sung der Beschwerde. Dabei führte sie aus, dass selbst wenn ein Versicherungs fall eingetreten sei, dies einige Jahre vor der Einreise in die Schweiz der Fall gewesen wäre, weshalb der Versicherte die versicherungsmässigen Vorausset zungen nicht erfüllen könne ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2015 wurd e dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 10). Der Versicherte reichte keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 5. Februar 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort eine substituierte Begrün dung vorgebracht. S ie brachte neu vor, der Beschwerdeführer erfülle die ver sicherungsmässigen Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung nicht. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, mit einer Replik zur andern Begründung der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Damit sind die von der Beschwerdegegnerin neu vorgebrachten Argumente zu berück sichtigen. 1. 2
Laut Art. 24 Ziff. 1 lit . b/ ii des Abkommens über die Rechts s tellung der Flücht linge (Flüchtlingskonvention) gewähren die vertragsschliessenden Staaten den sich recht mässig auf ihrem Gebiet aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Be hand lung wie Einheimischen mit Bezug auf die soziale Sicherheit (unter ande rem die gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität) , vorbehältlich der be sonderen durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebe nen Bestim m ungen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öf fentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an Personen, die die Bedin gungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht erfüllen. Mit Blick auf diese Flücht lingskonvention hat der Gesetzgeber den Bundesbeschluss über die Recht s stell ung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenversicherung erlassen ( FlüB ). Nach alter Rechtsprechung war die Anwen dung des
FlüB auf diejenigen Flüchtlinge beschränkt, die in der Schweiz Asyl erhalten ha tt en (BGE 115 V 4 E.
2a). Mit BGE 139 II 1 E.
4.3 hat das Bun des gericht jedoch entschieden, dass sich gemäss Art. 59 des Asylgesetzes auch ein vorläufig aufgenommener Flüchtling auf d en FlüB berufen kann. Dabei ist zu beachten, dass es zwei Formen der vorläufigen Aufnahme gibt, nämlich ei ner seits die vorläufige Aufnahme von Ausländern ausserhalb eines Asylverfah rens und von abgewiesenen Asylbewerbern ohne Flüchtlingseigenschaft sowie anderers eit s die vorläufige Aufnahme als Flüchtling (vgl. BGE 121 V
251 E 3b). Die Be stim mungen des FlüB sind aber nur
anwendbar, wenn eine Person als Flücht ling anerkannt worden ist (Flüchtling sstatus; Bewilligung F mit Hinweis „Flüchtling “, vgl. Mitteilung en des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die AHV-Aus gleichskasse n und EL-Durchführungsstellen Nr. 327 vom 2 8. März 2013). Der Ver sicherte ist gemäss seine r Bewilligung F als Ausländer und nicht als Flücht ling vorläufig aufgenommen worden ( Urk. 9/3) , weshalb d er
FlüB nicht zur An wendung gelangt. 1. 3
Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Y.___ , dem Heimatstaat des Ver sicherten, und der Schweiz besteht nicht (vergleiche zu den bestehenden Staats verträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen - und Invalidenversicherung SR 0.831.1 und SR 0.831.2). Dami t richtet sich der Leistungsanspruch des Versi cherten ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Art. 6 Abs. 2 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bestimmt, dass ausländische Staatsangehörige in Bezug auf Leistungen der Invalidenversicherung nur an spruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent halt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. In Bezug auf den Rentenanspruch enthält Art. 36 Abs. 1 IVG weitere Anspruchsvoraussetzungen. Danach haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung. 1.4
Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht. An spruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 4 0 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1. 5
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das All gemeine Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.
2.1
Die Augenklinik des Z.___ hielt im Bericht vom 5. August 2014 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Diabetes mel litus mit nicht proliferativer diabetischer Retinopathie (aktuell: minimalst per sistierendes zystoides
Makula ö dem ) , proliferativer diabetischer Retinopathie mit diabetischer Makulopathie
(aktuell: rückläufiges zystoides
Makulaödem ) und mit
Cataracta
senilis (bestehend seit ungefähr zwanzig Jahren anamnestisch) fest. Bei der Erstvorstellung im Jahr 2009 sei die vorhandene Sehkraft bereits seit zehn Jahren stabil gewesen und habe sich nicht weiter verschlechtert. Aktu ell sei aus ophthalmologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren . Je nach Jobprofil sei der Versicherte jedoch aus ophthalmologischer Sicht nicht arbeits fähig. Beim Versicherten bestehe eine beidseitige anatomisch nicht aus reichend erklärte Visusminderung . Zur detaillierten Stellungnahme betreffend die Arbeits fähigkeit werde eine weiterführende Abklärung unter Beizug eines Dolmetschers empfohlen ( Urk. 9/8). Der behandelnde Arzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin und Notfallmedizin, führte am 2 0. Februar 2014 aus, der Versicherte leide seit 1999 an einem Diabetes mellitus und die Arbeitsfähigkeit sei nicht genau beurteilbar ( Urk. 9/1/2). Der
Versicherte selbst gab in seiner Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 1 9. Mai 2014 an, seine gesund heitliche Beeinträchtigung bestehe seit dem Jahr 1996 und nannte als behan delnde Ärzte Dr. A.___ und die Augenklinik des Z.___ an ( Urk. 9/2). Weiter reichte der Versicherte mit seiner Beschwerde den erwähn ten Arztbericht der Augenklinik des Z.___ ein, wel cher sich bereits in den Akten der IV-Stelle befand ( Urk. 3) . Es bestehen somit keine Hinweise auf andere möglicherweise die Arbeitsfähigkeit einschränkende gesund heitliche Beschwerden als die mit dem Diabetes mellitus in Zusammen hang stehenden Augenbeschwerden.
Diese
vorhandene gesundheitliche Beein trächti gung war bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 ( Urk. 9/3) bereits vor handen ( Urk. 9/1/2, Urk. 9/2, Urk. 9/8) 2.2
Der Versicherte zahlte in der Schweiz nie AHV-Beiträge ein ( Urk. 9/6). Da der Versicherte im Zeitpunkt eines allfälligen Eintritts des Versicherungsfalls somit nicht während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hatte, verfügt er mangel s erfüllter Beitragszeiten über keinen Anspruch auf eine ordent liche Invaliden rente (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) .
Gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG haben Ausländer und Staatenlose dann Anspruch auf eine ausserordentliche
Invali denr ente ,
wenn sie als Kinder die Voraussetz ungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt habe n . Art. 9 Abs. 3 IVG sieht unter be stim mten Bedingungen einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen für a us ländische Staatsangehörige mit Wohn sitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz vor , die das 2 0. Altersjahr noch nicht vollendet haben . Der Ver sicherte reiste jedoch im Alter von 30 Jahren in die Schweiz ein ( Urk. 9/3), wes halb er die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 IVG nicht erfüllt .
Deshalb kann auch kein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente besteh en . Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Kosten sind dem unterlie genden Beschwerdeführ er aufzuerlegen, infolge der ihm gewährten unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass e r laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht zur Nachzah lung verpflichtet ist, sobald e r dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1978, ist Staatsbürger von
Y.___ und reiste am 1 4. Januar 2008 in die Schweiz ein ( Urk. 9/3) . Am 1 9. Mai 2014 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen eines Diabetes Mellitus für die berufliche Integration und zum Rentenbezug an ( Urk. 9/2). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor ( Urk. 9/6, Urk. 9/8). Mit Vorbescheid vom 1. Septem ber 2014 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht, da bei ihm keine Befunde vorlägen, die einen invaliden ver sicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden rechtfertigten ( Urk. 9/10) , und entschied mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 im Sinne ihres Vorbe scheids ( Urk. 2).
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort eine substituierte Begrün dung vorgebracht. S ie brachte neu vor, der Beschwerdeführer erfülle die ver sicherungsmässigen Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung nicht. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, mit einer Replik zur andern Begründung der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Damit sind die von der Beschwerdegegnerin neu vorgebrachten Argumente zu berück sichtigen. 1.
E. 1.4 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht. An spruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 2 Laut Art. 24 Ziff. 1 lit . b/ ii des Abkommens über die Rechts s tellung der Flücht linge (Flüchtlingskonvention) gewähren die vertragsschliessenden Staaten den sich recht mässig auf ihrem Gebiet aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Be hand lung wie Einheimischen mit Bezug auf die soziale Sicherheit (unter ande rem die gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität) , vorbehältlich der be sonderen durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebe nen Bestim m ungen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öf fentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an Personen, die die Bedin gungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht erfüllen. Mit Blick auf diese Flücht lingskonvention hat der Gesetzgeber den Bundesbeschluss über die Recht s stell ung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenversicherung erlassen ( FlüB ). Nach alter Rechtsprechung war die Anwen dung des
FlüB auf diejenigen Flüchtlinge beschränkt, die in der Schweiz Asyl erhalten ha tt en (BGE 115 V 4 E.
2a). Mit BGE 139 II 1 E.
4.3 hat das Bun des gericht jedoch entschieden, dass sich gemäss Art. 59 des Asylgesetzes auch ein vorläufig aufgenommener Flüchtling auf d en FlüB berufen kann. Dabei ist zu beachten, dass es zwei Formen der vorläufigen Aufnahme gibt, nämlich ei ner seits die vorläufige Aufnahme von Ausländern ausserhalb eines Asylverfah rens und von abgewiesenen Asylbewerbern ohne Flüchtlingseigenschaft sowie anderers eit s die vorläufige Aufnahme als Flüchtling (vgl. BGE 121 V
251 E 3b). Die Be stim mungen des FlüB sind aber nur
anwendbar, wenn eine Person als Flücht ling anerkannt worden ist (Flüchtling sstatus; Bewilligung F mit Hinweis „Flüchtling “, vgl. Mitteilung en des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die AHV-Aus gleichskasse n und EL-Durchführungsstellen Nr. 327 vom 2 8. März 2013). Der Ver sicherte ist gemäss seine r Bewilligung F als Ausländer und nicht als Flücht ling vorläufig aufgenommen worden ( Urk. 9/3) , weshalb d er
FlüB nicht zur An wendung gelangt. 1.
E. 2.1 Die Augenklinik des Z.___ hielt im Bericht vom 5. August 2014 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Diabetes mel litus mit nicht proliferativer diabetischer Retinopathie (aktuell: minimalst per sistierendes zystoides
Makula ö dem ) , proliferativer diabetischer Retinopathie mit diabetischer Makulopathie
(aktuell: rückläufiges zystoides
Makulaödem ) und mit
Cataracta
senilis (bestehend seit ungefähr zwanzig Jahren anamnestisch) fest. Bei der Erstvorstellung im Jahr 2009 sei die vorhandene Sehkraft bereits seit zehn Jahren stabil gewesen und habe sich nicht weiter verschlechtert. Aktu ell sei aus ophthalmologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren . Je nach Jobprofil sei der Versicherte jedoch aus ophthalmologischer Sicht nicht arbeits fähig. Beim Versicherten bestehe eine beidseitige anatomisch nicht aus reichend erklärte Visusminderung . Zur detaillierten Stellungnahme betreffend die Arbeits fähigkeit werde eine weiterführende Abklärung unter Beizug eines Dolmetschers empfohlen ( Urk. 9/8). Der behandelnde Arzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin und Notfallmedizin, führte am 2 0. Februar 2014 aus, der Versicherte leide seit 1999 an einem Diabetes mellitus und die Arbeitsfähigkeit sei nicht genau beurteilbar ( Urk. 9/1/2). Der
Versicherte selbst gab in seiner Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 1 9. Mai 2014 an, seine gesund heitliche Beeinträchtigung bestehe seit dem Jahr 1996 und nannte als behan delnde Ärzte Dr. A.___ und die Augenklinik des Z.___ an ( Urk. 9/2). Weiter reichte der Versicherte mit seiner Beschwerde den erwähn ten Arztbericht der Augenklinik des Z.___ ein, wel cher sich bereits in den Akten der IV-Stelle befand ( Urk. 3) . Es bestehen somit keine Hinweise auf andere möglicherweise die Arbeitsfähigkeit einschränkende gesund heitliche Beschwerden als die mit dem Diabetes mellitus in Zusammen hang stehenden Augenbeschwerden.
Diese
vorhandene gesundheitliche Beein trächti gung war bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 ( Urk. 9/3) bereits vor handen ( Urk. 9/1/2, Urk. 9/2, Urk. 9/8)
E. 2.2 Der Versicherte zahlte in der Schweiz nie AHV-Beiträge ein ( Urk. 9/6). Da der Versicherte im Zeitpunkt eines allfälligen Eintritts des Versicherungsfalls somit nicht während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hatte, verfügt er mangel s erfüllter Beitragszeiten über keinen Anspruch auf eine ordent liche Invaliden rente (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) .
Gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG haben Ausländer und Staatenlose dann Anspruch auf eine ausserordentliche
Invali denr ente ,
wenn sie als Kinder die Voraussetz ungen von Art.
E. 3 Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Y.___ , dem Heimatstaat des Ver sicherten, und der Schweiz besteht nicht (vergleiche zu den bestehenden Staats verträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen - und Invalidenversicherung SR 0.831.1 und SR 0.831.2). Dami t richtet sich der Leistungsanspruch des Versi cherten ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Art.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 4 0 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind. 1. 5
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das All gemeine Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.
E. 9 Abs. 3 IVG nicht erfüllt .
Deshalb kann auch kein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente besteh en . Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Kosten sind dem unterlie genden Beschwerdeführ er aufzuerlegen, infolge der ihm gewährten unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass e r laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht zur Nachzah lung verpflichtet ist, sobald e r dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01223 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom
27. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1978, ist Staatsbürger von
Y.___ und reiste am 1 4. Januar 2008 in die Schweiz ein ( Urk. 9/3) . Am 1 9. Mai 2014 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen eines Diabetes Mellitus für die berufliche Integration und zum Rentenbezug an ( Urk. 9/2). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor ( Urk. 9/6, Urk. 9/8). Mit Vorbescheid vom 1. Septem ber 2014 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht, da bei ihm keine Befunde vorlägen, die einen invaliden ver sicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden rechtfertigten ( Urk. 9/10) , und entschied mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 im Sinne ihres Vorbe scheids ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 1. November 2014 Beschwerde und bean tragte, dass ihm eine Invalidenrente zugesprochen werde. Eventualiter bean tragte er eine Rückweisung an die Verwaltung für weitere Abklärungen. Zudem stellte er den Antrag, ihm seien für das Beschwerdeverfahren keine Kosten auf zuerlegen oder ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ( Urk. 1). Am 9. Januar 2015 schloss die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort auf Abwei sung der Beschwerde. Dabei führte sie aus, dass selbst wenn ein Versicherungs fall eingetreten sei, dies einige Jahre vor der Einreise in die Schweiz der Fall gewesen wäre, weshalb der Versicherte die versicherungsmässigen Vorausset zungen nicht erfüllen könne ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2015 wurd e dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 10). Der Versicherte reichte keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 5. Februar 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort eine substituierte Begrün dung vorgebracht. S ie brachte neu vor, der Beschwerdeführer erfülle die ver sicherungsmässigen Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung nicht. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, mit einer Replik zur andern Begründung der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Damit sind die von der Beschwerdegegnerin neu vorgebrachten Argumente zu berück sichtigen. 1. 2
Laut Art. 24 Ziff. 1 lit . b/ ii des Abkommens über die Rechts s tellung der Flücht linge (Flüchtlingskonvention) gewähren die vertragsschliessenden Staaten den sich recht mässig auf ihrem Gebiet aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Be hand lung wie Einheimischen mit Bezug auf die soziale Sicherheit (unter ande rem die gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität) , vorbehältlich der be sonderen durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebe nen Bestim m ungen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öf fentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an Personen, die die Bedin gungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht erfüllen. Mit Blick auf diese Flücht lingskonvention hat der Gesetzgeber den Bundesbeschluss über die Recht s stell ung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenversicherung erlassen ( FlüB ). Nach alter Rechtsprechung war die Anwen dung des
FlüB auf diejenigen Flüchtlinge beschränkt, die in der Schweiz Asyl erhalten ha tt en (BGE 115 V 4 E.
2a). Mit BGE 139 II 1 E.
4.3 hat das Bun des gericht jedoch entschieden, dass sich gemäss Art. 59 des Asylgesetzes auch ein vorläufig aufgenommener Flüchtling auf d en FlüB berufen kann. Dabei ist zu beachten, dass es zwei Formen der vorläufigen Aufnahme gibt, nämlich ei ner seits die vorläufige Aufnahme von Ausländern ausserhalb eines Asylverfah rens und von abgewiesenen Asylbewerbern ohne Flüchtlingseigenschaft sowie anderers eit s die vorläufige Aufnahme als Flüchtling (vgl. BGE 121 V
251 E 3b). Die Be stim mungen des FlüB sind aber nur
anwendbar, wenn eine Person als Flücht ling anerkannt worden ist (Flüchtling sstatus; Bewilligung F mit Hinweis „Flüchtling “, vgl. Mitteilung en des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die AHV-Aus gleichskasse n und EL-Durchführungsstellen Nr. 327 vom 2 8. März 2013). Der Ver sicherte ist gemäss seine r Bewilligung F als Ausländer und nicht als Flücht ling vorläufig aufgenommen worden ( Urk. 9/3) , weshalb d er
FlüB nicht zur An wendung gelangt. 1. 3
Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Y.___ , dem Heimatstaat des Ver sicherten, und der Schweiz besteht nicht (vergleiche zu den bestehenden Staats verträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen - und Invalidenversicherung SR 0.831.1 und SR 0.831.2). Dami t richtet sich der Leistungsanspruch des Versi cherten ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Art. 6 Abs. 2 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bestimmt, dass ausländische Staatsangehörige in Bezug auf Leistungen der Invalidenversicherung nur an spruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent halt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. In Bezug auf den Rentenanspruch enthält Art. 36 Abs. 1 IVG weitere Anspruchsvoraussetzungen. Danach haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung. 1.4
Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht. An spruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 4 0 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1. 5
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das All gemeine Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.
2.1
Die Augenklinik des Z.___ hielt im Bericht vom 5. August 2014 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Diabetes mel litus mit nicht proliferativer diabetischer Retinopathie (aktuell: minimalst per sistierendes zystoides
Makula ö dem ) , proliferativer diabetischer Retinopathie mit diabetischer Makulopathie
(aktuell: rückläufiges zystoides
Makulaödem ) und mit
Cataracta
senilis (bestehend seit ungefähr zwanzig Jahren anamnestisch) fest. Bei der Erstvorstellung im Jahr 2009 sei die vorhandene Sehkraft bereits seit zehn Jahren stabil gewesen und habe sich nicht weiter verschlechtert. Aktu ell sei aus ophthalmologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren . Je nach Jobprofil sei der Versicherte jedoch aus ophthalmologischer Sicht nicht arbeits fähig. Beim Versicherten bestehe eine beidseitige anatomisch nicht aus reichend erklärte Visusminderung . Zur detaillierten Stellungnahme betreffend die Arbeits fähigkeit werde eine weiterführende Abklärung unter Beizug eines Dolmetschers empfohlen ( Urk. 9/8). Der behandelnde Arzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin und Notfallmedizin, führte am 2 0. Februar 2014 aus, der Versicherte leide seit 1999 an einem Diabetes mellitus und die Arbeitsfähigkeit sei nicht genau beurteilbar ( Urk. 9/1/2). Der
Versicherte selbst gab in seiner Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 1 9. Mai 2014 an, seine gesund heitliche Beeinträchtigung bestehe seit dem Jahr 1996 und nannte als behan delnde Ärzte Dr. A.___ und die Augenklinik des Z.___ an ( Urk. 9/2). Weiter reichte der Versicherte mit seiner Beschwerde den erwähn ten Arztbericht der Augenklinik des Z.___ ein, wel cher sich bereits in den Akten der IV-Stelle befand ( Urk. 3) . Es bestehen somit keine Hinweise auf andere möglicherweise die Arbeitsfähigkeit einschränkende gesund heitliche Beschwerden als die mit dem Diabetes mellitus in Zusammen hang stehenden Augenbeschwerden.
Diese
vorhandene gesundheitliche Beein trächti gung war bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 ( Urk. 9/3) bereits vor handen ( Urk. 9/1/2, Urk. 9/2, Urk. 9/8) 2.2
Der Versicherte zahlte in der Schweiz nie AHV-Beiträge ein ( Urk. 9/6). Da der Versicherte im Zeitpunkt eines allfälligen Eintritts des Versicherungsfalls somit nicht während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hatte, verfügt er mangel s erfüllter Beitragszeiten über keinen Anspruch auf eine ordent liche Invaliden rente (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) .
Gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG haben Ausländer und Staatenlose dann Anspruch auf eine ausserordentliche
Invali denr ente ,
wenn sie als Kinder die Voraussetz ungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt habe n . Art. 9 Abs. 3 IVG sieht unter be stim mten Bedingungen einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen für a us ländische Staatsangehörige mit Wohn sitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz vor , die das 2 0. Altersjahr noch nicht vollendet haben . Der Ver sicherte reiste jedoch im Alter von 30 Jahren in die Schweiz ein ( Urk. 9/3), wes halb er die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 IVG nicht erfüllt .
Deshalb kann auch kein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente besteh en . Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Kosten sind dem unterlie genden Beschwerdeführ er aufzuerlegen, infolge der ihm gewährten unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass e r laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht zur Nachzah lung verpflichtet ist, sobald e r dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef